Abriss des Torwächterhauses am Ochsentor in Durlach im Widerspruch zu den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes

Vorlage: 2018/0573
Art: Anfrage
Datum: 21.08.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 23.10.2018

    TOP: 27

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • AfD Abriss Torwächterhaus
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE - Bitte austauschen - Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) Vorlage Nr.: 2018/0573 Abriss des Torwächterhauses am Ochsentor in Durlach im Widerspruch zu den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 23.10.2018 27 x 1. In der Sitzung der Ortschaftsrates Durlach am 02.05.2018 wurde unter TOP 5 durch das Zentrum für individuelle Erziehungshilfen (Zefie) und das Architekturbüro Adler & Retzbach eine Präsentation zum Thema "Ochsentorstrasse" vorgestellt, auf deren 24. Seite eine E-Mail des im Landesamt für Denkmalpflege zuständigen Dr. Clemens Kieser u.a. an den Zentralen Juristischen Dienst der Stadt Karlsruhe wiedergegeben ist. Darin wird mitgeteilt, dass es sich bei dem Objekt "Ochsentorstrasse 32", dem Torwächterhaus, um kein Kulturdenkmal i.S.d. § 2 DSchG_BW handelt, das Objekt aber dennoch als "erhaltenswert im Sinne der Gesamtanlage" zu werten ist. Nach § 19 (2) DSchG_BW dürfen Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage nur dann genehmigt werden, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beein- trächtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohles unausweichlich Berücksichti- gung verlangen. Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören. Hier- zu fragen wir: 1.1. Wie kommt die Denkmalschutzbehörde angesichts der bescheinigten Eigenschaft des Objekts als "erhaltenswert" zu dem Ergebnis, dass die Planungen des Eigentümers (Abriss und Errichtung eines wesentlich größeren Neubaus) mit den Maßgaben der städtischen Gesamtanlagensatzung und den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in Einklang stehen (Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag Torwächterhäuschen / TOP 8 Ortschaftsrat Durlach vom 13.06.2018)? 1.2. Welche Nebenbestimmungen hat die Denkmalschutzbehörde angeordnet? 1.3. Hat die Denkmalschutzbehörde die Gemeinde vor ihrer Entscheidung entsprechend § 19 (2) Sz.3 DSchG_BW gehört? 1.3.1. Wann und wo ist dies geschehen? 1.3.2. Falls Frage 1.3. mit "ja" beantwortet wird: Welche Stellungnahme hat die Gemeinde, also die Stadtverwaltung, hierzu abgegeben? 1.3.3. Falls Frage 1.3. mit "nein" beantwortet wird: Wird die Stadtverwaltung darauf hinwirken, dass die unterbliebene Anhörung nachgeholt wird? 1.3.4. Falls Frage 1.3.3. mit "nein" beantwortet wird: Warum nicht? 1.3.5. Falls Frage 1.3.3. mit "ja" beantwortet wird: Welche Stellungnahme beabsichtigt die Stadtver- waltung als Gemeinde abzugeben? 1.4. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen seitens der Orts- bzw. Stadtverwaltung, den Abriss des Torwächterhauses zu verhindern? 1.4.1. Falls rechtliche Möglichkeiten bestehen, den Abriss des Torwächterhauses zu verhindern: Beab- sichtigt die Stadtverwaltung hiervon Gebrauch zu machen? 1.4.2. Falls Frage 1.4.1. mit "nein" beantwortet wird: Weshalb nicht? 1.5. Haben Stadt- bzw. Ortsverwaltung die rechtliche Möglichkeit, auf den langfristigen Erhalt des Torwächterhauses hinzuwirken? Wenn ja, welche und wird die Stadt- bzw. Ortsverwaltung hiervon Gebrauch machen? Falls nicht, warum nicht? Seite 2 1.6. Weswegen sah die Stadtverwaltung bisher keine Notwendigkeit, die Öffentlichkeit von diesem einschneidenden Vorhaben, das Torwächterhäuschen abzureißen, zu informieren? 1.7. Haben rechtliche Möglichkeiten bestanden oder bestehen solche noch, die Öffentlichkeit an dem Verfahren zu beteiligen? Falls ja, welche? 2. In der Stellungnahme zum Antrag Torwächterhäuschen / TOP 8 Ortschaftsrat Durlach vom 13.06.2018 wird die Möglichkeit eines "freihändigen Erwerbs" vom Investor (d.h. Eigentümer) aufge- zeigt. Nach § 91 GemO_BW soll die Gemeinde Vermögensgegenstände nur dann erwerben, wenn dies zur Erfüllung Ihrer Aufgabe erforderlich ist. Nach § 10 GemO_BW schafft die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erfor- derlichen öffentlichen Einrichtungen. 