Beteiligung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH an der EOS Windenergie GmbH & Co. KG (Windpark Riedelberg II bei Zweibrücken)
| Vorlage: | 2018/0067 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.02.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.03.2018
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Gesellschaftsvertrag der EOS Windenergie GmbH& Co. KG § 1Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1)Die Gesellschaft führt die FirmaEOS Windenergie GmbH& Co. KG. (2)Sitz der Gesellschaft istKarlsruhe. (3)Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. § 2Gegenstand des Unternehmens (1)Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Windparks sowie die Erzeugung und Vermarktung von Energie am StandortRiedelberg IIin Rheinland-Pfalz. (2)Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Errei- chung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen. § 3Festkapital, Gesellschafter, Einlagen (1)Persönlich haftendeGesellschafterin („Komplementärin“) ist dieSWK-Regenerativ- Verwaltungs-GmbH. Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. (2)Weitere Gesellschafterin ist die folgende Kommanditistin: Stadtwerke Karlsruhe GmbH, Daxlander Straße 72, 76185 Karlsruhe, mit einer Haft- summe und Pflichteinlage von4 Mio.EUR. (3)Wird ein Kommanditist im Hinblick auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsum- men von Dritten in Anspruch genommen, hat der Kommanditist diesbezüglich einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Freistellung vom Anspruch des Dritten oder Er- stattung des an den Dritten gezahlten Betrags. Soweit die Gesellschaft diesem An- spruch nicht nachkommen kann und auch eine Aufrechnung durch den Komman- ditisten gegen den Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung der Pflichteinlage aus- scheidet, kann der Kommanditist anteilig von den übrigen Kommanditisten, sofern solche vorhanden sind, Erstattung verlangen. Dabei sind zunächst die Kommanditis- tenausgleichspflichtig, die ihre Pflichteinlage noch nicht eingezahlt haben. Haben alle Kommanditisten ihre Pflichteinlage eingezahlt, erfolgt ein Ausgleich im Verhältnis der Kapitalanteile. (4)Die Komplementärin kann nach dem Gesellschafterbeschluss gemäß§ 9 Abs.1 Buchst. g weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufnehmen und das Festkapital der Gesellschaft entsprechend erhöhen. (5)Die Höhe der jeweiligen im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eines Kom- manditisten bildet seinen festen Kapitalanteil an der Gesellschaft im Sinne dieses Vertrages („Kapitalanteil“). -2- § 4Leistung der Einlagen (1)Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind in den in § 3 Abs.2angegebenen Hö- hen erbracht. (2)Neu aufgenommene Kommanditisten leisten ihre Pflichteinlagen in bar unverzüglich nach ihrem jeweiligen Beitritt zu der Gesellschaft. § 5Gesellschafterkonten (1)Für jeden Kommanditisten wird ein Kapitalkonto I und ein Kapitalkonto II geführt. (2)Die Einlagen gemäß § 3Abs.2werden auf dem Kapitalkonto I der Kommanditisten gebucht. Das Kapitalkonto I ist ein Festgeldkonto und wird nicht verzinst. Es ist für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen,anstillen Reserven und Gewinn und Verlust maßgeblich. (3)Auf dem Kapitalkonto II werden Gewinn-und Verlustanteile, Entnahmen, Einlagen undder sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaf- terngebucht. Das Kapitalkonto II wird nicht verzinst. (4)Für die Kommanditisten wird ein gemeinsames Rücklagenkontogeführt. An diesem Konto sind die Kommanditisten entsprechend ihres Anteils am Kapitalkonto I beteiligt. § 6Geschäftsführung, Vertretung (1)Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärinist bei allen Rechtsgeschäften mit oder gegenüber der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Auch können die Geschäftsführer der Komplementärin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die Komplementärin hat bei der Ausübung ihrer Ge- schäftsführungs-und Vertretungsbefugnis die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzu- wenden. (2)Die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin erstreckt sich–mit Ausnahme der in § 9 Abs.2 genannten Maßnahmen–auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Für darüber hinausgehende Hand- lungen bedarf die Komplementärin der vorherigen Zustimmung durch einen Be- schluss der Gesellschafterversammlung. (3)Ferner sind die Geschäftsführungsbestimmungen zu beachten, die im Gesellschafts- vertragderSWK-Regenerativ-Verwaltungs-GmbHenthalten sind. (4)Soweit für außergewöhnliche Geschäfte die Zustimmung durch Gesellschafter- beschluss erteilt wurde, ist das Widerspruchsrecht der Kommanditistengemäß § 164 S.1 2. Hs. HGB ausgeschlossen. (5)Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts-und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a Abs.1 und Abs.2 GmbHG zu. § 7Tätigkeitsvergütung, Aufwendungsersatz (1)Die Komplementärin hat Anspruch auf unverzüglicheErstattung aller ihrer durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Für etwaige Vergütungen ein- -3- schließlich Tantiemen und Ruhegehälter anihreGeschäftsführer gilt dies jedoch