Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen, Satzungsänderung in Folge Erlass des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG), Änderung der Pachtverträge und Vergabe der Jagdbezirke zum 01.04.2018

Vorlage: 2017/0427
Art: Beschlussvorlage
Datum: 20.06.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Liegenschaftsamt
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Knielingen, Neureut, Oberreut, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 25.07.2017

    TOP: 12

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Einberufung Jagdversammlung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0427 Dez. 4 Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen, Satzungsänderung in Folge Erlass des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG), Änderung der Pachtverträge und Vergabe der Jagdbezirke zum 01.04.2018 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 25.07.2017 12 x genehmigt Beschlussantrag Siehe Seite 4 Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zu Beschlussziffer 1. bis 3. dieser Vorlage Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung Alle Grundstücke im Stadtkreis Karlsruhe, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk (EJB) gehören oder nicht befriedet sind, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (GJB). Die Eigentümer dieser Grundstücke (Jagdgenossen) bilden kraft Gesetzes eine Jagdgenossenschaft. Im Jahr 2008 hat die Jagdgenossenschaft Karlsruhe ihre Verwaltung sowie das Recht zur Verpachtung und Nutzung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe auf unbestimmte Zeit übertragen. Inzwischen wurde das Landesjagdgesetz am 25. November 2014 durch das Jagd- und Wild- tiermanagementgesetz (JWMG) abgelöst. In der Folge ergeben sich Änderungen in der Satzung der Jagdgenossenschaft und in den Jagdpachtverträgen. Diese Änderungen bedürfen der Zu- stimmung der Jagdgenossen. Auch steht zum 1. April 2018 die Neuverpachtung der gemein- schaftlichen Jagdbezirke an, daher ist es notwendig, eine Versammlung der Jagdgenossen ein- zuberufen. Die Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgt in Form einer öffentlichen Be- kanntmachung mindestens 14 Tage im Voraus. Die nichtöffentliche Versammlung soll im Sep- tember im Rathaus stattfinden. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder der Jagdgenossenschaft Karlsruhe. Zu 4. Eingliederung der Eigenjagdbezirke in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Die Jagdgenossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile im gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster) zu erstellen und bei Be- darf fortzuführen. Das neue JWMG, die anstehende Versammlung der Jagdgenossen und Neu- verpachtung bringen die Notwendigkeit der kompletten Überarbeitung des Jagdkatasters mit sich. Basis für die Erstellung des Verzeichnisses ist die Erhebung und Bewertung jedes Flurstücks über das Geoinformationssystem der Stadt (Überblick in Anlage 1). Die detaillierte Abgrenzung der Eigenjagdbezirke würde den Aufwand der kartographischen Bearbeitung erheblich steigern und für die Jagdpächter keinen Nutzen bringen. Auch der Aufwand für die Jagdverwaltung und -verpachtung wird einfacher und kostengünstiger, wenn die städtischen Eigenjagdbezirke in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk eingegliedert werden. Ziel ist ein gemeinschaftlicher Jagdbe- zirk, der in Jagdbögen in Anlehnung an die bisherige Einteilung unterteilt wird. Nach § 15 Abs. 7 S. 2 JWMG trägt die Jagdgenossenschaft die Kosten der Geschäftsführung. Die Satzung sieht vor, dass der Reinertrag aus den Pachteinnahmen verwendet wird für:  Wald- und Feldwegebau bzw. deren Unterhaltung,  den jagdlichen Auftrag entsprechende Naturschutzzwecke (z.B. Aufwertung von Wild- Lebensräumen),  Maßnahmen und Projekte, die Wildtiere in der Stadt betreffen (ausschließlich Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen),  Öffentlichkeitsarbeit und pädagogische Aktivitäten zum Thema Jagd- und Wildtierma- nagement. Er kommt somit zweckgebunden der Stadt Karlsruhe zu Gute. Nachteile aus der Eingliederung in Bezug auf die Jagdpachteinnahmen ergeben sich somit nicht. Aus forstfachlicher Sicht ist es für die nächste Pachtperiode erforderlich, den Jagdbogen 1 wei- terhin in Eigenregie zu bejagen, da hier die waldbaulichen Ziele durch starken Verbiss gefähr- det sind. Dieser Jagdbogen wird daher bis auf Weiteres als Eigenjagd beibehalten. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zu 5. Änderung in der Besteuerung der Jagdpacht Die Pachteinnahmen aus den Eigenjagdbezirken (EJB) unterliegen bereits der Umsatzsteuer, spätestens ab 2021 wird das auch auf die gemeinschaftlichen Jagdbezirke (GJB) zutreffen. Die Verpachtung des Jagdrechts wurde bis Ende 2016 als Vermögensverwaltung beurteilt, die Jagdgenossenschaft wurde damit nicht unternehmerisch tätig. Die Regelungen zur Unter- nehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurden allerdings neu gefasst und § 2b UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2016 neu eingefügt. Jedoch ist § 2b UStG in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Umsätze der Vermögensverwaltung sind dann der un- ternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen. Die Jagdgenossenschaft wird mit der Verpachtung der Jagd zum Unternehmer und die Verpachtung des Jagdrechts unterliegt mit dem Regelsteuersatz von 19% der Umsatzsteuer. Jedoch kann jede juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtli- che nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiter- hin anwendet. Mithilfe der Option kann also die bis 2016 gültige Rechtslage bis Ende 2020 fortgeführt werden. Die Erklärung zur Optierung bis Ende 2020 wurde bereits seitens der Stadt abgegeben. Die Pachteinnahmen aus der Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks un- terliegen ab 2021 sehr wahrscheinlich der Kleinunternehmerregelung aufgrund des zu erwar- tenden Gesamtumsatzes von weniger als 17.500 €, daher wird sich voraussichtlich aufgrund dieser Regelung im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts ändern. Die Jagdgenossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile im gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster) zu erstellen und bei Be- darf fortzuführen. Das neue JWMG, die anstehende Versammlung der Jagdgenossen und Neu- verpachtung bringen die Notwendigkeit der kompletten Überarbeitung des Jagdkatasters mit sich. Basis für die Erstellung des Verzeichnisses ist die Erhebung und Bewertung jedes Flurstücks über das Geoinformationssystem der Stadt (Überblick in Anlage 1). Die detaillierte Abgrenzung der Eigenjagdbezirke würde den Aufwand der kartographischen Bearbeitung erheblich steigern und für die Jagdpächter keinen Nutzen bringen. Auch der Aufwand für die Jagdverwaltung und -verpachtung wird einfacher und kostengünstiger, wenn die städtischen Eigenjagdbezirke in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk eingegliedert werden. Ziel ist ein gemeinschaftlicher Jagdbe- zirk, der in Jagdbögen in Anlehnung an die bisherige Einteilung unterteilt wird. Zu 6. und 7. Das Landesjagdgesetz wurde durch das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) am 25. November 2014 abgelöst. Die Grundstückseigentümer sollen künftig mehr in die Verant- wortung genommen werden. In der Folge musste die Satzung der Jagdgenossenschaft vollstän- dig neu gefasst werden, ebenso die Jagdpachtverträge (geltende Fassungen sind beigefügt). Der Entwurf der neuen Satzung ist in der Anlage 2 beigefügt. Er orientiert sich an der Mustersat- zung des Städtetags, wurde jedoch gemäß der städtischen Vorgaben zur Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache überarbeitet. Die neue Satzung und die Übertragung der Ver- waltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat (§ 15 Abs. 7 S. 1 JWMG) ist von der Jagdgenossenschaft zu beschließen. Der überarbeitete Jagdpachtvertrag (Anlage 3) ist ebenfalls beigefügt. Die Pachtverträge werden je nach Pächter oder Pächterin geschlechtsspezifisch aus- gefertigt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat | Ausschuss 1. Der Gemeinderat beschließt, die Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 1 erfor- derlichen Maßnahmen, insbesondere Aufstellung der Tagesordnung sowie die ortsübli- che Bekanntmachung zur Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung durchzu- führen. 3. Zur Versammlungsleitung der Jagdgenossenschaftsversammlung werden Herr Oberbür- germeister Dr. Frank Mentrup und stellvertretend Frau Bürgermeisterin Gabriele Luczak- Schwarz bestellt. 4. Der Gemeinderat beschließt, dass die städtischen Eigenjagdbezirke -ausgenommen ist der Eigenjagdbezirk im Jagdbogen 1, Rißnert- zur Verwaltungsvereinfachung Bestand- teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks werden und nimmt Kenntnis von der künftigen Einteilung der Jagdverpachtungseinheiten (Jagdbogen). 5. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Änderung der Besteuerung der gemeinschaft- lichen Jagbezirke gem. Umsatzsteuergesetz (UStG). 6. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der aufgrund des neuen Jagd- und Wildtierma- nagementgesetzes (JWMG) geänderten Satzung der Jagdgenossenschaft und der ab dem 1. April 2018 geltenden Jagdpachtverträge. 7. Das Liegenschaftsamt, als Vertreter der Stadt in der Jagdgenossenschaft, wird ermäch- tigt, der Satzung zuzustimmen. 8. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 6 erfor- derlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Vergabe der Jagdpachten unter Beachtung der Eingliederungsverträge.

