Zukünftige Rechts-/Betriebsform des Amtes für Abfallwirtschaft

Vorlage: 2017/0700
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.11.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 12.12.2017

    TOP: 16

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Betriebsform AfA
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0700 Dez. 5 Zukünftige Rechts-/Betriebsform des Amtes für Abfallwirtschaft Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 23.11.2017 10 X vorberaten Hauptausschuss 05.12.2017 12 X Gemeinderat 12.12.2017 16 X Beschlussantrag Am 22.11.2016 hat der Gemeinderat in einem Richtungsbeschluss die Verwaltung beauftragt, die Umwandlung des Amtes für Abfallwirtschaft (AfA) in eine andere Rechts-/Betriebsform zu prüfen. Dabei sollten vertieft und ergebnisoffen verschiedene Mög- lichkeiten in Betracht gezogen werden. Zu gegebener Zeit sollte dem Gemeinderat ein Grundsatzbeschluss zur Entscheidung vorge- legt werden. Betrachtet wurden die Rechts-/Betriebsformen Amt, Eigenbetrieb und Selbständige Kommunalanstalt (Anstalt öffentlichen Rechts). In der Gesamtbewertung aller Kriteriengruppen sollte als zukünftige Rechts-/Betriebsform des AfA ein Eigenbetrieb angestrebt werden, und zwar zum 01.01.2020. Der Gemeinderat fasst nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss auf Basis der Ausfüh- rungen der Beschlussvorlage den Grundsatzbeschluss,  das Amt für Abfallwirtschaft zum 01.01.2020 in einen Eigenbetrieb umzuwandeln.  Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, o eine entsprechende Betriebssatzung zu entwickeln und diese dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen, o unverzüglich mit den weiteren notwendigen vorbereitenden Arbeiten zu beginnen. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein X ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Die Kosten sind im Vorfeld nicht exakt verifizierbar. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Bereits seit einiger Zeit wird eine mögliche Änderung der Rechts-/Betriebsform des Amtes für Abfallwirtschaft (AfA) diskutiert. In diesem Zusammenhang hat der Gemeinderat am 22.11.2016 nach Vorberatung im Haupt- ausschuss am 08.11.2016 einen Richtungsbeschluss gefasst. Grundlage war die Beschlussvorlage 2016/0727, die u. a. erste Informationen und einen ersten Vergleich zu den möglichen Rechts-/Betriebsformen beinhaltete. Insoweit wird auf diese Be- schlussvorlage ergänzend verwiesen. Der Gemeinderat hat am 22.11.2016 die Verwaltung beauftragt, die Umwandlung der Rechts- /Betriebsform des AfA weiter zu verfolgen sowie zu gegebener Zeit dem Gemeinderat einen Grundsatzbeschluss zur Entscheidung vorzulegen. Dabei sollten vertieft und ergebnisoffen auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. Das Interimsmanagement hatte vor diesem Hintergrund nach ergebnisoffener Prüfung die Be- triebsformen GmbH, Eigenbetrieb und Selbständige Kommunalanstalt bewertet und eine ent- sprechende Empfehlung für die Kommunalanstalt ausgesprochen. Diese Bewertung wurde von dem Interimsmanager Bernd Klinkhammer den abfallpolitischen Vertretern der Fraktionen und den Querschnittsämtern vorgestellt. Diese grundsätzlichen Überlegungen sowie Abwägungen wurden von der neuen Amtsleitung fortgeführt und in der Verwaltung diskutiert. Betrachtet wurden die Rechts-/Betriebsformen Amt, Eigenbetrieb und Selbständige Kommunalanstalt (Anstalt öffentlichen Rechts). In der Gesamtbewertung aller Kriteriengruppen wird nunmehr der Eigenbetrieb favorisiert. Das Ergebnis kann der Gegenüberstellung einschließlich dazugehöriger Erläuterungen und Bewer- tungen entnommen werden. Die Möglichkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde nicht mit einbezo- gen. Hiermit wäre eine vollständige „Privatisierung“ verbunden, was u. a. mit einer deutlichen Reduzierung der Einfluss-/Steuerungsmöglichkeiten von Seiten der Stadt bzw. des Gemeindera- tes einhergehen würde. Zudem würde daraus eine Umsatzsteuerpflicht resultieren mit der Kon- sequenz von Kostenerhöhungen, zumindest in Höhe des Umsatzsteuersatzes auf Personalkos- ten. Nicht zuletzt ist auch davon auszugehen, dass vom überwiegenden Teil des Personals dieser Weg nicht positiv mitgetragen würde und daher nicht unerhebliche Problematiken im Umwand- lungsprozess zu erwarten wären. In der nachfolgenden Matrix sind die Rechts-/Betriebsformen anhand wesentlicher Einzelkrite- rien gegenübergestellt worden. Zu jedem dieser Einzelkriterien wurde eine Bewertung vorge- nommen: o neutral bzw. „weniger gut“ + gut ++ sehr gut Mehrere im weitesten Sinne inhaltlich zusammenhängende Einzelkriterien wurden zu Kriterien- gruppen zusammengefasst: A) Allgemeine Kriterien B) Finanzwirtschaft, Rechnungswesen, Transparenz C) Personal, Dienst-, Arbeits- und Tarifrecht D) Steuerrechtliche Aspekte E) Sonstiges / Organisatorisches. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Für jede Kriteriengruppe wurde eine zusammengefasste Bewertung vorgenommen und erläu- tert. Anschließend wurde eine Gesamtbewertung vorgenommen. Bewusst wurde auf eine unterschiedliche Gewichtung von Einzelkriterien bzw. Kriteriengruppen ähnlich einer Nutzwertanalyse verzichtet, da dies in hohem Maße von individuellen und zum Teil auch subjektiven Einschätzungen der unterschiedlichen Adressaten abhängig ist und mithin nur schwer objektivierbar wäre. Kriterium Amt Eigenbetrieb Selbständige Kommu- nalanstalt (Anstalt öf- fentlichen Rechts) A) Allgemeine Kriterien 1.) Gesetzliche Grundlage Gemeinde- ordnung für Baden- Württemberg (Gemeindeord- nung GemO)  Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung Ge- mO)  Gesetz über die Eigenbe- triebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz EigBG)  Verordnung des Innen- ministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe (Eigenbetriebsverordnung EigBVO) Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (Ge- meindeordnung GemO §§ 102a-d) Zw.-Bewert. o o o 2.) Rechtsper- sönlichkeit unselbständig Sondervermögen der Stadt (§ 96 GemO) – organisatorische (und wirt- schaftliche) Verselb- ständigung, keine eigene Rechtspersönlichkeit Eigene Rechtspersönlich- keit als öffentlich- rechtliche Körperschaft (juristische Person des öf- fentlichen Rechts) Zw.-Bewert. o + ++ Ergänzende Erläuterungen Seite 4 3.) „Betriebsver- fassung“ Es gelten die Regelungen der Stadt (insbes. Hauptsatzung) Betriebssatzung, vom Ge- meinderat zu beschließen Die satzungsrechtliche Ausgestaltung ist individuell anhand der betrieblichen Erfordernisse und politi- schen Anforderungen so- wie innerhalb der unter „Gesetzliche Grundlage“ genannten Vorschriften möglich Anstaltssatzung, vom Ge- meinderat zu beschließen Die satzungsrechtliche Ausgestaltung ist individuell anhand der betrieblichen Erfordernisse und politi- schen Anforderungen so- wie innerhalb der unter „Gesetzliche Grundlage“ genannten Vorschriften möglich Zw.-Bewert. o + + 4.) Leitung Amtsleitung, eingebunden in städtische De- zernatsorgani- sation und Verwaltungs- struktur Aufgaben: Leitung des Amtes Betriebsleitung (1 oder mehrere Personen) Bestellung durch den Ge- meinderat Aufgaben: Selbständige Leitung des Betriebes – laufende Be- triebsführung und wirt- schaftliche Führung Vertretung der Gemeinde in den Aufgaben des Be- triebes Vorstand (1 oder mehrere Personen) Bestellung für höchstens 5 Jahre durch den Verwal- tungsrat, erneute Bestel- lungen zulässig Aufgaben: Leitung der Anstalt in eige- ner Verantwortung Gerichtliche und außerge- richtliche Vertretung der Anstalt Zw.-Bewert. o + ++ 5.) Aufsichts- organ Gemeinderat einschließlich der weiteren gemeinderätli- chen Gremien (HA, AUG, AföE...) Gemeinderat / ggfs. Haupt- ausschuss / Betriebsaus- schuss Der Gemeinderat bildet einen beratenden oder beschließenden Betriebs- ausschuss Aufgaben: Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemein- Verwaltungsrat / ggfs. Ge- meinderat Aufgaben:  Erlass von Satzungen, soweit der Gemeinderat die Satzungshoheit übertragen hat Ergänzende Erläuterungen Seite 5 derats vorbehalten sind. Dem beschließenden Be- triebsausschuss obliegt u.a.  Einstellung, Entlassung u. ä. der Arbeitnehmer  Verfügung über Vermö- gen  Abschluss von Verträ- gen  Allgemeine Festsetzung von Tarifen  Festsetzung der allge- meinen Lieferbedingun- gen Durch die Betriebssatzung kann der Gemeinderat Be- fugnisse auf die Betriebslei- tung oder den Betriebsaus- schuss übertragen bzw. diesen entziehen. (Hinweis: Ergänzend zum Beschluss der Betriebssatzung kann sich auch je nach beabsich- tigter Übertragung von Befugnissen Anpassungs- bedarf in der Hauptsatzung ergeben, z.B. zu den Rege- lungen bei Einstellung, Ent- lassung etc. der Arbeit- nehmer) Der Gemeinderat entschei- det über  die Gewährung von Darlehen des Eigenbe- triebes an die Gemeinde  die Entlastung der Be- triebsleitung  die Verwendung des Jahresgewinnes  die Bestimmung des Abschlussprüfers  Feststellung des Wirt- schaftsplanes und Jah- resabschlusses  Entscheidungen über Kreditaufnahmen  Übernahme von Bürg- schaften und Gewähr- leistungen  Beteiligung an anderen Unternehmen  Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte  Ergebnisverwendung Der Gemeinderat kann weitere Aufgaben übertra- gen oder sich vorbehalten. Weiterhin hat der Gemein- derat bezüglich der Sat- zungshoheit Weisungsrech- te gegenüber dem Verwal- tungsrat; zusätzliche Wei- sungsrechte können vorge- sehen werden Zw.