Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste)

Vorlage: 2018/0388
Art: Beschlussvorlage
Datum: 05.06.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Marktamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.07.2018

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Änderung Gebührensatzung Märkte
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0388 Dez. 4 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindles- markt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis AföE 05.06.2018 2 x vorberaten Hauptausschuss 03.07.2018 8 x vorberaten Gemeinderat 17.07.2018 5 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 5. Juni 2018 und im Hauptausschuss am 3. Juli 2018: a) die in den Anlagen 1 und 1 a beigefügte „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste)“ vom 9. Dezember 1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 2016 b) im Bereich Großmarkt die Verrechnung der Überdeckung 2017 mit einem Teilbetrag der Un- terdeckung 2015 in Höhe von 3.287,31 Euro und die Einbeziehung der restlichen Unterdeckung 2015 in Höhe von 4.202,14 Euro in die Gebührenkalkulation 2019 (vgl. Anlage 2) c) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze, auch für das Jahr 2019. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein X ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 16.000 Euro Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.720.57.30.05 Kontenart: 33210000 Ergänzende Erläuterungen: Es werden jährliche Mehrerträge von ca. 16.000 Euro erwartet. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Die Großmarktgebühren (Gebührenverzeichnis 1, Gebührennummern 101 ff.) sollen geändert werden. Die redaktionellen Änderungen in der Gebührensatzung und im Gebührenverzeichnis 1 können den Anlagen 1 und 1a entnommen werden. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1990 folgende Kostendeckungsgrade für die Großmarktgebühren zum 1. Januar 1991 festgelegt: Großhandelsbereich: 71 % Importbereich: 99 % Erzeugerbereich: 43 % Freimarktbereich: 88 % Mit Einführung des Euro wurde zuletzt durch die Satzung zur Änderung von städtischen Sat- zungen wegen Umrechnung und Glättung von Eurobeträgen bei Verwaltungs- und Benut- zungsgebühren mit Beschluss durch den Gemeinderat vom 23. Oktober 2001 eine Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Großmarktgebühren zum 1. Januar 2002 beschlossen. Um Gebührenkontinuität zu wahren, wurde seither auf Gebührenneukalkulationen verzichtet. Über- und Unterdeckungen konnten jeweils im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum verrech- net werden. Ziel der jetzigen Neukalkulation ist es, die Gebührentatbestände ein Stück weit zu vereinheitlichen und den Entwicklungen der vergangenen Jahre anzupassen. Die Erreichung einer Kostendeckung von 100 % wird künftig angestrebt. Der Beschluss vom 18. Dezember 1990 wird somit für die Zukunft aufgehoben. Vorschlag für eine neue Gebührenstruktur: Die bisher getrennt kalkulierten Gebühren für die Hallenflächen in den Bereichen Import, Groß- handel und Erzeuger (bisher Gebührenziffern 101, 103 und 106 a) sollen zu einer einheitlichen Gebühr zusammengefasst werden. Auch die Gebührentatbestände für Anbau- sowie Freimarktflächen (bisher Gebührenziffern 104 und 108) sollen zu einem Gebührentatbestand für die Inanspruchnahme von Flächen zusam- mengeführt werden. Die Gebühr für den Betriebskostenzuschlag als Besonderheit im Erzeugerbereich muss, wenn auch in geringerer Höhe, weiterhin berechnet werden, weil Heizung, Beleuchtung und Reini- gung von der Stadt übernommen werden (bisher Gebührenziffer 106 b). Der Gebührentatbestand für die Kellerräume in der Importhalle (bisher Gebührenziffer 102) wird ebenfalls beibehalten. Die Wareneinbringungsgebühren mit Kraftfahrzeugen werden von den Händlerinnen und Händlern, aber auch von der Verwaltung als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Die vollständige Erfassung der eingebrachten Tonnagen erfolgte bis in die 1970er Jahre, als die Pforte noch ganztägig durch städtische Mitarbeiter besetzt war. Seither ist die Pforte nur noch über Nacht bzw. an Sonn- und Feiertagen besetzt (aktuell werktags von 20 Uhr bis 4 Uhr, samstags ab 16 Uhr und sonntags ganztags). Daher werden die eingebrachten Warenmengen nicht mehr voll- ständig erfasst und es werden seit geraumer Zeit pauschalierte Wareneinbringungsgebühren von den ansässigen Firmen erhoben. Zur Vereinheitlichung und aus Vereinfachungsgründen soll daher auf die Wareneinbringungsgebühr für Kraftfahrzeuge verzichtet werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Des Weiteren können die Gebühren für die Wareneinbringung mit der Bahn (bisher Gebühren- ziffer 109) aufgrund des im Jahr 2009 erfolgten Rückbaus der Bahngleise ebenso entfallen, wie die Gebühren für Tageszuweisungen im Erzeuger- und Freimarktbereich (bisher Gebührenzif- fern 105 und 107), weil Flächen im Großmarkt seit vielen Jahren nur noch im Rahmen von Dau- erzulassungen zugeteilt werden und eine Wiederaufnahme von Tagesplätzen in Zukunft auf- grund mangelnder geeigneter Flächen und auch mangels Nachfrage nicht mehr zu erwarten ist. Tageszuweisungen existieren im Großmarkt seit Jahren in der Praxis nicht mehr. Auch die Gebührentatbestände für Schilder, Plakat- und