Bebauungsplan "Edelbergstraße 1 - 3"., Karlsruhe-Grünwinkel: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 2017/0562
Art: Beschlussvorlage
Datum: 01.09.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Beiertheim-Bulach, Daxlanden, Durlach, Grünwinkel

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.09.2017

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Begründung Edelbergstraße
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan„Edelbergstraße 1-3“ Karlsruhe–Grünwinkel beigefügt: Begründung und Hinweise -Entwurf- Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite2 Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt)..................4 1.Aufgabe und Notwendigkeit.......................................................................4 2.Bauleitplanung............................................................................................4 2.1Vorbereitende Bauleitplanung.....................................................................4 2.2Verbindliche Bauleitplanung........................................................................4 3.Bestandsaufnahme......................................................................................5 3.1Räumlicher Geltungsbereich........................................................................5 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz............5 3.2.1Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit.................................5 3.2.2Artenschutz................................................................................................5 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.....................................6 3.4Belastungen................................................................................................6 3.4.1Altlasten.....................................................................................................6 3.4.2Immissionsschutz........................................................................................6 3.4.3Kampfmittel................................................................................................7 3.5Denkmalschutz...........................................................................................7 3.6Eigentumsverhältnisse.................................................................................7 4.Planungskonzept.........................................................................................8 4.1Art der baulichen Nutzung..........................................................................8 4.2Maß der baulichen Nutzung........................................................................9 4.3Bauweise / Abstandsflächen......................................................................10 4.4Überbaubare Grundstücksfläche................................................................10 4.5Tiefgaragen Stellplätze, Garagen / Carports und Nebenanlagen.................10 4.6Erschließung.............................................................................................11 4.6.1Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)...................................................11 4.6.2Motorisierter Individualverkehr..................................................................11 4.6.3Ruhender Verkehr.....................................................................................11 4.6.4Geh-und Radwege...................................................................................11 4.6.5Flächen mit Fahr-und Leitungsrecht..........................................................11 4.6.6Ver-und Entsorgung.................................................................................12 4.6.7Energiekonzept.........................................................................................12 4.7Gestaltung................................................................................................12 4.7.1Dächer und Fassaden................................................................................12 4.7.2Werbeanlagen und Automaten.................................................................13 4.7.3Unbebaute Flächen, Vorgärten, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze..13 4.7.4Fahrradabstellplätze, Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen........14 4.7.5Niederschlagswasser.................................................................................14 4.8Grünordnung / Ersatz-und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz..............15 4.8.1Grünordnung............................................................................................15 4.8.2Belange von Natur und Landschaft............................................................15 4.8Belastungen..............................................................................................17 4.8.1Kampfmittel..............................................................................................17 4.8.2Schallschutz..............................................................................................17 4.8.3Klimaschutz..............................................................................................18 4.8.4Stadtklima / Klimawandel / Luftreinhaltung...............................................18 4.8.5Altlasten...................................................................................................19 Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite3 5.Umweltbericht..........................................................................................19 6.Sozialverträglichkeit / Sozialplan................................................................19 7.Statistik.....................................................................................................19 7.1Flächenbilanz............................................................................................19 7.2Geplante Bebauung..................................................................................20 7.3Bodenversiegelung....................................................................................20 8.Kosten......................................................................................................20 B.Hinweise (beigefügt).............................................................................21 1.Versorgung und Entsorgung.....................................................................21 2.Entwässerung...........................................................................................21 3.Niederschlagswasser.................................................................................21 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale.......................................................22 5.Baumschutz..............................................................................................22 6.Altlasten...................................................................................................22 7.Erdaushub / Auffüllungen.........................................................................23 8.Private Leitungen......................................................................................23 9.Barrierefreies Bauen..................................................................................23 10.Erneuerbare Energien................................................................................23 11.Stadtklima / Klimawandel / Luftreinhaltung...............................................23 12.Schallschutz Tiefgaragenzufahrten............................................................24 13.Artenschutz..............................................................................................24 14.Gutachten................................................................................................24 Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite4 A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Die Heidenstückersiedlungim südwestlichen Stadtteil Grünwinkel istzwischender Pulverhausstraße(K9655)und der Edelbergstraßeweitgehendgeprägt von Wohn- hauszeilen aus den1960erJahren. Die Gebäudezeile auf demGrundstück Edelberg- str. 1wurde alsSeniorenheim genutztundist mittlerweile abgebrochen worden.Die zeilenförmige Bebauung mit großen Freiflächen im Wohnungsumfeld wird in dem seit Januar 1963 rechtskräftigenBebauungsplan „Heidenstücker–Nord“festgesetzt, wodurch eine flächensparende,zeitgemäßeNeubebauung des Areals nachgelten- dem Recht nicht möglichist.Als Rechtsgrundlage für eine zeitgemäße Nachverdich- tung und Innenentwicklung ist die Aufstellung einesBebauungsplans erforderlich. Ein wesentliches Entwicklungsziel der Stadt Karlsruhe ist die Schaffung neuen Wohnraumsmit angemessener Verdichtung in integrierten Lagen (Innenentwick- lung).Vor diesem Hintergrundwurde für die Grundstücke Edelbergstraße 1 und 3 einWohnbaukonzept entwickelt. Ein am 8. Juli 2004für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Edelbergstraße 1- 3“ gefassteAufstellungsbeschlusshatte das Ziel,ein Pflegeheim zu errichten. Dieses Planungsziel wird nicht mehr weiterverfolgt, weshalb derAufstellungsbeschlussauf- zuheben ist. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK) alsWohnbauflächesowie mit einem Symbol „Soziale Einrich- tung“dargestellt.Als Nutzungsartwird"Allgemeines Wohngebiet (WA)" festge- setzt.Der Bebauungsplan kann deshalb als aus demFlächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Im Plangebiet gilt derzeitder BebauungsplanNr.290"Heidenstücker–Nord", rechts- verbindlich seit dem18.Januar1963, derin Ergänzung zur Baunutzungsvorschrift (§11Bauordnung der Stadt Karlsruhe)für diesen Bereichdas BaugebietW„Allge- meines Wohngebiet“, Baustaffel III (Vollgeschosse), die offene Bauweise, einen Bauwich von 4,0 m, eine maximale Bautiefe von 12,0 m, einen bebaubaren Flächen- anteil von 3/10und eine Ausnutzungsziffer von 0,9festsetzt. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden die Festsetzun- gen des rechtskräftigenBebauungsplansund die dazugehörigen Bauvorschriften aufgehoben. Zudem gibt es für den Geltungsbereich einen Aufstellungsbeschlussfür einen Vor- habenbezogenen Bebauungsplan „Edelbergstr. 1-3“ vom 8.Juli2004 füreinen Neubau des bereits abgebrochenen Pflegeheims St. Bernhard, welcherhiermiteben- falls aufgehoben wird. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite5 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,7 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe–Grünwinkel.Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich umfasst die FlurstückeNr. 14371 und Nr. 14371/1. 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz 3.2.1Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Plangebiet liegt innerhalb der Niederterrasse. Diese Kiesrücken sind entspre- chend ihrer günstigen geologischen und hydrologischen Voraussetzungen Standorte für den überwiegenden Teil der Karlsruher Siedlungen. Gemäß Landschaftsplan ist die geologische Einheit dem Quartär mit „Geröll und Sand“ zuzuordnen. Der Oberboden weist eine geringe Mächtigkeit auf. Darunter steht sandiges Material an. Buchen-Eichenwälder wären die potentielle natürliche Vegetation. Das Plangebiet ist gärtnerisch angelegt und vor allem im Westen und entlang der Pulverhausstraße von umfangreichem Baumbestand geprägt. An Baumarten sind vor allem Ahorne, Hain- buchen, Walnuss und Linden vorzufinden. Im Inneren des Plangebiets herrschen Ra- senflächen mit Einzelbäumen und Ziergehölzen vor. Von Straßenraum wirkt das Ge- lände weitgehend eben. Die durchschnittliche Geländehöhe liegt bei 115m ü. NN. Vom tiefsten Punkt im Südosten bis zum höchsten Punkt im Nordwesten beträgt der Höhenunterschied 80 cm. Im Innern des Gebiets ist das Gelände stärker modelliert. Vereinzelt gab es Kellerabgänge und Aufschüttungen mit Böschungen bis ca. 1,70 m Höhenunterschied. Der Keller des abgebrochenen Seniorenheims wurde nicht ver- füllt. Das Gelände stellt sich daher zu Zeit als sehr uneben dar. 3.2.2Artenschutz Im Zuge der artenschutzrechtlichen Potentialanalyse (Büro Quetz, Stuttgart, 2014, ergänzt 2015 und 2016) wurde zusammenfassendfolgendes Artenpotential vorge- funden und faunistisch bewertet: Die Bäume und der Strauchbestand mit Unterwuchshabenauf dem Grundstück vor allem eine Bedeutung für besonders geschützte gebüsch-und freibrütende Vogelar- ten (Zweigbrüter), etwa für Amsel, Buchfink, Elster, Grünfink, Ringeltaube, Rotkehl- chen und Stieglitz. An den Laubbäumen besteht ein geringes Potenzial. Zwei Bäume weisen arten- schutzrelevante Strukturen auf. Diese sind als Winterquartier für Fledermäuse nicht geeignet,da sie keine ausreichende Frostsicherheit gewährleisten. Als mögliches Jagdgebiet hat das Areal vermutlich eine Bedeutung für Fledermäuse. Dieses bleibt erhalten. Für besonders oder streng geschützte altholzbewohnende Käferarten (Totholzkäfer) ist an denBäumen kein Potenzial (Alt-und Totholzanteile mit Mulmbereichen)vor- handen. Ein Vorkommen der streng geschützten und in Anhang IV der FFH-Richtlinie ver- zeichneten Zauneidechse ist weitgehend auszuschließen, da die vergleichsweise iso- lierte Situation des Plangebiets zwischen Straßen und dichter Bebauung sowie der Beschattungsgrad des Grundstücks für diese Art der Vorwarnliste ungünstig sind. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite6 Da in der näheren Umgebung keine potenziellen Lebensräume mit Vorkommen von Zauneidechsen vorhanden sind und die seitlich verlaufenden breiten Straßen und le- bensfeindlichen Areale in der Umgebung eine Zuwanderung auf das Grundstück unmöglich machen, wird auch nach dem Abbruch der Gebäude im Frühsommer 2016 und dadurch entstehender neuer Standortverhältnisse mit sandig-schottrigem und lückenhaft bewachsenem Untergrund eine Besiedlung ausgeschlossen. Sollten sich wider Erwarten solche Tiere einfinden, so kann dem durch entsprechen- de Maßnahmen dergestalt begegnet werden, dass ein Arbeiten im Rahmen der Le- galausnahme des § 44Abs. 5 BNatSchG gegeben ist (z.B. zeitliche Taktungen und Vergrämung/Umsiedlung und–so Bedarf-Aufwertungen mittels CEF-Maßnahmen). Auch wärmeliebende und wertanzeigende besonders geschützte Schmetterlinge, Wildbienen oder andere Insektengruppen sind wegen der innerstädtischen Lage und aufgrund des Mangels an blütenreichen Wiesen und geeigneten Futterpflanzen oder Habitatstrukturenauszuschließen. Für weitere artenschutzrechtlich relevante geschützte Tierarten oder Artengruppen sind auf dem Areal keinegeeigneten oder nur unzureichendenLebensraumbedin- gungen vorhanden, so dass ein Vorkommen generell ausgeschlossen werden kann. 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung DasGrundstückEdelbergstr. 1war mit einer Wohnhauszeile, die als Seniorenheim genutzt wurde,aus den 1960er Jahren und den dazugehörigen Nebenanlagen be- baut.HauptgebäudeundNebenanlagensind abgebrochen worden. Auf demsüdlichen Teil desFlurstücksEdelbergstraße 3 steht ein Einzelhaus mit Wohnnutzung.Abgesehen von untergeordneten Nebenanlagenund einer Garage sind die übrigen Grundstücksflächen unbebaut. Jenseits des im Osten an das Grundstück Edelbergstraße 3 angrenzenden Fußwegs setzt sich die Bebauung mit Wohnzeilen fort. Westlicher Nachbar ist die Kirchenge- meinde St. Josef. Neben demKirchengebäude mit freistehendem Kirchturm ist das Grundstück mit einem Pfarrhaus und einem Kindergarten bebaut. Die Erschließungder Grundstücke Edelbergstraße 1 und 3erfolgt von der Edelberg- straße. 3.4Belastungen 3.4.1Altlasten Beim Abbruch des Seniorenheims auf Flst.-Nr.14371 ergaben sich keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen. Auch auf Flst.-Nr. 14371/1 ist nicht mit Altlasten zu rechnen. Sollten sich wider Erwarten bei Baumaßnahmen Hinweise auf Altlasten er- geben, sind die gesetzlichen Vorschriftenzu befolgen, auf die unter B 6. hingewie- sen wird. 3.4.2Immissionsschutz Das Gebiet ist durchEinwirkungen desStraßenverkehrslärmsvon derPulverhaus- straßevorbelastet.Zur Klärung der schalltechnischen Belangewurdeein Gutachten (BüroGerlinger+Merkle,Schorndorf, 2016)erarbeitet. Zum Schutz der geplanten Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite7 Wohnbebauung sindbauliche Maßnahmen zu treffen und im Zuge des Baugeneh- migungsverfahrens nachzuweisen.(Näheres siehe 4.9) 3.4.3Kampfmittel Fürdie Grundstücke Edelbergstr. 1-3wurde eine multitemporale Luftbildauswertung durchgeführt.Die Luftbildauswertung ergab Anhaltspunkte, die es erforderlichma- chen, dass weitere Maßnahmen durchgeführt werden. Teilbereiche des Untersuchungsgebiets wurden am 4.Dezember1944 mit Spreng- bomben bombardiert.DasVorhandensein von Sprengbombenblindgängernkann zumindest in den bombardierten Teilbereichen nicht ausgeschlossen werden, dort sind Vorortmaßnahmen zuergreifen (siehe Ziffer 4.9). Über eventuell festgestellte Blindgängerverdachtspunkte hinaus kann zumindest in den bombardierten Bereichen das Vorhandensein weiterer Bombenblindgänger nichtausgeschlossen werden(siehe Ziffer 4.9). 3.5Denkmalschutz In der nahen Umgebung (nördliche Pulverhausstraße) und damit auch im Plangebiet könnenarchäologische Funde aus dem mittelalterlichen Hofgut und Etter des Dorfes Grünwinkel nicht ausgeschlossen werden. Die St-Josefs-Kirche auf dem Nachbargrundstück Eichelbergstraße 1 ist ein Kultur- denkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz. Da kein besonderer Schutz nach §1(5) Denkmalschutzgesetzvorliegt, ist die Kubatur der Neubauten ausschließlich auf der Grundlage des Planungsrechts zu beurteilen. 3.6Eigentumsverhältnisse Die beiden Grundstücke befinden sich in Privateigentum. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite8 4.Planungskonzept DasstädtebaulicheKonzept sieht eine L-förmige geschlossene, Lärm abschirmende Bebauung entlang derstark befahrenen Pulverhausstraßeundderwestlichen Grundstücksgrenzevor.Entlang der Pulverhausstraße erstrecken sich die überbauba- ren Flächen über das GrundstückEdelbergstr.1 und Edelbergstr.3.Das freiräumli- che Konzept sieht im Blockinnern einen zentralen Platz mit einem Kinderspielplatz und Bäumen vor. Durch die unterirdische Parkierung bleibt der Innenhof autofrei. Die Tiefgarage erhält eine großzügige Aussparung, was ermöglicht, dassdiegeplan- ten Bäume inden gewachsenen Boden einwurzeln und sich gut entwickeln können. Im Süden wird dieser begrünte Innenhofentlang der Edelbergstraßedurchweitere überbaubare Flächenauf demGrundstückEdelbergstr.1begrenzt. Auf der Ostseite wird die geplante Blockstruktur durch ein Baufeld auf dem Grundstück Edelberg- straße3 entlang des angrenzenden Fußwegs geschlossen. Planungszielsindüberwiegendfür eine Wohnnutzung vorgesehene Gebäude, die barrierefreierrichtet werden können.Eine Durchmischung bezogen auf Altersstruk- tur und Haushaltsgröße soll ermöglicht werden. Die Stellplätze für dieWohngebäu- desollen nicht oberirdisch, sondern inTiefgaragennachgewiesen werden,dievon der gering frequentierten Edelbergstraße ausangefahren werden sollen. DiezulässigeGebäudehöhe vermittelt zwischen der Kirche St. Josef im Westen und den benachbarten Zeilenbauten im Osten. Die Planung wurde dem Gestaltungsbeirat am 22. Januar 2015 und am 26. März 2015 vorgestellt und in der abgestimmten Version zur Umsetzung empfohlen.Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe hat das Konzeptebenfallsgebilligt. 4.1Art der baulichen Nutzung Als Nutzungsart wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gem. §4BauNVO fest- gesetzt. DasPlanungszielbesteht in erster Linie in derSchaffung von Wohnraum.Die nach §4(2)Nr.2BauNVO zulässigen Läden, die der Gebietsversorgung dienen,sowie Schank-und Speisewirtschaftenwerdenausgeschlossen. DamitsollmöglichenKon- flikten mit der umgebenden Wohnnutzung durchZu-und Abfahrten,Anlieferung, betriebsbedingte Lärm-und Geruchsbelastung ggfls. auch zu Nachtstunden und an Wochenenden vorgebeugt werden.Außerdem sieht das geplante Stellplatzkonzept (Tiefgarage) keine für gastronomische Nutzungen geeigneten oberirdischen Stell- plätze vor. Von dennach §4(2)Nr.3BauNVO zulässigen Nutzungen (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche undsportliche Zwecke) werdendie Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zweckeausgeschlossen, weilsiein den geplanten Strukturennichtadäquat unterzubringen sind.Auch dem durch diese Nutzungen generiertenStellplatzbedarf kann nicht angemessen entsprochen werden.Angemes- seneEntwicklungsmöglichkeiten sind nicht zu erkennen,was umso mehrauch für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrie- be und Tankstellen gilt, die nach§ 4(3) BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite9 Im Plangebiet sind somitWohngebäude, Anlagen fürkirchliche, kulturelle undsozia- le Zweckeunddie der Versorgung des Gebiets dienendennicht störende Hand- werksbetriebezulässig.Ausnahmsweise könnensonstige nicht störende Gewerbe- betriebezugelassen werden. 4.2Maß der baulichen Nutzung DiePlanung hält hinsichtlich deroberirdischen BebauungdenMaximalwert der BaunutzungsverordnungzurGrundflächenzahl GRZin allgemeinen Wohngebieten ein(GRZ max. 0.4).DieGeschossflächenzahl GFZwird überschritten (Festsetzung im Bebauungsplan=1.4, Maximalwert gem.BauNVO = 1.2). ZurUmsetzung des geplantenstädtebaulichenKonzeptesmussdasPlangebietan- gemessennachverdichtetwerden.Für dasMaß der Bebauungistinsbesonderedie unterirdischeTiefgaragemaßgeblich.Der oberirdische Nachweis der Stellplätze(ein notwendiger Stellplatzpro Wohneinheit)hättegegenüber der geplantenundweit- gehendbegrünten TiefgaragegroßflächigversiegelteGeländeoberflächen und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf Mikroklima, Schall und Stadtbild zur Folge.Die Tiefgarage stellt zwar eine Beeinträchtigung der Wasser-und Boden- funktion dar, hat aber positive Auswirkungen auf den Schall, die Wohnqualität und das Stadtbild. Mit den Baumneupflanzungen und der Begrünung der Nebenanlagen im Innenhof werden negative Auswirkungen auf das Mikroklima vermieden. Die An- forderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse werden durch die qualitativ hochwertige Gestaltung der Nebenanlagen und der Freiflächen sichergestellt. Alle Dachflächen werden begrünt. Deshalb ist es vertretbar, dass die zulässige Grundflä- che gemäß § 19 (4) BauNVO insbesondere durch die Tiefgarage und die Nebenanla- gen bis zu einer GRZ von0,7 überschritten wird. Die Gebäudehöhe ist das Maß zwischen Bezugshöhe BZH und dem oberen Wand- abschluss (Attika). Die festgesetzte BZH orientiert sich mit einer Toleranz von10cm ander Höhenlage der Pulverhausstraße. Die neue Bebauungkann gemessen von der festgesetzten Bezugshöheca. 12,5m hoch sein. Die maximal zulässige Gebäudehö- he von 12,5m ab BezugshöheermöglichtdievorgeseheneBebauung und orientiert sich hinsichtlich der Höhe am ehemaligen Bestand. Weil sich die im zeichnerischen Teil festgesetzte BZH an der Höhenlage der Pulver- hausstraße orientiert, darf sie von der Oberkante Tiefgaragendach nicht überschrit- ten werden.Lüftungsbauwerke dürfen die BZH überschreiten. DiegeplanteBebauungsoll entlang der Pulverhausstraßezwischen denGebäude- höhen der Kirche im Westen und der Wohnbebauung im Osten vermitteln.Somit kann von einer viergeschossigen Wohnbebauung ausgegangen werden. Die Anzahl zulässiger Vollgeschosse wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt, weil das Maß der baulichen Nutzung präziser über die festgesetzten Gebäudehöhe (GH) gesteuert werden kann. Die zulässige GHwird im zeichnerischen Teil für die jeweiligen über- baubaren Flächenfestgesetzt. DiejeweilszulässigenGebäudehöhenermöglichenfür den geplanten Innenhofbereich und die anschließende Wohnbebauung eine verbes- serte Abschirmung gegendieLärmbelastungaus derPulverhausstraße.Um den ge- wünschten Lärmschutz zu erreichen ist im Baufenster entlang der Pulverhausstraße eine Gebäudehöhe von mindestens 11,0m umzusetzen. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite10 ZurniedrigerenBestandsbebauung südlich des Plangebietsvermittelt die festgesetzte Höhenstaffelungmit einergeringerenGH von 9,60 m. Da die möglichen neuen Ge- bäude im Norden der bestehenden Reihenhäuser in der Edelbergstraße liegen und einen Abstand von ca. 20-25 m einhalten, wird es hier(trotz der größeren Höhe)zu keiner Beeinträchtigung kommen. Für die Berechnung der Geschossflächen nach BauNVO sind die Gebäudeaußenma- ße in allen Vollgeschossen maßgeblich.Für eine ressourcenschonende Nachverdich- tung mitviermöglichenVollgeschossenwird die geringfügig über den Grenzwerten von §17BauNVO liegende GFZ von 1,4 für vertretbar erachtet, zumal der Bebau- ungsplan durch die Sicherung einer hochwertigen Grün-und Freiflächenstruktur das geringfügig höhereMaß der baulichen Nutzung ausgleicht. 4.3Bauweise /Abstandsflächen DerLärmschutzfür den Innenhof und die rückwärtigen Wohngebäude durch die geplante L-förmige Bebauung entlang der westlichen Grundstücksgrenze und ent- lang der Pulverhausstraßeist umsoeffektiver, jelückenloser sich die Bebauungvom Kirchengrundstück im Westen bis zum öffentlichen Fußweg im Osten erstreckt.Für diestädtebaulich sinnvolle,nahtloseBebauung entlang der Pulverhausstraße über diederzeitigeGrundstücksgrenzehinwegwirdhier deshalbeineabweichendeBau- weise festgesetzt.In der abweichenden Bauweise sind Gebäude ohne Längenbe- grenzung mit einseitigem Grenzanbau zu errichten. Die beiden im Südwesten und Südosten des Plangebiets vorgesehenen Baukörper entsprechen deröstlich angrenzendenoffenen Bauweise mit Grenzabstand. Damit ggf. erforderliche Lärmschutzwändeentlang von Tiefgaragen-Abfahrtenauch auf den Grundstücksgrenzen errichtetwerden können, sind für bauliche Anlagen, die aus Gründen desImmissionsschutzes erforderlichsind,keine Abstandsflächen nachzuweisen. 4.4Überbaubare Grundstücksfläche Dieoberirdischüberbaubaren Grundstücksflächenwerden von Baugrenzenund ei- nerBauliniebestimmt. Für flexiblereBauoptionen und wegen geringer Auswirkungen auf die städtebauli- che Ordnung dürfendieBaugrenzenüberschritten werdendurchEingangsvorbau- tenmit einermaximalenTiefe von2,5m und mit einer Grundfläche von jeweils ma- ximal9 m². AußerdemkönnenTerrassenmit einer maximalenTiefe von3m und mit einer Grundfläche von jeweils maximal12 m²sowieBalkonemit einer maximalen Tiefe von2,5m und mit einer Grundfläche von jeweils maximal9m²die Baugren- zen überschreiten. Aus dem gleichen Grund darf die Bauliniedurch Erkerauf insgesamt maximalder halben Gebäudelängemit einermaximalenTiefe von 1müberschritten werden. 4.5TiefgaragenStellplätze,Garagen / CarportsundNebenanlagen Umdie erforderlichen Stellplätze unterirdisch nachweisen zu können, sollüber die festgesetzten oberirdisch überbaubaren Flächen hinaus die Realisierung von Tiefga- ragenmöglich sein. Deshalbsind Tiefgaragen und ihre (ggf. überdachten) Zufahrten Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite11 im Geltungsbereich innerhalb überbaubarer Flächen und innerhalb dergesondert hierfür ausgewiesenenFlächen für Tiefgaragen zulässig. Um die nicht überbauten Flächen auch als Freiflächen zu nutzen, sindKFZ-Stellplätze nur in Tiefgaragenzulässigund oberirdischeGaragenundCarports ausgeschlossen. Mit Blick auf die Freiflächenqualitätim Plangebiet sind Nebenanlagen (Abfallbehäl- terstandplätze,Einhausungen,überdachte Fahrradstellplätzeetc.)-ausgenommen Nebenanlagen gem. §14Abs.2BauNVO-nur innerhalb überbaubarer Flächen und innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. Nebenanlagen gem. §14Abs.2BauNVO sind im gesamten Geltungsbereich zulässig. 