Richtlinien für die Heranziehung von Mitarbeitenden zum Schadenersatz bei Eigenschäden der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2018/0566
Art: Beschlussvorlage
Datum: 16.08.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich)

    Datum: 26.03.2019

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Neu GR-Vorlage Eigenschaden Haftung der Beschäftigten_clean
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0566 Dez. 1 Richtlinien für die Heranziehung von Mitarbeitenden zum Schadensersatz bei Eigenschäden der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 05.02.2019 4 x vorberaten Hauptausschuss 19.03.2019 5 x vorberaten Gemeinderat 26.03.2019 9 x zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Richtlinien für die Geltendmachung von Scha- densersatzforderungen gegenüber Mitarbeitenden der Stadt bei schuldhaft verursachten Eigen- schäden gemäß Anlage 2. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Städtische Mitarbeitende, die Dritte schädigen, sind gegen ihre persönliche Haftpflicht und da- mit gegen die persönliche Inanspruchnahme durch Dritte im Rahmen der Haftpflichtversiche- rung der Stadt Karlsruhe beim Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband (BGV) abgesichert. Eine persönliche Inanspruchnahme findet somit nicht statt. Regress seitens des BGV wird nur im Falle vorsätzlichen Handelns genommen. Dagegen besteht Versicherungsschutz nur sehr eingeschränkt für den Fall, dass der Stadt selbst durch ihre Mitarbeitenden ein Eigenschaden zugefügt wird. Die Versicherungsbedingungen zur städtischen Haftpflichtversicherung beim BGV sehen zwar vor, dass unter den Versicherungsver- trag auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitversicherten Personen für Sach- und Vermögensschäden fällt, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für die Stadt die- ser unmittelbar zufügen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Schäden auf grob fahrlässige Verletzungen von Dienstpflichten zurückzuführen sind, die den mitversicherten Personen gegenüber der Stadt obliegen. Die Versicherung umfasst allerdings nur eine Höchster- satzleistung je Versicherungsfall pro versicherte Person in Höhe von 25.000 Euro, wobei diese Versicherungssumme auch die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle bei der Stadt innerhalb eines Versicherungsjahres ist. Dabei trägt die Stadt bei jedem Versicherungsfall einen Selbstbehalt von 10 %, mindestens 100 Euro und maximal 500 Euro. Sofern danach überhaupt Versicherungsschutz besteht, sind darüber hinaus ausgenommen Schäden an beziehungsweise das Abhandenkommen von Geld oder Geldkarten, Wertpapieren, Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, Luftfahrzeugen, EDV-Anlagen, Mobilfunktelefo- nen, Ausstellungsgütern, Kunstgegenständen und Musikinstrumenten sowie an sonstigen elekt- ronischen und elektrotechnischen Anlagen, Maschinen und Geräten. Zu Kraftfahrzeugen gehö- ren unter anderem auch Motorfahrräder und E-Bikes. Demzufolge besteht für die Mitarbeiten- den im Hinblick auf Eigenschäden kein angemessener Versicherungsschutz. 2. Die Geltendmachung des vollen Regresses durch die Stadt könnte die betroffenen Mitarbeiten- den in den Ruin stürzen. Um die Mitarbeitenden, die hier Aufgaben des Dienstherrn erfüllen, vor unter Umständen hohen Regressforderungen zu schützen, sind Vorgaben für den Rückgriff notwendig. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Mitarbeitende, die exis- tenzbedrohende hohe Schadensersatzforderungen ihres Dienstherrn im Falle eines grob fahrläs- sigen Fehlers zu befürchten haben, nur noch sehr zurückhaltend und vorsichtig agieren würden. Dies kann seitens der Stadt als Dienstherr nicht gewollt sein. Aus diesem Grunde hat sich die Stadt bereits im Jahre 1989 Richtlinien für solche Schadenser- satzforderungen gegenüber ihren Mitarbeitenden gegeben. Die Richtlinien wurden im Jahre 1994 geändert und angepasst (siehe Anlage 1). Danach war bei gefahrgeneigter Tätigkeit im Falle grober Fahrlässigkeit je nach Schwere des Falls ein Betrag bis zu einem Bruttomonatslohn zu fordern. Diese Begrenzung galt nicht bei fahrlässigen Alkoholtaten. Bei Vorsatz wurde voller Ersatz verlangt. Bei nicht gefahrgeneigter Arbeit wurde bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voller Ersatz verlangt. Bei Fahrlässigkeit unterhalb der Schwelle der groben Fahrlässigkeit wurde kein Ersatz mehr verlangt. Der Begriff der „gefahrgeneigten Arbeit“ war von der Rechtsprechung entwickelt worden, um die Haftung der Mitarbeitenden bei besonders risikoreichen Arbeiten einschränken zu können. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 3. Nach der inzwischen geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist heute die oben genannte Gefahrgeneigtheit der Arbeit nicht mehr Abgrenzungskriterium für eine Haftungsbeschränkung, sondern lediglich bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Die Richtlinien für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Mitarbeiten- den sind deshalb der nunmehr geltenden Gesetzes- und Rechtslage anzupassen und entspre- chend Anlage 2 neu zu fassen. Dabei war folgendes zu berücksichtigen: a) Ein Schadensersatzanspruch der Stadt gegenüber den Mitarbeitenden besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt, wer es an der geringsten Vorsicht oder Aufmerksamkeit fehlen lässt oder wer ganz nahe liegende Überlegungen unbeachtet lässt. Grundsätzlich erfordert grob fahrlässiges Handeln auch eine hohe subjektive Vorwerfbarkeit, also einen subjektiven Vorwurf, der das gewöhnliche Maß übersteigt. Dabei können insbesondere seelische Sonderlagen, Krankheiten oder Überlastungssituationen den Vorwurf mindernd berücksichtigen. In der Vergangenheit haben grob fahrlässig verursachte Schadensfälle in der Gesamtheit nur in ganz seltenen Fällen zu einem Regress gegenüber den Mitarbeitenden geführt. Eine hohe Zahl von Eigenschäden entsteht durch Kfz-Schäden, die in der Regel leicht fahrlässig verursacht wur- den. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch grob fahrlässiges Verhalten ei- ner/eines Mitarbeitenden der Stadt ein Schaden entsteht. Um die Mitarbeitenden auch in diesen Fällen abzusichern und ihnen die Unsicherheit eines hohen Regresses zu nehmen, werden die beigefügten Richtlinien dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgeschlagen. b) Ausgehend von den obengenannten Ausführungen soll im Regelfall ein Bruttomonatsgehalt gefordert werden. Die bislang in § 3 vorgesehene Unterscheidung zur Haftung in Fällen gröbs- ter Fahrlässigkeit soll nach der Vorberatung im Hauptausschuss entfallen, da eine Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit als schwierig angesehen wird. Bei Vorsatztaten scheidet eine Haf- tungsbegrenzung weiterhin aus. Die zunächst aus den bisherigen Richtlinien übernommene Bestimmung, dass bei Alkoholtaten grundsätzlich voller Schadensersatz verlangt werden soll, soll entsprechend dem Änderungsan- trag der GRÜNE-Gemeinderatsfraktion entfallen. c) Soweit es sich um Sachschäden an Kraftfahrzeugen handelt, ist die Stadt für die ersten drei Jahre mit einer Teilkaskoversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung (300 Euro bei Vollkasko- versicherung) abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass im Rahmen des in- ternen Schadensausgleichs die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der vollen Höhe der Kas- koselbstbeteiligung belastet werden müsse. Insoweit sollen die Mitarbeitenden der Stadt im Fall eines grob fahrlässigen Eigenschadens an Kraftfahrzeugen der Stadt in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung herangezogen werden. Soweit eine Kaskoversicherung nicht mehr besteht, soll wegen der Gleichbehandlung auf eine fiktive Kaskoselbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro abgestellt und die Mitarbeitenden in dieser Höhe herangezogen werden. Eine solche Begrenzung der Schadensforderung ist dennoch für alle Mitarbeitende deutlich spürbar, sie lässt aber weiter Raum, um Lebensführung und Arbeitsfreude nicht zu sehr zu be- einträchtigen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Der Gesamtpersonalrat wurde bei der Aufstellung der Richtlinien beteiligt und hat zugestimmt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Richtlinien für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegenüber Mitarbeitenden der Stadt bei schuldhaft verursachten Eigenschäden gemäß Anlage 2.

