Fusion der Rechenzentren
| Vorlage: | 2018/0163 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.03.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Dezernat 1 |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vor- schriften Vorblatt A. Zielsetzung Die Versorgung der Kommunen in Baden-Württemberg mit Leistungen der In- formationstechnik erfolgt ganz überwiegend durch die drei Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung (Zweckverbände), den Zweckverband Kom- munale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF), den Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS), den Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU) und ihre jeweili- gen Tochtergesellschaften sowie durch die Datenzentrale Baden-Württemberg (Datenzentrale), eine Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Landes. Das Hauptgeschäftsfeld der Datenzentrale ist die Beschaffung, Ent- wicklung und Pflege von Software für informationstechnische Anwendungen kommunaler Behörden. Die Zweckverbände erbringen im Wesentlichen Re- chenleistungen für ihre insgesamt rund 1 000 Mitgliederkommunen. Alle vier Einrichtungen bilden zusammen den sogenannten kommunalen Datenverar- beitungsverbund. Die wirtschaftliche Aufgabenerledigung durch die Datenzentrale und die drei Zweckverbände ist in der derzeitigen Struktur des kommunalen Datenverar- beitungsverbundes nicht dauerhaft gewährleistet. Ziel des Gesetzes ist es, es den vier Einrichtungen zu ermöglichen, sich zu einer gemeinsamen Organisa- tion zusammenzuschließen, um dem kommunalen Datenverarbeitungsver- bund eine zukunftsfähige Neustruktur zu geben. B. Wesentlicher Inhalt In Artikel 1 wird durch die Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes die Rechtsgrundlage für eine Zusammenführung der vier Einrichtungen des kom- munalen Datenverarbeitungsverbunds in einer Anstalt des öffentlichen Rechts durch Beitritt der Zweckverbände als weitere Träger der Datenzentrale ge- schaffen. Artikel 2 regelt den Neuerlass des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes, das nach einem wirksamen Beitritt der Zweckverbände in Kraft treten soll. Bei Artikel 3 bis 11 handelt es sich um Folgeänderungen, die insbesondere aus dem neuen Namen der Anstalt nach einem wirksamen Beitritt der Zweckver- bände resultieren. Im Fall eines Beitritts erhält die Datenzentrale den neuen Namen „ITEOS“. Artikel 12 schafft die Rechtsgrundlage dafür, dass im Fall ei- ner Vereinigung der drei Zweckverbände zu einem neuen Zweckverband nach §§ 20a bis 20c des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Wahl der oder des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweckverbands durch die Ver- bandsversammlung innerhalb eines Jahres nach Entstehung des neuen Zweckverbands durchgeführt werden kann. C. Alternativen Keine D. Wesentliche Ergebnisse des Nachhaltigkeitschecks Eine partnerschaftliche Potenzialanalyse (commercial due diligence) kam zu dem Ergebnis, dass eine Zusammenführung der Geschäftstätigkeit aller vier Einrichtungen in eine gemeinsame Organisation innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Wirtschaftlichkeitseffekte in einer Größenordnung von 25 Mil- lionen Euro erreichen kann. Finanzielle Mehraufwände für den Landeshaushalt sind durch die Gesetzes- änderungen nicht zu erwarten. Die bisherige Anstaltslast des Landes für die Datenzentrale setzt sich in der gemeinsamen Trägerschaft der künftigen ITE- OS fort. Zwar wird der Beitritt der Zweckverbände den Umfang der Geschäfts- tätigkeit der Datenzentrale, den Personalbestand und die Beihilfe- und Pensi- onsverpflichtungen deutlich erhöhen. Der Haftungsumfang für das Land aus der Anstaltslast bleibt aber gegenüber der derzeitigen Einstandspflicht auf gleichem Niveau. Dazu wird die Anstaltslast gesetzlich im Innenverhältnis ent- sprechend dem jeweiligen Anteil am Stammkapital begrenzt. Die Regelungen des Gesetzentwurfs haben keine unmittelbaren Folgen für die Kommunen. Sie werden nur dann relevant, wenn die Zweckverbände in ihren Verbandsversammlungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Zweckver- bandsmitglieder den Beitritt als weitere Träger der Datenzentrale beschließen. Auch dann sind Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen in erhebli- chem Umfang nicht zu erwarten. Finanzbedarf bei den Zweckverbänden dürfte im Wesentlichen im Falle einer Inanspruchnahme aus der Anstaltslast entste- hen. Der Haftungsumfang für die Zweckverbände aus der Anstaltslast wird entsprechend dem jeweiligen Anteil am Stammkapital begrenzt. Der Gesetzentwurf dient der Förderung einer weiteren Vereinheitlichung und Standardisierung der kommunalen Strukturen und Verfahren der Informations- technik und soll zum Ausbau einer bürgerfreundlichen Verwaltung und flä- chendeckender E-Government-Angebote beitragen. Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vor- schriften Vom Artikel 1 Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes Das ADV-Zusammenarbeitsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zu- letzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 101) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 6 werden die Wörter „Im übrigen“ durch die Wörter „Soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird,“ ersetzt und nach dem Wort „Zweckverbände“ die Wörter „für kommunale Datenverarbeitung“ eingefügt. 2. Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst: „4. Abschnitt Beitritt zur Datenzentrale Baden-Württemberg § 16 Beitritt (1) Der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken, der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart und der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (Zweck- verbände) können gemeinsam die Trägerschaft an der Datenzentrale als An- stalt des öffentlichen Rechts zusammen mit dem Land übernehmen (Beitritt). Der Beitritt erfolgt durch Vereinbarung einer Änderung der Satzung der Daten- zentrale (Anstaltssatzung) zwischen dem Land und den Zweckverbänden. Im Fall eines Beitritts bestehen die Zweckverbände fort. (2) Für die Vereinbarung der Anstaltssatzung bedarf es übereinstimmender Be- schlüsse der Verbandsversammlungen der Zweckverbände sowie eines Be- schlusses der Landesregierung; § 8 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. Für die Beschlüsse der Verbandsversammlungen der Zweckverbände nach Satz 1 und die dadurch erforderliche Änderung der Zweckverbandssatzungen gilt § 21 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. (3) Die Anstaltssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bildung der Anstalt zulässig und die Anstaltssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vereinbart ist. Die Genehmigung der Anstaltssatzung ist mit der Anstaltssatzung von der Rechts- aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu ma- chen. § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. (4) Der Beitritt wird mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung wirksam. Die Anstalts- satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Anstaltssatzung in Kraft, sofern in der Anstaltssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.“ Artikel 2 Neuerlass des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADV- Zusammenarbeitsgesetz – ADVZG) Vom Abschnitt 1 Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung § 1 Zweckverbände (1) Der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken, der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart und der Zweckver- band Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (Zweckverbände) haben die Aufgabe, ihre Trägerschaft an der im Folgenden geregelten ITEOS unter Berück- sichtigung der Interessen ihrer Zweckverbandsmitglieder auszuüben. (2) Die Zweckverbandsmitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklä- rung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr ihres Zugangs beim Zweckverband folgt, wirksam. Die Zweckverbandssatzung kann bestimmen, dass mit dem ausscheidenden Zweckverbandsmitglied eine Ausei- nandersetzung stattfindet. Sie kann die Auseinandersetzung auf bestimmte Vermö- gensgegenstände des Zweckverbands beschränken und bestimmen, dass Vorgän- ge, die länger als fünf Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden des Zweckverbandsmit- glieds liegen, nicht berücksichtigt werden. (3) Soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt für die Zweckverbände das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit. Abschnitt 2 ITEOS § 2 Rechtsstellung (1) Die ITEOS ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stutt- gart. Träger der ITEOS sind die Zweckverbände und das Land. Die Zweckverbände haben durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Baden- Württemberg (Anstaltssatzung) mit dem Land die Trägerschaft an der ITEOS zu- sammen mit dem Land übernommen. (2) Die Träger regeln die Rechtsverhältnisse der ITEOS durch die Anstaltssatzung. Die Anstaltssatzung darf von den Regelungen dieses Gesetzes nicht abweichen; er- gänzende Bestimmungen in der Anstaltssatzung sind zulässig, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen trifft. Die Anstaltssatzung muss Bestimmungen enthalten über: 1. die Träger, 2. die Höhe des Stammkapitals, 3. den Anteil der Träger am Stammkapital, 4. die Aufgaben, 5. den Namen und Sitz, 6. die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Organe der Anstalt und deren Geschäftsgang, 7. die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat, 8. die Zahl der Mitglieder des Vorstands und 9. die Abwicklung im Falle der Auflösung. (3) Die ITEOS hat das Recht, Satzungen zu erlassen; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- chend. Satzungen und die Änderung der Anstaltssatzung sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen und treten am Tag nach ihrer Bekanntma- chung in Kraft, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist; § 4 Absatz 4 der Gemein- deordnung (GemO) gilt entsprechend. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Auflösung der ITEOS bedarf der Zustimmung aller Träger; §§ 6 und 12 Ab- satz 1 bleiben unberührt. (5) Die ITEOS hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. (6) Die ITEOS übt, soweit sie nicht wirtschaftlich tätig wird, hoheitliche Tätigkeiten aus. (7) Die ITEOS führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen. (8) Bekanntmachungen der ITEOS erfolgen im Staatsanzeiger für Baden- Württemberg. § 3 Aufgaben der ITEOS (1) Die ITEOS beschafft, entwickelt und betreibt Verfahren der automatisierten Da- tenverarbeitung für kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und de- ren Unternehmen im Land. Der Betrieb nach Satz 1 umfasst die Beschaffung, den Betrieb, die Einrichtung, die Wartung und die Pflege von Anlagen und Programmen sowie von Rechnern und Rechnersystemen. Die ITEOS erbringt ferner unterstützen- de Dienstleistungen der Personalverwaltung sowie Beratungs- und Schulungsleis- tungen in Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung für die in Satz 1 genannten Stellen. Eine Pflicht zur Nutzung der Leistungen der ITEOS besteht nicht. (2) Die ITEOS ist befugt, Leistungen nach Absatz 1 für 1. Dienststellen des Landes und 2. nicht in Absatz 1 Satz 1 genannte, der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts zu erbringen. Sie ist ferner befugt, Leistungen nach Absatz 1 für Dritte, auch außer- halb des Landes, zu erbringen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 förderlich ist und diese Leistungen im Vergleich zu den in Absatz 1 und in Satz 1 ge- nannten Leistungen eine untergeordnete Rolle spielen. § 4 Organe Organe der ITEOS sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. § 5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Träger und der kommunalen Landesverbände. Verwaltungsratsmitglieder können nicht sein: 1. Bedienstete der ITEOS, 2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die ITEOS mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt und 3. Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die ITEOS befasst sind. (2) Die Träger und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Ver- waltungsratsmitglieder und deren jeweilige Stellvertretung für eine Amtszeit von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungs- ratsmitglied oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung bestellt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Verwaltungsratsvorsitzende oder einen Verwaltungsratsvorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretungen. Die oder der Verwaltungsratsvorsitzende muss ein von den Trägern bestelltes Ver- waltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für deren oder dessen Stellvertretungen. Mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter des Landes sind die Verwaltungsratsmit- glieder ehrenamtlich tätig. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens jeweils die Hälfte der Verwaltungs- ratsmitglieder jedes Trägers, darunter die oder der Verwaltungsratsvorsitzende, an- wesend oder in Person der Stellvertretung nach Absatz 2 vertreten ist. Auf den Ver- waltungsrat und die Verwaltungsratsvorsitzende oder den Verwaltungsratsvorsitzen- den finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 sowie § 43 Ab- satz 2 bis 4 GemO entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (4) Durch die Anstaltssatzung können beschließende Ausschüsse des Verwaltungs- rats gebildet und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung über- tragen werden. Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung be- schließende Ausschüsse bilden. Auf beschließende Ausschüsse kann die Beschluss- fassung über Angelegenheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12 und 14 nicht übertragen werden. Die beschließenden Ausschüsse be- stehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mit- gliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Aus- schussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte; die Besetzung soll das Stimmenverhältnis der Träger im Verwaltungsrat abbilden. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Ver- waltungsrat Dritte widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder jeweils nicht erreichen. Die in Satz 6 genannten beratenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Ge- schäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende An- wendung. (5) Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bilden. Die bera- tenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und min- destens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsit- zende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jewei- lige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte. In die beratenden Ausschüsse kön- nen durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder jeweils nicht errei- chen. Die in Satz 4 genannten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Ge- schäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende An- wendung. § 6 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die ihm durch Gesetz oder Anstaltssatzung zugewiesenen Angelegenheiten. Er ist zuständig für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A16 und Besoldungsordnung B sowie für den Abschluss und die Beendigung außertariflicher Verträge. Der Verwaltungsrat über- wacht ferner die Geschäftsführung des Vorstands und beschließt über die grundsätz- lichen Angelegenheiten der ITEOS, insbesondere über 1. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 2. den Erlass von Satzungen nach § 2 Absatz 3, 3. Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, 4. Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 2 bis 4, auch in Verbin- dung mit Absatz 5, 5. die Bildung von Ausschüssen nach § 5 Absatz 4 und 5 und sonstigen bera- tenden Gremien, 6. die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung der ITEOS, 7. die Bestellung von Abschlussprüfern, 8. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Finanzplans, 9. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstands, Kre- ditaufnahmen, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien zugunsten Dritter sowie vergleichbaren Verpflichtungen, 10. die Ergebnisverwendung, 11. andere Angelegenheiten, soweit sie über den Einzelfall hinaus für die ITEOS besondere Bedeutung haben, 12. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands, 13. die nach der Geschäftsordnung des Vorstands dem Verwaltungsrat vorzule- genden Angelegenheiten und 14. die Auflösung der ITEOS. (2) Über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 14 beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mit- glieder eines jeden Trägers. Im Übrigen beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehr- heit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden und im Fall der Verhinderung die Stimme der Stellvertretung. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand leitet die ITEOS in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Verwaltungsrat auf höchstens sechs Jahre bestellt werden; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer ihrer Bestel- lung können die Mitglieder des Vorstands privatrechtlich angestellt oder in ein Beam- tenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren berufen werden. Die Mit- glieder des Vorstands vertreten einzeln oder gemeinsam nach den Regelungen der Anstaltssatzung die ITEOS nach außen. Der Vorstand kann allgemein oder in einzel- nen Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsord- nung zu geben. (2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten der ITEOS mit Ausnahme der weiteren Mitglieder des Vorstands. Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der ITEOS mit Ausnahme der beamteten Mitglieder des Vorstands. Ist die oder der Vorsitzende des Vorstands keine Beamtin oder kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der ITEOS einem anderen Mitglied des Vorstands, das Beamtin oder Beamter ist, anderenfalls einer leitenden Beamtin oder einem leitenden Beamten der ITEOS. Für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für die Beamtin oder den Beamten, der oder dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die oder der Verwaltungsratsvorsitzende wahr. Ist die oder der Verwaltungsratsvorsitzende keine Beamtin oder kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die beamteten Mit- glieder des Vorstands und für die Beamtin oder den Beamten, der oder dem die Auf- gaben nach Satz 3 übertragen wurden, auf ein Mitglied des Verwaltungsrats, das Beamtin oder Beamter ist. § 8 Haftung (1) Die Träger sind entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital verpflichtet, die ITEOS mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten und für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Die ITEOS haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Eine Haftung der Träger für Verbindlichkeiten der ITEOS Dritten gegenüber besteht nicht. (2) Soweit die Unternehmereigenschaft der ITEOS im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ausgeschlossen werden kann, ist die ITEOS verpflichtet, zu vermeiden, dass ihr aus der Anstaltslast nach Absatz 1 Satz 1 Vorteile im Wettbewerb entstehen. § 9 Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden (1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetz- buchs bereits unmittelbar oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. § 77 Absatz 1 und 2, § 78 Absatz 3 und 4 sowie § 87 GemO gelten entspre- chend. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwen- dung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapital- gesellschaften aufgestellt und geprüft. (2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit des- sen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Be- handlung des Jahresfehlbetrags sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg be- kannt zu machen. Der Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind an die Träger und an den Rechnungshof zu übersenden. (3) Die ITEOS deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen. Sie kann Benut- zungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erheben. Ein Benutzungsver- hältnis mit der ITEOS kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründet werden. (4) Die überörtliche Prüfung der ITEOS erfolgt in entsprechender Anwendung des § 114 GemO durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Dem Rechnungshof wird das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der ITEOS eingeräumt. Die Prü- fungsbehörden haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der ITEOS einzusehen. § 10 Wirtschaftliche Unternehmen (1) Die ITEOS darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur er- richten, übernehmen, erweitern oder sich daran mittelbar oder unmittelbar beteiligen, wenn diese ausschließlich Tätigkeiten nach Art und Umfang des § 3 ausüben. § 102 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, §§ 103, 103a, 105 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Halbsatz 2, § 105a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 106 und § 106b GemO mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die ITEOS in der Gesellschafter- versammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechts- form des privaten Rechts, an denen die ITEOS beteiligt ist; sie oder er kann eine Be- dienstete oder einen Bediensteten der ITEOS einschließlich der weiteren Vor- standsmitglieder mit der Vertretung beauftragen. Der Verwaltungsrat kann weitere Vertreterinnen und Vertreter entsenden und deren Entsendung zurücknehmen. Der Verwaltungsrat kann den Vertreterinnen und Vertretern nach Satz 1 und 2 Weisun- gen erteilen. (3) Über eine Entsendung oder Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern in den Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Überwachungsorgan eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die ITEOS beteiligt ist, entscheidet der Verwaltungsrat. Die von der ITEOS entsandten oder auf ihren Vorschlag gewähl- ten Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 haben bei ihrer Tätigkeit auch die be- sonderen Interessen der ITEOS zu berücksichtigen. (4) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der ITEOS aus ihrer Tätigkeit in einem Or- gan eines Unternehmens haftbar gemacht, hat ihnen die ITEOS den Schaden zu er- setzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt ha- ben. In jedem Fall ist die ITEOS schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreterinnen oder Vertreter nach Weisung gehandelt haben. (5) Absatz 1 bis 4 gilt auch für die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung be- stehenden Unternehmen und Beteiligungen der Datenzentrale Baden-Württemberg und der Zweckverbände. § 11 Aufsicht (1) Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. §§ 118 und 120 bis 127 GemO gelten entsprechend. (2) Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3 und 8 sowie Änderungen der Anstaltssatzung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. § 12 Auflösung, Ausscheiden (1) Die Auflösung der ITEOS bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbe- hörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auflösung der ITEOS den gesetzli- chen Vorschriften entsprechend beschlossen ist. Die Genehmigung der Auflösung ist mit den Auflösungsbeschlüssen von der Rechtsaufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Die Auflösung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Auflösungsbeschlüsse wirksam, sofern in den Auflösungsbeschlüssen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Im Falle der Auflösung fällt ein nach Beendigung der Abwicklung verbleibender Überschuss den Beteiligten entsprechend der Beteiligung am Stammkapital zu. Die ITEOS gilt nach ihrer Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. (2) Treten so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden aus, dass die Gesamt- summe der Einwohner der verbleibenden Zweckverbandsmitglieder, die Gemeinden sind, im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung um 50 Pro- zent oder mehr sinkt, kann das Land ohne Zustimmung der übrigen Träger als Träger der ITEOS ausscheiden. Die Entscheidung über das Ausscheiden nach Satz 1 be- darf eines Beschlusses der Landesregierung. Macht das Land von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, können die übrigen Träger anstelle des Ausscheidens des Landes die Auflösung der ITEOS nach Absatz 1 verlangen; in diesem Fall findet § 6 keine Anwendung. (3) Die Auflösung eines oder mehrerer der Zweckverbände ist nur zulässig, wenn dieser oder diese als Träger der ITEOS ausgeschieden sind und die nachfolgende Vermögensauseinandersetzung vereinbart ist. Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 13 Übergangspersonalrat, Dienstvereinbarungen (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung wird bei der ITEOS ein Über- gangspersonalrat gebildet. Diesem gehören die Beschäftigten der ITEOS an, die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung 1. Mitglied des Personalrats bei der Datenzentrale Baden-Württemberg oder 2. Mitglied der Personalräte bei den Zweckverbänden waren. Die Ersatzmitglieder der Personalräte nach Satz 2 werden Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats jeweils für die Mitglieder, für die sie bei den Personalräten der Datenzentrale Baden-Württemberg oder den Zweckverbänden Ersatzmitglieder waren. (2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personal- rats, spätestens mit Ablauf eines Jahres von dem Tag des Inkrafttretens der An- staltssatzung an gerechnet. (3) Für den Übergangspersonalrat gelten die Regelungen des Landespersonalvertre- tungsgesetzes (LPVG) für Personalräte entsprechend. § 19 LPVG gilt mit der Maß- gabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt. (4) Nach § 85 LPVG zulässige Dienstvereinbarungen der Datenzentrale Baden- Württemberg gelten nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung als Dienstvereinbarung für die ITEOS fort. Besteht in einem der beitretenden Zweckverbände am Tag vor dem Inkrafttreten der Anstaltssatzung eine Dienstvereinbarung über einen nach § 85 LPVG zulässigen Regelungsgegenstand, für welchen in der Datenzentrale Baden- Württemberg keine Dienstvereinbarung geschlossen worden ist, gilt diese für die ITEOS fort; bestehen mehrere solcher Dienstvereinbarungen, geht diejenige vor, welche für die meisten Beschäftigten galt. Die Fortgeltung einer Dienstvereinbarung nach Satz 1 und 2 endet mit dem Abschluss einer ersetzenden Dienstvereinbarung; sie endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Übergangspersonalrats. § 14 Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung wird bei der ITEOS eine Über- gangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Dieser gehören die Beschäf- tigten der ITEOS an, die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung 1. Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Datenzentrale Ba- den-Württemberg oder 2. Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei den Zweckverbän- den waren. § 13 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 15 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen (1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzu- sehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung 1. die Beamtin oder der Beamte a) das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebens- jahr, vollendet hat oder b) einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Prozent hat oder c) durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist, 2. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Betreuungsangebot lebt, das vom neuen Dienst- ort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder 3. die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, die im Eigentum der Beamtin oder des Beamten steht. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung, die im Eigentum der Ehe- gattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt. (3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetz- ten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit wel- cher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt. (4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstat- tungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden. (5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenver- gütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfü- gung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzun- gen des Absatzes 1 beizufügen. (6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Ab- satzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen. (7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesum- zugskostengesetzes zu entscheiden. (8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren. § 16 Konstituierung des Verwaltungsrats Der bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats amtierende Verwaltungsratsvorsit- zende der Datenzentrale Baden-Württemberg lädt die Mitglieder des Verwaltungsrats zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats ein, die spätestens sechs Arbeits- tage nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung stattfinden soll. Er leitet die konstituieren- de Sitzung, bis der Verwaltungsrat aus seiner Mitte ein Mitglied des Verwaltungsrats bestellt hat, das die Durchführung der vorgeschriebenen Wahlen leitet. Mit der Kon- stituierung des Verwaltungsrats tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des Verwal- tungsrats der Datenzentrale Baden Württemberg; die Ausschüsse des Verwaltungs- rats der Datenzentrale Baden-Württemberg sind aufgelöst. Zugleich endet die Tätig- keit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg. § 17 Bestellung des Vorstands Mit der Bestellung des Vorstands tritt dieser an die Stelle des Vorstands der Daten- zentrale Baden-Württemberg. § 18 Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes Die Anteile der Zweckverbände am Stammkapital der ITEOS werden nach Maßgabe von Satz 2 und 3 erbracht. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung geht das in diesem Zeitpunkt vorhandene gesamte jeweilige Vermögen der Zweckverbän- de unter Begründung ihrer Trägerschaft an der ITEOS unmittelbar im Wege der Ge- samtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die ITEOS über; hiervon unberührt bleiben die Zweckverbandsmitgliedschaften und die originär damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse. Zusätzlich können die Zweckverbände ihren Anteil am Stamm- kapital durch Zahlung eines Geldbetrags erbringen. § 19 Aufgabenübergang Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung gehen die Aufgaben des § 15 Absatz 2 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkraft- treten der Anstaltssatzung geltenden Fassung von den Zweckverbänden auf die ITEOS über. § 20 Übernahme von Beamtinnen und Beamten Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 werden die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Zweck- verbände in den Dienst der ITEOS übernommen. Abweichend von § 30 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) werden die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Zweckverbände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung von der ITEOS übernommen. Satz 2 gilt in Abweichung von § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 2 LBG für die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung bei den Zweckverbänden vorhandenen Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach dem Landesbeamten- versorgungsgesetz Baden-Württemberg entsprechend. § 21 Übergang Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende (1) Im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 gehen die Arbeitsver- hältnisse der bei den Zweckverbänden beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer sowie die Berufsausbildungsverhältnisse der bei den Zweckverbänden zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende) mit allen Rechten und Pflichten auf die ITEOS über. Die ITEOS tritt anstelle der Zweckverbände als Arbeitgeberin sowie Ausbildende in die bestehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ein. Die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so- wie Auszubildenden werden durch den Wechsel des Arbeitgebers sowie des Ausbil- denden nicht unterbrochen. (2) Die Kündigung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses durch einen Zweckverband oder die ITEOS wegen des Übergangs nach Absatz 1 ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (3) § 613a Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet im Hinblick auf die Rechtsnormen der bei einem Zweckverband geltenden Tarifverträge entspre- chende Anwendung, sofern diese bei der ITEOS nicht bereits kollektivrechtlich fort- gelten. (4) Ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeits- oder Berufsaus- bildungsverhältnisses nach Absatz 1 besteht nicht. § 22 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 gehen Dienstverhältnisse der Zweckverbände, die keine Beamten-, Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis- se sind, von den Zweckverbänden auf die ITEOS über. Artikel 3 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) des Landesbesoldungsgesetzes Baden- Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Daten- zentrale Baden-Württemberg“ mit Funktionszusatz gestrichen. 2. In Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Abteilungspräsi- dent“ mit Funktionszusatz die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz „Direktor der ITEOS als weiteres Mitglied des Vorstands“ eingefügt. 3. In Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung „Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg“ mit Funktionszusatz gestrichen. 4. In Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung „Landespolizeipräsi- dent“ die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz „Leitender Direktor der ITEOS als Vorsitzender des Vorstands“ eingefügt. Artikel 4 Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191) wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch das Wort „ITEOS“ ersetzt. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, Zusammenschlüsse für kommuna- le Datenverarbeitung und die Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch die Wörter „und der ITEOS“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt. bb) Die Nummer 4 wird aufgehoben. cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch das Wort „ITEOS“ ersetzt. dd) Die Nummer 5 wird zu Nummer 4. c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „, der Zusammenschlüsse für kom- munale Datenverarbeitung und der Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch die Wörter „und der ITEOS“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Landesbeamtengesetzes In Buchstabe D des Anhangs (Ämter mit leitender Funktion) des Landesbeamtenge- setzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 605) geändert worden ist, werden die Wörter „Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch das Wort „ITEOS“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Chancengleichheitsgesetzes In § 3 Absatz 2 und § 27 Absatz 3 des Chancengleichheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108) werden die Wörter „Datenzentrale Baden- Württemberg“ durch das Wort „ITEOS“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg In § 4 Nummer 12 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Ba- den-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1, 2) geändert worden ist, werden die Wörter „Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch das Wort „ITEOS“ ersetzt. Artikel 8 Änderung der Gemeindeordnung § 114a Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fas- sung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver- ordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die Prüfung ist von der ITEOS und ihren Unternehmen für die von ihnen angebote- nen Programme, sonst von der Gemeinde, die das Programm einsetzt, zu veranlas- sen.“ Artikel 9 Änderung der Verordnung zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steu- erverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Verordnung zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer vom 24. August 2015 (GBl. S. 878), die durch Artikel 111 der Verord- nung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 112) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch das Wort „ITEOS“ ersetzt. Artikel 10 Änderung der Meldeverordnung Die Meldeverordnung vom 28. September 2015 (GBl. S. 853), die durch Verordnung vom 10. März 2016 (GBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Meldebehörden, die die ITEOS mit der automatisierten Verarbeitung der Einwohnerdaten beauftragt haben, nimmt die ITEOS die in Absatz 1 beschriebene Aufgabe einer Vermittlungsstelle wahr.“ b) In Satz 2 wird die Angabe „Der KDRS“ durch die Wörter „Die ITEOS“ er- setzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Der KDRS“ durch die Wörter „Die ITEOS“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „des KDRS“ durch die Wörter „der ITEOS“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Der KDRS“ durch die Wörter „Die ITEOS“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe „dem KDRS“ durch die Wörter „der ITEOS“ und die Angabe „vom KDRS“ durch die Wörter „von der ITEOS“ ersetzt. 3. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF)“ durch die Wörter „von der ITEOS“ ersetzt. Artikel 11 Änderung der Wohngeld-Datenabgleichsverordnung In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Wohngeld-Datenabgleichsverordnung vom 21. Mai 2007 (GBl. S. 250) werden die Wörter „Kommunale Informationsverarbeitung Baden- Franken mit Sitz in Karlsruhe“ durch die Wörter „ITEOS mit Sitz in Stuttgart“ ersetzt. Artikel 12 Schlussbestimmung Vereinbaren der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden- Franken, der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart und der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm, sich nach §§ 20a bis 20c des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit zu einem neuen Zweckverband zu vereinigen, ist in der Vereinbarung festzulegen, wer die Rechte der oder des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweckverbands bis zur erstmaligen, in- nerhalb eines Jahres nach Entstehung des neuen Zweckverbands durchzuführenden Wahl einer oder eines Verbandsvorsitzenden durch die Verbandsversammlung wahrnimmt. Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertretungen der oder des Ver- bandsvorsitzenden des neuen Zweckverbands. Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 2 bis 11 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Anstaltssatzung nach Arti- kel 1 Nummer 2 (§ 16 Absatz 4 Satz 2) in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das ADV- Zusammenarbeitsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, außer Kraft. (3) Das Innenministerium gibt den Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens nach Absatz 2 im Gesetzblatt bekannt. (4) Artikel 12 tritt am 2. Juli 2019 außer Kraft. Stuttgart, den Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung Die Versorgung der Kommunen in Baden-Württemberg mit Leistungen der Informati- onstechnik erfolgt ganz überwiegend durch die drei Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung (Zweckverbände), den Zweckverband Kommunale Informations- verarbeitung Baden-Franken (KIVBF), den Zweckverband Kommunale Datenverar- beitung Region Stuttgart (KDRS), den Zweckverband Kommunale Informationsverar- beitung Reutlingen-Ulm (KIRU) und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften sowie durch die Datenzentrale Baden-Württemberg (Datenzentrale), eine Anstalt des öf- fentlichen Rechts in der Trägerschaft des Landes. Rechtsgrundlage der Datenzentrale und der Zweckverbände ist das ADV- Zusammenarbeitsgesetz (ADVZG). Alle vier Einrichtungen bilden zusammen den sogenannten kommunalen Datenverarbeitungsverbund. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und teilweise gegenseitiger Mit- gliedschaften. Das wesentliche Geschäftsfeld der Datenzentrale ist die Beschaffung, Entwicklung und Pflege von Software für IT-Anwendungen kommunaler Behörden. Geschäftsbe- ziehungen bestehen überwiegend zu den drei Zweckverbänden für kommunale Da- tenverarbeitung. Die Datenzentrale darf ihre Leistungen auch gegenüber Dritten und auch außerhalb des Landes erbringen. Die Zweckverbände mit ihren Tochtergesell- schaften erbringen im Wesentlichen für ihre insgesamt rund 1 000 Mitglieder Re- chenleistungen, Leistungen der Einrichtung, Wartung und Pflege von Anlagen und Programmen sowie Beratungs- und Schulungsleistungen. Das ADVZG enthält für die Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung einige von den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) abwei- chende Regelungen. So erlaubt es den Mitgliedern der Zweckverbände für kommu- nale Datenverarbeitung, Leistungen der Informationstechnik auch dann von Dritten erbringen zu lassen, wenn der Zweckverband, dem sie angehören, vergleichbare Leistungen anbietet. Die Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung können ihre Dienstleistungen auch gegenüber Nichtmitgliedern erbringen. Sie sind nicht ge- setzlich verpflichtet, Software nur von der Datenzentrale zu beziehen. Die wirtschaftliche Aufgabenerledigung durch die Datenzentrale und die drei Zweck- verbände ist in der derzeitigen Struktur des kommunalen Datenverarbeitungsverbun- des nicht dauerhaft gewährleistet. Insbesondere die Entwicklung des Markts der In- formationstechnik hin zum Cloud-Computing macht eine Trennung von Softwarebe- reitstellung und deren Betrieb nahezu unmöglich. Alle vier Einrichtungen sehen je- weils für sich die Notwendigkeit einer Steigerung der Effizienz, um mit einem Ange- bot moderner Informationstechnik für die Kommunen in guter Qualität und zu attrakti- ven Preisen im Wettbewerb mit Drittanbietern bestehen zu können. Eine partnerschaftliche Potenzialanalyse (commercial due diligence) aus dem Jahr 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Zusammenführung der Geschäftstätigkeit aller vier Einrichtungen in einer gemeinsamen Organisation innerhalb eines Zeit- raums von fünf Jahren Wirtschaftlichkeitseffekte in einer Größenordnung von 25 Mil- lionen Euro erreichen kann. Die Steigerung der Produktivität soll im Wesentlichen durch eine Optimierung der Organisation mit verbesserten Einkaufsbedingungen, durch Personalabbau im Wege der natürlichen Fluktuation und Einsparung von Sachaufwänden sowie durch eine Konsolidierung der Rechenzentrums-Infrastruktur erreicht werden. Hierzu müssten die vier Einrichtungen in eine Rechtsperson zu- sammengeführt werden. Durch eine Zusammenführung der Geschäftstätigkeiten der Datenzentrale (Softwareentwicklung und -pflege) und der Zweckverbände (Rechen- betrieb) könnten zudem neue Geschäftsfelder erschlossen werden, wie beispielswei- se im Bereich des Cloud-Computings. Das operative Geschäft, das Vermögen und das Personal der Datenzentrale und der drei Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung soll in einer Organisation zu- sammengeführt werden. Hierzu wird eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage ge- schaffen, die es den drei Zweckverbänden für kommunale Datenverarbeitung ermög- licht, neben dem Land Baden-Württemberg als bislang alleinigem Träger der Daten- zentrale, gemeinsam die Mitträgerschaft an der Datenzentrale zu übernehmen (Bei- tritt). II. Inhalt Mit Einfügung des neuen 4. Abschnitts in das ADVZG, soll eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für den gemeinsamen Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentra- le geschaffen werden. Der Beitritt der Zweckverbände soll nicht unmittelbar durch Gesetz angeordnet wer- den. Das Gesetz wird vielmehr die Möglichkeit des Beitritts der Zweckverbände er- öffnen. Nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage muss für einen Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale die Änderung der Satzung der Datenzentrale (An- staltssatzung) vereinbart werden. Dafür sind entsprechende Beschlüsse im Verwal- tungsrat der Datenzentrale, im Ministerrat sowie in den jeweiligen Verbandsver- sammlungen der Zweckverbände herbeizuführen. Kern dieses Gesetzes ist der Neuerlass des ADVZG, der für den Fall des erfolgten Beitritts die wesentlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der neuen Zielorganisation festlegt. Mit dem Beitritt der Zweckverbände wird sich der Name der Datenzentrale ändern. Sie wird den neuen Namen „ITEOS“ erhalten. Der Aufgabenbestand, der der ITEOS gesetzlich zugewiesen wird, ergibt sich aus der Zusammenführung der Auf- gaben, die derzeit der Datenzentrale und den Zweckverbänden für kommunale Da- tenverarbeitung im ADV-Zusammenarbeitsgesetz zugewiesen sind. Dabei wird in begrenztem Umfang auch eine überörtliche Betätigung der ITEOS zugelassen. Die ITEOS soll mit einem Stammkapital ausgestattet sein. Der Anteil der Zweckverbände am Stammkapital wird erbracht, indem das Personal und das Vermögen der Zweck- verbände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die Datenzentrale übergehen. Das Land erbringt seinen Anteil am Stammkapital der ITEOS durch An- rechnung des Wertes der in seiner Trägerschaft stehenden Datenzentrale im Zeit- punkt des Ablaufs des Tages vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung. Dieses Gesetz normiert die im Beitrittsfall geltenden zentralen Vorgaben für die ITE- OS. Die weiteren Regelungen sollen Gegenstand der Anstaltssatzung werden, die nur mit Zustimmung der Zweckverbände, des Landes im Ministerrat sowie des Ver- waltungsrats der Datenzentrale erlassen werden kann und der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. III. Alternativen Keine Mit der derzeitigen Struktur des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds kann an- gesichts der stetig steigenden Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Informa- tionstechnik eine qualitativ gute und wirtschaftliche Versorgung der Kommunen mit Leistungen der Informationstechnik durch die Datenzentrale und die drei Zweckver- bände nicht dauerhaft sichergestellt werden. Die Zusammenführung der vier Einrich- tungen des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds in eine gemeinsame Einheit soll eine zukunftsfähige Organisation schaffen. IV. Wesentliche Ergebnisse des Nachhaltigkeitschecks und finanzielle Auswir- kungen 1. Finanzielle Auswirkungen Eine partnerschaftliche Potenzialanalyse (commercial due diligence) kam zu dem Ergebnis, dass eine Zusammenführung der Geschäftstätigkeit aller vier Einrichtun- gen in eine gemeinsame Organisation innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Wirtschaftlichkeitseffekte in einer Größenordnung von 25 Millionen Euro erreichen kann. Die Steigerung der Produktivität soll im Wesentlichen durch eine Optimierung der Organisation mit verbesserten Einkaufsbedingungen, durch Personalabbau im Wege der natürlichen Fluktuation und Einsparung von Sachaufwänden sowie durch eine Konsolidierung der Rechenzentrums-Infrastruktur erreicht werden. Durch eine Zusammenführung der Geschäftstätigkeiten der Datenzentrale (Softwareentwicklung und -pflege) und der Zweckverbände (Rechenbetrieb) können zudem neue Ge- schäftsfelder erschlossen werden, wie beispielsweise im Bereich des Cloud- Computings. Die Bereitstellung der bisher getrennten Leistungen der Beratung, Softwareentwicklung und -pflege sowie des Rechenbetriebs aus einer Hand ist eine inzwischen marktübliche Erwartung an informationstechnische Dienstleistungsange- bote. Finanzielle Mehraufwände für den Landeshaushalt sind durch die Gesetzesänderun- gen nicht zu erwarten. Eine Verpflichtung des Landes oder anderer potentieller Kun- den, Leistungen der ITEOS bei dieser zu beziehen, besteht nicht. Die bisherige An- staltslast des Landes für die Datenzentrale setzt sich in der gemeinsamen Träger- schaft der künftigen ITEOS fort; das finanzielle Risiko aus der Anstaltslast wird sich für das Land nicht erhöhen. Mit dem Beitritt der Zweckverbände sollen deren operative Aufgaben, Vermögen und Personal auf die Datenzentrale übergehen. Die personalbedingten Aufwendungen, insbesondere Pensions- und Beihilfeverpflichtungen, der künftigen ITEOS werden dadurch um mehr als das Achtfache höher sein als die der Datenzentrale. Auch die Summierung der Geschäftstätigkeit der vier Einrichtungen könnte zu einer Risikoer- höhung führen. Gleichzeitig bietet die gemeinsame Geschäftstätigkeit nach der part- nerschaftlichen Potenzialanalyse ein Zukunftspotential für die ITEOS, das durch strukturelle Rationalisierungsmaßnahmen und die Erschließung neuer Geschäftsfel- der im Bereich des Cloud-Computings genutzt werden kann. Eine umfangreiche Ge- schäftstätigkeit auf dem Drittmarkt, also außerhalb der Leistungsbeziehungen der ITEOS mit Kunden, die unmittelbar oder mittelbar Anstaltsträger sind, ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und durch die vergaberechtlichen Einschränkungen des § 108 GWB jedoch nicht zu erwarten. Dessen ungeachtet bleibt der Haftungsumfang für das Land aus der Anstaltslast ge- genüber der derzeitigen Einstandspflicht auf gleichem Niveau. Dazu wird die An- staltslast gesetzlich im Innenverhältnis entsprechend dem jeweiligen Anteil am Stammkapital begrenzt. Der Stammkapitalanteil des Landes wird hierzu in der Sat- zung der ITEOS auf 12 Prozent festgelegt werden. Dies entspricht in etwa der im Fall einer Liquidation der jetzigen Datenzentrale bestehenden Schadenshöhe. Die An- staltssatzung kann nur im Einvernehmen mit dem Land geändert werden. Eine Ge- währträgerhaftung, also ein Durchgriff von Dritten auf die Anstaltsträger, wird gesetz- lich ausgeschlossen. Die Regelungen des Gesetzentwurfs treffen außerdem Vorsorge, dass während des Bestehens der künftigen ITEOS die Zweckverbände nicht als Anstaltsträger ausfallen können. So bedarf das Ausscheiden eines Trägers der Zustimmung aller Träger. Ferner wird die Auflösung der Zweckverbände erst dann zugelassen, wenn diese zuvor und nach einer Vermögensauseinandersetzung mit dem Land als Träger der ITEOS ausgeschieden sind. Für den Fall, dass die Anzahl der haftenden Zweckver- bandsmitglieder einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet, wird das Land dar- über hinaus einen gesetzlichen Anspruch auf Ausscheiden als Anstaltsträger ohne Zustimmung der übrigen Träger erhalten. Demgegenüber dürfte die Beibehaltung der gegenwärtigen Gesetzeslage für das Land längerfristig das Risiko einer Liquidation der Datenzentrale und eines Liquidati- onsschadens erhöhen. Eine Risikobetrachtung hat ergeben, dass bei einer unverän- derten Gesetzeslage und einem Fortbestand aller vier Häuser des kommunalen Da- tenverarbeitungsverbunds in der gegenwärtigen Struktur für alle Einrichtungen ein höheres Liquidationsrisiko besteht. Für alle vier Häuser wird eine Verdoppelung der Wahrscheinlichkeit eines Liquidationseintritts im Vergleich zur gemeinsamen staat- lich-kommunalen Anstalt angenommen. Bei Beibehaltung der derzeitigen Gesetzes- lage ist zu erwarten, dass sich die drei Zweckverbände für kommunale Datenverar- beitung angesichts des hohen Kostendrucks zu einem großen Zweckverband verei- nigen. Nach Einschätzung der Zweckverbände ist davon auszugehen, dass der ver- einigte Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung dann mittelfristig nur noch in geringem Umfang Leistungen von der Datenzentrale beziehen würde. Die Wahr- scheinlichkeit wirtschaftlicher Probleme der Datenzentrale bis zum Eintritt des Liqui- dationsfalls würde signifikant steigen. Laut Risikobetrachtung erhöht sich die Wahr- scheinlichkeit einer Liquidation der Datenzentrale im Vergleich zu der gemeinsamen staatlich-kommunalen Anstalt schätzungsweise um das Dreifache. Die Regelungen des Gesetzentwurfs haben keine unmittelbaren Folgen für die Kommunen. Sie werden nur dann relevant, wenn die Zweckverbände in ihren Ver- bandsversammlungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Zweckverbandsmit- glieder den Beitritt als weitere Träger der Datenzentrale beschließen und mit dem Land eine entsprechende Änderung der Satzung der Datenzentrale vereinbaren. Auch dann sind Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen in erheblichem Um- fang nicht zu erwarten. Die Kommunen sind weiterhin frei in der Wahl, bei wem sie Leistungen der Informationstechnik beziehen; eine Abnahmeverpflichtung gegenüber der ITEOS besteht nicht. Aufgrund des Aufgabenwechsels bei den Zweckverbänden werden sich diese nach einem Beitritt nicht mehr über Entgelte für ihre Leistungen sondern vornehmlich durch Umlageerhebungen gegenüber ihren Zweckverbands- mitgliedern finanzieren. Finanzbedarf bei den Zweckverbänden dürfte im Wesentli- chen im Falle einer Inanspruchnahme aus der Anstaltslast entstehen. Der Haftungs- umfang für die Zweckverbände aus der Anstaltslast wird entsprechend dem jeweili- gen Anteil am Stammkapital begrenzt. Die gesetzliche Regelung über die Kündigung der Zweckverbandsmitgliedschaft bleibt unverändert bestehen. Kosten für Private entstehen nicht. 2. Sonstige Auswirkungen Der Gesetzentwurf dient der Förderung einer weiteren Vereinheitlichung und Stan- dardisierung der kommunalen Strukturen und Verfahren der Informationstechnik. Ei- ne einheitliche und gleichmäßige Ausstattung der Kommunen mit informationstechni- schen Verfahren erleichtert die Kooperation zwischen Land und Kommunen im Be- reich der Informationstechnik sowie die Anbindung kommunaler informationstechni- scher Verfahren an informationstechnische Verfahren der Landesbehörden. Dies soll zum Ausbau einer bürgerfreundlichen Verwaltung und flächendeckender E- Government-Angebote beitragen. Wesentliche soziale Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auch die übrigen im Rah- men des Nachhaltigkeitschecks zu betrachtenden Zielbereiche werden nicht berührt. V. Entbehrlich gewordene oder vereinfachte Vorschriften Mit der Neufassung des 4. Abschnitts durch Artikel 1 Nummer 2 entfällt die Regelung des bisherigen 4. Abschnitts des ADVZG vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867) über Zuweisungen des Landes. Diese Vorschrift hat seit ihrer Änderung, die zum 1. Janu- ar 2013 in Kraft trat, an Bedeutung verloren. Von der dort festgelegten Möglichkeit, der Datenzentrale, den kommunalen Körperschaften oder Zusammenschlüssen nach § 15 Zuweisungen zu gewähren, hat das Land bislang keinen Gebrauch gemacht. Ein Bedarf für den Erhalt dieser Regelung besteht nicht, weder für den Fall, dass die Zweckverbände von der Möglichkeit eines Beitritts zur Datenzentrale Gebrauch ma- chen, noch für den Fall, dass die Zweckverbände hiervon absehen. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 – Änderung des ADVZG Zu Nummer 1 (§ 15 Absatz 6) Mit der Regelung des § 15 Absatz 6 wird festgelegt, dass für die Zusammenschlüsse nach § 15, mithin auch für die drei Zweckverbände KIRU, KIVBF und KDRS das Ge- setz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) gilt, soweit das ADVZG keine abwei- chende Regelung trifft. Bereits bisher bestimmt § 15 vom allgemeinen Zweckverbandsrecht des GKZ abwei- chende Regelungen. Darüber hinaus trifft nun § 16 Absatz 2 eine von § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 GKZ abweichende Regelung, indem für einen Beitritt der drei Zweckverbände zur Datenzentrale übereinstimmende Beschlüsse der Verbandsver- sammlungen nach § 21 Absatz 2 GKZ ausreichen. Zu Nummer 2 (4. Abschnitt) Der neue 4. Abschnitt schafft die spezialgesetzliche Ermächtigung für einen gemein- samen Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale. Dabei wird der Beitritt der Zweckverbände nicht gesetzlich angeordnet, sondern es wird die Möglichkeit für die Zweckverbände eröffnet, neben dem Land als bislang alleinigem Träger der Daten- zentrale, die Mitträgerschaft an der Datenzentrale zu übernehmen. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, obliegt der Entscheidung der Zweckverbände. Für den Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale muss die Änderung der Sat- zung der Datenzentrale durch die Zweckverbände und das Land vereinbart werden. Dies erfordert entsprechende Beschlüsse im Verwaltungsrat der Datenzentrale, im Ministerrat sowie in den jeweiligen Verbandsversammlungen der Zweckverbände. Im Falle eines Beitritts erhält die Datenzentrale den neuen Namen ITEOS. Mit der Neufassung des 4. Abschnitts entfällt die Regelung des bisherigen 4. Ab- schnitts über Zuweisungen des Landes. Diese Vorschrift hat seit ihrer Änderung, die zum 1. Januar 2013 in Kraft trat, an Bedeutung verloren. Von der dort festgelegten Möglichkeit, der Datenzentrale, den kommunalen Körperschaften oder Zusammen- schlüssen nach § 15 Zuweisungen zu gewähren, hat das Land bislang keinen Ge- brauch gemacht. Ein Bedarf für den Erhalt dieser Regelung besteht nicht, weder für den Fall, dass die Zweckverbände von der Möglichkeit eines Beitritts zur Datenzent- rale Gebrauch machen, noch für den Fall, dass die Zweckverbände hiervon absehen. Zu § 16 – Beitritt Absatz 1 Mit Absatz 1 wird die Ermächtigungsgrundlage für den gemeinsamen Beitritt der drei Zweckverbände KIRU, KIVBF und KDRS zur Datenzentrale geschaffen. Der Beitritt der Zweckverbände wird nicht durch Gesetz angeordnet. § 16 ist vielmehr die Rechtsgrundlage dafür, dass die Zweckverbände gemeinsam durch Vereinba- rung einer Änderung der Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) zusammen mit dem Land eine gemeinsame Trägerschaft über die Datenzentrale Baden- Württemberg als Anstalt des öffentlichen Rechts übernehmen können. Dies ermög- licht es den Zweckverbänden, durch Beschlüsse in ihren jeweiligen Verbandsver- sammlungen ihre Bereitschaft zur Mitträgerschaft und zur Übertragung ihres operati- ven Geschäfts, ihres Personals und Vermögens sowie ihrer Fachaufgaben auf die ITEOS auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen sowie eines mit dem Land abge- stimmten Entwurfs der geänderten Anstaltssatzung zu erklären. Es obliegt den Zweckverbänden, zu entscheiden, ob sie unter den gesetzlich nor- mierten Voraussetzungen der Datenzentrale als Träger beitreten und damit die ge- meinsame Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts mit den gesetzlich nor- mierten Rechtsfolgen für den Übergang der operativen Aufgaben sowie des Perso- nals und des Vermögens übernehmen möchten. Die Übernahme der Mitträgerschaft der Zweckverbände an der Datenzentrale (Bei- tritt) erfolgt durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale zwi- schen dem Land als dem bisherigen alleinigen Träger der Datenzentrale und den Zweckverbänden als hinzutretende Anstaltsträger. Ein Beitritt bewirkt keine Auflösung der Zweckverbände. Ein Beitritt wird bei den Zweckverbänden zwar weitreichende Veränderungen auslösen, wie den Übergang von Personal und Vermögen auf die ITEOS und den Wechsel in den fachbezogenen Aufgaben. Die Verbandsorgane, die Mitgliedschaften und die originär damit zusam- menhängenden Rechtsverhältnisse blieben hingegen unverändert erhalten; an die Stelle der bisherigen Fachaufgaben würde die neue Aufgabe der Ausübung der Mit- trägerschaft an der ITEOS treten. Im Fall eines Beitritts bestehen die Zweckverbände somit in anderer Struktur mit neuer fachlicher Ausrichtung fort. Absatz 1 bestimmt den Trägerkreis der ITEOS abschließend. Träger der ITEOS kön- nen nur das Land sowie die drei Zweckverbände gemeinsam sein. Das Ausscheiden des Landes oder eines Zweckverbands aus der Trägerschaft der ITEOS ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Aufnahme weiterer Träger ist ausge- schlossen. Absatz 2 Der Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale erfolgt durch Vereinbarung der Anstaltssatzung durch die Zweckverbände und das Land. Der Beschluss für die Zweckverbände wird von der Verbandsversammlung als dem Hauptorgan des Zweckverbands (§ 13 Absatz 1 GKZ) gefasst. Für das Land beschließt die Landesre- gierung durch Ministerratsbeschluss über die Vereinbarung der Anstaltssatzung. Nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfordert die Änderung der Satzung der Datenzentrale zudem einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats der Datenzentrale. Satz 2 bestimmt, dass für die Beschlussfassung der Verbandsversammlungen der Zweckverbände zur Vereinbarung der Anstaltssatzung sowie für die in der Folge er- forderliche Änderung der Zweckverbandssatzungen § 21 Absatz 2 GKZ gilt. Die Entscheidung der Zweckverbände für einen Beitritt durch Vereinbarung der An- staltssatzung bewirkt, dass die Zweckverbände anstelle ihrer bisherigen Fachaufga- ben nach Artikel 2 § 1 Absatz 1 die neue Aufgabe erhalten, ihre Trägerschaft an der ITEOS unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Zweckverbandsmitglieder auszu- üben. Dieser Aufgabenwechsel bei den Zweckverbänden tritt als gesetzlich angeord- nete Rechtsfolge mit dem Inkrafttreten der Anstaltssatzung ein. In der Folge müssen die Zweckverbandssatzungen entsprechend angepasst werden, § 6 Absatz 2 Num- mer 2 GKZ. Soll ein Zweckverband neue Aufgaben erfüllen, so erfordert dies nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 GKZ die Änderung der Zweckverbandssatzung durch Verein- barung aller Zweckverbandsmitglieder. Da der Aufgabenwechsel bei den Zweckver- bänden bereits durch die Vereinbarung der Anstaltssatzung und nicht erst durch die Vereinbarung der Änderung der Zweckverbandssatzungen ausgelöst wird, würde § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 GKZ auch für die Beschlussfassung der Ver- bandsversammlungen der Zweckverbände zur Vereinbarung der Anstaltssatzung gelten. Abweichend hiervon bestimmt Satz 2, dass sowohl für die Beschlüsse über die Vereinbarung der Anstaltssatzung als auch für die dadurch erforderliche Ände- rung der Zweckverbandssatzungen § 21 Absatz 2 GKZ gilt. Würde § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 GKZ zur Anwendung gelangen, bedürf- ten sowohl die Vereinbarung der Anstaltssatzung wegen des damit verbundenen Aufgabenwechsels bei den Zweckverbänden als auch die infolgedessen erforderliche