Inklusion in Schülerhorten und Änderung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger"

Vorlage: 2017/0664
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.10.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 09.11.2017

    TOP: 3

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: Keine Angabe

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.11.2017

    TOP: 12

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1_Schülerhortförderrichtlinie_Inklusion
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER PRÄAMBEL: Aufgrund des steigenden Nachfragebedarfs an Betreuungsplätzen für Schulkinder sowie fehlenden Rahmenbedingungen für bestehende Schülerhortangebote freier Träger werden die nachfolgenden Förderbedingungen, parallel zum vordringlichen Ausbau der Ganztagesschulen, befristet festgelegt. Ein Arbeitskreis aus Vertretern von Trägern von Schülerhorten und der Sozial- und Jugendbehörde war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. TEIL A: ALLGEMEINES ZIFFER 1 | GRUNDLAGEN Diese Richtlinie bezieht sich auf Schülerhorteinrichtungen freier Träger, die einer Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt bedürfen und sich von schulischen Angeboten (zum Beispiel Ergänzende Betreuung) unterscheiden sowie in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind. Es werden nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach dieser Richtlinie gefördert. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge (Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge) belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (zum Beispiel Land, Kommune) müssen sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsänderungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe müssen sämtliche Bundes- und Landeszuschüsse für die Schulkindbetreuung vorrangig in Anspruch nehmen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis der Fachaufsichtsbehörde. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Schulkinder in der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe an der Trägerförderung in Abzug gebracht. Die Förderung von Schülerhorten freier Träger nach dieser Richtlinie ist eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt Karlsruhe und kann durch Änderung dieser Richtlinie jederzeit widerrufen werden. ZIFFER 2 | AUSZAHLUNG UND ABRECHNUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Personalkosten- sowie Geschwisterkinderzuschüsse. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Personalkostenzuschüsse ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Geschwisterkinderzuschüsse ist bis zum 10. Dezember des Bewilligungszeitraums der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Zuschüsse für Fortbildung, Teambegleitung, Fachberatung und Supervision zur Förderung der Inklusion (Teil B Ziffer 2 Nr. V) ist bis zum 1. Dezember des Bewilligungszeitraums der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Nach der im Bewilligungszeitraum stattfindenden Abrechnung wird der Zuschuss ausgezahlt. Den Trägern werden die entsprechenden Vordrucke rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Anlage 1 zu TOP 3 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER TEIL B: FÖRDERUNG ZIFFER 1 | FÖRDERVORAUSSETZUNGEN Folgende Voraussetzungen müssen zwingend vorliegen, um städtische Zuschüsse nach dieser Richtlinie zu erhalten:  Anerkannter freier Träger der Jugendhilfe,  die zu fördernde Einrichtung muss über eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamts (KVJS) verfügen,  alle zu fördernden Gruppen müssen mit ihrem jeweiligen Betreuungsangebot in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sein (die Aufnahme kann versagt werden, wenn zum Beispiel am Standort/Einzugsgebiet eine Ganztageschule geplant wird),  alle zu fördernden Gruppen müssen öffentlich zugänglich sein,  Berücksichtigung der relevanten rechtlichen Grundlagen (insbesondere § 22 „Grundsätze der Förderung“, § 22a „Förderung in Tageseinrichtungen“ und § 45 „Betriebserlaubnis“ des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Anlage der Betriebserlaubnis vom KVJS),  Teilnahme an regelmäßigen Trägertreffen. ZIFFER 2 | ZUSCHÜSSE Bei Vorliegen sämtlicher Fördervoraussetzungen gemäß Teil B Ziffer 1 dieser Richtlinie können folgende Zuschüsse für die Betreuung von Kindern in der Grundschule gewährt werden: I. PERSONALKOSTENZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe fördert 88,0 Prozent der Personalkosten der Träger von Schülerhorten freier Träger. Die Träger haben ihre Horteinrichtungen mit den jeweiligen einrichtungsbezogenen Stellenschlüsselvorgaben des Landesjugendamtes zu betreiben. Für die Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe sind die nachfolgenden Stellenschlüssel anrechnungsfähig: ANGEBOTSFORM ANRECHNUNGSFÄHIGE FACHKRÄFTE BEZIEHUNGSWEISE GEEIGNETE BETREUUNGSKRÄFTE Hort an der Schule/Nachmittagshort 1,5 pro Gruppe Für die bestehenden und in der städtischen Bedarfsplanung aufgenommenen Ganztagshortangebote freier Träger wird der zuschussfähige Stellenschlüssel auf 2,5 Fachkräfte pro Gruppe festgelegt. Für die Freistellung für Leitungsfunktionen gelten die Regelungen der jeweiligen Träger, wobei pro Gruppe maximal 0,125 Vollzeitstellen zusätzlich förderfähig sind. Daneben wird ein Zuschlag für integrative Gruppen von 0,1 Fachkräften pro inklusivem Kind gewährt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bleiben hiervon unberührt. „Inklusive Kinder“ im Sinne dieser Richtlinie sind:  Kinder, die inklusiv beschult werden (Nachweis erfolgt durch Schulbescheid),  Kinder in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ, Nachweis erfolgt durch Schulbescheid),  Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII erhalten (Nachweis erfolgt über Leistungsbescheid),  Kinder, die Leistungen über Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB VIII erhalten oder bei denen ein erheblicher Förderbedarf im alterstypischen Vergleich gegeben ist (Nachweis erfolgt über Bestätigung des Sozialen Dienstes oder Diagnosenachweis). Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,5 Vollzeitstellen berücksichtigt. Über die vorgenannten Stellenschlüssel hinaus werden keine Stellenzuschläge (zum Beispiel wegen längerer Öffnungszeiten und/oder geringerer Schließtage) gewährt. Über Sondermodule kann zusätzliche Betreuungszeit für die Eltern angeboten werden. An diesen Kosten beteiligt sich die Stadt Karlsruhe nicht. Die ordnungsgemäße Beantragung des Landeszuschusses ist Voraussetzung für die Gewährung des städtischen Hortzuschusses. Der Landeszuschuss wird vollständig auf die städtische Förderung angerechnet. Zu den Personalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufsgenossenschaft und eventuell Sanierungsgelder. Krankheitsbedingte Vertretungskosten werden entsprechend den Vorgaben für die von der Stadt Karlsruhe betriebenen Schülerhorten bei den Personalkosten berücksichtigt. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Personals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. II. MIETKOSTENZUSCHÜSSE Träger der oben genannten Schülerhortangebote erhalten Mietkostenzuschüsse nur auf Antrag und werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. Der Mietkostenzuschuss basiert auf der nachgewiesenen Kaltmiete; dabei können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen Eigentümer beziehungsweise Vermieter und Mieter, ganz oder teilweise personenidentisch sind, oder Beteiligungen aneinander halten, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und etwaiger Investitionskostenzuschüssen, die nicht die Erstausstattung mit Mobiliar betreffen (Teil B Ziffer 2 Nr. III), wird der Investitionskostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Investitionskostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich in vollem Umfang mietmindernd auswirken. III. INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSE Bei dem Betrieb von Hortgruppen in Räumlichkeiten, die durch die Träger angemietet werden, kann die Erstausstattung mit Mobiliar bezuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkostenzuschuss. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) können nachgewiesene Kosten in folgender Höhe bezuschusst werden:  Eingruppige Einrichtungen: bis zu 15.000 €  Zweigruppige Einrichtungen: bis zu 30.000 €  Dreigruppige Einrichtungen: bis zu 45.000 €  Viergruppige Einrichtungen: bis zu 60.000 €  Fünfgruppige Einrichtungen: bis zu 75.000 € Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchsmaterial sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial. IV. GESCHWISTERKINDERZUSCHÜSSE Um Karlsruher Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2009 Geschwisterkinderzuschüsse gewährt. Sofern zwei oder mehrere Kinder einer Familie (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) die Einrichtungen (Kindertagesstätte, - krippe oder Horteinrichtung) des gleichen Trägers besuchen, verpflichtet sich der Träger, den Elternbeitrag für das zweite und alle weiteren Kinder (Geschwisterkinder) auf den entsprechenden städtischen Hortbeitrag zu reduzieren. Das Kind gilt als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform des Trägers befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Reduzierung ihrer Geschwisterkinderbeiträge auf das Niveau der jeweiligen städtischen Hortbeiträge inkl. Verpflegungskosten für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Betreuungsbeiträgen. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Schülerbetreuungsangebote des Schul- und Sportamtes gewährt. V. INKLUSION: ZUSCHÜSSE FÜR FORTBILDUNG, TEAMBEGLEITUNG, FACHBERATUNG UND SUPERVISION Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss zur Unterstützung der Horteinrichtungen, die inklusive Kinder betreuen, bei der Umsetzung von Inklusion in den Einrichtungen. Das den Trägern für Ihre Horteinrichtungen zur Verfügung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Die Maßnahmen müssen zwingend in Zusammenhang mit der Inklusion stehen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER TEIL C: SONSTIGES Angebote der Ergänzenden Betreuung bis 13 Uhr beziehungsweise 14 Uhr (mit und ohne Mittagessen) liegen im Zuständigkeitsbereich der Schule. Sollte ein Träger die Ergänzende Betreuung übernehmen, muss die Finanzierung sichergestellt sein, das heißt Finanzierung allein aus Landeszuschuss und Elternbeiträgen. Zuschüsse aus Jugendhilfemitteln werden nicht gewährt. Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass die Ergänzende Betreuung an Schulen vorrangig erweitert wird. Ist an einer Schule bereits ein Betreuungsangebot vorhanden (zum Beispiel Ergänzende Betreuung), muss darauf hingewirkt werden, dass dieses vorhandene Betreuungsangebot vom selben Träger auf die Nachmittagsbetreuung ausgeweitet wird. Zwei unterschiedliche Träger für die Schülerbetreuung an einer Schule (zum Beispiel Ergänzende Betreuung durch die Stadt und Nachmittagshort durch einen freien Träger) sind zu vermeiden. Vorhandene Räumlichkeiten der Ergänzenden Betreuung sind von den Nachmittagshorten/-betreuungen vorrangig zu belegen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt am 1. September 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie werden alle bisherigen Zuschussgrundsätze und -zusagen für diesen Förderbereich gegenstandslos. Es ist Anspruch und Aufgabe aller Träger des Betreuungs- und Schulsystems in Baden-Württemberg und im Stadtkreis Karlsruhe, durch Angebote in den betreuungsfähigen Schulformen wie Ganztags- oder Gemeinschaftsschulen, eine den Ansprüchen der Kinder und Eltern entsprechende Betreuung zu eröffnen. Mit dem Ziel, die Schulkindbetreuung in den schulischen Organisationszusammenhang zu integrieren, verliert diese Richtlinie zum 31. Dezember 2022 ihre Gültigkeit.

