Bebauungsplan "Edelbergstraße 1 - 3", Karlsruhe-Grünwinkel: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 2018/0035
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.01.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Grünwinkel

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.02.2018

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 BPlan Edelbergstraße Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan„Edelbergstraße 1-3“ Karlsruhe–Grünwinkel beigefügt: Begründung und Hinweise -Entwurf- Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite2 Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt)..................4 1.Aufgabe und Notwendigkeit.......................................................................4 2.Bauleitplanung............................................................................................4 2.1Vorbereitende Bauleitplanung.....................................................................4 2.2Verbindliche Bauleitplanung........................................................................4 3.Bestandsaufnahme......................................................................................5 3.1Räumlicher Geltungsbereich........................................................................5 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz............5 3.2.1Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit.................................5 3.2.2Artenschutz................................................................................................5 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.....................................6 3.4Belastungen................................................................................................6 3.4.1Altlasten.....................................................................................................6 3.4.2Immissionsschutz........................................................................................6 3.4.3Kampfmittel................................................................................................7 3.5Denkmalschutz...........................................................................................7 3.6Eigentumsverhältnisse.................................................................................7 4.Planungskonzept.........................................................................................8 4.1Art der baulichen Nutzung..........................................................................8 4.2Maß der baulichen Nutzung........................................................................9 4.3Bauweise / Abstandsflächen......................................................................10 4.4Überbaubare Grundstücksfläche................................................................10 4.5Tiefgaragen Stellplätze, Garagen / Carports und Nebenanlagen.................10 4.6Erschließung.............................................................................................11 4.6.1Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)...................................................11 4.6.2Motorisierter Individualverkehr..................................................................11 4.6.3Ruhender Verkehr.....................................................................................11 4.6.4Geh-und Radwege...................................................................................11 4.6.5Flächen mit Fahr-und Leitungsrecht..........................................................11 4.6.6Ver-und Entsorgung.................................................................................12 4.6.7Energiekonzept.........................................................................................12 4.7Gestaltung................................................................................................12 4.7.1Dächer und Fassaden................................................................................12 4.7.2Werbeanlagen und Automaten.................................................................13 4.7.3Unbebaute Flächen, Vorgärten, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze..13 4.7.4Fahrradabstellplätze, Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen........14 4.7.5Niederschlagswasser.................................................................................14 4.8Grünordnung / Ersatz-und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz..............15 4.8.1Grünordnung............................................................................................15 4.8.2Belange vonNatur und Landschaft............................................................15 4.8Belastungen..............................................................................................17 4.8.1Kampfmittel..............................................................................................17 4.8.2Schallschutz..............................................................................................17 4.8.3Klimaschutz..............................................................................................18 4.8.4Stadtklima / Klimawandel / Luftreinhaltung...............................................18 4.8.5Altlasten...................................................................................................19 Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite3 5.Umweltbericht..........................................................................................19 6.Sozialverträglichkeit / Sozialplan................................................................19 7.Statistik.....................................................................................................20 7.1Flächenbilanz............................................................................................20 7.2Geplante Bebauung..................................................................................20 7.3Bodenversiegelung....................................................................................20 8.Kosten......................................................................................................20 B.Hinweise (beigefügt).............................................................................21 1.Versorgung und Entsorgung.....................................................................21 2.Entwässerung...........................................................................................21 3.Niederschlagswasser.................................................................................21 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale.......................................................22 5.Baumschutz..............................................................................................22 6.Altlasten...................................................................................................22 7.Erdaushub / Auffüllungen.........................................................................23 8.Private Leitungen......................................................................................23 9.Barrierefreies Bauen..................................................................................23 10.Erneuerbare Energien................................................................................23 11.Stadtklima / Klimawandel / Luftreinhaltung...............................................23 12.Schallschutz Tiefgaragenzufahrten............................................................24 13.Artenschutz..............................................................................................24 14.Gutachten................................................................................................24 Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite4 A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8Baugesetzbuch (beigefügt) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Die Heidenstückersiedlungim südwestlichen Stadtteil Grünwinkel istzwischender Pulverhausstraße(K9655)und der Edelbergstraßeweitgehendgeprägt von Wohn- hauszeilen aus den1960erJahren. Die Gebäudezeile auf demGrundstück Edelberg- str. 1wurde alsSeniorenheim genutztundist mittlerweile abgebrochen worden.Die zeilenförmige Bebauung mit großen Freiflächen im Wohnungsumfeld wird in dem seit Januar 1963 rechtskräftigenBebauungsplan „Heidenstücker–Nord“festgesetzt, wodurch eine flächensparende,zeitgemäßeNeubebauung des Areals nachgelten- dem Recht nicht möglichist.Als Rechtsgrundlage für eine zeitgemäße Nachverdich- tung und Innenentwicklung ist die Aufstellung einesBebauungsplans erforderlich. Ein wesentliches Entwicklungsziel der Stadt Karlsruhe ist die Schaffung neuen Wohnraumsmit angemessener Verdichtung in integrierten Lagen (Innenentwick- lung).Vor diesem Hintergrundwurde für die Grundstücke Edelbergstraße 1 und 3 einWohnbaukonzept entwickelt. Ein am 8. Juli 2004 für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Edelbergstraße 1- 3“ gefasste Aufstellungsbeschluss hatte das Ziel, ein Pflegeheim zu errichten. Dieses Planungsziel wird nicht mehr weiterverfolgt, weshalb derAufstellungsbeschluss auf- zuheben ist. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK) alsWohnbauflächesowie mit einem Symbol „Soziale Einrich- tung“dargestellt.Als Nutzungsartwird"Allgemeines Wohngebiet (WA)" festge- setzt.Der Bebauungsplan kann deshalb als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Im Plangebiet gilt derzeitder BebauungsplanNr.290"Heidenstücker–Nord", rechts- verbindlich seit dem18.Januar1963, derin Ergänzung zur Baunutzungsvorschrift (§11Bauordnung der Stadt Karlsruhe)für diesen Bereichdas BaugebietW„Allge- meines Wohngebiet“, Baustaffel III (Vollgeschosse), die offene Bauweise,einen Bauwich von 4,0 m, eine maximale Bautiefe von 12,0 m, einen bebaubaren Flächen- anteil von 3/10und eine Ausnutzungsziffer von 0,9festsetzt. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden die Festsetzun- gen des rechtskräftigenBebauungsplansund die dazugehörigen Bauvorschriften aufgehoben. Zudem gibt es für den Geltungsbereich einen Aufstellungsbeschlussfür einen Vor- habenbezogenen Bebauungsplan „Edelbergstr. 1-3“ vom 8.Juli2004 füreinen Neubau des bereits abgebrochenen Pflegeheims St. Bernhard, welcherhiermiteben- falls aufgehoben wird. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite5 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,7 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe–Grünwinkel.Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 14371 und Nr. 14371/1. 