Überarbeitung/Neufassung der Richtlinien zur Förderung privater Modernisierungsmaßnahmen in den Sanierungsgebieten

Vorlage: 2018/0561
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.08.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Beiertheim-Bulach, Durlach, Grünwettersbach, Mühlburg, Rintheim, Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.09.2018

    TOP: 14

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • ANLAGE_zu_Neufassung Richtlinien
    Extrahierter Text

    A n l a g e 2 Ü b e r a r b e i t u n g / N e u fa s s u n g d e r R ic h t l i n i e n z u r F ö r d e r u n g p r i v a t e r M o d e rn i s i e ­ r u n g s m a ß n a h m e n i n d e n S a n i e r u n g s g e b i e t e n W a s i s t n e u ? W a s ä n d e rt s i c h ? G r u n d l a g e n • S t ä d t e b a u fö r d e r r i c h t l i n i e n , S e p t e m b e r 2 0 1 3 ( L a n d ) • F ö r d e r r i c h t l i n i e n f ü r p r i v a t e M o d e rn i s i e r u n g e n i n d e n S a n i e r u n g s g e b i e t e n ; S t a n d J u l i 2 0 1 4 • ( E r g ä n z e n d e ) F ö r d e r r i c h t l i n i e n f ü r d ö rf l i c h g e p r ä g t e S a n i e r u n g s g e b i e t e ; S t a n d J a n u a r 2 0 1 6 m i t E r g ä n z u n g e n ( i n s b . W g . F ö r d e r h ö c h s t b e t r ä g e n ) G e g e n ü b e r s t e ll u n g B i s h e r i g e F ö r d e r r i c h t l i n i e n • g r u n d s ä t z l i c h n u r W o h n r a u m • k e i n e B a u j a h r e s g r e n z e • E rw e i t e r u n g e n b i s 5 0 % fö r d e r fä h i g • S t e l l p l ä t z e n i c h t fö r d e r fä h i g • B a u n e b e n k o s t e n b i s 1 5 % • O r d n u n g s m a ß n a h m e n : F ö r d e r u n g i m G r u n d s a t z n u r f ü r E n t s i e g e l u n g ; b i s 1 0 0 % ; m a x . 1 0 . 0 0 0 / 1 5 . 0 0 0 € i n G e ­ b i e t e n m i t d ö r f l i c h e r P r ä g u n g • Z u s c h u s s M o d e rn i s i e r u n g 2 5 o d e r 3 5 % j e n a c h e n e r g e t i s c h e m M o d e rn i s i e r u n g s l e v e l ; D e c k e l u n g d e r Z u s c h u s s h ö h e a u f 5 0 . 0 0 0 b z w . 6 0 . 0 0 0 € n u r b e i S a n i e r u n g s g e b i e t e n m i t d ö r fli c h e r P r ä g u n g • E r h ö h u n g Z u s c h u s s u m 1 0 b z w . 1 5 % b e i D e n k m a l / e r h a l t e n s w e rt e n G e b ä u d e n ; i n d ö r f l i c h g e p r ä g t e n G e b i e t e n 1 0 % • f ü r F a s s a d e n a u f w e r t u n g 1 0 % n u r b e i d ö r f l i c h g e p r ä g t e n G e b i e t e n N e u e F ö r d e r r i c h t l i n i e • W o h nr a u m u n d G e w e r b e ( G e w e r b e b i s m a x . 2 0 0 m 2 G e s a m t fl ä c h e ) • b i s B a u j a h r 1 9 9 4 • E r w e i t e r u n g e n b i s m a x . 3 0 % d e r N e t t o ­ g r u n d f l ä c h e fö r d e r f ä h i g • e r s t m a l i g e H e r s t e l l u n g S t e l l p l ä t z e b e i G e ­ b ä u d e n v o r 1 9 5 9 ( k e i n e S t e l l p l a t z v e r p fli c h ­ t u n g ) fö r d e rf ä h i g • B a u n e b e n k o s t e n i n n a c h g e w i e s e n e r H ö h e • O r d n u n g s m a ß n a h m e n : a u c h b e i a n s c h l i e ­ ß e n d e r N e u b e b a u u n g ; e i n h e i t l i c h m a x . 1 5 . 0 0 0 € • Z u s c h u s s e i n h e i t l i c h 3 5 % ; E i n h a l t u n g R e ­ g e l n d e r T e c h n i k E n E V e t c. ; H a n d w e r k e r ­ e r k l ä r u n g e rf o r d e r l i c h Z u s c h u s s ­ O b e r g r e n z e b e i W o h nr a u m : b i s 3 W E ­ > m a x i m a l 6 0 . 0 0 0 € w e i t e r e W E ­ > 2 0 . 0 0 0 € b i s 4 5 q m ­ > 5 . 0 0 0 €/W E • Z u s c h u s s ­ O b e r g r e n z e b e i G e w e r b e : b i s m a x . 2 0 0 q m G e w e r b e v e r k a u f s fl ä c h e , m a x i m a l 6 0 . 0 0 0 € • E i n h e i t l i c h e E r h ö h u n g u m 1 5 % b e i D e n k ­ m a l / e r h a l t e n s w e r t e n G e b ä u d e n i n a ll e n S a n i e r u n g s g e b i e t e n • e i n h e i t l i c h 1 0 % f ü r F a s s a d e n a u f w e r t u n g [Geben Sie Text ein] • bei Vermietung Mietpreisbindung auf 10 Jahre (ab 40.000 € Zuschuss; Mittelwert „orts­ übliche Vergleichsmiete") • Beschränkung auf „angemessene Woh­ nungsgröße" bei Eigennutzung auf 60 m 2; für jede weitere Person 10 m 2 (z.B. 4 Per­ sonen 90 m 2) • Mietpreisbindung bleibt, aber Berücksichtigung § 549 ff. BGB • Entfall der Wohnungsmindestgröße bei Eigennutzung Die Regelungen der bisherigen Richtlinien hinsichtlich: • lnstandhaltungsmaßnahmen • vorherige vertragliche Vereinbarung • Nachrangigkeit des Zuschusses • Eintragung Dienstbarkeit und Grundschuld • Mindestaufwand • Wirtschaftlichkeit und • Eigenleistungen bleiben unverändert. G \StplA\# Daten\Gemeinderat IRIS 1 }\Bereich GS\2018\2018­09 anlage zu Neufassung Richtlinien docx

  • Überarbeitung Neufassung Richtlinien zur Förderung priv ModMassnahmen
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    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0561 Dez. 6 Überarbeitung/Neufassung der Richtlinien zur Förderung privater Modernisierungsmaß- nahmen in den Sanierungsgebieten Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 13.09.2018 6 X Gemeinderat 18.09.2018 14 X Beschlussantrag Ab 1. Oktober 2018 kommen die neuen Förderrichtlinien zur Förderung privater Modernisie- rungsmaßnahmen in den Sanierungsgebieten zur Anwendung. Ausgenommen hiervon sind die Alt-Gebiete Mühlburg, Rintheimer Feld und Alter Schlachthof (Stadtumbaugebiet). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Das Gesamtbudget von maximal 1.000.000 Euro/Jahr über alle Sanierungsgebiete wird dadurch nicht beeinflusst Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein X Ja Korridorthema: Städtebau Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Förderrichtlinien für private Modernisierungen in den Sanierungsgebieten wurden mit Stand vom Juli 2014 bzw. für die eher dörflich geprägten Sanierungsgebiete mit Stand vom Januar 2016 überarbeitet. Eine bisherige Trennung zwischen den eher innenstadtnahen Gebieten und den eher dörflich geprägten Gebieten wurde erforderlich, da mit Durlach-Aue erstmals ein sol- ches Gebiet im Bereich der Stadt als Sanierungsgebiet beschlossen wurde. Nunmehr werden die zugrunde liegenden Förderkriterien möglichst auf eine einheitliche Basis gestellt und für die Anwendung in allen Sanierungsgebieten (außer Alt-Gebiete) überarbeitet. Im konkreten Einzel- gebiet wird es auch weiterhin möglich sein, gebietsspezifische Modifizierungen zu berücksichti- gen, die dann in den Erläuterungen zum jeweiligen Satzungsbeschluss für das Gebiet mit darge- stellt werden. Die wesentlichste Änderung ist eine Vereinheitlichung des Fördersatzes von bisher 25 oder 35 Prozent auf einheitlich 35 Prozent der förderfähigen Maßnahmen. Die bisherige Differenzierung war durch den Erreichungsgrad verschiedener Effizienzhauslevels bei den Modernisierungen in den Sanierungsgebieten begründet. Diese Differenzierung wird mit den neuen Förderkriterien aufgegeben, so dass die Durchführung der Modernisierung/Instandsetzung im Vordergrund steht und nicht zu sehr die tatsächliche Erreichung eines höherwertigen Effizienzhauslevels. Damit ist gewährleistet, dass in den Sanierungsgebieten tatsächlich Maßnahmen zur Moderni- sierung durchgeführt werden und in Einzelfällen die Eigentümer nicht durch überhöhte Anfor- derungen an die Energieeffizienz abgehalten werden und dann gar keine Maßnahmen durchge- führt werden. Neben dieser Änderung wird nunmehr in die Förderrichtlinien auch eine Beschränkung des Bau- jahrs der maximal förderfähigen Gebäude aufgenommen. Alle Gebäude, die bis Baujahr 1994 errichtet wurden, können ggf. in den Genuss einer Förderung in den Sanierungsgebieten kom- men. Der bisherige Schwerpunkt der Förderung der Modernisierung von Wohnraum wurde mit Blick auf die eher dörflich geprägten Sanierungsgebiete und die dort vorhandenen Leerstände dahingehend geändert, dass auch eine Modernisierung/Instandsetzung von Gewerberaum grundsätzlich möglich ist. Diese Förderung des Gewerberaumes wird insoweit allerdings einge- grenzt, als dass keine Filialisten und nur inhabergeführte Gewerbeeinheiten (bis maximal 200 qm) in den Genuss einer Förderung kommen werden. Untergeordnete Erweiterungen bestehender Wohnraum/Gewerberäumlichkeiten um max. 30 Prozent der Nettogrundfläche können ebenfalls mit in eine Förderung integriert werden. Neu aufgenommen wurde auch, insbesondere mit Blick auf die dörflich geprägten Sanierungsgebie- te, die Fördermöglichkeit der erstmaligen Herstellung von Stellplätzen auf dem Grundstück bei Gebäuden, die vor 1959 genehmigt wurden. Die Herstellung ist nun ebenfalls im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme förderfähig. Die Förderung von Baunebenkosten kann jetzt in nachgewie- sener Höhe mit in die förderfähigen Kosten einfließen. Waren bisher die förderfähigen Ord- nungsmaßnahmen auf die Entsiegelung beschränkt, so wird zukünftig bei Ordnungsmaßnah- men (z. B.: Abbrüchen) auch bei nachfolgender Neubebauung eine Förderung möglich sein, sofern die Neubebauung den städtebaulichen Zielen und Sanierungszielen entsprechen. Soweit es sich bei dem zu modernisierenden Gebäude um ein denkmalgeschütztes bzw. aus städtebau- lichen Gesichtspunkten erhaltenswertes Gebäude handelt, kann eine Erhöhung der Förderung um max. 15 Prozent (d. h. maximal 50 Prozent Zuschuss) erfolgen. Für alle neuen Sanierungsgebiete einheitlich ist die Begrenzung der maximalen Zuschusshöhe in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten sowie bei Gewerbeeinheiten auf die maximal förderfähige Flächengröße von 200 qm. Dabei gilt eine allgemeine Zuschussobergrenze von 60.000 Euro pro Objekt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Ordnungsmaßnahmen wie Abbrüche und Ähnliches werden einheitlich zu 100% aber mit ei- nem Maximalförderbetrag von 15.000 Euro gefördert. Wird in Ergänzung einer durchgeführten Modernisierung eines Gebäudes ebenfalls die Fassade aufgewertet (im Wesentlichen Putz und Anstricharbeiten, aber auch Klappläden etc.) kann eine Förderung bis zu 10 Prozent der förder- fähigen Maßnahmen für diese Fassadenaufwertung gewährt werden. Dieser Zuschuss wird al- lerdings allein durch die Stadt zu tragen sein, da eine Förderfähigkeit im Rahmen der Städte- bauförderung als alleiniger Fördertatbestand nicht möglich ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Fassadenaufwertung (z. B. Putz-/Anstricharbeiten) im Rahmen z. B. des Aufbringens eines Wärmedämmverbundsystems erfolgt. Die bisherige Mietpreisbindung auf zehn Jahre ab einem Zuschuss von 40.000 Euro soll auch weiterhin Bestand haben. Allerdings wird diese Mietpreisbindung der Gestalt ergänzt, dass selbstverständlich die zivilrechtlichen Vorgaben insbesondere § 549 ff BGB zur Anwendung kommen müssen. Bisher wurde bei Eigennutzung eines Gebäudes/Wohnung nur eine als angemessen angesehene Wohnfläche/Wohnungsgröße anerkannt. Diese Beschränkung soll in den neuen Förderrichtli- nien gänzlich aufgegeben werden, da damit letztendlich Eigentümer eines eigengenutzten Ge- bäudes oder einer Wohnung gegenüber solchen einer vermieteten Wohnung in markanter Wei- se eine Einschränkung erfahren, da der Zuschuss prozentual auf eine angemessene Wohnungs- größe reduziert wurde und diese Reduzierung letztendlich auch bei einer möglichen späteren Vermietung weiterhin Bestand hätte. Diese Unterscheidung zwischen vermietetem Wohnraum und eigengenutztem Wohnraum wurde in den neuen Förderrichtlinien aufgegeben. Die neuen Förderrichtlinien sind nachfolgend im Detail dargestellt. Bisherige Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Instandhaltungsmaßnahmen oder das Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung, Nachrangigkeit eines möglichen Zuschusses und die Grenzen zur Eintragung einer Dienstbarkeit bzw. Grundschuld sowie der Mindestaufwand für einen Zuschuss werden beibehalten. Eigenleistungen der Eigentümer werden auch weiterhin nicht anerkannt. Dies gilt im gleichen Maße für verarbeitetes Material. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Anlage Die neuen Förderrichtlinien in detaillierter Form: 1 Zuschuss/Gegenstand der Förderung 1.1 Zuschüsse für Erneuerungsmaßnahmen Zuschüsse werden für bauliche Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen bei Ge- bäuden, die bis Ende 1994 fertiggestellt wurden (Wohn- und Gewerberäume), gewährt (Erneuerungsmaßnahmen im Sinne der Modernisierung und Instandsetzung). Zuschüs- se können im Einzelfall auch für die Schaffung von Wohnraum durch Umnutzung, Mo- dernisierung und Aktivierung von Leerständen gewährt werden. Es werden nur Maß- nahmen gefördert, die den Gebrauchswert eines Gebäudes nachhaltig erhöhen. Wer- den zusätzlich Maßnahmen zur Aufwertung der Fassade durchgeführt, die nicht be- reits Gegenstand bzw. Folgemaßnahmen der Modernisierung sind, kann für diese Maßnahmen ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Eine Förderung der Fassaden- aufwertung alleine (ohne vorherige vereinbarte/bereits geförderte energeti- sche/bautechnische Modernisierung) findet nicht statt. Räumliche Erweiterungen/Anbauten untergeordneter Art zur Verbesserung der Wohn-/Arbeitsverhältnisse oder allgemein zur Grundrissverbesserung (bis 30% der Nettogrundfläche Bestand) können im Einzelfall ebenfalls förderfähig sein. Die erstmalige Herstellung privater Stellplätze für Gebäude, für die bei Errichtung noch keine Stellplatzverpflichtung galt (vor 1959), kann ebenfalls gefördert werden. Ebenso förderfähig sind allgemeine Baunebenkosten der Erneuerung wie z.B. für Ar- chitektenleistungen (bei Planung, Bauüberwachung). Maßnahmen, die den Gebrauchswert eines Gebäudes deutlich und nachhaltig erhöhen und damit förderfähig sind z.B. - die Erneuerung veralteter Heizungen - Austausch alter Fenster gegen Wärmeschutz-/Isolierglasfenster - die Dämmung der Fassade oder die Neueindeckung und Dämmung des Daches bzw. Dämmung des Dachbodens Förderfähig sind auch Maßnahmen zur - Überarbeitung/Anpassung der Elektroinstallation an den heutigen Standard (Beispiele: Unterverteilung in den Wohnungen; Einbau von Fehlstromschutzschalter) - Erneuerung veralteter Sanitäranlagen - Maßnahmen zur Barrierereduzierung in Gebäuden Das Gesamtgebäude wird bei allen Maßnahmen als Einheit betrachtet und muss nach der Mo- dernisierung den heutigen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den geltenden energetischen Anforderungen entsprechen. Wohnungen, die z.B. den heutigen Anforderungen an einen ausreichenden Wohnungsgrundriss nicht entsprechen (z.B. kein eigen- ständiges Bad oder WC in der Wohnung) können im Rahmen der Modernisierung (Grundriss- verbesserung) angepasst werden. Auch der Anbau von Balkonen gehört z.B. zu den Wohnwert verbessernden Maßnahmen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Eine Zuschussmöglichkeit bei der Umwandlung von Gewerberaum zu Wohnraum ist jetzt im Grundsatz auch vorgesehen. Im Einzelfall ist jedoch gebietsspezifisch zu prüfen, inwieweit dies der Zielsetzung im jeweiligen Quartier entspricht. Hier bedarf es dann auch der Abgrenzung zu den nach Steuerrecht geltenden Kriterien bei der Umnutzung (nach steuerlichen Kriterien nur dann bescheinigungsfähig, wenn das Gebäude erhaltenswert und Umnutzung nicht nur aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus vorgenommen wird; vgl. hierzu auch Punkt 12). Die Gewährung eines Zuschusses für die Aufwertung der Fassaden soll ergänzend zu den Zu- schüssen für durchgeführte energetische, standarderhöhende bzw. bautechnische Modernisie- rungsmaßnahmen als zusätzlicher Anreiz gewährt werden, um auch nach außen hin sichtbar, diese Modernisierung zu unterstreichen. Eine Erweiterung um bis zu 30% der Nettogrundfläche des Bestandes kann als untergeordnete Erweiterung und damit wie eine Modernisierung und Instandsetzungsmaßnahme gefördert werden. Werden private Stellplätze erstmalig hergestellt für die bei der Errichtung der Gebäude noch keine Stellplatzverpflichtung bestand (d.h. vor 1959), kann die Herstellung zum gleichen Satz wie die Erneuerungsmaßnahmen gefördert werden. 1.2 Instandhaltungsmaßnahmen Instandhaltungsmaßnahmen, das sind: Renovierungs-/Unterhaltungs-/Wartungsmaß- nahmen (außer als Folgearbeit der Modernisierung/Instandsetzung s.o.) werden nicht gefördert. Dies ist Bestandteil der StBauFR (Ziff. 10.1); Beispiele: Maler-, Bodenbelagsarbeiten, Ausbesse- rungsarbeiten, Renovierung z. B. im Treppenhausbereich, Aufarbeiten Türen und Fenster wer- den nicht gefördert. Falls solche Arbeiten aber als Folgearbeit einer Modernisierung anfallen, können diese (anteilig) gefördert werden (Beispiel: Fliesen-, Gipser-/ Malerarbeiten bei Einbau, Erneuerung eines Bades/WC). 1.3 Ordnungsmaßnahmen; Entsiegelung privater Flächen (z.B. Hofflächen)/Ersatz- neubauten Im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen kann die Entsiegelung einer Fläche (Abbruch Nebengebäude wie z.B. Schuppen, Überdachungen oder Entsiegelung des Hofberei- ches) dann gefördert werden, wenn diese Entsiegelung unter funktionalen, gestalteri- schen und ökologisch/klimatischen Gesichtspunkten oder allgemein zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität sinnvoll und den ausdrücklichen Sanierungszielen für das Sanie- rungsgebiet entspricht. Gleiches gilt auch für Ordnungsmaßnahmen, die der Schaffung einer unter Sanierungsgesichtspunkten erforderlichen Neubebauung dienen. In fast allen innerstädtischen Sanierungsgebieten kommt der Entsiegelung und der Schaffung von Aufenthaltsflächen und Freiräumen gerade auch unter kleinklimatischen Gesichtspunkten eine erhebliche Bedeutung zu. Insoweit sind diese Ordnungsmaßnahmen, soweit sie den allge- meinen Zielen entsprechen, ebenfalls förderfähig. Die Ordnungsmaßnahmen können bis zu 100 % gefördert werden. Soweit unter sanierungsbedingten Aspekten die Neuordnung bestimmter Bereiche angestrebt wird, können Ordnungsmaßnahmen des Abbruchs an die Errichtung von Ersatzneubauten zur Erhaltung des Ortsbildes und zur Innenentwicklung gekoppelt