  • Anlage 1 Jagdsatzung Plan_A3
    Extrahierter Text

    1 Rißnert 6 Neureut 5 Knielingen 13 Stupferich 9 Turmberg 10 Grötzingen-West 3 Rappenwört 4 Knielinger See 7 Hagsfeld 12 Grünwettersbach-Palmbach 14 Grötzingen-Ost 6 Neureut 8 Elfmorgenbruch 2 Hardt-Oberreut 11 Wolfartsweier 1 Rißnert 14 Grötzingen-Ost 14 Grötzingen-Ost 11 Wolfartsweier 12 Grünwettersbach-Palmbach Legende zu verpachtende Jagdbögen Planfertigung: Viola Knab Datum: 13.06.2017 Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Sachbearbeitung L2: Ulrike Ewen Dieser Plan darf ohne Erlaubnis der Stadt Karlsruhe nicht vervielfältigt werden . Änderungen u nd Einträ ge sind deutlich a ls solche ke nntlich zu m achen. Maßstab: 1:60.000 ́

  • Anlage_2_Jagdsatzung neue_Fassung
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Satzung der Jagdgenossenschaft 2.1 neue Fassung ab 2017 -1- Satzung der Jagdgenossenschaft (2017) Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für Baden- Württemberg in der Fassung vom 25. November 2014 (GBI. S. 550), zuletzt geändert am 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes für Baden-Württemberg (DVO JWMG) in der Fassung vom 2. April 2015 (GBI. S. 202), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 11. September 2017 folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Sitz Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Karlsruhe“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen und Jagdgenossinnen) sind alle Eigentümer und Eigentümerinnen der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückeigentums. 3. Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. § 3 Aufgaben Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse ihrer Mitglieder zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. -2- § 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 5) und 2. der Gemeinderat (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft. § 5 Jagdgenossenschaftsversammlung 1. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 2. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen. 3. Die Einberufung der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. § 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft 1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. 2. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer und Gesamthandeigentümerinnen können ihr Stimmrecht als Mitglieder der Jagdgenossenschaft nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Gleiches gilt für Wahlen. 4. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertretung ausüben. 5. Jedes anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft oder die bevollmächtigte Person kann höchstens 2 abwesende, stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft vertreten. -3- § 7 Sitzungsniederschrift 1. Über die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis nach Stimmen und Grundflächen enthält. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. 2. Zuständig für die Bestellung der Versammlungsleitung ist der Gemeinderat. § 8 Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: a. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands), b. Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, c. Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, d. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, e. Zustimmung der Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG, f. die Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g. den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften, h. Änderungen der Satzung, i. Erhebung einer Umlage. § 9 Gemeinderat 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 15 Abs. 7 S. 1 JWMG für sechs Jahre (bis 31.03.2024) auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. -4- § 10 Aufgaben des Gemeinderats 1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. 2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft, unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben. 4. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, b. Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, c. Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Rechnungsprüfers, d. Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e. Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung nicht an neue Pächter oder Pächterin im Rahmen des § 8 Buchstabe f. erfolgt, g. Abschluss von Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet, h. Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan, i. Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, j. Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 11 Verfahren bei der Jagdverpachtung Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichtigung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. -5- § 12 Anteil an Nutzungen und Lasten Die Höhe der Beteiligung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 13 Verwendung des Reinertrags 1. Die Jagdgenossenschaftsversammlung hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Karlsruhe zweckgebunden für a. Wald- und Feldwegebau bzw. deren Unterhaltung, b. den jagdlichen Auftrag entsprechende Naturschutzzwecke (z.B. Aufwertung von Wild-Lebensräumen), c. Maßnahmen und Projekte, die Wildtiere in der Stadt betreffen (ausschließlich Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen) und/oder d. Öffentlichkeitsarbeit und pädagogische Aktivitäten zum Thema Jagd und Wildtiermanagement zur Verfügung gestellt wird. 2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eins Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird. 3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach § 13 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 80 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei. 4. Entfällt auf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ein geringerer Reinertrag als 80 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 80 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen das Mitglied der Jagdgenossenschaft aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. § 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung 1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt. 2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. -6- 3. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 16) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend der vom Gemeinderat bestellten Rechnungsprüfung vorzulegen. 4. In angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 4 Jahren, ist in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen. Über das Prüfungsergebnis ist der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung zu berichten. § 15 Umlage 1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 14 Nr. 2 - 4 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 1.000 Euro überschritten haben. 2. Die Beiträge zur Umlage der Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Mitglieder der Jagdgenossenschaft gemäß Nr. 1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig. 3. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. § 16 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 01. April bis 31. März. § 17 Bekanntmachungen Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 5) und alle übrigen Bekanntmachungen nach dieser Satzung werden in der „StadtZeitung“ bekannt gegeben. -7- § 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 11. September 2017, in der ........ Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von ................. ha anwesend waren, beschlossen worden. Ausgefertigt am ................................................... Karlsruhe, den ..................................................... ................................................................................. Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wird genehmigt. Karlsruhe, den .......................................................... (Ort) .......................................................................... Untere Jagdbehörde (Siegel)

  • Anlage_2 Jagdsatzung geltende_Fassung
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Satzung der Jagdgenossenschaft 2.2 geltende Satzung der Jagdgenossenschaft (2008-2017) Aufgrund § 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufas- sung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, 369 ber. S. 723), zuletzt geändert am 11. Oktober 2007 (GBl. 473) und § 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durch- führung des Landesjagdgesetzes (LJagdDVO) vom 05. September 1996 (GBl. 1996, 601) zuletzt geändert am 01. Juli 2004 (GBl. 469, S. 29) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 07.11.2008 folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Karlsruhe“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im ge- meinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückei- gentums. Eigentumsänderungen haben die Grundstückseigentümer unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen. 3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. § 3 Aufgaben Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf einen der Biotopkapazität des Jagdreviers angepassten Abschussplan hinzuwirken und für den Ersatz des den Jagd- genossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstü- cke erheben. - 2 - § 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 5) 2. der Gemeindevorstand (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft § 5 Versammlung der Jagdgenossen 1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeindevorstand (mindestens alle 9 Jahre und mindestens 1 Jahr vor Ablauf des jeweiligen Jagdpachtvertrages) ein- berufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeindevorstand einzuberu- fen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen. 3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeindevorstand mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. § 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen 1. Die Abstimmung erfolgt offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. 2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenos- se nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht ge- zählt. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberu- fen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung kann mit der ursprünglichen Einladung ver- bunden werden. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesen- den und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschluss- fassung vertretenen Grundfläche (vgl. § 9 III BJagdG). 4. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben. 5. Jeder Jagdgenosse kann höchstens 2 abwesende Jagdgenossen vertreten. - 3 - § 7 Sitzungsniederschrift 1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeindevorstand bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist 2 Wochen lang zur Einsichtnahme der Genossen öffentlich auszule- gen. 2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeindevor- stand. § 8 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen insbesondere über: a. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeindevor-stand oder Wahl eines Jagdvorstands), b. Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, c. Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagd-bezirks, d. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, e. Erlass und Änderung der Satzung, f. Erhebung und Verwendung von Umlagen. § 9 Gemeindevorstand 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 6 V LJagdG für unbestimmte Zeit auf den Gemeindevorstand übertragen. Gemeindevorstand ist der Gemeinderat. Der Gemeindevorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergericht- lich. 2. Der Gemeindevorstand kann den Oberbürgermeister/Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. - 4 - § 10 Aufgaben des Gemeindevorstands 1. Der Gemeindevorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 wahrzunehmen. 2. Der Gemeindevorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenhei- ten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeindevorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, b. Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, c. Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Be- stellung eines Rechnungsprüfers, d. Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e. Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g. Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan. § 11 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster) 1. Der Gemeindevorstand hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemein- schaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. 2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenos- senschaftsversammlung fortzuschreiben. § 12 Verfahren bei der Jagdverpachtung Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichti- gung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. - 5 - § 13 Abschussplanung Der Gemeindevorstand legt den vom (von den) Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 17), bei Rehwild für die kommenden 3 Jagdjahre, aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mit- glieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Karlsruhe ausge- legt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwen- dungen erheben. Der Gemeindevorstand wird die Einwendungen, einschließlich even- tueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken. § 14 Anteil an Nutzungen und Lasten Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grund- stücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 15 Verwendung des Reinertrags 1. Der Reinertrag aus der Jagdnutzung wird der Stadt zweckgebunden für Wald- und Feldwegebau zur Verfügung gestellt sowie für dem Hegeauftrag entsprechende Na- turschutzzwecke. 2. Jeder Jagdgenosse, der diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszah- lung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeindevorstand geltend gemacht wird. 3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem An- teil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entsprechend. Die Zurück- weisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebühren- frei. 4. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 30,00 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 30,00 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. - 6 - § 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in ein Kassenbuch einzutragen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 17) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind in dreijährigem Abstand dem vom Gemeindevorstand bestellten Rechnungsprüfer vorzulegen. 2. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist besonders dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 16 Nr. 1 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Ein- nahmen um mindestens 1.000 Euro überschritten haben. Die Beiträge zur Umlage der Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlus- ses der Jagdgenossen zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig. Umlagebeiträ- ge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrie- ben werden. § 17 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 01. April bis 31. März. § 18 Bekanntmachungen 1. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft und die Auslegung des Abschussplans (13) werden in der StadtZeitung bekannt gegeben. 2. Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft in der StadtZeitung veröffentlicht. § 19 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 07.11.2008, in der 6 Genossen mit einer Grundfläche von etwa 1040 Hektar (inklusiv städtischer Flächen in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken) anwesend waren, beschlossen worden.

