Schülerakademie Karlsruhe e. V. - Anerkennung als Träger der freien Jugenhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VII)
| Vorlage: | 2017/0450 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.06.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 05.07.2017
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich:Dez.3 Schülerakademie Karlsruhee. V.-Anerkennungals Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Beratungsfolge dieser Vorlage GremiumTerminTOPönöErgebnis Jugendhilfeausschuss05.07.20171x Beschlussantrag Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung derSchülerakademie Karlsruhe e. V.als Träger der freien Jugendhilfe zu. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen)xneinja Gesamtkostender Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) HaushaltsmittelstehenWählen Sie ein Elementaus. Kontierungsobjekt:Wählen Sie ein Element aus.Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevantxneinjaHandlungsfeld:Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO)xneinjadurchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaftenxneinjaabgestimmt mit Ergänzende ErläuterungenSeite2 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom18. Januar 2017 hatdieHector-Kinderakademie Karlsruhedie Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) beantragt. Die Eintragung alseingetragener Vereinzum Betrieb derHector-Kinderakademie Karlsruhein dasVereinsregisterunter der Nr. 3342 mit dem Vereinsnamen Schülerakademie Karlsruhe e. V. erfolgte am28.03.2008. Die Organe der Gesellschaft sind laut Satzungder Vorstand, bestehend aus: Harald Denecken, Vorstandsvorsitzender Herbert Arthen, stellvertretender Vorsitzender Dr. Peter Gilbert, Schriftführer Prof. Dr. Uwe Hochmuth, Schatzmeister Joachim Frisch, Vertretung der Stadt Karlsruhe. DieSchülerakademie Karlsruhe e. V.hat ihren Sitz beim Schul-und Sportamt, Blumenstr. 2a in 76133 Karlsruhe. Der Unternehmenszweckdes Vereins ist gemäß Satzung die Förderung der Bildung.Der Sat- zungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass besonders interessierte und leistungs- fähige Kinder und Jugendliche mit außerschulischen Lehr-undLernangeboten an wissenschaft- liche Themenbereiche und Technik herangeführt werden. Diese Angebote sollen thematisch breit angelegt sein, um die individuell unterschiedlichen Begabungen bestmöglich zu fördern. Die Angebote werden zu einem zeitlich und Niveau differenzierten Programm für Kinderund Jugendliche aller Altersstufen ausgebaut und vernetzt. Ziel ist auch, ein qualifiziertes Weiterbil- dungskonzept für Lehrende und Erziehende zu entwickeln und umzusetzen.Unter anderem werden mehrtägige Veranstaltungen durchgeführt, für die ehrenamtlicheBetreuer benötigt werden. Diese können nur dann eine Freistellung durch ihren Arbeitgeber erhalten, wenn die Schülerakademie Karlsruhe als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt ist. 2. Zweck der gGmbH, Gemeinnützigkeit Laut vorliegender Satzungverfolgtder Vereinausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord- nung.Der Verein istselbstlos tätig;erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.Rechtsgrundlagen für die Anerkennung Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, 2.gemeinnützige Ziele verfolgen, 3.aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stan- de sind und 4.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. EineFörderungdurchdie Jugendhilfe wird nicht angestrebt. Ergänzende ErläuterungenSeite3 4. Zuständigkeit für die Anerkennung Zuständig für die Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe ist nach § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.04.2005 das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger im Wesentlichen tätig ist. Da das Tätigkeitsgebiet derSchülerakademie Karlsruhe e. V.im Wesentlichen auf Karlsruhe beschränkt ist, liegt die Zuständigkeit für die An- erkennung beim Jugendamtder Stadt Karlsruhe. 5. Stellungnahme der Verwaltung DieSchülerakademie Karlsruhe e. V.hat der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen überge- ben. Die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger derfreien Jugendhilfe wur- den durch die Satzung, die nachgewiesene Gemeinnützigkeit und durch die getätigten Aktivitä- ten erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, der Anerkennung derSchülerakademie Karlsruhe e. V.als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen.