Landschaftsschutzgebiet "Oberwald-Rißnert": Zustimmung des Gemeinderats zum Verordnungsentwurf
| Vorlage: | 2018/0259 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.04.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Rüppurr, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 15.05.2018
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2018/0259 Verantwortlich: Dez.1 Landschaftsschutzgebiet „Oberwald-Rißnert“: Zustimmung des Gemeinderats zum Verordnungsentwurf Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis AUG und Naturschutzbeirat 03.05.2018 2 x vorberaten Gemeinderat 15.05.2018 7 x zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Naturschutzbeirat den Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Oberwald-Rißnert“ zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der Schutzgebietsverordnung zu. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein x Ja durchgeführt am 02.05.2018 Ortschaftsrat Durlach und am 18.04.2018 Ortschaftrat Wol- fartsweier Abstimmung mit städtischen Gesell- schaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Hintergrund Mit der Verordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Oberwald" vom 29. März 1977 (Schutzgebietsnummer 2.12.008) wurden mit ca. 583 ha weite Teile des Oberwalds naturschutzrechtlich geschützt. Mit der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Erlachsee" vom 30. November 1983 (Schutzgebietsnummer 200236) wurde der Schutzstatus des Gewäs- sers (ca. 14 ha) innerhalb dieses Landschaftsschutzgebiets weiter erhöht. Das bestehende Landschaftsschutzgebiet dient dem Schutzzweck der Erhaltung des bewaldeten Gebiets und der im Osten und Südwesten vorgelagerten Freiflächen als wertvolle Grün- und Naherholungsflächen für den Verdichtungsraum Karlsruhe. Weiter bezweckt es den Schutz des Landschaftsbilds in den Randbereichen, das überwiegend durch reizvolle Waldrandsituationen mit anschließend landwirtschaftlich genutzten Flächen bestimmt wird sowie die Sicherung des Waldes als stadtnahes Rückzugsgebiet für die Vogelwelt. Schließlich dient es zur Freihaltung der Kinzig-Murg-Rinne um das Rüppurrer Märchenviertel (Gewann Hungerlach) als Zeuge des ehe- maligen Urstromtales. In Fortführung dieser Schutzzwecke soll die Schutzgebietskulisse von dem bestehenden Land- schaftsschutzgebiet in Richtung Osten bei Wolfartsweier und Durlach-Aue erweitert und bei Rüppurr um den Hägenichbogen ergänzt werden. Zu diesem Zweck sollen mit der Landschafts- schutzgebietsverordnung „Oberwald-Rißnert“ zwischen dem bestehenden Landschaftsschutz- gebiet „Oberwald“ und den Stadtteilen Durlach und Wolfartsweier die Natur und das Land- schaftsbild besonders geschützt werden. Zugleich sollen die Verordnungsregelungen auch ins- gesamt auf einen zeitgemäßen Stand gebracht werden. Rechtlichen Entwicklungen soll aktuali- sierend Rechnung getragen werden und dies soll in die Verordnung Eingang finden. Die Wald- flächen des Oberwaldes sind Bestandteil des FFH-Gebietes 7016-343 „Oberwald und Alb in Karlsruhe“ und unterliegen damit zugleich dem Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der nationalen Umsetzungen hierzu. Die Erhaltung und Förderung der in dem Gebiet vor- kommenden Lebensräume nach Anhang I sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nach An- hang II der FFH-Richtlinie wird deshalb auch im Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsver- ordnung verankert. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. die damit erstmals unter Landschaftschutz ge- stellte Fläche stellt dabei ein Bindeglied zwischen dem bisherigen Landschaftsschutzgebiet „Oberwald“ (1977) und dem Landschaftsschutzgebiet "Bergwald-Rappen-eigen" dar. Durch die Verordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet "Bergwald- Rappeneigen" vom 19. Januar 1988 wird die Berghangzone zwischen Durlach und Wolfarts- weier schon heute geschützt. Die neue Landschaftsschutzgebietsverordnung „Oberwald- Rißnert“ verbindet diese Bereiche und hilft dadurch den Naturraum als Spange in einem größe- ren Rahmen zu schützen, als dies die bestehenden Landschaftsschutzgebiete könnten. Neben den standorttypischen Waldgesellschaften ist ein Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Oberwald-Rißnert“ auch durch eine landwirtschaftliche Kulturlandschaft mit Äckern und Son- derkulturen geprägt. Teilweise herrscht dort auch kleinteilige Landbewirtschaftung mit Obst- bäumen, Streuobstwiesen und Wiesen. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung begreift dabei die Bewahrung von lebensnahen Naturräumen und die landwirtschaftliche Kulturlandschaft nicht als Gegensätze, sondern möchte diese, auch im Sinne einer Flächensicherung vor dem Siedlungsdruck des Ballungsraumes, bewahren und diesen Landschaftsraum dem Erholungsbe- dürfnis der Bevölkerung innerhalb des städtischen Verdichtungsraumes langfristig zugänglich machen und sichern. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Schutzzweck wird auf § 3 der Landschaftsschutzge- biets Verordnung „Oberwald-Rißnert“ (vgl. Anlage 1) und wegen näheren Informationen zur ökologischen Wertigkeit der Flächen auf die fachliche Würdigung (vgl. Anlage 2) verwiesen. II. Verfahren und Zuständigkeit Nach § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (im Folgenden: BNatSchG) sind Landschaftsschutz- gebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist: 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähig- keit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfä- higkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräu- men bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Be- deutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Auch wenn jeder dieser Schutzzwecke bereits für sich allein zur Rechtfertigung der Unterschutz- stellung genügt, werden vorliegend mehrere Zwecke mit der Einrichtung des Landschafts- schutzgebietes verfolgt. Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet erfolgt nach § 23 Abs. 4 Naturschutzgesetz Baden- Württemberg (im Folgenden: NatSchG) durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbe- hörde. Da die Kompetenz zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets der unteren Natur- schutzbehörde obliegt, ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg der Oberbürgermeister als Behördenleiter zuständig. Die Naturschutzbehörde hat im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens insbesondere über die Abgrenzung des Gebietes und den Inhalt der Verordnung zu befinden. Die Gemeinde ist nach § 24 Abs. 1 NatSchG im Rahmen des Verordnungsverfahrens zur Pla- nung anzuhören. Die kommunalen Belange sind von der unteren Naturschutzbehörde bei ihrer Abwägung und Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Schutzgebiet entstehen soll, entsprechend zu berücksichtigen. III. Gang des Verfahrens und Stand des Verfahrens Im Juli 2004 sind der Flächennutzungsplan 2010 und der Landschaftsplan 2010 in Kraft getre- ten. Daraufhin fand am 14. Oktober 2005 eine gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Natur und Umwelt und des Naturschutzbeirates statt, um eine erste Beratung im Hinblick auf die Schutzgebietskonzeption durchzuführen. Im Rahmen dieser Beratung wurde – neben dem Ab- schluss des anhängigen Verfahrens zur Unterschutzstellung weiterer Flächen um den Turmberg (Verordnung 2010 in Kraft gesetzt) – die Ausweisung der Gebiete „Oberwald-Rißnert“ (Erweite- rung bestehendes Landschaftsschutzgebiet) und „Gießbachniederung-Im Brühl“ (Neuauswei- sung Landschaftsschutzgebiet) als vorrangig angesehen. Zunächst wurden beide Verfahren parallel eröffnet und betrieben. Diesbezüglich wurde in bei- den Verfahren zuerst ein Entwurf der Verordnung und eine ungefähre Gebietsabgrenzung mit- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 tels Luftbild erstellt und im Februar 2006 den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet. Am 14. März 2006 wurde dieser erste Entwurf „Oberwald-Rißnert“ im Ortschaftsrat Wolfarts- weier in öffentlicher Sitzung vorgestellt. Der Ortschaftsrat Wolfartsweier hatte Einwände gegen die Planung. Insbesondere die Nähe zum Ortsrand und die fehlenden Entwicklungsmöglichkei- ten wurden hierbei problematisiert, was eine mehrheitlich ablehnende Meinung zur Folge hatte. Allgemein zum Verfahrensgang ist anzumerken, dass von den beiden anfangs parallel betriebe- nen Verfahren sich im Weiteren zunehmend das Landschaftsschutzgebiet „Gießbachniederung- Im Brühl“ wegen gegenläufiger kommunaler Überlegungen zu neuen Gewerbeflächen als vor- dringlich darstellte. Auch resultierten im Laufe der Verfahrensdauer aus Verfahren anderer Pla- nungsträger Erfordernisse von Schutzgebietsanpassungen, die die Kapazitäten der Naturschutz- verwaltung an anderen Stellen banden (z. B. Bebauungsplan „Fußballstadion im Wildpark“ und Änderung LSG „Nördliche Hardt“, Planfeststellung Integriertes Rheinprogramm und Änderung LSG „Rheinaue“). In der Folge konnte das Verfahren „Oberwald-Rißnert“ ressourcenbedingt nicht immer kontinuierlich vorangebracht werden. Auch bedurfte es diverser Abstimmungspro- zesse mit Flächenbewirtschaftern und mit im Gebiet ansässigen Vereinen, was zusätzlich Zeit erforderte. Am 16. März 2011 erfolgte eine Vorstellung im Ortschaftsrat Durlach. Der Ortschaftsrat stimm- te dem Verfahren zur Unterschutzstellung inklusive der Herausnahme des Gewanns „Emsbühl“ aus der Schutzgebietskulisse (Abrücken bei Wolfartsweier) zu. Am 22. März 2011 fand die zweite Behandlung im Ortschaftsrat Wolfartsweier statt. Der Ort- schaftsrat vertagte die Abstimmung, da er eine Infoveranstaltung mit den Landwirten und Ge- müsebaubetrieben zur Entscheidung als unabdingbar ansah. Diese Infoveranstaltung für die Landwirte und Gemüsebauern fand am 15. April 2011 im Rat- haus Durlach statt. Aufgrund der dort geführten Diskussion wurde eine ergänzende Ortsbege- hung zum Zwecke des vertiefenden Austauschs im Hinblick auf Einzelaspekte als hilfreich ange- sehen. Gleichzeitig wurde vereinbart, die Kompatibilität der künftigen Landschaftschutzgebiets- regelungen mit dem anhängigen Flurneuordnungsverfahren und dem darauf aufbauenden We- ge- und Gewässerplan – nebst dessen landschaftspflegerischen Begleitplan – zu gewährleisten. Am 3. Mai 2011 fand eine beschließende Beratung im Ortschaftsrat Wolfartsweier statt. Der Ortschaftsrat brachte zum Ausdruck, das gleichzeitig betriebene Flurneuordnungsver- fahren des Landes Baden-Württemberg solle Vorrang haben. Zudem solle der Erlaubnisvorbe- halt für ober- und unterirdische Leitungen in der Landschaftschutzgebietsverordnungsentwurf gestrichen und neben den Gewannen „Steinäcker“ und „Im Brühl“ zusätzlich auch das Ge- wann „Buckeläcker (östliche Hälfte)“ von den Verboten dergestalt freigestellt werden, dass pri- vatgärtnerische Nutzungen hier zulässig seien. Weiter solle die Lagerung einer Brennholzmenge von 20 Ster generell erlaubnisfrei sein. Im Folgenden fanden intensive Gespräche mit der Landwirtschaft unter Beteiligung des Verband badischer Gartenbaubetriebe e. V. (seit Oktober 2017 neu firmiert als Gesellschaft zur Förde- rung des Gartenbaues Baden-Württemberg-Hessen e. V.) statt. Im Rahmen dieses Austausches wurde unter anderem die Problematik „Folientunnel“ abgearbeitet. In den Entwurf der Verord- nung wurde diesbezüglich eine weitere Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt aufgenommen, wenn ein Folientunnel nicht über ein dauerhaftes Fundament verfügt, nicht mehr als 2,50 m Höhe aufweist und nicht mehr als 1 ha Fläche in Anspruch nimmt. Ergänzt wurde der Verord- nungsentwurf auch um eine Regelung, wonach die Verlegung, der Betrieb und die Unterhal- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 tung von Bewässerungsleitungen, die der Bewässerung landwirtschaftlicher oder erwerbsgar- tenbaulicher Kulturen dienen, von der Erlaubnispflicht frei gestellt sein soll. Allgemein zur Er- laubniserteilung wurde § 5 Abs. 3 des Verordnungsentwurfes um den Satz ergänzt: „Bei der Ermessensausübung ist den begründeten Interessen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und erwerbsgartenbaulichen Bodennutzung angemessen Rechnung zu tragen“. Aufgrund des langen Zeitlaufes war es im Jahr 2014 erforderlich, die Träger öffentlicher Belan- ge mit den nunmehr geänderten Planungen nochmals anzuhören. Die förmliche Bürgerbeteiligung fand zwischen dem 7. Dezember 2015 und dem 7. Januar 2016 mit der öffentlichen Auslegung statt. In diesem Zeitraum lagen der Entwurf der Land- schaftsschutzgebietsverordnung und die entsprechenden Pläne öffentlich bei den Ortschaften und im Karlsruher Rathaus aus und die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, Hinweise, Anre- gungen oder Bedenken in das Verfahren einzubringen. Der Austausch der Verwaltung im Verfahren mit zwei im Plangebiet ansässigen Sportvereinen, zu deren möglichen Betroffenheiten, wurde vom Ortschaftsrat Durlach entsprechend begleitet. Diesbezüglich wurde insbesondere befürchtet, den Vereinen werden jegliche Entwicklungsmög- lichkeiten genommen. In Anlehnung an legalen baulichen Bestand und den Flächennutzungs- plan konnte diesbezüglich ein Konsens erzielt werden, der der kommunalen Planungshoheit gewissen Handlungsspielraum für die betroffenen Vereine eröffnet. Der Landschaftschutzge- bietsverordnungsentwurf wurde unter § 6 (zulässige Handlungen) ergänzt um Ziffer 13, wo- nach die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 nicht gelten für bauliche Vorhaben, die überwiegend dem Vereins- und Schulsport dienen und die in Erweiterung oder Ergänzung bestehender Anlagen und auf oder im unmittelbaren Umfeld von im Flächennutzungsplan 2015 als Bestands- oder Erweiterungsfläche „Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz“ darge- stellter Fläche und gemäß § 35 BauGB zugelassen sind/werden oder auf der Grundlage eines Bebauungsplanes zugelassen sind/werden. Im Folgenden werden die förmlichen Einwendungen aus Öffentlichkeitsbeteiligung weiter ab- gearbeitet. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Einwendung eines Gartenbaubetriebes, der durch die Planungen die Existenz seines Betriebes bedroht sieht. Die Besonderheit besteht bei diesem Gartenbaubetrieb darin, dass durch das geplante Baugebiet "Oberer Säuterich" massiv Bewirtschaftungsflächen des Betriebes verloren gehen. In Vor-Ort-Gesprächen mit die- sem und einem weiteren Betrieb wird die Möglichkeit zur moderaten Erweiterung von beste- henden Gewächshäusern besprochen. Im Folgenden wird von der unteren Naturschutzbehörde im Bereich „Am Schindweg“ der Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets geringfügig zurückgenommen. Gleichzeitig wird ein so genannter „Gewächshauskorridor“ aufgenommen. Der vorgesehene Gewächshauskorridor befindet sich südlich der Bundesstraße 3. Dieser Bereich weist eine erhebliche negative Vorprägung durch die Bundesstraße 3 und dem bestehenden Umspannwerk sowie einer Tankstelle auf. Daneben sind in diesem Bereich schon Gewächshäu- ser vorhanden, die diesen Bereich ebenfalls negativ prägen. Insofern ist aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde eine moderate Erweiterung bestehender Gewächshäuser möglich. Die Er- weiterung dieser Gewächshäuser hat dabei gleichzeitig den Nebeneffekt, den Bereich um den Hausengraben zusätzlich von dem bestehenden Verkehrslärm der Bundesstraße 3 abzuschir- men, was sich letztlich positiv auf das Naturerlebnis auswirken dürfte. In Gesprächen mit den betroffenen Betrieben konnte ebenfalls ein Konsens erzielt werden. Ein Bürger trug zu Brennholzlagerungen vor, um die erforderliche Restfeuchte von weniger als 20 % zu erreichen, sei eine Lagerung von mindestens 2 Jahren erforderlich. Ein Wohnhaus mit ca. 150 m² und jährlicher mittlerer Heizlast von 18.000 kWh benötige bei einem Energiegehalt Ergänzende Erläuterungen Seite 6 von 1.800 kWh/Ster jährlich 10 Ster. Insofern sei es erforderlich, die Freistellung von der Erlaub- nispflicht anzuheben und statt 10 Ster insgesamt 30 Ster erlaubnisfrei zu stellen. Die Natur- schutzbehörde beabsichtigt, dem nicht zu folgen. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuwei- sen, dass eine Lagerung von mehr als 10 Ster Holz noch nicht im Sinne der Verordnung verbo- ten ist, sondern vielmehr einer Erlaubnis bedarf. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass – nach vorheriger Prüfung und vorbehaltlich der Entscheidung der Baurechtsbehörde – auch eine Men- ge von mehr als 10 Ster gelagert werden kann. Dies ist auch vor dem Hintergrund der betref- fenden baurechtlichen Vorschriften zu sehen. Die Lagerung von Holz kann sich nach der Le- galdefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg als bauliche Anlage darstellen. Im Außenbereich sind solche Lagerplätze – sofern sie nicht der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind – nur nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Baugesetzbuch zulässig. Die Voraussetzungen einer zulässigen Lagerung liegen demnach nicht vor, wenn – unter anderem – die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird. Die gleiche Überlegung gilt auch im Rahmen der vorliegenden Schutzgebietsverordnung. Hierbei handelt es sich um eine stark wertende Betrachtung, die jeweils eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich macht. Die un- tere Naturschutzbehörde hält daher eine pauschale Freistellung größerer Mengen an Holz für nicht geeignet, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert zu garantieren. Hierbei ist für die untere Naturschutzbehörde insbesondere maßgeblich, dass sich gegebenen- falls bei der Lagerung auch ein Summierungseffekt auf mehreren Grundstücken einstellen kann. Es sei aber darauf hingewiesen, dass dies nicht die Lagerung von Holz in Gänze ausschließt, sondern vielmehr nur eine Prüfung des Einzelfalls ermöglichen soll. Die untere Naturschutzbe- hörde geht davon aus, dass in der Regel auch eine Menge von 30 Ster Schutzgebiets verträglich sein dürfte, möchte dies jedoch im Einzelfall prüfen. Die untere Naturschutzbehörde sieht dies- bezüglich auch die Möglichkeit, durch einen Pflege- und Entwicklungsplan eine ermessenskon- kretisierende Norm zu schaffen, die jeweils im Hinblick auf die einzelnen Landschaftsbestandtei- le eine dezidierte Regelung ermöglicht. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, der Landesnaturschutzverband Baden- Württemberg e. V. und der Naturschutzbund Deutschland e. V. (im Folgenden: die Verbände) hatten zunächst im Jahr 2006 und 2014 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange insbesondere auf den notwendigen Schutz von Grünland hingewiesen. Hierbei wurde beanstandet, dass der Verordnungsentwurf lediglich den Umbruch von so genanntem Dauer- grünland beinhaltete. Die Verbände schlugen diesbezüglich vor, den Begriff „Dauergrünland“ durch den Begriff „Wiesen“ zu ersetzen. Die untere Naturschutzbehörde hat diesbezüglich al- lerdings Bedenken im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (im Folgen- den: GG). Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. zum Denkmalschutz: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 12.12.1985 – 5 S 2653/84 –, VBLBW 1987 66 und Urteil vom 10.5.1988 – 1 S 1949/87 –,VBlBW 1989, 18; VG Freiburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 6 K 2574/14, ZUR 2016, 375) liegt eine Unzumutbarkeit von Belastungen für den Eigentümer und damit eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG dann vor, wenn ein „anhal- tendes Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert“ vorliegt, wenn eine „sinnvolle Nutzung nicht mehr möglich“ ist, wenn die „Belastung einem Veräußerungsverbot gleichkommt“, wenn eine „bisher ausgeübte zulässige Nutzung, die der Lage und Beschaffenheit des Eigentums ent- spricht und von vernünftig denkendem Eigentümer ins Auge gefasst wird, künftig durch die staatliche Maßnahme untersagt wird“. Diesbezüglich hat die untere Naturschutzbehörde auch zu berücksichtigen, dass Dauergrünland schon durch anderweitige gesetzliche Regelungen de- finiert und geschützt wird. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (im Folgenden: LLG) sind „Dauer“-Grünland-Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirt- schaftlichen Betriebs waren. Eine weitere Konkretisierung nimmt § 27a LLG vor. Sofern nun- Ergänzende Erläuterungen Seite 7 mehr vorliegend ein betroffener Landwirt ausschließlich „Wiesen“ innerhalb des Geltungsbe- reichs der Schutzgebietsverordnung hätte, wäre eine sinnvolle Nutzung auch vor Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich. In einem solchen Fall wäre die Schutzgebietsverordnung an- greifbar, da ein betroffener Landwirt – wohl zu Recht – einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentum darlegen könnte. Sofern die untere Naturschutzbehörde also durch die Schutz- gebietsverordnung auch den Umbruch von Wiesen außerhalb des Schutzregimes des LLGs ein- schränken würde, müsste sie in jedem Einzelfall prüfen, ob allen betroffenen Landwirten inner- halb und außerhalb des Schutzgebietes noch hinreichend Flächen zur Verfügung stehen, die eine Bewirtschaftung zuließen. Sollte sie hierbei in nur einem Fall feststellen, dass dies nicht so ist, dürfte sich das Umbruchverbot von Wiesen im Einzelfall als unzulässiger Eingriff in die Eigen- tumsgarantie darstellen. Dies hätte zur Folge, dass für manche Flächen das Umbruchverbot von Wiesen außer Kraft gesetzt werden müsste, während es für andere Flächen unter Umständen Anwendung finden würde. Gleichzeitig wäre zu berücksichtigen, dass jede Änderung der Eigen- tumsverhältnisse von der Naturschutzbehörde erneut geprüft werden müsste und gegebenen- falls in jedem Fall eine Änderung der Verordnung vorzunehmen wäre. Die untere Naturschutz- behörde hält daher einen Rückgriff auf die Vorschriften des LLGs für einen praktikablen und gut handhabbaren Weg, um den Schutz von Dauergrünland sicherzustellen. Weiter hatten die Verbände darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich der Landschafts- schutzgebietsverordnung Wiesen vorhanden sind, die möglicherweise das Potential zur Entwick- lung als FFH-Mähwiese aufweisen. Die Entwicklung solcher Flächen sollte nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde vorrangig mit den Instrumenten des Vertragsnaturschutzes ver- folgt werden. Weiter hatten sich die Verbände im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Jahr 2016 kritisch mit der Verwendung von „abbaubarer“ Einwegfolien auseinandergesetzt. Diesbezüglich hatte sich die untere Naturschutzbehörde beim Landwirtschaftsamt des Landkrei- ses Karlsruhe erkundigt. Das Landwirtschaftsamt teilte mit, dass von einer Abbaubarkeit der Folie ausgegangen werden kann. Auch die Verbände selbst gaben an, dass die Folie – zumin- dest dem Grunde nach – abbaubar ist. Nach der Feststellung der Verbände sei dies jedoch zwei- felhaft, da im Stadtkreis Karlsruhe schon Fälle bekannt seien, in denen untergepflügte Folie im nächsten Frühjahr als kleine Fetzen wieder zutage treten. Die untere Naturschutzbehörde geht in diesem Fall davon aus, dass nicht abgebaute und herumfliegende Folie nicht mehr der guten fachlichen Praxis entspricht und damit gleichzeitig einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz darstellt. Sollten solche Fälle bekannt werden, sieht sich die untere Naturschutzbehörde in der Lage, jeweils im konkreten Einzelfall auf die Beseiti- gung hinzuwirken. Diese Einzelfallbetrachtung stellt sich aus Sicht der unteren Naturschutzbe- hörde gegenüber einem Verbot als verhältnismäßigere Maßnahme dar. Die untere Naturschutz- behörde geht auch im Hinblick auf die mögliche Erzeugung unter Glas in dem sogenannten Gewächshauskorridor davon aus, dass das Bedürfnis zur Erzeugung von Obst und Gemüse un- ter Folie weiter zurückgehen wird. IV. Weiteres Verfahren Im Anschluss an das Votum des Gemeinderates wird die Schutzgebietsverordnung vom Ober- bürgermeister, als Leiter der unteren Naturschutzbehörde, ausgefertigt und danach öffentlich bekannt gemacht. Unter Federführung des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutzes soll ein Pflege- und Entwicklungsplan für das Schutzgebiet erarbeitet und der Schutzgebietsbeirat hie- ran beteiligt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Anlagen: Anlage 1: Entwurf der Schutzgebietsverordnung Anlage 2: fachliche Würdigung des Schutzgebiets Anlage 3: Übersichtskarte LSG-Gebiet „Oberwald-Rißnert“ (im Verfahren) Anlage 4: Übersichtskarte LSG-Gebiet „Oberwald“ (Bestand) Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Naturschutzbeirat den Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Oberwald-Rißnert“ zur Kenntnis und stimmt dem Erlass dieser Schutzgebietsverordnung zu.