  • Anlage_3_Jagdverpachtung neue_Fassung
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    Anlage 3 Jagdpachtvertrag 3.1 neue Fassung / Jagdverpachtung 2018 - 2024 Stand 05.07.2017 Jagdpachtvertrag zwischen der Jagdgenossenschaft Karlsruhe, vertreten durch den Gemeinderat (Verpächter), und Herrn / Frau XY (Pächter/Pächterin). (PV wird persönlich angepasst, daher keine Gender Formulierung) § 1 Pachtgegenstand 1. Der Verpächter verpachtet an den Pächter die gesamte Jagdnutzung des in § 1 Abs. 2 näher bezeichneten Jagdbogens als Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Stadtkreis Karlsruhe. Flächen, die nicht zum Pachtgegenstand gehören, aber versehentlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die versehentlich bei der Verpachtung ausgeschlossen wurden, kommen zu der Pachtfläche hinzu. Der Pachtpreis ermäßigt bzw. erhöht sich dementsprechend. 2. Die Pachtfläche setzt sich zusammen aus dem Jagdbogen ....... (Teilfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks). Der diesem Vertrag beiliegende Lageplan vom ...... ist Bestandteil dieses Vertrages und weist alle zum Zeitpunkt der Verpachtung bestehende Jagdnutzungsflächen einschließlich der befriedeten Bezirke nach §§ 13 und 14 JWMG aus. 3. Ist die Grenze des Jagdbogens eine Straße, ein Waldweg oder ein Wirtschaftsweg, so gilt jeweils deren Mitte als Grenze. Etwas anderes gilt, wenn die Straße bzw. Wegfläche ausdrücklich in den Jagdbogen einbezogen ist. 4. Der Jagdpachtvertrag umfasst somit eine Bruttojagdfläche von davon sind zum Zeitpunkt der Verpachtung Diese besteht aus circa ha circa ha bejagbare Fläche circa ha Waldfläche, circa ha Feldfläche, circa ha Gewässerfläche. - 2 - Stand 05.07.2017 5. Verändert sich die bejagbare Fläche nach § 1 Abs. 4 dieses Vertrags um mehr als 10 %, kann eine entsprechende Anpassung des Vertrags frühestens zu Beginn des nächsten Jagdjahres vereinbart werden. § 2 Pachtzweck 1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung ohne Gewähr für die Ergiebigkeit der Jagd. 2. Der Pächter hat alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bejagung der verpachteten Flächen im Sinne des Vertragszwecks und zum Schutze des Waldes zu unternehmen. Mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und dem Waldschutz verbundene Einschränkungen des Jagdrechtes sind durch den Pächter hinzunehmen. § 3 Veränderung des Pachtgegenstandes durch Abrundungen 1. Eine Änderung des Pachtgegenstandes durch Abrundungen (Angliederung, Abtrennung oder Tausch) nach § 12 Abs. 2 JWMG während der Dauer des Jagdpachtvertrages ist nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 2. Stimmt der Pächter einer Abrundung nach § 12 Abs. 2 JWMG zu, verändert sich der Pachtgegenstand entsprechend der genehmigten Abrundung frühestens zu Beginn des nächsten Jagdjahres. 3. Die Jagdpacht ermäßigt oder erhöht sich entsprechend der Größe der Abrundung. § 4 Gewährleistung Für Größe und Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr übernommen. Dies gilt insbesondere, wenn während der Laufzeit dieses Pachtvertrages auf den maßgeblichen Flächen Wildschadensverhütungsmaßnahmen (z.B. Einzäunungen im Wald) erfolgen. § 5 Pachtzeit Die Pachtzeit beginnt am 01.04.2018 und endet am 31.03.2024. Das Pachtjahr beginnt jeweils am 01.04. und endet am 31.03. eines Kalenderjahres. § 6 Jagdpacht 1. Die jährliche Jagdpacht bis zum 31.12.2020 beträgt für den Jagdbogen ................ ................ Euro (netto) - 3 - Stand 05.07.2017 Ab dem 01.01.2021 beträgt die jährliche Jagdpacht für den Jagdbogen ................ ................ Euro (netto) zuzüglich ...% Umsatzsteuer ................ Euro gesamt ................. Euro (brutto) Durch Änderungen des Umsatzsteuergesetzes werden Einnahmen, die bisher im Rahmen der Vermögensverwaltung vereinnahmt wurden, steuerpflichtig. Auch Einnahmen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind hiervon betroffen, sodass für die Jagdpacht eine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Jagdgenossenschaft, verwaltet durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe, hat gegenüber dem Finanzamt von der Option nach § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch gemacht und wendet somit § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen an. Somit ist für die Jagdpacht des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ab dem 01.01.2021 die Umsatzsteuer zu entrichten. Sollte auf Grund Änderungen in der Erhebung der Umsatzsteuer diese schon vor dem 01.01.2021 zu entrichten sein, so ist die Umsatzsteuer vom Pächter, ggf. auch rückwirkend und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung, zu zahlen. 2. Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter kostenfrei auf das Konto Nr. ............................ unter Angabe des Buchungszeichen ........................... zu entrichten. 3. Kommt der Pächter mit der Zahlung der Jagdpacht in Verzug, so ist diese Geldschuld während des Verzugs mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 4. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für die Jagdpacht nebst etwaigen Verzugszinsen und für alle sonstigen sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen, auch wenn eine Verletzung dieser Pflichten von Beauftragten und Dritten im Sinne des § 7 dieses Vertrags begangen worden ist. 5. Ist die Pachtzeit nicht auf volle Pachtjahre festgesetzt, so ist für die vor dem ersten vollen Pachtjahr liegende Zeit der Preis auf volle Monate nach oben aufgerundet zu errechnen und alsbald nach Abschluss des Vertrags zu bezahlen. § 7 Beteiligung Dritter an der Jagdausübung 1. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen (sog. Begehungsscheine) in angemessenem Umfang sowie die Unterverpachtung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Die Zustimmung kann insbesondere versagt werden, wenn ein unangemessenes Entgelt bzw. eine unangemessene Gegenleistung gefordert wird oder wenn eine bezogen auf die Jagdfläche unangemessene Anzahl von Jagderlaubnisscheinen erteilt wird. Die Erteilung von Jagderlaubnissen ist abschließend in § 25 JWMG geregelt. Eine Anrechnung auf die Höchstzahl der pachtenden Personen ist gemäß § 19 JWMG nicht möglich. - 4 - Stand 05.07.2017 2. Einzelabschüsse sind unter Angabe der Person dem Verpächter schriftlich anzuzeigen. 3. Treib-, Drück- und Gesellschaftsjagden sind von den vorstehenden Bestimmungen nicht betroffen. 4. Die Bestellung einer/eines anerkannten Wildtierschützerin/Wildtierschützers im Jagdbogen ist erwünscht. Sie bedarf hinsichtlich der Person der vorherigen Zustimmung des Verpächters. 