Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung

Vorlage: 2017/0525
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.08.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.09.2017

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Änderung Satzung Migrationsbeirat
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Seite 1 von 10 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung vom 26.09.2017 (Amtsblatt vom TT.MM.2017) Aufgrund der §§ 4 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert am 23. Februar 2017 (GBl. 2017 S. 99), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat vom 19. Mai 2009 sowie der dazugehörigen Wahlordnung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Dem Ausschuss gehören elf Mitglieder des Gemeinderats sowie zehn stimmberechtigte sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an.“ 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(3) Die zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Gemeinderat aufgrund von Personenvorschlägen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin bestellt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Personenvorschläge sollen fachlich kompetente Personen aus einem der unten genannten Themenbereichen in folgender Verteilung enthalten: - Sprache und Bildung: 2 Sitze - Rechtliche und wirtschaftliche Integration: 2 Sitze - Kultur und interreligiöser Dialog: 2 Sitze - Interkulturelle Öffnung, Wohnen: 2 Sitze - Gesundheit, Seniorinnen und Senioren, Sport: 2 Sitze“ 3. § 2 Absatz 4 wie folgt geändert: „(4) Die Fachkompetenz soll durch haupt- oder ehrenamtliche Arbeit im Bereich Integration nachvollziehbar dargelegt werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Herkunftsland. Darüber hinaus sollen die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner mit den Organisationen der einzelnen Migrantengruppen in Karlsruhe und mit den kommunalpolitischen Strukturen in Karlsruhe vertraut sein.“ Anlage 1 Seite 2 von 10 4. § 2 Absatz 5 wird wie folgt hinzugefügt: „(5) Es soll auf eine ausgewogene Verteilung der Herkunftsländer geachtet werden. In jedem Themenbereich darf ein Herkunftsland jeweils nur einmal vertreten sein. Insgesamt sollen nicht mehr als zwei Vertreterinnen oder Vertreter pro Herkunftsland als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat vertreten sein. Dasselbe gilt für stellvertretende Mitglieder: Pro Herkunftsland sollen ebenfalls nicht mehr als zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter vertreten sein.“ 5. § 2 Absatz 6 wird wie folgt hinzugefügt: „(6) Den Vorsitz im Migrationsbeirat führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. In dessen oder deren ständigen Vertretung hat eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister den Vorsitz inne.“ 6. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können alle Personen werden, die bei der Beschlussfassung des Gemeinderates über ihre Bestellung 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten mit einzigem Wohnsitz oder mit Hauptwohnsitz in Karlsruhe gemeldet sind, 3. sich als ausländische Staatsangehörige rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder die deutsche Staatsbürgerschaft haben, 4. über gute Deutschkenntnisse sowie 5. über eine Fachkompetenz für eines der zu besetzenden Themenfelder - Sprache und Bildung - Rechtliche und wirtschaftliche Integration - Kultur und interreligiöser Dialog - Interkulturelle Öffnung, Wohnen - Gesundheit, Seniorinnen und Senioren, Sport verfügen.“ 7. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(3) Bewerberinnen und Bewerber können sich nur in einem Themenfeld zur Wahl stellen. In diesem Themenfeld sollen sie über die entsprechende Fachkompetenz verfügen.“ Anlage 1 Seite 3 von 10 8. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „(4) Nicht berücksichtigt werden Personen: 1. die sich in der Bundesrepublik Deutschland im konsularischen Dienst eines anderen Staates aufhalten, dasselbe gilt für Ehegattinnen und Ehegatten, 2. die von einem deutschen Gericht oder in ihrem Heimatland wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder - unabhängig von der Höhe des Strafmaßes - nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln oder nach dem Waffengesetz oder Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt sind oder soweit Verurteilungen vorliegen, die in einem Führungszeugnis aufzunehmen sind. 3. die einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehören oder die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder mit Gewaltanwendung drohen oder wenn Tatsachen belegen, dass sie einer Vereinigung angehören, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützen, 4. gegen die zum Zeitpunkt der Bestellung ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist, 5. für die zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.“ 9. § 3 Absatz 5 wird wie folgt hinzugefügt: „(5) Bewerberinnen und Bewerber können nicht gleichzeitig als Delegierte zur Wahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner benannt werden.“ 10. § 3 Absatz 6 wird wie folgt hinzugefügt: „(6) Die Dauer der Amtszeit des neuen Migrationsbeirats entspricht der Dauer der Amtszeit des Gemeinderates.“ 11. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Bestellung (§ 3 Absatz 2) nachträglich entfallen oder wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Berufung nicht vorlagen. Ein Widerruf kann auch dann erfolgen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die berufene Person einem Personenkreis nach § 3 Absatz 4 zuzuordnen ist. Ein Widerruf erfolgt außerdem, wenn das sachkundige Mitglied des Migrationsbeirats seinen Amtspflichten nach § 17 Gemeindeordnung nicht nachkommt.“ Anlage 1 Seite 4 von 10 12. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(3) Scheidet ein sachkundiges Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Migrationsbeirat aus, so erfolgt eine Nachbesetzung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Verteilung der Personenvorschläge auf Themenbereiche.“ 13. § 5 wird wie folgt geändert: „Die sonstigen Ausschüsse des Gemeinderates können in geeigneten Fällen sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner des Migrationsbeirats gemäß § 33 Absatz 3 Gemeindeordnung zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.