2.1. Haben Orts- bzw. Stadtverwaltung die Möglichkeit eines "freihändigen Erwerbs" geprüft? 2.1.1. Wann und in welcher Form ist dies geschehen? 2.2. Falls 2.1. mit nein beantwortet wird: Weshalb nicht? 2.3. Falls 2.1. mit ja beantwortet wird: Welche Gründe sprachen bzw. sprechen unter Berücksichti- gung der in § 10 GemO_BW genannten Grundpflichten der Gemeinde gegen einen "freihändigen Erwerb"? 2.4. Haben rechtliche oder tatsächliche Möglichkeiten bestanden oder bestehen solche noch, die Öf- fentlichkeit an einem Verfahren zum "freien Erwerb" dieses Objektes zu beteiligen? Falls ja, welche? 3. Nach vorliegenden Presseberichten (z.B. ka-news.de vom 08.07.2018) soll im ersten Obergeschoss des nach Abriss des Torwächterhauses dort geplanten Neubaus eine Wohngruppe für Jugendliche entstehen. 3.1. Handelt es sich dabei um eine Wohngruppe oder mehrere Wohngruppen von sog. "MUFLs" (Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge) oder von anderen Migranten? 3.2. Falls 3.1. mit "ja" beantwortet wird: Hat die Stadt Karlsruhe mit dem Betreiber des Objektes be- reits Abreden über die Organisation, die rechtliche und finanzielle Abwicklung der Betreuung getrof- fen? Falls ja, seit wann und durch wen? 3.3. Falls 3.1. mit "nein" beantwortet wird: Welche Jugendliche kommen für die zu errichtende Wohngruppe bzw. Wohngruppen in Betracht? 3.4. Nach Seite 39 der Präsentation (a.a.O. zu Frage 1) sollen auch im Dachgeschoss des neu zu errich- tenden Gebäudes Wohnräume entstehen. Sind diese ebenfalls für Jugendliche i.S.d. Frage 3.1. oder 3.3. vorgesehen? 3.5. Welche Kosten werden der Stadt Karlsruhe pro Jahr zusätzlich anfallen, wenn der Betreiber in Ober- und/oder Dachgeschoss MUFLs unterbringt? Seite 3 3.6. Ist die unter 3.5. aufgeworfene Frage bei der Prüfung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirt- schaftlichkeit im Rahmen des optionalen "freihändigen Erwerbs" eingeflossen? Falls nicht, warum nicht? 4. Wie unter „Sachverhalt/Begründung“ dargelegt, sieht das Denkmalschutzgesetz für solche Fälle die Enteignung des Anwesens vor, um das erhaltenswerte Gebäude zu retten: Nach Par. 25 DSchG ist eine Enteignung dann zulässig, wenn die Erhaltung einer geschützten Gesamtanlage auf andere zu- mutbare Weise nicht gesichert werden kann. 4.1. Hat die Stadt Karlsruhe die Voraussetzungen für eine solche Enteignung geprüft? 4.2. Wie wurde bei dieser Prüfung vorgegangen? 4.3. Beabsichtigt die Verwaltung, einen entsprechenden Enteignungsantrag (Par. 18 Landesenteig- nungsgesetz) beim Regierungspräsidium einzureichen? 4.4. Falls 4.3. mit „nein“ beantwortet wird: Weshalb nicht? Sachverhalt/Begründung: Die Nachricht vom geplanten Abriss des sog. Torwächterhauses am Ochsentor im historischen Zent- rum Durlachs hat sowohl unter der Durlacher als auch unter der übrigen Karlsruher Bevölkerung für großes Entsetzen und Unverständnis gesorgt, wird es doch sogar im historischen Bestand des "Denk- malpflegerischen Werteplanes" des Landesamts für Denkmalpflege vom 16.03.2016 aufgeführt. Das Torwächterhaus bildet zusammen mit der Stadtmauer, der Zwingermauer mit Schießscharte und dem Stadtgraben das historische Ensemble des nördlichen Stadteingangs und zeigt noch heute, wie früher die Absicherung der Stadt – hier in Richtung Grötzingen und Weingarten – funktionierte. Dementsprechend ist es bis heute ein touristisches Highlight, das bei keiner Durlacher Stadtführung fehlen darf. Dass man von Seiten der Verwaltung keine Notwendigkeit sieht, das Gebäude zu erhalten, ist großen Teilen der Bevölkerung völlig unerklärlich, denn: 1. das Torwächterhaus liegt in einer historisch wertvollen Gesamtanlage (unstrittig) 2. das Torwächterhaus ist erhaltenswert (lt. Email Denkmalamt, s. Präsentation im Protokoll des Durla- cher Ortschaftsrats