Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe
| Vorlage: | 2017/0665 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.10.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Liegenschaftsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 21.11.2017
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der 9. Anpassungs- verordnung vom 23. Februar 2017 (GBI. S. 99,100), der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34 und 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geän- dert durch Artikel 11 der 9. Anpassungsverordnung vom 23. Februar 2017 (GBI. S. 99,100) und des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep- tember 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 G zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBI. I. S. 2808), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 21. November 2017 fol- gende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen vom 28. März 2006 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 18 vom 5. Mai 2006), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. November 2016 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 49 vom 09. Dezember 2016), beschlossen: Artikel 1 1. Anpassung der Einheitssätze Die Anlage zu § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe wird durch die Tabelle XIII (vgl. Anlage 2) ergänzt. 2. Anpassung des Satzungstextes § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Wandhöhe (Maß der senkrechten Außenwand von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis aus Ziff. 1 und 2 wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet.“ - 2 - § 8 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen im Sinne der LBO (in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung) auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 5 Abs. 2 bis 7 finden keine Anwendung. (4) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücken in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird nur die überbaubare bzw. überbaute Fläche mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 angesetzt. Die §§ 5 - 7 finden keine Anwendung.“ § 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragsschuld abgelöst werden (§ 26 Abs. 1 KAG). Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, 21.11.2017 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
-
Extrahierter Text
08.11.2017 Objekte nach § 2 Abs. 1 Bordsteine und Rinnenplatten Fahrbahnen bzw. Wegflächen Entwässerung Misch-/Trennsystem Verschleißdecke Beleuchtung Betonpflaster für Rinnen und Einfassungen 10/10/8 cm oder 16/16/14 cm Gehwege Radwege Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung gepflastert Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung einfach Verkehrsgrün Bäume NR 1 €/m 2 €/m² 3 €/m 4 €/m² 5 €/m 6 €/m² 7 €/m² 8 €/m² 9 €/m² 10 €/m² 11 €/m² 12 €/St 13 219,90121,2080,00 43,00 251,20132,8070,0033,00 219,9080,0043,00 251,2070,0033,00 5a24,9044,3083,40 +)44,30 219,90 251,20 219,90121,20 251,20132,80 5d83,40 +) 13,75 13,75 1.080,50 1.080,50 57,20 66,20 83,40 +) 83,40 +) 83,40 +) 83,40 +) 57,20 57,2048,50 Anlage 2 XIII. Tabelle der Einheitssätze zu § 3 Abs.2 der Erschließungsbeitragssatzung; gültig für die Teile der Erschließungsanlagen,die ab 1.Januar 2018 hergestellt wurden. 1-3, 6,9 +) Ist nach DIN EN 13201 die Installation von zwei Leuchtenreihen in einer Straße erforderlich, so wird der Einheitssatz doppelt angesetzt. 78,60 5c,936,00 34,80 480,3051,10 34,30 5b24,9057,20
-
Extrahierter Text
08.11.2017 Veränderungen in Prozent Objekte nach § 2 Abs. 1 Bordsteine und Rinnenplatten Fahrbahnen bzw. Wegflächen Entwässerung Misch-/Trennsystem Verschleißdecke Beleuchtung Betonpflaster für Rinnen und Einfassungen 10/10/8 cm oder 16/16/14 cm Gehwege Radwege Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung gepflastert Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung einfach Verkehrsgrün Bäume NR 1 % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % 7 % 8 % 9 % 10 % 11 % 12 % 13 + 1,20+ 1,00+ 4,03- 2,71 + 1,09+ 0,99+ 4,79- 3,23 + 1,20+ 4,03- 2,71 + 1,09 + 4,79- 3,23 5a+ 2,05- 1,77+ 2,21- 1,77 + 1,20 + 1,09 + 1,20+ 1,00 + 1,09+ 0,99 5d+ 2,21 5c,9- 1,09+ 6,77 + 8,20 4+ 3,75+ 8,72 + 12,62 1-3, 6,9 + 2,61 5b+ 2,05+ 10,85 + 8,02 + 10,85 + 10,85 + 2,21 + 2,21 + 2,21 + 2,21 + 10,85 Anlage 3 + 15,70 + 15,70 XIII. Tabelle der Einheitssätze zu § 3 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung; gültig für die Teile der Erschließungsanlagen, die ab 1. Januar 2018 hergestellt wurden. + 3,38 + 3,38
-
Extrahierter Text