Anpassung der Zweckverbandssatzungen der Zustimmung sämtlicher Zweckver- bandsmitglieder durch entsprechende übereinstimmende Beschlüsse. Bei insgesamt über 1 000 Zweckverbandsmitgliedern birgt ein solches Verfahren aufgrund seines Umfangs und seiner Komplexität jedoch eine sehr hohe Fehleranfälligkeit und er- scheint insoweit nicht praktikabel. Daher sieht Satz 2 vor, dass die Vereinbarung der Anstaltssatzung mit der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des Aufgabenwechsels bei den Zweckverbänden nach § 21 Absatz 2 GKZ von den Verbandsversammlungen der Zweckverbände mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der jewei- ligen Zweckverbandsmitglieder beschlossen werden kann. Gleiches gilt für die in der Folge notwendige Änderung der Zweckverbandssatzungen. Der Verzicht auf das in § 21 Absatz 1 GKZ verankerte Recht des einzelnen Zweck- verbandsmitglieds, das Hinzutreten einer weiteren Verbandsaufgabe oder die we- sentliche Erweiterung einer Verbandsaufgabe zu verhindern, erscheint angemessen. Im Vergleich zum allgemeinen Zweckverbandsrecht besteht bei den drei Zweckver- bänden eine erheblich geringere Bindung zwischen den Mitgliedern und ihrem Ver- band, der Handlungs- und Entscheidungsspielraum des einzelnen Mitglieds gegen- über seinem Zweckverband ist deutlich größer. Im allgemeinen Zweckverbandsrecht gehen die Aufgaben der beteiligten Gemeinden und Landkreise nach § 4 Absatz 1 GKZ auf den Zweckverband über. Das Recht und die Pflicht, auf dem übergegangenen Aufgabengebiet tätig zu werden, stehen allein dem Zweckverband zu; die Kompetenz der bisherigen Aufgabenträger erlischt. Mit dieser Beschneidung des Wirkungskreises der Zweckverbandsmitglieder korrespon- diert der Schutzzweck des § 21 Absatz 1 GKZ, der die Übertragung einer weiteren Aufgabe, die der Zweckverband für alle Mitglieder erfüllen soll, nur zulässt, wenn sämtliche Mitglieder zustimmen. Dadurch wird das einzelne Verbandsmitglied vor unfreiwilligem Kompetenzverlust bewahrt. In dieser Hinsicht sind die Mitglieder der drei Zweckverbände weniger schutzbedürftig, denn sie können Leistungen der Infor- mationstechnik auch von Dritten erbringen lassen, selbst wenn der Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung, dem sie angehören, seinen Mitgliedern dieselben oder vergleichbare Leistungen anbietet, § 15 Absatz 4. Hinzu kommt, dass ein Zweckverband nach den Bestimmungen des GKZ grundsätz- lich auf Dauer angelegt ist. Eine Zweckverbandsmitgliedschaft kann nach § 21 Ab- satz 4 GKZ nur durch Ausscheiden aufgrund eines Beschlusses der Verbandsver- sammlung mit Zustimmung des ausscheidenden Mitglieds oder durch satzungsmäßig zu regelnden Ausschluss beendet werden. Die Möglichkeit einer einseitigen Beendi- gung der Mitgliedschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Demgegenüber können die Mitglieder der drei Zweckverbände auf vergleichsweise einfache Art und Weise aus ihrem Verband ausscheiden. Nach § 15 Absatz 6 genügt die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft, die Zweckverbandsmitglieder können sich durch einseitige Erklä- rung von ihrem Verband lösen. Angesichts dieser vom allgemeinen Zweckverbandsrecht abweichenden Besonder- heiten erscheint es sachlich gerechtfertigt, für die Entscheidung der drei Zweckver- bände über einen Beitritt zur Datenzentrale und für die anschließende Anpassung der Zweckverbandssatzungen die Beschlussfassung durch die Zweckverbandsver- sammlungen nach § 21 Absatz 2 GKZ ausreichen zu lassen. Eine Abweichung von dem in § 21 Absatz 1 in Verbindung § 7 GKZ statuierten Ge- nehmigungserfordernis durch die Rechtsaufsichtsbehörde erfolgt nicht, da § 16 Ab- satz 3 die Genehmigung der Anstaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde vor- schreibt. Absatz 3 Der Beitritt der Zweckverbände durch Übernahme der Mitträgerschaft der Datenzent- rale führt zu einer grundlegenden Veränderung der Datenzentrale insbesondere im Hinblick auf durch die Zusammenführung der jeweiligen Aufgaben neu zu erschlie- ßende Geschäftsfelder und den Geschäftsumfang. Zudem wird aus einer Anstalt des öffentlichen Rechts in staatlicher Trägerschaft eine Anstalt in einer gemischten staat- lich-kommunalen Trägerschaft. Die Genehmigung der Anstaltssatzung durch die zu- ständige Rechtsaufsichtsbehörde ist daher erforderlich. Die Einigung zwischen dem Land und den Zweckverbänden über die Satzungsänderung ersetzt die förmliche Genehmigung der Anstaltssatzung nicht. Absatz 4 Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung werden der Beitritt der Zweckverbände zur Da- tenzentrale wirksam und die für den Beitrittsfall in Artikel 2 gesetzlich festgelegten Folgen ausgelöst. Zu Artikel 2 (Neuerlass des ADVZG) Die Vorschriften des Artikels 2 bilden die Gesetzeslage ab, nachdem die Zweckver- bände der Datenzentrale als weitere Träger durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) mit dem Land beigetreten sind. Mit In- krafttreten der Anstaltssatzung und des Artikels 2 ändert sich der Name der Daten- zentrale Baden-Württemberg. Sie trägt künftig den Namen „ITEOS“. Artikel 2 enthält die wesentlichen Regelungen über die Rechtsverhältnisse der ITEOS in nunmehr gemischt staatlich-kommunaler Trägerschaft und legt die im Beitrittsfall eintretenden Rechtsfolgen sowie die zentralen Vorgaben für die ITEOS fest. Der Aufgabenbestand, der der ITEOS gesetzlich zugewiesen wird, ergibt sich aus der Zusammenführung der Aufgaben, die derzeit der Datenzentrale und den Zweck- verbänden für kommunale Datenverarbeitung im ADVZG zugewiesen sind. Dabei wird in begrenztem Umfang auch eine überörtliche Betätigung der ITEOS zugelas- sen. Die ITEOS soll mit einem Stammkapital ausgestattet sein. Der Anteil der Zweckver- bände am Stammkapital wird erbracht, indem das Vermögen der Zweckverbände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die Datenzentrale übergehen. Der Anteil des Landes am Stammkapital der ITEOS ergibt sich aus dem Wert des Vermögens der in seiner Trägerschaft stehenden Datenzentrale im Zeitpunkt des Ablaufs des Tages vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung. Zu § 1 – Zweckverbände Absatz 1 Die bisherige Aufgabe der Zweckverbände, die in § 15 Absatz 2 ADVZG vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, be- schriebenen, ihnen zur Erledigung übertragenen fachbezogenen Aufgaben der au- tomatisierten Datenverarbeitung wahrzunehmen, geht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung auf die ITEOS über. An deren Stelle wird den Zweckverbänden die neue Aufgabe der Ausübung ihrer Trägerschaft an der ITEOS zugewiesen. Diese neue Verbandsaufgabe umfasst beispielsweise die Entsendung von Vertretern in den Verwaltungsrat der ITEOS, die Möglichkeit, diesen Vertretern im Einzelfall Weisun- gen zu erteilen und im Fall von Weisungen die Sicherstellung von deren Erfüllung. Die Trägerschaft der Zweckverbände an der ITEOS umfasst auch deren Möglichkei- ten der wirtschaftlichen Betätigung als Spezialregelung zu § 102 GemO. Einer weiteren Prüfung nach § 18 GKZ in Verbindung mit § 102 GemO, insbesondere hinsichtlich der Betätigung außerhalb des Landes und des Subsidiaritätsprinzips, be- darf es daher nicht. Wegen der Zulässigkeit der Trägerschaft im Hinblick auf die überörtliche Betätigung wird auf die Begründung zu § 3 Absatz 2 Satz 2 verwiesen. Absatz 2 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 15 Absatz 5 ADVZG vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist. Absatz 3 Mit Absatz 3 wird festgelegt, dass für die Zweckverbände das GKZ gilt, sofern das ADVZG keine abweichende Regelung trifft. Von § 18 GKZ in Verbindung mit § 102 GemO abweichende Regelungen trifft § 3 Absatz 2 und 3, der unter anderem eine überörtliche Betätigung der ITEOS und damit der Zweckverbände als deren Träger zulässt. Auch § 12 Absatz 3 trifft eine von § 21 GKZ abweichende Regelung, indem die Auflösung eines oder mehrerer der Zweckverbände unter die Bedingung des vor- herigen Ausscheidens aus der Trägerschaft der ITEOS gestellt wird. Ebenfalls in Abweichung vom allgemeinen Zweckverbandsrecht ließ der bisherige § 15 Absatz 4 ADVZG vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, zu, dass die Zweckverbandsmitglieder Leistungen der Infor- mationstechnik auch von Dritten beziehen, selbst wenn der Zweckverband für kom- munale Datenverarbeitung, dem sie angehören, seinen Mitgliedern dieselben oder vergleichbare Leistungen anbietet. Die Zweckverbände erhalten mit Absatz 1 die neue Aufgabe, ihre Trägerschaft an der ITEOS auszuüben; ihre bisherigen fachbe- zogenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung gehen auf die ITEOS über. § 3 Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass eine Abnahmeverpflichtung der Zweckver- bandsmitglieder auch gegenüber der ITEOS nicht besteht. Angesichts dessen kann der bisherige § 15 Absatz 4 ADVZG vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zu- letzt durch Artikel 1 geändert worden ist, entfallen. Zu § 2 – Rechtsstellung Absatz 1 Durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Baden- Württemberg (Anstaltssatzung) zwischen den Zweckverbänden und dem Land haben die Zweckverbände gemeinsam die Mitträgerschaft an der Datenzentrale Baden- Württemberg übernommen. Absatz 1 stellt klar, dass die Rechtsform der Datenzent- rale als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der ITEOS erhalten bleibt. Sitz der ITEOS soll Stuttgart sein, da die Datenzentrale und der Zweckverband KDRS bereits hier angesiedelt sind. Diese Standortentscheidung basiert auf einer Überein- kunft der vier Einrichtungen des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds. Die Re- gelung bestimmt ferner den Trägerkreis der ITEOS abschließend. Träger der ITEOS können nur das Land sowie die drei Zweckverbände gemeinsam sein. Das Aus- scheiden des Landes oder eines Zweckverbands aus der Trägerschaft der ITEOS ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Aufnahme weiterer Träger ist ausgeschlossen. Absatz 2 Die Anstaltssatzung nach Absatz 2 entspricht der Satzung einer handelsrechtlichen Gesellschaft. Sie enthält Regelungen, die für die Organisation der ITEOS maßge- bend sind. Dabei darf die Anstaltssatzung von den Regelungen dieses Gesetzes nicht abwei- chen; ergänzende Bestimmungen in der Anstaltssatzung sind zulässig soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen trifft. Abschließende Regelungen sind beispielsweise Absatz 1 (Trägerkreis der ITEOS), § 3 (Aufgaben der ITEOS), § 6 Ab- satz 2 (Beschlussfassung des Verwaltungsrats) und § 10 (Zulässigkeit wirtschaftli- cher Unternehmen). Die abschließenden Regelungen sind einer Änderung, Erweite- rung oder Konkretisierung durch die Anstaltssatzung entzogen. Andere gesetzlichen Vorgaben, wie etwa zu Organisationsstruktur der ITEOS und Zuständigkeiten, insbe- sondere von Verwaltungsrat und Vorstand, können durch die Anstaltssatzung zwar ebenfalls nicht geändert, wohl aber konkretisiert und verfahrensmäßig ausgestaltet werden. Satz 2 legt die obligatorischen Regelungsinhalte der Anstaltssatzung fest. Das Stammkapital ist in der Anstaltssatzung in angemessener Höhe festzusetzen. Er- tragskraft und Unternehmensrisiko der ITEOS sind dabei zu berücksichtigen. Das Stammkapital muss der ITEOS ständig zur Verfügung stehen. Absatz 3 Absatz 3 verleiht der ITEOS die Kompetenz, im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen Satzungen zu erlassen. Hiervon ausgenommen sind Änderungen der An- staltssatzung, die nach Absatz 2 in der ausschließlichen Zuständigkeit der Träger liegen. Absatz 4 Absatz 4 schreibt für die besonders bedeutsame Entscheidung der Auflösung der ITEOS das Erfordernis der Zustimmung aller Träger vor. Sowohl die Entscheidungs- zuständigkeit des Verwaltungsrats nach § 6 als auch die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt. Absatz 5 Absatz 5 stellt klar, dass die Dienstherrnfähigkeit der Datenzentrale auch der ITEOS erhalten bleibt. Absatz 6 Wie bislang die Datenzentrale ist auch die ITEOS sowohl zu hoheitlichem als auch zu wirtschaftlichem Handeln befugt; beide Handlungsformen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zugelassen. Voraussetzungen und Grenzen einer wirtschaft- lichen Betätigung der ITEOS legt insbesondere § 3 Absatz 2 Satz 2 fest. Absatz 7 Absatz 7 trifft nähere Bestimmungen über das zu führende Dienstsiegel. Absatz 8 Absatz 8 legt die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der ITEOS fest. Zu § 3 – Aufgaben der ITEOS Diese Regelung legt die Aufgaben der ITEOS abschließend fest. Absatz 1 Absatz 1 normiert die Hauptaufgaben der ITEOS. Die ITEOS stellt Leistungen der Informationstechnik für die gesamte Bandbreite der Aufgaben der kommunalen öf- fentlichen Hand einschließlich der kommunalen Unternehmen in Baden-Württemberg zur Verfügung. Sie soll die Versorgung der Mitglieder der Zweckverbände mit kom- munalrelevanten beziehungsweise kommunalspezifischen einheitlichen informations- technischen Verfahren, deren Betrieb und damit verknüpften Dienstleistungen zu an- gemessenen Preisen sicherstellen. Dies liegt im Interesse eines reibungslosen Zu- sammenwirkens der kommunalen Stellen untereinander und mit den Landesbehör- den mittels Einsatzes aufeinander abgestimmter Verfahren und des Austausches von einheitlichen Daten und Dokumenten. So können Schnittstellenprobleme vermieden und Geschäftsprozesse verfahrensübergreifend effizienter strukturiert und genutzt werden. Dies trägt zum Ausbau des Dienstleistungsangebots der Verwaltung im Land im Sinne eines E-Governments bei. Es wird ferner klargestellt, dass eine Verpflichtung, Leistungen der ITEOS bei dieser zu beziehen, nicht besteht. Dies gilt für alle potentiellen Kunden der ITEOS ein- schließlich der Zweckverbandsmitglieder und der Träger der ITEOS. Absatz 2 Die zentrale Aufgabe der ITEOS ist es, Leistungen der Informationstechnik für kom- munale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unternehmen zu er- bringen. Absatz 2 eröffnet der ITEOS die Möglichkeit, die in Absatz 1 definierten Leistungen auch für Dienststellen des Landes zu erbringen, das gemeinsam mit den Zweckverbänden Träger der ITEOS ist. Die Regelung befugt die ITEOS ferner, die in Absatz 1 definierten Leistungen auch für die nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erbringen. Die Pflicht zur Nutzung der Leistungen der IT-Baden-Württemberg (BITBW) nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden- Württemberg bleibt hiervon unberührt. Es wird darüber hinaus zugelassen, dass die ITEOS unter bestimmten Vorausset- zungen auch für Dritte und insbesondere auch überörtlich tätig werden kann. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn dies dazu dient, den mit der ITEOS verfolgten öffentlichen Zweck erreichen zu können. Öffentlicher Zweck und Ziel des Gesetzes ist es, eine leistungsfähige Anstalt zu bilden, die die in Absatz 1 genannten Haupt- aufgaben wirtschaftlich erfüllen kann. Die ITEOS muss in gewissem Umfang überörtlich tätig sein dürfen, um im Wettbe- werb bestehen zu können. Sie kann den baden-württembergischen Kommunen nur wirtschaftliche Angebote machen, wenn sie ihre Leistungen auf einem ausreichend großen Markt anbieten kann, da sich beispielsweise Verfahrensentwicklungen, der Aufbau von Beratungskapazität auf Grund von Skaleneffekten nur lohnen, wenn sie eine große Zahl von Abnehmern finden. Dabei muss sich die ITEOS als Komplettan- bieter aufstellen, denn eng verbunden mit dem Angebot von Softwarebereitstellung werden immer stärker begleitende Dienstleistungen, Beratung und Einführungspro- jekte nachgefragt. Moderne und kostengünstige Entwicklungen im Umfeld der Infor- mationstechnik (sogenanntes Cloud-Computing) machen künftig eine Trennung von Softwarebereitstellung und deren Betrieb nahezu unmöglich. Ohne die Möglichkeit, den Zweckverbandsmitgliedern und ihren Unternehmen wirt- schaftliche Leistungen anbieten zu können, wäre die ITEOS nicht in der Lage, ihren öffentlichen Zweck zu erfüllen. Er besteht darin, auch kleine Gemeinden mit qualitativ hochwertigen Leistungen der Informationstechnik zu einem günstigen Preis zu ver- sorgen und ein reibungsloses Zusammenwirken der kommunalen Stellen unterei- nander und mit den Landesbehörden mittels Einsatzes aufeinander abgestimmter Verfahren und des Austausches von einheitlichen Daten und Dokumenten zu ge- währleisten. Dies erfordert aufeinander abgestimmte Produkte und Verfahren und wäre bei einer zu breiten Produkt- und Anbieterdiversifizierung bei den kommunalen Stellen in Baden-Württemberg kaum zu realisieren. Die überörtliche Betätigung steht daher in einem unterstützenden und fördernden Zusammenhang mit dem von den Trägern und Zweckverbandsmitgliedern verfolgten öffentlichen Zweck. Es ist nicht ersichtlich, dass Interessen von Gemeinden, die nicht Mitglieder der Zweckverbände sind, durch die überörtliche Betätigung der ITEOS beeinträchtigt werden könnten, denn es steht ihnen frei, Angebote der ITEOS anzunehmen oder nicht. Ebenso wenig steht das sich aus dem Bundesstaatsprinzip und dem Rechtsstaats- gebot (Artikel 20 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 GG) ergebende interkommuna- le Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die den Zweckverbänden in diesem Ge- setz zugestandene erweiterte Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung entgegen. Der Gesetzgeber macht hier von seinem weiten Einschätzungs- und Beurteilungs- spielraum Gebrauch, der gewahrt ist, weil mit dem über Jahrzehnte gewachsenen kommunalen Datenverarbeitungsverbund im Land, der hier weiterentwickelt wird, eine besondere Situation besteht. Der überörtlichen Betätigung der ITEOS werden allerdings Grenzen gesetzt. Zum einen muss sie im Sinne des Hauptzwecks beziehungsweise der Hauptaufgaben der ITEOS für die Aufgabenerfüllung förderlich sein. Daher dürfen nur die gleichen Pro- dukte und Dienstleistungen – einschließlich notwendiger Anpassungen und ergän- zender Leistungen - überörtlich angeboten werden, die auch den kommunalen Stel- len im Land angeboten werden. Zum anderen ist die Regelung so ausgestaltet, dass die ITEOS nicht stärker am Wettbewerb teilnimmt als es nötig ist, um den oben genannten, mit der ITEOS ver- folgten öffentlichen Zweck zu erreichen. Die Regelung sieht daher einschränkend vor, dass die ITEOS für Dritte, auch außerhalb des Landes, nur Leistungen erbringen darf, sofern diese Leistungen im Vergleich zu ihren Hauptaufgaben einschließlich der Tätigkeiten nach Satz 1 eine untergeordnete Rolle spielen. Davon kann ausgegan- gen werden, wenn weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten der Erbringung von Leis- tungen für Dritte dienen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist sicherzustellen; dem Verwaltungsrat obliegt die Steuerung im Einzelfall. Zu § 4 – Organe § 4 nennt die in der ITEOS zu bildenden Organe. Zu § 5 – Verwaltungsrat Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 regelt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. In Satz 2 wird bestimmt, welche Personen nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein können. Der Ausschluss von Bediensteten der Rechtsaufsichtsbehörde gilt nur so- weit diese Personen unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die ITEOS befasst sind. Absatz 2 Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt von den Anstaltsträgern und den Kommunalen Landesverbänden für die jeweils auf diese entfallenden Sitze im Ver- waltungsrat. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Ver- waltungsratsmitglieder können jedoch längstens für die Dauer ihres Hauptamts be- stellt werden. Die Regelung enthält ferner Bestimmungen zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats und dessen Stellvertretungen. Für die Vertreterinnen und Ver- treter des Landes im Verwaltungsrat der ITEOS ist die Mitgliedschaft eine Tätigkeit im Hauptamt. Absatz 3 Absatz 3 legt die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats fest und erklärt bezüglich der Einberufung der Verwaltungsratssitzungen, der Teilnahmepflicht der Verwal- tungsratsmitglieder, der Verhandlungsleitung, des Geschäftsgangs, des Eilentschei- dungsrechts und des Widerspruchs des Verwaltungsratsvorsitzenden gegen Be- schlüsse des Verwaltungsrats die Vorschriften der Gemeindeordnung für entspre- chend anwendbar. Die Anstaltssatzung kann weitere Regelungen treffen und bei- spielsweise Fälle für Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren oder Bestimmungen zur Niederschrift vorsehen. Absatz 4 Mit dieser Regelung wird der ITEOS die Bildung von beschließenden Verwaltungs- ratsausschüssen ermöglicht. Die beschließenden Ausschüsse nach Satz 1 sind Teilgremien des Verwaltungsrats mit dauerhafter Entscheidungsbefugnis. Sie können daher nur durch die Anstaltssat- zung gebildet, aufgelöst oder verändert werden. Bestimmte, für die ITEOS und ihre Träger besonders bedeutsame Angelegenheiten sind der Entscheidung durch be- schließende Ausschüsse entzogen. Die Anstaltssatzung kann weitere Angelegenhei- ten vorsehen, die beschließenden Ausschüssen nicht zur Beschlussfassung übertra- gen werden können. Die Mitglieder von beschließenden Ausschüssen sind aus der Mitte des Verwaltungs- rats zu bilden. Der Verwaltungsrat kann Dritte widerruflich als beratende Mitglieder in die beschließenden Ausschüsse berufen. Absatz 5 Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat beratende Ausschüsse bilden. Die Mitglie- der von beratenden Ausschüssen sind aus der Mitte des Verwaltungsrats zu bilden. Der Verwaltungsrat kann Dritte widerruflich als weitere Mitglieder in die beratenden Ausschüsse berufen. Zu § 6 – Aufgaben des Verwaltungsrats Absatz 1 Die Regelung des Absatzes 1 weist dem Verwaltungsrat die Überwachungs- und Kontrollfunktion über die Tätigkeiten des Vorstands zu. Der Verwaltungsrat erhält darüber hinaus die Zuständigkeit für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A16 und Besoldungsordnung B sowie für den Abschluss und die Beendigung außertariflicher Verträge. Diese Regelung ist abschließend, die Er- nennungszuständigkeit des Verwaltungsrats ist ausnahmslos auf die genannte Be- soldungsgruppe und -ordnung beschränkt. Damit wird die Ernennungszuständigkeit im Übrigen dem Vorstand zugewiesen. Gleiches gilt für den Abschluss und die Be- endigung außertariflicher Verträge. Der Verwaltungsrat bestimmt ferner über die (sonstigen) grundsätzlichen Angelegen- heiten der ITEOS; hiervon erfasst sind insbesondere die strategischen Ziele und we- sentlichen Entscheidungen der ITEOS im Sinne von § 108 Absatz 2 und 5 des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Der Katalog der dem Verwaltungsrat durch Satz 3 zugewiesenen Alleinzuständigkeiten umfasst die grundlegenden Leiten- tscheidungen für die Tätigkeit der ITEOS. Er ist nicht abschließend. Die Anstaltssat- zung kann unter Beachtung der organschaftlichen Stellung des Vorstands weitere Zuständigkeiten des Verwaltungsrats vorsehen. Aufgrund der genannten Kompetenzzuweisungen fungiert der Verwaltungsrat als oberstes Organ in Personalvertretungssachen. Absatz 2 Absatz 2 regelt, mit welchen Mehrheiten Beschlüsse des Verwaltungsrats zustande kommen. Die Auflösung der ITEOS sowie die Errichtung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen sind Entscheidungen von besonderer Tragwei- te und daher mit der in Satz 1 festgelegten doppelten qualifizierten Mehrheit zu be- schließen. Im Übrigen erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Diese Regelung ist abschließend und damit einer Änderung, Erweiterung oder Präzisierung durch die Anstaltssatzung nicht zugänglich. Zu § 7 – Vorstand Absatz 1 Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung des Vorstands. Er erhält die Leitungsfunktion und vertritt die ITEOS nach außen, soweit Gesetz oder Anstaltssatzung diese Ange- legenheiten nicht dem Verwaltungsrat zuweisen. Dabei hat der Vorstand die Be- schlüsse des Verwaltungsrats umzusetzen. Die Anstaltssatzung kann weitere Rege- lungen vorsehen, wie beispielsweise die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Vorstandsmitglieder können privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenver- hältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren berufen werden. Absatz 2 Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Be- diensteten der ITEOS mit Ausnahme der weiteren Mitglieder des Vorstands. Sie oder er ist ferner Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der ITEOS mit Ausnahme der beamteten Mitglieder des Vorstands. Ist die oder der Vorsitzende des Vorstands keine Beamtin oder kein Beamter, kann sie oder er diese Funktionen gegenüber Beamtinnen und Beamten nicht wahrnehmen: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (vergleiche BVerfG, Urteil vom 27.04.1959, 2 BvF 2/58, BVerfGE 30, 268 [287]), dass es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 GG entspricht, dass über Personalangelegenheiten einer Beamtin oder eines Be- amten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen. Über die Einbin- dung in dieses Hierarchieverhältnis legitimieren sich die beamtenrechtlichen Pflich- ten. Daher sind auch nur diese Stellen dazu befugt, die Beamtin oder den Beamten zu beurteilen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter einer Beamtin oder eines Beamten kann daher in der Regel nur wieder eine Beamtin oder ein Beamter sein, jedenfalls eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger und keine Angestellte und kein An- gestellter. Aus diesem Grund sieht Satz 3 hinsichtlich der verbeamteten Bediensteten der ITEOS die Übertragung dieser Funktionen auf eine Beamtin oder einen Beamten vor. Für die beamteten Mitglieder des Vorstands und die Beamtin oder den Beamten, der oder dem die Aufgabe nach Satz 3 übertragen wurde, hat die oder der Verwaltungs- ratsvorsitzende die Funktion der Dienstvorgesetzen oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde inne. Ist die oder der Verwaltungsratsvorsitzende keine Beamtin oder kein Beamter, kann sie oder er die Funktion der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde gegenüber Beamtin- nen und Beamten nicht wahrnehmen. In diesem Fall überträgt der Verwaltungsrat die Funktion der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde auf ein Mitglied des Verwaltungsrats, das Beamtin oder Beamter ist. Die für die Beamtinnen und Beamten der ITEOS zuständige Disziplinarbehörde ergibt sich aus § 5 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG). Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LDG nimmt der Vorstand die Aufgaben der Disziplinarbehörden gegenüber den Beamtinnen und Beamten der ITEOS wahr. Gegenüber den einzel- nen Mitgliedern des Vorstands, die Beamtinnen oder Beamte sind, nimmt nach § 5 Absatz 2 Satz 2 LDG die Aufsichtsbehörde, mithin das Innenministerium, die Aufga- ben der Disziplinarbehörden wahr. Zu § 8 – Haftung Absatz 1 Die Träger der ITEOS tragen die Anstaltslast entsprechend ihrer Anteile am Stamm- kapital. Die bisherige Anstaltslast des Landes für die Datenzentrale setzt sich in der gemeinsamen Trägerschaft der künftigen ITEOS fort. Zwar wird der Beitritt der Zweckverbände den Umfang der Geschäftstätigkeit der Datenzentrale, den Perso- nalbestand und die Beihilfe- und Pensionsverpflichtungen deutlich erhöhen. Der Haf- tungsumfang für das Land aus der Anstaltslast bleibt aber gegenüber der derzeitigen Einstandspflicht auf gleichem Niveau. Dazu wird die Anstaltslast gesetzlich im Innen- verhältnis entsprechend dem jeweiligen Anteil am Stammkapital begrenzt. Der Stammkapitalanteil des Landes wird hierzu in der Satzung der ITEOS auf 12 Prozent festgelegt werden. Dies entspricht in etwa der im Fall einer Liquidation der jetzigen Datenzentrale bestehenden Schadenshöhe. Die Träger haben die Verpflichtung, die ITEOS im Innenverhältnis mit den zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen finanziel- len Mitteln auszustatten - dies beinhaltet keinen jährlichen Ausgleich - und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Eine Gewährträgerschaft, die eine Haftung der Träger für Verbindlichkeiten der ITE- OS gegenüber Dritten begründen würde, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die ITEOS als Anstalt mit eigener Rechtsfähigkeit und der darauf beruhenden Selbstän- digkeit soll die wirtschaftliche Verantwortung möglichst weit selbst tragen. Eine Insolvenz der ITEOS ist ausgeschlossen. Etwaige Liquiditätslücken, die zur Zahlungsunfähigkeit führen würden, müssen - unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit - von den Anstaltsträgern auf Grund der Anstaltslast behoben werden. Eine Über- schuldung läge dann vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich. Diese positive Fortführungsprognose ist bei der ITEOS gegeben, es sei denn, die Träger lösen die ITEOS auf. Absatz 2 Zum Nachweis der Beihilferechtskonformität der Regelung zur Anstaltslast wurde ein Private Investor Test durchgeführt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ein hypotheti- scher, marktwirtschaftlich handelnder Investor die staatliche Maßnahme (hier: die Übernahme der Anstaltslast) angesichts positiver Renditeerwartungen ebenfalls durchgeführt hätte. Unter der vorsorglichen Annahme, dass die ITEOS auch bei Leistungen gegenüber ihren Trägern und deren Mitgliedern unternehmerisch und nicht als interne Service- stelle tätig ist und auch eine notwendige und untrennbare Verbindung mit hoheitli- chen Aufgaben die Unternehmereigenschaft der ITEOS nicht ausschließt, muss die ITEOS zur Vermeidung beihilferechtlicher Risiken Vorteile aus der Anstaltslast aus- schließen. Hierzu hat die ITEOS im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit sicherzustel- len, dass der ITEOS aus der Anstaltslast keine Vorteile in ihren Beziehungen zu Kre- ditinstituten/Finanzgebern, Lieferanten oder Kunden entstehen und die Anstaltslast weder die ITEOS selbst noch mittelbar ihre Tochtergesellschaften im Wettbewerb begünstigt. Dies beinhaltet unter anderem: Bei jeder Fremdfinanzierung der ITEOS, auch durch die Tochtergesellschaften oder durch die Träger, muss sichergestellt werden, dass die zugrundeliegenden Konditionen marktüblich sind und ein Vorteil aus der Anstaltslast ausgeschlossen wird. Auch die Vertragsbeziehungen zwischen der ITEOS und ihren Lieferanten müssen marktüblich und ohne einen Vorteil aus der Anstaltslast gestaltet werden. Die ITEOS nimmt nur dann an Vergabeverfahren teil, wenn die Aufträge in wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Vergabeverfahren vergeben werden, bei denen die Rechtsform des Auftragnehmers bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt wird; sofern in den Vergabeverfahren besondere Sicherungsmittel, wie beispielsweise Erfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften, gefordert werden, nimmt die ITEOS diese zu marktüblichen Konditionen auf. Der jeweilige Nachweis der Marktkonformität ist um- fassend zu dokumentieren. Die Kontrolle der Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen obliegt dem Verwal- tungsrat. Zu § 9 – Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden Absatz 1 Für die wirtschaftliche Tätigkeit wird die ITEOS an kaufmännische Grundsätze ge- bunden. Die ITEOS führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen dop- pelten Buchführung. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen werden die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß für anwendbar erklärt. Fälle, in denen das Handelsgesetzbuch unmittelbare Anwendung findet, bleiben davon unbe- rührt. In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften hat die ITEOS einen jährlichen Wirtschaftsplan und eine fünfjährige Finanzplanung zu erstel- len. Der Wirtschaftsplan kann auch, wie in den sinngemäß anzuwendenden Vor- schriften für Eigenbetriebe vorgesehen, für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren ge- trennt, aufgestellt werden. Die ITEOS hat die allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach § 77 Absatz 1 und 2 Ge- mO sowie die Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 GemO zu beachten. Um sicherzustellen, dass kein Fall der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein- tritt, dürfen Kredite nach § 87 GemO nur für Investitionen, Investitionsförderungs- maßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden und bedürfen der Ge- samtgenehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Wenn Kreditaufnahmen im Wirt- schaftsplan vorgesehen sind, ist daher die Gesamtgenehmigung der Kreditaufnahme bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu beantragen und zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen der Wirtschaftsplan, der Finanzplan und der letzte Jahresab- schluss vorzulegen. Die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der ITEOS hat in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. Absatz 2 Absatz 2 normiert die Bekanntmachungspflicht für Jahresabschluss, Lagebericht, Verwendung von Jahresüberschuss oder Behandlung eines Jahresfehlbetrags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und legt bestimmte Informationspflichten der ITEOS gegenüber ihren Trägern und gegenüber dem Rechnungshof fest. Absatz 3 Die ITEOS muss die für die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten insgesamt aus Entgelten für ihre Leistungen decken. Dabei kann die Entgelthöhe je nach Kun- dengruppe variieren. Eine Umlage oder eine regelmäßige Zuweisung aus öffentli- chen Haushalten ist nicht vorgesehen. Die Regelung ermöglicht der ITEOS ferner, Benutzungsgebühren nach den Vor- schriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu erheben und festzusetzen. Die Vollstreckung erfolgt im Wesentlichen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungs- gesetz. Dabei gelten insbesondere die Regelungen der §§ 13 fortfolgende KAG. Die ITEOS kann ihre Benutzungsverhältnisse entweder öffentlich-rechtlich oder privat- rechtlich begründen; unterschiedliche Ausgestaltungen in strikt abgegrenzten Teilbe- reichen sind möglich. Die Festsetzung von Benutzungsgebühren setzt die öffentlich- rechtliche Gestaltung eines Benutzungsverhältnisses voraus. Die Erhebung privat- rechtlicher Entgelte dagegen ist nach § 13 Absatz 2 KAG auch bei einem öffentlich- rechtlichen Benutzungsverhältnis möglich. Absatz 4 Für die ITEOS ist eine überörtliche Prüfung, wie auch für Eigenbetriebe, vorgesehen. Zuständige Prüfungsbehörde ist die Gemeindeprüfungsanstalt. Da die ITEOS eine Anstalt in gemischt staatlich-kommunaler Trägerschaft ist wird auch dem Rech- nungshof ein Prüfungsrecht eingeräumt. Zu § 10 – Wirtschaftliche Unternehmen Absatz 1 Mit Absatz 1 wird der ITEOS das Recht verliehen, wirtschaftliche Unternehmen zu errichten, zu übernehmen, zu erweitern und sich an solchen mittelbar oder unmittel- bar zu beteiligen. Die Regelung erfasst sowohl Tochter- als auch Enkelgesellschaften der ITEOS. Der Betätigung der ITEOS in Form von wirtschaftlichen Unternehmen sind allerdings Grenzen gesetzt, indem diese Unternehmen nur Tätigkeiten ausüben dürfen, die - sowohl hinsichtlich der Art der Tätigkeit als auch hinsichtlich des Um- fangs der Tätigkeit - der ITEOS nach § 3 gestattet sind. Zweck dieser Einschränkung ist, dass die ITEOS ihren mit § 3 gesetzlich festgeleg- ten Kompetenzrahmen nicht durch die Errichtung von oder die Beteiligung an Toch- ter- oder Enkelgesellschaften überschreiten kann. Durch die Einschränkung der un- ternehmerischen Tätigkeit auf § 3 ist zudem gewährleistet, dass die Unternehmen durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sind. Für die ITEOS gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung zu Unternehmen und Beteiligungen entsprechend, soweit diese im Hinblick auf die Aufgaben der ITEOS notwendig und sachgerecht sind. Bei der entsprechenden Anwendung von § 103 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d GemO ist zu beachten, dass eine örtliche Prü- fung der ITEOS nicht vorgesehen ist. Eine entsprechende Anwendung von § 108 GemO wird nicht angeordnet, da § 11 Absatz 2 eine korrespondierende Vorlage- pflicht vorsieht. Absatz 2 Absatz 2 enthält Bestimmungen über die Vertretung der ITEOS in der jeweiligen Ei- gentümerversammlung (beispielsweise bei der Aktiengesellschaft die Hauptver- sammlung, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafterver- sammlung oder bei der Genossenschaft die Generalversammlung) von wirtschaftli- chen Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die ITEOS beteiligt ist. Die Vertre- tung der ITEOS in den jeweiligen Vertretungsorganen der Eigentümer ist der oder dem Vorsitzenden des Vorstands der ITEOS übertragen. Diese oder dieser kann ei- nen Vertretungsauftrag an eine Bedienstete oder einen Bediensteten der ITEOS er- teilen. Daneben steht dem Verwaltungsrat ein Entsendungsrecht für weitere Vertrete- rinnen und Vertreter der ITEOS zu. Diese weiteren Vertreterinnen und Vertreter kön- nen Bedienstete der ITEOS, Mitglieder des Verwaltungsrats oder sachverständige Dritte sein. Nach Satz 3 kann der Verwaltungsrat den Vertreterinnen und Vertretern der ITEOS in der jeweiligen Eigentümerversammlung Weisungen erteilen. Das Weisungsrecht besteht gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Vorstands, ihren oder seinen Stellvertretungen und den weiteren Vertreterinnen und Vertretern. Die von der jewei- ligen Eigentümerversammlung zu treffenden Entscheidungen können von erheblicher finanzieller und wirtschaftlicher Bedeutung für die ITEOS sein. Zudem erlegt die ent- sprechende Geltung der §§ 103 Absatz 1 und 3 sowie 103a GemO der ITEOS eine Reihe von Steuerungs- und Überwachungspflichten in Bezug auf ihre Beteiligungs- unternehmen auf. Da das Gesellschaftsrecht den Organen der Beteiligungsunter- nehmen die Wahrnehmung der Unternehmensinteressen aufgibt, ist es erforderlich, durch ein Weisungsrecht des Verwaltungsrats einen ausreichenden Einfluss der ITEOS auf ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Eigentümerversammlungen si- cherzustellen und eventuelle Interessenskonflikte zu vermeiden. Absatz 3 Absatz 3 weist dem Verwaltungsrat ein Entsendungsrecht für Vertreterinnen und Ver- treter der ITEOS in Leitungs- und Aufsichtsorganen von wirtschaftlichen Unterneh- men in Privatrechtsform, an denen die ITEOS beteiligt ist, zu. Diese Vertreterinnen und Vertreter können Bedienstete der ITEOS einschließlich des Vorstands sowie Mitglieder des Verwaltungsrats oder sachverständige Dritte sein. Absatz 4 Absatz 4 trifft Bestimmungen über die Schadensersatzpflicht der ITEOS gegenüber ihren Vertreterinnen und Vertretern in den Organen der Beteiligungsunternehmen für den Fall, dass sich diese in Ausübung ihrer Organtätigkeit haftbar machen. Absatz 5 Die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Vorgaben gelten auch für die bereits vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung bestehenden Unternehmen und Beteiligungen der Datenzentrale Baden-Württemberg und der Zweckverbände. Zu § 11 – Aufsicht Absatz 1 Die Vorschrift bestimmt das Innenministerium zur Aufsichtsbehörde und legt die ent- sprechend anwendbaren Regelungen der Gemeindeordnung fest. Absatz 2 Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2,3 und 8 sowie die Änderung der Anstaltssatzung haben grundlegende Bedeutung und unterliegen deshalb der Vorlagepflicht an die Rechtsaufsichtsbehörde. Das allgemeine Informati- onsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde bleibt davon unberührt. Zu § 12 – Auflösung, Ausscheiden Absatz 1 Nachdem die ITEOS Dienstherrnfähigkeit besitzt, ist es sachgerecht, dass für die Auflösung der ITEOS die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde erforder- lich ist. Die Abwicklung der ITEOS erfolgt in Anlehnung an die Vorschriften für ge- meinsame selbständige Kommunalanstalten. Absatz 2 Während die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes und damit dessen Fähigkeit, im Rahmen der Anstaltslast die Funktionsfähigkeit der ITEOS durch finanzielle Zu- wendungen aufrecht zu erhalten, stets sichergestellt ist, ist dies bei den Zweckver- bänden als weitere Träger der ITEOS nicht der Fall. Es ist nicht auszuschließen, dass Zweckverbandsmitglieder aus den Zweckverbänden ausscheiden; dies ist nach § 1 Absatz 2 Satz 1 im Vergleich zum allgemeinen Zweckverbandsrecht sogar unter erleichterten Bedingungen möglich (Möglichkeit der jederzeitigen ordentlichen Kün- digung). Durch einen Mitgliederschwund von entsprechendem Umfang könnte die Finanzkraft der Zweckverbände so stark sinken, dass eine Haftung der Zweckver- bände aus der Anstaltslast insgesamt gefährdet wäre und das Land dem Risiko einer überanteilsmäßigen Haftung ausgesetzt wäre. Um dieses einseitig zu Lasten des Landes bestehende Risiko zu minimieren, eröffnet Absatz 1 dem Land die Möglichkeit, ohne Zustimmung der übrigen Träger als Träger aus der ITEOS auszuscheiden, wenn so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden austreten, dass die Gesamtsumme der Einwohner der verbleibenden Zweckver- bandsmitglieder, die Gemeinden sind, im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung um 50 Prozent oder mehr sinkt. Das Ausscheiden nach Satz 1 bedarf eines Beschlusses der Landesregierung. Übt das Land dieses Recht auf ein- seitiges Ausscheiden aus, können die übrigen Träger vom Land statt des Ausschei- dens die Auflösung der ITEOS verlangen. In diesem Fall bedarf es keiner Entschei- dung des Verwaltungsrats über die Auflösung der ITEOS, so dass § 6 keine Anwen- dung findet; im Übrigen erfolgt die Auflösung nach den Vorgaben des Absatzes 1. Die nähere Ausgestaltung dieser Regelung ist der Anstaltssatzung vorbehalten. Absatz 3 Die Regelung stellt sicher, dass ein Zweckverband nicht allein durch seine Auflösung aus der Trägerschaft an der ITEOS ausscheiden kann. Zusätzlich zu den Vorgaben des § 21 GKZ setzt eine Auflösung eines oder mehrerer der Zweckverbände voraus, dass dieser oder diese als Träger der ITEOS ausgeschieden sind und die nachfol- gende Vermögensauseinandersetzung zwischen den Trägern vereinbart ist. Das Ausscheiden eines Trägers der ITEOS erfordert eine Änderung der Anstaltssatzung durch alle Träger. Zu § 13 – Übergangspersonalrat, Dienstvereinbarungen Die §§ 13 und 14 sehen Regelungen vor, die besonders in der Anfangsphase nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung relevant sein werden. Durch die Bildung eines Übergangspersonalrats und einer Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertre- tung soll eine lückenlose und effektive Vertretung der Interessen des gesamten Per- sonals der ITEOS sichergestellt werden. Eine übergangsweise amtierende Schwerbehindertenvertretung soll hingegen nicht eingerichtet werden. Ob eine Regelung durch den Landesgesetzgeber im Bereich des Schwerbehindertenrechts kompetenzrechtlich überhaupt zulässig wäre, kann hier dahinstehen, gibt es doch vorliegend kein Bedürfnis, von den bundesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Das Recht der Schwerbehindertenvertretungen ist im Neunten Buch Sozialgesetz- buch (SGB IX) geregelt. Die Existenz und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung der Datenzentrale bleibt vom Beitritt der Zweckverbände unberührt. Die Schwerbe- hindertenvertretung der Datenzentrale bleibt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Mit Überleitung des gesamten Personals der Zweckverbände auf die Datenzentrale im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung erlischt das Amt der Schwerbe- hindertenvertretungen der Zweckverbände. Die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten der Zweckverbände werden nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung von der fortbestehenden Schwerbehinderten- vertretung der Datenzentrale Baden-Württemberg beziehungsweise ITEOS vertreten. Damit ist in der ITEOS ein effektiver und lückenloser Schutz aller derzeit insgesamt rund 90 schwerbehinderten Beschäftigten sichergestellt. Einer gesetzlich angeordneten übergangsweisen Bestellung einer Beauftragten für Chancengleichheit bedarf es vorliegend nicht. Weder in der Datenzentrale noch in den Zweckverbänden sind Beauftragte für Chancengleichheit bestellt. Für die ITEOS sowie die Zweckverbände gilt § 3 Absatz 2 Chancengleichheitsgesetz. Absatz 1 Die Möglichkeit der Bildung eines Übergangspersonalrats unmittelbar aufgrund von § 113 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) besteht vorliegend zwar nicht, da organisationsrechtlich weder eine Eingliederung (die Zweckverbände bleiben nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung bestehen) noch ein Zusammenschluss (es entsteht keine neue Dienststelle sondern die Datenzentrale besteht fort) im Sinne von § 113 LPVG vorliegt. Es besteht jedoch eine der Regelung in § 113 LPVG zu- grunde liegende vergleichbare Interessenlage. Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung wird die Datenzentrale circa sechsmal so viel Personal haben wie zuvor (Zunahme von bislang rund 250 auf dann etwa 1 600 Be- schäftigte), während bei den Zweckverbänden zunächst kein bisheriges Personal verbleiben soll. Mit den bisherigen Fachaufgaben und dem Vermögen der Zweckver- bände wird auch das Personal nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ auf die ITEOS übergehen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung wird das Personal der Zweckver- bände von der ITEOS übernommen werden und somit die Mitgliedschaft im Perso- nalrat der Zweckverbände erlöschen, § 25 Absatz 1 Nummer 5 LPVG. Der Personalrat der Datenzentrale Baden-Württemberg würde zwar vom Beitritt der Zweckverbände im Grunde unberührt bleiben. Allerdings wäre dieses Gremium nach vollzogenem Beitritt nur noch von circa 16 Prozent der neuen Belegschaft legitimiert – die überwiegende Zahl der Beschäftigten hätte dieses Gremium nicht gewählt und hätte keine eigenen Mitglieder als Personalvertreter. Auch die Größe dieses Perso- nalrats bei der Datenzentrale (sieben Mitglieder) entspräche nicht annähernd der in § 10 Absatz 3 und 4 LPVG bei einer Beschäftigtenzahl von 1 600 und den personal- starken Außenstellen vorgesehenen Dimension (19 Mitglieder). Da sämtliche Stand- orte der Zweckverbände erhalten bleiben sollen, werden rund 1 000 der künftig bei der ITEOS Beschäftigten nicht an deren Sitz in Stuttgart, sondern verteilt auf die Au- ßenstellen in Karlsruhe, Ulm, Reutlingen, Freiburg, Heidelberg und Heilbronn tätig sein. Gerade in der dienst- und organisationsrechtlich intensiven Anfangsphase nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung erscheint deshalb die Bildung eines Übergangsper- sonalrats in handlungsfähiger Größe, der die Personalvertretungen sämtlicher vier beteiligten Dienststellen abbildet, sachgerechter und notwendig. So bestünde ein Gremium, das die Interessen aller Beschäftigten der ITEOS unmittelbar nach Inkraft- treten der Anstaltssatzung auf angemessene Art und in dem erforderlichen Umfang vertreten kann. Ein nahtloser Schutz der Interessen des gesamten Personals wäre gewährleistet. Mit Absatz 1 soll in der ITEOS im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung ein Übergangspersonalrat kraft Gesetzes gebildet werden. Dieser soll aus den Mitglie- dern des Personalrats der Datenzentrale Baden-Württemberg und der Personalräte der Zweckverbände bestehen, wie diese am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssat- zung zusammengesetzt waren. Die Ersatzmitglieder des Personalrats bei der Datenzentrale Baden-Württemberg und die Ersatzmitglieder der Personalräte bei den Zweckverbänden sollen im bisherigen Umfang und mit der bisherigen Zuordnung zu ihren regulären Mitgliedern Ersatzmit- glieder des Übergangspersonalrats werden, das heißt beispielsweise bei einem Aus- scheiden eines Mitglieds aus dem früheren Personalrat bei der Datenzentrale Baden- Württemberg rückt das entsprechende Ersatzmitglied für den früheren Personalrat bei der Datenzentrale Baden-Württemberg nach und nicht das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl aller Ersatzmitglieder aus den vier beteiligten früheren Dienststellen. Absatz 2 Absatz 2 soll die Amtszeit des Übergangspersonalrats regeln. Dieser wird bis zur Neuwahl des Personalrats, längstens bis zum Ablauf von einem Jahr ab Inkrafttreten der Anstaltssatzung amtieren. Die Neuwahl kann der Übergangspersonalrat jederzeit einleiten, spätestens rechtzeitig von dem Ablauf seiner längstens einjährigen Amts- zeit muss er dies durch Bestellung eines Wahlvorstands veranlassen. Der Zeitraum von einem Jahr wird als ausreichend angesehen, die Anlaufphase der ITEOS zu be- gleiten, die Gesamtbelegschaft zu einer Gemeinschaft zusammenzuführen und die Neuwahl eines Personalrats bei der ITEOS durchzuführen. Die Amtszeit des Über- gangspersonalrats von längstens einem Jahr entspricht im Übrigen der Dauer der Amtszeit von Übergangspersonalräten nach § 113 Absatz 2 Satz 1 LPVG. Absatz 3 Satz 1 soll bestimmen, dass der Übergangspersonalrat alle Rechte und Pflichten ei- nes gewählten Personalrats besitzt. Für ihn gelten deshalb unter anderem dieselben Konstituierungsregeln (§§ 28, 29 LPVG), Geschäftsführungsbestimmungen (§§ 30 fortfolgende LPVG), Schutzrechte (§§ 43 fortfolgende LPVG) und Beteiligungsbefug- nisse und -rechte (Teile 8 bis 11 LPVG). Auch Personalversammlungen wird der Übergangspersonalrat bedarfsgerecht anberaumen müssen, was besonders zum Zusammenführen des Personals ein wichtiges Instrument sein kann. Satz 2 soll die Aufgaben des Wahlvorstands nach § 19 LPVG, das heißt, zur konsti- tuierenden Sitzung des Übergangspersonalrats einzuladen und sie so lange zu lei- ten, bis der Übergangspersonalrat eine Leitung zur Durchführung der personalratsin- ternen Wahlen bestellt hat, dem lebensältesten Mitglied des Übergangspersonalrats übertragen. Dies soll in Anlehnung an § 113 Absatz 1 Satz 4 LPVG erfolgen. Absatz 4 Sowohl die Datenzentrale Baden-Württemberg als auch die Zweckverbände haben zahlreiche Dienstvereinbarungen nach § 85 LPVG beziehungsweise noch geltende Dienstvereinbarungen nach § 80 LPVG in der vor dem 12. März 2015 geltenden Fassung abgeschlossen, die inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt sind. Absatz 4 regelt, welche der verschiedenen Dienstvereinbarungen nach dem Inkrafttreten der Anstaltssatzung fortgelten werden. Die Regelung knüpft an den Organisationszu- stand an und bestimmt daher grundsätzlich die vorübergehende Fortgeltung der Dienstvereinbarungen der Datenzentrale Baden-Württemberg für die gesamte ITE- OS. Obwohl die Datenzentrale Baden-Württemberg nach dem Beitritt der Zweckver- bände eine grundlegende Veränderung erfahren und erheblich mehr Personal haben wird, erscheint diese Regelung sachgerecht und notwendig, damit der Schutzstan- dard der Beschäftigten gesichert bleibt. Die Auffangregelung soll verhindern, dass mit dem Inkrafttreten der Anstaltssatzung letztlich Dienstvereinbarungen ihre normative Wirkung verlieren werden und infolgedessen Rechtsunsicherheit entsteht bezie- hungsweise von der Leitung der ITEOS sogleich in einer Vielzahl von Einzelfällen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren betrieben werden müssten, um den bis- herigen Regelungszustand wieder herzustellen. Überdies haben es die Leitung der ITEOS und der Übergangspersonalrat selbst in der Hand, durch den frühzeitigen Ab- schluss neuer Dienstvereinbarungen über gleiche Regelungsgegenstände den Zeit- raum der Fortgeltung entsprechender Dienstvereinbarungen der Datenzentrale Ba- den-Württemberg kurz zu halten. Unabhängig davon endet die Fortgeltung der Dienstvereinbarungen spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Übergangspersonal- rats, wodurch Dienststellenleitung und Übergangspersonalrat veranlasst werden, alte Dienstvereinbarungen durch auf die ITEOS bezogene Dienstvereinbarungen abzulö- sen und so die Übergangsphase zu beenden und die Integration voranzutreiben. Soweit in der Datenzentrale Baden-Württemberg über einen Regelungsgegenstand keine Dienstvereinbarung besteht, wird auf Dienstvereinbarungen der Zweckverbän- de zurückgegriffen, soweit dort welche bestehen. Bestehen zum gleichen Rege- lungsgegenstand bei mehreren Zweckverbänden Dienstvereinbarungen, so soll nur diejenige für die ITEOS weitergelten, die schon unter den beteiligten Zweckverbän- den für die größte Beschäftigtenzahl gegolten hat. Auf diese Weise wird eine größt- mögliche Identität hergestellt. Auch die Dienstvereinbarungen der Zweckverbände gelten nur für eine Übergangszeit fort. Mit der Regelung in Absatz 4 wird sichergestellt, dass es mit dem Inkrafttreten der Anstaltssatzung weder zu einem Wegfall aller Dienstvereinbarungen und damit zu einem Wiederaufleben von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsansprüchen kommt, noch zu einem Nebeneinander von verschiedenen Dienstvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand, gegebenenfalls mit unterschiedlichen Ansätzen. Damit wird sowohl den Interessen der Beschäftigten hinreichend Rechnung getra- gen, als auch die Handlungsfähigkeit der ITEOS in der Übergangszeit sichergestellt. Zu § 14 – Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung Die bei den Zweckverbänden bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretun- gen sollen zur Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der ITEOS zusammengeschlossen werden. Bei der Datenzentrale Baden-Württemberg gibt es momentan keine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine solche könnte jedoch jederzeit gebildet werden. Die Amtszeit der Übergangs-Jugend- und Auszubilden- denvertretung soll der des Übergangspersonalrats entsprechen. Zu § 15 – Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Här- tefällen Zur Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen, die im Zusammen- hang mit der Zusammenführung der vier Einrichtungen des kommunalen Datenver- arbeitungsverbunds erfolgen, wird auf Antrag zeitlich befristet von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen. Dies hat zur Folge, dass während einer Über- gangszeit die Gewährung von Trennungsgeld noch nicht den Anforderungen unter- liegt, die nach Zusage der Umzugskostenvergütung gestellt werden (uneinge- schränkte Umzugswilligkeit, nachgewiesener Wohnungsmangel). Die Vorschrift ent- spricht inhaltlich den Regelungen im Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz vom 12. Dezember 1994, im Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1. Juli 2004, im Verwal- tungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz vom 14. Oktober 2008, im Polizei- strukturreformgesetz vom 23. Juli 2013 und im Errichtungsgesetz BITBW vom 12. Mai 2015. Zu § 16 – Konstituierung des Verwaltungsrats § 16 legt fest, dass sich der Verwaltungsrat der ITEOS spätestens sechs Arbeitstage nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung konstituieren soll. Er regelt dazu, dass die Person, die bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats das Amt des Verwaltungs- ratsvorsitzenden der Datenzentrale Baden-Württemberg wahrnimmt, die konstituie- rende Sitzung des Verwaltungsrats der ITEOS, bei der die Wahl der oder des Ver- waltungsratsvorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretungen erfolgt, einberuft und die Sitzung leitet, bis der Verwaltungsrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat. Nach seiner Konstituierung kann der Verwaltungsrat die Sitzung fortsetzen. Mit der Konstituierung des Verwaltungsrats tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg nach §§ 6 bis 8 ADVZG vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden Fassung. Zugleich sind die Ausschüsse des Verwaltungsrats der Datenzentrale nach §§ 9 und 10 ADVZG vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der An- staltssatzung geltenden Fassung aufgelöst. Mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats endet ferner die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg nach §§ 6 bis 8 ADVZG vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden Fassung. Zu § 17 – Bestellung des Vorstands Mit der Bestellung des Vorstands tritt dieser an die Stelle des Vorstands der Daten- zentrale nach § 11 ADVZG vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden Fassung. Zu § 18 – Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes § 18 bestimmt, auf welche Weise die Zweckverbände ihren Anteil am Stammkapital der ITEOS zu erbringen haben. Der Übergang des im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung vorhandenen gesamten jeweiligen Vermögens der Zweckverbände auf die ITEOS erfolgt unmittel- bar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft dieses Gesetzes. In Anlehnung an eine „Ausgliederung zur Aufnahme“ nach § 123 Absatz 3 Nummer 1 des Umwand- lungsgesetzes (UmwG) wird das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung vorhandene jeweilige Vermögen der Zweckverbände als Gesamtheit auf die ITEOS übertragen. Der Vermögensübergang erfolgt unter Begründung der Mitträgerschaft der Zweck- verbände an der ITEOS und bewirkt keine Auflösung der Zweckverbände. Daher werden die Zweckverbandsmitgliedschaften und die originär damit zusammenhän- genden Rechtsverhältnisse, wie beispielsweise das Recht des Zweckverbands auf Umlageerhebung oder das Stimmrecht eines Zweckverbandsmitglieds in der Zweck- verbandsversammlung, von der Vermögensübertragung nicht erfasst und verbleiben bei den Zweckverbänden. Für den Fall, dass der Vermögenswert eines Zweckverbands den von diesem Zweckverband zu erbringenden Anteil am Stammkapital der ITEOS unterschreitet, bildet Satz 3 die Rechtsgrundlage dafür, dass die Zweckverbände eine etwaige Diffe- renz zwischen dem Vermögenswert des jeweiligen Zweckverbands und dem in der Anstaltssatzung festgesetzten Anteil des jeweiligen Zweckverbands am Stammkapi- tal durch Einzahlung eines Geldbetrags ausgleichen können. Der Übergang des Personals der Zweckverbände auf die ITEOS richtet sich nach den §§ 20 bis 22. Auch im Hinblick auf das Personal tritt die ITEOS in alle Rechte und Pflichten der Zweckverbände ein (Gesamtrechtsnachfolge). Der Anteil des Landes am Stammkapital der ITEOS ergibt sich aus dem Wert des Vermögens der in seiner Trägerschaft stehenden Datenzentrale im Zeitpunkt des Ablaufs des Tages vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung. Zu § 19 – Aufgabenübergang § 19 regelt, dass die bisherige Aufgabe der Zweckverbände, die in § 15 Absatz 2 ADVZG vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden Fassung beschriebenen, ihnen zur Erledigung übertragenen fachbezoge- nen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung wahrzunehmen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung auf die ITEOS übergeht. Zu § 20 – Übernahme von Beamtinnen und Beamten Für den Umbildungsprozess im Fall des Beitritts der Zweckverbände zur Datenzent- rale Baden-Württemberg gelten grundsätzlich die Regelungen des Landesbeamten- gesetzes (LBG); lediglich Satz 2 und 3 stellen Spezialregelungen dar, die von den Vorgaben des § 30 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 LBG abweichen. § 20 Satz 1 stellt klar, dass die Übernahme der Beamtinnen und Beamten der Zweckverbände, die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung in einem Beamten- verhältnis zu den Zweckverbänden standen, in den Dienst der ITEOS nach § 26 Ab- satz 4 dritte Fallgruppe in Verbindung mit § 26 Absatz 3 LBG zum Zeitpunkt des In- krafttretens der Anstaltssatzung als Folge des teilweisen Aufgabenübergangs zu er- folgen hat (nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“). Im Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Anstaltssatzung gehen die Aufgaben der Zweckverbände teilweise auf die ITEOS über. Zudem erhalten die Zweckverbände die neue Aufgabe der Aus- übung der Mitträgerschaft an der ITEOS. Eine Aufteilung der Beamtenschaft zwi- schen Zweckverbänden und ITEOS erfolgt nicht; es werden sämtliche Beamtinnen und Beamte der Zweckverbände, die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung in einem Beamtenverhältnis zu den Zweckverbänden standen, in den Dienst der ITEOS übernommen. Nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung erfüllen die Zweckverbände ihre Aufgaben mit Fremdpersonal und/oder neuem eigenen Personal. Der jeweilige Zweckverbandsvorsitzende wird von der Übernahme nicht erfasst, da er Organ des Zweckverbands ist und in dieser Funktion beim jeweiligen Zweckver- band verbleibt. Er steht in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Zweckverband. Gleiches gilt für die Stellvertreter der Zweckverbandsvorsitzenden. Würde das Landesbeamtengesetz für den Umbildungsprozess im Fall des Beitritts der Zweckverbände zur Datenzentrale Baden-Württemberg uneingeschränkt zur An- wendung kommen, blieben nach § 30 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 LBG die Ansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Zweck- verbände gegenüber den Zweckverbänden bestehen. Entsprechendes würde nach § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 2 LBG für die Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach dem Landesbeam- tenversorgungsgesetz gelten. Dies erscheint jedoch nicht sachgerecht. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstalts- satzung wird das am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorhandene Vermö- gen der Zweckverbände als Gesamtheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ITEOS übertragen und steht den Zweckverbänden zur Erfüllung etwaiger Verbind- lichkeiten nicht mehr zur Verfügung. Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung geht zudem die Aufgabe der Zweckverbände, die in § 15 Absatz 2 ADVZG vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden Fassung be- schriebenen, ihnen zur Erledigung übertragenen fachbezogenen Aufgaben der au- tomatisierten Datenverarbeitung wahrzunehmen, auf die ITEOS über. An deren Stel- le wird den Zweckverbänden die neue Aufgabe der Ausübung der Mitträgerschaft an der ITEOS zugewiesen. Aufgrund dieses Aufgabenwechsels werden sich die Zweck- verbände ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung nicht mehr über Entgelte für ihre Leistungen sondern vornehmlich durch Umlageerhebungen gegen- über ihren Zweckverbandsmitgliedern finanzieren. Satz 2 legt daher in Abweichung zu § 30 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 LBG fest, dass die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorhandenen Versor- gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Zweckverbände zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung von der ITEOS übernommen werden. Gleichermaßen werden mit Satz 3 die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung bei den Zweckverbänden vorhandenen Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinha- ber auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsge- setz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung von der ITEOS übernom- men. Angesichts der Änderungen, die die Zweckverbände im Falle eines Beitritts erfahren, erscheinen die mit Satz 2 und 3 vorgesehenen Spezialregelungen zu § 30 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 LBG sachlich gerechtfertigt. Zu § 21 – Übergang Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende § 21 regelt den Übergang aller bei den Zweckverbänden bestehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse auf die ITEOS im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnach- folge kraft Gesetzes nach § 18 Satz 2. Der Übergang der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist eine unmittelbare Rechtsfolge dieses Landesgesetzes. Ein Betriebsübergang „durch Rechtsgeschäft“ im Sinne von § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB findet nicht statt. Der Landesgesetzgeber ist nicht aufgrund von entgegenstehendem Bundesrecht da- ran gehindert, eine gesetzliche Regelung zur Überleitung der Arbeits- und Berufs- ausbildungsverhältnisse zu treffen. - Die Übertragung von Betrieben auf juristische Personen des öffentlichen Rechts fällt nicht in den Geltungsbereich des Umwandlungsgesetzes; insbe- sondere § 168 UmwG ist hier nicht einschlägig. - In § 613a BGB werden lediglich rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge gere- gelt. Betriebsübergänge, die im Wege einer unmittelbar kraft Landesgesetzes eintretenden Gesamtrechtsnachfolge stattfinden, werden vom Geltungsbe- reich des § 613a BGB nicht erfasst. Absatz 1 Der Übergang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden der Zweckverbände auf die ITEOS erfolgt im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2. In Satz 2 und 3 wird verdeutlicht, dass die bei den Zweckverbänden be- stehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse nicht beendet werden. Es kommt lediglich zu einem Austausch der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sowie der oder des Ausbildenden. Beschäftigungszeiten und Dienstzeiten werden dadurch nicht unterbrochen. Die ITEOS tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die sich aus den bestehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnissen ergeben. Absatz 2 Absatz 2 ist an die für rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge geltende Bestimmung des § 613a Absatz 4 BGB angelehnt. Er normiert das Verbot der Kündigung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses wegen dessen Übergangs von einem Zweckverband auf die ITEOS. Andere Kündigungsgründe werden hierdurch nicht berührt. Absatz 3 Absatz 3 stellt eine Auffangregelung dar für den Fall, dass Rechtsnormen von Tarif- verträgen, die bei den Zweckverbänden gelten, bei der ITEOS nicht auf kollektiv- rechtlicher Grundlage fortgelten können. Sie sichert den Fortbestand kollektivvertrag- lich begründeter Rechte über den Übergang hinaus und schützt die Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden für die Dauer eines Jahres ab Über- gang, jedoch nicht über die Laufzeit des jeweiligen Kollektivvertrags hinaus, vor Än- derungen zu ihrem Nachteil durch individualrechtliche Änderungsverträge oder Ände- rungskündigungen. Eine entsprechende Anwendung des § 613a Absatz 1 Satz 2 bis 4 BGB auch im Hinblick auf Dienstvereinbarungen ist nicht erforderlich, da § 13 Absatz 4 eine Rege- lung zur Fortgeltung der Dienstvereinbarungen trifft, die insoweit abschließend ist. Absatz 4 Absatz 4 bestimmt, dass die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer sowie Auszubildenden kein Recht haben, dem Übergang ihres Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses zu widersprechen. Diese Bestimmung stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Artikel 12 Absatz 1 GG dar. Dieser Eingriff ist jedoch durch den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Die Zweckverbände und die Datenzentrale erbringen für die Kommunen im Land Ba- den-Württemberg Leistungen der Informationstechnik, die für die Aufgabenerfüllung auf kommunaler Ebene von zentraler Bedeutung sind. Mit der ITEOS soll eine Einheit geschaffen werden, die in der Lage ist, moderne Leistungen der Informationstechnik für die gesamte Wertschöpfungskette der kommunalen Hand in noch besserer Quali- tät und mit günstigeren Kostenstrukturen dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Durch den Verzicht auf das Widerspruchsrecht wird erreicht, dass die personelle Ausstat- tung der Zweckverbände der ITEOS uneingeschränkt erhalten bleibt und die Funkti- ons- und Leistungsfähigkeit der ITEOS von Beginn an gewährleistet ist. Der Verzicht auf ein Widerspruchsrecht sichert damit die Versorgung der Kommunen mit den dort benötigten Leistungen. Dieser Schutz ist auch erforderlich und angemessen. Insbesondere käme eine auf Dauer angelegte Personalgestellung durch die Zweckverbände an die ITEOS nicht in Frage, da sie im Widerspruch stünde zu der angestrebten Zusammenführung aller sächlichen und personellen Ressourcen unter einem Dach. Die Belange der Be- schäftigten werden durch den Verzicht auf das Widerspruchsrecht nur geringfügig beeinträchtigt. Mit der ITEOS erhalten die Beschäftigten eine neue Arbeitgeberin, die ebenso wie die Zweckverbände eine juristische Person des öffentlichen Rechts und nicht insolvenzfähig ist. Auch die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bleibt erhal- ten. Das Landespersonalvertretungsrecht findet weiterhin Anwendung; eine kontinu- ierliche Vertretung durch einen (Übergangs-)Personalrat ist gewährleistet. Auch kommt es nicht zu Einbußen beim Kündigungsschutz. Neben dem Wechsel der Ver- tragspartnerin oder des Vertragspartners beziehungsweise der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers werden in diesem Gesetz keine arbeitsvertraglichen Veränderun- gen angeordnet. Vielmehr führt die konkrete gesetzliche Ausgestaltung dazu, dass individualvertraglich und kollektivvertraglich begründete Rechte in vergleichbarer Weise geschützt werden, wie es § 613a BGB für Fälle rechtsgeschäftlich herbeige- führter Betriebsübergänge vorsieht. Das gilt auch für Anwartschaften auf Leistungen der Zusatzversorgung und sonstige Formen der betrieblichen Altersversorgung. Schließlich würde auch die Einräumung eines Widerspruchsrechts den Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden nicht die Option eröffnen, die Ar- beits- sowie Berufsausbildungsverhältnisse dauerhaft bei ihrem bisherigen Arbeitge- ber fortzusetzen, da die Zweckverbände nach dem Übergang ihrer Vermögen und Aufgaben auf die ITEOS über keine betrieblichen Organisationen mehr verfügen werden, in denen sie widersprechende Personen beschäftigen könnten. Zu § 22 – Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Diese Regelung stellt klar, dass weitere Dienstverhältnisse, die nicht Beamtenver- hältnisse im Sinne von § 20 oder Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse im Sinne von § 21 sind, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 von den Zweck- verbänden auf die ITEOS übergehen. Zu Artikel 3 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg) Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung ändert sich der Name der Datenzentrale Baden- Württemberg. Sie trägt künftig den Namen „ITEOS“. Daher wird das Amt mit der Be- zeichnung „Leitender Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg“ und dem Funktionszusatz „als Vorsitzender des Vorstands“ nunmehr mit „Leitender Direktor bei der ITEOS“ und dem Funktionszusatz „als Vorsitzender des Vorstands“ bezeich- net und das Amt „Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg“ und dem Funktionszusatz „als weiteres Mitglied des Vorstands“ mit „Direktor bei der ITEOS“ und dem Funktionszusatz „als weiteres Mitglied des Vorstands“ bezeichnet. Darüber hinaus erfährt die Datenzentrale mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung weit- reichende Änderungen. Im Vergleich zu bisher erfolgt ein erheblicher Zuwachs an Aufgaben, Personal und Vermögen. Daher wird das Amt mit der Bezeichnung und dem Funktionszusatz „Leitender Direktor bei der ITEOS„ und dem Funktionszusatz „als Vorsitzender des Vorstands“, statt bislang der Besoldungsgruppe B 4, der Be- soldungsgruppe B 6 zugewiesen. Das Amt mit der Bezeichnung „Direktor bei der ITEOS“ und dem Funktionszusatz „als weiteres Mitglied des Vorstands“ wird, statt bislang der Besoldungsgruppe B 2, der Besoldungsgruppe B 3 zugewiesen. Dies erscheint mit Blick auf die der ITEOS zugewiesenen Aufgaben und der damit einher- gehenden Fach-, Finanz- und Personalverantwortung sachgerecht. Zu Artikel 4 (Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg) Zu Nummer 1 (§ 22) Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale Baden- Württemberg in „ITEOS“. Zu Nummer 2 (§ 23) Zu Buchstabe a (§ 23 Absatz 1) Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung erhält der kommunale Datenverarbeitungsver- bund eine neue Struktur: die Zweckverbände und die Datenzentrale werden durch den Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale in einer Organisation zusammen- geführt. Mit dem Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale geht deren Vermögen und Personal im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die ITEOS über. Auch die Aufgabe der Zweckverbände, die in § 15 Absatz 2 ADVZG beschrie- benen, ihnen zur Erledigung übertragenen fachbezogenen Aufgaben der automati- sierten Datenverarbeitung wahrzunehmen, geht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung auf die ITEOS über. An deren Stelle wird den Zweckverbänden die neue Aufgabe der Ausübung ihrer Trägerschaft an der ITEOS zugewiesen. Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds, insbesondere mit dem Wegfall der bisherigen Fachaufgaben bei den Zweckverbänden entfällt auch die Funktion, die die Zweckverbände im Rahmen des Zusammenwirkens von Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden und der Datenzentrale Baden-Württemberg im Bereich des E-Governments und der Informationstechnik innehatten. Diese Funktion wird künftig in der ITEOS gebündelt. Die Zweckverbände scheiden daher aus dem Kreis der nach § 23 Absatz 1 zur Kooperation verpflichteten Stellen aus. Die weitere Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale Ba- den-Württemberg in „ITEOS“. Zu Buchstabe b (§ 23 Absatz 2) Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Anpassung der Aufzählung. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds entfällt bei den Zweckverbänden die Funktion, die diese im Rahmen des Zusammenwirkens von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden und der Datenzentrale Baden- Württemberg beim E-Government und bei der Informationstechnik innehatten. Die Zweckverbände sind daher nicht mehr im IT-Kooperationsrat vertreten. Zu Doppelbuchstabe cc Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale Baden- Württemberg in „ITEOS“. Zu Doppelbuchstabe dd Redaktionelle Anpassung der Nummerierung. Zu Buchstabe c (§ 23 Absatz 3) Mit dem Wegfall der bisherigen Fachaufgaben bei den Zweckverbänden wird es kei- ne neuen Einrichtungen und Anwendungen des E-Governments und der Informati- onstechnik der Zweckverbände mehr geben. Die Zweckverbände sind daher aus dem Adressatenkreis des § 23 Absatz 3 Satz 4 zu streichen. Die weitere Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale Ba- den-Württemberg in „ITEOS“. Zu Artikel 5 (Änderung des Landesbeamtengesetzes) Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale Baden- Württemberg in „ITEOS“. Zu Artikel 6 (Änderung des Chancengleichheitsgesetzes) Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale Baden- Württemberg in „ITEOS“. Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg) Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale Baden- Württemberg in „ITEOS“. Zu Artikel 8 (Änderung der Gemeindeordnung) Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds werden die bis- herigen Fachaufgaben der Zweckverbände künftig von der ITEOS wahrgenommen. Auch die bisherigen Programme der Zweckverbände gehen als Teil des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ITEOS über. Die Prüfpflicht des § 114a Absatz 1 Satz 2 richtet sich daher ausschließlich an die ITEOS und ihre Unterneh- men. Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur elektronischen Datenübermittlung zwi- schen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer) Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale Baden- Württemberg in „ITEOS“. Zu Artikel 10 (Änderung der Meldeverordnung) Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2) Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds werden die bis- herigen Fachaufgaben der Zweckverbände künftig von der ITEOS wahrgenommen. Hiervon erfasst sind auch die bislang von den Zweckverbänden durchgeführte auto- matisierte Verarbeitung der Einwohnerdaten für Meldebehörden und die Aufgabe der Vermittlungsstelle, die der Zweckverband KDRS bisher wahrgenommen hat. Zu Nummer 2 (§ 3) Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds übernimmt die ITEOS die Aufgaben, die der Zweckverband KDRS bisher im Zusammenhang mit dem Verzeichnisdienst wahrgenommen hat. Zu Nummer 3 (§ 19) Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds übernimmt die ITEOS den Betrieb des Meldeportals, den der Zweckverband KIVBF bisher wahrge- nommen hat. Zu Artikel 11 (Änderung der Wohngeld-Datenabgleichsverordnung) Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds übernimmt die ITEOS die Aufgabe der zentralen Landesstelle, die der Zweckverband KIVBF bisher wahrgenommen hat. Zu Artikel 12 (Schlussbestimmung) Die drei Zweckverbände KIVBF, KDRS und KIRU beabsichtigen, sich nach §§ 20a bis 20c GKZ zu einem neuen Zweckverband zu vereinigen, dessen Entstehung un- mittelbar nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorgesehen ist. In Abweichung vom allgemeinen Zweckverbandsrecht schafft die Regelung die Grundlage dafür, dass im Fall einer Vereinigung der drei Zweckverbände die Wahl der oder des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweckverbands durch die Verbands- versammlung innerhalb eines Jahres nach Entstehung des neuen Zweckverbands durchgeführt werden kann. Die Beschlüsse der drei Zweckverbände über ihren Beitritt zur Datenzentrale sind im Frühjahr 2018 geplant. Die ITEOS soll voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2018 (Inkrafttreten der Anstaltssatzung) entstehen. Die Entstehung des neuen Zweckver- bands ist unmittelbar nach Entstehung der ITEOS vorgesehen. Würde das allgemei- ne Zweckverbandsrecht zur Anwendung kommen, wäre die Wahl der oder des Ver- bandsvorsitzenden des neuen Zweckverbands nach § 20a Absatz 1 Satz 2 GKZ un- verzüglich nach Entstehung des neuen Zweckverbands durchzuführen. Dies würde vorliegend bedeuten, dass kurz aufeinanderfolgend die insgesamt rund 1 000 Zweckverbandsmitglieder jeweils an zwei Zweckverbandsverbandsversammlungen teilnehmen müssten, an denen der drei Zweckverbände im Frühjahr 2018 und an der des vereinigten Zweckverbands Anfang Juli 2018. Dies wäre angesichts des damit verbundenen erheblichen Aufwands nur schwer zu realisieren. Es erscheint daher sachgerecht, die Wahl der oder des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweckver- bands innerhalb eines Jahres nach Entstehung des neuen Zweckverbands zuzulas- sen. Bis zur Wahl der oder des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweckverbands würden die Rechte der oder des Verbandsvorsitzenden in Einklang mit dem allge- meinen Zweckverbandsrecht von einer Person wahrgenommen, die von den drei Zweckverbänden in der Vereinbarung über die Vereinigung festzulegen wäre. Zu Artikel 13 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Artikel 13 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Abweichend von Absatz 1 bestimmt Absatz 2 für die Artikel 2 bis 11 den Tag, an dem die Anstaltssatzung nach Artikel 1 Nummer 2 (§ 16 Absatz 4 Satz 2) in Kraft tritt, als Termin des Inkrafttretens sowie als Termin des Außerkrafttretens des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes in seiner bis da- hin gültigen Fassung. C. Ergebnis der Anhörung I. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf Zu dem Gesetzentwurf wurden die kommunalen Landesverbände, der Kommunale Arbeitgeberverband, der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag e.V., der Baden-Württembergische Handwerkskammertag e.V., der Beamtenbund Tarifunion Baden-Württemberg, der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Baden- Württemberg, der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands Landesverband Ba- den-Württemberg, der Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Baden- Württemberg, der Rechnungshof Baden-Württemberg, die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Men- schen mit Behinderungen und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informati- onsfreiheit angehört. Folgende Verbände und Institutionen haben zu dem Gesetzentwurf Stellung ge- nommen: - die kommunalen Landesverbände, - der Kommunale Arbeitgeberverband, - der Beamtenbund Tarifunion Baden-Württemberg, - der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Baden-Württemberg, - der Rechnungshof Baden-Württemberg und - die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg. Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, der Rechnungshof Baden- Württemberg, die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfrei- heit wurden bereits bei der Erstellung des Gesetzentwurfs beteiligt. Dem Vorbringen der Gemeindeprüfungsanstalt und des Rechnungshofs wurde im Wesentlichen Rechnung getragen. Der Hinweis der Gemeindeprüfungsanstalt auf die infolge der überörtlichen Prüfungszuständigkeit für die ITEOS erforderliche Anpassung der Ge- meindeprüfungsordnung wird im Zuge einer Änderung der Gemeindeprüfungsord- nung berücksichtigt werden. Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat die Ergänzung der Regelung zum Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung (Artikel 2 § 15) für den Fall, dass ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes schwerbehindertes Kind ausbildungsbedingt an einem Umzug gehindert ist, angeregt. Hiervon wurde abgesehen, da die Belange eines schwerbehinderten Kindes, welches eine Schul- oder Berufsausbildung absol- viert, bereits in den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes und der Landestrennungsgeldverordnung Berücksichtigung finden; im Übrigen wurden ihre Anregungen umgesetzt. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informati- onsfreiheit hat sich nicht geäußert. Parallel zur Anhörung wurde der Gesetzentwurf im Beteiligungsportal Baden- Württemberg veröffentlicht. Über das Beteiligungsportal sind keine Änderungsvor- schläge eingegangen. Die Empfehlungen des Normenprüfungsausschusses und der Stelle für Bürokratie- abbau wurden weitgehend aufgegriffen. II. Änderungen aufgrund des Ergebnisses der Anhörung Aufgrund der gemeinsamen Stellungnahme der kommunalen Landesverbände wird in Artikel 2 § 2 Absatz 1 Stuttgart als Sitz der ITEOS gesetzlich festgelegt. Auf Anregung des Rechnungshofs wurden die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung (A.IV.1.) konkretisiert und ergänzt. Ferner wurde die Kompetenz zur Änderung der Anstaltssatzung den Anstaltsträgern an Stelle des Verwaltungsrats zugewiesen (Artikel 2 § 2 Absatz 2 und 3). Die Forderung der kommunalen Landesverbände nach einer Regelung, die es er- möglicht, im Fall einer Vereinigung der drei Zweckverbände zu einem neuen Zweck- verband nach §§ 20a bis 20c des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Wahl der oder des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweckverbands durch die Ver- bandsversammlung nicht unverzüglich nach Entstehung des neuen Zweckverbands durchführen zu müssen, sondern hierfür mehr Zeit eingeräumt zu bekommen, wurde mit Artikel 12 umgesetzt. III. Sonstige Anregungen und Einwände Von den Verbänden und Institutionen wurden folgende wesentliche Anregungen oder Einwände vorgebracht, die nicht zu Änderungen des Gesetzentwurfs geführt haben: 1. Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder vor Entstehen der ITEOS Die kommunalen Landesverbände fordern eine gesetzliche Regelung, nach der die drei Zweckverbände ihre jeweiligen Mitglieder im Verwaltungsrat der ITEOS und de- ren Stellvertretungen bereits vor Entstehen der ITEOS (Inkrafttreten der Anstaltssat- zung) bestellen können. Bewertung: Die Zweckverbände können ihre Mitglieder im Verwaltungsrat der ITEOS und deren Stellvertretungen bereits vor Entstehen der ITEOS durch Beschlüsse in ihren jeweili- gen Verbandsversammlungen bestellen. Diese Beschlüsse wären unter der auf- schiebenden Bedingung des Inkrafttretens der Anstaltssatzung zu fassen. Einer ge- setzlichen Regelung bedarf es hierfür nicht. 2. Wahl der Verwaltungsräte eines vereinigten Zweckverbands durch die bisherigen Zweckverbände Die kommunalen Landesverbände fordern eine gesetzliche Regelung, die es in Ab- weichung vom allgemeinen Zweckverbandsrecht ermöglicht, dass die Verwaltungsrä- te eines nach §§ 20a bis 20c GKZ vereinigten Zweckverbands und deren Stellvertre- tungen nicht durch die Verbandsversammlung des neuen Zweckverbands, sondern durch die Verbandsversammlungen der bisherigen Zweckverbände gewählt werden. Dadurch solle vermieden werden, dass die insgesamt rund 1 000 Zweckverbands- mitglieder jeweils an zwei Zweckverbandsverbandsversammlungen teilnehmen müssten, an denen der drei Zweckverbände im Frühjahr 2018 und an der des verei- nigten Zweckverbands Anfang Juli 2018. Bewertung: Die drei Zweckverbände beabsichtigen, sich nach §§ 20a bis 20c GKZ zu einem neuen Zweckverband zu vereinigen, dessen Entstehung unmittelbar nach Inkrafttre- ten der Anstaltssatzung vorgesehen ist. Neben den Pflichtorganen Verbandsver- sammlung und Verbandsvorsitzender (§ 12 Absatz 1 GKZ) soll in dem neuen Zweck- verband auch ein Verwaltungsrat nach § 12 Absatz 2 GKZ eingerichtet werden. Die Beschlüsse der drei Zweckverbände über ihren Beitritt zur Datenzentrale sind im Frühjahr 2018 geplant. Die ITEOS soll voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2018 (Inkrafttreten der Anstaltssatzung) entstehen. Die Entstehung des neuen Zweckver- bands ist unmittelbar nach Entstehung der ITEOS vorgesehen. Nach § 12 Absatz 2 GKZ kann die Verbandssatzung als weiteres Organ einen Ver- waltungsrat vorsehen. Weitere Vorgaben zur Konstituierung des Verwaltungsrats oder zur Wahl seiner Mitglieder enthält das GKZ nicht; vielmehr lässt es Satzungsre- gelungen über den Verwaltungsrat einen weiten Spielraum. In der Satzung des neu- en Zweckverbands ist vorgesehen, dass die Verwaltungsräte des neuen Zweckver- bands gruppenweise benannt werden. Hierzu sollen die entsprechend ihrer bisheri- gen Verbandsgebiete in Gruppen aufgeteilten Zweckverbandsmitglieder die ihrer Gruppe jeweils zustehende Anzahl an Verwaltungsräten benennen; den Beschluss der Verbandsversammlung sieht die Satzung hierbei nicht vor. Die Benennung der Verwaltungsräte kann somit außerhalb einer Verbandsversammlung, unmittelbar nach Entstehung des neuen Zweckverbands beispielsweise auf schriftlichem Wege erfolgen. Einer gesetzlichen Regelung bedarf es daher nicht. 3. Einsparungen durch Personalabbau Der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Baden-Württemberg (DGB) hält einen Per- sonalabbau durch natürliche Fluktuation, wie ihn die partnerschaftliche Potentialana- lyse vorsieht, für nicht zielführend. Vielmehr sollten nach dem DGB bereits jetzt die Weichen für eine gute und erfolgreiche Nachwuchsgewinnung gestellt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund steigender Anforderungen an die Ausstattung und Nutzung von Informationstechnik Umfang und Komplexität der Aufgaben zu- nehmen würden. Da der Öffentliche Dienst bereits jetzt große Probleme bei der Ge- winnung von qualifizierten Nachwuchskräften habe, sei eine langfristige und nachhal- tige Strategie zur Personalgewinnung und auch Personalentwicklung notwendig. Bewertung: Durch die Zusammenführung der Geschäftstätigkeiten aller vier Einrichtungen in eine gemeinsame Organisation können nach dem Ergebnis der partnerschaftlichen Poten- tialanalyse erhebliche Wirtschaftlichkeitseffekte erreicht werden. Dabei soll unter an- derem ein Personalabbau im Wege der natürlichen Fluktuation zur Steigerung der Produktivität beitragen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Ermächtigung für eine Zu- sammenführung der vier Einrichtungen geschaffen und damit die Chance eröffnet, den aufgezeigten Einsparmöglichkeiten bei gleichzeitiger Sicherstellung einer mo- dernen und leistungsstarken Informationstechnik nachzukommen. Wie die erwarteten Einsparungen im Einzelnen erzielt werden, ist nicht Gegenstand des Gesetzge- bungsverfahrens. Vielmehr wird die künftige ITEOS als Anstalt des öffentlichen Rechts mit einer unternehmensähnlichen Ausgestaltung die entsprechenden Ent- scheidungen zu treffen haben. 4. Sozialverträgliche Maßnahmen Der DGB trägt vor, der Gesetzentwurf sehe zwar für den Fall der Zusammenführung der vier Organisationen Regelungen zur Abmilderung von besonderen Härtefällen vor, schweige sich aber zu weiteren sozialverträglichen Maßnahmen aus. Es sei er- forderlich, dass die Grundsätze der Landesregierung zur sozialverträglichen Umset- zung der Neuordnung von Behörden vom 15. Dezember 1997 zur Anwendung kä- men. Bewertung: Dem Anliegen ist bereits Rechnung getragen. Der Gesetzentwurf sieht neben der Regelung zum Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen (Artikel 2 § 15) auch Regelungen zur Übernahme von Beamtinnen und Beamten und zum Übergang von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Aus- zubildenden (Artikel 2 §§ 20, 21) vor. Die Beamtinnen und Beamten der Zweckver- bände unterliegen grundsätzlich den Regelungen des Landesbeamtengesetzes (Arti- kel 2 § 20 Satz 1). Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubilden- den der Zweckverbände ist der Übergang der bestehenden Arbeits- und Berufsaus- bildungsverhältnisse auf die ITEOS in diesem Gesetzentwurf geregelt (Artikel 2 § 21). Insbesondere wird in Artikel 2 § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 klargestellt, dass die ITEOS in die bestehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse eintritt und die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit nicht unterbrochen werden. Auch ist ge- setzlich festgeschrieben, dass die Kündigung eines Arbeits- oder Berufsausbildungs- verhältnisses wegen des Übergangs unwirksam ist (Artikel 2 § 20 Absatz 2). Die Grundsätze der Landesregierung zur sozialverträglichen Umsetzung der Neu- ordnung von Behörden vom 15. Dezember 1997 fanden bei zurückliegenden Um- strukturierungsmaßnahmen regelmäßig Anwendung. Im konkreten Fall scheitert eine unmittelbare Anwendung aber daran, dass es sich bei der künftigen ITEOS um eine Anstalt des öffentlichen Rechts in gemischt staatlich-kommunaler Trägerschaft han- delt, das Land mithin nicht alleiniger Entscheidungsträger ist. Ungeachtet dessen wird nach Angaben der vier Einrichtungen eine sozialverträgliche Überleitung und Eingliederung der Beschäftigten in die künftige ITEOS sowohl von Seiten der Daten- zentrale als auch von Seiten der drei Zweckverbände in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Personalräten vorbereitet. Zwar können den Beschäftigten in der neu- en ITEOS andere Tätigkeiten übertragen werden, doch ihre Weiterbeschäftigung ist sichergestellt. Auch ein Wechsel des Dienstorts soll nur mit Zustimmung der be- troffenen Beschäftigten erfolgen können. 5. Beteiligung von Interessenvertretungen im Verwaltungsrat Der DGB kritisiert, dass bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats der ITEOS lediglich Vertreter der Kommunen und des Landes berücksichtigt worden seien. Zur Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten hält er eine Beteiligung der Interes- sensvertretungen im Verwaltungsrat für notwendig und fordert, der Personalrat der ITEOS solle Mitglieder in den Verwaltungsrat entsenden dürfen. Bewertung: Eine Beteiligung von Interessensvertretungen im Verwaltungsrat wird nicht für erfor- derlich erachtet. Die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) bestehen- den Beteiligungs- und Informationsrechte werden zur Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten als ausreichend angesehen. 6. Besoldung der Direktoren und des Leitenden Direktors Der DGB trägt vor, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Besoldung der Direk- toren und des Leitenden Direktors der ITEOS um eine beziehungsweise zwei Besol- dungsgruppen erhöht werden soll. Insbesondere sei nicht erkennbar, weshalb die Leitungsebene der ITEOS besser besoldet werden solle als die der BITBW. Aus Sicht des DGB sei es wichtiger, die operative Ebene mit ausreichend höherwertigen Stellen auszustatten. Bewertung: Bei der Einstufung der Direktoren der ITEOS als weitere Mitglieder des Vorstands in die Besoldungsgruppe B 3 und des Leitenden Direktors der ITEOS als Vorsitzender des Vorstands in die Besoldungsgruppe B 6 (Artikel 3) wurde ein Quervergleich mit anderen Behörden und Einrichtungen vorgenommen und das bestehende Gefüge in der Landesbesoldungsordnung B betrachtet. Dabei wurden die jeweils zugewiesenen Aufgaben und die damit einhergehende Fach-, Finanz- und Personalverantwortung berücksichtigt. Ein wichtiges Kriterium ist etwa die Zahl der Beschäftigten. Während die Datenzentrale bislang rund 250 Beschäftigte hat, wird die künftige ITEOS circa sechsmal so viel Personal, nämlich etwa 1 600 Beschäftigte, haben. Vor diesem Hin- tergrund ist es auch sachgerecht, dass der Leitende Direktor der ITEOS besser be- soldet wird als dies derzeit beim Präsidenten der IT Baden-Württemberg (BITBW) der Fall ist, dessen Personalverantwortung derzeit geringer ausfällt. Ferner ist zu berück- sichtigen, dass der Leitende Direktor der ITEOS in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren berufen wird und dieses Amt damit keine Anstellung auf Lebenszeit ermöglicht, der Präsident der IT Baden-Württemberg (BITBW) hinge- gen sich im Amt eines Beamten auf Lebenszeit befindet. Daher hat sich die Ämter- einstufung des Leitenden Direktors der ITEOS im Besoldungsvergleich an den Zeit- beamtenverhältnissen zu orientieren.
