Bebauungsplan "Tristanstraße 1 (Draisschule)", Karlsruhe-Mühlburg: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 2018/0155 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.03.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Mühlburg |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.04.2018
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2018/0155 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungsplan „Tristanstraße 1 (Draisschule)“, Karlsruhe-Mühlburg Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 24.04.2018 5 X Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 4). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant nein X ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung und wesentlicher Planinhalt Die Drais-Realschule auf dem Eckgrundstück Tristanstraße/Seldeneckstraße wird seit dem Schul- jahr 2013/2014 sukzessive in eine Gemeinschaftsschule umgewandelt. Die Änderung des Schul- angebots macht eine Erweiterung der Schulen um ca. 5.500 m² erforderlich. Derzeit ist das Grundstück mit einer Grund- und Hauptschule sowie einer Gemeinschaftsschule bebaut, welche als Ganztagesschulen betrieben werden. In dem Gebäude entlang der Tristanstraße befindet sich die Grund- und Hauptschule; in dem Riegel quer zur Tristanstraße ist die Gemeinschafts- schule untergebracht. Zudem gibt es zwei Turnhallen und einen Pavillon neben den Sportanla- gen an der nördlichen Grundstücksgrenze. Entlang der Tristanstraße ist ein Wohnhaus für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonal, welches derzeit für Schulzwecke genutzt wird. Der Planentwurf ist entwickelt aus dem Ergebnis eines Planungswettbewerbs, bei dem für die wegen der Bebauung entfallenden Frei- und Bewegungsflächen qualifizierter Ersatz durch eine abwechslungsreiche Gestaltung der verbleibenden Freiflächen zu schaffen war. Die Konzeption sieht Erweiterungsbauten (Häuser C und D) vor, für die Planrecht zu schaffen ist, da der bislang dort gültige Bebauungsplan lediglich Bau- und Straßenfluchten festsetzt. Das Plangebiet soll als Sondergebiet für Bildungs- und zugeordnete Sporteinrichtungen ausgewiesen werden, in dem auch ein Wohnhaus für den Hausmeister zulässig sein soll. Ausnahmsweise sollen die Anlagen für den Schulsport auch vereinssportlichen Zwecken dienen dürfen, soweit Schallschutzgründe nicht entgegenstehen. Als Maß der baulichen Nutzung wird eine zulässige Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt, die für Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO sowie für befestigte Flächen des Schulhofs und der Sportanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden darf. Somit können alle bauordnungsrechtlich notwendigen Pkw- und Fahrradabstellplätze auf dem Schulgrundstück untergebracht werden. Ziel der Grünplanung ist es, den vorhandenen Baumbestand so gut als möglich zu erhalten. Dennoch können von den 100 vorhandenen Bäumen lediglich 46 erhalten bleiben. Als Ersatz werden 12 Laubbäume neu gepflanzt. Zusätzlich werden die Dächer der Neubauten (Häuser C und D) begrünt, was ebenfalls in die Festsetzungen eingeflossen ist. Eine artenschutzrechtliche Prüfung ergab, dass eine etwaige Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen auf der Ebene der Baugenehmigung ausgeschlos- sen werden kann. Dies wurde in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. II. Zum Verfahren und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Lage und Größe des Bebauungsplangebietes ermöglichen die Durchführung eines beschleunig- ten Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies ist im Wesentlichen mit der Möglichkeit des Verzichts auf den ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltbe- richt sowie die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB) verbunden. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 28. Juni 2016 im Landesmedienzentrum Baden-Württemberg, Moltkestr. 64, 76133 Karlsruhe, statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemei- nen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zur Planung äußern. Hierbei wurden Informationen zur Planung bezüglich des Baumbe- stands, der künftigen Nutzung und Höhe der Gebäude wie auch zu Stellplätzen und der Feuer- wehrzufahrt nachgefragt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Mehrere Anwohner wandten sich bereits vor der Auslegung des Planentwurfs an die Stadtpla- nung und forderten ausreichenden Schallschutz für ihre Grundstücke, die in einem reinen Wohngebiet liegen. Obwohl der Schulbetrieb wie auch der dort derzeitig und künftig ausgeüb- te Schulsport von ihrem Umfang her selbst mit einem reinen Wohngebiet noch als verträglich angesehen werden können und insbesondere Größe und Gestaltung der Sportanlagen einem üblichen Schulbetrieb entsprechen, wurden im Bebauungsplan Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze zugelassen, die ausreichend sind, um die umliegende Wohnnutzung zu schützen. Die Nutzung der Schulsportanlagen zu vereinssportlichen Zwecken wurde nur aus- nahmsweise zugelassen, wenn Schallschutzgründe nicht entgegenstehen. Im Rahmen der Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 23. Okto- ber bis 24. November 2017 wurde die Zulassung von Schallschutzmaßnahmen seitens der An- wohner ausdrücklich begrüßt, nun allerdings vorgetragen, dass die Nutzung zu vereinssportli- chen Zwecken gestrichen oder zumindest auf die Nutzung in den Sporthallen begrenzt werden sollte. Nach Rücksprache mit dem Schul- und Sportamt wurde der Stadtplanung bestätigt, dass vereinssportliche Nutzung nur in den Hallen stattfinde und auch nur für den Schulsport ein Be- darf für eine Nutzung der Freiluftanlagen bestünde. Vor diesem Hintergrund wurde, obwohl durch Schallschutzmaßnahmen auch eine Verträglichkeit von vereinssportlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung hätte sichergestellt werden können, zur Reduzierung etwaiger künftiger Konflikte die Zulässigkeit einer Vereinssport-Nutzung auf geschlossene Räume (Sport- hallen) beschränkt. Da des Weiteren auch die sich konkretisierende Planung des Schulumbaus eine Anpassung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs notwendig machte (erforderliche Überdachungen und unterirdische bauliche Anlagen, weitere Kfz-Stellplätze, Ab- stand baulicher Anlagen zu Bäumen), wurden die entsprechenden Änderungen von der Stadt- planung vorgenommen und der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 22. Januar bis 23. Feb- ruar 2018 erneut ausgelegt. Während des Auslegungszeitraumes wurde seitens der Anwohner die Festsetzung zur Schul- sport-Nutzung begrüßt, nun aber beanstandet, dass die zuvor im Bebauungsplanentwurf ent- haltenen Regelungen zur Zulässigkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen entlang der Grund- stücksgrenze nicht mehr im Bebauungsplan enthalten seien. Diese Einwendung dürfte allerdings auf ein Versehen zurückzuführen sein, denn diese Festsetzungen sind nach wie vor, allerdings unter anderer Ziffer im Bebauungsplanentwurf enthalten. Die Nummerierung der Festsetzungen hat sich durch das Einfügen einer Festsetzung zur Zulässigkeit unterirdischer baulicher Anlagen (neue Ziffer 3: Überbaubare Grundstücksfläche) um eine Ziffer verschoben. Die Festsetzungen sind inhaltlich in diesem Punkt somit unverändert geblieben. Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange haben sich bei den weiteren Verfahrens- schritten das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege, das Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt, die Verkehrsbetriebe Karlsruhe sowie der Nachbarschaftsverband Karlsruhe im Verfahren nochmals geäußert. Soweit von den Beteiligten überhaupt Anregungen zur Pla- nung vorgetragen wurden, konnten diese im Planentwurf Berücksichtigung finden. Hierzu wird im Einzelnen auf Anlage 1 verwiesen, in der die Stellungnahmen der Behörden einer Stellung- nahme der Stadtplanung synoptisch gegenübergestellt sind. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 III. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 7. Februar 2017 in der Fassung vom 12. Dezember 2017 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeich- nerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat : Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Tristanstraße 1“, Karlsruhe-Mühlburg vorgetragenen Anre- gungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfs vom 7. Februar 2017 in der Fassung vom 12. Dezember 2017 und den ergänzenden Ausführungen der Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Be- troffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. Folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Tristanstraße 1“, Karlsruhe-Mühlburg Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Tristan- straße 1“, Karlsruhe-Mühlburg, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Sazung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeich- nung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 7. Februar 2017 in der Fassung vom 12. Dezember 2017 die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungs- plan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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- 1 - Anlage 1 Bebauungsplanverfahren „Tristanstraße 1“, Karlsruhe – Mühlburg Erste öffentliche Auslegung vom 23. Oktober 2017 bis zum 24. November 2017 Zweite öffentliche Auslegung vom 22. Januar 2018 bis zum 23. Februar 2018 Inhaltsverzeichnis: Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 18. Oktober 2017 .............................................. - 2 - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 16. Oktober 2017 .............................................. - 2 - Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, 9. November 2017 ... - 2 - Kulturdenkmale .................................................................................................... - 2 - Landratsamt Karlsruhe - Gesundheitsamt, 5. Dezember 2017 ................................... - 2 - Schutzgut Luft und Klima ..................................................................................... - 2 - Schutzgut Mensch ................................................................................................ - 3 - Bereich Wasserhygiene ......................................................................................... - 3 - Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 11. Januar 2018 ............................................................................................................. - 3 - Landratsamt Karlsruhe - Gesundheitsamt, 6. Februar 2018 ....................................... - 3 - Bereich Wasserhygiene ......................................................................................... - 3 - Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 15. Februar 2018 ................................................ - 3 - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 11. Januar 2018 ................................................. - 4 - - 2 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 18. Oktober 2017 Der überplante Bereich ist im gültigen Flä- chennutzungsplan 2010 als bestehende Fläche für Einrichtungen für den Gemein- bedarf dargestellt. Das geplante Sonderge- biet für Bildungs- und zugeordnete Sporteinrichtungen kann demnach als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt er- achtet werden. Kenntnisnahme Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 16. Oktober 2017 Die Verkehrsbetriebe sind von den Planun- gen nicht betroffen und haben zu dem Be- bauungsplan keine Einwände. Kenntnisnahme Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, 9. November 2017 Kulturdenkmale Wie in unserer Stellungnahme vom 17.02.2017 geschrieben, befinden sich in- nerhalb des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans mehrere Majolika Wandbilder, Kulturdenkmäler gern. §2 DSchG. Über die bereits gekennzeichneten Stellen sind noch zwei weitere Wandbilder im nordwestlichen Gebäude erhalten. Wir bit- ten Sie diese beiden Wandbilder noch in der Kartierung zu ergänzen. Der Einwendung wird gefolgt. Die Kultur- denkmale wurde in der Planzeichnung ge- kennzeichnet. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 17.02.2017. Diese be- hält weiterhin ihre Gültigkeit. Die darin enthaltenen Hinweise wurden aufgenommen. Landratsamt Karlsruhe - Gesundheitsamt, 5. Dezember 2017 Schutzgut Luft und Klima Die Drais-Gemeinschaftsschule liegt in ei- nem Gebiet mit mittlerer bis hoher klimati- scher Belastungssituation. Wir begrüßen den Beitrag zur Verbesserung der klimati- schen Verhältnisse im Plangebiet durch ver- sickerungsfähige Betonpflaster, Dachbe- grünung und einen hohen Anteil begrünter Freiflächen. Diese Maßnahmen erhöhen auch die Aufenthaltsqualität für die Kenntnisnahme - 3 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Schüler. Schutzgut Mensch Zum Schutz der Schüler und Angestellten der Schule, sowie der Anwohner, sollten während der Baumaßnahmen staubfreiset- zende Arbeiten, eventuell mit Gefahr- stofffreisetzungen, ermittelt und staub- mindernde Maßnahmen auf der Baustelle festgelegt werden. Ebenso sollten Maß- nahmen zur Lärmminderung berü cksichtigt werden. Die Anmerkungen sind im Zuge der Bau- ausführung zu beachten. Bereich Wasserhygiene Nach Durchsicht der Unterlagen haben sich hier seit unserer letzten Stellungnahme keine weiteren Änderungen ergeben. Kenntnisnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes- wehr, 11. Januar 2018 Bei der o.a. Maßnahme bestehen, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, sei- tens der Bundeswehr aus liegenschaftsmä- ßiger, infrastruktureller und schutzbe- reichsmäßiger Sicht, bis zu einer maximalen Bauhöhe von 30 m über Grund, keine Be- denken. Kenntnisnahme Landratsamt Karlsruhe - Gesundheitsamt, 6. Februar 2018 Bereich Wasserhygiene Unsere Stellungnahme vom 28.02.2017 wird um folgenden Zusatz ergänzt: „Wir empfehlen nach Befüllung der neuen Trinkwasserleitungen und vor Inbetrieb- nahme des Schulgebäudes eine mikrobio- logische Trinkwasseruntersuchung (Kalt- wasser) einschl. der Parameter E. coli, Coliforme Bakterien, Enterokokken, Kolo- niezahl bei 22 / 36'C und Pseudomonas aeruginosa von einem akkreditierten Labor entnehmen und untersuchen zu lassen". Die Anmerkungen sind im Zuge der Bauf- reigabe zu beachten. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 15. Februar 2018 Wie bereits in der Begründung auf Seite 4 beschrieben, stellt der Flächennutzungs- plan in der aktuell gültigen Fassung in die- Kenntnisnahme - 4 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt sem Bereich eine Fläche für Einrichtungen des Gemeinbedarfs (Schule) dar. Die Pla- nung ist somit aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 11. Januar 2018 Die Verkehrsbetriebe sind von den Planun- gen nicht betroffen und haben zu dem Be- bauungsplan keine Einwände. Kenntnisnahme
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Bebauungsplan „Tristanstraße 1 (Draisschule)“, Karlsruhe – Mühlburg beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten ................................................................... 4 3.3 Artenschutz ................................................................................................ 5 3.4 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ..................................... 5 3.5 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 5 3.6 Belastungen ................................................................................................ 5 4. Planungskonzept ...................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 7 4.2 Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 8 4.3. Erschließung ............................................................................................... 8 4.3.1 ÖPNV .......................................................................................................... 8 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr .................................................................... 8 4.3.3 Ruhender Verkehr ....................................................................................... 9 4.3.4 Geh- und Radwege ..................................................................................... 9 4.3.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................. 10 4.4 Gestaltung ................................................................................................ 10 4.5 Grünordnung / Artenschutz ...................................................................... 