sonstige Werbeeinrichtungen sowie für Leuchtreklameeinrichtungen an städtischen Gebäuden (bisher Gebührenziffern 113 und 114) werden seit Jahren nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese Einrichtungen nicht mehr existieren und die Erhebung von Gebühren hierfür nicht mehr zeitgemäß ist. Schließlich sollen die Wiegegebühren (bisher Gebührenziffer 112) durch privat-rechtliches Ent- gelt und eine entsprechende Entgeltordnung ersetzt werden, so dass auch dieser Gebührentat- bestand entfallen kann. Dazu wird dem Gemeinderat eine gesonderte Vorlage zur Beschlussfas- sung vorgelegt. Unter Berücksichtigung der seit 1. Januar 1991 unveränderten Gebührensätze sollen diese in Summe nun maßvoll erhöht werden. Dies ist nach der langen Zeit und unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerungen mehr als vertretbar. In Anlage 4 sind Berechnungsbeispiele für Firmen aus dem Importbereich, dem Großhandels- und dem Erzeugerbereich aufgeführt. Personal-, Sach- und kalkulatorische Kosten: Der auf den Großmarkt entfallende Anteil des Personalaufwands basiert auf dem für das Jahr 2017 aktuell ermittelten Anteil am Gesamtpersonalaufwand des Marktamtes. Die aktuellen Tarifabschlüsse wurden entsprechend berücksichtigt. Auch der Sachaufwand, der auch Aufwendungen für interne Leistungsverrechnungen und zent- rale Gemeinkosten enthält, basiert auf den Zahlen des Jahres 2017. Die zu erwartenden Steige- rungen der Lebenshaltungskosten wurden mit jährlich 1,8 %, hochgerechnet auf das Jahr 2019, berücksichtigt. Die kalkulatorischen Kosten wurden konkret aus den zu erwartenden Abschreibungen und kal- kulatorischen Zinsen der dem Produkt zugeordneten Anlagen ermittelt. Diese nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten fließen gem. § 14 KAG in die Gebührenkalkulation mit ein. Bei den Personal- und Sachkosten wurden allgemeine Kos- tensteigerungen berücksichtigt (vgl. Anlage 2). Gebührenaufkommen (Anlage 3): Auch das ermittelte Gesamtgebührenaufkommen basiert auf den für das Jahr 2017 aktuell er- mittelten Zahlen und damit den aktuell zugeteilten Flächen. Kostendeckungsgrad: Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu den zuletzt beschlossenen Kostendeckungsgra- den wird verwiesen. Die Entwicklung der Kostendeckungsgrade stellte sich zuletzt wie folgt dar: Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Bereich Beschlossener Kostendeck.Grad KDG 2015 KDG 2016 KDG 2017 Großhandel 71 % 98,95 % 91,40 % 88,56 % Import 99 % 101,85 % 86,29 % 103,16 % Erzeuger 43 % 85,66 % 79,42 % 73,07 % Freimarkt 88 % 28,97 % 27,89 % 31,86 % Der relativ geringe Kostendeckungsgrad im Importbereich im Jahr 2016 ist durch die Auswir- kungen des Brandfalles bedingt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten kön- nen nur solche Kosten verstanden werden, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde ver- ursacht sind. Die betroffenen Räumlichkeiten waren während der Aufräum- und Renovierungs- arbeiten nicht nutzbar. Somit konnten vom Marktamt keine Leistungen erbracht werden und keine Großmarktgebühren nach der Satzung für Märkte und Volksfeste festgesetzt werden. Aus diesem Grund ist die Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2016 in Höhe von 146.913,79 Euro nicht gebührenfähig und kann damit auch nicht den Gebührenschuldnern über den Ergebnis- ausgleich auferlegt werden. Die im Freimarktbereich entstandene Unterdeckung aus dem Jahr 2015 und die Überdeckung aus dem Jahr 2017 im Importbereich sind hingegen bei der Berech- nung des Gebührenbedarfs berücksichtigt. Nach der Neustrukturierung der Gebührentatbestände und der Neukalkulation ergibt sich ein Kostendeckungsgrad von 100 Prozent (Anlage 2) für den Großmarkt insgesamt. Die Änderung der Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste sowie des Gebührenverzeichnis- ses 1 zur § 1 der Gebührensatzung sollen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 5. Juni 2018 und im Hauptausschuss am 3. Juli 2018: a) die in den Anlagen 1 und 1 a beigefügte „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste)“ vom 9. Dezember 1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 2016 b) im Bereich Großmarkt die Verrechnung der Überdeckung 2017 mit einem Teilbetrag der Un- terdeckung 2015 in Höhe von 3.287,31 Euro und die Einbeziehung der restlichen Unterdeckung 2015 in Höhe von 4.202,14 Euro in die Gebührenkalkulation 2019 (vgl. Anlage 2) c) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze, auch für das Jahr 2019. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Als Anlagen sind beigefügt: Anlage 1 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Ge- bührensatzung für Märkte und Volksfeste) Anlage 1a Gebührenverzeichnis 1 zur Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste vom 17.07.2018 (Gültig ab 1. Januar 2019) Anlage 2 Berechnung des Gebührenbedarfs für den Großmarkt Anlage 3 Gebührenkalkulation Großmarkt Anlage 4 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der Gebührenerhöhung für den Großmarkt Anlage 5 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 6 Synopse zur Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste Anlage 6a Synopse zu Gebührenverzeichnis 1 der Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste (Großmarktgebühren)

