Bebauungsplan "Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels- und Rudolf-Breitscheid-Straße", Karlsruhe-Oberreut: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 2018/0332 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.05.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Oberreut |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.06.2018
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im BereichOtto-Wels-und Rudolf- Breitscheid-Straße“, Karlsruhe–Oberreut beigefügt: Begründung und Hinweise -Entwurf- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -2- Planverfasser: ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERSGmbH Maria-Hilf-Straße 15 D-50677 Köln Tel. +49 221271 806-0 Fax +49221 310 083-3 info@astoc.de im Auftrag von Stadtplanungsamt Karlsruhe Technisches Rathaus Lammstraße 7 76124 Karlsruhe Tel.+49 721 133-6101 Fax+49 721 133-6109 stpla@karlsruhe.de Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -3- Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB).......................5 1.Aufgabe und Notwendigkeit..................................................................5 2.Bauleitplanung.........................................................................................6 2.1Vorbereitende Bauleitplanung.....................................................................6 2.2Verbindliche Bauleitplanung........................................................................6 3.Bestandsaufnahme..................................................................................6 3.1Räumlicher Geltungsbereich........................................................................6 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz............6 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.....................................8 3.4Eigentumsverhältnisse.................................................................................8 3.5Belastungen................................................................................................8 3.5.1Altlasten.....................................................................................................8 3.5.2Lärm...........................................................................................................9 3.5.3Klima /Lufthygiene......................................................................................9 4.Planungskonzept......................................................................................9 4.1Art der baulichen Nutzung........................................................................11 4.2Maß der baulichen Nutzung......................................................................12 4.3.Überbaubare Grundfläche, Bauweise.........................................................15 4.4.Erschließung.............................................................................................15 4.4.1ÖPNV........................................................................................................16 4.4.2Motorisierter Individualverkehr..................................................................16 4.4.3Ruhender Verkehr.....................................................................................17 4.4.4Geh-und Radwege...................................................................................17 4.4.5Ver-und Entsorgung.................................................................................18 4.4.6Energiekonzept.........................................................................................19 4.5Gestaltung................................................................................................19 4.6Grünordnung / Eingriff in Natur-und Landschaft / Artenschutz..................21 4.6.1Grünplanung, Pflanzungen.......................................................................21 4.6.2Eingriff in Natur und Landschaft................................................................22 4.6.3Maßnahmen für den Artenschutz..............................................................22 4.7Belastungen..............................................................................................22 4.7.1Altlasten...................................................................................................22 4.7.2Lärm.........................................................................................................23 5.Umweltbericht........................................................................................26 6.Sozialverträglichkeit / Sozialplan..........................................................26 6.1Sozialverträglichkeit der Planung...............................................................26 6.2Sozialplan.................................................................................................27 7.Statistik...................................................................................................27 7.1Flächenbilanz............................................................................................27 7.2Geplante Bebauung..................................................................................27 7.3Bodenversiegelung....................................................................................27 8.Bodenordnung.......................................................................................28 9.Kosten (überschlägig)............................................................................28 9.1Beitragsfähige Erschließungskosten...........................................................28 Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -4- 9.2Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt..........................................................29 9.3Städtische Kosten insgesamt.....................................................................29 9.4Kosten zu Lasten der Stadtwerke...............................................................29 10.Finanzierung...........................................................................................29 11.Gutachten...............................................................................................29 B.Hinweise.................................................................................................31 1.Versorgung und Entsorgung.....................................................................31 2.Entwässerung...........................................................................................31 3.Niederschlagswasser.................................................................................31 4.Dachbegrünung und Solaranlagen............................................................32 5.Archäologische Funde, Kleindenkmale.......................................................33 6.Baumerhalt und Neupflanzungen..............................................................33 7.Artenschutz..............................................................................................34 8.Altlasten...................................................................................................35 9.Kampfmittel..............................................................................................35 10.Erdaushub / Auffüllungen.........................................................................36 11.Private Leitungen......................................................................................36 12.Barrierefreies Bauen..................................................................................36 13.Erneuerbare Energien................................................................................36 14.Gewerbelärm............................................................................................36 Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -5- A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Im Stadtteil Oberreut, nordwestlich der Kreuzung Otto-Wels-Straße/Rudolf- Breitscheid-Straße plant die Stadt Karlsruhe gemeinsam mit derVolkswohnung GmbH Karlsruhe die Entwicklung eines neuen Quartierszentrums. Die Entwick- lungsüberlegungen werden vom örtlichen Bürgerverein und der Lokalpolitik be- gleitet und unterstützt. Das Plangebiet ist Teil der in den 1970 Jahren realisierten „Waldlage“, die sich durch ihre großvolumigen Wohnbaukörper, eingebettet in ein Netz aus weitläufi- gen Grün-und Wegeräumen auszeichnet. Der zu überplanende Bereich war be- reits in der damaligen städtebaulichen Konzeption als Standort für ein Quartiers- zentrum vorgesehen. Er liegt an der Schnittstelle zur südlich angrenzenden „Feld- lage“ und den gegenüber befindlichen Schulzentren, die beide erst in späterer Zeit entwickelt wurden. In ihrer jetzigen Ausprägung werden die Nutzungen im Plangebiet der ihnen zu- gedachten Funktion als Quartierszentrum allerdings nicht mehr gerecht und sol- len durch eine zeitgemäße Neuplanung ersetzt werden. Im Jahr 2009 hat dieVolkswohnungGmbH zu dieser Fläche die hochbauliche Mehrfachbeauftragung „Stadtteilzentrum Karlsruhe Oberreut“ durchgeführt, aus der das Büro „Feigenbutz Architekten“ aus Karlsruhe als Sieger hervorgegangen ist. Das Büro wurde dabeiin städtebaulichen Fragen von der Astoc Architects And Planners GmbHaus Köln beraten. Aufgrund zwischenzeitlich veränderter Rahmenbedingungenwurde im Sommer 2015 von beiden Büros im Auftrag des Stadtplanungsamtes Karlsruhe ein städte- baulicher Rahmenplan erarbeitet, der die geplante Entwicklung in einen räumli- chen Gesamtzusammenhang stellt. Ziel des Rahmenplans ist es, das Areal zu einem ergänzenden Quartiersschwer- punkt im dicht bebauten Wohnumfeld zu entwickeln, der neben neuen Wohn- und Gewerbenutzungen ein vielfältiges Nahversorgungsangebot sowie unter- schiedliche soziale Dienstleistungen und Einrichtungen mit generationsübergrei- fendem Charakter beinhaltet. Als ersten Schritt der Gebietsentwicklung hat dieVolkswohnungGmbH für den Neubau der Kindertageseinrichtung „Villa Regenbogen“ im Februar 2016 eine Mehrfachbeauftragung ausgelobt, die neben einem Ausbau der heutigen Be- treuungseinrichtungenebenfalls eine Angebotserweiterung für Familien vorsieht. Dabei wurde der Entwurf des Büros „Klinkott Architekten“, Karlsruhe im Mai 2016 als Sieger ausgewählt. Das Büro wurde im Anschluss mit der weiterenOb- jektplanung beauftragt. Der Städtebauliche Rahmenplan wurde am 15.Oktober2015 vom Planungsaus- schuss der Stadt Karlsruhe als Grundlage zur Ausarbeitung eines Bebauungsplans beschlossen. Im Anschluss wurde das BüroAstoc Architects And PlannersGmbH, Köln für die Erstellung des Bebauungsplans beauftragt. Für das Verfahren liegt bereits ein Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2010 vor. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -6- Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weni- ger als 20.000m²Grundfläche festsetzt. Er wird deshalb im beschleunigten Ver- fahren gemäß §13a BauGB aufgestellt. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Der gültige Flächennutzungsplan (Stand 2010) des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt den zu überplanenden Bereich zum Teil als gemischte Baufläche sowie als Wohnbaufläche dar. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Aus- weisung eines Mischgebietes im gesamten Geltungsbereich vorgesehen. Die angestrebten und im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen entsprechen damitnur teilweise den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. §13a Abs.1 Nr.1 BauGB aufgestellt. Nach §13a Abs.2 Nr.2 kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab- weicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan, dessen entgegenstehende Darstellungen (Wohnbaufläche) mit Inkrafttreten des Bebauungsplans obsolet werden, wird im Wege der Berichtigung angepasst. Bei der Berichtigung handelt es sich um einen redaktionellen Vorgang, auf den die Vorschriften über die Aufstellung und Ge- nehmigung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Eine Genehmigung des Bebauungsplansdurch die höhere Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt derzeit jeweils in Teilbereichen der Bebauungsplan Nr.337 „Oberreut–Waldlage“ aus dem Jahr 1967 sowie der Bebauungsplan Nr.516 „Oberreut–Feldlage–Teil II“ aus dem Jahr 1976. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanswerden diese Pläne aufgehoben. 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 1,74ha große Planungsgebiet liegt im Karlsruher StadtteilOberreut. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerischeTeil des Bebauungsplanes. 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Naturräumliche Gegebenheiten Aus geomorphologischer Sicht liegt das Plangebiet auf der östlichen Niederterras- se des Oberrheingrabens. Der natürlich anstehende Baugrund wird hier von eis- zeitlich abgelagerten, Grundwasser führenden Kiesen und Sanden dominiert.Der höchste bisher gemessene Grundwasserstand liegt bei ca. 111,30mü.NHN.Es Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -7- ist jedoch nicht auszuschließen,dass bei extrem starken Niederschlägen über ei- nen längeren Zeitraum der bisher ermittelte maximaleGrundwasserstand über- schritten werden kann.Die potentielle natürliche Vegetation bilden Buchen-und Eichenwälder. Südlich der drei bestehenden Flachdachgebäudedes ehemaligenQuartierszent- rums befindetsich ein großer asphaltierter Parkplatz, der von jungen Stieleichen bestanden und in seinen Randbereichen von schmalen Heckenabschnitten um- geben ist. Im Südosten des Gebietsliegt eine große Freifläche, die von einer gras- reichen ausdauernden Ruderalvegetation eingenommen wird. Ein asphaltierter Fußweg verbindet hier die Rudolf-Breitscheid-Straße und die Otto-Wels-Straße. Entlang der beiden Straßen sind in regelmäßigen Abständen Stieleichen und Spit- zahorne (Acer platanoides) gepflanzt. Im Norden des Gebiets liegen eine Gasre- gelstation und die Kindertagesstätte (Kita) mit angrenzendem Außengelände. Hier finden sich Flächen mit Spielgeräten sowie Rasen, Hecken und Blumenbeete. Nördlich an das Gebäude grenzt ein älterer Gehölzbestand an. Bestandsbildend sind hier die Hainbuche, Sommerlinde und Stieleiche. Bodenbeschaffenheit Bei der vorliegenden Planung handelt es sich vorwiegend um eine Aufwertung im Bestand. Ein Eingriff erfolgt in bereits gestörte Böden. Eine Bodenbewertung mit- tels Gutachten ist daher nicht erforderlich. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der vorhandenen Bo- deneigenschaften grundsätzlich möglich. Eventuell vorhandene anthropogene Auffüllungen sind im Vorfeld zu entfernen. Artenschutz Zum Bebauungsplan wurdebereits 2010 eine artenschutzrechtliche Prüfung (Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz Bühl, Bühl, 15.Mai2010,da- malsunveröffentlichtes Gutachten) durchgeführt.Aufgrund der zeitlichenDiffe- renzerfolgte 2016 eineerneuteartenschutzrechtliche Prüfung (Institut für Bota- nik und Landschaftskunde, Karlsruhe, 11.November2016), die zum Teil auf den Ergebnisse und Bewertungen der früheren Untersuchungfußt. Der Gehölzbestand und die Dachverblendungen derdrei bestehenden Gebäude des ehemaligen Quartierszentrumssind von artenschutzrechtlicher Relevanz. Für die Artengruppe Vögel lässt die durchschnittliche Habitatausstattung des Pla- nungsgebiets insgesamt weitverbreitete Vogelarten der Siedlungsbereiche erwar- ten. Mit seltenen oder gefährdeten Arten ist nicht zu rechnen. Für Fledermäuse eignet sich das Gebiet als Nahrungshabitat. Rindenstrukturen und Dachverblen- dungen eignen sich potentiell als Tagesverstecke für Einzeltiere. Mit Wochenstu- benquartieren wird nicht gerechnet. Für die Artengruppen Reptilien, Amphibien und Insekten ist das Vorhaben nicht von Bedeutung. Das Habitatpotentialder näheren Umgebung des Planungsgebiets ist für Vögel und Fledermäuse günstig und bietet ausreichend Ausweichquartiere. Im Falle ei- ner Zerstörung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten durch die Bauvorhaben bleibt somit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs-und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten. Sofern Bäume und Gebäude während der Wintermonate (Oktober bis Februar) gefällt bzw. abgerissen werden Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -8- und Dachverblendungen vor dem Abriss der Gebäude entfernt werden, ist nicht von der Erfüllung eines Verbotstatbestands auszugehen. 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Wie bereits dargestellt wird der Hauptteil des Plangebiets durchdas ehemalige Quartierszentrum aus dreiein-biszweigeschossigenFlachdachgebäudenund den südlich daran angrenzenden Parkplatzmit etwa 50 Stellplätzen eingenommen. Am nördlichen Rand des Plangebietes befindet sich das anderthalbgeschossigeal- teGebäude der Kindertageseinrichtung „Villa Regenbogen“,dasdieVolkswoh- nungGmbHabzureißen und durch einen Neubau zu ersetzenbeabsichtigt.Öst- lich davon befindet sich eine von derStadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH be- triebeneGasdruckregelstation, die im Vorfeld der Realisierung der vorliegenden Planung verlegt werden muss. Hierfür wurdemit dem Grundstückmit der Flur- stücksnummer27098etwas weiter nördlich an der Otto-Wels-Straßebereits ein geeigneter Standortgefunden. Die Erschließungdes Plangebietsfür den Kfz-Verkehr erfolgt von Süden über eine von der Rudolf-Breitscheid-Straße abzweigenden Stichstraße die vorbei am Park- platz und den bestehenden Gebäudendes ehemaligen Quartierszentrumsbis nach Norden an die Kindertageseinrichtung führt. 3.4Eigentumsverhältnisse Alle Erschließungsstraßen und-wege sowie weite Teile der großen dreieckigen Grünfläche im Südosten des Plangebiets befinden sich im Besitz der Stadt Karls- ruhe. Der bestehende große Parkplatz, die begrünten Vorzonen des Wohnge- bäudes Rudolf-Breitscheid-Straße a-d, der nördlich an die Kindertagesstätte an- grenzende Waldbereich sowie eine kleineres, zum Teil als Parkplatz genutztes Randstück der dreieckigen Grünfläche sindEigentum derVolkswohnungGmbH. Dagegen befinden sich alle bebauten Grundstücke im Plangebiet im Eigentum privater Dritter (Nutzungen des ehemaligenQuartierszentrums) bzw. im Eigentum der evangelischen Kirchengemeinde (Grundstück Kindertagesstätte)sowieder Stadtwerke Karlsruhe (Grundstück Gasdruckregelstation). Die einzigen unbebauten Grundstücke in privater Hand sind ein kleineres, eben- falls zumTeil als Parkplatz genutztes Randstück der dreieckigen Grünflächesowie eine kleine dreiecksförmige Wendefläche südlich des Hauptzugangs der Kinder- tagesstätte im Eigentum der evangelischen Kirchengemeinde. Innerhalb des Geltungsbereichessindkeine Baulastenin das Baulastenverzeichnis eingetragen. 3.5Belastungen 3.5.1Altlasten Das Grundstück Rudolf-Breitscheid-Str. 6a, Flurstück Nr. 27147/1 ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt-und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung "AS Chemische Reinigung Fichtner" erfasst (Obj.-Nr. 04295). Die Reinigung war zwischen 1988 und 1992 ansässig. Danach wurde noch eine Annahmestelle bis 2003 betrieben. Aus der Nutzungsgeschichte ergab sich der Verdacht, dass durch den Betrieb der chemischen Reinigung leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW, vor- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -9- rangig Perchlorethen) und evtl. aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) in den Boden und somit auch ins Grundwasser gelangt sein könnten. Bebauungsplan- begleitend wurde deshalb eine Historische Altlastenrecherche und eine Orientie- rende Umwelttechnische Erkundung durchgeführt (GHJ Ingenieurgesellschaft für Geo-und Umwelttechnik mbH & Co. KG, Karlsruhe, 15.März2017). Aus den vorliegenden Untersuchungen lassen sich keine Schutzgutgefährdungen ableiten. Es besteht kein weiterer altlastenrechtlicher Handlungsbedarf. Aufgrund der in den Auffüllungen enthaltenen Fremdbestandteile besteht jedoch der Ver- dacht auf abfallrechtlich relevante Belastungen des oberflächennahen Baugrun- des (s. Kap. 4.7.1 der Begründung). 