Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)", Karlsruhe-Durlach: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 2017/0596 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.09.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.10.2017
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2017/0596 Verantwortlich: Dez.6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 17.10.2017 6 X Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 7). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein X ja durchgeführt am 11.10.2017 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung und wesentlicher Planinhalt Das Ziel der Planung ist die Neubebauung des Areals „Anna-Leimbach-Haus“ in Karlsruhe- Durlach. Der bisherige Bestand ist geprägt durch eine Blockrandbebauung entlang der Blumen- torstraße, mit verschiedenen Anbauten und einem Hochhaus im rückwärtigen Bereich des Are- als. Da das bereits vorhandene Pflegeheim zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben an derartige Einrichtungen entsprechen wird und eine Ertüchtigung des Bestandes wirtschaftlich nicht darstellbar ist, soll die Neubebauung des Areals durch einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans ermöglicht werden. Die Einleitung des Verfahrens hat der Investor, die AW Projekt und Invest GmbH Ettlingen beantragt. Die Pla- nung ist erforderlich, weil das beabsichtigte Vorhaben auf Basis der Festsetzungen des Bebau- ungsplans Nr. 443 „Hengstplatz-Blumentorstraße-Pfinzstraße-Neuensteinstraße und Weingarte- ner Straße“ von 1974 nicht realisiert werden kann. Das Plangebiet hat eine überbaubare Grundstücksfläche von weniger als 2 ha, die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann deshalb im Verfahren nach § 13 a BauGB erfol- gen. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche dargestellt, die ge- plante Festsetzung der Art der zulässigen Nutzung „Anlagen für soziale Zwecke: Altenpflege und Kinderbetreuung“ ist mit der Ausweisung im FNP verträglich, denn Anlagen für soziale Zwecke sind mit der Ausweisung als Wohnbaufläche vereinbar. Die Planung wird deshalb aus dem FNP entwickelt. Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 6315, 6315/3, 6315/4, Teile des Nachbargrundstücks Nr. 46312 und Teile des Straßenflurstücks Nr. 46321/1 und 46315/4. Der Vorhabenträger beabsichtigt, die Bestandsgebäude im Plangebiet abzubrechen und durch Neubauten zu ersetzen. Die Trägerschaft des zukünftigen Alten- und Pflegeheims wird die AWO übernehmen. Die Planung sieht einen viergeschossigen Gebäudekomplex mit Staffelgeschoss entlang der Blumentorstraße vor. Der winkelförmige Neubau knickt nach Norden hin ab, eine Zufahrt entlang der östlichen Grundstücksgrenze wird freigehalten. Über eine Rampenanlage soll der Kindergarten im nördlichen Plangebiet fußläufig erreichbar sein. Im nördlichen Grund- stücksbereich ist ein solitärer, zweigeschossiger Baukörper geplant, in dem der Kindergarten untergebracht werden soll. Das Pflegeheim wird aus sechs Wohngruppen mit jeweils 13 Bewohnern und einer Wohngrup- pe mit 12 Bewohnern sowie einer Cafeteria und erforderlichen Nebenflächen bestehen. Im Staf- felgeschoss sollen neun Zwei-Zimmer-Wohnungen für ältere Menschen (betreutes Wohnen) errichtet werden. Das Raumprogramm für die Kindertagesstätte der katholischen Kirchengemeinde sieht fünf Gruppen vor, das Raumprogramm orientiert sich an den Flächenvorgaben der Stadt Karlsruhe. Die erforderlichen Stellplätze werden im rückwärtigen Freiraum auf dem Grundstück ausgewie- sen. Der Anlieferungsbereich ist an der Blumentorstraße vorgesehen. Als Art der baulichen Nutzung werden „Anlagen für soziale Zwecke: Altenpflege und Kinderbe- treuung“ festgesetzt. In untergeordnetem Maße sollen Wohnungen (Seniorenwohnen, Betreu- tes Wohnen, Hausmeister, Heimleitung) sowie Gastronomie (Cafeteria) zugelassen werden. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächen- zahl (GFZ) als Obergrenzen festgesetzt, die dem geplanten Vorhaben entsprechen. Die Grund- fläche der zukünftigen Gebäude wird ca. 2.207 m² betragen, bei einer Grundstücksfläche von 4.357 m² ergibt sich eine GRZ von 0,5, die als solche festgesetzt wird. Dies erscheint im Ver- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 hältnis zum städtebaulichen Umfeld als angemessen. Der Gebäudekomplex entlang der Blu- mentorstraße soll dreigeschossig sein, ein weiteres Staffelgeschoss ist zulässig. Das Gelände soll so gestaltet werden, dass die rückwärtige Terrasse und der sogenannte „Demenz-Garten“ ebenerdig vom Untergeschoss aus erreicht werden können. Deshalb zählt das „Gartenge- schoss“ als Vollgeschoss. Bezogen auf die maßgebliche Grundstücksfläche ergibt sich bei der derzeitigen Planung eine GFZ von 1,63, die Festsetzung erfolgt mit 1,65. In einem Mischgebiet wären nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1,2 zulässig, die Überschreitung ist städte- baulich über die Höhenstaffelung harmonisiert und wird durch die geringere Grundfläche im Vergleich zum Bestand ausgeglichen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt durch die GFZ von 1,65 sind nicht zu erwarten. Festgesetzt werden darüber hinaus maximale Wandhöhen. Aufgrund der Topographie des Ge- ländes werden die Wandhöhen so festgesetzt, dass sich die dreigeschossige Fassade entlang der Blumentorstraße an der Traufhöhe des umliegenden Bestandes orientiert. Das zurückspringende Staffelgeschoss liegt an seiner Oberkante oberhalb der Firsthöhe des Nachbargebäudes. Im Be- reich des Kindergartens bleibt die zweigeschossige Fassade unterhalb der Traufhöhe der beste- henden Nachbarbebauung. Das Staffelgeschoss unterschreitet auch dort die umliegenden First- höhen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die zukünftigen Gebäude aufgrund ihrer moderaten Höhenentwicklung in den vorhandenen Bebauungszusammenhang einfügen. Die Bauweise wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen, Baugrenzen und eine Baulinie definiert. Wegen der Einzelheiten ist auf die Planskizze zu verweisen. Die Baugrenzen und Bau- linien dürfen durch untergeordnete Bauteile überschritten werden, wenn sie nicht weiter als 1,50 m vor die Außenwand treten. Terrassenflächen sind nur innerhalb der überbaubaren Flä- chen zulässig. Überdachte Fahrradstellplätze sind auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig. Erschließung Das Plangebiet verfügt mit der Haltestelle „Durlach Turmberg“ über eine gute Anbindung an das ÖPNV-Netz. Für den motorisierten Individualverkehr wird das Plangebiet von Süden durch die Blumentorstraße erschlossen, von Norden erfolgt die Zufahrt zu den Stellplätzen des Kinder- gartens über einen öffentlichen Straßenstich von der Pfinzstraße aus. Fahrradabstellplätze und Kfz-Stellplätze sind im erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück nachweisbar. Die Blu- mentorstraße ist mit beidseitigen Gehwegen ausgestattet. Der nördliche Gehweg der Blumen- torstraße verläuft entlang der Grundstücksgrenze. Der Hengstplatz kann über einen Zebrastrei- fen südwestlich des Plangebiets erreicht werden. Die Versorgung des Gebäudekomplexes mit Wärme soll über ein Blockheizkraftwerk erfolgen. Die Gestaltung des Gebäudekomplexes entlang der Blumentorstraße orientiert sich an der west- lichen Nachbarbebauung, eine großformatige Lochfassade zur Blumentorstraße wird durch eine Sockelzone anderer Materialität und durch das Staffelgeschoss vertikal gegliedert. Im Innenhof werden die Fassaden teilweise durch geschosshohe Verglasung und versetzte geschlossene Flä- chen geprägt sein. Der Innenhof wird mit Grünflächen und Anpflanzungen gärtnerisch gestal- tet. Die Dachflächen sind als Flachdach auszubilden und sollen, soweit keine Dachterrassen an- gelegt werden, begrünt werden. Der Kindergarten-Neubau im nördlichen Bereich der Fläche soll freistehend errichtet werden. Die Lochfassade wird von nahezu geschosshohen Fensteröffnungen sowie von abgerundeten Ecken und einer umlaufenden Lamellenverkleidung geprägt, die Freiflächen werden ebenfalls Ergänzende Erläuterungen Seite 4 gärtnerisch gestaltet. Zur Begrenzung des Versiegelungsgrads sind die notwendigen Befesti- gungen nicht überbaubarer Grundstücksflächen möglichst wasserdurchlässig auszuführen. Als Einfriedungen sind zum Zwecke einer städtebaulich durchgrünten Gestaltung und durchläs- sigen Wirkung des Plangebiets Hecken oder Hecken mit eingezogenem Maschendraht-/ Draht- gitterzaun bis zu einer Höhe von max. 1,50 m zulässig. Umweltbelange Das Plangebiet ist derzeit zu 76 % versiegelt. Auf den Flächen befinden sich einzelne Bäume. Die Topographie des Geländes steigt von Norden nach Süden bis auf Straßenniveau um ca. 2,0 m an. Zur Erkundung der Bodenbeschaffenheit wurde im Zuge eines Bodengutachtens im tieferlie- genden nördlichen Bereich auf den für die Versickerung von Regenwasser vorgesehenen Flä- chen Bohrsondierungen vorgenommen. Unter dem anstehenden Oberboden wurden bis in eine Tiefe von ca. 1,50 m bis 1,60 m unterhalb der Geländeoberkante künstlich aufgefüllte ge- mischt-körnige Böden ermittelt. Das Gutachten kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Durchlässigkeit der bei der Baugrunderkundung angetroffenen tiefreichenden Böden gering ist. Deshalb sind die im untersuchten Bereich vorgefundenen Böden für eine Versickerung nicht geeignet. Das anfallende Regenwasser wird aufgrund der mangelnden Versickerungsflächen in die vor- handene Kanalisation abgeleitet werden. Die maximale einleitbare Regenwassermenge wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt werden. Darüber hinaus anfallendes Regen- wasser wird zurückgehalten durch Retentionsanlagen. Bei einem Starkregen ist im nördlichen Bereich des Plangebiets mit Regenwasseranstau zu rechnen. Deshalb ist im Rahmen der Ge- nehmigungsplanung ein Überflutungsnachweis zu führen. Artenschutzrelevante Strukturen sind im Plangebiet nicht zu erkennen. In und an den vorhan- denen Gebäuden ergibt sich kein Verdacht auf gebäudebewohnende Arten. Das Vorkommen an gebäudebrütenden Vögeln sowie temporäre Sommerquartiere für Fledermäuse sind nicht gänzlich auszuschließen. Um Verbotstatbestände zu vermeiden, sind die Abrissarbeiten und die Baumfällungen in der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen. Die ökologische Funktion etwaiger durch die Baumaßnahme entfallender Fortpflanzungs- und Ru- hestätten bleiben im räumlichen Zusammenhang und ohne zeitliche Lücke im Plangebiet erhal- ten. Es ist vorgesehen, die Dachflächen, die nicht als Dachterrassen genutzt werden sollen, extensiv zu begrünen. Dies dient auch der Retention von Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen entsteht. Das Plangebiet wird nach der Neuordnung gegenüber dem bisherigen Versiegelungs- grad eine um etwa 500 m² kleinere Fläche versiegeln. Aufgrund der Positionierung der künfti- gen Baukörper ist es erforderlich, zunächst sämtliche vorhandenen Gehölze zu entfernen, die erforderlichen Neuanpflanzungen werden in einem Freiflächenplan festgelegt, der Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans ist. Die Bebauung wird dem von der Blumentorstraße ausgehenden Verkehrslärm ausgesetzt sein. Deshalb wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Diese gelangte zu dem Er- gebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen auf dem Grundstück Schall- schutzmaßnahmen erfolgen müssen. Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden geprüft, diese erforderten jedoch ein Abrücken der Bebauung von der Straße um etwa 7,0 m. Zusätzlich müss- te eine bis zu 10 m hohe Lärmschutzwand entlang der Blumentorstraße errichtet werden. Diese Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Maßnahmen führten jedoch zu unangemessenen Einschränkungen der Nutzbarkeit der Flächen des Vorhabengrundstücks. Der technische und wirtschaftliche Aufwand wäre gegenüber der erwarteten Wirkung unverhältnismäßig. Auch aus städtebaulicher Sicht wären die erforderli- chen aktiven Schallschutzmaßnahmen im Stadtbild nicht vertretbar. Deshalb sind passive Schall- schutzmaßnahmen an der Gebäudefassade erforderlich, insbesondere um bei geschlossenen Fenstern nachts eine Lüftung der im inneren des Gebäudes an der Straßenfront angeordneten Aufenthaltsräume sicherzustellen. Die Außenbauteile sind entsprechend zu dämmen. Die vom Plangebiet ausgehenden Lärmimmissionen wurden ebenfalls gutachterlich betrachtet. Im Ergebnis ist eine Einhaltung der TA-Lärm-Richtwerte für ein Mischgebiet prognostiziert. So- weit gegenwärtig noch nicht bekannte Abläufe im späteren Betrieb zu einer Überschreitung von Lärmrichtwerten führen könnten, wäre dem auf der Grundlage des Immissionsschutzrechts zu begegnen. Belange des Klimaschutzes werden durch die Planung nicht berührt, negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Anforderungen der EnEV werden erfüllt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt, deshalb ist eine Umweltprü- fung nicht durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB liegen vor. Der Vorhabenträger hat sich zur Durchführung des Vorhabens in einem Durchführungsvertrag verpflichtet. Eine Verpflichtung für KAI erfolgte im vorliegenden Verfahren nicht, obwohl durch den Bebauungsplan neues Planrecht geschaffen wird. In der KAI-relevanten Betrachtung („neu geschaffene Geschossfläche mit Wohnnutzung“) ergibt sich aber, dass sich die Geschossfläche des „betreuten Wohnens“ von ca. 600 m² im Bestand geringfügig auf ca. 630 m² in der Pla- nung erhöht hat. Diese geringe Erhöhung der Geschossfläche liegt deutlich unterhalb des Schwellenwertes von 450 m², den KAI vorsieht. Die Geschossfläche der „Altenpflege“ wird als besondere Wohnform nicht zur Veranlagung herangezogen. Ebenso wenig die Geschossfläche der Kindertageseinrichtungsplätze. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planung wird auf die beiliegende Planskizze mit den zeichnerischen Festsetzungen, den Vorhaben- und Erschließungsplan, die textlichen Festsetzun- gen und die Begründung verwiesen. II. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit Die frühzeitige Beteiligung in Form eine Bürgerversammlung erfolgte am 17. Februar 2016 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vom 18. Februar bis 3. März 2016. Es erfolgten Stellung- nahmen aus der Bürgergemeinschaft Durlach und Aue e. V. Darüber hinaus fand eine Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange vom 1. Juli bis 1. August 2016 statt. Im Rahmen der Trä- gerbeteiligung haben sich die Handwerkskammer Karlsruhe, die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, das Landratsamt Karlsruhe, der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, die Neuapostoli- sche Kirche Baden-Württemberg, das Regierungspräsidium Karlsruhe sowie die Stadtwerke Karlsruhe GmbH und die Verkehrsbetriebe GmbH geäußert. Weitere Stellungnahmen erfolgten seitens des Zentralen Juristischen Dienstes als Abfall- und Altlastenbehörde, Wasserbehörde sowie als Immissions- und Arbeitsschutzbehörde. Durchgreifende Einwendungen gegen das Vorhaben wurden nicht erhoben. Teilweise konnten die Anregungen zur Kenntnis genommen und im Verfahren berücksichtigt werden. Seitens der Bürger wurde schon zu diesem Verfahrensschritt die geplante Fassadengestaltung kritisiert. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 In seiner Sitzung am 17. Januar 2017 hatte der Gemeinderat den Auslegungsbeschluss gefasst. Auf die Verwaltungsvorlage Nr. 2016/0806 zu TOP 4 wird inhaltlich verwiesen. In der Folge wurde der Planentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 3. Februar 2017 in der Zeit vom 13. Februar bis 13. März 2017 ausgelegt und auch den Trägern öffentlicher Belan- ge nochmals Gelegenheit gegeben, sich zur Planung zu äußern. Ein Bürger beanstandet die Anzahl der Fenster an der Ostfront des Gebäudes, die zu einer Ver- letzung der Privatsphäre in der Nachbarschaft führe und auch ein gesetzliches Lichtrecht über- steigen würde. Die Fenster sind jedoch erforderlich, um eine ausreichende Belichtung der Zim- mer sicherzustellen. Eine gesetzliche Begrenzung des Lichts auf eine bestimmte Obergrenze ist der Verwaltung nicht bekannt, vielmehr ist eine ausreichende Lichtzufuhr erforderlich, um ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Sowohl für das Vorhabengrundstück als auch die Nachbarschaft ist dies gegeben. Des Weiteren wird die Parkplatzsituation um den Hengstplatz angesprochen und die geplante Stellplatzzahl als zu gering erachtet. Die Zahl der geplanten Stellplätze entspricht jedoch der bauordnungsrechtlich für das Vorhaben erforderlichen Anzahl. Der Vorhabenträger war nicht bereit, zusätzliche Stellplätze zu schaffen, obwohl auch die Stadtplanung dies befürwortet hat- te. Der Bürger sorgt sich ferner um das Abpumpen des Grundwassers und beanstandet die Neube- bauung ohne Umweltprüfung. Soweit ein Abpumpen des Grundwassers zu irgendeinem Zeit- punkt erforderlich wird, wird dies wasserrechtlich zu regeln sein und ist auch nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Umweltbelange wurden, auch wenn keine formelle Umweltprüfung erforderlich war, trotzdem im Verfahren beachtet. Etliche Festsetzungen, gerade zum Lärm- schutz, zeigen dies auf. Ein anderer Bürger schlägt vor, die Fassade etwas gefälliger zu gestalten. Die geplante Fassade passe besser zu einem Werkstattgebäude als zu einem Wohnhaus. Er regt an, die Fenster so breit wie möglich über alle Geschosse zu machen, die Fassade in drei Teile zu gliedern und das Dach beim linken und rechten Flügel herunterzuziehen. Dadurch könnten dort Dachterrassen entstehen. Das Element des alten Torbogens könnte man bei den Fenstern im Dachgeschoss aufnehmen. Der linke Teil des Gebäudes sei höhenmäßig um ca. zwei Meter versetzt, was man auf einen Meter verziehen könnte, damit der Versatz nicht so sehr ins Auge steche, wenn man vor dem Gebäude steht. Das Vorhaben wurde jedoch im Gestaltungsbeirat der Stadt Karlsruhe am 26. März und am 16. Juli 2015 behandelt und unter funktionalen, städtebaulichen und ge- stalterischen Gesichtspunkten bewertet. Es wurden Empfehlungen formuliert, denen Planer und Investor gefolgt sind. Der nun abweichend vorgeschlagenen Gestaltung sollte deshalb nicht gefolgt werden. Von den Trägern öffentlicher Belange haben das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Regionalverband Mittlerer Oberrhein, die Deutsche Telekom, das Landratsamt Karlsruhe/Gesundheitsamt, die VBK und der ZJD als Abfall- und Alt- lastenbehörde zum ausgelegten Planentwurf sich geäußert. Deren Anregungen haben teilweise in der Planung Berücksichtigung gefunden. Auf die Synopse in Anlage 1 wird hierzu verwiesen. III. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 24. Juni 2016 in der Fassung vom 25. Oktober 2016 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebau- Ergänzende Erläuterungen Seite 7 ungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbe- schlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt 1. die zum Bebauungsplan „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach, vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 24. Juni 2016 in der Fassung vom 25. Oktober 2016 und den ergänzenden Ausführungen der Erläute- rungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Blumentorstr. 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Blumen- torstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach, gemeinsam mit den örtlichen Bau- vorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 und § 12 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 24. Juni 2016 in der Fassung vom 25. Oktober 2016, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschrif- ten (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach Zusammenfassung der im Rahmen der Offenlage geäußerten Anregungen seitens der Träger öffentlicher Belange und die Stellungnahme des Vorhabenträgers Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Vorhabenträger Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 3.2.2017 Nach den vorliegenden Unterlagen wird davon ausgegangen, dass die baulichen Anlagen - ein- schließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte diese Höhe (30 m über Grund) überschrit- ten werden, wird gebeten in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Bauge- nehmigung - nochmals zur Prüfung zuzuleiten. Bei der o.a. Maßnahme bestehen seitens der Bundeswehr aus liegenschaftsmäßiger, infra- struktureller, schutzbereichsmäßiger Sicht und gleichbleibender Rechts-und Sachlage keine Be- denken. Die geplanten Gebäude überschreiten die Höhe von 30 m über Grund nicht. Es wird zur Kenntnis genommen, dass deshalb seitens der Bundeswehr keine Bedenken bestehen. Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts- und Altlastenbehörde, Stadt Karlsruhe, 7.2.2017 Auf Seite 19 unter Punkt 7 „ Erdaus- hub/Auffüllungen" nehmen Sie Bezug auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1994. Seit dem 1.6.2012 gilt allerdings das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI. 1 S. 212). Wir bit- ten, den Entwurf anzupassen und schlagen vor, eventuell verwendete Textbausteine zu aktuali- sieren. Der Anregung wird entsprochen und der Bezug auf das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt- schaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirt- schaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI. 1 S. 212) im Bebauungsplan aktualisiert. Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 8.2.2017 zu o. g. Bebauungsplan haben wir bereits mit Schreiben vom 12.7.2016 Stellung genommen. Regionalplanerische Belange sind von dem Vor- haben nicht berührt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass regional- planerische Belange von dem Vorhaben nicht be- rührt sind. Deutsche Telekom Technik GmbH, 17.2.2017 Wie aus dem beigefügten TK - Lageplan ersicht- lich, befindet sich im Bebauungsplangebiet teil- weise Telekommunikationsinfrastruktur der Tele- kom. Für eine rechtzeitige Planung und Bauvor- bereitung der TK -Versorgung durch die Dt. Tele- kom (Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Ver- und Ent- sorger) bitten wir, den Beginn, Umfang und Ab- lauf der Baumaßnahmen (Bauzeitenplan) so früh Abstimmungsgespräche mit der Telekom werden rechtzeitig vor Baubeginn im Zuge der Ausfüh- rungsplanung durch den Vorhabenträger ge- führt. - 2 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Vorhabenträger als möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mitzuteilen. Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt, 3.3.2017 Nach Überprüfung der zur öffentlichen Ausle- gung gedachten Planungsunterlagen und der bisherigen Beteiligung durch unser Amt, haben sich aus Sicht unseres Amtes keine neuen Be- denken oder Anregungen ergeben. Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich sei- tens des Landratsamtes keine neuen Bedenken und Anregungen ergeben. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 9.3.2017 Im Rahmen der Beteiligung der Behörden haben die VBK am 27.7.2016 ihre Stellungnahme zu dem o.g. Bebauungsplan an das Stadtplanungs- amt Karlsruhe abgegeben. Die dort von uns auf- geführten Anmerkungen wurden leider in die uns erneut vorgelegten Unterlagen nicht aufge- nommen. Daher können wir diesem Bebauungs- plan nicht zustimmen und bitten erneut um Be- rücksichtigung unserer damaligen Anmerkun- gen. STN vom 27.07.2016: • Der Ein- und Ausfahrbereich auf die Blumen- torstraße ist mit Schleppkurven zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich des Überstreichens von Gleisflächen. In diesem Zufahrtsbereich be- finden sich Technik, Küchen- und Müllräume, mit einem entsprechend größeren Müll- bzw. Anlieferungsfahrzeug ist zu rechnen. Der Anregung wird entsprochen: Es wurde ein Plan mit den entsprechenden Schleppkurven er- stellt und die Funktionsfähigkeit des Zufahrtsbe- reichs belegt. Konflikte mit Bus und Bahn sind nicht erkennbar. - 3 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Vorhabenträger • Aufgrund der vorgesehenen Nutzung ist mit einem erhöhten Hol- und Bringverkehr bzw. Anlieferverkehr zu rechnen. Grundsätzlich darf der Bus- und Straßenbahnverkehr nicht beein- trächtigt oder behindert werden. Es ist darzule- gen, wie die Abwicklung der Hol-, Bring- und Anlieferverkehre erfolgen sollen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des ÖPNV. • Ebenso ist eine Beeinträchtigung oder Behin- derung des Bus- und Straßenbahnverkehrs wäh- rend der Bauphase auszuschließen. • Immissionen aus dem Bahnbetrieb und der Un- terhaltung der Straßenbahn sind entschädi- gungslos zu dulden, hierzu gehörten auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und elektri- sche Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen haben auf Kosten des Bauherren zu erfolgen. • Für die Abspannung der Fahrleitung sind Wandanker am neuen Gebäude notwendig, die gemäß § 32 (1) PBefG zu dulden sind. Während der Bauzeit, einschließlich der Zeit des Gebäude- abbruchs, ist ein Provisorium auf Kosten des Vorhabenträgers erforderlich. Bitte nehmen Sie hier direkt mit unserem Fachplaner, Herrn Grind- ler, Tel. (0721) 6107 - 5401, Kontakt auf. • Die Bautätigkeiten sind rechtzeitig mit der Ab- teilung V1-BP abzustimmen. Während der ge- samten Abriss- und Bauarbeiten darf der Bahn- und Busbetrieb nicht behindert werden. Es sind Angaben über die einzelnen Bauphasen der Ab- teilung V1-BP mitzuteilen, bzw. abzuklären. Die Einschätzung wird nicht geteilt: Der Be- stand aus Pflegeheim, Kindergarten und Wohn- turm wird durch ein neues Pflegeheim und einen neuen Kindergarten ersetzt. Der Wohnturm ent- fällt. Höhere Hol- und Bringverkehre sind zukünf- tig nicht zu erwarten. Kenntnisnahme: Der Baustelleneinrich- tungsplan wird im Zuge der Genehmigungspla- nung mit den städtischen Behörden und der VBK abgestimmt und Behinderungen soweit wie mög- lich vermieden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme: Ein Provisorium während der Bauphase und die technischen Einzelheiten für die neue Abspannung der Fahrleitung werden in der Genehmigungsplanung mit der VBK abge- stimmt. Kenntnisnahme: Die Bautätigkeiten werden im Zuge der Ausführungsplanung mit der VBK abge- stimmt.
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Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“ Durlach (Verfahren nach § 13 a BauGB) -Entwurf- Vorhabenträger: AW Projekt und Invest GmbH Schumacherstr. 18 76275 Ettlingen T. 07243 - 7001-11 F. 07243 - 7001-34 info@wlh-gmbh.com Planverfasser: VbB: VEP: GERHARDT.stadtplaner.architekten AGP Generalplaner GmbH Weinbrennerstraße 13 Moltkestr. 5A 76135 Karlsruhe 76133 Karlsruhe T. 0721 – 831030 T. 0721 - 565970 F. 0721 – 853410 F. 0721 - 5659733 mail@gsa-karlsruhe.de agp@agp-karlsruhe.de VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ................ 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ....................................................................... 4 2. Bauleitplanung ........................................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................... 4 4. Planungskonzept ....................................................................................... 8 5. Umweltbericht .......................................................................................... 16 6. Sozialverträglichkeit ................................................................................. 17 7. Statistik .................................................................................................... 17 8. Kosten ..................................................................................................... 17 9. Durchführung ........................................................................................... 17 B. Hinweise (beigefügt) .............................................................................. 18 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 18 2. Entwässerung .......................................................................................... 18 3. Wasserschutzgebiet ................................................................................ 18 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 18 5. Baumschutz ............................................................................................. 19 6. Altlasten ................................................................................................... 19 7. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 19 8. Private Leitungen ..................................................................................... 19 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 19 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 20 11. Artenschutz .............................................................................................. 20 12. Dachbegrünung ....................................................................................... 20 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen ........................................ 22 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ...................................................... 22 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 22 2. Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 22 3. Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 22 4. Abstandsflächen ...................................................................................... 23 5. Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 23 6. Stellplätze, Tiefgaragen und Garagen / Carports .................................... 23 7. Nebenanlagen ......................................................................................... 23 8. Immissionsschutz .................................................................................... 24 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 28 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ..................................................... 28 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 28 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze ............... 28 4. Abstellplätze für Fahrräder ...................................................................... 29 5. Außenantennen ....................................................................................... 29 6. Niederspannungsfreileitungen ................................................................. 29 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 30 (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen)................................. 30 VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 3 IV. Zeichnerische Festsetzungen............................................................... 31 Unterschriften ......................................................................................................... 32 Anlage: Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ab.......................................... 33 VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 4 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das 1972 errichtete Anna-Leimbach-Haus ist ein Altenpflegeheim der Caritas in Durlach. Es besteht im Wesentlichen aus einer Blockrandbebauung entlang der Blumentorstraße, verschiedenen Anbauten und einem Hochhaus im rückwärtigen Bereich. Im Untergeschoss des Hochhauses befindet sich ein katholischer Kin- dergarten. Das bestehende Pflegeheim entspricht nicht den ab 2019 geltenden, verschärften gesetzlichen Vorgaben. Auch eine Ertüchtigung ist wirtschaftlich nicht darstellbar. Deshalb hat die Caritas das Pflegeheim in einen Neubau in der Steinhäuserstraße verlagert. Ab November 2015 ist das frei gewordene Anna- Leimbach-Haus für ein Jahr als Flüchtlingsunterkunft vermietet worden. Danach sollen die Bestandsgebäude abgebrochen und durch ein zeitgemäßes Pflege- heim und einen neuen Kindergarten im rückwärtigen Bereich in Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt AWO Karlsruhe ersetzt werden. Die AW Projekt und Invest GmbH Ettlingen ist willens und in der Lage, den Neu- bau des „Anna-Leimbach-Hauses“ gemäß der Planung von AGP Generalplaner GmbH für die AWO Karlsruhe zu errichten. Die Planung ist vom Gestaltungsbei- rat bestätigt worden. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Be- bauungsplans Nr. 443 „Hengstplatz-Blumentorstr.-Pfinzstr.-Neuensteinstr.- u.Weingartener Str.“ von 1974. Da die geplante Neubebauung nicht den Festset- zungen des rechtskräftigen Bebauungsplans entspricht, soll als planungsrechtli- che Grundlage des Projekts und zur Sicherung der städtebauliche Entwicklung und Ordnung ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB (Ziffer 2) aufgestellt werden. Mit einer überbaubaren Grundfläche von weniger als 2 ha erfolgt die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsver- bands Karlsruhe (FNP NVK) als Wohnbaufläche dargestellt. Im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde gemäß § 12(3) BauGB nicht an die Ausweisung von Gebietstypen gemäß der §§ 1-11 der Baunutzungs- verordnung gebunden. Deshalb wird als Art der Nutzung ausschließlich „Anlagen für soziale Zwecke: Altenpflege und Kinderbetreuung“ festgesetzt. Da Anlagen für soziale Zwecke auch in allgemeinen Wohngebieten (WA) zulässig und mit der Wohnnutzung vereinbar sind, gilt die Planung als aus dem FNP entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 443 „Hengstplatz-Blumentorstr.-Pfinzstr.-Neuensteinstr.-u.Weingartener Str.“ von 1974. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 6315, 6315/3, VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 5 6315/4 und Teile des Nachbargrundstücks Nr. 46312 (angrenzendes Nachbar- grundstück für die rückwärtige Zufahrt) sowie Teile des Straßenflurstücks Nr. 46321/1 (angrenzender Gehwegbereich). 