Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Bau und Betrieb der Hardtwaldschule

Vorlage: 2018/0387
Art: Beschlussvorlage
Datum: 05.06.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Schul- und Sportamt
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.07.2018

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Bau und Betrieb der Hardtwaldschule
    Extrahierter Text

    Anlage 3940359 Entwurfsfassung Stand 18.04.2018 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup und dem Landkreis Karlsruhe vertreten durch Herrn Landrat Dr. Christoph Schnaudigel über den Bau und Betrieb der Hardtwaldschule Neureut Präambel Die Stadt Karlsruhe und der Landkreis Karlsruhe regeln auf der Grundlage dieser öffentlich- rechtlichen Vereinbarung im Rahmen einer gemeinsamen Konzeption die Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus dem Stadt- und Landkreis Karlsruhe mit dem Anspruch auf Besuch eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums (SBBZ) mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in der Hardtwaldschule Neureut. Ziel dabei ist eine zukunftsorientierte sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler im Einzugsgebiet. Umgesetzt wird dieses Konzept durch die Beschulung an der Hardtwaldschule in Neureut, SBBZ mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sowie den eingerichteten kooperativen Organisationsformen der Hardtwaldschule. Basis hierzu ist die bedarfsgerechte innere und äußere räumliche Planung und Umsetzung. Das Schulgebäude der Hardtwaldschule steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe. Dieses wird mit gesondertem Mietvertrag langfristig an den Landkreis Karlsruhe als Schulträger vermietet. Dieser Mietvertrag soll weiterhin fortbestehen. Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i.S.d. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) ab. Nach § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) i.d.F. vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden- Württemberg vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 251) und anderer Vorschriften i.V.m. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, 3621490 2 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änderung der GemO, des GKZ und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) wird Folgendes vereinbart: § 1 Gegenstand der Vereinbarung Der Landkreis Karlsruhe nimmt die Aufgabe des Schulträgers für die Hardtwaldschule, Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, in dem in § 2 abgegrenzten Schulbezirk auch für die Stadt Karlsruhe wahr. § 2 Schulbezirk Der Schulbezirk der Hardtwaldschule nach § 25 Abs. 4 SchG in Verbindung mit der Satzung über die Bildung von Schulbezirken des Landkreises Karlsruhe erstreckt sich auf folgendes Einzugsgebiet: Landkreis Karlsruhe Gemeinden Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Pfinztal, Stutensee und Weingarten Stadt Karlsruhe Ortsteil Neureut sowie bei im Einzelfall genehmigten Schulbezirkswechseln auch das sonstige Stadtgebiet Karlsruhe § 3 Mitwirkungsrechte der beteiligten Körperschaften 1) Die bauliche Erweiterung, bauliche Maßnahmen von erheblicher Bedeutung, die Einrichtung von Außenstellen und kooperativen Organisationsformen sowie die Veränderung von Schulbezirken und andere Maßnahmen im Sinne des § 30 Schulgesetz für die Hardtwaldschule bedürfen der Zustimmung beider Beteiligter. Grundlage für Erweiterungen und Veränderungen im Sinne von Satz 1 sind die vom Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung Schule und Bildung – bzw. dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zu genehmigenden Raumprogramme und Entscheidungen im Sinne des § 30 Schulgesetz. 2) Die Beteiligten unterrichten sich gegenseitig von allen die Schule betreffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind. Investitionen über 50.000,-- Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung nach Abs. 1 Satz 1. 3621490 3 3) Die Stadt Karlsruhe kann dem Landkreis Karlsruhe Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schule unterbreiten. 