Grundlagen für die Erteilung der Baugenehmigung der neuen DITIB Zentral-Moschee in der Oststadt
| Vorlage: | 2018/0439 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 19.06.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Oststadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.07.2018
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) Vorlage Nr.: 2018/0439 Grundlagen für die Erteilung der Baugenehmigung der neuen DITIB Zentral-Moschee in der Oststadt Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 17.07.2018 50 x 1. Offensichtlich bedeutet der Sachbestand der „kirchlichen Nutzung“ eine deutliche Priveligierung kirchlicher Bauvorhaben gegenüber allen sonstigen Bauprojekten, u.a. weil deutlich weniger Park- plätze nachgewiesen werden müssen; was ist die Rechtsgrundlage dieser Priveligierung und was ist der Grund dafür? 2. Ist die Begründung für die Zuweisung dieses Sachbestands zu einem kirchlichen Bauvorhaben durch praktische Erwägungen wie die größere Nutzbarkeit öffentlicher Parkplätze an Sonn- und Feierta- gen oder eher durch Grundsätzliches gegeben? 3. Auf welcher rechtlichen Basis erfolgt die behördliche Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes eines Vereins, der nicht einmal die Kriterien einer „anerkannten Religionsgemein- schaft“ erfüllt, gemäß den Kriterien „kirchlicher Nutzung“? 4. Ist aus der Definition des Begriffs „kirchliche Nutzung“ eindeutig ableitbar, dass er sich auch auf Moscheen bezieht, die ja vom Staat ja nicht als Kirchen anerkannt werden. Wenn ja, was ist hierfür die Rechtsgrundlage? 5. Bei der Beurteilung der Anzahl der nötigen Parkplätze für eine Kirche wird davon ausgegangen, dass diese hauptsächlich an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen genutzt wird; inwieweit kann diesbezüglich bei einer Moschee, die ja hauptsächlich freitags genutzt wird, wenn die meisten Parkplätze im Gewerbegebiet besetzt sind von „kirchlicher Nutzung“ ausgegangen werden? 6. Sind zu den Fragen 3. bis 5. in den entsprechenden Gesetzen bzw. Verordnungen Gründe oder Argumente für oder gegen die Anwendbarkeit des Kriteriums „kirchliche Nutzung“ auf Moscheen genannt und wenn ja, welche sind diese? 7. Wie sind die Fragen 3. bis 6. mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung zu beantworten? Sachverhalt / Begründung: Die Verwaltung hat in Ihrer Stellungnahme zur GR-Sitzung am 20.09.2016 auf Fragen der Herren Wenzel und Schmitt nach der Berechtigung der DITIB, in Deutschland als Bauherr einer Moschee auf- zutreten, folgendes ausgeführt: „Bei der DITIB handelt es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, lediglich um einen Verein mit ei- nem eigenen Vorstand. Die Rechte und Pflichten einer offiziell anerkannten Religionsgemeinschaft hat DITIB in Baden-Württemberg nicht.“ In ihrer Stellungnahme zur GR-Sitzung am 19.06.2018 auf die CDU-Anfrage zu Fragen zur baurechtli- chen Zulässigkeit der neuen DITIB-Groß-Moschee in der Oststadt hat die Verwaltung nun dargelegt, dass maßgebliche Prüfungen in diesem Verfahren - u.a. die der ausreichenden Anzahl an Parkplätzen - auf der Basis einer „kirchlichen Nutzung“ erfolgen. Dies ist verwunderlich, da es sich bei einer Moschee nicht um eine Kirche handelt. Moscheen sind staatlicherseits auch nicht als Kirchen anerkannt. Seite 2 Würden man behaupten, Moscheen seien Kirchen, würden einem sicherlich die meisten Moslems energisch widersprechen. Andererseits ist die in Frage stehende Moschee als ein Gebäude mit 5 privatwirtschaftlich geführten Läden des täglichen Bedarfs und einem Restaurant geplant, und würde allein deswegen nicht den Kriterien einer Kirche entsprechen. Die Haupt-Nutzung einer Moschee erfolgt auch nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wie bei einer Kirche, an denen in einem Industrie- und Gewerbegebiet wie in der Käppelestraße kaum Parkplätze belegt sind, sondern in der Regel freitags, wenn der gegenüberliegende Baumarkt Hoch- konjunktur hat und sowohl dort, wie auch entlang der Straße, kaum noch Parkplätze verfügbar sind. Eine Moschee wird also offensichtlich nicht „kirchlich“ genutzt, sondern als Moschee. unterzeichnet von: Marc Bernhard Dr. Paul Schmidt