10 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ....................................................................... 10 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft ................................................................ 11 4.5.3 Artenschutz .............................................................................................. 11 4.6 Belastungen .............................................................................................. 12 4.6.1 Lärm ......................................................................................................... 12 4.6.2 Kampfmittel .............................................................................................. 13 4.6.3 Luftreinhaltung ......................................................................................... 13 4.6.4 Stadtklima/Klimawandel ............................................................................ 13 4.6.5 Klimaschutz .............................................................................................. 14 4.6.6 Altlasten ................................................................................................... 14 4.6.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................. 14 5. Kulturdenkmale ...................................................................................... 14 6. Umweltbericht ........................................................................................ 14 7. Sozialverträglichkeit / Sozialplan .......................................................... 14 7.1 Sozialverträglichkeit der Planung ............................................................... 14 7.2 Sozialplan ................................................................................................. 15 8. Statistik ................................................................................................... 15 8.1 Flächenbilanz ............................................................................................ 15 8.2 Geplante Bebauung .................................................................................. 15 8.3 Bodenversiegelung .................................................................................... 15 Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 3 - 9. Bodenordnung ....................................................................................... 16 10. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 16 B. Hinweise ................................................................................................. 17 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 17 2. Entwässerung ........................................................................................... 17 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 17 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ....................................................... 18 5. Baumschutz .............................................................................................. 18 6. Altlasten ................................................................................................... 18 7. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 19 8. Private Leitungen ...................................................................................... 19 9. Barrierefreies Bauen .................................................................................. 19 10. Erneuerbare Energien ................................................................................ 19 11. Oberflächengestaltung .............................................................................. 19 12. Maßnahmen für den Artenschutz .............................................................. 19 Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die Drais-Realschule an der Seldeneckstraße (Bereich Fanny-Hensel-Anlage) wird seit dem Schuljahr 2013/14 sukzessive in eine Gemeinschaftsschule umgewandelt. Die Drais-Grund- und Hauptschule wird als reine Grundschule mit Ganztags-Angebot weitergeführt, die Hauptschule nimmt keine Schüler in der Eingangsstufe mehr auf. Damit wird dieser Bildungsgang am dortigen Standort auslaufen. Die Schulen müssen um ca. 5.500 m² erweitert werden. Dafür hat das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft einen Wettbewerb ausgelobt. Die Jurysitzung fand am 26. Oktober 2015 statt. Das Ergebnis wurde im Planungsausschuss vorgestellt. Durch die zusätzliche Bebauung auf dem Schulgelände ist es erforderlich, für die entfallenden Frei- und Bewegungsflächen qualifizierten Ersatz durch eine abwechslungsreiche Gestaltung der verbleibenden Freiflächen zu schaffen. Das Planungsergebnis soll nun in einen Bebauungsplan überführt werden, da das derzeitige Planungsrecht nicht ausreicht. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Planungsgebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschafts- verbandes Karlsruhe (FNP NVK) als „Fläche für Einrichtungen des Gemeinbedarfs (Schule)“ dargestellt. Die Planung ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Die Planung liegt innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 166 „Hardtstr., Kärcherstr., Stösserstraße“ in Kraft getreten am 13. Juli 1926 und Nr. 220 „Stösserstr., Hardtstr., Seldeneckstraße“ in Kraft getreten am 27. Dezember 1937. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 2,3 Hektar große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Mühlburg. Es handelt sich um das Eckgrundstück Tristanstraße 1 mit der Flurstücksnummer 5169. Es wird im Süden durch die Seldeneckstraße und im Westen von der Tristanstraße begrenzt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten Der Schulhof ist im Bestand durch großzügige, offene, leicht hügelige Freiflächen und einen vielfältigen Baumbestand unter anderem aus Pappeln, Weiden, Linden und Birken geprägt. Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 5 - 3.3 Artenschutz Im Rahmen der Kartierung wurden im Bereich südlich des Bestandsgebäudes der Gemeinschaftsschule bis zur Seldeneckstraße zehn Vogelarten nachgewiesen. Von diesen sind sieben Arten aufgrund der Beobachtungen als Brutvögel (Arten mit Brutnachweis oder Brutverdacht) einzustufen. Brutvogelarten mit einem Gefährdungsstatus der Roten Liste wurden nicht festgestellt. Hervorzuheben ist das Brutvorkommen des Stars und des Haussperlings als Arten der Vorwarnliste (RL-BW V). Im Rahmen der Begehungen konnten bei optimalen Erfassungsbedingungen keine Reptilien der relevanten Arten (v.a. Zauneidechse) festgestellt werden. Im Rahmen der Detektorbegehung wurden Fledermausaktivitäten festgestellt. Es kann darauf geschlossen werden, dass es sich um Individuen der Zwergfledermaus handelte. Da die Flugaktivitäten der etwa fünf Tiere gleich bei Anbruch der Dämmerung stattfanden, befinden sich die Quartiere in näherem Umfeld. 3.4 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Derzeit ist das Grundstück mit einer Grund- und Hauptschule sowie Gemeinschaftsschule bebaut, welche jeweils als Ganztagsschulen betrieben werden. In dem Gebäude entlang der Tristanstraße befindet sich die Grund- und Hauptschule. In dem Riegel quer zur Tristanstraße ist die Gemeinschaftsschule untergebracht. Zudem gibt es zwei Turnhallen und einen Pavillon neben den Sportanlagen an der nördlichen Grundstücksgrenze. Entlang der Tristanstraße ist ein Wohnhaus für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, welches derzeit für Schulzwecke genutzt wird. Die Zugänge für beide Schulen erfolgen über die Tristanstraße. Die Fahrradabstellanlagen für die Schüler befinden sich ebenfalls entlang der Tristanstraße. Charakteristisch für das gesamte Schulgelände ist ein vielfältiger Baumbestand. der im Süden auch den naturnahen Schulhof, die Bewegungsfläche für die Schulkinder prägt. Aufgrund der starken Beanspruchung sind große Teile der südlichen ohne Vegetationsdecke, während der nördliche Schulhof gepflastert ist. Neben einem der östlichen Schulgebäude befindet sich ein kleiner Ziergarten. Im Umfeld der westlichen Gebäude sind Ziersträucher vorhanden. Im Südosten befindet sich eine Trafostation der Stadtwerke. 