4) Der Landkreis Karlsruhe beruft mindestens einmal im Kalenderjahr eine Sitzung mit der Stadt Karlsruhe ein. Zur Sitzung können die Schulleitung, die Schulaufsichtsbehörden und weitere Beteiligte geladen werden. § 4 Verwaltungskosten, Baukosten, Betriebskosten 1) Der Landkreis Karlsruhe verauslagt die im Mietvertrag über das Schulgebäude der Hardtwaldschule geregelten Mietkosten und Betriebskosten. Des Weiteren verauslagt er die Schulbetriebskosten. Die Stadt Karlsruhe verauslagt die mit der Abwicklung der baulichen Maßnahmen und des Betriebes der Hardtwaldschule verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten sowie die Instandhaltungskosten. 2) Die Beteiligten beteiligen sich an den durch Zuschüsse nicht gedeckten Kosten von Baumaßnahmen einschließlich Grunderwerb, Erschließung und Baunebenkosten für die Hardtwaldschule im Verhältnis der auf sie entfallenden Schulplätze nach dem Stand zum Stichtag der Herbststatistik des Jahres, in das die Inbetriebnahme der neuen Einrichtung / bzw. die Fertigstellung der jeweiligen Baumaßnahme fällt. Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung der der nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 vom Landkreis verauslagten Kosten. Verteilungsschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der Herbststatistik im abzurechnenden Schuljahr. Die den Beteiligten entstehenden Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 sowie kalkulatorischen Kosten werden nicht in Rechnung gestellt. 3) Die Stadt Karlsruhe leistet die im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen nach Ziffer 2 anfallenden Zahlungen, die Zuschüsse i.S. der Schulbauförderrichtlinien beantragt der Landkreis als Schulträger. Die Abrechnung zwischen den Beteiligten erfolgt nach Schlussrechnung der Maßnahme. Hierbei erstellt die Stadt Karlsruhe für die Beteiligten eine detaillierte Abrechnung. Sollten nach Schlussrechnung der Maßnahme noch weitere Zahlungen von der Stadt geleistet werden, erfolgt eine ergänzende Abrechnung. Das Landratsamt Karlsruhe erstellt für die Beteiligten eine Abrechnung der nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 verauslagten Kosten. 4) Die Stadt Karlsruhe teilt zum 15.07. eines jeden Jahres dem Landkreis Karlsruhe zum Zwecke der Veranschlagung im Haushaltsplan des Folgejahres die voraussichtlich aufzubringenden Beträge im investiven Bereich mit. 3621490 4 5) Der Landkreis Karlsruhe teilt zum 15.07. eines jeden Jahres der Stadt Karlsruhe zum Zwecke der Veranschlagung im Haushaltsplan des Folgejahres die voraussichtlich aufzubringenden Aufwendungen für den Betrieb der Hardtwaldschule mit. § 5 Kündigung 1) Diese Vereinbarung kann zum Ablauf eines Schuljahres mit zweijähriger Kündigungsfrist gekündigt werden, nicht jedoch vor Ablauf des Abschreibungszeitraums der nach § 4 Ziffer 2 durchgeführten Baumaßnahmen. Die Kündigung hat schriftlich an alle Beteiligten zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn das Regierungspräsidium Karlsruhe sie genehmigt und das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat. Eine Rückzahlung von Finanzierungsanteilen nach § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung findet nicht statt. 2) Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg den damit verbundenen schulorganisatorischen Maßnahmen zugestimmt bzw. diese veranlasst hat. § 6 Schlussbestimmungen 1) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Vereinbarung ist mit der Genehmigung von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. 2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Beteiligten auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Beteiligten nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 3621490 5 (Ort), (Datum) Für den Landkreis Karlsruhe ....................................................... Dr. Christoph Schnaudigel, Landrat Für die Stadt Karlsruhe .......................................................... Dr. Frank Mentrup, Oberbürgermeister