-Bewert. o + ++ Ergänzende Erläuterungen Seite 6 6.) Haftung Stadt Stadt Stadt im Rahmen der soge- nannten Gewährträgerhaf- tung, soweit Anstaltsver- mögen nicht ausreicht - unbeschränkt Zw.-Bewert. o o o 7.) Kapitalaus- stattung entfällt Angemessenes Stammkapi- tal Angemessenes Stammkapi- tal Zw.-Bewert. o o o 8.) Rechtsform- abhängiger Aufwand Keine Verände- rung  Ein Wechsel zum Eigen- betrieb löst einmaligen Gründungsaufwand (Sat- zungserstellung, Eröff- nungsbilanz, etc.) aus  Laufende Kosten im Zu- sammenhang mit Buch- führung und Abschluss- kosten u.U. etwas höher als im Amt  Im Vergleich zum Eigen- betrieb höherer einmali- ger Gründungsaufwand u. a. wegen Notwendig- keit Personal- Überleitungsverträge, Eigentumsübergang (Grundstücke, Fahrzeu- ge...)  Laufende Kosten mit Ei- genbetrieb vergleichbar Zw.-Bewert. ++ + o Bewertung „Allgemeine Kriterien“ ++ (2) +++++ (5) +++++++ (7) Bezüglich der Einzelkriterien Gesetzliche Grundlage, Haftung und Kapitalausstattung wer- den keine entscheidungsrelevanten Vor-/Nachteile zwischen den Rechts-/Betriebsformen gesehen respektive diese als neutral betrachtet. Die Höhe des bilanziellen Stammkapitales bei einem Eigenbetrieb oder einer Selbständigen Kommunalanstalt, insbesondere dessen Angemessenheit, wäre erst im weiteren Umsetzungsprozess festzulegen. Dies ist zunächst für die Festlegung einer Rechts-/Betriebsform nicht entscheidend. Aus den Einzelkriterien Rechtspersönlichkeit, Betriebsverfassung, Leitung und Aufsichtsor- gan ergeben sich jedoch wesentliche, herzuleitende Unterschiede. Wie und in welchem Umfang Kompetenzen der Leitung und des Aufsichtsorganes zugeord- net bzw. ausgestaltet werden, ist im Rahmen der rechtlichen Grundlagen durch die Be- triebssatzung beim Eigenbetrieb bzw. die Anstaltssatzung bei der Selbständigen Kommu- nalanstalt (im Vorfeld) regel-/festlegbar. Wobei jedoch diesbezüglich ein möglichst weiter Rahmen gesteckt werden sollte, um die möglichen Vorteile nutzbar zu machen. Eine Dele- gation von Entscheidungs-, Personal- und Budgetverantwortung fördert ein rasches und wirtschaftliches Handeln bzw. den effizienten Einsatz der Ressourcen. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Durch erhöhte Entscheidungs- und Zuständigkeitskompetenzen bei der Leitung gepaart mit einer insgesamt kompakteren (eigenständigen) Gesamtorganisation sind sowohl beim Ei- genbetrieb als auch der Selbständigen Kommunalanstalt Entscheidungsprozesse/-wege deutlich kürzer sowie Schnittstellen minimiert. Dies ermöglicht eine flexible und wirtschaftli- che Betriebsführung, wie sie gerade auch in operativen Bereichen mit überwiegend gewerb- lich-technischen Aufgabenfeldern notwendig ist. Regelmäßig ergeben sich hieraus dann auch ökonomische Vorteile, aber auch Steigerungen/Verbesserungen mit Blick auf die Ser- viceorientierung. Insgesamt trägt dies zu einer höheren Wettbewerbsfähigkeit bei, was un- bedingte Zielsetzung sein sollte. Denn operative Abfallwirtschaftsbetrie- be/Straßenreinigungsbetriebe, ob kommunal oder privatrechtlich, sind insgesamt regelmäßig einer gewissen Wettbewerbssituation ausgesetzt. Ähnliches gilt auch in Bezug auf das Kriterium Aufsichtsorgan. Im Unterschied zu üblichen kommunalen Strukturen sind ein eigener Betriebsausschuss oder ein eigener Verwaltungsrat primär auf den Eigenbetrieb bzw. die Selbständige Kommunalanstalt fokussiert, was sozu- sagen einer „Spezialisierung“ nahekommt. Ungeachtet dessen lässt sich hieraus nicht ablei- ten, dass seitens der Trägerkommune bzw. des Gemeinderates in nicht vertretbarem Um- fang Steuerungs-/Einflussmöglichkeiten aufgegeben werden, wie weiter unten noch ausge- führt wird. Aus den insgesamt höheren und unmittelbareren, in verstärktem Umfang messbaren und zu vertretenen Verantwortlichkeiten, resultieren erfahrungsgemäß ebenfalls Fortschritte bei der Wirtschaftlichkeit und der Serviceorientierung. Insgesamt sind die genannten Faktoren bei der Selbständigen Kommunalanstalt aufgrund der vollumfänglich eigenen Rechtspersönlichkeit (juristische Person des öffentlichen Rechts) höher ausgeprägt als beim Eigenbetrieb, weswegen sich für das Kommunalunternehmen eine etwas höhere Gesamtbewertung ergibt. B) Finanzwirtschaft, Rechnungswesen, Transparenz 1.) Wirtschafts- planung Teil des (ge- samt)städti- schen Etats / Haushalts- planes Eigener Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermö- gensplan und Stellenüber- sicht sowie Finanzplanung (eigenständige Wirt- schaftsplanung) Eigener Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermö- gensplan und Stellenüber- sicht sowie Finanzplanung (eigenständige Wirt- schaftsplanung) Zw.-Bewert. + ++ ++ 2.) Rechnungs- wesen / Buchführung Es gelten die Vorgaben für die Kommunen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswe- sens (NKHR) (Eigenes) Rechnungswesen nach den Regeln der kauf- männischen doppelten Buchführung (alternativ auch eine entsprechende Verwaltungsbuchführung möglich) (Eigenes) kaufmännisches Rechnungswesen Es gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches sinngemäß Eigener Rechnungskreis (Bilanz, Gewinn- und Ver- Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Vorschriften des Dritten Buchs des Handels- gesetzbuchs über Buchfüh- rung, Inventar und Aufbe- wahrung finden Anwen- dung Eigener Rechnungskreis (Bilanz, Gewinn- und Ver- lustrechnung, Kostenrech- nung) lustrechnung, Kostenrech- nung) Zw.-Bewert. + ++ ++ 3.) Jahres- abschluss Teil des (ge- samt) städti- schen Jahres- abschlusses Eigener Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Ver- lustrechnung, Anhang und Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Vorschrif- ten für große Kapitalgesell- schaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches Prüfung durch das Rech- nungsprüfungsamt Entscheidung über die Fest- stellung des Jahresab- schlusses durch den Ge- meinderat Ortsübliche Bekanntma- chung und Möglichkeit der Einsichtnahme Eigener Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Ver- lustrechnung, Anhang und Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Vorschrif- ten für große Kapitalgesell- schaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches Prüfung durch das Rech- nungsprüfungsamt Entscheidung über die Fest- stellung des Jahresab- schlusses durch den Ver- waltungsrat Ortsübliche Bekanntma- chung und Möglichkeit der Einsichtnahme Zw.-Bewert. + ++ ++ 4.) Ergebnis- verwendung Teil des (ge- samt)städti- schen Jahres- abschlusses Der Gemeinderat entschei- det über die Verwendung des Jahresergebnisses Der Verwaltungsrat oder ggfs. der Gemeinderat ent- scheiden über die Verwen- dung des Jahresergebnisses Zw.-Bewert. + ++ ++ 5.) Sonstige Be- richts- pflichten Berichtspflich- ten im Rahmen des städtischen Berichtswesens u.a. an das Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister über alle wichtigen Ange- legenheiten des Eigen- betriebs rechtzeitig zu un- Sofern es die Anstaltssat- zung, wie i.d.R. vorgege- ben, vorsieht, hat der Vor- stand den Verwaltungsrat rechtzeitig über alle wichti- Ergänzende Erläuterungen Seite 9 Dezernat terrichten. Sie hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwesen oder dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Bediensteten (§ 116 der Gemeindeordnung) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanz- wirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres ist durch Betriebssatzung zu regeln. I.d.R. wird durch die Be- triebssatzung auch vorge- geben, dass die Betriebslei- tung regelmäßig (quartalsweise oder halb- jährlich) Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgs- planes vorzulegen hat (z.B. dem Betriebsausschuss, dem Beteiligungsmanage- ment) gen Vorgänge zu unterrich- ten sowie regelmäßig (quartalsweise oder halb- jährlich) Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgs- planes vorzulegen (z.B. dem Verwaltungsrat, dem Beteiligungsmanagement) Zw.-Bewert. + ++ ++ 6.) Kassen- wirtschaft Keine eigene Kassenwirt- schaft Eigene Kassenwirtschaft Regelungen zur Bewirt- schaftung vorübergehend nicht benötigter Kassenmit- tel mit der Gemeindekasse oder gemeinsame Bewirt- schaftung möglich Eigene Kassenwirtschaft Regelungen zur Bewirt- schaftung vorübergehend nicht benötigter Kassenmit- tel grundsätzlich möglich Zw.-Bewert. o + + 7.) Kostenrech- nung und Controlling Gemäß der gesamtstädti- schen Vorga- ben für alle Ämter Prozess-, Aufgaben- und unternehmensspezifische Ausgestaltung Prozess-, Aufgaben- und unternehmensspezifische Ausgestaltung Zw.