vom 02.05.2018). Mit dem geplanten Abriss des Torwächterhauses wird die geschützte Gesamtanlage unweigerlich zer- stört. Für solch einen Fall sieht das Denkmalschutzgesetz die Enteignung des Anwesens vor, um das erhal- tenswerte Gebäude zu retten: Nach Par. 25 DSchG ist eine Enteignung dann zulässig, wenn die Erhal- tung einer geschützten Gesamtanlage auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann. Nach eigenem Bekunden ist dem Eigentümer – dem „Zentrum für individuelle Erziehungshilfen (Ze- fie)“ der Erhalt des Hauses nicht zumutbar, denn offensichtlich hat er das Grundstück nur erworben, um es nach Abriss des Torwächterhauses zusammen mit dem Nachbargrundstück neu zu bebauen. Dabei sollen Verwaltungsräume und auf mindestens einem Stockwerk eine Wohngruppe für Jugendli- che entstehen (KA-News vom 8.7.2018). unterzeichnet von: Marc Bernhard Dr. Paul Schmidt

  • Stellungnahme TOP 27
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0573 Dez. 1 Abriss des Torwächterhauses am Ochsentor in Durlach im Widerspruch zu den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 23.10.2018 27 x Die Verwaltung nimmt zu der vorliegenden Anfrage wie folgt Stellung: Fragestellungen: 1.1. Wie kommt die Denkmalschutzbehörde angesichts der bescheinigten Eigenschaft des Objekts als "erhaltenswert" zu dem Ergebnis, dass die Planungen des Eigentümers (Abriss und Errichtung eines wesentlich größeren Neubaus) mit den Maßgaben der städtischen Gesamtanlagensatzung und den Bestimmungen des Denkmalschutzgeset- zes in Einklang stehen (Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag Torwächterhäus- chen / TOP 8 Ortschaftsrat Durlach vom 13.06.2018)? Zu 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff „erhaltenswert“ im Denkmalschutzrecht keine recht- liche Wirkung entfaltet und damit keine gesetzliche Grundlage für die Forderung nach einer Erhaltung eines so bezeichneten Gebäudes gegeben ist. Die Denkmalschutzbehörde und die Landesdenkmalpflege kommen nach pflichtgemäßer Ab- wägung der Belange und unter Würdigung des Schutzzwecks der Gesamtanlagensatzung zu der Entscheidung, dass sowohl dem Abbruch des Bestandsgebäudes als auch dem (Fol- ge)Neubau zuzustimmen war. Die Neubauplanung am Bauort wurde fachlich vom Denkmalschutz und der Stadtplanung be- gleitet. Der Bauherr hat deren Belange berücksichtigt, sodass eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage „Altstadt Durlach“ nicht eintreten wird. Der Neubau besteht aus zwei parallel zur Ochsentorstraße angeordneten Baukörpern, die durch einen schmalen Zwischenbau miteinander verbunden sind. Der Baukörper entlang der Ochsen- torstraße an der Stelle des Bestandsgebäudes nimmt die Kubaturen des Gebäudes auf, d. h. die Grundfläche, die Geschossigkeit, die Traufhöhe, die Firsthöhe, die Dachform, soweit es einem Neubau, der den gegenwärtig gültigen Bauvorschriften und Baunormen unterliegt, überhaupt möglich ist. Wegen zu geringer Deckenhöhen im Bestandsgebäude müssen daher beispielswei- se die Geschoss-, Trauf- und Firsthöhe des Neubaus geringfügig höher werden. Das führt je- doch nicht zu der „Errichtung eines wesentlich größeren Neubaus“: das Bauvolumen gliedert sich nämlich in drei Baukörper, von denen der Baukörper entlang der Ochsentorstraße das Be- standsgebäude mit Rücksicht auf aktuelle rechtliche und normative Anforderungen reprodu- ziert. Die Gesamtanlage „Altstadt Durlach“ ist daher in ihrer Gänze durch den Abbruch und Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Neubau nicht wesentlich beeinträchtigt. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren war die denkmalschutzrechtliche Zustimmung zu erteilen. 