Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 2018/0392 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.06.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Branddirektion |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.07.2018
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0392 Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 05.06.2018 7 x vorberaten Hauptausschuss 03.07.2018 9 x vorberaten Gemeinderat 17.07.2018 6 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die als Anlage angeschlossene Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe. Die Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein X ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 231.500 Euro - 231.500 Euro 231.500 Euro Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: 37001650 Kontenart: 4420.0000 Ergänzende Erläuterungen: Die zusätzlichen Mittel wurden im Entwurf des DHH 2019/2020 berücksichtigt. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Rechtliche Grundlage Nach § 16 des Feuerwehrgesetzes des Landes Baden-Württemberg (FwG) erhalten die ehren- amtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehren die durch die Ausübung ihres Dienstes einschließlich der Teilnahme an den Aus- und Fortbildungen entstehenden notwendigen Ausla- gen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Die Entschädigung kann nach einheitli- chen und getrennten und nach Art des Feuerwehrdienstes unterschiedlich hohen Durch- schnittsätzen sowie Höchstbeträgen geregelt werden. Weiterhin kann den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leis- ten, eine zusätzliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes gewährt werden. Dazu hat die Stadt Karlsruhe im Amtsblatt vom 25. Juni 2010 ihre „Satzung über die Entschädi- gung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe“ veröffentlicht, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. September 2017. Diese Satzung berücksichtigt in § 6 die Entschädigung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern und Gerätewartinnen und Gerätewarten der Frei- willigen Feuerwehr und in § 7 die Aufwandsentschädigung für Sicherheitswachdienste. Die Ent- schädigungssätze der Freiwilligen Feuerwehr sind seit 2010 unverändert und sollen jetzt ange- passt und neu strukturiert werden. Der Feuerwehrausschuss der Stadt Karlsruhe hat sich in seiner Sitzung am 8. März 2018 mit klarer Mehrheit für die Änderungen ausgesprochen. 2. Bemessungsgrundlage In einem gemeinsamen Schreiben vom 25. Oktober 2017 haben der baden-württembergische Gemeindetag, Städtetag und Landesfeuerwehrverband Empfehlungen für die Entschädigung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gegeben. Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren von Baden-Württemberg (AGBF-BW) hat darüber hinaus in ihrer Sitzung am 27. November 2017 Kriterien zur Anwendung der Hinweise auf Städte mit Berufsfeuerwehren festgelegt. Die nachfolgend genannten Entschädigungssätze basieren auf dem Ergebnis einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Branddirektion Karlsruhe und des Stadtfeuerwehrverbandes Karlsruhe e. V. und berücksichtigen das genannte Schreiben und die Kriterien der AGBF-BW. 3. Höhe der Aufwandsentschädigung Grundsätzlich werden bei der Entschädigung von Feuerwehrangehörigen drei Bereiche unter- schieden: Entschädigung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Entschädigung für Einsätze und Fortbildungen Entschädigung für den Brandsicherheitswachdienst 3.1. Entschädigung von Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträgern Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger übernehmen in den Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und auf Ebene des Stadtkreises Zusatzaufgaben, die zu einem weit überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand führen. Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung wird es zunehmend schwieriger, geeignete Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden für diese Positionen zu gewinnen. Daher wird die Entschädigung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern grundsätzlich erhöht und auf weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträ- ger gemäß den nachfolgenden Tabellen ausgeweitet. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Tabelle 1 - Aufwandsentschädigung für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf Abteilungsebene: Funktion Heute [€/Mon.] Neu [€/Mon.] Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant 80 - 120 192 Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender Abteilungskommandant - 144 Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung mit Kindergruppe - 240 Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung ohne Kindergruppe - 120 Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenszugs - 80 Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart 30 120 Die Aufwandsentschädigung für die Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise den Jugendfeu- erwehrwart und die Gerätewartin beziehungsweise den Gerätewart kann durch Mehrheitsbe- schluss des jeweiligen Abteilungsausschusses auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Tabelle 2 - Aufwandsentschädigung für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf Stadtkreisebene: Funktion Heute [€/Mon.] Neu [€/Mon.] Stadtjugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Stadtjugendfeuerwehrwart 100 192 Kreisleiterin oder Kreisleiter der Spielmanns- oder Fanfarenzüge - 96 Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Frauen - 96 Leiterin beziehungsweise Leiter der Altersabteilung - 96 Durch die Anpassung der Aufwandsentschädigung der Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträgern entstehen Mehrkosten von circa 95.000 Euro pro Jahr. 3.2. Entschädigung für Einsätze und Fortbildungen Bei der Entschädigung für Einsätze wird grundsätzlich an der gemäß Feuerwehrgesetz in Karls- ruhe praktizierten „Spitzabrechnung“ festgehalten, wonach der Arbeitgeber die durch eine im Einsatz befindliche Feuerwehrangehörige beziehungsweise den durch einen im Einsatz befindli- chen Feuerwehrangehörigen entstandenen Verdienstausfall gegenüber der Stadt geltend macht. Dadurch soll, auch nach eindeutigem Votum des Feuerwehrausschusses, der grundsätz- liche Gedanke der Ehrenamtlichkeit im Vordergrund stehen bleiben. Trotzdem entstehen den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Auslagen durch beispielsweise die regelmäßige Teilnahme an Übungen und Einsätzen (Fahrtkosten, Reinigung der Kleidung und so weiter). Daher wird zusätzlich ein Auslagenersatz für die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Höhe von 10 Euro pro Einsatz, bei dem diese das Feuerwehrhaus anfahren oder ausrücken, eingeführt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Dieses Modell führt zu Mehrkosten von circa 130.000 Euro pro Jahr. Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen wird kein zusätzlicher Auslagenersatz ge- währt. Für Tageslehrgänge von mindestens sechs Stunden Dauer wird eine Verpflegungspau- schale von 8 Euro pro Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer gewährt. Dies stellt eine Erhöhung um 50 Cent pro Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer dar. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind in der Gesamtbetrachtung vernachlässigbar. Die Kreis- ausbilderinnen beziehungsweise Kreisausbilder erhalten eine Aufwandsentschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge auf Stadtkreisebene pro erbrachte Ausbildungsstunde von 10 Euro zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von 10 Euro für jeden Ausbildungstag, wenn nicht ander- weitig eine Entschädigung erfolgt. Dies entspricht den bisherigen Regelungen und verursacht daher keine Mehrkosten. 3.3. Entschädigung für den Brandsicherheitswachdienst Der Brandsicherheitswachdienst (früher: Sicherheitswachdienst) wird mit 10 Euro pro Stunde Veranstaltungsdauer entschädigt. Darüber hinaus wird eine pauschale Entschädigung von 10 Euro pro Veranstaltung für An- und Abfahrt gewährt. Die geschätzten Mehrkosten betragen circa 6.500 Euro pro Jahr. Den Mehrkosten stehen ent- sprechende Einnahmen durch die Abrechnung des Brandsicherheitswachdienstes gegenüber. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die als Anlage angeschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe.
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Extrahierter Text
Anlage Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GBl. 2018 S. 65, 73) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 17. Juli 2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom 22. Juni 2010 (Amtsblatt vom 25. Juni 2010), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. September 2017 (Amtsblatt vom 28. Oktober 2017), wird wie folgt geändert: 1. § 6 erhält folgende Fassung: „§ 6 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine monatliche zusätzliche Aufwandsentschädigung. Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich aus dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG), der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe (Satzung) und der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV2). (2) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe auf Ebene der Abteilung sind: Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 1 Satzung) Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 2 Satzung) Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart (§ 11 Absatz 5 Satzung) Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenszugs (§ 5 Absatz 1d Satzung) Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart (§ 16 Absatz 3 Satzung) (3) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe auf Ebene der Stadt Karlsruhe (Kreisebene) sind: Stadtjugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Stadtjugendfeuerwehrwart (§ 11 Absatz 1 Satzung) Leiterin beziehungsweise Leiter der Altersabteilung (§ 10 Satzung) Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Frauen (§ 13 Absatz 1 Ziffer 4 Satzung) Kreisleiterin oder Kreisleiter der Spielmanns- oder Fanfarenszüge (§ 5 Absatz 1d Satzung) (4) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 6 Absatz 2 erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung für die Ausübung der Funktion: Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant: 192 Euro Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender Abteilungskommandant: 144 Euro Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung mit Kindergruppe: 240 Euro Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung ohne Kindergruppe: 120 Euro Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenszugs: 80 Euro Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart: 120 Euro Die Aufwandsentschädigung für die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehr- wart und die Gerätewartin oder den Gerätewart kann durch Mehrheitsbeschluss des jeweiligen Abteilungsausschusses auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Werden mehrere Funktionen durch dieselbe Person ausgeführt, richtet sich die Aufwands- entschädigung nach der Aufwandsentschädigung mit dem höchsten Betrag. (5) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 6 Absatz 3 erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung: Stadtjugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Stadtjugendfeuerwehrwart: 192 Euro Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Frauen: 96 Euro Leiterin beziehungsweise Leiter der Altersabteilung: 96 Euro Kreisleiterin oder Kreisleiter der Spielmanns- oder Fanfarenszüge: 96 Euro (6) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für die Teilnahme an einem Einsatz beziehungsweise das Einfinden im Feuerwehrhaus bei einer Alarmierung einen pauschalen Auslagenersatz von 10 Euro. (7) Kreisausbilderinnen beziehungsweise Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr (FwDV2) erhalten eine Aufwandsentschädigung pro angefangene Ausbildungsstunde von 10 Euro zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von 10 Euro für jeden Ausbildungstag. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Tageslehrgängen von mindestens sechs Stunden Dauer wird eine Verpflegungspauschale von 8 Euro pro Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer gewährt.“ 2. § 7 erhält folgende Fassung: „§ 7 Entschädigung für den Brandsicherheitswachdienst Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für den Brandsicherheitswachdienst eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Euro pro angefangener Stunde zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von 10 Euro pro Vorstellung.“ Artikel 2 Die Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Niederschrift 52. Plenarsitzung Gemeinderat 17. Juli 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschä- digung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2018/0392 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die als Anlage angeschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen sowie im Hauptausschuss: Ich darf mich an der Stelle noch für die sehr konstruktive Zusammenarbeit mit den Kame- radinnen und Kameraden der Feuerwehr bedanken. Das ist – auch wenn man sieht, was in anderen Städten diskutiert wurde – keine so ganz leichte Übung. Ich bitte um Ihr Votum. – Das ist Einstimmigkeit. Eine schöne Bestätigung, dass sich die vielen Diskussionen und Vorberatungen gelohnt haben. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. Juli 2018