-Bewert. + ++ ++ Ergänzende Erläuterungen Seite 10 Bewertung „Finanzwirt- schaft und Rechnungs- wesen“ ++++++ (6) +++++++++++++ (13) +++++++++++++ (13) Im Vergleich zum derzeitigen Status des AfA (Amt) wären die Rechts-/Betriebsformen des Eigenbetriebes und der Selbständigen Kommunalanstalt in besonderem Maße dazu geeig- net, zu einer Erhöhung der (finanzwirtschaftlichen) Transparenz und der wirtschaftlichen Flexibilität beizutragen. Die Erhöhung der Transparenz fußt auf mehreren Faktoren. So sollte unzweifelhaft ein eige- ner, in sich geschlossener sowie auf das Aufgabenfeld bzw. die Aufgabenstellung des AfA konzentrierter und gegliederter Wirtschaftsplan dazu beitragen. Des Weiteren ist festzustel- len, dass auch ein eigener Jahresabschluss in diesem Zusammenhang positiv zu bewerten wäre. Das Zahlenwerk wäre diesbezüglich dann auf den Betrieb beschränkt, nicht mit ande- ren Bereichen durch die Einbindung in die städtische Teilhaushaltsstruktur „verwoben“ und daher besser interpretierbar sowie auswertbar, auch im Hinblick auf den Zielerreichungs- grad. Gegenstand eines Jahresabschlusses wäre zudem ein Lagebericht, der sicherlich über einen detaillierteren, umfangreicheren und zielorientierteren, auf den Aufgabenbereich fo- kussierteren Informationsinhalt verfügen würde, als dies in einem (gesamt-)städtischen Jah- resabschluss möglich ist. Insgesamt würde die Übersicht über die Vermögenssituation und die Abbildung von Mittelherkunft sowie -verwendung erhöht werden. Ähnliches würde für die weiteren Berichtspflichten gelten. Regelmäßige unterjährige Zwischenberichte erhöhen die Transparenz und sind geeignet, frühzeitig steuernde Impulse zu verabreden. Städtische Haushalte müssen sich an den Vorgaben des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) orientieren. Hieraus resultiert mittelbar, dass auch entsprechende Rahmenvorgaben bei der Struktur der Bilanzpositionen sowie den „GuV“-Positionen beste- hen. Weiterhin bestehen durch die notwendige Integration in das gesamtstädtische System nur beschränkt Möglichkeiten für einzelne Ämter zu Ausgestaltungen einer betriebsbezoge- nen Kostenrechnung einschließlich entsprechenden Controllings. Gerade in operativen Or- ganisationseinheiten mit vorwiegend gewerblich-technischen Aufgabenstellungen wie dem AfA ist jedoch eine auf die nicht mit „klassischen“ Ämtern vergleichbaren betrieblichen Be- lange/Prozesse abgestellte Kostenrechnung einschließlich des Controllings deutlich zielfüh- render. In den aktuell bestehenden Strukturen könnten in diesem Zusammenhang ggfs. noch Verbesserungen erzielt werden, allerdings nicht im eigentlich notwendigen Umfang, da beispielsweise die kommunale Finanzsoftware hier gewisse systembedingte und nicht sinnvoll änderbare Einschränkungen aufweist. Letzteres unzweifelhaft wegen der Ausrich- tung auf „alle“ kommunalen Verwaltungen als auch des Integrationsbedarfes sämtlicher Ämter. Im Regelfall bietet auch die Finanzsoftware der Kommunen nicht die Möglichkeit, beispielsweise spezielle Module der Auftragsabrechnung oder des Controllings anzubinden, wie dies in handelsrechtlichen Unternehmen üblich ist. Die eigene Wirtschaftsplanung, Kostenrechnung und ein eigenes Controlling könnten zu- dem regelmäßig zu einem detaillierteren Ergebnis beitragen, da die Genauigkeit z.B. der Umlage von Gemeinkosten in kleineren Abrechnungskreisen (nur AfA) tendenziell gegen- über großen Abrechnungskreisen (gesamte Stadt) zunehmen – und auch weniger „Interpre- tationsspielraum“ (z.B. Umlageschlüsselungen) – zulassen würde. Unter anderem eine Ge- winn- und Verlustrechnung (nach HGB) würde die Ertragslage exakter darstellen. Eine detailliertere, prozessorientierte Kostenrechnung (und Kostenzuordnung) würden ten- Ergänzende Erläuterungen Seite 11 denziell damit auch entsprechend die Gebührenkalkulationen bzw. Kalkulation der Tarife vereinfachen und zu einer Verbesserung der Nachweisführung beitragen. Hinzuweisen ist darauf, dass auch im Falle eines Eigenbetriebes bzw. einer Selbständigen Kommunalanstalt die zu beachtenden Grundstrukturen eines Gebührenhaushaltes (u.a. Ge- bührenbedarfsberechnung bzw. -kalkulation) erhalten blieben, jedoch wie schon dargelegt deutlicher und auch einfacher abbildbar wären. Die möglichst umfassende Bündelung der Aufgaben-, Personal- und Finanzverantwortung („in einer Hand“) und Reduzierung des Abstimmungsaufwandes würden in erheblichem Maß die wirtschaftlichen Handlungsspielräume sowie die gesamte betriebliche Flexibilität erhöhen. Dennoch wäre in hinreichendem Maß weiterhin eine Kontrolle gegeben: einerseits durch die transparenteren Berichterstattungen, andererseits über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sowie Beschluss des Wirtschaftsplans und dessen Controlling. Des Weiteren wird weiter unten noch dargestellt, dass die Inanspruchnahme städtischer Querschnittsfunk- tionen als auch weitere Leistungsbeziehungen mit städtischen Ämtern sowohl beim Eigen- betrieb als auch beim Kommunalunternehmen möglich sind (gegen Kostenerstattung). Dies ist auch insgesamt dort sinnvoll, wo Synergien genutzt und nicht zielführende Doppelstruk- turen bzw. Parallelarbeiten vermieden werden können. Dies erfolgt auf Basis expliziter und transparenter Vereinbarungen und Aufgabenzuweisungen. Nicht zuletzt ist davon auszugehen, dass die Zunahme an Transparenz insgesamt auch zu weiterem „Kostenbewusstsein“ beiträgt. Positiv würde sich auch auswirken, dass Neu-/Ersatzinvestitionen in weiten Bereichen unab- hängig vom städtischen Finanzhaushalt und von städtischen Finanzmitteln erfolgen könnten und in gewissem Rahmen auch eigenständige Refinanzierungen, sofern erforderlich, zumin- dest bei der Rechtsform der Selbständigen Kommunalanstalt auch über Kredite möglich wären. Insgesamt sind die genannten Faktoren bei der Selbständigen Kommunalanstalt aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit (juristische Person des öffentlichen Rechts) höher ausge- prägt als beim Eigenbetrieb, weswegen sich für die Selbständige Kommunalanstalt eine et- was höhere Gesamtbewertung ergibt. C) Personal, Dienst-, Arbeits- und Tarifrecht 1.) Stellenplan Teil des städti- schen Stellen- planes (Eigene) Stellenübersicht als Teil des Wirtschaftsplanes sowie auch eigene Stellen- planbewirtschaftung für Tarifbeschäftigte Beamte sind im Stellenplan der Stadt als Teil des Haus- haltsplanes aufzuführen und besonders zu kenn- zeichnen (Eigene) Stellenübersicht als Teil des Wirtschaftsplanes sowie eigene Stellenplan- bewirtschaftung Zw.-Bewert. o ++ ++ Ergänzende Erläuterungen Seite 12 2.) Arbeitge- ber/Diensther r Stadt Stadt Anstalt Zw.-Bewert. o o o 3.) Personal- hoheit Oberbürger- meister / Ge- meinderat Die Personalhoheit bzw. die Zuständigkeit für personal- wirtschaftliche Maßnah- men/Entscheidungen wären in der Betriebssatzung (und in der Hauptsatzung) näher zu regeln (evtl. geteilt zwi- schen Gemeinderat, Ober- bürgermeister, Betriebsaus- schuss und Betriebsleitung) Betriebsleitung ist Vorge- setzter; Oberbürgermeister Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde Eigene Personalhoheit der Anstalt; nähere Ausgestal- tung der Zuständigkei- ten/Befugnisse zwischen Verwaltungsrat und Vor- stand durch die Anstalts- satzung Zw.-Bewert. 0 + + 4.) Personalüber- leitung entfällt entfällt Personalüberleitung des bestehenden Personals in Kommunalanstalt erforder- lich. Bei Beamten Versetzung zur Selbständigen Kom- munalanstalt, sofern eine eigene Dienstherrnfähig- keit eingeräumt ist; an- sonsten verbleiben diese bei der Stadt und werden der Selbständigen Kom- munalanstalt zugewiesen Zw.-Bewert. ++ ++ o 5.) Tarifbindung TVöD etc. Tarifbindung der Stadt als Trägerkommune ist maß- geblich (TVöD) Tarifbindung nicht gesetz- lich vorgegeben; durch entsprechende Beschlüsse kann die freiwillige Ta- rifbindung (TVöD) festge- legt werden. Für die nach § 613a BGB übergehenden Arbeitsver- hältnisse Wahrung des Be- sitzstandes Eigene Mitgliedschaft be- Ergänzende Erläuterungen Seite 13 Mitgliedschaft im Komm. Ar- beitgeber- verband Mitgliedschaft im Komm. Arbeitgeberverband (Mit- gliedschaft der Stadt) gründbar – z.B. im Kom- munalen Arbeitgeberver- band Zw.-Bewert. ++ ++ ++ 6.) Beamte Dienstherr Stadt Karls- ruhe, Oberste Dienstbehörde Oberbürger- meister der Stadt Karlsruhe Dienstherr Stadt Karlsruhe, Oberste Dienstbehörde Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Eigene Dienstherrn- fähigkeit, sofern in der An- staltssatzung geregelt – Dienstherr Selbständige Kommunalanstalt, Oberste Dienstbehörde Vorstand der Anstalt Zw.-Bewert. + + + 7.) Personal- vertretung Zuständigkeit des städtischen Gesamtperso- nalrates bei gesamt- städtischen Entscheidung- en und des örtlichen Per- sonalrates bei Entscheidung- en, die nur das Amt betreffen Vorerst keine Zuständigkeit des städtischen Gesamtper- sonalrates bei gesamtstäd- tischen Entscheidungen (Eigenbetrieb ist selbständi- ge Dienststelle nach dem LPVG; nach Grün- dung/Umwandlung wäre der Personalrat neu zu wählen) Bildung eines eigenen Per- sonalrates nach LPersVG Zw.