3.5 Eigentumsverhältnisse Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe. 3.6 Belastungen Die bioklimatische Belastungssituation im Plangebiet ist mit mittel bis hoch zu beschreiben. Die Hildapromenade als klimatischer Gunstraum befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Zu berücksichtigen sind die Einwirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet und die Auswirkungen der Planung auf die umgebende Wohnbebauung, die nach rechtskräftigem Bebauungsplan als Reines Wohngebiet festgesetzt ist. Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 6 - Die Schallbelastung durch Verkehr ist verhältnismäßig gering. Die Beurteilungspegel am Tag liegen bei 55 dB(A) und in der Nacht bei 45 dB(A). Es entstehen Immissionen durch den Schulbetrieb und Schulsport sowie die ausnahmsweise zulässige Nutzung der Sportanlagen für Vereinszwecke. Die Vereine nutzen die Turnhallen montags bis freitags von 17 bis 22 Uhr. In den letzten 5 Jahren fanden nur an 3 Tagen Vereinsnutzungen am Wochenende statt. Die außenliegenden Sportanlagen werden nicht durch Vereine genutzt. Derzeit parken die Vereinsmitglieder auf dem Schulgelände. Zukünftig wird dies nicht mehr zulässig sein. Die PKW müssen dann auf den festgesetzten Stellplatzflächen abgestellt werden. Altlasten: Das Grundstück ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AA Ludwig-Marum-Straße“ (Objekt- Nummer 01333) erfasst. Das Gelände wurde vermutlich zwischen 1947 und 1949 im Wesentlichen mit Trümmerschutt und Hausmüll aufgefüllt. Informationen über die Auffüllmächtigkeit oder die Qualität des Materials liegen nicht vor. Falls im Rahmen von früheren Nutzungen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, können Verunreinigungen der Bausubstanz und/oder des Untergrundes nicht ausgeschlossen werden. Derzeit besteht auf dem Gelände kein weiterer Handlungsbedarf. Kampfmittel: Die multitemporale Luftbildauswertung des Regierungspräsidiums Stuttgarts ergab, dass der Geltungsbereich im Laufe des zweiten Weltkriegs mehrmals bombardiert wurde. Es sind mehrere Bombentrichter sowie zwei Blindgängerverdachtspunkte erkennbar. 4. Planungskonzept Die beiden Erweiterungsbauten (Haus C und D) an der Drais- Grund- und Gemeinschaftsschule ergänzen den Gebäudebestand zu einem lockeren Schulquartier, das sich als neue Adresse an der Seldeneckstraße zeigt. Dabei öffnet sich die Schule wie bisher am Mammutbaum nach Süden zur Hildapromenade. Der Übergang vom Geländeniveau des großen, zusammenhängenden Schulhofes mit seinem alten Baumbestand zum tiefer liegenden Gelände, zu der Vorfahrt an der Seldeneckstraße und zu der öffentlichen Grünanlage, erfolgt hier barrierefrei über eine Rampe und über eine großzügige Treppe. Ein überdachter Pausenbereich fasst den Hof und markiert die neuen, geschützten Zugänge zu Grundschule und deren Mensabereich. Die Grundschule (Haus B) erhält einen Anbau mit barrierefreier Anbindung auf allen 4 Ebenen (Haus C). Wettergeschützt erreichbar ist der Zugang zum abgezonten Grundschulbereich der Mensa im Haus D. Der zweigeschossige Bau der Gemeinschaftsschule (Haus D) wird über ein großzügiges Foyer vom großen Hof aus erschlossen. Die Klassenstufen als "Raumgefüge" mit Räumen für Lerngruppen, Lernateliers, Ergänzungsräumen und Kursräumen legen sich im Obergeschoß um einen Innenhof, seitlich ist über einen Steg das Haus A angebunden. Werkraum, bildende Kunst und Schulbibliothek sind im Erdgeschoss angeordnet. Die Erschließungsflächen fungieren als Ergänzung zum Unterricht als Kommunikations- und Lernorte, als Lernlandschaft und zum Erholen. Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 7 - Die Mensa im Erdgeschoss ist der zentrale Begegnungsbereich, das "Herz" des neuen Campus. Sie ist auch für Schulveranstaltungen nutzbar und sowohl dem großen Schulhof, als auch dem geschützten Innenhof zugeordnet. Das Bestandsgebäude Haus B bleibt als solches in seinem Habitus und seiner Materialität erhalten. Der Pavillon neben den Sportanlagen an der nördlichen Grundstücksgrenze soll in naher Zukunft ersatzlos abgebrochen werden und erhält daher kein Baufenster. Der zukünftige Schulhof liegt in einem Innenhof, gut zwei Meter oberhalb des sich anschließenden bestehenden Grundschulgebäudes. Der Höhenunterschied wird mit einer Sitzstufenanlage überwunden, in die auch Hochbeete für den Schulgarten integriert sind. Unter den Bäumen im Innenhof selbst laden Holzstege, Balancierstämme und Kletterelemente zu Bewegungsspielen ein. Die Flächen sind nicht versiegelt, sondern mit Holzhackschnitzeln belegt. Bei den Neubauten handelt es sich um städtische Gebäude. Insofern kommen die Energieleitlinien der Stadt zum Tragen, wonach grundsätzlich ein hochwertiger energetischer Standard (im Rahmen der Möglichkeiten Passivhausstandard) angestrebt wird. Gebäudeübersicht 4.1 Art der baulichen Nutzung Festgesetzt wird ein sonstiges Sondergebiet für Bildungs- und zugeordnete Sporteinrichtungen. Zulässig sind Gebäude und Anlagen für allgemeinbildende, berufsbezogene und weiterbildende Schulen aller Art, Schulsport, Schülerbetreuung (Schülerhort), Kinderbetreuung sowie ein Wohnhaus für den Hausmeister. Das bereits vorhandene Wohnhaus für den Hausmeister soll gesichert werden. Erweiterungsmöglichkeiten sind nicht vorgesehen. Aufgrund der Aufhebung der Residenzpflicht für Hausmeister an Schulen, kann das Wohnhaus auch zu anderen zulässigen Nutzungen gemäß dem ersten Absatz genutzt werden. Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 8 - Ausnahmsweise kann die vereinssportliche Nutzung der Anlagen für Schulsport in geschlossenen Räumen (Sporthallen) zugelassen werden, wenn Schallschutzgründe nicht dagegen stehen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die Parameter zum Maß der baulichen Nutzung leiten sich aus der städtebaulichen Zielsetzung entsprechend der Aufgabenstellung zum Plangebiet (Wettbewerbsauslobung) ab. Die festgesetzten Bebauungshöhen und -dichten orientieren sich an der bestehenden Bebauung in der Umgebung und dienen der Fortführung des räumlich-gestalterischen Gebietscharakters. Die überbaubare Grundstücksfläche wird mit einem Höchstwert von 0,4 festgesetzt und deckt damit die Bebauung ab. Die GFZ liegt bei 0,6. Die Gebäudehöhen werden durch Festsetzung der maximalen Wandhöhen bestimmt. Sie fügen sich in die bestehenden Baustrukturen entlang der Seldeneckstraße ein. Sie sind nach Norden hin abgestuft, um den Übergang zur nördlichen und östlichen Wohnbebauung verträglich zu gestalten. Der Bezugspunkt liegt bei 117,35 m NHN. Dies entspricht in etwa der Fußbodenhöhe der bestehenden und entstehenden Gebäude. Aufgrund von Auffüllungen liegt das Grundstück höher als Straßenniveau. Zur Orientierung sind nachrichtlich zwei Bestandshöhen außerhalb des Grundstücks in die Planzeichnung mit aufgenommen worden. Die Grundfläche des Wohnhauses für den Hausmeister darf 100 m² nicht überschreiten, da es sich hier um eine untergeordnete Nutzung im Geltungsbereich handelt. Der Bestand soll daher lediglich für die Zukunft gesichert werden, aber kein Erweiterungspotenzial bieten. Für unterirdische Bauteile dürfen die Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 6 m über- schritten werden. Dies wird insbesondere für Revisionsschächte notwendig. Der südliche Teil des Grundstücks weist eine Grünfläche auf, die sich durch einen niedrigwüchsigen Trittpflanzen-Bestand auszeichnet. Aufgrund der starken Beanspruchung durch spielende Schulkinder sind große Teile ohne Vegetationsdecke, eine Befestigung ist daher zukünftig sinnvoll. Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 (4) Satz 1 Nr. 1-3 BauNVO bezeichneten Anlagen sowie durch befestigte Flächen für den Schulhof, Treppenanlagen, Fahrradabstellanlagen und Sportanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Fußläufig sind folgende Straßenbahnlinien erreichbar: Linie 2 „Städt. Klinikum Moltkestraße, Städt. Klinikum Kußmaulstraße“, Kaiserallee sowie die Linien 6, S2, S5/52 an Philippstraße und Händelstraße. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Das öffentliche Straßennetz ist bereits vorgegeben und wird folglich für die Erschließung übernommen. Erstmals werden Stellplätze für Lehrer auf dem Schulgrundstück errichtet. Aufgrund der steigenden Schülerzahlen (Zuwachs um Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 9 - ca. 50 Prozent) ist auch von zunehmendem PKW-Verkehr auszugehen. Insgesamt ist der Zuwachs aber als verträglich einzustufen, da ein Großteil der Schüler mit dem Fahrrad oder ÖPNV zur Schule kommt. 