Neufassung der Satzung für das Badische KONServatorium

Vorlage: 2018/0385
Art: Beschlussvorlage
Datum: 05.06.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Badisches Konservatorium
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.07.2018

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 KONS Satzungtext_Stand 21.06.2018
    Extrahierter Text

    Anlage I – 1.1 Seite 1 SATZUNG DER STADT KARLSRUHE FÜR DAS BADISCHE KONSERVATORIUM VOM 17. JULI 2018 Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GBI. S. 65), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. S. 592) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Juli 2018 folgende Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium beschlossen: § 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Das Badische KONServatorium – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule sowohl für Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg als auch für Erwachsene. Die Aufgaben des Badischen KONServatoriums sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. (2) Ziel der musikpädagogischen und sozialintegrativen Arbeit ist, neben der rein instrumentalen beziehungsweise gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für die Musik und das Erleben von Musik in Gruppierungen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung zu wecken. (3) Diejenigen Vorschriften der Satzung, die sich ausdrücklich oder der Sache nach nur auf Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg beziehen, gelten nicht für Erwachsene. § 2 AUFBAU UND ORGANE (1) Das Badische KONServatorium gliedert sich in folgende Fachbereiche: Fachbereich 1: Elementare Musikpädagogik und Orientierungsstufe Fachbereich 2: Blockflöte und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen Fachbereich 3: Zupfinstrumente und Gesang Fachbereich 4: Streichinstrumente Fachbereich 5: Blasinstrumente Fachbereich 6: Jazz Fachbereich 7: Tasteninstrumente und Musiktheorie Fachbereich 8: Verwaltung (2) Für das Badische KONServatorium besteht ein Verwaltungsrat. Er berät den Gemeinderat in Angelegenheiten des KONServatoriums und ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere bei der Berufung des Direktors oder der Direktorin und der Lehrkräfte. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird vom Gemeinderat bestimmt. (3) Das KONServatorium wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Für den Direktor oder die Direktorin, die Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal ist die vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin erlassene Dienstanweisung maßgebend. (4) Beim Badischen KONServatorium besteht ein Elternbeirat. Die Aufgaben des Elternbeirats im Einzelnen werden vom Elternbeirat einvernehmlich mit der Stadt Karlsruhe in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte den Vorstand des Elternbeirats gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Elternbeirats. § 3 SCHULJAHR, AUSBILDUNG, PROBEZEIT (1) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung für die allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In der Orientierungsstufe gibt es keine Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Die Schüler und Schülerinnen weisen ihre Leistungen durch Vorspiel und Prüfung nach. Für das Badische KONServatorium besteht eine Prüfungsordnung. Die Schüler und Schülerinnen im Einzel-, Zweier- und Dreiergruppenunterricht erhalten auf Anfrage ein Abschlusszeugnis. Seite 2 Schüler und Schülerinnen der Fächer Musik-Labor und Musikalische Früherziehung erhalten zum Ende des Kurses eine Empfehlung für die Weiterführung der musikalischen Ausbildung. (4) Erscheint während der Probezeit wegen mangelnder Eignung des Schülers beziehungsweise der Schülerin eine Weiterführung des Unterrichts nicht ratsam, wird durch den Direktor oder die Direktorin des Badischen KONServatoriums im Einvernehmen mit den Fachlehrkräften die Beendigung des Unterrichts dem Schüler oder der Schülerin beziehungsweise bei Minderjährigen dem oder der Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. § 4 UNTERRICHTSFORM (1) Der Unterricht in der Elementaren Musikpädagogik (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Rhythmik, Musik-Mäuse, Musikalische Früherziehung, Musik-Labor und Spielkreise) wird in Gruppen mit in der Regel zehn bis zwölf Kindern erteilt. Darüber hinaus ist für bestimmte Instrumentalfächer Einzelunterricht sowie ein Unterricht in Gruppen zu zwei, oder mehr Teilnehmenden in den Fachbereichen 1 und 2 möglich (das aktuelle Angebot kann jeweils im Sekretariat des Badischen KONServatoriums nachgefragt werden). Sollte die Zahl der Teilnehmenden von Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammen zu legen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann das Badische KONServatorium den Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende auflösen. (2) Der Unterricht der Fachbereiche 3 bis 7 wird grundsätzlich als Einzelunterricht, in Gruppen bis zu drei Teilnehmenden, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmenden, als Blockseminar ab fünf Teilnehmenden oder als Kammermusik mit zwei bis sechs Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (3) Der Unterricht in der Orientierungsstufe wird kombiniert in Gruppen mit vier und in Klassen mit durchschnittlich zwölf Kindern erteilt. (4) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Vor- und Nachmittagsstunden, in Ausnahmefällen für Berufstätige auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schul- bzw. Kursjahres aufgrund konservatoriumsbedingter Notwendigkeiten verändert werden. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Direktion zugeteilt. Die Unterrichtszeitdauer bestimmt sich nach den Angaben in der Gebührenordnung. Eine Reduzierung der Unterrichtszeitdauer ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§ 7 Abs. 5) möglich. (5) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. (6) Bei Erkrankung oder Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (7) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkraft ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein vom Badischen KONServatorium zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. (8) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. § 5 BEGABTENFÖRDERUNG (1) Schüler und Schülerinnen (ausgenommen Erwachsene) mit herausragender Begabung können im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung eine besondere Förderung erhalten. Hierfür richtet die Stadt jährlich Stipendien am KONS ein. (2) Stipendien werden anhand der Vergabeordnung durch die Direktion vergeben. a) Stipendiaten und Stipendiatinnen der Klassen drei bis sieben der allgemeinbildenden Schulen belegen aa) im Vokal- und Instrumentalunterricht: ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 75 Minuten Zeitdauer pro Woche ab) im Ensemblefach: einen eintägigen Workshop ac) im Fach Musiktheorie und Gehörbildung (optional; für Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtzgymnasium sind, verpflichtend): eine Wochenstunde à 45 Minuten. b) Stipendiaten und Stipendiatinnen ab Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen belegen ba) im Vokal-/Instrumentalunterricht: - ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 90 Minuten Dauer pro Woche - ein Nebenfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 30 Minuten Dauer pro Woche bb) im Ensemblefach: nach Maßgabe der Direktion mindestens zwei Projekte pro Schuljahr, zum Beispiel Chor, Kammermusik, Orchester bc) im Fach Musiktheorie und Gehörbildung: mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten. Seite 3 c) Stipendiatinnen und Stipendiaten im Fach Gesang erhalten die verstärkte Förderung nach (2) b) nach abgeschlossenem Stimmbruch. d) Alle Stipendiaten und Stipendiatinnen sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiatenkonzert des Badischen KONServatoriums verpflichtet. Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtz- gymnasium sind, nehmen zusätzlich Auftritte im Rahmen des musikgymnasialen Zuges am Helmholtzgymnasium wahr. (3) Die Zusage für ein Stipendium erfolgt jeweils nur für ein Jahr im Voraus. (4) Eine Förderung erfolgt längstens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Eine Förderung im Nebenfach erfolgt frühestens ab Klassenstufe 8 der allgemeinbildenden Schule. Die Förderdauer im Nebenfach beträgt maximal fünf Jahre. (5) Durch das Stipendium erhält der Stipendiat oder die Stipendiatin eine für ihn oder sie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten (2 a) aa)) bzw. à 45 Minuten (2 b) ba)) in einem Hauptfach. Ab dem Besuch der Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen erhält der Stipendiat oder die Stipendiatin eine für ihn oder sie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten in einem Nebenfach. § 6 ANMELDUNG (1) Anmeldungen sind schriftlich oder per E-Mail unter badkons@karlsruhe.de an das Badische KONServatorium zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens des KONServatoriums, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme beziehungsweise Übernahme zwischen den verschiedenen Fachbereichen besteht nur nach Maßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen, Schüler und Erwachsenen und ihre Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die zuständige Fachbereichsleiterin oder der zuständige Fachbereichsleiter. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. § 7 ABMELDUNG (1) Abmeldungen müssen schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des KONServatoriums erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Abmeldungen bei den Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Bei der Orientierungsstufe ist eine ordentliche Abmeldung während des laufenden Unterrichtsjahres nicht möglich. (3) Bei einjährigen Kursen im Fachbereich I (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Musik-Mäuse und Spiel und Spaß am Klavier im Fachbereich VII) können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Abmeldung nicht mehr möglich. (4) Bei zweijährigen Kursen im Fachbereich I (Musikalische Früherziehung) sind Abmeldungen während der dreimonatigen Probezeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Danach kann eine ordentliche Abmeldung nur zum Ende des ersten Kursjahres erfolgen. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums eingegangen sein. (5) In allen anderen Fächern können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum 28. Februar oder zum 31. August eines Jahres möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums vorliegt. (6) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Wegzug oder Krankheit), die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen) können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Direktion. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Kündigungsgrund ist bis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst danach vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Kündigung erst mit Ablauf des Folgemonats wirksam. § 8 ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN MINDERJÄHRIGER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Badischem KONServatorium. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers beziehungsweise der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. Seite 4 § 9 ORDNUNGSMASSNAHMEN (1) Gegen Schüler, Schülerinnen und Erwachsene, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen und keine ausreichenden Fortschritte erzielen, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen oder mehrmals unentschuldigt fehlen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Es sind dies: a) Schriftliche Ermahnung b) Androhung der Entlassung c) Entlassung aus dem Badischen KONServatorium (2) Sofern der oder die Gebührenschuldende mit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, kann ein Unterrichtsausschluss erlassen werden, bis die Gebühren entrichtet sind beziehungsweise bis zur Entlassung. Während des Ausschlusses besteht weiter Zahlungspflicht. Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Ausschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b und c ergriffen. (3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler, der Schülerin oder dem Erwachsenen bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Buchstabe b und c auch einer Lehrkraft seiner oder ihrer Wahl Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen steht den Eltern ein Äußerungsrecht zu. Die Entlassung beziehungsweise deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonsten allen anderen selbst schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Direktion. § 10 HAUSORDNUNG Für das Badische KONServatorium besteht eine Hausordnung. § 11 INSTRUMENTE (1) Die Schülerinnen, Schüler und Erwachsene sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumente können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit für längstens zwölf Monate gegen Gebühr überlassen werden. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Für Teilnehmende im frühinstrumentalen Unterricht entfällt die Antragspflicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie körperlich in der Lage sind, das jeweilige Instrument in seiner normalen Größe zu beherrschen. In der Orientierungsstufe ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. § 12 GEBÜHRENPFLICHT (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für das Badische KONServatorium erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Gebühren werden nicht erhoben von Teilnehmenden an Ergänzungsfächern und Kammermusik, die am Badischen KONServatorium ein Hauptfach belegen. Werden nur Ergänzungsfächer oder Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. Ensemblefächer ab sieben Teilnehmenden sind gebührenfrei. § 13 GEBÜHRENSCHULD (1) Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen des KONServatoriums teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Gebühren schuldet auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen. § 14 ENTSTEHUNG DER GEBÜHREN (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn eines Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats in dem die Zuteilung zum Unterricht erfolgt. Die Gebührenschuld entsteht auch dann, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (2) Für schuleigene Instrumente entsteht die Gebühr mit Beginn des Monats, in dem das Leihinstrument überlassen wird. § 15 FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN (1) Die Unterrichtsgebühr sowie die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren und werden in monatlichen Raten auch während der Ferien erhoben. Die monatlichen Raten sind zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 7 Abs. 3 bis 6 wird die Jahresgebühr anteilig erstattet. Seite 5 (2) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten Unterrichtsgebühr fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden zum 15. des letzten Unterrichtsmonats fällig. (3) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums schriftlich einzureichen. § 16 GEBÜHRENERMÄSSIGUNG BEI MEHRFACHBELEGUNG (1) Wird am Badischen KONServatorium innerhalb einer Familie gleichzeitig mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Gebührenschuldenden Gebührenermäßigung nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses zur Satzung des Badischen KONServatoriums zu. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn Familienmitglieder die Jugendmusikschule Neureut besuchen oder ein Schüler oder eine Schülerin des Badischen KONServatoriums ein weiteres Fach in der Jugendmusikschule Neureut belegt. (3) Eine Gebührenermäßigung, die durch Mehrfachbelegungen am Badischen KONServatorium und der Jugendmusikschule Neureut entsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungen an der Jugendmusikschule Neureut dem Badischen KONServatorium durch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden. § 17 GEBÜHRENERMÄSSIGUNG AUS SOZIALEN GRÜNDEN (1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. (2) Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes beziehungsweise Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt (beschlossen) werden. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes beziehungsweise Karlsruher Kinderpasses eingegangen ist, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise der Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. (4) Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. (5) Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen am Badischen KONServatorium wird aus dem Sozialbudget der Stadt Karlsruhe finanziert. (6) Allen Schülerinnen und Schülern, denen nach den Richtlinien vom 1. Januar 2007 Sozialermäßigungen gewährt werden, erhalten diese auch weiterhin. § 18 IN-KRAFT-TRETEN DER SATZUNG Die Satzung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. November 1982 in der Fassung vom 13. Dezember 2016 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .......................... Seite 6 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister GEBÜHRENVERZEICHNIS ZU § 10 ABS. 1 DER SATZUNG DER STADT KARLSRUHE FÜR DAS BADISCHE KONSERVATORIUM VOM 17. JULI 2018, GÜLTIG AB 1. SEPTEMBER 2018 Unterricht/ Woche Kursdauer Jahresgebühr monatliche Rate Einzelunterricht 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 811,20 € 1.216,80 € 1.622,40 € 2.028,00 € 2.433,60 € 67,60 € 101,40 € 135,20 € 169,00 € 202,80 € Unterricht in der 2er-Gruppe 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 486,00 € 729,00 € 972,00 € 1.215,00 € 1.458,00 € 40,50 € 60,75 € 81,00 € 101,25 € 121,50 € Unterricht in der 3er-Gruppe 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 411,60 € 617,40 € 823,20 € 1.029,00 € 1.234,80 € 34,30 € 51,45 € 68,60 € 85,75 € 102,90 € 4er-Gruppe 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 321,60 € 482,40 € 643,20 € 26,80 € 40,20 € 53,60 € Gruppen mit 5 und mehr Teilnehmenden 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 288,00 € 432,00 € 576,00 € 24,00 € 36,00 € 48,00 € KONS-Küken 45 Minuten 1 Jahr 360,00 € 30,00 € KONS-Kindergarten 45 Minuten 1 Jahr 360,00 € 30,00 € KONS-Käfer* 45 Minuten 1 Jahr 360,00 € 30,00 € Musik-Mäuse* 45 Minuten 1 Jahr 274,80 € 22,90 € Musikalische Früherziehung* 60 Minuten 2 Jahre 360,00 € 30,00 € Musikalische Grundausbildung* 45 Minuten 1 Jahr 276,00 € 23,00 € Rhythmik* 60 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 360,00 € 30,00 € Spielkreis Behinderte 14-tägig 45 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 216,00 € 18,00 € Spielkreise* 45 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 274,80 € 22,90 € Spielkreise* 60 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 360,00 € 30,00 € Instrumentalkurs an Schulen bis 9-11 Teilnehmende 45 Minuten 1 Jahr 123,60 € 10,30 € Instrumentalkurs an Schulen ab 12 Teilnehmenden 45 Minuten 1 Jahr 99,60 € 8,30 € Seite 7 * Für Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig Gruppen- und Einzelunterricht erhalten, ermäßigt sich die Gebühr um 34,80 Euro pro Jahr bzw. 2,90 Euro pro Monat. Kurse mit 60 Minuten Unterrichtsdauer werden bei einer Belegung mit nur sechs bis sieben Kindern bei unveränderter Gebührenhöhe auf 45 Minuten Unterrichtszeit/Woche verkürzt. PROBE-ABONNEMENTS (FÜR INSTRUMENTAL- UND VOKALUNTERRICHT) einmalige Gebühr zwei Unterrichtseinheiten à 30 Minuten 36,50 € vier Unterrichtseinheiten à 30 Minuten 73,00 € ERWACHSENEN-ABONNEMENTS (FÜR INSTRUMENTAL- UND VOKALUNTERRICHT) einmalige Gebühr neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 428,00 € ORIENTIERUNGSSTUFE Unterricht/ Woche Jahresgebühr monatliche Rate Kombinierter Unterricht in 4er-Gruppen und Klassen 75 Minuten 732,00 € 61,00 € Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Orientierungsstufe, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Kind um 34,80 Euro im Jahr bzw. 2,90 Euro pro Monat. ERGÄNZUNGSFÄCHER (MUSIKTHEORIE IN KLASSEN MIT IN DER REGEL MINDESTENS FÜNF TEILNEHMENDEN) Jahresgebühr monatliche Rate bis zu 90 Minuten/Woche 513,00 € 42,75 € Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig Vokal- und Instrumentalunterricht haben gebührenfrei gebührenfrei BLOCKSEMINARE (ZU UNTERSCHIEDLICHEN THEMENBEREICHEN IN KLASSEN MIT MINDESTENS FÜNF TEILNEHMENDEN) einmalige Gebühr Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 35,00 € Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 105,00 € KAMMERMUSIK (ZWEI BIS SECHS TEILNEHMENDE) Jahresgebühr monatliche Rate Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums gebührenfrei gebührenfrei Seite 8 sind Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 154,80 € 12,90 € ENSEMBLEFÄCHER AB SIEBEN TEILNEHMENDEN SIND GEBÜHRENFREI. GEBÜHRENERMÄSSIGUNGEN Bei Mehrfachbelegungen im Einzel- oder Gruppenunterricht innerhalb einer Familie gelten folgende Ermäßigungen auf die Summe der Unterrichtsgebühren für diese Fächer: bei zwei Belegungen 10 %, bei drei Belegungen 20 %, bei vier Belegungen 30 %, bei fünf und mehr Belegungen 40 %. SONSTIGE GEBÜHREN Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme 15,00 € Bearbeitungsgebühr für außerordentliche Abmeldungen 15,00 € Erwachsenenzuschlag für Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind solche Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung stehen beziehungsweise Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten. Hier entfällt der Erwachsenenzuschlag ab dem Monat, in dem eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. 40 % auf die Unterrichtsgebühr INSTRUMENTENÜBERLASSUNG Wert des Instrumentes Gebühr im ersten Jahr Gebühr ab dem zweiten Jahr* Jahresgebühr monatliche Rate Jahresgebühr monatliche Rate bis 500,00 € 186,00 € 15,50 € 309,60 € 25,80 € über 500,00 bis 5.000,00 € 210,00 € 17,50 € 333,60 € 27,80 € über 5.000,00 € 247,20 € 20,60 € 370,80 € 30,90 € * gilt nicht für den frühinstrumentalen Unterricht Nutzungsgebühr für Harfe, Schlagzeug und Tasteninstrumente (Klavier, Orgel, Cembalo): 48,00 Euro/Jahr bzw. 4,00 Euro/Monat Die im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfassten Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden.

  • Anlage 2 KONS Synopse_Satzung_Stand 21.06.2018
    Extrahierter Text

    Seite 9 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium vom 16.11.1982 (Amtsblatt vom 26.11.1982) in der Fassung vom 13. Dezember 2016 (Amtsblatt 30. Dezember 2016) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1153) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13. Dezember 2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium vom 16. November 1982, zuletzt geändert durch die Satzung vom 30. Juni 2015, beschlossen: § 1 Allgemeine Bestimmungen Das Badische KONServatorium – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule gem. § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg für Kinder und Jugendliche, in besonderen Fällen auch für Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf freien Plätzen können Erwachsene auch über das 25. Lebensjahr hinaus unterrichtet werden. Die Aufgaben des Badischen KONServatoriums sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. Ziel der musikpädagogischen und sozialintegrativen Arbeit ist, neben der rein instrumentalen bzw. gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für die Musik und das Erleben von Musik in Gruppierungen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung zu wecken. § 2 AUFBAU UND ORGANE (1) Das Badische KONServatorium gliedert sich in die Fachbereiche I, II und die Orientierungsstufe: Fachbereich I KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Rhythmik, Musik-Mäuse, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung Spielkreise, instrumentaler und vokaler Unterricht in Gruppen mit vier, fünf oder mehr Teilnehmern Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium vom 17. Juli 2018 Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GBI. S. 65), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. S. 592) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Juli 2018 folgende Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium beschlossen: § 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Das Badische KONServatorium – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule sowohl für Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg als auch für Erwachsene. Die Aufgaben des Badischen KONServatoriums sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. (2) Ziel der musikpädagogischen und sozialintegrativen Arbeit ist, neben der rein instrumentalen beziehungsweise gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für die Musik und das Erleben von Musik in Gruppierungen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung zu wecken. (3) Diejenigen Vorschriften der Satzung, die sich ausdrücklich oder der Sache nach nur auf Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg beziehen, gelten nicht für Erwachsene. § 2 AUFBAU UND ORGANE (1) Das Badische KONServatorium gliedert sich in folgende Fachbereiche: Fachbereich 1: Elementare Musikpädagogik und Orientierungsstufe Fachbereich 2: Blockflöte und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen Fachbereich 3: Zupfinstrumente und Gesang Anlage I – 1.2 Seite 10 ( Fachbereich II Instrumentaler, vokaler und theoretischer Einzelunterricht Instrumentaler und vokaler Unterricht in Gruppen bis zu drei Teilnehmern Ensemble- und Ergänzungsfächer Erwachsenen-Abonnements Probe-Abonnements Orientierungsstufe Instrumentaler Gruppenunterricht in mehreren Phasen kombiniert mit Klassenunterricht in allgemeiner Musiklehre als verbindendes Angebot zwischen beiden Fachbereichen. (2) Für das Badische KONServatorium besteht ein Verwaltungsrat. Er berät den Gemeinderat in Angelegenheiten des KONServatoriums und ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere bei der Berufung des Direktors/der Direktorin und der Lehrkräfte. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird vom Gemeinderat bestimmt. (3) Das KONServatorium wird von einem Direktor/einer Direktorin geleitet. Für den Direktor/die Direktorin, die Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal ist die vom Oberbürgermeister erlassene Dienstanweisung maßgebend. (4) Beim Badischen KONServatorium besteht ein Elternbeirat. Die Aufgaben des Elternbeirats im Einzelnen werden vom Elternbeirat einvernehmlich mit der Stadt Karlsruhe in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte den Elternbeirat gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Elternbeirats. § 3 SCHULJAHR, AUSBILDUNG, PROBEZEIT (1) Das Schuljahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung für die allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In der Orientierungsstufe gibt es keine Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums haben die Anforderungen der Lehrpläne zu erfüllen. Schüler und Schülerinnen des Fachbereichs II sind verpflichtet, ihre Leistungen durch Vorspiel und alle zwei Jahre durch Prüfung nachzuweisen. Ausgenommen sind Schüler und Schülerinnen, die einen 30-minütigen Unterricht in der Zweier- oder Dreier-Gruppe erhalten. Die Schüler und Schülerinnen erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Die Auf- und Übernahme in eine weiterführende Ausbildungsstufe sowie den 45-, 60-, 75- oder 90-minütigen Einzelunterricht (ohne Zuschlag) ist nur bei entsprechendem Leistungsstand und nach erfolgreich abgelegter Prüfung möglich. Für das Badische KONServatorium besteht eine Prüfungsordnung. Schüler und Schülerinnen der Fächer Musikalische Grundausbildung, Musikalische Früherziehung und Fachbereich 4: Streichinstrumente Fachbereich 5: Blasinstrumente Fachbereich 6: Jazz Fachbereich 7: Tasteninstrumente und Musiktheorie Fachbereich 8: Verwaltung (2) Für das Badische KONServatorium besteht ein Verwaltungsrat. Er berät den Gemeinderat in Angelegenheiten des KONServatoriums und ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere bei der Berufung des Direktors oder der Direktorin und der Lehrkräfte. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird vom Gemeinderat bestimmt. (3) Das KONServatorium wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Für den Direktor oder die Direktorin, die Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal ist die vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin erlassene Dienstanweisung maßgebend. (4) Beim Badischen KONServatorium besteht ein Elternbeirat. Die Aufgaben des Elternbeirats im Einzelnen werden vom Elternbeirat einvernehmlich mit der Stadt Karlsruhe in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte den Vorstand des Elternbeirats gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Elternbeirats. § 3 SCHULJAHR, AUSBILDUNG, PROBEZEIT (1) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung für die allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In der Orientierungsstufe gibt es keine Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Die Schüler und Schülerinnen weisen ihre Leistungen durch Vorspiel und Prüfung nach. Für das Badische KONServatorium besteht eine Prüfungsordnung. Die Schüler und Schülerinnen im Einzel-, Zweier- und Dreiergruppenunterricht erhalten auf Anfrage ein Abschlusszeugnis. Schüler und Schülerinnen der Fächer Musik-Labor und Musikalische Früherziehung erhalten zum Ende des Kurses eine Empfehlung für die Weiterführung der musikalischen Ausbildung. Seite 11 (4) Erscheint während der Probezeit wegen mangelnder Eignung des Schülers beziehungsweise der Schülerin eine Weiterführung des Unterrichts nicht ratsam, wird durch den Direktor oder die Direktorin des Badischen KONServatoriums im Einvernehmen mit den Fachlehrkräften die Beendigung des Unterrichts dem Schüler oder der Schülerin beziehungsweise bei Minderjährigen dem oder der Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. § 4 UNTERRICHTSFORM (1) Der Unterricht in der Elementaren Musikpädagogik (KONS-Küken, KONS- Kindergarten, KONS-Käfer, Rhythmik, Musik-Mäuse, Musikalische Früherziehung, Musik- Labor und Spielkreise) wird in Gruppen mit in der Regel zehn bis zwölf Kindern erteilt. Darüber hinaus ist für bestimmte Instrumentalfächer Einzelunterricht sowie ein Unterricht in Gruppen zu zwei, oder mehr Teilnehmenden in den Fachbereichen 1 und 2 möglich (das aktuelle Angebot kann jeweils im Sekretariat des Badischen KONServatoriums nachgefragt werden). Sollte die Zahl der Teilnehmenden von Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammen zu legen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann das Badische KONServatorium den Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende auflösen. (2) Der Unterricht der Fachbereiche 3 bis 7 wird grundsätzlich als Einzelunterricht, in Gruppen bis zu drei Teilnehmenden, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmenden, als Blockseminar ab fünf Teilnehmenden oder als Kammermusik mit zwei bis sechs Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (3) Der Unterricht in der Orientierungsstufe wird kombiniert in Gruppen mit vier und in Klassen mit durchschnittlich zwölf Kindern erteilt. (4) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Vor- und Nachmittagsstunden, in Ausnahmefällen für Berufstätige auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schul- bzw. Kursjahres aufgrund konservatoriumsbedingter Notwendigkeiten verändert werden. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Direktion zugeteilt. Die Unterrichtszeitdauer bestimmt sich nach den Angaben in der Gebührenordnung. Eine Reduzierung der Unterrichtszeitdauer ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§ 7 Abs. 5) möglich. Rhythmik erhalten zum Ende des Kurses eine Empfehlung für die Weiterführung der musikalischen Ausbildung. Schüler/-innen, die Unterricht in einer Gruppe mit vier, fünf oder mehr Teilnehmern haben, erhalten am Jahresende ein Zeugnis über die erbrachte Jahresleistung. (4) Erscheint während der Probezeit wegen mangelnder Eignung des Schülers bzw. der Schülerin eine Weiterführung des Unterrichts nicht ratsam, wird durch den Direktor/die Direktorin des Badischen KONServatoriums im Einvernehmen mit dem Fachlehrkräften die Beendigung des Unterrichts dem Schüler/der Schülerin bzw. bei Minderjährigen dem Erziehungsberechtigten/der Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. § 4 UNTERRICHTSFORM (1) Der Unterricht für KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Rhythmik, Musik-Mäuse, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung und Spielkreise wird in Klassen mit i. d. R. zehn bis zwölf Kindern erteilt. Darüber hinaus ist für bestimmte Instrumentalfächer ein Unterricht in Gruppen zu vier, fünf oder mehr Teilnehmern im Fachbereich I möglich (das aktuelle Angebot kann jeweils im Sekretariat des Badischen KONServatoriums nachgefragt werden). Sollte die Teilnehmerzahl von Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammen zu legen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann das Badische KONServatorium den Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende auflösen. (2) Der Unterricht im Fachbereich II wird als Einzelunterricht, in Gruppen bis zu drei Teilnehmern, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmern, als Blockseminar ab fünf Teilnehmern oder als Kammermusik mit zwei bis sechs Teilnehmern sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (3) Der Unterricht in der Orientierungsstufe wird kombiniert in Gruppen mit vier und in Klassen mit durchschnittlich zwölf Kindern erteilt. (4) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Vor- und Nachmittagsstunden, in Ausnahmefällen für Berufstätige auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schul- bzw. Kursjahres aufgrund konservatoriumsbedingter Notwendigkeiten verändert werden. Unterricht wird nach Maßgabe der Direktion zugeteilt. Die Unterrichtszeitdauer bestimmt sich nach den Angaben in der Gebührenordnung. Im Fachbereich II wird der Unterricht im 30-minütigen Einzelunterricht oder im Gruppenunterricht erteilt. 