werden. Die Erstattung der Ab- bruchkosten wird über einen Ordnungsmaßnahmenvertrag an den Neubau und dessen gestal- terische Abstimmung gekoppelt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 2. Zuschusshöhe (Kostenerstattungsbeitrag) Der Zuschuss für Erneuerungsmaßnahmen beträgt 35 % des anerkannten, förderfähi- gen Aufwands; bei erhaltenswerten, insbesondere denkmalgeschützten, Gebäuden kann der Zuschuss um 15 %, ggf. auch nur für Teilgewerke, erhöht werden. Allgemein gilt die Zuschussobergrenze bei der Modernisierung von Wohnraum: - bis zu drei Wohneinheiten; maximal 60.000 Euro - für jede weitere Wohneinheit; maximal 20.000 Euro - kleine Wohneinheiten mit bis zu 45 qm; maximal 5.000 Euro/WE Bei der Modernisierung von Gewerbeeinheiten mit bis zu 200 qm Gesamtverkaufsflä- che kann ein Zuschuss von maximal 60.000 Euro gewährt werden, soweit die Nutzung den ausdrücklichen Sanierungszielsetzungen für das jeweilige Gebiet entspricht. Ge- werbeeinheiten von Handelsketten, Filialbetrieben, sonstigen, nicht inhabergeführten Gewerbebetrieben oder Geschäfte wie Handyläden, 1-Euroshops, Spielhallen, Wettbü- ros oder sonstige Einheiten mit im jeweiligen Sanierungsgebiet unerwünschten Nut- zungen werden ausdrücklich nicht gefördert. Die Aufzählung ist nicht abschließend und die Entscheidung über eine Förderung wird immer im jeweiligen Einzelfall getrof- fen. Bei Ordnungsmaßnahmen kann der Zuschuss bis zu 100% des förderfähigen Aufwan- des, maximal jedoch 15.000 Euro, betragen. Für die Aufwertung der Fassaden kann ein Zuschuss von max. 10 % gewährt werden. Etwaige Abweichungen der Maximalbeträge bei Zuschüssen werden in den einzelnen Sanierungsgebieten gebietsspezifisch festgelegt. Die einheitliche Fixierung auf 35% Zuschussbetrag und damit die in Teilbereichen Erhöhung der Zuschussrate (ehemals 25% Basiszuschuss und 35% bei Erreichen eines besseren Effizienzhaus- niveaus; ehemals KfW Effizienzhaus 100, das entspricht Neubaustandard) trägt wesentlich zur Attraktivität und Anreiz zur Modernisierung bei. Bei Ordnungsmaßnahmen (vgl. 1.3) wird ein Betrag von maximal 15.000 Euro als angemessen aber auch ausreichend betrachtet. Im Vordergrund der Sanierung steht immer zunächst der Erhalt eines Gebäudes oder die Schaffung von Aufenthaltsqualität bei Entsiegelungsmaßnah- men. Ein Zuschusssatz von 10 % der anerkannten Kosten für die Fassadenaufwertung (beispielsweise für Putzarbeiten, Farbanstrich oder, in dörflich geprägten Gebieten, zum Beispiel auch Klapplä- den) ist ausreichend und angemessen. Diesen Zuschuss trägt die Stadt allein. Eine Förderung aus dem Fördertopf der Städtebauförderung (60 % Bund/Land und 40 % Stadt KA) kann nicht erfolgen. 3. Vertragliche Vereinbarung 3.1 Besichtigung, Antragstellung, Beginn der Maßnahmen und vertragliche Vereinbarung Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Die Maßnahmen zur bautechnischen/energetischen Erneuerung werden zu- nächst vor Ort im Rahmen der Besichtigung des Gebäudes abgestimmt. Für die abgestimmten Erneuerungsmaßnahmen sind mindestens zwei Angebote pro Gewerk zusammen mit dem Zuschussantrag vorzulegen. Bei energetischen Maßnahmen ist in den Angeboten zusätzlich eine Bestätigung der Anbieter ab- zugeben, dass die angebotenen Arbeiten dem Stand der geltenden energeti- schen Anforderungen bei Umsetzung der Arbeiten entsprechen. Nach Umset- zung der Arbeiten ist die Einhaltung der energetischen Anforderungen mittels „Handwerkererklärung“ zu bestätigen. Auf der Grundlage der (fachtechnisch geprüften) Angebote, bzw. erforderlichen Bestätigung der Bieter bei energeti- schen Maßnahmen und des Antrages erfolgt die vertragliche Festlegung der Maßnahmen und Vereinbarung über die Zuschussgewährung. Die Abstimmung bzw. Realisierung der auszuführenden Maßnahmen erfolgt nach den Vorgaben der Stadt, insbesondere auch hinsichtlich der Gestaltung mit Blick auf die Au- ßenwirkung der Maßnahmen. 3.2 Zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Stadt-/Ortsbildes und der Baustruktur ist die vorherige Abstimmung hinsichtlich Gebäudekubatur (Traufe, Firsthöhe, Dachneigung, Gauben etc.) sowie Material- und Farbgestaltung erforderlich. Mit den (Bau)Maßnahmen darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden sein. Wurden bereits Aufträge erteilt oder Maßnahmen vor Abschluss des Modernisierungs- vertrages begonnen, scheidet eine Förderung im Ganzen aus. Als Beginn der Maßnahme gilt bereits der Abschluss des Lieferungs- bzw. Leistungsvertrages. Die vorherige Vereinbarung vor Baubeginn ist auch in den StBauFR unter Ziff. 10.2.1 so aus- drücklich gefordert. Insbesondere bei energetischen Erneuerungsmaßnahmen kommt der fach- technischen Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen und der Prüfung der Angebote eine wichtige Bedeutung zu. Die Eigentümer sollten daher bei Inanspruchnahme der städtischen Zuschüsse angehalten werden, dies durch einen geeigneten Sachverständigen (Energieberater o.ä.) nachweisen und die Angebote prüfen zu lassen. Auch die gestalterische Abstimmung und Betreuung der durchgeführten Modernisierungen, insbesondere bei Maßnahmen, die nach au- ßen sichtbar sind (z. B. Farbe Dachsteine, Fassadengestaltung, Fenster, Türen, Garagentore), ist wichtig. 4. Nachrangigkeit des Zuschusses Ein Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn vorrangig keine andere finanzielle För- derung nach anderen Förderprogrammen (Bundes-/Landesprogrammen, z.B. Landes- wohnraumförderprogramm) möglich ist. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von KfW Investitionszuschüssen für die energetische Sanierung von Wohngebäuden. Eine gleichzeitige Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Sanierungsgebietes und an- deren Zuschussprogrammen der Stadt (z.B. Schallschutzprogramm (Fenster) oder das „Bonusprogramm Energetische Sanierung im Privatbereich“ (Verbesserung Wärme- schutz) sowie das ergänzende Karlsruher Wohnraumförderprogramm scheidet eben- falls aus. Dies ist begründet in der Nachrangigkeit der Städtebauförderung (vgl. Ziff. 5.4.3 StBauFR). Im Rahmen des „CO 2 Gebäudesanierungsprogrammes“ des Bundes werden über die KfW ebenfalls Investitionszuschüsse für die energetische Sanierung von Wohngebäuden gewährt (Einzelmaß- nahmen; Erreichen Effizienzhausstandard). Werden diese in Anspruch genommen, scheidet ein Zuschuss der Stadt im Rahmen des Sanierungsgebietes aus. Der Erhalt zinsverbilligter Kredite ist Ergänzende Erläuterungen Seite 8 hiervon allerdings nicht umfasst z.B. KfW-Darlehensmittel. Werden weitere Förderprogramme der Stadt in Anspruch genommen, wie z.B. das Schallschutzprogramm bei Einbau von Schall- schutzfenster in besonders lärmbelasteten Bereichen der Stadt oder das Bonusprogramm (Wär- meschutz) ist eine Förderung im Rahmen des Sanierungsgebietes ausgeschlossen. Eine Doppel- förderung ist nicht möglich. Können trennbare Abschnitte (z.B. Fenster straßenseitig) gebildet werden, wird beratend auf weitere Fördermöglichkeiten hingewiesen. 5. Dienstbarkeit Die Eintragung einer Dienstbarkeit erfolgt ab 10.000 Euro Zuschuss (auf 20 Jahre nach Eintragung). Inhalt der Dienstbarkeit ist der Ausschluss sanierungsschädlicher Nutzun- gen auf dem Grundstück, Gebäude oder Wohnung. Auch bei der Gewährung eines Zuschusses bei einer Ordnungsmaßnahme (z.B. Entsiegelung im Hofbereich und Er- satzneubau; vgl. Ziff. 1.4) gilt diese Zuschussgrenze. Ebenso erfolgt, unabhängig von der Zuschusshöhe, hierüber jeweils eine vertragliche Vereinbarung. Diese Grunddienstbarkeit dient zur Absicherung des Ausschlusses sog. sanierungsschädlicher Nutzungen (z.B. Bar oder barähnliche Betriebe, Spielhallen, Beherbergungsbetriebe, sonstige, dem Rotlichtmilieu zuzuordnenden Nutzungen oder weiterer Nutzungen, die im Sanierungsge- biet unerwünscht oder störend sind). Die im Modernisierungsvertrag bestehende Ausschluss- klausel ist ab der genannten Höhe im Grundbuch abzusichern. Dies entspricht der bisher in allen Sanierungsgebieten bewährten Praxis. 6. Grundschuldeintrag Die Eintragung einer Grundschuld erfolgt ab 50.000 Euro Zuschuss. Ebenfalls be- schränkt auf 20 Jahre nach Eintragung. Dies dient, ebenso wie die Dienstbarkeit nach Ziff. 2.3, der Absicherung im Grundbuch und Sicherung des Rückzahlungsanspruches bei etwaigen Vertragsverstößen. 7. Mindestaufwand/Ausführung Ab einem anerkannten Mindestaufwand von 10.000,-- Euro ist ein Zuschuss zu den Erneuerungsmaßnahmen möglich; bei Ordnungsmaßnahmen bereits ab 5.000,-- Euro. Erforderlichenfalls können bei größeren Einheiten auch Bauabschnitte gebildet wer- den. Der Abschluss der vereinbarten Bau(abschnitts)maßnahmen ist grundsätzlich in- nerhalb eines Jahres anzustreben. Dies entspricht ebenfalls der bisherigen Zuschusspraxis. Damit wird ein Mindestzuschuss von 3.500,-- Euro/Modernisierung bzw. 5.000,-- Euro/Ordnungsmaßnahme vereinbart. Aufwendun- gen für Erneuerungen unterhalb des Mindestaufwandes scheiden damit für die Zuschussgewäh- rung aus. Ist absehbar, eine längere Ausführungsfrist als ein Jahr zu erwarten, erfolgt hierüber auch eine vertragliche Vereinbarung. Mit Blick auf die geforderte Gesamtgebäudeerneuerung- /restmodernisierung werden Zuschussbeträge in vorgenannter geringerer Höhe voraussichtlich aber eher die Ausnahme sein. 8. Angemessenheit der Erneuerungskosten Eine Zuschussgewährung kann nur erfolgen, wenn mit Blick auf die Erhöhung des Ge- brauchswertes und der verbleibenden Nutzungsdauer dies wirtschaftlich vertretbar ist. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 Entspricht so auch den StBauFR nach Ziff. 10.2.1.3; was wirtschaftlich noch vertretbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Als Anhaltspunkt gilt: Modernisierungskosten liegen bei max. 70% eines vergleichbaren Neubaus; mindestens noch 30 Jahre nutzbar (Ausnahmen: besonders er- haltenswert; Denkmal). 9. Eigenleistungen Sämtliche Eigenleistungen (auch planerische und kaufmännische Eigenleistungen) ein- schließlich Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Eigenleistungen (auch planerische oder kaufmännische Leistungen) werden nicht berücksichtigt, da insbesondere, auch mit Blick auf die besonderen Anforderungen an die energetische Erneue- rung der Gebäude, nur Maßnahmen gefördert werden, die fachgerecht durch ein Fachunter- nehmen ausgeführt und nach Sach- und Lohnkosten abgerechnet werden. 10. Mietpreisbindung Ab einer Zuschusshöhe von 40.000 Euro unterliegen die vermieteten Wohnungen für zehn Jahre einer vertraglichen Mietpreisbindung. Der maximale Mietpreis orientiert sich dabei am Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß jeweils geltendem Karlsruher Mietpreisspiegel. Werden bisher eigengenutzte Gebäude oder Wohnungen innerhalb der Bindungsfrist vermietet, gilt dies ebenfalls. Die Mietverträge sind nach Abschluss der Erneuerungsmaßnahmen bzw. bei Neuvermietung vorzulegen. Vor- schriften zur maximalen Anpassung der Mietpreishöhe nach den Erneuerungsmaß- nahmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Vorgaben nach §§ 549 ff. BGB sind zu beachten. Mit Einführung des Karlsruher Mietpreisspiegel wurde mit jeweiliger Fortschreibung als Basis der Mietpreisbindung die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen (Mittelwert). Diese anfängliche Vergleichsmiete ist für das jeweilige Objekt konkret anhand dieses Preisspiegels zu fixieren. Ge- setzliche Regelungen zur maximalen Mietpreishöhe nach Modernisierung sind zu beachten. 