  • Anlage 2_Synopse Förderrichtlinie 24.10.2017
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Anlage 2 zu TOP 3 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 Präambel: Präambel: Aufgrund des steigenden Nachfragebedarfs an Betreuungsplätzen für Schulkinder sowie fehlenden Rahmenbedingungen für bestehende Schülerhortangebote freier Träger werden die nachfolgenden Förderbedingungen, parallel zum vordringlichen Ausbau der Ganztagesschulen, befristet festgelegt. Ein Arbeitskreis aus Vertretern von Trägern von Schülerhorten und der Sozial- und Jugendbehörde war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. unverändert Teil A: Allgemeines Ziffer 1 | Allgemeines Ziffer 1 | Grundlagen Diese Richtlinie bezieht sich auf Schülerhorteinrichtungen freier Träger, die einer Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt bedürfen und sich von schulischen Angeboten (zum Beispiel Ergänzende Betreuung) unterscheiden sowie in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind. Es werden nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach dieser Richtlinie gefördert. unverändert Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge (Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge) belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (zum Beispiel Land, Kommune) müssen sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsänderungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe müssen sämtliche Bundes- und Landeszuschüsse für die Schulkindbetreuung vorrangig in Anspruch nehmen. unverändert Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Seite 2 von 11 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 Die Stadt Karlsruhe leistet zum 1. April und 1. September eines Jahres angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonalkostenzuschüsse. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Fachpersonalkostenzuschüsse ist bis zum 1. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Die Träger erhalten rechtzeitig die entsprechenden Vordrucke. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises wird der Nachzahlungs-/Rückforderungsbetrag verrechnet beziehungsweise ausbezahlt. unter Teil A Ziffer 2 I Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse geregelt, siehe unten Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis der Fachaufsichtsbehörde. unverändert Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Schulkinder in der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamtes Baden- Württemberg melden. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe an der Trägerförderung in Abzug gebracht. unverändert Die Förderung von Schülerhorten freier Träger nach dieser Richtlinie ist eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt Karlsruhe und kann durch Änderung dieser Richtlinie jederzeit widerrufen werden. unverändert Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Seite 3 von 11 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 Ziffer 2 | Stellenschlüssel unter Teil B Ziffer 2 I Zuschüsse geregelt, siehe unten Bei der Berechnung des einrichtungsbezogenen Stellenschlüssels, sind die Vorgaben des Landesjugendamtes zwingend einzuhalten. Für die Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe sind die nachfolgenden Stellenschlüssel anrechnungsfähig: Hort an der Schule/Nachmittagshort: 1,5 pro Gruppe Für die bestehenden und in der städtischen Bedarfsplanung aufgenommenen Ganztagshortangebote freier Träger wird der zuschussfähige Stellenschlüssel auf 2,5 Fachkräfte pro Gruppe festgelegt. Über die vorgenannten Stellenschlüssel hinaus werden keine Stellenzuschläge (zum Beispiel wegen längerer Öffnungszeiten und/oder geringerer Schließtage) gewährt. Über Sondermodule kann zusätzliche Betreuungszeit für die Eltern angeboten werden. An diesen Kosten beteiligt sich die Stadt Karlsruhe nicht. Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,5 Vollzeitstellen berücksichtigt. Für die Freistellung für Leitungsfunktionen gelten die Regelungen der jeweiligen Träger, wobei pro Gruppe maximal 0,125 Vollzeitstellen zusätzlich förderfähig sind. neu Ziffer 2 | Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse Die Stadt Karlsruhe leistet zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Personalkosten- sowie Geschwisterkinderzuschüsse. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Personalkostenzuschüsse ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Seite 4 von 11 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 Der Verwendungsnachweis über die städtischen Geschwisterkinderzuschüsse ist bis zum 10. Dezember des Bewilligungszeitraums der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Zuschüsse für Fortbildung, Teambegleitung, Fachberatung und Supervision zur Förderung der Inklusion (Teil B Ziffer 2 Nr. V) ist bis zum 1. Dezember des Bewilligungszeitraums der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Nach der im Bewilligungszeitraum stattfindenden Abrechnung wird der Zuschuss ausgezahlt. Den Trägern werden die entsprechenden Vordrucke rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Ziffer 3 | Förderung Teil B: Förderung Teil A: Fördervoraussetzungen Ziffer 1 | Fördervoraussetzungen Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Seite 