“ 14. § 6 wird wie folgt geändert: „Inkrafttreten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat am 20. Mai 2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Satzung über die Beteiligung ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner am kommunalen Geschehen in der Fassung vom 18. Mai 2004 außer Kraft. Die letzte Fassung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ Anlage 1 Seite 5 von 10 Artikel 2 Die Wahlordnung für die Erstellung der Vorschlagsliste hinsichtlich der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat wird wie folgt geändert: 1. Die Vorbemerkung der Wahlordnung für die Erstellung der Vorschlagsliste hinsichtlich der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat wird wie folgt geändert: „Entsprechend der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat vom 26.09.2017, gehören dem Gremium zehn sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Diese werden vom Gemeinderat auf Grund einer Personenvorschlagsliste des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin berufen. Diese Vorschlagsliste wird in einem vorgeschalteten Wahlverfahren durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt. Die Wahl erfolgt auf der Basis von eingereichten Vorschlägen und Bewerbungen. Die für eine Berufung als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner und vorgeschlagenen Personen sollen für die Themenfelder entweder auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder eines ehrenamtlichen Engagements im Bereich Integration für die Arbeit im Migrationsbeirat qualifiziert sein (siehe § 2 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat). Für die Vorschlagsliste der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner gilt die folgende Wahlordnung:“ 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Die Aufstellung der Vorschlagsliste für die zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren stellvertretenden Mitglieder erfolgt durch Wahl in einer Delegiertenversammlung auf der Grundlage der eingereichten Wahlvorschläge und Bewerbungen.“ 3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus Delegierten, die von den Vereinen und sonstigen Gruppen, welche in einer Liste beim Büro für Integration geführt werden, entsandt werden (Vereine und sonstige Gruppen, die im Bereich Integration tätig sind, aber keine Parteien und keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Vereinigung sowie keine Vereinigung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet).“ Anlage 1 Seite 6 von 10 4. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(3) Drei Monate vor Einberufung der Delegiertenversammlung durch das Büro für Integration wird der vorgesehene Termin den im § 1 Absatz 2 genannten Vereinen und sonstigen Gruppen mitgeteilt.“ 5. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „(4) Die nach § 1 Absatz 2 angeschriebenen Vereine und sonstigen Gruppen können jeweils zwei Delegierte benennen, die nicht gleichzeitig Bewerberinnen oder Bewerber als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sein können. Zur rechtzeitigen Einladung der Delegierten teilen die Vereine bis spätestens vier Wochen vor dem mitgeteilten Versammlungstermin den Namen und die Anschrift der von ihnen benannten Delegierten dem Büro für Integration mit.“ 6. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert: „(5) Die oder der Integrationsbeauftragte der Stadt Karlsruhe beziehungsweise die Stellvertretung leitet die Delegiertenversammlung, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.“ 7. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Drei Monate vor Einberufung der Delegiertenversammlung werden die in § 1 Absatz 2 genannten Vereine und sonstigen Gruppen aufgefordert, spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin der Delegiertenversammlung Personenvorschläge für die Aufstellung einer Vorschlagsliste zur Wahl der zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der stellvertretenden Mitglieder einzureichen.“ 8. § 2 Absatz 2 wird wie folgt hinzugefügt: „(2) Außerdem wird dieser Aufruf in der StadtZeitung und den amtlichen Mitteilungen der örtlichen Presse veröffentlicht, ergänzt mit dem Hinweis, dass auch weitere interessierte Vereine und Gruppen (im Sinne vom § 1 Absatz 2) in Karlsruhe innerhalb dieser Frist Bewerbungen von Personen einreichen können und dass darüber hinaus jede Person, die die in § 3 Absatz 2 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat genannten Zulassungskriterien erfüllt, schriftlich ihre Bewerbung einreichen kann. Eine Bewerbung per E-Mail oder Fax ist ausgeschlossen.“ Anlage 1 Seite 7 von 10 9. § 2 Absatz 3 wird wie folgt hinzugefügt: „(3) Bei der Einreichung von Personenvorschlägen beziehungsweise bei der Bewerbung sind folgende Angaben zu machen: - Familienname - Geburtsname - Vorname - Anschrift - Geburtsort (bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes) - Geburtsdatum - Beruf - tabellarischer Lebenslauf - Darstellung der Fachkompetenz zu einem der in § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat genannten Themenfelder für eine Mitarbeit im Migrationsbeirat (ausgeübte haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeiten) - Deutschkenntnisse (in Wort und Schrift) - Staatsangehörigkeit - Nennung des Herkunftslandes (der Bewerber oder die Bewerberin oder mindestens ein Elternteil ist in diesem Land geboren) - Nennung des Landes für das man sich bewirbt (Herkunftsland oder Staatsangehörigkeit) - Nachweis durch Geburtsurkunde oder ein vergleichbares Dokument Die Zulassungsvoraussetzungen der eingegangenen Personenvorschläge werden vom Wahlausschuss geprüft.“ 10. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Der Wahlausschuss besteht aus der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der Stadt Karlsruhe, einer Vertretung des Dezernats 1, einer Vertretung des Wahlamts, der oder dem Integrationsbeauftragten der Stadt Karlsruhe beziehungsweise ihrer oder seiner Stellvertretung sowie fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus der Mitte des Gemeinderats, entsprechend der Vorgehensweise für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses.“ 11. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Jede Delegierte beziehungsweise jeder Delegierte erhält zu den in § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat genannten Themenfeldern je einen Stimmzettel mit den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern. Je Themenfeld können insgesamt maximal zwei Stimmen vergeben werden. An eine Bewerberin oder einen Bewerber kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden. Insgesamt sind zehn Anlage 1 Seite 8 von 10 Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber nach der vorgesehenen Zusammensetzung des Beirates zu wählen.“ 12. § 4 Absatz 2 wird wie folgt hinzugefügt: „(2) Ungültig sind Stimmzettel, wenn sie den Willen der Wählerin beziehungsweise des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen.“ 13. § 4 Absatz 3 wird wie folgt hinzugefügt: „(3) Für die Vorschlagsliste gelten, unter Berücksichtigung der in § 2 Absätze 3 bis 5 genannten Voraussetzungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat, die beiden Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die innerhalb der Themenfelder die jeweils höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Als Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter gelten die Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die jeweils die nächsthöchsten Stimmenzahlen erhielten.“ 14. § 4 Absatz 4 wird wie folgt hinzugefügt: „(4) Als Ersatzkandidatin beziehungsweise Ersatzkandidat im Falle des Ausscheidens einer sachkundigen Einwohnerin oder eines sachkundigen Einwohners oder der Stellvertretung beziehungsweise im Falle der Nichtberücksichtigung durch den Gemeinderat rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der dann nächsthöchsten Stimmenzahl aus dem jeweiligen Themenfeld zur Bestellung durch den Gemeinderat nach.“ 15. § 4 Absatz 5 wird wie folgt hinzugefügt: „(5) Sind im Falle des Nachrückens keine Bewerberinnen und Bewerber mehr auf der Vorschlagsliste vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt.“ 16. § 4 Absatz 6 wird wie folgt hinzugefügt: „(6) Bei Stimmengleichheit findet eine geheime Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.“ 17. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Das Ergebnis der Wahl wird als Vorschlagsliste zusammengefasst und hat zum Ziel, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister geeignete Vorschläge für den Personenkreis nach § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat zu unterbreiten.“ Anlage 1 Seite 9 von 10 18. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist an die Vorschläge im Einzelnen nicht gebunden.“ 19. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(3) Dem Gemeinderat wird von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister eine Vorschlagsliste für die Berufung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Stellvertretung beziehungsweise Ersatzpersonen vorgelegt.“ 20. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „(4) Ein Anspruch auf Berufung als sachkundige Einwohnerin oder sachkundiger Einwohner durch den Gemeinderat besteht nicht.“ Anlage 1 Seite 10 von 10 Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Synopse_Satzung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 2 Seite 1 von 8 SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung vom 19. Mai 2009 (Amtsblatt vom 10. Juli 2009) Aufgrund der §§ 4 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Bildung und Aufgaben des Migrationsbeirates (1) Die Stadt bildet einen Migrationsbeirat als beratenden Ausschuss des Gemeinderates, in dem sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner mitwirken. (2) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in allen Fragen zu beraten, welche die Gestaltung des Zusammenlebens in der internationalen Stadtgesellschaft und insbesondere die Integration der in Karlsruhe lebenden Migrantinnen und Migranten betreffen. (3) Verhandlungsgegenstände, die als integrationspolitisch relevant eingestuft werden, sind im Migrationsbeirat vorzuberaten, bevor sie auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt werden. vom 26.09.2017 (Amtsblatt vom TT.MM.2017) Aufgrund der §§ 4 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert am 23. Februar 2017 (GBl. 2017 S. 99), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Bildung und Aufgaben des Migrationsbeirates (1) Die Stadt bildet einen Migrationsbeirat als beratenden Ausschuss des Gemeinderates, in dem sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner mitwirken. (2) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in allen Fragen zu beraten, welche die Gestaltung des Zusammenlebens in der internationalen Stadtgesellschaft und insbesondere die Integration der in Karlsruhe lebenden Migrantinnen und Migranten betreffen. (3) Verhandlungsgegenstände, die als integrationspolitisch relevant eingestuft werden, sind im Migrationsbeirat vorzuberaten, bevor sie auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt werden. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 2 Seite 2 von 8 SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung § 2 Zusammensetzung des Ausschusses und Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner (1) Dem Ausschuss gehören 11 Mitglieder des Gemeinderats sowie 10 stimmberechtigte sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an. (2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sollen in demselben Themenbereich fachkundig sein wie das von ihnen zu vertretende ordentliche Mitglied. (3) Die zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat aufgrund von Personenvorschlägen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin bestellt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Personenvorschläge sollen fachlich kompetente Personen aus den unten genannten Themenbereichen in folgender Verteilung enthalten:  Sprache und Bildung: 2 Sitze  Rechtliche und wirtschaftliche Integration: 2 Sitze  Kultur und interreligiöser Dialog: 2 Sitze  Interkulturelle Öffnung, Wohnen: 2 Sitze  Gesundheit, Senioren, Sport: 2 Sitze § 2 Zusammensetzung des Ausschusses und Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner (1) Dem Ausschuss gehören elf Mitglieder des Gemeinderats sowie zehn stimmberechtigte sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an. (2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sollen in demselben Themenbereich fachkundig sein wie das von ihnen zu vertretende ordentliche Mitglied. (3) Die zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Gemeinderat aufgrund von Personenvorschlägen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin bestellt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Personenvorschläge sollen fachlich kompetente Personen aus einem der unten genannten Themenbereichen in folgender Verteilung enthalten:  Sprache und Bildung: 2 Sitze  Rechtliche und wirtschaftliche Integration: 2 Sitze  Kultur und interreligiöser Dialog: 2 Sitze  Interkulturelle Öffnung, Wohnen: 2 Sitze  Gesundheit, Seniorinnen und Senioren, Sport: 2 Sitze Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 2 Seite 3 von 8 SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung Die Fachkompetenz soll durch haupt- oder ehrenamtliche Arbeit mit Migranten/Migrantinnen nachgewiesen werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und Herkunftsland. Darüber hinaus sollen die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner mit den Organisationen der einzelnen Migrantengruppen in Karlsruhe und mit den kommunalpolitischen Strukturen in Karlsruhe vertraut sein. Es