Neuregelung der Freien Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr der Stadt Karlsruhe durch Satzung

Vorlage: 2018/0476
Art: Beschlussvorlage
Datum: 29.06.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Personal- und Organisationsamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.09.2018

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Satzung_Freie Heilfürsorge_Karlsruhe 2018
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Anlage 1 (Krankheitskosten-Zuschusssatzung vom 18. September 2018) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL S. 581, berichtigt S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GBL. S. 65) in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBL S. 793, 794) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GBL S. 65) hat der Gemeinderat am 18. September 2018 folgende Satzung über einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr der Stadt Karlsruhe beschlossen: § 1 Grundsatz Die Stadt Karlsruhe macht in ständiger Praxis von der ihr nach § 79 Abs. 4 des LBG einge- räumten Möglichkeit Gebrauch, den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feu- erwehr einschließlich der Anwärterinnen und Anwärter (nachfolgend: „Beamtin oder Beam- tinnen“ beziehungsweise „Beamte oder Beamten“) anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwen- dungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung zu gewähren. § 2 Zuschuss Der Zuschuss wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wie folgt festgesetzt: (1) Der monatlich zu leistende Zuschuss wird grundsätzlich nach folgender Formel berechnet: Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 80 v.H. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Berechnung für die Beamtinnen und Beamten der Be- soldungsgruppen A7 und A8 nach folgender Formel: Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 85 v.H. Maßgeblich sind nur die Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecha- rakter für den Fall der Krankheit) für die Person der Beamtin beziehungsweise des Beam- ten selbst. Vorsorgeaufwendungen der Beamtin beziehungsweise des Beamten für dritte Personen, insbesondere Familienangehörige, bleiben unberücksichtigt. Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr 2 | Stadt Karlsruhe | Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr (2) Erhalten Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt der Berechnung des Zuschusses nach dieser Satzung einen Zuschuss aufgrund einer vorherigen Regelung des Dienstherrn, der höher ist als der Zuschuss, der sich nach der vorliegenden Satzung ergibt, so wird der bis- herige Zuschuss bis zum Ende des Kalenderjahres fortgewährt, zu dem sich für das Folge- jahr aufgrund dieser Satzung ein höherer Zuschussbetrag ergibt. Die Vorlagefrist gemäß Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Der Zuschuss beträgt mindestens 75 Euro monatlich. (4) Die Festsetzung erfolgt für das gesamte Kalenderjahr. Eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ist ausgeschlossen. (5) Die Gewährung des Zuschusses ist, soweit nicht in Satz 3 abweichend geregelt, an die Gewährung der Stellenzulage für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) (Feuerwehrzulage) gebunden. Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Feuerwehrzulage entfällt zugleich der Zuschuss. Abweichend von Satz 1 wird der Zuschuss an solche Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gewährt, die a. nur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit nach § 49 des LBesGBW in Ver- bindung mit der Anlage 14 zum LBesGBW keine Feuerwehrzulage erhalten oder b. Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nach den § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) haben, wobei der Zu- schuss in diesem Fall um den Wert derjenigen Leistungen gekürzt wird, die die Beamtin beziehungsweise der Beamte nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 AzUVO erhält. c. Der steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand ist von den Beamtinnen und Beamten durch eine dem Personal- und Organisationsamt der Stadt Karlsruhe jährlich vorzule- gende Bescheinigung der privaten Krankenversicherung, bis spätestens zum 31. März des laufenden Kalenderjahres nachzuweisen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung be- trägt der monatliche Zuschuss 75 Euro. Sofern der Nachweis bis zum 31. März des lau- fenden Kalenderjahres geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermit- telten Zuschuss rückwirkend. Legt die Beamtin beziehungsweise der Beamte die Bescheinigung nicht bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres vor, so beträgt der Zuschuss für das gesamte Ka- lenderjahr 75 Euro monatlich. d. Entsteht der Anspruch auf Zuschuss erstmalig im Kalenderjahr nach dem 1. Januar ist die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Bis zur Vorlage dieser Be- scheinigung beträgt der monatliche Zuschuss 75 Euro. Sofern der Nachweis innerhalb dieser Frist geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zu- schuss rückwirkend. Ansonsten verbleibt es für dieses Kalenderjahr bei monatlich 75 Euro. e. Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Zuschusses gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 3 | Stadt Karlsruhe | Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr f. In Fällen besonderer Härte, in denen die Bestimmung des Zuschusses nach den Absät- zen 1 bis 3 zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, kann die Stadt Karlsruhe die Höhe des Zuschusses auf Antrag der Beamtin beziehungsweise des Beamten abweichend festsetzen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines höheren als den sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschuss besteht. g. Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 werden in regelmäßigen Abständen, erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung, anhand sachlicher Krite- rien auf ihre Angemessenheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst. § 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  • Satzung Zuschuss Freie Heilfürsorge
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2018/0476 Verantwortlich: Dez.2 Neuregelung der Freien Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr der Stadt Karlsruhe durch Satzung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Personalausschuss 10.07.2018 4 x vorberaten Hauptausschuss 11.09.2018 9 x vorberaten Gemeinderat 18.09.2018 7 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Personal- und Hauptausschuss - die als An- lage 1 beigefügte Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuer- wehr der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Personalkosten 160.000 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach § 79 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) erhalten Beamtinnen und Beamte des Einsatz- dienstes der Feuerwehr Heilfürsorge, solange sie Anspruch auf laufende Dienst- und Anwärter- bezüge haben. Im Rahmen der Heilfürsorge übernimmt der Dienstherr die Krankheitskosten vollständig, da angenommen wird, dass diese Berufsgruppe sich bei ihrem erhöhten Berufsrisiko nur mit hohen Kosten privat versichern könnte. Anstelle der Heilfürsorge kann jedoch gemäß § 79 Abs. 4 LBG auch Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und ein Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung gewährt werden. Art und Höhe des Zuschusses sind gesetzlich nicht geregelt. Wie mittlerweile alle Kommunen in Baden-Württemberg mit Berufsfeuerwehren, macht die Stadt Karlsruhe von dem nach § 79 Abs. 4 LBG beziehungsweise den entsprechenden früheren Regelungen eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch und gewährt ihren Beamtinnen und Be- amten des Einsatzdienstes der Feuerwehr anstelle der Heilfürsorge Beihilfe und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung. Betroffen sind hiervon aktuell 232 Be- amtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Die bisherige Zuschussregelung wurde am 4. September 1991 durch den Gemeinderat be- schlossen. Danach wurden die Zuschussbeträge nach Lebensalter beim Eintritt in die private Krankenversicherung sowie der Höhe des Beihilfebemessungssatzes (abhängig von der Anzahl der Kinder) gestaffelt. Berechnungsgrundlage war die Höhe des monatlichen Krankenversiche- rungsbeitrages für einen Mann mit Eintrittsalter von 25 Jahren beziehungsweise 38 Jahren. Die Beträge wurden mehrmals der linearen Beitragsentwicklung angepasst, sind aber seit 1996 kon- stant geblieben. Nach der aktuellen Regelung erhalten Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuer- wehr mit privater Krankenversicherung, abhängig von der Höhe ihres individuellen Beihilfebe- messungssatzes, monatlich zwischen 62,89 Euro und 94,59 Euro. Erfolgt der Eintritt in die pri- vate Krankenversicherung erst nach dem 30. Lebensjahr beträgt der Zuschuss (höheres Eintritts- alter verursacht höhere Beiträge) monatlich zwischen 91,01 und 139,58 Euro. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Zuge eines Rechtsstreites mit Urteil vom 17. November 2016 - 4 S 1942/14 - entschieden, dass die Ausgestaltung und Festlegung des Zuschusses nach § 79 Abs. 4 LBG mittels einer Satzung durch den Gemeinderat zu erfolgen hat. Er bestätigte in seinem Urteil, dass weder Verfassung noch Gesetz die Höhe des Zuschusses bestimmen. Der Zuschuss hat sich dennoch innerhalb des zustehenden Gestaltungsspielraumes an sachlichen Kriterien zu orientieren und muss angemessen sein. Hierbei wurde die bisherige, gestaffelte Regelung der Stadt Karlsruhe im Gegensatz zu der pauschalierten Zuschussgewäh- rung der anderen Kommunen (Pauschalbeträge in Höhe von 75 Euro) zwar positiv im Urteil er- wähnt. Dennoch besteht auch für diese, seit 1996 unveränderte Regelung der Stadt Karlsruhe, aufgrund der Beitragsentwicklungen und Beihilfeänderungen ein dringender Anpassungsbedarf im Rahmen eines Satzungsbeschlusses. Bestehende Regelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs längstens bis zum 31. Dezember 2019 angewendet werden. Um künftig eine den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende, einheitliche Rege- lung in Baden-Württemberg zu erreichen und weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, hat der Städtetag Baden-Württemberg, auch unter Mitwirkung der Stadt Karlsruhe, eine Mustersat- zung entwickelt. Diese soll von allen Kommunen in Baden-Württemberg, die über eine Berufs- feuerwehr verfügen, übernommen werden. Danach wird der Zuschuss ab 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten einer privaten Krankenversicherung der Beamtin beziehungsweise des Beamten festgesetzt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung ist ein prozentualer Anteil des steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwandes, der jährlich von der Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Ein- kommensteuergesetz ausgewiesen wird. Dieser steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand orien- tiert sich an den Beiträgen der Basiskrankenversicherung. Er berücksichtigt somit die individuel- len Kostenfaktoren und gewährleistet andererseits aber auch eine Deckelung beim individuell vereinbarten Versicherungsumfang in Höhe des als Vorsorgeaufwand steuerlich anerkannten (Teil-) Betrags. Der Prozentsatz wird grundsätzlich mit 80 und für Beamtinnen und Beamte der Besoldungs- gruppen A 7 und A 8 mit 85 zugrunde gelegt. Dies erscheint sowohl im Hinblick auf das, vergli- chen mit den Leistungen der Heilfürsorge, höherwertige Versorgungsniveau der Beihilfe und der privaten Krankenversicherungen sachlich begründet und angemessen. Der um fünf Punkte er- höhte Prozentsatz in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 trägt der verhältnismäßig höheren Belastung dieser Personengruppe, die etwa die Hälfte der Feuerwehrbeamtinnen und -beamten im Einsatzdienst ausmacht, mit den Beiträgen an eine Krankenversicherung Rechnung. Der Mindestzuschuss beträgt 75 Euro. Für Beamtinnen und Beamte, die mit der bisherigen Re- gelung einen höheren Zuschuss erhalten, gilt eine Besitzstandswahrung. Der sich nach der vor- herigen Regelung ergebende Zuschuss wird bis zum Ende des Kalenderjahres fortgewährt, zu dem sich für das Folgejahr aufgrund dieser Satzung ein höherer als der vorherige Zuschussbe- trag ergibt. Künftig werden die Regelungen der Satzung in Baden-Württemberg einheitlich in regelmäßigen Abständen, erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Satzung, auf ihre Ange- messenheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Personal- und Hauptausschuss - die als An- lage 1 beigefügte Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuer- wehr.

  • Abstimmungsergebnis GR TOP 7
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 7
    Extrahierter Text

    Niederschrift 54. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. September 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 7 der Tagesordnung: Neuregelung der Freien Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr der Stadt Karlsruhe durch Satzung Vorlage: 2018/0476 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Personal- und Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolg- te Vorberatung im Personalausschuss sowie im Hauptausschuss und stellt die Abstim- mungsbereitschaft des Hauses fest: Das ist ebenfalls einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 15. Oktober 2018