Verteilung der Ausgleichsmittel im Ausbildungsverkehr nach § 15 ÖPNVG BW (ehemals § 45a Personenbeförderungsgesetz); Erlass von Satzungen und Beauftragung des KVV

Vorlage: 2017/0794
Art: Beschlussvorlage
Datum: 20.03.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: AVG
Erwähnte Stadtteile: Daxlanden, Durlach, Grötzingen, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Knielingen, Neureut, Oberreut, Palmbach, Rintheim, Rüppurr, Stupferich, Waldstadt, Weiherfeld-Dammerstock, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 15.05.2018

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 3 Antrag Außerplanmäßige Mittel
    Extrahierter Text

    Seite 1 von 1 Stadt Karlsruhe Medienbüro / Stk Artikel Nr. 00008 Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei | Rathaus am Marktplatz | 76124 Karlsruhe Telefon: 0721 133-2044 | Fax: 0721 133-2009 | E-Mail: stk@karlsruhe.de Handzeichen /Datum Vorlagen an: Verteiler: B-Vermerk StK An Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei über Dezernat 1 Dezernat 4Dezernat 3Dezernat 2Dezernat 5Dezernat 6 HaushaltsjahrFür: apl./üpl. VEMehraufwendungen/- auszahlungen E-Mail Sachbearbeiter/in: Fax:Telefon: Dienststelle: Empfänger (ÜPLA/APL/ED)Sender (Deckung Mehreinnahmen - ME oder Sperre - SP) Begründung des Sachverhalts (Bei Bedarf bitte Zusatzblatt beifügen.) Unterschrift der Amtsleitung Datum Achtung! Nach Unterschriften zurück an die Stk-Abt.0400 Ortsvorsteher/in Stadtkämmerei Dezernat 4 Gemeinderat Offenlage Formblatt Sitzung: öffentlich Hauptausschuss nicht öffentlich Vorberatung im: Sitzungsdienst Interne Nr. Version Erfasst (Hz. Datum) Stk-THH 2000 Stk-Abt. 0100 RPA Stk-Abt. 0500 Stk-Abt. 0400 Antrag auf Genehmigung von: Planungsobjekt KST.Stelle/PSP-Element/ inv. Projekt ÜPL APL ED PlankontoBetrag € Planungsobjekt KST.Stelle/PSP-Element/ inv. Projekt ME SP PlankontoBetrag €

  • Anlage 1, Allgemeine Vorschrift
    Extrahierter Text

    Satzung der Stadt Karlsruhe gemäß § 8a PBefG i.V.m. § 16 ÖPNVG-BW i.V.m. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbildungs- verkehr im Rahmen des Verbundtarifes des KVV (Allgemeine Vorschrift) Präambel Das Land Baden-Württemberg hat zum 01.01.2018 die § 45a PBefG-Mittel kom- munalisiert und dies durch die neuen §§ 15 bis 18 ÖPNVG BW ausgestaltet. Der Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Ausbil- dungsverkehr wird danach ab dem 01.01.2018 von den Aufgabenträgern erbracht. Die vier baden-württembergischen Aufgabenträger im KVV, die Stadt Karlsruhe, der Landkreis Karlsruhe, der Landkreis Rastatt und die Stadt Baden-Baden, be- schließen deshalb jeder für sich als Satzung nach § 8a PBefG i.V.m § 16 ÖPNVG- BW i.V.m. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 identische All- gemeine Vorschriften für die Festsetzung von Höchsttarifen im Ausbildungsver- kehr: § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des der Stadt Karlsruhe. (2) Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personen- nahverkehr zur Beförderung von Auszubildenden gem. § 1 Abs. 1 PBefAusglV mit Straßenbahnen, Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Ausbil- dungsverkehre), der auf Grundlage einer PBefG-Liniengenehmigung gem. §§ 42, 43 PBefG in dem in Abs. 1 bestimmten Gebiet durchgeführt wird oder durchge- führt werden soll (Linienverkehr). – 2 – (3) Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ausgenommen ist der Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Abs. 5 AEG einschließlich Schienener- satzverkehren. (4) Ausbildungsverkehre im Sinne dieser allgemeinen Vorschrift sind insbesondere die Verkehre zur Beförderung von Schülern und Auszubildenden mit KVV- Zeitfahrausweisen (derzeit Schüler-/Ausbildungskarte „A-Karte“, Schüler- /Ausbildungskarte „SchoolCard“) sowie von Studenten („Studikarte“). (5) Nicht erfasst von der allgemeinen Vorschrift sind die Verkehre, die sich aus der als Anhang zu dieser allgemeinen Vorschrift beigefügten Liste ergeben (Listenver- kehre). Das sind sämtliche Verkehre, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Vorschrift auf der Grundlage einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 oder eines Inhouse-Geschäfts des allgemeinen Vergabe- rechts erbracht werden. In die Liste nach Satz 1 können auch solche Verkehre aufgenommen werden, für die eine Erbringung auf der Grundlage einer Direkt- vergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 oder eines Inhouse-Geschäfts des allgemeinen Vergaberechts in Betracht kommt. Umgekehrt kann der Sat- zungsgeber durch Streichung von Verkehren aus der Liste eine Anwendung der allgemeinen Vorschrift herbeiführen. Alle Änderungen der Liste nach Satz 1 wer- den der Geschäftsstelle des KVV mitgeteilt, welche die Entscheidung durch Veröf- fentlichung im Internetauftritt des KVV öffentlich bekannt macht. § 2 Anwendung des Verbundtarifes (1) Innerhalb des Gebietes nach § 1 Abs. 1 dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Abs. 