11. Entscheidung im Einzelfall/ Kein Rechtsanspruch auf Zuschuss Die Gewährung von städtischen Zuschüssen zu Erneuerungsmaßnahmen im Sanie- rungsgebiet erfolgt im jeweiligen Einzelfall und nur im Rahmen vorhandener Haus- haltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für Erneuerungsmaßnah- men besteht in keinem Falle. Dies entspricht der bisherigen Zuschusspraxis. Im Allgemeinen erfolgt die Vergabe der Zuschüs- se in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge sowie der vorhandenen Haushaltsmittel. Insbe- sondere zum Ende des Förderzeitraumes und vor Aufhebung des Sanierungsgebietes kann es bei der Antragstellung und der Vergabe der Zuschüsse in Einzelfällen ggf. zu Kürzungen oder auch Beschränkungen der Förderung der Maßnahmen kommen. Es können nur die Maßnah- men vertraglich vereinbart werden, die in der verbleibenden Zeit mit Sicherheit auch noch reali- sierbar sind. 12. Steuerliche Aspekt bei Modernisierungen in den Sanierungsgebieten Nach steuerrechtlichen Vorschriften des Einkommenssteuerrechtes kann im Rahmen der Sanierung/Instandsetzung in den Sanierungsgebieten im Einzelfall auch die Gel- Ergänzende Erläuterungen Seite 10 tendmachung der Aufwendungen im Wege der Sonderabschreibung (gem. §§ 7 h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz) zum Tragen kommen. Mit Blick auf die Besonderheiten des Steuerrechtes wird hierbei empfohlen, sich beim Finanzamt oder einem Steuerberatungsbüro über die steuerlichen Aspekte im konkre- ten Einzelfall zu informieren. Wichtig ist hierbei, dass, falls etwaige Sonderabschrei- bungsbeträge geltend gemacht werden sollen, vor Beginn der Maßnahmen mit der Stadt eine Vereinbarung über Art und Umfang der Sanierung und die vss. Sanierungs- kosten geschlossen wird. Diese Vereinbarung und die geprüfte Abrechnung des be- scheinigungsfähigen Aufwandes ist Grundlage für die von der Stadt ausgestellte, ge- bührenpflichtige Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzbehörde. Der steuerliche Aspekt der Modernisierung ist, neben der Möglichkeit der Bezuschussung der Maßnahmen durch städt. Zuschüsse, ebenfalls zu berücksichtigen. Die Abschreibungssätze sind hier unterschiedlich je nach Nutzung (vermietet/selbstgenutzt) und liegen beispielsweise bei 8 Jahren zu 9 % und danach 4 Jahren zu 7% oder linear bei 10 Jahren zu 9%). Es ist Sache der Eigentümer, sich über die steuerlichen Aspekte zu informieren. Die Stadt kann hier im Vorfeld keine Beratung oder Information steuerlicher Art geben! Da aber die Stadt für die weitere Bearbeitung durch die Finanzbehörden nach vorheriger Ver- einbarung mit den Eigentümern und auf Antrag einen sog. Grundlagenbescheid erlässt, kommt der Modernisierungsvereinbarung im Vorfeld der Modernisierung eine ebenso wichtige Bedeu- tung hinsichtlich der Vollständigkeit der Kostenschätzungen und Angebote für die konkreten Modernisierungsmaßnahmen zu, wie dies ebenfalls auch für den Abschluss der Modernisie- rungsverträge zur Zuschussgewährung erforderlich ist. Darüber hinaus besteht aber bei denk- malgeschützten Gebäuden (auch außerhalb der Sanierungsgebiete) eine vergleichbare Sonder- abschreibung (vgl. §§ 7i, 11b EStG). Werden daher keine Modernisierungszuschüsse vereinbart, können die Eigentümer denkmalgeschützter Häuser diese Bescheinigung im vorgeschriebenen Verfahren auch bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde beantragen. Oftmals werden Maß- nahmen im Rahmen von sog. Restmodernisierung auch aufgrund anderer steuerrechtlicher Vor- schriften bei den Finanzbehörden geltend gemacht. Die Stadt kann auch hier hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung keinerlei Angaben machen, weshalb der Verweis auf die Finanz- behörden oder die Beratung durch ein Steuerberatungsbüro ausreicht. Die Bescheinigung der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen ist gebührenpflichtig und wird den Eigentümern mit 1 0 / 00 des bescheinigten Maßnahmenaufwandes berechnet. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Planungsausschuss Ab 1.Oktober 2018 kommen die neuen Förderrichtlinien zur Förderung privater Modernisie- rungsmaßnahmen in den Sanierungsgebieten zur Anwendung. Ausgenommen hiervon sind die Alt-Gebiete Mühlburg, Rintheimer Feld und Alter Schlachthof (Stadtumbaugebiet).

  • Abstimmungsergebnis GR TOP 14
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 14
    Extrahierter Text

    Niederschrift 54. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. September 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 16. Punkt 14 der Tagesordnung: Überarbeitung/Neufassung der Richtlinien zur Förde- rung privater Modernisierungsmaßnahmen in den Sanierungsgebieten Vorlage: 2018/0561 dazu: Änderungsantrag: GRÜNE Vorlage: 2018/0631 Beschluss: Ab 1.Oktober 2018 kommen die neuen Förderrichtlinien zur Förderung privater Moderni- sierungsmaßnahmen in den Sanierungsgebieten zur Anwendung. Ausgenommen hiervon sind die Alt-Gebiete Mühlburg, Rintheimer Feld und Alter Schlachthof (Stadtumbaugebiet). Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Bei 37 Ja-Stimmen und 8 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Änderungsantrag: Bei 15 Ja-Stimmen und 31 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Planungsausschuss sowie die vorliegende Stellungnahme der Ver- waltung. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Aus der Erfahrung der bisherigen Sanierungspraxis heraus hat die Verwaltung von sich aus vorgeschlagen, die Bedingungen für die Förderung etwas zu öffnen, um einfach Anreize zu bieten für Gebäudeeigentümer, mehr von den Möglichkei- ten Gebrauch zu machen. Wir wissen, dass solche Anreize unheimlich wichtig sind für die Endentscheidung eines Eigentümers, dass er sagt, ich gebe mir einen Ruck und mache et- was. Da kann es gar nicht falsch sein, das Interesse der Gebäudeeigentümer noch ein we- nig anzuheben. Insofern geht die CDU-Fraktion uneingeschränkt mit der Vorlage mit und lehnt auch uneingeschränkt den Änderungsantrag der GRÜNEN ab. – 2 – Es ist in einem alten Ortskern durchaus auch sanierungsförderlich und unterstützenswür- dig, dass Stellplätze auf einem Grundstück entwickelt werden, wenn sie eine bestimmte bautechnische Eignung haben, also Versickern und dergleichen möglich ist. Das sollten wir unbedingt zulassen, weil der Parkdruck erfahrungsgemäß in solchen Sanierungsgebieten erheblich ist. Wenn sich schon Eigentümer von Grundstücken durchringen, etwas zu ma- chen, sollte man das unterstützen. In gleicher Weise ist es auch