Ergänzung des Verwaltungsstatuts des Badischen Staatstheaters (Vertrag Land/Stadt)

Vorlage: 2018/0486
Art: Beschlussvorlage
Datum: 03.07.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Kulturamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.09.2018

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Verwaltungsstatut 1974 Theatervertrag
    Extrahierter Text

    1 V e r t r a g zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Kultusminister in Stuttgart, und der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister, über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe. (Verwaltungsstatut) Vom 09.06./10.07.1956, in der Fassung vom 24. Juli 1974 Das Badische Staatstheater in Karlsruhe ist eine Einrichtung des Landes Baden- Württemberg. Die Vertretung dieser Staatsanwalt obliegt dem Kultusminister. Das Badische Staatstheater wird mit Haushaltsmitteln des Landes und der Stadt Karlsruhe betrieben und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch den Verwaltungsrat geleitet. § 1 Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe übernehmen je zur Hälfte den aus der Verwaltung und dem Betrieb des Badischen Staatstheaters entstehenden Fehlbetrag. § 2 Dem Verwaltungsrat gehören an: a) der Kultusminister als Vorsitzender b) der Finanzminister c) Sechs vom Landtag namentlich bestimmte Abgeordnete d) der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als stellvertretender Vorsitzender e) ein Bürgermeister der Stadt Karlsruhe 2 f) Sechs vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe namentlich bestimmte Stadträte. Der Kultusminister ist berechtigt, mit der Ausübung seiner in dieser Vereinbarung genannten Befugnisse einen anderen Minister, falls dieser aus Baden stammt, zu betrauen. Sind die unter Abs. 1 Buchstaben a), b) und d) bezeichneten Mitglieder an der Wahr- nehmung ihrer Aufgaben verhindert, so tritt an ihre Stelle der jeweilige Stellvertreter im Amt. Ist das unter Abs. 1 Buchstabe e) bezeichnete Mitglied verhindert, so tritt an seine Stelle der vom Stadtrat zu bezeichnende Stellvertreter. Die unter c) und f) bezeichneten Mitglieder verbleiben solange im Amt, bis der Land- tag bzw. der Stadtrat Nachfolger bestimmt hat. Die Geschäfte des Verwaltungsrats führt das Kultusministerium. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. § 3 (1) Der Verwaltungsrat erledigt seine Aufgaben in gemeinsamen Sitzungen. (2) Wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert ist, führt der Finanzminister den Vorsitz, wenn auch dieser verhindert ist, der Bürgermeister der Stadt Karlsruhe. (3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf ein. (4) Mindestens 3 Mitglieder des Verwaltungsrats können die Einberufung einer Sit- zung unter Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände verlangen. (5) Der Intendant und der Verwaltungsdirektor nehmen auf Einladung des Vorsitzen- den an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, soweit es sich nicht um ihre persönlichen Angelegenheiten handelt. (6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder an der Sit- zung teilnehmen. (7) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3 (8) Über die Beratung im Verwaltungsrat ist von den Teilnehmern Stillschweigen zu bewahren. Der Verwaltungsrat kann eine Beratung oder Beschlussfassung ausdrück- lich für vertraulich erklären. Auf Antrag kann der Verwaltungsrat die Vertraulichkeit aufheben. Die Abstimmung des einzelnen Mitglieds ist auf jeden Fall vertraulich zu behandeln. (9) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift gefertigt; sie ent- hält die Namen der Teilnehmer, die Gegenstände, den Gang und das Ergebnis der Verhandlungen und ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 4 Der Verwaltungsrat ist in folgenden Angelegenheiten zuständig; a) Berufung des Intendanten, des Generalmusikdirektors und des Verwaltungsdirek- tors sowie Änderung und Beendigung der Dienstverhältnisse mit ihnen; b) Genehmigung der Dienstverträge mit Bühnenvorständen und künstlerischen So- lomitgliedern, soweit die für den Intendanten erlassene Dienstanweisung diesen nicht zum selbständigen Abschluss von Verträgen ermächtigt; c) Genehmigung des Haushaltsplans und etwaiger Nachträge; c) Genehmigung von Maßnahmen, die infolge Abweichung von Einnahme- und