nur, sofern die Gesellschafter der Vergütung vorher zugestimmt haben. (2)Die Komplementärin erhält außerdem zur Abgeltung des Haftungsrisikos ohne Rück- sicht auf das Jahresergebnis der Gesellschaft eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von EUR2.000. (3)Aufwendungsersatz und Haftungsvergütung gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag. § 8Geheimhaltungspflicht Jeder Gesellschafter ist, auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten der Gesellschaft Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht hinsichtlich zwingender Auskunfts- verpflichtungen gegenüber Gerichten und Behörden und für die Vorlage von Bilanzen bzw. Gewinn-und Verlustrechnungen der Gesellschaft bei Banken sowie gegenüber Wirtschafts- prüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten und zuvor zur Verschwiegenheit verpflichteten Rating-Agenturen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft. Außerdem darf jeder Ge- sellschafter vertrauliche Angelegenheiten einem Angehörigen eines zur Berufsverschwie- genheit verpflichteten wirtschafts-, steuer oder rechtsberatenden Berufs anvertrauen, wenn und soweit dies zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich ist. § 9Gesellschafterbeschlüsse (1)Die Gesellschafter entscheiden durch Beschluss, insbesondere in den nachfolgend genannten Angelegenheiten: (a)Feststellung des geprüften und testierten Jahresabschlusses; (b)Verwendung des Jahresergebnisses; (c)Entlastung der Komplementärin; (d)Wahl des Abschlussprüfers; (e)Änderung des Gesellschaftsvertrags; (f)Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291, 292 AktG und Umwandlungsmaßnahmen im Sinne des § 1 UmwG sowie Veräußerung von wesentlichen Teilen des Gesellschaftsvermögens; (g)Aufnahme und Ausschließung von Gesellschaftern; (h)Zwangsabtretung; (i)Auflösung der Gesellschaft und eine von den gesetzlichen Vorschriften abwei- chende Form der Auseinandersetzung; (j)Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen; (k)Maßnahmen zur Geltendmachung von Rechten der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter; (l)sonstige Angelegenheiten, die der Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung oder der Zustimmung der Gesellschafter unterstellt. -4- (2)Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, auch wenn sie im Einzelfall zum gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der KG zählen: (a)Feststellung des jährlich von der Komplementärin aufzustellenden Wirtschafts- plans; (b)Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen; (c)wesentlicheÄnderung oder Erweiterung der Geschäftsfelder; (d)Abschluss und Beendigung von Verträgen, die für die Gesellschaft von we- sentlicher Bedeutung sind, z.B. Betriebsführungsverträge mit der Komple- mentärin; (e)Abschluss von Geschäften jeder Art mit einem höheren Gegenstandswert als 50.000,00€ oder einer längeren Vertragsdauer als 18 Monaten. (f)Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksglei- chen Rechten und Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rech- ten; (g)Gewährung vonSicherheiten für Dritte, insbesondere Übernahme von Bürg- schaften, Verpflichtungen aus Garantieverträgen und Bestellung von anderen Sicherheiten, soweit der jeweilige Wert einen Betrag von EUR 25.000,00 im Einzelfall übersteigt; (h)freiwillige Zuwendungen, Gewährung von Darlehen an Unternehmen, Verzicht auf fällige Ansprüche, Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen über fällige Ansprüche, wenn im Einzelfall der jeweilige Wert ei- nen Betrag von EUR 25.000,00 übersteigt. Die Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss weitere Geschäfte von ih- rer vorherigen Zustimmung abhängig machen. (3)Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens Drei- vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern dieser Vertrag oderzwingende ge- setzliche Vorschriften nichts Abweichendes regeln. Dies gilt auch für die Erteilung der Zustimmung von außergewöhnlichen Geschäften nach § 9 Abs.2. (4)Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Bei der Beschlussfassung für die Kom- manditistenwirdje EUR 1,00 Kapitalanteil eine Stimmegewährt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Ein Gesellschafter, welcher durch die Be- schlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme ei- nes Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites mit ei- nem Gesellschafter oder einem mit ihm im Sinne der § 15 ff. AktG verbundenen Un- ternehmen betrifft. (5)Die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafter kann nur binnen einer Aus- schlussfrist von einem Monat nach Empfang der Niederschrift gemäß § 10 Abs.7 oder des Vermerkes bzw. des Beschlusses gemäß § 10 Abs.8 durch Klage gegen die Ge- -5- sellschaft geltend gemachtwerden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. § 10Gesellschafterversammlung (1)Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen.Sofern alle Gesellschafter zustimmen, können Beschlüsse auchin Schriftformgefasst wer- den. (2)Einmal in jedem Geschäftsjahr–spätestens zwei Monate nach Prüfung/Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr–findet eine ordentli- che Gesellschafterversammlung