4.6Erschließung 4.6.1Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebietist über dieStraßenbahnhaltestelle„Rheinhafenstraße“ der Linie S2 (Kreuzung Eckener Straße /Rheinhafenstraße),die Haltestelle„St.Josefs-Kirche“ der Buslinien 62 und N2unddie Haltestelle„Edelbergstraße“ der Buslinien 60 und 62 an dasstädtische ÖPNV-Netzangeschlossen.Mittelfristig ist eine Straßenbahntras- se in der Pulverhausstraße geplant. 4.6.2Motorisierter Individualverkehr Das Plangebietwird durch die Edelbergstraßeerschlossen. DieEdelbergstraße hat den Charakter einer Anliegerstraße. Die Pulverhausstraße nördlich des Plangebiets ist eine Kreisstraße (K 9655). Die Tiefgaragendes neuen Wohnquartierssindüber Zu-und Abfahrtenvonder Edelbergstraßeauserreichbar. 4.6.3Ruhender Verkehr Die baurechtlich notwendigenKFZ-Stellplätzesindauf dem Baugrundstück inTiefga- ragenmiteinemStellplatzjeWohneinheit nachzuweisen.Zur Sicherung des begrün- ten, ruhigen InnenhofessindebenerdigeKFZ-Stellplätze sowie Garagen / Carports innerhalb der Wohnanlage ausgeschlossen. Deshalb sind auchFahrradabstellplätzenurinnerhalb überbaubarer Flächenund in- nerhalb der im zeichnerischen Teil für Nebenanlagen festgesetzten Flächenzulässig. 4.6.4Geh-und Radwege Die Edelbergstraße ist mit beidseitigen Gehwegen ausgestattet.Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft ein Fußweg(gleichzeitig Schulweg), der die Edelberg- straße mit der Pulverhausstraße verbindet.Der südliche Gehweg der Pulverhausstra- ße verläuft unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze. Die gegenüberliegende Sei- te der Pulverhausstraße kanndurchdie Unterführungunmittelbar östlich des Flur- stücksNr. 14371/1 erreicht werden. Entlang der Pulverhausstraße sind neben den Gehwegen auch Radwege ausgewie- sen. 4.6.5Flächen mit Fahr-und Leitungsrecht Für den auf Ebene der Bauleitplanungzu berücksichtigenden vorbeugenden Brand- schutzistdieim zeichnerischen Teil festgesetzte Fläche A mit einem Fahrrechtfür die Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite12 Rettungsfahrzeuge zu belasten. Außerdem wird die Feuerwehrzufahrt planungs- rechtlich gesichert. Für die Versorgung des Gebiets mit Fernwärme ist gemäß Festsetzung im zeichneri- schen Teil die Fläche B mit einem Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers und der Stadt Karlsruhe zu belasten. Zum Schutz der Leitungen ist die Flächegrundsätz- lich von jeglicher baulichen Nutzung und von der Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist ein Abstand von 2,50 m von der Lei- tungsachse einzuhalten. Abweichend hiervon sind Überbauungen nur in Abspra- che mit den Leitungsträgern ausnahmsweise möglich. Baumpflanzungen sind nur in Absprache mit den Leitungsträgern möglich, wenn die Abstände gemäß dem „Merkblatt für Baumstandorte und unterirdische Ver-und Entsorgungsanlagen“ beachtet werden. 4.6.6Ver-undEntsorgung Das Grundstück wird mit Wasser, StromundFernwärmeleitung an das Versor- gungsnetz der Stadt Karlsruhe angeschlossen. Auf die Verwendungvon festen und flüssigen Brennstoffenkann wegen des vor- handenen Fernwärmeanschlusseszugunsten desKlimas und der Umwelthygiene verzichtetwerden. Das PlanungsgebietwirdimTrennsystem entwässert(siehe ergänzend Ziffer 4.7.5). Die Abfallentsorgung erfolgt durch Abholung vonAbfallbereitstellungsplätzen, die gemäß Abfallentsorgungssatzungder Stadt Karlsruhe nicht weiter als 15 m von der öffentlichen Straßenverkehrsflächenentfernt sein dürfen. Freileitungen werden aus stadtbildgestalterischen Gründengrundsätzlich ausge- schlossen. 4.6.7Energiekonzept Die Wärmeversorgung der neuen Gebäude soll überdieFernwärme der Stadtwerke Karlsruhe erfolgen, da sich in derPulverhausstraße entsprechende Leitungen befin- den. Weitere energetische Maßnahmen werden imweiterenPlanungsprozess erar- beitet. 4.7Gestaltung Realisiert werden könnenkompakte Baukörper mit bis zuvierVollgeschossen.Für dieWohnungen inStaffelgeschossensollenDachterrassenmöglich sein.Die zukünf- tigenGebäudefassadensollendurch FensteröffnungenundBalkonemit unter- schiedlichen Breitengegliedertwerden können. In der Mitte der Bebauungsollein begrünter Innenhof zur gemeinschaftlichen Be- nutzungentstehen. Der Bebauungsplan sichert trotz hoher baulicher Dichte eine hochwertige Grün-und Freiflächenstruktur. Den Erdgeschosswohnungenkönnen z.T. Privatgärten zugeordnetwerden. 4.7.1DächerundFassaden Aus Gründen der Baugestaltung, zugunstender Niederschlagswasser-Retention und des Mikroklimas, der Luftqualität und zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden sind Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite13 begrünte Flachdächer mit einer Mindestsubstratstärke von 15 cm über Drainschicht vorgeschrieben. Die Dächer von Nebenanlagen hingegenkönnen auch mit einer geringeren Sub- stratschicht realisiert werden, da die Flächen im Sinne einer Niederschlagswasser- rückhaltungweniger stark ins Gewicht fallen unddie Nebenanlagen eher zurückhal- tend in Erscheinung treten sollen. Diese Nebenanlagensindmit einermind.3 cm di- cken Substratschichtüber der Drainschicht auszustatten undmit Sedum-Artenzu bepflanzen. Dachaufbauten können die äußere Wirkung der Gebäude beeinträchtigen. Deshalb sind ergänzend zur Dachbegrünung nur Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. Außerdem zulässig sind Aufbauten zur Belichtung und Belüftung, für Erschließungskerne, Aufzugsüber- fahrten und technisch notwendigen Aufbauten. Feststehende Überdachungen von Dachterrassen sind unzulässig. Feststehende Überdachungen der Dachterrassen im Sinne der örtlichen Bauvorschrif- ten sind Stützen-/Balkenkonstruktionen oder feststehende Gestänge, die nicht zur Hauptkonstruktion der Gebäude gehören, und ggf. eingedeckt werden könnten. Solche feststehenden Überdachungen sind zugunsten eines harmonischen Sied- lungsbilds unzulässig. Dachaufbautensind von der Fassadenfront zurückzusetzenund in ihrer Höhe zube- grenzen,um sie im öffentlichen Raum so wenig wie möglich in Erscheinung treten zulassen. Um unbeabsichtigte Härten zu vermeiden,müssen Dachaufbauten für Aufzugsüberfahrten nichthinter die Außenfassadezurückversetzt werden, wenn die Grundriss-Anordnung das nicht zulässtund sie die Gebäudehöhe umnicht mehr als 1,00 m überschreiten. Damit sich die Neubauten gut in den umgebenden Bestand einfügen,sind Fassa- denverkleidungen aus Kunststoff und fluoreszierenden Materialiennicht zulässig. 4.7.2Werbeanlagen und Automaten Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemissionen bestimmter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechselndem oder beweg- tem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches ausgeschlossen. Die Vor- schriften entsprechen denbewährtenstädtischen Festsetzungen fürWohngebiete. 4.7.3Unbebaute Flächen,Vorgärten,Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze Zur Begrenzung des Versiegelungsgrades sind die notwendigen Befestigungen nicht überbaubarer Grundstücksflächen außer der ins Pflanzsubstrat des Tiefgaragenda- ches entwässernden befestigten Flächen wasserdurchlässig auszuführen. Dies gilt auch für die Feuerwehrzufahrt. Um diestädtebaulich-gestalterische Wirkung desöffentlichen Raumsund der Ge- bäudefronten nicht zu beeinträchtigen,dürfen die „Vorgärten“ (das sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischenöffentlich zugänglichen Erschließungsflächenund derFassade derErdgeschossbebauungliegen) nicht als Arbeits-, oder Lagerflächen genutzt werden. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite14 AusdemselbenGrund sindalsEinfriedungen nur Heckenoder hintergrüntes Draht- geflecht / Drahtgitterzulässig.Aus baugestalterischen Gründen sind zugunsten einer durchgehend grünen Gartenzone Sichtschutzanlagen nur zwischen Gebäude- Außenwand und Terrassen-Vorderkante (bis maximal 3m über Baugrenze) mit einer maximalen Höhe von 2,0m über OK Terrasse zulässig. Abfallbehälterstandplätze sind ausgestalterischenund hygienischenGründennur innerhalbvonGebäuden/ Tiefgaragenund auf den Flächenfür Nebenanlagenzu- lässig.-Auch aus Gründen eines geordneten städtebaulichen Erscheinungsbildes werden Vorschriften zumSichtschutz an öffentlich einsehbaren Abfallbehälterstand- plätzen getroffen. Auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten „Bereitstellungsflächen zur Müllabho- lung“ können die Abfallbehälter am Tag der Abholung bereitgestellt werden,umdie öffentlichen Gehwegflächen nichtzu beanspruchen. Abgrabungenzur Geländemodellierung unbebauter Flächensindzugunsten des Siedlungsbildesunzulässig. Aufschüttungen sind lediglich im Vorgartenbereichvon der Gebäude-Außenwand bis zurTerrassen-Vorderkante, das ist die am weitesten von der Fassade entfernten Kante,maximal 3m über Baugrenze,zulässig.Die Höhendifferenz zwischen Terras- se/Aufschüttung und Gehweghinterkante istdurch eine gleichmäßig und flach abfal- lende Geländemodellierungmit einer Böschungsneigung vonmaximal12° (ca. 1 : 5)zu überwinden. Alternativ ist die Errichtung einer Stützmauer von bis zu 0,5 m Höhe entlangund in Verlängerungder Terrassen-Vorderkantezulässig. Abgrabungen und Aufschüttungen auf Tiefgaragenfür die notwendige Erdande- ckungundModellierungen im Bereich des Kinderspielplatzes sind hiervon ausge- nommen. 4.7.4Fahrradabstellplätze, Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Die Anzahl der nachzuweisenden Fahrradabstellplätze richtet sich nach den Maßga- ben der LBO.Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Zur Si- cherungder ungehinderten Informationszugänglichkeit ist pro Gebäude allerdings eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig.Niederspan- nungsfreileitungen sind unzulässig. 4.7.5Niederschlagswasser Die im Bebauungsplan festgesetzten Flachdächer mit extensiver Begrünung sowie der Substrataufbau über dem Tiefgaragendachdienen der Niederschlagswasser- Retention. Ein Teil des zurückgehaltenen Niederschlagswassers kann über die Grün- dächer verdunsten, was auch dem Mikroklima in der Siedlung zugutekommt. Das übrige unbedenkliche Niederschlagswasser ist entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes auf dem Privatgrundstück über eine ausreichend bemesse- ne belebte Oberbodenschicht zur Versickerung zu bringen, sofern die Versickerung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Falls eine Versickerung nicht möglich ist, kann das anfallende Niederschlagswasser in die Kanalisation (Trennsys- tem) eingeleitet werden. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite15 4.8Grünordnung / Ersatz-und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.8.1Grünordnung Die Pulverhausstraße ist durch eine durchgehende Baum-und Gehölzkulisse ge- prägt. Im Osten des Plangebiets verläuft eine Fuß-und Radwegeverbindung mit be- gleitenden Grünflächen. Diese Strukturen werden aufgegriffen. Zwar müssen bei Ausschöpfen der maximalen Bauoptionen von 50 Bestandsbäumen im Gebiet 43 entfallen, aber die randlichenBäume werden-soweit möglich-erhalten unddurch Baumneupflanzungenan den in der Planzeichnungmit Pflanzgebotfestgesetzten Baumstandortenergänzt.Auch in den Vorgärten in der Edelbergstraße sind Baum- neupflanzungen vorgesehen. Mit den Baumneupflanzungen wirdunter anderemdie Südseite der Neubebauung maßvoll beschattet und somit die Wärmerückstrahlung der Fassaden gemildert. Die begrünten Vorgärten werden bis an die Terrassen und Gebäudeherangeführt, damit das einheitliche und ruhige Straßenbild erhalten bleibt. Ausgenommen hier- von ist nur der Bereitstellungsplatz für den Müll. Die Ausweisung dieser Fläche ge- währleistet, dass die öffentlichen Gehwegflächen am Abholtag nicht belastet wer- den. Zur Abschirmung und Einfriedung sind nur Hecken in Kombination mit offenen Drahtzäunen erlaubt. Müllbehälter, die nicht innerhalb von Gebäuden oder den Ne- benanlagen untergebracht sind, erhalten einen Sichtschutz mit Begrünung. Die nicht von Tiefgaragen unterbaubare Fläche im Bereich des Innenhofs erlaubt die Neupflanzung von Bäumen mit Erdanschluss. In diesem Bereich kann auch ein Kin- derspielplatz entstehen. Sofern unterirdische Leitungstrassen und andere technische Anforderungen dem nicht entgegenstehen, sind entlang der Pulverhausstraße er- gänzend zu den bestehenden Bäumen weitere Baumpflanzungen vorgesehen sowie weitere Baumstandorte in den Vorgartenbereichen entlang der Edelbergstraße. Alle nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind entweder als Wege und Aufent- haltsflächen zu befestigen oder zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten. 4.8.2Belange vonNatur und Landschaft Das Plangebietwirdinsbesonderedurch die geplanteUnterbauung mit Tiefgaragen versiegelt.Weitgehend unbebautbleiben die Vorgartenzonen entlang der Pulver- hausstraße und Edelbergstraße sowie entlang deröstlichen und westlichen Grund- stücksgrenzen. Auch im Bereich des gemeinschaftlichen Innenhofs undinnerhalbei- nes Korridors vom Innenhof an die östliche Grundstücksgrenze bleiben Flächen frei von einerUnter-und Überbauung(siehePlanzeichnung). AufFlächen, die weder von Gebäuden über-,noch von Tiefgaragen unterbaut wer- den,können wichtige Bestandsbäume erhalten werden. Außerdem können die un- versiegelten Flächendurch Neuanpflanzungen grünplanerisch neu strukturiert und aufgewertet werden. Sokönnenim Bereich des geplanten Innenhofeszwei Baum- reihenum einen Kinderspielplatzangelegtwerden. Weitere Bestandsbäume sollen entlang der Pulverhausstraße erhalten und–wo das möglich ist-durch Neuanpflan- zungenentsprechend der bestehenden Gehölzkulisseergänztwerden.Auch die ge- planten Neupflanzungen entlang der Edelbergstraße sichern eineangemessene Grünordnung. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite16 Die Belange der Umwelt werden mit dem vorliegenden Bebauungsplanberücksich- tigt, dabei der Siedlungsentwicklung vorrangig die im Siedlungsbestand vorhande- nen Potenziale an Brach-, Konversionsflächen, Baulücken und Baulandreserven ge- nutzt werden, um unbebaute Flächen zu schonen. Die zulässigenTiefgaragen stellen zwar einen nicht unwesentlichen Eingriff in das Schutzgut Boden dar, bezüglich des Versiegelungsgrades wird dies aber durch eine Begrünung derunbefestigtenFlächen oberhalb der Tiefgarage und die Retentionsfähigkeit des Substrataufbaus ausgegli- chen. Die artenschutzrechtlichen Belange wurden anhand einer artenschutzrechtlichen Po- tentialanalyse (Büro Quetz, Stuttgart, 2014, ergänzt 2015 und 2016) vor dem mitt- lerweile erfolgten Abbruch des ehemaligen Seniorenheims beleuchtet. Die meisten Bäume und Gehölze-außer einer Kastanie und einem älteren Bergahorn in der westlichen Grundstückshälfte-weisen keine Baumhöhlen (mehrjährig nutzbare Nist- stätten), Totholzbereiche oder sonstige artenschutzrelevanten Strukturen auf. Schutzgebiete, besonders geschützte und nach § 32 Naturschutzgesetz kartierte Bio- tope oder Naturdenkmäler sind in diesem Innenstadtbereich nicht vorhanden.Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet im Hin- blick aufdas Schutzgut Fauna / Floranur eine geringfügige Verschlechterung durch den Wegfall an Brutmöglichkeiten an den Gebäuden während der Bauzeit zu erwar- ten ist.Artenschutzrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan um Verbotstatbe- stände zur verhindern bzw. ein Bewerkstelligen einer Konfliktlösung im Rahmen der Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG im Konfliktfall herbei zu führen, sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da sich eine Konfliktbewältigung auf der Ebene eines Baugenehmigungsverfahrens bewerkstelligen lässt. Beim Schutzgut Wasser wirkt sich auch der Eingriff in den Boden mit der Tiefgarage aus.Hier wird allerdings durch dieRetentionsfähigkeit derDachbegrünungund der Tiefgaragenbegrünungeine geringfügige Verbesserunggegenüber dem Status-quo erreicht.Im Falle, dass die Versickerung vondem übrigenunverschmutztanfallenden Niederschlagswasserauf dem Grundstück unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten möglich ist, kann von einerVerbesserung im Ver- gleich zur bisherigen Komplettableitung ausgegangen werden. Beim Schutzgut Klima/ Luft werden die derzeitigen Beeinträchtigungen der Kalt-und Frischluftentstehung der geringfügig dichteren Bebauung durch Dachbegrünung und die Grünanlagen sowie die Abschirmung von der Pulverhausstraße durch die helle Farbgebung der Baukörper und die begrünten Flachdächerausgeglichen. Das Landschafts-/Stadtbild erfährt durch die geordnete Bebauung mit Begrünung ei- ne optische Aufwertung, eine Erholungsnutzung liegt derzeit nicht vor, hier bleibt der Status unverändert. Insgesamt ist der Eingriff in die Schutzgüter gering, teilweise mit leichten Tendenzen zur Verbesserung. Im Verein mit der geplanten hochwertigen Außenraumgestaltung halten sich Eingriff und planinterner AusgleichmindestensdieWaage, so dass insge- samt keine erhebliche Beeinträchtigung eintritt. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwick- lung,dereineüberbaubare Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt.Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt wird, ist Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite17 die Erstellung eines Umweltberichtes bzw. einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nicht erforderlich.Derdurch den Bebauungsplanzu erwartendeEingriff gilt als aus- geglichen. 4.8Belastungen 4.8.1Kampfmittel In bombardierten Bereichen und Kampfmittelverdachtsflächen werden flächenhafte Vorortüberprüfungen empfohlen. 4.8.2Schallschutz Die geplante Bebauung ist Schalleinwirkungen-insbesonderedemVerkehrslärm von der Pulverhausstraße-ausgesetzt.Hierzu zählen auch die im Plangebiet zulässi- gen Tiefgaragenabfahrten.In diesem Zusammenhangwurdeeine schalltechnische Untersuchung (Büro Gerlinger+Merkle, Schorndorf,Dezember2016) erarbeitet. Das Gutachten kommtzufolgendem Ergebnis: Aufgrund der Geräuschimmissionen durch den Verkehr auf öffentlichen Straßen, insbesondere auf der Pulverhausstraße, werden die städtebaulichen Orientierungs- werte für ein allgemeines Wohngebiet tags und nachts überschritten. Die maßgebliche Lärmquelle stellt der Verkehr auf der Pulverhausstraße dar. In der Umgebung zum Plangebiet herrscht die Nutzung Wohnen vor. Auch das relativ klei- ne Plangebiet soll wieder der Wohnnutzung zugeführt werden. Die Festsetzung ei- ner weniger schallempfindlichen Nutzungsart zur Pulverhausstraße (Lärmquelle) hin ist wegen der geringen Größe des Plangebietes und wegen des städtebaulichen Zu- sammenhangs nicht möglich und entspricht an dieser Stelle auch nicht den Pla- nungszielen der Stadt.Gegen die Festsetzung einer anderenArt der Nutzungund gegeneine Nutzungsgliederungsprechen somit an dieser städtebauliche Gründe, weswegendamitderLärmbelastungan dieser Stelle nicht begegnet werdensoll. Die zukünftige Gebäudestellung wird durch die festgesetzten überbaubaren Flächen definiert. Diese tragen der Lärmbelastung insofern Rechnung, als dass diegeschlos- sene(Eck-)Bebauung entlang derPulverhausstraße und entlang der westlichen Ge- bietsgrenzesowohl dienach Süden orientierten Nutzungen, Außenwohnbereiche und Neubautenals auch den dahinter liegenden Siedlungsbestand schützt. Eine Lärmschutzwandzwischen Pulverhausstraße und der geschlossenen Lärm- schutzbebauung zum Schutz der dortigen Wohnungen wurde in der schalltechni- schen Untersuchung geprüft.Erst mit einer 8m–10mhohenLärmschutzwandund 31mlangen Fortsatz auf der Westseite sowie einem 21m langen an der Ostseite des Plangebietskönnen die Freibereiche im Erdgeschoss und die Nordfassade des Riegels bis einschließlich dem 3. OG geschützt werden, so dass ein Immissionsricht- wert von 59 dB(A) anallen Stellen eingehalten wird. Weil aber die trennende Wir- kung der Pulverhausstraße schon durch eine weitaus niedrigereLärmschutzwand sehr zum Nachteil des öffentlichen Raums und des Siedlungsbildes verstärkt würde, wird aus städtebaulichen Gründenvon der Festsetzung einerLärmschutzwandganz abgesehen.Es wirdbeabsichtigt, die trennendeWirkung der Pulverhausstraße für Grünwinkel zu reduzieren.Der Verzicht auf eineLärmschutzwandträgt einer nach- haltigen Siedlungsentwicklung auchdahingehend Rechnung, dass über eine Veren- Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite18 gung der Pulverhausstraße und die Möglichkeit einer neuen Straßenbahntrasse nachgedacht wird. Zugunsten der zügigen Schaffung dringend benötigten Wohnraumes wirdabwä- gendauch davon abgesehen, zum Schallschutz der rückwärtigen Baufelder ein be- dingtes Baurechtgem. § 9(2) BauGBfestzusetzen, demzufolge zuerst die geschlos- sene Schallschutzbebauung zu errichten wäre.Der Angebotsbebauungsplan soll ei- ne zeitlich voneinander unabhängige Bebauung ermöglichen. Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen sollen aus städtebaulichen Gründen nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden.Der Schutz vor den im Plangebiet auftretenden hohen Schallemissionen wird durch folgende passiveSchallschutzmaßnahmen er- reicht: Schallgedämmten Außenbauteilebei zum dauernden Aufenthalt von Men- schen bestimmten Räumenab Lärmpegelbereich III,schallgedämmteLüftungsein- richtungenoberhalb des Orientierungswertes der DIN 18005-Schallschutz im Städ- tebau-sowie Schutz der Außenwohnbereicheoberhalb des Grenzwertes der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A). Auch bei der Gebäudeplanung kann der Lärmbelastungdadurch begegnet werden, dass die schutzwürdigenNutzungen zur lärmabgewandten Seite hin angeordnet werden. Woeine Grundrissorientierungplanerisch möglich ist, wirdsieausdrücklich empfohlen.Als aktive Schallschutzmaßnahme wäre sie passiven Maßnahmen vorzu- ziehen.Eine Grundrissorientierung im Angebotsbebauungsplan festzusetzen ist grundsätzlich möglich. Dieswürde jedoch einestarke Einschränkung der Bauoptio- nendarstellen. Insbesondere hinsichtlich der ebenfalls dem Schallschutz dienenden, geschlossen zu errichtendenEckbebauungkönnte eine solcheFestsetzung schwer umzusetzen seinund zu vermeidbaren Erschwernissen beim Neubau der benötigten Wohnungen führen.Insbesondere in der Ecksituation stünden lange lärmzugewand- te Fassadenfronten, an denen dienende Räume anzuordnen wären so gut wie kei- nen lärmgeschützten Fassaden gegenüber, so dass sich den dienenden Funktionen keine schützenswerte Wohnräumezuordnen ließen. Sinnvolle Wohnungsgrundrisse wären im Eck der Schallschutzbebauung kaum möglich.Deshalbsoll es im Ermessen der Bauherrschaft verbleiben, obGrundrissorientierungvorgesehen wird. 4.8.3Klimaschutz Die Heizenergieversorgungkanndurch Anschluss an die städtische Fernwärmever- sorgungmit geringem Primärenergiebedarferfolgen.Emissionen im Gebiet zur Energiegewinnung fallendannnicht an.Durch eine entsprechende Bauweise und Dämmungkannim Sommer zusätzliche Klimatisierungvermieden werden. 4.8.4Stadtklima / Klimawandel /Luftreinhaltung Im Vergleich zu der bestehenden Bebauung (mittlere bioklimatische Belastung) ist durch die Planung keine wesentliche negative klimatische Auswirkung zu erwarten. Um die thermische Belastungssituation im Inneren der Gebäude zu minimieren,wird aufdie auf die Verwendung von hellen Oberflächenmaterialienhingewiesen, so dass bzgl. der Sonneneinstrahlung ein möglichst hohes Reflexionsvermögen und geringes Absorptionsvermögen gewährleistet wird.(Albedo-Effekt). Durch die Bebauung ist keine Verschlechterung der Luftqualität zu erwarten. Die höchste gemessene Belastung in Karlsruhe tritt an der Reinhold-Frank-Straßeauf, Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite19 aber selbst hier werden die Grenzwerte für Feinstaub deutlich unterschritten (die Stickstoffdioxid-Werte werden allerdings überschritten). Da die Pulverhausstraße viel weniger von Verkehrsstau betroffen ist als die Reinhold-Frank-Straße, außerdem breiter, weniger dicht bebaut und besser durchlüftetist, ist von keiner unzulässigen Luftschadstoffbelastung auszugehen, die einerWohnnutzung entgegenstehen könnte. Ein gesondertes Gutachten / eine Untersuchung der Luftschadstoffe an der Pulverhausstraßewird nicht für erforderlich erachtet. 4.8.5Altlasten Da keine Hinweise auf Altlasten bestehen,sind die gesetzlichen Vorschriftenzu be- folgen, auf die unter B 6. hingewiesen wird. Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich. 4.8.6Denkmalschutz Da kein besonderer Schutzder benachbarten Kirchenach § 15 Denkmalschutzge- setzvorliegt, ist die Kubatur der Neubauten ausschließlich auf der Grundlage des Planungsrechts zu beurteilen. Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht erforder- lich. 5.Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwick- lung, der eine Größe der überbaubarenGrundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6.Sozialverträglichkeit/ Sozialplan 6.1Sozialverträglichkeit Mit demBebauungsplanwird dem Bedarf aninnerstädtischen Wohnungen nachge- kommen. Die Anlage istteilweisebarrierefrei und auch unter kriminalpräventiven Gesichtspunkten konzipiert worden. Die Anforderungen des Karlsruher Innenentwicklungskonzepts(KAI)werden in der weiteren Entwicklung umgesetzt. Nach den Vorgaben von KAI sind mind. 20% der Geschossfläche für geförderten Wohnungsbau vorgesehen. Durch KAI ist sicherge- stellt, dass auch preisgünstiger Wohnraum im Mietbereich bzw. preiswertes Wohn- eigentum verfügbar ist. 6.2Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnen- den oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7.Statistik 7.1Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca.0,71ha100,00% öffentliche Verkehrsflächeca.0,00ha0,00% Gesamtca.0,71ha100,00% Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite21 B.Hinweise (beigefügt) 1.Versorgung und Entsorgung FürdieEntwässerung unddieAbfallentsorgung sind die Satzungen derStadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5% nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vor- handenen Bäumeneinhalten. 2.Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von0,30m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks-und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicher- weise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmender Bauher- renselbst entsprechend zu schützen. 3.Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge- setz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermi- schung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirt- schaftliche Belange entgegenstehenundsofern die Versickerung technischmachbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereig- nisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite22 Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutz- gesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb vonZisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt wer- den. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Nie- derschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammel- ten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden beste- hen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Ver- ringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet wer- den, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund be- steht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. Die DVGW-Information Wasser Nr. 87 „Diffuse Stoffeinträge in Gewässer aus Sied- lungs-und Verkehrsflächen“ sind zu beachten. 