Auswahlrichtlinien der Branddirektion

Vorlage: 2018/0200
Art: Beschlussvorlage
Datum: 20.04.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Personal- und Organisationsamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Personalausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.04.2018

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 1 Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 5 Auswahlrichtlinien der Branddirektion - Mitbestimmungsverfahren nach dem Landesperso- nalvertretungsgesetz Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Personalausschuss 19.04.2018 1 X Beschlussantrag Der Personalausschuss entscheidet, dass die Richtlinien zur Durchführung der Auswahlverfahren  für die Teilnahme am Führungslehrgang 1,  für die Vergabe von Stellen in der Besoldungsgruppe A 9m (Hauptbrandmeister) für das Einsatzpersonal der Feuerwachen,  für die Vergabe von Stellen in der Besoldungsgruppe A 9m mit Zulage (Hauptbrandmeister mit Zulage) für das Einsatzpersonal der Feuerwachen durch die Amtsleitung der Branddirektion verfügt werden. Im Fall der endgültigen Nichtzustimmung durch den Personalrat beauftragt der Personalaus- schuss den Vorsitzenden Bürgermeister Dr. Käuflein die Einigungsstelle im Namen des Personal- ausschusses anzurufen und, gemeinsam mit dem Personalrat, die Vorsitzende oder den Vorsit- zenden der Einigungsstelle zu bestimmen. Diese Beauftragung gilt auch für die Bestellung der Beisitzenden der Arbeitgeberseite. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Allgemeines Die Amtsleitung der Branddirektion beabsichtigt für ihre internen Auswahlverfahren, die regel- mäßig stattfinden, Richtlinien zu erlassen. Diese Maßnahme („Erlass von Richtlinien über perso- nelle Auswahlverfahren“) unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung nach dem Landesper- sonalvertretungsgesetz (LPVG). So wurden zunächst drei Auswahlrichtlinien  für die Teilnahme am Führungslehrgang 1,  für die Vergabe von Stellen in der Besoldungsgruppe A 9m (Hauptbrandmeister) für das Einsatzpersonal der Feuerwachen und  für die Vergabe von Stellen in der Besoldungsgruppe A 9m mit Zulage (Hauptbrandmeister mit Zulage) für das Einsatzpersonal der Feuerwachen der örtlichen Personalvertretung am 15. März 2018 zur Mitbestimmung vorgelegt. Der Personalrat der Branddirektion hat die Zustimmung mit Schreiben vom 2. April 2018 ver- weigert und seine Entscheidung begründet. Das letzte Abstimmungsgespräch zwischen der Amtsleitung und dem Personalrat fand am 2. März 2018 statt. Die Amtsleitung hat die Gründe zur Einführung der Auswahlrichtlinien ausführlich schriftlich und mündlich erläutert und beab- sichtigt weiterhin, diese einzuführen. Im Rahmen des Verfahrens nach dem LPVG ist nun die Entscheidung des Personalausschusses als beschließender Ausschuss des Gemeinderats erforderlich, ob die Maßnahme weiterverfolgt werden soll oder nicht. Hält der Personalausschuss an der Durchführung der Maßnahme fest, beantragt er erneut die Zustimmung des Personalrats der Branddirektion. Dieser hat dann er- neut drei Wochen Zeit, sich zu äußern. Stimmt auch in diesem Schritt der Personalrat nicht zu, kann der Personalausschuss die Einigungsstelle anrufen. Zu den Argumenten der Personalvertretung im Einzelnen: Nachweis der körperlichen Fitness Der inhaltliche Schwerpunkt der Auswahlrichtlinien, der gleichzeitig die größte Differenz zur Auffassung der Personalvertretung darstellt, ist die Absicht der Amtsleitung, die körperliche Fitness der Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Verfahren abzuprüfen. Eine entspre- chend ausgeprägte körperliche Fitness ist die Grundvoraussetzung für die Tätigkeit als Feuer- wehreinsatzbeamtin oder Feuerwehreinsatzbeamter. Dabei geht es nicht nur darum, der hohen körperlichen Belastung bis zum Erreichen der