Jugendschöffenwahl 2018

Vorlage: 2018/0292
Art: Beschlussvorlage
Datum: 27.04.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 09.05.2018

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Vorlage TOP 10 Jugendschöffenwahl 2018
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 3 Jugendschöffenwahl 2018 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 09.05.2018 10 x Beschlussantrag Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Vorschlagsliste zur Jugendschöffenwahl 2018 für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe (Anlage 1) sowie für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach (Anlage 2) und erteilt der öffentlichen Auflegung und der Weiterleitung an das Amtsgericht Karlsruhe und an das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach seine Zustimmung. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: siehe hierzu Erläuterungen Ziffer 6 ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums vom 28.11.2017, sind für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 neue Jugendschöffen zu wählen. Dazu sind von den Gemeinden Vorschlagslisten aufzustellen, die durch den Jugendhilfeausschuss mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberichtig- ten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, zu beschließen sind. In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind. Zum Amt eines Jugendschöffen unfähig sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei- dung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind, sowie Personen, gegen die ein Ermitt- lungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentli- cher Ämter zur Folge haben kann. Ferner sollen zum Amt eines Jugendschöffen Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode am 01.01.2019 das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bereits siebzig Jahre alt sind, Personen die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten nicht in der Gemeinde wohnen, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet oder in Vermö- gensverfall geraten sind. Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Männer wie Frauen empfehlen und soll mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen tatsächlich benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Ju- genderziehung erfahren sein. Die Karlsruher Einwohnerinnen und Einwohner wurden mittels Pressetexten über die bevorste- hende Jugendschöffenwahl informiert und ebenso wie die in der Jugendhilfe tätigen Institutio- nen sowie Mitgliedsparteien des Gemeinderats aufgefordert, Vorschläge zu unterbreiten. Es wurde außerdem ein zusätzlicher Aufruf auf KA News gestartet. Trotz aller Werbung und Bemühungen konnte für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe der Ein- gang von nur insg. 91 zulässigen Bewerbungen als Jugendschöffen und für den Amtsgerichts- bezirk Karlsruhe-Durlach von 25 zulässigen Bewerbungen als Jugendschöffen verzeichnet wer- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 den. Gemäß dem Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.02.2018 sind allerdings für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe mindestens 112 Personen und den Amtsge- richtsbezirk Karlsruhe-Durlach mindestens 24 Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Die erforderliche Mindestanzahl an Vorschlägen ist demnach nur für den Amtsgerichtsbezirk Karls- ruhe-Durlach erfüllt. Für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe wird die geforderte Zahl mit 20 Per- sonen unterschritten. Die gesetzliche Regelung der doppelten Bewerberzahl bezieht sich in § 36 Abs. 4 GVG auf die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts, in die „mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen [sind], wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind“. Da andere Gemeinden möglicherweise mehr als das Doppelte vor- schlagen, gleicht sich dieses Defizit einer Gemeinde auf der gesamten Vorschlagsliste des AG- Bezirks in der Regel wieder aus. Andernfalls muss vom Gericht auf ein Zufallsprinzip zurück ge- griffen werden. Die vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Vorschlagslisten sind im Anschluss an die Be- schlussfassung eine Woche lang im Jugendamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeit- punkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Vorschlagslisten kann binnen einer Woche gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll Ein- spruch erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind die Vorschlagslisten mit den etwaigen eingegangenen Ein- sprüchen und einer Bescheinigung über die öffentliche Bekanntmachung bis spätestens 03.08.2018 an die Amtsgerichte Karlsruhe und Karlsruhe Durlach zu übersenden. Der Ausschuss zur Wahl der Jugendschöffen tritt spätestens am 28.09.2018 unter dem Vorsitz des Jugendrichters zusammen und wählt aus den übersandten Listen die Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen aus. Mit der Benachrichtigung über das Ergebnis des Schöffenwahlausschusses an die Bewerberin- nen und Bewerber wird die Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 abgeschlossen.