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes KVV (Verbundtarif) angeboten werden. (2) Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschrei- tenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des – 3 – Verbundtarifes des KVV. § 3 Grundlagen des Verbundtarifes (1) Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämt- liche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen. (2) Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweili- gen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen an- zuerkennen. § 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben (1) Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzel- nen Fahrscheinarten werden durch den KVV festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Satzung zu beachten. (2) Der KVV stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Ver- kehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist. (3) Der Preis der Zeitkarten für Ausbildungsverkehre liegt unter dem Tarif für ver- gleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs. Die Rabattierung beträgt nach dem gegenwärtigen Preisstand vom Dezember 2017 bei den Produkten Schülermonatskarte (A-Karte) bei Wabe 2 23%, bei Wabe 3 25%, bei Wabe 4 25%, bei Wabe 5 19%, bei Wabe 6 21% und bei Wabe 7 25%, bei der Schülerjah- reskarte (ScoolCard) 54% und bei den Angeboten für Studenten Studikarte und Anschluss-Studikarte 66% bzw. 62% zum Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs. Zum 01.01.2021 stellt die Stadt Karlsruhe sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs bei allen Produkten min- destens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermann- verkehrs liegt. – 4 – § 5 Ausgleichsregelung (1) Die Stadt Karlsruhe gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gem. § 4 Abs. 3 entstehen. (2) Die Berechnung der Ausgleichsbeträge erfolgt getrennt für die jeweiligen Li- nien, Teil- oder Gesamtnetze, die sich aus den Genehmigungs- und Vergabever- fahren nach dem PBefG ergeben. Der Berechnung liegt dabei die Zahl der auf der einzelnen Linie/dem einzelnen Linienbündel verkauften Zeitkarten bzw. der der einzelnen Linie bzw. dem Linienbündel je Kalenderjahr nach dem Zuscheidungs- schlüssel „AT Ausbildungstarif“ zugewiesenen Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs zugrunde. Der Anteil des Ausbildungsverkehrs auf der jeweiligen Li- nien/Linienbündel ergibt sich aus den Daten der letzten, vom KVV durchgeführten Verkehrserhebung. (3) Die auszugleichenden wirtschaftlichen Folgen aus der gemeinwirtschaftlichen Tarifvorgabe werden je Linie/Linienbündel nach folgenden Parametern errechnet:  Ausgangspunkt sind die nach Abs. 2 ermittelten Stückzahlen.  Zur Vermeidung einer Überkompensation werden die Stückzahlen mit einem Abschlagsfaktor multipliziert.  Der Abschlagsfaktor beträgt im Bereich für Auszubildende und Schüler 0,9. Die Stückzahlen werden mit der Summe der infolge der Tarifvorgabe unge- deckten Kosten multipliziert.  Die ungedeckten Kosten ermitteln sich aus dem tariflichen Abspannverhältnis. (4) Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie/eines Lini- enbündels, so ist bei der Zuscheidung der Jahreskartenerlöse sicherzustellen, dass diese anteilig zugeschieden werden. Der Anteil des Altbetreibers berechnet sich nach dem Anteil der Kalendertage, in denen der Altbetreiber die Linie / das Linienbündel bedient hat. Der Anteil des Neubetreibers berechnet sich nach dem Anteil der Kalendertage, in denen der Neubetreiber die Linie / das Linienbündel bedient hat. Gleiches gilt für Monatskarten, wenn der Betreiberwechsel innerhalb eines Monats erfolgt. – 5 – (5) Die insgesamt zur Verfügung stehenden Ausgleichsmittel werden durch die vom Land Baden-Württemberg im Rahmen des § 15 Abs. 2 ÖPNVG BW zugewie- senen Ausgleichsmittel begrenzt. Soweit die Summe der errechneten Aus- gleichsbeträge diese Mittel übersteigt, kann der Einzelanspruch des Unterneh- mens bezogen auf die Linie / das Linienbündel bzw. das Teil- oder Gesamtnetz jeweils anteilig im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Ausgleichsansprüche ge- kürzt werden. (6) Diese Allgemeine Vorschrift gilt vorrangig vor anderen Allgemeinen Vorschrif- ten und der für das gesamte KVV-Gebiet geltenden Höchsttarifsatzung. (7) Bei Linien oder Linienbündeln, die im Jahr 2014 schon bestanden, ist der Aus- gleichsanspruch für diese Linien oder Linienbündel im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 begrenzt auf den Ausgleichsbetrag, der für das Jahr 2014 zur Ab- geltung der pauschalierten § 45a PBefG-Mittel für diese Linien oder Linienbündel gewährt wurde. § 6 Überkompensationskontrolle (1) Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Ab- rechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen getrennt für jede aus- gleichsberechtigte Linie bzw. jedes ausgleichberechtigte Linienbündel ein aussa- gekräftiges und überprüfbares Testat vorzulegen. (2) Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vor- schrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen zuzüglich eines an- gemessenen Gewinns abdeckt. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 und den Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung. Der Aufgabenträger und der KVV sind berechtigt, die Testate zu über- prüfen und ggf. weitergehende Aufklärungen oder erforderliche Korrekturen zu verlangen. (3) Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rah- – 6 – men eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen. (4) Das Testat ist spätestens sechs Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen. (5) Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsan- spruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind unverzüglich zu- rückzuerstatten. § 7 Anreizregelung (1) Der Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Ge- schäftsführung gemäß Nr. 7 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich daraus, dass die Betreiber der Personenverkehrsdienste das wirtschaftliche Risiko tragen und keinen Anspruch auf Vollkompensation der Mindereinnahmen