nicht zielfördernd, zu kom- plizierte energetische Bedingungen aufzustellen. Denn die Eigentümer von solchen alten Häusern haben schon Schwierigkeiten genug, wie sie etwas technisch verbessern. Diesen Optimierungswahn brauchen wir an der Stelle wirklich nicht. Stadtrat Zeh (SPD): Es ist unheimlich schwierig – ich war schon in mehreren Sanierungs- beiräten Mitglied -, die Privaten zu mobilisieren, zu engagieren. Zuletzt haben wir es bei der Sanierung in Rintheim gesehen. Während die Volkswohnung viele Häuser toll saniert hat, sind die Privaten leider fast nicht zu mobilisieren gewesen. Ähnlich war es auch in der Südstadt. Jetzt haben wir aktuell insbesondere Aue und Grünwettersbach als Sanierungs- gebiete. Auch da ist es unheimlich wichtig, dass die Privaten engagiert beim Sanierungsziel mitwirken. Da soll die Förderung der Sanierungsmaßnahmen mithelfen. Daher begrüßen wir die Erneuerung. Den Antrag der GRÜNEN lehnt die Verwaltung ab. Der Meinung schließen wir an. Ich kann es nachvollziehen, warum die GRÜNEN keine Stellplätze haben wollen. Aber es steht expli- zit schon in den Förderrichtlinien als Fördergegenstand drin, wenn es erstmalig erwähnt wird. Sowohl in Aue als auch Grünwettersbach sind die Häuser rund 100 Jahre alt. Damals gab es noch keine Stellplatzverpflichtung in der Landesbauordnung. Sicher wird nicht jeder automatisch auch einen Stellplatz einrichten. Aber wer einmal in Aue war, weiß, wie schwierig es ist, dort eine vernünftige Parksituation zu schaffen. Ähnlich sieht es auch mit der Energiesache aus. Auch hier haben wir die Energieverordnung deutlich verändert seit den damaligen Bauzeiten. Wer im Bestand renoviert, muss natürlich auch bessere Energie- zahlen erhalten. Wenn die Einzelheiten als Meinung feststehen würden, könnten wir heute auch gar nicht die neue Satzung verabschieden. Deswegen lehnen wir den Änderungsan- trag der GRÜNEN ab und stimmen dem Satzungsentwurf der Verwaltung zu. Stadtrat Honné (GRÜNE): Auch die GRÜNE-Fraktion unterstützt die meisten Punkte, die geändert werden sollen, weil es Anpassungen gibt, die unbedingt notwendig sind. Die Parkplätze sind uns aber nun doch ein Dorn im Auge. Ich betone es noch einmal: Es geht nicht darum, ob jetzt Parkplätze gebaut werden dürfen oder nicht, sondern es geht aus- schließlich darum, ob die Stadt zusätzliches Geld gibt, wenn jemand einen Parkplatz auf dem Privatgelände schafft. Da haben wir unsere Probleme damit, weil das Ziel eigentlich ist, weniger Autoverkehr in Karlsruhe zu erreichen. Hier wird das Gegenteil erreicht. Denn wenn ein Parkplatz auf dem privaten Grund ist, dann heißt das nicht, dass auf der Straße niemand mehr steht. Da stellt dann ein anderer sein Auto hin, weil er jetzt einen freien Parkplatz auf der Straße hat. Wir glauben auch nicht, dass die auf der Straße geparkten Autos weniger werden durch so eine Förderung. Zur Dämmung: Da war die jetzige Regelung zu stark. Dadurch wurden Leute davon abge- halten zu dämmen. Das wollen wir auf gar keinen Fall. Aber jemand, der mehr dämmt, soll auch mehr Zuschuss bekommen, auch prozentual mehr Zuschuss bekommen. Wer weniger dämmt, sollte eben weniger Zuschuss bekommen. Da ist unsere Aussage, die Verwaltung – 3 – sollte realistische Grenzen angeben, die auch wirklich in einem Altbau erreicht werden können und das dann auch umgesetzt wird. Stadtrat Cramer (KULT): Für uns macht diese Vorlage der Verwaltung zu 99 % Sinn, das heißt, wir werden der Vorlage zustimmen. Für uns macht das, was jetzt durch die GRÜNEN mit einem Antrag formuliert wurde, auch keinen Sinn. Wir verstehen auch nicht, warum Parkplätze, die auf dem eigenen Grund und Boden geschaffen werden, noch extra bezu- schusst werden. Das ist ein Weg in die falsche Richtung. Wir werden dem Antrag der GRÜNEN zustimmen. Stadtrat Høyem (FDP): Diese Überarbeitung basiert auf Erfahrungen und versucht, die ganzen komplizierten Förderrichtlinien einfacher zu machen. Das unterstützen wir gerne. Wohnraum steht selbstverständlich noch im Fokus. Aber wir finden die Erweiterung mit inhabergeführten Gewerbeeinheiten eine Verbesserung. Kleine Gewerbe sind oft in Sanie- rungsgebieten ein Teil der Identität. Modernisierung bedeutet glücklicherweise auch oft erhöhte Effizienz. Aber oft waren die überholten Anforderungen faktisch ein Hinderungs- grund für viele Eigentümer. Anders als die grünen Kollegen begrüßen wir, dass alte Häuser eine Stellplatzmöglichkeit bekommen. Die Architektenkammer hat die Änderungen mit einer Frage kommentiert. Diese Frage lei- ten wir gerne weiter. Die Architektenkammer hat gefragt: Die finanziellen Anreize für eine energetische Modernisierung wurden mit Überarbeitung der Richtlinien komplett gestri- chen. Diese erscheint uns – also der Architektenkammer – als falsches Signal. Da gerade bei bestehenden Gebäuden ein hohes Potential zur Energieeinsparung besteht, liegen die Gründe für die Veränderung der Richtlinien bei der aufwendigen Prüfung und Unterschei- dung. Eine einfache Möglichkeit wäre zum Beispiel die Vereinbarung eines Sonderbonus nach Vorlage der KFW-Abschlusserklärung. Damit wäre die Prüfung ausgelagert und die Erreichung eines Effizienzhauses könnte dennoch mit einem Zuschuss honoriert werden. Diese Frage der Architektenkammer könnte man vielleicht mit in die Diskussion nehmen. Mit diesem Kommentar stimmen wir den neuen Richtlinien zu und lehnen den Änderungs- antrag der GRÜNEN ab. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Diese Änderung der Regelungen bedeutet aus Sicht der AfD eine deutliche Vereinfachung. Die Regelungen werden vereinheitlicht. Die Bürger können besser verstehen, welche Vorschriften angewendet werden. Wir haben es hier also mit we- niger Bürokratie, mit Bürokratieabbau zu tun. Das ist etwas, was wir immer fordern. Des- wegen begrüßen wir diesen Antrag der Stadt. Es ist gut, dass die Regelungen leichter ver- ständlich sind. Es ist auch gut, dass die Fördersätze für die Sanierung vereinheitlicht wur- den. Es ist gut, dass hier keine großen Unterschiede mehr gemacht werden zwischen den verschiedenen Stufen der Dämmung, weil auch jedes Haus, jeder Altbau verschieden ist. Oft ist es gar nicht möglich, die höchste Stufe zu erreichen. Es sollte aber trotzdem auch bei Bauten, wo es nicht möglich ist, die gleiche Förderung möglich sein, wie bei den ande- ren. Was wir überhaupt nicht verstehen können, ist der Änderungsantrag der GRÜNEN, da wir als Stadt auf Ihre Initiative hin – wir sind dagegen – gerade dabei sind, das Gehwegparken abzuschaffen. Wo sollen denn die Autos dann hin? Ich weiß, Sie haben es deutlich gesagt, Herr Honné. Sie wollen weniger Autos, weniger Kfz-Verkehr in Karlsruhe. Wir wollen das nicht. Wir wollen, dass den Bürgern die Wahl bleibt, welches Verkehrsmittel sie nutzen. – 4 – Dazu gehört auch der eigene Pkw. Wenn Sie die Bürger so weit bevormunden wollen, dann machen Sie das. Wir sind nicht dafür zu haben. Ich habe gerade erst in Bulach erlebt, was die Einzeichnung der Parkflächen an Verlust an Parkplätzen insgesamt bedeutet. Viele Leute wissen gar nicht mehr, wo sie jetzt noch par- ken sollen. Wenn wir in unseren Stadtteilen mit der gewachsenen Bebauung versuchen, die Autos in bestimmte Flächen zu pressen, gehen immer Parkplätze verloren. Wo sollen sie herkommen, wenn nicht durch die Möglichkeit, privat welche zu schaffen? Wenn Sie die Autos von der Straße herunter haben wollen, dann müssen Sie auch die Möglichkeit schaf- fen und es unterstützen, eigene Parkplätze zu bauen. Alles andere ist total widersinnig und inkonsequent. Deswegen werden wir natürlich dagegen stimmen. Stadtrat Wenzel (FW): Meine Zustimmung für die Änderung. Auch wie Kollege Høyem sehe ich einen großen Vorteil darin, dass nun auch Gewerbeflächen gefördert werden. Denn die Strukturen wie Durlach-Aue zeigen, dass in den letzten 35 Jahren kleine Gewer- beeinheiten verloren gegangen oder ganz verschwunden sind. Wir haben die Entwicklung in Karlsruhe. Vieles geht auf die grüne Wiese. Aber die innerstädtischen Verdichtungsmög- lichkeiten sind verloren gegangen. Vielleicht ist es ein Anreiz. Ich weiß es nicht. Aber ich finde diese Änderung sehr gut. Die zweite Änderung, die ich sehr gut finde, ist die Förde- rung der Stellplätze, nicht, weil ich glaube, dass viele Fahrzeuge von der Straße verschwin- den. Aber ich weiß es von meinem eigenen Umfeld, dass viele sich ein Zweitelektrofahr- zeug holen und mit dieser Möglichkeit eine Lademöglichkeit auf dem eigenen Grundstück machen. Darum halte ich auch diese Fördermöglichkeit für gut. Ein Zweitfahrzeug heißt aber nicht, dass es weniger Autos gibt, sondern es gibt dann eben ein Elektroauto mehr. Stadtrat Fostiropoulos (Die Linke): Die Linke im Gemeinderat unterstützt den GRÜNE- Antrag, die privaten Stellplätze nicht zu bezuschussen. Bekommt er eine Mehrheit, dann stelle ich den Zusatzantrag, dass wir diese Ersparung zur Reduzierung des Preises beim ÖPNV zur Verfügung stellen. Bürgermeister Obert: Ich glaube, dass diese relativ kleine Ersparnis nicht reichen wird, außer im Cent hinter dem Komma. Aber das ist nicht der Grund. Ich habe mich noch einmal wegen der Parkplätze gemeldet. Ich glaube, dass da doch ein kleines Missverständnis – das habe ich Ihren Worten entnommen, Herr Honné – dahinter liegt. Zunächst einmal ist es so – darauf hat Herr Stadtrat Zeh hingewiesen -, dass diese alten gewachsenen Stadtteile jetzt nicht pro Wohnung 1,0 oder 0,7 Stellplätze haben, sondern, wenn man vielleicht alles durchzählt, 0,05 oder 0,1, weil in aller Regel – das ist im dörflichen Bereich noch ein bisschen anders – den Wohnungen gar keine privaten Stellplät- ze zugewiesen sind, so dass nirgends anders geparkt werden kann, als im öffentlichen Raum. Jetzt haben Sie gesagt, wenn man dann die privaten Stellplätze unterstützt, dann parkt jemand anders auf diesem öffentlichen Raum. Genauso einfach ist es nicht. Das Bei- spiel Aue zeigt es auch. Der Zuschussgeber verlangt in all diesen Stadtteilen – die alten Sa- nierungsstadtteile haben das eigentlich alle -, wo ein entsprechend ungeordnetes Parken, Parkdruck ist, wo im öffentlichen Raum auch ganz viel Blech herum steht und keine Auf- enthaltsqualität ist, gerade nach Parkkonzepten. Die sehen dann in der Regel auch so aus, dass man schaut da oder dort Parkplätze zu schaffen, aber im öffentlichen Raum eben im Sinne einer Aufenthaltsqualität da und dort auch welche wegnimmt, indem man mehr Fußgängerbereich, mehr Grün usw. schafft. Es ist durchaus nicht so – ich bleibe beim Bei- – 5 – spiel Durlach-Aue -, wenn über diesen Weg private Stellplätze auf privatem Grundstück geschaffen werden, dass dann im Gegenzug alle Parkplätze, die bisher im öffentlichen Raum, sei es legal oder illegal, benutzt werden, auch noch vorhanden sind. Das wäre dem Sanierungszweck sehr abträglich. So ist es nicht. Das wollte ich nur zur Richtigstellung sa- gen. Was Sie daraus für Schlüsse ziehen für Ihren Antrag, ist natürlich Ihre Sache. Aber noch einmal: zu sagen, hier werden private Stellplätze gefördert und dann steht jemand anders genauso intensiv im öffentlichen Raum wie zuvor, so ist es gerade nicht, egal, ob wir fördern oder nicht fördern. Der Vorsitzende: Mir ist auch ganz wichtig, dass wir die Regularien zum Gehwegparken nicht machen, weil wir partout Parkraum vernichten wollen, sondern weil wir legale Ver- hältnisse herstellen wollen, die Straßenverkehrsordnung zur Anwendung bringen und letzt- lich damit die Aufenthalts- und Lebensqualität der Menschen vor Ort verbessern. Das sehen nicht alle so, das weiß ich. Aber ich will es einfach noch einmal deutlich sagen. Damit sind wir am Ende der Diskussion und wir kommen zur Abarbeitung dieses Tagesord- nungspunktes. Zunächst rufe ich den Änderungsantrag der GRÜNEN auf. – Das ist eine mehrheitliche Ablehnung. Damit steht die Beschlussvorlage der Verwaltung unverändert zur Abstimmung. – Bei 8 Enthaltungen ansonsten Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 15. Oktober 2018