5. Jagdpächter, die nicht ortsansässig sind oder nicht in der näheren Umgebung des Jagdbezirks wohnen, haben einen örtlichen Beauftragten zu stellen, der Jagdscheininhaber sein muss. Die Auswahl hat im Einvernehmen mit dem Verpächter zu erfolgen. (nur aufnehmen, wenn keine räumliche Beschränkung bei der Ausschreibung der Jagd!) § 8 Pflicht zur Teilnahme an Drückjagden auf Schwarzwild Der Pächter verpflichtet sich, mit seiner Jagdfläche an gemeinsamen Drückjagden auf Schwarzwild teilzunehmen. Die Notwendigkeit zur Durchführung solcher Drückjagden wird von der unteren Jagdbehörde nach Prüfung der Höhe der Schwarzwildpopulation und der Schwarzwildschäden festgestellt. Die Untere Jagdbehörde kann die Koordination dieser gemeinsamen Bejagung an Dritte delegieren (z.B. Kreisjägervereinigung, Untere Forstbehörde, etc.). § 9 Wild- und Jagdschaden 1. Der Pächter verpflichtet sich zur Übernahme aller in § 53 JWMG geregelten Wildschäden, die auf oder an Grundstücken, die zum Pachtgegenstand gehören, entstehen. 2. Der Pächter haftet auch für Jagdschäden, welche von Jagdgästen verursacht worden sind. Als Jagdgäste gelten insbesondere die in § 7 genannten Dritten. § 10 Wildschadensverhütung 1. Der Verpächter ist befugt, die erforderlichen Maßnahmen der Wildschadensverhütung an Forstpflanzen nach billigem Ermessen unter Beachtung der Regeln einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu treffen. Er wird den Pächter rechtzeitig vorher, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind, informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Pächter ist verpflichtet, die Kosten dieser Maßnahmen im Wald vollständig zu tragen. Der Verpächter stellt dem Pächter am Ende jeden Pachtjahres die entstandenen Kosten zuzüglich der unter den Voraussetzungen des § 6 Abs.1 zu entrichtenden Umsatzsteuer in Rechnung. Der Pächter ist verpflichtet, den Kostenbetrag - 5 - Stand 05.07.2017 innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung auf das in § 6 dieses Vertrags angegebene Konto einzuzahlen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2. Der Verpächter wird dem Pächter im Rahmen des Zumutbaren Gelegenheit geben, erforderliche Wildschadensverhütungsmaßnahmen selbst entsprechend den fachlichen Weisungen des Verpächters beziehungsweise dessen Beauftragten auszuführen. Deren Kosten werden auf den nach Abs. 1 zu zahlenden Betrag angerechnet. 3. Der Pächter verpflichtet sich, alles zu tun, um die im Bereich des Jagdbezirks vorhandenen und neu entstehenden eingezäunten Kulturen laufend von schadensverursachendem Wild freizuhalten. Wird solches Wild innerhalb der Zäune festgestellt, hat der Pächter unverzüglich für die Entfernung des Wildes zu sorgen. Nach Ablauf einer vom Verpächter gesetzten Frist hat dieser das Recht, auf Kosten des Pächters das Austreiben des Wildes zu veranlassen. Das Recht auf Ersatz entstandenen Schadens bleibt unberührt. § 11 Kündigung des Vertrages 1. Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn a) der Pächter wegen Vergehens nach §§ 292 ff Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt ist, b) der Pächter nach § 66 JWMG rechtskräftig verurteilt ist, c) der Pächter wiederholt oder schwer gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd verstößt, d) der Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses bzw. der Wildschadensverhütungskosten nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug ist, e) über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgewiesen wurde. 2. Der Verpächter kann den Pachtvertrag gegenüber dem Pächter nach Maßgabe des § 584 BGB mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn a) der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens länger als drei Monate im Verzug ist oder b) der Pächter den Abschussplan oder Anordnungen über die Verminderung des nicht bewirtschafteten Wildbestandes wiederholt nicht erfüllt. 3. Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Pächter die Kosten einer Neuverpachtung zu tragen. Bis zur Neuverpachtung sind der Pachtzins und die Wildschadensverhütungskostenpauschale weiter zu bezahlen. 4. Die Möglichkeit beider Vertragsparteien, den Jagdpachtvertrag aufgrund § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. - 6 - Stand 05.07.2017 5. Im Übrigen finden im Falle der Durchführung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines solchen mangels Masse über das Vermögen des Pächters §§ 108 ff der Insolvenzordnung entsprechende Anwendung. § 12 Verlust des Jagdscheins; Tod des Pächters 1. Nach § 21 Abs. 2 JWMG erlischt der Jagdpachtvertrag unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen (Verlust des Jagdscheins). 2. Im Falle des Todes des Pächters sind sowohl der Verpächter als auch die Erben berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Pachtjahres zu kündigen. Weiter findet § 23 JWMG Anwendung. Für Mitpächter gilt § 22 JWMG. § 13 Sonstige Regelungen 1. Die Pächter haben die Anlage für Kirrungen dort zu unterlassen, wo eine Konzentration schadensverursachender Wildarten in der Nähe verbissempfindlicher Flächen die Folge sein kann. 2. Die Erstellung oder Veränderung von Jagdhütten bedarf der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers. Die Anlage von Hochsitzen, Wildfütterungsanlagen oder Ähnlichem bedürfen unbeschadet der bau- und/oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Während der Jagdpachtperiode liegt die Verkehrssicherungspflicht für alle jagdlichen Einrichtungen beim Pächter. Der Pächter stellt den jeweiligen Grundstückseigentümer sowie den Verpächter von allen Ansprüchen Dritter frei für Schäden, die durch Jagdeinrichtungen entstehen. 3. Die Kosten für die Jagdeinrichtungen trägt der Pächter. Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art sind auch bei Beendigung des Vertrages ausgeschlossen. 4. Für die Nutzung von im Bezirk liegenden Bauwerken (Diensthütte, Jagdhütte, Futterschuppen u. ä.) wird eine besondere Vereinbarung getroffen. 5. Die zuständigen forstlichen Bediensteten des Forstamtes sind berechtigt, den Jagdbezirk in Jagdausrüstung und mit Hunden zu begehen. 6. Gegen Maßnahmen zum Schutz des Waldes und gegen die Art der Bewirtschaftung des Waldes steht dem Pächter kein Einspruchsrecht zu. Das gleiche gilt für die Schaffung und Erhaltung von Erholungseinrichtungen. Die Schaffung von neuen Erholungseinrichtungen, die Beeinträchtigungen der Jagd verursachen können, wird im Vorfeld zwischen Verpächter und Pächter besprochen. - 7 - Stand 05.07.2017 § 14 Abschussregelung Für die Bejagung von Rehwild ist eine Zielvereinbarung nach den Bestimmungen des JWMG abzuschließen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese Zielvereinbarung unverzüglich nach Vorlage des forstlichen Gutachtens getroffen werden muss. Wenn keine einvernehmliche Zielvereinbarung zustande kommt, haben die Vertragsparteien dies der unteren Jagdbehörde binnen eines Monats nach Beginn des Jagdjahres anzuzeigen (§ 34 Abs. 3 JWMG). Wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen eine Zielvereinbarung berechtigen den Verpächter zu einer Kündigung aus wichtigem Grund. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. § 15 Schriftform / Sonstiges Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Der vorstehende Vertrag ist der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Im Falle einer Beanstandung verpflichten sich die Vertragsparteien neu zu verhandeln: Bis dahin besteht kein Pachtverhältnis. Im Übrigen richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften. § 16 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihrem Sinn entsprechende rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen. Karlsruhe, den ......... Anzeige bei der unteren Jagdbehörde Vorstehender Jagdpachtvertrag wurde der Unteren Jagdbehörde gemäß § 18 JWMG angezeigt. Beanstandungen werden nicht / zu folgenden Punkten erhoben: ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ....................................................................................... Hinweis: Im Falle der Beanstandung darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist (§ 18 Abs. 3 S. 2 JWMG). ..................................... ....................................... (Ort) (Datum) ....................................................................... (Unterschrift, Dienstsiegel der Unteren Jagdbehörde)

  • Anlage_3_Jagdverpachtung geltene_Fassung
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    Anlage 3 Jagdpachtvertrag 3.2 geltende Fassung / Jagdverpachtung 2009 - 2018 Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk XXXX und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXXX (Jagdbezirk ......) Zwischen der Jagdgenossenschaft Karlsruhe und der Stadt Karlsruhe als Eigenjagdbe- sitzer, vertreten durch Frau Bürgermeisterin Margret Mergen (Verpächter) und ..................................................................... (Pächter) wird folgender Jagdpachtvertrag geschlossen: § 1 Allgemeines 1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den Grund- stücken, soweit diese zu den vorstehend bezeichneten Jagdbezirken gehören und so- weit sie nicht nach § 2 dieses Vertrags von der Verpachtung ausgeschlossen sind. Eine Gewähr für die Größe und die Ergiebigkeit der Jagd wird nicht geleistet. 2. Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber versehentlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die versehentlich bei der Verpachtung ausge- schlossen wurden, kommen zu dem Jagdbezirk hinzu. Die Jagdpacht ermäßigt bezie- hungsweise erhöht sich dementsprechend. 3. Entfällt für die verpachtete Fläche die rechtliche Voraussetzung für einen selbständi- gen Jagdbezirk, so erlischt dieser Vertrag. § 2 Pachtgegenstand 1. Pachtgegenstand ist der gemeinschaftliche Jagdbezirk ........ und der städtische Ei- genjagdbezirk ................. als Jagdbezirk ...... Die Grenzen ergeben sich aus einem dem Vertrag beiliegenden Lageplan. Dieser ist Bestandteil dieses Vertrags. 2. Ist die Grenze des Jagdbezirks eine Straße, ein Waldweg oder ein Wirtschaftsweg, so gilt jeweils deren Mitte als Grenze. Etwas anderes gilt, wenn die Straßen- oder We- gefläche ausdrücklich in den Jagdbezirk einbezogen ist. 3. Gesamtgröße (Bruttojagdfläche) ..... ha -2- 4. Befriedete Flächen (§ 3 LJagdG) und andere Flächen, auf denen die Jagd nicht aus- geübt werden darf (§ 20 BJagdG) ..... ha 5. Bejagbare Fläche (Nettojagdfläche) somit ..... ha Die Bruttojagdfläche gliedert sich in ..... ha Waldfläche..... ha Feldfläche und ..... ha sonstige Flächen (Gebäude und Freiflächen, Betriebsflächen, Verkehrsflächen, Erho- lungsflächen). 6. Verändert sich die bejagbare Fläche nach § 2 Abs. 5 dieses Vertrags um mehr als 5 Hektar, kann eine entsprechende Anpassung des Vertrags frühestens zu Beginn des nächsten Jagdjahres vereinbart werden. § 3 Veränderung des Pachtgegenstands durch Abrundungen 1. Eine Änderung des Pachtgegenstands durch Abrundungen (Angliederung, Abtren- nung oder Tausch) nach § 2 LJagdG während der Dauer des Jagdpachtvertrags ist nur mit Zustimmung des Pächters möglich (§ 2 Abs. 5 LJagdG). 2. Stimmt der Pächter einer Abrundung nach § 2 LJagdG zu, verändert sich der Pacht- gegenstand entsprechend der genehmigten Abrundung. 3. Die Jagdpacht ermäßigt oder erhöht sich entsprechend der Größe der Abrundung. § 4 Pachtzeit Die Pachtzeit beginnt am 01.04.2009 und endet am 31.03.2018 (neun Jahre). Das Pachtjahr (= Jagdjahr) beginnt am 01.April und endet am 31.März eines jeden Kalen- derjahres. § 5 Jagdpacht 1. Die jährliche Jagdpacht für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Gesamtgrö- ße von ....... ha (bejagbare Fläche) beträgt ..... Euro (in Worten ........... Euro) zuzüg- lich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %, sofern die obersten Finanzbehör- den des Bundes und der Länder dieses Rechtsgeschäft der Umsatzsteuer unterwerfen sollten. Der Pächter hat ab dem vom Finanzministerium jeweils bestimmten Termin zu- züglich zur jährlichen Jagdpacht nach Satz 1 die Umsatzsteuer zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn das für den Verpächter zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer ihm gegenüber per Bescheid festsetzt. Insoweit kann auch eine rückwirkende Inrechnungs- tellung erfolgen. Die jährliche Jagdpacht für den Eigenjagdbezirk mit einer Gesamtgröße von ...... ha (bejagbare Fläche) beträgt ....... Euro (in Worten ......... Euro) zuzüglich der gesetzli- chen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Somit ein Gesamtpreis von ........ Euro (in Worten: .......... Euro). -3- Die jährliche Jagdpacht, einschließlich der derzeit gültigen Umsatzsteuer auf Eigen- jagdbezirke beträgt somit ....... Euro (in Worten ........................... Euro). 2. Die Jagdpacht ist jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Jagdpachtjahres vom Pächter kostenfrei an die Stadt Karlsruhe, Konto-Nr. .............. , BLZ .......... bei der Sparkasse Karlsruhe zu entrichten. 3. Kommt der Pächter mit der Zahlung der Jagdpacht in Verzug, so ist diese Geldschuld während des Verzugs mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 4. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für die Jagdpacht nebst etwaiger Ver- zugszinsen und für alle sonstigen sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtun- gen, auch wenn deren Verletzung von Beauftragten und Dritten im Sinne des § 7 dieses Vertrags begangen worden ist. 5. Ist die Pachtzeit nicht auf volle Pachtjahre festgesetzt, so ist für die vor dem ersten vollen Pachtjahr liegende Zeit der Preis auf volle Monate nach oben aufgerundet zu er- rechnen und alsbald nach Abschluss des Vertrags zu bezahlen. § 6 Preisgleitklausel Die Vertragsparteien erklären sich bereit, nach 5 Jahren, und zwar zum 01.April 2014, die Höhe der Jagdpacht unter Berücksichtigung der in diesem Zeitpunkt geltenden Kaufkraftverhältnisse – ausgedrückt durch den Index der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte – zu überprüfen und gegebenenfalls in Form eines Nachtrags eine neue Jagdpacht zu vereinbaren. § 7 Beteiligung Dritter an der Jagdausübung 1. Der Pächter darf höchstens 3 unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben. Dabei zählen die für bestätigte Jagdaufseher erteilten Erlaubnisscheine nicht mit. Die Jagder- laubnisscheine sind an Jäger, die in Karlsruhe oder in direkt angrenzenden Gemarkun- gen ihren Hauptwohnsitz haben, zu vergeben. 