Satzungsänderung Otto-Schaufler-Stiftung (unselbständige Stiftung)

Vorlage: 2018/0147
Art: Beschlussvorlage
Datum: 16.03.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.04.2018

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Otto-Schaufler-Stiftung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0147 Dez. 4 Satzungsänderung Otto-Schaufler-Stiftung (unselbständige Stiftung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 17.04.2018 3 x Gemeinderat 24.04.2018 4 x Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Änderung der Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung in der als Anlage 1 bei- gefügten Fassung. Die Änderungen treten zum 25. April 2018 in Kraft. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die unselbständige Otto-Schaufler-Stiftung besteht seit über 33 Jahren. Sie wurde 1984 von Otto-Schaufler, einem Karlsruher Unternehmer, mit einem Betrag von 10.000 DM (= 5.112,92 Euro) errichtet. Stiftungszweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der insbesondere durch die Auszeichnung der zehn besten Hauptschülerinnen und Hauptschüler in Karlsruhe verwirklicht wird. Die Geldpreise für die einzelnen Schülerinnen und Schüler betrugen in der Vergangenheit re- gelmäßig zwischen anfänglich 45 bis 20 Euro seit der Niedrigzinsphase. Das Stiftungsvermögen lag zum 31. Dezember 2016 bei 5.247,68 Euro und damit noch leicht über dem Wert des Grundstockvermögens. Obwohl die Erträge seit der Niedrigzinsphase stetig sanken und zuletzt bei rd. 36 Euro/Jahr lagen, wurde weiterhin ein Preisgeld von je 20 € für zehn Abschlussschülerinnen und -schüler aus den Hauptschulabschlussklassen ausbezahlt. Die Auszahlung war stets mit einem großen Arbeitsaufwand verbunden, da die Kontoverbin- dungen der Eltern in der Regel erst eruiert werden mussten. Wenn es nicht gelang, diese Kon- toverbindung zu ermitteln, wurde das Preisgeld an die Fördervereine der jeweiligen Schulen überwiesen, die die Weitergabe des Betrages an die Schülerinnen und Schüler veranlassten. Die Namen der Preisträgerinnen und –träger wurden in der Stadtzeitung veröffentlicht. Auch die noch lebende Nichte von Otto Schaufler wurde jährlich über die Realisierung des Stif- tungszwecks informiert. Nach § 101 Absatz 2 GemO BW i.V.m. § 87 Abs. 1 BGB kann die Gemeinde den Stiftungs- zweck der Stiftung ändern, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Nachdem es den Bildungsgang „Klassische Hauptschule“ in Karlsruhe nicht mehr gibt und da- mit der ursprüngliche Wille des Stiftungsgebers, die zehn besten Hauptschülerinnen und – schüler auszuzeichnen, nicht mehr erfüllt werden kann, soll die Stiftungssatzung leicht modifi- ziert werden. Hierzu bedarf es nach § 6 der Stiftungssatzung eines Beschlusses des Gemeinde- rats. Zukünftig, um insbesondere die Wertigkeit des Preises zu erhöhen, soll die beste Abgangsschü- lerin oder der beste Abgangsschüler der Klassenstufe 10 der Werkrealschulen in Karlsruhe aus- gezeichnet werden. Eine Geldzuwendung wird nur dann gewährt, wenn es die Ertragssituation der Stiftung dauer- haft erlaubt. Ansonsten erfolgt die Auszeichnung in Form eines Anerkennungsschreibens oder einer Urkunde. Die Änderungen sind in der Synopse (Anlage 2) dargestellt. Die vorgeschlagene Satzungsänderung wurde mit dem Finanzamt Karlsruhe Stadt abgestimmt. Sie hat keine Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Änderung der Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung in der als Anlage 1 bei- gefügten Fassung. Die Änderungen treten zum 25. April 2018 in Kraft.

  • Anlage 1 Satzung Otto-Schaufler-Stiftung
    Extrahierter Text

    Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung gültig ab 25. April 2018 Anlage 1 Seite 1 von 2 Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Otto-Schaufler-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Auszeichnung der besten Abgangsschülerin oder des besten Abgangsschülers der Klassenstufe 10 der Werkrealschulen in Karlsruhe (ermittelt nach Notendurchschnitt). (4) Eine Geldzuwendung wird nur dann gewährt, wenn die Ertragssituation der Stiftung es dauerhaft erlaubt, eine Geldzuwendung in angemessener Höhe auszuzahlen an die auszuzeichnende Abgangsschülerin oder den auszuzeichnenden Abgangsschüler. Alternativ wird die Auszeichnung in Form eines Anerkennungsschreibens oder einer Urkunde vorgenommen. (5) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung gültig ab 25. April 2018 Anlage 1 Seite 2 von 2 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 10.000,00 DM (= 5.112,92 €) zum 11.01.1984. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Erziehung und Bildung zu verwenden hat.

  • Anlage 2 Synopse Otto-Schaufler_St
    Extrahierter Text

    Synopse Änderung der Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung Anlage 2 Seite 1 von 3 Fassung vom 14. Dezember 2010 Neufassung gültig ab 25. April 2018 Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Otto- Schaufler-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Otto- Schaufler-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Auszeichnung der 10 besten Karlsruher Hauptschülerinnen und Hauptschüler (ermittelt nach Notendurchschnitt). (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Auszeichnung der besten Abgangsschülerin oder des besten Abgangsschülers der Klassenstufe 10 der Werkrealschulen in Karlsruhe (ermittelt nach Notendurchschnitt). (4) Eine Geldzuwendung wird nur dann gewährt, wenn die Ertragssituation der Stiftung es dauerhaft erlaubt, eine Synopse Änderung der Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung Anlage 2 Seite 2 von 3 Geldzuwendung in angemessener Höhe auszuzahlen an die auszuzeichnende Abgangsschülerin oder den auszuzeichnenden Abgangsschüler. Alternativ wird die Auszeichnung in Form eines Anerkennungsschreibens oder einer Urkunde vorgenommen. (5) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 10.000,00 DM (= 5.112,92 €) zum § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 10.000,00 DM (= 5.112,92 €) zum Synopse Änderung der Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung Anlage 2 Seite 3 von 3 11.01.1984. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. 11.01.1984. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Erziehung und Bildung zu verwenden hat. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Erziehung und Bildung zu verwenden hat.

  • Abstimmungsergebnis Top4
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 4
    Extrahierter Text

    Niederschrift 49. Plenarsitzung Gemeinderat 24. April 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Satzungsänderung Otto-Schaufler-Stiftung (unselb- ständige Stiftung) Vorlage: 2018/0147 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Änderung der Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung in der als Anlage 1 (der Vorlage) beigefügten Fassung. Die Änderungen treten zum 25. April 2018 in Kraft. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolg- te Vorberatung im Hauptausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 23. Mai 2017