wegen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen haben. Dies ist sowohl ein Anreiz zur Stei- gerung der Qualität, um neue Fahrgäste zu gewinnen, als auch zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit. (2) Der Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Perso- nenverkehrsdienstleistungen in ausreichend hoher Qualität gemäß Nr. 7 des An- hangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich daraus, dass die Beförderungsbe- dingungen des KVV und die Vorgaben des Nahverkehrsplans KVV einzuhalten sind. § 8 Durchführungsvorschriften (1) Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemei- nen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwen- dungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Der KVV kann – 7 – zur Ausführung dieser Satzung ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. (2) Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 (EG) Nr. 1370/2007 ändert diese Allgemeine Vor- schrift nichts daran, dass die Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen bei eigenwirt- schaftlichen Verkehren und Nettoverträgen den Verkehrsunternehmen, bei Brutto- verträgen dem Aufgabenträger zustehen. § 9 Abwicklung durch den KVV (1) Die Abwicklung dieser allgemeinen Vorschrift wird durch separaten Vertrag dem KVV übertragen. (2) Die Stadt Karlsruhe stellt sicher, dass der KVV die zur Abwicklung dieser all- gemeinen Vorschrift erforderlichen Mittel nach § 15 Abs. 2 ÖPNVG BW erhält. (3) Die für den Verwaltungsaufwand aufgewendeten Kosten werden vom KVV ge- genüber der Stadt Karlsruhe spitz abgerechnet. Die Mittel nach § 18 Abs. 1 ÖPNVG BW stehen der Stadt Karlsruhe zu. § 10 Übergangsregelung Der Anspruch eines Unternehmens auf Ausgleichsleistungen nach § 5 Abs. 1 um- fasst in Fällen, in denen kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31.12.2020 abweichend von den Regelun- gen im § 5 jedenfalls den Betrag, der im Jahr 2014 für diese Linien und Linienbün- deln gemäß § 45a PBefG in Fällen gewährt worden ist. § 11 Veröffentlichung, Datenlieferung und Inkrafttreten (1) Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, dürfen in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht – 8 – werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen. (2) Sofern das Land im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen ab dem Jahr 2021 die Zuteilung der Ausgleichsmittel von Nachfrage- und Leistungs- daten wie Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen abhängig macht, sind die Un- ternehmen verpflichtet, den Aufgabenträgern entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Vo- raussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Sat- zung. (3) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft. Anhang Listenverkehre Listenverkehre der Stadt Karlsruhe Die Leistungen der folgenden Verkehre werden zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Satzung auf der Grundlage einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 oder eines Inhouse-Geschäfts des allgemeinen Vergaberechts erbracht. Sie sind deshalb von der vorstehenden allgemeinen Vorschrift ausgenommen. Linienbündel TRAM-Linien Linie Strecke TRAM 1 Durlach - Marktplatz - Oberreut TRAM 2 Wolfartsweier - Hbf Vorplatz - Siemensallee TRAM 3 Neureut-Heide - Europaplatz - Tivoli TRAM 4 Tivoli - Marktplatz - Waldstadt - Europaviertel TRAM 5 Rheinhafen - Konzerthaus - Rintheim TRAM 6 Hirtenweg - Konzerthaus - Daxlanden TRAM 8 Durlach - Aue - Wolfartsweier TRAM E Schultramkurse Europäische Schule und Verstärkerfahrten Linienverkehr Linienbündel Stadtbahnlinien Linie Strecke S1/S11 Rüppurr - Haus Bethlehem S2 Hagsfeld - Nussbaumweg S4 Grötzingen - Albtalbahnhof S5 Grötzingen - Maxau S51/S52 Maxau - Karlsruhe - Maxau S7 Tullastraße - Albtalbahnhof S8 Tullastraße - Albtalbahnhof Linienbündel Karlsruhe Ost Linie Strecke Bus 21 Grötzingen Nord - Durlach - Stupferich Bus 22 Durlach Turmberg - Grötzingen Bahnhof Bus 23 Durlach Turmberg - Stupferich Bus 24 Durlach Turmberg - Bergwald - Hohenwettersbach - Durlach Turmberg Bus 26 Durlach Turmberg - Geigersberg Bus 27 Durlach Turmberg - Palmbach Bus 29 Durlach Turmberg - Turmberg Talstation Bus 44 Zündhütle - Hohenwettersbach - Bergwald - Zündhütle Bus 107 Durlach-Wolfartsweier-Ettlingen Bus NL6 Durlach Turmberg - Bergwald - Palmbach - Stupferich – 10 – Linienbündel Karlsruhe Nord-Ost Linie Strecke Bus 30 Durlacher Tor - Elbinger Straße West Bus 31 Waldstadt Zentrum - Bahnhof Durlach Bus 32 Hagsfeld Fächerbad - Roßweide Bus 42 Durlacher Tor - Bahnhof Durlach Bus NL4 Marktplatz - Storrenacker Süd Linienbündel Karlsruhe Süd-West Linie Strecke Bus 10 Hauptbahnhof - Ettlinger Tor Bus 47 Hauptbahnhof - Stupferich Bus 50 Hauptbahnhof - Oberreut Eugen-Geck-Straße Bus 51 Albtalbahnhof - Oberreut Zentrum Bus 52 Albtalbahnhof - Dammerstock Bus 53 Schloß Rüppurr - Erlenweg Bus 54 Battstraße - Märchenring Bus 55 Hauptbahnhof - Bannwaldallee Bus 62 Hauptbahnhof - Entenfang Bus 83 Daxlanden - Oberreut Bus NL3 Marktplatz - Rheinbergstraße Linienbündel Karlsruhe West Linie Strecke Bus 60 Entenfang - Heidenstückersiedlung Bus 64 Entenfang - Rheinhafen Bus 70 Entenfang - Heidehof Bus 71 Neureut Am Zinken - Heidehof Bus 72 Neureut Kirchfeld - Bärenweg Bus 73 Neureut Kirchfeld - Europaplatz Bus 74 August-Bebel-Straße - Knielingen Rheinbergstraße Bus 75 Knielingen Rheinbergstraße - Max-Dortu-Straße - Bus 76 Knielingen Nord - Pionierstr. - Lassallestr. Bus NL5 Marktplatz - Daxlanden Linienbündel "Sonderlinien" Linie Strecke NL11 Durlach Turmberg - Geigersberg NL12 Durlach Turmberg - Hohenwettersbach NL13 Durlach Turmberg - Grötzingen NL14 Marktplatz - Windeckstraße NL16 Durlach Bahnhof - Steiermärker Straße Messe Hauptbahnhof – Neue Messe (Messeexpress)

