DITIB-Moschee - wichtige Gemeinderatsangelegenheit nach § 20a GemO

Vorlage: 2018/0046
Art: Anfrage
Datum: 06.02.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Oststadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.03.2018

    TOP: 24

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • FW-pl DITIB-Moschee
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister Gemeinsame ANFRAGE Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) Stadtrat Stefan Schmitt (pl) Vorlage Nr.: 2018/0046 DITIB-Moschee – wichtige Gemeinderatsangelegenheit nach § 20 a GemO Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 20.03.2018 24 x A) Warum hat die Verwaltung den Neubau der DITIB-Moschee gemäß § 20a der GemO bisher nicht zu einer „wichtigen Gemeinderatsangelegenheit“ erklärt? 1. Welche Gründe sprechen dagegen? Begründung: Bereits in ihrem letzten Artikel auf der Seite „Stimmen aus dem Gemeinderat“ in der Stadt-Zeitung, bemängelten die Freien Wähler die mangelnde Bürgerbeteiligung bei der Vergabe von Bauprojekten und forderten u. a. auch, dass ein Projekt wie die DITIB-Moschee gemäß § 20a der GemO zu einer „wichtigen Gemeinderatsangelegenheit“ erklärt werden sollte, damit diese in einer Bürgerversamm- lung mit den Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt erörtert werden kann. unterzeichnet von: Jürgen Wenzel Stefan Schmitt

  • ANLAGE FW pl DITIB-GemO20a
    Extrahierter Text

    Mehr Bürgerbeteiligung 1 bei Bauprojekten ! 2 3 Zwei Themen dominierten dieses 4 Jahr die Post an uns Freie Wähler. 5 Die Sicherheitslage und die man-6 gelnde Bürgerbeteiligung bei der 7 Vergabe von Bauprojekten in der 8 Stadt. Es sind Projekte wie der 9 Dommermuth-Bau hinter dem 10 Hauptbahnhof, oder aktuell die DI-11 TIB-Moschee, aber auch der Neu-12 bau der Schlossschule in Durlach, 13 mit der verpassten Chance des 14 Wiederaufbaus des Dienerbaus, die 15 für Unmut sorgen. Es ist an der 16 Zeit, gemäß § 20a der GemO, sol-17 che Projekte zu wichtigen Gemein-18 deratsangelegenheiten zu erklären, 19 um diese mit den Bürgern zu erör-20 tern. 21 22 Jürgen Wenzel 23 Stadtrat der Freien Wähler 24 Hebelstraße 13 25 76133 Karlsruhe 26 Telefon: 0170 7420 888 27 www.fw-ka.de 28

  • Stellungnahme TOP 24
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur gemeinsamen An- frage Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) Stadtrat Stefan Schmitt (pl) Vorlage Nr.: 2018/0046 Verantwortlich: Dez. 1 DITIB-Moschee – wichtige Gemeinderatsangelegenheit nach § 20a GemO Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 20.03.2018 24 x Warum hat die Verwaltung den Neubau der DITIB-Moschee gemäß § 20a der GemO bisher nicht zu einer „wichtigen Gemeinderatsangelegenheit“ erklärt? Welche Gründe sprechen dagegen? Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die gemeinsame Anfrage auf den geplanten Neubau einer Moschee in der Karlsruher Oststadt (Käppelestraße) bezieht. Ein entsprechendes Baugesuch wird der- zeit geprüft. Nach § 20a Abs. 1 GemO sollen wichtige Gemeindeangelegenheiten nach Bedarf mit den Einwohnern im Rahmen einer Einwohnerversammlung erörtert werden. Für die Wichtigkeit einer Angelegenheit sind ihr Einfluss auf das Gemeinschaftsleben und ihre Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt maß- geblich. Die Einordnung eines Themas als wichtige Gemeindeangelegenheit obliegt dabei grundsätz- lich dem Gemeinderat, der hierüber und über die Abhaltung einer Einwohnerversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Die Verwaltung sieht bisher keine Veranlassung, dem Gemeinderat die Durchführung einer Einwoh- nerversammlung zu dem geplanten Moscheeneubau vorzuschlagen. Das Vorhaben ist Gegenstand eines förmlichen Baugenehmigungsverfahrens. Es handelt sich hier um eine Angelegenheit, welche die Stadt Karlsruhe als staatliche Pflichtaufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt. Ob derar- tige Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Gegensatz zu den Selbstverwaltungsaufgaben überhaupt Gegenstand von Erörterungen in einer Einwohnerversammlung sein können, wird in der kommunalrechtlichen Literatur durchaus unterschiedlich bewertet. Da der Bauherr nach § 58 Abs. 1 LBO einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, wenn dem genehmi- gungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen, eignet sich die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens grundsätzlich nicht für eine Erörterung mit den Einwohnern. Ungeachtet dessen wäre bei der Ermes- sensentscheidung des Gemeinderats auch zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben bereits am 18. Januar 2018 Gegenstand einer öffentlichen Informationsveranstaltung des Bürgervereins Oststadt mit anschließender Podiumsdiskussion war. Im Rahmen der Veranstaltung wurden die Pläne für den Moscheeneubau der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt und die Besucher hatten Gelegenheit, kritische Fragen zu stellen. Da unter diesen Umständen anzunehmen ist, dass bereits eine ausreichen- de und erschöpfende Diskussion in der Gemeinde stattfindet, erscheint es aus Sicht der Verwaltung nicht ermessensfehlerhaft, von der Durchführung einer gesonderten Einwohnerversammlung nach § 20a GemO abzusehen.

  • Protokoll TOP 24
    Extrahierter Text

    Niederschrift 48. Plenarsitzung Gemeinderat 20. März 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 25. Punkt 24 der Tagesordnung: DITIB-Moschee - wichtige Gemeinderatsangelegen- heit nach § 20a GemO Gemeinsame Anfrage: FW, StR Schmitt (pl) Vorlage: 2018/0046 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 24 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 29. März 2018