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Plangebiet ist derzeit zu ca. 76 % versiegelt. Auf den Flächen gibt es einzel- ne Baumbestände. Die Topografie des Geländes steigt von Norden nach Süden bis auf das Straßenniveau der Blumentorstraße um ca. 2 m an. Auf eine Länge von über 90 m entspricht das einer durchschnittlichen Steigung von ungefähr 2 %. Für das bisherige Pflegeheim auf Flst.-Nr. 46315 wurde das Gelände zwi- schen dem Hochhaus und der Blockrandbebauung entlang der Blumentorstraße modelliert, so dass der bestehende Hof des Pflegeheims ungefähr auf dem Ni- veau der Blumentorstraße liegt, der Parkplatzbereich im Norden dagegen ca. 2 m tiefer. Die unterschiedlichen Ebenen sind über Rampen und Treppen miteinander verbunden. Zur Erkundung der Bodenbeschaffenheit wurde im Zuge des Bodengutachtens (IB Orth, Karlsruhe, 2016) im tieferliegenden nördlichen Bereich der für die Versi- ckerung vorgesehenen Fläche zwei Bohrsondierungen mit Bohrtiefen von ca. 3,5 munter Geländeoberkante (GOK) sowie im südlichen, höher gelegenen Bereich dieser Fläche eine Bohrsondierung ca. 4,0 m tief niedergebracht. Bei der Baugrunderkundung wurde über alle Aufschlüsse ein ähnlicher Schich- tenaufbau festgestellt. Unter dem bereichsweise anstehenden Oberboden wur- den bis in Tiefen von ca. 1,0 m bis ca. 1,6 m u. GOK künstlich aufgefüllte, ge- mischtkömige Böden (sandige, schluffige Kiese mit mineralischen Fremdbe- standsteilen) erkundet. Darunter wurden bis in die Endtiefen sandige, tonige Schluffe überwiegend weicher Konsistenz angetroffen. Die Bohrsondierung BS 163a musste aufgrund von Bohrhindernissen (vermutlich Steine) in einer Tiefen von 1,6 m unter GOK vorzeitig abgebrochen werden. Die Bohrung wurde daher um ca. 1 m versetzt und als BS 163b in die geplante Tiefe von 4 m unter GOK niedergebracht. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Die beiden untersuchten Böden sind als Schluff, sandig, schwach tonig anzu- sprechen. In Anlehnung an USBR lässt sich für diese Böden ein k f - Wert von 3,8 · 10-8 m/s bzw. 5,2 · 10-8 m/s ableiten. Die Durchlässigkeit der bei der Baugrunderkundung angetroffenen tief reichen- den Böden ist sehr gering. Die durchgeführten Laborversuche zeigen, dass der kr- Wert im Bereich von 10-8 m/s liegt. Gemäß DWA A 138 [L l] liegt der entwäs- serungstechnisch relevante Versickerungsbereich in einem k f - Bereich von 1,0 · 10-6 m/s bis 1,0 · 10-3 m/s. Somit sind die im untersuchten Bereich angetroffe- nen Böden für eine Versickerung nicht geeignet. 3.2.2 Artenschutz Die untere Naturschutzbehörde hat das Plangebiet in Augenschein genommen. Das rückwärtige Gelände des Anna-Leimbach-Hauses wird bereits intensiv ge- nutzt. Im Innenhof des Pflegeheims befinden sich nur kleine Grünflächen. Im Be- VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 6 reich der Kindertagesstätte gibt es eine Spielfläche mit wenig Begrünung und weiter nördlich geschotterte Parkflächen mit mehreren Garagen. Im Zuge der Umstrukturierung müssen einige artenschutzrechtlich unbedeutende Bäume ent- fernt werden. Die Behörde ist zu der fachlichen Einschätzung gekommen, dass artenschutzrelevante Strukturen nicht zu erkennen sind. Auch an den Gebäuden ergibt sich kein Verdacht auf gebäudebewohnende Arten. Gebäudebrütende Vö- gel sowie temporäre Sommerquartiere von Fledermäusen können jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz zu vermeiden, sind die Abrissar- beiten und die Baumfällungen in der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen (siehe Hinweise). Vorgezogene Ausgleichsmaßnah- men (sog. CEF-Maßnahmen) sind nach fachlicher Einschätzung der Stadtökolo- gie weder für Fledermäuse noch für die Avifauna notwendig, da weder die Ge- bäude noch die Bäume geeignete Habitatstrukturen bieten. Sollten wider Erwar- ten häufiger vorkommende Arten die Gebäude oder Gehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätten nutzen, können die Individuen bei Berücksichtigung der zeitli- chen Vorgaben in der Umgebung geeignete Ersatzstrukturen finden. Somit bleibt die ökologische Funktion eventuell entfallender Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Lücke weiterhin erhalten. Die Pla- nung ist somit zulässig (Legalausnahme des § 44 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz). Der Einschätzung entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass durch die Umsetzung der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§ 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz) ausgelöst werden. Daher wird in diesem Fall von der Erstellung eines Artenschutzgutachtens durch einen externen Gut- achter abgesehen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Vorhabengrundstück ist entlang der Straße derzeit noch mit einem III- geschossigen Gebäude mit Sattel-/Walmdach von 1972 bebaut. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze schließen I- bis II-geschossige Flachdachbauten an. Ungefähr in Grundstücksmitte steht ein Hochhaus mit VIII Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit Flachdach. Die straßenbegleitende Blockrandbe- bauung wird über ein II-geschossiges Flachdachgebäude mit dem Hochhaus im rückwärtigen Bereich verbunden. Das Hochhaus, der Verbindungsbau, die Block- randbebauung und die westliche Grenzbebauung umschließen einen begrünten Innenhof mit teilweise überdachten Fußwegen, der sich im Nordwesten über Treppen-/ Rampen zu einer Fußwegverbindung in Richtung Pfinzstraße hin öff- net. Das Gelände verspringt hier um ca. 2 m nach unten, so dass das Kellerge- schoss des Hochhauses nach Norden wie ein Vollgeschoss in Erscheinung tritt. Der auf dieser Ebene untergebrachte teilweise I-geschossig vortretende Kinder- garten öffnet sich ebenerdig nach Norden zu Frei- und Spielplatzflächen. Vom nordöstlichen Eck des Vorhabengrundstücks entlang der Ostgrenze befindet sich eine I-geschossige Garagenzeile mit Flachdach, eine weitere entlang der Nord- grenze. Dazwischen liegt die versiegelte Fläche des Garagenhofs. Zwei mit Ra- sengittersteinen teilversiegelte Parkbuchten grenzen den Stellplatzbereich von der Kindergartenfläche ab. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 7 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke im Plangebiet sind in Privatbesitz. Die AW Projekt und Invest GmbH Ettlingen ist Vorhabenträger und erbbauberechtigt. 3.5 Belastungen 3.5.1 Altlasten Der westliche Randbereich des Flurstücks 46315 ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung "AS Kfz-Reparaturwerkstatt Nolthenius" erfasst. Zwischen 1937 und ca. 1963 wurde auf dem Gelände eine Kfz-Werkstatt betrieben. Laut Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe kann aus fachtechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass im Zuge der Neubebauung des Geländes Ende der 1980er Jahre mögliche Verunreinigungen vollständig entfernt wurden. Es besteht deshalb kein akuter Handlungsbedarf. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen wurden anthropogene Auffüllungen angetroffen. Bei der Baumaßnahme anfallendes Aushubmaterial ist daher abfall- rechtlich zu untersuchen. In Abhängigkeit der Detailplanung ist im Bereich der Freiflächen sowie des Spiel- platzes eventuell der Wirkungspfad Boden-Mensch zu untersuchen und/oder ein Bodenaustausch/-auftrag erforderlich. Die aus umweltfachlicher Sicht vorge- schlagenen Bodenuntersuchungen und ein eventuell erforderlicher Bodenaus- tausch werden im Durchführungsvertrag abgesichert. Vor dem Rückbau der Bestandsgebäude ist der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz ein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorzulegen 3.5.2 Immissionsschutz Schallschutz Um die bestehende Lärmbelastung zu ermitteln, wurde „die Bauingenieure Cle- menz & Brand GmbH“, Karlsruhe, mit einer schalltechnischen Untersuchung be- auftragt. Der schalltechnischen Untersuchung ist zu entnehmen, dass zur Beurteilung der Geräuscheinwirkungen aus Straßen- und Schienenverkehrslärm zunächst die verkehrliche Bestandssituation bezogen auf das neue Gebäudemodell (entspricht Darstellung in Anlage 2 der schalltechnischen Untersuchung), getrennt nach Ein- fluss von Straßen und Schienenlärm, untersucht wurde. In den Anlagen 3.1 bis 3.6 der schalltechnischen Untersuchung sind die Beurtei- lungspegel in vier Meter Höhe jeweils für den Tag- und Nachtzeitraum dargestellt. In Tabelle 5 der schalltechnischen Untersuchung sind die Pegelwerte für den Tag- und Nachtzeitraum jeweils für einzelne Bereiche des Grundstückes und für die umliegende Bebauung aufgelistet. Zudem werden dort die Grenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete angegeben. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 8 Pegelwerte Gesamtverkehrslärm, Bestandssituation – Angaben in dB(A) Es wird deutlich, dass die maßgebende Lärmquelle der Straßenverkehr auf der Blumentorstraße ist. Die gegenüber dem Straßenverkehr etwas geringeren Schallemissionen der Straßenbahn erhöhen den Pegel vor der Straßenfassade des Plangrundstücks. Die Emissionen aus umliegenden Gewerbebetrieben sind für das Plangrundstück nur zweitrangig. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden tags und nachts auf der gesamten Fassade an der Blumentorstraße sowie auch etwa bis zur Hälfte im Bereich des vorderen geplanten kleinen Parkplatzes überschritten. Auch an der Nachbarbe- bauung werden diese Grenzwerte nicht eingehalten. Im Innenhof bzw. am ge- planten KiTa-Standort werden die Werte der DIN 18005 und damit auch der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete eingehalten bzw. unterschritten. Die Berücksichtigung der ermittelten immissionsrechtlichen Belange auf der Ebe- ne der Bauleitplanung hinsichtlich der geplanten Bebauung wird unter A 4.10 er- läutert. Da geplant ist, das Schienenverkehrsaufkommen bis zum Jahr 2026 zu erhöhen, wurde die Betriebssituation 2026 als maßgeblicher Fall den Berechnungen zu Grunde gelegt. Entsprechend der Planung der VBK sollen ab ca. 2018/2019 etwa 80 zusätzliche Fahrten auf diesem Abschnitt stattfinden. Luftschadstoffe Durch die Bebauung ist keine Verschlechterung der Luftqualität zu erwarten. Die höchste gemessene Belastung in Karlsruhe tritt an der Reinhold-Frank- Str. auf, aber selbst hier werden die Grenzwerte für Feinstaub deutlich unter- schritten (die NO2-Werte werden allerdings überschritten). Da die Blumentor- straße sehr viel weniger belastet ist als die Reinhold-Frank-Str., ist von keiner unzulässigen Luftschadstoffbelastung auszugehen, die einer Wohnnutzung in der Blumentorstraße 6 entgegenstehen könnte. Ein gesondertes Gutachten / eine Untersuchung der Luftschadstoffe an der Blumentorstraße wird nicht für erforderlich erachtet. 