Aus- gabesätzen eine Erhöhung des planmäßigen Zuschussbedarfs für das Badische Staatstheater um mehr als 10.000 DM zur Folge haben; e) Entgegennahme des Jahresrechnungsergebnisses; f) Erlass den Dienstanweisungen für den Intendanten und für den Verwaltungsdirek- tor; g) Genehmigung der vom Intendanten zu erlassenden Dienstanweisungen für die Bühnenvorstände und der Hausordnung; h) Genehmigung des Jahresspielplans; i) Festsetzung der Eintrittspreise, Platzmietebedingungen und der Bedingungen für Besucherorganisationen; 4 k) Regelung der Dienst- und Freiplätze und des Freikartenwesens; l) Genehmigung der Verwendung der Theatergebäude für fremde Gastspiele, soweit es sich um eine Verwendung auf die Dauer von mehr als einer Woche handelt, oder für Zwecke, die nicht zu den kulturellen Aufgaben des Badischen Staatstheaters ge- hören; m) Genehmigung der dauernden Bespielung anderer Theaterräume als der zur Zeit des Vertragsabschlusses dauernd benützten Spielstätten; n) Anforderung und Entgegennahme von Berichten des Intendanten über die wirt- schaftliche Lage und die Entwicklung des Theaters sowie von Berichten aus beson- deren dringlichen Anlässen; o) Angelegenheiten, die größere künstlerische oder wirtschaftliche Bedeutung besit- zen oder gewinnen können. § 5 Der Kultusminister bzw. der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannte Minister veranlasst die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und erledigt in eigener Zuständig- keit alle Angelegenheiten, die nicht nach § 4 dem Verwaltungsrat vorzulegen sind und für die nicht der Intendant zuständig ist. § 6 Die Durchführung der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Leitung des Badischen Staatstheaters obliegt dem Intendanten nach Maßgabe der für ihn erlas- senen Dienstanweisung. § 7 Der nach § 1 vom Land und von der Stadt je zur Hälfte zu tragende Fehlbetrag be- steht aus den mit dem laufenden Betrieb verbundenen, durch Betriebseinnahmen nicht gedeckten persönlichen und sächlichen Aufwendungen einschließlich der Leis- tungen zur Deckung des Zuschussbedarfs der Pensionsanstalt des Badischen Staatstheaters, der Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt deutscher Bühnen in München, der Beihilfen und Unterstützungen an die Angehörigen des Staatstheaters und deren Hinterbliebenen und des Aufwands für die kleineren, aus dem Haushalt 5 des Staatstheaters zu bestreitenden Arbeiten für die Instandhaltung und Ausbesse- rung der inneren Einrichtung. Der Beitrag der Stadt Karlsruhe wird in monatlichen gleichen Teilbeträgen je bis zum Schluss eines Monats an die Hauptkasse des Staatstheaters geleistet. Für die mo- natlichen Teilzahlungen sind bis zum Abschluss der Jahresrechnungen der Theater- hauptkasse die im staatlichen Haushaltsplan für die Staatstheater eingestellten Be- träge maßgebend. Bis zur Verabschiedung dieses Plans durch den Landtag sind die Zahlungen nach dem Planentwurf zu bewirken. Der städtische Beitrag wird bei Ab- schluss der Jahresrechnung des Staatstheaters endgültig festgestellt. Der Restbe- trag und die zu viel geleisteten Abschlagsbeträge werden binnen eines Monats begli- chen. Für jedes Rechnungsjahr (1.4. des einen bis 31.3. des folgenden Kalenderjahres) stellt das Kultusministerium den vom Intendanten und Verwaltungsdirektor vorberei- tenden Haushaltsvoranschlag im engen Einvernehmen mit der Stadtverwaltung spä- testens währen des Monats Dezember des Vorjahres auf. Es leitet ihn alsdann dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung zu. § 8 Die Stadt Karlsruhe nimmt bei eigenen oder von ihr geförderten Unternehmungen im Stadtgebiet, die geeignet sind, den Veranstaltungen des Badischen Staatstheaters Abtrag zu tun, die nach den sonstigen städtischen Interessen vertretbare und ange- messene Rücksicht auf das Theater. Die Stadt und das Badische Staatstheater un- terrichten sich gegenseitig über beabsichtigte Veranstaltungen der in Betracht kom- menden Art durch schriftliche, möglichst 4 Wochen vorher erfolgende Mitteilung. § 9 Dieser Vertrag tritt am 1. April 1956 in Kraft; er wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Der Vertrag kann mit einjähriger Kündigungsfrist gekündigt werden, und zwar erst- mals zum 31. März 1960, später nur alle drei Jahre zum Schluss des Rechnungsjah- res. 