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0439 Dez. 6 Grundlagen für die Erteilung der Baugenehmigung der neuen DITIB Zentral-Moschee in der Oststadt Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 17.07.2018 50 X 1. Offensichtlich bedeutet der Sachbestand der „kirchlichen Nutzung“ eine deutliche Privilegierung kirchlicher Bauvorhaben gegenüber allen sonstigen Bauprojekten, u.a weil deutlich weniger Parkplätze nachgewiesen werden müssen; was ist die Rechts- grundlage dieser Privilegierung und was ist der Grund dafür? Die Baurechtsbehörde hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Prognose über den zu erwartenden Stellplatzbedarf zu stellen. Der Prognoseentscheidung sind die Richt- zahlen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Her- stellung notwendiger Stellplätze vom 28. Mai 2015 (VwV Stellplätze) zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung enthalten derartige Verwaltungsvorschriften zutreffende Anhaltspunkte für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze und können deshalb als „norminterpretie- rende Verwaltungsvorschriften“ oder vorweggenommene Sachverständigengutachten angese- hen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1985 – 3 S 2183/84). Bei der Er- mittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze steht den Baurechtsbehörden kein Ermessenspiel- raum zu. Es besteht keine Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten; von der Sache her ist nur eine bestimmte Zahl an notwendigen Stellplätzen möglich. Die Entscheidung der Bau- rechtsbehörde unterliegt deshalb in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Enthalten die Richtzahlen (in Tabelle B des Anhangs zur VwV-Stellplätze) keine konkreten Angaben für die in Frage stehende Nutzung, so ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in Anlehnung an die Richtzahlen vergleichbarer Anlagen zu ermitteln vgl. die Kom- mentierung von Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 50. Lfg. August 2017, § 37 Rdnr. 27). In Ziffer 4.2 der Tabelle B des Anhangs zur VwV Stellplätze ist für die Nutzungsart „Kirchen“ eine eigene Stellplatzzahl vorgesehen und als verbindliche Vorgabe von der Verwal- tung umzusetzen. 2. Ist die Begründung für die Zuweisung dieses Sachbestands zu einem kirchlichen Bauvorhaben durch praktische Erwägungen wie die größere Nutzbarkeit öffentlicher Parkplätze an Sonn- und Feiertagen oder eher durch grundsätzliches gegeben? Die Zuordnung der Gebetsräume zum Bereich VwV Stellplätze Anhang Tabelle B Ziffer 4.2 „Kir- chen“ erfolgt in Anknüpfung an die geplante Art der Nutzung unter dem Gesichtspunkt der Prognose über den zu erwartenden Stellplatzbedarf, wie oben beschrieben. 3. Auf welcher rechtlichen Basis erfolgt die behördliche Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes eines Vereins, der nicht einmal die Kriterien einer „Aner- kannten Religionsgemeinschaft“ erfüllt, gemäß den Kriterien „kirchlicher Nutzung“? Nach herrschender Rechtsauffassung fallen unter den Begriff „Anlagen für kirchliche Zwecke“ im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bauliche Anlagen der Kirchen und Religions- gemeinschaften unabhängig von der Konfession und ohne Rücksicht auf die Rechtsform. Ver- fassungsrechtlich sind den Kirchen und Religionsgesellschaften Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 der Weimarer Reichsverfassung). Sachliche städtebauliche Gründe, die Ergänzende Erläuterungen Seite 2 sich aus Unterschieden der beiden Gruppen ergeben, sind nicht ersichtlich. Deshalb dürfen die zweckgleichen Gebäude der Weltanschauungsgemeinschaften im Ergebnis nicht anders behan- delt werden als die Anlagen für kirchliche Zwecke. Folglich sind auch die nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Glaubensgemeinschaften und die von ihnen getragenen reli- giösen Anstalten, Vereine, Stiftungen und sonstigen Verbände erfasst. Als Anlagen für kirchli- che Zwecke kommen unter anderem in Betracht: Kirchen, Synagogen, Moscheen, Klöster, Ka- pellen, Andachtsräume, Betsäle, Gemeindezentren, Gemeinderäume, kirchliche Hochschulen für die Ausbildung der Geistlichen, Unterrichtsräume für die religiöse Unterweisung (Konfirman- denunterricht, Bibelschule, Koranschule; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 4 C 50/89). 