4. Planungskonzept Es ist geplant, die Bestandsgebäude des „Anna-Leimbach-Hauses“ abzubrechen und durch Neubauten zu ersetzen. Die Trägerschaft übernimmt die AWO. Die VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 9 vorliegende Neuplanung sieht einen IV-geschossigen Gebäudekomplex mit Staf- felgeschoss entlang der Blumentorstraße vor. Der winkelförmige Neubau knickt nach Norden ab und lässt eine Zufahrt entlang der östlichen Grundstücksgrenze frei. Über eine Rampenanlage kann der Kindergarten im nördlichen Plangebiet fußläufig erreicht werden. Im nördlichen Grundstücksbereich ist ein solitärer II- geschossiger Baukörper, ebenfalls mit Staffelgeschoss, für den Kindergarten ge- plant. Das Pflegeheim soll aus sechs Wohngruppen mit jeweils 13 Bewohnern und ei- ner Wohngruppe mit 12 Bewohnern sowie einer kleinen Cafeteria und den erfor- derlichen Nebenflächen bestehen. Ergänzt wird diese Nutzung mit neun 2-Zimmerwohnungen im Staffelgeschoss für ältere Menschen (betreutes Woh- nen). Die Kindertagesstätte für die katholische Kirchengemeinde ist in einem gesonder- ten Baukörper geplant. Das Raumprogramm sieht fünf Gruppen vor und orientiert sich an den Flächenvorgaben der Stadt Karlsruhe. Die baurechtlich notwendigen Stellplätze sind im rückwärtigen Freiraum auf dem Grundstück sowie im Anlieferungsbereich an der Blumentorstraße angeordnet. 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen In Anwendung von § 9 (2) BauGB sind im Bereich des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplans VEP nur solche baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, die sich im Rahmen der planungsrechtlichen Festsetzungen des Vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans bewegen und zu denen sich der Vorhabenträger im Durch- führungsvertrag auf Basis des zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) verpflichtet. In Anwendung von § 12 (3) BauGB wird der VEP (siehe Anlage) Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 4.2 Art der baulichen Nutzung Gemäß § 12(3) BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und Er- schließungsplans (VEP) bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) gebunden. Da im Geltungsbereich des VEPs nur Einrichtungen für soziale Zwecke geplant sind und das Plangebiet nicht durch das für ein Baugebiet nach BauNVO typische Nutzungsspektrum geprägt wird, werden nur die geplanten Nutzungen zugelassen: „Anlagen für soziale Zwecke: Altenpflege und Kinderbetreuung“. In Verbindung mit der Nutzung für soziale Zwecke können in untergeordnetem Maße Wohnungen (z.B. Seniorenwohnen, betreutes Wohnen, Hausmeister, Heimleitung) sowie Gastronomie (Cafeteria) und Kioske zugelassen werden. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl GRZ und die Geschossflächenzahl GFZ wurden als Ober- grenzen so festgesetzt, dass das geplante Vorhaben umgesetzt werden kann. Zur Grundfläche wird die ca. 226 m² große Gartenterrasse, sowie die Fluchttrep- pe des geplanten Kindergartens hinzugezählt. Die neuen Gartenwege werden VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 10 nicht mitgerechnet, da sie nicht überdacht und mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt werden sollen. Waren durch den Bestand ca. 3.512 m² versiegelt, so werden durch die Neube- bauung ca. 500 m² weniger beansprucht. Die Grundfläche der Gebäude beträgt zum derzeitigen Planungsstand ca. 2.207 m², was bei einer maßgeblichen Grundstücksfläche von 4.357 m² eine GRZ von 0.5 ergibt. Als Maximalwert und Rahmen für die Vorhaben- und Erschließungsplanung wird deshalb eine GRZ von 0.5 festgesetzt. Das Vorhaben selbst liegt gemäß FNP zwar auf Wohnbau- flächen, die Art der baulichen Nutzung in der Nachbarschaft um den Hengstplatz entspricht aber der eines Mischgebiets, in dem gemäß § 17 BauNVO eine GRZ von 0.6 als Obergrenze zulässig ist. Auch der Hengstplatz selbst ist im FNP bis an die Südfassade des Vorhabens als gemischte Baufläche ausgewiesen. Mit ei- ner GRZ von 0,5 wird zwar die Obergrenze für eine allgemeines Wohngebiet ge- ringfügig überschritten, gemessen am städtebaulichen Umfeld wird das zentral gelegene Grundstück aber angemessen dicht bebaut und unterschreitet noch deutlich das zulässige Maß eines vergleichbaren Mischgebiets. Der geplante Gebäudekomplex tritt entlang der Blumentorstraße mit nur III Voll- geschossen und einem Staffelgeschoss in Erscheinung. Das Gelände soll so modelliert werden, dass die rückwärtige Terrasse und der „Demenzgarten“ eben- erdig vom Untergeschoss erreicht werden können. Deshalb zählt auch das sog. „Gartengeschoss“ als Vollgeschoss. Die Geschoßfläche ist nach den Außenma- ßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Bezogen auf die maßgebliche Grundstücksfläche ergibt sich für die derzeitige Planung eine GFZ von 1.63. Als zulässiger Maximalwert und Rahmen für die Vorhaben- und Erschließungspla- nung wird eine GFZ von 1.65 im Bebauungsplan festgesetzt. Für ein vergleichba- res Mischgebiet gibt § 17 BauNVO die Obergrenze von 1.2 vor. Dieser Wert wird mit der Neubebauung überschritten. Städtebaulich wird aber die Höhenstaffelung im Gebiet durch die geplante Bebauung harmonisiert und die Überschreitung durch die geringere Grundfläche im Vergleich zum Bestand ausgeglichen. Au- ßerdem wird trotz der Überschreitung die allgemeinen Anforderungen an gesun- de Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfüllt. Nachteilige Auswirkungen auf die Um- welt sind nicht zu erwarten. Deshalb kann die GFZ von 1.65 für vertretbar erach- tet werden. Die Wandhöhe ist das Maß zwischen der Bezugshöhe BZH und dem oberen Wandabschluss (OK Flachdach-Attika). Die festgesetzte BZH orientiert sich mit einer Toleranz von ca. 15 cm an der Höhe des Gehwegs an der Blumentorstra- ße. Anhand der maximal zulässigen Wandhöhen (WH) kann somit nachvollzogen werden, welche Höhen die geplanten Gebäude zum öffentlichen Raum hin entwi- ckeln. Da die Geländeoberkante im nördlichen Grundstücksteil ca. 2 m tiefer liegt, sich die im zeichnerischen Teil festgesetzten maximalen Wandhöhen des Kin- dergartens aber auf die gleiche BZH beziehen, tritt der Kindergarten um ca. 2 m höher über der Geländeoberkante in Erscheinung als es die festgesetzte WH suggerieren könnte. Die Wandhöhen sind so geplant, dass mit der III- geschossigen Fassade entlang der Blumentorstraße die Traufhöhe des Bestands nicht überschritten wird. Auch das zurückspringende Staffelgeschoss bleibt unter der Firsthöhe des Nachbargebäudes. Beim geplanten Kindergarten bleibt die II- VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 11 geschossige Fassade unter der Traufhöhe der bestehenden benachbarten Wohnzeilen. Das zurückspringende Staffelgeschoss unterschreitet auch hier die benachbarten Firsthöhen. Es ist davon auszugehen, dass sich die geplanten Ge- bäude aufgrund ihrer moderaten Höhenentwicklung gut in den umgebenden Be- stand einfügen. Um die gemäß Ziffer C II 1.1 zulässigen Dachaufbauten realisieren zu können darf mit ihnen die Höhe der Dachfläche bis max. 1,50 m überschritten werden. 4.4 Bauweise / Baulinien / Abstandsflächen Das Festsetzen einer Bauweise ist für einen qualifizierten Bebauungsplan nicht zwingend erforderlich. Im zeichnerischen Teil wird die Bauweise hinreichend durch die präzise festgesetzten überbaubaren Flächen, Baugrenzen und die Bau- linie definiert, so dass auf Festsetzungen einer Bauweise gemäß BauNVO ver- zichtet werden kann. Die Festsetzung der Baulinie ist dort erforderlich, wo grenz- ständig an den Bestand angebaut werden muss, um die Blockrandbebauung in der bestehenden Bauflucht fortzusetzen. Ist keine Baulinie festgesetzt, sind Ge- bäude mit Grenzabständen (0,4 x H) zu errichten. Aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit wird festgesetzt, dass zu den untergeordneten Bauteilen, die bei der Bemessung der Abstandsflächen au- ßer Betracht bleiben, auch offene Flucht- und Außentreppen zählen, wenn Sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten. 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden von Baugrenzen und einer Bauli- nie bestimmt. Baugrenzen und Baulinien dürfen überschritten werden von untergeordneten Bauteilen (z.B. Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdach- ungen und Fluchttreppen), wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vor- treten, und von Vorbauten (z.B. Wände, Balkone, Tür- / Fenstervorbauten), wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m aus der Fassadenebene hervortreten. Terrassen - abgesehen von wasserdurchlässig befestigten Freisitzen als Teil der Gartengestaltung - sind nur innerhalb überbaubarer Flächen zulässig. 4.6 Stellplätze, Garagen / Carports, Tiefgaragen sowie Nebenanlagen Überdachte Fahrradstellplätze sind auf den im zeichnerischen Teil entsprechend festgesetzten Flächen „FST“ zulässig. KFZ-Stellplätze sind innerhalb überbauba- rer Flächen und innerhalb entsprechend festgesetzter Stellplatzflächen zulässig. Zur Sicherung der Freiflächenstruktur ist die Errichtung von Garagen / Carports ausgeschlossen. Nebenanlagen sind innerhalb und außerhalb überbaubarer Flä- chen zulässig. 4.7 Erschließung 4.7.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebiet verfügt mit der Haltestelle „Durlach Turmberg“ der Straßenbahn- linien 1 und 8 sowie der Buslinien 21, 22, 23, 24, 26, 27 und 29 über eine gute VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 12 Anbindung ans städtische ÖPNV-Netz. Die Gleise der Straßenbahnlinien verlau- fen jenseits der zweispurigen Blumentorstraße. 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet wird von Süden durch die Blumentorstraße erschlossen. Von Norden erfolgt die Zufahrt zu den Stellplätzen des Kindergartens über einen öf- fentlichen Straßenstich von der Pfinzstraße. 4.7.3 Ruhender Verkehr Fahrradabstellplätze und die baurechtlich notwendigen KFZ-Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Für die PKW – Stellplätze werden „Flächen für Stellplätze“ im Bereich der südlichen Grundstückszufahrt von der Blumentor- straße und im nordwestlichen Bereich der Zufahrt von der Pfinzstraße festge- setzt. 4.7.4 Geh- und Radwege Die Blumentorstraße ist mit beidseitigen Gehwegen ausgestattet. Der nördliche Gehweg der Blumentorstraße verläuft unmittelbar entlang der Grundstücksgren- ze. Der gegenüberliegende Hengst-Platz kann über einen Zebrastreifen südwest- lich des Plangebiets erreicht werden. Die Haltestellenanlage „Durlach Turmberg“ ist auf Zebrastreifen über die Alte Weingartener Straße und über die Grötzinger Straße ebenerdig in einer Entfernung von unter 100 m erreichbar. In ca. 450 m Entfernung sind die Bergstraße-, Rheintal-, und Schwarzwald-Fernradwege er- reichbar. 4.7.5 Ver- und Entsorgung Das Grundstück wird mit Wasser und Strom an das Versorgungsnetz der Stadt Karlsruhe angeschlossen. Das Fernwärmenetz soll in Durlach künftig ausgebaut werden. Sofern Fernwärme verfügbar und der Anschluss technisch möglich ist, soll die Energieversorgung des Plangebiets mittels Fernwärme erfolgen. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist Fernwärme noch nicht verfügbar. Das Planungsgebiet wird im Mischsystem entwässert. Sämtliche Abfälle des Pflegeheims und der Seniorenwohnungen werden an der Blumentorstraße zur Abholung durch die städtische Müllabfuhr bereitgestellt, die Abfälle des Kindergartens an der Pfinztalstraße. Die Freileitungen werden aus stadtbildgestalterischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen. 4.7.6 Energiekonzept Da von Seiten der Stadtwerke Karlsruhe die Versorgung des Plangebiets mit Fernwärme wahrscheinlich nicht rechtzeitig möglich sein wird, kann die Versor- gung durch ein hauseigenes Blockheizkraftwerk (BHKW) erfolgen. 