DITIB Großmoschee Oststadt - Fragen zur baurechtlichen Zulässigkeit
| Vorlage: | 2018/0325 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 11.05.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Oststadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.06.2018
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE CDU-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2018/0325 DITIB Großmoschee Oststadt – Fragen zur baurechtlichen Zulässigkeit Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 19.06.2018 19 x 1. Ist die Errichtung eines 35 m hohen Minaretts in dem Straßengeviert der Käppelestraße (Käppe- lestraße, Gerwigstraße, Berckmüllerstraße, Theodor-Rehbock-Straße) baurechtlich zulässig? 2. Welche Kriterien und Vergleichsmaßstäbe legt die Stadtverwaltung bei der Prüfung, ob sich das vom Bauherrn DITIB geplante Minarett in die benachbarte Umgebungsbebauung der Käppe- lestraße einfügt, zu Grunde? 3. Auf welcher Grundlage berechnet die Stadtverwaltung die Anzahl der erforderlichen Stellplätze? 4. Wie viele Stellplätze sind in der Käppelestraße im öffentlichen Raum vorhanden? 5. Erfolgt die Berechnung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen auf Grundlage des bisherigen kleineren Bestandsgebäudes mit geringerer Besucherzahl? 6. Wird bei der Berechnung der Stellplatzzahl die Situation der Vollauslastung des geplanten Bau- vorhabens an Freitagsgebeten, Ramadan und anderen Festen zu Grunde gelegt? 7. Wird die Zahl der erforderlichen Stellplätze gesondert nach den jeweiligen Nutzungsarten, also jeweils für Wohnungen, Büroeinheiten, Ladengeschäfte, Restaurant, Gebetsräume, Mehrzweck- halle berechnet? Sachstand/Begründung: Die CDU-Fraktion hat bereits am 01.02.2018 in einem offenen Brief erhebliche Bedenken an der bau- rechtlichen Zulässigkeit des vom Bauherrn DITIB geplanten Neubaus einer Großmoschee in der Käppe- lestraße/Oststadt geäußert. Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass sich das geplante 35 m hohe Minarett unter Berücksichti- gung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in die benachbarte Umgebungsbebauung des Straßengevierts im Sinne des § 34 BauGB einfügt. Bei der Betrachtungs- weise der benachbarten Umgebungsbebauung zieht das Bundesverwaltungsgericht enge Grenzen und stellt auf das jeweilige Straßengeviert ab, in dem das Bauvorhaben geplant ist. Ein Vergleich mit sogenannten Ausreißern, also einzelnen Gebäuden, die ausnahmsweise höher sind, kommt nicht in Betracht. Die benachbarte Umgebungsbebauung ist eher von niedriggeschossiger Bauweise geprägt. Die CDU-Fraktion hat zudem darauf hingewiesen, dass die Zahl der geplanten Stellplätze nicht ausrei- chend ist. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das VG Sigmaringen (Urteil vom 11. Juni 2008 - 1 K 275/07) die Baugenehmigung der Stadt Ulm mit der Begründung kassiert, dass bei einem zu erwar- tenden Besucheraufkommen einer Moschee mit etwa 600 Personen die Zahl von 118 Stellplätzen Seite 2 nach der Stellplatzverordnung des Landes Baden-Württemberg nicht ausreichend ist, und mindestens 238 Stellplätze gefordert. Der Bauherr plant 39 Stellplätze, zu erwarten sind jedoch regelmäßig zu Freitagsgebeten, Gemeinde- festen, Ramadan und anderen Veranstaltungen 700 und mehr Besucher. Bereits heute ist an Freitagen und an Festen die Zahl der Stellplätze, obwohl in das bisherige Bestandsgebäude wesentlich weniger Besucher passen, nicht ausreichend. Die DITIB Gemeinde plant jedoch ein Gebäude mit wesentlich höherer Besucherkapazität, mit zwei Wohnungen, vier Büroeinheiten, fünf Ladengeschäften, einem Restaurant, einer Mehrzweckhalle und mit der eigentlichen Moschee mit Gebetsräumen. Es ist nicht gebietsverträglich, wenn durch eine Baugenehmigung die durch das Bauvorhaben ausgelöste Park- platzproblematik nicht bewältigt wird unterzeichnet von: Tilman Pfannkuch Hermann Brenk Jan Döring Dr. Rahsan Dogan Dirk Müller