45-, 60-, 75- oder 90-minütiger Einzelunterricht wird nach erfolgreich abgelegten Prüfungen oder nach Maßgabe der Direktion je nach Kapazität zugeteilt. Auf Wunsch kann je nach Kapazität gegen Zuschlagszahlung auf die Normalunterrichtsgebühr im Anfangsunterricht sowie in der Fortsetzung des Unterrichts ohne Verpflichtung zur Teilnahme an den Prüfungen ein 45- oder 60-minütiger Einzelunterricht zugeteilt werden. Im Bedarfsfall, insbesondere bei Kursen, kann eine hiervon abweichende Unterrichtszeitdauer Seite 12 (5) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. (6) Bei Erkrankung oder Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (7) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkraft ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein vom Badischen KONServatorium zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. (8) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. § 5 BEGABTENFÖRDERUNG (1) Schüler und Schülerinnen (ausgenommen Erwachsene) mit herausragender Begabung können im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung eine besondere Förderung erhalten. Hierfür richtet die Stadt jährlich Stipendien am KONS ein. (2) Stipendien werden anhand der Vergabeordnung durch die Direktion vergeben. a) Stipendiaten und Stipendiatinnen der Klassen drei bis sieben der allgemeinbildenden Schulen belegen aa) im Vokal- und Instrumentalunterricht: ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 75 Minuten Zeitdauer pro Woche ab) im Ensemblefach: einen eintägigen Workshop ac) im Fach Musiktheorie und Gehörbildung (optional; für Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtzgymnasium sind, verpflichtend): eine Wochenstunde à 45 Minuten. b) Stipendiaten und Stipendiatinnen ab Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen belegen ba) im Vokal-/Instrumentalunterricht: - ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 90 Minuten Dauer pro Woche - ein Nebenfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 30 Minuten Dauer pro Woche (Fakultativ) festgelegt werden. Eine Reduzierung der Unterrichtszeitdauer ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§ 5 a Abs. 5) möglich. (5) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. Ebenso sind die Schüler und Schülerinnen entsprechend ihrem Leistungsstand nach Maßgabe der Direktion und des Fachlehrers verpflichtet, am (kostenfreien) Ensemblespiel und Ergänzungsfachunterricht teilzunehmen. (6) Bei Erkrankung oder Verhinderung des Schülers bzw. der Schülerin ist die Verwaltung oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (7) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkraft ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein vom Badischen KONServatorium zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. (8) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. § 4 A BEGABTENFÖRDERUNG (1) Schüler und Schülerinnen mit herausragender Begabung können in Form eines Stipendiums eine besondere Förderung erhalten. Dafür richtet die Stadt jährlich Stipendiatenplätze am KONS ein. (2) Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums ist die Bestätigung der musikalischen Hochbegabung durch die Direktion. a) Stipendiaten und Stipendiatinnen der Klassen drei bis sieben der allgemeinbildenden Schulen belegen aa) im Vokal-/Instrumentalunterricht: ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 75 Minuten Zeitdauer pro Woche ab) im Ensemblefach: einen eintägigen Workshop ac) im Fach Musiklehre/Gehörbildung (optional; für Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtzgymnasium sind, verpflichtend): eine Wochenstunde à 45 Minuten. b) Stipendiaten und Stipendiatinnen ab Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen belegen ba) im Vokal-/Instrumentalunterricht: - ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 90 Minuten Dauer pro Woche - ein Nebenfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 30 Minuten Dauer Seite 13 pro Woche bb) im Ensemblefach: mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten, zum Beispiel Chor, Kammermusik, Orchester bc) im Fach Musiklehre/Gehörbildung: mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten. c) Alle Stipendiaten und Stipendiatinnen sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiatenkonzert des Badischen KONServatoriums verpflichtet. Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtz- gymnasium sind, nehmen zusätzlich Auftritte im Rahmen des musikgymnasialen Zuges am Helmholtzgymnasium wahr. (3) Die Zusage für ein Stipendium erfolgt jeweils nur für ein Jahr im Voraus. (4) Eine Förderung erfolgt längstens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Eine Förderung im Nebenfach erfolgt frühestens ab Klassenstufe 8 der allgemeinbildenden Schule. Die Förderdauer im Nebenfach beträgt maximal fünf Jahre. (5) Durch das Stipendium erhält der Stipendiat/die Stipendiatin eine für ihn/sie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten (2 a) aa)) bzw. à 45 Minuten (2 b) ba)) in einem Hauptfach. Ab dem Besuch der Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen erhält der Stipendiat/die Stipendiatin eine für ihn/sie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten in einem Nebenfach. § 5 ANMELDUNG (1) Anmeldungen bedürfen der Schriftform. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens des KONServatoriums, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme bzw. Übernahme von Fachbereich I nach Fachbereich II besteht nur nach Maßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schüler/der Schülerinnen und ihre Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet der Direktor/die Direktorin. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. bb) im Ensemblefach nach Maßgabe der Direktion: mindestens zwei Projekte pro Schuljahr, zum Beispiel Chor, Kammermusik, Orchester bc) im Fach Musiktheorie und Gehörbildung: mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten. c) Stipendiatinnen und Stipendiaten im Fach Gesang erhalten die verstärkte Förderung nach (2) b) nach abgeschlossenem Stimmbruch. d) Alle Stipendiaten und Stipendiatinnen sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiatenkonzert des Badischen KONServatoriums verpflichtet. Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtz- gymnasium sind, nehmen zusätzlich Auftritte im Rahmen des musikgymnasialen Zuges am Helmholtzgymnasium wahr. (3) Die Zusage für ein Stipendium erfolgt jeweils nur für ein Jahr im Voraus. (4) Eine Förderung erfolgt längstens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Eine Förderung im Nebenfach erfolgt frühestens ab Klassenstufe 8 der allgemeinbildenden Schule. Die Förderdauer im Nebenfach beträgt maximal fünf Jahre. (5) Durch das Stipendium erhält der Stipendiat oder die Stipendiatin eine für ihn oder sie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten (2 a) aa)) bzw. à 45 Minuten (2 b) ba)) in einem Hauptfach. Ab dem Besuch der Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen erhält der Stipendiat oder die Stipendiatin eine für ihn oder sie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten in einem Nebenfach. § 6 ANMELDUNG (1) Anmeldungen sind schriftlich oder per E-Mail unter badkons@karlsruhe.de an das Badische KONServatorium zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens des KONServatoriums, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme beziehungsweise Übernahme zwischen den verschiedenen Fachbereichen besteht nur nach Maßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen, Schüler und Erwachsenenen und ihre Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die zuständige Fachbereichsleiterin oder der zuständige Fachbereichsleiter. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Seite 14 § 7 ABMELDUNG (1) Abmeldungen müssen schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des KONServatoriums erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Abmeldungen bei den Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Bei der Orientierungsstufe ist eine ordentliche Abmeldung während des laufenden Unterrichtsjahres nicht möglich. (3) Bei einjährigen Kursen im Fachbereich I (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Musik- Mäuse und Spiel und Spaß am Klavier im Fachbereich VII) können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Abmeldung nicht mehr möglich. (4) Bei zweijährigen Kursen im Fachbereich I (Musikalische Früherziehung) sind Abmeldungen während der dreimonatigen Probezeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Danach kann eine ordentliche Abmeldung nur zum Ende des ersten Kursjahres erfolgen. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums eingegangen sein. (5) In allen anderen Fächern können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum 28. Februar oder zum 31. August eines Jahres möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums vorliegt. (6) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Wegzug oder Krankheit), die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen, können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Direktion. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Kündigungsgrund ist bis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst danach vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Kündigung erst mit Ablauf des Folgemonats wirksam. § 8 ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN MINDERJÄHRIGER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN Die Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen ist gemeinsame Aufgabe von Eltern und dem Badischen KONServatorium. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers beziehungsweise der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. § 5 A ABMELDUNG (1) Abmeldungen müssen schriftlich bei der Verwaltung des KONServatoriums erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Abmeldungen bei den Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Bei der Orientierungsstufe ist eine ordentliche Abmeldung während des laufenden Unterrichtsjahres nicht möglich. (3) Bei einjährigen Kursen im Fachbereich I (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Rhythmik, Musik-Mäuse, Spiel und Spaß am Klavier) können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Abmeldung nicht mehr möglich. (4) Bei zweijährigen Kursen im Fachbereich I (Musikalische Früherziehung) sind Abmeldungen während der dreimonatigen Probezeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Danach kann eine ordentliche Abmeldung nur zum Ende des ersten Kursjahres erfolgen. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums eingegangen sein. (5) In allen anderen Fächern der Fachbereiche I und II einschließlich Ergänzungsfächer und Kammermusik können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum 28.02. oder zum 31.08. eines Jahres möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums vorliegt. (6) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Wegzug oder Krankheit des Schülers/der Schülerin, die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen) können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Direktion. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Kündigungsgrund ist vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Kündigung erst mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Nachweis vorgelegt wird. § 6 ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN MINDERJÄHRIGER SCHÜLER Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Badischem KONServatorium. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers bzw. der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. Seite 15 § 7 ORDNUNGSMASSNAHMEN (1) Gegen Schüler und Schülerinnen, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen und keine ausreichenden Fortschritte erzielen, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen oder mehrmals unentschuldigt fehlen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Es sind dies: a) Schriftliche Ermahnung b) Androhung der Entlassung c) Entlassung aus dem Badischen KONServatorium (2) Sofern der Gebührenschuldner mit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, kann der Schüler/die Schülerin vom Unterricht ausgeschlossen werden bis die Gebühren entrichtet sind bzw. bis zur Entlassung. Während des Ausschlusses besteht weiter Zahlungspflicht. Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Ausschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b und c ergriffen. (3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler/der Schülerin, bei Maßnahmen gem. Abs. 1 Buchstabe b und c auch einem Lehrer seiner/ihrer Wahl Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen steht ein Äußerungsrecht den Eltern zu. Die Entlassung bzw. deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonsten dem/der Schüler/Schülerin selbst schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Direktion. § 8 HAUSORDNUNG Für das Badische KONServatorium besteht eine Hausordnung. § 9 INSTRUMENTE (1) Der Schüler/die Schülerin soll das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumente werden den Schülern und Schülerinnen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit für längstens zwölf Monate gegen Gebühr überlassen. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Für Teilnehmer im frühinstrumentalen Unterricht entfällt die Antragspflicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie körperlich in der Lage sind, das jeweilige Instrument in seiner normalen Größe zu beherrschen. In der Orientierungsstufe ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust hat der/die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. § 9 ORDNUNGSMASSNAHMEN (1) Gegen Schüler, Schülerinnen und Erwachsene, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen und keine ausreichenden Fortschritte erzielen, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen oder mehrmals unentschuldigt fehlen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Es sind dies: a) Schriftliche Ermahnung b) Androhung der Entlassung c) Entlassung aus dem Badischen KONServatorium (2) Sofern der oder die Gebührenschuldende mit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, kann ein Unterrichtsausschluss erlassen werden, bis die Gebühren entrichtet sind beziehungsweise bis zur Entlassung. Während des Ausschlusses besteht weiter Zahlungspflicht. Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Ausschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b und c ergriffen. (3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler, der Schülerin oder dem Erwachsenen, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Buchstabe b und c auch einer Lehrkraft seiner oder ihrer Wahl Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen steht den Eltern ein Äußerungsrecht zu. Die Entlassung beziehungsweise deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonsten allen anderen selbst schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Direktion. § 10 HAUSORDNUNG Für das Badische KONServatorium besteht eine Hausordnung. § 11 INSTRUMENTE (1) Die Schülerinnen, Schüler und Erwachsenen sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumente können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit für längstens zwölf Monate gegen Gebühr überlassen werden. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Für Teilnehmende im frühinstrumentalen Unterricht entfällt die Antragspflicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie körperlich in der Lage sind, das jeweilige Instrument in seiner normalen Größe zu beherrschen. In der Orientierungsstufe ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Seite 16 § 10 GEBÜHRENPFLICHT (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für das Badische KONServatorium erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Gebühren werden nicht erhoben von Teilnehmern an Ergänzungsfächern und Kammermusik, die Schüler bzw. Schülerinnen des Badischen KONServatoriums im Hauptfach sind. Werden nur Ergänzungsfächer bzw. Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. Ensemblefächer ab sieben Teilnehmern/innen sind gebührenfrei. § 11 GEBÜHRENSCHULDNER (1) Schuldner der Gebühren ist, wer an den Lehrveranstaltungen des KONServatoriums teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Gebührenschuldner ist auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. § 12 ENTSTEHUNG DER GEBÜHREN (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn eines Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, für den der Schüler/die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird. Die Gebührenschuld entsteht auch dann, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (2) Für schuleigene Instrumente entsteht die Gebühr mit Beginn des Monats, in dem das Instrument dem Schüler/der Schülerin überlassen wird. § 13 FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN (1) Die Unterrichtsgebühr sowie die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren und werden in monatlichen Raten auch während der Ferien erhoben. Die monatlichen Raten sind zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 5 a Abs. 3 bis 6 wird die Jahresgebühr anteilig erstattet. (2) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten Unterrichts- gebühr fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden zum 15. des letzten Unterrichtsmonats fällig. Bearbeitungsgebühren für Fachwechsel werden mit Unterrichtsaufnahme im neuen Fach fällig. (3) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums schriftlich einzureichen. Schadensersatz zu leisten. § 12 GEBÜHRENPFLICHT (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für das Badische KONServatorium erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Gebühren werden nicht erhoben von Teilnehmern/innen an Ergänzungsfächern und Kammermusik, die am Badischen KONServatorium ein Hauptfach belegen. Werden nur Ergänzungsfächer bzw. Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. Ensemblefächer ab sieben Teilnehmern/innen sind gebührenfrei. § 13 GEBÜHRENSCHULD (1) Die Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen des KONServatoriums teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Die Gebühren schuldet auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner, oder Gesamtschuldnerinnen. § 14 ENTSTEHUNG DER GEBÜHREN (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn eines Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, in dem die Zuteilung zum Unterricht erfolgt. Die Gebührenschuld entsteht auch dann, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (2) Für schuleigene Instrumente entsteht die Gebühr mit Beginn des Monats, in dem das Leihinstrument überlassen wird. § 15 FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN (1) Die Unterrichtsgebühr sowie die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren und werden in monatlichen Raten auch während der Ferien erhoben. Die monatlichen Raten sind zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 7 Abs. 3 bis 6 wird die Jahresgebühr anteilig erstattet. (2) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten Unterrichts- gebühr fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden zum 15. des letzten Unterrichtsmonats fällig. (3) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums schriftlich Seite 17 § 14 GEBÜHRENERMÄSSIGUNG BEI MEHRFACHBELEGUNG (1) Wird am Badischen KONServatorium innerhalb einer Familie gleichzeitig mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem Gebührenschuldner Gebührenermäßigung nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses zur Satzung des Badischen KONServatoriums zu. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn Familienmitglieder die Jugendmusikschule Neureut besuchen oder ein Schüler/eine Schülerin des Badischen KONServatoriums ein weiteres Fach in der Jugendmusikschule Neureut belegt. (3) Gebührenermäßigung, die durch Mehrfachbelegungen am Badischen KONServatorium und der Jugendmusikschule Neureut entsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungen an der Jugendmusikschule Neureut dem Badischen KONServatorium durch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden. § 15 GEBÜHRENERMÄSSIGUNG AUS SOZIALEN GRÜNDEN (1) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses auf Antrag teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. (2) Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes beziehungsweise Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt (beschlossen) werden. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Sie ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Wird der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderliche Antrag einschließlich Kopie des Karlsruher Kinderpasses bzw. Karlsruher Passes erst verspätet eingereicht, kann eine Gebührenermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag vollständig vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung am Badischen KONServatorium, die Bestandteil dieser Satzung sind, entschieden. einzureichen. § 16 GEBÜHRENERMÄSSIGUNG BEI MEHRFACHBELEGUNG (1) Wird am Badischen KONServatorium innerhalb einer Familie gleichzeitig mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Gebührenschuldenden Gebührenermäßigung nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses zur Satzung des Badischen KONServatoriums zu. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn Familienmitglieder die Jugendmusikschule Neureut besuchen oder ein Schüler oder eine Schülerin des Badischen KONServatoriums ein weiteres Fach in der Jugendmusikschule Neureut belegt. (3) Eine Gebührenermäßigung, die durch Mehrfachbelegungen am Badischen KONServatorium und der Jugendmusikschule Neureut entsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungen an der Jugendmusikschule Neureut dem Badischen KONServatorium durch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden. § 17 GEBÜHRENERMÄSSIGUNG AUS SOZIALEN GRÜNDEN (1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. (2) Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes beziehungsweise Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt (beschlossen) werden. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes beziehungsweise Karlsruher Kinderpasses eingegangen ist, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise der Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. (4) Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. (5) Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen am Badischen KONServatorium wird aus dem Sozialbudget der Stadt Karlsruhe finanziert. (6) Allen Schülerinnen und Schülern, denen nach den Richtlinien vom 1. Januar 2007 Sozialermäßigungen gewährt werden, erhalten diese auch weiterhin. Seite 18 § 16 IN-KRAFT-TRETEN DER SATZUNG Diese Satzung tritt am 16. November 1982 in Kraft. Die letzte Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. § 18 IN-KRAFT-TRETEN DER SATZUNG Die Satzung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. November 1982 in der Fassung vom 13. Dezember 2016 außer Kraft. Seite 19 RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEBÜHRENERMÄSSIGUNG AUS SOZIALEN GRÜNDEN GEMÄSS § 15 DER SATZUNG DER STADT KARLSRUHE FÜR DAS BADISCHE KONSERVATORIUM, GÜLTIG AB 01.01.2011 Nach § 15 der Satzung für das Badische KONServatorium können Schüler und Schülerinnen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 1. VORAUSSETZUNG Am Badischen KONServatorium wird Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen für Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses gewährt. 2. HÖHE DER ERMÄSSIGUNG Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes beziehungsweise Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt (beschlossen) werden. 3. ANTRAGSTELLUNG UND BEWILLIGUNGSZEITRAUM Die Ermäßigung der Unterrichtsgebühren gilt jeweils ab dem Monat, in dem das Origal oder eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses der Verwaltung vorliegt. Die Ermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Die Gebührenermäßigung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Unterlagen erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem die Unterlagen vollständig vorliegen. Werden die Unterlagen nicht vollständig eingereicht, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. 4. ANZAHL DER ERMÄSSIGUNGEN Pro Schüler oder Schülerin kann eine Schulgeldermäßigung aus sozialen Gründen nur für maximal zwei Unterrichtsfächer gewährt werden. 5. INSTRUMENTENÜBERLASSUNG Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen des Badischen Seite 20 KONServatoriums neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für mietweise überlassene Instrumente. 6. ZUSTÄNDIGKEIT Über die Anträge entscheidet die Direktion des Badischen KONServatoriums im Rahmen dieser Richtlinien. 7. FINANZIERUNG Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen am Badischen KONServatorium wird aus dem Budget des Karlsruher Passes und des Karlsruher Kinderpasses finanziert. 8. ÜBERGANGSREGELUNG Diese Richtlinien gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für Schüler und Schülerinnen, die bisher keine Schulgeldermäßigung am Badischen KONServatorium erhalten haben. Alle laufenden Sozialermäßigungen werden weiterhin nach den Richtlinien vom 1. Januar 2007 gewährt. 9. INKRAFTTRETEN Diese Fassung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01. Januar 2017 außer Kraft.