  • Anlage 1 GroMa Gebühren-Änderungssatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber. S.689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.2018 (GBl. S. 65,73), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S.206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.2017 (GBl. S. 592,593), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 17.07.2018 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste vom 9. Dezember 1980 (Amtsblatt vom 19. Dezember 1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 2016 (Amtsblatt vom 24. Juni 2016) beschlossen: Artikel 1 1. § 2 erhält folgende Fassung: „§2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner Die Gebühren schuldet, wer die Anlagen und Einrichtungen der Märkte benutzt oder benutzen lässt. Eine dritte Nutzerin/ein dritter Nutzer, der/dem die Benutzerin/der Benutzer Räume oder Flächen im Großmarkt überlässt, haftet neben dieser/diesem als Gesamtschuldnerin/ Gesamtschuldner.“ 2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Gebühren für den Großmarkt werden nach der Art des Betriebsbereichs, nach der Größe der zugeteilten Fläche und im Übrigen nach den im Gebührenverzeichnis Nr. 1 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen oder in Monatsbeträgen erhoben.“ 3. § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Werden auf den Wochenmärkten Tagesstände an einem Tag mehrmals zugeteilt, so wird jedes Mal die volle Gebühr erhoben.“ 4. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zulassung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme.“ Artikel 2 Das Gebührenverzeichnis 1 zu § 1 der Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste vom 9. Dezember 1980 zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung von städtischen Satzungen wegen Umrechnung und Glättung von Eurobeträgen bei Verwaltungs- und Benutzungsgebühren vom 23. Oktober 2001 zum 1. Januar 2002 erhält die aus Anlage 1a ersichtliche Fassung. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Anlage 1 Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 1 a GroMa-Gebühren-Gebührenverzeichnis
    Extrahierter Text