5 von 11 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 Folgende Voraussetzungen müssen zwingend vorliegen, um städtische Zuschüsse nach dieser Richtlinie zu erhalten:  Anerkannter freier Träger der Jugendhilfe,  die zu fördernde Einrichtung muss über eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamts (KVJS) verfügen,  alle zu fördernden Gruppen müssen mit ihrem jeweiligen Betreuungsangebot in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sein (die Aufnahme kann versagt werden, wenn zum Beispiel am Standort/Einzugsgebiet eine Ganztageschule geplant wird),  alle zu fördernden Gruppen müssen öffentlich zugänglich sein,  Berücksichtigung der relevanten rechtlichen Grundlagen (insbesondere § 22 „Grundsätze der Förderung“, § 22a „Förderung in Tageseinrichtungen“ und § 45 „Betriebserlaubnis“ des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Anlage der Betriebserlaubnis vom KVJS),  Teilnahme an regelmäßigen Trägertreffen, unverändert  sofern zwei oder mehrere Kinder einer Familie (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) die Horteinrichtungen des gleichen Trägers besuchen, verpflichtet sich der Träger, den Elternbeitrag für das zweite und alle weiteren Kinder (Geschwisterkinder) auf den entsprechenden städtischen Hortbeitrag zu reduzieren. Das Kind gilt als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform des Trägers befindet. Der Träger erhält einen entsprechenden Zuschuss nach Teil B Ziffer IV. unter Teil B Ziffer IV I Geschwisterkinderzuschüsse geregelt, siehe unten Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Seite 6 von 11 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 Teil B: Zuschüsse Ziffer 2 | Zuschüsse Bei Vorliegen sämtlicher Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer 3 Teil A dieser Richtlinie können folgende Zuschüsse für die Betreuung von Kindern in der Grundschule gewährt werden: Bei Vorliegen sämtlicher Fördervoraussetzungen gemäß Teil B Ziffer 1 dieser Richtlinie können folgende Zuschüsse für die Betreuung von Kindern in der Grundschule gewährt werden: I. Personalkostenzuschüsse I. Personalkostenzuschüsse 88,0 Prozent der Personalkosten des nach dieser Richtlinie anrechnungsfähigen Stellenschlüssels. Die Stadt Karlsruhe fördert 88,0 Prozent der Personalkosten der Träger von Schülerhorten freier Träger. unter Ziffer 2 I Stellenschlüssel geregelt, siehe oben Die Träger haben ihre Horteinrichtungen mit den jeweiligen einrichtungsbezogenen Stellenschlüsselvorgaben des Landesjugendamtes zu betreiben. Für die Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe sind die nachfolgenden Stellenschlüssel anrechnungsfähig: Hort an der Schule/Nachmittagshort: 1,5 pro Gruppe Für die bestehenden und in der städtischen Bedarfsplanung aufgenommenen Ganztagshortangebote freier Träger wird der zuschussfähige Stellenschlüssel auf 2,5 Fachkräfte pro Gruppe festgelegt. Für die Freistellung für Leitungsfunktionen gelten die Regelungen der jeweiligen Träger, wobei pro Gruppe maximal 0,125 Vollzeitstellen zusätzlich förderfähig sind. neu Daneben wird ein Zuschlag für integrative Gruppen von 0,1 Fachkräften pro inklusivem Kind gewährt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bleiben hiervon unberührt. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Seite 7 von 11 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 neu „Inklusive Kinder“ im Sinne dieser Richtlinie sind:  Kinder, die inklusiv beschult werden (Nachweis erfolgt durch Schulbescheid),  Kinder in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ, Nachweis erfolgt durch Schulbescheid),  Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII erhalten (Nachweis erfolgt über Leistungsbescheid),  Kinder, die Leistungen über Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB VIII erhalten oder bei denen ein erheblicher Förderbedarf im alterstypischen Vergleich gegeben ist (Nachweis erfolgt über Bestätigung des Sozialen Dienstes oder Diagnosenachweis). unter Ziffer 2 I Stellenschlüssel geregelt, siehe oben Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,5 Vollzeitstellen berücksichtigt. unter Ziffer 2 I Stellenschlüssel geregelt, siehe oben Über die vorgenannten Stellenschlüssel hinaus werden keine Stellenzuschläge (zum Beispiel wegen längerer Öffnungszeiten und/oder geringerer Schließtage) gewährt. Über Sondermodule kann zusätzliche Betreuungszeit für die Eltern angeboten werden. An diesen Kosten beteiligt sich die Stadt Karlsruhe nicht. Die ordnungsgemäße Beantragung des Landeszuschusses ist Voraussetzung für die Gewährung des städtischen Hortzuschusses. Der Landeszuschuss wird vollständig auf die städtische Förderung angerechnet. unverändert Zu den Personalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufsgenossenschaft und eventuell Sanierungsgelder. Krankheitsbedingte Vertretungskosten werden entsprechend den Vorgaben für die von der Stadt Karlsruhe betriebenen Schülerhorten bei den Personalkosten berücksichtigt. unverändert Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Seite 8 von 11 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Personals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. unverändert II. Mietkostenzuschüsse II. Mietkostenzuschüsse Träger der oben genannten Schülerhortangebote