statt, die mindestens über die Feststellung des ge- prüften und testierten Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses, die Wahl des Abschlussprüfers und die Entlastung des Komplementärs entscheiden soll. Eine Gesellschafterversammlung wird außerdem einberufen, wenn dies im Inte- resse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile allein oder zusammen mindestens 10% der Summe der Kapitalanteile der Gesell- schaft ausmachen, dies in schriftlicher Form und unter Angabe der Einberufungs- gründe und der Tagesordnung verlangen. (3)Die Einberufung kann schriftlich oder durch Telefax erfolgen. Die Einberufung ist ord- nungsgemäß, wenn sie unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesord- nung mindestens zwei Wochen vor dem Tag derGesellschafterversammlung bewirkt ist. Die Gesellschafterversammlung wird von der Komplementärin einberufen. Gesell- schafter, die nach § 10 Abs.2 die Einberufung verlangen können, können diese selbst unter Mitteilung der Einberufungsgründe und der Tagesordnung bewirken, wenn ih- rem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen wird. (4)Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, es sei denn, sämtliche Gesellschafter erklären sich mit einer Gesellschafterversammlung an einem anderen Ort einverstanden. (5)Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß zu ihr geladen wurde und mindestens die Komplementärin und eine Anzahl von Stimmen anwesend bzw. vertreten sind, die mehr als die Hälfte der Summe der Kapitalanteile entspricht.Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die für die Anträge in der Ta- gesordnung der Gesellschafterversammlung, in der sich die Beschlussfähigkeit erge- ben hat, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig ist; hierauf ist bei deren Einberufung hinzuweisen. (6)Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt einer der Geschäftsführer der Komplementärin („Versammlungsleiter“). Die Gesellschafter können einen anderen Versammlungsleiter wählen. Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung fest und entscheidet über die Art der Abstimmung, sofern die Gesellschafterversammlung nichts Abweichendes beschließt. (7)Über Beschlüsse der Gesellschafter, die in Gesellschafterversammlungen gefasst werden, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeich- nen ist. In der Niederschrift sind der Tag, der Ort der Versammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnungspunkte, die gestellten Anträge, die Gesellschafterbeschlüsse und -6- die Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Jedem Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. (8)Über Beschlüsse der Gesellschafter, die außerhalb von Gesellschafterversammlun- gen gefasst werden, hat die Komplementärin einen Vermerk anzufertigen und Ab- schriften hiervon jedem Gesellschafter unverzüglich nach der Beschlussfassung zu- zuleiten. Im Falle einer schriftlichen Beschlussfassung genügt die Übersendung einer Abschrift des Beschlusses. § 11Wirtschaftsplan (1)DieKomplementärinstellt einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan besteht z. B. aus dem (a)Investitionsplan, (b)Personalplan, (c)Ergebnisplan, (d)Finanzplan. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversamm- lung vor oder zu Beginn des Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan beschließen kann. Der festgesetzte Wirtschaftsplan ist den Gesellschaftern und der Stadt Karlsruhe(Be- teiligungsmanagement)zuzuleiten. (2)DieKomplementärinerstellt eine mittelfristige Investitions-und Finanzplanung für fünf Jahre. Diese Planung ist im Zusammenhang mit der Aufstellung des Wirtschaftspla- nes jährlich durchzuführen. Die Planung ist der Gesellschafterversammlung zur Be- schlussfassung vorzulegen. Die beschlossene mittelfristige Investitions-und Finanz- planung ist den Gesellschaftern und der Stadt Karlsruhe(Beteiligungsmanagement) zuzustellen. § 12Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung (1)DieKomplementärinist verpflichtet, den Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn-und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen und nach den Bestimmungen des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen, sowie durch einen Abschlussprüfer prüfen und testieren zu lassen. DieKomplementärinist verpflichtet, die Vorschriften der §§ 53 und 54 desHaushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten. Im Übrigen finden die gesetz- lichen Bestimmungen Anwendung. (2)Im Rahmen der Abschlussprüfung ist auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsfüh- rung unter Beachtung der Aufgaben gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz(HGrG) zu prüfen. Die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, in seinem Bericht die Entwicklung der Vermögens-und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft darzustellen. Ausnahmen vom Prüfungserfordernis nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung sind zulässig, wenn die obere Rechtsaufsichtsbehörde hiervon Befreiung nach § 103 Abs. -7- 1 letzter Satz der Gemeindeordnung erteilt hat und andere geeignete Prüfungsmaß- nahmen gewährleistet sind. (3)Unverzüglich