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz 3.2.1Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Plangebiet liegt innerhalb der Niederterrasse. Diese Kiesrücken sind entspre- chend ihrer günstigen geologischen und hydrologischen Voraussetzungen Standorte für den überwiegenden Teil der Karlsruher Siedlungen. Gemäß Landschaftsplan ist die geologische Einheit dem Quartär mit „Geröll und Sand“ zuzuordnen. Der Oberboden weist eine geringe Mächtigkeit auf. Darunter steht sandiges Material an. Buchen-Eichenwälder wären die potentielle natürliche Vegetation. Das Plangebiet ist gärtnerisch angelegt und vor allem im Westen und entlang der Pulverhausstraße von umfangreichem Baumbestand geprägt. An Baumarten sind vor allem Ahorne, Hain- buchen, Walnuss und Linden vorzufinden. Im Inneren des Plangebiets herrschen Ra- senflächen mit Einzelbäumen und Ziergehölzen vor. Von Straßenraum wirkt das Ge- lände weitgehend eben. Die durchschnittliche Geländehöhe liegt bei 115m ü. NN. Vom tiefsten Punkt im Südosten bis zum höchsten Punkt im Nordwesten beträgt der Höhenunterschied 80 cm. Im Innern des Gebiets ist das Gelände stärker modelliert. Vereinzelt gab es Kellerabgänge und Aufschüttungen mit Böschungen bis ca. 1,70 m Höhenunterschied. Der Keller des abgebrochenen Seniorenheims wurde nicht ver- füllt. Das Gelände stellt sich daher zu Zeit als sehr uneben dar. 3.2.2Artenschutz Im Zuge der artenschutzrechtlichen Potentialanalyse (Büro Quetz, Stuttgart, 2014, ergänzt 2015 und 2016) wurde zusammenfassendfolgendes Artenpotential vorge- funden und faunistisch bewertet: Die Bäume und der Strauchbestand mit Unterwuchshabenauf dem Grundstück vor allem eine Bedeutung für besonders geschützte gebüsch-und freibrütende Vogelar- ten (Zweigbrüter), etwa für Amsel, Buchfink, Elster, Grünfink, Ringeltaube, Rotkehl- chen und Stieglitz. An den Laubbäumen besteht ein geringes Potenzial. Zwei Bäume weisen arten- schutzrelevante Strukturen auf. Diese sind als Winterquartier für Fledermäuse nicht geeignet, da sie keine ausreichende Frostsicherheit gewährleisten. Als mögliches Jagdgebiet hat das Areal vermutlich eine Bedeutung für Fledermäuse. Dieses bleibt erhalten. Für besonders oder streng geschützte altholzbewohnende Käferarten (Totholzkäfer) ist an den Bäumen kein Potenzial (Alt-und Totholzanteile mit Mulmbereichen) vor- handen. Ein Vorkommen der streng geschützten und in Anhang IV der FFH-Richtlinie ver- zeichneten Zauneidechse ist weitgehend auszuschließen, da die vergleichsweise iso- lierte Situation des Plangebiets zwischen Straßen und dichter Bebauung sowie der Beschattungsgrad des Grundstücks für diese Art der Vorwarnliste ungünstig sind. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite6 Da in der näheren Umgebung keine potenziellen Lebensräume mit Vorkommen von Zauneidechsen vorhanden sind und die seitlich verlaufenden breiten Straßen und le- bensfeindlichen Areale in der Umgebung eine Zuwanderung auf das Grundstück unmöglich machen, wird auch nach dem Abbruch der Gebäude im Frühsommer 2016 und dadurch entstehender neuer Standortverhältnisse mit sandig-schottrigem und lückenhaft bewachsenem Untergrund eine Besiedlung ausgeschlossen. Sollten sich wider Erwarten solche Tiere einfinden, so kann dem durch entsprechen- de Maßnahmen dergestalt begegnet werden, dass ein Arbeiten im Rahmen der Le- galausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG gegeben ist (z.B. zeitliche Taktungen und Vergrämung/Umsiedlung und–so Bedarf-Aufwertungen mittels CEF-Maßnahmen). Auch wärmeliebendeund wertanzeigende besonders geschützte Schmetterlinge, Wildbienen oder andere Insektengruppen sind wegen der innerstädtischen Lage und aufgrund des Mangels an blütenreichen Wiesen und geeigneten Futterpflanzen oder Habitatstrukturenauszuschließen. Für weitere artenschutzrechtlich relevante geschützte Tierarten oder Artengruppen sind auf dem Areal keine geeigneten oder nur unzureichendenLebensraumbedin- gungen vorhanden, so dass ein Vorkommen generell ausgeschlossen werden kann. 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung DasGrundstückEdelbergstr. 1war mit einer Wohnhauszeile, die als Seniorenheim genutzt wurde,aus den 1960er Jahren und den dazugehörigen Nebenanlagen be- baut.HauptgebäudeundNebenanlagensind abgebrochen worden. Auf demsüdlichen Teil desFlurstücksEdelbergstraße 3 steht ein Einzelhaus mit Wohnnutzung.Abgesehen von untergeordneten Nebenanlagenund einer Garage sind die übrigen Grundstücksflächen unbebaut. Jenseits des im Osten an das Grundstück Edelbergstraße 3 angrenzenden Fußwegs setzt sich die Bebauung mit Wohnzeilen fort. Westlicher Nachbar ist die Kirchenge- meinde St. Josef. Neben dem Kirchengebäude mit freistehendem Kirchturm ist das Grundstück mit einem Pfarrhaus und einem Kindergarten bebaut. Die ErschließungderGrundstücke Edelbergstraße 1 und 3erfolgt von der Edelberg- straße. 3.4Belastungen 3.4.1Altlasten Beim Abbruch des Seniorenheims auf Flst.-Nr.14371 ergaben sich keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen. Auch auf Flst.-Nr. 14371/1 ist nicht mit Altlasten zu rechnen. Sollten sich wider Erwarten bei Baumaßnahmen Hinweise auf Altlasten er- geben, sind die gesetzlichen Vorschriften zu befolgen, auf die unter B 6. hingewie- sen wird. 3.4.2Immissionsschutz Das Gebiet ist durchEinwirkungen desStraßenverkehrslärmsvon derPulverhaus- straßevorbelastet.Zur Klärung der schalltechnischen Belangewurdeein Gutachten (BüroGerlinger+Merkle,Schorndorf, 2016)erarbeitet. Zum Schutz der geplanten Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite7 Wohnbebauung sindbauliche Maßnahmen zu treffen und im Zuge des Baugeneh- migungsverfahrens nachzuweisen.(Näheres siehe 4.9) 3.4.3Kampfmittel Fürdie Grundstücke Edelbergstr. 1-3wurde eine multitemporale Luftbildauswertung durchgeführt.Die Luftbildauswertung ergab Anhaltspunkte, die es erforderlichma- chen, dass weitere Maßnahmendurchgeführt werden. Teilbereiche des Untersuchungsgebiets wurden am 4.Dezember1944 mit Spreng- bomben bombardiert.DasVorhandensein von Sprengbombenblindgängernkann zumindest in den bombardierten Teilbereichen nicht ausgeschlossen werden, dort sind Vorortmaßnahmen zuergreifen (siehe Ziffer 4.9). Über eventuell festgestellte Blindgängerverdachtspunkte hinaus kann zumindest in den bombardierten Bereichen das Vorhandensein weiterer Bombenblindgänger nichtausgeschlossen werden(siehe Ziffer 4.9). 3.5Denkmalschutz In der nahen Umgebung (nördliche Pulverhausstraße) und damit auch im Plangebiet können archäologische Funde aus dem mittelalterlichen Hofgut und Etter des Dorfes Grünwinkel nicht ausgeschlossen werden. Die St-Josefs-Kirche auf demNachbargrundstück Eichelbergstraße 1 ist ein Kultur- denkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz. Da kein besonderer Schutz nach §1(5) Denkmalschutzgesetzvorliegt, ist die Kubatur der Neubauten ausschließlich auf der Grundlage des Planungsrechts zu beurteilen. 3.6Eigentumsverhältnisse Die beiden Grundstücke befinden sich in Privateigentum. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite8 4.Planungskonzept DasstädtebaulicheKonzept sieht eine L-förmige geschlossene, Lärm abschirmende Bebauung entlang derstark befahrenen Pulverhausstraßeundderwestlichen Grundstücksgrenzevor.Entlang der Pulverhausstraße erstrecken sich die überbauba- ren Flächen über das Grundstück Edelbergstr.1 und Edelbergstr.3.Das freiräumli- che Konzept sieht im Blockinnern einen zentralen Platz mit einem Kinderspielplatz und Bäumen vor. Durch die unterirdische Parkierung bleibt der Innenhof autofrei. Die Tiefgarage erhält eine großzügige Aussparung, was ermöglicht, dassdiegeplan- ten Bäume in den gewachsenen Boden einwurzeln und sich gut entwickeln können. Im Süden wird dieser begrünte Innenhofentlang der Edelbergstraßedurchweitere überbaubare Flächenauf demGrundstückEdelbergstr.1begrenzt. Auf der Ostseite wird die geplante Blockstruktur durch ein Baufeld auf dem Grundstück Edelberg- straße3 entlang des angrenzenden Fußwegs geschlossen. Planungszielsindüberwiegendfür eine Wohnnutzung vorgesehene Gebäude, die barrierefreierrichtet werden können.Eine Durchmischung bezogen auf Altersstruk- tur und Haushaltsgröße soll ermöglicht werden. Die Stellplätze für dieWohngebäu- desollen nicht oberirdisch, sondern inTiefgaragennachgewiesen werden,dievon der gering frequentierten Edelbergstraße ausangefahren werden sollen. DiezulässigeGebäudehöhe vermittelt zwischen der Kirche St. Josef im Westen und den benachbarten Zeilenbauten im Osten. Die Planung wurde dem Gestaltungsbeirat am 22. Januar 2015 und am 26. März 2015 vorgestellt und in der abgestimmten Version zur Umsetzung empfohlen. Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe hat das Konzept ebenfalls gebilligt. 4.1Art derbaulichen Nutzung Als Nutzungsart wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gem. §4BauNVO fest- gesetzt. DasPlanungszielbesteht in erster Linie in der Schaffung von Wohnraum. Die nach §4(2)Nr.2BauNVO zulässigen Läden, die der Gebietsversorgung dienen,sowie Schank-und Speisewirtschaftenwerdenausgeschlossen. DamitsollmöglichenKon- flikten mit der umgebenden Wohnnutzung durchZu-und Abfahrten,Anlieferung, betriebsbedingte Lärm-und Geruchsbelastung ggfls. auch zu Nachtstunden und an Wochenenden vorgebeugt werden.Außerdem sieht das geplante Stellplatzkonzept (Tiefgarage) keine für gastronomische Nutzungen geeigneten oberirdischen Stell- plätze vor. Von dennach §4(2)Nr.3BauNVO zulässigen Nutzungen (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) werdendie Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zweckeausgeschlossen, weilsiein den geplanten Strukturennichtadäquat unterzubringen sind.Auch dem durch diese Nutzungen generiertenStellplatzbedarf kann nicht angemessen entsprochen werden.Angemes- seneEntwicklungsmöglichkeiten sind nicht zu erkennen,was umso mehrauch für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrie- be und Tankstellen gilt, die nach § 4(3) BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite9 Im Plangebiet sind somitWohngebäude, Anlagen fürkirchliche, kulturelle undsozia- le Zweckeunddie der Versorgung des Gebiets dienendennicht störende Hand- werksbetriebezulässig.Ausnahmsweise können sonstige nicht störendeGewerbe- betriebezugelassen werden. 4.2Maß der baulichen Nutzung DiePlanung hält hinsichtlich der oberirdischen Bebauung den Maximalwert der Baunutzungsverordnung zur Grundflächenzahl GRZ in allgemeinen Wohngebieten ein(GRZ max. 0.4).DieGeschossflächenzahl GFZwird überschritten (Festsetzung im Bebauungsplan =1.4, Maximalwert gem. BauNVO = 1.2). ZurUmsetzung des geplantenstädtebaulichenKonzeptesmussdasPlangebietan- gemessennachverdichtetwerden.Für das Maß der Bebauungistinsbesonderedie unterirdischeTiefgaragemaßgeblich.Der oberirdische Nachweis der Stellplätze(ein notwendiger Stellplatzpro Wohneinheit)hättegegenüber der geplantenundweit- gehendbegrünten TiefgaragegroßflächigversiegelteGeländeoberflächen und die damitverbundenen negativen Auswirkungen auf Mikroklima, Schall und Stadtbild zur Folge.Die Tiefgarage stellt zwar eine Beeinträchtigung der Wasser-und Boden- funktion dar, hat aber positive Auswirkungen auf den Schall, die Wohnqualität und das Stadtbild. Mit den Baumneupflanzungen und der Begrünung der Nebenanlagen im Innenhof werden negative Auswirkungen auf das Mikroklima vermieden. Die An- forderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse werden durch die qualitativ hochwertige Gestaltung der Nebenanlagen und der Freiflächen sichergestellt. Alle Dachflächen werden begrünt. Deshalb ist es vertretbar, dass die zulässige Grundflä- che gemäß § 19 (4) BauNVO insbesondere durch die Tiefgarage und die Nebenanla- gen bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten wird. Die Gebäudehöhe ist das Maß zwischen Bezugshöhe BZH und dem oberen Wand- abschluss (Attika). Die festgesetzte BZH orientiert sich mit einer Toleranz von10cm ander Höhenlage der Pulverhausstraße. Die neue Bebauungkann gemessen von der festgesetzten Bezugshöheca.12,5m hoch sein. Die maximal zulässige Gebäudehö- he von 12,5m ab BezugshöheermöglichtdievorgeseheneBebauung und orientiert sich hinsichtlich der Höhe am ehemaligen Bestand. Weil sich die im zeichnerischen Teil festgesetzte BZH an der Höhenlage der Pulver- hausstraße orientiert, darf sie von der Oberkante Tiefgaragendach nicht überschrit- ten werden.Lüftungsbauwerke dürfen die BZH überschreiten. DiegeplanteBebauungsoll entlang der Pulverhausstraßezwischen den Gebäude- höhen der Kirche im Westen und derWohnbebauung im Osten vermitteln.Somit kann von einer viergeschossigen Wohnbebauung ausgegangen werden. Die Anzahl zulässiger Vollgeschosse wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt, weil das Maß der baulichen Nutzung präziser über die festgesetzten Gebäudehöhe (GH) gesteuert werden kann. Die zulässige GHwird im zeichnerischen Teil für die jeweiligen über- baubaren Flächenfestgesetzt. DiejeweilszulässigenGebäudehöhenermöglichenfür den geplanten Innenhofbereich und die anschließende Wohnbebauung eine verbes- serte Abschirmung gegendieLärmbelastungaus derPulverhausstraße.Um den ge- wünschten Lärmschutz zu erreichen ist im Baufenster entlang der Pulverhausstraße eine Gebäudehöhe von mindestens 11,0m umzusetzen. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite10 ZurniedrigerenBestandsbebauung südlich des Plangebietsvermittelt die festgesetzte Höhenstaffelungmit einergeringerenGH von 9,60 m. Da die möglichen neuen Ge- bäude im Norden der bestehenden Reihenhäuser in der Edelbergstraße liegen und einen Abstand von ca. 20-25 m einhalten, wird es hier(trotz der größeren Höhe)zu keiner Beeinträchtigung kommen. Für die Berechnung der Geschossflächen nach BauNVO sind die Gebäudeaußenma- ße in allen Vollgeschossen maßgeblich.Für eine ressourcenschonende Nachverdich- tung mitviermöglichenVollgeschossenwird die geringfügig über den Grenzwerten von §17BauNVO liegende GFZ von 1,4 für vertretbar erachtet, zumal der Bebau- ungsplan durch die Sicherung einer hochwertigen Grün-und Freiflächenstruktur das geringfügig höhere Maß der baulichen Nutzung ausgleicht. 4.3Bauweise /Abstandsflächen DerLärmschutzfür den Innenhof und die rückwärtigen Wohngebäude durch die geplante L-förmige Bebauung entlang der westlichen Grundstücksgrenze und ent- lang der Pulverhausstraßeist umso effektiver, jelückenloser sich dieBebauungvom Kirchengrundstück im Westen bis zum öffentlichen Fußweg im Osten erstreckt.Für diestädtebaulich sinnvolle,nahtloseBebauung entlang der Pulverhausstraße über diederzeitigeGrundstücksgrenzehinwegwirdhier deshalbeineabweichendeBau- weise festgesetzt.In der abweichenden Bauweise sind Gebäude ohne Längenbe- grenzung mit einseitigem Grenzanbau zu errichten. Die beiden im Südwesten und Südosten des Plangebiets vorgesehenen Baukörper entsprechen deröstlich angrenzendenoffenen Bauweise mit Grenzabstand. Damit ggf. erforderliche Lärmschutzwändeentlang von Tiefgaragen-Abfahrtenauch auf den Grundstücksgrenzen errichtetwerden können, sind für bauliche Anlagen, die aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlichsind,keine Abstandsflächen nachzuweisen. 4.4Überbaubare Grundstücksfläche Dieoberirdischüberbaubaren Grundstücksflächenwerden von Baugrenzenund ei- nerBauliniebestimmt. Für flexiblereBauoptionen und wegen geringer Auswirkungen auf die städtebauli- che Ordnung dürfendieBaugrenzenüberschritten werdendurchEingangsvorbau- tenmit einermaximalenTiefe von2,5m und mit einer Grundfläche von jeweils ma- ximal9 m². AußerdemkönnenTerrassenmit einer maximalenTiefe von3m und mit einer Grundfläche von jeweils maximal12 m²sowieBalkonemit einer maximalen Tiefe von2,5m und mit einer Grundfläche von jeweils maximal9m²die Baugren- zen überschreiten. Aus dem gleichen Grund darf die Bauliniedurch Erkerauf insgesamt maximalder halben Gebäudelängemit einer maximalen Tiefevon 1müberschritten werden. 4.5TiefgaragenStellplätze,Garagen / CarportsundNebenanlagen Umdie erforderlichen Stellplätze unterirdisch nachweisen zu können, sollüber die festgesetzten oberirdisch überbaubaren Flächen hinaus die Realisierung vonTiefga- ragenmöglich sein. Deshalbsind Tiefgaragen und ihre (ggf. überdachten) Zufahrten Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite11 im Geltungsbereich innerhalb überbaubarer Flächen und innerhalb dergesondert hierfür ausgewiesenenFlächen für Tiefgaragen zulässig. Um die nicht überbauten Flächenauch als Freiflächen zu nutzen, sindKFZ-Stellplätze nur in Tiefgaragenzulässigund oberirdischeGaragenundCarports ausgeschlossen. Mit Blick auf die Freiflächenqualitätim Plangebiet sind Nebenanlagen (Abfallbehäl- terstandplätze,Einhausungen,überdachte Fahrradstellplätzeetc.)-ausgenommen Nebenanlagen gem. §14Abs.2BauNVO-nur innerhalb überbaubarer Flächen und innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. Nebenanlagen gem. §14Abs.2BauNVO sind im gesamten Geltungsbereich zulässig. 4.6Erschließung 4.6.1Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebietist über dieStraßenbahnhaltestelle„Rheinhafenstraße“ der Linie S2 (Kreuzung Eckener Straße /Rheinhafenstraße),die Haltestelle„St.Josefs-Kirche“ der Buslinien 62 und N2unddie Haltestelle„Edelbergstraße“ der Buslinien 60 und 62 an dasstädtische ÖPNV-Netzangeschlossen.Mittelfristig ist eine Straßenbahntras- se in der Pulverhausstraße geplant. 4.6.2Motorisierter Individualverkehr Das Plangebietwird durch die Edelbergstraßeerschlossen. DieEdelbergstraße hat den Charakter einer Anliegerstraße. Die Pulverhausstraße nördlich des Plangebiets ist eine Kreisstraße (K 9655). Die Tiefgaragendes neuen Wohnquartierssindüber Zu-und Abfahrtenvonder Edelbergstraßeauserreichbar. 4.6.3Ruhender Verkehr Die baurechtlich notwendigenKFZ-Stellplätzesindauf dem Baugrundstück inTiefga- ragenmiteinemStellplatzjeWohneinheit nachzuweisen.Zur Sicherung des begrün- ten, ruhigen InnenhofessindebenerdigeKFZ-Stellplätze sowie Garagen / Carports innerhalb der Wohnanlage ausgeschlossen. Deshalb sind auchFahrradabstellplätzenurinnerhalb überbaubarer Flächenund in- nerhalb der im zeichnerischen Teil für Nebenanlagen festgesetzten Flächenzulässig. 4.6.4Geh-und Radwege Die Edelbergstraße ist mit beidseitigen Gehwegen ausgestattet.Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft ein Fußweg(gleichzeitig Schulweg), der die Edelberg- straße mit der Pulverhausstraße verbindet.Der südliche Gehweg der Pulverhausstra- ße verläuft unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze. Die gegenüberliegende Sei- te der Pulverhausstraße kanndurchdie Unterführungunmittelbar östlich des Flur- stücksNr. 14371/1 erreicht werden. Entlang der Pulverhausstraße sind neben den Gehwegen auch Radwege ausgewie- sen. 4.6.5Flächen mit Fahr-und Leitungsrecht Für den auf Ebene der Bauleitplanung zu berücksichtigenden vorbeugenden Brand- schutzistdieim zeichnerischen Teil festgesetzte Fläche A mit einem Fahrrechtfür die Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite12 Rettungsfahrzeuge zu belasten. Außerdem wird die Feuerwehrzufahrt planungs- rechtlich gesichert. Für die Versorgung des Gebiets mit Fernwärme ist gemäß Festsetzung im zeichneri- schen Teil die Fläche B mit einem Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers und der Stadt Karlsruhe zu belasten. Zum Schutz der Leitungen ist die Flächegrundsätz- lich von jeglicher baulichen Nutzung und von der Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist ein Abstand von 2,50 m von der Lei- tungsachse einzuhalten. Abweichend hiervon sind Überbauungen nur in Abspra- che mit den Leitungsträgern ausnahmsweise möglich. Baumpflanzungen sind nur in Absprache mit den Leitungsträgern möglich, wenn die Abstände gemäß dem „Merkblatt für Baumstandorte und unterirdische Ver-und Entsorgungsanlagen“ beachtet werden. 4.6.6Ver-und Entsorgung Das Grundstück wird mit Wasser, StromundFernwärmeleitung an das Versor- gungsnetz der Stadt Karlsruhe angeschlossen. Auf die Verwendungvon festen und flüssigen Brennstoffenkann wegendes vor- handenen Fernwärmeanschlusseszugunsten desKlimas und der Umwelthygiene verzichtetwerden. Das PlanungsgebietwirdimTrennsystem entwässert(siehe ergänzend Ziffer 4.7.5). Die Abfallentsorgung erfolgt durch Abholung vonAbfallbereitstellungsplätzen, die gemäß Abfallentsorgungssatzungder Stadt Karlsruhe nicht weiter als 15 m von der öffentlichen Straßenverkehrsflächenentfernt sein dürfen. Freileitungen werden aus stadtbildgestalterischen Gründengrundsätzlich ausge- schlossen. 4.6.7Energiekonzept Die Wärmeversorgung der neuen Gebäude soll überdieFernwärme der Stadtwerke Karlsruhe erfolgen, da sich in der Pulverhausstraße entsprechende Leitungen befin- den. Weitere energetische Maßnahmen werden imweiterenPlanungsprozess erar- beitet. 4.7Gestaltung Realisiert werden könnenkompakte Baukörper mit bis zuvierVollgeschossen.Für dieWohnungen inStaffelgeschossensollenDachterrassenmöglich sein.Die zukünf- tigenGebäudefassadensollendurch FensteröffnungenundBalkonemit unter- schiedlichen Breitengegliedertwerden können. In der Mitte der Bebauungsollein begrünter Innenhof zur gemeinschaftlichen Be- nutzungentstehen. Der Bebauungsplan sichert trotz hoher baulicher Dichte eine hochwertige Grün-und Freiflächenstruktur. Den Erdgeschosswohnungenkönnen z.T. Privatgärten zugeordnetwerden. 4.7.1Dächer undFassaden Aus Gründen der Baugestaltung, zugunstender Niederschlagswasser-Retention und des Mikroklimas, der Luftqualität und zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden sind Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite13 begrünte Flachdächer mit einer Mindestsubstratstärke von 15 cm über Drainschicht vorgeschrieben. Die Dächer von Nebenanlagen hingegen können auch mit einer geringeren Sub- stratschicht realisiert werden, da die Flächen im Sinne einer Niederschlagswasser- rückhaltung weniger stark ins Gewicht fallen und die Nebenanlagen eher zurückhal- tend in Erscheinung treten sollen. Diese Nebenanlagen sind mit einer mind. 3 cm di- cken Substratschicht über der Drainschicht auszustatten und mit Sedum-Arten zu bepflanzen. Dachaufbauten können die äußere Wirkung der Gebäude beeinträchtigen. Deshalb sind ergänzend zur Dachbegrünung nur Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurchnicht beeinträchtigt werden. Außerdem zulässig sind Aufbauten zur Belichtung und Belüftung, für Erschließungskerne, Aufzugsüber- fahrten und technisch notwendigen Aufbauten. Feststehende Überdachungen von Dachterrassen sind unzulässig. Feststehende Überdachungen der Dachterrassen im Sinne der örtlichen Bauvorschrif- ten sind Stützen-/Balkenkonstruktionen oder feststehende Gestänge, die nicht zur Hauptkonstruktion der Gebäude gehören, und ggf. eingedeckt werden könnten. Solche feststehenden Überdachungen sind zugunsten eines harmonischen Sied- lungsbilds unzulässig. Dachaufbautensind von der Fassadenfront zurückzusetzenund in ihrer Höhe zu be- grenzen,um sie im öffentlichen Raum so wenig wie möglich in Erscheinung treten zulassen. Um unbeabsichtigte Härten zu vermeiden,müssen Dachaufbauten für Aufzugsüberfahrten nichthinter die Außenfassadezurückversetzt werden, wenn die Grundriss-Anordnung das nicht zulässtund sie die Gebäudehöhe umnicht mehr als 1,00 m überschreiten. Damit sich die Neubauten gut in den umgebenden Bestand einfügen, sind Fassa- denverkleidungen aus Kunststoff und fluoreszierenden Materialien nicht zulässig. 4.7.2Werbeanlagen und Automaten Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemissionen bestimmter Werbeanlagenwird eine Verwendung von wechselndem oder beweg- tem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches ausgeschlossen. Die Vor- schriften entsprechen denbewährtenstädtischen Festsetzungen fürWohngebiete. 4.7.3Unbebaute Flächen,Vorgärten,Einfriedungen,Abfallbehälterstandplätze Zur Begrenzung des Versiegelungsgrades sind die notwendigen Befestigungen nicht überbaubarer Grundstücksflächen außer der ins Pflanzsubstrat des Tiefgaragenda- ches entwässernden befestigten Flächen wasserdurchlässig auszuführen. Dies gilt auch für die Feuerwehrzufahrt. Um diestädtebaulich-gestalterische Wirkung desöffentlichen Raumsund der Ge- bäudefronten nicht zu beeinträchtigen,dürfen die „Vorgärten“ (das sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischenöffentlich zugänglichenErschließungsflächenund derFassade derErdgeschossbebauungliegen) nicht als Arbeits-, oder Lagerflächen genutzt werden. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite14 AusdemselbenGrund sindalsEinfriedungen nur Heckenaus sommergrünen oder einheimischen, immergrünen Laubgehölzen (zum BeispielLiguster)zulässig. Hinter den Hecken darf innenliegend, also in Richtung der Baufenster, optional einDraht- gitterzaun oder Maschendrahtzaunerrichtet werden.Aus baugestalterischen Grün- den sind zugunsten einer durchgehend grünen Gartenzone Sichtschutzanlagen nur zwischen Gebäude-Außenwand und Terrassen-Vorderkante (bis maximal 3m über Baugrenze) mit einer maximalen Höhe von 2,0m über OK Terrasse zulässig. Abfallbehälterstandplätze sind ausgestalterischenund hygienischenGründennur innerhalbvonGebäuden/ Tiefgaragenund auf den Flächenfür Nebenanlagenzu- lässig.-Auch aus Gründen eines geordneten städtebaulichen Erscheinungsbildes werden Vorschriften zum Sichtschutz an öffentlich einsehbaren Abfallbehälterstand- plätzen getroffen. Auf den imzeichnerischen Teil festgesetzten „Bereitstellungsflächen zur Müllabho- lung“ können die Abfallbehälter am Tag der Abholung bereitgestellt werden,umdie öffentlichen Gehwegflächen nichtzu beanspruchen. Abgrabungen zur Geländemodellierung unbebauter Flächensind zugunsten des Siedlungsbildes unzulässig. Aufschüttungen sind lediglich im Vorgartenbereich von der Gebäude-Außenwand bis zur Terrassen-Vorderkante, das ist die am weitesten von der Fassade entfernten Kante, maximal 3 m über Baugrenze, zulässig. DieHöhendifferenz zwischen Terras- se/Aufschüttung und Gehweghinterkante istdurch eine gleichmäßig und flach abfal- lende Geländemodellierung mit einer Böschungsneigung von maximal 12° (ca. 1 : 5) zu überwinden. Alternativ ist die Errichtung einer Stützmauer vonbis zu 0,5 m Höhe entlang und in Verlängerung der Terrassen-Vorderkante zulässig. Abgrabungen und Aufschüttungen auf Tiefgaragen für die notwendige Erdande- ckung und Modellierungen im Bereich des Kinderspielplatzes sind hiervon ausge- nommen. 4.7.4Fahrradabstellplätze, Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Die Anzahl der nachzuweisenden Fahrradabstellplätze richtet sich nach den Maßga- ben der LBO.Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Zur Si- cherungder ungehinderten Informationszugänglichkeit ist pro Gebäude allerdings eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig.Niederspan- nungsfreileitungen sind unzulässig. 4.7.5Niederschlagswasser Die im Bebauungsplan festgesetzten Flachdächer mit extensiver Begrünung sowie der Substrataufbau über dem Tiefgaragendachdienen der Niederschlagswasser- Retention. Ein Teil des zurückgehaltenen Niederschlagswassers kann über die Grün- dächer verdunsten, wasauch dem Mikroklima in der Siedlung zugutekommt. Das übrige unbedenkliche Niederschlagswasser ist entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes auf dem Privatgrundstück über eine ausreichend bemesse- ne belebte Oberbodenschicht zur Versickerungzu bringen, sofern die Versickerung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Falls eine Versickerung nicht Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite15 möglich ist, kann das anfallende Niederschlagswasser in die Kanalisation (Trennsys- tem) eingeleitet werden. 4.8Grünordnung / Ersatz-undAusgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.8.1Grünordnung Die Pulverhausstraße ist durch eine durchgehende Baum-und Gehölzkulisse ge- prägt. Im Osten des Plangebiets verläuft eine Fuß-und Radwegeverbindung mit be- gleitenden Grünflächen. Diese Strukturen werden aufgegriffen. Zwar müssen bei Ausschöpfen der maximalen Bauoptionen von 50 Bestandsbäumen im Gebiet 43 entfallen, aber die randlichen Bäume werden-soweit möglich-erhalten unddurch Baumneupflanzungenan den in der Planzeichnung mit Pflanzgebot festgesetzten Baumstandortenergänzt.Auch in den Vorgärten in der Edelbergstraße sind Baum- neupflanzungen vorgesehen. Mit den Baumneupflanzungen wirdunter anderemdie Südseite der Neubebauung maßvoll beschattet und somit die Wärmerückstrahlung der Fassaden gemildert. Die begrünten Vorgärten werden bis an die Terrassen und Gebäude herangeführt, damit das einheitliche und ruhige Straßenbild erhalten bleibt. Ausgenommen hier- von ist nur der Bereitstellungsplatz für den Müll. Die Ausweisung dieser Fläche ge- währleistet,dass die öffentlichen Gehwegflächen am Abholtag nicht belastet wer- den. Zur Abschirmung und Einfriedung sind nur Hecken in Kombination mit offenen Drahtzäunen erlaubt. Müllbehälter, die nicht innerhalb von Gebäuden oder den Ne- benanlagen untergebracht sind, erhalten einen Sichtschutz mit Begrünung. Die nicht von Tiefgaragen unterbaubare Fläche im Bereich des Innenhofs erlaubt die Neupflanzung von Bäumen mit Erdanschluss. In diesem Bereich kann auch ein Kin- derspielplatz entstehen. Sofern unterirdische Leitungstrassen und andere technische Anforderungen dem nicht entgegenstehen, sind entlang der Pulverhausstraße er- gänzend zu den bestehenden Bäumen weitere Baumpflanzungen vorgesehen sowie weitere Baumstandorte in den Vorgartenbereichen entlang der Edelbergstraße. Alle nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind entweder als Wege und Aufent- haltsflächen zu befestigen oder zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten. 4.8.2Belange vonNatur und Landschaft Das Plangebietwirdinsbesonderedurch die geplanteUnterbauung mit Tiefgaragen versiegelt.Weitgehend unbebaut bleiben die Vorgartenzonen entlang der Pulver- hausstraße und Edelbergstraße sowie entlang deröstlichen und westlichen Grund- stücksgrenzen. Auch im Bereich des gemeinschaftlichen Innenhofs undinnerhalbei- nes Korridors vom Innenhof an die östliche Grundstücksgrenze bleiben Flächen frei von einerUnter-und Überbauung(siehePlanzeichnung). AufFlächen, die weder von Gebäuden über-,noch von Tiefgaragen unterbaut wer- den,können wichtige Bestandsbäumeerhalten werden. Außerdem können die un- versiegelten Flächendurch Neuanpflanzungen grünplanerisch neu strukturiert und aufgewertet werden. Sokönnenim Bereich des geplanten Innenhofeszwei Baum- reihenum einen Kinderspielplatzangelegtwerden. Weitere Bestandsbäume sollen entlang der Pulverhausstraße erhalten und–wo das möglich ist-durch Neuanpflan- Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite16 zungenentsprechend der bestehenden Gehölzkulisseergänztwerden.Auch die ge- planten Neupflanzungen entlang der Edelbergstraße sichern eineangemessene Grünordnung. Die Belange der Umwelt werden mit dem vorliegenden Bebauungsplan berücksich- tigt, da bei der Siedlungsentwicklung vorrangig die im Siedlungsbestand vorhande- nen Potenziale an Brach-, Konversionsflächen, Baulücken und Baulandreserven ge- nutzt werden, umunbebaute Flächen zu schonen. Die zulässigenTiefgaragen stellen zwar einen nicht unwesentlichen Eingriff in das Schutzgut Boden dar, bezüglich des Versiegelungsgrades wird dies aber durch eine Begrünung derunbefestigtenFlächen oberhalb der Tiefgarage und die Retentionsfähigkeit des Substrataufbaus ausgegli- chen. Die artenschutzrechtlichen Belange wurden anhand einer artenschutzrechtlichen Po- tentialanalyse (Büro Quetz, Stuttgart, 2014, ergänzt 2015 und 2016) vor dem mitt- lerweile erfolgten Abbruch des ehemaligen Seniorenheims beleuchtet. Die meisten Bäume und Gehölze-außer einer Kastanie und einem älteren Bergahorn in der westlichen Grundstückshälfte-weisen keine Baumhöhlen (mehrjährig nutzbare Nist- stätten), Totholzbereiche oder sonstige artenschutzrelevanten Strukturen auf. Schutzgebiete, besonders geschützte und nach § 32 Naturschutzgesetz kartierte Bio- tope oder Naturdenkmäler sind in diesem Innenstadtbereich nicht vorhanden.Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet im Hin- blick aufdas Schutzgut Fauna / Floranur eine geringfügige Verschlechterung durch den Wegfall an Brutmöglichkeiten an den Gebäuden während der Bauzeit zu erwar- ten ist.Artenschutzrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan um Verbotstatbe- stände zur verhindern bzw. ein Bewerkstelligen einer Konfliktlösung im Rahmen der Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG im Konfliktfall herbei zu führen, sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da sich eine Konfliktbewältigung auf der Ebene eines Baugenehmigungsverfahrens bewerkstelligen lässt. Beim Schutzgut Wasser wirkt sich auch der Eingriff in den Boden mit der Tiefgarage aus.Hier wird allerdings durch dieRetentionsfähigkeit derDachbegrünungund der Tiefgaragenbegrünungeine geringfügige Verbesserung gegenüber dem Status-quo erreicht.Im Falle, dass die Versickerung vondem übrigenunverschmutztanfallenden Niederschlagswasserauf dem Grundstück unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten möglich ist,kann von einerVerbesserung im Ver- gleich zur bisherigen Komplettableitung ausgegangen werden. Beim Schutzgut Klima/ Luft werden die derzeitigen Beeinträchtigungen der Kalt-und Frischluftentstehung der geringfügig dichteren Bebauung durch Dachbegrünung und die Grünanlagen sowie die Abschirmung von der Pulverhausstraße durch die helle Farbgebung der Baukörper und die begrünten Flachdächerausgeglichen. Das Landschafts-/Stadtbild erfährt durch die geordnete Bebauung mit Begrünung ei- ne optische Aufwertung, eine Erholungsnutzung liegt derzeit nicht vor, hier bleibt der Status unverändert. Insgesamt ist der Eingriff in die Schutzgüter gering, teilweise mit leichten Tendenzen zur Verbesserung. Im Verein mit der geplanten hochwertigen Außenraumgestaltung halten sich Eingriff und planinterner Ausgleichmindestens dieWaage, so dass insge- samt keine erhebliche Beeinträchtigung eintritt. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite17 Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwick- lung,dereineüberbaubare Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt.Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt wird, ist die Erstellung eines Umweltberichtes bzw. einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nicht erforderlich.Derdurch den Bebauungsplanzu erwartendeEingriff gilt als aus- geglichen. 4.8Belastungen 4.8.1Kampfmittel In bombardiertenBereichen und Kampfmittelverdachtsflächen werden flächenhafte Vorortüberprüfungen empfohlen. 4.8.2Schallschutz Die geplante Bebauung ist Schalleinwirkungen-insbesonderedemVerkehrslärm von der Pulverhausstraße-ausgesetzt.Hierzu zählen auch die im Plangebiet zulässi- gen Tiefgaragenabfahrten. In diesem Zusammenhangwurdeeine schalltechnische Untersuchung (Büro Gerlinger+Merkle, Schorndorf,Dezember2016) erarbeitet. Das Gutachten kommtzufolgendem Ergebnis: Aufgrund der Geräuschimmissionen durch denVerkehr auf öffentlichen Straßen, insbesondere auf der Pulverhausstraße, werden die städtebaulichen Orientierungs- werte für ein allgemeines Wohngebiet tags und nachts überschritten. Die maßgebliche Lärmquelle stellt der Verkehr auf der Pulverhausstraße dar.In der Umgebung zum Plangebiet herrscht die Nutzung Wohnen vor. Auch das relativ klei- ne Plangebiet soll wieder der Wohnnutzung zugeführt werden. Die Festsetzung ei- ner weniger schallempfindlichen Nutzungsart zur Pulverhausstraße (Lärmquelle) hin ist wegender geringen Größe des Plangebietes und wegen des städtebaulichen Zu- sammenhangs nicht möglich und entspricht an dieser Stelle auch nicht den Pla- nungszielen der Stadt.Gegen die Festsetzung einer anderenArt der Nutzungund gegeneine Nutzungsgliederungsprechen somit an dieser städtebauliche Gründe, weswegendamitderLärmbelastungan dieser Stelle nicht begegnet werdensoll. Die zukünftige Gebäudestellung wird durch die festgesetzten überbaubaren Flächen definiert. Diese tragen der Lärmbelastung insofern Rechnung, als dass diegeschlos- sene(Eck-)Bebauung entlang der Pulverhausstraße und entlang der westlichen Ge- bietsgrenzesowohl dienach Süden orientierten Nutzungen, Außenwohnbereiche und Neubautenals auch den dahinter liegenden Siedlungsbestand schützt. Eine Lärmschutzwandzwischen Pulverhausstraße und der geschlossenen Lärm- schutzbebauung zum Schutz der dortigen Wohnungen wurde in der schalltechni- schen Untersuchung geprüft.Erst mit einer 8m–10mhohenLärmschutzwandund 31mlangen Fortsatz auf der Westseite sowie einem 21m langen an der Ostseite des Plangebietskönnen die Freibereiche im Erdgeschoss und die Nordfassade des Riegels bis einschließlich dem 3. OG geschützt werden, so dass ein Immissionsricht- wert von 59 dB(A) an allen Stellen eingehaltenwird. Weil aber die trennende Wir- kung der Pulverhausstraße schon durch eine weitaus niedrigereLärmschutzwand sehr zum Nachteil des öffentlichen Raums und des Siedlungsbildes verstärkt würde, wird aus städtebaulichen Gründen von der Festsetzung einerLärmschutzwand ganz abgesehen.Es wirdbeabsichtigt, die trennendeWirkung der Pulverhausstraße für Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite18 Grünwinkel zu reduzieren.Der Verzicht auf eineLärmschutzwandträgt einer nach- haltigen Siedlungsentwicklung auch dahingehend Rechnung, dass über eine Veren- gung der Pulverhausstraße und die Möglichkeit einer neuen Straßenbahntrasse nachgedacht wird. Zugunsten der zügigen Schaffung dringend benötigten Wohnraumes wirdabwä- gendauch davon abgesehen, zum Schallschutz der rückwärtigen Baufelder ein be- dingtes Baurechtgem. § 9(2) BauGBfestzusetzen, demzufolge zuerst die geschlos- sene Schallschutzbebauung zu errichten wäre.Der Angebotsbebauungsplan soll ei- ne zeitlich voneinander unabhängige Bebauung ermöglichen. Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen sollen aus städtebaulichen Gründen nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Der Schutz vor den im Plangebiet auftretenden hohen Schallemissionen wird durch folgende passive Schallschutzmaßnahmen er- reicht: Schallgedämmten Außenbauteile bei zum dauernden Aufenthalt von Men- schen bestimmten Räumen ab Lärmpegelbereich III, schallgedämmte Lüftungsein- richtungen oberhalb des Orientierungswertes der DIN 18005-Schallschutz im Städ- tebau-sowie Schutz der Außenwohnbereicheoberhalb des Grenzwertes der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A). Auch bei der Gebäudeplanung kann der Lärmbelastung dadurch begegnet werden, dass die schutzwürdigen Nutzungen zur lärmabgewandten Seite hin angeordnet werden. Woeine Grundrissorientierungplanerisch möglich ist, wirdsieausdrücklich empfohlen.Als aktive Schallschutzmaßnahme wäre sie passiven Maßnahmen vorzu- ziehen.Eine Grundrissorientierung im Angebotsbebauungsplan festzusetzen ist grundsätzlich möglich. Dieswürde jedoch einestarke Einschränkung der Bauoptio- nendarstellen. Insbesondere hinsichtlich der ebenfalls dem Schallschutz dienenden, geschlossen zu errichtendenEckbebauungkönnte eine solche Festsetzung schwer umzusetzen seinund zu vermeidbaren Erschwernissen beim Neubau der benötigten Wohnungen führen.Insbesondere in der Ecksituation stünden lange lärmzugewand- te Fassadenfronten, an denen dienende Räume anzuordnen wären so gut wie kei- nen lärmgeschützten Fassaden gegenüber, so dass sich den dienenden Funktionen keine schützenswerte Wohnräumezuordnen ließen. Sinnvolle Wohnungsgrundrisse wären im Eck der Schallschutzbebauung kaum möglich.Deshalbsoll es im Ermessen der Bauherrschaft verbleiben, obGrundrissorientierungvorgesehen wird. 4.8.3Klimaschutz Die Heizenergieversorgungkanndurch Anschluss an die städtische Fernwärmever- sorgungmit geringem Primärenergiebedarferfolgen.Emissionen im Gebiet zur Energiegewinnung fallendannnicht an.Durch eine entsprechende Bauweise und Dämmungkannim Sommer zusätzliche Klimatisierungvermieden werden. 4.8.4Stadtklima / Klimawandel /Luftreinhaltung Im Vergleich zu der bestehenden Bebauung (mittlere bioklimatische Belastung) ist durch die Planung keine wesentliche negative klimatische Auswirkung zu erwarten. Um die thermische Belastungssituation im Inneren der Gebäude zu minimieren,wird aufdie auf die Verwendung von hellen Oberflächenmaterialienhingewiesen, so dass bzgl. der Sonneneinstrahlung ein möglichst hohes Reflexionsvermögen und geringes Absorptionsvermögen gewährleistet wird.(Albedo-Effekt). Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite19 Durch die Bebauung ist keine Verschlechterung der Luftqualität zu erwarten. Die höchste gemessene Belastung in Karlsruhe tritt an der Reinhold-Frank-Straßeauf, aber selbst hier werden die Grenzwerte für Feinstaub deutlich unterschritten (die Stickstoffdioxid-Werte werden allerdings überschritten). Da die Pulverhausstraße viel weniger von Verkehrsstau betroffen ist als die Reinhold-Frank-Straße, außerdem breiter, weniger dicht bebaut und besser durchlüftetist, ist von keiner unzulässigen Luftschadstoffbelastung auszugehen, die einer Wohnnutzung entgegenstehen könnte. Ein gesondertes Gutachten / eine Untersuchung der Luftschadstoffe an der Pulverhausstraßewird nicht für erforderlich erachtet. 4.8.5Altlasten Da keine Hinweise auf Altlasten bestehen,sind die gesetzlichen Vorschriften zu be- folgen, auf die unter B 6. hingewiesen wird. Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich. 4.8.6Denkmalschutz Da kein besonderer Schutzder benachbarten Kirchenach § 15 Denkmalschutzge- setzvorliegt, istdie Kubatur der Neubauten ausschließlich auf der Grundlage des Planungsrechts zu beurteilen. Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht erforder- lich. 5.Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwick- lung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6.Sozialverträglichkeit/ Sozialplan 6.1Sozialverträglichkeit Mit demBebauungsplanwird dem Bedarf an innerstädtischen Wohnungen nachge- kommen. Die Anlage istteilweisebarrierefrei und auch unter kriminalpräventiven Gesichtspunkten konzipiert worden. Die Anforderungen des Karlsruher Innenentwicklungskonzepts(KAI)werden inder weiteren Entwicklung umgesetzt. Nach den Vorgaben von KAI sind mind. 20% der Geschossfläche für geförderten Wohnungsbau vorgesehen. Durch KAI ist sicherge- stellt, dass auch preisgünstiger Wohnraum im Mietbereich bzw. preiswertes Wohn- eigentum verfügbarist. 6.2Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnen- den oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite21 B.Hinweise (beigefügt) 1.Versorgung und Entsorgung FürdieEntwässerung unddieAbfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigtenStandplatz ebenerdig aufzustellen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5% nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vor- handenen Bäumen einhalten. 2.Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von0,30m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks-und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicher- weise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmender Bauher- renselbst entsprechend zu schützen. 3.Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge- setz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermi- schung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirt- schaftliche Belange entgegenstehenund sofern die Versickerung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereig- nisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite22 Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutz- gesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt wer- den. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Nie- derschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammel- ten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden beste- hen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Ver- ringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet wer- den, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund be- steht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. Die DVGW-Information Wasser Nr. 87 „Diffuse Stoffeinträge in Gewässer aus Sied- lungs-und Verkehrsflächen“ sind zu beachten. 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historischeBauteile oder archäo- logische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend demLandesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung8,Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidi- um einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle istein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzstei- ne, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmau- ern) sind unverändertan ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen wäh- rend der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidi- um Karlsruhe abzustimmen. 5.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.Oktober1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6.Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchti- gungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt-und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße14, 76131Karlsruhe, zu melden. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite23 7.Erdaushub / Auffüllungen Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur An- deckung zu verwenden. Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz-BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz-und Altlastengesetz- LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Bodenmaterial von außerhalb sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvorschrift des Umwelt- ministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007-Az.: 25-8980.08M20Land/3) ein- zuhalten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Recyclingmate- rial sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministeriums für Um- welt und VerkehrBaden-Württemberg vom 13. April2004-Az.: 25-8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Baugebiet mit Bodenmate- rial von außerhalb sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben für das Auf-und Ein- bringen von Materialienin oder auf den Boden gemäß Vollzugshilfe zu §12 Bundes- Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. 8.Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9.Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menscheneinzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §35LBO). 10.Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneu- erbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11.Stadtklima / Klimawandel / Luftreinhaltung Begrünte Dachflächen sollten möglichst intensiv zur Retention genutzt werden um die Wasserspeicherung zu erhöhen und Abflussspitzen zu reduzieren (z. B. Retenti- onsdach). Um die thermische Belastungssituation im Inneren der Gebäude zu minimieren, ist die auf die Verwendung von hellen Oberflächenmaterialienzu achten, so dass bzgl. der Sonneneinstrahlung ein möglichst hohes Reflexionsvermögen und geringes Ab- Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite24 sorptionsvermögen gewährleistet wird. Eine weitere Möglichkeit, die Hitzebelastung aufgrund direkter Sonneneinstrahlung zu reduzieren,ist der Einbau von Verschat- tungselementen (z. B. Außenrollos). 12.Schallschutz Tiefgaragenzufahrten Hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs auf den Zufahrtsrampen zu Tiefgaragen können schalltechnische Konflikte an den angrenzenden Wohngebäuden nicht ausgeschlos- sen werden. Es wurden die Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch den Betrieb der Tiefgaragen exemplarisch für eine Konstellation prognostiziert. Je nach Lage der Rampe, der angrenzenden Gebäude und dem Fahrzeugaufkommen zu den Tiefgaragen ergebensich Überschreitungen des Immissionsrichtwertes nach TA-Lärm für die Nacht. Ein detaillierter Nachweis der Geräuschimmissionen ist im Baugeneh- migungsverfahren zu den Tiefgaragen zu erstellen. Die Geräuschimmissionen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tiefgaragen und deren Rampen entstehen, müssen die Immissionsrichtwerte nach der zum Zeit- punkt der Bauantragstellung gültigen ,,technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)" einhalten. Die Einhaltung der Anforderungen ist durch ein schall- technisches Gutachten zu belegen. Die Einhaltung des Spitzenpegel-Kriteriums nach TA-Lärm ist nicht erforderlich (VG Freiburg vom 7.Juni.2011, AZ 4K718/11). 13.Artenschutz Der spezielle Artenschutz istim Zuge derBaugenehmig abschließend zu prüfen und –wenn bei einemVorhabenein Konflikt gegeben sein sollte-zu bewältigen.Im Ein- zelnen ist zu prüfen, ob hier zum Zeitpunkt der Realisierung ein Konflikt mit ge- schützten Arten bzw. deren Fortpflanzungs-und Ruhestätten gegeben ist. Verbotstatbestände gem. §44BNatSchG sind auszuschließen, z.B. durch Abbruch von Bestandsgebäuden und Baufeldfreimachungenim Zeitraum zwischen 1.Oktober und Ende Februar, ökologische Baubegleitungund / oder andere Ver- meidungs-, Minimierungs-und CEF-Maßnahmen. 14.Gutachten 1.Artenschutzrechtliche Potentialanalyse vom 6. Mai 2014 mit Ergänzungen vom 18. November 2015 und 18. September2016, (Peter-Christian Quetz, Stuttgart) 2.Schalltechnisches Gutachten vom 9.Dezember2016, (Gerlinger +Merkle, Schorndorf)

  • Anlage 2 BPlan Edelbergstraße Festsetzungen
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    Bebauungsplan„Edelbergstraße1-3“ Karlsruhe–Grünwinkel Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften -Entwurf- BebauungsplanEdelbergstraße 1-3Seite2 Inhaltsverzeichnis: I.Planungsrechtliche Festsetzungen..........................................................3 1.Art der baulichen Nutzung..........................................................................3 2.Maß der baulichen Nutzung........................................................................3 2.1Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl.....................................................3 2.2Gebäudehöhe.............................................................................................4 3.Bauweise / Abstandsflächen........................................................................4 4.Überbaubare Grundstücksfläche..................................................................4 5.Tiefgaragen, Kfz-Stellplätze und Garagen / Carports....................................4 6.Nebenanlagen.............................................................................................4 7.Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung.........................................5 7.1Anpflanzung von Bäumen und Hecken / Sträuchern....................................5 7.2Pflanzbindungen.........................................................................................5 7.3Pflanzliste...................................................................................................5 7.4Begrünung von Tiefgaragen........................................................................5 7.5Begrünung von Flachdächern......................................................................5 8.Immissionsschutz........................................................................................6 8.1Schalldämmung der Außenbauteile an den Gebäuden.................................6 8.2Belüftung schutzbedürftiger Räume............................................................7 8.3Schutz von Außenwohnbereichen...............................................................7 9.Geh-, Fahr-und Leitungsrechte...................................................................8 II.Örtliche Bauvorschriften..........................................................................9 1.Äußere Gestaltung baulicher Anlagen.........................................................9 1.1Dächer........................................................................................................9 1.2Fassaden.....................................................................................................9 2.Werbeanlagen und Automaten...................................................................9 3.Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze...................10 3.1Unbebaute Flächen...................................................................................10 3.2Vorgärten.................................................................................................10 3.3Einfriedungen...........................................................................................10 3.4Abgrabungen, Aufschüttungen.................................................................10 3.5Abfallbehälterstandplätze..........................................................................11 4.Außenantennen........................................................................................11 5.Niederspannungsfreileitungen...................................................................11 III.Sonstige Festsetzungen.........................................................................12 BebauungsplanEdelbergstraße 1-3Seite3 Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch(BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23. September2004 (BGBl. I S. 2414) und örtli- che Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März2010 (GBl. S.357, berichtigt S.416)jeweilseinschließlich späterer Änderun- gen undErgänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind: -Wohngebäude, -die der Versorgung des Gebiets dienendennicht störendeHandwerksbetriebe, -Anlagen fürkirchliche, kulturelle,soziale Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: -sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Unzulässig sind: -die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank-und Speisewirtschaf- ten, -Anlagenfür gesundheitliche und sportliche Zwecke, -Betriebe des Beherbergungsgewerbes, -Anlagen für Verwaltungen, -Gartenbaubetriebe, -Tankstellen. 2.Maß der baulichen Nutzung 2.1Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl DasMaß der baulichen Nutzung wird festgesetztdurchdieGrundflächenzahl(GRZ), die Geschossflächenzahl(GFZ),sowie dieGebäudehöhe(GH)gemäß Eintrag in der Planzeichnung.Mit der Bebauung darf eineGFZ von bis zu1,4erreichtwerden.Mit Zufahrten,Rettungswegen,Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird(Tiefgara- gen),darf die zulässige Grundfläche bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden. BebauungsplanEdelbergstraße 1-3Seite4 2.2Gebäudehöhe DieGebäudehöheistdas Maßzwischen der in derPlanzeichnung festgesetztenBe- zugshöhe(BZH)und demoberen Wandabschluss (Attika).Die alsMindest-oder Höchstgrenzen für die einzelnen Gebäude(teile) festgesetztenGebäudehöhen sind im zeichnerischen Teil festgesetzt. Die Oberkante Tiefgaragendach darf die im zeichnerischen Teil festgesetzte BZH nicht überschreiten. 3.Bauweise / Abstandsflächen Gemäß den Festsetzungen im zeichnerischen Teil gilteineabweichendeBauweise. Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zuerrichten. Lediglich entlang der Pul- verhausstraße sind die Gebäude an der Grundstücksgrenze der Flurstücke Nr. 14371 und 14371/1 aus Schallschutzgründen als einheitlicher Baukörper bis zu einer Länge von 70 m ohne Grenzabstand zu errichten. Für bauliche Anlagen, die aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlich sind, sind keine Abstandsflächen nachzuweisen. 4.Überbaubare Grundstücksfläche DieoberirdischüberbaubarenGrundstücksflächenwerdendurch die festgesetzten Baugrenzenunddurcheine Bauliniebestimmt. DieBaugrenzendürfenausnahmsweiseüberschritten werdendurch -Eingangsvorbautenmitmaximal2,5mTiefeund mit einer Grundfläche vonje- weilsmaximal9 m², -Terrassenmit max.3mTiefeund miteiner Grundfläche von jeweils maximal12 m², -Balkonemit max.2,5mTiefeund mit einer Grundfläche von jeweils maximal 9m². Die Baulinie darfausnahmsweiseüberschritten werdendurch -Erkermitmaximal1mTiefeauf insgesamt max. der halben Gebäudelänge. 5.Tiefgaragen,Kfz-Stellplätze und Garagen /Carports Tiefgaragen sind innerhalbderüberbaubarenFlächen und innerhalb der Flächen für Tiefgaragen gemäß den Festsetzungen im zeichnerischen Teil zulässig. Kfz-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig. 6.Nebenanlagen Nebenanlagen,wie zum Beispielüberdachte Fahrradabstellplätze,Einhausungen etc.),sindnur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der Flächen für Nebenanlagen zulässig.Ausgenommen hiervon sindKinderspieleinrichtungen,Ein- friedigungen, Wege, Zufahrten und Überdachungen von Tiefgaragen-Zufahrtenso- wietechnisch notwendige Nebenanlagen(z.B. Tiefgaragen-Lüftungen, etc.). BebauungsplanEdelbergstraße 1-3Seite5 Nebenanlagen gem. §14 Absatz 2BauNVO sind im gesamten Geltungsbereich zu- lässig. 7.Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 7.1Anpflanzung von Bäumenund Hecken / Sträuchern Anden in der Planzeichnungmit Pflanzgebotfestgesetzten Baumstandorten sinddie der nachstehenden Pflanzlistezu entnehmenden Baumarten zu pflanzen. Abwei- chungen vonbis zu2m vonden festgesetzten Standortensind zulässig.Die zu pflanzenden Bäume sinddauerhaftzu erhalten,zu schützen,fachgerecht gemäß ZTV-Baumpflege zu pflegen und bei Abgangspätestens in der darauffolgenden Pflanzperiodedurch gleichartigezu ersetzen. 7.2Pflanzbindungen An den in der Planzeichnung mit Pflanzbindung festgesetzten Baumstandorten sind die Bäume zu schützen, fachgerecht zu pflegenund dauerhaft zu erhalten. Abgän- gige Exemplare sind spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiodedurchgleichar- tigezu ersetzen. 