  • Anlage 2 Vertragsfassung Staatstheater
    Extrahierter Text

    1 V e r t r a g zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst Theresia Bauer und der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe. (Verwaltungsstatut) § 1 (1) Das Badische Staatstheater in Karlsruhe ist eine Einrichtung des Landes Baden- Württemberg. Die Vertretung dieses Landesbetriebs obliegt der Wissenschaftsminis- terin/dem Wissenschaftsminister. (2) Das Badische Staatstheater wird mit Haushaltsmitteln des Landes und der Stadt Karlsruhe betrieben und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch den Verwaltungsrat geleitet. (3) Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe übernehmen je zur Hälfte den aus der Verwaltung und dem Betrieb des Badischen Staatstheaters entstehen-den Fehlbetrag. 2 § 2 (1) Dem Verwaltungsrat gehören an: a) Die Wissenschaftsministerin/der Wissenschaftsminister als Vorsitzende/ Vorsitzender b) Die Finanzministerin/der Finanzminister c) Sechs vom Landtag namentlich bestimmte Abgeordnete d) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender e) Eine Beigeordnete/ein Beigeordneter der Stadt Karlsruhe f) Sechs vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe namentlich bestimmte Gemein- deräte. (2) Sind die unter Abs. 1 Buchstaben a), b) und d) bezeichneten Mitglieder an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so tritt an ihre Stelle die/der jeweilige Stellvertreterin/Stellvertreter im Amt. Ist das unter Abs. 1 Buchstabe e) bezeich- nete Mitglied verhindert, so tritt an ihre/seine Stelle die/der vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe zu bezeichnende Stellvertreterin/Stellvertreter. (3) Die unter Abs. 1 c) und f) bezeichneten Mitglieder verbleiben solange im Amt, bis der Landtag bzw. der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe eine Nachfolge bestimmt hat. (3) Die Geschäfte des Verwaltungsrats führt das Wissenschaftsministerium. (4) Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. 3 § 3 (1) Der Verwaltungsrat erledigt seine Aufgaben in gemeinsamen Sitzungen. (2) Wenn die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind, führt die Finanzministerin/der Finanzminister den Vorsitz, wenn auch diese/dieser verhindert ist, die/der Beigeordnete der Stadt Karlsruhe. (3) Die/ der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf ein. (4) Mindestens 3 Mitglieder des Verwaltungsrats können die Einberufung einer Sit- zung unter Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände verlangen. (5) Die Theaterleitung nimmt auf Einladung der/des Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, soweit es sich nicht um ihre per- sönlichen Angelegenheiten handelt. (6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder an der Sit- zung teilnehmen. (7) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Über die Beratung im Verwaltungsrat ist von den Teilnehmerinnen und Teilneh- mern Stillschweigen zu bewahren. Der Verwaltungsrat kann eine Beratung oder Beschlussfassung ausdrücklich für vertraulich erklären. Auf Antrag kann der Ver- waltungsrat die Vertraulichkeit aufheben. Die Abstimmung des einzelnen Mitglieds ist auf jeden Fall vertraulich zu behandeln. (9) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift gefertigt; sie ent- hält die Namen der Teilnehmenden, die Gegenstände, den Gang und das Ergeb- nis der Verhandlungen und ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 4 § 4 (1) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Übertragung der Leitung des Theaters auf die Intendantin/den Intendanten und die Geschäftsführende Direktorin/den Geschäftsführenden Direktor (Theaterleitung), auf die Dauer der Laufzeit der Dienstverträge. (2) Der Verwaltungsrat kontrolliert die Theaterleitung. (3) Der Verwaltungsrat ist in folgenden Angelegenheiten zuständig: 1. Personalentscheidungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5, 2. Genehmigung des Wirtschaftsplans, 3. Feststellung des Jahresabschlusses, 4a) Gestaltung der Organisationsstruktur des Theaters einschließlich der Lei- tungsebene durch Erlass eines Betriebsstatuts, 4b) Gestaltung des Finanz- und Rechnungswesens sowie der Wirtschaftsfüh- rung des Theaters durch Erlass eines Finanzstatuts, 5. Erörterung des Jahresspielplans, 6. Festsetzung der Eintrittspreise und Abonnementbedingungen sowie der Be- dingungen für Besucherorganisationen, 7. Regelungen der Dienst- und Freiplätze und des Freikartenwesens, 8. Genehmigung der Verwendung der Theatergebäude für fremde Gastspiele, soweit es sich um eine Verwendung auf die Dauer von mehr als einer Wo- che handelt, oder für Zwecke, die nicht zu den kulturellen Aufgaben des Ba- dischen Staatstheaters gehören, 9. Genehmigung der dauernden Bespielung anderer Theaterräume als der zur Zeit des Vertragsabschlusses dauernd benützten Spielstätten, 10. Anforderung und Entgegennahme von Berichten der Theaterleitung über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Theaters sowie von Berichten aus besonderen dringlichen Anlässen, 5 11. Erörterung des Struktur- und Entwicklungsplans, 12. Angelegenheiten grundsätzlicher Art und solche, die größere künstlerische oder wirtschaftliche Bedeutung besitzen oder gewinnen können. (4) Für die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates für die Berufung der Theaterlei- tung gilt: 1. Die Intendantin/der Intendant wird vom Verwaltungsrat berufen und abberu- fen. Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor ist hierzu anzuhören. 2. Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor wird vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Intendantin/dem Intendanten berufen. 3. Der Verwaltungsrat kann für beide Leitungspositionen eine Findungskommis- sion einsetzen. (5) Für die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates für Berufungen des künstlerischen Leitungspersonals gilt: 1. Die Generalmusikdirektorin/der Generalmusikdirektor wird vom Verwaltungs- rat berufen und abberufen; hierbei ist das Einvernehmen des Intendanten/der Intendantin erforderlich. Der Verwaltungsrat kann eine Findungskommission einsetzen. 2. Der Verwaltungsrat überträgt der Intendantin/dem Intendanten die Anstellung und Nichtverlängerung der Spartenleiterinnen/der Spartenleiter, die/der den Verwaltungsrat ins Benehmen setzt. (6) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6 § 5 Die Wissenschaftsministerin/der Wissenschaftsminister veranlasst die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Ange- legenheiten, die nicht nach § 4 dem Verwaltungsrat vorzulegen sind und für die nicht die Theaterleitung zuständig ist. § 6 Die Durchführung der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Aufgaben des Badischen Staatstheaters obliegt der Theaterleitung nach Maßgabe des Betriebs- statuts und des Finanzstatuts § 7 (1) Der nach § 1 Abs. 3 vom Land und von der Stadt je zur Hälfte zu tragende Fehl- betrag besteht aus den mit dem laufenden Betrieb verbundenen, durch Betriebs- einnahmen nicht gedeckten persönlichen und sächlichen Aufwendungen ein- schließlich der Leistungen zur Deckung des Zuschussbedarfs der Pensionsan- stalt des Badischen Staatstheaters, der Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsan- stalt deutscher Bühnen in München, der Beihilfen und Unterstützungen an die Angehörigen des Staatstheaters und deren Hinterbliebenen und des Aufwands für die kleineren, aus dem Haushalt des Staatstheaters zu bestreitenden Arbei- ten für die Instandhaltung und Ausbesserung der inneren Einrichtung. (2) Der Beitrag der Stadt Karlsruhe wird in monatlichen gleichen Teilbeträgen je bis zum Schluss eines Monats an die Hauptkasse des Staatstheaters geleistet. Für die monatlichen Teilzahlungen sind bis zum Abschluss der Jahresrechnungen der Theaterhauptkasse die im staatlichen Haushaltsplan für die Staatstheater eingestellten Beträge maßgebend. Bis zur Verabschiedung dieses Plans durch den Landtag sind die Zahlungen nach dem Planentwurf zu bewirken. Der städti- 7 sche Beitrag wird bei Abschluss der Jahresrechnung des Staatstheaters endgül- tig festgestellt. Der Restbetrag und die zu viel geleisteten Abschlagsbeträge wer- den binnen eines Monats beglichen. § 8 Die Stadt Karlsruhe nimmt bei eigenen oder von ihr geförderten Unternehmungen im Stadtgebiet, die geeignet sind, den Veranstaltungen des Badischen Staatstheaters Abtrag zu tun, die nach den sonstigen städtischen Interessen vertretbare und angemessene Rücksicht auf das Theater. Die Stadt und das Badische Staatstheater unterrichten sich gegenseitig über beabsichtigte Veranstaltungen der in Betracht kommenden Art durch schriftliche, möglichst 4 Wochen vorher erfolgende Mitteilung. § 9 Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft; er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt an Stelle des Vertrags vom 9.6./10.7.1956 in der Fassung vom 24.7.1974. Der Vertrag kann mit dreijähriger Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden. Stuttgart, den Karlsruhe, den  Theresia Bauer Dr. Frank Mentrup Ministerin für Wissenschaft, Oberbürgermeister Forschung und Kunst der Stadt Karlsruhe

  • Anlage 3 Verwaltungsstatut Gegenüberstellung
    Extrahierter Text

    1 Badisches Staatstheater Karlsruhe Verwaltungsstatut Vertrag von 1956 in der Fassung von 1974 Änderung 2018 V e r t r a g zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Kultusminister in Stuttgart, und der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister, über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe. (Verwaltungsstatut) Vom 09.06./10.07.1956, in der Fassung vom 24. Juli 1974 V e r t r a g zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst Theresia Bauer und der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe. (Verwaltungsstatut) 2 Das Badische Staatstheater in Karlsruhe ist eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg. Die Vertretung dieser Staatsanwalt obliegt dem Kultusminister. Das Badische Staatstheater wird mit Haushaltsmitteln des Landes und der Stadt Karlsruhe betrieben und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch den Verwaltungsrat geleitet. § 1 § 1 (1) Das Badische Staatstheater in Karlsruhe ist eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg. Die Vertretung dieses Landesbetriebs obliegt der Wissenschaftsministerin/dem Wissenschaftsminister. (2) Das Badische Staatstheater wird mit Haushaltsmitteln des Landes und der Stadt Karlsruhe betrieben und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch den Verwaltungsrat 3 Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe übernehmen je zur Hälfte den aus der Verwaltung und dem Betrieb des Badischen