  • Satzung Bad.KONS
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0385 Dez. 3 Neufassung der Satzung für das Badische KONServatorium Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Verwaltungsrat KONS 08.06.2018 4 x vorberaten Hauptausschuss 03.07.2018 7 x vorberaten Gemeinderat 17.07.2018 4 Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat für das Badische KONServato- rium die anliegende Neufassung der Satzung für das Badisches KONServatorium lt. Anlage I. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Neuerungen in der Organisationsstruktur des Badischen KONServatoriums verändern das KONS und damit auch die Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium von Grund auf. Der letzte Beschluss zur Neufassung der Satzung stammt vom 16. November 1982. Wegen der Vielzahl der Satzungsänderungen ist es sinnvoll, eine vollständige Neufassung der Satzung zu beschließen. Laut § 1 der Satzung steht das Badische KONServatorium Erwachsenen nur in besonderen Fäl- len bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres offen. Darüber hinaus können Erwachsene nur auf freien Plätzen am Badischen KONServatorium unterrichtet werden. Die Vermittlung musikalischer Fähigkeiten und Fertigkeiten ist das Hauptanliegen der Musik- schule. Sie ist darüber hinaus Begegnungsstätte aber auch Ort der sozialen Integration und In- klusion. Zusätzlich werden durch die Musikschularbeit so unterschiedliche Kernkompetenzen wie Konzentrationsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Kreativität und Koordinationsfähigkeit gefördert. Damit kommt der Musikschule die Bedeutung eines Leitsterns der musikalischen Bil- dung der Stadt Karlsruhe zu. In diesem Sinne sollte das KONS eine Musikschule für alle, also ein städtisches Bildungsangebot für die gesamte Stadtgesellschaft, sein. Um die Angebote der Musikschule für Erwachsene attraktiver zu machen und den Zugang hier- zu zu erleichtern, soll der Satzungstext wie folgt ausgestaltet werden: § 1, Satz 1 der Satzung erhält zukünftig folgende Fassung: Das Badische KONServatorium – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staat- lich anerkannte Musikschule sowohl für Kinder und Jugendliche nach § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden Württemberg, als auch für Erwachsene. §1, Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 13. Dezember 2016 entfällt zukünftig. Die neue Fassung des § 2 Abs. 1 stellt mit der Aufteilung in nun acht statt in bisher zwei Fach- bereiche den Kern der durch die Organisationsentwicklung begleiteten Umstrukturierung dar. Darüber hinaus konnte eine Vereinfachung und Klärung der Nomenklatur einzelner Fachberei- che erreicht werden. Im § 2 Abs. 4 soll zum Ausdruck gebracht werden, dass zukünftig der El- ternbeirat grundsätzlich allen Eltern bzw. Erziehungsberichtigten offen steht und nur die Wahl des Vorstandes durchgeführt werden muss. Die Neufassung des § 3 Abs. 3 beinhaltet folgende Veränderungen: Zukünftig erhalten die Schülerinnen und Schüler des KONS im Einzel-, Zweier- und Dreiergrup- penunterricht auf Anfrage ein Abschlusszeugnis. Schülerinnen und Schüler in Gruppen zu vier und mehr erhalten kein Zeugnis, da es sich hierbei meist um Unterricht im Vorschulbereich han- delt. Kindern im Alter von vier oder fünf Jahren, die noch nicht lesen können, ein Zeugnis aus- zustellen, hat sich als nicht sinnvoll erwiesen. Die konkrete Ausgestaltung der Prüfungen ist in der Prüfungsordnung des Badischen KONSer- vatoriums festgelegt, auf die in der Satzung zukünftig verwiesen wird. Die Auf- und Übernahme in den 45-, 60-, 75- oder 90-minütigen Einzelunterricht ist nun, wie bereits in der letzten Sitzung des Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2017 dargestellt, auch ohne Ablegen einer Leistungsprüfung möglich. Die Veränderungen in § 4 Abs. 1 und 2 sind im Wesentlichen der Aufteilung der ehemaligen Fachbereiche und die Eingliederung der Verwaltung in die neuen Fachbereiche 1 bis 8 geschul- det. Die Kürzung des Abs. 4 ist durch den bereits oben ausgeführten Wegfall der Leistungsprü- fung und den Wegfall des damit zusammen hängenden Wahlzuschlags bedingt. Gemäß der Ergänzende Erläuterungen Seite 3 letzten Verwaltungsratsitzung wird letzterer seit dem 1. September 2016 nicht mehr erhobe- nen. Dem bisherigen § 4 A zur Begabtenförderung kommt nach Umfang und Gewicht der Stellen- wert eines eigenen Paragraphen innerhalb der Satzung zu. Durch diesen neuen § 5 verschiebt sich die Nummerierung der weiteren Paragraphen. Um den Stellenwert der Begabtenförderung am Badischen KONServatorium zu unterstreichen wurde in § 5 Abs. 1 darauf verwiesen, dass es sich bei dieser besonderen Förderung um eine studienvorbereitende Ausbildung handelt. Im § 5 Abs. 2 wird darauf hingewiesen, dass die Zu- teilung von Stipendien durch die Direktion einer Vergabeordnung unterliegt. Die Ergänzung in § 5 Abs. 2 c) ist durch die Tatsache notwendig, dass die Unterrichtszeit im Stipendium für Schüle- rinnen und Schüler im Fach Gesang aus fachlicher Sicht erst nach dem Stimmbruch verlängert werden soll. Die Änderung des neuen § 6 Abs. 3 ist im Zusammenhang des vorgenommenen Umbaus der Organisationsstruktur zu sehen. Dem bisherigen § 5 A der Satzung zur Abmeldung kommt, parallel zum bisherigen § 4 A zur Begabtenförderung, ebenfalls nach Umfang und Gewicht der Stellenwert eines eige- nen Paragraphen zu. Hierdurch verschieben sich die nachfolgenden Paragraphen um eine weite- re Nummer. Die Änderung des neuen § 7 Abs. 5 ist durch die beschriebene Umstrukturierung bedingt. Im § 7 Abs. 6 wird eine Befristung zur Vorlage eines schriftlichen Nachweises für die Außerordentli- che Kündigung eingeführt um mehr Planungssicherheit und Zeit für den daraus resultierenden Verwaltungsakt zu gewinnen. Bei Ausscheiden von Schülerinnen und Schülern müssen zeitnah entsprechende Stundenpläne und Deputate der Lehrkräfte angepasst und Nachbesetzungen organisiert werden. Der bisherige § 15, neu § 17, beinhaltet die Regelungen der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen. Die Änderung der Abs. 1 und 3 stellen eine kunden- und verwaltungsorientierte Ver- einfachung des Antragsverfahrens dar, nach der, neben der Vorlage eines gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses, kein weiterer schriftlicher Antrag zur Beantragung der Ermäßigung mehr eingereicht werden muss. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26. Juli 2016 nach Vorberatung im Jugendhilfeaus- schuss am 13. Juli 2016 Neuregelungen zum Karlsruher Pass und Karlsruher Kinderpass be- schlossen. Die Änderung des § 17 Abs. 2 trägt diesem Beschluss Rechnung. Bisher wurde über die Anträge nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchfüh- rung der Gebührenermäßigung am Badischen KONServatorium entschieden, die Bestandteil der Satzung waren. Diese Richtlinien werden mit der Ergänzung der Abs. 4 bis 8 in § 17 dieser Satzung integriert. Dies stellt zum einen eine kundenfreundliche Ver- einfachung dar und ist sinnvoll, da der Text der Richtlinie und der Text des Satzungsparagra- phen zur Gebührenermäßigung in weiten Teilen wortgleich war. Der Nachweis für die Befreiung vom Erwachsenenzuschlag für Schüler und Schülerinnen ab 18 Jahren reicht zukünftig mit der Vorlage eines aktuellen Kindergeldbescheids aus. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat für das Badische KONServa- torium und im Hauptausschuss die anliegende Neufassung der Satzung für das Badisches KONServatorium lt. Anlage I.

  • Abstimmungsergebnis Top 4
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 4
    Extrahierter Text

    Niederschrift 52. Plenarsitzung Gemeinderat 17. Juli 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Neufassung der Satzung für das Badische KONServato- rium Vorlage: 2018/0385 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat für das Badische KON- Servatorium und im Hauptausschuss die anliegende Neufassung der Satzung für das Badi- sches KONServatorium lt. Anlage 1 der Vorlage. Abstimmungsergebnis: Bei 43 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolg- te Vorberatung im Verwaltungsrat für das Badische Konservatorium sowie im Hauptaus- schuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest : Bei 1 Enthaltung mehrheitlich beschlossen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. Juli 2018