3.5.2Lärm Die bebauungsplanbegleitende schalltechnische Untersuchung (WSW & Partner, Kaiserslautern, März 2017) betrachtet die relevanten Lärmquellen (Gewerbe-, Verkehrslärm), die auf das Plangebiet einwirken (Immissionen) sowie die auf- grund der geplanten Nutzung entstehenden Lärm-Emissionen in die Umgebung. In den Betrachtungen zum Verkehrslärm wird deutlich, dassvorrangig durch den Verkehrslärm entlang der Otto-Wels-Straße sowiederRudolf-Breitscheid-Straße die Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet zu Tages-und Nachtzeiten teilweise deutlich überschritten werden. Um zukünftig gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse sowohl innerhalb des Plangebietes als auch in seinem Umfeld gewährleisten zu können, wurden ein Schallschutzkonzept erarbeitet und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen für den Bebauungsplan abgeleitet (s. Kap. 4.7.2„Lärm“). 3.5.3Klima /Lufthygiene Der Bereich der umliegenden Wohnbebauung weist vornehmlich eine geringe bi- oklimatische Belastung auf. Im Hinblick auf ihre Kaltluftproduktion (im Mittel 350-700m 3 /s) haben die im Plangebiet vorhandenen Freiflächen darüber hinaus lediglich eine untergeordnete Bedeutung für das Umfeld. Aufgrund der aufgelockerten Bebauung im Geltungsbereich ist eine ausreichende Durchlüftung gegeben. Von einer Schadstoffakkumulationist nicht auszugehen. Mit der Realisierung der vorliegenden Planung ist damit im Vergleich zum Be- stand vielmehr von einer Aufwertung der lokalklimatischen Verhältnisse auszuge- hen, insbesondere was die verbesserte Aufenthaltsqualität und damit Nutzbar- machung der öffentlichen Grünflächen betrifft. Von weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens konnte deshalb abgesehen werden. 4.Planungskonzept Der vorliegende Bebauungsplan baut auf den Inhalten eines städtebaulichen Rahmenplans auf,den der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe als Grundlage zur Ausarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans beschlossenen hat (s. Kap. 1 der Begründung). Im Zuge der bauleitplanerischen Konkretisierung und unter Würdigung von Anregungen aus der o.g. Planungsausschusssitzung wurde der Rahmenplan im östlich zur Otto-Wels-Straße orientierten Bereich im Hinblick auf die Dimensionierung und bauliche Ausprägung einzelner Baukörper weiterentwi- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -10- ckelt. Die Grundzüge der städtebaulichen Komposition blieben dabei jedoch un- berührt. Das Plangebiet ist Teil der in den 1970 Jahren realisierten „Waldlage“, die sich durch ihre großvolumigen Wohnbaukörper, eingebettet in ein Netz aus weitläufi- gen Grün-und Wegeräumen auszeichnet. Der zu überplanende Bereich war be- reits in der damaligen städtebaulichen Konzeption als Standort für ein Quartiers- zentrum vorgesehen. Er liegt an der Schnittstelle zur südlich angrenzenden „Feld- lage“ und den gegenüber befindlichen Schulzentren, die beide erst in späterer Zeit entwickelt wurden und eine erkennbar höhere baustrukturelle Dichte auf- weisen. Mit der schrittweisen Umsetzung desdem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichenKonzeptserhält dasteils leerstehende, funktional und baustruk- turell überkommene Quartierszentrumein neues Gesicht und wird sich insbeson- dere zur Otto-Wels-Straße hin als neuer Stadtbaustein mit unterschiedlichen städ- tebaulichen Akzenten präsentieren. Im Gesamtzusammenhangerzeugen dievorgesehenenBaukörpersowohl in ihrer Körnigkeit als auch in ihrer Höhenstaffelung einen schrittweisen Übergang zwi- schen der bestehenden acht-geschossigen Wohnbebauung im Norden zur an- grenzenden kleinteiligen Wohnbebauung südlich der Rudolf-Breitscheid-Straße. Erster Schritt der Gebietsentwicklung ist der Neubau der Kindertageseinrichtung „Villa Regenbogen“, die neben einem Ausbau der heutigen Betreuungseinrich- tungen ebenfalls eine Angebotserweiterung für Familien vorsieht (Teilbereich MI 1 des Mischgebietes). In diesem Zusammenhang erfährt auch die Vorzone der Kindertageseinrichtungeine Neuordnung. Sie soll zukünftig als multifunktionaler Aufenthalts-und Verteilerraum dienen, der einerseits die von Westen ankom- mende Grünverbindung im Sinne eines städtebaulichen Gelenks aufnimmt und als städtischer Platz zwischen den beiden geplanten Wohn-Punkthäusern(s.u.)bis zur Otto-Wels-Straße hin weiterführt. Zentraler Baustein des neuen Stadtquartiers ist derim zweiten Bauabschnitt vor- gesehene,unmittelbar an der Rudolf-Breitscheid-Straße angeordnete Hauptbau- körper, der einen Einkaufsmarkt (mit ca. 1.200m 2 Geschossfläche undca. 800m² Verkaufsfläche) sowie Wohnungen unterschiedlicher Größenordnung in den Obergeschossen beinhaltet (Teilbereich MI2 des Mischgebietes). Ineinem weiteren Schrittentstehendann dieentlang der Otto-Wels-Straßege- planten Wohn-Punkthäusermiteiner Mischung ausgewerblichenundsozialen Nutzungen in den beiden unteren Geschossen.Dabei sollen insbesondere die Erdgeschosszonen mit halb-öffentlichen Nutzungen, wie z.B.sozialeDienstleis- tungen für Familien und Seniorenim Norden oder einem Café mit Außengastro- nomie im Süden,belegtwerdenkönnen.Damit erhält der sichzukünftigzwi- schen der neuen Kindertageseinrichtung und dem geplanten nördlichen Wohn- Punkthaus aufspannendeStadtraum unter dem Oberbegriff„Familienzentrum“ eine für das Quartier wichtige identitätsprägende Funktion.Dagegen weist der im Südosten gelegene kombinierte Platz-und Grünraum als Auftakt für das neue Quartierszentrum einen deutlich repräsentativeren Charakterauf. Der eher platz- artig gestaltete private nördlicheAbschnitt,sollalsAußenflächefüreine mögliche gastronomische Nutzung im Erdgeschoss zurVerfügung stehen, derim öffentli- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -11- chen Eigentum befindlichesüdlicheAbschnittistals offen gestaltete Grünanlage konzipiert, die einerseits direkte Wegeziehungen zu den geschäftlichen Erdge- schossnutzungen in den Mischgebietsteilbereichen MI2 und 3 erlaubt, anderseits dem Umfeld angemesseneSpiel-undAufenthaltsqualitätenbietet.Wünschens- wert ausfreiraumplanerischerSicht wäre in diesem Bereich auch die Errichtung eines raumbildenden,multifunktionalenGestaltelementes,z.B. einesbespielbaren Flugdaches.Um eine entsprechende Umsetzung zu ermöglichen, setzt der Be- bauungsplan in der Planzeichnungan dieser Stelleeine Fläche fürNebenanlagen fest. Angestrebt ist eine aufeinander abgestimmte Gestaltung der öffentlichen und privaten Teile des Freibereichs. Da sichheutebeideFlächen in städtischem Eigen- tum befinden, könnte eine entsprechende Regelungz.B. auf Kaufvertragsebene getroffen werden. Im Endausbau siehtdas städtebauliche Konzeptauch eine Umstrukturierung und Neubebauung der heute bereits bebautenGrundstücke vor (Teilbereich MI4 des Mischgebietes). Da sich diesejedochinPrivateigentumbefinden,istdas städte- baulicheKonzept so angelegt, dass eine Um-bzw. Neunutzung dieser Grundstü- cke unabhängig von den übrigen Entwicklungen erfolgen kann. 4.1Art der baulichen Nutzung Für das im städtebaulichenKonzeptangestrebte gemischt genutzte urbane Stadtquartier (s. Kap.4 „Planungskonzept“) mit einem Nahversorger mit einer maximalen Geschossfläche von 1.200m² wird ein Mischgebiet (MI1-4) festge- setzt. Um Störungen der umliegenden Wohnnutzungen zu vermeiden und weil sie sich aufgrund ihrer baulichen Ausprägung nicht in die hier angestrebte städtebauliche Struktur einfügen würden, sind Gartenbaubetriebeund Tankstellenim Mischge- biet unzulässig. Gleiches gilt auch für Vergnügungsstätten jeglicher Art, die an dieser Stelle eine unerwünschte nachteilige Wirkung auf das städtebaulicheUm- feld entfalten würden. Ähnlich, wie in vielen anderen Städten, zeigt sich in den vergangenen Jahren auch in Karlsruhe, dass vermehrt mit Baugesuchen für Vergnügungsstätten zu rechnen ist. Diese Entwicklung macht es notwendig auch im Rahmen dieser Be- bauungsplanänderung detaillierte und vor allem restriktive Regelungen zu Ver- gnügungsstätten aufzunehmen. Die Existenz und der Betrieb von Vergnügungsstätten werden vor allem dann städtebaulich problematisch, wenn sie gehäuft auftreten und dabei in bestimm- ten Bereichen den Charakter und das städtebauliche Bild eines Gebietes einseitig negativ prägen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich Vergnügungsstätten auf einzelne Arten, wie zum Beispiel Spielhallen oder Diskotheken konzentrieren. Um das hier vorliegendeMischgebietzukünftig attraktiv weiter entwickeln zu können und eine verträgliche Verknüpfung mit den Wohnquartieren vonOberreutzu schaffen, ist es notwendig, eine Häufung von Vergnügungsstätten, wie zum Bei- spiel Spielhallen, aber auch Bordelle und so weiter zu verhindern, da dadurchdie im Kern geplantenNutzungen verdrängt werden und das Gebiet in Folge dessen alsStandort abgelehnt wird. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -12- So wird es aus den genannten Gründen als sinnvoll erachtet, in dem hier vor- liegendenMischgebiet Vergnügungsstättenvollständigauszuschließen.Vergnü- gungsstätten sind auch nicht nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise in den gewerblich geprägten Gebieten zulässig. Im Teilbereich 3 des Mischgebiets sind Wohnnutzungen erst ab dem 2. Oberge- schoß zulässig.Diese vertikale Nutzungsgliederung steht im Einklang mit dem städtebaulichen Konzept, dasim Sinne des angestrebten CharaktersalsQuar- tierszentrumin allen Teilbereichen des Mischgebieteszumindest auf Erdge- schossniveau gewerbliche oder soziale Nutzungen vorsieht.Im Gegensatz zu den anderen Teilbereichen erfolgt im MI3 allerdings explizit der Ausschluss von Wohnnutzungen in den unteren beiden Geschossen, weil dort die Baufenster näher an die Hauptlärmquelle der Otto-Wels-Straße heranrücken. Ab dem 2. Obergeschossspringen die Baugrenzen deutlich zurück, so dass dort–unter Be- rücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen– Wohnnutzungen verträglich angeordnet werden können. Aufgrund derzu erwartenden teilweise Nutzung zu Randzeitenund der daraus resultierenden Lärmbelastungfür die umliegende Wohnnutzung nach 22.00Uhr sind darüber hinaus im Teilbereich MI4 des Mischgebietes Schank-und Speise- wirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Die Situati- on der bereits heute im Bereich des MI4 angesiedelten Schank-und Speisewirt- schaften zeigt, dass die Lage „in zweiter Reihe“ für solche Nutzungen nur be- dingt geeignet ist. Im SinneeinerNutzungsgliederungsindsolche Nutzungen insbesondere aufgrund deshöherenStörpotenzials eher entlang der Rudolf- Breitscheid-Straße bzw. in direkter Zuordnung zu den öffentlichen Platzbereichen anzusiedeln. 4.2Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wirdim gesamten Mischgebietgeregelt durch die maximal zulässigeüberbaubare Grundfläche (GRmax) pro Baufenster, die maximal zulässige Geschossfläche (GFmax) pro Baufenster, die Höchstzahl der Vollgeschosse (I-VI), die Wandhöhe als Höchstmaß (WH max ) die Grundflächenzahl fürTiefgaragen Ziel ist die Umsetzung des vom Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe als Grund- lage für das Bebauungsplanverfahren beschlossenen städtebaulichen Rahmen- planes.Darinist sichergestellt, dass die Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse und eine ausreichende Belichtung und Belüftung eingehalten werden. Anliegendes Planungsausschusseswar unteranderen ein verdichtetes Bauen(s. Einleitung Kap. 4 „Planungskonzept“). Im Rahmen desweiterenPlanverfahrens wurdendeshalbnochmalsweitere Erhöhungen der Geschossigkeitengeprüftund durchpunktuelle Verlagerungenvon Baumassen zwischen den Teilbereichen MI2 und MI3 zusätzliche für den Wohnungsbau nutzbare Geschossflächen generiert. Insgesamt betrachtet stellen die aus dem Rahmenplan abgeleiteten und im Be- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -13- bauungsplan festgesetzten Geschossigkeitenjedochdie städtebaulich vertretba- ren Obergrenzen dar.Auchder für diejeweiligen Nutzungen notwendige Stell- platzbedarfwürde bei einer weiteren Erhörung der BGFnicht mehr vollständig im Geltungsbereich nachgewiesen werden können. Baustrukturell bedingt herrschen in der „Waldlage“ weitgehend homogene Ei- gentumsverhältnisse vor. Die großzügigen multifunktionalen Zwischenzonen mit ihren weitläufigen Grün-und Wegeräumen sind in der Regel immer Teil der pri- vaten Baugrundstücke, was–im Sinne des dort festgesetzten Reinen Wohnge- bietes–trotz der vorherrschenden bis zu 8-geschossigen Baukörper zu entspre- chend geringen GRZ-und GFZ-Werten führt. Im Bereich des geplanten Quartierszentrums hat insbesondere die dort erwünsch- te höhere Nutzungsvielfalt differenziertere Eigentumsverhältnisse zur Folge. Dementsprechend ist im Plangebiet auch ein kleinteiligeres Erschließungsmuster aus öffentlichen Straßen, Grünflächen und Wegen notwendig. Dies führt in mehreren Teilbereichen des Plangebietes zu engen, vollständig von öffentlichen Erschließungsflächen umgebenen Grundstückszuschnitten, wasins- besondere im Mischgebietsteilbereich MI 2 einedeutlicherechnerische Über- schreitungen der in §17 Abs.1 BauNVO geregelten grundstücksbezogenen Obergrenzender Geschossflächenzahlzur Folgehat (s.Tabelleunten).Die Über- schreitung resultiert in diesem Maße vor allem aus der vollständigen Überbauung des Erdgeschosses durch den imstädtebaulichen Konzept vorgesehenenNahver- sorgerinkl. ggf. notwendiger ebenerdigerStellplätzeDieser benötigt,umvor Ort wirtschaftlich tragfähig zu sein, eine entsprechendeVerkaufsflächeund eine Mindestanzahl an ebenerdigen Stellplätze im Erdgeschoss.Im Hinblick auf den Einzugsbereich und seine Erreichbarkeit sowohl für den Kfz-als auch für den Fußverkehr istder gewählte Standortfür eine solche Nutzungbesonders geeig- net. Alternativstandorte sind wederimengeren undweiteren Umfeldverfügbar. Eine entsprechendeÜberschreitungistdeshalb mit Blick auf den Gebietszusam- menhangalsgerechtfertigtanzusehen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen und Geschossflächen führen in den Mischgebietsteilbereichen rechnerisch zu folgenden GRZ-und GFZ- Werten: GebietsteilGrundstückGR max GF max GRZGFZ Teilbereich MI 12.766m²990m²1.830 m²0,360,66 Teilbereich MI 22.846 m²2.270 m²8.200m²0,802,88 Teilbereich MI 32.466m²1.160m²5.440 m²0,472,21 Teilbereich MI 42.463m²1.070 m²4.230 m²0,431,72 Private Parkierungsfläche221m² Private Grünflächen665m² Öffentliche Grün-und Wegeflächen2.772m² Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 555m² Öffentliche Straßenverkehrsfläche2.634m² Summe17.387m²5.490 m²19.700 m²0,321,13 In Anlehnung an die Situation in den übrigenBereichen der „Waldlage“ war es deshalb Maßgabe für die Entwicklung des Standorts, dass im städtebaulichen Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -14- Entwurf die Obergrenzen des §17 Abs.1 BauNVO, über den gesamten Gel- tungsbereich gerechnet, nicht überschritten werden und die bauplanungsrechtli- che Umsetzung nah an den Vorgaben des Rahmenplans liegt. Mit dem kompakten Zuschnitt der Baufensterund dereindeutigen Zuordnung der darin maximal zulässigen Grund-und Geschossflächen soll dementsprechend sichergestellt werden, dass die imstädtebaulichen KonzeptvorgeseheneBau- struktur später auch konsequent umgesetzt wird. Über den gesamten Geltungsbereich wird sowohl die Obergrenze der GRZin Mischgebieten (0,6) mit 0,32als auch die Obergrenze der GFZ (1,2) mit einem Wert von 1,13eingehalten. Überschreitung der zulässigen Grundfläche für Tiefgaragen in denTeilbereichen MI2, 3 und MI4sowie Zufahrten und Fußwegen imMI2 Zur Realisierung der auf den privaten Grundstücken erforderlichen Kfz- Stellplatzanlagen, Zufahrten undFußwegewird in den Mischgebietsteilbereichen MI2, MI 3und MI 4 ein höhererGesamtversiegelungsanteil (durchÜber-bzw. Unterbauung)notwendig, als dies § 19 Abs. 4 Satz1 BauNVO einräumt. Hierfür regelt der Bebauungsplan, dass in den betroffenen Teilbereichen die zulässige Grundflächefür Tiefgaragen, durch die das Baugrundstücklediglich unterbaut wirdauf einen Anteil von 0,9 der jeweiligen Grundstücksfläche erhöht werden kann.Für Zufahrten undFußwege imMI 2gilt dies ebenso. Um dennoch einen möglichst großen Grünanteil auf den Grundstücken zu si- chern, setzt der Bebauungsplanunter Nr. 8.4„Überdeckung der Tiefgaragen“ fest, dass alle nichtüberbauten Bereiche der Tiefgaragen mit einer Mindestauf- bauhöhe von 0,40m zu überdecken und als Vegetationsfläche anzulegen sind. Weiterhinsindim Mischgebiet mindestens 20% der privaten Grundstücksfläche oberirdisch zu begrünen.Lediglich im Mischgebietsteilbereich MI2ist aufgrund des voraussichtlich hohen Überbauungsanteils durch den Nahversorger ein Be- grünungsanteil von 10% ausreichend.Zum Ausgleich wirddafür eineintensive Begrünungseiner freiliegenden Dachfläche festgesetzt. Mit der Regelung in Nr.6 der Örtlichen Bauvorschriften wirdzusätzlichsicherge- stellt, dass alle außerhalb der überbaubaren Bereichebefestigten Flächen wasser- durchlässig auszuführen sind und somitfürmöglichst alle nicht unterbauten Flä- chen eine direkteBodenanbindungsichergestelltwerden kann. Ferner erhalten alle festgesetztenBaumneupflanzungenim Geltungsbereichaus- reichend große Baumscheiben, damit deren Entwicklungsfähigkeit gesichert ist. Festsetzung der Bezugshöhe Derbestehende Geländeverlauf im Plangebiet kann als annähernd eben bezeich- net werden. Die im Mehrspartenplan eingemessenen Oberkanten der Kanalde- ckel liegen innerhalb des Plangebietes auf einer Höhe zwischen 115, 98 und 116,13 m ü. NHN. Die Bezugshöhe für alle neu zu errichtenden Gebäude im Plangebiet wird deshalb einheitlich auf 116,00mü.NHN festgelegt. 4.3.Überbaubare Grundfläche, Bauweise Regelung derBauweise Der Bebauungsplan setzt für die Teilbereiche MI2 und MI4 des Mischgebietes eine abweichende Bauweise fest. Dies liegt darin begründet, dass die in beiden Teilbereichen festgesetzten Baufenster gemäßdem städtebaulichen Konzept durchgängig und über die volle Länge bebaut werden sollen, zugleich aber eine Länge von über 50m aufweisen. Damit handelt es sich gemäß § 22 BauNVO weder um eine geschlossene noch um eine offene Bauweise. Das Baufenster im Teilbereich MI4 des Mischgebieteserstreckt sichbereits heute über mehrere Grundstücke. Es ist damit auch denkbar, dass dort spätere mehrere Einzelgebäude errichtet werden. Um sicher zu stellen, dass in diesem Falldie im städtebaulichen Konzept angestrebtezusammenhängende Hausgruppe, z.B. im Form mehrgeschossiger Reihenhäuser, errichtet wird, regelt derBebauungsplan darüber hinaus, dassan ggf.innerhalb des Baufensters vorhandene seitliche Grundstücksgrenzenzwingendherangebaut werden muss. Für die Mischgebietsteilbereiche MI1 und MI 3wird im Bebauungsplandagegen die offeneBauweise festgesetzt. Abweichungen von Baugrenzen und Baulinien Um zeitgemäße, architektonisch ansprechende und insbesondere deran vielen Stellenbeabsichtigten Wohnnutzung angemessene Baukörper errichten zu kön- nen, regelt derBebauungsplan Möglichkeiten für ein geringfügiges Abweichen von dendortfestgesetzten Baugrenzen und Baulinien. Das Maß der zulässigen Abweichung wurde dabei so gewählt, dass dieim städtebaulichen Konzept an- gestrebteOrdnung gewahrt bleibt. 4.4.Erschließung Die bestehenden Gebäude sowie der vorhandene Parkplatz im Plangebiet werden bereits heuteausschließlichüber eine gemeinsame Zufahrt von der Rudolf- Breitscheid-Straßeerschlossen. Die vorhandenenErschließungsflächen werden in der vorliegenden Planung vollständig erhalten und durcheineweitere Zufahrt von der Rudolf-Breitscheid-Straßeergänzt. Die hierdurch entstehende Ringer- schließung war bereits im Bebauungsplan„Oberreut Feldlage–Teil II“ aus dem Jahr 1976enthalten.Dienun im städtebaulichenKonzept vorgesehenenErschlie- ßungsflächen wurden vom Büro Koehler & Leutweinim Zuge der verkehrstechni- schen Untersuchunganhand von Schleppkurven für 3-achsige Müllfahrzeuge so- wieSattelzüge für den Anlieferverkehr des geplanten SB-Marktesgeprüft. Durch einegroßzügigeDimensionierung der öffentlichen Verkehrsflächen in der Plan- zeichnung wird eine ausreichende Erschließung sichergestellt. Im Zuge derErneuerung der Kindertagesstättewirdauch derenVorzone eine Neuordnungerfahren. Sie soll zukünftig alsmultifunktionaler Aufenthalts-und Verteilerraum dienen.Der öffentliche Vorbereich der Kindertageseinrichtungbie- tetneben den Aufenthaltsflächen im nördlichen Bereich eine Wendemöglichkeit fürdieSammelfahrzeuge der Abfallbetriebe sowie für Elterntaxisim südlichen Platzbereichmit entsprechendenStellplatzflächen. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -16- Im westlichen Bereich des Teilbereiches 4 des Mischgebietes sind weitere private Stellplätze vorgesehen, deren Zufahrt über einen Stich von der Rudolf- Breitscheid-Straße gesichert wird. Da diese eine private Erschließungsfläche dar- stellt ist an dieser StellekeineWendeflächeerforderlich. 4.4.1ÖPNV In Entfernung von jeweils ca. 250m liegen dieStraßenbahnhaltestellen „Albert- Braun-Straße“ und „Oberreut Zentrum“,die beide von derTram-Linie 1im 10- Minutentaktbedient werden.Es besteht die direkte Verbindung in Richtung der Karlsruher Innenstadt. In direkter Nähe zum Plangebiet ist an der Haltestelle „Rudolf-Breitscheid-Straße“ die Buslinie 50 zu erreichen, die Oberreut mit dem KarlsruherHauptbahnhofin Stoßzeiten im 10-Minuten-und in Nebenzeiten im 20-Minutentaktverbindet. Zusätzlich ist sowohl an der Haltestelle „Oberreut Zentrum“ als auch an der ca. 200m entfernten Haltestelle „Bernhard-Lichtenberg-Straße“ die Buslinie 51 zu erreichen.Diese stellt zu Stoßzeiteneine direkte Verbindung zum Karlsruher Alb- talbahnhofim 30-Minutentakt bereit. 4.4.2Motorisierter Individualverkehr Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgut- achten (Koehler & Leutwein GmbH & Co KG, Karlsruhe, Dezember 2016) erstellt, in dem das zusätzliche Verkehrsaufkommen abgeschätzt und die Leistungsfähig- keit der benachbarten Knotenpunkte im Planfall überprüft wurde. Entscheidend bei der Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen des Planungs- vorhabensistinsbesondere die Betrachtung der zukünftigenLeistungsfähigkeit desKnotenpunktsOtto-Wels-Straße / Rudolf-Breitscheid-Straße / Bernhard- Lichtenberg-Straße.Da die letzte Zählung aus dem Jahr 2003 stammt, wurde am Knotenpunkt im Oktober 2016 eine aktuelle Verkehrszählung durchgeführt. Die- se hat ergeben, dass die Rudolf-Breitscheid-Straße im Bereich der Einmündungen mit der Otto-Wels-Straße heute mit ca. 4.000 Kfz/24 h belastet ist. Entsprechenddem vorgesehenenNutzungskonzept sind im Plangebiet insgesamt ca. 240 Stellplätze (inkl. Besucherverkehre) nachzuweisen. Hierin enthalten sind auch die zu ersetzenden Stellplätze der Bestandswohnungen Rudolf-Breitscheid- Straße 8a bis d.Fürdiese Nutzungen und die entsprechenden projektierten Stell- plätze ergibt sich ein werktägliches Ziel-und Quellverkehrsaufkommen von je- weils ca. 900 Kfz/24 h. Auf eine Berücksichtigung des Mitnahmeeffekts wurde zur Abbildung eines oberen Belastungsansatzes verzichtet. Für die Leistungsfähigkeitsberechnung erfolgte ein deutlich höherer Zuschlag als für die allgemeine Verkehrsprognose sowie ein sehr hoher Ansatz des nachmit- täglich zu erwartenden Spitzenstundenverkehrs durch dasneueQuartierszent- rum. Aufgrund der deutlichen Belastungsunterschiede zwischen der morgendli- chen und nachmittäglichen Spitzenstunde wurde auf die Beurteilung der Mor- genspitze verzichtet.Die Leistungsfähigkeitsberechnungenfürdie nachmittägli- che Spitzenstunde des Jahres2030 mit maximalem Verkehrsaufkommen hatfür den motorisierten Verkehr die QualitätsstufeB nach HBS undfürden Fußgänger- und Radverkehr die Qualitätsstufe C nachHBS ergeben. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -17- Somit konnte nachgewiesen werden, dass auch unter Berücksichtigung maxima- ler Prognoseansätze zukünftig für den Autoverkehr eine unverändert gute und für den Fußverkehreineebenso unverändertbefriedigende Verkehrsqualität am Knotenpunkt Rudolf-Breitscheid-Straße / Otto-Wels-Straße / Bernhard- Lichtenberg-Straße einstellen wird. 4.4.3Ruhender Verkehr Im Plangebiet befindet sich heute ein Parkplatz auf dem48Stellplätze der An- wohner der Nachbarbebauung Rudolf-Breitscheid-Straße 8a-d(Eigentum der VolkswohnungGmbH) nachgewiesenwerden.Für die Realisierungder vorliegen- den Planungmuss der Parkplatz aufgegeben werden. Die vorhandenen 48 Stell- plätze müssendeshalban anderer Stelle nachgewiesen werden. Die derzeitige Planungsieht vor, diese teilweisedurch die oberirdischen Stellplätze im Plange- biet abzudecken, weitere Stellplätze könnten in der Tiefgarage desgeplanten 2. Bauabschnittes (Teilbereich 2 des Mischgebiets)angeordnet werden,den eben- falls dieVolkswohnungGmbHauf ihrem Grundstück zuerrichten gedenkt.Ab- sehbar istjedoch, dasszumindestzurtemporärenKompensationbis zur Realisie- rung des letzten Bauabschnittes(Teilbereich4 des Mischgebiets)weitere Stell- plätzeaußerhalb des Plangebietes bereitgestellt werdenmüssen.Hierfür ist ein etwa 150m entferntes Grundstück an der Eugen-Geck-Straße vorgesehen, das sich ebenfalls im Eigentum derVolkswohnungGmbH befindetund imdort gülti- gen Bebauungsplan bereits als Garagenfläche ausgewiesen ist. Alle fürdieneugeplantenWohnnutzungenerforderlichen Stellplätzewerden nach demderzeitigenPlanungsstandunterirdisch in den jeweiligenTiefgaragen- anlagennachgewiesen.Darüber hinaus wurde bei der Dimensionierung derim Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächendarauf geachtet, dass fürdie darüber hinaus erforderlichenBesucherstellplätze der Wohnnutzungenei- ne ausreichende Anzahl anöffentlichen Parkständenbereitgestellt werden kann. Alle weiteren für die gewerblichen oder sonstigen Nutzungen im Plangebiet er- forderlichen Stellplätzesollenentweder in den Tiefgaragenanlagen oder wie im Fall des in Teilbereich 2 des Mischgebiets geplanten Nahversorgers ebenerdigin einer gebäudeintegrierten Parkgarageuntergebrachtwerden.Eine Ausnahme bilden die erforderlichen Stellplätze der Kindertagesstätte (u.a. „Elterntaxis“). Sie sind oberirdisch und in direkter räumlicher Zuordnung zum neu geplanten Ge- bäudeim Teilbereich 1 des Mischgebietes vorgesehen. Aufgrund der guten ÖPNV-Anbindungwurde bei der Berechnung der Stellplatz- bedarfegemäß den Vorgaben der Landesbauordnung von einer Reduzierung des erforderlichen Stellplatzbedarfes der gewerblichen Nutzungenausgegangen. Auch die Anzahl der benötigtenöffentlichen Stellplätze (Besucherstellplätze)für die Wohnnutzungenwurde im Bezug auf die gute ÖPNV-Anbindung in ausrei- chender Quantität untergebracht. 4.4.4Geh-und Radwege Die Otto-Wels-Straße ist Teil des Hauptradwegenetzes der Stadt Karlsruhe. Auf beiden Seiten derOtto-Wels-Straße existiert ein kombinierter Geh-und Radweg. Parallel der Rudolf-Breitscheid-Straße verlaufen beidseitig Gehwege, der Radver- kehr wird auf der Fahrbahn geführt (Tempo 30-Zone).Direkte Anschlussmöglich- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -18- keiten sowohl für den Fuß-als auch fürden Radverkehr in das Innere des Plange- bietes sind damit gegeben. Zur Sicherung einer attraktiven gebietsinternen Erschließung für den Fuß-und Radverkehr setzt der Bebauungsplangroßzügigdimensionierteöffentliche Ver- kehrsflächenfest,die eine entsprechende Durchwegung ermöglichen. Bestehen- de Geh-undRadwegewerden in der Planung berücksichtigt und weiter ergänzt. 4.4.5Ver-und Entsorgung Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Fernwärme Die neuen Nutzungen im Bereich des Plangebietes können mit Strom, Gasund Wasser an das Versorgungsnetz der Stadt Karlsruhe angeschlossen werden. Das bestehende Netz ist nach Aussage der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH dafür ausreichend dimensioniert. Auch sind im näherenUmfeld desPlangebietsFernwärmeleitungen vorhanden, an die bei Bedarf angeschlossen werden kann. Die Stadtwerke weisen allerdings darauf hin, dass in diesem Fall eine nähere technische Prüfung zur Dimensionie- rung des Leitungsnetzes erforderlich ist. Abwasserentsorgung Durch das Plangebietverläuft eine Hauptabwassersammlerachse, ein Schmutz- wasserkanal DN300 und ein parallel verlaufender Regenwasserkanal DN800. In diese beiden Kanäle kann das anfallende Abwasser des Plangebietes eingeleitet werden. Aufgrund seiner Bedeutung sind diese inder Planzeichnung dargestellt. Die Kanaltrasse muss aus Wartungs-und Instandhaltungsgründen hindernisfrei zugänglich sein. Ebenso muss im Bedarfsfall ein möglichst reibungsloses Aus- wechseln der Kanalisation erfolgen können. Der Bebauungsplan setzt deshalb fest, dass die privaten Grundstücksflächen in einem Abstand von jeweils 3,00m zur Kanalaußenseite mit einem Leitungsrecht zugunsten derVer-und Entsor- gungsträger zu belastenund von baulichen Anlagenund der Bepflanzung mit Gehölzenfreizuhaltenist.Die Befestigung mit Bodenbelögen ist zulässig, da die- ser im Bedarfsfall schnell zu öffnen und wieder zu verschließen ist. Versickerung Das im Plangebiet abfließende Niederschlagswasser soll entsprechend den Vor- schriften des Wasserhaushaltsgesetzes vor Ortzur Versickerung gebracht oder anderweitig genutzt werden. Dies wird im Bebauungsplan unter Nr. 6der örtli- chen Bauvorschriften geregelt. Aufgrund des engen Zuschnitts der Baugebiete und dem hohen Anteil notwen- diger Erschließungsflächen (s.a.Kapitel4 „Planungskonzept“) sind die Möglich- keiten zur Versickerung imPlangebiet sehr eingeschränkt. Aus heutiger Sicht wird davon ausgegangen, dass für eine weitgehende Versicke- rung vor Ort neben der„einfachen“ Infiltration auf un-bzw. teilversiegelten Flä- chen auch technische aufwendigere Lösungen, wie z.B. der Einsatz vonMulden- Rigolen-Systemenoder der Einbau von Retentionsdächern (s.a.letzter Abschnitt Nummer. 2.2 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) notwendig werden. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -19- Sollten alle technisch und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Versicke- rung auf den privaten Grundstücken ausgenutzt sein, können aufgrund der un- mittelbaren Lage der Grundstücke zum Hauptabwassersammler verbleibende Restmengen (insbesondere in Spitzenzeiten) in die öffentliche Kanalisation einge- leitet werden. Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung erfolgt durch die Abfallwirtschaft der Stadt Karlsruhe. Die Abfallbehälter der bestehenden und geplanten Gebäude im Geltungsbereich werden über die anliegenden Straßen entsorgt. In diesem Zusammenhang ist die Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe zu beachten (s. Hinweis Nr.1 „Versorgung und Entsorgung“). Eine behinderungsfreie Zufahrt zu den Grundstücken wird durch die Festsetzung ausreichend dimensionierter öffentlicher Straßenverkehrsflächen gesichert. Das derzeit an der östlichen Zufahrt ins Plangebiet vorhandene Müllhaus für das Wohngebäude Rudolf-Breitscheid-Straße 8a-d kann von der Volkswohnung GmbH zur Realisierung der dort geplanten Stellplätze an die südliche Kopfseite des Wohngebäudes verlegt werden. Ein Ersatzstandort innerhalb des Plangebie- tes ist somit nicht zu berücksichtigen. 4.4.6Energiekonzept Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt essich um einen Angebotsbebau- ungsplan. Die Volkswohnung GmbH besitzt bislang nur wenige der im Geltungs- bereich befindlichen Grundstücke. Wie in Kap.1 „Aufgabe und Notwendigkeit“ der Begründung geschildert, strebt sie jedoch an, mehrere der Baufelder zu er- werben und schrittweise zu bebauen. In diesem Fall beabsichtigt die Volkswohnung GmbH, alle Gebäude im Einklang mit der EnEV 2016 im KfW 55-Standard zu errichten. Dabei ist auch ein An- schluss an das klimafreundliche Fernwärmenetz der Stadt Karlsruheerwünscht. Ferner ermöglicht der Bebauungsplan die Anbringung von Solaranlagen auf den Dachflächen. Vorbehaltlich weiterer fachlicher Untersuchungenstrebt die Volks- wohnung GmbHfür die baulichen Entwicklungen im Geltungsbereichauch ein kombiniertes Versorgungskonzept mit eigenerzeugtemSolarstroman. 4.5Gestaltung NebenanlagenundGestaltung der nichtüberbaubaren Grundstücksflächen Der Bebauungsplan regelt unter Nr. 6der Planungsrechtlichen Festsetzungendie Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Flächenvon pri- vaten Grundstücken. Ergänzend werden weitere gestalterische Vorgaben unter Nr.3 der Örtlichen Bauvorschriften gemacht.Aufgrund derweitgehendenstadt- räumlichen ExponiertheitderBaugrundstückewerdenbauliche Anlagen außer- halb der überbaubarenFlächen im gesamten Geltungsbereich auf das notwendi- ge Maß begrenzt. Dieim Planungskonzept auf den privaten Grundstücken vorgesehenenPlatz-und Freibereichsflächenstellenrepräsentative Vorzonenvor den Baukörpern dar, die variabelgenutzt werden sollen.Der Bebauungsplan lässt deshalbin den entspre- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -20- chenden Bereichen des MI1 und MI3neben den untergeordneten baulichen An- lagen zur Erschließunghier explizit auch Freiraumgestaltungs-und Stadtmobiliar zu.Zugleich sind indenexponierten Vorzonendes MI3aus stadtgestalterischen Gründen Überdachungen für Fahrradständer ebenso wie Sammelplätze für Ab- fallbehälter und Lager-oder Abstellflächen unzulässig.Diese sollten nachBedarf indenBaukörper oderbei ggf. gemeinsamer Entwicklungineine derumliegen- denTiefgaragenintegriert werden.Gemäß Landesbauordnung erfordern die Ab- stellanlagen für die hier geplantengewerblichenNutzungen keine Überdachung, diesekönnen auf der Platzfläche frei angelegt werden,sind jedochebenfallsge- stalterisch entsprechend zu bündeln. Aufgrund der engen Grundstückszuschnitte und der daraus resultierenden Versi- ckerungsproblematikkönnen AnlagenzurVersickerungvon Regenwasser beson- ders berücksichtigt und gestalterisch in die Planung integriert werden. Neben den aus Ihrer Zweckbestimmung „Grünanlage“ und „Spielplatz“ hervor- gehenden untergeordneten baulichen Anlagen ist zur Verbesserung der Aufent- haltsqualitäten auf der öffentlichen Grünfläche im Südosten des Plangebiets auch die Errichtung eines raumbildenden Gestaltelements, wie z.B. einer Pergola oder eines Flugdaches, zulässig (s.a. Kap. 4 „Planungskonzept“). Hierfür wird ein ent- sprechender Bereich in der Planzeichnung festgesetzt Dächer DieausschließlicheZulässigkeit von flachen und flachgeneigtenDächern im Mischgebietorientiert sich am direkten baulichen Umfeldund soll zusätzlich ei- nen hohen Anteil zu begrünender Dachflächen innerhalb des Geltungsbereiches sichern. Aus stadtgestalterischen Gründen dürfen technische Dachaufbautenim gesam- ten Plangebietnur 10% der Dachfläche einnehmen.Eine Ausnahme stellt der Teilbereich 2 des Mischgebietes dar. Aufgrund der hier vorgesehen Unterbrin- gung eines Nahversorgers dürfen technische Dachaufbauten hier 20% der Dach- fläche einnehmen. Die übrigen gestalterischen Vorschriften zu Dachaufbauten entsprechen den städtischen Standards.So ist aus städtebaulichen Gründen das Zurücksetzen der Dachaufbauten im gleichen Maß wie die Höhe dergleichen gewünscht. Man ge- währleistet damit, dass die Dachaufbauten dann augenscheinlich nicht so stark von einem Betrachter wahrgenommen werden. Werbeanlagen Die Vorschriften zu den Werbeanlagen im Mischgebiet entsprechen den üblichen Standards der Stadt Karlsruhe. 4.6Grünordnung /Eingriff in Natur-undLandschaft/ Artenschutz 4.6.1Grünplanung, Pflanzungen Grün-und Freiraumkonzept Das Plangebiet liegt in der Karlsruher Rheinniederung an der Schnittstelle zwi- schen Hardtwald und den einst offenen Flurstücken Reuth und Oberfeld. Die Spannung zwischen geschlossener Waldlage und offener Lage zur ehemali- gen Flur wird durch die unterschiedlichen Charaktere derteils öffentlichen und teils privatenPlätzeund Freibereichezum Ausdruck gebracht. Der nördliche Platz, welcher als halböffentlicher Raum den sozialenEinrichtungen zugeordnet ist, soll die schützende Eigenart von Waldrändern und Lichtungen bieten.Diesüdwest- lichgelegenenPlatz-und Freibereichemit Nahversorgungseinrichtungen sollen als offener, gut erfass-und einsehbarer Begegnungs-und Geschäftsbereich aus- gebildet werden, was durch Aufasten vorhandener und neu zu pflanzender Bäume erreicht werden kann. Der zum Wald und dem Schutzgebiet überleitendenordwestliche Teil des Plan- gebietessoll mit einheimischen standortgerechten Pflanzenarten bestückt wer- den. Typische Arten der heutigen potentiellen natürlichen Vegetation (HPNV) sind Ar- ten der Buchen-Eichenwälder und an eutrophen Standorten der Hainbuchenwäl- der mit den charakteristischen Bäumen und Sträuchern wie Stileiche, Traubenei- che, Buche,Weißbirke, Eberesche, Faulbaum sowie weitere Baum-und Strauch- arten, diein den Artenempfehlungenunter Nr.6 der Hinweise zum Bebauungs- planaufgeführt sind. Bäume auf den sich aufheizenden Plätzen im Teilbereich 3 des Mischgebietes sol- len den Anforderungen im Straßenraum gerecht werden. Auch hier sind entspre- chende Artenempfehlungen in den Textlichen Festsetzungen aufgeführt. Sie ge- hören zu den stadtklimaangepassten Bäumen an exponierten Standorten und bieten mit ihrer kugelförmigen Krone und jahreszeitlichen Aspekten eine schöne Kulisse.Von der Verwendung invasiverArtenist im gesamten Geltungsbereich abzusehen. Überdeckung der Tiefgaragen Zur weiteren Kompensationsetzt der Bebauungsplan unter Nr. 8.4 „Überde- ckung der Tiefgaragen“ fest, dass allenichtüberbauten Bereiche der Tiefgaragen mit einer Mindestaufbauhöhe von 0,40m zu überdecken und als Vegetationsflä- che anzulegen sind. Dachbegrünung Im Mischgebietsteilbereich MI 2 istauf Grund der besonderen städtebaulichen Si- tuation eineebenerdige Begrünungkaummöglich.Um dennoch auch im MI 2 einen Ausgleich zu schaffen,wird festgesetzt, dass auf 2/3 derzu begrünenden Dachfläche der geplanten SB-Marktnutzung eine intensive Begrünung anzulegen ist, die auch der dort angedachten Wohnnutzung zugutekommt. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -22- Baumpflanzungen Aufgrund der UnbestimmtheitdergenauenLagevonZuwegungen,Zufahrten undStellplätzen, sind die in der Planzeichnung festgesetztenanzupflanzenden Einzelbäume in ihrer Lage nicht gebunden und können auch in begrenzter Ab- weichung vonmax.6 m angepflanzt werden. Voraussetzung ist, dass der Pflanz- ort unter gestalterischen und fachlichen Gesichtspunkten vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen ver- einbar ist. 4.6.2Eingriff in Natur und Landschaft Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. 4.6.3Maßnahmen für den Artenschutz Nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz der Stadt Karlsru- he wurde aufgrund der durchschnittlichen und gut einschätzbaren Habitataus- stattung des Gebiets von einer Bestandserhebung einzelner Artengruppen abge- sehen. Eine Erforderlichkeit für tiefergehende Erhebungen lässt sich auch aus der Untersuchung aus dem Jahr 2010, bei der unter anderem am 15. Mai 2010 eine Geländebegehung inklusiveFledermausdetektoreinsatz erfolgte, nicht ableiten. Auf Basis dervom Büro „Institut für Botanik und Landschaftskunde“, Karlsruhe, erstelltenartenschutzrechtlichenPrüfungistim Zuge der Realisierung der vorlie- genden Planung folgende Maßnahme zumArtenschutz zu ergreifen (s. hierzu Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 8„Artenschutz“): Zur Reduktion der Lockwirkung auf nachtaktive Insekten sind für die Außen- beleuchtung insektenfreundliche Lampen(vorzugsweise LED-Technik)mit ge- ringer Abstrahlung indie Umgebungzu verwenden. Darüber hinaus werden aufgrund der Erkenntnisse aus der artenschutzrechtlichen Prüfung weitere Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen(s. Hinweis Nr.7 „Artenschutz“).Diese betreffenzunächstallgemeine Maßnahmen, z.B. zur Durchführung von Rodungs-und Abrissmaßnahmen, zumAnbringen von Nisthil- fenund zum ErhaltbestehenderGehölzstrukturen.Fernerwerden die gemäß o.g. Festsetzung im Einzelfall erforderlichenCEF-Maßnahmen artengruppenspezifisch erläutert. 4.7Belastungen 4.7.1Altlasten Aus der bebauungsplanbegleitend durchgeführten Orientierenden Umwelttechni- sche Erkundung (s. Kap. 3.5.1 der Begründung) lassen sich keine Schutzgutge- fährdungen ableiten. Es besteht kein weiterer altlastenrechtlicher Handlungsbe- darf. Aufgrund der in den Auffüllungen enthaltenen Fremdbestandteile besteht jedoch der Verdacht auf abfallrechtlich relevante Belastungen des oberflächennahen Baugrundes. Eventuell ist dieser abfallrechtlich nicht frei verwertbar, was zu Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -23- Mehrkosten bei der Entsorgung führt. Zur abfallrechtlichen Deklaration ist der Aushub in Haufwerken bereitzustellen, zu beproben und gemäß den Analyseer- gebnissen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Der Sachverhalt wurde in Hinweis Nr.8„Altlasten“ in den Bebauungsplan aufgenommen. 