Staatstheaters entstehenden Fehlbetrag. geleitet. (3) Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe übernehmen je zur Hälfte den aus der Verwaltung und dem Betrieb des Badischen Staatstheaters entstehen-den Fehlbetrag. § 2 Dem Verwaltungsrat gehören an: a) der Kultusminister als Vorsitzender b) der Finanzminister c) Sechs vom Landtag namentlich bestimmte Abgeordnete d) der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als stellvertretender Vorsitzender § 2 (1) Dem Verwaltungsrat gehören an: a) Die Wissenschaftsministerin/der Wissenschaftsminister als Vorsitzende/ Vorsitzender b) Die Finanzministerin/der Finanzminister c) Sechs vom Landtag namentlich bestimmte Abgeordnete d) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als stellvertretende 4 e) ein Bürgermeister der Stadt Karlsruhe f) Sechs vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe namentlich bestimmte Stadträte. Der Kultusminister ist berechtigt, mit der Ausübung seiner in dieser Vereinbarung genannten Befugnisse einen anderen Minister, falls dieser aus Baden stammt, zu betrauen. Sind die unter Abs. 1 Buchstaben a), b) und d) bezeichneten Mitglieder an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so tritt an ihre Stelle der jeweilige Stellvertreter im Amt. Ist das unter Abs. 1 Buchstabe e) bezeichnete Mitglied verhindert, so tritt an seine Stelle der vom Stadtrat zu bezeichnende Stellvertreter. Die unter c) und f) bezeichneten Mitglieder verbleiben Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender e) Eine Beigeordnete/ein Beigeordneter der Stadt Karlsruhe f) Sechs vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe namentlich bestimmte Gemeinderäte. (2) Sind die unter Abs. 1 Buchstaben a), b) und d) bezeichneten Mitglieder an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so tritt an ihre Stelle die/der jeweilige Stellvertreterin/Stellvertreter im Amt. Ist das unter Abs. 1 Buchstabe e) bezeichnete Mitglied verhindert, so tritt an ihre/seine Stelle die/der vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe zu bezeichnende Stellvertreterin/Stellvertreter. (3) Die unter Abs. 1 c) und f) bezeichneten Mitglieder 5 solange im Amt, bis der Landtag bzw. der Stadtrat Nachfolger bestimmt hat. Die Geschäfte des Verwaltungsrats führt das Kultusministerium. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. verbleiben solange im Amt, bis der Landtag bzw. der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe eine Nachfolge bestimmt hat. (3) Die Geschäfte des Verwaltungsrats führt das Wissenschaftsministerium. (4) Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. § 3 (1) Der Verwaltungsrat erledigt seine Aufgaben in gemeinsamen Sitzungen. (2) Wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert ist, führt der Finanzminister den Vorsitz, wenn auch dieser verhindert ist, der Bürgermeister der Stadt Karlsruhe. (3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf ein. (4) Mindestens 3 Mitglieder des Verwaltungsrats können die Einberufung einer Sitzung unter Bezeichnung der § 3 (1) Der Verwaltungsrat erledigt seine Aufgaben in gemeinsamen Sitzungen. (2) Wenn die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind, führt die Finanzministerin/der Finanzminister den Vorsitz, wenn auch diese/dieser verhindert ist, die/der Beigeordnete der Stadt Karlsruhe. (3) Die/ der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf ein. (4) Mindestens 3 Mitglieder des Verwaltungsrats 6 Verhandlungsgegenstände verlangen. (5) Der Intendant und der Verwaltungsdirektor nehmen auf Einladung des Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, soweit es sich nicht um ihre persönlichen Angelegenheiten handelt. (6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. (7) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Über die Beratung im Verwaltungsrat ist von den Teilnehmern Stillschweigen zu bewahren. Der Verwaltungsrat kann eine Beratung oder Beschlussfassung ausdrücklich für vertraulich erklären. Auf Antrag kann der Verwaltungsrat die Vertraulichkeit aufheben. Die Abstimmung des einzelnen Mitglieds ist können die Einberufung einer Sitzung unter Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände verlangen. (5) Die Theaterleitung nimmt auf Einladung der/des Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, soweit es sich nicht um ihre persönlichen Angelegenheiten handelt. (6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. (7) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Über die Beratung im Verwaltungsrat ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Stillschweigen zu bewahren. Der Verwaltungsrat kann eine Beratung oder Beschlussfassung ausdrücklich für vertraulich erklären. Auf Antrag kann der Ver- waltungsrat die Vertraulichkeit aufheben. Die Abstimmung des einzelnen Mitglieds ist auf jeden 7 auf jeden Fall vertraulich zu behandeln. (9) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift gefertigt; sie enthält die Namen der Teilnehmer, die Gegenstände, den Gang und das Ergebnis der Verhandlungen und ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Fall vertraulich zu behandeln. (9) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift gefertigt; sie enthält die Namen der Teilnehmenden, die Gegenstände, den Gang und das Ergebnis der Verhandlungen und ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. . § 4 Der Verwaltungsrat ist in folgenden Angelegenheiten zuständig; a) Berufung des Intendanten, des Generalmusikdirektors und des Verwaltungsdirektors sowie Änderung und Beendigung der Dienstverhältnisse mit ihnen; b) Genehmigung der Dienstverträge mit Bühnenvorständen und künstlerischen Solomitgliedern, soweit die für den Intendanten erlassene Dienstanweisung diesen nicht zum selbständigen § 4 (1) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Übertragung der Leitung des Theaters auf die Intendantin/den Intendanten und die Geschäftsführende Direktorin/den Geschäftsführenden Direktor (Theaterleitung), auf die Dauer der Laufzeit der Dienstverträge. (2) Der Verwaltungsrat kontrolliert die Theaterleitung. (3) Der Verwaltungsrat ist in folgenden Angelegenheiten zuständig: 1. Personalentscheidungen nach Maßgabe der 8 Abschluss von Verträgen ermächtigt; c) Genehmigung des Haushaltsplans und etwaiger Nachträge; c) Genehmigung von Maßnahmen, die infolge Abweichung von Einnahme- und Ausgabesätzen eine Erhöhung des planmäßigen Zuschussbedarfs für das Badische Staatstheater um mehr als 10.000 DM zur Folge haben; e) Entgegennahme des Jahresrechnungsergebnisses; f) Erlass den Dienstanweisungen für den Intendanten und für den Verwaltungsdirektor; g) Genehmigung der vom Intendanten zu erlassenden Dienstanweisungen für die Bühnenvorstände und der Hausordnung; h) Genehmigung des Jahresspielplans; i) Festsetzung der Eintrittspreise, Platzmietebedingungen und der Bedingungen für Besucherorganisationen; Absätze 4 und 5, 2. Genehmigung des Wirtschaftsplans, 3. Feststellung des Jahresabschlusses, 4a) Gestaltung der Organisationsstruktur des Theaters einschließlich der Leitungsebene durch Erlass eines Betriebsstatuts, 4b) Gestaltung des Finanz- und Rechnungswesens sowie der Wirtschaftsführung des Theaters durch Erlass eines Finanzstatuts, 5. Erörterung des Jahresspielplans, 6. Festsetzung der Eintrittspreise und Abonnementbedingungen sowie der Bedingungen für Besucherorganisationen, 7. Regelungen der Dienst- und Freiplätze und des Freikartenwesens, 8. Genehmigung der Verwendung der Theatergebäude für fremde Gastspiele, soweit es sich um eine Verwendung auf die Dauer von mehr als einer Woche handelt, oder für Zwecke, die nicht zu den kulturellen Aufgaben des Badischen Staatstheaters gehören, 9 k) Regelung der Dienst- und Freiplätze und des Freikartenwesens; l) Genehmigung der Verwendung der Theatergebäude für fremde Gastspiele, soweit es sich um eine Verwendung auf die Dauer von mehr als einer Woche handelt, oder für Zwecke, die nicht zu den kulturellen Aufgaben des Badischen Staatstheaters gehören; m) Genehmigung der dauernden Bespielung anderer Theaterräume als der zur Zeit des Vertragsabschlusses dauernd benützten Spielstätten; n) Anforderung und Entgegennahme von Berichten des Intendanten über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Theaters sowie von Berichten aus besonderen dringlichen Anlässen; o) Angelegenheiten, die größere künstlerische oder wirtschaftliche Bedeutung besitzen oder gewinnen können. 9. Genehmigung der dauernden Bespielung anderer Theaterräume als der zur Zeit des Vertragsabschlusses dauernd benützten Spielstätten, 10. Anforderung und Entgegennahme von Berichten der Theaterleitung über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Theaters sowie von Berichten aus besonderen dringlichen Anlässen, 11. Erörterung des Struktur- und Entwicklungsplans, 12. Angelegenheiten grundsätzlicher Art und solche, die größere künstlerische oder wirtschaftliche Bedeutung besitzen oder gewinnen können. (4) Für die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates für die Berufung der Theaterleitung gilt: 1. Die Intendantin/der Intendant wird vom Verwaltungsrat berufen und abberufen. Die 10 Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor ist hierzu anzuhören. 2. Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor wird vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Intendantin/dem Intendanten berufen. 3. Der Verwaltungsrat kann für beide Leitungspositionen eine Findungskommission einsetzen. (5) Für die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates für Berufungen des künstlerischen Leitungspersonals gilt: 1. Die Generalmusikdirektorin/der Generalmusikdirektor wird vom Verwaltungs-rat berufen und abberufen; hierbei ist das 11 Einvernehmen des Intendanten/der Intendantin erforderlich. Der Verwaltungsrat kann eine Findungskommission einsetzen. 2. Der Verwaltungsrat überträgt der Intendantin/dem Intendanten die Anstellung und Nichtverlängerung der Spartenleiterinnen/der Spartenleiter, die/der den Verwaltungsrat ins Benehmen setzt. (6) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 5 Der Kultusminister bzw. der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannte Minister veranlasst die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht nach § 4 dem Verwaltungsrat vorzulegen sind und für die nicht § 5 Die Wissenschaftsministerin/ der Wissenschafts- minister veranlasst die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht nach § 4 dem Verwaltungsrat vorzulegen sind und für die nicht die 12 der Intendant zuständig ist. Theaterleitung zuständig ist. § 6 Die Durchführung der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Leitung