-
Extrahierter Text
Stand: 22. Dezember 2017 Satzung der ITEOS vom Aufgrund von § 16 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung haben - der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF), der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS), der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU) durch Beschlüsse ihrer Zweck- verbandsversammlungen KIVBF am ..., KDRS am ... und KIRU am ... - der Verwaltungsrat der Datenzentrale Baden-Württemberg durch Beschluss am ... und - die Landesregierung durch Beschluss am ... den Beitritt der Zweckverbände KIVBF, KDRS und KIRU als Mitträger der Datenzentrale Baden- Württemberg durch Vereinbarung der nachstehenden Änderung und Neufassung der Satzung der Datenzentrale Baden-Württemberg beschlossen: § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Datenzentrale Baden-Württemberg führt künftig den Namen “ITEOS“. (2) Die ITEOS ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. (3) Die ITEOS führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen. § 2 Träger, Haftung (1) Träger der ITEOS sind der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF), der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS), der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU) und das Land Ba- den-Württemberg. (2) Die Träger sind entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital verpflichtet, die ITEOS mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten und für die Dauer ihres Beste- hens funktionsfähig zu erhalten. Die ITEOS haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Eine Haftung der Träger für Verbindlichkeiten der ITEOS Dritten gegenüber besteht nicht. Stand: 22. Dezember 2017 (3) Soweit die Unternehmereigenschaft der ITEOS im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ausgeschlossen werden kann, ist die ITEOS verpflichtet, zu vermeiden, dass ihr aus der Anstaltslast nach Absatz 2 Satz 1 Vorteile im Wett- bewerb entstehen. § 3 Stammkapital, Trägeranteil (1) Das Stammkapital der ITEOS beträgt 10 Millionen €. (2) Vom Stammkapital entfallen auf den Zweckverband KIVBF 44 %, KDRS 22 %, KIRU 22 % und das Land Baden Württemberg 12 %. § 4 Aufgaben (1) Die ITEOS beschafft, entwickelt und betreibt Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung für kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unternehmen im Land. Der Be- trieb nach Satz 1 umfasst die Beschaffung, den Betrieb, die Einrichtung, die Wartung und die Pflege von Anlagen und Programmen sowie von Rechnern und Rechnersystemen. Die ITEOS er- bringt ferner unterstützende Dienstleistungen der Personalverwaltung sowie Beratungs- und Schulungsleistungen in Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung für die in Satz 1 genannten Stellen. Eine Pflicht zur Nutzung der Leistungen der ITEOS besteht nicht. (2) Die ITEOS ist befugt, Leistungen nach Absatz 1 für 1. Dienststellen des Landes und 2. nicht in Absatz 1 Satz 1 genannte, der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Perso- nen des öffentlichen Rechts zu erbringen. Sie ist ferner befugt, Leistungen nach Absatz 1 für Dritte, auch außerhalb des Lan- des, zu erbringen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 förderlich ist und diese Leistungen im Vergleich zu den in Absatz 1 und in Satz 1 genannten Leistungen eine untergeord- nete Rolle spielen. § 5 Organe (1) Organe der ITEOS sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Stand: 22. Dezember 2017 (2) Die Mitglieder der Organe haben über alle durch ihre Tätigkeit in den Organen der ITEOS bekannt gewordenen vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der ITEOS Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. § 6 Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat hat 26 Mitglieder; 2 Mitglieder werden vom Land, 3 Mitglieder von den kom- munalen Landesverbänden Baden-Württemberg (Städtetag Baden-Württemberg e.V., Gemeinde- tag Baden-Württemberg e.V. und Landkreistag Baden-Württemberg e.V.), und 21 Mitglieder durch die Zweckverbände bestellt. Für jedes Verwaltungsratsmitglied wird jeweils eine Stellvertretung bestellt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Von den 21 Sitzen der Zweckverbände entfallen auf a) KIVBF 10 Sitze, davon 2 auf Kommunen bis 7.500 Einwohnern, 2 auf Kommunen bis 20.000 Einwohnern, 2 auf Große Kreisstädte, 2 auf Landkreise, 2 auf Stadtkreise b) KDRS 5 Sitze, davon 1 auf Kommunen bis 7.500 Einwohnern, 1 auf Kommunen bis 20.000 Einwohnern, 1 auf Große Kreisstädte, 1 auf Landkreise, 1 auf Stadtkreise c) KIRU 5 Sitze, davon 1 auf Kommunen bis 7.500 Einwohnern, 1 auf Kommunen bis 20.000 Einwohnern, 1 auf Große Kreisstädte, 1 auf Landkreise, 1 auf Stadtkreise. Ein (1) Sitz wird von den Zweckverbänden gemeinsam für die Mitglieder bestellt, die keiner der vorstehend unter Buchstabe a bis c genannten Gruppen zuzuordnen sind. (3) Vereinigen sich die Zweckverbände nach § 20a GKZ zu einem Zweckverband (Gesamtzweckver- band), bleibt die bisherige Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder unberührt; die nachfolgenden Bestellungen der Verwaltungsratsmitglieder erfolgen entsprechend Absatz 2. (4) Die Träger der ITEOS und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Verwal- tungsratsmitglieder und deren jeweilige Stellvertretung für eine Amtszeit von fünf Jahren, längs- tens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Verwal- tungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung bestellt. Die Träger der ITEOS können ihren je- weiligen Verwaltungsratsmitgliedern Weisungen erteilen. (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Verwaltungsratsvorsitzenden und dessen erste, zweite und dritte Stellvertretung. Der Verwaltungsratsvorsitzende muss ein von den Trägern be- stelltes Verwaltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für dessen Stellvertretungen. Stand: 22. Dezember 2017 (6) Mit Ausnahme der Vertretungen des Landes sind die Verwaltungsratsmitglieder ehrenamtlich tä- tig. Sie erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrats eine Aufwandsentschädi- gung, die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt wird. Daneben wird eine Rei- sekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz gewährt. Ferner erhalten der Verwal- tungsratsvorsitzende und dessen Stellvertretungen eine monatliche Entschädigung, die in der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt wird. § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die ihm durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Er legt hierzu die Grundsätze für die Tätigkeit der ITEOS durch Beschlüsse fest, überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und die Ausführung seiner Beschlüsse. (2) Ein Viertel der Verwaltungsratsmitglieder kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der ITEOS gegenüber dem Verwaltungsrat Berichterstattung schriftlich oder in einer Verwaltungs- ratssitzung oder Einsichtnahme in die Unterlagen der ITEOS verlangen. (3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 über die grundsätzlichen Angele- genheiten der ITEOS, insbesondere über a) die Auflösung der ITEOS; b) die Bildung von beratenden Ausschüssen nach § 5 Absatz 5 ADVZG (z.B. Strategie- ausschuss) und von sonstigen beratenden Gremien (Beiräte) (z.B. Organisationsbeirat); c) andere Angelegenheiten, soweit sie über den Einzelfall hinaus für die ITEOS besondere Bedeutung haben. Dazu gehört insbesondere die Entscheidung über die Grundsätze der internen Organisationsstruktur der ITEOS, insbesondere über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder und ihre Vertretungsbefugnis; d) die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung; e) die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Finanzplans; f) die Bestellung von Abschlussprüfern; g) die Feststellung des Jahresabschlusses, Kreditaufnahmen, die Übernahme von Bürg- schaften, Garantien zugunsten Dritter sowie vergleichbaren Verpflichtungen; h) die Entlastung des Vorstands der ITEOS; i) die Ergebnisverwendung; j) die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 2.000.000,00 € ohne Umsatzsteuer; k) Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 ADVZG; l) den Erlass von Satzungen nach § 2 Absatz 3 ADVZG, insbesondere über öffentlich- rechtliche Benutzungsverhältnisse nach § 9 Absatz 3 ADVZG; Stand: 22. Dezember 2017 m) die Beschaffung, die Entwicklung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Ver- fahren der automatisierten Datenverarbeitung im Rahmen der im Wirtschaftsplan zur Verfügung gestellten Mittel, soweit im Einzelfall der Betrag von 2.000.000,00 € ohne Umsatzsteuer überschritten wird; n) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; o) die Ernennung von Beamten ab Besoldungsgruppe A16 und Besoldungsordnung B; p) den Abschluss und die Beendigung außertariflicher Verträge; q) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands; r) die nach der Geschäftsordnung des Vorstands dem Verwaltungsrat vorzulegenden An- gelegenheiten (Zustimmungskatalog). (4) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die ITEOS gerichtlich und außerge- richtlich. § 8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsratsvorsitzende beruft die Verwaltungsratssitzungen schriftlich oder elektronisch ein. Die Einladung muss Ort, Tag und Tageszeit angeben. Die Einladung, die Tagesordnung und die für die Beratung erforderlichen Unterlagen sind an die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertretungen in der Regel spätestens zwei (2) Wochen vor der Sitzung zu versenden. (2) Der Verwaltungsrat ist im Regelfall jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem unverzüglich vom Verwaltungsratsvorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Verwaltungsratsmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies gegenüber dem Verwaltungsratsvorsitzenden beantragt. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Verwaltungsratsvorsitzenden, bei dessen Ver- hinderung von der ersten Stellvertretung, bei deren Verhinderung von der zweiten Stellvertretung, bei deren Verhinderung von der dritten Stellvertretung geleitet. Die Verwaltungsratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht- öffentlich. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ordnungsge- mäß geladen sind und mindestens jeweils die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder jedes Trä- gers, darunter der Verwaltungsratsvorsitzende, anwesend oder in Person der Stellvertretung nach Absatz 3 Satz 1 vertreten ist. Über andere als in der Tagesordnung angegebene Verhand- lungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und kein Verwaltungsratsmitglied der Behandlung widerspricht. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann der Verwaltungsratsvorsitzende eine zweite Sitzung des Verwaltungsrats mit derselben Ta- gesordnung einberufen, die frühestens einen Tag nach elektronischer Versendung der Einladung stattfinden kann und in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder Stand: 22. Dezember 2017 in Person der Stellvertretung vertretenen Verwaltungsratsmitglieder jedes Trägers beschließen kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen. (5) Der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder eines jeden Trägers über: a) Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 AD- VZG, b) die Auflösung der ITEOS. Im Übrigen beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden und im Fall der Ver- hinderung die Stimme der Stellvertretung. (6) In Notfällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhand- lungsgegenstände einberufen werden. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entschei- dung ein beschließender Ausschuss zuständig ist. (7) In dringenden Angelegenheiten des Verwaltungsrats, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Verwaltungsratssitzung nach Absatz 6 aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verwaltungsratsvorsitzende anstelle des Verwaltungsrats (Eilentschei- dungsrecht). Die Eilentscheidung, die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind in einer Niederschrift festzuhalten und den Verwaltungsratsmitgliedern unverzüglich mitzutei- len. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist. (8) Der Verwaltungsratsvorsitzende muss Beschlüssen des Verwaltungsrats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die ITEOS nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens je- doch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter An- gabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufin- den. Ist nach Ansicht des Verwaltungsratsvorsitzenden auch der neue Beschluss gesetzwidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbe- hörde herbeiführen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschlie- ßender Ausschuss zuständig ist. (9) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt etwas anderes. (10) Über den wesentlichen Inhalt jeder Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Verhandlungs- und Beschlussgegen- Stand: 22. Dezember 2017 stände, das Abstimmungsergebnis und den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von dem Verwaltungsratsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Verwal- tungsratsmitgliedern bekannt zu geben. (11) Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch im Umlaufverfahren gefasst werden; diese Beschlüsse müssen einstimmig erfolgen. Die Frist für die Stimmabgabe gegenüber dem Verwal- tungsratsvorsitzenden beträgt zwei (2) Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage beim jeweili- gen Verwaltungsratsmitglied. Widerspricht ein Verwaltungsratsmitglied der Beschlussfassung im Umlaufverfahren, lehnt es den Beschluss ab oder gibt es gegenüber dem Verwaltungsratsvorsit- zenden innerhalb der Frist keine Stimme ab, ist der Beschluss abgelehnt; in diesem Fall kann in einer Sitzung des Verwaltungsrats erneut über denselben Beschlussgegenstand entschieden werden. (12) Teilt ein Verwaltungsratsmitglied dem Verwaltungsratsvorsitzenden vor Einleitung eines Be- schlusses nach Absatz 11 mit, dass es während der Frist nach Absatz 11 verhindert ist, tritt für die Durchführung des Beschlussverfahrens nach Absatz 11 an seine Stelle seine Stellvertretung. Wird dem Verwaltungsratsvorsitzenden während der Frist nach Absatz 11 bekannt, dass ein Verwaltungsratsmitglied verhindert ist, informiert er dessen Stellvertretung und leitet dieser die Beschlussvorlage zu. Mit Zugang der Beschlussvorlage bei der Stellvertretung tritt diese an die Stelle des Verwaltungsratsmitglieds und beginnt die Frist nach Absatz 11 für die Stellvertretung; für die anderen Verwaltungsratsmitglieder verbleibt es bei dem ursprünglichen Fristbeginn nach Absatz 11. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand leitet die ITEOS in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich oder durch diese Sat- zung nichts anderes bestimmt ist, und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Verwaltungsrat zu- gewiesen sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für a) die Ernennung von Beamten mit Ausnahme der Beamten ab Besoldungsgruppe A16 und Be- soldungsordnung B, b) den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen mit Ausnahme von außertariflichen Verträgen und c) die Vermeidung von Vorteilen im Wettbewerb nach § 2 Absatz 3. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung des Verwaltungs- rats bedarf. (2) Der Vorstand besteht aus zwei (2) Personen. Der Verwaltungsrat bestellt ein (1) Vorstandsmit- glied zum Vorstandsvorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem ande- ren Vorstandsmitglied zur Geschäftsführung und zur Vertretung der ITEOS befugt; in der Ge- Stand: 22. Dezember 2017 schäftsordnung ist eine Regelung über. Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstands zu treffen. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 zweite Alterna- tive BGB (Mehrfachvertretung) befreit. Bei Rechtsgeschäften im Sinne des § 181 BGB mit Unter- nehmen, an denen die ITEOS mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, sind die Vorstandsmitglieder jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB insgesamt befreit; durch Beschluss des Verwal- tungsrats können allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern im Einzelfall weitere Befreiungen von § 181 BGB erteilt werden. Der Vorstand kann allgemein oder in einzelnen Angelegenheiten Vollmacht erteilen. (3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat auf höchstens sechs Jahre bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können für die Dauer ihrer Bestellung privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren berufen werden. (4) Der Vorstandsvorsitzende ist Vorgesetzter der Bediensteten der ITEOS mit Ausnahme der weite- ren Mitglieder des Vorstands. Der Vorstandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamten der ITEOS mit Ausnahme der beamteten Mitglieder des Vorstands. Ist der Vorstandsvorsitzende kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die Beamten der ITEOS einem anderen Mitglied des Vorstands, das Beamter ist, anderenfalls einem leitenden Beamten der ITEOS. Für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für den Beamten, dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde der Verwaltungsratsvorsitzende wahr. Ist der Verwaltungsratsvorsitzende kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben des Dienstvorgesetzen und der obersten Dienstbehörde für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für den Beamten, dem die Aufgaben nach Satz 3 über- tragen wurden, auf ein Mitglied des Verwaltungsrats, das Beamter ist. § 10 Beschließende und beratende Ausschüsse, sonstige beratende Gremien (1) Beschließende Ausschüsse bedürfen einer Regelung in dieser Satzung nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 ADVZG; die Besetzung soll das Stimmenverhältnis der Träger im Verwaltungsrat abbil- den. (2) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss zur Vorbereitung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse, insbesondere einen Strategieausschuss, bil- den. Der Beschluss hat unter Berücksichtigung von § 5 Absatz 5 ADVZG mindestens Regelun- gen über die Aufgaben, die Anzahl und Bestellung der Mitglieder, die Einberufung, die Beschluss- fassung und den Namen des beratenden Ausschusses zu beinhalten. Die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Der beratende Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Stand: 22. Dezember 2017 (3) Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat durch Beschluss sonstige beratende Gremien (Beirat), insbesondere einen Organisationsbeirat bilden. Der Beschluss hat mindestens Regelungen über die Aufgaben, die Anzahl und Bestellung der Mitglieder, die Einberufung, die Beschlussfassung und den Namen des Beirats zu beinhalten. Die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats gel- tenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit die Geschäftsordnung des Beirats, die sich der Beirat mit Zustimmung des Verwaltungsrats geben kann, keine abweichenden Rege- lungen trifft. § 11 Wirtschaftsführung (1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die ITEOS wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ge- führt. Die ITEOS deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen. (3) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der ITEOS gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vor- schriften entgegenstehen. In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschrif- ten ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. §§ 77 Absätze 1 und 2, 78 Absätze 3 und 4 sowie § 87 GemO gelten entsprechend. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der ITEOS werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprü- fung) geprüft. (4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Der Wirtschaftsplan, die Finanzpla- nung, der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind an die Träger und an den Rechnungshof zu übersenden. (5) Ein Benutzungsverhältnis der ITEOS mit ihren Trägern, den Mitgliedern der Zweckverbände KIVBF, KIRU und KDRS sowie mit den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Per- sonen des öffentlichen Rechts wird öffentlich-rechtlich begründet. Die ITEOS kann Benutzungs- gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erheben. (6) Die überörtliche Prüfung der ITEOS erfolgt in entsprechender Anwendung des § 114 GemO durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Dem Rechnungshof wird das Recht zur Prüfung der Haus- Stand: 22. Dezember 2017 halts- und Wirtschaftsführung der ITEOS eingeräumt. Die Prüfungsbehörden haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der ITEOS einzusehen. § 12 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen der ITEOS erfolgen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. § 13 Auflösung, Ausscheiden (1) Die Auflösung der ITEOS bedarf der Zustimmung aller Träger; §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Die Auflösung der ITEOS bedarf ferner der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung der ITEOS schließen die Träger eine Vereinbarung, die die Einzelheiten der Abwicklung, insbesondere die Übernahme der Beamten regelt. Die Abwicklung ist vom Vor- stand vorzunehmen, soweit die Träger nichts anderes vereinbaren; Ansprüche Dritter sind aus dem vorhandenen Vermögen bzw. entsprechend der Beteiligung am Stammkapital zu befriedigen. Ein nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten und Beendigung der Abwicklung verbleibender Überschuss fällt den Trägern entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital zu. Die ITEOS gilt nach ihrer Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung es erfor- dert. (3) Das Ausscheiden eines Trägers bedarf der Änderung dieser Satzung durch alle Träger; Absatz 5 bleibt unberührt. Im Falle des Ausscheidens eines Trägers nach Satz 1 und nach Absatz 5 schlie- ßen alle Träger eine Vereinbarung, die die Einzelheiten der Vermögensauseinandersetzung, ins- besondere die Verteilung des Aktivvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlich- keiten regelt. (4) Treten so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden aus, dass die Gesamtsumme der Einwoh- ner der verbleibenden Zweckverbandsmitglieder, die Gemeinden sind, im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung um 30 Prozent sinkt, werden sich die Träger unverzüglich über das weitere Vorgehen und etwaige Maßnahmen abstimmen. (5) Treten so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden aus, dass die Gesamtsumme der Einwoh- ner der verbleibenden Zweckverbandsmitglieder, die Gemeinden sind, im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung um 50 Prozent oder mehr sinkt, kann das Land ohne Zu- stimmung der übrigen Träger aus der Trägerschaft an der ITEOS ausscheiden. Die Entscheidung über das Ausscheiden nach Satz 1 bedarf eines Beschlusses der Landesregierung. Macht das Land von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, können die übrigen Träger anstelle des Ausschei- dens des Landes die Auflösung der ITEOS nach Absatz 1 und 2 verlangen; in diesem Fall findet § 7 keine Anwendung. Stand: 22. Dezember 2017 § 14 Übergangsbestimmung (1) Der bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats amtierende Verwaltungsratsvorsitzende der Da- tenzentrale Baden-Württemberg lädt die Mitglieder des Verwaltungsrats zur konstituierenden Sit- zung des Verwaltungsrats ein, die spätestens sechs Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Sat- zung stattfinden soll. Er leitet die konstituierende Sitzung bis der Verwaltungsrat aus seiner Mitte ein Mitglied des Verwaltungsrats bestellt hat, das die Durchführung der vorgeschriebenen Wah- len leitet. Mit der Konstituierung des Verwaltungsrats tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg; die Ausschüsse des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg sind aufgelöst. Zugleich endet die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg. (2) Mit der Bestellung des Vorstands tritt dieser an die Stelle des Vorstands der Datenzentrale Ba- den-Württemberg. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 in Kraft.
-
Extrahierter Text
Vermögensausgleich (aktueller Stand) 4IT [ ] Eine zentrale Voraussetzung für den Beitritt der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg (DZ BW) und für ihre Vereinigung zum Gesamtzweckverband 4IT ist ein für alle Fusionspartner ausgewogener Vermö- gensausgleich. Dieser muss sowohl das Verhältnis der drei Zweckverbände zueinander im neuen Gesamtzweckverband 4IT wie auch das Verhältnis des Gesamtzweckverbands 4IT zum Land als zweiter Träger von ITEOS berücksichtigen. Zentrale Prämisse für den angestrebten Ausgleich ist, dass kein Fusionspartner in eine Nachschusspflicht gerät und kein monetärer Ausgleich zwischen dem Gesamt- zweckverband 4IT und dem Land als gemeinsame Träger von ITEOS erforderlich ist. Ausgangsbasis für den Vermögensausgleich ist das von der Wirtschaftsprüfungsge- sellschaft Ebner/Stolz im Zuge der „commercial due diligence“ erstellte Erstgutachten zur Unternehmensbewertung (Stichtag 31.12.2014), das im weiteren Fusionsprozess fortgeschrieben wurde. Vereinbarte Grundsätze Für den einheitlichen Verschmelzungs- und Fusionszeitpunkt zum 01.07.2018 hat der Lenkungsausschuss die nachfolgenden Grundsätze vereinbart: 1) Stichtag für den finalen Vermögensausgleich ist für alle Unternehmenseinhei- ten der 30.06.2018. 2) Grundlage des Vermögensausgleichs stellt die fortgeschriebene gutachtliche Stellungnahme über die Ermittlung der voraussichtlichen Unternehmenswerte zum 30.06.2018 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner/Stolz dar. 3) Die für die Fusionspartner ermittelten Unternehmenswerte setzen sich aus den eingebrachten Buchwerten sowie aus den stillen Reserven und Lasten zusammen. Sie entsprechen somit nicht den bilanzierten Buchwerten. 4) Die nicht gewinnorientierten Zweckverbände und die DZ BW werden mit Aus- nahme der eigenerstellten Softwareverfahren grundsätzlich nach dem Sub- stanzwertverfahren bewertet. Die gewinnorientierten Tochterunternehmen (EVG GmbH, IIRU GmbH, endica GmbH, KRBF GmbH, RZRS GmbH) werden nach dem Ertragswertverfahren bzw. mit dem eventuell höheren Substanzwert bewertet. 5) Die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen werden mit der Umlageverpflichtung gegenüber dem kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) bewertet. 6) Das Land behält für den ermittelten Unternehmenswert der DZ BW einen An- teil am Stammkapital der ITEOS in Höhe von 12 Prozent und übernimmt die damit einhergehende anteilige Trägerhaftung. Vorläufige Unternehmensbewertung Für die Wertermittlung wurde das Unternehmenswertgutachten vom 31.12.2014 auf Grundlage der Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 sowie der Hochrechnungen der voraussichtlichen Jahresabschlüsse zum 31.12.2017 und zum 30.06.2018 fortge- schrieben. Vermögensausgleich (aktueller Stand) 4IT [ ] Die Summe der Einzelwerte der Unternehmen beträgt nach Gutachten der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft Ebner/Stolz vor konsolidierter Konzernbetrachtung zum Stichtag 30.06.2018 ca. 126 Mio. Euro, s. Tab. 1. DZ BW KDRS KIVBF KIRU Gesamt Wert in Tsd. Euro 20.211 22.996 51.801 31.285 126.293 Tab. 1: Voraussichtliche Unternehmenswerte zum 30.06.2018 nach Gutachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner/Stolz vor konsolidierter Konzernbetrachtung In den Unternehmenswerten der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF ist auch der Unternehmenswert des Beteiligungsanteils an der DZ BW erfasst. Dieser Anteil muss beim Vermögensausgleich aus dem jeweiligen Wert der Zweckverbände her- ausgerechnet werden, da ansonsten eine Doppelerfassung erfolgen würde. Nach Konsolidierung der einzelnen Unternehmenswerte um den Beteiligungsanteil an der DZ BW ergibt sich unter Einhaltung der vereinbarten Grundsätze ein künftiger Gesamtwert von ITEOS von 102 Mio. Euro, s. Tab. 2. DZ BW KDRS KIVBF KIRU Gesamt Wert in Tsd. Euro 12.240 22.440 44.880 22.440 102.000 Tab. 2: Beteiligungswerte der Fusionspartner nach konsolidierter Konzernbetrachtung Weiteres Vorgehen Aufgrund der noch ausstehenden Jahresabschlüsse für das Jahr 2017 und das erste Halbjahr 2018 sowie der abschließenden Bewertung der stillen Reserven und Lasten (Umlageverpflichtungen für Pensionen und Beihilfen sowie Beteiligungen) können sich bei den oben genannten Unternehmenswerten noch Veränderungen ergeben. Die endgültigen Unternehmenswerte ergeben sich erst aus der Bewertung der Schlussbilanzen zum 30.6.2018. Ein sich daraus eventuell ergebender höherer ein- gebrachter Unternehmenswert als der vorläufig ermittelte wird dem jeweiligen Partner zugeschrieben und soll ggf. durch niedrigere Entgelte für in Anspruch genommene Leistungen kompensiert werden. Der finale Vermögensausgleich wird dem Verwaltungsrat und der Verbandsver- sammlung des Gesamtzweckverbands 4IT in der zweiten Jahreshälfte 2018 zur end- gültigen Beschlussfassung vorgelegt.
-
Extrahierter Text
Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 1 Satzungsentwurf Zweckverband 4IT Präambel Mit übereinstimmenden Beschlüssen ihrer Zweckverbandsversammlungen haben - der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS) (Beschluss vom ...) - der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen Ulm (KIRU) (Beschluss vom ...) - der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) (Beschluss vom ...) mit den in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Mitgliedern beschlossen, sich gemäß § 20a GKZ zu einem neuen Zweckverband zu vereinigen (im Folgenden: Verband) und die folgende Satzung des Verbands gem. § 20b GKZ zu vereinbaren: § 1 Mitglieder, Name, Sitz (1) Mitglieder des Verbandes sind die in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Städte, Gemeinden, Landkreise, weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Mitglieder. (2) Der Verband führt den Namen “Zweckverband 4IT“. (3) Der Verband hat seinen Sitz in Karlsruhe. § 2 Aufgaben Der Verband ist einer der Träger der ITEOS, Anstalt öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in Stuttgart (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADV-Zusammenarbeitsgesetz)) (im Folgenden: ITEOS). Er hat die Trägerschaft in der ITEOS unter Berücksichtigung der Interessen seiner Mitglieder auszuüben, insbesondere die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen, über grundlegende Angelegenheiten der ITEOS zu beschließen, deren Ausführung und Aufgabenerfüllung zu überwachen, die Verwendung des in die ITEOS als Stammkapital eingebrachten Vermögens zu kontrollieren und die Vertreter des Verbands in den Verwaltungsrat der ITEOS zu bestellen. Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 2 § 3 Organe Organe des Verbands sind (1) die Verbandsversammlung, (2) der Verwaltungsrat und (3) der Verbandsvorsitzende. § 4 Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der Mitglieder; für Mitglieder, die keine Gemeinden oder Landkreise sind, ist § 13 Abs. 4 GKZ entsprechend anzuwenden. (2) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbands. Sie entscheidet über die ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsrates oder des Verbandsvorsitzenden gegeben ist. (3) Die Verbandsversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl ihrer Mitglieder über a) Erlass oder Änderung dieser Satzung, b) Ausschluss von Mitgliedern, einschließlich der abzuschließenden Auseinandersetzungsvereinbarung, c) Weisungen an die in den Verwaltungsrat der ITEOS entsandten Verwaltungsräte in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nummer 14 ADVZG, d) Auflösung des Verbands, e) Änderung der Satzung der ITEOS, f) Auflösung der ITEOS. (4) Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl ihrer Mitglieder über a) die Wahl des Verbandsvorsitzenden aus ihrer Mitte, b) die Wahl von 3 Stellvertretern des Verbandsvorsitzenden aus ihrer Mitte, c) die Bestellung der Verwaltungsräte des Verbands in der ITEOS aus dem Kreis der Verwaltungsräte des Verbands; dabei sind die Kriterien des § 8 entsprechend anzuwenden, d) Weisungen in Einzelfällen an die in den Verwaltungsrat der ITEOS entsandten Verwaltungsräte in anderen Fällen als Abs. 3 c), e) eine andere als die in Abs. 3 a) genannte Satzung. Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 3 (5) Die Verbandsversammlung beschließt im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über a) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Geschäftsführung, b) die Festsetzung von Verbandsumlagen und Änderungen des Umlageschlüssels, c) Bestimmung eines Abschlussprüfers, d) Errichtung, wesentliche Änderungen und Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an solchen, e) Bildung beratender Gremien aus ihrer Mitte für bestimmte Angelegenheiten, unbeschadet Abs. 6, f) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung, g) die Übertragung von einzelnen Aufgaben der Verbandsversammlung auf den Verwaltungsrat, h) alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind. (6) Die Verbandsversammlung kann beratende Beiräte (z.B. Mitgliederbeiräte) durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einrichten und auflösen. Durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen können Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung oder sonstige Bedienstete der Mitglieder in die beratenden Beiräte gewählt und/oder in die Beiräte der ITEOS entsandt werden. Die beratenden Beiräte und die in die Beiräte der ITEOS entsandten Mitglieder berichten dem Verwaltungsrat und der Verbandsversammlung regelmäßig über ihre Tätigkeit. § 5 Verbandsversammlung Stimmrecht (1) Die Stimmen der einzelnen Mitglieder ergeben sich kumulativ aus den fiktiv berechneten Einwohnerzahlen gem. Abs. 2 und aus ihrem Umsatz des Vorjahres gem. Abs. 3 soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet. (2) Der einwohnerbezogene Stimmanteil ergibt sich aus der Einwohnerzahl der Mitglieder nach § 143 GemO, vervielfacht mit dem Faktor - 0,9 bei Gemeinden bis 7.500 Einwohner, - 1,0 bei Gemeinden bis 20.000 Einwohner, - 1,1 bei Großen Kreisstädten, - 1,4 bei Stadtkreisen und - 0,4 bei Landkreisen; Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 4 (Veredelte Einwohner). Je angefangene 1.000 veredelte Einwohnerzahl nach Satz 1 ergeben eine Stimme. (3) Der umsatzbezogene Stimmenanteil ergibt sich aus dem mit der ITEOS generierten Umsatz des Vorjahres multipliziert mit dem Faktor 2; im Folgenden: Veredelter Umsatz. Je angefangene 10.000,00 € veredelter Umsatz ergeben eine Stimme. (4) Die Stimmen der Mitglieder ohne Einwohner ermitteln sich nach Abs. 3. (5) Unbeschadet der Abs. 2 bis 4 hat jedes Mitglied jedoch mindestens eine (1) Stimme. (6) Die Stimmen der einzelnen Mitglieder nach Abs. 2 bis 5 werden zusammen mit der Einladung der Verbandsversammlung sämtlichen Mitgliedern mitgeteilt; Fehler in der Zahl der mitgeteilten Stimmen können durch Bekanntgabe der richtigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung beseitigt werden. (7) Jedes Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. (8) Neu aufgenommene Mitglieder (§ 14 Abs. 1) können ihr Stimmrecht erstmalig nach Inkrafttreten der Satzung ausüben, die ihre Aufnahme regelt. (9) Mitgeteilte Stimmzahlen, die möglicherweise fehlerbehaftet sind und nicht nach Abs. 6 bereinigt wurden, sind für die Beschlüsse in der Verbandsversammlung nur beachtlich, wenn a) diese möglichen Fehler dem Verbandsvorsitzenden innerhalb von sechs Monaten nach der jeweiligen Verbandsversammlung mitgeteilt worden sind und b) die Verbandsversammlung feststellt, dass ein Fehler vorgelegen hat und c) nicht auszuschließen ist, dass ohne den aufgetretenen Fehler sich ein anderes Abstimmungsergebnis bei den Beschlüssen ergeben hätte. Die Feststellung ist getrennt nach den einzelnen Beschlüssen zu treffen. Liegt ein beachtlicher Fehler nach Satz 1 vor, entscheidet die Verbandsversammlung erneut über die betroffenen Beschlüsse. (10) Für die Verbandsversammlungen im Jahr 2018 werden die Stimmen nach der veredelten Einwohnerzahl (Abs. 2) und den veredelten Umsätzen (Abs. 3) im Jahr 2017 mit dem jeweiligen Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 5 bisherigen Zweckverband oder dessen Tochtergesellschaft(en) berechnet. Abs. 4 und 5 finden Anwendung. (11) Für die Verbandsversammlungen im Jahr 2019 werden die Stimmen nach der veredelten Einwohnerzahl (Abs. 2) und den veredelten Umsätzen (Abs. 3) berechnet. Für die Ermittlung der veredelten Umsätze werden die Umsätze mit dem bisherigen Zweckverband und dessen Tochtergesellschaft(en) im Jahr 2018 (bis zum Inkrafttreten dieser Satzung) sowie die Umsätze mit der ITEOS und deren Tochtergesellschaften im Jahr 2018 (nach Inkrafttreten dieser Satzung) zusammengerechnet. Abs. 4 und 5 finden Anwendung. § 6 Geschäftsgang der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 1 Monat unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Einladung formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. Die Verbandsversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von Verbandsmitgliedern mit mindestens 1/3 der Stimmen aller Verbandsmitglieder nach dem Stand der Stimmen in der letzten Verbandsversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehören muss, beantragt wird. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist. Zusammen mit der Einladung nach Abs.1 kann der Verbandsvorsitzende für den Fall, dass die ordnungsgemäß einberufene Verbandsversammlung nicht beschlussfähig ist, zu einer neuen Verbandsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die nach Ablauf mindestens einer Stunde nach der beschlussunfähigen Verbandsversammlung stattfinden kann und ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. (3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil. Der Verbandsvorsitzende kann Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. (4) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung werden von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. (5) Einberufungen, Tagesordnungen, Sitzungsunterlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen können schriftlich oder elektronisch übermittelt oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschütztem Bereich (Gremieninformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 6 (6) Unbeschadet § 15 GKZ gelten im Übrigen für den Geschäftsgang der Verbandsversammlung, die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend. § 7 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein erster, zweiter und dritter Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt; die Amtszeit des ersten Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter endet davon abweichend am 31.12.2021. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden oder seiner Stellvertreter weiter. Scheiden der Verbandsvorsitzende oder der Stellvertreter aus ihrem Hauptamt aus, so endet auch ihr Amt als Vorsitzender bzw. Stellvertreter. Die Verbandsversammlung hat für den Rest der Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse vor und erledigt in eigener Zuständigkeit die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenden Aufgaben. (3) In dringenden Angelegenheiten, wenn Erledigungen nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrates aufgeschoben werden können, entscheidet der Verbandsvorsitzende an Stelle des Verwaltungsrates. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich mitzuteilen. (4) Der Verbandsvorsitzende ist verpflichtet, die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat in sinngemäßer Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 43 Abs. 5 der GemO zu unterrichten. § 8 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und 41 entsandten Vertretern der Mitglieder. (2) In den Verwaltungsrat werden entsandt a) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KDRS 10 Mitglieder, davon - 2 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 7.500 Einwohner, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 20.000 Einwohner, Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 7 - 2 Vertreter aus der Gruppe der Großen Kreisstädte, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Stadtkreise, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Landkreise. b) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIRU 10 Mitglieder, davon - 2 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 7.500 Einwohner, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 20.000 Einwohner, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Großen Kreisstädte, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Stadtkreise, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Landkreise. c) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIVBF 20 Mitglieder, davon - 4 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 7.500 Einwohner, - 4 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 20.000 Einwohner, - 4 Vertreter aus der Gruppe der Großen Kreisstädte, - 4 Vertreter aus der Gruppe der Stadtkreise, - 4 Vertreter aus der Gruppe der Landkreise. d) 2 Vertreter der Mitglieder, die keiner der unter a) bis c) genannten jeweils 5 Gruppen zugeordnet sind. (3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein Stellvertreter zu bestimmen. (4) Die zu entsendenden Vertreter nach Absatz 2 und ihre Stellvertreter nach Absatz 3 der in Absatz 2 lit. a) bis d) genannten Gruppen werden von der jeweiligen Gruppe benannt. Stehen einer unter Abs. 2 lit. a) bis d) genannten Gruppe mehr Vertreter zu als es Mitglieder in dieser Gruppe gibt, kann diese Gruppe auch ein Mitglied aus einer anderen Gruppe des gleichen ehemaligen Zweckverbands als Vertreter für ihre Gruppe benennen. Das Verfahren zur Benennung der Vertreter und ihrer Stellvertreter obliegt den jeweiligen Gruppen. (5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme; das Stimmrecht kann auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied übertragen werden, wenn auch der jeweilige Stellvertreter verhindert ist. (6) Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrates beträgt 5 Jahre. Sie endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder Stellvertreter aus seinem Hauptamt ausscheidet. Beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern oder Stellvertretern sind für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder oder Ersatzstellvertreter zu bestimmen. Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 8 § 9 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat berät die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und beschließt Empfehlungen; er kann die Beschlüsse des Verwaltungsrates der ITEOS vorberaten und Empfehlungen beschließen. (2) Er entscheidet darüber hinaus über Weisungen an die in den Verwaltungsrat der ITEOS entsandten Verwaltungsräte in folgenden Fällen: a) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands von ITEOS, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 ADZVG b) Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 ADVZG, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4, Abs. 2 ADVZG, c) die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung der ITEOS, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nummer 6 ADVZG, d) andere Angelegenheiten, soweit sie über den Einzelfall hinaus für die ITEOS besondere Bedeutung haben, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nummer 11 ADVZG. § 10 Geschäftsgang des Verwaltungsrats (1) Der Verbandsvorsitzende beruft den Verwaltungsrat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Einladung formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. Der Verwaltungsrat ist nach Bedarf einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 seiner Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich des Verwaltungsrates gehören muss, beim Verbandsvorsitzenden beantragt. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Zusammen mit der Einladung nach Abs.1 kann der Verbandsvorsitzende für den Fall, dass der ordnungsgemäß einberufene Verwaltungsrat nicht beschlussfähig ist, zu einer neuen Verwaltungsratssitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die nach Ablauf mindestens einer Stunde nach der beschlussunfähigen Verwaltungsratssitzung stattfinden kann und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. (3) Für die Beschlussfassung gilt § 37 der GemO sinngemäß, soweit das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Angelegenheiten einfacher Art Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 9 können im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Der gestellte Antrag gilt als angenommen, wenn kein Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Tag des Zugangs der Aufforderung an gerechnet, widersprochen hat. (4) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil, soweit dieser nicht im Einzelfall abweichendes beschließt. Der Verbandsvorsitzende kann Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. (5) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Verbandsvorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. (6) § 6 Abs. 5 findet Anwendung. § 11 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter, die Mitglieder der Verbandsversammlung, die Verwaltungsräte und deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. (2) Durch Satzung kann die Verbandsversammlung angemessene Aufwandsentschädigungen festsetzen. § 12 Verbandsverwaltung und Geschäftsführung (1) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss dem Verwaltungsrat die Befugnis einräumen oder diesen beauftragen, eine Geschäftsstelle mit einem oder mehreren Geschäftsführern einzurichten. (2) Der Verwaltungsrat wählt auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden den oder die Geschäftsführer, entscheidet über den Sitz der Geschäftsstelle sowie deren personelle und sachliche Ausstattung. (3) Der Verbandsvorsitzende kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen, um die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu sichern. (4) Der Verbandsvorsitzende muss anordnen, dass Maßnahmen der Geschäftsführung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für den Verband nachteilig sind. Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 10 (5) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung regelt der Verbandsvorsitzende mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch eine Geschäftsordnung. (6) Die Geschäftsführung hat den Verbandsvorsitzenden rechtzeitig und laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbands zu unterrichten. § 13 Wirtschaftsführung und Umlage (1) Wirtschaftsjahr des Zweckverbands ist das Kalenderjahr. (2) Der Finanzbedarf des Zweckverbands wird, soweit er nicht durch Beiträge Dritter, sonstige Erträge und Einzahlungen oder Darlehen gedeckt wird, durch Umlagen finanziert. (3) Die Umlagen werden auf die Zweckverbandsmitglieder entsprechend ihrer durchschnittlichen Stimmenzahl nach § 5 der letzten drei Jahre vor der Umlage umgelegt. (4) Die Umlagen werden zu Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres zur Zahlung fällig. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Säumniszuschläge nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes fordern. (5) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden nach § 20 GKZ die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende und an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat tritt, Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen. § 14 Aufnahmen und Ausscheiden von Mitgliedern (1) Der Gesamtzweckverband kann unter Beachtung des GKZ weitere Mitglieder aufnehmen, soweit diese öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sind. (2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft entsprechend den Bestimmungen im ADVZG durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr ihres Zuganges beim Zweckverband folgt, wirksam. (3) Der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes ist zulässig, wenn dieses trotz zweimaliger Androhung seines Ausschlusses seine Pflichten als Mitglied weiterhin gröblich verletzt. Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 11 (4) Ein nach Absatz 2 oder 3 ausgeschiedenes Mitglied hat auf eine Beteiligung am Verbandsvermögen keinen Anspruch. (5) Das durch die Kündigung, Ausschluss oder Wegfall ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes. § 15 Auflösung des Verbands (1) Die Auflösung des Verbands ist nur zulässig, nachdem er als Träger aus der ITEOS ausgeschieden und die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Trägern der ITEOS vereinbart ist. (2) Im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten auf die dem Verband zu diesem Zeitpunkt angehörenden Mitglieder nach ihrer durchschnittlichen Stimmenzahl in den letzten 5 ordentlichen Verbandsversammlungen gem. § 5 verteilt. Dieser Schlüssel ist auch für die Verteilung des Personals auf die Verbandsmitglieder maßgebend. Ausgeschiedene Mitglieder werden nicht beteiligt. § 16 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsmitgliedern oder den Verbandsmitgliedern untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis ist eine Schlichtungsstelle bestehend aus je einem Vertreter des Baden-Württembergischen Städte-, Gemeinde- und Landkreistages zu bilden und anzurufen. Die Schlichtungsstelle soll nach Anhörung der Beteiligten einen schriftlichen Einigungsvorschlag unterbreiten. § 17 öffentliche Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen Bekanntgaben des Verbands erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Baden-Württemberg. § 18 Entstehen/Inkrafttreten Der Verband entsteht unmittelbar im Anschluss an das Inkrafttreten der Satzung der ITEOS.