4.7.2Lärm Verkehrslärm im Plangebiet Bei einer freien Schallausbreitung im Plangebiet, d.h. ohne Berücksichtigung einer möglichen, aber nicht zwingend vorgegebenen Bebauung wird am Tag bis unge- fähr in die Hälfte des Plangebiets eine Überschreitung des maßgeblichen Orientie- rungswerts von 60 dB(A) ermittelt. In der Nacht wird nahezu im gesamten Plan- gebiet der maßgebliche Orientierungswert von 50 dB(A) überschritten.Die höchs- ten Beurteilungspegel treten in Zuordnung zur lichtsignalgesteuerten Kreuzung Otto-Wels-Straße/ Rudolf-Breitscheid-Straße auf und liegen bei ca. 67 dB(A)am Tag und bei knapp 60 dB(A)in der Nacht. Bei Berücksichtigung einer beispielhaften Bebauung zeigen sich Verbesserungen aufgrund der Eigenabschirmung der Gebäude sowie der abschirmenden Wirkung der Bebauung im Allgemeinen.Am Tag wird in weiten Teilen des Plangebiets der maßgebliche Orientierungswert eingehalten. Lediglich an den zur Otto-Wels- Straße und dem östlichen Abschnitt der Planstraße zugewandten Fassaden wird der Orientierungswert überschritten. Alle Gebäude im Plangebiet weisenmindestens eine Gebäudefassade auf, an der der Orientierungswert für Mischgebiete eingehalten bzw. deutlich unterschritten wird. An Gebäudefassaden, an denen der Orientierungswert eingehalten oder nur geringfügig überschritten wird, sind Außenwohnbereiche mit einer guten Aufenthaltsqualität möglich. In der Nacht stellt sich die schalltechnische Situation kritischer dar. Im MI 1 und MI 4 sowie an den abgeschirmten Gebäudefassaden im MI 2 kann eine Einhaltung des Orientierungswertes erreicht werden. An den übrigen Fassaden treten Überschreitungen des maßgeblichen Orientierungswer- tes auf. Aufgrund der festgestelltenÜberschreitungen der Orientierungswerte wurde die Erarbeitung eines Schallschutzkonzeptes erforderlich.Um für die geplante städ- tebauliche Entwicklung gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse zu gewährleis- ten, wurden im Rahmen der begleitenden schalltechnischen Untersuchung schrittweise verschiedene Lärmschutzmaßnahmen geprüft: Maßnahmen an der Quelle Einhalten von Mindestabständen (Trennung der Nutzungen) Differenzierte Baugebietsausweisungen (Nutzungsgliederung) Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und/oder-wände) Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen (Grundrissorien- tierung, 2. Fassade, geschlossene Laubengänge, Winterloggien o.ä., passive Schallschutzmaßnahmen (Verbesserung der Schalldämmung der Außenbau- teile und Einbau von technischen Lüftungseinrichtungen in Schlaf-und Kin- derzimmern)) Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -24- Maßnahmen an der Lärmquelle sind im Zuge der Bauleitplanung nichtstädtebau- lich sinnvoll und bringen in den Obergeschossen nicht ausreichend Schutz.....und wurden daher bei der Erarbeitung des Schallschutzkonzepts nicht berücksichtigt. Da im gesamten Plangebiet der Orientierungswert überschritten wird, stellt das Einhalten von Mindestabständen keine geeignete Maßnahme dar. Auch wird mit einem Mischgebiet bereits eine Nutzung vorgesehen, die einen geringeren Schutzanspruch als ein Wohngebiet aufweist. Andererseits ist in Nachbarschaft zu den vorhandenen reinen und allgemeinen Wohngebieten eine Gebietsauswei- sung mit geringerem Schutzniveau und gleichzeitig einem höheren Emissionspo- tential nicht möglich und städtebaulich nicht gewollt, so dass eine weitere Nut- zungsgliederung nicht in Betracht kam. Im Bereich des MI2 sind aufgrund der Straßen und der geplanten Ein-und Aus- fahrtsbereiche aktive Schallschutzmaßnahmen nicht möglich. Daher wurde die Wirksamkeit aktiver Schallschutzmaßnahmenin Form von Schallschutzwänden lediglichim Bereich des MI3 überprüft.In der Erdgeschosszonekonntengeringe Minderungerreicht werden. Der maßgebliche Orientierungswert wirdjedoch weiterhin überschritten. In den Obergeschossen der geplanten Gebäude kann mit einer solchen Lärmschutzwand keine Minderung erreicht werden. Aufgrund der geringen bzw. nicht ausreichenden Wirksamkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen wird im Schallschutzkonzept auf aktive Schallschutzmaßnahmen verzichtet. Zu- sätzlich sprechen auch städtebauliche und stadtgestalterische Aspekte gegen ak- tive Schallschutzmaßnahmen in diesem Bereich. Daher wird ein Schallschutzkonzept mit Schallschutzmaßnahmen an den geplan- ten Gebäuden zur Umsetzung in den Bebauungsplan vorgeschlagen. Die Festsetzungsvorschläge zum Verkehrslärmschutz umfassen die Vorgabe von Anforderungen an die Außenbauteile von Gebäuden mit schutzbedürftigen Auf- enthaltsräumen sowie den Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen in Schlaf-und Kinderzimmern. Die Qualität und der erforderliche Umfang der passiven Lärmschutzmaßnahmen bestimmen sich nach den Vorschriften in Kapitel 7 derDIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau–Teil 1: Mindestanforderungen“ vom Juli 2016. Bei Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan kann so eine mit dem einwirkenden Verkehrslärm verträgliche Entwicklung des Plangebiets ermöglicht werden. Zunahme des Verkehrslärms an den vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen In derbebauungsplanbegleitenden Verkehrlichen Untersuchung (Koehler & LeutweinGmbH & Co. KG, Karlsruhe s.Kapitel11 „Gutachten“ der Begründung) wurde neben der Bestandsituation auch der durch das Plangebiet verursachte zu- sätzliche Verkehr (Pkw-und Andienungsverkehr) ermittelt. Auf dieser Grundlage wurden im Rahmen der schallschutztechnischen Untersu- chung (WSW & Partner GmbH, Kaiserslautern s.Kapitel11 „Gutachten“ der Be- gründung) zur Ermittlung der Geräuschzunahme auf öffentlichen Straßen durch die Entwicklung des Plangebiets die im Prognose-Nullfall 2030 (ohne Entwicklung des Plangebietes) zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen mit denen im Prog- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -25- nose-Planfall 2030 (mit Teil-Entwicklung des Plangebiets, ohne Entwicklung im Teilbereich MI4) verglichen. Das schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass am Tag und in der Nacht an den Bestandsnutzungeninnerhalb und außerhalb des Plangebietskeine erheblichen Zunahmen zu erwarten sind. Lediglich an der Rudolf-Breitscheid- Straße 6 wird am Tag eine Zunahme um 3,3 dB sowie 2,2 dB in der Nacht prog- nostiziert. Diese sind jedoch aufdie geringe Vorbelastung in diesem Bereich zu- rückzuführen. Die Immissionsgrenzwerte der hilfsweise herangezogenen Ver- kehrslärmschutzverordnung für Mischgebiete werden jedoch sicher unterschrit- ten. Auch die bei einer Beurteilung der Bestandsnutzung als reines Wohngebiet heranzuziehenden Immissionsgrenzwerte werden tags und nachts eingehalten. Daher ist die Zunahme auch an der Rudolf-Breitscheid-Straße 6 als zumutbar ein- zustufen, Schallschutzmaßnahmen werden nicht erforderlich. Gewerbliche Nutzungen Entsprechend den derzeitigen Nutzungsüberlegungen werden die Stellplätze der gewerblichen Nutzungen in den geplanten Tiefgaragen untergebracht bzw. er- hält der SB-Markt eine in das Erdgeschoss integrierte Parkebene. Die Andienung des SB-Marktes ist an der Nordseite des MI4 vorgesehen und ebenfalls in das Gebäude integriert. Trotz dieser bereits berücksichtigten schalltechnischen Opti- mierungen hat das schalltechnische Gutachten gezeigt, dass aufgrund der in der Umgebung vorhandenenReinen Wohngebiete weitereschalltechnische Rahmen- bedingungen bei der Konkretisierung der Planungen für einen möglichen SB- Markt im Bereich des MI2 zu berücksichtigen sind. Diese sind in den Hinweisen unterNr.14„Gewerbelärm“ aufgeführt. Ebenfalls aufgrund des vorhandenen ReinenWohngebiets an der Rudolf- Breitscheid-Straße 8a-d ist es im Sinne einer schalltechnischen Optimierung der Planung für die Tiefgaragen im MI2 und MI4 erforderlich,auf Ein-und Ausfahr- ten an der Westseite der Gebiete zu verzichten. Der Bebauungsplan setzt dies entsprechend unterNr. 11„Immissionsschutz“ fest.Darüber hinausgibt das schalltechnische GutachtenweitereHinweise für die Ausführung der Tiefgaragen (s. HinweisNr.14„Gewerbelärm“) Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungenund Hinweisewerden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm, die hier in Konkretisierung der Orientierungswerte der DIN 18005 zur Beurteilung der gewerblichen Nutzungen herangezogen werden, an den vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen in den Reinen Wohngebieten und an den geplanten Nutzungen in den Mischgebieten sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten. Auch das Spitzenpegelkriteri- um wird in beiden Zeitbereichen eingehalten. Dabei stellt die Nacht die deutlich kritischere Beurteilungszeit dar. Da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebau- ungsplans noch nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang gewerbliche Nut- zungen entstehen, die Verkehre nach 22:00 Uhr auslösen, stellen die vorliegen- den Untersuchungen gerade in der lautesten Nachtstunde eine Abschätzungdar, die zeigt, dass eine schalltechnische Verträglichkeit erreicht werden kann. Der ab- schließende Nachweis der schalltechnischen Verträglichkeit ist für das jeweilige Vorhaben auf Ebene der Baugenehmigung zu erbringen. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -26- Wohnnutzungen Die Geräuscheinwirkungen aufgrund der Stellplätze der vorhandenen und ge- planten Wohnnutzungen sind mit den in der Umgebung vorhandenen und ge- planten schutzwürdigen Nutzungen verträglich. Die zur Beurteilung herangezo- genen Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden sicher eingehalten bzw. unter- schritten. An den Fassadenabschnitten in unmittelbarer Zuordnung zu den Tief- garagen-Ein-und Ausfahrten am eigenen Gebäude können punktuell in der lau- testen Nachtstunde Überschreitungen im angrenzenden Geschoss nicht ausge- schlossen werden. Dies ist für die Beurteilung der Verträglichkeit mit den umge- benden Nutzungen nicht relevant. Jedoch lässt sich für die Ausführungsplanung daraus ableiten, dass–soweit möglich–angrenzend an die Tiefgaragenöffnun- gen auf zum Lüften notwendige Fenster von Schlafräumen verzichtet werden sollte. Selbst in der Überlagerung der Geräuscheinwirkungen der gewerblichen Nutzun- gen sowie der Immissionen aufgrund der Stellplätze der Wohnanlage werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Tag und in der lautesten Nachtstunde eingehalten. Zusammenfassend zeigt das schalltechnische Gutachten, dass es an dem geplan- ten Standort unter Berücksichtigung einer schalltechnischen Optimierung möglich ist, die vorgesehenen Nutzungen mit den in der Umgebung vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen aus schalltechnischer Sicht verträglich zu entwickeln. 5.Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundflächevon weniger als 20.000m² festsetzt. Er wirddaher gem. §13a Abs.1 Nr.1 BauGBim beschleu- nigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzufüh- ren. 6.Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: Karlsruher Innenentwicklungskonzept (KAI) Nach Prüfung des Liegenschaftsamtes der Stadt Karlsruhe ist das sog. „Karlsruher Innenentwicklungskonzept (KAI)“ im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht anzuwenden. Diese Regelung gilt für den gesamten Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes. Begründet liegt die Nichtanwendung in dem Sachverhalt, dass be- reits im Jahr2010 ein Aufstellungsbeschluss für dieses Gebiet gefasst wurde. Die- ser Aufstellungsbeschluss behält im Zuge der aktuellen Planung weiterhin Gültig- keit. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -27- 6.2Sozialplan Die Notwendigkeit eines Sozialplanes kann für diesen Bebauungsplan nicht aus- geschlossen werden, da im Bereich des MI4 unter anderem der Abbruch von Gebäuden unddie eventuelle Verlagerung von Wohnnutzungen, Gaststätten, Praxen oder sonstigen Nutzungen notwendig werden könnte. Dafür müssen ge- gebenenfalls Miet-und Pachtverhältnisse aufgelöst und Ersatzflächen bereitge- stellt werden. Die nach § 180 Abs. 1 Baugesetzbuch erforderlichen Erörterungen finden im Rahmendes Umlegungsverfahrens statt." 7.Statistik 7.1Flächenbilanz Mischgebiet (MI 1-4)ca.10.540m²61% Private Parkierungsflächenca.221m²1% Private Grünflächenca.665m²4 % ÖffentlicheStraßenverkehrsfläche „Rudolf-Breitscheid-Straße“ ca.2.634m²15% Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ ca.555m²3 % Öffentliche Verkehrsflächen „Fuß-und Radweg“ca.397m²2 % Öffentliche Grünflächenca.2.375m²14% Gesamtca.17.387m²100,00 % 7.2Geplante Bebauung AnzahlWohneinheitenBruttogeschossfläche Kita-Gebäude (MI 1)1ca.1.830m² gemischtgenutztes Gebäude SB- Markt (MI 2) 1ca.48ca.8.000m² gemischtgenutztes Gebäude Punkthaus 1(MI 3) 1ca.12ca.2.690m² gemischtgenutztes Gebäude Punkthaus 2 (MI 3) 1ca.16ca.2.750m² Gebäuderiegel (MI 4)1ca.24ca.4.230m² Gesamt5ca.100ca.19.500m² 7.3Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.1,74ha100% Derzeitige Versiegelung inkl. öffentlicher Verkehrsflächen ca.0,81ha47 % Durch den Bebauungsplan maximal zulässige versiegelte Flächeinkl.öffentlicher Verkehrsflächen ca.1,25ha72% 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal (auch mit Nebenanlagen) überbaubaren Grundfläche der Baugrundstücke (MI1 max. 80%; MI2, MI 3und MI4 max. 90% der Grundstücksfläche) sowie allenanderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -28- Hinweise: -In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durch- fahrtenvorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementspre- chend. -Die versiegelten Flächen innerhalb der öffentlichen Grünanlage sind bei der Berechnung berücksichtigt. -In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. -Bis zu 950m²der versiegelten Fläche resultieren aus nicht überbauten Antei- len der zulässigen Tiefgarage. Diese sind mit einer mindestens 0,40m hohen durchwurzelbaren Substratschicht überdeckt. 8.Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist einBodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. Im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens werden auch dieliegenschaftlichen Voraussetzungenfür dieerforderlicheVerlegung dersich heute noch im Gel- tungsbereich befindlichenGasdruckregelstationgeschaffen (s. Kap. 3.3 der Be- gründung).Hierfür wurde mit dem Grundstückmit der Flurstücksnummer27098 etwas weiter nördlich an der Otto-Wels-Straße bereits ein geeigneter Standort gefunden. 9.Kosten (überschlägig) Grunderwerbskosten fallendannkeine an,wennzur Verwirklichung des Bebau- ungsplans ein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch durchgeführt wird(s. Kap. 8 der Begründung). 9.1Beitragsfähige Erschließungskosten Erdbewegung-und Freilegungca.150.000EUR Verkehrsflächenca.63.000EUR Entwässerungca.19.000EUR Parkflächenca.16.500EUR Begrünungca.2.500EUR Gehwegeca.15.500EUR Beleuchtungca.8.000EUR Gesamtca.274.500EUR Rückersatz 95 %ca.260.775EUR Stadtanteil 5 %ca.13.725EUR 9.2Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt Umbau Rudolf-Breitscheid-Straße: Erdbewegung-undFreilegung ca.150.000EUR Verkehrsflächenca.62.000EUR Entwässerungca.5.500EUR Parkflächenca.3.000EUR Gehwegeca.27.500EUR Planungsschaden bauliche Anlagenca.336.000EUR Abbruch von Gebäudeteilen und Gebäudenca.152.000EUR Beleuchtungca.11.000EUR Öffentliche Grünflächen mit Pergola und Spielplatzca.310.000EUR Verlegung Gasdruckregelstationca.560.000EUR Verlegung von Versorgungsleitungenca.390.000EUR Gesamtca.2.007.000EUR 9.3Städtische Kosten insgesamt KostenZiffer 9.1ca.13.725EUR Kosten Ziffer 9.2ca.2.007.000EUR Gesamtca.2.020.725EUR 9.4Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Gas-und Stromversorgung werden über Bei- träge und Gebühren finanziert. 10.Finanzierung DieKosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksich- tigen.Im Einzelfall muss geprüft werden, inwieweit die VolkswohnungGmbHan den Kosten beteiligt werden kann. 11.Gutachten Für das Bebauungsplanverfahren wurden nachfolgende Gutachten erstellt: Artenschutzrechtliche Prüfung, Institut für Botanik und Landschaftskunde, Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe, Stand vom November 2016 Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen / Luftbildauswertung, Regierungspräsidium Stuttgart-Kampfmittelbeseitigungsdienst, Pfaffenwaldring 1, 70569 Stuttgart, Stand vom Februar 2016 Boden-/Altlastenuntersuchung, GHJ Ingenieurgesellschaft für Geo-und Umwelt- technik mbH & Co. KG, Am Hubengut 4, 76149 Karlsruhe, Stand vom15.März 2017 Verkehrliche Untersuchung,Koehler & LeutweinGmbHund Co. KG,Greschbach- straße 12,76229Karlsruhe, Stand vomDezember2016 Schalltechnisches Gutachten, WSW & Partner GmbH, Hertelsbrunnenring 20, 67657 Kaiserslautern, Stand vom30.März2017mit ergänzender Stellungnahme vom 9. November 2017 Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -31- B.Hinweise 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehältersind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zubefestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2.Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks-und Gebäudeteile können nur überHebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durchgeeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3.Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiemAbfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke- rungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswassergesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -32- Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. Auf Grund der Grundstückszuschnitte und der notwendigenöffentlichen und privatenErschließungsflächen sind die Möglichkeiten einer vollständigen Versi- ckerungim gesamten Plangebietbegrenzt.Sofern einewirtschaftlich umsetzbare Versickerung auf den Grundstücken nicht möglich ist, kann nach Abstimmung mit dem Tiefbauamt auf Ebene der Baugenehmigung eineEinleitung des anfal- lenden Regenwassers in die öffentliche Kanalisation in Teilenerfolgen. Da zum heutigen Zeitpunkt noch keine konkreten hochbaulichen Planungen vor- liegen, soll in den Bebauungsplan zunächst nur festgesetzt werden, dass das auf den privaten Grundstücken abfließende Niederschlagswasser–soweit im Sinne des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich–auf geeignete Weise zu versickern oder zu verwenden ist. In welchem Rahmen und anhand welcher Maßnahmen dies konkret umgesetzt wird, istebenfallsauf der Ebene der Bauge- nehmigung zu entscheiden. 4.Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön- nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspit- zen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Bei- de Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege aufei- nander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü- nungssubstrate als Auflast zur Sicherung derSolaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen- dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhaf- te Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, so- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -33- dass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funk- tion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 5.Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan- desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls- ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffälli- ge Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz- behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzei- ten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 6.Baumerhalt undNeupflanzungen Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.Oktober 1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbe- ständen(Baumschutzsatzung) verwiesen. Die fachgerechte Pflege der zum Erhalt festgesetzten Bäume hat gemäß dem Re- gelwerk ZTV-Baumpflege der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. zu erfolgen. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die vorhandenen Grünflächen um die zu er- haltenden Bäume mindestens in der Größe der Baumkrone als solche zu erhalten sind. Für Eingriffe in den peripheren Wurzelbereich gelten die DIN18920 und die RAS-LP 4. Artenempfehlung für Baumpflanzungen: Charakteristische Arten der Buchen-Eichenwälder (an eutrophen Standorten Hainbuchenwäldern) sowie folgende standortgerechte Arten: -Buche (Fagus sylvatica) -Stileiche (Quercus robur) -Traubeneiche(Quercus petraea) -Hängebirke (Betula pendula) -Weißbirke (Betula pendula und andere Betula Arten) -Faulbaum (Rhamnus frangula) -Zierapfel (Malus-Hybriden) -Zierkirschen und Kirschen, in Arten und Sorten (Prunus spec.) -Birne, in Arten und Sorten (Pyrus spec.) -Mehlbeere, Eberesche, Speierling in Arten (Sorbus spec.) -Spitzahorn, auch in Sorten (Acer platanoides) -Hainbuche (Carpinus betulus) -Linde, in Arten und Sorten (Tilia spec.) -Salix in Arten und Sorten -Acer in Arten und Sorten Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -34- FürdieNeupflanzung von Einzelbäumenim Teilbereich2 und3des Mischgebie- tesim direkten räumlichen Zusammenhang mit den dort geplanten Platz-und FreibereichenanzupflanzendenEinzelbäume werden folgende Arten empfohlen: -Französischer Ahorn, Burgen-Ahorn, Dreilappiger Ahorn (Acer monspessulanum) -Gewöhnlicher Trompetenbaum (Catalpa bignoides) -Zyrgelbaum (Celtis australis) -Cladrastis sinensis -Hupeh-Duftesche (Euodia hupehensis dode.) -Kugelförmige Blumenesche, Manna–Esche (Fraxinus ornus 'Mecsek') -Blasenesche (Koelreuteria paniculata) -Japanischer Schnurbaum (Sophora japonica Regent) -Japanische Zelkove ́(Zelkova serrata 'Green Vase') Artenempfehlung für HeckenundSträucher: -Feldahorn (Acer campestre) -Ahorn in allen Arten und Sorten -Hainbuche (Carpinus betulus) -Buche (Fagus sylvatica) -Kornelkirsche (Cornus mas) -Weißdorn(Crataegus monogyna oder Crataegus laevigata) -Ligustrum vulgare, auch in der Sorte Àtrovirens -Salix inallenArten und Sorten Immergrüne Arten wie Kirschlorbeer, Thuja oder Glanzmispel sind unzulässig. 7.Artenschutz Allgemeine Maßnahmen Bauarbeiten, die Fortpflanzungs-und Ruhestätten der Vögel und Fledermäuse be- treffen können,sindaußerhalb der Fortpflanzungs-und Aufzuchtzeiten (zwi- schen Oktober und Ende Februar) durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die Rodungvon Gehölzen und den Abriss von Gebäuden. Als allgemeiner Beitrag zur Förderung der heimischen Fauna wird die Anbringung von Nisthilfen für Höhlen-und Nischenbrüter, beispielsweise am neuen Kita- Gebäude, und deren dauerhafte Pflegeempfohlen. Über die Erhaltungsfestsetzungen des Bebauungsplans hinaus, sind bestehende Gehölzstrukturenauf den Grundstücken möglichstzu erhalten. Weitere Maßnahmen im Einzelfall Sollten wider Erwarten im weiteren Verlauf der Planung sowie bei Abriss-oder Bauarbeiten Individuen, Fortpflanzungs-oder Ruhestätten von streng geschützten Arten betroffen sein, sind je nach Art und Ausmaß der Betroffenheit vorgezoge- ne funktionserhaltende Maßnahmen (CEF) und ggf. Maßnahmen zum Schutz von Individuen zu ergreifen. Vögel:Für Höhlen-und Halbhöhlenbrüter ist dies die Anbringung entsprechender Nistkästen vor Abriss der Gebäude bzw. Fällung des Baumbestands. Je nach be- troffener Art ist die Größe des Kastens und des Einflugloches, Anzahl der Kästen (z.B. für Koloniebrüter) sowie Himmelsrichtung und Höhe des Anbringungsorts zu wählen. Geeignet scheinen hierfür die angrenzenden Gebäude und der Baumbestand. Zusätzlich sind in diesem Falle im Zuge der Realisierung der Pla- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -35- nung entsprechende Nisthilfen im Planungsgebiet dauerhaft anzubringen und zu unterhalten. Fledermäuse:Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot von Fle- dermäusen sind vor dem Abriss der Gebäude, bzw. vor Beginn der Winterruhe der Fledermäuse (November), die Dachverblendungen zu entfernen, um zu ver- hindern, dass sich Einzeltiere während der Abrissarbeiten im Gebäude aufhalten. Als Ersatzhabitatdient die Anbringung von Fledermauskästen an umliegenden Gebäuden oder Bäumen vor dem Abriss der Gebäude. Je nach betroffener Fle- dermausart ist die Größe desKastens, Beschaffenheit, Anzahl der Kästen und Höhe des Anbringungsorts zu wählen. Zusätzlich sind in diesem Falle im Zuge der Realisierung der Planung entspre- chende Fledermausquartiere im Planungsgebiet dauerhaft anzubringen und zu unterhalten. Diese können je nach Bedürfnis der betroffenen Art außen an den Gebäuden angebracht oder in die Fassade bzw. den Dachstuhl integriert werden. Reptilien:Dies erfordert die Neuanlage von geeigneten Habitatstrukturenin der näheren Umgebung, bzw. im Planungsgebiet. Dies kann im Rahmen der Grün- planung erfolgen. Sollte im Verlauf der Planungs-und Bauarbeiten die Gefahr der unvermeidbaren Tötung von Individuen streng geschützter Reptilien bestehen, sind Maßnahmen zur Abwehr eines Verbotstatbestands zu ergreifen. Diese sind die Absicherung der Baustelle mit einem Reptilienzaun, um die Einwanderung von Tieren in die Eingriffsbereiche zu verhindern sowie die Vergrämung oder das Abfangen von Einzeltieren im Eingriffsbereich. 8.Altlasten Das Grundstück Rudolf-Breitscheid-Str. 6a, Flurstück Nr. 27147/1 ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt-und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung "AS Chemische Reinigung Fichtner" erfasst (Obj.-Nr. 04295). Aus der bebauungsplanbegleitend durchgeführten Orientierende Umwelttechnische Erkundung ließen sich jedoch keine Schutzgutgefährdungen ableiten. Allerdings besteht aufgrund der in den Auffüllungen enthaltenen Fremdbestandteile der Verdacht auf abfallrechtlich re- levante Belastungen des oberflächennahen Baugrundes. Eventuell ist dieser ab- fallrechtlich nicht frei verwertbar. Zur abfallrechtlichen Deklaration ist der Aushub in Haufwerken bereitzustellen, zu beproben und gemäß den Analyseergebnissen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bekannte, vermutetesowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt-und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131Karlsruhe, zu melden. Für den Abriss derbestehendenKindertagesstättemuss im Zuge der Genehmi- gungsplanung der neuen Kita ein Entsorgungskonzept erstellt werden. 9.Kampfmittel Nach Vorliegen der multitemporalen Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseiti- gungsdienstes Baden-Württembergkann das Vorhandensein von Bombenblind- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -36- gängern aus dem 2. Weltkrieg im gesamten Geltungsbereichgrundsätzlichnicht ausgeschlossen werden. Daher sind weitereflächenhafte Vorortüberprüfungen bei Bauantragsstellungdurchzuführen. 10.Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.März1998 in der derzeit gültigen Fassung verwie- sen. 11.Private Leitungen Im Bebauungsplangebiet befindet sich teilweiseTelekommunikationsinfrastruktur der Telekom. 12.Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §39 LBO). 13.Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 14.Gewerbelärm Schalltechnischer Nachweis Die schalltechnische Verträglichkeit gewerblicher Nutzungen ist im bauordnungs- rechtlichen Verfahren durch die Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung nachzuweisen, die zeigt,dass die Vorgaben der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm–TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503)) eingehalten werden. Nahversorger (MI2) Sollte im Bereich des Teilbereichs 2 des Mischgebietes ein Nahversorger angesie- delt werden, so hat das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan erge- ben, dass folgende Hinweise zu beachten sind: Eine Andienung ist nur zwischen 06:00-22:00 Uhr zulässig. Die Be-und Entladezone ist abgeschirmt bzw. (während der Ladevorgänge) geschlossen auszuführen. Nach 22:00 Uhr sind keine Pkw-Abfahrten aus einer in das Gebäude inte- grierten Parkebene aus schalltechnischer Sicht zulässig, d.h. die Öffnungszei- ten sind so zu begrenzen, dass die Abfahrten vor 22:00 Uhr erfolgen. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“ -37- Eine in das Gebäude integrierte Parkebene darf nur im Bereich der Ein-und Ausfahrt offen sein. Zur Minimierung der Schallabstrahlung aus der Parkebene ist die Decke der Parkebene teilweise absorbierend zuverkleiden. Die Einkaufswagen sind schalltechnisch optimiert in der Parkebene oder im Gebäude anzuordnen. Abweichungen hiervon sind möglich, sofern ein schalltechnischer Nachweis er- bracht wird, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden (s.Schalltechni- scher Nachweis). Tiefgaragen Hinsichtlich der im Plangebiet vorgesehenen Tiefgaragen hat das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan folgende Hinweise ergeben: Die Tiefgaragen sind mit lärmarmen (geschlossenen) Toren auszustatten. Sofern im Bereichder Tiefgaragen Regenrinnen vorgesehen werden,sind die- se lärmarm auszuführen. In Abhängigkeit von der Lage der Tiefgaragenöffnung imTeilbereich2des Mischgebietesist die Tiefgaragenrampe absorbierend zu verkleiden.
-
Extrahierter Text
Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im BereichOtto-Wels-und Rudolf- Breitscheid-Straße“, Karlsruhe–Oberreut Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften -Entwurf- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -2- Planverfasser: ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERSGmbH Maria-Hilf-Straße 15 D-50677 Köln Tel. +49221271 806-0 Fax +49 221310 083-3 info@astoc.de im Auftrag von Stadtplanungsamt Karlsruhe Technisches Rathaus Lammstraße 7 76124 Karlsruhe Tel.+49721133-6101 Fax+49 721133-6109 stpla@karlsruhe.de Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -3- Inhaltsverzeichnis: I.Planungsrechtliche Festsetzungen..........................................................4 1.Art der baulichen Nutzung..........................................................................4 1.1Mischgebiet (MI 1, MI 2).............................................................................4 1.2Mischgebiet (MI 3)......................................................................................4 1.3Mischgebiet (MI 4)......................................................................................5 2.Maß der baulichen Nutzung........................................................................5 2.1Grundflächen und Geschossflächen.............................................................5 2.2Wandhöhen................................................................................................5 2.3Bezugshöhe................................................................................................6 3.Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise.................................................6 3.1Offene Bauweise.........................................................................................6 3.2Abweichende Bauweise..............................................................................6 3.3Baugrenzen und Baulinien...........................................................................6 4.Stellplätze...................................................................................................6 5.Nebenanlagen.............................................................................................6 6.Private Grünflächen.....................................................................................7 7.Grünordnung / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung.......................................7 7.1Baumerhalt.................................................................................................7 7.2Begrünung und Bepflanzungen...................................................................7 7.3Dachbegrünung..........................................................................................8 7.4Überdeckung der Tiefgaragen.....................................................................9 8.Artenschutz................................................................................................9 9.Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen...........................................9 10.Geh-, Fahr-und Leitungsrechte.................................................................10 11.Immissionsschutz......................................................................................10 II.Örtliche Bauvorschriften........................................................................12 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen................................................12 2.Werbeanlagen und Automaten.................................................................12 3.Vorzonen der Gebäude, Einfriedigungen, Begrünung, Abfallbehälterstandplätze..........................................................................13 3.1Vorzonen der Gebäude.............................................................................13 3.2Begrünung................................................................................................13 3.3Einfriedigungen.........................................................................................13 3.4Abfallbehälterstandplätze..........................................................................14 4.Außenantennen........................................................................................14 5.Niederspannungsfreileitungen...................................................................14 6.Niederschlagswasser.................................................................................14 Sonstige Festsetzungen..........................................................................................15 ANLAGE1................................................................................................................16 ANLAGE 2................................................................................................................17 Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -4- Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften desBebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.November2017(BGBl. I S.3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom5.März2010 (GBl. S.357, berichtigt S.416)jeweilseinschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.Art der baulichen Nutzung 1.1Mischgebiet (MI1, MI 2) In den TeilbereichenMI 1 und MI 2desMischgebietessind zulässig: 1.Wohngebäude, 2.Geschäfts-und Bürogebäude, 3.Einzelhandelsbetriebe,Schank-und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4.sonstige Gewerbebetriebe, 5.Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund- heitliche und sportliche Zwecke. In den TeilbereichenMI 1 und MI 2des Mischgebietessind unzulässig: 1.Gartenbaubetriebe, 2.Tankstellen, 3.Vergnügungsstätten. 1.2Mischgebiet (MI 3) Im Teilbereich MI 3 des Mischgebietes sind zulässig: 1.Wohnnutzungen ab demzweiten Obergeschoss, 2.Geschäfts-und Bürogebäude, 3.Einzelhandelsbetriebe, Schank-und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4.sonstige Gewerbebetriebe, 5.Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund- heitliche und sportliche Zwecke. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -5- Im Teilbereich MI 3 desMischgebietes sind unzulässig: 1.Gartenbaubetriebe, 2.Tankstellen, 3.Vergnügungsstätten. 1.3Mischgebiet (MI4) Im Teilbereich MI 4 des Mischgebietessind zulässig: 1.Wohngebäude, 2.Geschäfts-und Bürogebäude, 3.Einzelhandelsbetriebe, 4.sonstige Gewerbebetriebe, 5.Anlagenfür Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund- heitliche und sportliche Zwecke. Im Teilbereich MI 4 des Mischgebietessind unzulässig: 1.Gartenbaubetriebe, 2.Tankstellen, 3.Vergnügungsstätten 4.Schank-und Speisewirtschaften sowie Betriebe desBeherbergungsgewerbes. 2.Maß der baulichen Nutzung 2.1Grundflächen und Geschossflächen Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Grundflächen bzw. Geschossflächen sindals Höchstgrenzenin m² festgesetzt. In den Teilbereichen MI2, 3 und 4 desMischgebietes darf die zulässige Grund- fläche durch die Grundfläche von Tiefgaragenbis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.Im Teilbereich MI 2 des Mischgebietes kann für Zufahr- ten und Fußwege sowie Tiefgaragen (i.S.d. § 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO) die zuläs- sige Grundfläche auf einen Anteil von 0,9 der Grundstücksfläche erhöht werden. 2.2Wandhöhen Durch Eintrag in die Planzeichnung wird die zulässige Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß der Wandhöhe (WH max )in mfestgesetzt. Dabei gilt als Wandhöhe das Maßzwischen derinNr. 2.3festgesetzten Bezugs- höhe und demoberen Abschluss der Wand (bei Flachdächern: Oberkante der At- tika, bei flachgeneigten Dächern: äußerer Schnittpunkt der Traufwand mitder Dachhaut). Die festgesetzten Wandhöhen dürfen durch notwendige technische Dachaufbau- ten um maximal 2,5 m überschritten werden. Es wird auf Nr.1der Örtlichen Bauvorschriften hingewiesen. Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen diefestgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden. Bei gestaffelten Bau- körpern ist die Überschreitungsmöglichkeit einheitlich auf alle Gebäudeteile an- zuwenden, wenn Retentionsdächer auf mindestens 30 % der gesamten Dachflä- cheausgebildet werden. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -6- 2.3Bezugshöhe Als Bezugshöhe fürdie festgesetztenWandhöhenbegrenzungen wird eine Höhe von 116,00mü.NHN festgesetzt. 3.Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise 3.1OffeneBauweise In den Teilbereichen MI1und MI3gilt die offeneBauweise. 3.2Abweichende Bauweise In den Teilbereichen MI2 und MI4gilt die offene Bauweise mit der Abweichung, dass Gebäude ohne Begrenzung ihrer Länge als Einzelhaus oder Hausgruppe er- richtet werden können. 3.3Baugrenzen und Baulinien Hinter der festgesetzten Baulinie im Teilbereich MI4kannim4. Obergeschosszu- rückgeblieben werden. Die festgesetzten Baugrenzen und BauliniendürfendurchAnbautenwiez.B.Er- keroderBalkone um eine Tiefe von 2m überschritten werden, sofern der Anteil der vor die Baugrenzen vortretenden Gebäudeteile insgesamt30%der Breite der Außenwand des jeweiligen Geschosses pro Fassadeeines Gebäudesnicht über- steigt. 4.Stellplätze Stellplätzeauf den privaten Grundstücken sindnur innerhalbderüberbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den dafür festgesetzten Flächengemäß Eintrag in der Planzeichnungund in Tiefgaragen zulässig. Im Mischgebiet sind Tiefgaragen durch die das Baugrundstücklediglich unterbaut wird, auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 5.Nebenanlagen Außerhalb der überbaubaren Flächen sindauf den privaten Grundstückenledig- lich folgende bauliche Anlagen zulässig: -Zufahrten und Zuwegungen zuGebäuden und oberirdischen und unterirdi- schen Stellplatzanlagen sowie ggf. dazu erforderliche Rampen und Treppenan- lagen -Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser -die in §14 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nebenanlagen,die der Versorgung des Baugebietes dienen -Fahrradabstellplätze (einschließlich Überdachungen), diese sind gesammelt und zugeordnet zu den jeweiligen Gebäudeeingängen herzustellen. Abwei- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -7- chend davon sindjeweils südlich der beidenBaufensterim Mischgebietsteilbe- reich MI3 Überdachungen für Fahrradabstellplätze unzulässig. -im Teilbereich MI1:Geräteschuppenbis zu einer maximalen Gesamtgrundflä- chevon20m²und einer maximalen Wandhöhe bis 4msowie Spielgeräte und Kinderbetreuungseinrichtungsbedingte bauliche Anlagen -in den Teilbereichen MI1 und MI4: Sammelplätze fürAbfallbehälter (siehe auchNummer3.3der Örtlichen Bauvorschriften) Weiterhin istauf der öffentlichen Grünflächeim Südosten des Plangebietsneben den aus Ihrer Zweckbestimmung„Grünanlage“und„Spielplatz“hervorgehen- denuntergeordneten baulichen Anlagen auchdie Errichtung einesraumbilden- den Gestaltelements (z.B.einePergola odereinFlugdach)auf der dafür festge- setzten Flächezulässig. 6.Private Grünflächen Die in der Planzeichnung festgesetzten privaten Grünflächen sindals Vegetations- flächeanzulegen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.Vegetationsflächen sind vollständig mit Pflanzen bestandene Flächen. Der Deckungsgrad der Pflanzen im eingewachsenen Zustand muss mindestens90 % betragen.Lediglich folgende bauliche Anlagen sind innerhalb der privaten Grünflächen zulässig: -Zuwegungen für Fußgänger zu Gebäuden und oberirdischen Stellplatzanlagen -Sammelplätze für AbfallbehältergemäßEintragin der Planzeichnung(siehe auchNummer. 3.3der Örtlichen Bauvorschriften). 