nach Eingang des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat der Komplementär den geprüften Jahresabschluss und La- gebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gesell- schafterversammlung zur Prüfung, Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. An der Beratung soll der Abschlussprüfer teilnehmen. Der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sind zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers den Ge- sellschaftern und der Stadt Karlsruhe(Beteiligungsmanagement)zuzuleiten. Die örtliche Prüfung im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung (Buch-, Be- triebs-und Kassenprüfung) kann vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe nach Maßgabe der vom Gemeinderat übertragenen Prüfungsaufgaben wahrgenom- men werden. Zur Wahrnehmung der Betätigungsprüfung nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeord- nungwerdendem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruheund der für die überört- liche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 HGrG vorgesehenen Befug- nisse eingeräumt. Der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt wird das Recht zur Prüfung der Haushalts-und Wirtschaftsführung nach Maßgaben von § 114 Abs. 1 Gemeindeordnung eingeräumt. (4)Der Jahresabschluss ist den Kommanditisten unverzüglich nach Erstellung und Prü- fung mit einer Abschrift des Prüfungsberichtes und einem Ergebnisverwendungsvor- schlag unter Berücksichtigung der Grundsätze nach §13diesesGesellschaftsver- tragszuzuleiten. (5)Die Gesellschafterversammlung hat über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung spätestens bis zum Ablauf des siebten Monats des folgen- denGeschäftsjahres zu beschließen. (6)In der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, ist auch die Entlastung der Geschäftsführung zu beschließen. (7)Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfungdes Jahresabschlusses und der Lagebericht sind ortsüblich bekanntzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebe- richt an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Ausle- gung hinzuweisen. (8)DieKomplementärinhat der Stadt Karlsruhe die für die Aufstellung des Gesamtab- schlusses (§ 95a Gemeindeordnung Baden-Württemberg) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von der Stadt Karlsruhe bestimmten Zeitpunkt einzureichen. § 13Ergebnisverwendung (1)Am Gewinn oder Verlust nehmen die Kommanditisten im Verhältnisihrer Kapital- anteile teil.Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kom- manditisten bleiben unberührt. -8- (2)Die Gewinn-und Verlustanteile sind den Kapitalkonten II der Gesellschafter zuzu- schreiben bzw. zu belasten. (3)Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von mindestens Dreivierteln der abge- geben Stimmen beschließen, dass die Ergebnisverwendung in Abweichung zu § 13 Abs.2 erfolgen soll, soweit der Gesellschaft nach Ermessen der Komplementärin aus- reichende Liquidität und ein angemessenes Eigenkapital verbleibt. § 14Entnahmen (1)Die Komplementärin darf Guthaben auf ihremKapitalkonto IIjederzeit entnehmen. (2)Die Kommanditisten sindnichtberechtigt, Entnahmen aus demKapitalkonto Izu täti- gen. § 15Erwerbsrecht, Vorkaufsrecht (1)Ein Kommanditist ist berechtigt, seinen Kommanditanteil oder Teile hiervon ohne Zu- stimmung der Gesellschafterversammlung nach den nachfolgenden Regeln zu ver- äußern: Der veräußerndeKommanditist ist verpflichtet, seinen Kommanditanteil zuvor den (übrigen) Kommanditisten schriftlich anzubieten. Dieses Erwerbsrecht steht den (übrigen) Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile untereinander zu. Neh- men diese das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang an, gilt dies als dessen Ablehnung. Lehnt ein Kommanditist das Angebot ab oder wird seine Ableh- nung fingiert, steht sein Erwerbsrecht den verbleibenden Kommanditisten im Verhält- nis ihrer Kapitalanteile untereinander zu. Dieses nachrangige Erwerbsrechtkann in- nerhalb eines weiteren Monats ab Zugang der Mitteilung der Ablehnung (bzw. deren Fiktion) ausgeübt werden. Lehnt ein Kommanditist insoweit das Angebot ab oder wird seine Ablehnung fingiert, steht sein nachrangiges Erwerbsrecht,wenn vorhanden, den verbleibenden Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile untereinander zu. Dieses nachrangige Erwerbsrecht kann innerhalb eines weiteren Monats ab Zu- gang der Mitteilung der Ablehnung (bzw. deren Fiktion) ausgeübt werden. Soweit im Falle des vorangegangenen Satzes die übrigen Kommanditisten ihr Erwerbsrecht nicht ausüben, kann der Kommanditanteil ohne ihre Zustimmung veräußert werden. (2)Ist nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 15Abs.1dieses Gesellschaftsver- tragsder mit einem Dritten vereinbarte Kaufpreis geringer als der in dem gegenüber den (übrigen) Kommanditisten ausgesprochenen Angebot, steht den (übrigen) Kom- manditisten ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Kapitalanteile untereinander zu. Der veräußerungswillige Kommanditist hat den übrigen Kommanditisten Abschriften des verbindlichen Kaufangebotes des Dritten unverzüglich zuzusenden. Die (übrigen) Kommanditisten können