Ergänzungsantrag CDU: Alkohoholkonsumverbot auf dem Werderplatz
| Vorlage: | 2018/0269 |
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| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 23.04.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Keine Angaben |
| Erwähnte Stadtteile: | Südstadt |
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ERGÄNZUNGSANTRAG CDU-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2018/0269 AG Werderplatz: Alkoholkonsumverbot auf dem Werderplatz Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 24.04.2018 14.1 x Die CDU-Fraktion beantragt: Die Stadtverwaltung beauftragt die Ortspolizeibehörde, ein Alkoholkonsumverbot auf dem Werder- platz zu erlassen. Sachverhalt/Begründung: Die Landesregierung hat mit § 10a PolG in der Fassung vom 28.11.2017, gültig ab 08.12.2017, die rechtliche Grundlage für die Verhängung eines Alkoholkonsumverbotes auf öffentlichen Plätzen ge- schaffen. Dadurch bietet sich eine neue Grundlage, gegen den Alkoholmissbrauch und die damit ein- hergehenden negativen Auswirkungen für die Sicherheit und Ordnung auf dem Werderplatz in der Karlsruher Südstadt vorzugehen. Durch ein Alkoholkonsumverbot auf dem Werderplatz wird den Ordnungsbehörden die Möglichkeit zum konkreten Eingreifen vor Ort gegeben. unterzeichnet von: Tilman Pfannkuch Jan Döring Dirk Müller
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag CDU-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0269 Dez. 2 AG Werderplatz: Alkoholkonsumverbot auf dem Werderplatz Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 24.04.2018 14 x Kurzfassung Am 8. Dezember 2017 ist das geänderte Polizeigesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten. Seit dieser Änderung besteht eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass örtlicher Alkoholkon- sumverbote. Die Verwaltung prüft derzeit bereits, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Polizeiverordnung vorliegen, durch die ein Alkoholkonsum auf dem Werderplatz untersagt wird. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, wird die Verwaltung eine entsprechende Vorlage zum Erlass dieser Polizeiverordnung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorlegen. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag als erledigt zu betrachten und wird weiter zeitnah über die Entwicklung berichten. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant nein X ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit Wirkung vom 8. Dezember 2017 wurde das Polizeigesetz Baden-Württemberg zuletzt ge- ändert. Seither bildet der neue § 10 a des Polizeigesetzes Baden-Württemberg eine Ermächti- gungsgrundlage für den Erlass von Polizeiverordnungen, die ein Alkoholkonsumverbot zum Inhalt haben. Die rechtlichen Hürden für den Erlass einer solchen Polizeiverordnung sind vom Gesetzgeber hoch angesetzt. So muss beispielsweise nachgewiesen werden, dass sich die Belastung der Ört- lichkeit, für die das Alkoholkonsumverbot gelten soll, im Hinblick auf alkoholbedingte Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten deutlich vom übrigen Gemeindegebiet abhebt. In der Gesetzesbe- gründung wird dazu ausgeführt, dass dieser Nachweis anhand polizeilicher Erkenntnisse belegt werden muss. Die Verwaltung steht deshalb bereits in Kontakt mit dem Polizeipräsidium Karlsruhe. Die dort vorhandenen und an die Verwaltung übermittelten Erkenntnisse werden derzeit ausgewertet. Gleiches gilt für die innerhalb der Stadtverwaltung vorhandenen Daten. In der Gesetzesbegründung wird aber auch empfohlen, dass Maßnahmen auf der Grundlage des § 10 a Polizeigesetz Baden-Württemberg in ein kommunales Gesamtkonzept zur Suchtprä- vention eingebettet werden sollen. Aus diesem Grund wurde eine interne Abstimmung inner- halb der Verwaltung getroffen, dass zunächst das Konzept des alkoholakzeptierenden Aufent- haltsraums umgesetzt und danach - wenn rechtlich möglich - ein Alkoholkonsumverbot mit einem gewissen zeitlichen Abstand dazu auf den Weg gebracht werden sollte. Die Verwaltung ist somit bereits in der rechtlichen Prüfung für den Erlass einer Polizeiverord- nung zur Durchsetzung eines Alkoholkonsumverbots auf dem Werderplatz. Wenn die rechtli- chen Vorgaben für den Erlass erfüllt werden können, wird ein entsprechender Entwurf voraus- sichtlich noch vor der Sommerpause dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag als erledigt zu betrachten und wird weiter zeitnah über die Entwicklung berichten.