  • Anlage 2_Allgemeine Vorschrift Höchsttarife Senioren und Kinder Gremienfassung_RP
    Extrahierter Text

    – 1 – Satzung der Stadt Karlsruhe gemäß § 8a PBefG i.V.m. § 16 ÖPNVG-BW i.V.m. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die hoheitliche Festsetzung von Höchsttarifen für Senioren und Kinder im Rahmen des Verbundtarifes des KVV (Allgemeine Vorschrift) Präambel Das Land Baden-Württemberg hat zum 01.01.2018 die § 45a PBefG-Mittel kom- munalisiert und dies durch die neuen §§ 15 bis 18 ÖPNVG BW ausgestaltet. Die gemäß § 15 ÖPNVG BW zugewiesenen Mittel für die Festsetzung eines Höchstta- rifs für Ausbildungsverkehre, die den Betrag übersteigen, der notwendig ist, um die für die Rabattierung von Zeitfahrausweisen für Ausbildungsverkehre resultie- renden Mindereinnahmen auszugleichen, können für weitere gemeinwirtschaftli- che Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen verwendet werden (Höchsttarife außerhalb des Ausbildungsverkehrs). Der Ausgleich für die festgesetzten Höchsttarife hat durch eine allgemeine Vorschrift zu erfolgen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 ÖPNVG BW). Die vier baden-württembergischen Aufgabenträger im KVV, die Stadt Karlsruhe, der Landkreis Karlsruhe, der Landkreis Rastatt und die Stadt Baden-Baden, beschlie- ßen deshalb jeder für sich als Satzung nach § 8a Abs. 1 S. 2 PBefG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 identische Allgemeine Vorschriften für die Festsetzung von Höchsttarifen für Senioren und Kinder. § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet der Stadt Karlsruhe. – 2 – (2) Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personen- nahverkehr, der auf Grundlage einer PBefG-Liniengenehmigung gem. §§ 42, 43 PBefG in dem in Abs. 1 bestimmten Gebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll (Linienverkehr). (3) Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ausgenommen ist der Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 5 AEG einschließlich Schienener- satzverkehren. (4) Kinder im Sinne dieser Satzung sind Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. (5) Senioren im Sinne dieser Satzung sind Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. (6) Nicht erfasst von der allgemeinen Vorschrift sind die Verkehre, die sich aus der als Anhang zu dieser allgemeinen Vorschrift beigefügten Liste ergeben (Listenver- kehre). Das sind sämtliche Verkehre, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Vorschrift auf der Grundlage einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 oder eines Inhouse-Geschäfts des allgemeinen Vergabe- rechts erbracht werden. In die Liste nach Satz 1 können auch solche Verkehre aufgenommen werden, für die eine Erbringung auf der Grundlage einer Direkt- vergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 oder eines Inhouse-Geschäfts des allgemeinen Vergaberechts in Betracht kommt. Umgekehrt kann der Sat- zungsgeber durch Streichung von Verkehren aus der Liste eine Anwendung der allgemeinen Vorschrift herbeiführen. Alle Änderungen der Liste nach Satz 1 wer- den der Geschäftsstelle des KVV mitgeteilt, welche die Entscheidung durch Veröf- fentlichung im Internetauftritt des KVV öffentlich bekannt macht. § 2 Anwendung des Verbundtarifes (1) Innerhalb des Verbundgebietes nach § 1 Abs. 1 dürfen Personenverkehrsleis- tungen im ÖPNV nach § 1 Abs. 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes KVV (Verbundtarif) angeboten werden. – 3 – (2) Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschrei- tenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verbundtarifes des KVV. § 3 Grundlagen des Verbundtarifes (1) Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämt- liche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen. (2) Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweili- gen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen an- zuerkennen. § 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben (1) Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzel- nen Fahrscheinarten werden durch den KVV festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Satzung zu beachten. (2) Der KVV stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Ver- kehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist. (3) Der Preis der Zeitkarten für Senioren („Karte ab 65“) liegt unter dem Tarif für Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs. Die Rabattierung beträgt nach den ge- genwärtigen Preisstand vom Dezember 2017 48%. (4) Einzelfahrscheine und 4er-Karten für Kinder sind zu mindestens 30% gegen- über dem Erwachsenenpreis rabattiert („Kinderrabatt“). Die derzeitigen Rabattie- rungen nach dem Preisstand von Dezember 2017 betragen bei den Einzelfahrkar- ten Wabe 1 30%, Wabe 2 44%, Wabe 3 49%, Wabe 4 51%, Wabe 5 51%, Wabe 6 49%, Wabe 7 49% und bei den 4er-Karten Wabe 1 33%, Wabe 2 49%, Wabe 3 51%, Wabe 4 51% sowie Wabe 5 51%. – 4 – § 5 Ausgleichsregelung (1) Die Stadt Karlsruhe gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gem. § 4 Abs. 3 und Abs. 4 entstehen. (2) Die Berechnung der Ausgleichsbeträge erfolgt getrennt für die jeweiligen Li- nien, Teil- oder Gesamtnetze, die sich aus den Genehmigungs- und Vergabever- fahren nach dem PBefG ergeben. Der Berechnung liegt dabei die Zahl der auf der einzelnen Linie / dem einzelnen Linienbündel verkauften Zeitkarten bzw. die Zahl der der einzelnen Linie bzw. dem Linienbündel je Kalenderjahr zugewiesenen Fahrscheine mit „Kinderrabatt“ oder für „Karten ab 65“ zugrunde. Der Zuschei- dungsanteil ergibt sich aus den Daten der letzten, vom KVV durchgeführten Ver- kehrserhebung. (3) Die auszugleichenden wirtschaftlichen Folgen aus der gemeinwirtschaftlichen Tarifvorgabe werden je Linie/Linienbündel nach folgenden Parametern errechnet:  Ausgangspunkt sind die nach Abs. 2 ermittelten Stückzahlen.  