  • Öffentl.-Rechtl. Vereinbarung Hardtwaldschule
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0387 Dez. 3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Bau und Betrieb der Hardtwaldschule Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Schulbeirat 20.06.2018 1 x vorberaten Hauptausschuss 03.07.2018 10 x vorberaten Gemeinderat 17.07.2018 11 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat und Hauptausschuss den Ab- schluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Bau und Betrieb der Hardtwaldschule Neu- reut. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) nicht bezifferbar Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein x ja durchgeführt am 26.06.2018 (OR Neureut) Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Die Hardtwaldschule ist ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in Trägerschaft des Landkreises Karlsruhe. Sie befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Waldschule, Grundschule in Trägerschaft der Stadt Karlsruhe, im Stadtteil Neureut. Künftiges Ziel soll sein, die Kooperation beider Schulen intensiv voranzutreiben, um den Inklusi- onsgedanken auch am Schulstandort Neureut in die Tat umzusetzen. Die unmittelbare Nachbar- schaft beider Schulen zueinander, die hervorragenden räumlichen Gegebenheiten sowie die langjährige Einbindung beider Schulen im Stadtteil Neureut bieten hierfür ideale Voraussetzun- gen. In Anlehnung an gelungene Integrationsprojekte im Bereich des Landkreises Karlsruhe, welche unter Beteiligung der Stadt Karlsruhe als regionalem Partner des Schulverbundes eingerichtet wurden, haben Stadt und Landkreis Karlsruhe großes Interesse an der Umsetzung eines weite- ren integrativen Modellprojektes für die Hardtwaldschule in Neureut. Im aktuellen Schuljahr 2017/2018 befinden sich 56 Schülerinnen und Schüler in der Hardtwald- schule, davon 44 Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis und 12 Schülerinnen und Schüler aus der Stadt Karlsruhe. Gemeinsam mit den beiden Schulleitungen von Hardtwaldschule und Waldschule können Stadt und Landkreis Karlsruhe eine zukunftsorientierte Förderung der Schü- lerinnen und Schüler beider Schulen im Rahmen einer gemeinsamen Kooperation erreichen. Erste konzeptionelle Überlegungen sehen folgende mögliche gemeinsame Projekte vor: - gemeinsame Projekttage - gemeinsame Nutzung der Werkstätten der Hardtwaldschule - Schulhofgestaltung unter Leitung der technischen Lehrerschaft der Hardtwaldschule - Projekte mit dem Schülerhort der Waldschule am Nachmittag - Schulgartengestaltung - Austausch von Klassenräumen, um Schülerkontakte im Schulalltag zu ermöglichen Die Verwaltungen von Stadt und Landkreis Karlsruhe werden gemeinsam mit den Schulleitun- gen von Hardtwaldschule und Waldschule das angedachte Integrationsmodell in die Wege lei- ten und entwickeln. Ziel dabei ist eine zukunftsorientierte sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler im Einzugsgebiet. Basis für die Entwicklung ist die bedarfsgerechte innere und äußere räumliche Planung und Umsetzung. Durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Hardtwaldschule Neureut zwischen Stadt und Landkreis Karlsruhe kann die geplante Kooperati- on beider Schulen umgesetzt werden. Die Anlage enthält einen Entwurf der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung, welcher sich an der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Schulverbundes der Ludwig Guttmann Schule orientiert. Die Vereinbarung enthält unter anderem die Regelung, dass sich der Landkreis Karlsruhe an- teilsmäßig an den Sanierungskosten für die Hardtwaldschule beteiligt. Der Vereinbarungsent- wurf (Anlage) ist auf Verwaltungsebene zwischen Stadt und Landkreis Karlsruhe abgestimmt. Die obere Schulaufsichtsbehörde, Abteilung 7 Schule und Bildung im Regierungspräsidium Karlsruhe, hat dem vorgelegten Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 31 Ab- satz 1 Satz 1 Schulgesetz bereits zugestimmt. Inhaltlich legt die Vereinbarung im Wesentlichen den Schulbezirk, die Mitwirkungsrechte der Beteiligten, Stadt und Landkreis Karlsruhe, sowie die Abwicklung der Verwaltungskosten, Inves- titionskosten und Betriebskosten fest. Die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, Referat 14 im Regierungspräsidium Karlsruhe, wurde beantragt und steht noch aus. Der Landkreis Karlsruhe wird die Beschlussfassung in seinem zuständigen Gremium im Mai 2018 einholen. Die finanziellen Auswirkungen spiegeln sich in dem zwischen Stadt und Landkreis Karlsruhe geschlossenen Mietvertrag wider. Dieser hat Auswirkungen auf die Baumaßnahmen sowie die Höhe der Mietzahlungen des Landkreises. Aufgrund der in der öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung getroffenen Regelung zur gemeinsamen Finanzierung von Baumaßnahmen wird sich die Stadt Karlsruhe abhängig von der jeweiligen Schülerzahl im Stadtkreis künftig anteilsmäßig an den Sanierungsmaßnahmen der Hardtwaldschule beteiligen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat und Hauptausschuss den Ab- schluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Hardtwaldschule Neureut.

  • Abstimmungsergebnis Top 11
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 11
    Extrahierter Text

    Niederschrift 52. Plenarsitzung Gemeinderat 17. Juli 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 11 der Tagesordnung: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Bau und Be- trieb der Hardtwaldschule Vorlage: 2018/0387 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat und Hauptausschuss den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Hardt- waldschule Neureut. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf, verweist auf die er- folgte Vorberatung im Schulbeirat und im Hauptausschuss und stellt die Abstimmungsbe- reitschaft des Hauses fest: Auch das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. Juli 2018