Änderung des Gebührenverzeichnisses der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

Vorlage: 2018/0020
Art: Antrag
Datum: 22.01.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.04.2018

    TOP: 24

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Interfrakt. Verwaltungsgebührensatzung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister Interfraktioneller ANTRAG SPD-Gemeinderatsfraktion GRÜNE-Gemeinderatsfraktion KULT-Gemeinderatsfraktion FDP-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2018/0020 Änderung des Gebührenverzeichnisses der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 24.04.2018 24 x Die Verwaltung wird beauftragt, die lfd. Nr. 12.12 . des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs.1 der Verwaltungsgebührensatzung wie folgt abzuändern bzw. zu erweitern: a) „Politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen sowie ihre Untergliederun- gen werden gemeinnützigen Veranstaltern gleichgestellt.“ b) „Für eingetragene Vereine sind zwei Werbebanner oder -transparente für ihre Veran- staltungswerbung pro Jahr gebührenfrei.“ Begründung: zu a): Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz haben Parteien den Auftrag, an der politischen Wil- lensbildung des Volkes mitzuwirken. Ihre Mitglieder bilden einen wesentlichen Teil der politischen Bürgerschaft. Auch lokale Wählervereinigungen sind, wenn sie eine feste Organisation haben und an Kommunalwahlen teilnehmen, im politikwissenschaftlichen Sinne Parteien. Die Parteien können ihre grundgesetzlich auferlegte Verpflichtung nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie nicht nur inner- parteilich arbeiten, sondern auch nach außen tätig und sichtbar werden. Die Vermittlung von In- formationen über politische Sachverhalte wird auf kommunaler Ebene größtenteils durch die Ortsver- eine der politischen Parteien mit ihrem ehrenamtlichen gemeinnützigen Engagement auch außerhalb von Wahlkampfzeiten wahrgenommen. Die Ortsvereine finanzieren sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, so dass hohe Gebühren massiv ins Gewicht fallen. Parteien werden jedoch bei der Gebüh- renerhebung gewinnorientierten privatwirtschaftlichen Veranstaltern gleichgestellt, anstatt gemein- nützigen Vereinen. Für gemeinnützige Vereine gibt es in der Gebührensatzung eine Sonderregelung: Bis 20 Plakate sind hier bei gemeinnützigen Veranstaltungen kostenfrei. Zudem werden für die An- meldung von Ständen inzwischen auch 40 Euro Gebühr pro Stand fällig. Auch hier werden politische Parteien mit privatwirtschaftlichen Veranstaltern gleichgestellt. In anderen Städten (z. B. Mannheim) sind politische Parteien gemeinnützigen Vereinen gleichgestellt und gebührenbefreit. zu b): Die Vereine in Karlsruhe haben wie vielerorts mit Nachwuchs- und folglich auch mit Geldprob- lemen zu kämpfen. Gem. Anlage 2 des Gebührenverzeichnisses unter 12.12. zahlen Vereine für Ver- anstaltungswerbung pro Anlage die Mindestgebühr von 79.- Euro. Eine Befreiung ist nicht vorgese- hen. Wir sind der Meinung, dass hier zwei Spanntransparente bzw. Banner pro Jahr, mit denen die Vereine für ihre eigenen Veranstaltungen werben können, gebührenfrei sein sollten. unterzeichnet von: Parsa Marvi Johannes Honné Dr. Ute Leidig Erik Wohlfeil Tom Høyem

  • Stellungnahme TOP 24
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    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Gemeinderatsfraktion GRÜNE-Gemeinderatsfraktion KULT-Gemeinderatsfraktion FDP-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0020 Dez. 4 Änderung des Gebührenverzeichnisses der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Gremium Termin TOP ö nö Gemeiderat 24.04.2018 24 x Kurzfassung Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen. Ziffer 12.12. des Gebührenverzeichnisses der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der aktuell gültigen Version ist beizubehalten. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: 3311 Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Darstellung Verwaltungsgebühren für eine Plakatierungsgenehmigung im Stadt- kreis Karlsruhe Eine Verwaltungsgebühr wird für öffentliche Leistungen erhoben, die die Stadt Karlsruhe auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt. Die Verwaltung wird diesbezüglich auf ei- nem bestimmten Gebiet des öffentlichen Rechts für die Bürger tätig. Die Form des Verwal- tungshandelns kann unterschiedlich ausgestaltet sein. So kann es sich z. B. um eine Genehmi- gung, eine Ablehnung oder um eine Auskunft handeln. Für dieses Tätigwerden ist eine Gegen- leistung zu erbringen, da auf Seiten der Verwaltung Aufwand in Form von Personalkosten und Sachmitteln entsteht. Die Verwaltungsgebühr - vorliegend für die Plakatierungsgenehmigung – entsteht für den Aufwand, der in der Verwaltung durch die Prüfung eines Antrags entsteht, unabhängig vom Ergebnis. In diesem Zusammenhang wird von der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter geprüft, ob die Regelungen der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefug- ten Plakatierens und Beschriftens vom 8. April 2014 (Amtsblatt vom 17. April 2014) dem Plaka- tieren entgegenstehen. Nach § 2 der Polizeiverordnung ist es grundsätzlich untersagt, an öf- fentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen oder an baulichen und sonstigen Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen ein- sehbar sind, Plakate, Beschriftungen oder Bemalungen anzubringen. Ausnahmen von diesem Verbot kann das städtische Bauordnungsamt zulassen, wenn das öffentliche Wohl nicht entge- gensteht. Für die Prüfung und Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung der genannten Polizeiverordnung werden Verwaltungsgebühren nach der Ziffer 12.12 des Gebührenverzeich- nisses der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhoben. B. Anwendung des Begriffs der „Gemeinnützigkeit“ auf politische Parteien Nach Ziffer 12.12. des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe besteht für anerkannt gemeinnützige Veranstalter Gebührenfreiheit für zwanzig Pla- kate, soweit die Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken dient. Der Begriff der Gemein- nützigkeit wird im steuerrechtlichen Sinne durch die § 52 Abgabenordnung (AO) näher defi- niert. Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätig- keit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO ist die allgemeine Förderung des demokrati- schen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Förderung der Allgemeinheit aner- kannt. Hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerli- cher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind. Dar- über hinaus ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Die Förderung politischer Zwecke – wie beispielsweise die Beein- flussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien und dergleichen – ist kein gemeinnütziger Zweck, auch dann nicht, wenn der politische Zweck durch Förderung der Jugendpflege verwirklicht werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO; BFH/NV 91, 485). Sofern in dem Antrag darauf hingewiesen wird, Parteien werden zu Unrecht privatwirtschaftli- chen Veranstaltern gleichgestellt, wird auch diesbezüglich auf die Wertung der Abgabenord- nung verwiesen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 AO kann die finanzielle oder ideelle Unterstüt- zung einer Partei nicht als selbstlos angesehen werden. Politische Meinungsbildung und politi- sche Strategien zur Durchsetzung politischer Ziele fallen in den Aufgabenbereich der politischen Parteien und können daher nicht gemeinnützig sein. An der Gemeinnützigkeit einer politischen Partei fehlt es also insbesondere deshalb, weil es in der Natur einer politischen Partei liegt, für die eigenen Inhalte in der Bevölkerung zu werben. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 C. kein Anspruch politischer Parteien auf Gebührenbefreiung und Beachtung der Haushaltsgrundsätze auch im Hinblick auf Vereine Einer politischen Partei kommt grundsätzlich kein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 21 Grundgesetz (GG). Außerhalb der Zeiten unmittelbarer Wahlvorbereitung sind die grundgesetzlich garantierten Interessen der Parteien an einer Sichtwerbung auf öffentlichen Straßen stark reduziert. Gegen eine fakultative Gebührenfreiheit der politischen Parteien, kommunale Wählervereini- gungen und ihre Untergliederungen sowie eingetragenen Vereinen sprechen weiterhin eben- falls die Haushaltsgrundsätze der Gemeindeordnung. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung (GemO) ist die Gemeinde verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnah- men soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistung zu beschaffen. Insofern be- steht auch eine Pflicht der Stadt Karlsruhe, für ihr Tätigwerden hinsichtlich der Prüfung zur Er- teilung der Genehmigung für Plakatierung und Werbebanner im öffentlichen Raum Verwal- tungsgebühren zu erheben. Die Gemeinde ist von der Verpflichtung zur Erhebung von Entgelten und Gebühren nur befreit, wenn dies sozial nicht vertretbar oder wirtschaftlich nicht geboten ist. Vorliegend ist jedoch nicht zu erkennen, dass die jeweiligen Parteien und Vereine auf die Gebührenfreiheit angewie- sen wären. Zunächst ist anzumerken, dass politische Parteien – jedenfalls solche, die der Defini- tion des § 2 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG) unterfallen – für ihre Tätigkeit eine eigene staatliche Finanzierung nach den §§ 18 ff. PartG erhalten. Nach § 1 Abs. 4 PartG haben sie diese und die ihnen anderweitig zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich für die nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben einzusetzen. Zu diesen Aufgaben gehört insbe- sondere auch die Pflicht zur Information der Bevölkerung. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass politische Parteien nach dem Parteiengesetz verpflichtet sind, ihre Mittel insbesondere für das Informationsbedürfnis der Bevölkerung einzusetzen. Auch im Hinblick auf die vorgesehene Gebührenfreiheit von zwei Werbebannern oder –transparenten für eingetragene Vereine gelten die gleichen Grundsätze. Alleine der Umstand, dass ein Verein in das jeweilige Vereinsregister eingetragen ist, lässt die Erhebung von Verwal- tungsgebühren weder als sozial nicht vertretbar oder wirtschaftlich nicht geboten erscheinen. D. Vergleich mit der Stadt Mannheim In der Stadt Mannheim hingegen ist Werbung im öffentlichen Raum durch Plakate, Banner, Fahnen und Litfaßsäulen durch eine entsprechende Richtlinie grundsätzlich erlaubt. Die Zustän- digkeit und Organisation für Werbung im öffentlichen Raum ist auf die Mannheimer Stadtre- klame GmbH ausgelagert worden. Diese verwaltet und organisiert die komplette Bewirtschaf- tung der Werbeträger und –flächen. Die Mannheimer Stadtreklame GmbH erlaubt u.a. den politischen Parteien und Wählervereini- gungen kostenfrei auf Plakatwerbeständern und Litfaßsäulen zu werben. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Auslagerung an eine GmbH eine andere Ausgangslage im Bezug auf die Sach- und Rechtslage darstellt. Weiterhin entsteht seitens der Stadtverwaltung Mannheim keinerlei Verwaltungsaufwand durch Prüfung und Genehmigung der Plakatierungserlaubnis. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Parteienprivilegs nach Art. 21 GG und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zwangsläufig auch solchen Parteien und kom- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 munalen Wählervereinigungen kostenfreie Entscheidungen über die Plakatierung gewährt wer- den müssten, mit deren inhaltlicher Ausrichtung die Stadt Karlsruhe nicht übereinstimmt. E. Fazit Der Gebührentatbestand „Plakatierung“ (Genehmigung) unter der Ziffer 12.12 des Gebühren- verzeichnisses der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen stellt einen nicht unbedeutenden Verwaltungsaufwand in Bearbeitung sowie Prüfung des Bauordnungsamtes dar. Für Antragstellende, die mit Plakatierungen auf Ver- anstaltungen mit gemeinnützigen Zwecken hinweisen möchten, lässt der Tatbestand eine Ge- bührenbefreiung für 20 Plakate zu. Die Förderung politischer Zwecke stellt keinen gemeinnützi- gen Zweck dar. Aus gemeindewirtschaftlicher Sicht ist eine Gebührenbefreiung für politische Parteien zum Einen mit den Haushaltsgrundsätzen nicht vereinbar, zum Anderen widerspricht diese den von der Stadt Karlsruhe gesteckten Zielen der Haushaltsstabilisierung. Schließlich fin- det eine gegenübergestellte Betrachtung mit der Stadt Mannheim, aufgrund unterschiedlicher Strukturen sowie Sach- und Rechtslage, keine Vergleichbarkeit mit der Stadt Karlsruhe. Untermauert werden die aktuell geltenden persönlichen und sachlichen Gebührenbefrei- ungstatbestände durch die Anwendung des empfohlenen Satzungsmusters des Gemeindetags Baden-Württemberg zu dieser Regelung, das sich im Wortlaut an das Landesgebührengesetz anlehnt und die in den §§ 3 und 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe aufge- führten Befreiungstatbestände widerspiegeln. Selbiges gilt für die Thematik der Werbebanner oder –transparente für eingetragene Vereine. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag abzulehnen.