2. Die Bestellung eines bestätigten Jagdaufsehers bedarf – auch hinsichtlich der Person – der vorherigen Zustimmung des Verpächters. 3. Der Pächter hat dem Verpächter die Erteilung von unentgeltlichen Jagderlaubnis- scheinen anzuzeigen; der Verpächter kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige Einwendungen erheben. In diesem Fall ist der Pächter verpflichtet, den unent- geltlichen Jagderlaubnisschein zu widerrufen. 4. Die Unter- oder Weiterverpachtung sowie die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnis- scheine sind nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig. Die vertraglichen Vereinba- rungen der Beteiligten sind dem Verpächter vorzulegen. -4- 5. Die jeweilige Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sie ist nur gültig, wenn sie – auch bei regionaler Aufteilung der Jagd unter den Mitpächtern – von allen Mitpächtern unter- schrieben ist. Gegenseitige Bevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist dem Verpächter mitzuteilen. 6. Diese Regelungen gelten nicht für die Erlaubnis von Einzelabschüssen und für die Teilnehmer an Treib-, Drück- und sonstigen Gesellschaftsjagden. § 8 Wildschaden 1. Der Pächter hat für den innerhalb seines Jagdbezirks entstehenden Wildschaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vollen Ersatz zu leisten. Etwa vom Ver- pächter geleisteter Schadensersatz ist insoweit zurück zu vergüten. Dies gilt auch für etwaige Kosten des Verfahrens in Wildschadenssachen sowie für Kosten des gerichtli- chen Nachverfahrens. 2. Eine Wildschadensverpflichtung des Pächters besteht nur bei Einhaltung des Vorver- fahrens beziehungsweise Regelung durch gütliche Vereinbarung gemäß § 32 LJagdG, es sei denn, dass der Schaden an einem gemeindeeigenen Grundstück entstanden ist, das innerhalb des Jagdbezirks liegt. 3. Hauptholzarten im Sinne von § 32 Abs. 2 BJagdG sind alle standortheimischen Laub- baumarten einschließlich der Eiche, die Roteiche sowie die Kiefer und die Douglasie. § 9 Wildschadensverhütung im Wald 1. Der Verpächter ist befugt, die erforderlichen Maßnahmen der Wildschadensverhü- tung an Forstpflanzen nach billigem Ermessen unter Beachtung der Regeln einer ord- nungsgemäßen Forstwirtschaft zu treffen. Er wird den Pächter rechtzeitig vorher, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind, informieren und Gelegenheit zur Stellung- nahme geben. Der Pächter ist verpflichtet, die Kosten dieser Maßnahmen im Wald voll- ständig zu tragen. Der Verpächter stellt dem Pächter am Ende jeden Pachtjahres die entstandenen Kosten zuzüglich der unter den Voraussetzungen des § 5 Nr.1 zu entrichtenden Umsatzsteuer in Rechnung. Der Pächter ist verpflichtet, den Kostenbetrag innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung auf das in § 5 dieses Vertrags angegebene Konto einzuzah- len. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2. Der Verpächter wird dem Pächter im Rahmen des Zumutbaren Gelegenheit geben, erforderliche Wildschadensverhütungsmaßnahmen selbst entsprechend den fachlichen Weisungen des Verpächters beziehungsweise dessen Beauftragten auszuführen. De- ren Kosten werden auf den nach Nr. 1 zu zahlenden Betrag angerechnet. 3. Der Pächter verpflichtet sich, alles zu tun, um die im Bereich des Jagdbezirks vor- handenen und neu entstehenden eingezäunten Kulturen laufend von schadensverursa- chendem Wild freizuhalten. Wird solches Wild innerhalb der Zäune festgestellt, hat der Pächter unverzüglich für die Entfernung des Wildes zu sorgen. Nach Ablauf einer vom -5- Verpächter gesetzten Frist hat dieser das Recht, auf Kosten des Pächters das Austrei- ben des Wildes zu veranlassen. Das Recht auf Ersatz entstandenen Schadens bleibt unberührt. § 10 Pflicht zur Teilnahme an Drückjagden auf Schwarzwild Der Pächter verpflichtet sich, mit seiner Jagdfläche an gemeinsamen Drückjagden auf Schwarzwild teilzunehmen. Die Notwendigkeit zur Durchführung solcher Drückjagden wird von der unteren Jagdbehörde nach Prüfung der Höhe der Schwarzwildpopulation und der Schwarzwildschäden festgestellt. Die untere Jagdbehörde kann die Koordinati- on dieser gemeinsamen Bejagung an Dritte delegieren (z.B. Kreisjägervereinigung, Un- tere Forstbehörde, etc.). § 11 Kündigung des Vertrags 1. Der Verpächter kann den Jagdpachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn a) der Pächter oder Dritte nach § 7 dieses Vertrags oder beauftragte Personen – nach Maßgabe des § 17 BJagdG nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung besitzen, – trotz einmaliger Mahnung des Verpächters wiederholt gegen Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen, b) der Pächter mit der Bezahlung der Jagdpacht (einschließlich gesetzlicher Umsatz- steuer) nach vorheriger Zahlungsaufforderung oder in Rechnung gestellter Wildscha- densverhütungskosten länger als 3 Monate im Verzug ist, c) der Pächter eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat so- wie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Pächter. 2. Der Verpächter kann den Jagdpachtvertrag gegenüber dem Pächter, nach Maßgabe des § 584 BGB, mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn a) der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Er- satz des Wildschadens auf einem zum Jagdbezirk gehörigen Grundstück länger als 3 Monate im Verzug ist oder b) der Pächter den Abschussplan oder Anordnungen über die Verminderung des nicht bewirtschafteten Wildbestandes wiederholt oder gröblich nicht erfüllt oder c) der Pächter wiederholt oder gröblich gegen Rechtsvorschriften, behördliche Anord- nungen oder Vorgaben des Jagdpachtvertrags zur Fütterung, Ablenkungsfütterung oder Kirrung verstößt. 3. Im Falle der Kündigung nach den Nrn. 1 und 2 hat der Pächter die Kosten einer er- neuten Verpachtung zu tragen. Der Pächter ist außerdem verpflichtet, die Jagdpacht (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) samt etwaiger Verzugszinsen, in Rechnung gestellter Wildschadensverhütungskosten und rechtskräftig festgestellter Wildscha- -6- densersätze, nach Maßgabe des § 13 Satz 3 BJagdG, weiter zu bezahlen. Für Mitpäch- ter gilt § 13 a BJagdG. 4. Der Pächter kann den Pachtvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Jagdjahres kündigen, wenn in einem Jagdjahr die Höhe der Wildschäden durch Schwarzwild nachweislich den Betrag der Jahrespacht ohne Umsatzsteuer (........ €) übersteigt. Bei Wildschäden durch Rehwild gilt diese Regelung nur, wenn in den zu- rückliegenden drei Jahren die Abschusspläne erfüllt wurden 5. Wird die Jagdausübung durch Rechtsverordnung oder Satzung gemäß §§ 32 Abs.5 oder 33 Abs.3 Landeswaldgesetz i.d.F. vom 31.08.1995 (GBl. S. 685) auf ganzer oder einem Teil der Fläche des Jagdbezirks beschränkt, so sind beide Vertragsparteien be- rechtigt, den Jagdpachtvertrag unverzüglich auf das Ende des Pachtjahres zu kündigen, in dem die Verordnung oder Satzung in Kraft tritt. 6. Die Möglichkeit beider Vertragsparteien, den Jagdpachtvertrag aufgrund § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. 7. Im Falle der Insolvenz finden die §§ 108 ff. der Insolvenzordnung entsprechende An- wendung. § 12 Tod des Pächters Beim Tode des Pächters erlischt der Jagdpachtvertrag; § 13 LJagdG findet keine An- wendung. Für Mitpächter gilt § 13 a BJagdG. § 13 Mehrheit von Pächtern Sind am Jagdpachtvertrag, der aufgrund gesetzlicher oder vorstehender Bestimmungen im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt oder erloschen ist, mehrere Mitpächter betei- ligt, so kann der Verpächter den Jagdpachtvertrag auch gegenüber den übrigen Mit- pächtern zum Ende des Jagdjahres kündigen. Ist der Jagdpachtvertrag noch nicht auf- gehoben oder erloschen, so kann die Kündigung gegenüber den Mitpächtern frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Verpflichtungen des ausgeschiedenen Mitpäch- ters erlöschen. In diesem Fall muss die Kündigung unverzüglich erfolgen, nachdem der Vertrag im Verhältnis zu dem ausscheidenden Mitpächter gekündigt oder erloschen ist. § 14 Sonstige Regelungen 1. Um rechtzeitig eine Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan herbei- führen zu können (§ 27 Abs. 1 BJagdG), hat der Pächter den Abschussplan nach vor- geschriebenem Muster dem Verpächter vor Bestätigung bzw. Festsetzung der Ab- schusshöhe durch das Kreisjagdamt vorzulegen. Die vom Pächter zu führenden Ab- schusslisten sind dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen. 2. Im Rahmen seiner Möglichkeiten stellt der Verpächter dem Pächter Flächen für He- gemaßnahmen zur Verfügung. Dabei wird angestrebt, 1 Prozent der Waldbodenfläche -7- zur Verfügung zu stellen. Der Pächter verpflichtet sich, diese Flächen auf seine Kosten und unter Beachtung der Pflegevorschriften für Hegemaßnahmen zu bewirtschaften. 3. Für die Nutzung von im Bezirk liegenden Bauwerken (Diensthütte, Jagdhütte, Futter- schuppen u. ä.) wird eine besondere Vereinbarung getroffen. 4. Die Anlage von jagdlichen Einrichtungen kann nur mit Zustimmung des Grundeigen- tümers erfolgen. Der Pächter hat die Anlage von Fütterungen, Ablenkungsfütterungen und Kirrungen dort zu unterlassen, wo eine Konzentration schadensverursachender Wildarten in der Nähe verbissempfindlicher Flächen die Folge sein könnte. 5. Gegen Maßnahmen zum Schutz des Waldes und gegen die Art der Bewirtschaftung des Waldes steht dem Pächter kein Einspruchsrecht zu. Das gleiche gilt für die Schaf- fung und Erhaltung von Erholungseinrichtungen. Die Schaffung von neuen Erholungs- einrichtungen, die Beeinträchtigungen der Jagd verursachen können, wird im Vorfeld zwischen Verpächter und Pächter besprochen. 6. Die zuständigen forstlichen Bediensteten der Abteilung Forst im Liegenschaftsamt sind berechtigt, den Jagdbezirk in Jagdausrüstung und mit Hunden zu begehen. 7. Die jeweils geltenden Rehwildrichtlinien des Landes sind zu beachten. § 15 Schriftform 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für Erklärungen, Zustimmungen, Genehmigungen u. ä., die innerhalb des Pachtver- hältnisses abgegeben oder erteilt werden. 2. Im Übrigen richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften. § 16 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflich- ten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihrem Sinn entsprechende rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen. Karlsruhe, den................................. Karlsruhe, den............................. Verpächter: Pächter: Stadt Karlsruhe Margret Mergen Bürgermeisterin Vorstehender Vertrag ist gemäß § 12 Satz 1 BJagdG angezeigt worden. Beanstandun- gen werden – laut Anlage – nicht erhoben. -8- Karlsruhe, den ............................... Kreisjagdamt

  • Abstimmungsergebnis TOP 12
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 12
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 40. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 25. Juli 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 12 der Tagesordnung: Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen, Satzungsänderung in Folge Erlass des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG), Änderung der Pachtverträge und Vergabe der Jagdbezirke zum 01.04.2018 Vorlage: 2017/0427 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt, die Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberu- fen. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 1 erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufstellung der Tagesordnung sowie die ortsübliche Bekanntmachung zur Einberufung der Jagdgenossenschaftsver- sammlung durchzuführen. 3. Zur Versammlungsleitung der Jagdgenossenschaftsversammlung werden Herr Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup und stellvertretend Frau Bürgermeisterin Gabriele Luczak-Schwarz bestellt. 4. Der Gemeinderat beschließt, dass die städtischen Eigenjagdbezirke - ausgenommen ist der Eigenjagdbezirk im Jagdbogen 1, Rißnert- zur Verwal- tungsvereinfachung Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks werden und nimmt Kenntnis von der künftigen Einteilung der Jagdverpachtungseinheiten (Jagdbogen). 5. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Änderung der Besteuerung der ge- meinschaftlichen Jagbezirke gem. Umsatzsteuergesetz (UStG). 6. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der aufgrund des neuen Jagd- und Wild- tiermanagementgesetzes (JWMG) geänderten Satzung der Jagdgenossenschaft und der ab dem 1. April 2018 geltenden Jagdpachtverträge. 7. Das Liegenschaftsamt, als Vertreter der Stadt in der Jagdgenossenschaft, wird ermächtigt, der Satzung zuzustimmen. 8. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 6 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Vergabe der Jagd- pachten unter Beachtung der Eingliederungsverträge. - 2 - Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf: Herr Stadtrat Hock hat sich als befangen erklärt. Wir stimmen gleich ab. Das finde ich gut, Sie müssen dann aber auch richtig abstimmen. Ich möchte Sie um ihr Votum bit- ten.- Das machen wir jetzt jedes Mal so, dass wir die Vorberatung verschwitzen, gleich in den Gemeinderat gehen und dann stimmen wir ohne Diskussion ab. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 31. August 2017