Umsetzung Bundesteilhabegesetz nach Erlass des Ausführungsgesetzes für Baden-Württemberg
| Vorlage: | 2017/0777 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 05.12.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 23.01.2018
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE SPD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2017/0777 Umsetzung Bundesteilhabegesetz nach Erlass des Ausführungsgesetzes für Baden- Württemberg Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 23.01.2018 25 x 1. Wie erfolgt die Umsetzung des BTHG in Karlsruhe? 2. Welches sind die wesentlichen Veränderungen für die Betroffenen nach Inkrafttreten des Ge- setzes (insbesondere bei der Bedarfsermittlung)? 3. Wie wird die unabhängige Teilhabeberatung geregelt? 4. Wie erfolgt die Kostenverteilung zwischen Stadt und Land? Begründung: Das Bundesteilhabegesetz, das seit Anfang des Jahres bundesweit in Kraft trat und soeben in Baden- Württemberg ausgestaltet wurde, ist eine der umfangreichsten Reformen der letzten Jahrzehnte mit der Besonderheit, dass die Änderungen in verschiedenen Zeitabschnitten in Kraft treten. Ziel ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbe- stimmung zu verbessern sowie die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzu- entwickeln und gleichzeitig einen Meilenstein auf dem Weg hin zu einer inklusiven Gesellschaft zu setzen. Darüber hinaus wird mit diesem Gesetz das Schwerbehindertenrecht weiterentwickelt. Zu Beginn des nächsten Jahres sieht das Gesetz zwei wichtige Schritte vor: die Einführung einer neuen Bedarfsermitt- lung sowie der ergänzenden „unabhängigen Teilhabeberatung“. Die Ausführung des BHTG im Land soll eine umfangreiche Mitspracheregelung der Betroffenen enthalten. So sollen insbesondere bei der Bedarfsermittlung Menschen mit Behinderungen endlich größeren Einfluss haben. Mit der Einführung einer unabhängigen Teilhabeberatung soll eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unab- hängige Beratung gestärkt werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sehen wir als eine schwierige Hürde für die Städte und Landkreise an. Für die Beratung durch Mitarbeiter der Stadt- und Landkreise will das Land 22 Mio. Euro in den kommenden zwei Jahren zahlen. Die prognostizierten Kosten für die Umsetzung belaufen sich laut Landkreistag jedoch auf etwa 150 Mio. Euro, auf denen Stadt- und Landkreise sitzen bleiben. unterzeichnet von: Parsa Marvi Gisela Fischer Yvette Melchien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage SPD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2017/0777 Verantwortlich: Dez. 3 Umsetzung Bundesteilhabegesetz nach Erlass des Ausführungsgesetzes für Baden- Württemberg Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 23.01.2018 25 x 1. Wie erfolgt die Umsetzung des BTHG in Karlsruhe? Die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) werden sich nachhaltig auf das Leistungs- und Beratungsangebot der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auswirken. Von den Änderungen sind nicht nur die Eingliederungshilfeträger, sondern vielmehr alle Rehabilitati- onsträger betroffen. Die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung, zum Teilhabe- verfahren und zu den Erstattungsverfahren der Rehabilitationsträger untereinander werden ge- schärft und für alle Rehabilitationsträger verbindlich ausgestaltet. Derzeit gibt es noch keine verbindlichen Richtlinien zur Umsetzung des BTHG. Die Bundesarbeits- gemeinschaft für Rehabilitation e. V. erarbeitet aktuell gemeinsame Handlungsempfehlungen. Gleichzeitig arbeiten die kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit dem zuständigen Ministe- rium für Soziales und Integration Baden-Württemberg in verschiedenen Arbeitsgruppen an der Umsetzung des BTHG. Das Sozialamt der Stadt Karlsruhe ist in verschiedenen Arbeits- bezie- hungsweise Projektgruppen aktiv beteiligt, um frühzeitig die Entwicklungen aus dem BTHG auf- greifen und umsetzen zu können. Die Leistungsträger haben sich dahingehend verständigt, man- gels verbindlicher Umsetzungsregelungen beziehungsweise -richtlinien an den bisherigen Verfah- ren festzuhalten. Es ist damit zu rechnen, dass frühestens im ersten Quartal 2018 erste Ergebnisse der Arbeitsgruppen zur Umsetzung des BTHG vorliegen. Das BTHG wird sukzessive umgesetzt: Ab 1. Januar 2017 - Höhere Freibeträge bei Einkommen und Vermögen (Stufe 1). Ab 1. Januar 2018 - Allgemeiner Teil und Schwerbehindertenrecht werden zu Teil 1 und Teil 3 im Sozialgesetzbuch (SGB) IX-neu - Neue Definition des Behinderungsbegriffes