  • Abstimmungsergebnis Top24
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  • Protokoll TOP 24
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    Niederschrift 49. Plenarsitzung Gemeinderat 24. April 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 24. Punkt 24 der Tagesordnung: Änderung des Gebührenverzeichnisses der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Interfraktioneller Antrag: SPD, GRÜNE, KULT, FDP Vorlage: 2018/0020 Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, die lfd. Nr. 12.12 . des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs.1 der Verwaltungsgebührensatzung wie folgt abzuändern bzw. zu erweitern: a) „Politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen sowie ihre Untergliederun- gen werden gemeinnützigen Veranstaltern gleichgestellt.“ b) „Für eingetragene Vereine sind zwei Werbebanner oder -transparente für ihre Veran- staltungswerbung pro Jahr gebührenfrei.“ Abstimmungsergebnis: Bei 27 Ja-Stimmen und 13 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 24 zur Behandlung auf. Stadtrat Zeh (SPD): 150 Euro kostet das Aufstellen von zehn Plakatständern im Stadtteil, die man auch als Werbung benötigt, wenn man mit Mitbürgern ein Thema diskutieren möchte. Da stehen keine wirtschaftlichen Interessen und keine Einnahmen dahinter. Wir wollen lebendige Stadtteile, und da ist es gut, wenn Bürgervereine oder Fördervereine von Kindergärten Veranstaltungen machen. Für gemeinnützige Vereine sind bis zu 20 Plakate für unsere Verwaltungsgebührensatzung selbstverständlich von Gebühren befreit. Aber mit bis zu 20 Plakaten kann man nur im Stadtteil vernünftig werben. Bei stadtweiter Werbung, dazu braucht man 50 oder 100 Plakate, ist die Mindestgebühr in Höhe von 79 Euro wohl angemessen. Die staatlichen Stellen und Kirchen, damit auch jedes Pfarrfest, sind prinzipiell von den Gebühren ausgenommen, politische Organisationen hingegen nur in der Wahl- – 2 – kampfzeit. Die hohen Kosten müssen unsere Ehrenamtlichen im Stadtteil selbst begleichen. Ebenso stößt man bei den kostenpflichtigen Bescheiden für die Genehmigung von gebüh- renfreien Ständen auf Unmut. Vertreter von Parteien stellen einen Tisch und einen Sonnen- schirm im öffentlichen Raum auf und treten mit ihren Mitbürgerinnen und Mitbürgern in einen unmittelbaren persönlichen Dialog auf Augenhöhe. Die Verantwortlichen sind unmit- telbar vor Ort und ansprechbar. Nach ein paar Stunden wird alles wieder abgebaut, und gut ist es. Das ist eigentlich genau der Kern, um an der auftragspolitischen Willensbildung mitzuwirken, das kostet als Sondernutzung rund 40 Euro in wahlkampflosen Zeiten, ist aber laut Verwaltung EU-Richtlinie und nicht durch uns änderbar. Aber der Anspruch der Menschen ist völlig zu Recht ein anderer, nämlich dass auch außerhalb von Wahlkampfzei- ten niederschwellig ansprechbare Politiker erreichbar sind. Die Verwaltung argumentiert, dass die Parteien nicht gemeinnützig sind, das wissen wir, sonst hätten wir den Antrag nicht gestellt. Trotzdem wollen wir den Bedingungen gleichgestellt werden. Die