Anlage 4 Erläuterungen zur 12. Satzungsänderung Für ein beispielhaft ausgewähltes Gebiet wurden die Erschließungskosten sowohl nach den Sätzen von 2017 als auch nach denen von 2018 wie folgt berechnet: 2017 2018 Grunderwerb 59.319,-- € 59.319,-- € Freilegung und Erdbewegung 63.316,-- € 63.316,-- € Fahrbahn (+ Verschleißdecke) 6.860 m² 429.436,-- € 477.456,--€ Entwässerung 1.035 m 224.906,-- € 227.597,--€ Bordsteine 2.071 m 158.639,--€ 162.781,-- € Parkflächen (längs) 511 m² 39.296,-- € 40.880,-- € Parkflächen (senkrecht) 75 m² 5.010,-- € 5.250,-- € Grünflächen 259 m² 3.445,-- € 3.561,-- € Gehwege 3.191 m² 164.656,-- € 182.525,--€ Saumsteine 1.595 m 38.918,-- € 39.716,--€ Verbindungswege 150 m² 9.300,-- € 9.930,--€ Saumsteine 150 m 5.460,-- € 5.400,--€ Einzelbäume 13 Stück 12.141,-- € 14.047,--€ Beleuchtung 1.146 m 93.514,-- € 95.576,-- € 1.307.356,-- € 1.387.354,-- € davon trägt die Stadt 5 % 65.368,-- € 69.368,-- € zu verteilen 1.241.988,-- € 1.317.986,-- € Die Verteilungsfläche (F+G) des Gebietes beträgt 93.550 m². Die Kosten werden nach der Grundstücksfläche (F) und der baurechtlichen Geschossfläche (G) verteilt. Auf einen für dieses Gebiet typischen Bauplatz von 600 m² F mit 420 m² G entfallen an Erschließungskosten 2017 2018 13.542,-- € 14.372,-- € Die Kostensteigerung beträgt in diesem angenommenen Fall + 6,13 %. Das Beispiel kann nicht ohne weiteres auf andere Gebiete übertragen werden, da dort in aller Regel andere Strukturen vorgegeben sind durch - andere Relation zwischen öffentlichen und privaten Flächen, - andere Aufstellung des Straßenraumes bezüglich Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkierungsflächen, Grünflächen, - andere Ausnutzung der Baugrundstücke.
-
Extrahierter Text
Anlage 5, Seite 1 von 4 Synopse Alte Fassung Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe. Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2015 (GBI. 2016 S. 1), der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34 und 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBI.S. 1147,1153) und des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 22. November 2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen vom 28. März 2006 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 18 vom 5. Mai 2006), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. November 2015 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 49 vom 04. Dezember 2015), beschlossen: Neue Fassung Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe. Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der 9. Anpassungsverordnung vom 23. Februar 2017 (GBI. S. 99,100), der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34 und 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 11 der 9. Anpassungsverordnung vom 23. Februar 2017 (GBI. S. 99,100) und des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBI. I. S. 2808), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 22. November 2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen vom 28. März 2006 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 18 vom 5. Mai 2006), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. November 2016 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 49 vom 09. Dezember 2016), beschlossen: Anlage 5, Seite 2 von 4 § 7 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken nach Höhe der baulichen Anlage (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Wandhöhe (Maß der senkrechten Außenwand von der Gebäudeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis aus Ziff. 1 und 2 wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. § 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die letzte Änderung der Satzung vom 24. November 2015 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. § 7 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken nach Höhe der baulichen Anlage (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Wandhöhe (Maß der senkrechten Außenwand von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis aus Ziff. 1 und 2 wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. § 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die letzte Änderung der Satzung vom 22. November 2016 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Anlage 5, Seite 3 von 4 § 8 Sonderregelung für Grundstücke in beplanten Gebieten (3) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen im Sinne der LBO (in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung) auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 5 – 7 finden keine Anwendung. (4) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird die überbaubare Fläche mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 angesetzt. Die §§ 5 - 7 finden keine Anwendung. § 8 Sonderregelung für Grundstücke in beplanten Gebieten (3) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen im Sinne der LBO (in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung) auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 5 Abs. 2 bis 7 finden keine Anwendung. (4) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücken in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird nur die überbaubare bzw. überbaute Fläche mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 angesetzt. Die §§ 5 - 7 finden keine Anwendung. Anlage 5, Seite 4 von 4 § 17 Ablösung des Erschließungsbeitrags (1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 26 Abs. 1 KAG). Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. § 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die letzte Änderung der Satzung vom 22. November 2016 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. § 17 Ablösung des Erschließungsbeitrags (1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragsschuld abgelöst werden (§ 26 Abs. 1 KAG). Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. § 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die letzte Änderung der Satzung vom 21. November 2017 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2017/0665 Verantwortlich: Dez.4 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 21.11.2017 3 X genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006 einschließlich der als Anlage 2 beigefügten Tabelle XIII der Einheitssätze. A. Anpassung der Einheitssätze B. Änderung des Satzungstextes Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Finanzielle Auswirkungen sind gering, da es sich lediglich um eine Anpassung der Einheitssätze an die veränderte Kosten- und Preisentwicklung handelt. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Anpassung der Einheitssätze Für die Abrechnung von Erschließungsmaßnahmen ist es erforderlich, die der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen zugrunde liegenden Ein- heitssätze an die Kosten- und Preisentwicklung anzupassen. Es ergeben sich folgende Änderungen: 1. Tiefbau Die Änderungen für tiefbauspezifische Leistungen liegen zwischen –3,23 % und +12,62 %. Im Mittel betrachtet erhöhen sich die Einheitssätze um rund 3,66 %. Für die Ermittlung der neuen Einheitssätze wurden im Wettbewerb entstandene Preise aus abgeschlossenen Bauverträgen der vergangenen Monate zugrunde gelegt. 2. Straßenbeleuchtung Der Einheitssatz für die Herstellung der Straßenbeleuchtung erhöht sich um 2,21 %. Bei der Kalkulation wurden die aktuellen Ausführungsstandards, Materialpreise und Löhne aus durchgeführten Maßnahmen angesetzt. 3. Verkehrsbegleitgrün Für gartenbauspezifische Leistungen ergibt sich beim Anlegen von Verkehrsgrün eine Erhö- hung von 3,38 % und bei der Pflanzung von Bäumen eine Erhöhung von 15,70 %. In Anlage 2 sind die geänderten Einheitssätze aufgeführt. Aus Anlage 3 sind die prozentualen Veränderungen ersichtlich. In Anlage 4 wurde zum Vergleich ein beispielhaft ausgewähltes Erschließungsgebiet nach den derzeit geltenden und den künftigen Einheitssätzen berechnet. B. Änderung des Satzungstextes Die aus Anlage 5 ersichtliche Synopse zeigt die Änderungen im Satzungstext auf. Zu den einzelnen Änderungen ergehen folgende Erläuterungen: § 7 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken nach Höhe der baulichen Anlage (2) Wandhöhe Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Die Landesbauordnung definiert in § 5 Abs. 4 die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe. § 8 Sonderregelung für Grundstücke in beplanten Gebieten (3) Garagen- und Stellplatzgrundstücke Mit der aktuellen Fassung des § 8 Abs. 3 sind die §§ 5 bis 7 komplett von der Anwendung ausgeschlossen. Für die §§ 5 Abs. 2 bis 7 trifft dies zu, da deren Regelungsinhalte bereits durch Regelungen in § 8 Abs. 3 ersetzt sind oder nicht benötigt werden. § 5 Abs. 1 beschreibt den Verteilungsmaßstab der beitragsfähigen Erschließungskosten, der auch auf Stellplatz- und Garagengrundstücke Anwendung findet, und ist aus Gründen der Rechtsicherheit nicht auszuschließen. (4) Gemeinschafts- und Grünflächengrundstücke Die Regelung bestimmt abweichend von §§ 5 bis 7 das Nutzungsmaß eines Grundstücks über die überbaubare Fläche mit dem Nutzungsfaktor 1,0 anzusetzen. In der Praxis weisen Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Bebauungspläne für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke selten überbaubare Flächen aus. Für diesen Fall wird die bereits überbaute Fläche als Grundlage zur Ermittlung des Nutzungsmaßes herangezogen. Aus Gründen der Klarstellung werden die Worte „nur“ und „bzw. überbaute Fläche“ eingefügt. § 17 (1) Ablösung des Erschließungsbeitrags Der Begriff der Beitragspflicht wird im Baugesetzbuch in § 133 benutzt. Das heute anzuwendende Kommunalabgabengesetz (KAG) verwendet den Begriff der Beitragsschuld in § 41 KAG. Aus Gründen der Anpassung an die Terminologie des Landesrechts, soll der Begriff „Beitragspflicht“ durch „Beitragsschuld“ ersetzt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt die als Anlage 1 bei- gefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006 einschließlich der als Anlage 2 beige- fügten Tabelle XIII der Einheitssätze.
-
Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 44. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 21. November 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhe- bung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe Vorlage: 2017/0665 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt die als Anla- ge 1 der Vorlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006 einschließlich der als Anlage 2 der Vorlage beigefügten Tabelle XIII der Einheitssätze. Abstimmungsergebnis: Bei 41 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und stellt die Ab- stimmungsbereitschaft des Hauses fest: Das ist eine einstimmige Zustimmung bei einer Enthaltung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 8. Dezember 2017