ihr Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung ausüben, die dem veräußerungswilligen Kommanditisten innerhalb von zwei Monaten nach Emp- fang der Abschrift zugegangen sein muss. § 16Dauer, Kündigung (1)Der Gesellschaftsvertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. (2)Die Gesellschafter können die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf den Schluss eines Geschäftsjahres kündigen, frühestens jedoch zum 31.12.2033.Daneben haben die Gesellschafter ein Recht zur außerordentlichen -9- Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht, die Auflösung der Gesellschaft nach § 133 HGB zu verlangen,ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. (3)Die Kündigung hat schriftlich mit eingeschriebenem Brief oder gegen Empfangsbe- kenntnis durch Erklärung gegenüber derKomplementärin oder, wenn dieseselbst kündigt, gegenüber allen übrigen Gesellschaftern zu erfolgen. In allen Fällen der Kündigung hat dieKomplementärindie übrigen Gesellschafter unverzüglich nach Zu- gang der Kündigungserklärung hiervon in Kenntnis zu setzen. DerkündigendeGe- sellschafter darf mit Zugang der Kündigungserklärung sein Stimmrecht nicht mehr ausüben, es sei denn, es handelt sich um eine Beschlussfassung in Angelegenhei- ten, die den Kernbereich seiner Gesellschafterstellung ausmachen. (4)Derkündigende Gesellschafter scheidet mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Dies gilt nicht, wenn (a)nach der ordentlichen Kündigung kein persönlich haftender Gesellschafter ver- bleibt und die übrigen Gesellschafter nicht bis spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter be- stellt haben oder (b)die Gesellschafter vor dem Kündigungstermin die Liquidation beschließen. In diesen Fällen verbleibt der kündigende Gesellschafter in der Gesellschaft, die zum Kündigungstermin in Liquidation tritt. Satz 2 und 3 finden auch Anwendung, wenn ein Privatgläubiger eines Gesellschafters gemäß § 135 HGB die Gesellschaft kündigt. (5)Die Rechtsfolgen bei einem Ausscheiden eines kündigenden Gesellschafters erge- ben sich aus § 18Abs.2 und Abs.3. § 17Ausschließung, Zwangsübertragung (1)Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB ein, können die übrigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertelnder abgegebenen Stimmen seine Ausschließung aus der Gesellschaft beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a)ein Gesellschafter gegen eine sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben- de wesentliche Verpflichtung verstößt und denVerstoß trotz Abmahnung nicht unverzüglich abstellt, oder (b)ein Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag kündigt oder Auflösungsklage er- hebt. (2)Statt der Ausschließung können die übrigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von mindestens Dreivierteln derabgegebenen Stimmenauch die Abtretung seines Kom- manditanteils auf die zur Übernahme bereiten Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile untereinander oder auf einen oder mehrere zur Übernahme bereite Dritte beschließen. In diesem Fall hat der betroffene Kommanditist unverzüglich die verlangte Abtretung zu erklären. DieKomplementärinwird für diesen Fall bevoll- mächtigt, die Abtretungserklärung im Namen des betroffenen Kommanditisten abzu- geben. Sofern dieKomplementärinselbst betroffen ist, istjeder der Kommanditisten einzeln zur Abgabe der Abtretungserklärung bevollmächtigt. -10- (3)Der betroffene Gesellschafter hat beider Beschlussfassung gemäß § 17Abs.1und Abs.2kein Stimmrecht. § 18Abs.2und Abs.3finden Anwendung. § 18Ausscheiden eines Gesellschafters in weiteren Fällen (1)Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, ohne dass es eines Gesell- schafterbeschlusses der übrigen Gesellschafter bedarf, wenn (a)über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, und zwar mit dem Tag der Eröffnung des In- solvenzverfahrens oder des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insol- venzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder (b)in den Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters und/oder in Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Grund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung betrieben und deren Aufhe- bung nicht innerhalb von drei Monaten gegenüber der Gesellschaft nachge- wiesen wird. (2)Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt, soweit Rege- lungen dieses Vertrages nicht entgegenstehen. Verbleibt nur ein Gesellschafter, hat dieser dasRecht, das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen und die Firma fortzuführen. (3)Scheidet dieeinzige Komplementärinaus der Gesellschaft aus, ohne dass unmittel- bar nachihrem Ausscheiden ein neuer Komplementär anihreStelle tritt, müssen sich die Gesellschafter unverzüglich auf eine geeignete natürliche oder juristische Person zwecks Übernahme der Komplementärstellung einigen. Der hierzu erforderliche Be- schluss der Gesellschafter bedarf der Mehrheit von mindestens Dreivierteln der ab- gegebenen Stimmen. Die Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung kann auf eine Woche verkürzt werden. Zur Einberufung der genannten Gesellschafterver- sammlung ist jeder Kommanditist