Verwal- tung sagt, dass es in Mannheim kostenfrei ist, an Plakatwerbeständern und Litfaßsäulen zu werben, weil es an eine GmbH ausgelagert wurde. Dass die Genehmigungen über eine GmbH erreicht werden, wollen wir allerdings auch nicht. Aber die Verwaltung behauptet nicht, dass es rechtswidrig wäre, dies umzusetzen. Es ist eben eine Frage des politischen Willens und Wollens und kein rechtliches Bedürfnis, das heißt, der rechtliche Spielraum ist auf jeden Fall da, und man muss es nur wollen. Ich möchte jetzt andere Gemeindesatzungen zitieren zu dem Thema Gebührenbefreiung und Erleichterung, da steht zum Beispiel, was bei uns nicht drin steht, im Übrigen kann im Einzelfall von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise abgesehen wer- den, wenn die Festsetzung der Gebühren nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Früher, das ist aber mindestens zehn Jahre her, musste man für ein Plakat einen Euro bezahlen und man bekam diesen roten Aufkleber der Genehmigung, auch das wäre eine Variante für kleine Mengen. Vielleicht wäre es auch gut, wenn die Verwaltung eine Lösung aufzeigt, wie man damit besser umgehen kann. Wir glauben, es ist möglich, auch politische Parteien von der Gebühr, die man für bis zu 20 Plakate bezahlen muss, zu befreien. Die Vereine wollen einen lebendigen Stadtteil, sowohl mit Veranstaltungen von Parteien als auch mit Werbebannern der Vereine. Wir sehen unseren Antrag als nicht befriedigend beantwortet, und unser Anliegen wurde von der Verwaltung nicht ausreichend aufgenommen. Stadtrat Dr. Heilgeist (CDU): Die CDU-Fraktion setzt nicht so viel auf Glaube wie Sie, Herr Zeh, sondern auch als Nicht-Volljurist zähle ich doch auf die juristische Würdigung Ihres Antrags, und die Stadtverwaltung liegt sicherlich nicht falsch, wenn sie darauf ver- weist, dass die Förderung politischer Zwecke keinen gemeinnützigen Zweck darstellt, auch wenn wir vielleicht der Meinung sind, dass wir hier gemeinnützig tätig sind. Es ist aber im Sinne der Abgabenordnung keine gemeinnützige Tätigkeit, und deswegen fällt es nicht darunter, und dann können wir uns auch als politische Parteien oder kommunale Wähler- vereinigungen jetzt nicht mit gemeinnützigen Veranstaltungen gleichstellen. Ich werde das nicht weiter ausdiskutieren, die Verwaltung hat das sehr ausführlich getan. Wir schließen uns der Meinung der Verwaltung an. Der Vorsitzende: Ich habe jetzt keine weiteren Wortmeldungen, ich möchte Sie ausdrück- lich darauf hinweisen, dass falls Sie diesem Antrag heute zustimmen, nach entsprechend vertiefter juristischer Prüfung ich mir den Weg offen halte, dann an der Stelle Widerspruch einzulegen, und dann müssten Sie sich noch mal absehbar damit beschäftigen, weil es aus unserer Sicht über diesen Weg juristisch eben nicht machbar ist. Das muss Ihnen einfach an – 3 – der Stelle klar sein. Ich stelle den interfraktionellen Antrag von SPD, GRÜNEN, KULT und FDP zur Abstimmung und bitte um Ihr Votum. - Wir werden Ihnen berichten, wie das wei- ter geht. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 24. Mai 2018