Zur Vermeidung einer Überkompensation werden die Stückzahlen mit einem Abschlagsfaktor multipliziert.  Der Abschlagsfaktor beträgt 0,75.  Die Stückzahlen werden mit der Summe der infolge der Tarifvorgabe unge- deckten Kosten multipliziert.  Die ungedeckten Kosten ermitteln sich aus dem tariflichen Abspannverhältnis. (4) Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie/eines Lini- enbündels, so ist bei der Zuscheidung der Jahreskartenerlöse sicherzustellen, dass diese anteilig zugeschieden werden. Der Anteil des Altbetreibers berechnet sich nach dem Anteil der Kalendertage, in denen der Altbetreiber die Linie / das Linienbündel bedient hat. Der Anteil des Neubetreibers berechnet sich nach dem Anteil der Kalendertage, in denen der Neubetreiber die Linie / das Linienbündel bedient hat. Gleiches gilt für Monatskarten, wenn der Betreiberwechsel innerhalb eines Monats erfolgt. – 5 – (5) Die insgesamt zur Verfügung stehenden Ausgleichsmittel werden durch die vom Land Baden-Württemberg im Rahmen des § 15 Abs. 2 ÖPNVG BW zugewie- senen Ausgleichsmittel begrenzt. Soweit die Summe der errechneten Aus- gleichsbeträge diese Mittel übersteigt, ist zunächst der Vollausgleich der unge- deckten Kosten aus der Tarifvorgabe im Ausbildungsverkehr vorzunehmen, die durch die Allgemeine Vorschrift über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbil- dungsverkehr geregelt werden (Vorrang der Allgemeinen Vorschrift Ausbildungs- verkehr). Kann aus den zur Verfügung gestellten Gesamtmitteln der Ausgleich der ungedeckten Kosten aus der Tarifvorgabe im Ausbildungsverkehr vollständig fi- nanziert werden, nicht aber der Ausgleich der ungedeckten Kosten infolge der an- derweitigen Tarifvorgaben, so wird der Einzelanspruch der Unternehmen auf Aus- gleich der ungedeckten Kosten aus den anderweitigen Tarifvorgaben bezogen auf die Linie / das Linienbündel bzw. das Teil- oder Gesamtnetz jeweils anteilig im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Ausgleichsansprüche nach dieser Satzung ge- kürzt. (6) Die Regelungen der für das gesamte KVV-Gebiet geltenden Höchsttarifsat- zung gelten nachrangig. § 6 Überkompensationskontrolle (1) Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Ab- rechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen getrennt für jede aus- gleichsberechtigte Linie bzw. jedes ausgleichberechtigte Linienbündel ein aussa- gekräftiges und überprüfbares Testat vorzulegen. (2) Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vor- schrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen zuzüglich eines an- gemessenen Gewinns abdeckt. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 und den Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung. Der Aufgabenträger und der KVV sind berechtigt, die Testate zu über- prüfen und ggf. weitergehende Aufklärungen oder erforderliche Korrekturen zu verlangen. – 6 – (3) Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rah- men eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen. (4) Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Aus- gleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen. (5) Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsan- spruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind unverzüglich zu- rückzuerstatten. § 7 Anreizregelung (1) Der Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Ge- schäftsführung gemäß Nr. 7 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich daraus, dass die Betreiber der Personenverkehrsdienste das wirtschaftliche Risiko tragen und keinen Anspruch auf Vollkompensation der Mindereinnahmen wegen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen haben. Dies ist sowohl ein Anreiz zur Stei- gerung der Qualität, um neue Fahrgäste zu gewinnen, als auch zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit. (2) Der Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Perso- nenverkehrsdienstleistungen in ausreichend hoher Qualität gemäß Nr. 7 des An- hangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich daraus, dass die Beförderungsbe- dingungen des KVV und die Vorgaben des Nahverkehrsplans KVV einzuhalten sind. § 8 Durchführungsvorschriften (1) Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemei- nen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt, nach – 7 – den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwen- dungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Der KVV kann zur Ausführung dieser Satzung ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. (2) Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ändert diese allgemeine Vorschrift nichts daran, dass die Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen bei eigen- wirtschaftlichen Verkehren und Nettoverträgen der Verkehrsunternehmen, bei Bruttoaufträgen dem Aufgabenträger zustehen. § 9 Abwicklung durch KVV (1) Die Abwicklung dieser Allgemeinen Vorschrift wird durch separaten Vertrag dem KVV übertragen. (2) Die Stadt Karlsruhe stellt sicher, dass der KVV die Mittel nach § 15 Abs. 2 ÖPNVG BW zur Abwicklung dieser Allgemeinen Vorschrift erhält. (3) Die für den Verwaltungsaufwand aufgewendeten Kosten werden vom KVV der Stadt Karlsruhe spitz abgerechnet. Die Mittel nach § 18 Abs. 1 ÖPNVG BW ste- hen der Stadt Karlsruhe zu. § 10 Übergangsregelung Bei Linien- oder Linienbündel, die 2014 bestanden, sind für diese Linien oder Li- nienbündel Ausgleichsansprüche nach dieser Satzung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 begrenzt auf den Betrag, in dem die nach der allge- meinen Vorschrift zum Ausbildungsverkehr gewährten Mittel je Kalenderjahr hinter den Beträgen zurückbleiben, die für das Jahr 2014 zur Abgeltung der pauschalier- ten § 45a PBefG-Mitteln für diese Linien oder Linienbündel gewährt wurden. – 8 – § 11 Veröffentlichung, Datenlieferung und Inkrafttreten (1) Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen. (2) Sofern das Land im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen ab dem Jahr 2021 die Zuteilung der Ausgleichsmittel von Nachfrage- und Leistungs- daten wie Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen abhängig macht, sind die Un- ternehmen verpflichtet, den Aufgabenträgern entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Vo- raussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Sat- zung. (3) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft. Anhang Listenverkehre – 9 – Listenverkehre der Stadt Karlsruhe Die Leistungen der folgenden Verkehre werden zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Satzung auf der Grundlage einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 oder eines Inhouse-Geschäfts des allgemeinen Vergaberechts erbracht. Sie sind deshalb von der vorstehenden allgemeinen Vorschrift ausgenommen. Linienbündel TRAM-Linien Linie Strecke TRAM 1 Durlach - Marktplatz - Oberreut TRAM 2 Wolfartsweier - Hbf Vorplatz - Siemensallee TRAM 3 Neureut-Heide - Europaplatz - Tivoli TRAM 4 Tivoli - Marktplatz - Waldstadt - Europaviertel TRAM 5 Rheinhafen - Konzerthaus - Rintheim TRAM 6 Hirtenweg - Konzerthaus - Daxlanden TRAM 8 Durlach - Aue - Wolfartsweier TRAM E Schultramkurse Europäische Schule und Verstärkerfahrten Linienverkehr Linienbündel Stadtbahnlinien Linie Strecke S1/S11 Rüppurr - Haus Bethlehem S2 Hagsfeld - Nussbaumweg S4 Grötzingen - Albtalbahnhof S5 Grötzingen - Maxau S51/S52 Maxau - Karlsruhe - Maxau S7 Tullastraße - Albtalbahnhof S8 Tullastraße - Albtalbahnhof Linienbündel Karlsruhe Ost Linie Strecke Bus 21 Grötzingen Nord - Durlach - Stupferich Bus 22 Durlach Turmberg - Grötzingen Bahnhof Bus 23 Durlach Turmberg - Stupferich Bus 24 Durlach Turmberg - Bergwald - Hohenwettersbach - Durlach Turmberg Bus 26 Durlach Turmberg - Geigersberg Bus 27 Durlach Turmberg - Palmbach Bus 29 Durlach Turmberg - Turmberg Talstation Bus 44 Zündhütle - Hohenwettersbach - Bergwald - Zündhütle Bus 107 Durlach-Wolfartsweier-Ettlingen Bus NL6 Durlach Turmberg - Bergwald - Palmbach - Stupferich – 10 – Linienbündel Karlsruhe Nord-Ost Linie Strecke Bus 30 Durlacher Tor - Elbinger Straße West Bus 31 Waldstadt Zentrum - Bahnhof Durlach Bus 32 Hagsfeld Fächerbad - Roßweide Bus 42 Durlacher Tor - Bahnhof Durlach Bus NL4 Marktplatz - Storrenacker Süd Linienbündel Karlsruhe Süd-West Linie Strecke Bus 10 Hauptbahnhof - Ettlinger Tor Bus 47 Hauptbahnhof - Stupferich Bus 50 Hauptbahnhof - Oberreut Eugen-Geck-Straße Bus 51 Albtalbahnhof - Oberreut Zentrum Bus 52 Albtalbahnhof - Dammerstock Bus 53 Schloß Rüppurr - Erlenweg Bus 54 Battstraße - Märchenring Bus 55 Hauptbahnhof - Bannwaldallee Bus 62 Hauptbahnhof - Entenfang Bus 83 Daxlanden - Oberreut Bus NL3 Marktplatz - Rheinbergstraße Linienbündel Karlsruhe West Linie Strecke Bus 60 Entenfang - Heidenstückersiedlung Bus 64 Entenfang - Rheinhafen Bus 70 Entenfang - Heidehof Bus 71 Neureut Am Zinken - Heidehof Bus 72 Neureut Kirchfeld - Bärenweg Bus 73 Neureut Kirchfeld - Europaplatz Bus 74 August-Bebel-Straße - Knielingen Rheinbergstraße Bus 75 Knielingen Rheinbergstraße - Max-Dortu-Straße - Bus 76 Knielingen Nord - Pionierstr. - Lassallestr. Bus NL5 Marktplatz - Daxlanden Linienbündel "Sonderlinien" Linie Strecke NL11 Durlach Turmberg - Geigersberg NL12 Durlach Turmberg - Hohenwettersbach NL13 Durlach Turmberg - Grötzingen NL14 Marktplatz - Windeckstraße NL16 Durlach Bahnhof - Steiermärker Straße Messe Hauptbahnhof – Neue Messe (Messeexpress)

  • Verteilung der Ausgleichsmittel im Ausbildungsverkehr
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0794 Dez. 1 Verteilung der Ausgleichsmittel im Ausbildungsverkehr nach § 15 ÖPNVG BW (ehemals § 45a Personenbeförderungsgesetz); Erlass von Satzungen und Beauftragung des KVV Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.05.2018 2 x vorberaten Gemeinderat 15.05.2018 9 x zugestimmt Beschlussantrag Siehe Beschlussfassung auf Seite 4. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 11.002.940,- 11.002.940,- keine Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt PSP-Element: 1.200.54.70.01.02 Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Die Haushaltsmittel werden außerplanmäßig zur Verfügung gestellt, siehe Anlage 3. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein x ja abgestimmt mit Karlsruher Verkehrsverbund GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Landtag Baden-Württemberg hat am 11. Oktober 2017 das neue ÖPNV- Finanzierungsgesetz beschlossen. Danach werden die bisherigen Ausgleichsmittel im Ausbil- dungsverkehr (§ 45a Personenbeförderungsgesetz - PBefG) ab dem Jahr 2018 kommunalisiert. Bis zum Jahr 2017 wurden die Ausgleichsmittel vom Land Baden-Württemberg direkt an die Verkehrsunternehmen verteilt. Auf diesem Wege hatten auch die Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH über die Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) in der Vergangenheit Mittel in ent- sprechender Höhe vom Land Baden-Württemberg erhalten. Die Neuregelung zu den Ausgleichsmitteln im Ausbildungsverkehr ist in den §§ 15 bis 18 ÖPNVG Baden-Württemberg geregelt. Die Kommunen als Aufgabenträger erhalten aufgrund der Neuregelung ab 2018 die bisher vom Land an die Verkehrsunternehmen verteilten Mittel nunmehr direkt zur Verfügung, um sie an die leistungserbringenden Verkehrsunternehmen zu verteilen. Nach dem ÖPNVG Baden-Württemberg sind einheitliche Rabattierungsregelungen sicherzustel- len, wenn im Gebiet einer Verkehrskooperation (Verkehrsverbund) mehrere Aufgabenträger in ihrer Zuständigkeit betroffen sind. Dies ist beim Karlsruher Verkehrsverbund mit den vier baden- württembergischen Aufgabenträgern Stadt Karlsruhe, Stadt Baden-Baden, Landkreis Karlsruhe und Landkreis Rastatt der Fall. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, ist für das Gebiet dieser vier zuständigen Aufgabenträger im Karlsruher Verkehrsverbund eine einheitliche Rabattie- rungsregelung zu erlassen. Dies soll mit den in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Satzungen erfolgen, welche inhaltlich identisch von den vier genannten Aufgabenträgern beschlossen werden sollen. Nach § 15 ÖPNVG BW stehen der Stadt Karlsruhe für die Jahre 2018 bis 2020 jährlich Aus- gleichsmittel für den Ausbildungsverkehr in Höhe von 10.894.000 Euro vom Land Baden- Württemberg zur Verfügung. Die Gewährung dieser Mittel durch das Land ist mit der Verpflich- tung verbunden, spätestens ab dem Jahr 2021 Ausbildungsfahrkarten um mindestens 25 Pro- zent unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrkarten im Jedermannsverkehr anzubieten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wird der KVV im Rahmen der nächsten Tarifanpassungen sicher- stellen. Darüber hinaus erhält die Stadt Karlsruhe für die zusätzlich entstehenden Verwaltungs- kosten aus der Verteilung und Abwicklung der Ausgleichsmittel im Ausbildungsverkehr nach § 18 Abs. 1 ÖPNVG eine zusätzliche Zuweisung in Höhe von einem Prozent des oben genann- ten Betrages, somit 108.940 Euro jährlich. Insgesamt erhält die Stadt Karlsruhe somit in den Jahren 2018 bis 2020 vom Land Baden-Württemberg jährliche Zuweisungen in Höhe von 11.002.940 Euro. Für die haushaltsrechtliche Abwicklung 2018 (Weiterleitung der Landesmittel an den KVV) ist formell die Genehmigung entsprechender außerplanmäßiger Aufwendungen erforderlich, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Doppelhaushaltsplans 2017/2018 die Ausge- staltung der Neuregelung noch nicht bekannt war und damit keine Planansätze hierfür aufge- nommen werden konnten. Insgesamt führt der Vorgang für die Stadt Karlsruhe jedoch zu kei- ner finanziellen Belastung. Durch die in der Anlage 1 beigefügte Satzung über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbil- dungsverkehr im Rahmen des Verbundtarifs des KVV wird sichergestellt, dass die Anforderun- gen des Landes Baden-Württemberg an die Gewährung der Ausgleichsmittel nach § 15 ÖPNVG BW erfüllt werden. Dies betrifft insbesondere die Rabattierung von Ausbildungs- fahrkarten um mindestens 25 Prozent gegenüber den nicht ermäßigten Zeitfahrkarten (§ 16 Abs. 1 ÖPNVG BW). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Durch die in der Anlage 2 beigefügte Satzung über die hoheitliche Festsetzung von Höchsttari- fen für Senioren und Kinder im Rahmen des Verbundtarifes des KVV wird darüber hinaus si- chergestellt, dass gegebenenfalls übersteigende Ausgleichszahlungen des Landes Baden- Württemberg nach § 16 Abs. 4 ÖPNVG BW zur Finanzierung von weiteren ermäßigten Fahrkar- ten (hier: Kinder- und Seniorenfahrkarten) verwendet werden können und nicht an das Land zurück erstattet werden müssen. Mit diesem Beschluss soll darüber hinaus der KVV mit der Durchführung der Satzungen sowie der Abwicklung der Ausgleichszahlungen von der Stadt Karlsruhe beauftragt. Es ist vorgesehen, dass auch die weiteren baden-württembergischen KVV-Gesellschafter den KVV mit der Durch- führung und Abwicklung beauftragen. Der KVV hat bereits bis zum Jahr 2017 die § 45a PBefG- Mittel zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus Ausbildungsverkehren gebündelt für die Ver- kehrsunternehmen des KVV geltend gemacht und die Zahlungen an die Verkehrsunternehmen verteilt. Hierzu hatten die Verkehrsunternehmen im KVV mit dem Land Baden-Württemberg eine Pauschalierungsvereinbarung abgeschlossen und auf ihre individuellen Ausgleichsansprü- che nach § 45a PBefG zugunsten des KVV verzichtet. Die dadurch etablierten und bewährten Mechanismen beim KVV können durch die Beauftragung des KVV weiterhin genutzt werden. Anlage 3 enthält den Antrag auf Genehmigung von außerplanmäßigen Mitteln, welcher haus- haltsrechtlich für die finanzielle Abwicklung des Vorgangs erforderlich ist. Der KVV erhält für die Durchführung und Abwicklung der Verteilung der Ausgleichsmittel einen Kostenersatz, welcher verursachungsgerecht nach Stundensätzen abgerechnet wird (Spitzab- rechnung). Der Kostenersatz wird die hierfür vom Land Baden-Württemberg vorgesehenen Mit- tel nach § 18 Abs. 1 ÖPNVG BW nicht überschreiten. Mit der Gewährung des Kostenersatzes durch die baden-württembergischen Aufgabenträger ist sichergestellt, dass den übrigen Gesell- schaftern des KVV in Rheinland-Pfalz kein Nachteil entsteht. Der Aufsichtsrat der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) hat in seiner Aufsichtsratssitzung vom 18. Januar 2018 den Erlass gemeinsamer allgemeiner Vorschriften begrüßt und der Ab- wicklung der Mittelverteilung durch den KVV, soweit dies die gemeinsamen allgemeinen Vor- schriften vorsehen, zugestimmt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Hauptausschuss - 1. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr im Rahmen des Verbundtarifes des Karlsruher Verkehrs- verbunds (KVV). 2. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die hoheitliche Fest- setzung von Höchsttarifen für Senioren und Kinder im Rahmen des Verbundtarifes des Karlsruher Verkehrsverbunds (KVV). 3. Der Gemeinderat stimmt der Beauftragung des Karlsruher Verkehrsverbunds mit der Ab- wicklung und Verteilung der Ausgleichsmittel sowie dem Abschluss eines Vertrags mit dem Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) über die Beauftragung und den Kostenersatz nach Stun- densätzen zu. 4. Der Gemeinderat genehmigt für das Haushaltsjahr 2018 außerplanmäßige Aufwendungen aus der Verteilung der Ausgleichsmittel in Höhe von 11.002.940 Euro (PSP-Element 1.200.54.70.01.02, Plankonto 43000000). In gleicher Höhe stehen Deckungsmittel aus au- ßerplanmäßigen Erträgen aus Ausgleichsmitteln seitens des Landes Baden-Württemberg (Landeszuweisungen) zur Verfügung (PSP-Element 1.200.54.70.01.02, Plankonto 31490000). Auf den beigefügten Antrag auf Genehmigung von außerplanmäßigen Auf- wendungen in Anlage 3 wird verwiesen.

  • Abstimmungsergebnis Top 9
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 9
    Extrahierter Text

    Niederschrift 50. Plenarsitzung Gemeinderat 15. Mai 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 9 der Tagesordnung: Verteilung der Ausgleichsmittel im Ausbildungsver- kehr nach § 15 ÖPNVG BW (ehemals § 45a Personenbeförderungsgesetz); Erlass von Satzungen und Beauftragung des KVV Vorlage: 2017/0794 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 (der Vorlage) beigefügte Satzung über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr im Rahmen des Verbundtarifes des Karlsruher Verkehrsverbunds (KVV). 2. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 (der Vorlage) beigefügte Satzung über die hoheitliche Festsetzung von Höchsttarifen für Senioren und Kinder im Rahmen des Verbundtarifes des Karlsruher Verkehrsverbunds (KVV). 3. Der Gemeinderat stimmt der Beauftragung des Karlsruher Verkehrsverbunds mit der Abwicklung und Verteilung der Ausgleichsmittel sowie dem Abschluss eines Vertrags mit dem Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) über die Beauftragung und den Kostener- satz nach Stundensätzen zu. 4. Der Gemeinderat genehmigt für das Haushaltsjahr 2018 außerplanmäßige Aufwen- dungen aus der Verteilung der Ausgleichsmittel in Höhe von 11.002.940 Euro (PSP- Element 1.200.54.70.01.02, Plankonto 43000000). In gleicher Höhe stehen De- ckungsmittel aus außerplanmäßigen Erträgen aus Ausgleichsmitteln seitens des Landes Baden-Württemberg (Landeszuweisungen) zur Verfügung (PSP-Element 1.200.54.70.01.02, Plankonto 31490000). Auf den beigefügten Antrag auf Genehmi- gung von außerplanmäßigen Aufwendungen in Anlage 3 (der Vorlage) wird verwie- sen. – 2 – Abstimmungsergebnis: Bei 41 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Da finden Sie auf Ihren Plätzen als Tischvorlage die beiden Satzungen als Anlagen in der finalen Version. Leider mussten wir in den bisherigen Satzungen aufgrund von Gesprächen mit dem Regierungspräsidium nochmals in einem Punkt eine Änderung vornehmen. Wir sind bis gestern davon ausgegangen, dass die Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzun- gen der § 8 a Absatz 1 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz i.V.m. Artikel 3 Absatz der EEG-Verordnung 1370 aus 2007 ist. Aus dem Gespräch mit dem Regierungspräsidium hat sich nun ergeben, dass auch der § 16 des ÖPNVG Baden-Württemberg als Rechtsgrundla- ge noch aufzunehmen ist. Da diese Satzungen voraussichtlich nach § 4 Absatz 3 der Ge- meindeordnung öffentlich bekannt werden, musste diese kleine Anpassung leider noch kurzfristig vorgenommen werden. Um es noch einmal kurz zu machen: Die Satzungen haben sich nicht geändert. Wir müssen nur noch eine weitere Gesetzesgrundlage mitaufführen. Mehr Veränderung ist da nicht drin. Stadtrat Lancier (KULT): Ich hatte im Zusammenhang mit dem Text noch eine kurze Fra- ge. Wenn die Grundlage jetzt ist, dass die Beförderungskarten 25 % günstiger sein müssen als die regulären Karten, bedeutet das, dass wir durch eine Erhöhung der Tarife automa- tisch auch eine höhere Unterstützung durch das Land bekommen bzw., wenn sich die Er- kenntnis durchsetzt, dass wir geringere Tarife für besser halten, dass dadurch die Unter- stützung durch das Land sich verringert. Herr Höglmeier (AVG): Die Höhe der Erstattung seitens des Landes ist auf diesen Betrag, der angegeben ist, fixiert. (Stadtrat Lancier/KULT: Für welchen Zeitraum?) Das müsste ich selber noch nachliefern. Der Vorsitzende: Aber die Frage war, können wir das beeinflussen? Das können wir nicht, sondern die Höhe wird durch das Land festgelegt. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Dann können wir zur Abstimmung kommen. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 5. Juni 2018