-Bewert. + + + 8.) Arbeitgeber- attraktivität/ Akzeptanz Amtsstruktur wird von Be- schäftigten/ Bewerbern subjektiv oft- mals eher kri- tisch gesehen Höher als beim Amt Eine Umwandlung in einen Eigenbetrieb wird von den Beschäftigten oft nicht in hohem Maße wahrge- nommen, da keine eigene Rechtspersönlichkeit ent- steht Höher als beim Eigenbe- trieb Durch Abschluss eines Per- sonalüberleitungs- vertrages für jeden Be- schäftigten bleibt die Stel- lung der Beschäftigten un- verändert (Tarifbindung, Versorgung, soziale Besitz- stände) Es kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass gesetzli- che/rechtliche Besitzstände aufgrund des Arbeitgeber- /Dienstherrnwechsels ver- loren gehen. Zw.-Bewert. o o o Ergänzende Erläuterungen Seite 14 Bewertung „Personal, Dienst- und Tarifrecht ++++++ (6) +++++++++ (9) ++++++++ (7) Im Vergleich zur Amtsstruktur besteht in einem Eigenbetrieb regelmäßig eine höhere perso- nalwirtschaftliche Flexibilität aufgrund des eigenen Stellenplanes und dessen eigener Bewirt- schaftung. Letzteres setzt allerdings voraus, dass die diesbezüglichen Kompetenzen des Ei- genbetriebs durch geeignete Satzungsregularien möglichst weit gefasst werden, was in die- ser Gesamtbetrachtung angenommen wird. Im Ergebnis könnten dann personalwirtschaft- lich notwendige Maßnahmen schneller und unmittelbarer sowie eng an den jeweiligen Notwendigkeiten vollzogen werden. Diese Notwendigkeiten stellen sich vor allem in Organi- sationseinheiten wie Abfallwirtschaftsbetrieben als operativ tätigen Dienstleistern oftmals kurzfristig und in Abhängigkeit beispielsweise von den rechtli- chen/wirtschaftlichen/organisatorischen Rahmenbedingungen ein. Dies wirkt sich dann auch entsprechend ökonomisch aus. Bei einer Selbständigen Kommunalanstalt ist diese Ausprä- gung aufgrund der definitiv eigenen Rechtspersönlichkeit in noch höherem Maße kenn- zeichnend. Bekanntlich sind beim AfA überdurchschnittliche Absenzzeiten zu verzeichnen, die unter- schiedlicher Ursache sind. Zu einem gewissen Teil sind diese auf krankheitsbedingte Ausfälle zurückzuführen, die im Zusammenhang mit körperlichen Belastungen stehen, wie sie in operativen Tätigkeitsbereichen wie beispielsweise der Abfallsammlung auftreten. Hier könn- ten geeignete (auch kurzfristige) personelle Handlungsoptionen und Maßnahmenprogram- me aus dem weiteren Bereich des sogenannten Betrieblichen Gesundheitsmanagements positiv wirken. In einer kleineren selbständigen organisatorischen Einheit (Eigenbetrieb oder Selbständige Kommunalanstalt) könnten solche Maßnahmenpakete und -programme zielge- richteter auf die speziellen beruflichen Belastungen und Ursachen ausgerichtet und einfa- cher konzeptioniert werden, als dies im Gesamtkontext innerhalb einer großen Gesamt- kommune mit überwiegend Verwaltungsarbeitsplätzen überhaupt möglich ist. Eine Bewertung der Arbeitgeberattraktivität zwischen den dargestellten Rechts- /Betriebsformen ist insgesamt nicht hinreichend objektiv und belastbar möglich, da dies von vielfältigen, unterschiedlichen sowie sehr subjektiven Einschätzungen abhängt. Es lassen sich für alle Rechts-/Betriebsformen je nach individueller Sichtweise Vorteile (oder Nachteile) fin- den. Bezüglich der Akzeptanz einer geänderten Rechts-/Betriebsform bei den derzeit bereits täti- gen Mitarbeitenden ist davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden zum Eigenbetrieb eher unkritisch stehen, da sich die grundlegenden Rahmenbedingungen der Arbeitsverhältnisse nicht ändern. Hierbei wird die Selbständige Kommunalanstalt sicherlich etwas kritischer ge- sehen werden, da hier Personalüberleitungen angezeigt sind und damit Veränderungen in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Dem könnte jedoch durch eine umfassende Information, aber auch entsprechende Zusicherungen/Absprachen wie Tarifbindung, Besitzstand, Versorgung usw. entgegengewirkt werden. Die Verträge zur Personalüberleitung könnten so ausgestal- tet werden, dass individuelle Nachteile für die Beschäftigten ausgeschlossen würden. Hier wird auch eine entsprechende Notwendigkeit gesehen, da erfahrungsgemäß grundlegende Änderungen in mehrerer Hinsicht konterkariert werden, wenn hiermit Nachteile einherge- hen oder einhergehen könnten. Dies ginge zu Lasten der zu erwartenden Vorteile einer Än- derung der Rechts-/Betriebsform. Wesentliche Faktoren wären weiterhin die Angliederung an die derzeitigen Tarife und die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband. Den- Ergänzende Erläuterungen Seite 15 noch kann nicht in Gänze ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen gesetzliche/rechtliche Besitzstände im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber-/Dienstherrnwechsel verloren gehen. Aufgrund vorgenannter Ausführungen wurde hinsichtlich der Arbeitgeberattraktivi- tät/Akzeptanz bei allen verglichenen Rechts-/Betriebsformen eine gleiche („neutrale“) Be- wertung vorgenommen. Dennoch sollte dieses Kriterium bewusst erwähnt werden. Die Thematik der Personalüberleitung wäre noch in einem anderen Zusammenhang sehr sorgfältig anzugehen. Grundsätzlich könnten die Beschäftigten zwar einer Personalüberlei- tung nach § 613a BGB widersprechen und würden dann weiterhin Beschäftigte der Stadt Karlsruhe bleiben. Jedoch könnten sich hieraus dann Problematiken im Hinblick auf Arbeit- nehmerüberlassungen sowie ggfs. eine Umsatzbesteuerung (Erläuterung weiter unten) er- geben. Hinsichtlich der Personalvertretung bestehen zwischen den betrachteten Rechts- /Betriebsformen gewisse Unterschiede. Wie beim Amt würde beim Eigenbetrieb ein eigener Personalrat bestehen, einer dann jedoch selbständigen Dienststelle. Die Gesamtzuständig- keit des Gesamtpersonalrates für die Stadtverwaltung und den Eigenbetrieb ist damit vorerst nicht gegeben und könnte zur nächsten Gesamtpersonalratswahl angestrebt werden. Ledig- lich bei der Selbständigen Kommunalanstalt würde es sich aufgrund der eigenen Rechtsper- sönlichkeit des Betriebes auch um einen echten „neuen“ und selbständigen Personalrat handeln. Dies kann aber auch als sehr vorteilhaft gesehen werden, da eine tiefere Konzent- ration auf den „Betrieb AfA“ damit einhergehen würde. Ähnliches würde aufgrund verän- derter Wahrnehmung als „eigenständiger Betrieb“ jedoch auch in abgeschwächter Form im Falle des Eigenbetriebes gelten. Eine Besonderheit stellt sicherlich die beim Kommunalunternehmen mögliche Dienstherrn- fähigkeit mit Blick auf die Beamten dar. Hier würde jedoch ähnliches gelten, wie schon zur Personalüberleitung bei den Beschäftigten ausgeführt. Zudem wird dieser Punkt aufgrund der aktuell geringen Zahl an verbeamteten Beschäftigten beim AfA (10) eher unproblema- tisch und als regelbar eingestuft. D) Steuerrechtliche Aspekte 1.) Steuerpflicht Umsatzsteuer, Körperschafts- steuer und Gewerbesteuer lediglich im Bereich der „Betriebe ge- werblicher Art“ (BgA) Umsatzsteuer, Körper- schaftssteuer und Gewer- besteuer lediglich im Be- reich der „Betriebe gewerb- licher Art“ (BgA) Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer lediglich im Bereich der „Betriebe ge- werblicher Art“ (BgA) Im Bereich der sogenann- ten hoheitlichen Aufgaben bzw. im Rahmen von Tätig- keiten der öffentlichen Gewalt keine Umsatzsteu- erpflicht. Ansonsten jedoch mutmaßlich Umsatzsteuer- pflicht Bei Umwandlung eines Regiebetriebs oder einer Ergänzende Erläuterungen Seite 16 eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in eine AöR (Selbständige Kommunal- ans) fällt Grunderwerbs- steuer an, soweit Grund- stücke übergehen, die ei- nem BgA zuzuordnen sind und nicht überwiegend aus Anlass der Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben übergehen Bewertung „Steuer- rechtliche Aspekte“ ++ (2) ++ (2) 0 (0) Bezüglich der Rechts-/Betriebsform eines Eigenbetriebes würden sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht nach gegenwärtigen Erkenntnissen keine Änderungen zur derzeitigen Situation ergeben. Anders wäre dies jedoch bei der Selbständigen Kommunalanstalt aufgrund einer Änderung im Umsatzsteuergesetz (§ 2b) zu bewerten. Trotz der Einfügung des § 2b im Umsatzsteuergesetz wäre auch bei einem Kommunalun- ternehmen davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Kerntätigkeiten des AfA (Abfallentsorgung, Straßenreinigung) weiterhin nicht der Umsatzsteuer unterliegen würde. Anders wären mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch die Tätigkeiten des AfA z.B. für andere Ämter der Stadt Karlsruhe (z.B. Fuhrparkmanagement) sowie auch Tätigkeiten städtischer Ämter für das AfA (beispielsweise Leistungen im Bereich der Personalwirtschaft wie Lohnab- rechnungen etc.) zu bewerten. Hier müsste damit gerechnet werden, dass solche Tätigkei- ten als unternehmerische Tätigkeiten zwischen zwei juristischen Personen gewertet werden und somit der