7.Grünordnung/ Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 7.1Baumerhalt Die im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu er- halten,zu schützen, fachgerechtzu pflegen und bei Abgangspätestens in der darauffolgenden Pflanzperiodedurch eine vergleichbare Ersatzpflanzung zu er- setzen. Die vorhandenen Grünflächen um die zu erhaltenden Bäume sind mindestens in der Größe der Baumkrone (Kronentraufbereich) als solche zu erhalten. 7.2Begrünung und Bepflanzungen Die gemäß Festsetzung in der Planzeichnung zum Bebauungsplan anzupflanzen- den Einzelbäumesowie anzupflanzenden Einzelbäume mit Baumscheibensind in ihrer Lage nicht gebunden und können auch in begrenzter Abweichungvon max.6mangepflanzt werden. Voraussetzung ist, dass der Pflanzort untefachli- chen Gesichtspunkten vertretbar und jeweils mit den öffentlichen Belangen ver- einbar ist.Für Baumpflanzungen, die innerhalb von Parkierungsflächen oder be- festigten Flächen stehen, ist eine offene Baumscheibe von mind. 12m² vorzuse- Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -8- hen sowie eine Baumgrube von mind. 12m³ gemäß den Richtlinien der For- schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.(FLL) 1 IndenRandbereichen von MI 1 zur Waldlage hin sind einheimische,standortge- rechte Pflanzenarten in Anlehnung an Arten der Buchen-Eichenwälder und Hain- buchenwälder, bzw. mit derheutigen potentiellen natürlichen Vegetation(HPNV) korrespondierende, laubabwerfende standortgerechte Züchtungen und Stauden zu verwenden. Aufden stärker anthropogen veränderten Standorten im MI 2 und 3 können ne- ben den einheimischen Arten, auch stadtklimatolerante Arten und standortge- rechte nicht-einheimische Arten zur optischen Aufwertung und zur Vermittlung des Offenlandcharakters verwendetwerden, die nicht invasiv sind. Im gesamten Plangebiet sind nurGehölze derlaubabwerfendenArten zulässig, wobei bei Hecken und Sträuchern nur heimische Arten zulässig sind. Geeignete Arten für die jeweiligen Bereiche sind den Hinweisen zu entnehmen. 7.3Dachbegrünung Dachflächen von Flachdächern und von geneigten Dächern bis zu einem Nei- gungswinkel von 15° sind extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Dachflächen im Bereich technischer Dachaufbauten und Dachterrassen mit ihren Zuwegungen sind hiervon ausgenommen. Die Höhe der Substratschicht muss unabhängig von eventuellzur Verwendung kommender Retentionsdach- aufbauten mindestens 12cm betragen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de- ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut- zung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 4. Alle Begrünungs-und Pflanzmaßnahmen sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus den nachstehenden Listen. Kräuteranteil 60%: -Allium schoenoprasum Schnittlauch -Anthemis tinctoria Färber-Kamille -Anthyllis vulneraria Wundklee -Campanula rotundifolia. Rundblättrige Glockenblume -Dianthus armeria Rauhe Nelke -Dianthus carthusianorum Kartäuser-Nelke -Echium vulgare Natternkopf 1 Einzusehen während der Dienstzeiten beim Stadtplanungsamt, Bereich Städtebau, Zimmer D 116. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -9- -Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch -Helianthemum nummular Sonnenröschen -Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut -Jasione montana Berg-Sandglöckchen -Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut -Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose -Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer -Sedum album Weißer Mauerpfeffer -Sedum sexangulare MilderMauerpfeffer -Silene nutans Nickendes Leimkraut -Silene vulgaris Gemeines Leimkraut -Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser (Anteil 40%): -Briza media Zittergras -Carex flacca Blaugrüne Segge -Festuca guestfalica Harter Schafschwingel Im TeilbereichMI2 des Mischgebietes sind freiliegende Dachflächen der Erdge- schossnutzung auf mindestens 2/3derzu begrünendenDachfläche mit einer durchwurzelbaren Substratschichtdecke von mindestens 0,40m für Rasen, Stau- den sowie Bodendecker und von mindestens 0,70m für Sträucher und mittel- kronige Bäume zu versehen, intensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Dachterrassen sind nur auf den tieferliegenden Geschossen bis 2,50m vor die Gebäudekante und bis zu einer Größe von max.15m² je Terrasse zulässig. 7.4Überdeckung der Tiefgaragen Tiefgaragen sind in Bereichen, in denen sie nicht überbaut werden, mit durch- wurzelbarem Substrat mit einer Mindestaufbauhöhe von 0,40m zu überdecken und als Vegetationsfläche anzulegen. Bei der Begrünung von Tiefgaragenistfür Rasen, Stauden sowie Bodendecker eine Mindestaufbauhöhe von 0,40m, und für Sträucher und mittelkronige Bäumeeine Mindestaufbauhöhe von0,70m vorzusehen. 8.Artenschutz Für die Außenbeleuchtung sind insektenfreundliche LED-Lampen, nach unten ge- richtet und mit geringer Abstrahlung in die Umgebung, zu verwenden. Alternativ können Natriumniederdruck oder-dampflampen verwendet werden. 9.Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Soweit sich Geschosse von Gebäuden unterhalb derin Nr. 2.3festgesetztenBe- zugshöhebefinden, dürfen sie nicht, auch nicht abschnittsweise, durch Abbö- schungen freigelegt werden. Ausgenommen hiervon sind Geländemodellierungen, die der Gestaltung des Au- ßengeländes dienen. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -10- 10.Geh-, Fahr-und Leitungsrechte Die in der Planzeichnung im TeilbereichMI3des Mischgebietes festgesetzte Flä- che ist mit einem Geh-(G) und Radfahrrecht(R) zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die inder Planzeichnungim Teilbereich MI4 des MischgebietesfestgesetztenFlä- chensindmit einemGeh-(G) und Fahrrecht(F) zugunsten der Nutzer der anlie- genden Stellplätze zu belasten. Die in der Planzeichnung in denTeilbereichen MI1, MI2 und MI3des Mischge- bietesentlang von Bestandsleitungenfestgesetzten Flächen sind mit einem Lei- tungsrecht(L) zugunsten der Ver-und Entsorgungsträger zu belasten. Die Flächen für Geh-(G), Fahr-(F), Radfahr-(R)-und Leitungsrechte (L) sind von baulichen Anlagenund der Bepflanzung mit Gehölzenfreizuhalten.Die Befesti- gung mit Bodenbelägen ist zulässig. 11.Immissionsschutz 2 Bereiche ohne Ein-und Ausfahrt An der Westseite der Teilbereiche MI2 und MI4 des Mischgebiets sind Ein-und Ausfahrten nicht zulässig. Anforderungen an die Außenbauteile von Gebäuden mit schutzbedürftigen Auf- enthaltsräumen Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile (d.h. Fenster, Außenwände und Dachflächen) schutzbedürftiger Räume, mindestens gemäß den Anforderungen der in der Anlage 1 und 2der Planungsrechtlichen Festsetzungendargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel nach der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau–Teil 1: Mindestanforderungen“, Juli 2016, Tabelle 7 (DIN 4109-1: 2016-07), auszubilden, s.nachfolgende Tabelle. Anlage 1der Planungsrechtlichen Festsetzungenzeigt die maßgeblichen Außen- lärmpegel für schutzbedürftige Räume, die nicht zum Nachtschlaf genutzt wer- den. Anlage 2der Planungsrechtlichen Festsetzungenzeigt die maßgeblichen Außen- lärmpegel für schutzbedürftige Räume, die zum Nachtschlaf genutzt werden (z.B. Schlafräume, Kinderzimmer, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten). 2Die der Planung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften können bei der Stadt Karlsruhe im Stadtpla- nungsamt in Karlsruhe,Bereich Städtebau, Offenlageeingesehen werden. Lärmpegel- bereiche gemäß DIN4109-1: 2016-07, Tabelle 7 Maßgeblicher Außenlärm- pegel Erforderliches Gesamtschalldämm-Maß des Außenbauteils (erf. R'w,ges in dB) nach DIN4109-1: 2016-07, Tabelle 7 Bettenräume in Kran- kenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernach- tungsräume in Beher- bergungsstätten, Unter- richtsräumeu.Ä. Büroräume* u.Ä. [dB][dB][dB][dB] Ibis 553530- II56 bis 60353030 III61 bis 65403530 IV66 bis 70454035 V71 bis 75504540 VI76 bis 80**5045 VII> 80****** Tabelle 1:Lärmpegelbereiche, maßgeblicher Außenlärmpegel und erforderliches Gesamt- schalldämm-Maß der Außenbauteile nach DIN 4109-1: 2016, Tabelle 7 *An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. **Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Einhaltungder Anforderungen ist sicherzustellen und im Rahmen des bau- ordnungsrechtlichen Antragsverfahrens nach DIN 4109-2 „Schallschutz im Hoch- bau–Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“, Juli 2016 (DIN4109-2: 2016-07) nachzuweisen. Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, soweit im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass–insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abge- schirmten oder den Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen–geringere maß- gebliche Außenlärmpegel vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile sind dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1: 2016- 07 zu reduzieren. Lüftungskonzept für schutzbedürftige Räume In schutzbedürftigen Räumen, die zum Nachtschlaf genutztwerden, sind fens- terunabhängige, schallgedämmte Lüftungen einzubauen oder bauliche Maß- nahmen vorzusehen, die eine ausreichende Belüftung bei Einhaltung der Anfor- derungen an die Schalldämmung sicherstellen. Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, soweit im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass der schutzbedürftige Raum über ein Fenster verfügt, an dem derBeurteilungspegel aufgrund des Verkehrslärms einen Wert von 50 dB(A) einhält. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -12- II.Örtliche Bauvorschriften 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Dachformen Es sind ausschließlich Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15° zulässig. Staffelgeschosse Staffelgeschosse haben gemäß §2 Abs.6 Satz3 Nr.2 LBO zu Außenfassaden mindestensdenselbenAbstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassaden- abschlusses (bei Flachdächern: Oberkante der Attika, bei geneigten Dächern: äu- ßerer Schnittpunkt der Traufwand mit der Dachhaut) überschreiten. Dachaufbauten Es sind ausschließlich technisch notwendige Dachaufbauten zulässig. Dachaufbauten sind um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante abzu- rücken. Sie sind räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer einheitlich gestalteten Einhausung zu umgeben. Dachaufbautendürfen im gesamten Mischgebiet 10% der Fläche des darunter- liegenden Geschosses nicht überschreiten.Lediglich im Teilbereich MI2 dürfen Dachaufbauten bis zu 20% der Fläche des darunterliegenden Geschosses ein- nehmen. 2.Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Gebäude bis zur Brüstungskante 1.Obergeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: -Einzelbuchstaben bis max. 0,50 m Höhe und Breite, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) biszu einer Fläche von je 1,00 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -13- 3.Vorzonen der Gebäude, Einfriedigungen,Begrünung,Abfallbehälter- standplätze 3.1Vorzonen der Gebäude Die Vorzonen der Gebäude sind die Flächen derBaugrundstücke, die auf gesam- ter Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze bzw. Baulinie liegen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbe- grenzungslinien umgeben sind, ist diejenige Seite maßgeblich, auf der dieZufahrt zum Grundstück angelegt ist. Die Vorzonen der Gebäude, die von den öffentlichen Straßen und Wegen aus einsehbar sind, dürfen nicht als Arbeits-, Abstell-oder Lagerfläche genutzt wer- den. In den Teilbereichen MI1 und MI3 darf in den Vorzonender Gebäudesowie im MI3jeweils südlich der beiden BaufensterFreiraumgestaltungs-und Stadtmobili- ar entsprechend dem Handbuch Stadtmobiliar der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung, wie z.B. Leuchten, Bänke, Papierkörbe oder Spielgeräte aufge- stellt werden. 3.2Begrünung Das Anlegen von Schotter-und Kiesflächen, außer für den Zweck von Fallschutz- belägen und Aufstellflächen der Feuerwehr, ist unzulässig. 3.3Einfriedigungen Im Teilbereich MI1 des Mischgebietes sind entlang des öffentlichen Fuß-und Radweges sowie der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung nur Einfriedigungen in Form von Holz-Staketen-Zäunen bis zu einer Höhe von 1,50m zulässig. Im restlichen Teilbereich MI1 sind nur Einfriedigungen in Form von Stabgitter-Zäunen bis zu einer Höhe von 1,50m zulässig. Im Teilbereich MI4 des Mischgebietes sowie im nördlichen Teil des MI3, abseits der öffentlich zugänglichen Platz-und Wegebereiche, sind Einfriedigungen als Heckenpflanzungen aus standortgerechten Laubgehölzen ggf. in Verbindung mit einem von den umliegenden öffentlichen Straßen und Wegen aus nicht sichtba- ren Drahtgeflecht bis zu einer Höhe von 1,20m zulässig.Zwischen den Baufens- tern sowie auch im weiteren südlichen Verlauf des MI3 sind Einfriedigungen un- zulässig. Im Bereich von Zufahrtender TeilbereicheMI1,MI2undMI4sind Einfriedigun- gen nur bis zu einer Höhe von 0,80m zulässig. In den übrigen Teilbereichenund in den privaten Grünanlagensind Einfriedigun- gen unzulässig. 3.4Abfallbehälterstandplätze In den Teilbereichen MI2 und MI3 des Mischgebietessind Abfallbehälterstand- plätze in die Gebäudekubatur zu integrieren. Im MI 1 und MI 4 sind diese soweit sie zulässigerweise außerhalb der überbauba- ren Grundstücksflächenangeordnet werden) räumlich zusammenzufassen und entweder mit einem begrünten Sichtschutz zu versehen oder durch anderezuläs- sigebauliche Maßnahmen verdeckt auszubilden. 4.Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5.Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6.Niederschlagswasser Soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich, ist eine mög- lichst große Menge des von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ab- fließenden Wassers auf dem Grundstück zu versickern oder anderweitig zu nut- zen. Ggf. verbleibende Restmengen sind möglichst zeitverzögert in das Kanalisa- tionsnetz einzuleiten. Versickerungsmulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberboden- schicht mit Rasendecke aufweisenund sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA- A 138 zu bemessen. Bei der Gestaltung derFlächenaußerhalb der überbaubaren Flächen ist das Maß der versiegelten Flächen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Al- le in diesen Bereichen befestigten Flächen sind deshalb wasserdurchlässig auszu- führen. Ausgenommen hiervon sind Zufahrten von Tiefgaragen, Fahrgassen und Fallschutzbeläge in gebundener Bauweise sowie barrierefreie Rampenanlagen. Die Versickerung bzw. Entsorgung des anfallenden Regenwassers wird abschlie- ßend auf Ebene der Baugenehmigung geregelt. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -16- ANLAGE1 Maßgebliche Außenlärmpegel/Lärmpegelbereichenach DIN 4109-1 Schutzbedürftige Räume ohne Nachtschlaf,höchster Pegel an der Fassade Auszug aus dem Schalltechnischen Gutachten (Entwurf) von WSW& Partner GmbH, Kaiserslautern. Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-undRudolf-Breitscheid-Straße“ -17- ANLAGE 2 Maßgebliche Außenlärmpegel / Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-1 Schutzbedürftige Räume mit Nachtschlaf, höchster Pegel an der Fassade Auszug aus dem Schalltechnischen Gutachten (Entwurf) von WSW & Partner GmbH, Kaiserslautern
-
Extrahierter Text
zu erhaltende Bäume Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Grenze des Geltungsbereiches Baulinie Baugrenze IVZahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, z.B. 4 WH max Wandhöhe in Metern als Höchstmaß über der Bezugshöhe (siehe Textfestsetzungen) GF max maximal zulässige Geschossfläche in m² Art der Nutzung (Mischgebiet) maximal zulässige Grundfläche in m² Flächen für Nebenanlagen (Na), oberi rdische Stellplätze (St) und Sammelplätze für Abfallbehälter (Abf) (siehe Textfestsetzungen) GRFL GR max Hauptabwasserleitung öffentliche Grünanlage Straßenbegrenzungslinie öffentliche Verkehrsfläche (funktionale Gliederung des Straßenraums als Hinweis) private Grünanlage entfallende Bäume opt . M öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Erschließungsfläche mit Aufenthaltsqualität" geplanter Ein- und Ausfahrtsbereich anzupflanzender Einzelbaum (siehe Textfestsetzungen) SONSTIGE PLANZEICHEN UND HINWEISE PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN MI Na / St / Abf Flächen die mit einem Geh- (G), Radfahr- (R), Fahr- (F) oder Leitungsrecht (L) zu belasten sind (siehe Textfestsetzung) Fassadenabschnitte an denen Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind (siehe Textfestsetzungen) private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grünanlage (siehe Textfestsetzung) Freihaltetrasse Hauptabwasserleitung öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grünanlage ( ) bzw. Spielplatz ( ) optionale Fläche für oberirdische Sammelplätze für Abfallbehälter V V öffentliches Verkehrsgrün PP anzupflanzender Einzelbaum mit Baumscheibe (siehe Textfestsetzungen) zu erhaltende Bäume Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Grenze des Geltungsbereiches Baulinie Baugrenze IVZahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, z.B. 4 WH max Wandhöhe in Metern als Höchstmaß über der Bezugshöhe (siehe Textfestsetzungen) GF max maximal zulässige Geschossfläche inm² Art derNutzung (Mischgebiet) maximal zulässige Grundfläche in m² Flächen für Nebenanlagen (Na), oberirdische Stellplätze (St) und Sammelplätze für Abfallbehälter (Abf) (siehe Textfestsetzungen) GRFL GR max Hauptabwasserleitung öffentliche Grünanlage Straßenbegrenzungslinie öffentliche Verkehrsfläche (funktionale Gliederung des Straßenraums als Hinweis) private Grünanlage opt . M öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Erschließungsfläche mit Aufenthaltsqualität" anzupflanzender Einzelbaum (siehe Textfestsetzungen) SONSTIGE PLANZEICHEN UND HINWEISE PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN MI Na/ St/ Abf Flächen die mit einem Geh- (G), Radfahr- (R), Fahr- (F) oder Leitungsrecht(L) zu belasten sind (siehe Textfestsetzung) Fassadenabschnitte an denen Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind(siehe Textfestsetzungen) private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grünanlage (siehe Textfestsetzung) öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grünanlage ( ) bzw. Spielplatz ( ) entfallende Bäume Freihaltetrasse Hauptabwasserleitung optionale Fläche für oberirdische Sammelplätze für Abfallbehälter V V öffentliches Verkehrsgrün PP anzupflanzender Einzelbaum mit Baumscheibe (siehe Textfestsetzungen) Gast Whs Whs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg WGhs Ghs Whs Ust Gar Whs Kiga Ghs Btrg Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs 5a 6 11 9c 2 4 1c 8b 8c 5d 1 8a 6a 14 5c 11c 3 1e1d 4a 3a 1a 11b 5b 11a 4 9d 1b 8d 27147 Otto - Wels- Straße 27211 27147 / 1 27098 39376 39370 27146 /1 27150/1 27141 27095 39513 39378 39373 27104 27145 27092 39372 27143 27152 27102 27096 39379 27103 39375 39380 27142 27151 27091 27210 39512 27212 39374 27146 39377 39382 39371 5,006,002,50 4,00 6,00 1,00 1,00 5,005,006,005,00 2,50 Hauptabwasserleitung öffentlicher Geh - und Radweg MI 1 MI 4 MI 2 Abf opt. M MI 3 Rudolf-Breitscheid-Straße Rudolf-Breitscheid-Straße Otto-Wels -Straße Rudolf-Breitscheid-Straße GF II WH max 8m V WH max 17 m V WH max 17 m I WH max 6 m GR max 1.070 m² GF max 4.230 m² GR max 2.270 m² GF max 8.200 m² GR max 990 m² GF max 1.830 m² GR L L VI WH max 20 m VI WH max 20 m II WH max 9 m II WH max 9 m VI WH max 20 m L L GR max 560 m² GF max 2.690 m² GR max 600 m² GF max 2.750 m² 2,50 6,00 2,00 5,00 3,00 öffentliche Grünanlage private Grünanlage private Grünanlage V öffentlicher Geh- und Radweg St St St St V V V V Stellplätze und Zufahrten P V V Zuwegung Abfallbetriebe öffentliche Grünanlage öffentlicher Geh - und Radweg Na P P P ZeichenerklärungVerfahren 2. Sonstige Planzeichen M 1 : 500 KARLSRUHE, 10. April 2017 STADTPLANUNGSAMT: Fassung vom : 04.01.2018 Stadtplanausschnitt Planverfasser: ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERS GmbH Maria-Hilf-Straße 15 D-50677 Köln Tel. +49 (221) 271 806-0 Fax. +49 (221) 310 083 3 info@astoc.de 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGBam 16.12.2010 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBOam ............... Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBOvon ............... bis ............... Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, § 74 Abs. 7 LBOam ............... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden.Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO)am ............... Beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO)ab ............... STADT KARLSRUHE Oberreut BEBAUUNGSPLAN „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels- und Rudolf-Breitscheid-Straße“ - Entwurf -
