Wahl der Schöffinnen und Schöffen für 2019 - 2023: Zustimmung zu den Vorschlagslisten für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach
| Vorlage: | 2018/0251 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.04.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Amt für Stadtentwicklung |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 15.05.2018
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0251 Dez. 2 Wahl der Schöffinnen und Schöffen für 2019 - 2023: Zustimmung zu den Vorschlagslisten für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 15.05.2018 3.2 X zugestimmt Beschlussantrag Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 ist seitens der Stadt Karlsruhe jeweils eine Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe und den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach zu erstellen. Die Vorschlagslisten (siehe Anlagen) enthal- ten die nach § 36 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geforderten Angaben der Bewerbe- rinnen und Bewerber, soweit sie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 36 Abs. 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und stimmt den für die Amtsge- richtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach aufgestellten Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Geschäftsjahre 2019 bis 2023 zu. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Am 31.12 2018 endet die derzeitige Amtsperiode der Schöffinnen und Schöffen an den Land- und Amtsgerichten. Für die sich anschließenden Geschäftsjahre 2019 bis 2023 ist die Stadt Karlsruhe gemäß § 36 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit der Gemeinsamen Ver- waltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 verpflichtet, für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe- Durlach jeweils eine gesonderte Vorschlagsliste mit Bewerberinnen und Bewerbern für das Schöffenamt zu erstellen und dem jeweiligen Amtsgericht zu übermitteln. Die Zahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen wurde nach den Bestimmungen des Gerichtsverfas- sungsgesetzes durch den Präsidenten des Landgerichts in Anlehnung an die Einwohnerzahl für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe auf mindestens 235 Personen und für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach auf mindestens 45 Personen festgelegt. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Vorschlagslisten waren die Karlsruherinnen und Karls- ruher über Presse, Internet, Parteien und gesellschaftliche Organisationen aufgerufen, ihre Be- werbungen für das Schöffenamt an das Amt für Stadtentwicklung, Wahlgeschäftsstelle der Stadt Karlsruhe zu richten. Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind gemäß § 32 GVG: - Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be- sitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; - Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Außerdem sollen gemäß §§ 33 und 34 GVG zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden: - Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll- endet haben würden; - Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperi- ode vollenden würden; - Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; - Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; - Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; - Personen, die in Vermögensverfall geraten sind; - der Bundespräsident; - die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; - Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; - Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; - gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; - Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum ge- meinsamen Leben verpflichtet sind. Alle Bewerberinnen und Bewerber, die - soweit überprüfbar - die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, wurden in die Vorschlagslisten aufgenommen. Über diese Vorschlagslisten ist gemäß § 36 Abs. 1 GVG durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe Beschluss zu fassen. Abschriften Ergänzende Erläuterungen Seite 3 der vom Gemeinderat beschlossenen Vorschlagslisten liegen in der Zeit von Mittwoch, 23. Mai bis einschließlich Mittwoch, 30. Mai 2018, während der üblichen Sprechzeiten im Rathaus am Marktplatz, beim Stadtamt Durlach, bei den Ortsverwaltungen Neureut, Grötzingen, Hohenwet- tersbach, Stupferich, Wettersbach und Wolfartsweier, sowie beim Amt für Stadtentwicklung, Wahlgeschäftsstelle, Zähringerstr. 61, zu jedermanns Einsicht auf. Einsprüche gegen die Vorschlagslisten können binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, erhoben werden, falls in die Vorschlagslisten Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden dürfen oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollen. Diese können schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadt Karlsruhe, Amt für Stadtentwicklung, Wahlgeschäftsstelle, Zähringerstr. 61, erhoben werden. Zudem können schriftliche Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Amtsgerichtsbezirks Karls- ruhe an das Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, und schriftliche Einsprüche gegen die Vor- schlagsliste des Amtsgerichtsbezirks Karlsruhe-Durlach an das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, Karlsburgstr. 10, gerichtet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen können bei der Stadt Karlsruhe, Amt für Stadtentwicklung, Wahlgeschäftsstelle, Zähringerstr. 61, eingesehen werden. Die Listen werden nach erfolgter Auflegung an das jeweils zuständige Amtsgericht Karlsruhe beziehungsweise Karlsruhe-Durlach zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen weitergeleitet. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 ist seitens der Stadt Karlsruhe jeweils eine Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe und den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach zu erstellen. Die Vorschlagslisten (siehe Anlagen) enthal- ten die nach § 36 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geforderten Angaben der Bewerbe- rinnen und Bewerber, soweit sie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 36 Abs. 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und stimmt den für die Amtsge- richtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach aufgestellten Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Geschäftsjahre 2019 bis 2023 zu.
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Niederschrift 50. Plenarsitzung Gemeinderat 15. Mai 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 3.2 der Tagesordnung: Wahl der Schöffinnen und Schöffen für 2019 – 2023: Zustimmung zu den Vorschlagslisten für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach Vorlage: 2018/0251 Beschluss: Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 ist seitens der Stadt Karlsruhe jeweils eine Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe und den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach zu erstellen. Die Vorschlagslisten (siehe Anlagen) enthalten die nach § 36 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geforderten Angaben der Bewerberinnen und Bewerber, soweit sie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfül- len. Gemäß § 36 Abs. 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Die jeweiligen Rege- lungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und stimmt den für die Amtsge- richtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach aufgestellten Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Geschäftsjahre 2019 bis 2023 zu. Abstimmungsergebnis: Bei 43 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3.2 zur Behandlung auf und stellt die Abstim- mungsbereitschaft des Hauses fest. – Das ist ebenfalls Einstimmigkeit. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 5. Juni 2018