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Extrahierter Text
1 Verordnungsentwurf Verordnung der Stadt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet „Oberwald-Rißnert“ Auf Grund der §§ 26 und 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) m. W. v. 02.06.2017 sowie der §§ 23 Abs. 4 und 24 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutze der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz Baden-Württemberg - NatSchG BW) vom 23. Ju- ni 2015 (GBl. S. 585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S 643) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Oberwald-Rißnert“. (2) Ein Teil des Landschaftsschutzgebiets ist innerhalb des europäischen Schutzgebiets- netzes Natura 2000 zugleich Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung “Oberwald und Alb in Karlsruhe” (Gebietsnummer 7016-343) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz: FFH- Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndRL 2013/17/EU vom 13.05.2013 (ABl. EG Nr. L 158 S. 193). Das Landschaftsschutzgebiet liegt zudem innerhalb der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Fest- setzung eines Wasserschutzgebiets im Einzugsbereich des von den Stadtwerken Karlsruhe betriebenen Wasserwerkes "Durlacher Wald" auf Gemarkung Karlsruhe Nr. 51-6600/73 (Festsetzung vom 25. Januar 1974 (Amtsblatt vom 19. Juni 1974), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2002 (GBl. 2002, S. 294). § 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 757 ha. (2) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören die nördlich der Bundesautobahn A 5 Frankfurt/Basel gelegenen Gewanne Hägenich und Hägenichgraben, die Walddistrikte Rißnert und Oberwald zwischen dem Stadtteil Rüppurr und der Bundesautobahn A 5, die östlich dieser Autobahn gelegenen Gewanne Schatzmänne, Weitenhausen, Krumme Furchen, Aylach, Hofäcker, Langenheck, Kranzäcker, Nahenhausen, Rotäcker, Egelsee, Im Bahnwald, In der Nachtweide, Heiligenwiesen, Riedwiesen, Steigbügeläcker, Im Brühl, Im Grund, die nordöstlich der Kreisstraße K 9652 gelegenen Gewanne In den Frauen- äckern, Im Bruch, Hinteräcker, Am Rainle, Im Breitbarts-Brüchlein, In den hohen Erlen und Malerin-Häuschen-Wiesen (mit den nachrichtlich übernommenen Flächen des Bebauungsplans „Kleingartenanlage Durlach-Süd“ im Stadtteil Durlach-Aue) sowie der Waldbestand im Gewann Killisfeld. Nicht zum Landschaftsschutzgebiet zählt die vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verordnung vom 30. November 1983 als Naturschutzgebiet „Erlachsee“ unter Schutz gestellte Fläche (ca. 14,4 ha). 2 (3) Das Landschaftsschutzgebiet wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: Im Norden a) durch den südlich des Rangierbahnhofs verlaufenden Langenbruchweg, b) durch die Kreisstraße 9652 bis zu dem jenseits der Autobahn gelegenen Waldrand im Gewann Killisfeld, c) von hier aus in nördlicher Richtung entlang des am Waldrand verlaufenden Wirtschaftsweges bis zur Einmündung der Gemeindestraße "Kieselweg", d) durch die nördliche Grenze der Flurstücke Flst-Nr. 60862/4 und Flst-Nr. 60862/2 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Flst-Nr. 60862/2 und von diesem in gerader Verlängerung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Flst-Nr. 61503/2, e) von hier verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in südliche Richtung des Waldrandes (Flurstück Flst-Nr. 60862/5), sodann am südlichen Eckpunkt des Flurstücks Flst-Nr. 61503/7 wieder in nördlicher Richtung ansteigend immer ent- lang des Waldrandes (Flurstück Flst-Nr. 60862/5 u. a.) bis zur Wachhausstraße und schwenkt an dieser ostwärts bis zur Kreuzung mit der Fiduciastraße, f) zunächst weiter in südlicher Richtung entlang der Westseite der Fiduciastraße, bis auf Höhe nach der „Skater-Anlage“, dort dann auf der Nordseite des Parkplatzes entlang Richtung Westen und verschwenkt beim Wirtschaftsweg, dann dem am Waldrand verlaufenden Wirtschaftsweg Richtung Süden folgend bis zur Kreu- zung B3 neu / K9652-B3 (gegenüber dem Umspannwerk Durlach-Nahenhausen), g) nach Querung der K9652 von Norden nach Süden dann Verschwenkung in östliche Richtung mit Verlauf südlich der Straße K9652, teils entlang dem parallel zur Kreisstraße K9652 verlaufenden Wirtschaftsweg (Wege-Flst.-Nrn. 63295, 63147 und 63116), h) etwa auf Höhe des östlichen Endes des Flurstücks Flst.-Nr. 63145 verläuft die Schutzgebietsgrenze nach Norden – die K 9652 querend – bis zum südlichen Grenzpunkt des Flurstücks Flst.-Nr. 63096, das Flurstück Flst.-Nr. 63096 zählt nicht mehr zum Schutzgebiet sondern grenzt nördlich davon an, das Schutz- gebiet wird in seinem weiteren Verlauf begrenzt durch die angrenzenden, außerhalb des Schutzgebietes gelegenen Flurstücke Flst-Nrn. 63096, 63095, 63094, 63093 und 60081, die Schutzgebietsgrenze folgt der westlichen Grenze des Weges (Flst.-Nr. Weg 63097) bis zum Schindweg, i) im Folgenden verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze Richtung Nordosten und wird im Westen durch die Ostgrenze der Innenbereichsgrundstücke der Wohnbebauungen östlich der Brühlstraße bis zur Grenzstraße begrenzt und verläuft im Weiteren entlang der Ostgrenze der Basler-Tor-Straße bis zur nord- westlichen Ecke des noch im Schutzgebiet liegenden Flurstücks Flst.-Nr. 49445, von dort dann Verschwenkung Richtung Osten, – der nordöstlichen Grenze des Grundstückes 49445 folgend -, j) ab der nordöstlichen Ecke des Grundstückes Flst.-Nr. 49445 Verlauf Richtung Norden entlang der Basler-Tor-Straße bis zum nördlich außerhalb des Landschaftsschutzgebietes angrenzenden Flurstück Flst.-Nr. 49444/2, im 3 Weiteren grenzen die außerhalb des Schutzgebietes liegenden Grundstücke Flst- Nr. 49444/2, 49444/1, 45653, 45656, 45657, 45659, 45660/1, 45657, 45659, 45660/1, 45663 und 45669 an die Westgrenze des Landschaftsschutzgebietes, ab der Rommelstraße verschwenkt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes dann nach Osten und folgt, südlich der Grenze des Straßengrundstückes, der Rommelstraße, dies bis zu dem Garagengrundstück Flst-Nr. 45920/3, vor dessen westlicher Grenze die Schutzgebietsgrenze dann nach Süden abschwenkt. Im Osten a) von der Badener Straße (Bundesstraße B3) zwischen Rommelstraße und der Kreuzung zwischen Bundesstraße B3 und Kreisstraße K 9652, außerhalb des Schutzgebietes liegen die östlich angrenzenden Wohngrundstücke Badener Straße 56 – 66 und das Garagengrundstück Flst-Nr. 45920/3, b) durch den Wirtschaftsweg an der Westgrenze des Gewanns Emsbühl, c) im Folgenden durch die nördliche Ortsrandbebauung des Stadtteils Wolfartsweier, entsprechend der Grenzziehung des Bebauungsplans-Nr. 392 „Wingertäcker-Grabenäcker“ bis zum Hausengraben, d) dann in östlicher Richtung durch die westliche Ortsrandbebauung Wolfartsweier und in südöstlicher Richtung durch die verlängerte Mergelackerstraße bis zu Bundesstraße B3 (Ortsumgehung Wolfartsweier). Im Süden a) im Bereich des Gewanns Heiligenwiesen durch die Bundesstraße B3 (Ortsum- gehung Wolfartsweier), dann in südlicher Richtung entlang der westlichen Stadtteilgrenze Wolfartsweier bis zur Gemarkungsgrenze nach Ettlingen, b) durch die Südseite der Bundesautobahn A5 (entlang der Gemarkungsgrenze zu Ettlingen), ab Höhe Wirtschaftswegbrücke Weg (Flst-Nr. 27642) dann mit Verlauf entlang der Nordseite der Bundesautobahn A5, bis zur Höhe Baumgartenweg, c) von hier aus in nördlicher Richtung entlang des parallel zum Hägenichgraben verlaufenden Wirtschaftsweges, nordöstlich der Marie-Luise-Kaschnitz-Straße bis zur Battstraße, d) von hier aus verläuft die Grenze hinter der Wohnbebauung "Elfenweg" und "Wichtelmännerweg", wobei der Grüngürtel der alten Kinzig-Murg-Rinne um das Rüppurrer Märchenviertel (Gewann Hungerlach) in das Schutzgebiet einbezogen ist. Im Westen a) mit der Ostseite der Gemeindestraße Steinmannstraße/Diakonissenstraße sowie den Gemeindestraßen "Am Eichelgarten" und "Rosenweg" ist der Waldbestand des "Eichelgartens" in das Schutzgebiet eingeschlossen, b) auf der Ostseite des Max-Planck-Gymnasiums bis zu dem an der Nordseite vorbeiführenden Kuhlager-Seele-Weg, hieran anschließend in östlicher Richtung entlang dem Flurstück Flst-Nr. 11930, 4 c) der weitere Grenzverlauf des Schutzgebietes orientiert sich an den Ostgrenzen der außerhalb des Landschaftsschutzgebietes angrenzenden Flurstücken Flst-Nrn. 11930, 11931 und 11932, die mit dem Waldrand zusammenfallen. Westlich dieser Grundstücksgrenzen verläuft die Grenze des Schutzgebiets parallel in nördlicher Richtung ca. bis zur Wegespinne nahe der Nordecke des Grundstückes 11932, d) nun westwärts entlang der Grenze des außerhalb des Landschaftsschutzgebietes angrenzenden Flurstücks Flst-Nr. 11932, daran anschließend hinter dem Grund- stück "Wohnstift Rüppurr" (Flurstücke Nrn. 11932/16 und 11932/15) zu der Gemeindestraße "Erlenweg", der die Schutzgebietsgrenze dann südwärts folgt und das Grundstück Flst-Nr. 11939 in das Schutzgebiet mit einbezieht, e) mit dem Waldrand folgt die Schutzgebietsgrenze westwärts der Nordgrenze des Flurstücks Flst-Nr. 11933 und zweigt dann nach Norden ab, die Schutzgebiets- grenze verläuft nun östlich der Sportstätten (Flst-Nrn. 11935, 2396 und 9915) an der Ettlinger Allee wieder bis zum Langenbruchweg. Die exakten Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 12 500 und 56 Detailkarten im Maßstab 1 : 1000 eingetragen. Nachrichtlich in der Übersichtskarte dargestellt ist, mit einer durchgezogenen Linie umgrenzt und schraffiert, das FFH-Gebiet. Das Naturschutzgebiet „Erlachsee“ ist in der Übersichtskarte und in den Detailkarten Nr. 16, 17, 26 und 27 in rot nachrichtlich dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlosen Einsicht durch jede und jeden während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. (4) Innerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Landschaftsschutzgebietsverordnung werden zwei Zonen voneinander unterschieden. a. Zone A umfasst den gesamten Geltungsbereich der vorliegenden Landschafts- schutzgebietsverordnung, ausgenommen sind die im Folgenden unter b. als Zone B dargestellten Flächen. b. Zone B umfasst einen Streifen südlich der Bundesstraße 3 der wie folgt umgrenzt ist.: Im Norden a) entlang der südlichen Grenze der bestehenden Total-Tankstelle bis zu deren Ende. Im Anschluss nach Norden abknickend entlang der östlichen Grenze der bestehenden Total-Tankstelle bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Flst-Nr. 63296, b) entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks Flst-Nr. 63296 bis zum Schnittpunkt des bestehenden Weges (Flst-Nr. 63295), c) im Folgenden entlang des bestehenden Weges mit der Flst-Nr. 63295 (im weiteren Verlauf: Flst-Nr. 63147) bis zum Beginn der Brücke über die Bundes- straße 3 in Richtung Steiermärker Straße auf Höhe des Flurstücks Flst-Nr. 63148. 