    Anlage 1a Gebührenverzeichnis 1 zur Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste vom 17.07.2018 (gültig ab 1. Januar 2019) „Geb.Nr. Bezeichnung Gebühren- Gebühr bemessung „Großmarktgebühren 101 Zulassung für städtische Hallenflächen qm/Monat 8,50 € 102 Zulassung für Kellerräume qm/Monat 0,50 € 103 Zulassung für nachträglich Anbauten, Einhausungen, Freimarktflächen etc. qm/Monat 4,25 € 104 Betriebskostenzuschlag Erzeuger (Reinigung, Heizung, Beleuchtung) qm/Monat 1,00 € Umsatzsteuer 105 Den Gebühren nach Geb.-Nr. 101 bis 104 wird die Umsatzsteuer (Mehrwert- steuer) nach dem jeweils gültigen Satz zugeschlagen.“

  • Anlage 2 GroMa-Gebühren-Gebührenbedarf
    Extrahierter Text

    Anlage 2 2019 133.673,40 € 756.516,52 € 64.816,21 € Ergebnisausgleich 2015 (Unterdeckung)7.489,45 € Ergebnisausgleich 2017 (Überdeckung)-3.287,31 € 959.208,27 € -45.755,00 € 913.453,27 € 913.359,00 € Unterdeckung-94,27 € Kostendeckungsgrad100,00% Abrundungen der Gebührensätze führen zu einer geringen kalkulierten Gebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden 5 Jahre Eine kalkulatorische Übderdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Bezeichnung sonstige Erträge Teilhaushalt 7200 - Märkte Gesamtkosten Gebührenbedarf nach Berücksichtigung Ergebnisausgleich und sonstige Erträge Gebührenaufkommen Großmarkt Gesamt Berechnung des Gebührenbedarfs hier: Großmarkt Berechnung des Gebührenbedarfs Personal- und Versorgungskosten Kosten für Sach- u. Dienstleistungen + ILV + ZGK Abschreibungen und Zinsen (kalk. Kosten)

  • Anlage 3 GroMa-Gebühren-Gebührenkalkulation
    Extrahierter Text

    Gebührenkalkulation Großmarkt: Anlage 3 Geb.Nr.Bezeichnung Gebühren- bemessung Gebühren- messzahl *) Gebühren- satz Gebührenauf- kommen neu *) Großmarktgebühren 101Zulassung für städtische Hallenflächenqm85.1048,50 €723.384,00 € 102Zulassung für Kellerräumeqm19.0680,50 €9.534,00 € 103 Zulassung für Anbauten, Einhausungen, Freimarktflächen etc. qm41.4124,25 €176.001,00 € 104 Betriebskostenzuschlag Erzeuger (Reinigung, Heizung, Beleuchtung) qm4.4401,00 €4.440,00 € SUMME913.359,00 € prozentuale Veränderung1,83% *) Die Gebührenmesszahl stellt jeweils die aktuell per Zulassung zugeteilten Flächen in Quadratmeter als Jahressumme dar.