1.2. Welche Nebenbestimmungen hat die Denkmalschutzbehörde angeordnet? Zu 1.2. Das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Baurechts ist noch nicht beendet, die Entscheidung bislang nicht erlassen worden. Konkrete behördliche Re- gelungen können in einem schwebenden Verfahren nicht öffentlich gemacht werden. Die von der Denkmalschutzbehörde im Rahmen ihrer Zustimmung nach § 7 Abs. 3 Denkmal- schutzgesetz formulierten Nebenbestimmungen regeln - allgemein formuliert - Ausführungsde- tails, die bei der Neubebauung zu berücksichtigen sind, damit das öffentliche Interesse am „Denkmalschutz“ in Bezug auf die Gesamtanlage „Altstadt Durlach“ gewahrt bleibt. Zu 1.3 Die Gemeinde hat bei der Entwurfsplanung mitgewirkt. Im baurechtlichen Verfahren wurde das Stadtamt Durlach am 09. März 2018 beteiligt und damit die Möglichkeit eröffnet, zum Bauge- such Stellung zu nehmen. Das Bauvorhaben wurde auf Wunsch des Ortschaftsrats Durlach in der öffentlichen Sitzung vom 2. Mai 2018 von der Bauherrin und ihren Planern vorgestellt. Das Protokoll der Sitzung ging an die Genehmigungsbehörde. Zu 1.4 und 1.5 Der Abbruch des Bestandsgebäudes ist mit den in die Beurteilung des Abbruchantrags einzube- ziehenden gesetzlichen Bestimmungen (Denkmalschutzgesetz - Gesamtanlagensatzung, Bauge- setzbuch - Gestaltungssatzung (in Aufstellung), § 34 Baugesetzbuch) nicht zu verhindern. Erhaltenswerte Nicht-Kulturdenkmale in denkmalgeschützten Gesamtanlagen genießen nach gängiger Rechtsauffassung nur einen Bildschutz, aber keinen Substanzschutz (siehe oben Ziff. 1.1). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Es bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten, auf den Erhalt des Bestandsgebäudes hinzuwirken. Mittelfristig wäre es grundsätzlich möglich, zu- sätzlich zu der bestehenden Gesamtanlagensatzung und der voraussichtlich im 1. Quartal 2019 in Kraft tretenden Gestaltungssatzung eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB auf Grund- lage des aus dem Jahre 2016 stammenden denkmalpflegerischen Werteplanes für die Altstadt Durlach zu erlassen. Sie würde dann zukünftig weitere Teile des Gebäudebestandes, nicht je- doch jedes im Geltungsbereich vorhandene Bauwerk, schützen. Mit einer solchen Satzung wä- ren naturgemäß weitere Einschränkungen in der Stadteilentwicklung verbunden. Eine Fortfüh- rung der zur Aufstellung beschlossenen Teilbebauungspläne in der Altstadt Durlach ist kein ge- eignetes Mittel, um Abbrüche zu verhindern, da ein solches Abbruchverbot nicht Teil des § 9 BauGB (Inhalt des Bebauungsplanes) ist. Bebauungspläne eignen sich für die Regelung von Neubauvorhaben, nicht jedoch für die Verhinderung von Abbrüchen. Zu 1.6 Die öffentliche Diskussion von Bauvorhaben ist ohne Einwilligung der (privaten) Bauherren nicht möglich. Zu 1.7 Eine Beteiligung der (breiten) Öffentlichkeit ist in bau- oder denkmalschutzrechtlichen Geneh- migungsverfahren nach den hierbei einschlägigen Gesetzen nicht vorgesehen, eine solche Initia- tive läge allein in den Händen der Bauherren. Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt. Nach Abschluss des öffentlichrechtlichen Verfahrens besteht vielmehr ein Anspruch des Antragstellers auf die Erteilung einer Entschei- dung. 2. In der Stellungnahme zum Antrag Torwächterhäuschen / TOP 8 Ortschaftsrat Dur- lach vom 13.06.2018 wird die Möglichkeit eines "freihändigen Erwerbs" vom Investor (d.h. Eigentümer) aufgezeigt. Nach § 91 GemO_BW soll die Gemeinde Vermögensgegenstände nur dann erwerben, wenn dies zur Erfüllung Ihrer Aufgabe erforderlich ist. Nach § 10 GemO_BW schafft die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. 2.1. Haben Orts- bzw. Stadtverwaltung die Möglichkeit eines "freihändigen Erwerbs" geprüft? 2.1.1. Wann und in welcher Form ist dies geschehen? 2.2. Falls 2.1. mit nein beantwortet wird: Weshalb nicht? Ergänzende Erläuterungen Seite 4 zu 2. Im Rahmen der Prüfung auf Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts wurde der Käufer da- rauf hingewiesen, dass das Grundstück Nr. 46297 im Geltungsbereich der Gesamtanlagensat- zung „Altstadt Durlach“ vom 07.08.1998 liegt. Deshalb sind (zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenarten des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt) der Abbruch, die Änderun- gen oder die Nutzungsänderungen, sowie die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungs- pflichtig. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Es bliebe der Stadt tatsächlich nur eine Verhandlung mit dem Investor im Wege des "freihändi- gen Erwerbs". Gemäß § 91 Gemeindeordnung Baden-Württemberg soll die Gemeinde „Ver- mögensgegenstände nur erwerben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist“. Weiter zu beachten sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 Gemeindeordnung). Die Verwaltung sieht die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Rahmen des Bauvorhabens aller- dings erfüllt und somit die Rahmenbedingungen (Aufgabenerfüllung, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) für den Erwerb des Objekts als nicht gegeben. Insbesondere die Anforderungen der Denkmalschutzbehörde in Bezug auf die Gesamtanlage und wegen des fehlenden Einzel- denkmalstatus sind in der Planung berücksichtigt worden, sodass auch sie ihre Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren erteilen konnte. zu 3.1 Die Jugendhilfeanbieter bzw. –träger planen und handeln in eigener Verantwortung. Sie kön- nen ihre Aktivitäten mit der Stelle Jugendhilfeplanung abstimmen, müssen dies aber nicht. Der Sozial- und Jugendbehörde ist bekannt, dass der Anbieter eine neue Wohngruppe für Kinder und Jugendliche mit einem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach Paragraph 27 SGB VIII (un- abhängig von ihrer Herkunft) in Durlach plant. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 zu 3.2 Es sind bisher keine Abreden über die Organisation und die rechtliche oder die finanzielle Ab- wicklung der Betreuung getroffen worden. zu 3.3 Der Anbieter bzw. Träger schlägt vor, für welche Zielgruppen die Wohngruppe geeignet ist. Im Rahmen der Leistungs- und Entgeltverhandlungen muss mit dem örtlichen Jugendamt und dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) eine Einigung erzielt werden. Von Seiten der Stadt sind bezogen auf die Herkunft offene internationale Wohngrup- pen gewünscht. zu 3.4 Die Pläne des Anbieters sind derzeit im Detail nicht bekannt (siehe 3.1). zu 3.5 Die Stadt Karlsruhe erfüllt die Aufnahmequote des Landes Baden-Württemberg bei der Versor- gung von Unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA). Immer mehr UMA können erfolg- reich aus der Jugendhilfe entlassen werden, die Fallzahlen sinken deshalb. Die anfallenden Kos- ten für die Unterbringung und Betreuung von UMA werden der Stadt Karlsruhe vom Land Ba- den-Württemberg rückerstattet. zu 4. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung nach den Vorschriften des Denkmal- schutzgesetzes liegen nicht vor. Es mangelt hier an den Voraussetzungen, die § 25 des Denk- malschutzgesetzes Baden-Württemberg formuliert: „Die Enteignung ist zulässig, soweit die Er- haltung eines eingetragenen Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes oder die Erhaltung einer geschützten Gesamtanlage auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann.“ Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beim Bestandsgebäude handelt es sich nicht um ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmal- schutzgesetzes Baden-Württemberg (weder nach § 2 noch nach § 12/28 DSchG) und auch des- sen Verlust (durch Abbruch) sowie dessen Nachfolgebau gefährden die Gesamtanlage in ihrem umfassenden Bestand nicht. Die gefundene bauliche Lösung für den Nachfolgebau berücksich- tigt vielmehr die Zielsetzungen und den Schutzzweck der Gesamtanlagensatzung „Altstadt Dur- lach“

  • Protokoll TOP 27
    Extrahierter Text

    Niederschrift 56. Plenarsitzung des Gemeinderates 23. Oktober 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 28. Punkt 27 der Tagesordnung: Abriss des Torwächterhauses am Ochsentor in Dur- lach im Widerspruch zu den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Anfrage: AfD Vorlage: 2018/0573 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 27 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 2. November 2018