im SGB IX-neu - Reform des Vertragsrechts der Eingliederungshilfe (in Artikel 1 Teil 2 Kapitel 8 SGB IX-neu) - Bestimmung des ab dem 1. Januar 2020 für das Eingliederungshilferecht im SGB IX-neu zu- ständigen Trägers der Eingliederungshilfe, die Bestimmung der Eingliederungshilfeträger er- folgt durch die Länder. - Weitere wesentliche Änderungen erfolgen noch im SGB XII: o Die bisherigen Regelungen im sogenannten Gesamtplanverfahren der Eingliederungshilfe werden erweitert und präzisiert, beispielsweise soll der Gesamtplan regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden. o Ein neues Instrument (zum Beispiel Fragebogen oder Checkliste) zur Ermittlung des Rehabi- litations- beziehungsweise Teilhabebedarfs wird eingeführt und landeseinheitlich ange- wendet. Seite 2 Ab 1. Januar 2020 - Recht der Eingliederungshilfe wird zu Teil 2 im SGB IX-neu - Freibeträge bei Einkommen und Vermögen werden weiter erhöht (Stufe 2). Ab 1. Januar 2023 - Zugang zur Eingliederungshilfe wird neu ausgestaltet. Das für die Leistungsgewährung maßgebliche Eingliederungshilferecht (Artikel 1 Teil 2 des BTHG) tritt im neuen SGB IX mit Ausnahme des Vertragsrechts zwar erst zum 1. Januar 2020 in Kraft. Je- doch sind die Länder gehalten, bereits zum 1. Januar 2018 die für die Durchführung des Eingliede- rungshilferechts ab dem 1. Januar 2020 zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu bestimmen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX-neu). Solange bleiben die kommunalen Sozialhilfeträger weiterhin Re- habilitationsträger und sind für die Leistungsgewährung auch weiterhin bis zum 31. Dezem- ber 2019 zuständig. Der Ministerrat des Landes Baden-Württemberg hat am 14. November 2017 den Entwurf über das „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg sowie des kommunalen Initiativrechts zur Errichtung von Pflegestützpunkten“ beschlossen und zur Anhörung freigegeben. Die Anhörungsfrist endete am 27. Dezember 2017. Das Gesetz soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Dieses Gesetz beinhaltet folgende Regelungsschwerpunkte: - Bestimmung der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2018 für die Aufgaben im Vertragsrecht nach dem SGB IX-neu (Artikel 1 Teil 2 Kapi- tel 8 des BTHG) und ab dem 1. Januar 2020 für alle Aufgaben nach Artikel 1 Teil 2 des BTHG, - Vertretungs- und Verfahrensregelungen zur Erarbeitung der Rahmenverträge, - Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung der Rahmenverträge, - Regelungen zur Bundeserstattung für den Barbetrag für Leistungsberechtigte in stationäre Ein- richtungen, - Ermöglichung der Ausübung des Initiativrechts zur Errichtung von Pflegestützpunkten durch die Stadt- und Landkreise. 2. Welches sind die wesentlichen Veränderungen für die Betroffenen nach Inkrafttreten des Gesetzes (insbesondere bei der Bedarfsermittlung)? Wie in der systematischen Aufstellung der schrittweise in Kraft tretenden Regelungen dargestellt, sind ab dem 1. Januar 2018 unter anderem die Vorschriften zur Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, die Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und die Koordinierung der Leistungen beziehungsweise die Zusammenarbeit zwischen den Rehabilitationsträgern anzuwen- den. Der Rehabilitationsprozess teilt sich in mehrere Phasen auf, die fließend ineinander überge- hen: 1. Bedarfserkennung 2. Bedarfsfeststellung/-ermittlung 3. Teilhabeplanung 4. Durchführung von Leistungen zur Teilhabe 5. Aktivitäten zum/nach Ende einer Leistung zur Teilhabe. Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwen- den die Rehabilitationsträger (derzeit der kommunale Sozialhilfeträger) systematische Arbeitspro- zesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgeset- zen. Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforder- lich sind, ist der sogenannte leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die weiteren Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungs- berechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsicht- Seite 3 lich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich oder elektronisch so zu- sammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen (= Teilhabeplan). Ist der Träger der Eingliede- rungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitations- träger (bis 31. Dezember 2019 kommunaler Sozialhilfeträger), gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung beziehungsweise des Gesamtplanverfahrens ergänzend; dabei ist das Ge- samtplanverfahren Eingliederungshilfe ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. Das BTHG sieht vor, dass ab dem Jahr 2018 ein landesweit einheitliches Instrument zur Bedarfser- mittlung angewandt wird. Seit Sommer dieses Jahres ist aus diesem Grund eine landesweite Ar- beitsgruppe ins Leben gerufen worden, um das Instrument zur Bedarfsermittlung zu entwickeln. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen. Die Landesregierung möchte aber derzeit davon keinen Ge- brauch machen. Bis zur Einführung eines neuen Bedarfsermittlungsinstruments wird das bisher praktizierte Bedarfsfeststellungsverfahren weiterhin angewendet. Abschließend ist herauszustellen, dass es nach übereinstimmender Expertenmeinung derzeit kein praktikables Instrument gibt, das den Anforderungen des BTHG zur Bedarfsermittlung entspricht. 3. Wie wird die unabhängige Teilhabeberatung geregelt? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewährt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 Zuwendungen zur Erreichung der Ziele der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Zuwendungszweck ist die Förderung eines von Leistungsträgern und Leistungserbringern un- abhängigen ergänzenden niedrigschwelligen Beratungsangebots für Menschen mit Be- hinderungen. Das Beratungsangebot soll demnach außerhalb des bestehenden Systems der Leis- tungsanbieter und Leistungsträger implementiert werden. Zuwendungsgeber ist der Bund. Im ers- ten Bewerbungsverfahren sind in Baden-Württemberg insgesamt 91 Förderanträge eingegangen, die vom Land lediglich bewertet werden. Derzeit bereitet der Bund die Zuwendungs- beziehungs- weise Förderbescheide vor, die noch vor Weihnachten den Antragstellern zugehen sollen. 4. Wie erfolgt die Kostenverteilung zwischen Stadt und Land? Die Bestimmung der Stadt- und Landkreise als zuständige Eingliederungshilfeträger im Entwurf des Landesausführungsgesetzes zum SGB IX-neu durch das Land impliziert auch die Mehrbelas- tungsausgleichspflicht (Konnexität) des Landes für die betroffenen Stadt- und Landkreise. Mit der Einführung des SGB IX-neu, spätestens mit Inkrafttreten des Eingliederungshilferechts im SGB IX-neu zum 1. Januar 2020, kommen nach Einschätzung des Städte- und Landkreistags Baden- Württemberg erhebliche Mehrbelastungen auf die Kommunen zu. Bisher fehlt eine uneinge- schränkte Kostenübernahmeregelung des Bundes. Zumindest wird die Einnahmen- und Ausga- benentwicklung in den Jahren 2017 bis 2021 im Rahmen der Umsetzungsunterstützung durch das BMAS evaluiert. Die Länder und Kommunen erwarten, dass spätestens danach etwaige Kosten- steigerungen vom Bund übernommen werden. Die Stadt- beziehungsweise Landkreise bleiben bis zum 31. Dezember 2019 als Sozialhilfeträger auch die für die Erbringung der Eingliederungshilfeleistungen zuständigen Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX-neu. Insofern unterliegen die örtlichen Sozialhilfeträger als Rehabilitationsträger auch den Regelungen im allgemeinen Teil 1 des SGB IX-neu, die bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Spitzenverbände vertreten die Auffassung, dass bereits mit der Umsetzung der neuen, für alle Rehabilitationsträger verbindlichen Verfahrensregelungen im SGB IX-neu zum 1. Januar 2018 ein höherer Personalbedarf entsteht, der zu finanziellen Mehrbelastungen führt. Das Land Baden-Württemberg vertritt wiederum in der Begründung zum „Gesetz zur Umsetzung des BTHG Baden-Württemberg und des kommunalen Initiativrechts zur Errichtung von Pflege- stützpunkten“ die Ansicht, dass erst mit dem Inkrafttreten des (neuen) Leistungsrechts der Ein- gliederungshilfe im (neuen) SGB IX zum 1. Januar 2020 Konnexität ausgelöst wird. Die kommuna- le Seite besteht aber auf eine frühzeitigere Konnexität, da durch die sukzessiven in Kraft getrete- nen Änderungen im SGB XII beziehungsweise SGB IX-neu personelle und finanzielle Mehrbelas- Seite 4 tungen auf die Stadt- und Landkreise zukommen. Der Städte- und Landkreistag führt mit dem Land Baden-Württemberg hierüber noch Verhandlungen. Es bleibt abzuwarten, ob das Land Ba- den-Württemberg bereit ist, einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die kommunalen Mehrbelastungen zu leisten.
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Niederschrift 46. Plenarsitzung Gemeinderat 23. Januar 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 24. Punkt 25 der Tagesordnung: Umsetzung Bundesteilhabegesetz nach Erlass des Ausführungsgesetzes für Baden-Württemberg Anfrage: SPD Vorlage: 2017/0777 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 25 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 26. Januar 2018