  • Anlage 4 GroMa-Gebühren-Berechnungsbeispiele
    Extrahierter Text

    Seite 1 von 2 Berechungsbeispiele zu den Auswirkungen der Gebührenerhöhung Anlage 4 Anhand der folgenden Berechnungsbeispiele sollen die Auswirkungen der Gebührenerhöhung auf unterschiedliche Nutzer des Großmarktes erläutert werden. Geb.Nr.Bezeichnung -alt- Gebühren- bemessung Regelsatz -alt- GMZ -alt- Gebühren- aufkommen -alt- Geb.Nr.Bezeichnung -neu- Gebühren- bemessung Regelsatz -neu- GMZ -neu- Gebühren- aufkommen -neu- ImportbereichImportbereich 101 Importbereich Box- und Bürokanzel (Berechnung nach Grund fläche der Box) qm/Monat8,18 € 10.56086.380,80 € 101 Zulassung städtische Hallenflächen qm/Monat8,50 € 10.56089.760,00 € 104 Materialbox (Anbauten an Großhandelshallen und Boxen, Lokschuppen) qm/Monat3,58 € 14.34051.337,20 € 103 Zulassung Anbauten, Einhausungen, Freimarkt qm/Monat4,25 € 14.34060.945,00 € 110 Wareneinbringung KfZ (je angefangene Tonne Ladegewicht) t2,05 € 4.2008.610,00 € SUMME146.328,00 € 150.705,00 € + 2,99 % GroßhandelsbereichGroßhandelsbereich 103 Großhandelsbereich qm/Monat7,16 € 1.0087.217,28 € 101 Zulassung städtische Hallenflächen qm/Monat8,50 € 1.0088.568,00 € 104 Materialbox (Anbauten an Großhandelshallen und Boxen, Lokschuppen) qm/Monat3,58 € 7442.663,52 € 103 Zulassung Anbauten, Einhausungen, Freimarkt qm/Monat4,25 € 7443.162,00 € 110 Wareneinbringung KfZ (je angefangene Tonne Ladegewicht) t2,05 € 5401.107,00 € SUMME10.987,80 € 11.730,00 € + 6,75 % Veränderung in % Veränderung in % Seite 2 von 2 Geb.Nr.Bezeichnung -alt- Gebühren- bemessung Regelsatz -alt- GMZ -alt- Gebühren- aufkommen -alt- Geb.Nr.Bezeichnung -neu- Gebühren- bemessung Regelsatz -neu- GMZ -neu- Gebühren- aufkommen -neu- GroßhandelsbereichGroßhandelsbereich 103 Großhandelsbereich qm/Monat7,16 € 8.07657.824,16 € 101 Zulassung städtische Hallenflächen qm/Monat8,50 € 8.07668.646,00 € 110 Wareneinbringung KfZ (je angefangene Tonne Ladegewicht) t2,05 € 4.8009.840,00 € SUMME67.664,16 € 68.646,00 € + 1,45 % GroßhandelsbereichGroßhandelsbereich 103 Großhandelsbereich qm/Monat7,16 € 2.04014.606,40 € 101 Zulassung städtische Hallenflächen qm/Monat8,50 € 2.04017.340,00 € 110 Wareneinbringung KfZ (je angefangene Tonne Ladegewicht) t2,05 € 1.5003.075,00 € SUMME17.681,40 € 17.340,00 € - 1,94 % ErzeugerbereichGroßhandelsbereich 106 a) a) Erzeugerhalle (Dauerzuweisung) qm/Monat6,65 € 3962.633,40 € 101 Zulassung städtische Hallenflächen qm/Monat8,50 € 3963.366,00 € 106 b) b) Betriebskostenzuschlag (Reinigung, Heizung, Beleuchtung) qm/Monat2,56 € 3961.013,76 € 104Betriebskostenzuschlag Erzeugerqm/Monat1,00 € 396396,00 € SUMME3.647,16 € 3.762,00 € + 3,15 % Veränderung in % Veränderung in % Veränderung in %

  • Extrahierter Text

    Anlage 5 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Seit dem Jahr 2010 wird zur Bestimmung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten der gewichtete (Zins-) Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt. Zum Stichtag 31.01.2018 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 50 Kredite, von denen 169.767.146,88 Euro noch nicht getilgt waren und eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 2,536% aufweisen. Ab dem Haushaltsjahr 2018 wird ein Zinssatz von 2,5 % zugrunde gelegt.