4.8 Gestaltung Im Süden ist ein Gebäudekomplex mit IV Vollgeschossen, Staffelgeschoss und Flachdach geplant, der zum öffentlichen Straßenraum der Blumentorstraße nur mit III Vollgeschossen in Erscheinung tritt. In seiner Höhenentwicklung orientiert VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 13 sich das Gebäude an der westlichen Nachbarbebauung, an die es anschließt um die Blockrandbebauung entlang der Blumentorstraße fortzusetzen. Die großfor- matige Lochfassade zur Blumentorstraße soll durch eine Sockelzone anderer Materialität und durch das Staffelgeschoss vertikal gegliedert werden. Zum In- nenhof (Demenzgarten) hin werden die Fassaden teilweise durch geschosshohe Verglasungen und versetzte geschlossene Flächen geprägt. Der Innenhof wird mit Grünflächen und Anpflanzungen gärtnerisch gestaltet. Die Dachflächen abzü- glich der Dachterrassen sollen begrünt werden. Der kompakte Kindergarten-Neubau im nördlichen Grundstück ist freistehend geplant. Seine Lochfassade wird von nahezu geschosshohen Fensteröffnungen sowie von abgerundeten Ecken und der umlaufenden Lamellenverkleidung ge- prägt. Geplant sind hier II Vollgeschosse mit einem Staffelgeschoss und Flach- dach. Die Kindergarten-Freiflächen befinden sich südlich des Gebäudes und werden gärtnerisch gestaltet. 4.8.1 Dächer, Dachbegrünung sowie Dachaufbauten Alle Dächer sind als Flachdächer auszubilden. Zugunsten von Mikroklimatischen Effekten und der Regenwasserretention sind Dächer zu begrünen sofern sie nicht als Dachterrasse genutzt werden. Dachterrassen sind zugunsten des Albedo- Effekts mit hellem Material zu decken. Näheres regelt der VEP. Dachaufbauten können die äußere Wirkung der Gebäude beeinträchtigen. Da al- le Dächer als Flachdächer (Dachneigung < 5°) ausgeführt werden sollen und Aufbauten hier unverhältnismäßig in Erscheinung treten, sind sie abgesehen von Absturzsicherungen (Geländer), Elementen zur Belichtung und Belüftung, tech- nisch notwendigen Aufbauten und solchen zur solaren Energiegewinnung bis 1,5 m Höhe über der Dachfläche unzulässig. Dachaufbauten -ausgenommen Ge- länder von Dachterrassen- sind mindestens um das Maß hinter die Fassaden- ebene zurückzusetzen, in dem sie die Dachfläche überragen, damit sie im öffent- lichen Raum so wenig wie möglich in Erscheinung treten. 4.8.2 Werbeanlagen und Automaten Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemissio- nen bestimmter Werbeanlagen wird die Verwendung von wechselndem oder be- wegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches ausgeschlossen. Die Vorschriften entsprechen den bewährten städtischen Festsetzungen für Mischgebiete. 4.8.3 Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze Um die städtebaulich-gestalterische Wirkung des Plangebiets nicht zu beein- trächtigen, dürfen die Grundstücksflächen in einer 5m tiefen Zone, gemessen von der Grundstücksgrenze mit der öffentlichen Verkehrsfläche, nicht als Arbeits-, oder Lagerflächen verwendet werden (z.B. Zufahrtsbereich an der südöstlichen Grundstücksgrenze). Zur Begrenzung des Versiegelungsgrades sind die notwendigen Befestigungen nicht überbaubarer Grundstücksflächen wasserdurchlässig auszuführen, soweit technisch oder rechtlich nichts anderes geboten ist. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 14 Für eine städtebaulich-gestalterisch durchgrünte und durchlässige Wirkung des Plangebiets sind als Einfriedungen nur Hecken oder Hecken mit eingezogenem Maschendraht oder Drahtgitterzaun bis zu einer Höhe von max. 1.50 m zulässig. Absturzsicherungen können auch als Geländer oder in massiver Bauweise aus- geführt werden. Abfallbehälterstandplätze sind aus gestalterischen und hygienischen Gründen nur innerhalb der Gebäude oder nur mit begrüntem Sichtschutz zulässig. 4.8.4 Fahrradabstellplätze, Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Die Vorschriften entsprechen den üblichen städtischen Standards und den Pla- nungen des Vorhabenträgers. Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Zur Sicherung der ungehinderten Informations-Zugänglichkeit ist pro Gebäude allerdings eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 4.8.5 Niederschlagswasser Die vorliegenden Bodensondierungen vom (IB Orth, Karlsruhe, 2016) zeigen ei- nen Untergrund, der nicht für die Versickerung von Regenwasser geeignet ist. Die dezentrale Versickerung des Regenwassers der Dachflächen kann daher nicht ausgeführt werden. Das anfallende Regenwasser der Dach-, Balkon-, Terrassen- und Wegeflächen wird deshalb in die vorhandene öffentliche Kanalisation eingeleitet. In Abstim- mung mit dem Tiefbauamt wird die maximale einleitbare Regenwassermenge im Zuge des Baugesuchs (Entwässerungsgesuch) festgelegt. Darüber hinaus anfal- lendes Regenwasser wird zurückgehalten (z.B. in einer unterirdischen Retenti- onszisterne). Die Retentionsanlagen halten Niederschläge zurück und geben die- se zeitverzögert an die Kanalisation ab. Die vorliegende Konzeptplanung zeigt im Vergleich zur bestehenden Bebauung eine geringere Versiegelung des Grundstücks. Durch die Begrünung der Flach- dächer (extensive Begrünung mit Abflussbeiwert von 0,5) wird zukünftig sogar ei- ne deutlich geringere Regenwassermenge anfallen, die abgeleitet werden muss. Jahrhundertregen und Schutz vor Überflutung Das Geländeaufmaß zeigt Geländehöhen an der Grenze zur Blumentorstraße von ca. 119,50 m ü. NN. Im nördlichen Grundstücksbereich fällt das Grundstück auf ca. 117,50 m ü. NN ab. Die Blumentorstraße fällt nach Westen auf ca. 118,50 m ü. NN ab. In der Pfinzstraße im Norden liegen die Straßenhöhen auf ca. 117,00 m ü. NN. Bei einem Starkregen ist daher im nördlichen Bereich mit Regen-Anstau zu rech- nen. Im Zuge der Genehmigungsplanung wird daher ein Überflutungsnachweis geführt. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 15 4.9 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.9.1 Grünplanung, Pflanzungen Die Begrünung der nicht überbaubaren Flächen sowie das Anpflanzen von Bäu- men und Sträuchern wird im VEP (siehe Dachaufsichts-/ Außenanlagenplan, Freiflächenplan) geregelt. Die Pflanzliste kann den Hinweisen oder der Legende zum Freiflächenplan im VEP entnommen werden. Für die Retention von Niederschlagswasser und zugunsten des Mikroklimas sind alle Dächer, die nicht als Dachterrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht beträgt mindestens 12 cm. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern nach der Liste in den Hinweisen. Ergänzend zur Dachbegrünung können Aufbauten für Photovoltaik und zur solarthermischen Nutzung zugelas- sen werden, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass die Befes- tigungen nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaues der Dachbe- grünung gehen. 4.9.2 Eingriff in Natur und Landschaft Das Plangebiet wird im Zuge der Neuordnung um ca. 500 m² weniger versiegelt als derzeit durch die Bestandsbebauung. Weitgehend unbebaut bleiben die gärt- nerisch angelegten Flächen des Demenzgartens und die Freiflächen des Kinder- gartens (siehe VEP). Durch die Positionierung der Neubauten ist es erforderlich, sämtliche vorhande- nen Gehölze zu entfernen. Die Neupflanzungen werden in einem gesonderten Freiflächenplan als Bestandteil des VEPs ausgewiesen. Die Planung erfolgt durch ein qualifiziertes Landschaftsplanungsbüro und wird mit dem Gartenbau- amt abgestimmt. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine überbaubare Grundfläche von weniger als 20.000 m² fest- setzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der durch den Bebau- ungsplan zu erwartende Eingriff gilt deshalb als ausgeglichen. 4.9.3 Artenschutz Da im Bestand keine geeigneten Habitatstrukturen festgestellt wurden, können im Zuge des Eingriffs keine Verbotstatbestände ausgelöst werden. Artenschutz- rechtliche Festsetzungen erübrigen sich. 4.10 Schallschutz Die geplante Bebauung ist insbesondere dem Verkehrslärm von der Blumentor- straße und von der hier verlaufenden Straßenbahntrasse ausgesetzt. Deshalb wurde eine schalltechnische Untersuchung (die Bauingenieure Clemenz & Brand GmbH, Karlsruhe, 2016) erarbeitet. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Aufgrund der vorhandenen Lärmimmissionen auf dem Grundstück müssen Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 16 Aktive Schallschutzmaßnahmen sind grundsätzlich, wenn möglich, den passiven Schallschutzmaßnahmen vorzuziehen. Eine Reduzierung der Schalleinwirkung um ca. 1-2 dB auf die Fassade an der Blumentorstraße ließe sich nur durch Ab- rücken von der Straße nach hinten um ca. 7 Meter bewerkstelligen. Um die Ori- entierungswerte der DIN 18005 einhalten zu können, müsste zusätzlich eine Lärmschutzwand entlang der Blumentorstraße errichtet werden, die bis zur Dachdecke des derzeit geplanten 2. Obergeschossen, d. h. bis in 10 m Höhe, aufragt, um die Fassadenbereiche wirksam abschirmen zu können. Da dies aus städtebaulich-gestalterischer, technischer sowie in finanzieller Weise untragbar wäre, wird von aktiven Schallschutzmaßnahmen abgesehen. Aufgrund der Grenzwertüberschreitung in der Nacht und damit ein ungestörter Schlaf möglich ist, wird empfohlen die Fenster von in der Nacht genutzten Auf- enthaltsräumen geschlossen zu halten. Somit müssen an den betroffenen Ge- bäudefassaden (siehe C I 8.) schallgedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut werden, da die Nachtruhe nicht mit gekippten Fenstern sichergestellt werden kann. Wenn innerhalb des Plangebietes nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte der 16.BImSchV unterschritten werden, ist es möglich, auf die festgesetzten Maß- nahmen zu verzichten. Ein solcher Nachweis muss vor Baufreigabe vorliegen. Wird im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden vor- liegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile ent- sprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. 4.11. Klima Mit dem geplanten Blockheizkraftwerk (BHKW) kann durch gleichzeitige Nutzung der erzeugten Elektrizität und (Ab-)Wärme -ggf. durch Verbrennung nachwach- sender Rohstoffe- umweltfreundlich und effizient Energie gewonnen werden. Durch eine leistungsstarke Gebäudeisolierung können Wärmeverluste im Winter und eine zusätzliche Klimatisierung im Sommer vermieden werden. Die Anforde- rungen aus der gültigen EnEV werden erfüllt. Durch die Dachbegrünung steigt die Möglichkeit der Regenwasser-Rückhaltung und positiver klimatischer Effekte (Verdunstungskühle, verminderte Aufheizung). Auch der Albedo-Effekt (möglichst helle Farbgebung der nicht begrünten Dachflächen) kann durch erhöhte Rück- strahlung von Sonnenenergie die Aufheizung des Plangebiets zusätzlich vermin- dern. Durch die gärtnerische Gestaltung der Freiflächen wird eine angemessene Durchgrünung im Gebiet gesichert. Durch die begrünten Bereiche mit Retenti- onspotential für Niederschlagswasser, das vor Ort verdunsten kann, sowie durch die Neupflanzung von Gehölzen kann eine luftreinigende Wirkung erzielt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Neuplanung auch durch die geringere Flä- chenversiegelung zu einer Aufwertung der lokalklimatischen Verhältnisse führen und mit keinerlei negativen klimatischen Auswirkungen zu rechnen ist. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Um- weltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 17 6. Sozialverträglichkeit Mit dem Vorhaben wird dem Bedarf an zentral gelegenen sozialen Einrichtungen für pflegebedürftige ältere Menschen und für Kinder gleichermaßen nachgekom- men. Die Anlagen werden barrierefrei und auch unter kriminalpräventiven Ge- sichtspunkten konzipiert. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Baugrundstückeca. 0,44 ha95,71% öffentliche Verkehrsflächeca. 0,02 ha4,29% Gesamtca. 0,46 ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Geschossfläche (brutto) Gesamtca. 6.722 m² BGF Geschossfläche (brutto) 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche Plangebietca.0,45 ha100,00% Bisheri ge Versiegleungca.0,35 ha77,75% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versie gelte Fläche ca.0,35 ha78,19% Hinweise: - Die Gehwegflächen sind bei den Angaben zur Bodenversiegelung enthalten. - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durch- fahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementspre- chend. 8. Kosten Im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallende Kosten übernimmt der Vorha- benträger. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungsver- trag geregelt. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 18 B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für die Entwässerung und die Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. 3. Wasserschutzgebiet Der Standort liegt im Wasserschutzgebiet III B Hardtwald. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Grä- ber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 19 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Be- einträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstra- ße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet not- wendig sind, dafür verwendet werden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz -BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Lan- des zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfall- rechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz -LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Bodenmate- rial von außerhalb sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- setzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmateri- al (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25- 8980.08M20Land/3) einzuhalten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Recycling- material sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministe- riums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2004 - Az.: 25- 8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Baugebiet mit Boden- material von außerhalb sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben für das Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden gemäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §35 LBO). VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 20 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Artenschutz Um das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu vermeiden, sind die Abrissarbeiten und die Baumfällungen in der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis 1. März durchzuführen. Nach § 39 Satz 1 Absatz 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Bäume, He- cken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze grundsätzlich nur im Win- terhalbjahr, d. h. vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden (sog. zeitliches Fäll- und Rodeverbot). Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt gemäß § 39 Absatz Satz 2 Ziffer 4 Bundesnaturschutzge- setz für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss und hierbei keine art- geschützten Tiere, deren Entwicklungsformen oder Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten beeinträchtigt werden (vgl. artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz). Zum Abriss vorgesehene Gebäude beherbergen oft Tierarten wie z. B. Dohle, Turmfalke, Schleiereule, Mauersegler, Hausrotschwanz, Haussperling, verschie- dene Fledermausarten oder Rauch- und Mehlschwalben. Diese Tiere sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz (vgl. § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz). Aus Artenschutzgründen sollten Abrissarbeiten daher nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar durchgeführt werden. Bei Abriss im Sommerhalbjahr ist das Gebäude vor Beginn der Arbeiten auf Tierbesatz zu kontrollieren. 12. Dachbegrünung Kräuter ( Anteil 60 % ): Schnittlauch (Allium schoenoprasum), Färber-Kamille (Anthemis tinctoria, Wund- klee (Anthyllis vulneraria), Rundblättr. Glockenblume (Campanula rotundifolia), Schmalblättrige Wiesenflockenblume (Centaurea jacea ssp. ang), Rauhe Nelke (Dianthus armeria), Kartäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Natternkopf (Echium vulgare), Zypressen-Wolfsmilch (Eu- phorbia cyparissias), Sonnenröschen (Helianthemum nummular), Kleines Ha- bichtskraut (Hieracium pilosella), Berg-Sandglöckchen (Jasione montana), Aus- dauernder Lein (Linum perenne), Frühlings-Fingerkraut (Potentilla tabernaemon- ta), Großblütige Brunelle (Prunella grandiflora), Tauben-Skabiose (Scabiosa co- lumbaria), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Weißer Mauerpfeffer (Sedum al- bum), Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare), Nickendes Leimkraut (Silene nutans), Gemeines Leimkraut (Silene vulgaris), Gewöhnlicher Thymian (Thymus pulegioides). VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 21 Gräser ( Anteil 40 % ): Zittergras (Briza media), Blaugrüne Segge (Carex flacca), Silbergras (Corynepho- rus canescans), Harter Schafschwingel (Festuca guestfalica), Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides). VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 22 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bau- vorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), jeweils einschließlich späte- rer Änderungen und Ergänzungen. - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fas- sung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL S. 581 berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 9 und der Planzeichnung (IV.) sind im Bereich und auf der Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) aus- schließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung Anlagen für soziale Zwecke: Altenpflege und Kinderbetreuung In Verbindung mit der Nutzung für soziale Zwecke kann in untergeordnetem Maß auf maximal 20% der Gesamtnutzfläche zugelassen werden: - Wohnen - Gastronomie und Kioske 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die Grundflächenzahl GRZ, die Geschossflächenzahl GFZ sowie die maximal zulässige Wandhöhe gemäß Festsetzung im zeichnerischen Teil. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 23 3.2 Wandhöhe Die Wandhöhe ist das Maß zwischen der im zeichnerischen Teil festgesetzten Bezugshöhe über Normalhöhennull BZH und der Oberkante der Flachdach- Attika. Die maximal zulässigen Wandhöhen (WH) für die einzelnen Gebäu- de(teile) sind im zeichnerischen Teil festgesetzt. Mit Dachaufbauten darf die Höhe der Dachfläche bis max. 1,50 m überschritten werden. 4. Abstandsflächen Ist keine Baulinie festgesetzt, sind Gebäude mit Grenzabständen zu errichten. Zu den untergeordneten Bauteilen, die bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, zählen auch offene Flucht- und Außentreppen, wenn Sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten. 5. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die festgesetzten Baugren- zen und Baulinien bestimmt. Die Baugrenzen und Baulinien dürfen überschritten werden von untergeordneten Bauteilen (z.B. Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdach- ungen und Fluchttreppen), wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vor- treten, und von Vorbauten (z.B. Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbau- ten), wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m vortreten. Terrassen -abgesehen von wasserdurchlässig befestigten Freisitzen als Teil der Gartengestaltung- sind nur innerhalb überbaubarer Flächen zulässig. 6. Stellplätze, Tiefgaragen und Garagen / Carports Überdachte Fahrradstellplätze sind auf den für überdachte Fahrradabstellplätze festgesetzten Flächen „FST“ zulässig. KFZ-Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und innerhalb der im zeichnerischen Teil entsprechend festgesetzten Stellplatzflächen zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig. 7. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind innerhalb und außerhalb überbauba- rer Flächen zulässig. 8. Grünflächen/Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Anpflanzungen von Laubbäumen auf dem Baugrundstück Für alle Baumpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Baumes als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum nachzupflanzen ist. Für alle im Vorha- ben- und Erschließungsplan (VEP), Anlage 1.1 "Übersichtsplan Dachauf- sicht/Außenanlage" ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass mittelkronige Laubbäume zu pflanzen sind. Geringfügige Abweichungen von den eingetrage- nen Standorten können in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrassen etc.) als VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 24 Ausnahme zugelassen werden. Der Stammumfang hat mindestens 18 cm Um- fang zu betragen. Dachbegrünung Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht beträgt mindestens 12 cm. Die Einsaat hat mit einer Auswahl bestehend aus 40% Gräsern und 60% Kräutern nach der Liste in den Hinweisen zu erfolgen. Ergänzend zur Dachbegrünung können Aufbauten für Photovoltaik und zur solarthermischen Nutzung zugelassen werden, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beein- trächtigt werden. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass die Befestigungen nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaues der Dachbegrünung führen. Grünflächen Grünflächen gemäß VEP, Anlage 1.1 "Übersichtsplan Dachauf- sicht/Außenanlage", sind vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen und zu pfle- gen. Schotter, Kies oder ähnliches ist unzulässig mit Ausnahme von einem Sandkasten im Kinderspielplatzbereich. 9. Immissionsschutz Das resultierende Schalldämm-Maß der Außenbauteile ist – in Abhängigkeit des Lärmpegelbereiches (siehe u.a. Tabelle) – einzuhalten. Ein äußerer Schall- schutznachweis nach DIN 4109 ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Anforderungen an die Außenbauteile gemäß DIN 4109 für das Bauvorhaben VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 25 Maßgeblicher Außenlärmpegel tags und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109: VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 26 VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 27 An den Gebäudefassaden mit Lärmpegelbereichen ≥ III sind bei schutzbedürfti- gen Räumen nach DIN 4109 zur Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung gem. DIN 1946-6 Lüftungseinrichtungen einzubauen. Das erforderliche resultie- rende Schalldämm-Maß gem. DIN 4109 muss u. a. zusammen mit der Lüftungs- einrichtung eingehalten werden. Wenn innerhalb des Plangebietes nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte der 16.BImSchV unterschritten werden, ist es möglich, auf die festgesetzten Maß- nahmen zu verzichten. Ein solcher Nachweis muss vor Baufreigabe vorliegen. Wird im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden vor- liegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile ent- sprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. Die die Dachterrassen umgebende Brüstung muss umlaufend mindestens 1,0 m hoch in einer geschlossenen Bauweise erfolgen. Die Kombination aus unter- schiedlichen Bauausführungen (z. B. unterer Brüstungsbereich in Massivbauwei- se, oberer Brüstungsbereich in Glasbauweise) ist zulässig, solange die Ge- schlossenheit der Brüstung garantiert wird. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 28 II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Dächer Dachterrassen sind mit hellem Material zu decken. Feststehende Überdachun- gen von Dachterrassen –ausgenommen Überstände des Hauptdaches- auf Stüt- zen-/ Balkenkonstruktionen und Gestänge etc. sind unzulässig. Dachdeckungen und Dachinstallationen aus unbeschichtetem Blei und Kupfer sind unzulässig. Dachaufbauten sind nur in Form von Absturzsicherungen (Geländer), Photovolta- ikanlagen, Anlagen zur solarthermischen Nutzung, als Lüftungsanlagen und sonstige technisch notwendige Aufbauten zulässig. Dachaufbauten -ausgenommen Geländer von Dachterrassen- sind mindestens um das Maß hinter die Fassadenebene zurückzuversetzen, in dem sie die Höhe der Dachfläche überschreiten. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, bis zur Brüstungskan- te des 1. Obergeschosses und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,50 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur an den Gebäudefassaden und nicht in der Vorgartenzone zu- lässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze 3.1 Unbebaute Flächen Die notwendige Befestigung von unbebauten Flächen ist wasserdurchlässig aus- zuführen, soweit technisch oder rechtlich nichts anderes geboten ist. Dies gilt auch für Feuerwehrzufahrten. 3.2 Einfriedungen Als Einfriedigung sind nur Hecken von maximal 1,50 m Höhe zulässig. In die He- cke kann ein Maschendraht- oder Drahtgitterzaun ohne Geflecht eingezogen werden. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind nur innerhalb der Gebäude oder mit einem von Rankpflanzen begrünten Sichtschutz zulässig. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 29 4. Abstellplätze für Fahrräder Fahrradabstellplätze sind in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung auf Erdge- schossebene, im Untergeschoss oder als eingehauste und mit Rankpflanzen be- grünte Sammelanlagen nachzuweisen. Nutzungsart Erforderliche Fahrradabstellplätze Betreutes Wohnen, Kinderbetreuung 1 je 10 Wohneinheiten 5 je Gruppe 5. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. Individuelle Außenantennenanlagen bzw. Satellitenantennenanlagen sind nicht zulässig. 6. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. VbB Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Fassung vom 25.10.2016 Seite 30 III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Bebauungsplans Nr. 443 „Hengstplatz-Blumentorstr.-Pfinzstr.-Neuensteinstr.- u.Weingartener Str.“ von 1974 wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Die Anlage 1 – Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) – ist bindender Bestand- teil dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Vorhaben- und Erschließungsplan Seite 33 Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Karlsruhe, den 24.06.2016 / Fassung vom 25.10.2016 Anlage 1: Vorhaben- und Erschließungsplan bestehend aus: 1. Übersichtspläne 1.1 Übersichtsplan Dachaufsicht / Außenanlagen 34 1.2 Bestandsplan 35 1.3 Übersichtsplan Erdgeschoss / Außenanlagen 36 2. Grundrisse 2.1 Grundrisse Pflegeheim 37 2.2 Grundrisse KiTa 41 3. Ansichten und Schnitte 42 51 4. Stellplatzberechnung 45 FD II+DG II FD IV+DG IV IV I Dachterrasse FD IV+DG IV Gartenterrasse Dachterrasse Demenzgarten Spielplatz 25 Fahrräder 15 Fahrräder K K P P P 11 Stellplätze R 1 Stellplatz S S S S S P SD III+DG FD III PD II SD II FD I SD II SD II+DG FD I SD I SD I SD II+DG SD II+DG PD I PD II PD II PD II PD I SD III 12.00 9.11 36.70 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 2.50 4.50 10.24 7.00 12.40 7.40 4.88 5 8.47 21.75 14.95 23.24 8.49 10.04 5 10.49 5 24.60 16.77 3.00 6.98 4.20 9.86 1.94 Rampe N Müll- Aufstellfläche Müllaufstellfläche KiTa Pfinzstraße Gebäude (Grundflächen) 1.981 m² versiegelte Fläche ca. 735 m² sonstige versiegelte Fläche ca. 226 m² Grünfläche ca. 845 m² (siehe Ziffer 8 der Textfestsetzungen) Fußwege LEGENDE Grundstücksgrenze 4.357 m² Baufenster Pflegeheim: 1.840,80 m² KiTa: 577 m² Zufahrten Zugänge Dachbegrünung (siehe Ziffer 8 Stellplätze KiTa = 2 Stpl. Stellplätze Pflegeheim = 4 Stpl. K P Stellplatz Rettungsdienst R Stellplätze Seniorenwohnen = 5 Stpl. S ]XSIODQ]HQGHQ%lXPHVLHKH=LIIHU der Textfestsetzungen der Textfestsetzungen) WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 1.1 Übersichtsplan Dachaufsicht\ Außenanlage \\ M 1:500 ENTWURF Seite 34 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 Gebäude (Grundflächen) 1.933 m² versiegelte Fläche ca. 705 m² sonstige versiegelte Fläche ca. 725 m² Grünfläche ca. 490 m² Fußwege LEGENDE Grundstücksgrenze 4.357 m² FD IX+UG FD VIII+UG FD I I FD I+UG FD I FD VIII+UG FD I FD I FD II FD I FD II FD II SD III+DG SD III+DG SD III+DG SD III+DG FD III PD II SD II FD I SD II SD II+DG FD I SD I SD I SD II+DG SD II+DG PD I PD II PD II PD II PD I FD FD FD I SD III FD I N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 1.2 Bestandsplan \\ M 1:500 Seite 35 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 12.00 9.11 12.47 4.88 5 36.70 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 11.60 7.02 5 10.78 21.75 14.95 5.00 25 1.75 7.40 1.70 1.70 10.84 5.00 6.00 5.00 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.65 5.75 4.10 7.00 23.24 8.49 24.60 16.77 6.98 10.25 10.18 16.33 14.69 5 13.44 13.25 N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 1.3 Übersichtsplan Erdgeschoss\ Außenanlage \\ M 1:300 Seite 36 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 1.50 m 1.50 m 12.47 36.70 7.89 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 4.88 5 8.76 21.75 14.95 17.00 11.60 7.00 7.02 5 10.86 1.70 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.65 5.75 5.00 6.00 11.88 9.77 16.33 14.69 5 13.44 13.25 N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 2.1 Grundriss GG \\ Pflegeheim \\ M 1:250 Seite 37 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 12.00 9.11 12.47 4.88 5 36.70 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 11.60 7.02 5 10.78 21.75 14.95 5.00 25 1.75 7.40 1.70 1.70 10.84 5.00 6.00 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.40 2.65 5.75 4.10 7.00 8.49 16.33 14.69 5 13.44 13.25 N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 2.1 Grundriss EG \\ Pflegeheim \\ M 1:250 Seite 38 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 1.50 m 1.50 m 21.75 14.95 12.00 12.47 4.88 5 7.40 9.11 36.70 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 11.60 7.02 5 10.78 1.70 1.70 16.33 14.69 5 13.44 13.25 N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 2.1 Grundriss RG (1.-2.OG) \\ Pflegeheim \\ M 1:250 Seite 39 BÜRO im 1.OG Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 12.00 12.47 4.88 5 7.40 9.11 36.70 8.07 5 1.50 8.07 5 17.65 3.56 5 10.24 3.84 5 21.75 14.95 33.67 5 11.60 17.87 16.33 14.69 5 13.44 13.25 N WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 2.1 Grundriss DG \\ Pflegeheim \\ M 1:250 Seite 40 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF 8.07 5 17.65 17.00 7.00 5.00 2.65 20.54 21.96 9.77 6.98 24.60 16.77 1.75 5.00 23.24 8.49 24.60 16.77 6.98 10.25 10.18 23.24 24.60 16.77 10.25 10.18 4.00 3.20 3.20 3.20 WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 2.2 Grundriss EG\1.OG\DG \\ KiTa \\ M 1:250 Seite 41 N Grundriss EG M 1:250 Grundriss 1.OG M 1:250Grundriss DG M 1:250 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF -Anna- -Leimbach-Haus- EG GG 1.OG 2.OG DG WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Seite 42 3. Ansichten und Schnitte \\ M 1:250 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF GG EG 1.OG 2.OG DG 2.75 12.60 7.30 35 3.00 35 3.00 35 3.00 35 35 3.35 3.35 3.35 EG 1.OG 2.OG GG EG 1.OG 2.OG DG 35 35 2.65 35 2.65 35 2.65 35 2.65 35 2.65 35 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 35 GG EG 1.OG 2.OG DG 13.35 2.75 12.60 7.30 WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Seite 43 3. Ansichten und Schnitte \\ M 1:250 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF GG EG 1.OG 2.OG DG WLH Anlage- und Organisationsberatung GmbH ARCHITEKT:PROJEKT: WLH VORHABENTRÄGER: Anna-Leimbach-Haus, Blumentorstraße 6 \\ Karlsruhe Durlach Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Seite 44 3. Ansichten und Schnitte \\ M 1:250 Karlsruhe, den 24.06.2016 \\ Fassung vom 25.10.2016 ENTWURF Vorhaben- und Erschließungsplan Seite 45 Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus) Karlsruhe, den 24.06.2016 / Fassung vom 25.10.2016 4. Stellplatzberechnung Stellplatzbedarf: Pflegeheim >> 90 Betten 1 Stellplatz je 10 Betten = 9 Stellplätze KiTa >> 80 Kinder 1 Stellplatz je 20 Kinder = 4 Stellplätze ÖPNV Bonus 60%: Pflegeheim: 9 x 0,4 = 3,6 ~ 4 Stellplätze KiTa: 4 x 0,4 = 1,6 ~ 2 Stellplätze Seniorenwohnungen >> 10 WE 0,5 Stellplatz je WE = 5 Stellplätze Stellplätze Gesamt = 11
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 43. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 17. Oktober 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Blumentor- straße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2017/0596 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt 1. die zum Bebauungsplan „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe- Durlach, vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 24. Juni 2016 in der Fassung vom 25. Oktober 2016 und den ergänzenden Ausführungen der Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bür- germeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Blumentorstr. 6 (Anna-Leimbach-Haus)“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fas- sung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzun- gen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Blumentorstraße 6 (Anna-Leimbach- Haus)“, Karlsruhe-Durlach, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 und § 12 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvor- schriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als - 2 - selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 24. Juni 2016 in der Fassung vom 25. Oktober 2016, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bau- vorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und stellt die Ab- stimmungsbereitschaft des Hauses fest: Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 19. Oktober 2017
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