5 Von diesem Punkt in gerader Linie über die bestehende Brücke bis zur Fortsetzung des Weges nunmehr mit der Flst-Nr. 63116, d) entlang der nördlichen Grenze des Weges Flst-Nr. 63116 bis zum Ende des Flurstückes Flst-Nr. 63117. Im Osten a) beginnend vom Schnittpunkt des Weges Flst-Nr. 63116 mit dem Flurstück Flst-Nr. 63117 entlang der östlichen Grenze des Flurstück Flst-Nr. 63117 bis zum Egel- seegraben, b) im Folgenden in gerader Linie bis zum Flurstück Flst-Nr. 63122. Entlang der östlichen Grenze des Flurstück Flst-Nr. 63122 und weiter entlang der östlichen Grenze des Flurstück Flst-Nr. 63123 bis zum Schnittpunkt der Flurstücke Flst-Nr. 63123 und Flst-Nr. 63124. Im Süden a) vom Schnittpunkt der Flurstücke Flst-Nrn. 63123, 63124 und 63128 zwischen den Flurstücken Flst-Nrn. 63123 und 63124 bis zu dem Weg mit der Flst-Nr. 63128, von dort entlang der westlichen Grenze des Flurstücks Flst-Nr. 63123 bis auf Höhe der Schnittlinie der Flurstücke Flst-Nrn. 63140 und 63141, b) nunmehr nach Westen abknickend in gerader Linie über den bestehenden Weg mit der Flst-Nr. 63128 und weiter zwischen den Flurstücken Flst-Nrn. 63140 und 63141 bis zum Egelseengraben, c) im Folgenden nach Süden abknickend entlang der westlichen Grenze des Flurstücks Flst-Nr. 63140 bis auf Höhe der Schnittlinie der Flurstücke Flst-Nrn. 63160 und 63161, d) nunmehr nach Westen abknickend in gerader Linie über den Egelseegraben und weiter zwischen den Flurstücken mit den Flst-Nrn. 63160 und 63161 bis zum Grundstück Flst-Nr. 63172, e) im Folgenden kurz nach Süden abknickend und weiter entlang der Grenze zwischen den Flurstücken Flst-Nrn. 63172 und 63171 bis zum bestehenden Weg Flst-Nr. 63186, f) weiter nunmehr nach Norden abknickend entlang der westlichen Grenze der Flurstücke Flst-Nrn. 63172, 63173 und 63174 bis auf Höhe der Grenze zwischen den Flurstücken Flst-Nrn. 63255 und 63256 bis zum bestehenden Weg Flst-Nr. 63265, g) nunmehr nach Süden abknickend entlang der westlichen Grenze des Flurstückes Flst-Nr. 63256 bis auf Höhe der Grenze zwischen den Flurstücken Flst-Nrn. 63272 und 63273, h) nunmehr nach Westen abknickend in gerader Linie über den bestehenden Weg Flst-Nr. 63565 und weiter zwischen den Flurstücken Flst-Nrn. 63272 und 63273 bis zu dem bestehenden Weg Flst-Nr. 63279, 6 i) weiter nach Norden abknickend entlang der westlichen Grenze der Flurstücke Flst-Nrn. 63172, 63171 bis zur Mitte des Flurstücks Flst-Nr. 63283 (nach rechts- kräftigem Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens Karlsruhe-Wolfartsweier (B3): Grenze zwischen den Flurstücken Flst-Nrn. 11111 und 11112), j) weiter in gerader Linie durch das Flurstück 63283 bis zur westlichen Grenze des bestehenden Weges (nach rechtskräftigem Abschluss des Flurbereinigungs- verfahrens Karlsruhe-Wolfartsweier (B3), entlang der Grenze zwischen den Flurstücken Flst-Nrn. 11111 und 11112 bis zu dem vorgesehenen Weg Flst-Nr. 11118). Im Westen a) entlang der westlichen Grenze des bestehenden Weges (nach rechtskräftigem Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens Karlsruhe-Wolfartsweier (B3): entlang der westlichen Grenze des vorgesehenen Wegs Flst-Nr. 11118) bis zur Gabelung des Weges nach Westen und Osten. b) im Folgenden nach Westen abknickend bis zum Schnittpunkt des Weges mit dem Flurstück Flst-Nr. 63319. Von dort entlang der östlichen Grenze des Erlachsee- wegs bis zur bestehenden Total-Tankstelle. (5) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 be- zeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. § 3 Schutzzweck Wesentlicher Schutzzweck dieser Verordnung ist 1. die Erhaltung der standorttypischen Waldgesellschaften in der ehemaligen Kinzig-Murg- Rinne und Entwicklung der in Teilbereichen noch vorhandenen naturnahen Waldtypen wegen deren Bedeutung für den Naturhaushalt und die Naturgüter, insbesondere für den Klimaschutz und die standorttypische Tier- und Pflanzenwelt, 2. die Sicherung des Waldes und der vorgelagerten Freiflächen für die stille, nicht organisierte und nicht verweilende Naherholung der Bevölkerung eines städtischen Verdichtungsraumes, 3. die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung einer gefährdeten, ökologisch wertvollen landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit Äckern und Sonderkulturen sowie teils kleinteilig gegliederter Landschaft mit Obstbäumen, Streuobstwiesen, Wiesen, Äckern, Brachstreifen, Bäumen und anderen Gehölzen in ihrer Struktur- und Artenvielfalt, 4. der Schutz, die Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsbildes, geprägt im Osten einerseits durch intensive, aber traditionelle Nutzung als Sonderkulturflächen u. a. für Gemüse- und Obstanbau und als Ackerflächen, andererseits durch reichhaltige und kleinteilige strukturierte Teilräume mit Obstbäumen, Wiesen und Brachen sowie durch Landschaftselemente, die das ganze Gebiet in unterschiedlicher Dichte und Anordnung gliedern, 7 5. die Freihaltung der Kinzig-Murg-Rinne um das Rüppurrer Märchenviertel als Zeugnis des ehemaligen Urstromtales, 6. die langfristige Sicherung und Förderung eines Biotopverbundes mit angrenzenden Schutzgebieten, insbesondere zur Vernetzung der Feuchtbiotope der Grabensysteme und des Rückhaltebeckens Durlach-Aue als Habitat von Amphibien und anderer seltener Tierarten, 7. die Erhaltung der natürlichen Funktionen der örtlichen Böden als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe, zugleich auch Erhalt der natürlichen Bodenfruchtbarkeit wegen deren Bedeutung als Standort für die natürliche Vegetation und für die landwirtschaftliche sowie gartenbauliche Produktion, 8. die Erhaltung und Förderung der in dem Gebiet vorkommenden Lebensräume nach Anhang I sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen nach Anhang II der FFH-Richtlinie. Die Sicherung der Erhaltungsziele des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 für die im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen Flächen des FFH-Gebiets sowie die Tierarten Hirschkäfer (Lucanus cervus), Heldbock (Cerambyx cerdo), Kammmolch (Triturus cristatus), Gelbbauchunke (Bombina variegata) und der Pflanzenart Grünes Besenmoos (Dicranum viride). § 4 Verbote In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt wird, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird, 3. eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird, 4. das Landschaftsbild auf Dauer nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird, 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder 6. eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist. § 5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 8 1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, mit Aus- nahme von Folientunneln zur Erzeugung landwirtschaftlicher oder erwerbs- gartenbaulicher Produkte mit der Maßgabe, dass begehbare Folientunnel von der Erlaubnispflicht dann freigestellt sind, wenn diese - nicht über ein dauerhaftes Fundament verfügen, - nicht mehr als 2,5 Meter Höhe und - nicht mehr als 1 Hektar überdachte Fläche aufweisen. Sachlich und räumlich wie eine zusammenhängende Anlage in Erscheinung tretende Folientunnel werden bezüglich der Fläche wie eine einzige Anlage behandelt. 2. Errichtung von Einfriedungen, mit Ausnahme von saisonal befristeten Wildschutz- zäunen ohne Fundamente und Sockel, soweit diese zum Schutz erwerbsmäßig erzeugter landwirtschaftlicher oder erwerbsgartenbaulicher Produkte erforderlich sind, 3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art, mit Ausnahme der Verlegung, des Betriebes und der Unterhaltung von Bewässer- ungsleitungen die der Bewässerung landwirtschaftlicher oder erwerbsgar- tenbaulicher Kulturen dienen, 4. Auffüllungen, Abgrabungen und sonstige Veränderungen der Bodengestalt, insbesondere durch Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen, mit Ausnahme der geringfügigen Auffüllung landwirtschaftlicher oder erwerbsgartenbaulicher Produktionsflächen zum Ausgleich produktionsbedingter Bodenverluste und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeniveaus, 5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grund- stücks erforderlich sind. Als Ausnahme hiervon erlaubnisfrei sind ortsübliche, für den Eigenverbrauch bestimmte Brennholzstapel bis zu 10 Ster unbehandeltes und naturbelassenes Schnittholz pro Grundstück, 6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrs- wegen, 7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motor- sportanlagen oder Anlagen zum Starten, Betrieb und Landen von Modellflug- zeugen, Luftsportgeräten oder Fluggeräten jeglicher Art, 8. Anlage von Gärten, die nicht erwerbsgartenbaulich privilegiert sind, 9. Betrieb von Motorsport sowie von motorbetriebenen Schlitten, 10. außerhalb der zugelassenen Plätze das Aufstellen eines Wohnwagens oder eines Verkaufsstandes, das mehrtägige Abstellen von Kraftfahrzeugen oder das mehr- tägige Zelten, 11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern sowie andere Veränderungen des Wasserhaushalts, 9 12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln, mit Ausnahme behördlich angeordneter oder zugelassener Beschilderungen, 13. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha, 14. Neuaufforstungen oder Umwandlungen von Wald sowie die Anlage von Weih- nachtsbaum- oder Zierreisigkulturen außerhalb bestehender Waldflächen, 15. die erstmalige Errichtung von Kurzumtriebsplantagen, 16. die wesentliche Änderung der Bodennutzung, insbesondere auch der Umbruch von Dauergrünland, 17. Beseitigung oder Änderung von Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche oder sonstiger Feldgehölze. (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufendes Maß gemildert werden. Bei der Ermessensausübung ist den begründeten Interessen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und erwerbs- gartenbaulichen Bodennutzung angemessen Rechnung zu tragen. (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. (5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften einer Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutz- behörde ersetzt. Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden. § 6 Zulässige Handlungen Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht 1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, ausgenommen Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha (§ 5 Abs. 2 Nr. 13), 2. für die Erweiterung bzw. Neuerrichtung von bestehenden Gewächshäusern innerhalb der in § 2 Abs. 4 Ziff. b. dargestellten Zone B, wenn folgende Maßgaben erfüllt sind: a) Die Erweiterung bzw. Neuerrichtung eines Gewächshauses darf eine Firsthöhe von 8,00 Metern nicht übersteigen. Die maßgeblichen Messpunkte hierfür sind die natürliche Geländeoberfläche, die nicht künstlich durch Abgrabungen oder Aufschüttungen verändert wurde, und die absolute Höhe des Gewächshauses, bezogen auf den Scheitel des Gebäudes bzw. den höchsten Punkt des Gewächshauses. b) Die Erweiterung bzw. Neuerrichtung eines Gewächshauses darf nur auf solchen Flächen erfolgen, die unmittelbar an eine Fläche mit einem bestehenden Gewächshaus angrenzen. Angrenzende Flächen sind auch solche, die durch 10 einen privaten oder öffentlichen landwirtschaftlichen Weg getrennt sind, dies jedoch nur dann, wenn die Entfernung durch den Weg insgesamt nicht mehr als 5,00 Meter beträgt. Nicht erforderlich ist, dass die angrenzenden Gewächshäuser im Inneren verbunden sind. c) Die Erweiterung bzw. Neuerrichtung eines Gewächshauses darf nicht dazu führen, dass die in Zone B vorhandenen Flächen übermäßig bebaut werden. Das Verhältnis von Gewächshäusern und unbebauten Flächen darf innerhalb der Zone B nicht mehrt als vierzig von einhundert betragen. 3. für die der guten, auch künftigen, fachlichen Praxis entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche oder erwerbsgartenbauliche Bodennutzung, mit Ausnahme - der Errichtung baulicher Anlagen, soweit diese nicht gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 erlaubnisfrei sind, - der Veränderung der Bodengestalt, soweit diese nicht gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 3 erlaubnisfrei ist, - die Anlage von Weihnachtsbaum- oder Zierreisigkulturen (§ 5 Abs. 2 Ziffer 14), - der erstmaligen Errichtung von Kurzumtriebsplantagen (§ 5 Abs. 2 Ziffer 15), - der wesentlichen Änderung der Bodennutzung, insbesondere des Umbruchs von Dauergrünland (§ 5 Abs. 2 Ziffer 16) - und der Beseitigung von Landschaftsbestandteilen (§ 5 Abs. 2 Ziffer 17), 4. für Grundwasserentnahmen für ordnungsgemäße landwirtschaftliche oder erwerbs- gartenbauliche Bewässerungszwecke in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Anzeige- und Erlaubnispflichten nach wasserrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt, 5. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Errichtung von Jagdkanzeln sowie für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, 6. für die ordnungsgemäße –auch erneuernde- Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, insbesondere a) der Straßen, Wege, Plätze, b) der Gewässer und des Hochwasserrückhaltebeckens Bundesstraße B3/Tiefental- graben c) der bestehenden ober- und unterirdischen Anlagen für die Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgung, einschließlich den ordnungsgemäßen Betrieb des Um- spannwerks Durlach im Gewann Nahenhausen, der ordnungsgemäße Betrieb umfasst auch die Erweiterung bestehender Betriebsgebäude und -anlagen sowie deren Neuerrichtung, soweit jeweils zur Versorgung der Allgemeinheit mit elektrischer Energie erforderlich, d) der bestehenden Anlagen für die Wasserver- und -entsorgung, einschließlich dem ordnungsgemäßen Betrieb des Wasserwerks „Durlacher Wald“ und der ordnungs-gemäßen Entnahme von Grundwasser durch die Stadtwerke Karlsruhe im Rahmen erteilter wasserrechtlicher Genehmigungen, e) des öffentlichen Personennahverkehrs , f) der Telekommunikation, 11 g) der planfestgestellten 110-kV-Bahnstromleitung BL 439 h) der Tiergehege und sonstiger Einrichtungen des Karlsruhe Zoos im Oberwald i) der bestehenden der Naherholung oder sportlichen Zwecken dienenden Einrichtungen und deren bestimmungsgemäße Nutzung ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 17, es sei denn, es handelt sich dabei um angemessene Maßnahmen, welche aufgrund zwingend gesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind, insbesondere die Freihaltung der Trassen und die Sicherstellung der Verkehrssicherheit, 7. für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende ordnungsgemäße privatgärtnerische Nutzung von Grundstücken. Dies gilt insbesondere für die Gewanne „Steinbügeläcker“ und „Im Brühl“ auf Gemarkung Wolfartsweier. Für im Landschaftsplan 2010 als Kleingartengebiet vorgesehenen Flächen im Gewann „Steinbügeläcker“ (Grundstücke Flst-Nrn. 20625 bis 20648/1, siehe Darstellung/ Ab- grenzung in Detailkarte Nr. 38) können im Einzelfall auch neue kleingärtnerische Nutzungen und eine Gerätehütte bis max. 20 m³ umbauten Raum pro Grundstück zugelassen werden. Gleiches gilt auch für die Grundstücke Flst-Nrn. 20886 bis 20900 im Gewann „Buckeläcker“ in Wolfartsweier (siehe Darstellung/Abgrenzung in Detailkarte Nr. 46), 8. für die Nutzung des Festplatzes des Ortsteils Wolfartsweier im traditionellen ortsüblichen Umfang, einschließlich angemessener Anpassungen und maßvoller notwendiger Modernisierungen des Bestands, 9. für die plankonforme, ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 650 „Kleingartenanlage Durlach-Süd“ (Dauerkleingärten “Malerin-Häuschen-Wiesen“ und „Im Breitbarts-Brüchlein“) auf Gemarkung Durlach (siehe Darstellung/Abgrenzung in Detailkarte Nr. 11, 12 u. 21), 10. für Bau und Betrieb einer Tankstelle im Gewann Nahenhausen auf Gemarkung Durlach, gemäß den Darstellungen und Vorgaben im am 29.09.2015 als Satzung beschlossenen und am 23.10.2015 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Multienergietankstelle an der Südtangente“, Karlsruhe-Durlach, (siehe Darstellung/Ab- grenzung in Detailkarte Nr. 19 u. 29) und in entsprechender Umsetzung von im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, 11. für Maßnahmen des Flurbereinigungsverfahrens Karlsruhe-Wolfartsweier (B3), soweit sie im Wege- und Gewässerplan genehmigt sind oder im Flurbereinigungsplan zur zweckmäßigen Durchführung der Flurneuordnung nach Anhörung der Natur- schutzbehörde festgesetzt werden, 12. für Erweiterungsmaßnahmen des Max-Planck-Gymnasiums, sofern sie innerhalb der im Flächennutzungsplan 2010 hierfür vorgesehenen Erweiterungsflächen liegen, 13. für bauliche Vorhaben, die • überwiegend dem Vereins- und Schulsport dienen und • die in Erweiterung oder Ergänzung bestehender Anlagen und • auf oder im unmittelbaren Umfeld von im Flächennutzungsplan 2010 als Bestands- oder Erweiterungsfläche „Grünfläche mit Zweckbestimmung Sport- platz“ dargestellter Fläche und • gemäß § 35 BauGB zugelassen sind/werden oder • auf der Grundlage eines Bebauungsplanes zugelassen sind/werden, 12 14. für die plankonforme Errichtung und ordnungsgemäße Nutzung der im Flächen- nutzungsplan 2010 als „Planung Grünfläche/Dauerkleingärten“ auf der Gemarkung Durlach im Gewann „In den hohen Erlen““ dargestellten Dauerkleingärtenplanungs- fläche, soweit hier die Realisierung und Nutzung von Dauerkleingärten auf der Grund- lage eines von der Gemeinde in Kraft gesetzten rechtskräftigen Bebauungsplanes erfolgt (siehe Darstellung/Abgrenzung in Detailkarte Nr. 11, 12 u. 21) 15. für die ordnungsgemäße Nutzung des Schießstandes Oberwald im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Zulassung der Anlagen (zu ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung vgl. § 6 Abs. 6), 16. für den ordnungsgemäßen Betrieb des Umspannwerkes Durlach im Gewann Nahen- hausen (zu ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung vgl. § 6 Abs. 6), 17. für im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde behördlich zugelassene schutzzweck- und naturverträgliche Veranstaltungen die der Naherholung oder gesellschaftlichen sportlichen Zwecken dienen und bislang nach Art und Umfang traditionell seit langem so ausgeübt werden. § 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Schutz- und Pflegemaßnahmen können von der unteren Naturschutzbehörde durch Einzelanordnung oder einen Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden, soweit sie nicht für Waldflächen im Forsteinrichtungswerk integriert sind. (2) Innerhalb des FFH-Gebiets sind bei Schutz- und Pflegemaßnahmen auch die Vorgaben des Managementplans der höheren Naturschutzbehörde zu beachten. § 8 Schutzgebietsbeirat (1) Es kann ein Schutzgebietsbeirat eingerichtet werden, in den Vertreter von Fachbehörden, Nutzungsberichtigten sowie anerkannter Naturschutzverbände berufen werden können. (2) Der Schutzgebietsbeirat kann die untere Naturschutzbehörde bei der Umsetzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder sonstigen für das Schutzgebiet maßgeblichen Sachverhalten beraten. (3) Näheres zur Zusammensetzung und Arbeitsweise kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. § 9 Befreiung Die untere Naturschutzbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetzes i. V. m. § 54 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Befreiung erteilen. 13 § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt, 2. entgegen § 5 dieser Verordnung Handlungen ohne vorherige Erlaubnis vornimmt. § 11 Außerkrafttreten von Vorschriften Die Verordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Oberwald" vom 29. März 1977 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Verkündungshinweis: Gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 NatSchG BW vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) sind Ver- fahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 4 nach den bisherigen Verfahrens- vorschriften weiterzuführen, wenn die Anhörung nach § 24 Abs. 1 beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet war. Nach § 76 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg a. F. (NatSchG B.W.) vom 13.12.2005 (GBI. S. 745, berichtigt GBl. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449) ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG B.W. genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde
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Extrahierter Text
1 Würdigung für das Landschaftsschutzgebiet (LSG) - „Oberwald-Rißnert“ Teilbereich „Erweiterungsfläche um Wolfartsweier und Richtung Durlach “ 1. Lage, Größe Das Gebiet wird begrenzt von der B3 im Süden und Westen, dem Ortsrand von Durlach- Aue im Nordwesten, der Rommelstraße im Norden, der B3 im Nord-osten und dem Ortsrand Wolfartsweier im Osten. Folgende Schutzgebiete grenzen unmittelbar an die LSG-Erweiterungsflächen an: Im Osten grenzt das LSG „Bergwald-Rappeneigen“ (VO-Daten: 19.01.1988, GBl vom 29.01.1988), im Westen das LSG „Oberwald“ (VO-Daten: 29.03.1977, GBl vom 07.04.1977) an. Das bestehende LSG „Oberwald“ hat laut LSG-VO vom 29.03.1977 eine Größe von ca. 583 ha. Der später mit VO vom 30.11.1983 als Naturschutzgebiet ausgewiesene „Erlachsee“ befindet sich innerhalb der bestehenden 1977-LSG-VO „Oberwald“ Die hier in der Würdigung behandelte Erweiterungsfläche (Flächen um Wolfartsweier und Richtung Durlach) hat eine Größe von ca. 171 ha. (Hinweis: Das Gesamtgebiet wird noch um Flächen im Westen (Gewanne Hägenich und Hägenichgraben) mit ca. 19 ha erweitert.). Das geplante neue Landschaftsschutzgebiet „Oberwald – Rißnert“ soll die 1977-LSG-VO „Oberwald“ ersetzen und um weitere Landschaftsschutzgebietsflächen (vgl. Flächen um Wolfartsweier und Richtung Durlach und Flächen Gewanne Hägenich und Hägenichgraben) erweitern. 2. Naturraum, Geologie, Böden Das Gebiet gehört zur naturräumlichen Haupteinheit der „Hardtebenen“. Diese erstrecken sich in einem 10 –12 Kilometer breiten und 80 Kilometer langen rechts- rheinischen Streifen zwischen Rheinniederung und Schwarzwald/Kraichgau. Entlang des westlichen Randes bildet die Alb-Pfinz-Saalbach-Niederung die Natur-räumliche Unter- einheit, in der das geplante LSG liegt (Kinzig-Murg-Rinne). Es handelt sich um eine von Bächen, Gräben und Kanälen durchzogene Niederung mit geringen Grundwasserflurabständen. Die äußerst geringe Neigung der Hardtebenen bedingt, dass die vom Schwarzwald und Kraichgau kommenden Flüsse und Bäche beim Eintritt in die Niederung zunächst nach Norden fließen. Vor den Talausgängen haben sie mit ihren Schwemmkegeln die Niederung aufgefüllt. Je nach Geländetopographie, meist vor dem nördlich benachbarten Schwemmkegel, erfolgt der Abfluss nach Nordwesten zum Rhein. Der Untergrund besteht aus fluviatilen Sedimenten, wobei Sande und Kiese in Wechsel- lage vorkommen. In der Kinzig-Murg-Rinne herrschen grundwasserbeeinflusste Auen- böden (Auenlehmböden über Auengleyen) vor, auf denen sich Wälder und landwirt- schaftiche Kulturen (Wiesen und Äcker) finden. Für die landwirtschaftliche Nutzung wurden Entwässerungsgräben zur Absenkung des Grundwassers angelegt. Auf 2 besonders zur Vernässung neigenden, teilweise auch torfigen Standorten gedeihen Erlenbruchwälder sowie Feucht- und Nasswiesen. Standorte der Hardtebenen, Niederterrasse, zum Beispiel auf Inseln, Hügeln und in Verebnungen, werden von mäßig tiefen und tiefen Parabraunerden aus Sandlöss und Lösssand geprägt. Bänderbraunerden aus Rheinkies finden sich im Bereich von Verebnungen. Besonders fruchtbare und tiefgründige Lehmböden finden sich in den Bereichen der Schwemmfächer der aus dem Hügelland in die Ebene austretenden Fließgewässer. 3. Beschreibung des Gebietes Das Gebiet weist eine deutliche Dreiteilung auf. Im näheren Umfeld von Wolfartsweier dominiert eine kleinteilige, abwechslungs-reich gegliederte Landschaft mit Garten- und Freizeitgrundstücken, Schaf-, Rinder- und Pferdekoppeln, kleinen Ackerflächen, Wiesen, Obstbäumen, Brachen, Hecken und Gebüschen. Für die Naherholung sind Bänke, Sitz-gruppen sowie Spielmöglichkeiten vorhanden. Westlich angrenzend an diese ortsnahen Flächen bis zur Umgehungsstraße findet sich eine durch größere Ackerschläge geprägte Landschaft von eher offenem, weitläufigem Charakter. Hier werden insbesondere Sonderkulturen in Form diverser Gemüsearten angebaut. Auch Baumschulpflanzen findet man hier. Die Ackerschläge werden immer wieder durch Einzelbäume, Obstbaumstreifen, Freizeitgrundstücke, Feldgärten, Brachflächen und Gebüsche unterbrochen, sodass keineswegs der Eindruck einer ausgeräumten Landschaft entsteht. Eine „Land-marke“ bildet der Hausengraben. Nördlich der Südtangente setzt sich diese offene, von landwirtschaftlichen Nutzflächen dominierte Kulturlandschaft zunächst noch weiter fort. Bis zum Rückhaltebecken und weiter entlang der B3 erstrecken sich Ackerflächen, wobei hier der Anteil von Gehölzen, teilweise auch von Brachegrundstücken, deutlich höher ist, woraus sich eine reiche Strukturierung und Gliederung ergibt. Der nördlichste Teil des Gebietes, nördlich des Rückhaltebeckens bis zur Rommelstraße, weist ein ganz eigenes, nun wieder kleinteiliges Gepräge auf. Hier finden sich, neben Sportanlagen und Gewächshäusern, auf großer Fläche Gartengrundstücke. Als ökologisch hochwertig und sehr charakteristisch für das Erscheinungsbild der Landschaft ist ein ausgedehntes Grabensystem anzusehen. Nachfolgend werden die einzelnen Landschaftsbestandteile beschrieben. Grünland Vor allem im Süden des Gebietes sind ausgedehnte, extensiv genutzte Wiesenflächen vorhanden. Stellenweise wird mit Rindern und Pferden beweidet. In den Gewannen Heiligen- wiesen, Riedwiesen und Grund finden sich magere, artenreiche, wechselfeuchte Wiesen mit Vorkommen von Seggen und Großem Wiesenknopf. Außerdem zeichnen sich diese Flächen durch geringen Grundwasserflurabstand und hohe Grundwasserneubildungsraten aus. Sie sind u.a. als Brut- und Rastplatz für Vogelarten wie Braunkehlchen und Neuntöter bedeutsam. Für diese Vogelarten wichtig ist die vielfältig strukturierte und extensiv genutzte Landschaft. Sie 3 benötigen u.a. arten-, blüten- und strukturreiche Wiesen, Hochstauden und Zaunpfähle als Sing- und Jagdwarten sowie Hecken. Ackerland Weite Teile des geplanten Schutzgebietes werden ackerbaulich genutzt. Vor allem nördlich und westlich von Wolfartsweier werden, neben Getreide, auf kleinen bis mittelgroßen Schlägen verschiedene Gemüsesorten und Kräutern (Salat, Kohl, Kohlrabi, Dill, Schnittlauch, Sellerie) angebaut, ebenso Baumschulpflanzen. Dies spiegelt u.a. die Fruchtbarkeit der lehmigen Böden, gebildet durch den Schwemmfächer des Wetterbaches, wieder. Der Anblick dieser Gemüsekulturen gehört zum traditionellen Landschaftsaspekt der hiesigen Feldflur. Immer wieder ergeben sich auch farbige Akzente, wenn z.B. ein ganzes Schnitt- lauchfeld blüht oder großflächig Salatköpfe, nach Farben getrennt, angepflanzt werden. Gemulchte Schnittlauchfelder oder größere Bestände von Dill und Sellerie überziehen die Landschaft zeitweise mit einem markanten Duft, was ebenfalls zum typischen Gepräge der Feldflur beiträgt. Flächen, die gerade nicht bestellt sind, bieten einer blütenreichen Unkrautflora Lebensraum, die zahlreichen Insektenarten als Nahrungsquelle dient. Diese wiederum sowie die Unkrautsamen tragen zur Ernährung der Vogelwelt bei. Hecken, Gehölze In der offenen Landschaft des Gebietes sind Hecken und Gehölze eher spärlich vertreten. Manche wurden gepflanzt, andere sind spontan entstanden, teilweise haben sie sich aus aufgelassenen Gartengrundstücken oder Obstbaumwiesen entwickelt. Einige Gehölzstreifen stehen als geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG unter gesetzesunmittelbarem Schutz (Biotopbeschreibungen von 2014): • Gehölze im Gewann Brühl westlich von Wolfartsweier (Biotop Nr. 170162120010) Eine artenreiche und nicht nur mit Schlehen ausgestattete langgestreckte Hecke entlang eines Weges. Lebensraum insbesondere für Vögel, außerdem Schutz des dahinter liegenden Kleingewässers vor Störungen. Als wertbestimmende Gesichtspunkte sind Lokalklima, Windschutz, Landschaftsbild, Biotopverbund, Erholungsfunktion, Pufferfunktion und ökologischer Ausgleich genannt. • Feldheckenstreifen in Böschung bei Oskar-Ulmer-Brücke (Biotop Nr. 7016-212-0013) Die Hecken liegen auf Böschungen einer Straßenüberführung. Sie sind dicht, breit und relativ artenreich. Geprägt werden sie von mittelwüchsigen Feld-Ahornen, Stiel-Eichen und Hainbuchen. Häufigste Sträucher sind Roter Hartriegel und Gewöhnliche Hasel. Im der Krautschicht wachsen großflächige Efeuteppiche. • Hecke im Gewann Brühl westlich von Wolfartsweier (Biotop Nr. 170162120099) Die gepflanzten Hecken liegen in einem Acker-Grünlandkomplex. Die nord-östliche Hecke wird durch eine kurze Lücke in zwei Abschnitte geteilt. Die Feldhecken sind dicht, breit und mittelwüchsig. Die Strauchhecken werden zu einem großen Teil aus Rotem Hartriegel und Gewöhnlichem Schneeball aufgebaut. Weitere Arten wie zum Beispiel Gewöhnlicher Liguster sind beigemischt. • Hecke an der B3 westlich von Wolfartsweier (Biotop Nr. 170162120095) 4 Die Hecke liegt im Grünland. Sie ist breit, dicht und mittelwüchsig. In ihr stehen nur wenige niederwüchsige Bäume wie zum Beispiel Feld-Ahorne. Am nördlichen Ende stehen eine hochwüchsige Walnuss und ein mächtiger Birnbaum. Die Strauchschicht wird vor allem von Gewöhnlicher Hasel, Rotem Hartriegel und Gewöhnlichem Schneeball aufgebaut. • Hecken am Wettersbach nordwestlich von Wolfartsweier (Biotop Nr. 17062120098) Das Feldgehölz liegt in einem Acker-Grünlandkomplex. Es wird von mittelwüchsigen Vogel-Kirschen geprägt. Spitz- und Berg- Ahorn sowie andere Arten sind beigemischt. • Gehölze an der A5 und B3 (Biotop Nr. 170162120008) Die Hecken und Feldgehölze stocken auf Böschungen an der Autobahn 5 und Bundestraße 3. Überwiegend handelt es sich um Strauchhecken in denen nur wenige niederwüchsige Bäume wie zum Beispiel Winter-Linden stehen. Nur das nördliche Feldgehölz an der Autobahn ist von mehreren verschiedenen, mittel-wüchsigen Baumarten wie zum Beispiel