Umsatzsteuer unterliegen würden. Dies würde solche Leistungserbringungen insgesamt zumindest um den Umsatzsteueranteil verteuern – und auch den damit zusam- menhängenden Verwaltungsaufwand erhöhen. Die Gesamtthematik der Umsatzbesteue- rung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, vor allem in solchen Konstella- tionen, wo z.B. eine Selbständige Kommunalanstalt in 100 prozentigem Eigentum einer (Träger)Kommune steht, sind noch nicht vollumfänglich einer verlässlichen rechtlichen Klä- rung zugeführt. Ungeachtet dessen ist mit Wahrscheinlichkeit bereits jetzt davon auszuge- hen, dass es zu Umsatzsteuerbelastungen kommen würde. Beispielhaft sei zum Umfang einer solchen Steuerbelastung auf die überschlägig ermittelten Personalkosten der Werkstattleistungen und des Fuhrparkmanagements vom AfA für Fahr- zeuge und Geräte anderer städtischer Ämter (rd. 800.000 € in 2016) verwiesen. Zudem auf die im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung dem AfA kostenmäßig zugeordneten Leistungen anderer städtischer Ämter mit rd. 2,07 Mio. € in 2016, wobei hier der Personal- kostenanteil mit rd. 70 %, also ca. 1,50 Mio. € angenommen werden kann. Schon alleine bei den genannten beiden Positionen würde sich für die Stadt ein Mehraufwand von 19 % Umsatzsteuer auf 2,30 Mio. € Personalkosten, also rd. 437.000 € jährlich ergeben. Des Wei- teren ist auch zu berücksichtigen, dass damit ein nicht unerheblicher zusätzlicher Verwal- tungsaufwand verbunden ist. Insoweit ist die Rechts-/Betriebsform der Selbständigen Kommunalanstalt im Vergleich zum Amt bzw. Eigenbetrieb zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nachteiliger zu bewerten. Ergänzende Erläuterungen Seite 17 E) Sonstiges / Organisatorisches 1.) Steuerungs- möglichkei- ten der Stadt Jederzeit umfassend möglich Umfassende Weisungsrech- te des Oberbürgermeisters bzw. zuständigen Dezer- nenten gegenüber der Be- triebsleitung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Ge- meindeverwaltung etc. nach EigBG und EigBVO Möglichkeit der weiter- gehenden individuellen Gestaltung der Befugnisse zwischen Gemeinderat, Betriebsausschuss und Be- triebsleitung Wesentliche Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten über die Entscheidungen zum Wirtschaftsplan Da der Verwaltungsrat als Kontroll- und Entschei- dungsorgan den Weisun- gen des Gemeinderats un- terliegt, bleiben auch die Steuerung/die Kontrolle durch den Gemeinderat gewährleistet Festgelegte Befugnisse des Verwaltungsrates sowie des Gemeinderates nach der GemO Weisungsbefugnisse (Ent- scheidungsvorbehalte) des Gemeinderates gegenüber dem Verwaltungsrat nach der GemO sowie auch wei- tergehend individuell regel- bar über die Anstaltssat- zung Wesentliche Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten über die Entscheidungen zum Wirtschaftsplan Zw.-Bewert. ++ ++ ++ 2.) Übertragung hoheitlicher Befugnisse, Satzungs- hoheit, An- schluss- und Benutzungs- zwang, Pflichtaufga- ben nicht erforder- lich möglich möglich Zw.-Bewert. + + + Ergänzende Erläuterungen Seite 18 3.) Organisati- onshoheit bei der Stadt Originär verbleibt die Orga- nisationshoheit bei der Stadt Konkrete Zuständigkeiten/Befugnisse sind abhängig von der kon- kreten Ausgestaltung der Regelungen in der Betriebs- satzung Beibehaltung städtischer Vereinbarungen ist möglich (z.B. DV) Organisationseinheit liegt vollständig bei der Kom- munalanstalt Inhaltliche Übernahme städtischer Vereinbarungen ist möglich (z.B. DV) Zw.-Bewert. + + ++ 4.) Städtische Querschnitts- funktionen Inanspruch- nahme städti- scher Quer- schnitts- funktionen im Rahmen der städtischen Gesamt- organisation und expliziter Aufgabenzu- weisungen / Vereinbarung- en Inanspruchnahme städti- scher Querschnitts- funktionen im Rahmen der städtischen Gesamt- organisation und expliziter Aufgabenzuweisungen / Vereinbarungen Inanspruchnahme städti- scher Querschnitts- funktionen im Rahmen der städtischen Gesamt- organisation und expliziter Aufgabenzuweisungen / Vereinbarungen Zw.-Bewert. ++ ++ ++ 5.) Zeichnungs- befugnis Lei- tung gemäß der städtischen Regularien Zeichnungsbefugnis des Betriebsleiters i.d.R. höher, ist in der Betriebssatzung zu definieren Zeichnungsbefugnisse des Vorstands i.d.R. höher, ist in der Anstaltssatzung fest- zulegen Zw.-Bewert. o + ++ 6.) Eigentums- übergang Kein Eigen- tumsübergang Kein Eigentumsübergang (lediglich organisatorische Zuordnung) Erstellung von Verträgen zum Umfang des Eigen- tumsüberganges Zw.-Bewert. o o o Bewertung „Sonstiges / Organisato- risches“ ++++++ (6) +++++++ (7) +++++++++ (9) Wie dargestellt wären auch beim Eigenbetrieb und der Selbständigen Kommunalanstalt weitgehende Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten seitens der Stadt gegeben und über Ergänzende Erläuterungen Seite 19 die Satzungen regelbar, wenngleich zur Nutzung der Vorteile über geeignete Regelungen in der Betriebssatzung bzw. der Anstaltssatzung eine möglichst umfassende Kompetenz- übertragung auf die Leitung bzw. den Verwaltungsrat/Betriebsausschuss angestrebt wer- den sollte. Berücksichtigt man die bereits dargestellte Zunahme der Transparenz beim Ei- genbetrieb und der Selbständigen Kommunalanstalt, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass auf Basis regelmäßiger, zielorientierter Berichte und steuerungsrelevanter Da- ten sogar von einer höheren Steuerungsmöglichkeit ausgegangen werden dürfte. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass sowohl Eigenbetrieb als auch Selbständige Kommu- nalanstalt dazu verpflichtet sind, entsprechend dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) ein sogenanntes Risikofrüherkennungssystem einzu- richten und zu betreiben. Dies beinhaltet u. a., Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses zu treffen, und regelmäßig einen Risikobericht zu erstellen. Dies trägt ebenfalls zur Transparenz in erheblichem Maß bei und unterstützt im Ergebnis die Steuerungsmöglichkeiten seitens der Aufsichtsgremien. Die weiterhin gegebene Möglichkeit der Inanspruchnahme städtischer Querschnitts- funktionen wurde bereits thematisiert. Einerseits würde dies dazu beitragen, weiterhin Sy- nergien zu nutzen und Doppelstrukturen zu vermeiden, wo diese nicht zielführend sind. Andererseits würde die Notwendigkeit, diese Leistungsbeziehungen hinsichtlich Inhalt, Um- fang, Verfahren und Vergütung besonders zu Beginn detailliert zu vereinbaren, dazu beitra- gen, die Transparenz positiv zu beeinflussen, regelmäßig Betrachtungen zur Zielorientiertheit und Wirtschaftlichkeit anzustellen (Erhöhung Kostenbewusstsein) und diese insgesamt zu diskutieren. Bei Umwandlung in einen Eigenbetrieb oder eine Selbständige Kommunalanstalt werden im Vergleich zur derzeitigen Situation zusätzliche Aufgaben zu bewältigen sein, die auch ent- sprechender personeller Ressourcen bedürfen. Beispielhaft sei auf das sogenannte Risiko- management nach dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) verwiesen. Zudem sollten zusätzliche Ressourcen im Bereich einer erweiterten Kostenrechnung/Controlling geschaffen werden, was jedoch auch bei einer Amtsstruktur als zielführend erachtet wird und vor diesem Hintergrund nicht zwingend alleine auf eine ande- re Rechts-/Betriebsform zurückzuführen wäre. Wesentlich für eine diesbezügliche Gesamt- betrachtung ist jedoch, dass sich zweckentsprechende zusätzliche Ressourcen im angemes- senen und insgesamt nicht wesentlichen Umfang unter Kostengesichtspunkten nicht negativ auswirken dürften, sondern vielmehr die generierbaren ökonomischen Gesamtvorteile deut- lich überwiegen bzw. diese mehr als kompensieren. In Abhängigkeit von den zu gegebener Zeit noch zu treffenden Regelungen/Absprachen mit städtischen Ämtern zu den jeweils gegenseitigen Leistungserbringungen können sich auch Verschiebungen personeller Ressourcen dem Grunde nach ergeben. Die beim Eigenbetrieb und der Selbständigen Kommunalanstalt insgesamt höhere „eigene Kompetenz“, sowohl auf Seiten der Leitung als auch der Aufsichtsorgane (Betriebsaus- schuss, Verwaltungsrat), verkürzt, beschleunigt und „spezialisiert“ die Entscheidungsprozes- se/-wege. Zudem trägt dies zu einer flexibleren und wirtschaftlicheren Betriebsführung bei. Eigenbetriebe und Selbständige Kommunalanstalten stellen rechtliche und organisatorische Verselbständigungen dar, ähnlich privatrechtlicher Organisationsformen, wobei den Kom- munen ein erhebliches Organisationsermessen verbleibt bezüglich Kontroll- und Steuerungs- fähigkeit. Ergänzende Erläuterungen Seite 20 Gesamtbewertung Rechts-/ Betriebs- form Amt Eigenbetrieb Selbständige Kommu- nalanstalt (Anstalt öf- fentlichen Rechts) Bewertung 22 36 36 Anmerkung: In der Gesamtbewertung wurde keine Gewichtung der Einzelkriterien oder Kriteri- engruppen vorgenommen (s. Begründung auf S. 3). Den Ausführungen kann entnommen werden, dass bezüglich der Entscheidung für eine Rechts- /Betriebsform des AfA in der Gesamtbetrachtung der Eigenbetrieb