Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung)

Vorlage: 2017/0526
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.08.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.09.2017

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Vergnügungsteuer
    Extrahierter Text

    Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Anlage 1 Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S 99, 100), sowie der §§ 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S.206), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 26. September 2017 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteu- ersatzung) vom 23. Mai 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2014, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 22 % des monatlichen Einspielergebnisses, mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 150,00 Euro - an anderen Aufstellorten 75,00 Euro,“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, 26. September 2017 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Vergnügungsteuer Satzungsänderung 2018 neu
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2017/0526 Verantwortlich: Dez.4 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnü- gungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 19.09.2017 10 X vorberaten Gemeinderat 26.09.2017 7 X Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein X ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: PSP-Element: Kontenart: 1.200.61.10.01.30.31 Ergänzende Erläuterungen: Mehraufkommen jährlich ca. 800.000 Euro ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.04.2016 im Rahmen des Haushaltsstabilisie- rungsprojektes dem Maßnahmenpaket 1 zugestimmt. In diesem war der Vorschlag M23_Stk Erhöhung der Vergnügungsteuer von 20 auf 22 % enthalten. Mit dieser Vorlage erfolgt nun die satzungsrechtliche formelle Umsetzung des Vorhabens. Die Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte wird in Karlsruhe seit dem Jahr 2006 nach dem soge- nannten Wirklichkeitsmaßstab erhoben. Nicht mehr zulässig sind nach der Rechtsprechung feste pauschale Steuersätze je Spielgerät. Die Steuer errechnet sich nun nach dem jeweils konkreten monatlichen Einspielergebnis jedes einzelnen Gerätes. Zulässig ist ein auch in Karlsruhe geltender monatlicher Mindestbetrag pro Geldspielgerät. Die Entwicklung der Vergnügungsteuer, der Anzahl der Spielgeräte und Spielhallen, der Steuer- sätze und der jährlichen „Ertragskraft“ pro Geldspielgerät in Karlsruhe stellt sich wie folgt dar: Jahr Aufkommen in Euro Geldspiel- geräte Anzahl Unterhal- tungsgeräte Anzahl Spiel- hallen Anzahl Steuersatz für Geldspielgeräte Ertragskraft pro Gerät in Euro ca. 1990 652.900 1.046 704 36 40/70/100 DM (Erst-/Zweit-Drittgerät) nicht ermittelbar 2000 1.130.985 708 499 30 100/200/300 DM (Erst-/Zweit-Drittgerät) nicht ermittelbar 2010 3.091.097 970 82 61 15 % Mindeststeuer: 50/100Euro (Gaststätte/Spielhalle) 20.000 2012 5.516.102 1.195 30 69 18 % Mindeststeuer: 60/120 Euro (Gaststätte/Spielhalle) 25.000 2014 6.990.253 1.161 16 67 20 % Mindeststeuer: 70/140 Euro (Gaststätte/Spielhalle) 29.500 2015 7.551.475 1.159 9 67 20 % Mindeststeuer: 70/140 Euro (Gaststätte/Spielhalle) 31.500 2016 7.804.065 1.147 11 67 20 % Mindeststeuer: 70/140 Euro (Gaststätte/Spielhalle) 33.000 Die nächste Tabelle listet die geltenden Steuersätze und den Bestand an Geldspielgeräten pro 1.000 Einwohner in den Stadtkreisen in Baden-Württemberg auf: Stadt Steuersatz (ggf. umgerechnet auf Bruttokasse) Mindeststeuer (Gaststätte/Spielhalle) Anzahl Geldspielgeräte pro 1.000 EW Baden-Baden 18,5 % 90/180 Euro 4,7 Freiburg 18,5 % - 2,8 Heidelberg 20,0 % - 1,8 Heilbronn 16,8 % 55/120 Euro 8,4 Karlsruhe 20,0 % 70/140 Euro 4,0 Mannheim 21,0 % - 5,2 Pforzheim 18,0 % - 6,6 Stuttgart 20,2 % 59/142 Euro 4,6 Ulm 20,2 % - 4,8 Ergänzende Erläuterungen Seite 3 In Karlsruhe ist die Zahl der Geldspielgeräte von 2000 bis 2012 um fast 70 % angestiegen und danach nahezu konstant geblieben. Auch nach drei Steuersatzerhöhungen in den Jahren 2010, 2012 und 2014 ist eine signifikante Reduzierung der Gerätezahl nicht festzustellen. Dies spricht dafür, dass die überwiegende Zahl der Geräte noch gewinnbringend betrieben werden kann. Der Steuersatz in Karlsruhe mit bisher 20 % vom Bruttoeinspielergebnis liegt bereits im oberen Bereich der Stadtkreise in Baden-Württemberg. Lediglich Mannheim hat einen höheren Steuer- satz mit 25 % vom Nettoeinspielergebnis (ohne Umsatzsteuer), was einem Bruttosteuersatz von umgerechnet 21 % entspricht. Die Spielgerätedichte variiert in den Städten je nach Struktur der Bevölkerung und Besucher. In Karlsruhe hat diese Kennzahl mit der Steigerung der Einwohner- zahl in den letzten Jahren leicht abgenommen (2013 noch 4,2). Seit dem 29.11.2012 gelten für Spielhallen nach dem Landesglückspielgesetz geänderte Ab- standsregelungen und weitere Einschränkungen. In einer nächsten Stufe ab 01.07.2017 soll eine größere Zahl von Spielhallen geschlossen werden, da insbesondere Mehrfachkonzessionen und Spielhallen innerhalb eines Mindestabstandes von 500 Meter untereinander dann nicht mehr zulässig sind. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg hat An- wendungshinweise für die Ordnungsbehörden erlassen und Härtefallregelungen mit einer Übergangsfrist bis zum Jahr 2021 vorgesehen. Gegen die Spielhallenschließungen wurden von den Betreibern bereits rechtliche Schritte und Klageverfahren angekündigt. Mit einer Verzöge- rung der tatsächlichen Reduzierung des Bestandes an Spielhallen und Spielgeräten ist daher zu rechnen. Den Betreibern der Spielgeräte wird es voraussichtlich auch gelingen, anderweitige Kompensa- tionsmöglichkeiten zu finden und vermehrt Aufstellungen in Gaststätten vorzunehmen sowie die Nutzungsintensität der Geräte noch zu erhöhen. Aus Aufstellerkreisen wird geltend gemacht, Spieler würden sich bei einer weiteren einschrän- kenden Reglementierung der Geldspielgeräte und Erhöhung der Steuersätze zunehmend einem ungeregelten Glückspielmarkt im Internet zuwenden. Die Umsätze über das Internet würden im Gegensatz zu denen der Automatenbranche weder Steuereinnahmen generieren noch würden Arbeitsplätze im Gemeindegebiet geschaffen. Dieser Einwand kann mit Zahlenmaterial weder bestätigt noch widerlegt werden. Selbst wenn der Hinweis nicht ganz von der Hand zu weisen ist, muss festgestellt werden, dass das Glückspielrecht und das Internetrecht nicht im Rege- lungsbereich der Kommunen liegt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf die Vergnügungsteuer keine „erdrosselnde“ Wirkung auf die Vergnügungsteuerpflichtigen haben (Art. 12 GG). Die Vergnügungsteuer ist als Auf- wandsteuer und indirekte Steuer darauf angelegt, dass letztlich der den Aufwand tätigende Spieler die Steuer trägt. Nach der Rechtsprechung reicht eine kalkulatorische Abwälzung der Steuer vom Steuerschuldner auf die Spieler. Ein Indiz für eine noch lukrative Betriebsführung der Unternehmen sieht die Rechtsprechung insbesondere in der Entwicklung der Gerätezahlen im Gemeindegebiet. Vor diesem Hintergrund beobachtet die Verwaltung laufend die tatsächliche Entwicklung der in Karlsruhe aufgestellten Geräte. Von einer Erdrosselungswirkung ist in Karls- ruhe nach den dargelegten konstanten Zahlen derzeit nicht auszugehen. Allerdings wurde zu- letzt eine erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes der Stadt Leipzig festgestellt (OVG Sachsen bestätigt durch BVerwG). Der Steuersatz dort lag jedoch mit 7,5 % des Spieleinsatzes und ver- gleichbar 37,5 % des Bruttoeinspielergebnisses deutlich über dem von der Stadt Karlsruhe ge- planten Wert. Eine gewisse Unsicherheit ergibt sich durch die dargestellten Spielhallenschließungen und die damit verbundene Reduzierung der Spielgerätezahlen. Hierdurch könnten sich bestehende Kal- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 kulationsgrundlagen der Betroffenen ändern. Das Risiko einer dann eintretenden erdrosselnden Wirkung der Vergnügungsteuer wird jedoch für gering erachtet, da sich u.a. auch die Ertrags- kraft der dann verbleibenden Geräte weiter erhöhen wird. Mit der Absicht des Satzungsgebers, neben Ordnungsmaßnahmen eine weitere Eindämmung der Gerätezahlen zu erreichen und auch einen Beitrag zur Haushaltsstabilisierung der Stadt Karlsruhe zu leisten, hält die Verwaltung eine weitere Erhöhung des Steuersatzes für Geldspiel- geräte von 20 % auf 22 % auf das Bruttoeinspielergebnis für möglich und noch angemessen. Dem Gemeinderat werden daher folgende geänderte Steuersätze vorgeschlagen: Steuersatz bisher Steuersatz neu Steuersatz auf das Bruttoeinspielergebnis 20 % 22 % Mindeststeuer je Geldspielgerät in Spielhallen 140 Euro 150 Euro Mindeststeuer je Geldspielgerät in Gaststätten 70 Euro 75 Euro Für die sonstigen Steuersätze ergibt sich kein Änderungsbedarf. Da sich die Schließung der Spielhallen voraussichtlich noch verzögern wird, kann bei vorerst unveränderten Gerätezahlen von einem Jahresaufkommen von zuletzt knapp 8 Mio. Euro aus- gegangen werden. Die Erhöhung des Steuersatzes erbringt daher zunächst ca. 800.000 Euro zusätzliches Jahresaufkommen. Wie sich die Reduzierung der Spielhallen auf der Grundlage des Landesglückspielgesetzes auf das Steueraufkommen konkret auswirkt, bleibt jedoch abzuwar- ten. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung).

  • Abstimmungsergebnis GR_TOP 7
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 7
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 42. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. September 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 7 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Vorlage: 2017/0526 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorbera- tung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Sat- zung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügung- steuersatzung). Abstimmungsergebnis: Bei 44 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Wir hatten im Hauptausschuss schon darauf hingewiesen, dass es eine ausgetauschte Beschlussvorlage gibt, wo die schon in anderen Städten seit der ersten Beschlussvorlage geänderten Vergnügungsteuersätze eingegeben sind, so dass deutlich wird, dass wir uns nicht völlig von den anderen abheben. Es ist auch ein Ergebnis dessen, was wir bei den Haushaltskonsolidierungsgesprächen eigentlich schon beschlossen haben. Ich darf gleich um das entsprechende Votum bitten. – Das ist eine deutliche Mehrheit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 11. Oktober 2017