-
Extrahierter Text
Anlage Bebauungsplanverfahren „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels-und Rudolf-Breitscheid-Straße“, Karlsruhe–Oberreut hier: erneuteBeteiligung der Behörden nach § 4 Abs.2BauGBim Rahmen der Öf- fentlichen Auslegung Inhaltsverzeichnis: Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 14. März 2018.................................................2 Flächennutzungsplan................................................................................................2 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 5. März 2018...............................................................................................................2 Handwerkskammer Karlsruhe vom 21. März 2018.......................................................2 Verkehrsbetriebe GmbH vom 28. März 2018................................................................2 Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 3. April 2018..........................................3 Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, vom 18. April 2018......................................4 Stromversorgung......................................................................................................4 Gas-und Wasserversorgung.....................................................................................4 Öffentliche Straßenbeleuchtung...............................................................................6 Kommunikations-und Informationstechnik...............................................................6 Fernwärmeversorgung..............................................................................................6 Trinkwasserversorgung.............................................................................................8 Industrie-und Handelskammer Karlsruhe, vom 6. April 2018........................................9 -2- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 14. März 2018 Flächennutzungsplan Die Plangebietsfläche wird im aktuell gülti- genFlächennutzungsplan 2010 östlich zum Teil als „gemischte Baufläche" sowie im übrigen Bereich als „Wohnbaufläche" dar- gestellt. Da der gesamte Geltungsbereich mit Aufstellung des Bebauungsplanes als gemischte Baufläche ausgewiesen werden soll, kann die Planung zunächst nicht als aus dem FNP entwickelt angesehen werden und erfordert eine Berichtigung des Flä- chennutzungsplans. Auf Grund der an- grenzenden Wohnbauflächen ist die ge- plante gemischte Baufläche mit den umlie- genden Nutzungen verträglich. Die gemäß §13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderliche Berichtigung des Flächennutzungsplans (FNP) wird, wie unter Punkt 2.1 der Be- gründung aufgeführt, nach Aufstellungs- beschluss erfolgen. Kenntnisnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen derBundes- wehr vom 5. März 2018 Durch die oben genannte und in den Un- terlagen näher beschriebene Planung wer- den Belange der Bundeswehr nicht be- rührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach-und Rechtslage bestehen zu der Pla- nung seitens der Bundeswehr alsTräger öf- fentlicher Belange keine Einwände. Kenntnisnahme Handwerkskammer Karlsruhe vom 21. März 2018 Die Handwerkskammer Karlsruhe hat zum oben genannten Bebauungsplan keine An- regungen oder Bedenken vorzubringen. Kenntnisnahme Verkehrsbetriebe GmbHvom 28. März 2018 Der Hinweis mit Stellungnahme vom 26.06.2017 bezüglich der Umgestaltung des Knoten Rudolf-Breitscheid-Straße/ Eugen-Geck-Straße wird weiterhin aufrecht erhalten; die Befahrbarkeit für Busse ist zu gewährleisten. Die Planung sichert indiesem Bereich nur den Bestand. An der Befahrbarkeit der Eu- gen-Geck-Straße werden keine Verände- rungen vorgenommen. -3- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Wir bitten um Aufnahme der Gasdruckre- gelstation, Flurstücknummer 27098 (Be- gründung S.8, Pkt. 3.3) im B-Plan, bzw. um Information wo die Gasdruckregelstation errichtet werden soll in Form eines Lage- planes zur Abstimmung mit den Stadtwer- ken und weitere Beteiligung am Verfahren. Die Gasdruckregelstation ist bereits mit dem jetzigen Planrecht zulässig. Eine weite- re Aufnahme in den Geltungsbereichist nicht notwendig. Die Umsetzung erfolgt seitens der Stadt- werke. Die Zufahrt wird von Norden über die Albert-Braun-Straße erfolgen. Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 3. April 2018 Auf das Plangebiet an der Ecke Otto-Wels- undRudolf-Breitscheid-Straße wirken ver- schiedene Lärmquellen wie Straßen-, Schienen-und Gewerbelärm ein. Die Ori- entierungswerte der DIN 18005 werden teils deutlich überschritten. Wir möchten darauf hinweisen, dass ab einem Schall- druckpegel von 65 dB bis 75dB Lärm als Stressfaktor wirkt. Auf Dauer kann Lärm die Konzentrationsfähigkeit und den Schlafrhythmus stören, außerdem Tinnitus und Herz-Kreislaufbeschwerden auslösen. Da nach Überprüfung verschiedener Lärm- schutzmaßnahmen nur passive Schall- schutzmaßnahmen wirkungsvoll zu sein scheinen, hoffen wir auf eine gute Umset- zung dieser Maßnahmen. Kenntnisnahme Weiter sieht die Planung im Bereich mit den höchsten Lärmpegeln eine öffentliche Grünanlage mit Kinderspielbereich vor. Wir möchten anregen, auch für diesen Bereich Lärmschutzmaßnahmen in Betracht zu zie- hen. Hierbei handelt es sich um einen öffentli- chen „Spielplatz“ der im Eigentum der Stadt Karlsruhe verbleibt. Ob und in wel- cher Form hier ein Spielplatz errichtet wird, obliegt der Stadt Karlsruhe. Es handelt sich somit nicht um einen nach § 9 Abs. 2 LBO notwendigen Kinderspielplatz. Vielmehr stellt er ein Angebot im öffentlichen Raum dar und dient lediglich dem vorübergehen- den Aufenthalt. Die detaillierte Ausgestaltung betrifft nach- -4- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt folgenden Planungs-undGenehmigungs- verfahren und obliegt wie oben dargestellt der Stadt Karlsruhe. Entsprechend können geeignete Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Geländemodellierungen noch im Rah- men der Ausführung Berücksichtigung fin- den. Das oben genannte Gebiet grenzt unmit- telbar an das Wasserschutzgebiet Kasten- wört.Gegebenenfallssind die hier gelten- den Rechtsverordnungen zu berücksichti- gen. Das Wasserschutzgebiet Kastenwört grenzt südlich an das Plangebiet (Zone IIIB). Der Geltungsbereich befindet sich vollständig außerhalbdieser Fläche. Ansonsten spricht aus Sicht des Gesund- heitsamtes nichts gegen die geplante Än- derung des Bebauungsplanes. Kenntnisnahme Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, vom 18. April 2018 Stromversorgung Zum B.-Plan-Entwurf gibt es von unserer Seite keine ergänzenden Anmerkungen. Kenntnisnahme Gas-und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Kenntnisnahme Zur Umsetzung der Planung werden um- fangreiche Maßnahmen zur Baufeldfreima- chungerforderlich (neuer Standort Gas- druckregelanlage (GDR-Anlage) sowie Um- legung von parallel zum Hauptabwasser- kanal liegenden Gas-und Wasserversor- gungsleitungen). Diese haben auf Kosten des Verursachers zu erfolgen. Die Kosten werden von der Stadt bzw. ge- gebenenfalls durch die Volkswohnung be- glichen. Der neue Standort der GDR-Anlage ist nicht Gegenstand des B-Plans. Hier wird vom Vorgehen beim B.-Plan Artilleriekaser- ne abgewichen. Es wird um Prüfung gebe- ten, ob der neue Standort noch in den B- Plan aufzunehmen ist. Einer Verlegung der GDR-Anlage kann nur zugestimmt werden, wenn die erforderlichen Randbedingungen (Kostentragung, Standortanforderungen etc.) erfüllt sind. Die Gasdruckregelstation ist bereits mit dem jetzigen Planrecht zulässig. Eine weite- re Aufnahme in den Geltungsbereich ist nicht notwendig. Die Umsetzung erfolgt seitens der Stadt- werke. Die Zufahrt wird von Norden über die Albert-Braun-Straße erfolgen. -5- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Bei der Umsetzung des B-Plans sind zeitli- che Aspekte zu beachten. Die Bestandsge- bäude in den Flächen MI 1 und zum Teil auch in MI 4 werden von Osten aus Lei- tungen versorgt, die bei der Erschließung der Fläche MI 3a getrennt werden müssen. Ziel sollte sein, frühzeitig ein Versorgungs- konzept zu erstellen, das mit möglichst wenigen Leitungsverlegungen (insbesonde- re Provisorien) auskommt. Es handelt sich beim vorliegenden Planver- fahren um einen Angebotsbebauungsplan. Die durch die ggf. erforderliche Umlegung entstehenden Kosten wurden in der über- schlägigen Kostenberechnung in Kapitel 9 der Begründung berücksichtigt. Die Umle- gungsmaßnahme als solche ist Inhalt nach- folgender Genehmigungsverfahren. Die den Flächen MI 1 und MI 4 dienenden Bestandsleitungen verlaufen zum Teil au- ßerhalb künftiger öffentlicher bzw. mit Lei- tungsrechten versehener Flächen. Diese sollten entweder (ggf. zeitlich befristet) mit Leitungsrechten in den B.-Plan aufgenom- men oder eine andere Lösung zum Be- standsschutz gefunden werden. Zu MI 1: Im Bereich der vorhandenen Lei- tungen im MI 1 (nördlich der Kita) wurde ein Leitungsrecht inder Planzeichnung ein- getragen. Zu MI 4: Zur Verwirklichung des Bebau- ungsplans wird ein Bodenordnungsverfah- ren durchgeführt. In diesem Zusammen- hang sind auch die bezeichneten Leitungen zu verlegen. Eine Sicherung mittels Lei- tungsrechten ist in diesem Fallnicht erfor- derlich. Sofern die Grundrisse geplanter Tiefgara- gen (einschl. Zufahrten) über die Grundris- se geplanter Gebäude hinausragen sollten, bitten wir um gesonderte Abstimmung.. Beim vorliegenden Planverfahren handelt es sich um einenAngebotsbebauungsplan. Die Planung der Tiefgaragen und Grundris- se betrifft nachfolgende Genehmigungs- verfahren. Es wird darum gebeten, rechtzeitig abge- stimmte Querschnitte einschl. aller darin verlegten Leitungen, Bäume etc. erstellen zu lassen. Dies erfolgt derzeit üblicherweise durch den Straßenbaulastträger Die konkrete Planung der öffentlichen Ver- kehrs-und Grünflächen liegt in der Ver- antwortung des Tiefbauamtes und des Gartenbauamtes. Die Netzservice GmbH wird bei der Planerstellung routinemäßig eingebunden. Gegebenenfalls erforderliche Suchschach- tungen sind entsprechend DVGW- Regelwerk GW 315 "Maßnahmen zum Gegebenenfalls erforderliche Suchschach- tungen sind ebenfalls Inhalt nachfolgender Planungen. -6- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauar- beiten" durchzuführen. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Grundsätzlich bestehen zum Bebauungs- plan keine Einwände. Kenntnisnahme Bedingt durch die Umsetzung des B.- Planes, sind diebestehenden, öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen umzubauen und entsprechend der aktuell gültigen Norm anzupassen. Es handelt sich beim vorliegenden Planver- fahren um einen Angebotsbebauungsplan. Erforderliche Veränderungen an der öffent- lichenStraßenbeleuchtung sind Inhalt nachfolgender Genehmigungsverfahren. Der jeweilige Bauträger wird hierüber im Rahmen der Genehmigung in Kenntnis ge- setzt. Kommunikations-und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme Im Baufeld sind teilweise erdverlegte CU- FM-Kabel. Diese sind zu schützen und dür- fen nicht beschädigt werden. Beschädi- gungen sind unverzüglich zu melden. Betrifft nachfolgender Planungs-und Ge- nehmigungsverfahren.Der jeweilige Bau- träger wird hierüber im Rahmen der Ge- nehmigung in Kenntnis gesetzt. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Die dort entstehenden Gebäude sollen an die Fernwärme angebunden werden. Mit dem Bauträger istabgestimmt, dass die Übergabe der Fernwärme an einem zentra- len Übergabepunkt in der südostlichen Ecke von Gebäude MI 3 erfolgt. Die Trasse der Fernwärme sollte im Bebauungsplan mit Geh-Fahr-und Leitungsrecht gesichert werden. Ein Schutzstreifen zur Außenkante der Fernwärme zu beiden Seiten ist zu be- rücksichtigen. Es handelt sich beim vorliegenden Planver- fahren um einen Angebotsbebauungsplan. Dieangesprochenen Punkte betreffen die konkrete Objektplanung und sind Inhalt nachfolgender Genehmigungsverfahren. Die Erschließung der Grundstücke im MI 3 ist über öffentliche (Verkehrs-)Flächen (Ot- to-Wels-, sowie über die erweiterte Ringer- schließung Rudolf-Breitscheid-Straße) aus- reichend gesichert. Sollte sich im Rahmen der nachfolgenden Planungen herausstel- len, dass öffentliche Anlagen zur Fernwär- meversorgung auf privaten Grundstücken zu errichten sind, ist es möglich, sich ent- sprechende Leitungsrechte im Rahmen nachfolgender Planungsverfahren eintra- gen zu lassen. -7- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Grundsätzlich gilt: Die Fernwärme-Leitungen sindvor Be- schädigung zu schützen. Rückverankerun- gen im Bereich von Fernwärme-Leitungen bedürfen der detaillierten Konfliktklärung und schriftlichen Genehmigung. Die Leitungsschutzanweisung der Stadt- werke Karlsruhe ist zu beachten. Fernwärmeleitungen dürfen nicht durch bauliche Anlagen überbaut oder im Tras- senbereich mit Bäumen bepflanzt werden. Fernwärmeleitungen dürfen auf einer Län- ge von mehr als 2.0 weder seitlich noch oberhalb freigelegt werden. Der Fernwär- mebetrieb, Tel: 599 3136, ist rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten oberhalb, unter- halb oder neben Fernwärme-Trassen zu in- formieren. Im Heizbetrieb ist eine ungestörte Überde- ckungshöhe von min. 0.60 m aus rohrstati- schen Gründen einzuhalten. Abweichungen hiervon bedürfen der vor- herigen Abstimmung und schriftlichen Ge- nehmigung des Fernwärme Netzbetriebes. Bei unsicherer Leitungslage ist die tatsächli- che Lage der Fernwärme durch Suchschlit- ze zu erheben, hierzu hat eine Absprache mit dem FW-Betrieb zu erfolgen. Neu zu pflanzende Bäume müssen zur Inf- rastruktur der Fernwärme einen Mindest- abstand von 2,5 m einhalten. Außerhalb dieses Mindestabstandes ist bei der Wahl des Standortes folgendes zu be- rücksichtigen. Das Wurzelwerk des Baumes darf auf kei- nen Fall in die Leitungszone eingreifen. Kann dies grundsätzlich nicht ausgeschlos- sen werden, ist ein Durchwurzelungsschutz auf Kosten des Verursachers einzubauen. Alternativ sind Baumarten zu wählen, bei denen aufgrund der Kronenbreite und da- mit der Mächtigkeit des Wurzelwerkes eine Durchwurzelung der Leitungszone sicher Die Angesprochenen Punkte sind Inhalt nachfolgender Genehmigungsverfahren. -8- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt ausgeschlossen werden kann. Sollten großkronige Bäume gepflanzt wer- den, ist der Abstand zur Leitung und damit die Standortwahl entsprechend der zu er- wartenden Krone zu vergrößern. Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Havarie die Leitungszone zugänglich ist und ebenfalls ein Austausch der Fernwär- me-Infrastruktur in bestehender Trasse möglich ist. Trinkwasserversorgung Das geplante Vorhaben liegt außerhalb der Schutzgebieteund Zuströmbereiche unse- rer Wasserwerke. Insofern sind aufgrund der Planungen keine Konflikte mit der Trinkwassergewinnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH zu erwarten. Kenntnisnahme Der Grundwasserschutz ist beim Bebau- ungsplan vollumfänglich durchUmsetzung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben si- cherzustellen. Im Hinblick auf die Vermeidung und Min- derung von Schadstoffeinträgen ins Grundwasser weisen wir auf die im April 2016 erschienene DVGW-Information Wasser Nr. 87 „Diffuse Stoffeinträge in Gewässer aus Siedlungs-und Verkehrsflä- chen“ hin. Zur diffusen Freisetzung von Schadstoffen kommt es insbesondere durch Bauwerkskomponenten und durch Verkehrsflächen. Aus Bauwerken werden Schadstoffe überwiegend niederschlagsbe- dingt freigesetzt. Insbesondere bei den Bauwerkskomponen- ten, die direkt mit den Niederschlägen in Kontakt kommen, muss darauf geachtet werden, dass Materialien ausgewählt und verbaut werden, die potentiell möglichst wenig Metalle und Biozide freisetzen sowie alterungsbeständig sind. Bei der Niederschlagswasserversickerung muss nach DWA-Merkblatt 153 nachge- wiesen werden, dass eine schadlose Versi- Der Bebauungsplan trifft hierzu unter Ziffer 6 „Niederschlagswasser“ derÖrtlichen Bauvorschriften sowie unter Nr. 2 „Entwäs- serung“ und Nr. 3 „Niederschlagswasser“ der Hinweise entsprechende Regelungen. Weitere notwendige Regelungen hierzu betreffen die nachfolgenden Planungen. -9- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt ckerung sichergestellt ist. Industrie-und Handelskammer Karlsruhe, vom 6. April 2018 Ziel der Aufstellung ist die städtebauliche Entwicklung des Quartierzentrums, das in der gegenwärtigen Ausgestaltung seiner zugedachten Funktion nicht mehr gerecht wird. Unter anderem ist die Ansiedlung ei- nes Einkaufsmarktes mit einer Verkaufsflä- che von ca. 700qm vorgesehen. Die ange- strebte Dimensionierung befindet sich, entgegen der ursprünglichen Planung an der Schwelle zur Großflächigkeit. Entspre- chend bitten wir um Erstellung eines Marktgutachtens, sofern der Schwellwert überschritten werdensollte. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Die Stellungnahme betrifft nachfolgende Planungen. Ziel der Planung ist es nicht großflächigen Einzelhandel zu realisieren. Es sollte aber dennoch ein ausreichend großes Angebot an Einzelhandel für das Stadtquartier er- möglicht werden. Großflächiger Einzelhandel (nach §11 Abs. 3 BauNVO-Geschossfläche über 1.200 m²) ist nur inKern-oderSondergebieten zuläs- sig. Durch die Festsetzung eines Mischge- bietes wird sichergestellt,dass an dieser Stelle kein großflächiger Einzelhandel reali- siert werden kann. Nach eingehender Prüfung der uns vorlie- genden Unterlagen haben wir darüber hin- aus keine weiteren Anregungen oder Ein- wände gegenüber dem genannten Planver- fahren vorzubringen. Kenntnisnahme