und die Selbständige Kom- munalanstalt auf ähnlichem Niveau liegen, bei einigen Kriterien/Kriteriengruppen aber Vorteile bei der Selbständigen Kommunalanstalt (Anstalt des öffentlichen Rechts) zu sehen sind. Allerdings ist hier besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass sich aufgrund der zu erwar- tenden Umsatzsteuerpflicht in einigen Bereichen Kostenerhöhungen und eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes ergeben würden. Dies liegt sicherlich nicht im Interesse der städtischen Finanzen und auch nicht im Interesse der Gemeinschaft der Gebührenzahler. Grundsätzlich ist nicht auszuschließen, dass es hier z. B. auf Basis von Rechtstreitigkeiten oder Änderung der Ein- schätzung auf Seiten der Finanzbehörden oder Ministerien zu Änderungen kommt. Allerdings ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen. Wie bereits dargestellt, wurde in der bisherigen Diskussion zur zukünftigen Rechts-/Betriebsform des AfA grundsätzlich eine Selbständige Kommunalanstalt (Anstalt öffentlichen Rechts) favori- siert, auch seitens des Interimsmanagements. Entsprechend der Ausführungen in dieser Be- schlussvorlage bezüglich der (umsatz)steuerlichen Auswirkungen ist dies zwischenzeitlich zu relativieren. Die ähnliche Bewertung der Rechts-/Betriebsformen Eigenbetrieb und Selbständige Kommu- nalanstalt (Anstalt öffentlichen Rechts) ist zudem unter dem Vorbehalt zu sehen, dass dem Ei- genbetrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen möglichst hohe und weitreichende Kompetenzen durch entsprechende Gestaltung der Satzung eingeräumt werden. Dies wäre in jedem Falle anzustreben, um die im Vergleich zum Amt möglichen Vorteile nutzen zu können. Aus vorgenannten Gründen sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt als zukünftige Rechts- /Betriebsform des AfA ein Eigenbetrieb angestrebt werden. Zudem bestünde unter diesen Vo- raussetzungen die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt die Umwandlung in eine Selbstän- dige Kommunalanstalt bzw. eine Anstalt öffentlichen Rechts mit vergleichsweise geringem Aufwand zu bewerkstelligen, wenn dies dann als zielführend erachtet werden sollte. Seitens der Verwaltung wäre eine Umstellung zum 01.01.2020 ein geeigneter Zielkorridor. Dies vor dem Hintergrund, dass eine auch möglichst reibungslose Umstellung entsprechender Vorbe- reitungen bedarf. Beispielhaft seien genannt: Ergänzende Erläuterungen Seite 21  Vorbereitung/Abstimmung einer Betriebssatzung  Vorbereitung/Abstimmung/Klärung der Internen Leistungserbringungen/Schnittstellen zwischen AfA und Stadtverwaltung  Erstellung der Eröffnungsbilanz einschl. Bewertungen  Entwicklung von GuV, Kostenrechnung, Controlling  Auswahl/Anschaffung/Implementierung einer Software (ERP)  Organisatorische Anpassungen (Aufbau und Ablauf)  usw. Im Rahmen des Notwendigen wird hierbei auch temporär auf externe Unterstützung/Beratung zurückgegriffen werden müssen. Des Weiteren werden bereits in der Vorbereitungsphase auch interne personelle Ressourcen eingebunden werden müssen. Dies bedingt jedoch, dass die aktuellen personellen Vakanzen beim AfA geschlossen werden, was bereits aktiv angegangen wurde. Gegebenenfalls müssen insgesamt vorab die notwendigen personellen Ressourcen geschaffen werden. Andererseits ist gerade im Hinblick auf die Personalgewinnung und deren notwendige Qualifikation/Kompetenz die zukünftige Rechts-/Betriebsform ein wesentlicher Faktor. Insoweit ist die Entscheidung zur zukünftigen Rechts-/Betriebsform bereits jetzt von entscheidender Bedeutung. AfA-intern wurde der Vorschlag zur Änderung der Rechts-/Betriebsform in eine Selbständige Kommunalanstalt oder einen Eigenbetrieb mit der Personalvertretung diskutiert. Diese würde eine Umwandlung in einen Eigenbetrieb grundsätzlich mittragen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat fasst nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss auf Basis der Ausführungen der Beschlussvorlage den Grundsatzbeschluss,  das Amt für Abfallwirtschaft zum 01.01.2020 in einen Eigenbetrieb umzuwandeln.  Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, o eine entsprechende Betriebssatzung zu entwickeln und diese dem Gemeinderat zur Ent- scheidung vorzulegen, o unverzüglich mit den weiteren notwendigen vorbereitenden Arbeiten zu beginnen.

  • Protokoll GR TOP 16
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 45. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 12. Dezember 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 16. Punkt 16 der Tagesordnung: Zukünftige Rechts-/Betriebsform des Amtes für Abfallwirtschaft Vorlage: 2017/0700 Beschluss: Der Gemeinderat fasst nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss auf Basis der Ausführungen der Beschlussvorlage den Grund- satzbeschluss,  das Amt für Abfallwirtschaft zum 01.01.2020 in einen Eigenbetrieb umzuwandeln.  Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, o eine entsprechende Betriebssatzung zu entwickeln und diese dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen, o unverzüglich mit den weiteren notwendigen vorbereitenden Arbeiten zu begin- nen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 16 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptaus- schuss. Stadtrat Dr. Heilgeist (CDU): Ein so großes Amt wie das Amt für Abfallwirtschaft braucht einen maßgeschneiderten Rechtsmantel. Drei Varianten stehen zur Wahl: GmbH, Eigenbetrieb oder die selbständige Kommunalanstalt. Wodurch unterscheiden sie sich? Der Mantel GmbH wird sofort beiseite gelegt. Diese Rechtsform wird als eine Form der Privatisierung verstanden, der man unterstellt, dass sie sich dem Einfluss und den Steuerungsmöglichkeiten durch Stadt und Gemeinderat in einem Maße entziehen würde, was nicht gewünscht wird. Also wird diese Rechtsform - 2 - in weiteren Überlegungen gar nicht erst einbezogen. Bleiben also Eigenbetrieb und An- stalt. Im Gegensatz zum Eigebetrieb ist die Anstalt eine selbständige Rechtsperson, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, während der Eigenbetrieb rechtlich weiterhin als Teil der Gemeinde gilt. Er hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das hat Auswir- kungen bei der Haftung. Die Kommune haftet für die Schulden und Verbindlichkeiten des Eigenbetriebs. Bei der Kommunalanstalt besteht keine direkte Haftung der Kom- mune gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten der Anstalt. Wir als Gemeinderat entscheiden über die Anstaltssatzung und über die Kompetenzen der Organe, Vorstand und Verwaltungsrat, haben also nach wie vor entsprechenden Einfluss auf die Gestaltung. Die Intention des Landesgesetzgebers, der dieses Konstrukt Anstalt erst 2015 geschaffen hat, war, mit der Anstalt eine Rechtsform bereitzustellen, die als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anders gesteuert wird als die kommunalen Gebietskörperschaften selbst. Das ist mir deswegen wichtig darzulegen, weil im Gegensatz dazu der wesentliche Punkt auch hier in der Vorlage, der das Pendel in Richtung Eigenbetrieb schwingen lässt, die Umsatzsteuer ist, also Steuerfragen. Ich sehe diese Belastungen nicht in diesem Umfang, da die Umsatzsteuer von der EU einer grundsätzlichen Reform unterzogen wird und auch angekündigt wurde, die Einführung des Paragraf 2 b Umsatzsteuergesetz also sicherlich nicht die endgültige Lösung ist. In der Vorlage werden aber aus heutiger Sicht Mehrbelastungen an Umsatzsteuer für die Anstalt von mehr als 500.000 Euro errechnet, weil argumentiert wird, die umsatzsteuer- lichen Fragen seien noch nicht einer voll umfänglichen rechtlichen Klärung zugeführt. Wer von uns will sich einem solchen Risiko aussetzen? Es ist fast ein Todschlagargument gegen die selbständige Kommunalanstalt. Die bereits heute gegen die umsatzsteuerliche Bevorzugung der öffentlichen Hand von den konkurrierenden Privatunternehmen vor Gerichten geführten Klagen, sollten als Risiko aber auch nicht unterschätzt werden für den Eigenbetrieb. Sie werden in der Vor- lage zwar nicht thematisiert, aber in der Beziehung ist vor Gericht doch häufig die Fra- ge, wenn Private etwas anbieten und die öffentliche Hand, dass diese gleich zu behan- deln sind. Die CDU-Fraktion sieht die Rechtsform der selbständigen Kommunalanstalt als den rich- tigen Mantel für das AfA an. Sie schließt sich aber der Meinung an, solange die Frage der Umsatzsteuermehrbelastung nicht geklärt ist, das AfA als Eigenbetrieb zu führen. Stadtrat Dr. Fechler (SPD): Die Vorlage und die Frage nach der zukünftigen Rechts und Betriebsform des Amts für Abfallwirtschaft ist kein Schnellschuss, sondern das Er- gebnis eines ein- bis zweijährigen intensiven Bewertungs- und Analyseprozesses. Ein Ergebnis ist auch nicht von der Person an der Spitze des Amtes abhängig. Von daher kann ich nur davor warnen, die notwendige Fachdebatte mit einer, wenn es auch verlo- ckend ist, Personaldebatte zu verbinden. Der Prozess hat gezeigt, dass