  • Anlage 6 GroMa-Gebühren-Synopse Gebührensatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 6 GebührenpflichtGebührenpflicht Für die Benutzung des Großmarktes, der Wochenmärkte und der Jahrmärkte, der Kirchweihen und anderer Volksfeste, des Christkindlesmarktes und der Spezialmärkte erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungsgebühren zur Deckung ihres Aufwandes nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und der einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Gebührenverzeichnisse 1, 2 und 3. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. Für die Benutzung des Großmarktes, der Wochenmärkte und der Jahrmärkte, der Kirchweihen und anderer Volksfeste, des Christkindlesmarktes und der Spezialmärkte erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungsgebühren zur Deckung ihres Aufwandes nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und der einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Gebührenverzeichnisse 1, 2 und 3. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. § 5 Kostenersatz§ 5 Kostenersatz § 1§ 1 § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner§ 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 3 Gebührenbemessung§ 3 Gebührenbemessung § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis § 1 Gebührenpflicht§ 1 Gebührenpflicht Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) alt neu Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber. S.689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.2018 (GBl. S. 65,73), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S.206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.2017 (GBl. S. 592,593), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 17.07.2018 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste vom 9. Dezember 1980 (Amtsblatt vom 19. Dezember 1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 2016 (Amtsblatt vom 24. Juni 2016) beschlossen: vom 9. Dezember 1980 (Amtsblatt vom 19. Dezember 1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 2016 (Amtsblatt vom 24. Juni 2016) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 9 Gesetz zur Änderung der GemO, des GKZ und anderer Gesetze vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147, 1153), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Anlage 6 (1) Die Gebühren für den Großmarkt werden nach der Art des Betriebsbereichs, nach der Größe der zugeteilten Fläche, nach dem Gewicht der eingebrachten Ware und im Übrigen nach den im Gebührenverzeichnis Nr. 1 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen, in Tages- oder Monatsbeträgen erhoben. Gebühren, die nach dem Umfang der auf den Großmarkt mit Kraftfahrzeugen eingebrachten Waren (Einbringung mit Lkw) errechnet werden, können in Anlehnung an die Durchschnittswerte eines angemessenen längeren Zeitraums pauschaliert werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, eigene Aufzeichnungen über die tägliche Wareneinbringung zu führen und dem Marktamt auf Verlangen vorzulegen. Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben kann die Bemessungsgrundlage nach § 162 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 4 c KAG geschätzt werden. (1) Die Gebühren für den Großmarkt werden nach der Art des Betriebsbereichs, nach der Größe der zugeteilten Fläche und im Übrigen nach den im Gebührenverzeichnis Nr. 1 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen oder in Monatsbeträgen erhoben. (2) Die Gebühren für die Wochenmärkte werden nach der zugeteilten Fläche, nach der Art des Standplatzes und nach der Dauer der Platzzuweisung bemessen. Sie werden gemäß dem Gebührenverzeichnis Nr. 2 in einmaligen Beträgen, Tagesbeträgen oder Monatsbeträgen erhoben. (2) Die Gebühren für die Wochenmärkte werden nach der zugeteilten Fläche, nach der Art des Standplatzes und nach der Dauer der Platzzuweisung bemessen. Sie werden gemäß dem Gebührenverzeichnis Nr. 2 in einmaligen Beträgen, Tagesbeträgen oder Monatsbeträgen erhoben. § 3§ 3 GebührenbemessungGebührenbemessung Die Gebühren schuldet, wer die Anlagen und Einrichtungen der Märkte benutzt oder benutzen lässt. Eine dritte Nutzerin/ein dritter Nutzer, der/dem die Benutzerin/der Benutzer Räume oder Flächen im Großmarkt überlässt, haftet neben dieser/diesem als Gesamtschuldnerin/ Gesamtschuldner. Für Waren, die mit Lastkraftwagen in den Großmarkt eingebracht werden, ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner die Empfängerin/der Empfänger der Waren. Die Gebühren schuldet, wer die Anlagen und Einrichtungen der Märkte benutzt oder benutzen lässt. Eine dritte Nutzerin/ein dritter Nutzer, der/dem die Benutzerin/der Benutzer Räume oder Flächen im Großmarkt überlässt, haftet neben dieser/diesem als Gesamtschuldnerin/ Gesamtschuldner. § 2§ 2 Gebührenschuldnerin/GebührenschuldnerGebührenschuldnerin/Gebührenschuldner Anlage 6 (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme. (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zulassung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme. (2) Einmalige Gebühren sowie Tagesgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig. Gebühren für Dauerzuweisungen sowie pauschalierte Gebühren sind jeweils bis spätestens 1. eines Monats im Voraus zu entrichten. Jahrmarktgebühren werden jeweils zum 15. des Monats fällig, in dem mit dem Aufbau der Veranstaltung begonnen wird. Die Gebühren für Kirchweihen und andere Volksfeste sowie Spezialmärkte sind spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten. Die Gebühren für die Zuteilung von Standplätzen auf dem Christkindlesmarkt sind bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu zahlen. (2) Einmalige Gebühren sowie Tagesgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig. Gebühren für Dauerzuweisungen sowie pauschalierte Gebühren sind jeweils bis spätestens 1. eines Monats im Voraus zu entrichten. Jahrmarktgebühren werden jeweils zum 15. des Monats fällig, in dem mit dem Aufbau der Veranstaltung begonnen wird. Die Gebühren für Kirchweihen und andere Volksfeste sowie Spezialmärkte sind spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten. Die Gebühren für die Zuteilung von Standplätzen auf dem Christkindlesmarkt sind bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu zahlen. § 4§ 4 Entstehung und Fälligkeit der GebührenEntstehung und Fälligkeit der Gebühren (6) Soweit Gebühren nach Flächen oder Frontmetern berechnet werden, wird auf volle Quadratmeter bzw. Frontmeter auf- oder abgerundet. Tagesgebühren werden auf volle 10 Cent aufgerundet. (6) Soweit Gebühren nach Flächen oder Frontmetern berechnet werden, wird auf volle Quadratmeter bzw. Frontmeter auf- oder abgerundet. Tagesgebühren werden auf volle 10 Cent aufgerundet. (4) Die Gebühren für die Jahrmärkte, Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte werden nach der Art der Nutzung des Standplatzes und nach der Größe des Geschäftes der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners, im Übrigen nach den im Gebührenverzeichnis 3 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen erhoben. (4) Die Gebühren für die Jahrmärkte, Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte werden nach der Art der Nutzung des Standplatzes und nach der Größe des Geschäftes der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners, im Übrigen nach den im Gebührenverzeichnis 3 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen erhoben. (5) Übersteigt bei einem Standplatz die tatsächliche Inanspruchnahme die zugeteilte Fläche oder Frontmeterzahl, so wird die Gebühr für den übersteigenden Wert entsprechend nacherhoben. (5) Übersteigt bei einem Standplatz die tatsächliche Inanspruchnahme die zugeteilte Fläche oder Frontmeterzahl, so wird die Gebühr für den übersteigenden Wert entsprechend nacherhoben. (3) Werden im Großmarkt oder auf den Wochenmärkten Tagesstände und Räume an einem Tag mehrmals zugeteilt, so wird jedes Mal die volle Gebühr erhoben. (3) Werden auf den Wochenmärkten Tagesstände an einem Tag mehrmals zugeteilt, so wird jedes Mal die volle Gebühr erhoben. Anlage 6 SchlussbestimmungenSchlussbestimmungen § 6§ 6 KostenersatzKostenersatz Entstehen im Zusammenhang mit der Benutzung von Markteinrichtungen zusätzliche Auslagen für die Stadt, die nicht in einer Gebühr erfasst werden, so sind diese nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert zu erstatten. Entstehen im Zusammenhang mit der Benutzung von Markteinrichtungen zusätzliche Auslagen für die Stadt, die nicht in einer Gebühr erfasst werden, so sind diese nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert zu erstatten. Die Satzung in der ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1980 in Kraft getreten. Die letzte Fassung vom 21. Juni 2016 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung in der ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1980 in Kraft getreten. Die letzte Änderung vom 17. Juli 2018 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (4) Macht eine Benutzerin/ein Benutzer von ihrem/seinem Benutzungsrecht keinen oder nur teilweisen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung der Gebühren. (4) Macht eine Benutzerin/ein Benutzer von ihrem/seinem Benutzungsrecht keinen oder nur teilweisen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung der Gebühren. § 5§ 5 (3) Quittungen für die Gebührenzahlungen sind aufzubewahren und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Sie sind nicht übertragbar. Wer die Inanspruchnahme einer Einrichtung oder eine Leistung der Märkte erschleicht, hat die doppelte Gebühr zu entrichten. (3) Quittungen für die Gebührenzahlungen sind aufzubewahren und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Sie sind nicht übertragbar. Wer die Inanspruchnahme einer Einrichtung oder eine Leistung der Märkte erschleicht, hat die doppelte Gebühr zu entrichten.