des Badischen Staatstheaters obliegt dem Intendanten nach Maßgabe der für ihn erlassenen Dienstanweisung. § 6 Die Durchführung der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Aufgaben des Badischen Staatstheaters obliegt der Theaterleitung nach Maßgabe des Betriebsstatuts und des Finanzstatuts § 7 Der nach § 1 vom Land und von der Stadt je zur Hälfte zu tragende Fehlbetrag besteht aus den mit dem laufenden Betrieb verbundenen, durch Betriebseinnahmen nicht gedeckten persönlichen und sächlichen Aufwendungen einschließlich der Leistungen zur Deckung des Zuschussbedarfs der Pensionsanstalt des Badischen Staatstheaters, der Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt deutscher Bühnen in München, § 7 (1) Der nach § 1 Abs. 3 vom Land und von der Stadt je zur Hälfte zu tragende Fehl-betrag besteht aus den mit dem laufenden Betrieb verbundenen, durch Betriebs-einnahmen nicht gedeckten persönlichen und sächlichen Aufwendungen ein-schließlich der Leistungen zur Deckung des Zuschussbedarfs der Pensionsanstalt des Badischen Staatstheaters, der Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt 13 der Beihilfen und Unterstützungen an die Angehörigen des Staatstheaters und deren Hinterbliebenen und des Aufwands für die kleineren, aus dem Haushalt des Staatstheaters zu bestreitenden Arbeiten für die Instandhaltung und Ausbesserung der inneren Einrichtung. Der Beitrag der Stadt Karlsruhe wird in monatlichen gleichen Teilbeträgen je bis zum Schluss eines Monats an die Hauptkasse des Staatstheaters geleistet. Für die monatlichen Teilzahlungen sind bis zum Abschluss der Jahresrechnungen der Theaterhauptkasse die im staatlichen Haushaltsplan für die Staatstheater eingestellten Beträge maßgebend. Bis zur Verabschiedung dieses Plans durch den Landtag sind die Zahlungen nach dem Planentwurf zu bewirken. Der städtische Beitrag wird bei Abschluss der Jahresrechnung des Staatstheaters endgültig festgestellt. Der Restbetrag und die zu viel geleisteten Abschlagsbeträge werden binnen eines Monats deutscher Bühnen in München, der Beihilfen und Unterstützungen an die Angehörigen des Staatstheaters und deren Hinterbliebenen und des Aufwands für die kleineren, aus dem Haushalt des Staatstheaters zu bestreitenden Arbeiten für die Instandhaltung und Ausbesserung der inneren Einrichtung. (2) Der Beitrag der Stadt Karlsruhe wird in monatlichen gleichen Teilbeträgen je bis zum Schluss eines Monats an die Hauptkasse des Staatstheaters geleistet. Für die monatlichen Teilzahlungen sind bis zum Abschluss der Jahresrechnungen der Theaterhauptkasse die im staatlichen Haushaltsplan für die Staatstheater eingestellten Beträge maßgebend. Bis zur Verabschiedung dieses Plans durch den Landtag sind die Zahlungen nach dem Planentwurf zu bewirken. Der städtische Beitrag wird bei Abschluss der Jahresrechnung des Staatstheaters endgültig festgestellt. Der Restbetrag und die zu viel geleisteten 14 beglichen. Für jedes Rechnungsjahr (1.4. des einen bis 31.3. des folgenden Kalenderjahres) stellt das Kultusministerium den vom Intendanten und Verwaltungsdirektor vorbereitenden Haushaltsvoranschlag im engen Einvernehmen mit der Stadtverwaltung spätestens währen des Monats Dezember des Vorjahres auf. Es leitet ihn alsdann dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung zu. Abschlagsbeträge wer-den binnen eines Monats beglichen. § 8 Die Stadt Karlsruhe nimmt bei eigenen oder von ihr geförderten Unternehmungen im Stadtgebiet, die geeignet sind, den Veranstaltungen des Badischen Staatstheaters Abtrag zu tun, die nach den sonstigen städtischen Interessen vertretbare und angemessene Rücksicht auf das Theater. Die Stadt und das Badische Staatstheater unterrichten sich gegenseitig über beabsichtigte Veranstaltungen der in Betracht § 8 Die Stadt Karlsruhe nimmt bei eigenen oder von ihr geförderten Unternehmungen im Stadtgebiet, die geeignet sind, den Veranstaltungen des Badischen Staatstheaters Abtrag zu tun, die nach den sonstigen städtischen Interessen vertretbare und angemessene Rücksicht auf das Theater. Die Stadt und das Badische Staatstheater unterrichten sich 15 kommenden Art durch schriftliche, möglichst 4 Wochen vorher erfolgende Mitteilung. gegenseitig über beabsichtigte Veranstaltungen der in Betracht kommenden Art durch schriftliche, möglichst 4 Wochen vorher erfolgende Mitteilung. § 9 Dieser Vertrag tritt am 1. April 1956 in Kraft; er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann mit einjähriger Kündigungsfrist gekündigt werden, und zwar erstmals zum 31. März 1960, später nur alle drei Jahre zum Schluss des Rechnungsjahres. § 9 Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft; er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt an Stelle des Vertrags vom 9.6./10.7.1956 in der Fassung vom 24.7.1974. Der Vertrag kann mit dreijähriger Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden. Stuttgart, den Karlsruhe, den Theresia Bauer Dr. Frank Mentrup Ministerin für Wissenschaft, Oberbürgermeister Forschung und Kunst der Stadt Karlsruhe

  • Verwaltungsstatut Staatstheater