berechtigt. Führt dieses Verfahren nicht dazu, dass binnen zwei Wochen ab Ausscheiden deralten Komplementärinein neuer Komple- mentär aufgenommen worden ist, kann jeder Kommanditist verlangen, Komplementär zu werden. Die Gesellschafter könnendie Aufnahmedurch Beschluss ablehnen, wenn mehr als ein Kommanditist verlangt, Komplementär zu werden. Die Gesell- schafter können die Aufnahme durch Beschluss ablehnen, wenn mehr als ein Kom- manditist die Aufnahme verlangt oder der diesVerlangende fachlich offensichtlich ungeeignet ist. Ist binnen weiterer zwei Wochen kein neuer Komplementär aufge- nommen, ist die Gesellschaft aufgelöst. § 19Auseinandersetzung / Abfindung / Verbindlichkeiten (1)In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters ist eine Auseinanderset- zungsbilanz zu erstellen. In diese Bilanz sind alle Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) mit ihrem Zeitwert einzustellen. Unberücksichtigt bleibt ein etwaiger im- materieller Geschäftswert. Das sich danach ergebende Abfindungsguthaben ist mit Erstellung der Bilanz fällig und in drei gleichen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresraten jeweils am 31. Dezemberzu entrichten. -11- (2)Die verbleibenden Gesellschafter verpflichten sich, den Ausscheidenden im Innenver- hältnis von den zum Zeitpunkt desAusscheidens-auch dem Grunde nach-beste- henden Verbindlichkeiten freizustellen. (3)Besteht Streit über die Höhe der Abfindung, entscheidet hierüber ein Schiedsgutach- ter, der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss und von demausscheidenden Gesellschafter und den übrigen Gesellschaftern zu benennen ist. Kommt eine Einigung über dessen Benennung nicht zu Stande, ist er auf Antrag eines Beteiligten durch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf zu bestimmen. Der Schiedsgutachter entscheidet auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme analog §§ 91 ff. Zivilprozessordnung. § 20Schlussbestimmungen (1)Alle das Gesellschafterverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaf- tern oder zwischen Gesellschaft undGesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht ein Gesellschafterbeschluss und/oder notarielleBeur- kundung erforderlich ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. (2)Sollte eine Bestimmungdieses Gesellschaftervertrags oder eine später in ihn aufge- nommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte es sich herausstellen, dass es eine Lücke in diesem Gesell- schaftsvertrag gibt, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien,die Gültigkeit der verbleibenden Best- immungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fal- le, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirt- schaftlichen Erfolg gewährleistet. Karlsruhe, _______________________ _______________________________________________ SWK Regenerativ VerwaltungsGmbH(Komplementärin) ________________________________________________ Stadtwerke Karlsruhe GmbH (Kommanditistin)
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0067 Dez. 4 Beteiligung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH an der EOS Windenergie GmbH & Co. KG (Windpark Riedelberg II bei Zweibrücken) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 13.03.2018 6 x vorberaten Gemeinderat 20.03.2018 10 x Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat stimmt der Beteiligung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH an der EOS Windenergie GmbH & Co. KG durch Erwerb eines 100%-igen Kommanditanteils zu einem voraussichtlichen Kaufpreis von 4,15 Mio. Euro, ausge- hend von einem Working Capital von 700.000 Euro zum 31.12.2017, zu. Bei einem abweichenden Working Capital zum Stichtag verändert sich der Kaufpreis entsprechend. 2. Der Gemeinderat stimmt der Beteiligung der SWK-Regenerativ- Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ohne Kapitalanteil an der EOS Windenergie GmbH & Co. KG zu. 3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadtwerke Karlsruhe GmbH in der Gesellschafterversammlung der EOS Windenergie GmbH & Co. KG die zur Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Entscheidungen und Maßnah- men herbeizuführen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. 4. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags der EOS Windenergie GmbH & Co. KG durch den Vertreter der Stadtwerke Karlsruhe GmbH in der Gesellschafterversammlung der EOS Windenergie GmbH & Co. KG zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Anpassungen des Gesell- schaftsvertrags, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. 5. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe wird mit der örtlichen Prüfung im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg bei der EOS Windenergie GmbH & Co. KG beauftragt. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein x ja abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stadtwerke Karlsruhe haben sich zum Ziel gesetzt, zukünftig noch mehr Energie aus erneuerbaren Quellen zu produzieren. Für den Bereich der Windenergie wollen die Stadtwerke Karlsruhe bis zum Jahr 2020 die Stromerzeugung aus Windenergie auf 50 Megawatt Gesamtleistung ausbauen. Vor dem Hintergrund geänderter Ausschrei- bungsverfahren für regenerative Energieträger wird es zukünftig jedoch deutlich schwieriger, wirtschaftliche neue Windkraftprojekte zu entwickeln oder sich an diesen zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund haben die Stadtwerke Karlsruhe entschieden, sich an einem bereits bestehenden Windenergiepark zu beteiligen. Die EOS Windenergie GmbH & Co. KG betreibt im Landkreis Zweibrücken den Wind- park Riedelberg II. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH möchte sich durch den Erwerb von 100% der Kommanditanteile an der EOS Windenergie GmbH & Co. KG an diesem Windpark beteiligen. Die SWK-Regenerativ-Verwaltungs-GmbH soll als persönlich haf- tende Gesellschafterin (Komplementärin) ohne Kapitalanteil an der Gesellschaft beteiligt werden und auch deren Geschäftsführung übernehmen. Der Windpark Riedelberg II besteht aus vier Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 mit je 2,3 Megawatt Leistung, der Windpark hat somit eine Gesamtleistung von 9,2 Megawatt. Die Stadtwerke Karlsruhe haben sich mit den Verkäufern des Windparks auf einen Kaufpreis von 4,15 Mio. € verständigt. Dieser Kaufpreis beinhaltet einen Kassen- bestand (Working Capital) von 700.000 Euro. Falls der tatsächliche Kassenbestand zum Stichtag 31.12.2017 höher oder niedriger als die vereinbarten 700.000 Euro gewesen sein sollte, so erhöht bzw. vermindert sich der Kaufpreis für den Kommanditanteil ent- sprechend. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Karlsruhe GmbH hat dem Erwerb des Unternehmens am 2. März 2018 nach §13 Abs. 6 lit. e) des Gesellschaftsvertrages zugestimmt. Der Gesellschaftsvertrag der EOS Windenergie GmbH & Co. KG orientiert sich an den bisher üblichen Gesellschaftsverträgen von Projektgesellschaften im Bereich regenerativer Energien, an denen die Stadtwerke Karlsruhe beteiligt sind. Auf der Grundlage der Restlaufzeit der garantierten EEG-Einspeisevergütung von 16 Jahren bis zum Ende des Jahres 2033 und einem Kaufpreis von voraussichtlich 4,15 Mio. Euro einschließlich 0,7 Mio. Euro Kassenbestand (Working Capital) ergibt sich für die Stadtwerke Karlsruhe GmbH aus der Beteiligung eine voraussichtliche Gesamt- kapitalrendite von ca. 4,3%. Am 19.1.2018 wurde ein geänderter Flächennutzungsplan „Windenergie“ für die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land offengelegt. Angrenzend an den bestehenden Windpark Riedelberg II wurde eine Fläche für Windkraftanlagen ausgewiesen. Aus Sicht der Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist das Zubaurisiko nach Ein- führung des Ausschreibungsverfahrens für die EEG-Vergütung jedoch als gering anzu- sehen. Ein Zubau würde zu Windertragseinbußen führen, in deren Folge sich die Renta- bilität der Beteiligung etwas verschlechtern würde. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat stimmt der Beteiligung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH an der EOS Windenergie GmbH & Co. KG durch Erwerb eines 100%-igen Kommanditanteils zu ei- nem voraussichtlichen Kaufpreis von 4,15 Mio. Euro, ausgehend von einem Working Capital von 700.000 Euro zum 31.12.2017, zu. Bei einem abweichenden Working Capi- tal zum Stichtag verändert sich der Kaufpreis entsprechend. 2. Der Gemeinderat stimmt der Beteiligung der SWK-Regenerativ- Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ohne Kapitalanteil an der EOS Windenergie GmbH & Co. KG zu. 3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadtwerke Karlsruhe GmbH in der Ge- sellschafterversammlung der EOS Windenergie GmbH & Co. KG die zur Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen herbeizuführen und die er- forderlichen Erklärungen abzugeben. 4. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des als Anlage beigefügten Gesellschaftsver- trags der EOS Windenergie GmbH & Co. KG durch den Vertreter der Stadtwerke Karls- ruhe GmbH in der Gesellschafterversammlung der EOS Windenergie GmbH & Co. KG zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Anpassungen des Gesell- schaftsvertrags, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. 5. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe wird mit der örtlichen Prüfung im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg bei der EOS Windener- gie GmbH & Co. KG beauftragt.
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 48. Plenarsitzung Gemeinderat 20. März 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 10 der Tagesordnung: Beteiligung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH an der EOS Windenergie GmbH & Co. KG (Windpark Riedelberg II bei Zweibrücken) Vorlage: 2018/0067 Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Beteiligung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH an der EOS Windenergie GmbH & Co. KG durch Erwerb eines 100%-igen Kommanditanteils zu einem voraussichtlichen Kaufpreis von 4,15 Mio. Euro, ausgehend von einem Working Capital von 700.000 Euro zum 31.12.2017, zu. Bei einem abweichenden Working Ca- pital zum Stichtag verändert sich der Kaufpreis entsprechend. 