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2018/0332 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels- und Rudolf- Breitscheid-Straße“, Karlsruhe-Oberreut Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 19.06.2018 1 x Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 7). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2.020.725 € Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung und sind in den Haushaltsplanungen noch zu berücksichtigen Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Das ca. 1,74 ha große Plangebiet liegt im Stadtteil Oberreut und ist Teil der in den 1970er Jah- ren realisierten „Waldlage“, die sich durch ihre großvolumigen Wohnbaukörper, eingebettet in ein Netz aus weitläufigen Grünflächen und Wegen, auszeichnet. Der zu überplanende Bereich war bereits in der damaligen städtebaulichen Konzeption als Standort für ein Quartierszentrum vorgesehen. Er liegt an der Schnittstelle zur südlich angrenzenden Feldlage und den gegenüber befindlichen Schulzentren, die beide erst in späterer Zeit entwickelt wurden. Aufgrund der derzeit unbefriedigenden städtebaulichen Situation wurde der Gedanke, dort ein neues Quartierszentrum zu entwickeln, wieder aufgegriffen. Grundlage war eine von der Volks- wohnung im Jahre 2009 durchgeführte Mehrfachbeauftragung „Stadtteilzentrum Karlsruhe Oberreut“. Aufgrund zwischenzeitlich veränderter Rahmenbedingungen wurde im Sommer 2015 ein städtebaulicher Rahmenplan erarbeitet, der die geplante Entwicklung in einen räumli- chen Gesamtzusammenhang stellt. Neben neuen Wohn- und Gewerbenutzungen sollen ein vielfältiges Nahversorgungsangebot sowie unterschiedliche soziale Dienstleistungen und Einrich- tungen mit generationsübergreifendem Charakter sich hier ansiedeln können. Dieser Rahmen- plan wurde im Oktober 2015 vom Planungsausschuss als Grundlage zur weiteren Ausarbeitung eines Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss aus dem Jahre 2010 behält weiterhin seine Gültigkeit, so dass das „Karlsruher Innenentwicklungskonzept (KAI)“ hier keine Anwendung findet. Wesentliche Teile des Plangebietes werden heute durch das ehemalige Quartierszentrum aus drei ein- bis zweigeschossigen Flachdachgebäuden und den südlich daran angrenzenden Park- platz mit etwa 50 Stellplätzen eingenommen. Während nahezu alle bebauten Grundstücke im Plangebiet sich im Eigentum privater Dritter befinden, sind die Erschließungsstraßen sowie weite Teile der großen dreieckigen Grünfläche im Südosten des Plangebietes im Besitz der Stadt Karls- ruhe und der bestehende große Parkplatz im Eigentum der Volkswohnung. Dies bietet Raum, um nach einem erforderlichen Umlegungsverfahren die städtebaulichen Ziele mit der Planung erreichen zu können, die darauf abzielen, dem teils leerstehenden, funktional und baustruktu- rell überkommenen Quartierszentrum ein neues Gesicht zu geben und neue städtebauliche Akzente zu setzen. Eine detaillierte Beschreibung des Planungskonzeptes kann Ziffer 4. der Be- gründung zum Bebauungsplan entnommen werden. Die Planungskonzeption macht es allerdings erforderlich insbesondere im Teilbereich MI 4, des- sen Grundstücke sich in Privatbesitz befinden, die bisher zulässigen Nutzungen sowohl von der Art als auch vom Maß der baulichen Nutzung anzupassen, was gerade durch die Wegeführung nördlich des MI 4 und die Schaffung einer durchgängigen öffentlichen Grünanlage zu einer Einschränkung der dortigen Bestandsnutzungen führt. Des Weiteren soll die Gebäudekante der bestehenden Bebauung östlich des MI 4 übernommen und weitergeführt werden. Dies ist ins- gesamt städtebaulich erforderlich, weil zu der Neuanordnung der derzeitigen Wohn- und Be- triebsbedürfnissen angemessenen Baukörpern auch die Schaffung entsprechend dimensionier- ter Grün- und Freiräume sowie die Stärkung vorhandener Wegeverbindungen gehört. Der Bebauungsplan setzt auf den privaten Baugrundstücken entsprechend zugeschnittene Bau- fenster mit einem neuen Nutzungsmaß im Sinne einer adäquaten städtebaulichen Nachverdich- tung fest. Er positioniert diese so, dass sie vorhandene Fluchten aufnehmen und zugleich attrak- tive Platz- und Wegeräume im öffentlichen Bereich ausbilden. Ein wesentliches Element ist dabei die Stärkung der bestehenden Wegeachse nördlich der be- stehenden Gebäuderiegel Rudolf-Breitscheid-Straße 8 a – 8 d bis 14 a – 14 d. Diese stellt bereits heute eine wichtige fußläufige Verbindung aus den Wohnblöcken im Westen der Rudolf- Breitscheid-Straße und im Süden der Albert-Braun-Straße zum Quartierszentrum und darüber Ergänzende Erläuterungen Seite 3 hinaus bis zur Stadtbahnhaltestelle „Albert-Braun-Straße“ und dem gegenüberliegenden Schul- zentrum dar. Mit der angestrebten Revitalisierung des Quartierszentrums gewinnt ein wichtiger Zielpunkt der Achse nochmals deutlich an Attraktivität. Die städtebauliche Planung sieht an dieser Stelle deshalb langfristig eine durchgängige Aufwei- tung der Wegeachse hin zu einer attraktiven Grünachse vor. Das neue Baufenster im MI 4 nimmt dazu die von Westen ankommende Nordflucht der vier Gebäuderiegel nördlich der Ru- dolf-Breitscheid-Straße auf und führt diese bis zum geplanten Kernbereich des Quartierzent- rums im Umfeld des MI 2 und MI 3 weiter. Im MI 2 weichen die Baukörper dann nach Süden zurück und die Achse öffnet sich zu einem Platzgefüge, das sich zwischen der Kindertagesstätte im Norden, den beiden vorgesehenen Punkthäusern mit ihren ergänzenden sozialen und gast- ronomischen Nutzungen im Erdgeschoss und dem geplanten Nahversorger im MI 2 aufspannt. Zur Sicherung der sich damit über mehr als 250 m erstreckenden Bauflucht wird an der Nordsei- te des neuen Baufensters im MI 4 eine Baulinie festgesetzt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die dort befindlichen Grundstücke auf verschiedene Privateigentümer verteilen und eine Entwicklung der im Rahmenplan vorgesehenen durchgängigen Riegelbebauung ggf. auch durch verschiedene Bauherren erfolgen kann. Mit der Festsetzung wird sichergestellt, dass sich Abweichungen in der Gebäudetiefe aufgrund von individuellen, bauabschnittsweisen Planun- gen ausschließlich nach Süden in Richtung des MI 2 auswirken. Dies ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar, im Sinne einer Auflockerung der Gebäudefront gegenüber des voraussichtlich gleich- förmigeren und ruhigeren Baukörpers des Nahversorgers sogar erwünscht. Die Aufweitung der vorhandenen Wege- zur Grünachse wurde so geplant, dass sie nicht zwin- gend zur Realisierung der baulichen Entwicklungen im übrigen Plangebiet erforderlich ist. Auch die Bestandsgebäude im MI 4 können selbstverständlich weiter genutzt werden. Eine Realisie- rung der öffentlichen Grünfläche wird erst angestrebt, wenn auf den Grundstücken bauliche Veränderungen anstehen. Soweit die mit der Bebauungsplanänderung angestrebten Verände- rungen zu Einschränkungen der bisher zulässigen Grundstücksnutzung führen, wird im Rahmen der erforderlichen Bodenordnung ein adäquater Ausgleich erzielt werden müssen. Allerdings gilt es hierbei zu bedenken, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die größere Anzahl an zulässigen Geschossen deutlich erhöht wird. Bei einem kleineren, derzeit bebauten Grundstück wird das Baurecht zugunsten des öffentlichen Grünzugs bzw. Freiraums aber soweit einge- schränkt, dass hier eine Zuteilung an gleicher Stelle nicht mehr möglich sein dürfte. Seitens der Grundstückseigentümer gab es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und Auslegung keine kritischen Äußerungen zur Planung, so dass davon ausgegangen werden konnte, dass diese die angestrebte städtebauliche Entwicklung ebenfalls mittragen wollen. Darüber hinaus ist noch zu erwähnen, dass die Volkswohnung beabsichtigt, das Gebäude der Kindestageseinrichtung „Villa Regenbogen“ abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen, was die Planung ebenfalls berücksichtigt. Für die in diesem Fall erforderliche Verlegung der öst- lich davon gelegenen Gasdruckregelstation ist bereits außerhalb des Plangebiets ein geeigneter Standort etwas weiter nördlich der Otto-Wels-Straße gefunden worden. Von der Art der baulichen Nutzung soll das Gebiet vollständig als Mischgebiet ausgewiesen werden, das sich in drei Teilgebiete mit unterschiedlichen Nutzungsspektren gliedert. Die Fest- setzungen orientieren sich dabei an § 6 BauNVO. Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnü- gungsstätten sollen im gesamten Plangebiet wegen der von ihnen ausgehenden Beeinträchti- gungen bzw. nachteiligen Wirkungen auf das Gebiet unzulässig sein. Das Maß der baulichen Nutzung wird im gesamten Gebiet durch die Festsetzung der maximal überbaubaren Grundfläche, der maximal zulässigen Geschossfläche, der Höchstzahl der Vollge- schosse, der Wandhöhe als Höchstmaß und einer GRZ für Tiefgaragen geregelt. Dem Anliegen Ergänzende Erläuterungen Seite 4 des Planungsausschusses folgend wurde im Planverfahren durch nochmalige Erhöhungen der Geschossigkeiten versucht, weitere Geschossflächen für den Wohnungsbau zu generieren. Der derzeitige Planentwurf geht nach Einschätzung der Stadtplanung hier bis an die Grenzen der städtebaulichen Vertretbarkeit und macht es auch erforderlich die GRZ für Tiefgaragen auf bis zu 0,9 der Grundfläche zu erhöhen, um die für die Nutzung erforderlichen Stellplätze schaffen zu können. Gerade auch im MI 2 soll eine Bebauung ermöglicht werden, die die Obergrenzen des § 17 BauNVO mit einer oberirdischen Bebauung von bis zu 0,8 der Grundfläche deutlich überschreitet. Dies resultiert im Wesentlichen jedoch aus dem vorgesehenen Nahversorger und die für diese Nutzung erforderlichen Stellplätze. Um wirtschaftlich tragfähig zu sein, benötigt ein Nahversorger eine entsprechende Verkaufsfläche und auch eine Mindestanzahl an ebener- digen Stellplätzen. Im Hinblick auf den Einzugsbereich und die Erreichbarkeit sowohl für den Kfz- als auch für den Fußverkehr ist der gewählte Standort für eine solche Nutzung besonders geeignet. Alternativstandorte sind weder im engeren noch im weiteren Umfeld verfügbar. Des Weiteren gilt es bezüglich der Obergrenzen der Baunutzungsverordnung zu sehen, dass diese bezogen auf das gesamte Plangebiet sowohl hinsichtlich der GRZ als auch der GFZ unterschrit- ten werden. Das Plangebiet ist besonders von den Verkehrslärmimmissionen, die von der Otto-Wels- und Rudolf-Breitscheid-Straße sowie der Straßenbahnlinie ausgehen, belastet. Bei freier Schallaus- breitung wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete am Tage von 60 dB(A) bis ungefähr in die Hälfte des Plangebietes und in der Nacht der Orientierungswert von 50 dB(A) nahezu im gesamten Plangebiet überschritten. Die höchsten Beurteilungspegel treten an der Kreuzung Otto-Wels-Straße/Rudolf-Breitscheid-Straße auf und liegen bei 67 dB(A) am Tag und bei 60 dB(A) in der Nacht. Durch die abschirmende Wirkung von Gebäudeteilen kann jedoch erreicht werden, dass in wei- ten Teilen des Plangebiets der maßgebliche Orientierungswert am Tag eingehalten wird. Ledig- lich an der Otto-Wels-Straße und dem östlichen Abschnitt der Planstraße kommt es zu Über- schreitungen, die Lärmschutz erforderlich machen. Alle Gebäude im Plangebiet weisen aber auch mindestens eine Gebäudefassade auf, an der der Orientierungswert für Mischgebiete ein- gehalten bzw. deutlich unterschritten wird und selbst bei geringfügigen Überschreitungen die- ses Orientierungswertes, sind Außenwohnbereichen mit einer guten Aufenthaltsqualität mög- lich. Kritischer stellt sich die schalltechnische Situation in der Nachtzeit dar. Im MI 1 und MI 4 sowie an den abgeschirmten Gebäudefassaden im MI 2 kann eine Einhaltung des Orientierungswertes erreicht werden; an den übrigen Fassaden treten allerdings Überschreitungen des maßgeblichen Orientierungswertes auf. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind bei Beibehaltung der städtebauli- chen Konzeption jedoch nicht umsetzbar und auch das Einhalten von Mindestabständen im Sinne des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG sind für diese Planung nicht zielführend. In der Folge werden im Bebauungsplanentwurf passive Schallschutzmaßnahmen an den be- troffenen Gebäudefassaden festgesetzt. Zum Schutz der außerhalb des Plangebiets liegenden Bestandsnutzungen vor möglichen Lärmemissionen durch die zugelassene gewerbliche Nutzung, insbesondere des Einzelhandels, wird es erforderlich auf Ein- und Ausfahrten an der Westseite des MI 2 und MI 4 zu verzichten. Unter diesen Maßgaben kommt das schalltechnische Gutachten zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm dann eingehalten werden können. Der Nach- weis wird in Kenntnis der konkreten Planung im Baugenehmigungsverfahren zu führen sein. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Da ein bereits überplantes Gebiet mit diesem Bebauungsplan nur eine städtebauliche Neuorien- tierung erfahren soll, ist diese Planung nicht mit wesentlichen Eingriffen in Natur und Land- schaft verbunden. Auch artenschutzrechtliche Fragestellungen, die im Zuge eines Abbruchs oder einer Realisierung von Neubauvorhaben auftreten könnten, werden nach Einschätzung der Naturschutzbehörde auf der Ebene der Baugenehmigung zufriedenstellend gelöst werden kön- nen. II. Zum Verfahren und der bisherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Die angestrebte städtebauliche Entwicklung wie auch die Größe und Lage des Plangebiets er- füllt die Vorgaben des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ermöglicht die Durchführung des Verfah- rens unter erleichterten Voraussetzungen. Hierzu gehören im Wesentlichen der Verzicht auf den ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht sowie die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB). Das beschleunigte Bebauungsplanverfahren ermöglicht des Weiteren die erforderliche Anpas- sung des Flächennutzungsplanes. Der gültige Flächennutzungsplan (Stand 2010) des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe stellt den überplanten Bereich zum Teil als gemischte Baufläche sowie als Wohnbaufläche dar, während der Bebauungsplanentwurf im gesamten Geltungsbe- reich ein Mischgebiet vorsieht. Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist es jedoch möglich, den Flä- chennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen, da mit einer Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung durch die Planung nicht zu rechnen ist. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 28. März 2017 im Jugend- und Gemeinschafts- zentrum „Weiße Rose“, Otto-Wels-Str. 31, statt. Hier konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informie- ren und sich zur Planung äußern. Hierbei setzten sich die Bürger und auch der Bürgerverein kritisch mit dem Stellplatzbedarf, den Abstandsflächen, der inneren Erschließung und Radwege- führung sowie den späteren Nutzungsmöglichkeiten im Gebiet auseinander. Darüber hinaus fand vom 10. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2017 eine Beteiligung der Träger öf- fentlicher Belange statt. Im Rahmen dieser Trägerbeteiligung hatten sich verschiedene Träger geäußert, durchgreifende Einwendungen gegen das Vorhaben wurden nicht erhoben. Mit den zu diesem Verfahrensstand vorgetragenen Stellungnahmen hat sich der Gemeinderat anlässlich des Aufstellungs- und Auslegungsbeschlusses in seiner Sitzung am 23. Januar 2018 auseinan- dergesetzt. Ergänzend wird hierzu auf die Verwaltungsvorlage Nr. 2018/0004 zu TOP 6.1 der Gemeinderatssitzung vom 23. Januar 2017 verwiesen. Aufgrund des in dieser Sitzung gefassten Beschlusses wurde der Planentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 5. März bis 6. April 2018 ausgelegt und auch den Trägern öffentlicher Belange wurde er- neut Gelegenheit gegeben, zur Planung Stellung zu nehmen. Während von der Öffentlichkeit im Rahmen der Auslegung keine Anregungen zur Planung vor- getragen wurden, gingen vom Nachbarschaftsverband Karlsruhe, Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Handwerkskammer, den Verkehrsbe- trieben, der Industrie- und Handelskammer, den Stadtwerken und vom Landratsamt Karlsruhe nochmals Stellungnahmen zur Planung ein. Hierbei wurden jedoch keine Anregungen vorgetra- gen, die über die Stellungnahme in der ersten Trägeranhörung hinausgingen oder mit denen sich der Gemeinderat abwägend auseinandersetzen müsste. Lediglich seitens des im Landrats- amt Karlsruhe angesiedelten Gesundheitsamts wurde neu vorgetragen, dass die Planung ausge- Ergänzende Erläuterungen Seite 6 rechnet im Bereich mit den höchsten Lärmbelastungen eine öffentliche Grünanlage mit Kinder- spielbereich vorsieht. Hier seien Lärmschutzmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Die Lärmbelastung in diesem Bereich ist aufgrund der Nähe zu den Verkehrsanlagen tatsächlich sehr hoch. Aus diesem Grunde wurde auch auf die an dieser Stelle ursprünglich vorgesehene Wohnnutzung verzichtet. Die nun vorgesehene Ausweisung als Grünanlage ist also gerade auf die Lärmimmissionsbelastung zurückzuführen, da davon ausgegangen werden kann, dass in Grünanlagen Menschen sich nur temporär aufhalten. Bei der ergänzenden Festsetzung als Spielplatz handelt es sich lediglich um eine Option, von der die Stadt Karlsruhe als Grundstücks- eigentümerin Gebrauch machen könnte, um im öffentlichen Raum ein Angebot für einen vo- rübergehenden Aufenthalt von Kindern zu schaffen. Bei der Planung eines Spielplatzes können dann - soweit erforderlich - geeignete Schallschutzmaßnahmen Berücksichtigung finden. Dies kann jedoch einem späteren Planungs- und Genehmigungsverfahren überlassen bleiben. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit den Wertungen der Stadtplanung sind als Anlage beigefügt. Erst Anfang Juni 2018, also kurz vor dem nun anstehenden Satzungsbeschluss, erhielt die Stadtplanung davon Kenntnis, dass ein Grundstückseigentümer in jüngerer Zeit umfangreiche Investitionen in seine Immobilie getätigt hat, um diese zu ertüchtigen. Ihm war die Bebauungs- planänderung nicht bekannt, so dass er erst durch die begonnene Bodenneuordnung hiervon erfahren hat. Dieses Grundstück liegt im Teilbereich MI 4, der wie unter I. dargelegt, Änderun- gen in der Grundstücksausnutzung vorsieht. Das Grundstück ist insofern betroffen, als es vom reinen Wohngebiet zu Mischgebiet und damit das Nutzungsspektrum erweitert wird. Außerdem wird die überbaubare Grundstücksfläche verkleinert, allerdings die zulässige Geschosszahl von 2 auf 5 erhöht, was letztendlich zu einer höheren Grundstücksausnutzung führt. Es steht dem Grundstückseigentümer aber auch frei an den bisher genehmigten Nutzungen im Rahmen des Bestandsschutzes festzuhalten. Er hat im Übrigen auch bereits gegenüber der Stadtplanung auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden Wertermittlung seines Grundstücks Verkaufsbereit- schaft signalisiert. Weiterhin fordert er, das Bebauungsplanverfahren bis zu einer Einigung nicht weiterzuführen. Eine Aussetzung des Verfahrens erscheint angesichts der erforderlichen städte- baulichen Erneuerung des Plangebiets und dem weiten Verfahrensfortschritt nicht angemessen. Wie mit allen anderen betroffenen Grundstückseigentümer kann hier im Rahmen der bereits begonnenen Bodenordnung eine Einigung angestrebt werden. An den grundsätzlichen Pla- nungszielen gerade in diesem Teilbereich des Plangebiets und deren Umsetzung sollte jedoch festgehalten werden. III. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 10. April 2017 in der Fassung vom 4. Januar 2018 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bau- vorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeich- nerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: I. Antrag an den Gemeinderat : Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels- und Ru- dolf-Breitscheid-Straße“, Karlsruhe-Oberreut Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Oberreut- Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels- und Rudolf-Breitscheid-Straße“, Karlsruhe- Oberreut, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeich- nung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 10. April 2017 in der Fassung vom 4. Januar 2018 die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 51. Plenarsitzung Gemeinderat 19. Juni 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 3. Punkt 1.2 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels- und Rudolf-Breitscheid-Straße“, Karlsruhe-Oberreut: Satzungs- beschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2018/0332 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Änderung im Bereich Otto-Wels- und Rudolf- Breitscheid-Straße“, Karlsruhe-Oberreut Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Oberreut-Waldlage, Ände- rung im Bereich Otto-Wels- und Rudolf-Breitscheid-Straße“, Karlsruhe-Oberreut, gemein- sam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 10. April 2017 in der Fassung vom 4. Januar 2018 die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. – 2 – Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschrif- ten (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Bei 41 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 1.2 zur Behandlung auf: Wir verzichten jetzt auf einen größeren Sachvortrag. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich weiß, es war nicht vorgesehen, dass wir hier sprechen. Aber nach eingehender Überlegung, es ist schon sehr lange, dass dieses Projekt diskutiert wird. Wir sehen uns jetzt leider nicht mehr in der Lage, dem ganzen zuzustimmen, weil wir inzwischen zu der Meinung gekommen sind, dass an dieser Stelle die Nachverdichtung einfach zu groß ist. Es ist ein Platz mitten in Oberreut, der jetzt total zugebaut wird. Weil wir der Meinung sind, dass Oberreut im Moment zu stark beansprucht wird mit der Nach- verdichtung, es geht dann auch noch weiter, sind wir zu der Überzeugung gekommen, dass wir leider dagegen stimmen müssen. Der Vorsitzende: Ich habe keine weiteren Wortmeldungen. Wir kommen damit zur Ab- stimmung. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Die Oberreuter werden es sehr begrüßen, dass wir diesen Platz jetzt endlich vernünftig ordnen und hier auch die entsprechende Infrastruktur schaffen, auf die der Stadtteil zum Teil schon lange wartet. Das wird jetzt noch einmal mit dieser sehr deutlichen Mehrheit hier unterstrichen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. Juli 2018