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäo- logische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend demLandesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung8,Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund undFundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidi- um einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzstei- ne, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmau- ern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen wäh- rend der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidi- um Karlsruhe abzustimmen. 5.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.Oktober1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6.Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchti- gungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt-und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße14, 76131Karlsruhe, zu melden. Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite23 7.Erdaushub / Auffüllungen Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur An- deckung zu verwenden. Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz-BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz-und Altlastengesetz- LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Bodenmaterial von außerhalb sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvorschrift des Umwelt- ministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007-Az.: 25-8980.08M20Land/3) ein- zuhalten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Recyclingmate- rial sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministeriums für Um- welt und VerkehrBaden-Württemberg vom 13. April2004-Az.: 25-8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Baugebiet mit Bodenmate- rial von außerhalb sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben für das Auf-und Ein- bringen von Materialien in oder auf denBoden gemäß Vollzugshilfe zu §12 Bundes- Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. 8.Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9.Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menscheneinzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §35LBO). 10.Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneu- erbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11.Stadtklima / Klimawandel / Luftreinhaltung Begrünte Dachflächen sollten möglichst intensivzur Retention genutzt werden um die Wasserspeicherung zu erhöhen und Abflussspitzen zu reduzieren (z. B. Retenti- onsdach). Um die thermische Belastungssituation im Inneren der Gebäude zu minimieren, ist die auf die Verwendung von hellen Oberflächenmaterialienzu achten, so dass bzgl. der Sonneneinstrahlung ein möglichst hohes Reflexionsvermögen und geringes Ab- Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“Seite24 sorptionsvermögen gewährleistet wird. Eine weitere Möglichkeit, die Hitzebelastung aufgrund direkter Sonneneinstrahlung zu reduzieren, ist der Einbauvon Verschat- tungselementen (z. B. Außenrollos). 12.Schallschutz Tiefgaragenzufahrten Hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs auf den Zufahrtsrampen zu Tiefgaragen können schalltechnische Konflikte an den angrenzenden Wohngebäuden nicht ausgeschlos- sen werden. Eswurden die Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch den Betrieb der Tiefgaragen exemplarisch für eine Konstellation prognostiziert. Je nach Lage der Rampe, der angrenzenden Gebäude und dem Fahrzeugaufkommen zu den Tiefgaragen ergeben sich Überschreitungen des Immissionsrichtwertes nach TA-Lärm für die Nacht. Ein detaillierter Nachweis der Geräuschimmissionen ist im Baugeneh- migungsverfahren zu den Tiefgaragen zu erstellen. Die Geräuschimmissionen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tiefgaragen und deren Rampen entstehen, müssen die Immissionsrichtwerte nach der zum Zeit- punkt der Bauantragstellung gültigen ,,technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)" einhalten. Die Einhaltung der Anforderungen ist durch ein schall- technisches Gutachtenzu belegen. Die Einhaltung des Spitzenpegel-Kriteriums nach TA-Lärm ist nicht erforderlich (VG Freiburg vom 7.Juni.2011, AZ 4K718/11). 13.Artenschutz DerspezielleArtenschutzistim Zuge derBaugenehmigabschließend zu prüfen und –wennbei einemVorhabenein Konflikt gegeben seinsollte-zu bewältigen.Im Ein- zelnenistzu prüfen, ob hier zum Zeitpunkt der Realisierungein Konflikt mit ge- schütztenArten bzw. deren Fortpflanzungs-und Ruhestätten gegeben ist. Verbotstatbestände gem. §44BNatSchG sind auszuschließen, z.B. durch Abbruch von Bestandsgebäuden und Baufeldfreimachungenim Zeitraum zwischen 1.Oktober und Ende Februar, ökologische Baubegleitungund / oder andereVer- meidungs-,Minimierungs-und CEF-Maßnahmen. 14.Gutachten 1.Artenschutzrechtliche Potentialanalyse vom 6. Mai 2014 mit Ergänzungen vom 18. November 2015 und 18. September2016, (Peter-Christian Quetz, Stuttgart) 2.Schalltechnisches Gutachten vom 9.Dezember2016, (Gerlinger+ Merkle, Schorndorf)

  • Anlage Festsetzung Edelbergstraße
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“ Karlsruhe – Grünwinkel Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Bebauungsplan Edelbergstraße 1-3Seite 2 Inhaltsverzeichnis: I.Planungsrechtliche Festsetzungen...........................................................3 1.Art der baulichen Nutzung...........................................................................3 2.Maß der baulichen Nutzung.........................................................................3 2.1Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl......................................................3 2.2Gebäudehöhe..............................................................................................4 3.Bauweise / Abstandsflächen.........................................................................4 4.Überbaubare Grundstücksfläche...................................................................4 5.Tiefgaragen, Kfz-Stellplätze und Garagen / Carports.....................................4 6.Nebenanlagen..............................................................................................4 7.Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung..........................................5 7.1Anpflanzung von Bäumen und Hecken / Sträuchern.....................................5 7.2Pflanzbindungen..........................................................................................5 7.3Pflanzliste....................................................................................................5 7.4Begrünung von Tiefgaragen.........................................................................5 7.5Begrünung von Flachdächern.......................................................................5 8.Immissionsschutz.........................................................................................6 8.1Schalldämmung der Außenbauteile an den Gebäuden..................................6 8.2Belüftung schutzbedürftiger Räume.............................................................7 8.3Schutz von Außenwohnbereichen................................................................7 9.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte....................................................................8 II.Örtliche Bauvorschriften...........................................................................9 1.Äußere Gestaltung baulicher Anlagen..........................................................9 1.1Dächer.........................................................................................................9 1.2Fassaden......................................................................................................9 2.Werbeanlagen und Automaten....................................................................9 3.Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze....................10 3.1Unbebaute Flächen....................................................................................10 3.2Vorgärten..................................................................................................10 3.3Einfriedungen............................................................................................10 3.4Abgrabungen, Aufschüttungen..................................................................10 3.5Abfallbehälterstandplätze...........................................................................11 4.Außenantennen.........................................................................................11 5.Niederspannungsfreileitungen....................................................................11 III.Sonstige Festsetzungen..........................................................................12 Bebauungsplan Edelbergstraße 1-3Seite 3 Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) und örtli- che Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S.357, berichtigt S.416) jeweils einschließlich späterer Änderun- gen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind: -Wohngebäude, -die der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störende Handwerksbetriebe, -Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: -sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Unzulässig sind: -die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten, -Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke, -Betriebe des Beherbergungsgewerbes, -Anlagen für Verwaltungen, -Gartenbaubetriebe, -Tankstellen. 2.Maß der baulichen Nutzung 2.1Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), sowie die Gebäudehöhe (GH) gemäß Eintrag in der Planzeichnung. Mit der Bebauung darf eine GFZ von bis zu 1,4 erreicht werden. Mit Zufahrten, Rettungswegen, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgara- gen), darf die zulässige Grundfläche bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden. Bebauungsplan Edelbergstraße 1-3Seite 4 2.2Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe ist das Maß zwischen der in der Planzeichnung festgesetzten Be- zugshöhe (BZH) und dem oberen Wandabschluss (Attika). Die als Mindest- oder Höchstgrenzen für die einzelnen Gebäude(teile) festgesetzten Gebäudehöhen sind im zeichnerischen Teil festgesetzt. Die Oberkante Tiefgaragendach darf die im zeichnerischen Teil festgesetzte BZH nicht überschreiten. 3.Bauweise / Abstandsflächen Gemäß den Festsetzungen im zeichnerischen Teil gilt eine abweichende Bauweise. Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Lediglich entlang der Pul- verhausstraße sind die Gebäude an der Grundstücksgrenze der Flurstücke Nr. 14371 und 14371/1 aus Schallschutzgründen als einheitlicher Baukörper bis zu einer Länge von 70 m ohne Grenzabstand zu errichten. Für bauliche Anlagen, die aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlich sind, sind keine Abstandsflächen nachzuweisen. 4.Überbaubare Grundstücksfläche Die oberirdisch überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die festgesetzten Baugrenzen und durch eine Baulinie bestimmt. Die Baugrenzen dürfen ausnahmsweise überschritten werden durch -Eingangsvorbauten mit maximal 2,5 m Tiefe und mit einer Grundfläche von je- weils maximal 9 m², -Terrassen mit max. 3 m Tiefe und mit einer Grundfläche von jeweils maximal 12 m², -Balkone mit max. 2,5 m Tiefe und mit einer Grundfläche von jeweils maximal 9 m². Die Baulinie darf ausnahmsweise überschritten werden durch -Erker mit maximal 1 m Tiefe auf insgesamt max. der halben Gebäudelänge. 5.Tiefgaragen, Kfz-Stellplätze und Garagen / Carports Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der Flächen für Tiefgaragen gemäß den Festsetzungen im zeichnerischen Teil zulässig. Kfz-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig. 6.Nebenanlagen Nebenanlagen, wie zum Beispiel überdachte Fahrradabstellplätze, Einhausungen etc.), sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der Flächen für Nebenanlagen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kinderspieleinrichtungen, Ein- friedigungen, Wege, Zufahrten und Überdachungen von Tiefgaragen-Zufahrten so- wie technisch notwendige Nebenanlagen (z.B. Tiefgaragen-Lüftungen, etc.). Bebauungsplan Edelbergstraße 1-3Seite 5 Nebenanlagen gem. § 14 Absatz 2 BauNVO sind im gesamten Geltungsbereich zu- lässig. 7.Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 7.1Anpflanzung von Bäumen und Hecken / Sträuchern An den in der Planzeichnung mit Pflanzgebot festgesetzten Baumstandorten sind die der nachstehenden Pflanzliste zu entnehmenden Baumarten zu pflanzen. Abwei- chungen von bis zu 2 m von den festgesetzten Standorten sind zulässig. Die zu pflanzenden Bäume sind dauerhaft zu erhalten, zu schützen, fachgerecht gemäß ZTV-Baumpflege zu pflegen und bei Abgang spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode durch gleichartige zu ersetzen. 7.2Pflanzbindungen An den in der Planzeichnung mit Pflanzbindung festgesetzten Baumstandorten sind die Bäume zu schützen, fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgän- gige Exemplare sind spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode durch gleichar- tige zu ersetzen. 7.3Pflanzliste Pflanzgebote Einzelbaum entlang der Edelbergstraße: Einheitlich entweder Spitzahorn `Emerald Queen ́ oder Amberbaum. Pflanzgebote Einzelbaum entlang der Pulverhausstraße: Mischpflanzung aus Winterlinde, Hainbuche, Wildkirsche, Feldahorn und/oder Espe. Pflanzgebote Einzelbaum im Blockinnenbereich: Einheitlich entweder gefüllt blühende Wildkirsche, rotblühende Rosskastanie, Japani- scher Schnurbaum, Purpuresche `Raywood ́, Lederhülsenbaum `Skyline ́ oder Amber- baum. 7.4Begrünung von Tiefgaragen Alle nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind entweder als Wege und Aufent- haltsflächen zu befestigen oder zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten. Dazu sind die nicht überbauten Bereiche mit einem Erdaufbau von durchschnittlich mindestens 50 cm inkl. Dränschicht zu versehen. 7.5Begrünung von Flachdächern Flachdächer von Nebenanlagen sind extensiv mit mind. 3 cm Substrat über Drain- schicht zu begrünen. Die Dachflächen der Hauptgebäude sind mit Ausnahme der Terrassen des Staffelge- schosses mit mind. 15 cm Substrat über Drainschicht zu versehen. Die Begrünung der Flachdächer hat zu 60% mit den Kräutern Schnittlauch (Allium schoenoprasum), Färber-Kamille (Anthemis tinctoria), Wundklee (Anthyllis vulnera- ria), Rundblättr. Glockenblume (Campanula rotundifolia), Rauhe Nelke (Dianthus armeria), Kartäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Natternkopf (Echium vulgare), Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Sonnenröschen (Helianthemum nummular), Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella), Berg-Sandglöckchen (Jasione Bebauungsplan Edelbergstraße 1-3Seite 6 montana), Frühlings-Fingerkraut (Potentilla tabernaemonta), Tauben-Skabiose (Scabiosa columbaria), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Weißer Mauerpfeffer (Sedum album), Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare), Nickendes Leimkraut (Silene nutans), Gemeines Leimkraut (Silene vulgaris), Gewöhnlicher Thymian (Thy- mus pulegioides) und zu 40% mit den Gräsern Zittergras (Briza media), Blaugrüne Segge (Carex flacca), Harter Schafschwingel (Festuca guestfalica) zu erfolgen. 8.Immissionsschutz 8.1Schalldämmung der Außenbauteile an den Gebäuden In Abbildung 1 (Darstellung der Lärmpegelbereiche) sind Lärmpegelbereiche dar- gestellt, in denen für die Fassadenseiten in den Lärmpegelbereichen II-IV Vorkeh- rungen zum Schutz vor Lärm zu treffen sind. Die Festsetzung bezieht sich auf das lauteste Geschoss. Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile der Auf- enthaltsräume mindestens gemäß den Anforderungen der dargestellten Lärmpe- gelbereiche nach der DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise' vom November 1989 entsprechend nachfolgender Tabelle auszubil- den. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind in Abhängigkeit von der Raumnut- zungsart und Raumgröße im Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren auf Basis der DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau- Anforderungen und Nachweise' vom November 1989 nachzuweisen. Hiervon kann nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im baurechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass geringere Lärmpe- gelbereiche an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldäm- mung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. Die der Planung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften können bei der Stadt Karls- ruhe im Stadtplanungsamt in Karlsruhe, Lammstraße 7, Zimmer D 116 eingese- hen werden. Lärm- pegel- bereich maßgeblicher Außenlärm- pegel erf.R’ w,res des Außenbauteils in dB Wohn- und Schlafraum in Woh- nungen und Beherbergungsstät- ten, Unterrichtsräume und ähnli- ches [dB] Büroraum und ähnliches [dB] II56 bis 603030 III61 bis 653530 IV66 bis 704035 V71 bis 754540 Lärmpegelbereiche, 'Maßgeblicher Außenlärmpegel' und erforderliches Gesamtschalldämm-Maß der Außenbautei- le nach DIN 4109 vom November 1989, Tabelle 8, anzuwenden in Verbindung mit Tabelle 9 (erforderliches Schall- dämmaß in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße) (erschienen im Beuth-Verlag) Bebauungsplan Edelbergstraße 1-3Seite 7 Abb. 1: Maßgeblicher Außenlärmpegel nach DIN 4109:1989-11 8.2Belüftung schutzbedürftiger Räume Im gesamten Plangebiet ist an schutzbedürftigen Räumen, die zum Nachtschlaf genutzt werden, die Belüftung zu sichern, und zwar: -durch die Verwendung fensterunabhängiger schallgedämmter Lüftungseinrich- tungen oder gleichwertiger Maßnahmen bautechnischer Art, die eine ausrei- chende Belüftung sicherstellen, -durch Anordnung der Fenster an einer Fassade an der der Beurteilungspegel in der Nacht 45 d(B)A unterschreitet oder -durch eine geeignete Eigenabschirmung der Fenster. Hiervon kann nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im baurechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass der Beurteilungspe- gel in der Nacht 45 dB(A) unterschreitet. 8.3Schutz von Außenwohnbereichen Zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen sind Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien, etc.) von Wohnungen, bei denen der Außenlärmpegel über 59 dB(A) am Tag liegt (siehe Abbildung 2) und die nicht über zur verkehrslärmabgewand- ten Fassadenseite orientierte Außenbereiche verfügen, nur in baulich geschlosse- ner Ausführung (z.B. Wintergarten, verglaste Loggia, etc.) zulässig. Ausnahms- weise kann auf diese Schutzmaßnahmen verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass in 1,2 m Höhe über der Mitte der Bodenfläche des Außenwohnbereichs Bebauungsplan Edelbergstraße 1-3Seite 8 im Tagzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) ein Beurteilungspegel von 59 dB(A) nicht überschritten wird. Der Nachweis muss im Baugenehmigungsverfahren durch Be- rechnung nach „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen -RLS-90“ geführt werden. Abb. 2:Bereiche mit Überschreitung des Grenzwertes von 59 db(A) am Tag (freie Schallausbreitung) 9.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Fläche (A), die mit Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge zu sichern ist Die im zeichnerischen Teil entsprechend festgesetzte Fläche ist mit einem Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge zu belasten. Fläche (B), die mit Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger und der Stadt Karlsruhe zu sichern ist Die im zeichnerischen Teil entsprechend festgesetzte Fläche ist mit einem Lei- tungsrecht zu Gunsten des Leitungsträgers und der Stadt Karlsruhe zu belasten. Die Fläche für Leitungsrechte ist grundsätzlich von jeglicher baulichen Nutzung und von der Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist ein Abstand von 2,50 m von der Leitungsachse einzuhalten. Abweichend hiervon sind ausnahmsweise Überbauungen nur in Absprache mit den Leitungsträgern möglich. Baumpflanzungen sind nur in Absprache mit den Leitungsträgern möglich, wenn die Abstände gemäß dem „Merkblatt für Baum- standorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ beachtet werden. Bebauungsplan Edelbergstraße 1-3Seite 9 II.Örtliche Bauvorschriften 1.Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1Dächer Zulässig sind begrünte Flachdächer gemäß den Festsetzungen im zeichnerischen Teil. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla- gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.Der Anteil der begrünten Flächen zwischen den Photovoltaikanlagen bzw. Anlagen für solarthermi- sche Nutzung muss mindestens 80 % betragen.Außerdem zulässig sind Aufbauten zur Belichtung und Belüftung, für Erschließungskerne, Aufzugsüberfahrten und technisch notwendige Aufbauten. Feststehende Überdachungen von Dachterrassen sind unzulässig. Dachaufbauten sind bis maximal 2,00 m über der tatsächlichen Gebäudehöhe zuläs- sig und haben zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten (X ≥ Z; s. Beispielskizze Abb. 3). Dachaufbauten für Aufzugsüberfahrten bis 1,00 m über Gebäudehöhe sind hiervon ausgenommen. Abb. 3: Beispielskizze Mindestabstand der Dachaufbauten zu Außenfassaden 1.2Fassaden Nicht zulässig sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff und fluoreszierenden Ma- terialien. 2.Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, bis zur Brüstungskante des ersten Obergeschosses, nicht in den Vorgartenzonen (zwischen Erdgeschossfas- sade und öffentlicher Verkehrsfläche) und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: -Einzelbuchstaben bis maximal 0,30 m Höhe und Breite, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,50 m². Bebauungsplan Edelbergstraße 1-3Seite 10 Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur an den Gebäudefassaden und nicht in der Vorgartenzone zuläs- sig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrich- tungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3.Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze 3.1Unbebaute Flächen Die notwendige Befestigung von unbebauten Flächen ist wasserdurchlässig auszu- führen. Dies gilt auch für die Feuerwehrzufahrt. 3.2Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischen öffentlich zugängli- chen Verkehrsflächen und den Fassaden der Erdgeschossbebauung liegen. Die Be- nutzung der Vorgärten als Arbeits- oder Lagerflächen ist unzulässig. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten, Zugängen, Wegen und Terrassen vollflächig als Vegetationsfläche(vollständig mit Pflanzen bestandene und bedeckte Fläche)anzulegen und zu unterhalten. Die Zufahrten für die Rettungsfahrzeuge sind mit begrünten Rasengittersteinen oder Ra- senfugenpflaster herzustellen. 3.3Einfriedungen Als Einfriedungen sind nur Hecken oder hintergrünte Drahtgeflechte/Drahtgitter zu- lässig. Sichtschutzanlagen sind nur zwischen Gebäude-Außenwand und Terrassen- Vorderkante (bis maximal 3 m über Baugrenze) mit einer maximalen Höhe von 2,0 m über OK Terrasse zulässig. 3.4Abgrabungen, Aufschüttungen Abgrabungen sind unzulässig. Aufschüttungen sind lediglich im Vorgartenbereich von der Gebäude-Außenwand bis zur Terrassen-Vorderkante (bis maximal 3 m über Baugrenze) zulässig. Die Hö- hendifferenz zwischen Terrasse/Aufschüttung und Gehweghinterkante istdurch eine gleichmäßig und flach abfallende Geländemodellierung mit einer Böschungsneigung von maximal 12° (ca. 1 : 5) zu überwinden. Alternativ ist die Errichtung einer Stützmauer von bis zu 0,5 m Höhe entlang und in Verlängerung der Terrassen-Vorderkante zu- lässig. Abgrabungen und Aufschüttungen auf Tiefgaragen für die notwendige Erdande- ckung und Modellierungen im Bereich des Kinderspielplatzes sind hiervon ausge- nommen. Bebauungsplan Edelbergstraße 1-3Seite 11 3.5Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind nur innerhalb von Wohngebäuden/Tiefgaragen oder innerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen zulässig. Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und We- gen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen. Falls dieser baulich herge- stellt wird, muss er begrünt werden. Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Abfall- bereitstellungsflächen für die Müllabfuhr (mit „M“ festgesetzt) müssen nicht mit ei- nem Sichtschutz versehen werden.. 4.Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zu- lässig. Individuelle Außenantennenanlagen bzw. Satellitenantennenanlagen sind nicht zulässig. 5.Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig.

  • BPlan Edelbergstraße
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    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2017/0562 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungsplan „Edelbergstraße 1 – 3“, Karlsruhe-Grünwinkel Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.09.2017 9 x Beschlussantrag Beschluss zur Aufstellung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 4). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Das Plangebiet liegt in der Heidenstückersiedlung, Karlsruhe-Grünwinkel, zwischen der Pulver- hausstraße und der Edelbergstraße. Dieser Bereich ist weitgehend geprägt von Wohnhauszeilen aus den 1960er Jahren. Die beiden Grundstücke des Plangebiets grenzen im Westen an die St. Joseph-Kirche und im Osten an einen Fußweg, der die Pulverhausstraße mit der Edelbergstraße verbindet. Das ursprünglich auf dem Grundstück Edelbergstraße 1 befindliche Seniorenheim wurde mittlerweile abgebrochen. Auf beiden Grundstücken soll nun Wohnungsbau ermöglicht werden. Hierzu ist der Bebauungsplan „Heidenstücker-Nord“ aus dem Jahre 1963 in diesem Bereich zu ändern. Auch ein Aufstellungsbeschluss vom 8. Juli 2004 für einen Bebauungsplan entspricht nicht mehr den heutigen Zielsetzungen und wird durch den nun vorliegenden Be- bauungsplanentwurf ersetzt. Hierfür soll nun ein Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden. Das Plangebiet ist sehr stark von den von der Pulverhausstraße ausgehenden Verkehrslärmim- missionen belastet. Aus diesem Grunde sieht das städtebauliche Konzept eine geschlossene und damit Lärm abschirmende Bebauung entlang der Pulverhausstraße vor. Im Blockinnenraum, der dann von Verkehrslärmimmissionen entlastet ist, soll ein zentraler Platz mit Kinderspielplatz und Bäumen entstehen. Durch die angestrebte Unterbringung der Kraftfahrzeuge in Tiefgara- gen bleibt dieser Innenhof auch autofrei. Die Erschließung der Grundstücke und die Zufahrten zu den Tiefgaragen erfolgen über die Edelbergstraße. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung orientieren sich an § 4 Baunutzungsverord- nung (BauNVO) mit der Abweichung, dass die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke un- zulässig sind. Auch die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen im Gebiet nicht zulässig sein. Sowohl die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Ge- schossflächenzahl (GFZ) liegen über den Obergrenzen des § 17 BauNVO. Erstere allerdings nur für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen), damit ausreichend Stell- plätze für die geplanten Wohnungen geschaffen werden können. Die nach § 17 Abs. 1 BauN- VO zulässige GRZ von 0,4 für die oberirdischen Gebäude wird somit eingehalten. Die Über- schreitung der Obergrenze für die GFZ mit 1,4 anstatt 1,2 ist aus Sicht der Stadtplanung städte- baulich zu rechtfertigen, da ein ausreichender Abstand zwischen den Gebäuden gewährleistet bleibt und durch die Begrünung der Innenbereiche nachteilige Wirkungen durch die stärkere Ausnutzung des Grundstücks ausgeglichen werden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewährleistet. Um Wohnnutzung im Plangebiet zu ermöglichen, ist es aufgrund der hohen Verkehrslärmim- missionen, die von der Pulverhausstraße ausgehen, erforderlich, Lärmminderungsmaßnahmen festzusetzen. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten wird dabei auf eine Lärmschutzwand ent- lang der Pulverhausstraße verzichtet. Um einen ausreichenden Lärmschutz auch für die oberen Geschosse der Gebäude erreichen zu können, wäre es nämlich erforderlich gewesen, eine 8 m hohe Lärmschutzwand zu errichten. Dies hätte die ohnehin schon bestehende trennende Wir- kung der Pulverhausstraße noch weiter verstärkt. Auch der Bürgerverein Grünwinkel begrüßte den Verzicht auf eine Lärmschutzwand ausdrücklich. Stattdessen sehen die Festsetzungen nun passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden vor. Mit der Errichtung des Gebäuderiegels entlang der Pulverhausstraße wird sich die Immissionssituation im Plangebiet deutlich verbes- sern, so dass auch passiver Schallschutz nicht in vollem Umfang an allen Gebäuden erforderlich werden wird. Diesbezügliche Ausnahmeregelungen wurden deshalb in die Festsetzungen zum Lärmschutz aufgenommen. Dies wird auf Baugenehmigungsebene geklärt werden können, wie auch die durch die Planung berührten artenschutzrechtlichen Belange. Nach Einschätzung der beteiligten Gutachter und der Naturschutzbehörde wird die Verwirklichung artenschutzrechtli- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 cher Verbotstatbestände durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen in der Baugenehmi- gung vermieden werden können. II. Zum Verfahren und der bisherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Die angestrebte städtebauliche Entwicklung wie auch die Größe und Lage des Plangebiets er- füllt die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ermöglicht die Durchführung des Verfah- rens unter erleichterten Voraussetzungen. Hierzu gehören im Wesentlichen der Verzicht auf den ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht sowie die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 29. November 2016 im Gemeindezentrum St. Josef, Eichel- bergstr. 1, statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zur Planung äu- ßern. Hierbei setzten sich die Bürger kritisch mit einer etwaigen Lärmschutzwand, der Höhen- entwicklung und der Erschließung der Gebäude auseinander. Darüber hinaus fand eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 17. Februar 2017 bis zum 24. März 2017 statt. Im Rahmen der Trägerbeteiligung haben sich die Verkehrsbetriebe Karlsruhe, der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, das Landratsamt Karlsruhe, die Stadtwerke Karlsruhe, der Regionalverband Mittlerer Oberrhein, das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt- schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Zentrale Juristische Dienst als Natur- und Bo- denschutzbehörde, Immission- und Arbeitsschutzbehörde, Denkmalschutzbehörde sowie der Bürgerverein Grünwinkel geäußert. Durchgreifende Einwendungen gegen das Vorhaben wurden nicht erhoben. Teilweise konnten die Anregungen zur Kenntnis genommen und im Verfahren berücksichtigt werden. Das Stadt- planungsamt hat in der als Anlage beigefügten Synopse den eingegangenen Stellungnahmen die wertenden Aussagen der Stadtplanung gegenüber gestellt. Auf die Synopse wird insoweit verwiesen. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitende Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplans „Edelbergstraße 1 – 3“, Karlsruhe-Grünwinkel, vom 17. Januar 2017 in der Fassung vom 30. August 2017 wiedergibt. Der Verfahrensstand rechtfertigt die förmliche Einleitung des Verfahrens und den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungs- plans „Edelbergstraße 1 – 3“, Karlsruhe-Grünwinkel. 2. Auf der Grundlage der dazu gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 bereits erfolgten Verfahrensschrit- te ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 17. Januar 2017 in der Fassung vom 30. August 2017 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen

  • Anlage 1 Edelbergstraße
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    Anlage Bebauungsplan „Edelbergstraße 1-3“ in Karlsruhe-Grünwinkel Ergebnis der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §4Abs.2BauGB Inhalt Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahmen der Behördenund an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 24.Februar2017 Zu der im Betreff angegebenen Maßnahme nehme ich wie folgt Stellung: Nach den mir vorliegenden Unterlagen gehe ich davon aus, dass die baulichen Anlagen–einschließ- lich untergeordneter Gebäudeteile-eine Höhe von 30 m über Grund nicht über- schreiten. Sollte diese Höhe (30 m über Grund) überschritten werden, bitte ich in je- dem Einzelfall mir die Planungsunterlagen- vor Erteilung einer Baugenehmigung- nochmals zur Prüfung zuzuleiten. Bei der o.a. Maßnahme bestehen seitens der Bundeswehr aus liegenschaftsmäßiger, infra- struktureller, schutzbereichsmäßiger Sicht und gleichbleibender Rechts-und Sachlage keine Bedenken. Gebäude mit einer Höhe von mehr als 30 m über Grund sind nicht geplant. Es wird zur Kenntnis genommen, dass Sei- tens der Bundeswehr keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Regionalverband Mittlerer Oberrhein,27.Februar2017 Für die Beteiligung am o. g. Bebauungsplan- verfahren danken wir Ihnen. Regionalplane- rische Belange sind hiervon nicht berührt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht desRegionalverbands Mittlerer Ober- rheinregionalplanerische Belange von der Planung nicht berührt sind. Stadtwerke Karlsruhe GmbH und Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, 14.März2017 Die Vorgaben unserer Leitungsschutzanwei- sung-siehe www.netzservice-swka.de→ Planauskunft→Schutzanweisung-sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den unten genannten Ansprechpartnern zu- lässig. DieInformationenwerden zur Kenntnis ge- nommen. -2- Stellungnahmen der Behördenund an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Zu unseren Versorgungssystemen sind bei al- len Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabellari- sche Übersicht erhalten Sie als Anlage A. Stromversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. In den Gehwegen parallel zur Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebau- ungsplans liegen in der Edelbergstraße ein 1- kV-Kabelsystem, in der Pulverhausstraße ein 1-und ein 20-kVKabelsystem sowie ein wei- teres 20-kV-Kabelsystem im Verbindungs- weg zwischen den beiden Straßen. Sämtli- che Kabelsysteme dürfen nicht beschädigt werden und sind ggf. durch entsprechende Maßnahmen zu schützen. Insbesondere den Bereich der Tiefgarageneinfahrt gilt eszu beachten. Geplante Baumstandorte müssen einen Mindestabstand von 2,50 m zu unseren Ver- sorgungssystemen einhalten. Das Gebäude mit der Haus Nr. 3 wird über ein 1-kV-Hausanschlusskabel versorgt, dieses gilt es in Abstimmung mit Abteilung Asset Managementzu trennen. 110-und 20-kV-Kabel dürfen weder freige- legt, noch über-bzw. unterpresst werden. Solltesich dies nicht vermeiden lassen, ist vorab unsere Abteilung Netzbetriebzur Ab- stimmung eventuell notwendiger Siche- Die Anregungen werden zur Kenntnis ge- nommen und in der weiteren Planungau- ßerhalb des Bebauungsplanverfahrensbe- rücksichtigt. Die Baumstandorte wurden so gewählt, dass die Einhaltung der Mindestabstände bei der Verlegung der Leitungen möglich ist. Die Anregungen werden zur Kenntnis ge- nommen und in der weiteren Planung au- ßerhalb des Bebauungsplanverfahrens be- rücksichtigt. -3- Stellungnahmen der Behördenund an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung rungsmaßnahmen zu kontaktieren. Als Vor- laufzeit in Bereichen mit 110-kV-Kabeln sind 6 Wochen, in Bereichen mit 20-kV-Kabeln 2 Wochen einzuplanen. Bei einer Beschädi- gung dieser Kabel ist neben einem immen- sen wirtschaftlichen Schaden eine akute Le- bensgefahr gegeben. Gas-und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Vor Beginn der Abrissarbeiten des Wohn- hauses Edelbergstr. 3 sind die Anschlusslei- tungen zu trennen. Die Anregungen werden zur Kenntnis ge- nommenund in der weiteren Planung au- ßerhalb des Bebauungsplanverfahrens be- rücksichtigt. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme oh- ne weitere Auflagen zu. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der geplanten Maßnahme ohne weitere Aufla- genzugestimmt wird. Kommunikations-und Informations- technik Wir stimmen der geplanten Maßnahme oh- ne weitere Auflagen zu. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der geplanten Maßnahme ohne weitere Aufla- gen zugestimmt wird. Fernwärmeversorgung Wir stimmender geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Die Gebäude sollen an Fernwärme ange- bunden werden. Eine solche Versorgung kann nur von der Pulverhausstraße kom- mend realisiert werden. Wir gehen von einer zentralen Übergabe im nördlichen Bereich zur Pulverhausstraße aus. Hierbei ist folgendes zu beachten: Neu zu pflanzende Bäume müssen zur Infrastruktur der Fernwärme einen Mindestabstand zur Außenkante Fernwärme von 2,5 m einhal- ten. Das Wurzelwerk des Baumes darf auf keinen Fall in die Leitungszone eingreifen. Kann dies grundsätzlich nicht ausgeschlos- sen werden, ist ein Durchwurzelungsschutz auf Kosten des Verursachers einzubauen. Al- ternativ sind Baumarten zu wählen, bei de- nen aufgrund der Kronenbreite und damit der Mächtigkeit des Wurzelwerkes eine Durchwurzelung der Leitungszone sicher ausgeschlossen werden kann. Der Einbau ei- nes Wurzelschutzes hat bis zu einer Tiefe von 0,5 m unter der Leitungssohle zu Die Anregungen werden zur Kenntnis ge- nommen. Der Anschluss der geplanten Ge- bäude auf dem Grundstück Edelbergstr.1an die Fernwärme ist im Bereichöstlichder Auf- stellfläche für die Feuerwehrim nordwestli- chen Eck des Geltungsbereichsvorgesehen. Die geplanten Standorte der Bäume tragen dem einzuhaltenden Mindestabstand Rech- nung. Sollten weitere Anpassungen an die tatsächliche Leitungsführung notwendig werden, sind bei den BäumenAbweichungen von bis zu 2m von den festgesetzten Standor- ten zulässig.Die Anregungen zum Wurzel- schutz werden in der weiteren Planung be- rücksichtigt, sind nicht Gegenstand der Bau- leitplanung, können aber in einem städte- baulichen Vertrag geregelt werden. -4- Stellungnahmen der Behördenund an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung erfolgen. Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Havarie die Leitungszone zugänglich ist und ebenfalls ein Austausch der Fernwärme- Infrastruktur in bestehender Trasse gegeben ist. Rückverankerungen bedürfen der detaillier- ten Konfliktklärung. Die Leitungsschutzan- weisung der Stadtwerke Karlsruhe ist zu be- achten. Fernwärmeleitungendürfen nicht überbaut oder im Trassenbereich mit Bäu- men bepflanzt werden. Die Abstandsmaße zur Fernwärme sind zu beachten. Die Anregungen werden zur Kenntnis ge- nommen. Der Anschluss der geplanten Ge- bäude auf dem Grundstück Edelbergstr. 3 an die Fernwärme ist im Bereich der Aufstellflä- che für die Feuerwehr vorgesehen. Eine Überbauung ist ausgeschlossen und die Zu- gänglichkeit sichergestellt. Abstimmungsdetails zu ggf. erforderlichen Rückverankerungen erfolgen im Zuge der weiteren Planung außerhalb der Bauleitpla- nung. Trinkwasserversorgung Das geplante Vorhaben liegt außerhalb der Schutzgebiete und Zuströmbereiche unserer Wasserwerkeim Stadtgebiet Karlsruhe. Aus den uns vorliegenden Unterlagen sind keine Konflikte mit der Trinkwassergewin- nung derStadtwerkeKarlsruhe GmbH er- sichtlich. Die gesetzlichen und allgemein an- erkannten technischenRegelungen zum Grundwasserschutz sind beim Bebauungs- plan zu berücksichtigen.Insgesamt sollte beim Bebauungsplan das Ziel mitverfolgt werden, dass zukünftig diffuseStoffeinträge ins Grundwasser vermindert bzw. vermieden werden. In diesem Zusammenhangwird auf die im April 2016 erschienene DVGW- Information Wasser Nr. 87 „Diffuse Stoffein- träge inGewässer aus Siedlungs-und Ver- kehrsflächen“ hingewiesen und um deren Beachtung gebeten. Es wird zur Kenntnis genommen, dassdie Planung keine Konflikte mit der Trinkwasser- gewinnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auslöst. Auf die DVGW-Information Wasser Nr. 87 „Diffuse Stoffeinträge in Gewässer aus Siedlungs-und Verkehrsflächen“ wirdim Bebauungsplan hingewiesen. Zentraler JuristischerDienst, Denkmalschutzbehörde,9.März2017 In der nahen Umgebung (nördliche Pulver- hausstraße) und damit auch im Plangebiet können archäologische Funde aus dem mit- telalterlichen Hofgut und Etter desDorfes Grünwinkel nicht ausgeschlossen werden. Folgender Begründungstext zu dem archäo- logischen Kulturdenkmal ist in der Liste über Kulturdenkmale in Karlsruhe vermerkt: Auf die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt wer- den können, wird im Bebauungsplan hinge- wiesen. -5- Stellungnahmen der Behördenund an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Das Dorf geht zurück auf einen 100 Morgen umfassenden Hof "Kregen Winkel", der 1468 erstmals in einem markgräflich baden- badischen Zinsbuch erwähnt wurde. Gut 100 Jahre später, 1597, taucht dasGut in einer Gemarkungsbeschreibung als "Kreen- winckel" auf und wird als Hof und Herberge beschrieben. Nach dem Dreißigjährigen Krieg wurde es erst1673 wieder erwähnt- vermutlich war es in derZwischenzeit nicht bewirtschaftet worden.1710 veranlasste die Markgräfin Sibylla Augusta von Baden- Baden die Ansiedlung einer Arbeiterkolonie von 18 Familien auf dem ehemaligen Guts- hof.Das Dorf ist deshalb katholisch und war, wegen der Grenze zu Baden-Durlach, auch Zollstation. 