-
Extrahierter Text
Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 1 von 21 4IT [ ] Präambel Mit dem Ziel, durch eine gemeinsame Aufgabenerfüllung eine gesicherte zukunftsorientierte Weiterentwicklung der kommunalen Informationsverarbeitung in Baden-Württemberg, insbesondere für die angeschlossenen Kommunen und kommunalen Kunden sicherzustellen, haben sich die drei Kommunalen Rechenzentren, Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS), Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU) und die Datenzentrale Baden- Württemberg (DZ), gemeinsam mit Ihren Tochterfirmen Rechenzentrum Region Stuttgart GmbH (RZRS), Interkommunale Informationsverarbeitung Reutlingen- Ulm GmbH (IIRU), Kommunales Rechenzentrum Baden-Franken GmbH (KRBF), endica GmbH und der DZ Datenzentrale Entwicklungs- und Vertriebs GmbH als Partner zu einer engen Zusammenarbeit entschlossen. Ziel ist die Errichtung einer gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts mit Namen ITEOS zusammen mit dem Land zum 01.07.2018 und die Vereinigung der Zweckverbände zu einem neuen Zweckverband im unmittelbaren Anschluss daran sowie eine Verschmelzung ihrer Betriebs-Gesellschaften rückwirkend zum 01.07.2018. Prämissen: 1. Das Land Baden-Württemberg wird Mitträger und Kunde des neuen Unternehmens sein. 2. Die Unternehmensform/Rechtsform wird so gewählt, dass die Inhouse- Fähigkeit für alle Träger und Drittmarktfähigkeit im bisherigen Umfang gewährleistet ist. 3. Unternehmenssitz der ITEOS (Anstalt öffentlichen Rechts) ist Stuttgart 4. Unternehmenssitz des neuen Zweckverbands 4IT ist Karlsruhe 5. Unternehmenssitz der Betriebs GmbH (DIKO) ist Reutlingen 6. Unternehmenssitz der DZ EVG GmbH ist Stuttgart 7. Unternehmenssitz der endica GmbH ist Karlsruhe Die regionalen Betriebsstätten Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Reutlingen, Stuttgart und Ulm bleiben mit Personal erhalten. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 2 von 21 4IT [ ] Eckpunkte 1. Größtmögliche Wirtschaftlichkeit, Effektivität und Wettbewerbsfähigkeit ohne Qualitätseinbußen unter Beibehaltung der Nähe zu Mitgliedern und Kunden. 2. Sicherung der Investitionsfähigkeit für neue Lösungen und innovative Technologien durch ein zentrales Budget für Forschung, Entwicklung und Innovation. 3. Absicherung gegen demographische und fachliche Personaleffekte durch Bündelung von Ressourcen. Angestrebt ist – gleicher Aufgabenumfang vorausgesetzt – ein Personalabbau bei der ITEOS; dieser hat sozialverträglich an den Standorten zu erfolgen. Um den sozialverträglichen Personalabbau zu unterstützen ist ein Konzept zu erstellen, welches den Beamten und Beschäftigten ermöglicht, im Rahmen der Fusion vorzeitig auf freiwilliger Basis auszuscheiden. Ziele 1. Errichtung der ITEOS und Vereinigung zum neuen Zweckverband 4IT zum 01.07.2018, sowie Verschmelzung der Betriebsgesellschaften rückwirkend zum 01.07.2018. 2. Überführung der Bestandskunden der Entsorger-/Versorgerbranche in die endica GmbH nach dem 1.7.2018. 3. Durchführung struktureller Rationalisierungsmaßnahmen, auf Basis der in der Due-Diligence dargestellten Einsparpotenziale und Rahmenbedingungen a. Sukzessive Realisierung von 25 Mio. € an Einsparpotenzialen im Laufe der folgenden 5 Jahre nach dem 30.06.2018. Die Betrachtung erfolgt grundsätzlich ausgehend vom Zeitpunkt März 2015, in den ersten 5 Jahren kumulativ, danach jährlich.. b. Konsolidierung/Stabilisierung des Umsatzes sowie Kundenbindung im Heimatmarkt innerhalb der ersten 5 Jahre nach Transformation. Ziel: Wachstum 1% p.a. primär durch Neukundengeschäft. c. Ein Ergebnisanteil von ca. 5% wird jährlich geplant, zur Deckung der Aufwendungen für Forschung & Entwicklung, die zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des neuen Unternehmens verwendet werden. Dazu werden folgende Maßnahmen von den Fusionspartnern angestrebt und vorgesehen: Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 3 von 21 4IT [ ] Kapitel 1 Gemeinsame Anstalt § 1 Bildung der Anstalt (1) Die Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF übernehmen zum 01.07.2018 gemeinsam die Trägerschaft an der Datenzentrale zusammen mit dem Land (Beitritt). Der Beitritt erfolgt durch die Vereinbarung einer Änderung der Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) zwischen dem Land und den Zweckverbänden. (2) Die aus dem Beitritt entstehende Anstalt des öffentlichen Rechts trägt die Bezeichnung: ITEOS (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung geht das in diesem Zeitpunkt vorhandene gesamte jeweilige Vermögen der Zweckverbände unter Begründung ihrer Trägerschaft an der ITEOS unmittelbar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die ITEOS über. Der Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass neben dem Vermögen auch sämtliche Rechten und Pflichten übertragen werden. Hiervon unberührt bleiben die Zweckverbandsmitgliedschaften und die originär damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse. (4) Die Anstalt nimmt ihre Tätigkeit ab 01.07.2018 auf. Die Aufgaben sind in § 3 ADVZG definiert. (5) Die Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF werden sich zu einem neuen Zweckverband vereinigen, der als deren Rechtsnachfolger in die gemeinsame Trägerschaft an der ITEOS zusammen mit dem Land eintritt. § 2 Personal der Anstalt (1) Im Rahmen der unter § 1 dargestellten Errichtung der ITEOS übernimmt die ITEOS unmittelbar im Wege einer gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge das Personal der bisherigen Zweckverbände zusätzlich zu dem bereits beschäftigten Personal der Datenzentrale. Näheres regeln die landesrechtlichen Vorschriften. (2) Den Beschäftigten sind auf fünf Jahre befristete Beschäftigungs- und Standortgarantien, nicht aber Tätigkeitsgarantien, zuzusichern. Allen Beschäftigten werden entsprechend ihrer Eingruppierung und Besoldung gegebenenfalls neue Tätigkeiten zugewiesen. Fusionsbedingte betriebliche Kündigungen sind ausgeschlossen. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 4 von 21 4IT [ ] (3) Die künftige Vergütung der Arbeitnehmer erfolgt nach TVöD, die Besoldung der Beamten ergibt sich aus dem Landesbesoldungsgesetz. Darüber hinaus strebt die ITEOS an, das vom Lenkungsausschuss 4IT in seiner Sitzung am 31.03.2017 empfohlene Konzept zur künftigen Bezahlung (z. B. AT- Arbeitsverträge, Freie Verträge Zielvereinbarungen), ergänzend zu Satz 1 durch Beschluss im künftigen Verwaltungsrat in Kraft zu setzen. Altverträge der Beschäftigten (z. B. AT-Arbeitsverträge, Freie Verträge) und Stati der Beamten bleiben unberührt. § 3 Zielfunktionen zu den Standorten (1) Die Fusionspartner haben sich darauf geeinigt die folgenden wesentlichen Funktionsbereiche der ITEOS sowie deren Beteiligungen unter Berücksichtigung von Fluktuation und Verrentung an folgenden Standorten zu bündeln. Die Fusionspartner werden darauf hinwirken, dass der Verwaltungsrat von ITEOS dies per Beschluss bestätigt. Sitz des Vorstandes, Kaufmännische Funktionen (wie z.B. Finanzen, Controlling, Personal), sowie wesentliche Stabsfunktionen am Unternehmenssitz Stuttgart (DZBW/KDRS/RZRS) Anwendungsentwicklung der Kernverfahren am Unternehmenssitz Stuttgart (DZBW) Technischer Betrieb der Rechenzentren (IT-Infrastruktur) an den Standorten Stuttgart und Karlsruhe (KDRS/RZRS u. KIVBF/KRBF) Druck, Kuvertierung und Logistik an den Standorten Stuttgart, Karlsruhe sowie Ulm (KDRS/RZRS, KIVBF/KRBF und KIRU/IIRU). Bis zum 30.06.2018 ist eine Entscheidung über die zukünftigen Druckstandorte herbeizuführen Betreuung von Kunden der Energiewirtschaft am Standort Karlsruhe und Reutlingen (KIVBF/KRBF und KIRU/IIRU) Durchführung von Schulungen an allen Standorten, jedoch bei mehrtägigen Schulungen an den Standorten Reutlingen oder Ulm (alle Verbände; bzw. KIRU/IIRU) Produktmanagement, Vertrieb & Kundenmanagement, Consulting & Projektmanagement an allen Standorten gem. der Betreuungsnotwendigkeit bedingt durch die Mitglieder- und Kundenstruktur Verfahrensberatung und Betreuung an allen Standorten Service, Support und Kundenbetreuung an allen Standorten Dezentrale Notwendigkeiten (z.B. Ansprechpartner für Personalangelegenheiten an Standorten) sind zu berücksichtigen. (2) Abweichend von der in § 27 festgeschriebenen Vertragslaufzeit von 5 Jahren vereinbaren die Vertragspartner die Regelungen in § 3 für 10 Jahre festzuschreiben. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 5 von 21 4IT [ ] § 4 Verfahren Vermögensbewertung /-vergleich Der Wert der eingebrachten Vermögensvorteile und –nachteile der Unternehmen der Fusionspartner wird wie folgt bestimmt: Die Partner werden zum Substanzwert auf den Stichtag 30.06.2018 bewertet. Hierbei werden die Beteiligungen, die Immobilien sowie die bei der DZBW eigenentwickelten Softwareverfahren mit dem Ertragswert in den jeweiligen Bilanzen angesetzt, sofern die Substanzbewertung nicht zu einem höheren Wert als der Ertragswert führt. Die vom Projekt entwickelte Berechnungslogik der Vermögensausgleichs- rechnung wurde auf Plausibilität vom unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Logik wird in der Anlage auf Basis der Abschlusswerte 31.12.2016 auf den bislang zwischen den im LA festgelegten Prämissen beigefügt. Die darin aufgeführten virtuellen Werte entsprechen nicht den eingebrachten Buchwerten sondern sollen die eingebrachten stillen Reserven und Lasten abbilden. Die Stammkapitalanteile werden den Partnern unabhängig von den eingebrachten Buchwerten entsprechend des vereinbarten Anteils (KIVBF 44 %, KIRU 22%, KDRS 22%, Land 12 %) zugewiesen. Im Vorfeld sollen die zum Zeitpunkt der Feststellung vorläufig ermittelten Vermögenswerte so ausgeglichen werden, dass die angestrebten Anteilsverhältnisse erzielt werden. Die konkreten Zahlen können erst mit der Unternehmensbewertung zum 30.06.2018 ermittelt und über die vorgegebene Berechnungslogik dargestellt werden, sodass der endgültige Ausgleich im Rahmen der Feststellung der Jahresabschlüsse zum 30.06.2018 erfolgen wird. § 5 Finanzierung der Anstalt (1) Die ITEOS deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen. Sie kann Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erheben. Ein Benutzungsverhältnis mit der ITEOS kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründet werden § 6 Organe der Anstalt (1) Organe des der Anstalt sind a) Der Verwaltungsrat b) Der Vorstand. (2) Der Verwaltungsrat hat 26 Mitglieder; 2 Mitglieder werden vom Land Baden- Württemberg, 3 Mitglieder von den kommunalen Landesverbänden Baden- Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 6 von 21 4IT [ ] Württemberg (Städtetag Baden-Württemberg e.V., Gemeindetag Baden- Württemberg e.V. und Landkreistag Baden-Württemberg e.V.), und 21 Mitglieder durch den Gesamtzweckverband bestellt. Für jedes Verwaltungsratsmitglied wird jeweils eine Stellvertretung bestellt. Ein Sitz wird vom Gesamtzweckverband gemeinsam für die Mitglieder bestellt, die keiner der unter Abs. (3) genannten Gruppen zuzuordnen sind. (3) Die Träger und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder und deren Stellvertretungen für eine Amtszeit von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung bestellt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertretungen. Vorsitzender muss ein von den Trägern bestelltes Verwaltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für die Stellvertretungen des Vorsitzenden. Mit Ausnahme der Vertretungen des Landes sind die Verwaltungsratsmitglieder ehrenamtlich tätig. (4) In den Verwaltungsrat entsenden a) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KDRS 5 Mitglieder, davon 1 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 7.500 Einwohner 1 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 1 Vertreter aus Großen Kreisstädten 1 Vertreter aus Stadtkreisen 1 Vertreter aus Landkreisen. b) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIRU 5 Mitglieder, davon 1 Vertreter aus Gemeinden bis 7.500 Einwohner 1 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 1 Vertreter aus Großen Kreisstädten 1 Vertreter aus Stadtkreisen 1 Vertreter aus Landkreisen. c) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIVBF 10 Mitglieder, davon 2 Vertreter aus Gemeinden bis 7.500 Einwohner 2 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 2 Vertreter aus Großen Kreisstädten 2 Vertreter aus Stadtkreisen 2 Vertreter aus Landkreisen. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 7 von 21 4IT [ ] d) Die Mitglieder des Verwaltungsrats der ITEOS sind auch Mitglieder des Verwaltungsrats des Zweckverbands 4IT. (5) Verwaltungsratsvorsitzender Für die Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden soll folgendes gelten: Die Fusionspartner sind sich darin einig, dass der Vorsitz des Verwaltungsrates der ITEOS und der Vorsitz des Zweckverbands 4IT in Personalunion von einem gemeinsam bestimmten Vertreter ausgeübt werden soll. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 8 von 21 4IT [ ] Kapitel 2 Gemeinsamer Zweckverband § 7 Bildung des Gemeinsamen Zweckverbandes (GZV) (1) Die drei Zweckverbände KDRS, KIVBF und KIRU vereinigen sich mit Wirkung ab 01.07.2018 zu einem gemeinsamen Zweckverband. (2) Die Bildung des GZV erfolgt durch die Vereinigung der bisherigen Zweckverbände: Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS) Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU). (3) Der GZV trägt die Bezeichnung: - Zweckverband 4IT (Abkürzung 4IT). (4) Der Zweckverband 4IT nimmt seine Tätigkeit ab 01.07.2018 auf. Die Aufgaben sind in der Satzung definiert. § 8 Personal des Zweckverbands 4IT Der Zweckverband 4IT soll sich zur Erledigung seiner Aufgaben des Personals der ITEOS oder der Mitgliedskommunen des Zweckverbands 4IT bedienen, sofern Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können. § 9 Verfahren Vermögensbewertung /-ausgleich Der Wert der eventuell eingebrachten stillen Reserven und stillen Lasten der zu vereinigenden Zweckverbände wird als Vermögensbestandteil der drei Zweckverbände in deren Ausgleichsrechnung zum 30.06.2018 berücksichtigt. Hierzu wird eine Substanzbewertung der Zweckverbände zum 30.06.2018 durchgeführt. Mit dem Beitritt ist das Vermögen einschließlich der Rechte und Pflichten der Zweckverbände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ITEOS übergegangen. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 9 von 21 4IT [ ] § 10 Finanzierung des Zweckverbands 4IT (1) Der Zweckverband 4IT finanziert sich durch Umlagen. Diese dienen zur Finanzierung der Verwaltung der Beteiligung an der ITEOS. (2) Die Umlagen werden nach einem Umlageschlüssel entsprechend der Stimmenzahl nach § 11 Abs. 2 ff. erhoben. § 11 Organe des Zweckverbands 4IT (1) Organe des Zweckverbandes 4IT sind: 1. Verbandsversammlung 2. Verwaltungsrat 3. Verbandsvorsitzender. (2) Die Stimmen der einzelnen Mitglieder ergeben sich zum einen aus der fiktiv berechneten veredelten Einwohnerzahl, zum anderen aus ihrem Anteil am Umsatz des Vorjahres, soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet. (3) Der Einwohner bezogene Stimmanteil ergibt sich aus der Einwohnerzahl der Mitglieder nach § 143 GemO, vervielfacht mit folgenden Faktoren - bei Gemeinden bis 7.500 Einwohner [0,9] - bei Gemeinden bis 20.000 Einwohner [1,0] - bei Großen Kreisstädten [1,1] - bei Stadtkreisen [1,4] - bei Landkreisen [0,4]. Je angefangene 1.000 veredelte Einwohner gemäß Abs. 3 ergibt eine Stimme. (4) Der umsatzbezogene Stimmanteil ergibt sich aus dem Umsatz des Vorjahres multipliziert mit Faktor 2. Je angefangene 10.000,- € veredelter Umsatz ergibt 1 Stimme. (5) Die Stimmen der Mitglieder ohne Einwohner ermitteln sich nach Absatz 4. (6) Jedes Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. (7) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und 41 entsandten Vertretern. (8) In den Verwaltungsrat entsenden a) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KDRS 10 Mitglieder, davon Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 10 von 21 4IT [ ] 2 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 7.500 Einwohner 2 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 2 Vertreter aus Großen Kreisstädten 2 Vertreter aus Stadtkreisen 2 Vertreter aus Landkreisen. b) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIRU 10 Mitglieder, davon 2 Vertreter aus Gemeinden bis 7.500 Einwohner 2 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 2 Vertreter aus Großen Kreisstädten 2 Vertreter aus Stadtkreisen 2 Vertreter aus Landkreisen. c) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIVBF 20 Mitglieder, davon 4 Vertreter aus Gemeinden bis 7.500 Einwohner 4 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 4 Vertreter aus Großen Kreisstädten 4 Vertreter aus Stadtkreisen 4 Vertreter aus Landkreisen. d) die Mitglieder, die keiner der fünf unter a) bis c) genannten Gruppen zuzuordnen sind, zwei (2) Vertreter. (9) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein Stellvertreter zu bestimmen. (10) Die zu entsendenden Vertreter nach Absatz 8 und ihre Stellvertreter nach Absatz 9 der in Absatz 8 lit. a) bis d) genannten Gruppen werden von der jeweiligen Gruppe benannt. Stehen einer unter Abs. 8 lit. a) bis d) genannten Gruppe mehr Vertreter zu als es Mitglieder in dieser Gruppe gibt, kann diese Gruppe auch ein Mitglied aus einer anderen Gruppe des gleichen ehemaligen Zweckverbands als Vertreter für ihre Gruppe benennen. Das Verfahren zur Benennung der Vertreter und ihrer Stellvertreter obliegt den jeweiligen Gruppen. (11) Verbandsvorsitzender Der Verbandsvorsitzende sowie 3 Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von jeweils 3 Jahren, bezogen auf ein Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 11 von 21 4IT [ ] Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) gewählt. Davon abweichend beträgt die Amtszeit des zuerst gewählten Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter einmalig 3,5 Jahre und dauert bis 31.12.2021. Für die Wahl des Verbandsvorsitzenden soll folgendes gelten: 1. Der Verbandsvorsitzende kommt nach untenstehender Reihenfolge im Wechsel zwischen den Regionen aus der Region: 1. Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIRU 2. Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIVBF 3. Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KDRS 4. Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIVBF. 2. Seine drei Stellvertreter stammen jeweils aus den unter Abs. 9 Ziffer 1 aufgeführten Regionen. 3. Die Region, die den ersten Verbandsvorsitzenden gestellt hat, stellt nachfolgend den dritten Stellvertreter nach Ablauf der nächsten Amtszeit den zweiten Stellvertreter und nach Ablauf dieser Amtszeit den ersten Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden. 4. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt als Verbandsvorsitzender oder Stellvertreter. Die Verbandsversammlung hat für den Rest der Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. Diese kommen aus der gleichen Region, aus der die ausgeschiedene Person stammt. (12) Die Geschäftsführung des Zweckverbandes 4IT besteht aus einem Geschäftsführer. Dieser hat einen Verhinderungsvertreter Die Geschäftsführung und ihr Stellvertreter werden durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden gewählt. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 12 von 21 4IT [ ] Kapitel 3 Gemeinsame Betriebs-GmbH Die drei kommunalen IT Zweckverbände streben die Errichtung der gemeinsamen Betriebs-GmbH so früh wie möglich an. Voraussetzung hierfür sind entsprechende Beschlüsse in den jeweiligen Verbandsversammlungen, mit denen im Mai 2018 gerechnet wird. Ziel ist eine Verschmelzung der bestehenden Betriebs-GmbHs rückwirkend zum 01.07.2018 zu vollziehen. Die gemeinsame Gesellschaft nimmt ihre Tätigkeit nach dem Notartermin zum Zeitpunkt der Bekanntmachung im Handelsregister auf. § 12 Bildung einer gemeinsamen Betriebs-GmbH (1) Die drei kommunalen IT Zweckverbände errichten rückwirkend mit Wirkung ab 01.07.2018 eine gemeinsame Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (2) Die Bildung der gemeinsamen Betriebs-GmbH erfolgt aus der Verschmelzung der bisherigen Gesellschaften: IIRU GmbH KRBF GmbH RZRS GmbH. (3) Die neue GmbH trägt die Bezeichnung: - DIKO GmbH. (4) Die Aufgaben der GmbH sind im Verschmelzungsvertrag definiert und im Gesellschaftsvertrag fixiert. § 13 Personal Bestehendes Personal der bestehenden Betriebs-GmbHs (RZRS und IIRU) wurde zum 31.12.2017 auf den entsprechenden Trägerzweckverband (KDRS und KIRU) übergeleitet. Die Aufgabenerledigung zwischen den bestehenden Betriebs-GmbHs ist ab dem 01.01.2018 durch Abschluss entsprechender Geschäftsbesorgungsverträge mit den Trägerzweckverbänden sicherzustellen. Die DIKO GmbH wird ihre Aufgabenerledigung ab dem 01.07.2018 mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der ITEOS sicherstellen. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 13 von 21 4IT [ ] § 14 Verfahren Vermögensbewertung /-ausgleich Der Wert der eventuell eingebrachten stillen Reserven und stillen Lasten der zu verschmelzenden GmbHs wird als Vermögensbestandteil der drei Zweckverbände in deren Ausgleichsrechnung zum 30.06.2018 berücksichtigt. Hierzu wird eine Unternehmensbewertung der GmbHs auf den Verschmelzungsstichtag durchgeführt. Ein Vermögensausgleich auf Ebene der GmbHs findet nicht statt sondern wird im Vorfeld zur Vermögenseinbringung in die AöR durchgeführt. § 15 Finanzierung der GmbH (1) Die drei Zweckverbände streben an, im Rahmen der Gründung die Gesellschaft mit ausreichend Eigenmitteln auszustatten. Die Gesellschafter gehen davon aus, dass keine Ausschüttung aus den vorhandenen Rücklagen oder sonstigen Eigenkapitalanteilen bis zur Errichtung der gemeinsamen Gesellschaft vorgenommen werden, und somit ausreichend Eigenmittel zum Zeitpunkt zur Verfügung stehen. (2) Gesellschafterdarlehen dürfen nur insoweit gewährt werden, als die dafür gewährten Zinsen marktüblich sind. (3) Die GmbH finanziert sich durch leistungsbezogene und marktübliche Preise sowie andere Erträge. Preise gegenüber der DA dürfen nicht höher als marktüblich sein. § 16 Organe der GmbH (1) Organe der Gesellschaft sind: 1.1. Gesellschafterversammlung 1.2. Geschäftsführer. (2) Alleingesellschafter ist die ITEOS. (3) Der Vorsitz der Gesellschafterversammlung wird nach Bildung der ITEOS von dessen Vorstandsvorsitzenden kraft Amtes ausgeübt. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 14 von 21 4IT [ ] (4) Für den Fall, dass der Vorstandsvorsitzende die Geschäftsführung der GmbH in Personalunion ausübt, übernimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrats von ITEOS den Vorsitz der Gesellschafterversammlung. (5) Die Geschäftsführung der GmbH besteht aus einem Geschäftsführer. Dieser hat einen Verhinderungsvertreter. (6) Die Geschäftsführung und ihre Stellvertreter werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Kapitel 4 DZ Entwicklungs- und Vertriebs-GmbH (DZ EVG) § 17 Fortbestand der DZ EVG (1) Die DZ EVG GmbH wird nach der Fusion der Zweckverbände KIRU, KDRS, KIVBF als Vertriebs GmbH mit stark reduziertem Umfang als 100% Tochter der ITEOS weitergeführt. (2) Ihre bisherigen Aufgaben gehen auf die ITEOS und die Betriebs-GmbH über. § 18 Personal Bestehendes Personal der DZ EVG wurde zum 31.12.2017 auf die Datenzentrale übergeleitet. Die Aufgabenerledigung zwischen der DZ EVG GmbH ist ab dem 01.01.2018 durch Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Datenzentrale sicherzustellen. Die DZ EVG GmbH wird ihre Aufgabenerledigung ab dem 01.07.2018 mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der ITEOS sicherstellen. § 19 Verfahren Vermögensbewertung /-vergleich Der Wert der eventuell eingebrachten stillen Reserven und stillen Lasten der Entwicklungs- und Vertriebs-GmbH wird als Vermögensbestandteil der Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 15 von 21 4IT [ ] Partner in deren Ausgleichsrechnung zum 30.06.2018 berücksichtigt. Hierzu wird eine Unternehmensbewertung der GmbH auf den Verschmelzungsstichtag durchgeführt. Ein Vermögensausgleich auf Ebene der GmbH findet nicht statt sondern wird im Vorfeld zur Vermögenseinbringung in die AöR durchgeführt. § 20 Finanzierung der DZ EVG (1) Die ITEOS stellt sicher, dass die DZ EVG mit ausreichend Eigenmitteln ausgestattet ist (2) Gesellschafterdarlehen dürfen nur insoweit gewährt werden, als die dafür gewährten Zinsen marktüblich sind. (3) Die DZ EVG finanziert sich durch leistungsbezogene und marktübliche Preise sowie andere Erträge. Preise gegenüber der DA dürfen nicht höher als marktüblich sein. § 21 Organe der DZ EVG (1) Organe der DZ EVG sind: 1. Gesellschafterversammlung 2. Geschäftsführer (2) Alleingesellschafter ist die ITEOS. (3) Der Vorsitz der Gesellschafterversammlung wird nach Bildung der ITEOS vom Vorstandsvorsitzenden der ITEOS kraft Amtes ausgeübt. (4) Die Geschäftsführung der GmbH besteht aus einem Geschäftsführer. Dieser hat einen Verhinderungsvertreter. (5) Die Geschäftsführung und ihre Stellvertreter werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt. (6) Die Partner sind sich einig, dass die Geschäftsführung durch das weitere Mitglied des Vorstandes der ITEOS wahrgenommen wird. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 16 von 21 4IT [ ] Kapitel 5 endica GmbH Vorbemerkungen die 2013 gegründete Gesellschaft unterstützt im Rahmen der Daseinsvorsorge insbesondere kommunale Versorgungsunternehmen in den Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnik (Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenübermittlung) sowie bei Prozess- und Bürodienstleistungen unterstützen. Durch die Beteiligung von weiteren Konsorten sollen die Unterstützung von kommunalen Versorgungs- und anderen Unternehmen im Bereich der Informationstechnik sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft weiter verbessert werden. Ein derartiges zentrales Konstrukt ist auch geeignet, besser als bisher auf den individuellen Geschäftszweck eines Branchenteilnehmers einzugehen und diesen zu fördern und zu unterstützen. Bei der Übernahme von HelpDesk Services und Kundenservices im Auftrag sowie die Übernahme von Geschäftsprozessen (Business Process Services) soll die Gesellschaft jedoch nur tätig werden, sofern diese nicht von den Konsorten oder den mit einem Konsorten verbundenen Unternehmen in Kooperation mit der Gesellschaft angeboten werden können. Der Gesellschaft sind mittlerweile 14 Kommunen bzw. deren kommunale Unternehmen beigetreten. Stadt Altensteig Stadt Bad Friedrichshall Stadt Baden-Baden Stadtwerke Bruchsal GmbH Stadtwerke Buchen GmbH & Co.KG Stadt Gaggenau Stadtwerke Karlsruhe GmbH Stadtwerke Mosbach GmbH Stadt Neckarsulm Gemeinde Niefern-Öschelbronn star.Energiewerke GmbH & Co. KG Rastatt Stadtwerke Walldorf GmbH & Co. KG Stadtwerke Weinheim GmbH Stadtwerke Wertheim GmbH. § 22 Fortbestand und Erweiterung der endica GmbH (1) Die endica GmbH betreut kommunale Unternehmen insbesondere in den Sparten Strom, Gas, Wasser im Bereich der Informationstechnik (Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenübermittlung an beteiligte Stellen, sowie für Prozess- und Bürodienstleistungen. (2) Die Geschäftstätigkeit der endica GmbH beschränkt sich insbesondere auf Baden-Württemberg. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 17 von 21 4IT [ ] (3) Die endica GmbH übernimmt zum 01.07.2018 die Betreuung der unter Abs. 1 genannten kommunalen Unternehmen der Zweckverbände KDRS und KIRU. Dazu werden die Bestandskunden der Entsorger-/Versorgerbranche nach dem 1.7.2018 in die endica GmbH überführt. § 23 Personal Die endica GmbH beschäftigt eigenes Personal. Die Zuweisung von Beamten der ITEOS an die endica GmbH nach § 20 Abs. 1 BeamtStG steht S. 1 nicht entgegen. § 24 Verfahren Vermögensbewertung /-ausgleich und Stammkapital (1) Das Stammkapital der endica GmbH beträgt EUR 500.000,00 (Stand 31.12.2016). Es ist eingeteilt in 100 Geschäftsanteile zu einem Nennbetrag von jeweils EUR 5.000,00. Der Zweckverband KIVBF hält 86% des Stammkapitals (EUR 430.000), die unter den Vorbemerkungen zu diesem Kapitel aufgeführten Gesellschafter halten jeweils 1% des Stammkapitals (EUR 5.000). (2) Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen (insbesondere Übertragungen, Verpfändungen, Nießbrauchsbestellungen, Einräumung von Unterbeteiligungen) bedarf, sofern mehr als ein Gesellschafter vorhanden ist, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Dritte darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. (3) Der Wert der eventuell eingebrachten stillen Reserven und stillen Lasten der endica GmbH wird als Vermögensbestandteil des Zweckverbands KIVBF in deren Ausgleichsrechnung zum 30.06.2018 berücksichtigt. Hierzu wird eine Unternehmensbewertung der GmbH auf den Verschmelzungsstichtag durchgeführt. Ein Vermögensausgleich auf Ebene der GmbH findet nicht statt sondern wird im Vorfeld zur Vermögenseinbringung in die AöR durchgeführt. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 18 von 21 4IT [ ] § 25 Finanzierung der endica GmbH (1) Die Gesellschafter der endica GmbH stellen sicher, dass die Gesellschaft mit ausreichend Eigenmitteln ausgestattet ist. (2) Gesellschafterdarlehen dürfen nur insoweit gewährt werden, als die dafür gewährten Zinsen marktüblich sind. (3) Die endica GmbH finanziert sich durch leistungsbezogene und marktübliche Preise sowie andere Erträge. § 26 Organe der endica GmbH (1) Organe der endica GmbH sind: 1. Gesellschafterversammlung 2. Geschäftsführer. (2) Alle Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind. Sollte ein Gesellschafter mehr als 50 % aber weniger als 85% der Gesellschaftsanteile halten, bedarf es für die qualifizierte oder einfache Mehrheit, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft, zusätzlich zum Mehrheitserfordernis der Zustimmung von mindestens drei stimmberechtigten Gesellschaftern. (3) Die Gesellschafterversammlung bestimmt den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung. (4) Die Geschäftsführung der GmbH besteht aus einem Geschäftsführer. Dieser hat einen Verhinderungsvertreter. (5) Die Geschäftsführung und ihre Stellvertreter werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 19 von 21 4IT [ ] Kapitel 6: Schlussbestimmungen § 27 Laufzeit dieser Vereinbarung (1) Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – mit Ausnahme des § 3 – 5 Jahre ab Zeitpunkt der Unterzeichnung. Die Regelungen des § 3 gelten 10 Jahre ab Zeitpunkt der Unterzeichnung. § 28 Loyalität Die Partner sichern sich gegenseitig die loyale Erfüllung – unter anderem Beisteuerung von Knowhow – der in diesem Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten zu. § 29 Vertraulichkeit (1) Bereits im Zuge der Verhandlungen werden gegenseitig vertrauliche Informationen und vertrauliche Dokumente übergeben. Als vertraulich gilt auch die Tatsache der Führung von solchen Gesprächen selbst. (2) Die Partner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche Informationen und Dokumente, die sie vor oder nach einem Vertragsabschluss erhalten haben, vertraulich zu behandeln und zu keiner Zeit, weder direkt noch indirekt, offenzulegen oder zu veröffentlichen oder zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter zu verwenden. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten. (3) Jeder Partner ist jederzeit nach einer entsprechenden Aufforderung des anderen Partners verpflichtet, übermittelte Dokumente und eventuell davon angefertigte Kopien oder hierauf basierende eigene Ausarbeitungen zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 20 von 21 4IT [ ] § 30 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch den wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) Stand: 24.01.2018 Seite 21 von 21 4IT [ ] <Ort>, den <DATUM> ----------------------------------------- --------------------------------------- Andreas Pelzner Joachim Kischlat Vorstandsvorsitzender Vorstand Datenzentrale Baden-Württemberg Datenzentrale Baden-Württemberg ----------------------------------------- --------------------------------------- Bürgermeister Michael Lutz Landrat Stefan Dallinger Verbandsvorsitzender Verbandsvorsitzender Zweckverband Kommunale Daten- Zweckverband Kommunale Infor- verarbeitung Region Stuttgart mationsverarbeitung Baden- Franken ----------------------------------------- --------------------------------------- Oberbürgermeister Dr. Ulrich Fiedler Andreas Pelzner, Joachim Kischlat Verbandsvorsitzender Zweckverband Geschäftsführer DZ EVGmbH Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm ------------------------------------------ --------------------------------------- Andreas Majer, Joachim Kischlat William Schmitt, Geschäftsführer Geschäftsführer RZRS GmbH KRBF GmbH ----------------------------------------- --------------------------------------- Manfred Allgaier, Geschäftsführer Albert Weber, Geschäftsführer IIRU GmbH endica GmbH
-
Extrahierter Text
Entgeltentwicklung ITEOS 4IT [ ] Derzeit sind in den Verbandsgebieten KDRS, KIVBF und KIRU insgesamt ca. 60 Produkte mit teilweise unterschiedlicher Preisgestaltung, unterschiedlichen Leis- tungsinhalten und in Einzelfällen auch von unterschiedlichen Herstellern im Einsatz. Die erforderliche Produkt- und Preisharmonisierung soll folgenden Zielvorgaben des Lenkungsausschusses der ITEOS folgen: Die gemeinsamen Preise entwickeln sich auf den jeweils niedrigsten, wirt- schaftlich vertretbaren Produktpreis im DVV hin und werden so schnell wie möglich umgesetzt. Nach fünf Jahren sollen alle Produkte einen mindestens ausgeglichenen De- ckungsbeitrag aufweisen. Insgesamt soll ein Überschuss von ca. 5% als In- vestitionskapital für Innovationen erwirtschaftet werden. Pauschale Kostensteigerungen im Aufwand werden in den kommenden fünf Jahren nicht in Form von Preiserhöhungen an die Mitglieder durchgereicht. Im Ergebnis soll kein Mitglied bei gleicher Abnahme schlechter gestellt werden als vor der Fusion (Aufgabenstand und Mengen 2016, Preise 2017) Im 4IT-Projekt wurden in einem ersten Schritt anhand der 14 umsatzstärksten Pro- dukte, die in allen Verbandsgebieten (in unterschiedlichen Ausprägungen) angeboten werden und dort ca. 75% des relevanten Produktumsatzes darstellen, die Auswir- kungen der Preisharmonisierung auf die Mitglieder untersucht. Um anschaulich darzustellen, wie sich die Fusion positiv auf die künftigen Preise auswirkt, wurde den fünf Kundensegmenten jeweils ein Bundle von typischen, weit verbreiteten und umsatzstarken Produkten zugeordnet (siehe Tabelle 1). Produktauswahl je Kundensegment bis 7.500 EW bis 20.000 EW Große Kreisstadt Stadtkreis Landkreis dvv.Finanzen dvv.Ordnungswid. dvv.Personal dvv.Standesamt KM-EWO dvv.Finanzen dvv.Ordnungswid. dvv.Personal dvv.Standesamt KM-EWO Ausländerwesen dvv.Finanzen dvv.Personal dvv.Standesamt KM-EWO Ausländerwesen dvv.Finanzen KM-Fahrzeug dvv.Standesamt KM-EWO Ausländerwesen dvv.Finanzen Fahrerlaubnis dvv.Personal KM-Fahrzeug Tabelle 1: Produktauswahl je Kundensegment (Bundle) Die Auswahl der Produkte spiegelt die Kernaufgaben der jeweiligen Segmente sehr gut wider, weshalb sie auch geeignet ist, die positiven Fusionseffekte in Abhängigkeit der drei bisherigen Verbandsregionen aufzuzeigen. Die Ergebnisse der Analyse sind für die segmentspezifische Produktauswahl in Tabelle 2 zusammengefasst, s. unten. Hierbei wurden die Preise für die ITEOS-Cloud bezogen auf die jeweilige Pro- duktauswahl anteilig berücksichtigt. In der Tabelle wird die Situation vor der Fusion mit einer Situation ohne Fusion und einer Situation mit Fusion verglichen. Ohne die Fusion könnten die Kostensteigerungen von 1-2% nicht mehr kompensiert und dar- über hinaus weitere Synergie-Effekte nicht erzielt werden. KIVBF Anzahl Mitglieder Ø EW pro Segment Ø Umsatz 2017 (IST) vor Fusion Ø Umsatz 2022 ohne Fusion Ø Umsatz 2022 mit Fusion bis 7.500 EW 371 3.735 25.190 € 27.137 € 24.622 € bis 20.000 EW 123 11.508 71.859 € 77.152 € 74.053 € Gr. Kreisstadt 42 31.437 232.632 € 249.522 € 234.253 € Stadtkreis 7 185.024 1.022.678 € 1.096.319 € 985.330 € Landkreis 17 238.161 535.385 € 574.732 € 516.985 € Tabelle 2: Auswertung des segmentspezifischen Bundles für die Region KIVBF, Gesamtvorteil durch Fusion im Mittel -8%. Als Ergebnis dieser Betrachtung können schon heute folgende Aussagen bestätigt werden: - Die Mitglieder in ITEOS haben Einspareffekte durch die Fusion, welche unmit- telbar in den kommenden fünf Jahren spürbar werden. Zum einen durch die Vermeidung von Preissteigerungen in den kommenden Jahren und zum ande- ren sogar durch Preisreduktionen im Vergleich zum Status Quo. - Nicht alle Produkte können günstiger werden, da sonst die Zielvorgaben zum positiven Deckungsbeitrag nicht eingehalten werden können. In Summe ergibt sich über das gesamte Produktportfolio in den jeweiligen Segmenten dennoch eine positive Bilanz bei allen Mitgliedern. - Mitglieder mit großen Abnahmemengen und umfassender Nutzung des Pro- duktportfolios von ITEOS haben größere Einspareffekte. Die anstehende Fusion beinhaltet eine ganze Reihe von Chancen und signifikanten Synergiepotenzialen, die sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht seriös und vollum- fänglich quantifizieren lassen, aber qualitativ vor allem mittel- und langfristig zu deut- lichen Vorteilen für alle Mitglieder von ITEOS führen: Alle Einkaufsverhandlungen und Ausschreibungen können zukünftig gebündelt erfolgen und werden auf Grund einer insgesamt gestärkten Marktposition und hö- heren Abnahmemengen zu deutlich günstigeren Einkaufskonditionen führen. Bei den Verhandlungen mit SAP, Citrix und Versatel konnte dies schon zum signi- fikanten Vorteil für die Mitglieder von ITEOS praktiziert werden. Die Konsolidierung der Betriebsumgebungen auf die zwei Standorte Stuttgart und Karlsruhe inkl. der Integrationsschichten spart einerseits Produktionskosten und bildet andererseits die Grundlage für dauerhaft effiziente IT-Sicherheit mit inte- grierter und nachhaltiger K-Fall-Vorsorge. Die Fusion bietet bezogen auf das bestehende Produktportfolio aller Häuser die Chance, Vereinheitlichungen und Standardisierungen für ITEOS vorzunehmen. Dies muss überall dort geprüft werden, wo unterschiedliche Softwareprodukte für die gleiche Aufgabe zum Einsatz kommen. Durch die Fusion können Beratungs- und Supportleistungen durch die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter von ITEOS zukünftig gemeinsam erbracht und im Zuge dessen konsolidiert werden. Einerseits entstehen dadurch Möglichkeiten, Perso- nal einzusparen und dem demographischen Wandel entgegenzuwirken, anderer- seits bietet dies die Chance, benötigtes Spezialwissen zur Verbesserung der Ser- viceleistungen nachhaltig und gesichert vorzuhalten. Durch die Fusion können die Gemeinkosten insgesamt signifikant reduziert wer- den, was sich wiederum positiv auf die Preisbildung der Produkte auswirkt. Konkret profitieren die Mitglieder von ITEOS bereits jetzt schon von umgesetzten Innovationen einzelner Häuser, die durch die Fusion nun flächendeckend in Baden- Württemberg eingesetzt werden können. Auf Grund der besonderen Bedeutung sei hier die Cloud-Strategie (Schul- und Bil- dungsCloud und ITEOS-Cloud) genannt. Die Schul- und BildungsCloud ist als lan- desweite Plattform mit Unterstützung des Landes gesetzt, wird punktuell bereits in Baden-Württemberg eingesetzt und steht nun kurz vor dem flächendeckenden Ein- satz. Die ITEOS-Cloud ist in der KIVBF-Region bereits für die meisten Kernverfahren er- folgreich im Einsatz (über 25.000 User) und kann nun in den Regionen KDRS und KIRU ebenfalls genutzt werden. Dies spart erhebliche Entwicklungszeiten und Rollout-Kosten, die für weitere Optimierungen und für die Entwicklung neuer effizien- ter IT-Konzepte genutzt werden können. Somit fällt die Gesamtbilanz für ITEOS ebenfalls positiv aus und liegt im Mittel bei etwa 8% Preisreduktion gegenüber einer Situation ohne Fusion.
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0163 Dez. 1 Fusion der Rechenzentren Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 17.04.2018 1 / 2 x x Gemeinderat 24.04.2018 9 x Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt – nach Vorberatung im Hauptausschuss - den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt dem Beitritt des Zweckverbands KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg und der Vereinigung mit den Zweckverbänden KIRU und KDRS zum Gesamtzweckverband 4IT zu. Der Gemeinderat beauftragt den Oberbürgermeister, in der Verbandsversammlung des Zweck- verbandes KIVBF die Organe des Zweckverbands zum Vollzug aller hierzu notwendigen Hand- lungen zu bevollmächtigen. (Vollständigen Text siehe Seite 4) Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zu den notwendigen Handlungen gehören (insbesondere): a. die Zustimmung zum Beitritt des Zweckverbands KIVBF zur Datenzentrale Baden- Württemberg durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Baden- Württemberg b. die Zustimmung zum vorgesehenen Vermögensausgleich c. die Zustimmung zur Verschmelzung der Betriebsgesellschaften IIRU, KRBF und RZRS zu einer hundertprozentigen Tochter der aus der Datenzentrale Baden-Württemberg mit Beitritt der Zweckverbände hervorgehenden ITEOS (AöR) d. die Zustimmung zum Fusionsvertrag der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF und ihrer Tochtergesellschaften sowie der Datenzentrale Baden-Württemberg e. die Zustimmung zur Vereinigung der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum Ge- samtzweckverband 4IT I. Begründung a) Ursachen für die Fusion Eine 2014 eingeleitete Prüfung der bisherigen Zusammenarbeit der Datenzentrale Baden- Württemberg (DZ BW) und der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur Versorgung der ba- den-württembergischen Kommunen und ihrer Einrichtungen mit Leistungen der Informations- technik hat gezeigt, dass die wirtschaftliche Aufgabenerledigung in der heutigen Struktur des Datenverarbeitungsverbunds Baden-Württemberg (DVV BW) nicht dauerhaft gewährleistet ist. Die partnerschaftliche Potenzialanalyse („commercial due diligence“) kam zu dem Ergebnis, dass mit der Zusammenführung der Geschäftstätigkeit aller vier Einrichtungen eine zukunftsfä- hige Organisation mit Wirtschaftlichkeitseffekten in einer Größenordnung von ca. 25 Millionen Euro innerhalb von fünf Jahren ab Fusion geschaffen werden kann. Gleichzeitig versetzt sich der DVV BW damit in die Lage, kommunales Wissen und IT-spezifisches Know-how für die Zukunft zu sichern. Dies fördert die weitere Vereinheitlichung und Standardisierung der kommunalen Strukturen und Verfahren der Informationstechnik und trägt in Kooperation mit dem Land zum Ausbau einer modernen bürgerfreundlichen Verwaltung in Baden-Württemberg bei. b) Gesetzlicher Rahmen Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenführung bildet das Gesetz zur Änderung des ADV- Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften, das am 28. Februar 2018 vom Landtag beschlossen wurde, s. hierzu Anlage 1. Es ist beabsichtigt, dass die Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF durch gleichlautenden Be- schluss in ihren Verbandsversammlungen der DZ BW beitreten. Dabei bringen sie jeweils ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung (§§ 123 ff UmwG) in die DZ BW ein, die damit per Gesetz zu ITEOS wird, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, welche für die Kommunen die bisherigen Aufgaben der DZ BW und der Zweckverbände übernimmt, s. hierzu Anlage 2. Unmittelbar darauf schließen die Zweckverbände sich zum Gesamtzweckverband 4IT zusam- men. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Unternehmensformen wurden so gewählt, dass die bisherige Inhouse-Fähigkeit für eine Beauftragung seitens der künftigen Träger vergaberechtskonform gewährleistet bleibt. c) Vermögensentwicklung Zum Gesamtvermögen der Zweckverbände und der DZ BW werden jegliche Aktiv- und Passiv- vermögen, sämtliche Arbeits-, Beamten- und sonstigen Dienstverhältnisse, alle bilanzierten und nicht bilanzierten Rechte und Pflichten sowie die jeweiligen Tochtergesellschaften gezählt. Voraussetzung für die Fusion ist ein ausgewogener Vermögensausgleich. Die Fusionspartner haben vereinbart, dass die Zweckverbände im Gegenzug für ihr eingebrachtes Gesamtvermö- gen folgende Stammkapitalanteile an ITEOS zugewiesen bekommen: KIRU 22 %, KDRS 22 %, KIVBF 44 %. Die übrigen Anteile (12 %) werden vom Land Baden-Württemberg gehalten. Die Zuweisung der Stammkapitalanteile wurde auf Basis des vorläufigen Vermögensausgleichs so vereinbart, dass Nachschusspflichten ausgeschlossen sind, s. hierzu Anlage 3. Als Stichtag für den endgültigen Vermögensausgleich wird für alle Unternehmenseinheiten der 30.06.2018 angesetzt. Die abschließende Bewertung durch ein Unternehmenswertgutachten erfolgt zum 30.06.2018 vorbehaltlich anschließender Beschlussfassung durch den Verwaltungs- rat und die Verbandsversammlung des Gesamtzweckverbands 4IT im Dezember 2018. Wie hoch dieses Gesamtvermögen sein wird, steht aufgrund der ausstehenden Jahresabschlüsse der Fusionspartner zum 31.12.2017 und 30.6.2018 noch nicht endgültig fest. Die Anteile der Mitgliedskommunen an den heutigen Zweckverbänden bleiben mit dem Beitritt der Zweckverbände zur DZ BW wertmäßig unverändert. d) Mitwirkungsmöglichkeiten Unmittelbar nach ihrem Beitritt zur DZ BW vereinigen sich die drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum neuen Gesamtzweckverband 4IT, der gemeinsam mit dem Land die Träger- schaft von ITEOS ausübt und dafür mit den erforderlichen Aufsichts- und Kontrollfunktionen ausgestattet wird, s. hierzu Anlage 4. Weitere Einzelheiten regelt der Fusionsvertrag, s. hierzu Anlage 5. 21 der insgesamt 26 Verwaltungsratsmitglieder der ITEOS werden aus den heutigen Verbands- gebieten der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF entsendet. Jeweils vier dieser kommunalen Verwaltungsratsmitglieder kommen aus den bereits bestehenden fünf Mitgliedersegmenten, das 21. Mitglied repräsentiert die Mitglieder, die keinem Segment direkt zuzuordnen sind (z. B. kommunale oder regionale Verbände). Damit ist gewährleistet, dass alle Mitgliedersegmente gleich stark vertreten sind und über den Verwaltungsrat Einfluss auf die Entwicklung von ITEOS nehmen können. Zusätzlich kann die Verbandsversammlung für jedes der fünf bekannten Mitgliedersegmente einen dauerhaften Mitgliederbeirat einrichten, aus dem wiederum Vertreter in den Organisati- onsbeirat von ITEOS entsendet werden, um die spezifischen Anforderungen der von ihnen ver- tretenen Kommunen an das Produktportfolio in den weiteren Entscheidungsprozess einzubrin- gen. Der Gesamtzweckverband 4IT verfügt über kein eigenes Vermögen und finanziert sich über Umlagen, die nach einem von seiner Verbandsversammlung festgelegten Schlüssel erhoben werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 II. Zusammenfassung Ziel des Beitritts der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur DZ BW und der Fusion der Zweckverbände zum Gesamtzweckverband 4IT ist der Erhalt einer wettbewerbs- und zukunfts- fähigen kommunalen IT in Baden-Württemberg. Dabei liegt der Fokus auf der dauerhaften Ver- besserung von Leistungen (Qualität, Service und Kosten) für Bestands- und Neukunden, indem die lokalisierten Synergien in den Leistungsprozessen sukzessive realisiert werden. Die Entgelte für die von den Mitgliedern der Zweckverbände bezogenen Leistungen werden für eine Übergangszeit nach den heutigen Verbandsgebieten gesplittet, damit kein Verbandsmit- glied gemessen am Status quo durch die Fusion schlechter gestellt wird, s. hierzu Anlage 6. Ferner werden die Mitglieder über eine Gremienstruktur verstärkt am Aufbau und an der Wei- terentwicklung der Produkte und Dienstleistungen beteiligt. Eine gemeinsame Trägerschaft durch den Gesamtzweckverband 4IT und das Land Baden- Württemberg sichert ITEOS, und damit der kommunalen IT, eine zukunftsfähige Neustruktur. Die Kooperation zwischen dem Land und den Kommunen im Bereich der Informationstechnik und die Anbindung kommunaler Verfahren an die Verfahren der Landesbehörden sind wesent- lich für den Ausbau einer bürgerfreundlichen digitalisierten Verwaltung. Dadurch wird die Pro- duktivität des Unternehmens gesteigert, was dabei hilft, die Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltung zu sichern. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt – nach Vorberatung im Hauptausschuss - den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt dem Beitritt des Zweckverbands KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg und der Vereinigung mit den Zweckverbänden KIRU und KDRS zum Gesamtzweckverband 4IT zu. Der Gemeinderat beauftragt den Oberbürgermeister, in der Verbandsversammlung des Zweck- verbandes KIVBF die Organe des Zweckverbands zum Vollzug aller hierzu notwendigen Hand- lungen zu bevollmächtigen. Zu den notwendigen Handlungen gehören (insbesondere): a. die Zustimmung zum Beitritt des Zweckverbands KIVBF zur Datenzentrale Baden- Württemberg durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Baden- Württemberg b. die Zustimmung zum vorgesehenen Vermögensausgleich c. die Zustimmung zur Verschmelzung der Betriebsgesellschaften IIRU, KRBF und RZRS zu einer hundertprozentigen Tochter der aus der Datenzentrale Baden-Württemberg mit Bei- tritt der Zweckverbände hervorgehenden ITEOS (AöR) d. die Zustimmung zum Fusionsvertrag der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF und ihrer Tochtergesellschaften sowie der Datenzentrale Baden-Württemberg e. die Zustimmung zur Vereinigung der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum Ge- samtzweckverband 4IT
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 30. Sitzung Hauptausschuss 17. April 2018, 16:30 öffentlich Großer Sitzungssaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 1. Punkt 1 der Tagesordnung: Fusion der Rechenzentren Vorlage: 2018/0163 Beschluss: Kenntnisnahme im Rahmen der Vorberatung für den Gemeinderat Abstimmungsergebnis: Kein Abstimmungsergebnis Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und verweist auf die rechtzeitig zugegangene Einladung zur Sitzung. Er ruft Tagesordnungspunkt 1 zur Behandlung auf und führt kurz in die Thematik ein. Nach einer Gesetzesänderung sei es am 1. Juli 2018 soweit, aus den Einzelrechenzentren KIVBF, KDRS und KIRU sowie der Datenzentrale Baden-Württemberg das neue kommunale IT-Systemhaus ITEOS zu gründen. Der Markt der Rechenzentren sei hart umkämpft. Durch diese Bündelung werde man wettbewerbsfähig. Es gehe jetzt darum, dass der Gemeinde- rat der Stadt Karlsruhe dem Beitritt zustimmen müsse und ihm die Legitimation erteile in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes KIVBF die hierfür erforderlichen Handlun- gen durchzuführen. Da die Unterlagen hierzu recht umfangreich seien, habe er den Ge- schäftsführer des Rechenzentrums KIVBF, Herrn Schmitt, um einen kurzen Vortrag gebe- ten. Herr Schmitt (KIVBF) erläutert anhand einer Präsentation die Ziele, den Nutzen und die Vorgehensweise der geplanten Fusion (siehe Anlage zur Vorlage). Der Vorsitzende ergänzt, die Verhandlungen seien nicht immer einfach gewesen. Jetzt sei man aber zu einem guten Abschluss gekommen. Es sei immer entscheidend gewesen, nicht leichtfertig die eigenen Immobilien einzubringen. Als Stadt Karlsruhe sei man an der Immobilie in Karlsruhe beteiligt. Dort könne man realistische Mieten ansetzen und diese als Immobiliengesellschaft herausziehen. Auch müssen sich in den nächsten Jahren die unter- – 2 – schiedlichen Preissysteme für die einzelnen Produkte angleichen. Ziel müsse sein, dass es am Ende günstiger werde. Nachdem keine Wortmeldungen vorliegen, schließt er den öffentlichen Teil der Sitzung und bittet, die Nichtöffentlichkeit herzustellen. Schluss der öffentlichen Sitzung: 16:54 Uhr Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 27. April 2018
-
Extrahierter Text
Niederschrift 49. Plenarsitzung Gemeinderat 24. April 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 9 der Tagesordnung: Fusion der Rechenzentren Vorlage: 2018/0163 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt – nach Vorberatung im Hauptausschuss - den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt dem Beitritt des Zweckverbands KIVBF zur Datenzentrale Baden- Württemberg und der Vereinigung mit den Zweckverbänden KIRU und KDRS zum Gesamt- zweckverband 4IT zu. Der Gemeinderat beauftragt den Oberbürgermeister, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes KIVBF die Organe des Zweckverbands zum Vollzug aller hierzu notwendi- gen Handlungen zu bevollmächtigen. Zu den notwendigen Handlungen gehören (insbesondere): a. die Zustimmung zum Beitritt des Zweckverbands KIVBF zur Datenzentrale Baden- Württemberg durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Ba- den-Württemberg b. die Zustimmung zum vorgesehenen Vermögensausgleich c. die Zustimmung zur Verschmelzung der Betriebsgesellschaften IIRU, KRBF und RZRS zu einer hundertprozentigen Tochter der aus der Datenzentrale Baden-Württemberg mit Beitritt der Zweckverbände hervorgehenden ITEOS (AöR) d. die Zustimmung zum Fusionsvertrag der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF und ihrer Tochtergesellschaften sowie der Datenzentrale Baden-Württemberg e. die Zustimmung zur Vereinigung der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum Gesamtzweckverband 4IT Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt – 2 – Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf: Das klingt etwas lapidar, ist aber eine ganz entscheidende strategische Entwicklung für Baden-Württemberg insgesamt und auch für uns als beteiligte Kommune. Wir haben uns darüber öffentlich im Hauptausschuss relativ breit informiert und dann auch ausführlich vorberaten. Insofern werde ich jetzt keine Einführung vornehmen. Ich bitte um Ihr Votum. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 23. Mai 2017