7.3Pflanzliste Pflanzgebote Einzelbaum entlang der Edelbergstraße: Einheitlich entweder Spitzahorn `Emerald Queen ́ oder Amberbaum. Pflanzgebote Einzelbaum entlang der Pulverhausstraße: Mischpflanzung aus Winterlinde, Hainbuche,Wildkirsche, Feldahorn und/oder Espe. Pflanzgebote Einzelbaum im Blockinnenbereich: Einheitlich entweder gefüllt blühende Wildkirsche, rotblühende Rosskastanie, Japani- scher Schnurbaum, Purpuresche `Raywood ́, Lederhülsenbaum `Skyline ́ oder Amber- baum. 7.4Begrünung von Tiefgaragen Alle nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind entweder als Wege und Aufent- haltsflächen zu befestigen oder zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten. Dazusind die nicht überbautenBereichemit einemErdaufbau vondurchschnittlichmindestens 50 cminkl.Dränschichtzu versehen. 7.5Begrünung von Flachdächern Flachdächer von Nebenanlagen sind extensiv mit mind. 8cm Substrat über Drain- schicht zu begrünen. Die Dachflächen der Hauptgebäude sind mit Ausnahme der Terrassen desStaffelge- schosses mit mind. 15 cm Substrat über Drainschichtzu versehen. Die Begrünung der Flachdächer hat zu 60% mit den Kräutern Schnittlauch (Allium schoenoprasum), Färber-Kamille (Anthemis tinctoria), Wundklee (Anthyllis vulnera- ria), Rundblättr. Glockenblume (Campanula rotundifolia), Rauhe Nelke (Dianthus armeria), Kartäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Natternkopf (Echium vulgare), Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Sonnenröschen (Helianthemum nummular), Kleines Habichtskraut (Hieraciumpilosella), Berg-Sandglöckchen (Jasione BebauungsplanEdelbergstraße 1-3Seite6 montana), Frühlings-Fingerkraut (Potentilla tabernaemonta), Tauben-Skabiose (Scabiosa columbaria), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Weißer Mauerpfeffer (Sedum album), Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare), Nickendes Leimkraut (Silene nutans), Gemeines Leimkraut (Silene vulgaris), Gewöhnlicher Thymian (Thy- mus pulegioides) und zu 40% mit den Gräsern Zittergras (Briza media), Blaugrüne Segge (Carex flacca), Harter Schafschwingel (Festuca guestfalica) zu erfolgen. 8.Immissionsschutz 8.1Schalldämmung der Außenbauteile an den Gebäuden In Abbildung 1 (Darstellung der Lärmpegelbereiche) sind Lärmpegelbereiche dar- gestellt, in denen für die Fassadenseiten in den LärmpegelbereichenII-IV Vorkeh- rungen zum Schutz vor Lärm zu treffen sind. Die Festsetzung bezieht sich auf das lauteste Geschoss. Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile der Auf- enthaltsräume mindestens gemäß den Anforderungen der dargestellten Lärmpe- gelbereiche nach der DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau-Anforderungen und Nachweise' vom November 1989 entsprechend nachfolgender Tabelle auszubil- den. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind in Abhängigkeit von der Raumnut- zungsart und Raumgröße im Genehmigungs-bzw. Kenntnisgabeverfahren auf Basis der DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau-Anforderungen und Nachweise' vom November 1989 nachzuweisen. Hiervon kann nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im baurechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass geringere Lärmpe- gelbereiche an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldäm- mung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. Die der Planung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften können bei der Stadt Karls- ruhe im Stadtplanungsamtin Karlsruhe, Lammstraße 7, Zimmer D 116eingese- hen werden. Lärm- pegel- bereich maßgeblicher Außenlärm- pegel erf.R’ w,res des Außenbauteils in dB Wohn-und Schlafraum in Woh- nungen und Beherbergungsstät- ten, Unterrichtsräume und ähnli- ches [dB] Büroraum und ähnliches [dB] II56 bis 603030 III61 bis 653530 IV66 bis 704035 V71 bis 754540 Lärmpegelbereiche, 'Maßgeblicher Außenlärmpegel' und erforderliches Gesamtschalldämm-Maß der Außenbautei- le nach DIN 4109 vom November 1989, Tabelle 8, anzuwenden in Verbindung mit Tabelle 9 (erforderliches Schall- dämmaß in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße) (erschienen im Beuth-Verlag) BebauungsplanEdelbergstraße 1-3Seite7 Abb. 1:Maßgeblicher Außenlärmpegel nach DIN 4109:1989-11 8.2Belüftung schutzbedürftiger Räume Im gesamten Plangebiet ist an schutzbedürftigen Räumen, die zum Nachtschlaf genutzt werden, die Belüftung zu sichern, und zwar: -durch die Verwendungfensterunabhängiger schallgedämmter Lüftungseinrich- tungen oder gleichwertiger Maßnahmen bautechnischer Art, die eine ausrei- chende Belüftung sicherstellen, -durch Anordnung der Fenster an einer Fassade an der der Beurteilungspegel in der Nacht 45 d(B)A unterschreitet oder -durch eine geeignete Eigenabschirmung der Fenster. Hiervon kann nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im baurechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dassder Beurteilungspe- gel in der Nacht 45 dB(A) unterschreitet. 8.3Schutz von Außenwohnbereichen Zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen sind Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien, etc.) von Wohnungen, bei denen der Außenlärmpegel über 59 dB(A) am Tag liegt (siehe Abbildung2)unddie nicht über zur verkehrslärmabgewand- tenFassadenseite orientierte Außenbereiche verfügen, nur in baulich geschlosse- ner Ausführung (z.B. Wintergarten, verglaste Loggia, etc.) zulässig. Ausnahms- weise kann auf diese Schutzmaßnahmen verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass in 1,2 m Höhe überder Mitte der Bodenfläche des Außenwohnbereichs BebauungsplanEdelbergstraße 1-3Seite8 im Tagzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) ein Beurteilungspegel von 59 dB(A) nicht überschritten wird. Der Nachweis muss im Baugenehmigungsverfahren durch Be- rechnung nach „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen-RLS-90“ geführt werden. Abb.2:Bereiche mit Überschreitung des Grenzwertes von 59 db(A) am Tag (freie Schallausbreitung) 9.Geh-, Fahr-und Leitungsrechte Fläche(A), die mit Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge zu sichernist Die im zeichnerischen Teil entsprechend festgesetzte Flächeistmit einem Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge zu belasten. Fläche(B), die mit Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger und der Stadt Karlsruhe zu sichernist Die im zeichnerischenTeil entsprechend festgesetzteFlächeistmit einem Lei- tungsrecht zu Gunsten des Leitungsträgers und der Stadt Karlsruhe zu belasten. Die Flächefür Leitungsrechteistgrundsätzlich von jeglicher baulichen Nutzung und von der Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist ein Abstand von 2,50 m von der Leitungsachse einzuhalten. Abweichend hiervon sindausnahmsweiseÜberbauungennurin Absprache mit den Leitungsträgern möglich. Baumpflanzungen sind nur in Absprache mit den Leitungsträgern möglich, wenn die Abstände gemäß dem „Merkblatt für Baum- standorte und unterirdische Ver-und Entsorgungsanlagen“ beachtet werden. BebauungsplanEdelbergstraße 1-3Seite9 II.Örtliche Bauvorschriften 1.Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1Dächer Zulässig sind begrünte Flachdächer gemäß den Festsetzungen im zeichnerischen Teil. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla- gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nichtwesentlichbeeinträchtigt werden.Der Anteil der begrünten Flächen zwischen den Photovoltaikanlagen bzw. Anlagen für solarthermi- sche Nutzung muss mindestens80% betragen.Außerdemzulässig sind Aufbauten zur Belichtung und Belüftung, fürErschließungskerne, Aufzugsüberfahrtenund technisch notwendigeAufbauten.FeststehendeÜberdachungenvonDachterrassen sind unzulässig. Dachaufbauten sind bis maximal2,00 m über dertatsächlichenGebäudehöhezuläs- sig und haben zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten (X≥ Z; s. Beispielskizze Abb. 3).Dachaufbauten fürAufzugsüberfahrten bis 1,00 müber Gebäudehöhe sind hiervon ausgenommen. Abb.3: Beispielskizze Mindestabstand der Dachaufbauten zu Außenfassaden 1.2Fassaden Nicht zulässig sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff und fluoreszierenden Ma- terialien. 2.Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nuram Ort der Leistung, am Gebäude, bis zur Brüstungskante des erstenObergeschosses, nicht in den Vorgartenzonen (zwischen Erdgeschossfas- sade und öffentlicher Verkehrsfläche)undnurunter Einhaltung folgender Größen zulässig: -Einzelbuchstaben bis maximal0,30m Höhe und Breite, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von0,50 m². BebauungsplanEdelbergstraße 1-3Seite10 Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur an den Gebäudefassadenund nicht in der Vorgartenzone zuläs- sig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrich- tungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3.Unbebaute Flächen,Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze 3.1Unbebaute Flächen Die notwendige Befestigung vonunbebautenFlächen ist wasserdurchlässig auszu- führen. Dies gilt auch für die Feuerwehrzufahrt. 3.2Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischen öffentlich zugängli- chen Verkehrsflächen und denFassadender Erdgeschossbebauung liegen. Die Be- nutzung der Vorgärten als Arbeits-oder Lagerflächen ist unzulässig. Die Vorgärten sind mit Ausnahmevon Zufahrten,Zugängen, Wegenund Terrassen vollflächig als Vegetationsfläche(vollständig mit Pflanzen bestandene und bedeckte Fläche)anzulegen und zu unterhalten. Die Zufahrten für die Rettungsfahrzeuge sind mit begrünten Rasengittersteinen oder Ra- senfugenpflaster herzustellen. 3.3Einfriedungen Als Einfriedungen sindnurHeckenaussommergrünen odereinheimischen, immer- grünen Laubgehölzen (zum Beispiel Liguster)zulässig.Hinter den Hecken kann ein Drahtgitterzaun oder Maschendrahtzaun errichtet werden. Sichtschutzanlagen sind nur zwischen Gebäude-Außenwand und Terrassen- Vorderkante (bis maximal 3m über Baugrenze) mit einer maximalen Höhe von 2,0m über OK Terrasse zulässig. 3.4Abgrabungen, Aufschüttungen Abgrabungen sindunzulässig. Aufschüttungen sind lediglich im Vorgartenbereichvon der Gebäude-Außenwand bis zurTerrassen-Vorderkante(bismaximal 3m über Baugrenze)zulässig.Die Hö- hendifferenz zwischen Terrasse/Aufschüttung und Gehweghinterkante istdurch eine gleichmäßig und flach abfallende Geländemodellierung mit einer Böschungsneigung von maximal12° (ca. 1 : 5) zu überwinden. Alternativ ist die Errichtung einer Stützmauer von bis zu 0,5m Höhe entlangund in VerlängerungderTerrassen-Vorderkantezu- lässig. Abgrabungen undAufschüttungen auf Tiefgaragen für die notwendige Erdande- ckung und Modellierungen im Bereich des Kinderspielplatzes sind hiervon ausge- nommen. BebauungsplanEdelbergstraße 1-3Seite11 3.5Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sindnurinnerhalb von Wohngebäuden/Tiefgaragenoder innerhalb derfürNebenanlagen festgesetzten Flächenzulässig. Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und We- gen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen. Falls dieser baulich herge- stellt wird, muss er begrünt werden.Dieim zeichnerischen Teil festgesetztenAbfall- bereitstellungsflächenfür die Müllabfuhr(mit „M“ festgesetzt)müssen nicht mit ei- nemSichtschutz versehen werden.. 4.Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zu- lässig.Individuelle Außenantennenanlagen bzw. Satellitenantennenanlagen sind nicht zulässig. 5.Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig.