Gewöhnlichen Eschen geprägt. Auch die - nicht gut einsehbaren - Feldgehölze im Bereich des Autobahndreiecks werden von mittel- wüchsigen Bäumen aufgebaut. Die Hecken sind meist dicht und breit. Eine Ausnahme bilden die lückigen Feldhecken auf der nordwestlichen Seite der Bundestraße 3. In den Strauchschichten wachsen hauptsächlich Roter Hartriegel und Gewöhnliche Hasel. Ferner erreichen Rote Heckenkirschen und Rosen wie zum Beispiel Hundsrosen höhere Anteile. Weitere Arten wie zum Beispiel Schlehe und Gewöhnliches Pfaffenkäppchen treten hinzu. • Hecken im Gewann Weitenhausen nordwestlich von Wolfartsweier (Biotop Nr. 170162120093) Die Hecken liegen in einem Acker-Grünlandkomplex. Sie sind meist dicht, mittel-breit bis breit sowie überwiegend mittelwüchsig. Teilweise sind sie in eine Baum- und Strauchschicht gegliedert, teilweise handelt es sich um Strauchhecken. Die Baumschichten werden überwiegend aus mittelwüchsigen Obstbäumen wie zum Beispiel Apfelbäumen aufgebaut. Weitere Arten wie zum Beispiel Gewöhnliche Eschen treten hinzu. Häufigste Sträucher sind Gewöhnliche Hasel, Roter Hartriegel und Gewöhnlicher Schneeball. • Feldgehölz im Gewann Weitenhausen nordwestlich von Wolfartsweier (Biotop Nr. 170162120101) Das Feldgehölz liegt in einem Acker-Grünlandkomplex. Es wird von mittel-wüchsigen Vogel-Kirschen geprägt. Spitz- und Berg- Ahorn sowie andere Arten sind beigemischt. Die weniger dichte Strauchschicht wird vor allem von Rotem Hartriegel aufgebaut. Weitere Arten wie zum Beispiel Schwarzer Holunder treten in geringer Zahl hinzu. Im Unterwuchs erreichen Brombeeren hohe Deckungsanteile. • Hecke im Gewann Rotäcker (Biotop Nr. 170162120096) Die Hecke liegt im Grünland. Sie ist breit, weniger dicht und sehr hochwüchsig. Es handelt sich um eine Strauchhecke, welche überwiegend aus sehr alten Kirschpflaumen aufgebaut ist. Bäume wie zum Beispiel Walnussbäume stehen nur sehr wenige in ihr. • Hecke im Gewann Nahenhausen nordwestlich von Wolfartsweier (Biotop Nr. 170162120088) Die Feldhecke mittlerer Standorte liegt auf einem Acker. Die Hecke ist breit, dicht und mäßig artenreich. Sie wird von mittelwüchsigen Kirschpflaumen geprägt. Weitere niederwüchsige Bäume wie zum Beispiel Gewöhnliche Eschen sind eingestreut. Im Unterwuchs nehmen Brombeeren hohe Deckungsanteile ein. Sträucher wie zum Beispiel Roter Hartriegel sind beigemischt. 5 • Gehölze beim Regenrückhaltebecken südlich von Aue(Biotop Nr. 170162120092) Die Gehölze liegen in einem Acker-Grünlandkomplex. Die östlichen Feldgehölze werden zum einem von mächtigen Bruch-Weiden und Feld-Ahornen, zum anderen von mittelwüchsigen Robinien, Gewöhnlichen Eschen und Ahornen geprägt. In den meisten Hecken stehen nur wenige mittelwüchsige Bäume wie zum Beispiel Vogel-Kirschen. In der kurzen nördlichen Feldhecke ist hingegen eine artenreiche Baumschicht ausgeprägt. Die Feldgehölze sind lückig, die Hecken dicht. Häufigste Sträucher sind Roter Hartriegel, Gewöhnlicher Hasel und Schwarzer Holunder. In der langen westlichen Hecke erreicht Roter Hartriegel sehr hohe Anteile, in der kurzen westlichen Hecke sind Kirschpflaumen beige-mischt. Im Unterwuchs der Gehölze wachsen vor allem nährstoffanspruchsvolle Grünlandarten wie zum Beispiel Wiesen-Knäuelgras und Nährstoffzeiger wie zum Beispiel Große Brennessel. In den Feldgehölzen gelangen ferner Efeu, Wald- Segge und Wald-Zwenke zu höheren Deckungswerten. • Feuchtgebiet Rückhaltebecken Aue (Biotop Nr. 170162120014) Das Feuchtgebiet liegt in einem Rückhaltebecken. Es setzt sich aus Gehölzen und Röhrichten zusammen. Die Gehölze sind teils als Feuchtgebüsch, teils als Feld-gehölz ausgeprägt. In den Baumschichten der Feldgehölze stehen mittelwüchsige Schwarz-Erlen und Silber-Weiden. Sie sind meist lückig, in den Strauchschichten stocken Strauchweiden wie zum Beispiel Korb-Weiden. Die Feuchtgebüsche sind mittelwüchsig und ebenfalls lückig. Sie werden von Strauchweiden wie zum Bei-spiel Purpur- und Grau- Weiden aufgebaut. Sowohl Feldgehölze wie auch Feucht-gebüsche sind mäßig artenreich. Im Unterwuchs wachsen vor allem Nässezeiger wie zum Beispiel Schilf. Dieses wird auf fast dem kompletten Rest der Fläche dominant und bildet ein Land- Schilfröhricht. Dieses ist dicht, hochwüchsig und ebenfalls mäßig artenreich. Kleinflächig sind ähnlich strukturierte Rohrkolben-Röhrichte eingestreut. • Sukzession westlich Wolfartsweier (Waldbiotop Nr. 270162126238) Struktur- und artenreicher Gehölzaufwuchs am Waldrand unter einer Freileitung mit vielen Straucharten und Bäumen 2. Ordnung. Entlang des Gehölzaußenrandes verläuft stellenweise im südlich ein kleiner Graben. Charakteristische Vogelarten der Hecken und Gehölze sind Neuntöter und Goldammer. In den verwilderten Obstbaumbeständen leben Bunt- und Grünspechte. Die meisten Hecken und Gehölze liegen im südlichen Gebietsteil, doch findet man sie auch auf der übrigen Fläche. Auch im Gartengebiet im Norden wächst am Rande der Parzellen bzw. zwischen ihnen Gebüsche. Auf dem Gelände des Rückhaltebeckens wächst stellenweise ein Gebüsch aus Grau- und Ohrweiden. Bäume Bäume gedeihen in kleinflächigen Obstbaumparzellen als einzelne Obstbäume in den Garten- und Freizeitgrundstücken oder als Einzelbäume in der Flur. Außerdem kommen Bäume als Bestandteil von Hecken und Gehölzen, zum Beispiel entlang des Hausengrabens, sowie als Straßenbegleitgrün vor. Großflächige Baumbestände in Gestalt ausgedehnter Obstbaumwiesen oder Wald gibt es im Gebiet nicht. Insbesondere große Bäume und die hochstämmigen Obstbäume spielen eine wichtige Rolle als Lebensstätte für zahlreiche Tierarten. Sie gliedern zudem die Flur, prägen das Landschaftsbild, bereichern mit ihren Blüten (Obstbäume) und dienen als Trittstein-biotope. Charakteristische Bewohner der Obstbaumbestände und Feldgehölze sind der Arten wie der Grünspecht, der Buntspecht und der Gartenrotschwanz. 6 Gewässer Das Rückhaltebecken Aue ist ein großes, von einem Damm umgebenes Areal mit offenen Wasserflächen, Röhrichten, Hochstaudenfluren, und Gebüschen, das dem Hochwasserschutz dient und daher nach starken Regenfällen unter Wasser stehen kann. In Trockenzeiten speist eine Quelle die Gewässer. Teile der Vegetation sind als „Seggen- und binsenreiche Nass- wiesen“, „Röhrichtbestände und Riede“ sowie „Verlandungs-bereich stehender Gewässer“ als geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG erfasst. Das Rückhaltebecken dient darüber hinaus zahlreichen charakteristischen Tierarten als Lebens- und Fortpflanzungsstätte, z.B. Vogelarten wie Wasserralle und Teichrohr-sänger sowie Amphibien wie Berg-, Teich- und Kammmolchen, Gras-, Spring- und Teichfröschen und Erdkröten sowie seltenen Libellenarten wie z.B. der Helm- Azurjungfer. Alljährlich findet eine durch Helfer betreute Amphibien-wanderung über die B3 statt, bei der die laichbereiten Tiere von den östlich angrenzenden Hang- und Waldgebieten den Wasserflächen des Rückhaltebeckens zustreben. Die Bedeutung als Amphibienlaichgewässer strahlt also in das benachbarte LSG Bergwald-Rappeneigen aus, in welchem die meisten Individuen ihren Landlebensraum besitzen. Ein stehendes Gewässer liegt, umgeben von Gehölzen, im Gewann Im Grund. Es führt dauerhaft oder doch die meiste Zeit des Jahres Wasser und dient vor allem den hier und im Umfeld lebenden Tieren als Tränke sowie Spring- und Teichfröschen als Laichgewässer. Hinter einer Hecke im Gewann Im Bahnwald liegt ein periodisch austrocknendes, mit Seggen, Binsen und Hochstauden bewachsenes Kleingewässer, das im Rahmen von Kompensations- maßnahmen (B3) angelegt wurde. Bei entsprechender Sanierung und Pflege könnte es zu einem Amphibienlaichgewässer entwickelt werden. In Abhängigkeit von den getroffenen Maßnahmen wird es sich für Pionierarten wie Kreuz- und Wechselkröte oder für Bewohner größerer, eingewachsener Gewässer eignen. Das größte und markanteste Fließgewässer ist der Hausengraben. Trotz des geraden Verlaufes und der beidseitigen hohen Dämme lockern die von Gehölzen gesäumten Ufer dieses linearen Landschaftselementes das Landschaftsbild auf. Neben standortgerechten Erlen, Eschen und Weiden finden sich hier auch als Kopfweiden geschnittene Bäume auch als Vernetzungselement kommt dem Hausengraben Bedeutung zu. Als ökologisch hochwertig und sehr charakteristisch für das Erscheinungsbild der Landschaft sind die zahlreichen Gräben eines ausgedehnten Grabensystems im nördlichen Teil des Gebiets anzusehen. Sie werden durch Wasser aus einer Brunnenquelle nahe der B3 gespeist und ent- wässern die ehemals sumpfigen Niederungsflächen, wodurch die Nutzung als Kulturland er- möglicht wird. Die Gräben sind von Schilf, Rohrkolben, Seggen und anderen Wasser- und Röhrichtpflanzen bewachsen und Lebensraum z.B. von Amphibienarten wie Teich-, Berg- und Kammmolchen und Teichfröschen sowie von Reptilienarten wie z.B. Ringelnattern. Ein weiterer Graben entspringt auf dem Gelände des Rückhaltebeckens und erstreckt sich ebenfalls in die angrenzende Flur. Aufgrund ihrer Ausdehnung und Verzweigung sind die Gräben wichtige Elemente der Biotop- vernetzung. Wegenetz, Freizeit, Erholung Nahe der B3, nördlich des Rückhaltebeckens, erstrecken sich, gut erreichbar, Sportanlagen mit Tennisplätzen, Halle und Restaurant. 7 Das ganze Gebiet ist durch Wege, die Mehrzahl als Asphaltweg ausgebaut, gut erschlossen. Sitzbänke und Spielgelegenheiten sind vorhanden. Die Wege werden von Spaziergängern, Joggern und Radfahrern intensiv genutzt. Durch die siedlungsnahe Lage ist dieses wertvolle Naherholungsgebiet von Wolfartsweier, Durlach und Aue auf kurzem Wege gut erreichbar. Garten- und Freizeitgrundstücke finden sich vor allem in unmittelbarer Siedlungsnähe. Mehr individuellen Charakter, z. T. mit Tierhaltung, besitzen die Parzellen im südlichen Teil des Ge- bietes am Ortsrand von Wolfartsweier. Hier gibt es auch einige siedlungsferner gelegene Feld- gärten und Freizeitgrundstücke, während im Norden im Breitbartsbrüchlein und den Malerin- Häuschen-Wiesen ein einheitlicheres Bild vorherrscht. Überwiegend handelt es sich hier um intensiv genutzte, in Kleingartenanlagen zusammengefasste Parzellen, deren Pächter in Ver- einen organisiert sind. Vereinsheime mit Bewirtung sind vorhanden. Die intensive Nutzung zeigt die Bedeutung dieser Form der Erholung und Freizeitgestaltung. Es gibt jedoch auch hier extensiver genutzte und –im positiven Sinne- verwilderte Gärten mit höherem Baumbestand und weniger häufig geschnittenem Rasen. Diese Flächen sind Lebens- und Fortpflanzungs-stätte z.B. für Reptilien wie die Zauneidechse. 4. Schutzwürdigkeit Das alte Kulturland auf den fruchtbaren Schwemmböden des Wetterbaches und des Tiefentalgrabens war die Gemüse- und Obstkammer des alten Karlsruhes und Durlachs. Der Landschaftscharakter mit den Gemüseanbauflächen hat sich bis heute erhalten und sorgt für ein ganz eigenes Gepräge. Landwirtschaftliche Betriebe, die ortsnahe produ- zieren und die örtliche Bevölkerung versorgen, sind nach wie vor vorhanden. Eine vergleichbare Landschaft findet sich auf Karlsruher Gemarkung nicht. Auch auf die Naherholungsfunktion wirkt sich dieser Aspekt aus. Besondere Bedeutung für den Naturschutz und das Landschaftsbild kommt allen gliedernden Elementen wie einzelnen Obstbäumen, Obstbaumreihen, Gebüschen und Brachflächen, ganz besonders aber den wechselfrischen Wiesen in den südlichen Gewannen des Gebietes, zu. Diese Teilflächen sind auch bedeutsame Flächen für den Biotopverbund von extensivem Kulturland. Als Kleinode sind z.B. die Feuchtbiotope in den Heiligenwiesen sowie das Rückhalte- becken mit einer Quelle und das anschließende Grabensystem im Norden anzusehen. Sie sind Kernflächen mit hoher Bedeutung für den Verbund von Feuchtbiotopen und bilden deshalb ein entsprechendes Schwerpunktgebiet. Das Gebiet entfaltet eine beträchtliche Verbundwirkung, vor allem nach Osten. Der Bereich südlich der K 9652 ist nach Süden und Osten durch die Autobahnen und die B3- Umgehung Wolfartsweier in seiner Verbundwirkung eingeschränkt. Deshalb kommt der erheblichen Größe des Gebietes eine wichtige Bedeutung zu, die diesen Nachteil auffangen kann. Von besonderer Bedeutung ist auch der funktionale Zusammenhang der Flächen nörd- lich und südlich der K 9652. Durch die Straße ist er eingeschränkt, aber nicht unter- bunden. Deshalb sollten die Gebiete im Gewann Frauenäcker auf möglichst breiter Front Kontakt mit dem südlich angrenzenden Gebiet haben, der möglichst nicht weiter eingeschränkt wird. 8 5. Schutzbedürftigkeit Ein ungezügelter und nicht nachhaltiger Flächenverbrauch kann auch den Druck auf die Freiflächen in der Umgebung von Wolfartsweier und Aue steigern. Daneben stellt auch eine schleichende Zersiedelung und Veränderung der Landschaft durch Einzelvorhaben wie Errichtung von Gebäuden, Bauten für erneuerbare Energien, Masten, Freizeiteinrichtungen, Wegen und Straßen eine Gefährdung dar, die den offenen Charakter der Landschaft verändern können. Negativ würde sich auch eine Intensivierung der Naherholung, z.B. durch gezielte Frei- zeiteinrichtungen oder neue Wege beziehungsweise. weitere Befestigung von Wegen, auswirken. Das Gebiet zeichnet sich v.a. durch eine Naherholungsfunktion der kurzen Wege (Wolfartsweier, Aue) aus und wird auch intensiv vom Fahrradverkehr genutzt, z.B. zur Erreichung von Zielen wie den Oberwald, aber auch von Rüppurr, Durlach oder der Innenstadt. Gleiches gilt für Intensivierungsmaßnahmen der Landwirtschaft: Der Restbestand an genutzten Wiesen ist zu sichern. Eine intensivere Grünlandnutzung läuft dem Schutz- zweck zuwider, ebenso der Umbruch von Grün- zu Ackerland. Gleiches gilt für eine Erhöhung der Schlaggrößen, die Beseitigung von Landschaftselementen und den Ausbau des Wegenetzes. Durch den Anbau von Energiepflanzen können sich ebenfalls negative Auswirkungen ergeben. 6. Schutzzweck Zentraler Schutzzweck ist der Erhalt der Kulturlandschaft mit dem weiten Landschafts- bild, dem charakteristischem Wechsel von intensiven (Gemüseäcker) und extensiven (feuchte Wiesen, Obstwiesen) Nutzungen sowie den gliedernden Landschaftselementen wie Einzelbäumen, Obstbaumgrundstücken, Baumreihen, Hecken und Brachen. Eine ganz wesentliche Bedeutung kommt dem Erhalt der freien Blickbeziehungen inner- halb der Feldflur, aber insbesondere auch zu den Randhöhen bis hin zum markanten Turmberg, zu. Dieser Aspekt ist für die Naherholungsfunktion von entscheidender Be- deutung und erfordert den Erhalt des gesamten Gebietes in seiner jetzigen Ausdehnung. Der Erhalt des Gebietes in seiner gesamten Größe ist auch für die Sicherung der Funktion im Sinne der Verbundbeziehungen erforderlich. Generell soll das Schutzgebiet dienen... als Gebiet für die stille, nicht organisierte und nicht verweilende Naherholung für die Bevölkerung eines städtischen Verdichtungsraumes, als Lebensraum für die dort heimischen Tier- und Pflanzengemeinschaften, als Entstehungs- und Durchzugsgebiet für die Frischluftversorgung des städtischen Raumes, als Gebiet mit hoher Grundwasserneubildungsrate, als wichtige Fläche für den Biotopverbund zum Grabenrand und von Feuchtlebensräumen in der Kinzig-Murg-Rinne sowie als Grünzäsur zwischen den Ortsteilen Wolfartsweier und Aue. 9 Insbesondere sollen gesichert, erhalten und entwickelt werden... die offene Kulturlandschaft mit Obstbäumen, Streuobstwiesen, Wiesen, Äckern, Brachstreifen, Bäumen und anderen Gehölzen in ihrer Struktur- und Artenvielfalt die Feuchtbiotope als Habitate auch seltener Tierarten und im Sinne der Bedeutung für den Biotopverbund von Feuchtlebensräumen, die Quelle im Rückhaltebecken und die nördlich daran anschließenden naturnahen Wassergräben, die extensiv genutzten Wiesen, v.a. in den südlichen Gewannen, ein Naherholungsgebiet mit charakteristischem Landschaftsbild und weiten Blickbeziehungen sowie die das Gebiet in unterschiedlicher Dichte und Anordnung gliedernden Landschaftselemente, die natürlichen Funktionen der Böden: Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe und die natürliche Bodenfruchtbarkeit, Standort für natürliche Vegetation. Dem entgegen steht im gesamten Gebiet... Flächen für Siedlung, Gewerbe, Wege- und Straßenbau, Sportflächen und Freizeit-grundstücke umzuwidmen, Baulichkeiten wie Gebäude, Hütten, Masten und Zäune zu errichten, intensivere Erschließung für die Naherholung durch Neuanlage oder Ausbau von Wegen, Anlage von Parkplätzen u.a., Wiesen umzubrechen, die Ackerschläge zu vergrößern, prägende typische Landschaftselemente zu entfernen. 7. Pflege und Entwicklung • Erhalt, Optimierung und Entwicklung von Kernflächen des Biotopverbundes von Feuchtlebensräumen, z.B. durch Unterhaltung des Rückhaltebeckens und der Grabensysteme unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange (zeitlich und räumlich gestaffelte Mahd der Grabenvegetation u.a.), • Förderungen zur Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung; Entwicklung extensiv genutzter Wiesen aus Intensivgrünland durch Reduzierung von Düngung und Mahdintensität, oder Umwandlung von Acker in Dauergrünland, 10 • langfristige Sicherung und Aufwertung der linearen Vernetzungsachse entlang des Hausengrabens, z.B. durch begleitendes, extensiv genutztes Grünland, Entwicklung feuchter Hochstaudenfluren und von Uferbegleitgehölzen. • Pflege und rechtzeitige Nachpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen sowohl in den reichhaltiger strukturierten Teilbereichen, in denen Obstbäume noch heute das Landschaftsbild stärker prägen, als auch in den intensiver genutzten Gewannen, in denen der gliedernde Obstbaumbestand schon stark ausgedünnt ist. Einer Überalterung der Obstbaumbestände ist rechtzeitig entgegen zu wirken. Umwelt- und Arbeitsschutz, Ökologie 23.02.2011 Überarbeitung 19.8.2014 + 25.08.2014 + 19.03.2018
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3 4 5h33855 DURLACH WOLFARTSWEIER 2b 2a 1b 1a 5 Kartengrundlage: Stadt Karlsruhe, Liegenschaftsamt Zeichnung: Stadt Karlsruhe, Gartenbauamt /DQGVFKDIWVVFKXW]JHELHW2EHUZDOG5LQHUW Stadtkreis Karlsruhe Verordnung der Stadt Karlsruhe vom ',1$$XV]XJDXVhEHUVLFKWVNDUWHM 1 : 12.500 Detailkarte M 1 : 1.000 bestehendes Gartenhausgebiet Durlach-Aue 1a, 1b .OHLQJlUWQHULVFKH1XW]XQJ Wolfartsweier 2a, 2b Zone A (Landschaftsschutzgebietsgrenze) Naturschutzgebietsgrenze 4 BBP Multienergietankstelle an der 6GWDQJHQWH%%31U Nachrichtlich, innerhalb /6*)OlFKHJHOHJHQ 4 6WDQG0lU] ,P/6*2EHUZDOG5LQHUWJHOHJHQH Teile des FFH-Gebiets 7016-343, Oberwald und Alb, Stand: 01.01.2005 Stadtteilgrenze 4 =RQH%*HZlFKVKlXVHU 3 )133ODQXQJ*UQIOlFKHQ 'DXHUNOHLQJlUWHQ
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010203 040506070809101112 131415161718192021 242526272829303132 33343536373839 47 4849505152 53 5455 56 23 22 40414243 4445 46 4 5h33855 DURLACH WOLFARTSWEIER Kartengrundlage: Stadt Karlsruhe, Liegenschaftsamt Zeichnung: Stadt Karlsruhe, Gartenbauamt hEHUVLFKWEHVWHKHQGHV/DQGVFKDIWVVFKXW]JHELHW2EHUZDOGXQG Naturschutzgebiet "Erlachsee" ',1$$XV]XJDXVhEHUVLFKWVNDUWH0 6WDQG0lU] Landschaftsschutzgebiet "Oberwald" LSG-VO 1977 Naturschutzgebiet "Erlachsee" (im LSG-"Oberwald") 4 Stadtteilgrenze NSG-VO "Erlachsee" vom 30. November 1983 LSG-VO "Oberwald" YRP0lU] nicht Bestandteil der LSG-VO 1977 "Oberwald" (damals Gemarkung Ettlingen)
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Niederschrift 50. Plenarsitzung Gemeinderat 15. Mai 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 7 der Tagesordnung: Landschaftsschutzgebiet „Oberwald-Rißnert“: Zustim- mung des Gemeinderates zum Verordnungsentwurf Vorlage: 2018/0259 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Naturschutzbeirat den Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Oberwald- Rißnert“ zur Kenntnis und stimmt dem Erlass dieser Schutzgebietsverordnung zu. Abstimmungsergebnis: Bei 30 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolg- te Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie im Naturschutzbeirat und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest. – Das ist eine mehrheitliche Zustim- mung. Ich darf mich bei allen bedanken, die an der Vorbereitung dieser Verordnung mitgewirkt haben. Das ist ein jahrelanges Projekt mit ganz viel Abstimmungsbedarf, auch ganz viel Beteiligung verschiedener Ortschaftsräte und ganz viel Diskussion. Jetzt ist es am Ende doch zu einer erfolgreichen Verordnung gekommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 5. Juni 2018