  • Neu Anlage 1 GR Eigenschaden
    Extrahierter Text

  • Neu Anlage 2 Richtlinien - Änderungen
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Richtlinien für die Heranziehung von Mitarbeitenden zum Schadensersatz bei Eigenschä- den der Stadt Karlsruhe Diese Richtlinien regeln die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen der Stadt Karlsruhe gegenüber ihren Mitarbeitenden, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich der Stadt einen Schaden (Eigenschaden) zugefügt haben. Gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz sowie § 3 Abs. 6 TVöD haben Beamtinnen und Beamte beziehungsweise Beschäftigte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Aufgrund der Fürsorgepflicht der Stadt als Arbeitgeberin sind Vorgaben für diese Regressforderung notwendig, um die Mitarbeitenden vor unter Umständen hohen Regress- forderungen zu schützen. § 1 Fügt die oder der Mitarbeitende der Stadt grob fahrlässig einen Eigenschaden zu, soll die Stadt Schadensersatz in Höhe bis zu einem Bruttomonatsgehalt (vgl. § 5) geltend machen. § 2 Bei Schäden, die an stadteigenen Kraftfahrzeugen grob fahrlässig verursacht werden, soll Scha- densersatz in Höhe der tatsächlichen Teil- beziehungsweise Vollkaskoselbstbeteiligung erfolgen. Besteht keine Kaskoversicherung, orientiert sich der geforderte Schadenersatz einheitlich an einer fiktiven Teilkaskoselbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro. Die gesamte Forderung darf jedoch die Höhe eines Bruttomonatslohns nicht überschreiten (vergleiche § 5). § 3 Bei Vorsatz soll voller Schadensersatz verlangt werden. § 4 Das Bruttomonatsgehalt ergibt sich aus der Grundvergütung und den regelmäßigen Zahlungen im Monat des Schadensereignisses. Jahressonderzahlungen (z. B. unter anderem leistungsorientierte Bezahlung nach § 18 TVÖD) bleiben unberücksichtigt. Sollte sich das Schadensereignis über einen längeren Zeitraum erstrecken, wird zur Berechnung des Schadensersatzes der Monat zugrunde gelegt, an dem die Stadt Karlsruhe zum ersten Mal Kenntnis vom Schadensereignis genommen hat. Bei Beamtinnen und Beamten ist das anteilige Weihnachtsgeld abzuziehen. § 5 Bei der Entscheidung über die Höhe der Ersatzforderung sollen in die Ermessenserwägungen die Höhe des Verdienstes, die Schadenshöhe und Schadensursache sowie die persönlichen Umstände der oder des Mitarbeitenden einfließen. In besonderen Härtefällen kann von einem Regress nach den §§ 1 bis 3 abgesehen werden. – 2 – § 6 Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadeneintritts. § 7 Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz hat der Personalrat über die Geltend- machung von Ersatzansprüchen gegen Beschäftigte auf Antrag des oder der betroffenen Beschäf- tigten mitzubestimmen. Dies umfasst die Prüfung und Feststellung, ob überhaupt ein Ersatzan- spruch gegen die oder den Mitarbeitenden besteht, als auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsetzung des festgestellten Ersatzanspruchs. § 8 Die Entscheidung über die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche trifft der Zentrale Juristi- sche Dienst, der im Einzelfall die Angelegenheit dem Personaldezernenten zur abschließenden Ent- scheidung vorlegen kann. § 9 Die Richtlinien treten am 1. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 4. Mai 1994 außer Kraft. G:\ZJD\#Juristischer Dienst\Koch\Koch 2019\Gemeinderat\Eigenschaden Stand 08032019\neu Anlage 2 Richtlinien - Änderungen.docx

  • Abstimmungsergebnis GR TOP 9
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 9
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    Niederschrift 62. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. März 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Richtlinien für die Heranziehung von Mitarbeitenden zum Schadenersatz bei Eigenschäden der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2018/0566 dazu: Ahndung von alkoholbedingten Taten entsprechend den Regeln für grobe und gröbste Fahrlässigkeit Änderungsantrag: GRÜNE Vorlage: 2019/0162 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Richtlinien für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegenüber Mitarbeitenden der Stadt bei schuldhaft verursach- ten Eigenschäden gemäß Anlage 2 (der Vorlage). Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss sowie die vorliegende Stellungnahme der Verwaltung: Wir haben im Hauptausschuss festgestellt, dass sich der Änderungsantrag mit der neuen Formulierung unserer Richtlinien erledigt hat. Wir können damit direkt in die Abstimmung über die Richtlinien eintreten. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. April 2019