2. Der Gemeinderat stimmt der Beteiligung der SWK-Regenerativ- Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ohne Kapitalanteil an der EOS Windenergie GmbH & Co. KG zu. 3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadtwerke Karlsruhe GmbH in der Ge- sellschafterversammlung der EOS Windenergie GmbH & Co. KG die zur Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen herbeizuführen und die er- forderlichen Erklärungen abzugeben. 4. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des als Anlage (der Vorlage) beigefügten Ge- sellschaftsvertrags der EOS Windenergie GmbH & Co. KG durch den Vertreter der Stadtwerke Karlsruhe GmbH in der Gesellschafterversammlung der EOS Windenergie GmbH & Co. KG zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Anpassun- gen des Gesellschaftsvertrags, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. 5. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe wird mit der örtlichen Prüfung im Sin- ne von § 112 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg bei der EOS Wind- energie GmbH & Co. KG beauftragt. – 2 – Abstimmungsergebnis: Bei 40 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wie Sie wissen, haben wir von der AfD, seit wir hier im Ge- meinderat sind, bei diesen Projekten immer widersprochen und immer dagegen gestimmt. Dieser Tradition bleiben wir heute auch treu. Wir haben jedes Mal auf die Risiken bei Windparks hingewiesen, insbesondere die hohen Risiken bei Binnenwindparks mit ihrer eingeschränkten Windhöfigkeit, wie es hier auch der Fall ist. Wir haben darauf hingewiesen, dass es bei Investitionen der öffentlichen Hand, also wie bei der Stadt auch, nicht erstrebenswert ist, wenn sich diese nur dadurch lohnen, dass die privaten Verbraucher mehr Geld zahlen müssen. Das ist hier der Fall. Durch die Wind- kraft und durch die Photovoltaik, durch den Betrieb dieser beiden Arten der Stromerzeu- gung, wird die EEG-Umlage, die Umlage für die erneuerbaren Energien, hochgehalten. Wir sind in Deutschland bereits in der Situation, dass der Endverbraucher mehr für die Steuern und Abgaben zahlt mit seiner Stromrechnung, als für die Erzeugung, Verteilung und Ab- rechnung des Stroms. Mehr als die Hälfte des Strompreises besteht aus Steuern und Abga- ben. Der größte Teil ist die EEG-Umlage, die wir als Stadt Karlsruhe mit diesen Projekten weiter in die Höhe treiben bzw. sicherstellen, dass sie hoch bleibt. Das lehnen wir ab. Des- wegen sind wir dagegen. Wir wollen aber darauf hinweisen, dass Windkraftanlagen nur etwa 2.000 Stunden im Jahr produzieren von den 8.000 Stunden des Jahres. Da wir aufgrund des Erneuerbare- Energien-Gesetzes keine weiteren Speicher dazu bauen, denn durch die Photovoltaik lohnt sich der Bau weiterer Pumpspeicherkraftwerke nicht, müssen wir für jedes Windkraftwerk ein konventionelles Kraftwerk vorhalten, was die restlichen 6.000 Stunden des Jahres ab- deckt. Einfach, damit wir uns auf die Stromproduktion verlassen können. Diese erneuerba- re Energie kommt zusätzlich zu den konventionellen Kraftwerken, die weiterhin verfügbar bleiben müssen. Dadurch, dass diese gedrosselt werden für die Zeit der Stromerzeugung durch die erneuerbaren, wird der Strom, den sie erzeugen, in der restlichen Zeit teurer, also ein weiterer Grund, weshalb der normale Verbraucher durch solche Projekte weiter belas- tet wird. – Soweit das Grundsätzliche. Bei diesem Projekt ist es aber so, dass man sich fragen muss, warum bekommen wir das eigentlich angeboten. Wenn alles so lohnend ist, wieso wird es dann verkauft? Ich denke, dass es daran liegt, dass die voraussichtliche Gesamtkapitalrendite nur 4,3 % beträgt. Für viele Firmen ist das einfach nicht hoch genug. Ich denke, für uns als Stadt Karlsruhe sollte es auch nicht hoch genug sein. Denn es ist nicht so, dass wir das bekommen wie Zinsen vom Sparbuch, sondern wir haben hier ein Industrieprojekt, eine Industrieanlage, die weite- re 16 Jahre Strom produzieren muss in einem gewissen Umfang, d. h., wir wetten auf den Wind. Wir müssen also über die restlichen 16 Jahre so viel Strom produzieren, dass am En- de diese Rendite auch heraus kommt. Wenn wir weniger Wind haben oder wenn der Wind stärker wird, so dass die Anlage abgeschaltet werden muss, bedeutet weniger Wind weni- ger Strom, bedeutet weniger Rendite. Dann ist die Renditeerwartung hinfällig. – 3 – Zum anderen haben wir darauf hingewiesen, auch schon in der Hauptausschuss-Sitzung, das will ich jetzt gerne öffentlich wiederholen, dass wir es für riskant halten, so ein Projekt zu übernehmen, ohne dass geklärt ist, was am Ende bezahlt werden muss für den Rückbau und für die Entsorgung. Denn der findet erst in 16 Jahren statt. Wir können uns nicht vor- stellen, dass bereits in den lediglich vier Jahren des bisherigen Betriebs alle Rückstellungen gebildet wurden, die für die Entsorgung und den Rückbau in 16 Jahren fällig werden. Deswegen glauben wir nicht, dass diese Aussage von 4,3 % zutreffend ist, wenn man die Entsorgung und die Rückbaukosten, die noch bevorstehen, miteinrechnet. Deswegen kön- nen wir aus all diesen Gründen nur dagegen stimmen und werden es ablehnen. Der Vorsitzende: Damit kommen wir zur Abstimmung. – Das ist eine mehrheitliche Zu- stimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 10. April 2018