Änderungsantrag GRÜNE: Überarbeitung/Neufassung der Richtlinien zur Förderung privater Modernisierungsmaßnahmen in den Sanierungsgebieten
| Vorlage: | 2018/0631 |
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| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 17.09.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Keine Angaben |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Knielingen |
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2018/0631 Überarbeitung/Neufassung der Richtlinien zur Förderung privater Modernisierungsmaß- nahmen in den Sanierungsgebieten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 18.09.2018 14 x 1. Der Satz „Die erstmalige Herstellung privater Stellplätze ... kann ebenfalls gefördert werden.“ wird gestrichen. 2. Die Differenzierung des Fördersatzes zwischen 25 bis 35 % je nach erreichtem Effizienzhausle- vel bleibt bestehen, wird aber an realistisch erreichbare Dämmwerte geknüpft. Die Einzelheiten legt die Verwaltung fest. Sachverhalt / Begründung: Die Anlage zusätzlicher Stellplätze fördert den Autoverkehr und erfordert mehr Versiegelung. Beides ist nicht unterstützenswert, weil gerade das Gegenteil, eben Umstieg auf umweltfreundliche Ver- kehrsmittel und die Entsiegelung erreicht werden sollen. Die Begründung, dadurch könne die Verwal- tung die bauliche Art des Stellplatzes beeinflussen, überzeugt nicht. Die bisherige Differenzierung durch zwei verschiedene Fördersätze belohnt diejenigen, die mehr Dämmung realisieren. Das ist wichtig, um eine möglichst hohe Dämmung zu erreichen. Ein einheitli- cher Fördersatz gewährleistet nicht die bestmögliche Erreichung des übergeordneten Ziels Klima- schutz. unterzeichnet von: Johannes Honné Dr. Ute Leidig
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Änderungsantrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0631 Dez. 6 Überarbeitung/Neufassung der Richtlinien zur Förderung privater Modernisierungsmaß- nahmen in den Sanierungsgebieten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 18.09.2018 14 x Kurzfassung In den Förderrichtlinien wird der Satz „Die erstmalige Herstellung privater Stell- plätze ... kann ebenfalls gefördert werden.“ gestrichen. Grundsätzlich kann die Verwaltung eine Abkehr von dem bereits in den Städtebauförder- richtlinien explizit als Fördergegenstand genannten, erstmaligen Herstellen von Stellplätzen nicht empfehlen. Lediglich in zentralen, stark versiegelten Gebieten wie der Innenstadt Ost könnte die Förderung ausgeschlossen werden. Die Differenzierung des Fördersatzes zwischen 25 bis 35 %, je nach erreichtem Effi- zienzhauslevel, bleibt bestehen, wird aber an realistisch erreichbare Dämmwerte geknüpft. Die Einzelheiten legt die Verwaltung fest. Seitens der Verwaltung wird weiterhin ein einheitlicher Fördersatz von 35 % der förderfähi- gen Kosten (begrenzt auf Förderobergrenzen) zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zu den im Antrag beantragten Änderungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Der Satz „Die erstmalige Herstellung privater Stellplätze ... kann ebenfalls geför- dert werden.“ wird gestrichen. Insbesondere in den dörflich geprägten Gebieten wie z. B. in Durlach-Aue oder in Alt- Knielingen ist der Parkdruck an den Hauptdurchgangsstraßen derart hoch, dass mit dem Anreiz der Zuschussgewährung zur erstmaligen Herstellung von Stellplätzen, zumindest in den Fällen, bei denen bei Errichtung der Gebäude eben noch keine Stellplatzverpflichtung galt, eine Entspannung der Parksituation vor den Gebäuden und im öffentlichen Straßen- raum erreicht werden kann. Dass solche neuen Stellplätze auf dem Grundstück dann den Anforderungen der Sanierung entsprechen müssen, z. B. versickerungsfähiger Belag oder ggf. auch extensive Begrünung des Garagendachs, wird in den Zuschussverträgen verein- bart. Grundsätzlich kann die Verwaltung eine Abkehr von dem bereits in den Städtebauförder- richtlinien explizit als Fördergegenstand genannten, erstmaligen Herstellen von Stellplätzen nicht empfehlen. Lediglich in zentralen, stark versiegelten Gebieten wie der Innenstadt Ost könnte die Förderung ausgeschlossen werden. 2. Die Differenzierung des Fördersatzes zwischen 25 bis 35 % je nach erreichtem Effi- zienzhauslevel bleibt bestehen, wird aber an realistisch erreichbare Dämmwerte geknüpft. Die Einzelheiten legt die Verwaltung fest. Mit der ehemaligen Festlegung der Förderhöhe in Abhängigkeit des Erreichens eines Effi- zienzhauslevels in Anlehnung an die KfW-Effizienzhauslevel 115 und 100 wurde durchweg festgestellt, dass Modernisierungen entweder gar nicht oder eben nur auf einen sehr redu- zierten Umfang hin realisiert wurden (beispielsweise nur der Austausch einzelner Fenster im Gebäude). Mit dem Bestreben der Stadt, möglichst viele Eigentümerinnen und Eigentümer anzusprechen und in den Sanierungsgebieten den Anteil an privaten Gebäudemodernisie- rungen auszuweiten, sollte hier möglichst für die Eigentümerinnen und Eigentümer ein inte- ressantes Anforderungslevel für die Zuschussgewährung bestimmt werden. Da die energeti- schen (Rest-)Modernisierungen im Bestand (z. B. bei Wohngebäuden) ohnehin den gelten- den Anforderungen nach der aktuellen EnEV entsprechen müssen (Bauteilnachweis oder Einhaltung der 140 % Grenze; § 9 Abs. 1 EnEV (i.d.F. vom 31.08.2015)) hält die Verwal- tung dies auch für die Gewährung des Zuschusses für ausreichend. Mit der gleichzeitigen Begrenzung des maximalen Zuschusses, je nachdem wie viele Wohneinheiten oder Gewerbe modernisiert werden, relativiert sich die prozentuelle Förderung zudem. Seitens der Verwaltung wird auch mit Blick auf die in der Städtebauförderung geforderte Gesamtsicht auf das jeweils zu modernisierende Gebäude darauf geachtet, dass Moderni- sierungen nur dann bezuschusst werden, wenn das Gebäude nach der Modernisierung den heutigen Anforderungen entspricht. Daher können Modernisierungen, die unter energeti- schen oder bauphysikalischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll sind, auch nicht bezuschusst werden (beispielweise der Austausch von Fenstern ohne dass erforderlichenfalls weitere Au- ßenbauteile, wie Wände, ebenfalls gedämmt werden). Seitens der Verwaltung wird weiterhin ein einheitlicher Fördersatz von 35 % der förderfähi- gen Kosten (begrenzt auf Förderobergrenzen) zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
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