erhalten Mietkostenzuschüsse nur auf Antrag und werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. Der Mietkostenzuschuss basiert auf der nachgewiesenen Kaltmiete; dabei können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen Eigentümer beziehungsweise Vermieter und Mieter, ganz oder teilweise personenidentisch sind, oder Beteiligungen aneinander halten, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und etwaiger Investitionskostenzuschüssen, die nicht die Erstausstattung mit Mobiliar betreffen (Teil B Ziffer III), wird der Investitionskostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Investitionskostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich in vollem Umfang mietmindernd auswirken. Träger der oben genannten Schülerhortangebote erhalten Mietkostenzuschüsse nur auf Antrag und werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. Der Mietkostenzuschuss basiert auf der nachgewiesenen Kaltmiete; dabei können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen Eigentümer beziehungsweise Vermieter und Mieter, ganz oder teilweise personenidentisch sind, oder Beteiligungen aneinander halten, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und etwaiger Investitionskostenzuschüssen, die nicht die Erstausstattung mit Mobiliar betreffen (Teil B Ziffer 2 Nr. III), wird der Investitionskostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Investitionskostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich in vollem Umfang mietmindernd auswirken. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Seite 9 von 11 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 III. Investitionskostenzuschüssen III. Investitionskostenzuschüsse Bei Hortgruppen , die durch die Träger angemietet werden, kann die Erstausstattung mit Mobiliar bezuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkostenzuschuss. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) können nachgewiesene Kosten in folgender Höhe bezuschusst werden:  Eingruppige Einrichtungen: bis zu 15.000 €  Zweigruppige Einrichtungen: bis zu 30.000 €  Dreigruppige Einrichtungen: bis zu 45.000 €  Viergruppige Einrichtungen: bis zu 60.000 €  Fünfgruppige Einrichtungen: bis zu 75.000 € Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchsmaterial sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial. Bei dem Betrieb von Hortgruppen in Räumlichkeiten , die durch die Träger angemietet werden, kann die Erstausstattung mit Mobiliar bezuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkostenzuschuss. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) können nachgewiesene Kosten in folgender Höhe bezuschusst werden:  Eingruppige Einrichtungen: bis zu 15.000 €  Zweigruppige Einrichtungen: bis zu 30.000 €  Dreigruppige Einrichtungen: bis zu 45.000 €  Viergruppige Einrichtungen: bis zu 60.000 €  Fünfgruppige Einrichtungen: bis zu 75.000 € Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchsmaterial sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial. IV. Geschwisterkinderzuschüsse IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Karlsruher Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2009 Geschwisterkinderzuschüsse gewährt. unverändert unter Ziffer 3 Teil A (letzter Punkt) I Fördervoraussetzungen geregelt, siehe oben Sofern zwei oder mehrere Kinder einer Familie (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) die Einrichtungen (Kindertagesstätte, -krippe oder Horteinrichtung) des gleichen Trägers besuchen, verpflichtet sich der Träger, den Elternbeitrag für das zweite und alle weiteren Kinder (Geschwisterkinder) auf den entsprechenden städtischen Hortbeitrag zu reduzieren. Das Kind gilt als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform des Trägers befindet. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Seite 10 von 11 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Reduzierung ihrer Geschwisterkinderbeiträge auf das Niveau der jeweiligen städtischen Hortbeiträge für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Betreuungsbeiträgen (Teil A, Fördervoraussetzungen). Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Reduzierung ihrer Geschwisterkinderbeiträge auf das Niveau der jeweiligen städtischen Hortbeiträge inklusive Verpflegungskosten für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Betreuungsbeiträgen. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar mit den beitragszahlenden Eltern. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Schülerbetreuungsangebote des Schul- und Sportamtes gewährt. unverändert neu V. Inklusion: Zuschüsse für Fortbildung, Teambegleitung, Fachberatung und Supervision neu Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss zur Unterstützung der Horteinrichtungen, die inklusive Kinder betreuen, bei der Umsetzung von Inklusion in den Einrichtungen. Das den Trägern für Ihre Horteinrichtungen zur Verfügung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. neu Die Maßnahmen müssen zwingend in Zusammenhang mit der Inklusion stehen. Ziffer 4 | Sonstiges Teil C: Sonstiges Angebote der Ergänzenden Betreuung bis 13 Uhr beziehungsweise 14 Uhr (mit und ohne Mittagessen) liegen im Zuständigkeitsbereich der Schule. Sollte ein Träger die Ergänzende Betreuung übernehmen, muss die Finanzierung sichergestellt sein, das heißt Finanzierung allein aus Landeszuschuss und Elternbeiträge. Zuschüsse aus Jugendhilfemitteln werden nicht gewährt. Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass die ergänzende Betreuung an Schulen vorrangig erweitert wird. Angebote der Ergänzenden Betreuung bis 13 Uhr beziehungsweise 14 Uhr (mit und ohne Mittagessen) liegen im Zuständigkeitsbereich der Schule. Sollte ein Träger die Ergänzende Betreuung übernehmen, muss die Finanzierung sichergestellt sein, das heißt Finanzierung allein aus Landeszuschuss und Elternbeiträgen. Zuschüsse aus Jugendhilfemitteln werden nicht gewährt. Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass die Ergänzende Betreuung an Schulen vorrangig erweitert wird Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Seite 11 von 11 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Bisherige Fassung Neufassung ab 1. September 2018 Ist an einer Schule bereits ein Betreuungsangebot vorhanden (zum Beispiel Ergänzende Betreuung), muss darauf hingewirkt werden, dass dieses vorhandene Betreuungsangebot vom selben Träger auf die Nachmittagsbetreuung ausgeweitet wird. Zwei unterschiedliche Träger für die Schülerbetreuung an einer Schule (zum Beispiel Ergänzende Betreuung durch die Stadt und Nachmittagshort durch einen freien Träger) sind zu vermeiden. unverändert Vorhandene Räumlichkeiten der Ergänzenden Betreuung sind von den Nachmittagshorten/-betreuungen vorrangig zu belegen. unverändert Ziffer 5 | Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Richtlinie gilt ab 1. Januar 2013. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie werden alle bisherigen Zuschussgrundsätze und -zusagen für diesen Förderbereich gegenstandslos. Diese Richtlinie tritt am 1. September 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie werden alle bisherigen Zuschussgrundsätze und - zusagen für diesen Förderbereich gegenstandslos. Es ist Anspruch und Aufgabe aller Träger des Betreuungs- und Schulsystems in Baden-Württemberg und im Stadtkreis Karlsruhe, durch Angebote in den betreuungsfähigen Schulformen wie Ganztags- oder Gemeinschaftsschulen, eine den Ansprüchen der Kinder und Eltern entsprechende Betreuung zu eröffnen. unverändert Mit dem Ziel, die Schulkindbetreuung in den schulischen Organisationszusammenhang zu integrieren, verliert diese Richtlinie zum 31. Dezember 2022 ihre Gültigkeit. unverändert

  • Anlage 3_Antrag_ÜPL 2018
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    Seite 1 von 1 Stadt Karlsruhe Medienbüro / Stk Artikel Nr. 00008 Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei | Rathaus am Marktplatz | 76124 Karlsruhe Telefon: 0721 133-2044 | Fax: 0721 133-2009 | E-Mail: stk@karlsruhe.de Handzeichen /Datum Vorlagen an: Verteiler: B-Vermerk StK An Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei über Dezernat 1 Dezernat 4Dezernat 3Dezernat 2Dezernat 5Dezernat 6 HaushaltsjahrFür: apl./üpl. VEMehraufwendungen/- auszahlungen E-Mail Sachbearbeiter/in: Fax:Telefon: Dienststelle: Empfänger (ÜPLA/APL/ED)Sender (Deckung Mehreinnahmen - ME oder Sperre - SP) Begründung des Sachverhalts (Bei Bedarf bitte Zusatzblatt beifügen.) Unterschrift der Amtsleitung Datum Achtung! Nach Unterschriften zurück an die Stk-Abt.0400 Ortsvorsteher/in Stadtkämmerei Dezernat 4 Gemeinderat Offenlage Formblatt Sitzung: öffentlich Hauptausschuss nicht öffentlich Vorberatung im: Sitzungsdienst Interne Nr. Version Erfasst (Hz. Datum) Stk-THH 2000 Stk-Abt. 0100 RPA Stk-Abt. 0500 Stk-Abt. 0400 Antrag auf Genehmigung von: Planungsobjekt KST.Stelle/PSP-Element/ inv. Projekt ÜPL APL ED PlankontoBetrag € Planungsobjekt KST.Stelle/PSP-Element/ inv. Projekt ME SP PlankontoBetrag €

  • Inklusion in Schülerhorten
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    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2017/0664 Verantwortlich: Dez.3 Inklusion in Schülerhorten und Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förde- rung von Schülerhorten freier Träger“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP Ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 09.11.2017 3 x vorberaten Gemeinderat 21.11.2017 12 x genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss ab 1. September 2018 einen Fachkraftzuschlag für integrative Hortgruppen von 0,1 Vollzeitstellen pro inklusiv betreu- tem Kind und ein Budget von 40.000 Euro jährlich für die Weiterqualifizierung des gesamten Hortpersonals zur Umsetzung der Inklusion zur Verfügung zu stellen. Er beschließt gleichzeitig die entsprechende Änderung der „Richtlinie der Stadt für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“. Der Gemeinderat entscheidet, dass es sich gem. Beschluss zu HSPKa um eine Aufgabe im gesamtstädtischen Interesse handelt und verzichtet auf eine Gegenfinanzierung ab 2019ff. Der Gemeinderat genehmigt die überplanmäßigen Aufwendungen im Jahr 2018 in Höhe von 73.840 Euro gemäß Anlage 3. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Jahr 2018: 105.506 Euro Jahr 2019: 316.520 Euro ./. ./. Jahr 2018: 105.506 Euro Jahr 2019: 316.520 Euro Jahr 2018: 105.506 Euro Jahr 2019: 316.520 Euro Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung (Deckung der Mehraufwendungen durch Minderaufwendungen bei PSP-Element: 1.500.36.50.01.01.82, Kontenart 43000000) Kontierungsobjekt: PSP-Elemente: 1.500.36.50.01.02.84 Kontenart: 43000000 1.500.36.50.01.02.09 Kontenart: 40000000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant nein x ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Ausgangslage Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist seit dem 29. März 2009 geltendes Recht in Deutschland. Artikel 24 - Bildung - gibt das Ziel einer gemeinsamen Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen auch für Schulen in Deutschland vor. Menschen mit Behinderungen dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Inklusion beschränkt sich dabei nicht nur auf die Schulen, sondern bedeutet vielmehr Achtung und Respekt vor allen Menschen, unab- hängig welchen Alters, Hautfarbe, Rasse, Geschlechts, Religion, mit und ohne Handicap sowie die vollständige, uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu jeder Zeit und an jedem Ort. Auch wenn in Karlsruhe ein differenziertes System von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für Kinder mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten besteht, haben sich seit vielen Jahren verschiedene Formen integrativer und inklusiver Beschulung entwickelt und werden stetig ausgebaut. Zunehmend sind auch Familien mit Kindern, die einen besonderen Förder- und Unterstützungs- bedarf haben, auf eine ganztägige Betreuung der Kinder angewiesen. Im Schuljahr 2016/2017 wurden 57 Grundschulkinder mit besonderem Förderbedarf in Schülerhorten - inklusive dem Heilpädagogischen Hort - betreut. Dazu gehören Kinder, die ein sonderpädagogisches Bera- tungs- und Bildungszentrum besuchen, Kinder, die inklusiv beschult werden und/oder Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB XII oder SGB VIII. Nach geltendem Schulgesetz sind für die inklusiv beschulten Kinder Gruppenlösungen anzu- streben, mit der Folge, dass an manchen Schulen und damit auch in den dazu gehörigen Horten verstärkt Kinder mit Einschränkungen aufgenommen werden. Für die tägliche Arbeit der Horte bedeutet dies erhöhte Anforderungen zum einen im Bereich der Organisation durch die Notwendigkeit intensiver Abstimmung mit der Schule, den Eltern und weiteren Beteiligten. Zum anderen erfordert die Umsetzung einer auf den individuellen Bedarf abgestimmten Förderung und Betreuung grundsätzlich zusätzliche Kenntnisse über Be- hinderungen oder Einschränkungen sowie eine stärkere persönliche Zuwendung. Dabei kann in der Regel nicht auf zusätzliches Personal zurückgegriffen werden. Gerade im Bereich des För- derschwerpunktes Lernen haben die Kinder zwar im Schulalltag ein sonderpädagogisches Bil- dungsangebot, aber am Nachmittag keinen Anspruch auf zusätzliche Hilfen. Weiteres Vorgehen Die Verwaltung beabsichtigt daher, in Abstimmung mit dem Arbeitskreis der Vertreterinnen und Vertretern von Schülerhorten analog der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ ab 1. Januar 2018 einen Zuschlag für integrative Grup- pen von 0,1 Fachkräften pro inklusiv betreutem Kind zu gewähren. Davon ausgenommen wird der Heilpädagogische Hort, der aufgrund seiner Konzeption und Ausstattung bereits für beson- dere Zielgruppen ausgelegt ist. Inklusiv betreute Kinder in diesem Sinne sind: a) Kinder, die inklusiv beschult werden, b) Kinder, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, c) Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII erhalten sowie Ergänzende Erläuterungen Seite 3 d) Kinder, die Leistungen über Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB VIII erhalten oder bei denen ein erheblicher Förderbedarf im alterstypischen Vergleich gegeben ist. Die inklusive Beschulung oder auch der Besuch eines sonderpädagogischen Bildungs- und Bera- tungszentrums werden mittels eines entsprechenden Feststellungsbescheids des Staatlichen Schulamts belegt. Der Nachweis über die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII wird anhand eines entsprechenden Bescheides erbracht. Die Gewährung von Ein- gliederungshilfe über SGB VIII wird durch den ortszuständigen Sozialen Dienst bestätigt, oder es wird ein Diagnosenachweis erbracht, dass eine Autismusspektrumstörung (ASS) vorliegt. Die Diagnose gibt die Grundlage nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) an und ist ausgestellt von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder aufgrund Zusatzqualifikation geeigneten Arzt oder psychologischen Psychotherapeuten (vgl. § 35a Abs.1a SGB VIII). Des Weiteren sieht die Verwaltung zur Unterstützung bei der Umsetzung von Inklusion in den Einrichtungen ein Budget von 40.000 Euro jährlich vor. Dieses steht den Hortträgern, die inklu- sive Kinder betreuen, für Fortbildung, Fachberatung, Teambegleitung und Supervision zur Ver- fügung, um eine inhaltliche Weiterentwicklung der Qualität sicherzustellen. Die Höhe des Bud- gets orientiert sich an den Erfahrungswerten aus den Budgets für Kindertageseinrichtungen (Bemessungsgrundlage ist der Stellenschlüssel für Fachkräfte). Um die vorgenannten Maßnahmen in den Horteinrichtungen freier Träger umsetzen zu können, ist die Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“ erforderlich. Die geänderte Förderrichtlinie ist als Anlage 1 beigefügt. Die Neuerungen aufgrund der Inklusion sind grau hinterlegt. Die Anlage 2 stellt synoptisch die vorgesehenen Änderungen der Förderrichtlinie dar. Hierbei kommt es neben den Änderungen zur Förderung der Inklusion in den Schülerhorten auch zu redaktionellen Änderungen, um den Aufbau und das Verständnis der Förderrichtlinie zu verbessern. Die Umsetzung in städtischen Schülerhorten wird vorrangig durch befristete Aufstockung des vorhandenen Personals erfolgen. Diese Aufstockung erfordert zusätzliche Stellenanteile, die bisher nicht im Stellenplan berücksichtigt sind. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Auf- gabe, für die nach dem Grundsatzbeschluss Haushaltsstabilisierung eine Gegenfinanzierung darzustellen ist, es sei denn der Gemeinderat verzichtet darauf, weil es sich um eine Aufgabe im gesamtstädtischen Interesse handelt. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen hinsichtlich des Fachkraftzuschlages von 0,1 Vollzeitstellen pro inklusiv betreutem Kind sind schwer abschätzbar. Zur Berechnung der finanziellen Auswirkun- gen wurde die Jahresstatistik der Schulkinderbetreuung in Tageseinrichtungen mit Stichtag 1. November 2017 herangezogen. Von 57 Grundschulkindern mit besonderem Förderbedarf im Schuljahr 2016/2017 sind 52 Kinder im Sinne dieser Richtlinie inklusiv betreute Kinder. Auf Grundlage der Anzahl der inklusiven Kinder im Schuljahr 2016/2017, die in Horten freier Träger betreut wurden, kann bei den Horteinrichtungen freier Träger mit zusätzlichen Personal- kostenzuschüssen gemäß Teil B Ziffer 2 der Förderrichtlinie in Höhe von circa 55.000 Euro pro Jahr gerechnet werden (48.000 Euro/AG-Brutto pro Fachkraft x 88 Prozent Förderquote x 13 Kinder x 0,1 Fachkraftstellen). Für das Jahr 2018 beträgt die Zuschusssumme anteilig (Monate September bis Dezember 2018) 18.333 Euro. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Für Horte in kommunaler Trägerschaft beläuft sich der Mehraufwand auf 5.680 Euro (AG- Brutto für eine 0,1 Vollzeitstelle) pro inklusiv betreutem Kind. Geht man davon aus, dass drei- viertel der Kinder in städtischen Einrichtungen sind, bedeutet das eine Personalaufstockung mit einem Mehraufwand von 221.520 Euro (5.680 Euro/voraussichtlicher durchschnittlicher Perso- nalaufwand 2017 einer Fachkraft, die in S08a TVöD/SuE eingruppiert ist x 39 Kinder) pro Jahr. Für das Jahr 2018 beträgt der Mehraufwand anteilig (Monate September bis Dezember 2018) 73.840 Euro. Das Fortbildungsbudget für die Horteinrichtungen in kommunaler und freier Trägerschaft in Karlsruhe wird auf insgesamt 40.000 Euro jährlich festgesetzt. Für den Zeitraum September 2018 bis Dezember 2018 anteilig 13.333 Euro. Für den Zeitraum September 2018 bis Dezember 2018 ist daher insgesamt mit Mehraufwen- dungen im Jahr 2018 in Höhe von 105.506 Euro zu rechnen. Diese können durch die zu erwar- tenden Minderaufwendungen aufgrund von zeitlichen Verzögerungen bereits terminierter Pro- jekte im Bereich der Förderung von Kindern im Alter von 3 Jahren bis Schuleintritt in Kinderta- geseinrichtungen freier Träger (PSP-Element: 1.500.36.50.01.01.82, Sachkonto: 43000000) kompensiert werden. Über die Mittelbereitstellung für die Folgejahre entscheidet der Gemeinderat in der Beratung über den Doppelhaushalt 2019/2020. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss ab 1. September 2018 einen Fachkraftzuschlag für integrative Hortgruppen von 0,1 Vollzeitstellen pro in- klusiv betreutem Kind und ein Budget von 40.000 Euro jährlich für die Weiterqualifizie- rung des gesamten Hortpersonals zur Umsetzung der Inklusion zur Verfügung zu stellen. Er beschließt gleichzeitig die entsprechende Änderung der „Richtlinie der Stadt für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“. Der Gemeinderat entscheidet, dass es sich gem. Beschluss zu HSPKa um eine Aufgabe im gesamtstädtischen Interesse handelt und verzichtet auf eine Gegenfinanzierung ab 2019ff. Der Gemeinderat genehmigt die überplanmäßigen Aufwendungen im Jahr 2018 in Höhe von 73.840 Euro gemäß Anlage 3.

  • Protokoll TOP 12
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 44. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 21. November 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 12 der Tagesordnung: Inklusion in Schülerhorten und Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Trä- ger“ Vorlage: 2017/0664 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss ab 1. Sep- tember 2018 einen Fachkraftzuschlag für integrative Hortgruppen von 0,1 Voll- zeitstellen pro inklusiv betreutem Kind und ein Budget von 40.000 Euro jährlich für die Weiterqualifizierung des gesamten Hortpersonals zur Umsetzung der Inklusion zur Verfügung zu stellen. Er beschließt gleichzeitig die entsprechende Änderung der „Richtlinie der Stadt für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“. Der Gemeinderat entscheidet, dass es sich gem. Beschluss zu HSPKa um eine Aufgabe im gesamtstädtischen Interesse handelt und verzichtet auf eine Gegenfinanzierung ab 2019ff. Der Gemeinderat genehmigt die überplanmäßigen Aufwendungen im Jahr 2018 in Höhe von 73.840 Euro gemäß Anlage 3. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Auch das ist eine einstimmige Annahme. - 2 - Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 8. Dezember 2017