1714 sicherten die Gemeinden Bulach und Daxlanden Grünwinkel vertrag- lich 80 Morgen Feld zu, außerdem wurde die Waldnutzung geregelt. Erst 1784 erhielt das Dorf, das als ärmste Gemeindeim ba- den-badenschen Landesteil galt, eine eigene Gemarkung. Grünwinkel wurde 1909 nach Karlsruhe eingemeindet.Im gesamten Ge- biet des Etters von Grünwinkel ist mit archä- ologischen Befunden und Funden zu rech- nen. Die Erhaltung der Substanz steht aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtli- chen Gründen im öffentlichen Interesse. Die St.-Josefs-Kirche auf dem Nachbar- grundstück Eichelbergstraße 1 ist ein Kultur- denkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz. Da kein besonderer Schutz nach § 15 Denkmalschutz vorliegt,ist die Kubatur der Neubauten ausschließlich auf der Grundlage des Planungsrechts zu beurteilen. Die·Belange des Denkmalschutzes werden im Übrigen durch das Landesamt für Denk- malpflege vertreten. Es wird zur Kenntnis genommen, dassNeu- bauten ausschließlich auf der Grundlage des Planungsrechts zu beurteilen sind, da kein besonderer Schutznach § 15 Denkmalschutz vorliegt. Zentraler Juristischer Dienst, Natur-und Bodenschutzbehörde, 21.März2017 A. Begründung, 3.2.2 Artenschutz: Wir regen an, wie folgt zu modifizieren: Die Bäume und der Strauchbestand mit Un- terwuchs haben auf dem Grundstück voral- Der Anregung wird entsprochen und das Ka- pitel modifiziert: -6- Stellungnahmen der Behördenund an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung lem eineBedeutung für besonders geschütz- te gebüsch-undfreibrütende Vogelarten (Zweigbrüter), etwa für Amsel, Buchfink, Els- ter, Grünfink, Ringeltaube, Rotkehlchen und Stieglitz. An denLaubbäumen besteht ein geringes Potenzial. Zwei Bäume weisen artenschutz- relevante Strukturen auf. Diese sind als Win- terquartier für Fledermäuse nicht geeignet, da sie keine ausreichende Frostsicherheit gewährleisten. Als mögliches Jagdgebiet hat das Areal vermutlich eine Bedeutung für Fle- dermäuse. Dieses bleibt erhalten. Für besonders oder streng geschützte alt- holzbewohnende Käferarten (Totholzkäfer) ist an denBäumen kein Potenzial-Alt-und Totholzanteile mit Mulmbereichen-vorhan- den. Ein Vorkommen derstreng geschützten und inAnhangIV derFFH-Richtline verzeichneten Zauneidechse ist weitgehend auszuschlie- ßen, da die vergleichsweise isolierte Situati- on desPlangebiets zwischen Straßen und dichterBebauung sowie der Beschattungs- grad des Grundstücks für diese Art der Vor- warnlisteungünstig sind. Da in der näheren Umgebung keine poten- ziellen Lebensräume mit Vorkommen von Zauneidechsen vorhanden sind und die seit- lich verlaufenden breiten Straßen und le- bensfeindlichen Areale in der Umgebung ei- ne Zuwanderung auf das Grundstück un- möglich machen, wird eine Besiedlung auch nach dem Abbruch der Gebäude im Früh- sommer 2016 und dadurch entstehender neuer Standortverhältnisse mit sandig- schottrigem und lückenhaft bewachsenem Untergrund ausgeschlossen. Sollten sich wi- der Erwarten solche Tiereeinfinden, so kann dem durch entsprechende Maßnahmen der- gestalt begegnet werden, dass ein Arbeiten im Rahmen der Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG gegeben ist (z.B. zeitliche Taktungen und Vergrämung/Umsiedlung -7- Stellungnahmen der Behördenund an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung und-so Bedarf-Aufwertungen mittels CEF- Maßnahmen). Auch wärmeliebende und wertanzeigende besonders geschützte Schmetterlinge, Wild- bienen oder andere Insektengruppen sind wegen der innerstädtischen Lage und auf- grund desMangels an blütenreichenWiesen undgeeignetenFutterpflanzen oder Habi- tatstrukturen auszuschließen. Für weitere artenschutzrechtlich relevante geschützte Tierarten oder Artengruppen sind aufdem Areal keine geeigneten oder nur unzureichende Lebensraumbedingungen vorhanden, so dass ein Vorkommen generell ausgeschlossen werdenkann. A. Begründung, Punkt 4.8.3 (Artenschutz): Wir bitten zu prüfen, ob die hier gelisteten Maßnahmen sich nicht sinniger unter den Festsetzungendes Bebauungsplanes fin- den sollten (=verbindlich umzusetzen um Vermeidung Verwirklichung artenschutz- rechtlicher Verbotstatbestände bzw. zulässi- ge Handlungen im Rahmen der Legalaus- nahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu ge- währleisten). Ersatzlos zu streichen sind die folgenden beiden Absätze. Sie widersprechen den an- deren Zeilen und besitzen zudem keine Rele- vanz für den Bebauungsplan: Da nicht davon auszugehen ist, dass streng geschützte oder gefährdete Arten vorkom- men und dass der günstige Erhaltungszu- stand der lokalen Population betroffener Tierarten durch die Eingriffe beeinträchtigt wird, sind keine vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen durchzuführen. Es besteht auch kein zusätzlicher Untersu- chungsbedarf, um das Vorkommen ge- schützter Tierarten bzw. Artengruppen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Ro- dung des Baumbestands auf dem Areal bzw. Die Einschätzung wird nicht ganz geteilt. Festsetzungen müssen erforderlich und be- stimmt sein und eine Rechtsgrundlagefür Festsetzungen im Bebauungsplan haben. Das Artenschutzgutachten hatte lediglich vor- sorglich das Aufhängen von Nistkästen emp- fohlen. Da nicht davon auszugehen ist, dass streng geschützte oder gefährdete Arten vorkommen und dass der günstige Erhal- tungszustand der lokalen Population be- troffener Tierarten durch die Eingriffe beein- trächtigt wird, sind keine vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen durchzuführen. Ro- dungszeiten sind Verhaltensregel, die keinen ausreichenden Flächenbezug für eine Festset- zung im Bebauungsplan haben und aufder Grundlage desBNatSchGfußen. Die beiden Absätze werden beibehalten. Sie widerspre- chen den Empfehlungen nicht, sondern fas- sen zusammen, dass keine Maßnahmen fest- zusetzen sind. Für das Bebauungsplanverfahren wichtig ist, dass eskeinen weiteren Untersuchungsbe- darf gibt, um ggf.notwendigeAusgleichs- maßnahmen im Zusammenhang mit der Bau- feldfreimachung wegen des Vorkommens geschützter Tierarten, bzw. Artengruppen beurteilen zu können. -8- Stellungnahmen der Behördenund an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung dem Abriss des Gebäudes und notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend beurtei- len zu können. Zentraler Juristischer Dienst, Immissions-und Arbeitsschutzbehörde, 23.März2017 Aus immissionsschutzbehördlicher Sicht möchten wir zum Verfahren bzw. zum Plan- entwurf folgendes anmerken: Ziffer 3.4.2 der Planbegründung enthält am Ende einen Verweis auf Ziffer 4.10, obwohl es hier wohl richtigZiffer 4.9.2 heißen müss- te. Wie in Ziffer 4.9.2 erläutert ist, verbessert sich im Zuge der vorliegenden Planung der Verkehrslärmschutz der dahinterliegenden Gebäude, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Dem Schallschutzkonzept für das Plangebiet selbst kommt vor dem Hintergrund der star- ken Verkehrslärmbelastung mit Überschrei- tungen der Orientierungswerte der DIN 18005 tags und nachts besondere Bedeu- tung zu. Das schalltechnische Gutachten der Ingenieurgesellschaft Gerlinger + Merkle, Stand 9.12.2016, von dessen Richtigkeit wir ausgehen, untersucht verschiedene aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärm- schutzwänden unterschiedlicher Bauhöhen und Vorgaben zur Grundrissorientierung, die dann jedoch leider aus städtebaulichen Gründen bzw. aus Gründen der schwierigen Umsetzbarkeit verworfen werden. Letztlich sind Festsetzungen zum passiven baulichen Schallschutz an den lärmbelasteten Fassaden vorgesehen, was im Ergebnis grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, obwohl aktivem Schallschutz aus unserer Sicht der Vorzug zu geben wäre. Wir möchten daher auch anre- gen, die Möglichkeit der Errichtung einer Lärmschutzwand in städtebaulich vertretba- rerer Höhe und Ausgestaltung (eventuell transparent, eingegrünt o. ä.) nochmals zu prüfen. Die Festsetzungen zum Schallschutz in Ziffer 8 halten wir in Teilen noch für überarbei- Der Anregung wird entsprochen und der Verweis redaktionell angepasst. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. VomBau einer Lärmschutzwandwirdaus städtebaulichen Gründennach Abwägung der Vor-und Nachteileabgesehen.Dem öf- fentlichen Straßenraum der Pulverhausstraße kommt auch hinsichtlich der geplanten Stra- ßenbahnlinie ein hoher Wert zu, der durch eine nur bedingt schutzbringende und die trennende Wirkung der Pulverhausstraßever- stärkende Lärmschutzwandgemindert wür- de. Es gibt nur Abbildung1. Der Text wurde re- daktionell berichtigt. -9- Stellungnahmen der Behördenund an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung tungsbedürftig, da z. B. die Formulierungen zu Lärmpegelbereichen und zu den Außen- wohnbereichen noch Widersprüchlichkeiten aufweisen und auch Kartendarstellungen zum Teil fehlen. Die Schallschutzmaßnahmen für die im Plangebiet vorgesehenen Tiefgaragenzufahr- ten, die in Ziffer 10.7 des Schallgutachtens genannte sind, könnten unseres Erachtens bereits Teil der Festsetzungen werden. Wir teilen aber die Einschätzung, dass eventuelle Konflikte, die durch Geräuschemissionen der Tiefgaragen entstehen, auf Baugenehmi- gungsebene gelöst werden können. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt kann die tatsächliche Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen erst auf Bauge- nehmigungsebene abschließend ermessen werden. Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts-und Altlastenbehörde20. März 2017 Aus Sicht der unteren Abfallrechts-und Alt- lastenbehörde bestehen gegen das Vorha- benkeine grundsätzlichen Bedenken. Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der unteren Abfallrechts-und Altlas- tenbehörde gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 17.Februar2017 DerFlächennutzungsplan 2010 stellt in dem zu überplanenden Bereich „Wohnbauflä- che" sowie ein Symbol „Soziale Einrichtung" dar. Insofern ist die Planung als aus dem Flä- chennutzungsplan (FNP) entwickelt zu erach- ten, da die Flächendarstellung vorrangig gilt. Eswird zur Kenntnis genommen, dass der Bebauungsplan als aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt gilt. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 23.März2017 Wir bedanken uns für die Beteiligung an dem im Betreff genannten Bebauungsplan und teilen Ihnen mit, dasswir keine Einwän- de gegen diesen Entwurf haben. Wir bitten allerdings darum, im Textteil (Begründung und Hinweise) auch die mittelfristig geplante Straßenbahntrasse in der Pulverhausstraße (wichtiges Projekt desVerkehrsentwick- lungsplans) zu erwähnen. Auf den konkre- ten Bebauungsplan hat die Tramstrecke je- doch keinen Einfluss. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHkeine Ein- wände gegen diesen Entwurf haben. Der An- regung wird entsprochen und in der Begrün- dung darauf hingewiesen, dass mittelfristig eine Straßenbahntrasse in der Pulverhaus- straße geplant ist. Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsschutz, 23.März2017 Nach der Überprüfung der eingereichten Un- terlagen, bestehen seitens unseres Amtes keine Einwände gegen denBebauungsplan, sofern die geltenden Rechtsverordnungen und Normen über Wasser, Abwasser, Emis- sion und Immission eingehalten werden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens desLandratsamt Karlsruhe (Gesundheits- schutz)keine Einwände gegen die Planung bestehen, da die geltenden Rechtsverord- nungen und Normen über Wasser, Abwasser, Emission und Immission eingehalten werden. -10- Stellungnahmen der Behördenund an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Bürgerverein Grünwinkel e. V., 14.März2017 Mit Schreiben vom 17.02.2017 haben Sie uns umStellungnahme zum Planungsvor- entwurf gebeten. Wir konnten feststellen, dass unsere Anmer- kungen und Bedenken, die sich aus der Öf- fentlichen Beteiligung besonders hinsichtlich einer diskutierten Lärmschutzwandergeben haben, Eingang in den Bebauungsplanent- wurf gefunden haben, somit keine Lärm- schutzwand an der Pulverhausstraße errich- tet werden kann. Wir freuen uns auch sehr darüber, dass als Ergebnis das übergeordne- te Ziel, die verbindende Funktion der Pulver- hausstraße zu fördern, einfließen konnte. Dies istuns in Grünwinkel ein wichtiges An- liegen und wir bedanken uns für diese rich- tungsweisende Entscheidung. Von Seiten des Bürgerverein Grünwinkel herrscht somit volles Einverständnis mit den Inhalten des B-Planentwurfes." Es wird zur Kenntnis genommen, dassseitens des Bürgervereins Grünwinkel volles Einver- ständnis mit den Inhalten des Bebauungspla- nentwurfesherrscht.

  • Anlage Planzeichnung Edelbergstraße
    Extrahierter Text

  • Abstimmungsergebnis GR_ TOP 9
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 9
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 42. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. September 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 9 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Edelbergstraße 1 – 3“, Karlsruhe- Grünwinkel: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Bau- gesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2017/0562 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Be- bauungsplans „Edelbergstraße 1 – 3“, Karlsruhe-Grünwinkel. 2. Auf der Grundlage der dazu gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 bereits erfolgten Verfah- rensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ge- mäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 17. Januar 2017 in der Fassung vom 30. August 2017 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzun- gen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öf- fentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und stellt die Ab- stimmungsbereitschaft des Hauses fest. (Keine Wortmeldungen) - Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 11. Oktober 2017