soll auf eine ausgewogene Verteilung der Herkunftsländer und Geschlechter geachtet werden. In jedem Themenbereich darf ein Herkunftsland jeweils nur einmal vertreten sein. Insgesamt sollen nicht mehr als zwei Vertreter oder Vertreterinnen pro Herkunftsland als sachkundige Einwohner oder Einwohnerinnen im Migrationsbeirat vertreten sein. (4) Den Vorsitz im Migrationsbeirat führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. In deren ständigen Vertretung hat eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister den Vorsitz inne. (4) Die Fachkompetenz soll durch haupt- oder ehrenamtliche Arbeit im Bereich Integration nachvollziehbar dargelegt werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Herkunftsland. Darüber hinaus sollen die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner mit den Organisationen der einzelnen Migrantengruppen in Karlsruhe und mit den kommunalpolitischen Strukturen in Karlsruhe vertraut sein. (5) Es soll auf eine ausgewogene Verteilung der Herkunftsländer geachtet werden. In jedem Themenbereich darf ein Herkunftsland jeweils nur einmal vertreten sein. Insgesamt sollen nicht mehr als zwei Vertreterinnen oder Vertreter pro Herkunftsland als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat vertreten sein. Dasselbe gilt für stellvertretende Mitglieder: Pro Herkunftsland sollen ebenfalls nicht mehr als zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter vertreten sein. (6) Den Vorsitz im Migrationsbeirat führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. In deren oder dessen ständigen Vertretung hat eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister den Vorsitz inne. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 2 Seite 4 von 8 SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung § 3 Voraussetzung für die Berufung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner, Amtszeit (1) Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner werden grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen nach dem Zusammentreten des neu gewählten Gemeinderates bestellt. (2) Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können alle Personen werden, die bei der Beschlussfassung des Gemeinderates über ihre Bestellung 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten mit einzigem Wohnsitz oder mit Hauptwohnsitz in Karlsruhe gemeldet sind, 3. sich als ausländische Staatsangehörige rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder die deutsche Staatsbürgerschaft haben, 4. über gute Deutschkenntnisse verfügen. § 3 Voraussetzung für die Berufung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner, Amtszeit (1) Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner werden grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen nach dem Zusammentreten des neu gewählten Gemeinderates bestellt. (2) Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können alle Personen werden, die bei der Beschlussfassung des Gemeinderates über ihre Bestellung 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten mit einzigem Wohnsitz oder mit Hauptwohnsitz in Karlsruhe gemeldet sind, 3. sich als ausländische Staatsangehörige rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder die deutsche Staatsbürgerschaft haben, 4. über gute Deutschkenntnisse sowie 5. über eine Fachkompetenz für eines der zu besetzenden Themenfelder  Sprache und Bildung  Rechtliche und wirtschaftliche Integration  Kultur und interreligiöser Dialog  Interkulturelle Öffnung, Wohnen  Gesundheit, Seniorinnen und Senioren, Sport Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 2 Seite 5 von 8 SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung (3) Nicht berücksichtigt werden Personen: 1. die sich in der Bundesrepublik Deutschland im konsularischen Dienst eines anderen Staates aufhalten, dasselbe gilt für Ehegatten und Ehegattinnen, 2. die von einem deutschen Gericht oder in ihrem Heimatland wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder - unabhängig von der Höhe des Strafmaßes - nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln oder nach dem Waffengesetz oder Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt sind oder soweit Verurteilungen vorliegen, die in einem Führungszeugnis aufzunehmen sind. 3. die einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehören oder die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder mit Gewaltanwendung verfügen. (3) Bewerberinnen und Bewerber können sich nur in einem Themenfeld zur Wahl stellen. In diesem Themenfeld sollen sie über die entsprechende Fachkompetenz verfügen. (4) Nicht berücksichtigt werden Personen: 1. die sich in der Bundesrepublik Deutschland im konsularischen Dienst eines anderen Staates aufhalten, dasselbe gilt für Ehegattinnen und Ehegatten, 2. die von einem deutschen Gericht oder in ihrem Heimatland wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder - unabhängig von der Höhe des Strafmaßes - nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln oder nach dem Waffengesetz oder Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt sind oder soweit Verurteilungen vorliegen, die in einem Führungszeugnis aufzunehmen sind. 3. die einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehören oder die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder mit Gewaltanwendung drohen oder wenn Tatsachen Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 2 Seite 6 von 8 SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung drohen oder wenn Tatsachen belegen, dass sie einer Vereinigung angehören, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützen, 4. gegen die zum Zeitpunkt der Bestellung ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist, 5. für die zur Besorgung ihrer Angelegenheiten ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt ist. (4) Die Dauer der Amtszeit des neuen Migrationsbeirats entspricht der Dauer der Amtszeit des Gemeinderates. belegen, dass sie einer Vereinigung angehören, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützen, 4. gegen die zum Zeitpunkt der Bestellung ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist, 5. für die zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist. (5) Bewerberinnen und Bewerber können nicht gleichzeitig als Delegierte zur Wahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner benannt werden. (6) Die Dauer der Amtszeit des neuen Migrationsbeirats entspricht der Dauer der Amtszeit des Gemeinderates. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 2 Seite 7 von 8 SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung § 4 Ausscheiden sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner, Nachrücken (1) Die Mitgliedschaft im Migrationsbeirat endet durch a) Wegzug des sachkundigen Beiratsmitglieds aus Karlsruhe, b) Widerruf der Bestellung. (2) Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nachträglich entfallen (§ 3 Abs. 2, 3) oder wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Berufung nicht vorlagen. Ein Widerruf erfolgt außerdem, wenn das sachkundige Mitglied des Migrationsbeirats seinen Amtspflichten nach § 17 Gemeindeordnung nicht nachkommt. (3) Scheidet ein sachkundiges Mitglied oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus dem Migrationsbeirat aus, so erfolgt eine Nachbesetzung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Verteilung der Personenvorschläge auf Themenbereiche. § 4 Ausscheiden sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner, Nachrücken (1) Die Mitgliedschaft im Migrationsbeirat endet durch a) Wegzug des sachkundigen Beiratsmitglieds aus Karlsruhe, b) Widerruf der Bestellung. (2) Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Bestellung (§ 3 Absatz 2) nachträglich entfallen oder wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Berufung nicht vorlagen. Ein Widerruf kann auch dann erfolgen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die berufene Person einem Personenkreis nach § 3 Absatz 4 zuzuordnen ist. Ein Widerruf erfolgt außerdem, wenn das sachkundige Mitglied des Migrationsbeirats seinen Amtspflichten nach § 17 Gemeindeordnung nicht nachkommt. (3) Scheidet ein sachkundiges Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Migrationsbeirat aus, so erfolgt eine Nachbesetzung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Verteilung der Personenvorschläge auf Themenbereiche. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 2 Seite 8 von 8 SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT SATZUNG DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE BETEILIGUNG SACHKUNDIGER EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung § 5 Mitwirkung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner in sonstigen Ausschüssen des Gemeinderates und in den Beiräten Die sonstigen Ausschüsse des Gemeinderates können in geeigneten Fällen sachkundige ausländische Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. § 6 Schlussbestimmung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beteiligung ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner am kommunalen Geschehen vom 18. Mai 2004 sowie die Ordnung zur Wahl von ausländischen Mitgliedern des Ausländerbeirates vom 18. Mai 2004 außer Kraft. § 5 Mitwirkung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner in sonstigen Ausschüssen des Gemeinderates und in den Beiräten Die sonstigen Ausschüsse des Gemeinderates können in geeigneten Fällen sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner des Migrationsbeirats gemäß § 33 Absatz 3 Gemeindeordnung zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. § 6 Inkrafttreten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat am 20. Mai 2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Satzung über die Beteiligung ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner am kommunalen Geschehen in der Fassung vom 18. Mai 2004 außer Kraft. Die letzte Fassung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

  • Anlage 3 Synopse_Wahlordnung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 1 von 8 WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung (Amtsblatt vom 10. Juli 2009) Entsprechend der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat vom 19. Mai 2009 gehören dem Gremium 10 sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Diese werden vom Gemeinderat auf Grund einer Personenvorschlagsliste des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gewählt. Diese Vorschlagsliste wird in einem vorgeschalteten Auswahlverfahren durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt. Die Auswahl erfolgt auf der Basis von eingereichten Vorschlägen und Bewerbungen. Die zu erstellende Vorschlagsliste soll neben der Fachkompetenz für die zu besetzenden Themenfelder möglichst alle Gruppen der Bevölkerung mit Migrationshintergrund nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Die für eine Berufung als sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen vorgeschlagenen Personen sollen für die Themenfelder entweder auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder eines ehrenamtlichen Engagements für die Arbeit im Migrationsbeirat qualifiziert sein (siehe § 2). Für die Vorschlagsliste der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner gilt die folgende Wahlordnung: (Amtsblatt vom TT.MM.2017) Entsprechend der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat vom 26.09.2017 gehören dem Gremium zehn sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Diese werden vom Gemeinderat auf Grund einer Personenvorschlagsliste der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters berufen. Diese Vorschlagsliste wird in einem vorgeschalteten Wahlverfahren durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt. Die Wahl erfolgt auf der Basis von eingereichten Vorschlägen und Bewerbungen. Die für eine Berufung als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner vorgeschlagenen Personen sollen für die Themenfelder entweder auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder eines ehrenamtlichen Engagements im Bereich Integration für die Arbeit im Migrationsbeirat qualifiziert sein (siehe § 2 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat). Für die Vorschlagsliste der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner gilt die folgende Wahlordnung: Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 2 von 8 WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung § 1 Delegiertenversammlung 1. Die Aufstellung der Vorschlagsliste für die 10 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren stellvertretenden Mitglieder erfolgt in einer Delegiertenversammlung auf der Grundlage der eingereichten Wahlvorschläge und Bewerbungen. 2. Die Delegiertenversammlung besteht aus Delegierten, die von den in der Anlage dieser Wahlordnung aufgeführten Vereinen und sonstigen Gruppen entsandt werden. 3. Drei Monate vor Einberufung der Delegiertenversammlung durch das Büro für Integration wird der vorgesehene Termin den in der Anlage benannten Vereinen und Gruppen mitgeteilt. 4. Die nach der Anlage angeschriebenen Vereine und Gruppen können jeweils zwei Delegierte benennen. Zur rechtzeitigen Einladung der Delegierten teilen die Vereine und Gruppen bis spätestens 4 Wochen vor dem mitgeteilten Versammlungstermin den Namen und die Anschrift der von ihnen benannten Delegierten dem Büro für Integration mit. 5. Der/Die Integrationsbeauftragte der Stadt Karlsruhe bzw. ihre/seine Vertreter/-in § 1 Delegiertenversammlung (1) Die Aufstellung der Vorschlagsliste für die zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren stellvertretenden Mitglieder erfolgt durch Wahl in einer Delegiertenversammlung auf der Grundlage der eingereichten Wahlvorschläge und Bewerbungen. (2) Die Delegiertenversammlung besteht aus Delegierten, die von den Vereinen und sonstigen Gruppen, welche in einer Liste beim Büro für Integration geführt werden, entsandt werden (Vereine und sonstige Gruppen, die im Bereich Integration tätig sind, aber keine Parteien und keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Vereinigung sowie keine Vereinigung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet). (3) Drei Monate vor Einberufung der Delegiertenversammlung durch das Büro für Integration wird der vorgesehene Termin den im §1 Absatz 2 genannten Vereinen und sonstigen Gruppen mitgeteilt. (4) Die nach § 1 Absatz 2 angeschriebenen Vereine und sonstigen Gruppen können jeweils zwei Delegierte benennen, die nicht gleichzeitig Bewerberinnen oder Bewerber als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sein können. Zur rechtzeitigen Einladung der Delegierten teilen die Vereine bis spätestens vier Wochen vor dem mitgeteilten Versammlungstermin den Namen und die Anschrift der von ihnen benannten Delegierten dem Büro für Integration mit. (5) Die oder der Integrationsbeauftragte der Stadt Karlsruhe beziehungsweise die Stellvertretung leitet die Delegiertenversammlung, die unabhängig von der Zahl der Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 3 von 8 WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung oder ihr/sein Vertreter leitet die Delegiertenversammlung, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 6. Die entsandten Delegierten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Karlsruhe mit Hauptwohnung gemeldet sein. 7. Zu Beginn der Delegiertenversammlung weisen die Delegierten die erforderlichen Voraussetzungen durch entsprechende amtliche Dokumente nach. Bei der Registrierung wird sichergestellt, dass niemand mehr als zwei Delegierte zur Versammlung entsandt hat. § 2 Wahlvorschläge und Bewerbungen 1. Drei Monate vor Einberufung der Delegiertenversammlung werden die in der Anlage benannten Vereine und Gruppen aufgefordert, spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin der Delegiertenversammlung Personenvorschläge für die Aufstellung einer Vorschlagsliste zur Wahl der 10 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der stellvertretenden Mitglieder einzureichen. Außerdem wird dieser Aufruf in der StadtZeitung und den amtlichen Mitteilungen der örtlichen Presse veröffentlicht, ergänzt mit dem Hinweis, dass auch weitere interessierte Vereine und Gruppen in Karlsruhe innerhalb dieser Frist Bewerbungen von Personen einreichen können und dass darüber hinaus jede Person, die diese Kriterien erfüllt, schriftlich ihre Bewerbung einreichen kann, wenn diese Person über eine Fachkompetenz für die zu besetzenden Themenfelder Erschienenen beschlussfähig ist. (6) Die entsandten Delegierten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Karlsruhe mit Hauptwohnung gemeldet sein. (7) Zu Beginn der Delegiertenversammlung weisen die Delegierten die erforderlichen Voraussetzungen durch entsprechende amtliche Dokumente nach. Bei der Registrierung wird sichergestellt, dass niemand mehr als zwei Delegierte zur Versammlung entsandt hat. § 2 Wahlvorschläge und Bewerbungen (1) Drei Monate vor Einberufung der Delegiertenversammlung werden die im § 1 Absatz 2 genannten Vereine und sonstigen Gruppen aufgefordert, spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin der Delegiertenversammlung Personenvorschläge für die Aufstellung einer Vorschlagsliste zur Wahl der zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der stellvertretenden Mitglieder einzureichen. (2) Außerdem wird dieser Aufruf in der StadtZeitung und den amtlichen Mitteilungen der örtlichen Presse veröffentlicht, ergänzt mit dem Hinweis, dass auch weitere interessierte Vereine und sonstige Gruppen (im Sinne vom § 1 Absatz 2) in Karlsruhe innerhalb dieser Frist Bewerbungen von Personen einreichen können und dass darüber hinaus jede Person, die die in § 3 Absatz 2 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat genannten Zulassungskriterien erfüllt, schriftlich ihre Bewerbung einreichen kann. Eine Bewerbung per E-Mail oder Fax ist ausgeschlossen. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 4 von 8 WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung  Sprache und Bildung  Rechtliche und wirtschaftliche Integration  Kultur und interreligiöser Dialog  Interkulturelle Öffnung, Wohnen  Gesundheit, Senioren, Sport verfügt. Bei der Einreichung von Personenvorschlägen bzw. bei der Bewerbung sind folgende Angaben zu machen:  Familienname  Geburtsname  Vorname  Anschrift  Geburtsort (bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes)  Geburtsdatum  Beruf  tabellarischer Lebenslauf  Fachkompetenz zu einem der in § 2 genannten Themenfelder für eine Mitarbeit im Migrationsbeirat (ausgeübte haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeiten)  Deutschkenntnisse (in Wort und Schrift)  Staatsangehörigkeit  Herkunftsland, z. B. weitere oder frühere Staatsangehörigkeit  ggf. Migrationshintergrund (3) Bei der Einreichung von Personenvorschlägen beziehungsweise bei der Bewerbung sind folgende Angaben zu machen:  Familienname  Geburtsname  Vorname  Anschrift  Geburtsort (bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes)  Geburtsdatum  Beruf  tabellarischer Lebenslauf  Darstellung der Fachkompetenz zu einem der in § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat genannten Themenfelder für eine Mitarbeit im Migrationsbeirat (ausgeübte haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeiten)  Deutschkenntnisse (in Wort und Schrift)  Staatsangehörigkeit  Nennung des Herkunftslandes (die Bewerberin oder der Bewerber oder mindestens ein Elternteil ist in diesem Land geboren)  Nennung des Landes für das man sich bewirbt (Herkunftsland oder Staatsangehörigkeit)  Nachweis durch Geburtsurkunde oder ein vergleichbares Dokument Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 5 von 8 WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung Die Zulassungsvoraussetzungen der eingegangenen Personenvorschläge werden vom Wahlausschuss geprüft. § 3 Wahlausschuss 1. Der Wahlausschuss besteht aus dem zuständigen Dezernenten/der zuständigen Dezernentin der Stadt Karlsruhe, einem Vertreter/einer Vertreterin des Dezernats 1, einem Vertreter/ einer Vertreterin des Wahlamts, dem/der Integrationsbeauftragten der Stadt Karlsruhe bzw. ihrer/seiner Vertreterin oder ihrem/seinem Vertreter sowie fünf Vertretern/Vertreterinnen aus der Mitte des Gemeinderats, entsprechend der Vorgehensweise für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses. 2. Der Wahlausschuss stellt die Zulassungsvoraussetzungen der Personen und Bewerbungen fest. 3. Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Zulassungsvoraussetzungen der eingegangenen Personenvorschläge werden vom Wahlausschuss geprüft. § 3 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der Stadt Karlsruhe, einer Vertretung des Dezernats 1, einer Vertretung des Wahlamts, der oder dem Integrationsbeauftragten der Stadt Karlsruhe beziehungsweise ihrer oder seiner Stellvertretung sowie fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus der Mitte des Gemeinderats, entsprechend der Vorgehensweise für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses. (2) Der Wahlausschuss stellt die Zulassungsvoraussetzungen der Personen und Bewerbungen fest. (3) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 6 von 8 WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung § 4 Aufstellung der Vorschlagsliste in der Delegiertenversammlung Jede Delegierte bzw. jeder Delegierte erhält zu den in § 2 genannten Themenfeldern je einen Stimmzettel mit den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern. Je Themenfeld können insgesamt max. 2 Stimmen vergeben werden. An eine Bewerberin/einen Bewerber kann jeweils nur eine 1 Stimme vergeben werden. Insgesamt sind 10 Bewerberinnen bzw. Bewerber nach der vorgesehenen Zusammensetzung des Beirates zu wählen. 1. Ungültig sind Stimmzettel, wenn sie den Willen des Wählers/der Wählerin nicht eindeutig erkennen lassen. 2. Für die Vorschlagsliste gelten, unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 Satz 6, 7 und 8 genannten Beschränkungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat, die beiden Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die innerhalb der Themenfelder die jeweils höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Als Stellvertreter/-in gelten die Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die jeweils die nächsthöchsten Stimmenzahlen erhielten. § 4 Aufstellung der Vorschlagsliste in der Delegiertenversammlung (1) Jede Delegierte beziehungsweise jeder Delegierte erhält zu den in § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat genannten Themenfeldern je einen Stimmzettel mit den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern. Je Themenfeld können insgesamt maximal zwei Stimmen vergeben werden. An eine Bewerberin oder einen Bewerber kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden. Insgesamt sind zehn Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber nach der vorgesehenen Zusammensetzung des Beirates zu wählen. (2) Ungültig sind Stimmzettel, wenn sie den Willen der Wählerin beziehungsweise des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen. (3) Für die Vorschlagsliste gelten, unter Berücksichtigung der in § 2 Absätze 3 bis 5 genannten Voraussetzungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat, die beiden Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die innerhalb der Themenfelder die jeweils höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Als Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter gelten die Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die jeweils die nächsthöchsten Stimmenzahlen erhielten. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 7 von 8 WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung Als Ersatzkandidaten im Falle des Ausscheidens einer/eines sachkundigen Einwohners/sachkundiger Einwohnerin oder dessen/deren Stellvertreter/-in bzw. im Falle der Nichtberücksichtigung durch den Gemeinderat rückt der/die Bewerber/-in mit der dann nächsthöchsten Stimmenzahl aus dem jeweiligen Themenfeld zur Bestellung durch den Gemeinderat nach. 3. Sind im Falle des Nachrückens keine Bewerber und Bewerberinnen mehr auf der Vorschlagsliste vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. 4. Bei Stimmengleichheit findet eine geheime Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Als Ersatzkandidatin beziehungsweise Ersatzkandidat im Falle des Ausscheidens einer sachkundigen Einwohnerin oder eines sachkundigen Einwohners oder der Stellvertretung beziehungsweise im Falle der Nichtberücksichtigung durch den Gemeinderat rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der dann nächsthöchsten Stimmenzahl aus dem jeweiligen Themenfeld zur Bestellung durch den Gemeinderat nach. (5) Sind im Falle des Nachrückens keine Bewerberinnen und Bewerber mehr auf der Vorschlagsliste vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. (6) Bei Stimmengleichheit findet eine geheime Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 8 von 8 WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT WAHLORDNUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DER VORSCHLAGSLISTE HINSICHTLICH DER SACHKUNDIGEN EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER IM MIGRATIONSBEIRAT Bisherige Fassung Geänderte Fassung § 5 Weiteres Verfahren Das Ergebnis der Wahl wird als Vorschlagsliste zusammengefasst und hat zum Ziel, dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin geeignete Vorschläge für den Personenkreis nach § 2 Absatz 3 der Satzung zu unterbreiten. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin ist an die Vorschläge im Einzelnen nicht gebunden. Dem Gemeinderat wird vom Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin eine Vorschlagsliste für die Berufung der sachkundigen Einwohner/-innen und deren Stellvertreter/-innen bzw. Ersatzpersonen vorgelegt. Ein Anspruch auf Berufung als sachkundiger Einwohner/sachkundige Einwohnerin durch den Gemeinderat besteht nicht. § 5 Weiteres Verfahren (1) Das Ergebnis der Wahl wird als Vorschlagsliste zusammengefasst und hat zum Ziel, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister geeignete Vorschläge für den Personenkreis nach § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat zu unterbreiten. (2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist an die Vorschläge im Einzelnen nicht gebunden. (3) Dem Gemeinderat wird von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister eine Vorschlagsliste für die Berufung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Stellvertretung beziehungsweise Ersatzpersonen vorgelegt. (4) Ein Anspruch auf Berufung als sachkundige Einwohnerin oder sachkundiger Einwohner durch den Gemeinderat besteht nicht.

  • Satzung Migrationsbeirat
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    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2017/0525 Verantwortlich: Dez.3 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlord- nung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Migrationsbeirat 13.07.2017 1 x vorberaten Hauptausschuss 19.09.2017 9 x Gemeinderat 26.09.2017 6 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat und Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Ein- wohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: PSP-Element: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant nein x ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Ausgangslage Am 19. Mai 2009 hat der Gemeinderat die aktuelle Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat beschlos- sen. Damals suchte man nach einer neuen Organisationsform des Ausländerbeirats, der aus verschiedenen Perspektiven nicht mehr zeitgemäß erschien. So wurde eine neue Organi- sationsform geschaffen, die nicht nur die Interessen der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, sondern der gesamten Karlsruher Wohnbevölke- rung mit Migrationshintergrund umfassend vertreten konnte. In einer Delegiertenversammlung wurden bereits zwei Mal (2009 und 2014) nach der neuen Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat die zehn ordentlichen sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie zehn Stellvertreterinnen und Stellvertreter ge- wählt. Das neue Modell hat sich bewährt. Die Praxis hat gezeigt, dass an einigen wenigen Stellen eine Nachjustierung notwendig ist. 2. Überblick über die wesentlichen Änderungen in der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrati- onsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung Die Gründe für die Änderungen in der oben genannten Satzung und der dazugehörigen Wahlordnung stammen im Wesentlichen von gesammelten Erfahrungen bei den vergan- genen Besetzungen des Migrationsbeirats. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgen- den zusammengefasst: 2.1. Satzung § 2 Absatz 5 - Um möglichst viele verschiedene Herkunftsländer auch im Bereich der stellvertretenden Mitglieder zu haben, sollen in Zukunft auch hier nicht mehr als zwei Per- sonen aus demselben Herkunftsland kommen. (Es wurde auch bislang so verfahren. Dies wurde aber in der Satzung und der dazugehörigen Wahlordnung nicht ausdrücklich ge- nannt.) § 3 Absatz 3 - Um das Wahlverfahren für die beteiligten Personen transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten, dürfen sich Bewerberinnen und Bewerber nur noch in ei- nem Themenfeld zur Wahl stellen. In diesem Themenfeld sollen sie über Fachkompetenz verfügen. § 3 Absatz 5 - In Zukunft dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht selbst als Delegierte an der Wahl teilnehmen. Sie können sich somit nicht selbst wählen. Das Wahlergebnis wird deswegen nicht verzerrt. 2.2. Wahlordnung § 1 Absatz 2 - Es werden die Zulassungskriterien festgelegt für Vereine und sonstige Gruppen, die die Delegierten zu der Delegiertenversammlung entsenden. So darf es sich bei einem Verein oder einer sonstigen Gruppe beispielsweise nicht um eine staatsgefähr- dende Vereinigung handeln. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 § 2 Absatz 3 - Bei den für eine Bewerbung benötigten Angaben werden die Begriffe des Herkunftslandes und der Staatsangehörigkeit genauer erklärt, um eine Einheitlichkeit zu erreichen. Im Übrigen geht ein Großteil der Änderungen in der Satzung und Wahlordnung des Migrati- onsbeirats auf die Verwendung von gendergerechter Sprache und der grammatikalischen Rich- tigkeit zurück. Ebenso ist es auch bei Änderungen hinsichtlich einer einheitlichen Schreibweise bei der Stadt Karlsruhe (DIN-Norm 5008). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat und Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Ein- wohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung.

  • Abstimmungsergebnis GR_TOP 6
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  • Protokoll GR TOP 6
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    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 42. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 26. September 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 6 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Entschädigung Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung Vorlage: 2017/0525 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat und Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sach- kundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Migrationsbeirat und im Hauptausschuss: Ich habe keine Wortmeldungen. Wenn dem so bleibt, können wir gleich in die Abstim- mung einstigen. - Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 11. Oktober 2017