Strafzahlungen bei externen Vergaben
| Vorlage: | 2018/0443 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 19.06.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 18.09.2018
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE FDP-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2018/0443 Strafzahlungen bei externen Vergaben Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 18.09.2018 42 x Nutzt die Stadtverwaltung stets die Möglichkeit von Strafzahlungen, wenn Fertigstellungszeiträume bei externen Vergaben nicht eingehalten werden? In den vergangenen Monaten ist immer wieder aufgefallen, dass städtische Vorhaben zum Einen teu- rer wurden und zum Anderen länger dauerten als angenommen bzw. geplant. Dies gilt nicht nur für die hochpreisigen Großprojekte sondern ebenfalls für kleinere Vergaben in allen Bereichen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Stadtverwaltung in der Vergangenheit die Möglichkeit genutzt hat, Kos- ten zu kürzen, wenn Fertigstellungszeiträume überschritten wurden. unterzeichnet von: Tom Høyem Thomas H. Hock Karl-Heinz Jooß Sachverhalt / Begründung:
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage FDP-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0443 Dez. 1 Strafzahlungen bei externen Vergaben Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 18.09.2018 42 x Nutzt die Stadtverwaltung stets die Möglichkeit von Strafzahlungen, wenn Fertigstel- lungszeiträume bei externer Vergabe nicht eingehalten werden? Die Stadtverwaltung prüft stets bei nicht vertragsgemäßer bzw. nicht fristgerechter Leistungs- ausführung die ihr gesetzlich zustehenden Ansprüche wie unter anderem Schadenersatz. Um Strafzahlungen (Vertragsstrafen) geltend zu machen, müssen diese vorher vertraglich ver- einbart worden sein und sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen. Die Schwierig- keit bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen liegt darin, dass der Auftragnehmer nur dann eine Strafzahlung leisten muss, wenn er einzig und alleine für die Bauverzögerung beziehungs- weise den verspäteten Fertigstellungstermin verantwortlich gemacht werden kann. Diesen Nachweis zu führen, ist bei den komplexen Bauvorhaben extrem aufwendig. Änderungen der vertraglich geschuldeten Leistung durch den Auftraggeber, zeitliche Verzöge- rungen bei vorangegangenen Leistungen oder beim Bauen im Bestand mit Ablaufänderungen, Änderungen im Baugrund oder aus verkehrlichem Hintergrund sind Unwägbarkeiten, die der Aufragnehmer nicht zu vertreten hat und ihm auch nicht angelastet werden können. Daher werden Regelungen zur Vertragsstrafen - insbesondere bei Bauvergaben - nur in Aus- nahmefällen genutzt. Auch vor dem Hintergrund, dass Vertragsstrafen immer eine Rolle bei der Kalkulation der Bieter spielen und sich dies negativ auf die Angebotssumme auswirkt.
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Niederschrift 54. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. September 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 42. Punkt 42 der Tagesordnung: Strafzahlungen bei externen Vergaben Anfrage: FDP Vorlage: 2018/0443 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 42 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 21. September 2018