Lenitas gGmbH - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Vorlage: 2018/0652
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.09.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 10.10.2018

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP_4_Lenitas gGmbH-Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 3 Lenitas gGmbH - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetz- buch Achtes Buch (SGB VIII) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 10.10.2018 4 x Beschlussantrag Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung von Lenitas gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe zu. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 21.07.2017 hat die Lenitas gGmbH die Anerkennung als Träger der freien Ju- gendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) beantragt. Die Eintragung als gGmbH zum Betrieb der Lenitas gGmbH in das Handelsregister B erfolgte am 17.05.2017. Geschäftsfüh- render Gesellschafter ist Herr Peer Giemsch. Lenitas gGmbH hat ihren Sitz in der G.-Braun-Str. 14 in 76187 Karlsruhe. Der Unternehmenszweck der gGmbH ist gemäß Gesellschaftervertrag die Förderung der Jugendhil- fe und die Förderung der Erziehung. Dieser Unternehmenszweck wird insbesondere durch die Ein- richtung und den Betrieb von derzeit einer Kinderbetreuungseinrichtung in Karlsruhe erreicht. Wei- tere Einrichtungen sind im Aufbau. Ebenso erfolgen Tätigkeiten im Bereich der ambulanten Ju- gendhilfe. Eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung für das Angebot Schulbegleitung wurde abge- schlossen. Weitere ambulante Angebote werden folgen. 2. Zweck der gGmbH, Gemeinnützigkeit Laut vorliegendem Gesellschaftervertrag verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. 3. Rechtsgrundlage für die Anerkennung Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Per- sonenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie a. auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß § 1 SGB VIII tätig sind, b. gemeinnützige Ziele verfolgen, c. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgabe der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind, d. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Ju- gendhilfe voraus. 4. Zuständigkeit für die Anerkennung Zuständig für die Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe ist nach § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.05.2005 das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger im Wesentlichen tätig ist. Da das Tätigkeitsgebiet der Lenitas gGmbH im Wesent- lichen auf Karlsruhe beschränkt ist, liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung beim Jugendamt der Stadt Karlsruhe. 5. Stellungnahme der Verwaltung Die Lenitas gGmbH hat der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen übergeben. Die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wurden durch den Gesell- schaftervertrag, die nachgewiesene Gemeinnützigkeit und durch die getätigten Aktivitäten erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, der Anerkennung von Lenitas gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen.