Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)

Vorlage: 2017/0538
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.08.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 12.12.2017

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0538 Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Ab- fallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 23.11.2017 11 x vorberaten Hauptausschuss 05.12.2017 5 x vorberaten Gemeinderat 12.12.2017 10 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geändert am 13.12.2016 b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2018 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1. § 6 u.a.) c) die Einbeziehung der restlichen Überdeckung aus 2013 in Höhe von 500.000 Euro und die teilweise Einbeziehung der Über- deckung aus 2015 in Höhe von 606.173,67 Euro bei der Restmüllgebühr in die Gebührenkalkulation 2018 d) die Verrechnung der Unterdeckung 2016 mit einem Teilbetrag der Überdeckung 2013 in Höhe von 2.254,48 Euro und die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2013 in Höhe von 443,70 Euro und einem Teilbetrag der Überdeckung 2014 in Höhe von 2.747,05 Euro bei der Annahmegebühr in die Gebührenkalkulation 2018 e) die Verrechnung der Unterdeckung 2016 mit einem Teilbetrag der Überdeckung 2013 in Höhe von 29.915,91 Euro und die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2013 in Höhe von 84,09 Euro und einem Teilbetrag der Überdeckung 2014 in Höhe von 64.525,41 Euro bei der Abfallmuldengebühr in die Gebührenkalkulation 2018 f) die Einbeziehung der Unterdeckung 2014 in Höhe von 23.899,42 Euro und einem Teilbetrag der Unterdeckung 2015 in Höhe von 36.430,91 Euro bei der Pressbehältergebühr in die Gebührenkalkulation 2018 g) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der Überdeckungen 2014, 2015 und 2016 sowie der Unterdeckun- gen 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt saldiert 5.812.299,29 Euro. Finanzielle Auswirkungen nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Die Aufwendungen und Erträge sind im DHH 2017/2018 eingeplant. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage werden dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2018 vorgelegt. Die Gebührensätze für die Restmüllentsorgung über grundstücksbezogene Abfall- sammlung bleiben in 2018 unverändert, d. h. die Restmüllgebühren können stabil ge- halten werden (vgl. Anlage 4). Um einen Vergleich zwischen altem und neuem Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird aus folgenden Gründen notwendig: 1. Anpassung der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern (vgl. Anlage 7) 2. Anpassung des Abschlags auf die Gebühr für Restmüllbehälter für die Nichtnutzung der Biotonne (vgl. Anlage 8) 3. Anpassung des Zuschlags auf die Gebühr der Restmüllbehälter für die Verpressung von Abfällen (vgl. Anlage 9) Zu 1.: Die vorgenommene Neukalkulation der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Pressbe- hältern ergab einen Anpassungsbedarf aufgrund geringfügig gestiegener Kosten und zur Abde- ckung von aufgelaufenen Unterdeckungen aus Vorjahren. Im Ergebnis sollen die Gebühren in diesem Bereich um rund 11 Prozent von 779,00 Euro auf 864,60 Euro bzw. von 1.284,00 Euro auf 1.425,20 Euro erhöht werden (vgl. Anlage 7). Die Gebührensätze liegen damit zum Ver- gleich - nach zwischenzeitlicher Absenkung - um rund 5 Prozent über denen des Jahres 2014. Diese Leistung wird im Übrigen nur von rund 20 Gebührenschuldnern im Jahr in Anspruch ge- nommen. Zu 2. und 3.: Aufgrund leichter Veränderungen in den Kostenblöcken werden Anpassungen bei den Zu- und Abschlägen auf die Restmüllgebühr erforderlich. Der Abschlag wegen Nichtnutzung der Bioton- ne erhöht sich geringfügig bei Selbstkompostierung von 12 Prozent auf 13 Prozent. Für maschi- nell verpresste Abfälle erhöht sich der Zuschlag von 19 Prozent auf 21 Prozent (vgl. Anlage 8 und 9). Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2013, 2014, 2015 und 2016 (vgl. Anlage 12) a) Aus dem Ergebnisausgleich 2013 steht noch eine Überdeckung von 532.698,18 Euro zur Verfügung, die bis 2018 dem Gebührenzahler gut gebracht werden muss und die daher in vor- liegender Kalkulation berücksichtigt ist. b) Aus dem Ergebnisausgleich 2014 steht noch eine saldierte Überdeckung von 90.373,04 Euro zur Verfügung, die bis 2019 dem Gebührenzahler gut gebracht werden muss. Die Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckung bei den Pressbehältergebühren (23.899,42 Euro) voll in der vor- liegenden Kalkulation zu berücksichtigen, die Überdeckung bei der Annahmegebühr (2.747,05 Euro) und die Überdeckung bei der Abfallmuldengebühr (64.525,41 Euro) jeweils teilweise in der vorliegenden Kalkulation zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Verwendung des Ergänzende Erläuterungen Seite 3 restlichen Ergebnisses von 47.000 Euro Überdeckung soll aus Gründen der Gebührenkontinuität zurückgestellt werden. c) Aus dem Ergebnisausgleich 2015 steht noch eine saldierte Überdeckung von 1.332.800,06 Euro zur Verfügung, über deren Verrechnung bis 2020 zu entscheiden ist. Die Verwaltung schlägt vor, die Überdeckung bei der Restmüllgebühr teilweise in der vorliegenden Kalkulation zu berücksichtigen (606.173,67 Euro), die Unterdeckung bei den Pressbehältergebühren teil- weise in der vorliegenden Kalkulation zu berücksichtigen (36.430,91 Euro) und die Entschei- dung über die Verwendung des restlichen Ergebnisses von saldiert 763.057,30 Euro Überde- ckung, aus Gründen der Gebührenkontinuität zurückzustellen. d) Das gebührenrechtliche Ergebnis 2016 schließt mit einer saldierten Überdeckung von 4.970.071,60 Euro ab. Hierin enthalten sind 2.375.827,75 Euro, die aus einer internen Verrech- nung resultieren. Über die Verrechnung dieser Überdeckung von insgesamt 4.970.071,60 Euro ist bis 2021 zu entscheiden. Die Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckung bei den Annahme- gebühren (2.254,48 Euro) und bei den Abfallmuldengebühren (29.915,91 Euro) voll in der vor- liegenden Kalkulation zu berücksichtigen und die Entscheidung über die Verwendung des restli- chen Ergebnisses von saldiert 5.002.241,99 Euro Überdeckung aus Gründen der Gebührenkon- tinuität zurückzustellen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung am Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt ge- ändert am 13.12.2016 b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2018 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1. § 6 u.a.) c) die Einbeziehung der restlichen Überdeckung aus 2013 in Höhe von 500.000 Euro und die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2015 in Höhe von 606.173,67 Euro bei der Restmüllgebühr in die Gebührenkalkulation 2018 d) die Verrechnung der Unterdeckung 2016 mit einem Teilbetrag der Überdeckung 2013 in Höhe von 2.254,48 Euro und die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2013 in Höhe von 443,70 Euro und einem Teilbetrag der Überdeckung 2014 in Höhe von 2.747,05 Euro bei der Annahmegebühr in die Gebührenkalkulation 2018 e) die Verrechnung der Unterdeckung 2016 mit einem Teilbetrag der Überdeckung 2013 in Höhe von 29.915,91 Euro und die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2013 in Höhe von 84,09 Euro und einem Teilbetrag der Überdeckung 2014 in Höhe von 64.525,41 Euro bei der Abfallmuldengebühr in die Gebührenkalkulation 2018 f) die Einbeziehung der Unterdeckung 2014 in Höhe von 23.899,42 Euro und einem Teilbe- trag der Unterdeckung 2015 in Höhe von 36.430,91 Euro bei der Pressbehältergebühr in die Gebührenkalkulation 2018 Ergänzende Erläuterungen Seite 4 g) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der Überdeckungen 2014, 2015 und 2016 sowie der Unterdeckungen 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt saldiert 5.812.299,29 Euro.

  • Anlage 1 Änderungssatzung Abfallgebühren
    Extrahierter Text

    Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2017 (GBl. Seite 99, 100), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2017 (GBl. Seite 99, 100) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 12. Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 13. Dezember 2016, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 13 Prozent.“ 2. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 81,20 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 81,20 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl.12 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 81,20 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 21 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben.“ 3. § 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 m³ Inhalt 864,60 Euro  Pressbehälter von über 10 m³ Inhalt 1.425,20 Euro“ 2 Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.Januar 2018 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .................2017 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Synopse Gebührensatzung Abfall
    Extrahierter Text

    1 - 8 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stad t Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 13. Dezember 2016 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 in der Fass ung vom ................... § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruh e). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Absatz 8, 9 und 11 ist Gebührensc huldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin /Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantr agt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstücks eigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Absatz 8, 9 und 11 ist Gebührens chuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantr agt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen /Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 2 - 8 (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eige ntümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Re cheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabf all-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwette rsbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwe ttersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme v on Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestati on Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemess en. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und St ückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder de r Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und St ückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz we rden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. 3 - 8 § 4 Gebührensätze § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat  120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat  240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antr ag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 19 Prozent. (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat  120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat  240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 13 Prozent . Gewerbebetriebe, die gemä ß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 19 Prozent. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinh eit 30,01 Euro im Monat. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 Euro im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bi oabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühr en in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprec hend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Er klärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (3) Werden mehreren Grundstücken ge meinsam Müll-, Bioabfall-, Altpapier - oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprec hend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Er klärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsr uhe" werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsr uhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. 4 - 8 (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 81,20 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 81,20 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 11 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 81, 20 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Geb ührenzuschlag von 19 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung be tragen die Gebühren 81,20 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 81,20 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 12 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 81, 20 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 21 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5 m³ Umleermulde (Restmüll) 168,70 Euro  5 m³ Umleermulde (Wertstoff) 106,70 Euro  7 m³ Absetzmulde 303,00 Euro (nur soweit Einsatz von 5 m³ Umleermulden nicht möglich)  20 m³ Absetzmulde 549,00 Euro (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden werden je Abholung erhoben für eine  5 m³ Umleermulde (Restmüll) 168,70 Euro  5 m³ Umleermulde (Wertstoff) 106,70 Euro  7 m³ Absetzmulde 303,00 Euro (nur soweit Einsatz von 5 m³Umleermulden nicht möglich)  20 m³ Absetzmulde 549,00 Euro (7) Für die Abfuhr und Entleerung v on Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 m³ Inhalt 779,00 Euro  Pressbehälter von über 10 m³ Inhalt 1.284,00 Euro (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 m ³ Inhalt 864,60 Euro  Pressbehälter von über 10 m ³ Inhalt 1.425,20 Euro (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 224,00 Euro/t  nicht thermisch behandelbare Abfälle 94,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschal e von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 224,00 Euro/t  nicht thermisch behandelbare Abfälle 94,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschal e von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren 5 - 8 werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro aufgerundet. Für die Anlieferung von Altreife n werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro  Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro  Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro  Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haus halten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeck enstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gi ps und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Altreife n werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro  Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro  Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro  Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haus halten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeck enstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gi ps und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertsto ffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen We rtstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier, Metalle, Holz, Kuns tstoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführte r Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umlade station Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (9) In den Fällen des § 7 Absatz 5 de r Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen We rtstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal ein Kubikmeter) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, K unststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (10) Schadstoffanli eferungen entspreche nd § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (10) Schadstoffanlief erungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. 6 - 8 (11) Die Anlieferung von kompostier baren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefer nde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von komposti erbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (11) Die Anlieferung von kompostier baren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefern de ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von komposti erbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken wird eine Gebühr von 0,25 Euro je Stück erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken we rden Gebühren von 0,25 Euro je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen , die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfall entsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Absc hläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpf licht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 6 - 8 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt de r Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 – 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschl äge auf die Behältergebühren aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpf licht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 5 - 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt de r Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 - 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karl sruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Servi ce der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekann tgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Er hebungszeiträumen fällig. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der St adtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekann tgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Er hebungszeiträumen fällig. 7 - 8 Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundl age der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der St adt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebu ng erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlag e der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der St adt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebüh ren nach § 4 Absatz 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühr en nach § 4 Absatz 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostier ungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntg abe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Geb ühren nach § 4 Absatz 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompos tierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntg abe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. de m Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. § 6 Sondervorschriften § 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat  120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat  240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat  120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat  240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier - und 8 - 8 Wertstoffbehälter enthalten. Wertstoffbehälter enthalten. § 7 Inkrafttreten § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 20 17 in Kraft. Diese Satzung tritt am .................... in Kraft.

  • Anlagen 3 - 12 Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 10
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 45. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 12. Dezember 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 10 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensat- zung) Vorlage: 2017/0538 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung am Ausschuss für Umwelt und Gesund- heit und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 der Vorlage beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geändert am 13.12.2016 b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2018 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1. § 6 u.a.) c) die Einbeziehung der restlichen Überdeckung aus 2013 in Höhe von 500.000 Euro und die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2015 in Höhe von 606.173,67 Euro bei der Restmüllgebühr in die Gebührenkalkulation 2018 d) die Verrechnung der Unterdeckung 2016 mit einem Teilbetrag der Überdeckung 2013 in Höhe von 2.254,48 Euro und die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2013 in Höhe von 443,70 Euro und einem Teilbetrag der Überdeckung 2014 in Höhe von 2.747,05 Euro bei der Annahmegebühr in die Gebührenkalkulation 2018 e) die Verrechnung der Unterdeckung 2016 mit einem Teilbetrag der Überdeckung 2013 in Höhe von 29.915,91 Euro und die Einbeziehung der restlichen Überde- ckung 2013 in Höhe von 84,09 Euro und einem Teilbetrag der Überdeckung 2014 in Höhe von 64.525,41 Euro bei der Abfallmuldengebühr in die Gebührenkalkulati- on 2018 f) die Einbeziehung der Unterdeckung 2014 in Höhe von 23.899,42 Euro und einem Teilbetrag der Unterdeckung 2015 in Höhe von 36.430,91 Euro bei der Pressbehäl- tergebühr in die Gebührenkalkulation 2018 - 2 - g) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der Überdeckungen 2014, 2015 und 2016 sowie der Unterdeckungen 2015 und 2016 in Höhe von ins- gesamt saldiert 5.812.299,29 Euro. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptaus- schuss: Wir können gleich in die Abstimmung einsteigen. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 21. Dezember 2017

  • Abstimmungsergebnis GR_TOP 10
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