  • Anlage 6 aGroMa-Gebühren-Synopse Gebührenverzeichnis
    Extrahierter Text

    Anlage 6a Großmarktgebühren Großmarktgebühren Verkaufsräume und Keller qm/Monat8,50 € qm/Monat8,18 € qm/Monat1,02 €qm/Monat0,50 € qm/Monat7,16 € 104 Materialbox (Anbauten an Großhandels-103 Zulassung für Anbauten, Einhausungen, hallen und Boxen, Lokschuppen)qm/Monat3,58 € Freimarktflächen etc.qm/Monat4,25 € qm/Tag2,56 € qm/Monat6,65 € qm/Monat2,56 €qm/Monat1,00 € 107 Freimarktplätze (Tageszuweisung)qm/Tag1,28 € 108 Freimarktplätze (Dauerzuweisung)qm/Monat3,83 € Wareneinbringung mit der Bahn 109 Einbringung je angefangene Tonne Lade-t2,05 € gewicht Wareneinbringung mit Kraftfahrzeugen 110 Einbringung je angefangene Tonne Lade-t2,05 € gewicht 101 Zulassung für städtische Hallenflächen 102 Kellerräume Importbereich 103 Großhandelsbereich (Zusätzlich zu der von der DB erhobenen Gebühr) 101 Importbereich Box- und Bürokanzel (Berechnung nach Grundfläche der Box) b) Betriebskostenzuschlag (Reinigung, 106 a) Erzeugerhalle (Dauerzuweisung) Heizung, Beleuchtung) Heizung, Beleuchtung) 104 Betriebskostenzuschlag Erzeuger (Reinigung, 105 Erzeugerhalle (Tageszuweisung) 102 Zulassung für Kellerräume A U S Z U G A U S D E M G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S 1 Z U § 1 D E R G E B Ü H R E N S A T Z U N G D E R S T A D T K A R L S R U H E F Ü R M Ä R K T E U N D V O L K S F E S T E alt neu vom 9. Dezember 1980 (Amtsblatt vom 19. Dezember 1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 2016 (Amtsblatt vom 24. Juni 2016) vom 9. Dezember 1980 (Amtsblatt vom 19. Dezember 1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Juli 2018 (Amtsblatt vom __________) Anlage 6a 111 Selbstmarktende Erzeugergebührenfrei Wiegegebühren 112 Für die Brückenwaage und die Gleiswaage gelten die Tarife der städt. Brückenwaagen Reklameeinrichtungen 113 Schilder, Plakate und sonstige der Werbung dienende Einrichtungem im Großmarkt (jeJahr 51,13 - 511,29 € nach Art, Umfang und wirtschaftlichem Wert) 114 Leuchtreklame-Einrichtungen an städt. Ge- bäuden (je nach Art, Umfang und wirt-Jahr 255,65 - 5.112,92 € schaftlichem Wert) UmsatzsteuerUmsatzsteuer 115 Den Gebühren nach Geb.-Nr. 101 bis 114 wir die Umsatzsteuer105 Den Gebühren nach Geb.-Nr. 101 bis 104 wir die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zuge- (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zuge- schlagen schlagen

  • Abstimmungsergebnis Top 5
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 5
    Extrahierter Text

    Niederschrift 52. Plenarsitzung Gemeinderat 17. Juli 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 5 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebühren- satzung für Märkte und Volksfeste) Vorlage: 2018/0388 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 5. Juni 2018 und im Hauptausschuss am 3. Juli 2018: a) die in den Anlagen 1 und 1 a beigefügte „Satzung zur Änderung der Gebührensat- zung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Ge- bührensatzung für Märkte und Volksfeste)“ vom 9. Dezember 1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 2016 b) im Bereich Großmarkt die Verrechnung der Überdeckung 2017 mit einem Teilbetrag der Unterdeckung 2015 in Höhe von 3.287,31 Euro und die Einbeziehung der restlichen Un- terdeckung 2015 in Höhe von 4.202,14 Euro in die Gebührenkalkulation 2019 (vgl. An- lage 2) c) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze, auch für das Jahr 2019. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen sowie im Hauptausschuss. – 2 – Stadträtin Dr. Leidig (GRÜNE): Herr Pinter hat mit abgestimmt, obwohl er nicht da ist, weil die Mikros vertauscht waren. Das muss dann im Protokoll geändert werden. Darauf wollte ich nur hinweisen. Der Vorsitzende: Alles klar. Die Zahl hat nämlich gestimmt. Deswegen habe ich jetzt nichts gesagt. (Zuruf Stadtrat Fostiropoulos/Die Linke) - Gut. Hauptsache zugestimmt. Wir nehmen das ins Protokoll auf. Ich bitte jetzt um Ihr Votum. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. Juli 2018