die Zukunft des AfA nicht in seiner bisherigen Amtsform liegt, aber auch nicht in einer Privatisierung, wie es sich vielleicht Einzelne hier im Haus wünschen würden. Es geht heute auch um die Frage, wie kommunale Daseinsvorsorge in unserer Stadt zukünftig aussehen soll und was sie uns wert ist. Die Prüfmatrix zeigt, dass die beiden aufgezeigten Alternativen der Betriebsform als Eigenbetrieb bzw. als - 3 - kommunale Anstalt gegenüber der bisherigen Amtsform deutliche Vorteile hat, aber auch, dass insbesondere die Anstalt des öffentlichen Rechts gegenüber dem Eigenbe- trieb deutliche Nachteile hat, worauf ich jetzt im Einzelnen eingehen möchte. Für beide Betriebsformen gilt: - eine größerer Gestaltungsrahmen für Betriebsleitung hinsichtlich der Entschei- dungskompetenz im Bereich des operativen Geschäfts, des Personals und des Budgets, aber auch ein Mehr an Gestaltungsmöglichkeiten für uns als Gemein- derat über die Satzungsgestaltung, - eine Steigerung der Effizienz durch ein Weniger an Schnittstellen, - ein Mehr an Verantwortlichkeit und schnellere Entscheidungswege mit dem Ziel, mehr Service für die Bürgerinnen und Bürger, für die Gebührenzahlerinnen und -zahler, - ein Mehr an Wettbewerbsfähigkeit durch eine flexible und wirtschaftliche Be- triebsführung, - ein Mehr an finanzwirtschaftlicher Transparenz und wirtschaftlicher Flexibilität durch einen eigenen Wirtschaftsplan, der vom städtischen Gesamthaushalt los- gelöst ist, - mehr Möglichkeit der Nutzung von Synergien und eine höhere personalwirt- schaftliche Flexibilität durch einen eigenen Personal- und Stellenplan. Vorteil des Eigenbetriebs gegenüber der Anstalt des öffentlichen Rechts ist aus unserer Sicht, dass der Eigenbetrieb trotz aller Veränderungen gegenüber der Anstalt des öf- fentlichen Rechts zu einem Mehr an Akzeptanz bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des AfAs führen wird, da mit ihm ein Weniger an Veränderung der Rahmenbedin- gungen verbunden ist, nicht die Notwendigkeit einer Personalüberleitung besteht und der Erhalt der Tarifbindung sowie der Mitsprache der Arbeitnehmervertretung erhalten bleibt. Ein weiterer Nachteil, das wurde von Kollege Dr. Heilgeist ausgeführt, ist die Frage der bislang ungeklärten Umsatzsteuerpflichtigkeit. Als Fazit aus Sicht meiner Fraktion bietet die Umwandlung des AfAs von seiner Amts- struktur in einen kommunalen Eigenbetrieb ein deutliches Mehr durch die genannten Vorteile hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Flexibilität, Effizienz sowie für die Bürgerinnen und Bürger als Gebührenzahler, aber auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer und für uns als Gesamtkommune. Das wichtigste dabei ist, dass die Abfallentsor- gung weiterhin ein unverrückbarer Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge bleibt und bleiben muss, wie die Stadtwerke mit ihren Netzen, der ÖPNV und das Städtische Klinikum auch. - 4 - Abschließend möchte ich all denjenigen danken, die dazu beigetragen haben, eine neue und zukunftsfähige Perspektive für das AfA zu erarbeiten, d. h. bei Herrn Klink- hammer und Herrn Rapp im Rahmen des Interimsmanagements, bei der Personalvertre- tung und letztendlich auch bei Herrn Janssen als Amtsleiter, dessen Weggang wir zu- tiefst bedauern. Die angestrebte Neustrukturierung wird unabhängig von der Betriebs- form kein Selbstläufer werden, um die bestehenden strukturellen Probleme des AfAs zu lösen und es in eine goldene Zukunft zu führen. Vielmehr bedarf es hier weiterer An- strengungen, insbesondere von Seiten des zuständigen Dezernenten, um die Chance zu nutzen, die der aufgezeigte Weg bietet. Es geht jetzt darum, nach der heutigen Grund- satzentscheidung die weiteren notwendigen strukturellen und personellen Entschei- dungen zu treffen. Wir als Fraktion stimmen der Vorlage zu. Stadtrat Honné (GRÜNE): Die GRÜNE-Fraktion war von Anfang an für den Eigenbe- trieb, weil sich damit die Arbeitsabläufe eines Wirtschaftsbetriebs, der das AfA zweifel- los ist, besser durchführen lassen. So werden schnellere Entscheidungen im Betrieb er- möglicht, und gleichzeitig bleibt die Kontrolle durch den Gemeinderat erhalten. Auch die Arbeitnehmervertretung hat dem zugestimmt. Dann kam die Diskussion auf, ob eine Anstalt öffentlichen Rechts nicht besser wäre. Aus unserer Sicht ist die Gefahr der Besteuerung ungeklärt. Da gibt es verschiedene Aussagen. Da müssen wir abwarten, wie es sich entwickeln wird. Aber auch der Grün- dungsaufwand ist bei einem Eigenbetrieb deutlich weniger als bei der Anstalt des öf- fentlichen Rechts. Zudem glauben wir, damit am ehesten den Interessen der Bevölke- rung Rechnung zu tragen, die letztendlich die Gebühren bezahlen muss. Das ist auch das, womit die Gebühren am ehesten niedrig gehalten werden können. Dann hat der AfA-Chef seinen Weggang angekündigt. Erstens danke ich Ihnen, Herr Janssen, im Namen der GRÜNE-Fraktion für die Arbeit. In der kurzen Zeit, die Sie da waren, haben Sie trotzdem wertvolle Arbeit geleistet. Zweitens, dieser Wechsel beim Personal ist unabhängig davon zu sehen, ob wir jetzt die Rechtsform wechseln. Es ist eher sogar wichtiger geworden, damit wir dem Nachfolger sagen können, in welche Rechtsform er sich bewirbt. Als nächstes geht es darum, die Betriebssatzung auszuar- beiten. Da wird es eher sogar noch mehr Gestaltungsmöglichkeiten geben, mehr Mög- lichkeiten, in die eine oder andere Richtung zu gehen, als es durch die heutige Ent- scheidung für die Rechtsform der Fall ist. Stadtrat Wohlfeil (KULT): Auch wir von der KULT-Fraktion haben schon zu Beginn den Eigenbetrieb für die beste Organisationsform für das AfA gehalten. Wir freuen uns, dass jetzt die Vorlage unsere damalige Ansicht bestätigt. Es war ein sehr ausführlicher Prozess innerhalb der Stadtverwaltung, den wir in den letzten Monaten und Jahren hat- ten und der letztendlich zu dieser Vorlage geführt hat. Ich will jetzt nicht die ganze Vor- lage vortragen. Das wurde teilweise schon gemacht. Wir sehen große Vorteile des Ei- genbetriebs im Vergleich zum Amt. Im Vergleich zur Kommunalanstalt, die auch einge- bracht wurde, sehen wir bei den steuerlichen Aspekten und den personalrechtlichen Aspekten die Vorteile des Eigenbetriebs. Wir werden die Umstellung in den nächsten Jahren weiter konstruktiv begleiten und werden sie zielstrebig verfolgen. - 5 - Wir danken allen Beteiligten für die konstruktive Mitarbeit und auch Herrn Janssen für seine bisherige Arbeit. Nicht so sehr danken wir ihm für seinen Weggang, denn das erzeugt doch ein bisschen den Eindruck, dass in Karlsruhe die Kreislaufwirtschaft vor allem so funktioniert, dass der AfA-Chef immer und immer wieder wechselt. Das ist nicht die beste Form der Kreislaufwirtschaft. Stadtrat Høyem (FDP): Ich habe das Gefühl, dass wir nicht im gleichen Film sind. Selbstverständlich ist es wichtig, eine zukünftige Betriebsform für unsere Abfallwirt- schaft zu finden. Aber noch wichtiger ist es, sich auf die heutige Wirklichkeit in unserer Abfallwirtschaft zu fokussieren. Selbstverständlich ist es wichtig zu diskutieren, wie un- sere Abfallwirtschaft 2020 wird. Aber noch wichtiger ist es zu diskutieren, wie der Zu- stand in unserer Abfallwirtschaft jetzt ist. Die Debatte über die Betriebsform unserer Abfallwirtschaft in der Krise ist theoretisch und fern. Unsere Abfallwirtschaft ist in einer Krise. Unsere Abfallwirtschaft war viele Jahre in einer Krise. Leider eine Krise, die wir zu höflich beobachtet und zu diskret diskutiert haben. Die Krise in unserer Abfallwirtschaft ist größer und größer geworden. Wir stimmen gern der Beschlussvorlage zu, so dass unsere Abfallwirtschaft ab 2020 in einen Eigenbetrieb umgewandelt wird. Hoffentlich kann diese neue Betriebsform unserer Abfallwirtschaft helfen, sich neu aufzustellen. Aber zukunftsfähig wird das AfA nur, wenn man die Ursachen mit dem Hintergrund der Interimsmanagementanalyse bekämpft. Wir bedauern sehr, dass wir wieder, nach nur sechs Monaten, einen neuen Chef für die Abfallwirtschaft finden müssen. Die Unruhe, die mangelnde Arbeitsfreude, die hohen Krankheitsprozente sind eine tägliche Heraus- forderung. Eine neue Betriebsform ist leider kein Wundermittel. Wir brauchen dringend einen aktiven Einsatz, sowohl beim AfA als auch beim zuständigen Dezernat, wenn wir eine Verbesserung für die Mitarbeiter und für die Bürger schaffen wollen. Aber wir sind wirklich nicht im gleichen Film. Wir erleben oft die theoretische Diskussion über zukünftige Betriebsformen, wie ein Violinkonzert auf der Titanic. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Es ist richtig, wir haben Probleme im Amt für Abfallwirt- schaft. Nicht erst seit gestern. Diese Probleme sind schon lange da. Das genau ist der Grund, warum wir uns alle einig sind, dass wir jetzt etwas ändern müssen. Wir gehen davon aus, dass es besser ist, aus diesem Amt für Abfallwirtschaft etwas Eigenständiges zu machen. Es ist auch so, dass es bei vielen Städten in Deutschland nur noch vier der- artige Ämter gibt, d. h. allgemein in Deutschland geht der Trend genau in die Richtung zur kommunalen Gesellschaft oder zum Eigenbetrieb. So gesehen glauben auch wir von der AfD, dass es hilfreich sein kann, das Amt jetzt umzuformen in eine eigenständige Gesellschaft. Wir hoffen, dass das dann wirklich dazu führt, dass die Probleme dort ab- nehmen und dass der Betrieb effizient funktioniert. Denn es ist nicht nur für die Mitar- beiter ein Problem, sondern auch für die Kunden, nämlich für uns Bürger in der Stadt. Unser Ziel ist effizienter Betrieb. Jetzt haben wir auch im Kreisverband darüber diskutiert, was denn die richtige Form wäre, nachdem wir uns einig waren, dass für mehr Effizienz eine eigene Gesellschaft richtig ist. Da kamen dann Argumente gegen den Eigenbetrieb, dass man im Eigenbe- trieb Defizite und Schulden besser verstecken könnte. Wir werden auf alle Fälle, da es jetzt zum Eigenbetrieb kommt, auch in Zukunft genau aufpassen, was mit dem Amt für Abfallwirtschaft passiert und wie sich die Defizite entwickeln. Wir hoffen, dass sie in - 6 - Zukunft abnehmen werden. Es wird mit ein Gradmesser dafür sein, ob das Amt in sei- ner zukünftigen Form effizient arbeitet oder nicht. Bei den Gesellschaften wurde ins Feld geführt, dass nur die Kommunalgesellschaft in der Lage ist, im Gegensatz zum Eigenbetrieb, sich an anderen Firmen zu beteiligen. Da waren wir der Meinung, dass es im Moment in der jetzigen Phase gar nicht schlecht ist, wenn diese Möglichkeit nicht besteht. Wenn also nicht die Möglichkeit besteht, dass man sich an anderen Firmen beteiligt oder dass sich andere Firmen bei uns beteiligen. Denn wir wollen, dass es klare Zuständigkeiten gibt. Wir wollen jetzt nicht anfangen mit irgendwelchen Beteiligungen. Das ist auch ein Punkt für den Eigenbetrieb. Dazu kom- men die beiden bereits genannten Punkte bezüglich der Umsatzsteuer. So lange die Regeln so sind, wie sie heute sind, müssen wir natürlich die Variante nehmen, die weni- ger Umsatzsteuer kostet. Dann ist auch ganz wichtig für uns gewesen – ich habe es am Anfang schon gesagt -, auch für die Mitarbeiter ist es wichtig, dass sie effizient arbei- ten. Deswegen ist das, was uns die Mitarbeiter sagen – der Personalrat hat uns alle an- geschrieben -, schon wichtig. Wenn auch der Personalrat der Meinung ist, dass der Ei- genbetrieb besser geeignet ist, um jetzt nach vorne zu kommen, dann werden wir dem auf keinen Fall widersprechen. Zusammengenommen gibt es ein klares Votum für den Eigenbetrieb. Wir hoffen, dass es damit bergauf geht im bisherigen Amt für Abfallwirtschaft. Stadtrat Kalmbach (GfK): Wie Sie alle, sind wir von GfK auch der Meinung, dass ein Eigenbetrieb das richtige ist. Aber der Eigenbetrieb heilt nicht die Probleme, die wir dort haben. Stadtrat Høyem sprach von einem anderen Film. Wir sind nicht in einem ande- ren Film. Aber die Struktur heilt die Problematik in diesem Amt nicht. Wir müssen se- hen, wir hatten zwei Amtsleiter auf relativ zügige Art und Weise verloren. Auf der zwei- ten Leitungsebene haben wir von vier Stellen drei nicht besetzt. Das muss man sich einmal vorstellen. Wie wird da gearbeitet? Wir haben einen stadtinternen Klimacheck, wo wir wissen, wo wie gedacht oder gefühlt wird voneinander. Aber ich habe nicht das Gefühl, dass das erkannt wird, dass wir das angehen. Es tut mir Leid, wenn ich meinen Finger in die Wunde legen muss. Aber das heilt so nicht. Das heilt nicht mittels dieser Struktur. Wir müssen schauen, was ist Verursacher und was kann man dagegen tun. Wir müssen genau hinschauen, auch wenn es unangenehm ist. Es geht nicht darum, dass jetzt ganz bestimmte Personen gemeint sind. Es geht nicht darum, dass wir jetzt irgendjemanden herausdeuten. Es ist ein systemisches Problem. Das müssen wir ange- hen und schauen, an welchen Stellschrauben muss man drehen, damit die Atmosphäre wieder gut wird in diesem Amt, dass die Leute gerne arbeiten, dass auch Leute von au- ßen wieder hören, es ist gut, dort zu arbeiten. Wir haben ein Riesenproblem, überhaupt einen Nachfolger zu finden. Wenn wir einen Interimsmanager finden, sind wir schon froh. Vielleicht wird es wieder Herr Klinkhammer. Aber die ganze Problematik ist, unser Ruf in Karlsruhe ist versaut in diesem Amt. Deshalb müssen wir da wirklich gründlich arbeiten, nicht einfach einen Deckel drüber legen und sagen, wird schon werden. Es wird nicht von selber werden. Wir müssen das angehen, und wir müssen es analysieren. Und wir müssen Maßnahmen ergreifen. Bürgermeister Stapf: Zunächst einmal herzlichen Dank für die erwartende Zustim- mung zum Eigenbetrieb. Ich glaube, das ist ein ganz wesentlicher Schritt für eine zu- - 7 - kunftsfähige, moderne Organisationsform des Amtes für Abfallwirtschaft, das dann ir- gendwann auch nicht mehr so heißen wird. Ich möchte an der Stelle über das letzte Jahr reden. Ich würde Sie bitten, das Wort „Kri- se“ nicht herbeizureden. Das AfA hat sich im letzten Jahr sehr positiv entwickelt. Wir haben heute die Abfallgebührensatzung beschlossen, seit 2011 konstant. Auch dieses Jahr wieder. Der Müll wird ordentlich abgeholt. Ich persönlich habe kaum noch Be- schwerden. Das hat wirklich in diesem Jahr kontinuierlich abgenommen. Das ist sicher- lich verschieden. Mag sein, dass der eine oder andere vielleicht noch eine Beschwerde bekommt. Ich bekomme auch ab und zu mal eine. Aber es ist deutlich besser gewor- den. Die Sauberkeit ist wie in allen Städten. Da gibt es immer irgendetwas zu tun. Aber auch hier haben wir keine ausgeprägten Probleme. Der Winterdienst funktioniert. Das Operative des Amtes funktioniert. Es ist auch nicht so, dass es jetzt ein Selbstläufer wä- re. Da haben viele Menschen im Amt mitgearbeitet. An der Stelle möchte ich auch Sen- sibilität dafür erwecken, dass sich Menschen engagieren, sich auf die Zukunftsfähigkeit des Amtes einstellen und auch selbst das Gefühl haben, es geht voran. Aus diesem Grund glaube ich, gilt es zunächst zu stabilisieren und dann durchaus wei- ter aufzubauen. Die Prozesse und Feinarbeiten, die noch anstehen, sind deutlich noch nicht erledigt. Aber das Amt ist auf einem guten Weg. Ich würde jetzt nicht mehr von einer Krise sprechen. Auch hat die Stadt durchaus nicht die Hände in den Schoß gelegt, sondern es sind aus verschiedenen Ämtern unterstützende Kräfte ins AfA gewechselt. Da sind auch jetzt noch drei leistungsstarke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort, die das AfA auf diesem Weg nicht nur begleiten, sondern unterstützen. Es ist keine leichte Situation, aber wir sind auch nicht in einer Krise. Auch bei den Stellen, die frei sind, lau- fen die Prozesse. Wir haben Hoffnung, dass wir im ersten Quartal besetzen können. Es hat immer viele Unwägbarkeiten, aber es ist nicht so, dass man die Dinge unbearbeitet lässt. Es ist mir einfach ein Anliegen, jenen Mitarbeitern, die sich jetzt ein Jahr lang hin- eingehängt haben, auch diese Anerkennung zukommen zu lassen, und um bei Ihnen um das Vertrauen zu werben, dass das Amt sich weiter positiv entwickeln wird. Der Vorsitzende: Ich würde Sie auch bitten, sich von der Sprache her etwas zu mäßi- gen. Ein Amt, über das es keinerlei öffentliche Beschwerden gibt, ist nicht per se ver- saut. Das geht schon gar nicht. Es mag intern noch Dinge aufzuarbeiten geben. Das ist aber an der Stelle eher gut, dass es nichtöffentlich aufgearbeitet wird. Herr Janssen hat hier im letzten dreiviertel Jahr nach innen und nach außen demonstriert, wenn wir eine fähige Führung haben, dass das dann auch funktionieren kann und sich alle noch etwas mehr anstrengen. Dass es bei so vielen im Moment noch freien Stellen möglich ist, das ganze mit dieser positiven Außenwirkung und ohne Klagen und Beschwerden so zu organisieren, ist eigentlich eher eine positive Rückmeldung wert und nicht unbedingt das Herbeireden der Krise. Jetzt werden wir über die entsprechende Abstimmung noch einmal klären, in welchem Film wir uns befinden. Wir haben heute auf der Tagesordnung nicht den schlechten Ruf des AfA, sondern wir haben auf der Tagesordnung, dass wir eine Weichenstellung vor- nehmen. Wir wissen schon aus dem letzten Ausschreibungsverfahren, dass es auch deswegen schwierig ist attraktiv zu sein, weil wir eines der wenigen Ämter haben, das noch als rein städtisches Amt fungiert. Alles andere ist nicht als Schwierigkeit an uns - 8 - rückgemeldet worden. Insofern ist der Ruf des Amtes nach außen nach wie vor hervor- ragend, vor allem von der Arbeit, die dort geleistet wird. Das ist auch gut so. Die ande- ren Themen werden wir mit dem Nachfolger oder der Nachfolgerin von Herrn Janssen weiterführen müssen. Da stehen die anderen Ämter parat. Da sind wir im Moment auf einem sehr guten Weg. Jetzt stelle ich damit die Beschlussvorlage zur Abstimmung. – Vielen Dank, ein starker Auftrag. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 21. Dezember 2017

  • Abstimmungsergebnis GR_TOP 16
    Extrahierter Text