Pensionsgrenze im Falle eines Einsatzes gewach- sen zu sein, sondern vielmehr auch darum, die Stressresistenz zu erhöhen und den Gesund- heitsschutz zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist der Dienstsport fest im Berufsalltag einer Feuerwehreinsatzbeamtin oder eines Feuerwehreinsatzbeamten verankert und es findet jährlich eine Prüfung im Rahmen einer Sportabnahme statt, die jedoch keinen verbindlichen Charakter hat. Die Sportabnahme beinhaltet ausschließlich Ausdauerdisziplinen (zum Beispiel Laufen und Schwimmen). Als Konsequenz aus dem hohen Stellenwert der körperliche Fitness soll nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Prinzip der Bestenauslese, gerade bei der Auswahl der Kolleginnen und Kolle- gen für eine höhere Besoldungsstufe, die körperliche Leistungsfähigkeit in Form einer Mindest- anforderung berücksichtigt werden. Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ein hö- herwertig besoldetes Amt, so sollten mindestens die Voraussetzungen, die auch von alle ande- ren Kolleginnen und Kollegen im Rahmen der jährlich zu erbringenden Sportabnahme erwartet werden, erfüllt sein. Letztlich drückt dies auch die Vorbildfunktion aus. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Es ist Ziel der Amtsleitung der Branddirektion, die körperliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehr- einsatzbeamtinnen und Feuerwehreinsatzbeamten nachhaltig auf einem hohen Niveau zu hal- ten. Nach der Sportprüfung im Rahmen des Einstellungsverfahrens ist ein anlassbezogener Sporttest im Rahmen von Auswahlverfahren die einzige rechtlich zulässige Möglichkeit, die kör- perliche Fitness zu überprüfen. Die Anforderungen, die an die Bewerberinnen und Bewerber auf Basis der Auswahlrichtlinien (und im Rahmen der jährlichen Sportabnahme) gestellt werden, gehen dabei bewusst über die rein medizinische Feststellung der „Atemschutztauglichkeit“ hin- aus. Für den Großteil der Mitarbeitenden der Berufsfeuerwehr spielen Sport und körperliche Fitness sowieso eine entscheidende Rolle in ihrem Leben, sodass diese auch die Anforderungen problemlos erfüllen. Bereits heute wird jedoch vereinzelt die Atemschutztauglichkeit von Kolle- gen im jungen Alter nur mit Auflagen und zeitlicher Begrenzung erteilt. Die nachlassende kör- perliche Fitness als gesamtgesellschaftliches Phänomen wird im Rahmen der Einstellungsprüfun- gen durch die Branddirektion erkannt und auch vom Ärztlichen Dienst der Stadt Karlsruhe be- stätigt, weshalb hier bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Gegensteuern angezeigt ist. Notwendigkeit von Richtlinien Die Amtsleitung der Branddirektion hält an der Absicht fest, die Auswahlverfahren mittels Richt- linie und nicht mit einer Dienstvereinbarung zu regeln. Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsa- che, dass bisher stadtweit sämtliche, die geltenden Gesetze ergänzenden Vorschriften zur Per- sonalauswahl und zu Beamtenbeförderungen im Rahmen von Richtlinien und nicht durch Dienstvereinbarungen geregelt sind. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung werden dadurch nicht gemindert. Es ist daher nicht erkennbar, worin die Vorteile einer aufwändigen und jederzeit kündbaren Dienstvereinbarung liegen sollen. Anwendungsbereich der Richtlinien Die Amtsleitung der Branddirektion beabsichtigt, in einzelnen Schritten vorzugehen und hat daher das Mitbestimmungsverfahren zunächst nur für die Einsatzbeamtinnen und Einsatzbeam- ten der Feuerwachen eingeleitet. Eine Benachteiligung anderer Mitarbeitenden der Branddirek- tion ist nicht beabsichtigt. Die entsprechenden Richtlinien sollen nach Abschluss des vorliegen- den Verfahrens bearbeitet werden. Die Auswahlrichtlinien der einzelnen Verfahren und der entsprechende Schriftverkehr zwischen Amtsleitung und Personalvertretung sind als Anlage beigefügt.