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    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0486 Dez. 2 Ergänzung des Verwaltungsstatuts des Badischen Staatstheaters (Vertrag Land/Stadt) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 11.09.2018 8 x vorberaten Gemeinderat 18.09.2018 10 x Beschlussantrag Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Verwaltungsstatuts des Badischen Staatstheaters gemäß der Anlage 2 zu und ermächtigt den Oberbürgermeister, die geänderte Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg zu unterzeichnen. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art, die sich in der Schlussabstimmung mit dem Land noch ergeben können, in der Vereinbarung noch vorgenommen werden können. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Mit der Umwandlung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe in einen Landesbetrieb zum 1.9.2014 wurde die Basis für ein modernes Theatermanagement geschaffen. Die Herausforde- rungen durch die anstehende umfangreiche Sanierung und Erweiterung des Theaters, aber auch die stärkere Fokussierung auf betriebswirtschaftliche Aspekte durch die Umwandlung in einen Landesbetrieb erfordern begleitende Strukturveränderungen und ein zeitgemäßes Füh- rungsmodell. Die neuen Organisations- und Leitungsstrukturen wurden unter Beratung des ehemaligen geschäftsführenden Intendanten der Württembergischen Staatstheater Stuttgart, vom Generalintendanten des Badischen Staatstheaters und dessen kaufmännischen Direktors entwickelt. Neben der Stärkung des kaufmännischen Bereiches durch die Einführung eines kaufmännischen Direktors sind weitere Optimierungsmaßnahmen für eine effizientere und zeitgemäße Leitung und Verwaltung des Hauses erforderlich. Erste Grundlagen für eine neue Ausrichtung der Orga- nisations- und Leitungsstrukturen wurden mit den Beschlüssen des Verwaltungsrates vom 19.3.2018 gelegt. Ziel der Neuregelung ist ein modernes Leitungsmodell mit dem Generalinten- danten als gesamtverantwortlichem Leiter des Theaters. Die Funktion und die Entscheidungsbe- fugnisse des Generalintendanten werden künftig ergänzt durch Mitwirkungsrechte und - pflichten des Geschäftsführenden Direktors. Generalintendant und Geschäftsführender Direktor bilden gemeinsam die Theaterleitung in einer gewissen hierarchischen Abstufung. 2. Für die Umsetzung der neuen Leitungs- und Organisationsstrukturen durch den Verwaltungs- rat ist eine Änderung des Verwaltungsstatuts erforderlich, also des bestehenden Vertrags zwi- schen Land Baden-Württemberg und Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staats- theaters vom 06.06./10.07.1956 in der Fassung vom 24. Juli 1974 (Anlage 1). Die ergänzte Fassung der Vereinbarung ist in § 4 im Hinblick auf die dargestellten Maßnahmen geändert. Ferner wurde der letzte Absatz aus § 7 gestrichen. Im Übrigen wurde die Vereinba- rung an einigen Stellen sprachlich angepasst und gegendert. Die neue Fassung ist als Anlage 2 beigefügt. In Anlage 3 sind zusätzlich beide Fassungen gegenübergestellt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Verwaltungsstatuts des Badischen Staatstheaters gemäß der Anlage 2 zu und ermächtigt den Oberbürgermeister, die geänderte Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg zu unterzeichnen. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art, die sich in der Schlussabstimmung mit dem Land noch ergeben können, in der Vereinbarung noch vorgenommen werden können.

  • Abstimmungsergebnis GR TOP 10
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  • Protokoll TOP 10
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    Niederschrift 54. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. September 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 10 der Tagesordnung: Ergänzung des Verwaltungsstatuts des Badischen Staatstheaters (Vertrag Land/Stadt) Vorlage: 2018/0486 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Verwaltungsstatuts des Badischen Staatsthea- ters gemäß der Anlage 2 (der Vorlage) zu und ermächtigt den Oberbürgermeister, die ge- änderte Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg zu unterzeichnen. Der Gemein- derat ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art, die sich in der Schlussabstimmung mit dem Land noch ergeben können, in der Vereinbarung noch vor- genommen werden können. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss. Stadtrat Kalmbach (GfK): Ich habe eine kurze Frage zu dieser Umgestaltung. Die Umge- staltung in einen Landesbetrieb ist sicher sinnvoll. Unser Frage ist: Es wurde bereits ein Kaufmännischer Direktor eingestellt. Weiter heißt es, es wird ein Geschäftsführender Direk- tor eingestellt. Des Weiteren gibt es noch den Generalintendant. Sind das jetzt drei Perso- nen, oder sind der Kaufmännischer Direktor und der Geschäftsführende identisch? Das geht aus der Vorlage nicht klar hervor. Der Vorsitzende: Im Moment gibt es drei Personen. Auf Dauer gibt es aber nur einen Kaufmännischen Direktor und einen Generalintendanten, also nur zwei Personen. Das hat etwas mit der besonderen Konstellation derzeit zu tun. – 2 – Stadtrat Hermanns (SPD): Ich wollte nur noch kurz darauf hinweisen, dass in dem Ver- trag noch 10.000 DM stehen. Das sollte man vielleicht anpassen. Der Vorsitzende: Vielen Dank. Wir nehmen es auf und klären es mit dem Land, ob wir das in Euro umrechnen können. Wenn es keine weiteren Wortbeiträge gibt, kommen wir damit zur Abstimmung. – Vielen Dank, einstimmiges Votum. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 15. Oktober 2018