  • Anlage 3 BPlan Edelbergstraße Planzeichnung
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  • BPlan Satzungsbeschluss Edelbergstr
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    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2018/0035 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungsplan „Edelbergstraße 1 – 3“, Karlsruhe-Grünwinkel Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 20.02.2018 3 x Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung und wesentlicher Planinhalt Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 7000 m² und liegt in der Heidenstückersiedlung, Karlsruhe-Grünwinkel, zwischen der Pulverhausstraße und der Edelbergstraße. Dieser Bereich ist weitgehend geprägt von Wohnhauszeilen aus den 1960er Jahren. Die beiden Grundstücke des Plangebiets grenzen im Westen an die St. Josef-Kirche und im Osten an einen Fußweg, der die Pulverhausstraße mit der Edelbergstraße verbindet. Das ursprünglich auf dem Grundstück Edel- bergstraße 1 befindliche Seniorenheim wurde mittlerweile abgebrochen, ein anderes Gebäude wird von der Kirche aber noch genutzt. Auf beiden Grundstücken soll nun Wohnungsbau er- möglicht werden. Hierzu ist der Bebauungsplan „Heidenstücker-Nord“ aus dem Jahre 1963 in diesem Bereich zu ändern. Auch ein Aufstellungsbeschluss vom 8. Juli 2004 für einen Bebau- ungsplan entspricht nicht mehr den heutigen Zielsetzungen und wird durch den nun vorliegen- den Bebauungsplanentwurf ersetzt. Hierfür soll nun der Satzungsbeschluss gefasst werden. Die beiden planungsbegünstigten Grundstückseigentümer haben die Verpflichtungen aus dem KAI durch die Unterzeichnung städtebaulicher Verträge übernommen. Bezüglich eines Gebäu- des jedoch nur mit der aufschiebenden Bedingung, dass die derzeitige Nutzung durch das erzbi- schöfliche Ordinariat aufgegeben wird. Im Übrigen werden die Vorgaben von KAI erfüllt. Diese zeitliche Verzögerung kann aus Sicht des Bürgermeisteramts aber ausnahmsweise hingenom- men werden, da nur so die angestrebte städtebauliche Entwicklung und die Schaffung von zu- sätzlichem Wohnraum an dieser Stelle schon zum jetzigen Zeitpunkt angestoßen werden kann. Das geänderte Planrecht lässt auch ohne die sofortige Realisierung des einen Gebäudes eine zusätzliche Geschossfläche von über 3000 m² zu. Das Plangebiet ist sehr stark von den von der Pulverhausstraße ausgehenden Verkehrslärmim- missionen belastet. Aus diesem Grunde sieht das städtebauliche Konzept eine geschlossene und damit Lärm abschirmende Bebauung entlang der Pulverhausstraße vor. Im Blockinnenraum, der dann von Verkehrslärmimmissionen entlastet ist, soll ein zentraler Platz mit Kinderspielplatz und Bäumen entstehen. Durch die angestrebte Unterbringung der Kraftfahrzeuge in Tiefgaragen bleibt dieser Innenhof auch autofrei. Die Erschließung der Grundstücke und die Zufahrten zu den Tiefgaragen erfolgen über die Edelbergstraße. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung orientieren sich an § 4 Baunutzungsverord- nung (BauNVO) mit der Abweichung, dass die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke un- zulässig sind. Auch die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen im Gebiet nicht zulässig sein. Sowohl die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Ge- schossflächenzahl (GFZ) liegen über den Obergrenzen des § 17 BauNVO. Erstere allerdings nur für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen), damit ausreichend Stell- plätze für die geplanten Wohnungen geschaffen werden können. Die nach § 17 Abs. 1 BauN- VO zulässige GRZ von 0,4 für die oberirdischen Gebäude wird somit eingehalten. Die Über- schreitung der Obergrenze für die GFZ mit 1,4 anstatt 1,2 ist aus Sicht der Stadtplanung städte- baulich zu rechtfertigen, da ein ausreichender Abstand zwischen den Gebäuden gewährleistet bleibt und durch die Begrünung der Innenbereiche nachteilige Wirkungen durch die stärkere Ausnutzung des Grundstücks ausgeglichen werden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewährleistet. Um Wohnnutzung im Plangebiet zu ermöglichen, ist es aufgrund der hohen Verkehrslärmim- missionen, die von der Pulverhausstraße ausgehen, erforderlich, Lärmminderungsmaßnahmen festzusetzen. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten wird dabei auf eine Lärmschutzwand ent- lang der Pulverhausstraße verzichtet. Um einen ausreichenden Lärmschutz auch für die oberen Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Geschosse der Gebäude erreichen zu können, wäre es nämlich erforderlich gewesen, eine 8 m hohe Lärmschutzwand zu errichten. Dies hätte die ohnehin schon bestehende trennende Wir- kung der Pulverhausstraße noch weiter verstärkt. Auch der Bürgerverein Grünwinkel begrüßte den Verzicht auf eine Lärmschutzwand ausdrücklich. Stattdessen sehen die Festsetzungen nun passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden vor. Mit der Errichtung des Gebäuderiegels entlang der Pulverhausstraße wird sich die Immissionssituation im Plangebiet deutlich verbes- sern, so dass auch passiver Schallschutz nicht in vollem Umfang an allen Gebäuden erforderlich werden wird. Diesbezügliche Ausnahmeregelungen wurden deshalb in die Festsetzungen zum Lärmschutz aufgenommen. Dies wird auf Baugenehmigungsebene geklärt werden können, wie auch die durch die Planung berührten artenschutzrechtlichen Belange. Nach Einschätzung der beteiligten Gutachter und der Naturschutzbehörde wird die Verwirklichung artenschutzrechtli- cher Verbotstatbestände durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen in der Baugenehmi- gung vermieden werden können. II. Zum Verfahren und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Die angestrebte städtebauliche Entwicklung wie auch die Größe und Lage des Plangebiets er- füllt die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ermöglicht die Durchführung des Verfah- rens unter erleichterten Voraussetzungen. Hierzu gehören im Wesentlichen der Verzicht auf den ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht sowie die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 29. November 2016 im Gemeindezentrum St. Josef, Eichel- bergstr. 1, statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zur Planung äu- ßern. Hierbei setzten sich die Bürger kritisch mit einer etwaigen Lärmschutzwand, der Höhen- entwicklung und der Erschließung der Gebäude auseinander. Darüber hinaus fand eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 17. Februar 2017 bis zum 24. März 2017 statt. Im Rahmen der Trägerbeteiligung haben sich die Verkehrsbetriebe Karlsruhe, der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, das Landratsamt Karlsruhe, die Stadtwerke Karlsruhe, der Regionalverband Mittlerer Oberrhein, das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt- schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Zentrale Juristische Dienst als Natur- und Bo- denschutzbehörde, Immission- und Arbeitsschutzbehörde, Denkmalschutzbehörde sowie der Bürgerverein Grünwinkel geäußert. Mit den zu diesem Verfahrensstand vorgetragenen Stellungnahmen hat sich der Gemeinderat anlässlich des Aufstellungs- und Auslegungsbeschlusses in seiner Sitzung am 26. September 2017 auseinandergesetzt. Ergänzend wird hierzu auf die Verwaltungsvorlage Nr. 2017/0562 zu TOP 9 der Gemeinderatssitzung vom 26. September 2017 verwiesen. Aufgrund des in dieser Sitzung gefassten Beschlusses wurde der Planentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekanntma- chung in der Zeit vom 6. November bis 8. Dezember 2017 ausgelegt und auch den Trägern öffentlicher Belange wurde erneut Gelegenheit gegeben, zur Planung Stellung zu nehmen. Ge- genüber dem dem Gemeinderat zum Auslegungsbeschluss vorgelegten Planentwurf wurde vor der Auslegung auf Anregung des Gartenbauamts die Substrathöhe für die Flachdächer der Ne- benanlagen von 3 cm auf 8 cm erhöht und die Vorgaben zur Begrünung von Einfriedungen präzisiert. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Während von den Trägern öffentlicher Belange, die sich zum Bebauungsplanentwurf äußerten, keine neuen Bedenken oder Anregungen vorgetragen wurden, war ein Anwohner der Auffas- sung, dass in der Umgebung des Plangebiets, insbesondere zu den Besuchszeiten der benach- barten St. Josef-Kirche, bereits heute zu wenig Kfz-Stellplätze vorhanden seien und sich dieser Zustand mit Realisierung der Planung weiter verschärfen würde. Es sollten deshalb im Bebau- ungsplan 1,5 Stellplätze pro Wohnung anstelle eines Stellplatzes festgesetzt werden. Hierzu ist anzumerken, dass die für die spätere Nutzung erforderlichen Stellplätze im Baugenehmigungs- verfahren ermittelt und festgesetzt werden. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans kön- nen hierfür in den Tiefgaragen ausreichend Stellplätze geschaffen werden. Angesichts der nicht nur in geringem Umfang zur Verfügung stehenden öffentlichen Stellplätze und der guten Ein- bindung in das ÖPNV-System erscheint der Stadtplanung die Festsetzung einer erhöhten Stell- platzzahl im Plangebiet nicht erforderlich. Dies belegen auch während des Planaufstellungsver- fahrens durchgeführte Untersuchungen des ruhenden Verkehrs, wonach die öffentlichen Stell- plätze zu allen Tageszeiten nicht ausgelastet waren. Von Seiten der Kirchengemeinde wurde auf die Geräuschimmissionen hingewiesen, die auf die Läuteanlage der St. Josef-Kirche zurückzuführen seien. Hier sei möglicherweise mit weiteren Beschwerden wegen der seit langem tradierten Läutepraxis zu rechnen. Der Bebauungsplan führt jedoch zu keiner zusätzlichen Beschränkung der bislang zulässigen Immissionen durch das Kirchengeläut. Das Plangebiet war bereits bisher schon als allgemeines Wohngebiet ausgewie- sen und der nun zum Satzungsbeschluss anstehende Bebauungsplan sieht die gleiche Nut- zungsart vor. Insofern bedurfte es auch keiner besonderen Berücksichtigung des Kirchengeläuts in dem im Planverfahren erarbeiteten Schallgutachten. Es dürfte allerdings als vorteilhaft zu werten sein, dass an den Gebäuden im Plangebiet aufgrund des hohen Straßenverkehrslärms ohnehin Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. III. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 17. Januar 2017 in der Fassung vom 6. Oktober 2017 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeich- nerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat : Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Edelbergstraße 1 - 3“, Karlsruhe-Grünwinkel vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfs vom 17. Januar 2017 in der Fas- sung vom 6. Oktober 2017 und den ergänzenden Ausführungen der Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Be- troffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. Folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Edelbergstraße 1 - 3“, Karlsruhe-Grünwinkel Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Edelberg- straße 1 - 3“, Karlsruhe-Grünwinkel, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften je- weils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeich- nung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 17. Januar 2017 in der Fassung vom 6. Oktober 2017 die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).

  • Protokoll TOP 3
    Extrahierter Text

    Niederschrift 47. Plenarsitzung Gemeinderat 20. Februar 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 3. Punkt 3 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Edelbergstraße 1 – 3“, Karlsruhe- Grünwinkel: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2018/0035 Beschluss: 1. Die zum Bebauungsplan „Edelbergstraße 1 - 3“, Karlsruhe-Grünwinkel vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfs vom 17. Januar 2017 in der Fas- sung vom 6. Oktober 2017 und den ergänzenden Ausführungen der Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Be- troffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. Folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Edelbergstraße 1 - 3“, Karlsruhe-Grünwinkel Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungs- plan „Edelbergstraße 1 - 3“, Karlsruhe-Grünwinkel, gemeinsam mit den örtlichen Bau- vorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 17. Januar 2017 in – 2 – der Fassung vom 6. Oktober 2017 die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebau- ungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf: Heute geht es um den Satzungsbeschluss. Ich darf auch hier um Ihr Votum bitten. Das ist ebenfalls Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 27. Februar 2018

  • Abstimmungsergebnis_TOP 3
    Extrahierter Text