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage CDU-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0325 Dez. 6 DITIB Großmoschee Oststadt - Fragen zur baurechtlichen Zulässigkeit Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 19.06.2018 19 x 1. Ist die Errichtung eines 35 m hohen Minaretts in dem Straßengeviert der Käppe- lestraße (Käppelestraße, Gerwigstraße, Berckmüllerstraße, Theodor-Rehbock-Straße) baurechtlich zulässig? Nach eingehender Prüfung kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass sich ein Minarett mit der Höhe von 28 m in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 2. Welche Kriterien und Vergleichsmaßstäbe legt die Stadtverwaltung bei der Prüfung, ob sich das vom Bauherrn DITIB geplante Minarett in die benachbarte Umgebungsbe- bauung der Käppelestraße einfügt, zu Grunde? Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens nach§ 34 Abs. 1 BauGB ist die Eigenart der näheren Umgebung. Abzustellen ist auf den städtebaulichen Rahmen, der aus der Umgebung des Vor- habens hervorgeht. In räumlicher Hinsicht wurde hier das Straßengeviert der Käppelestraße (Käppelestraße, Gerwigstraße, Berckmüllerstraße, Theodor-Rehbock-Straße) und darüber hinaus auch der Gebäudekomplex der EnBW zur Beurteilung des Einfügens herangezogen, da sich das Vorhaben auf diesen räumlichen Bereich auswirken kann und dieser seinerseits auch das Bau- grundstück prägt. In dieser Umgebung ist die tatsächlich vorhandene, städtebaulich prägende Bebauung maßgeblich, wozu nach Auffassung der Verwaltung auch das Gebäude der EnBW gehört. 3. Auf welcher Grundlage berechnet die Stadtverwaltung die Anzahl der erforderli- chen Stellplätze? Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28. Mai 2015 (GABl. S. 260). 4. Wie viele Stellplätze sind in der Käppelestraße im öffentlichen Raum vorhanden? In der Käppelestraße entlang der Straße können ca. 90 Kraftfahrzeuge parken. 5. Erfolgt die Berechnung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen auf Grundlage des bisherigen kleineren Bestandsgebäudes mit geringerer Besucherzahl? Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des beantragten Neubaus. Da der Bestandsbau abge- rissen werden soll, sind die damals veranlagen Stellplatzzahlen lediglich als Vergleichsinformati- on interessant. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 6. Wird bei der Berechnung der Stellplatzzahl die Situation der Vollauslastung des ge- planten Bauvorhabens an Freitagsgebeten, Ramadan und anderen Festen zu Grunde gelegt? Die Zahlen werden auf Grundlage der maximalen Belegung errechnet, wie sie sich aus dem Betreiberkonzept des Bauherrn ergibt. Sonderveranstaltungen, wie beispielsweise Ramadan, werden nicht berücksichtigt. Dies entspricht der gängigen Verwaltungspraxis, da jährlich statt- findende Veranstaltungen in geringer Zahl auch bei vergleichbaren Projekten nicht berücksich- tigt werden. 7. Wird die Zahl der erforderlichen Stellplätze gesondert nach den jeweiligen Nut- zungsarten, also jeweils für Wohnungen, Büroeinheiten, Ladengeschäfte, Restaurant, Gebetsräume, Mehrzweckhalle berechnet? Die notwendigen Stellplätze werden grundsätzlich gesondert nach den einzelnen Nutzungsar- ten ermittelt, also zum Beispiel für eine kirchliche Nutzung und für eine Wohnnutzung. Aller- dings sieht die VwV Stellplätze vor, dass die Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze gemindert werden kann, wenn die einzelnen Nutzungsarten eine wechselseitige Bereitstellung der Kfz- Stellplätze zulassen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn auszuschließen ist, dass während des Gebets gleichzeitig der Veranstaltungsraum genutzt wird. Hierzu hat die Verwaltung eine detaillierte Betriebsbeschreibung vom Antragsteller gefordert. Diese wird Bestandteil der Ent- scheidung werden.
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Niederschrift 51. Plenarsitzung Gemeinderat 19. Juni 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 21. Punkt 19 der Tagesordnung: DITIB Großmoschee Oststadt - Fragen zur baurechtli- chen Zulässigkeit Anfrage: CDU Vorlage: 2018/0325 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 19 zur Behandlung auf. Stadträtin Dr. Dogan (CDU): Aufgrund der Antwort der Verwaltung, drängen sich uns zwei Fragen auf. 1. Mit der Änderung der Minaretthöhe, die wir aus Ihrer Antwort entnehmen, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Verwaltung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Minarett mit einer Höhe von 28 Metern zulässig sein soll. 2. Weshalb orientiert sich die Verwaltung, bei der Frage des Einfügens der geplanten Mo- schee, nun mehr an dem Gebäude der EnBW, obwohl dieses in der Durlacher Allee lie- gend, und damit außerhalb des maßgeblichen Straßengevierts liegt? Wir bitten um eine schriftliche Beantwortung. Der Vorsitzende: Die Antworten bekommen Sie natürlich. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Juli 2018