4.3.3 Ruhender Verkehr Auf dem Grundstück werden die bauordnungsrechtlich notwendigen Personenkraftwagen- und Fahrradabstellplätze für den Schulbetrieb untergebracht. Der Standort wird als verträglich zu den zu den im Osten angrenzenden Nachbarn bewertet, da sich in diesem Bereich Garagen befinden. Bis zum Endausbau der Schulen werden für maximal 1008 Schülerinnen und Schüler 336 Fahrradabstellplätze und 15 Personenkraftfahrstellplätze notwendig. Für zwei baurechtlich notwendige Personenkraftwagen-Stellplätze werden 9 Fahrradabstellplätze als Ersatz errichtet. Somit werden insgesamt 345 Fahrradabstellplätze notwendig. Diese beanspruchen ein Fläche von in etwa 1100 Quadratmeter. Einzelne Bereiche sollen jedoch nicht festgesetzt werden, damit zukünftig auch noch weitere Fahrradabstellplätze bei Bedarf aufgestellt werden können. Die derzeit geplanten Standorte der benötigten Fahrradabstellplätze sind in der nachfolgenden Skizze dargestellt. Anzahl der geplanten Fahrradabstellplätze 4.3.4 Geh- und Radwege Entlang der Seldeneckstraße existiert ein kombinierter Geh- und Radweg am Grundstück. Entlang der Tristanstraße besteht nur ein Gehweg, Radfahrer in Fahrtrichtung müssen die Fahrbahn nutzen. Direkte Anschlussmöglichkeiten sowohl für den Fuß- als auch für den Radverkehr in das Innere des Plangebietes sind damit gegeben. Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 10 - 4.3.5 Ver- und Entsorgung Das Grundstück ist voll erschlossen. Die vorhandene Versorgung mit Strom, Wasser, Wärme wird weiterhin genutzt. Auf die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen kann wegen des vorhandenen Fernwärmeanschlusses zugunsten des Klimas und der Umwelthygiene verzichtet werden. Das unbedenkliche Niederschlagswasser wird durch die Dachbegrünung reduziert und der verbleibende Anteil in den Mischwasserkanal, wie bisher auch, eingeleitet. Das Grundstück fällt kontinuierlich zur tieferliegenden Seldeneckstraße hin ab. Bei Starkregen fliest das Oberflächenwasser mit etwa 66 l/s ab und gelangt in den Kanal, welcher dieses Volumen aufnehmen kann. Der Abfallbehälterstellplatz für die Schule wird zentral an der östlichen Grundstücksgrenze vor der Trafostation der Stadtwerke eingerichtet. Östlich der Trafostation befindet sich ein Abfallbehälterstellplatz für das angrenzende Wohnhaus Seldeneckstraße 17 auf städtischem Grundstück. 4.4 Gestaltung Zulässig sind flachgeneigte Dächer und Satteldächer. Aus Gründen der Klimaanpassung und zur Reduzierung des Niederschlagswassers durch Verdunstung, gehören flachgeneigte und begrünte Dächer zu den städtischen Standards bei Neubauten. Die Bestandsbauten weisen Satteldächer aus. Im Zuge von eventuell zukünftigen Sanierungen, soll ein Umbau zu Flachdächern nicht unbedingt notwendig werden, wird jedoch begrüßt. Als Einfriedigung werden entlang der Tristanstraße Sandsteinmauern bis zu einer Höhe von 1,50 m zugelassen. Diese Sandsteinmauern bestehen bereits und sollen in ihrem Bestand gesichert werden, um den Charakter des Schulgeländes zu erhalten. Entlang der Sportanlagen werden zum Schutz der Nachbarn Einfriedungen als Maschendrahtzaun mit Sicht- und Blendschutz bis zu einer Höhe von 4,5 m zugelassen. Auch aus Gründen eines geordneten städtebaulichen Erscheinungsbildes werden Vorschriften zum Sichtschutz an öffentlich einsehbaren Abfallbehälterstandplätzen getroffen. Zur Sicherung eines geordneten städtebaulichen Erscheinungsbildes wird die Zulässigkeit der Werbeanlagen entsprechend der allgemeinen für Allgemeine Wohngebiete verwendeten Standards der Stadt Karlsruhe geregelt. 4.5 Grünordnung / Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Ziel der Grünplanung ist es so viele der vorhandenen Bäume zu erhalten wie möglich und im größtmöglichen Umfang Ersatz für die zu fällenden Bäume zu schaffen. Dennoch können von den 100 vorhandenen Bäumen nur 46 erhalten werden. Es werden 12 Laubbäume neu gepflanzt. Die Erhaltungsgebote für Bäume welche sich innerhalb der überbaubaren Flächen für Überdachungen befinden, sind grundsätzlich nach Aussagen des Fachamts möglich, da die Überdachungen nicht in den Wurzel- oder Kronentraufbereich eingreifen. Sollte dennoch ein Baum abgängig werden, ist er in einem Abstand von bis zu 6 m, gleichartig zu ersetzen. Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 11 - Der zusätzlichen Versiegelung durch den Bau weiterer Gebäude wird durch die Begrünung der Dächer entgegengewirkt. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. Zudem ist der Eingriff in die Natur und Landschaft als gering zu bewerten. 4.5.3 Artenschutz Die artenschutzrechtliche Prüfung ergibt, dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG unter Berücksichtigung der hier und in den Hinweisen genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der hier beschriebenen möglichen Ausgleichsmaßnahme durch das geplante Bauvorhaben bei der Draisschule nicht ausgelöst werden. Diese haben im Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung zu finden. Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen: - Entfernung des Vegetationsbestandes außerhalb der Brutzeit der Vögel und Aktivitätszeit der Fledermäuse (VM 1): Zum Schutz der Nester brütender Vogelarten sowie der Fledermäuse soll die Beanspruchung der Vegetationsbestände außerhalb der Brut- bzw. Aktivitätszeit (Anfang Oktober bis Ende Februar) erfolgen. Vor der Fällung fledermausrelevanter Bäume im Winter ist sicherheitshalber eine Überprüfung auf Besatz vorzusehen. - Gebäuderückbau außerhalb der Brutzeit der Vögel/des Nutzungszeitraums der Fledermäuse (VM 2) Zum Schutz der Nester brütender Vogelarten sowie zur Vermeidung einer Tötung von Fledermäusen soll der Gebäuderückbau außerhalb der Brutzeit der Vögel bzw. im Zeitraum, in dem sich die Fledermäuse noch nicht in ihren Winter- bzw. nicht mehr in ihren Sommerquartieren befinden, erfolgen. Damit ergibt sich eine Bauzeitenbeschränkung, in dem der Abriss der Gebäude erfolgen sollte, auf den Zeitraum zwischen Anfang September und Ende Oktober. Je nach Witterung kann ein Rückbau eventuell auch noch im März erfolgen. Mögliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahme: Aufhängen von Nistkästen für den Star Zum Ausgleich des beanspruchten Brutbaums des Stars können drei Nistkästen in der Umgebung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 12 - Baugenehmigung aufgehängt werden. Die Nisthilfen wären bis zum Beginn der auf die Gehölzentfernung folgenden Brutperiode aufzuhängen. Zur Erfolgskontrolle ist ein Monitoring zu empfehlen. 4.6 Belastungen 4.6.1 Lärm Wegen der potentiellen Lärmbelastung in den Klassenräumen soll durch eine Schalldämmung im Schulgebäude der Lärm vermindert und die Raumakustik verbessert werden. Die entstehenden Immissionen durch den Schulbetrieb und Schulsport sind grundsätzlich zu dulden und werden sich durch diese Maßnahmen im Vergleich zum Ist-Zustand verbessern. Sicherlich werden Lärmimmissionen durch den Schulbetrieb in der Nachbarschaft wahrnehmbar sein und möglicherweise sogar als Belästigung empfunden werden. Der Schulbetrieb wie auch der dort derzeitig und künftig ausgeübte Schulsport sind von ihrem Umfang aber selbst mit einem reinen Wohngebiet noch verträglich. Insbesondere Größe und Gestaltung der Sportanlagen entsprechen einem üblichen Schulbetrieb, so dass der hiervon ausgehende Lärm als sozialadäquat angesehen werden kann. Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich. Sollte es dennoch durch bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen der Schulsportanlage künftig zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen, lässt der Bebauungsplan Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze zu, die ausreichend sind, um die umliegende Wohnnutzung zu schützen. Deren genaue Ausformung kann in einem bau- oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren geklärt werden. Die ausnahmsweise zulässige Nutzung der Sportanlagen für Vereinszwecke findet zurzeit nach dem Schulbetrieb bis maximal 22 Uhr in den Turnhallen statt. Durch die innen liegende Nutzung ist nur von geringen Auswirkungen für das angrenzende reine Wohngebiet auszugehen. Die außenliegenden Sportanlagen werden nicht durch Vereine genutzt. Derzeit parken die Vereinsmitglieder auf dem Schulgelände. Zukünftig wird dies nicht mehr zulässig sein. Die PKW müssen dann auf den festgesetzten Stellplatzflächen abgestellt werden. Da der Vereinssport nach dem Schulbetrieb stattfindet, können die schulischen Stellplätze dafür genutzt werden. Lärmimmissionen durch diesen PKW-Verkehr werden so gelenkt. Direkt an der Stellplatzfläche angrenzend, befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Garagenhof. Die Lage wird daher als verträglich eingeschätzt. In den letzten fünf Jahren fanden nur an drei Tagen Vereinsnutzungen am Wochenende statt. Gemäß der 18. BImSchV sind diese, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten, als seltenes Ereignis einzustufen und daher zulässig. Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen. Die Errichtung von baulichen Anlagen für den Schallschutz wird entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenzen ohne Nachweis von Abstandsflächen zugelassen. Auf Baugenehmigungsebene ist zu prüfen, ob und wenn ja welche Art des Schallschutzes erforderlich wird. Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 13 - 4.6.2 Kampfmittel Im Rahmen der Bauausführung werden weitere Untersuchungen notwendig, insbesondere beim Entfernen der Fundamente oder bei sonstigen Eingriffen in gewachsenes Erdreich. 4.6.3 Luftreinhaltung Im Hinblick auf die Belastung der Luftqualität besteht nach Aussage des Fachamts kein Handlungsbedarf. 4.6.4 Stadtklima/Klimawandel Ein hoher Anteil an begrünten Freiflächen inklusive eines begrünten Innenhofs sowie die Installation einer extensiven Dachbegrünung führen zu einer Aufwertung der lokalklimatischen Verhältnisse. Begrünte Dachflächen können zudem zur Retention genutzt werden um die Wasserspeicherung zu erhöhen und Abflussspitzen zu reduzieren. Insbesondere für jüngere Menschen ist die Nutzbarkeit von klimatisch begünstigten Ausgleichsräumen von hoher Bedeutung. Um die thermische Belastungssituation im Inneren der Gebäude zu minimieren, wird auf die Verwendung von hellen Farben hingewiesen, so dass bzgl. der Sonneneinstrahlung ein möglichst hohes Reflexionsvermögen und geringes Absorptionsvermögen gewährleistet werden kann (Albedo-Effekt). Im Vergleich zu der bestehenden Bebauung ist durch die Planung keine wesentliche negative klimatische Auswirkung zu erwarten. Die Hildapromenade ist in ihrer Funktion als klimatischer Gunstraum nicht beeinträchtigt. Der zukünftig gebäudeumschlossene Schulinnenhof wird durch seinen vorhandenen Baumbestand geprägt und bietet ausreichend Bewegungsfläche für die Schüler der Grund- und Gemeinschaftsschule. Der vorhandene naturnahe Charakter des Schulgeländes soll wieder hergestellt werden. Der teilweise etwas erhöht liegende Baumbestand wird durch geschwungene, in ihrer Höhe variierende Einfassungen umgrenzt. Die Flächen im Wurzelbereich werden mit versickerungsfähigen Holzhackschnitzeln als Spiel- und Laufzonen gestaltet um, insbesondere am Tag, einen angemessenen Erholungsraum zur Verfügung zu stellen und einer nachteiligen bioklimatischen Belastungssituation entgegenzuwirken Die baumbestandenen Freiflächen bewahren im Sommer vor bioklimatischen Belastungssituationen und bietet den Schulkindern einen angemessenen Erholungsraum. Die angrenzenden Belagsflächen werden als befestigte Flächen mit versickerungsfähigem Betonpflaster ausgeführt um auch hier einen positiven Effekt gegenüber dem Ist-Zustand herzustellen. Der vorhandene Höhenunterschied zwischen Schulhof und Tiefhof der Grundschule wird zu einer Stufenanlage mit Schulgarten umgestaltet (Nutzung für Nachmittagsbetreuung Grundschule). Im Rahmen der Klimaanpassungsstrategien sind die geplanten Gebäude zu begrünen. Im Bereich der Gemeinschaftsschule beträgt der Aufbau aus statischen Gründen ca. 12 cm, im Bereich der Grundschule sind als Standort für Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 14 - verschiedene Pflanzengesellschaften wechselnde Aufbauhöhen von 10-30 cm vorgesehen. 4.6.5 Klimaschutz Die Heizenergieversorgung erfolgt mittels Fernwärme mit geringem Primärenergiebedarf. Emissionen im Gebiet zur Energiegewinnung fallen nicht an. 4.6.6 Altlasten Im Rahmen von Baumaßnahmen ist anfallendes Aushubmaterial abfallrechtlich zu untersuchen. 4.6.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Im Geltungsbereich befindet sich im südöstlichen Grundstücksbereich eine Tra- fostation der Stadtwerke. Es wird zugunsten der Versorger ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (siehe Planeintrag) festgesetzt. Die Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind von jeglicher baulichen Nutzung frei zu halten. Die Flächen für Geh- und Fahrrechte sind von der Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. Auf der Fläche für Leitungsrechte dürfen bewegliche Mülltonnen aufgestellt werden. Im Bedarfsfall (Reparaturarbeiten der Leitung durch Stadtwerke etc.) sind diese zu entfernen. 5. Kulturdenkmale Im Geltungsbereich gibt es mehrere Kulturdenkmale. Die bronzenen Brunnenfiguren werden auf dem Schulhof an anderer Stelle aufgestellt (siehe Planeintrag). Die Majolika-Sonnenuhr, an der südlichen Giebelwand des südwestlichen, dreigeschossigen Schulgebäudes, wird an exponierter Stelle in der neuen Fassade des Gebäudes an der südwestlichen Grundstücksgrenze integriert. Die weiteren Majolika-Wandbilder, teilweise mit Brunnenbecken, bleiben unberührt. 6. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 7. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 7.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: Im Zuge des Umbaus werden alle Bereiche der Schulen barrierefrei ausgebaut. Im Eingangsbereich wird es eine großzügige barrierefreie Rampe geben. Die ersten drei öffentlichen Stellplätze entlang der Seldeneckstraße werden für den Inklusionsbetrieb gewidmet werden. Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 15 - 7.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 8. Statistik 8.1 Flächenbilanz Sondergebiet ca. 2,3 ha 8.2 Geplante Bebauung Bruttogrundfläche Erweiterungsbau Grundschule1.600 m² Erweiterungsbau Gemeinschaftsschule4.300 m² Gesamt5.900 m ² 8.3 Bodenversiegelung 1 Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durchfahrten wenn möglich vorgesehen. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementsprechend. - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung bei Flachdächern vorgeschrieben. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Gesamtflächeca.23.099 m²100,00% Derzeitige Versiegelungca.12.710m²55,02% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.16.169m²70,00% BestandPlanung Dachflächen (begrünt)ca.860m² 2.979 Dachflächen (ohne Begünung)ca. 5.376m² 4.729 befestigte Belagsflächen ca. 5.791m² 6.002 G rünflächenca.8.989m²7.497 Sportflächen (begrünt)ca.1.227m²1.227 Sportflächen (befestigt)ca.683m²683 Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 16 - 9. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. Es wird lediglich eine neue Grenzfeststellung mittels eines Veränderungsnachweises entlang der öffentlichen Straßen geben. 10. Übersicht der erstellten Gutachten Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom Büro arguplan GmbH, Vorholzstraße 7 in 76137 Karlsruhe (Stand November 2016) Karlsruhe, 12. Dezember 2017 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 17 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Im Bereich der Versickerungsmulden sind anthropogene Auffüllungen zu entfernen. Die Schadstofffreiheit ist der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz analytisch nachzuweisen (Sohlbeprobung). Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 18 - Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), zu melden. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen und so weiter) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, beziehungsweise auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesamt für Denkmalpflege einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, Bebauungsplan Tristanstraße 1 (Draisschule) - 19 - sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). Geplant ist ein Inklusionsbetrieb. Dafür werden außerhalb des Geltungsbereichs Stellplätze im öffentlichen Raum vorgesehen. In der Planzeichnung ist ein entsprechender Hinweis dargestellt. 