4. Ist aus der Definition des Begriffs „kirchliche Nutzung“ eindeutig ableitbar, dass er sich auch auf Moscheen bezieht, die ja vom Staat ja nicht als Kirchen anerkannt wer- den. Wenn ja, was ist hier die Rechtsgrundlage? Antwort siehe Punkt 3. 5. Bei der Beurteilung der Anzahl der nötigen Parkplätze für eine Kirche wird davon ausgegangen, dass diese hauptsächlich an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ge- nutzt wird; inwieweit kann diesbezüglich bei einer Moschee, die ja hauptsächlich frei- tags genutzt wird, wenn die meisten Parkplätze im Gewerbegebiet besetzt sind von „kirchlicher Nutzung“ ausgegangen werden? Auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt 1 und 2 wird verwiesen. Bei der Stellplatzbe- rechnung für die Gebetsräume hat das Bauordnungsamt auf der Grundlage der bislang bekann- ten Anzahl der Plätze den Faktor 1:10 angenommen, also den in der VwV Stellplätze vorgese- henen ungünstigsten Wert für Kirchen, welcher rechnerisch zu einem für diese Nutzungsart erhöhten Stellplatzbedarf führt. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Vergangenheit im Falle eines sogenannten islamischen Zentrums mit Gebetsräumen, einem Laden, Teestuben, Büro- und Nebenräumen bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze für die Gebetsräume schon einmal den Faktor 1:15 befürwortet (vgl. Urteil vom 29. September 1999 – 3 S 1163/99). Zumindest nach derzeitigen Erkenntnissen kann jedoch die Zuordnung der Gebetsräume zu der Nutzungsart „Kirche“ dahinstehen. Selbst wenn man hier von einer „Versammlungsstätte“ im Sinne von Ziffer 4.1 der Tabelle B des Anhangs zur VwV Stellplätze ausgeht und den dortigen Mittelwert mit dem Faktor 1:6 zugrunde legt, wäre nach den im Baugesuch gemachten Anga- ben die erforderliche Stellplatzzahl nachgewiesen. Bislang liegen jedoch die für eine abschlie- ßende Beurteilung nötigen Informationen noch nicht vor. Da bei gemischten Nutzungen wie im vorliegenden Fall (Gebetsräume, Mehrzwecksaal, Wohnungen für Imame, Ladengeschäfte etc.) der Stellplatzbedarf gemäß VwV Stellplätze für jede Nutzungsart getrennt zu ermitteln ist, be- darf es der Vorlage einer aussagekräftigen Betriebsbeschreibung seitens des Antragstellers. Bis jetzt wurde dem Bauordnungsamt noch keine Betriebsbeschreibung vorgelegt. Eine abschlie- ßende Ermittlung der notwendigen Stellplätze für sämtliche geplanten Nutzungen ist daher noch nicht möglich.. 6. Sind zu den Fragen 3. bis 5. in den entsprechenden Gesetzen bzw. Verordnungen Gründe oder Argumente für oder gegen die Anwendbarkeit des Kriteriums „kirchliche Nutzung“ auf Moscheen genannt und wenn ja, welche sind diese? Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Die Anwendung bezogen auf die Stell- platzberechnung wurde unter Punkt 1 und 2 dargelegt, die Anwendung bezogen auf die Art der Nutzung unter Punkt 3. 7. Wie sind Fragen 3. bis 6. mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung zu beantwor- ten? Die zitierten Rechtsprechungen wurden oben genannt.
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Niederschrift 52. Plenarsitzung Gemeinderat 17. Juli 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 46. Punkt 50 der Tagesordnung: Grundlagen für die Erteilung der Baugenehmigung der neuen DITIB Zentral-Moschee in der Oststadt Anfrage: AfD Vorlage: 2018/0439 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 50 zur Behandlung auf. Stadtrat Wenzel (FW): Sie haben beantwortet: „Bislang liegen jedoch die für eine ab- schließende Beurteilung notwendigen Informationen nicht vor,... gemischte Nutzung.“ Ich will nur wissen, betrifft es dann das Versammlungsstättenrecht oder anderes? Das können Sie schriftlich beantworten. Der Vorsitzende: Das bekommen Sie schriftlich beantwortet. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 20. Juli 2018