Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2017/0550
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.08.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Hauptamt
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.09.2017

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Änderung Satzung Entschädigung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0550 Dez. 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 19.09.2017 7 x Gemeinderat 26.09.2017 4 x Beschlussantrag Der Gemeinderat hebt den in der Sitzung am 07.02.2017 getroffenen Beschluss auf und be- schließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die als Anlage angeschlossene Satzung zur Än- derung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 798.000 € 798.000 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.100.11.10.01.90.01 Kontenart: 4420.0000 Ergänzende Erläuterungen: Es entsteht Mehraufwand von 72.780 €, davon 12.300 € bei Ortschaftsräten. Mittel für den Gemeinderat sind bei o.g. PSP-Element gedeckt. Eine Kontierung für Ortschaftsräte erfolgt bei den jeweiligen Budgets der Ortsverwaltungen. Anfallende Aufwände für Betreuungskosten sind dabei nicht berücksichtigt, da nicht abschätzbar. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 In der Sitzung des Gemeinderates am 07.02.2017 wurde die Entschädigungssatzung mit fol- gender geänderter Beschlussfassung mehrheitlich beschlossen: „Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft“. Das in der Sitzung vereinbarte Hinausschieben des Inkrafttretens der Sat- zung um ein Jahr hat jedoch auch Auswirkungen auf die Erstattung von Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- und betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Aus- übung der ehrenamtlichen Tätigkeit, denen mit Inkrafttreten des Gesetzes seit dem 01.12.2015 diesbezüglich ein Anspruch zusteht. Die novellierte Gemeindeordnung verpflichtet diesbezüglich zu einer Satzungsregelung, die fehlt. Eine Veröffentlichung der im Februar beschlossenen Sat- zungsregelung ist vor diesem Hintergrund nicht erfolgt. Daher soll der Beschluss vom 07.02.2017 aufgehoben und die Satzungsänderung erneut beschlossen werden. Eine Anpassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe ist notwendig aufgrund a. der Entscheidung des Gemeinderates vom 22.06.2010, eine Dynamisierung der Aufwands- entschädigung für Stadträtinnen und Stadträte vorzunehmen, b. durch eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Satzungsregelung über die Erstattung von Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- und betreuungsbedürftigen An- gehörigen während der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu treffen. zu a. Dynamisierung der Aufwandsentschädigung für Stadträtinnen und Stadträte Seit dem 01.07.2012 beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung für Stadträte und Stadt- rätinnen 800 Euro. Um eine kontinuierliche, angemessene Dynamisierung der Entschädigung in der Folgezeit zu erzielen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.06.2010 entschieden, dass eine Anpassung an die Entwicklung der Besoldung im Höheren Dienst jeweils zur Mitte einer Sitzungsperiode erfolgen soll. Die Anpassung soll erstmals zum 01.01.2018 erfolgen. Auf Basis der ermittelten Entwicklung der Besoldung für den Höheren Dienst im Zeitraum von 2012 bis 2016 wird ab Januar 2018 eine Anpassung der monatlichen Aufwandsentschädigung auf 890 EUR vorgenommen. Fraktionsvorsitzende erhalten künftig analog der bisherigen Rege- lung zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 890 EUR, stellvertretende Frakti- onsvorsitzende erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 445 EUR. Auswirkungen auf die Entschädigung der Ortschaftsratsmitglieder: Die Ortschaftsratsmitglieder werden entsprechend der Größe der Ortschaften (mit einer Pro- gression zu Gunsten der kleineren Ortschaften) entschädigt. Sie erhalten einen festgelegten Prozentsatz aus der Höhe der Entschädigung für die Stadträtinnen und Stadträte. Eine Anpas- sung der Prozentsätze ist entbehrlich, da sie im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen stimmig sind. Infolge der Erhöhung der Entschädigung für die Stadträtinnen und Stadträte ergeben sich folgende monatlichen Beträge: Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Ortschaft Hohenwettersbach, Stupferich, Wolfartsweier Wettersbach Grötzingen Neureut Durlach Bevölkerungszahl (Stand: 30.09.2016) 3.024, 2.793, 3.158 6.022 9.196 18.728 30.262 festgelegter Pro- zentsatz 7 % 9 % 12 % 20 % 25 % Bisher % aus 800 € 60 € 75 € 100 € 160 € 200 € Fraktionsvorsitzende 120 € 150 € 200 € 320 € 400 € Neu ab 01.01.2017: % aus 890 € 65 € 85 € 110 € 180 € 225 € Fraktionsvorsitzende 130 € 170 € 220 € 360 € 450 € zu b. Betreuungsentschädigung (§ 19 Absatz 4 GemO) Die novellierte Gemeindeordnung verpflichtet zu einer Satzungsregelung über die Erstattung von Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- und betreuungsbedürftigen An- gehörigen während der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Wer Angehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist, wird durch Verweis auf § 20 Abs. 5 LVwVfG definiert. Der Erstattungsanspruch erstreckt sich auf alle ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Stadt Karlsru- he. Er ist allerdings auf jene ehrenamtlichen Tätigkeiten begrenzt, zu der die Stadt Personen verpflichtet hat. Anwendung findet er daher bei allen Gemeinderats- und Ortschaftsrats- sitzungen sowie bei Ausschusssitzungen und Sitzungen sonstiger vom Gemeinderat gebildeter Gremien. Ansprüche entstehen ferner durch entsprechende Aufwendungen infolge der Teil- nahme an Fraktionssitzungen. Fraktionen haben durch § 32a GemO einen unmittelbaren gesetzlichen Status erlangt, der auch hier im Hinblick auf eine effektive Beratung und Ent- scheidungsfindung in den Gremien Berücksichtigung findet. Die Aufwandsentschädigungen werden für ehrenamtlich Tätige mit pflege- oder betreuungsbe- dürftigen Angehörigen als Zuschläge zu den jeweiligen Grundpauschalen bzw. Sitzungsgeldern gewährt. Die Zahlung der Zuschläge ist an den Nachweis für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen gebunden. Folgende Zuschläge zur Betreuungsentschädigung werden festgelegt: Stadträtinnen/Stadträte: Zuschlag in Höhe von 150 EUR pro Monat Ortschaftsrätinnen/Ortschaftsräte: Zuschlag in Höhe von 50 EUR pro Monat Sonstige ehrenamtlich tätige Einwohnerinnen und Einwohner in Ausschüssen und sonstigen vom Gemeinderat gebildeten Gremien Zuschlag in Höhe von 35 EUR je Sitzung Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die Regelungen über die Betreuungsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates, der Ort- schaftsräte und für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sollen rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft treten. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat hebt den in der Sitzung am 07.02.2017 getroffenen Beschluss auf und be- schließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die als Anlage angeschlossene Satzung zur Än- derung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe.

  • Anlage Entschädigungssatzung
    Extrahierter Text

    Anlage Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom 22. Juni 2010 (Amtsblatt vom 25. Juni 2010), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. September 2015 (Amtsblatt vom 13. November 2015), wird wie folgt geändert: 1. § 1 „Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates“ erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von 890 €. (2) Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 890 €. (3) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwands- entschädigung von 445 €. Bei Fraktionen mit mindestens neun Mitgliedern erhalten auch die zweiten stellvertretenden Vorsitzenden diese Entschädigung. (4) Stadträtinnen und Stadträte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 LVwVfG im häuslichen Bereich während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 150,00 EUR. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31.07. bzw. 31.12.“ 2. § 2 „Entschädigung der Mitglieder der Ortschaftsräte“ erhält folgende Fassung: „(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 65 €, in Wettersbach 85 €, in Grötzingen 110 €, in Neureut 180 €, in Durlach 225 €. (2) Die Fraktionsvorsitzenden in den Ortschaftsräten erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrages. (3) Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 LVwVfG im häuslichen Bereich während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 50,00 EUR. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31.07. bzw. 31.12.“ 3. § 5 „Aufwandsentschädigung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner“ erhält folgenden ergänzenden Absatz: „(3) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder sonstigen Gremiums erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 LVwVfG im häuslichen Bereich während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit zusätzlich 35,00 EUR je Sitzung. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage eines Nachweises.“ Artikel 2 (1) Die Satzung tritt am 01.12.2015 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absätze 1 bis 3 und Nummer 2 § 2 Absätze 1 bis 2 treten zum 01.01.2018 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Abstimmungsergebnis GR_TOP 4
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 4
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 42. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. September 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Ent- schädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2017/0550 Beschluss: Der Gemeinderat hebt den in der Sitzung am 07.02.2017 getroffenen Beschluss auf und beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die als Anlage angeschlossene Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Entschädigung für eh- renamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Bei 44 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Das ist kein neuer Satzungstext. Wir schlagen Ihnen nur vor, ihn von der Gültigkeit her rückzudatieren, weil es durch die entsprechende Gemeindeordnung hier einen An- spruch gibt. Diesen Anspruch müssen wir regeln. Es macht natürlich Sinn, diesen An- spruch ab dem Zeitpunkt zu regeln, ab dem er gilt. Ansonsten ist alles unverändert. Ich bitte um das Votum. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 11. Oktober 2017