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Oberflächengestaltung Bei der Gestaltung von Oberflächen, ebenerdig versiegelten Flächen oder Fassaden sollen helle Farben verwendet werden. Die Reflexion der Sonnenstrahlung (Albedo) kann folglich erhöht werden, so dass insgesamt weniger Wärmeenergie aufgenommen wird. 12. Maßnahmen für den Artenschutz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen: Entfernung des Vegetationsbestandes außerhalb der Brutzeit der Vögel und Ak- tivitätszeit der Fledermäuse. Vor der Fällung sind fledermausrelevante Bäume im Winter auf Besatz hin zu überprüfen. Gebäuderückbau außerhalb der Brutzeit der Vögel/des Nutzungszeitraums der Fledermäuse.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Tristanstraße 1 (Draisschule)“, Karlsruhe - Mühlburg Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung: ......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Überbaubare Grundstücksfläche.................................................................. 3 4. Bauweise, Abstandsflächen ......................................................................... 3 4.1 Abweichende Bauweise .............................................................................. 3 4.2 Abstandsflächen ......................................................................................... 4 5. Abfallbehälterstandplätze, Nebenanlagen, PKW-Stellplätze .......................... 4 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 4 7. Geh-, Fahr und Leitungsrechte .................................................................... 6 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 7 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .................................................. 7 1.1 Dächer ........................................................................................................ 7 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 7 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ........................................................... 7 3.1 Unbebaute Flächen ..................................................................................... 7 3.2 Einfriedigungen ........................................................................................... 7 4. Abfallbehälterstandplätze ............................................................................ 7 5. PKW- und Fahrrad-Stellplätze ...................................................................... 7 6. Feuerwehrwege, Grundstückszufahrten ...................................................... 8 7. Außenantennen .......................................................................................... 8 8. Niederspannungsfreileitungen ..................................................................... 8 9. Niederschlagswasser ................................................................................... 8 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 9 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet für Bildungs- und zugeordnete Sporteinrichtungen Zulässig sind Gebäude und Anlagen für - allgemeinbildende, berufsbezogene und weiterbildende Schulen aller Art - Schulsport - Schülerbetreuung - Kinderbetreuung - ein Wohnhaus für den Hausmeister Ausnahmsweise dürfen Anlagen für Schulsport in geschlossenen Räumen (Sport- hallen) auch vereinssportlichen Zwecken dienen, wenn Schallschutzgründe nicht entgegenstehen. 2. Maß der baulichen Nutzung Die Obergrenze der Gebäudehöhe wird durch die Wandhöhe in Verbindung mit Dachform und Dachneigung festgesetzt. Dabei gilt als Wandhöhe (WH) das Maß ab Höhe des Bezugspunkts bis zum oberen Abschluss der Wand bei flachgeneig- ten Dächern und bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dach- haut bei Satteldächern. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte ge- messen. Die Grundfläche des Wohnhauses für den Hausmeister darf 100 m² nicht über- schreiten. Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 (4) Satz 1 Nr. 1-3 BauNVO be- zeichneten Anlagen sowie durch befestigte Flächen für den Schulhof und Sport- anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden. Staffelgeschosse sind nicht zulässig. 3. Überbaubare Grundstücksfläche Für unterirdische Bauteile dürfen die Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 6 m über- schritten werden. 4. Bauweise, Abstandsflächen 4.1 Abweichende Bauweise Es können innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grund- stücksfläche die Gebäude ohne Begrenzung ihrer Länge errichtet werden. - 4 - 4.2 Abstandsflächen Einfriedungen für Sportanlagen gemäß 3. 2 der örtlichen Bauvorschriften sowie bauliche Anlagen zum Schallschutz (Lärmschutzwände, Lärmschutzzäune oder ähnliches) sind entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenzen inner- halb der Abstandsflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m zulässig. 5. Abfallbehälterstandplätze, Nebenanlagen, PKW-Stellplätze Abfallbehälterstandplätze und PKW-Stellplätze sind nur innerhalb der überbauba- ren Grundstücksflächen und auf den jeweils dafür im zeichnerischen Teil festge- setzten Flächen zulässig. Sonstige Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten sind Laubbäume zu pflanzen. Abweichungen von bis zu 6 m von den festgesetzten Standorten sind zulässig. Für die Bäume sind offene Baumscheiben von mindestens 10 Quadrat- meter vorzusehen und eine mit Substrat nach FLL (Forschungsgesellschaft Land- schaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.) 1 zu verfüllende Baumpflanzgrube von mindestens 12 Kubikmeter Größe, mit einer Tiefe von 1,50 Meter. Eine teilweise Überbauung der offenen Baumscheibe ist möglich, wenn der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube mit verdichtbarem Baumsubstrat verfüllt wird. Erforder- lichenfalls sind im überbauten Bereich Belüftungsrohre vorzusehen. Der Stamm- umfang hat 20 -25 Zentimeter zu betragen, die Bäume sind mit einem Dreibock und Arbo-Flex Stammschutzfarbe zu versehen. Die zu pflanzenden Bäume sind dauerhaft zu erhalten, zu schützen, fachgerecht gemäß der zusätzliche Techni- sche Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege) zu pflegen und bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Der Wurzelraum des vorhandenen Mammutbaums ist durch eine Wurzelbrücke zu schützen, die den Kronentrauf plus 1,5 m umfasst. Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Grundstücksgrenze entlang der Tristanstraße und den Bau- grenzen liegen . Vorgärten und die unbebauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für Zu- wege, Zufahrten, Nebenanlagen, Schulhof oder Sportanlagen in Anspruch ge- nommen werden, vollflächig zu begrünen, das heißt entweder vollflächig einzu- säen und/oder zu bepflanzen. Das Anlegen von Kies-, Splitt-, Schotter- oder ähn- lichen Flächen ist unzulässig. Die Benutzung von Vorgärten als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Flachdächer sind zu begrünen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, so- fern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht we- sentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und 1 Während der Dienststunden (8.30 Uhr – 15.30 Uhr) einzusehen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karls- ruhe, Bereich Städtebau, (Offenlage), 76133 Karlsruhe. - 5 - Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Das Dach der Gemeinschaftsschule (Haus D) ist zu begrünen: Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 Zentimeter zu betragen. Die Begrünung hat mit einer Mischung aus Sedum, Gräsern und Kräutern zu erfolgen. Dachbegrünung auf der Grundschule (Haus C): Oberhalb einer Drän- und Filter- schicht sind Dachbegrünungssubstrat, Sand, Kies und Oberboden als Standort für verschiedene Pflanzengesellschaften nebeneinander in wechselnder Aufbauhöhe zwischen 10 und 30 cm einzubauen. Das so entstandene Habitatmosaik ist durch Äste und Steine zu ergänzen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus den nachstehenden Listen. Kräuter ( Anteil 60 % ): Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamill Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblätter. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular. Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser ( Anteil 40 % ): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel - 6 - 7. Geh-, Fahr und Leitungsrechte Die Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind von jeglicher baulichen Nut- zung frei zu halten. Die Flächen für Geh- und Fahrrechte sind von der Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. - 7 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Es sind flachgeneigte Dächer und Satteldächer gemäß Planzeichnung mit einer Dachneigung bis zu 30 ° zulässig. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Gebäude, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig. - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zu Plakatierungs- oder Werbezwecken Dritter genutzt werden, sind unzulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Unbebaute Flächen Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Fahrrad- Stellplätze, auch mit Überdachung, sind auf dem gesamten Grundstück zulässig. 3.2 Einfriedigungen Entlang der Tristanstraße und Seldeneckstraße sind massive Sandsteinmauern zu- lässig, welche eine Höhe von 1,5 m, gemessen ab Gehweghinterkante, nicht überschreiten dürfen. Einfriedigungen entlang der Sportanlagen sind bis zu einer Höhe von 4,5 m als Maschendrahtzaun mit Sicht- und Blendschutz zulässig. 4. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen. Falls dieser baulich hergestellt wird, muss er begrünt werden. 5. PKW- und Fahrrad-Stellplätze PKW- und Fahrrad-Stellplätze sind wasserdurchlässig auszuführen. Überdachte Fahrrad-Stellplätze müssen nicht begrünt werden. - 8 - 6. Feuerwehrwege, Grundstückszufahrten Die Feuerwehrzufahrt erfolgt von der Seldeneckstraße an der östlichen Grund- stücksgrenze. Hier befindet sich auch die Zufahrt zu den PKW-Stellplätzen an der östlichen Grundstücksgrenze. Eine weitere Zufahrt befindet sich zum Hausmeis- terhaus an der westlichen Grundstücksgrenze (Tristanstraße). 7. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 8. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 9. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versicke- rungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Garten- bewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberboden- schicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA- A 138 zu bemessen. Im Bereich der Versickerungsmulden sind anthropogene Auffüllungen zu entfernen. Die Schadstofffreiheit ist der Stadt Karlsruhe, Um- welt- und Arbeitsschutz analytisch nachzuweisen (Sohlbeprobung). Die notwen- dige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist bevorzugt wasserdurchlässig auszuführen. - 9 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 166 „Hardtstr., Kärcherstr., Stösserstraße“ in Kraft getreten am 13. Juli 1926 und Nr. 220 „Stösserstr., Hardtstr., Seldeneckstraße“ in Kraft getreten am 27. Dezember 1937 werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 7. Februar 2017 Fassung vom 12. Dezember 2017 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
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Gar Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Schule WGhs Schule Gar Gar Tgar Tristanstraße Tannhäuserstraße Felix-Mottl-Straße Devrientstraße Nibelungenstraße Ludwig-Marum-Straße Seldeneckstraße Nibelungenplatz Alberichstraße Kalliwodastraße Fanny-Hensel-Anlage 5197/3 5164/11 5168 5179/2 5174/1 5268 5268/2 5199 5176/4 5198/1 5198/3 5165 5164/4 5164/6 5179/1 5176/5 5277/2 5153 5152/1 5179/3 5174/4 5176/8 5276 5268/3 5174/5 5185/3 5275 5174/3 5195 5197/1 5197/2 5176/1 5152/2 5163 5180 5176/10 5268/4 5281 5198/2 5176/2 5176 5164 5151/2 5179/5 5280 5268/6 5269 5277/1 5197 5198 5164/2 5164/8 5179/4 5169 5176/9 5268/1 5164/3 5164/5 5197/4 5167 5164/7 5164/12 5194 5194/1 5164/1 5164/9 5164/13 5151/1 5179/6 5179 5268/5 5273 5164/10 5152 5259 Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Whs Gar Schule Gar Whs Sportg Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Ust Whs Whs Schule Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Draisschule Gar Whs Whs Whs Whs Gar Sportg Schule Schule Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Schule Whs Schule Schule Schule Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar R A M P E St St St Lichte Höhe 3,80 m FD FD FD SD FD FD FD FD FD WH 6,0 WH 3,5 WH 8,0 WH 8,5 WH 9,0 WH 7,5 WH 12,7 WH 12,0 WH 8,0 WH 3,0 Überdachung / Fluchtweg Sportanlagen Tartanbahn 117,35 115,45 115,90 a 0,4 SO Planeintrag WH siehe Planeintrag Dachform s. HAUS A HAUS B HAUS C HAUS D SD/ D D P* P* P* P* WH 12,0 Übergang Hochbau D D ** * FD SD D D St Überdachung D Überdachung STADTPLANUNGSAMT: KARLSRUHE, 07.02.2017 Tristanstraße 1 (Draisschule) BEBAUUNGSPLAN MÜHLBURG STADT KARLSRUHE -ENTWURF- FASSUNG: 02.06.2017 / 31.07.2017 / 12.12.2017 M. 1:1000 Satzungsbeschluss gemäß Gemeindrat und Auslegungsbeschluss ab ................... am ................... am .................... vom ................ bis ................ am .................... am .................... (10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, manns Einsicht bereitgehalten Beim Stadtplanungsamt zu jeder- Bekanntmachung BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Karlsruhe, .................... des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind ist unter Beachtung § 74 Abs. 7 LBO plans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Öffentliche Auslegung des Bebauungs- § 74 Abs. 7 LBO gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Billigung des Entwurfes durch den § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB Aufstellungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO hiermit ausgefertigt. § 74 Abs. 7 LBO) 26.09.2017 26.09.2017 23.10.1724.11.17 22.01.1823.02.18 =HLFKHQHUNOlUXQJ Sondergebiet - für Bildungs- und zugeordnete Sporteinrichtungen Abweichende Bauweise Flachdach Satteldach - Dachneigung 30°, Firstrichtung Grundflächenzahl (GRZ) Bezugspunkt, Angaben in Meter über NHN Baugrenze Umgrenzung von Flächen für Müllbehälterstandort Stellplätze Sandsteinmauer Erhalt von Bäumen Anpflanzung von Bäumen Entfallender Baum Trafostation gUWOLFKH%DXYRUVFKULIWHQQDFK/%2 Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Sonstige zeichnerische Darstellungen Tor Wandhöhe als Höchstmaß, Angaben in Meter SO 0,4 a WH 8,0 117,35 St FD SD Bestehende Höhen über NHN, Angaben in Metern 115,45 Mit Geh-, und Leitungsrecht zu belastende Fläche zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger Rampe Treppe Ein- / Ausfahrten GebäudebezeichnungHAUS A Mit Geh- und Fahrrecht zu belastende Fläche zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger Sportanlagen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Arkade / Überdachung Denkmalschutz, nachrichtliche Übernahme D Denkmalschutz Brunnenfiguren neuer Standort, nachrichtliche Übernahme Denkmalschutz Brunnenfiguren alter Standort - Figuren werden verlagert, Baugebiet Bauweise Geschoß- flächenzahl Grund- flächenzahl Wandhöhe Musternutzungsschablone Dachform Parkplätze für Inklusionsbetrieb / Schulbusse, nachrichtliche Übernahme P* nachrichtliche Übernahme D D ** * Übersicht Stadtplanausschnitt M. 1:10000
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Niederschrift 49. Plenarsitzung Gemeinderat 24. April 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 5 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Tristanstraße 1 (Draisschule), Karlsru- he-Mühlburg: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2018/0155 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Tristanstraße 1“, Karlsruhe-Mühlburg vorgetragenen Anre- gungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfs vom 7. Februar 2017 in der Fassung vom 12. Dezember 2017 und den ergänzenden Ausführungen der Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Be- troffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. Folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Tristanstraße 1“, Karlsruhe-Mühlburg Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungs- plan „Tristanstraße 1“, Karlsruhe-Mühlburg, gemeinsam mit den örtlichen Bauvor- schriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung – 2 – mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 7. Februar 2017 in der Fassung vom 12. Dezember 2017 die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebau- ungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und stellt die Abstim- mungsbereitschaft des Hauses fest. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 23. Mai 2017