Änderung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen" - Befristete Förderung von geeigneten Kräften bei der Aufnahme von Kindern mit Fluchterfahrung
| Vorlage: | 2017/0425 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.06.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Stadt Karlsruhe Sozial-und Jugendbehörde | Finanz-und Rechnungswesen RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsge- setz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertages- einrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertagesein- richtungen war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wur- den die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Än- derungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinderab demersten Lebensjahrbis zum Schuleintritt, die nach dieser Richtliniegefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der früh- kindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städti- schen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach §2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial-und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungsplätze ab1. August2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karlsruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können Anlagezu TOP 5 2| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 diese Plätze mit auswärtigen Kindern belegt werden.Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinderab demersten Lebensjahrbis zum Schuleintritt nur Kinder mit einemRechts- anspruchaufgenommen werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs-und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung derSozial-und Jugendbehörde und einer Betriebs- erlaubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stellenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger recht- zeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemein- schaft nach §78SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sindinsbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse.Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Er- hebungen von der Sozial-und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31.Märzdes auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial-und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10.Dezembereines jeden Jahres der Sozial-undJugendbehörde der Stadt Karlsruhezu melden. Diese Meldung löst fi- nanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort- Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüchevonder Trägerförderung in Abzug gebracht, die Erstkinderbeitragssenkungs-und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10.Dezembereines jeden Jahres der Sozial-und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. 3| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 Sämtlichevonder Stadt KarlsruhenachdieserRichtliniegefördertenTrägermüssen für ihreKarlsruherEinrichtungenverpflichtendalletatsächlichbetreutenKinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse fürdie Jugendhilfestatistikdes StatistischenLandesamtesBaden-Württembergmelden,da sichhierausdieFinanz- ausgleichszuweisungenfürdieStadtKarlsruheergeben.HierzuhabenalleTräger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an dasStatistischeLandesamt Baden-Württembergzum Erhebungsstichtag1.Märzinnerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten FristderSozial-undJugendbehördevor- zulegen.SolltesichimRahmeneiner Vor-Ort-Prüfungergeben,dassnichtalleKinder inderStatistikwiebetreutgemeldet wurden,werdenentgangene finanzielle Ansprü- chevonder TrägerförderunginAbzuggebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährlich angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst-und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskos- tenzuschüsse,zum1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktobereines Jahres. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum1. Januar und 1. Aprilist die Abschlagszahlung zum 1.Oktoberdes Vorjahres. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag spätestens zum1. Julides Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungser- gebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE DieTrägererheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial-und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die„Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“in der jeweils gültigen Fas- sungsind Bestandteil dieser Richtlinie. 4| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durchdie Sozial-und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Be- triebskindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Be- legrechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Bedarfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städ- tische Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderpro- gramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderpro- grammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Pro- zent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. 5| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Anmeldeverfahren. Hierzu gehören u.a. die Einhaltung von Fristen für Platzvormerkungen und Platzvergaben mit- tels Anwendung des DV-Verfahrens „smartKITA“. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger vonKindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen(§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungs- erklärung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtli- chen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 %der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 %der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 %der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisin- tegrierte Erzieherinnen-und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubilden- den der Fachrichtung Jugend-und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORMENFÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt1,70 Altersgemischte (AM)Halbtagesgruppe fürKinder vom erstenLebensjahr bis Schuleintritt1,80 6| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vomersten Lebensjahrbis Schuleintritt2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche)2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche)2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahrbis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vomersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche)2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahrbis Schuleintritt3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger vonKinderkrippengruppen(§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 %der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 %der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 %der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen-und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend-und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppenmit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 7| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial-und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hin- ausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Die Anerkennung als Fachpersonalrichtet sich nach § 7 KiTaG. Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Einrichtungs- leitung sowie die Verfügungs-und Ausfallzeiten. Anerkennungspraktikantinnen und-praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt. Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zählen auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrich- tung geschlossen hat. Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbildung (PIA) sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend-und Heimerziehung (FJH) werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Die Träger müs- sen zur Planung und Kalkulation der Kosten für PIA/FJH verpflichtend der Stadt Karlsruhe dieAnzahl der zu jedem Kindergartenjahr neu in den jeweiligen Einrich- tungen eingesetztenAuszubildendenPIA/FJH melden. Die Höchstzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PIA/FJH-Plätze wird ab1. September2015 auf 100 Plätze pro Jahrgang begrenzt. Es können nur PIA/FJH-Plätze gefördert werden, die von der Stadt Karlsruhe schriftlich genehmigt wurden. Die Jahresarbeitgeberbrutto- aufwendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend-und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubilden- den für die praxisintegrierte Erzieherinnen-und Erzieherausbildung anerkannt. 8| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 ZUSCHLÄGE FÜRBEMERKUNGEN integrative Gruppen0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben undderen Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial-und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst wer- den. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab1. Januar 2015 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentü- mer,beziehungsweiseder Vermieter und der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Miet- kostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschussauf den Mietkostenzuschuss ange- rechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkos- tenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjek- ten und generalsaniertenbzw. erweitertenKindertageseinrichtungen, die ab1. Januar 2015in Betrieb gehen, 12 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse ge- währt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes-und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erb- bauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderbeitragssenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit1. September2007 folgende Beträge pro tatsäch- lich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: Kindervon 0–3 Jahren: Halbtagesgruppen= 38,00Euro/Kind/Monat Gruppen mit verlängerterÖffnungszeit= 38,00Euro/Kind/Monat Ganztagesgruppen= 56,00Euro/Kind/Monat 9| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 Kinder von 3Jahren–Schuleintritt: Halbtagesgruppen= 16,00Euro/Kind/Monat Regelgruppen= 16,00Euro/Kind/Monat Gruppen mit verlängerterÖffnungszeit= 25,00Euro/Kind/Monat Ganztagesgruppen= 34,00Euro/Kind/Monat Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. DieErstkinderbeitragssenkungszuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab1. September2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Haupt- wohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind.Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. September2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestal- ten.Seit1. September2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitrags- niedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kos- tenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Aus- gleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegungin der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für dieVer- pflegungskosten.Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozi- al-und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern.Ge- schwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul-und Sportamtes ge- währt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen derStadt Karlsruhe und werden ab1.September2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe)gewährt. V. Förderung von Fortbildungen DieStadtKarlsruhegewährteinenfreiwilligenZuschussfürWeiterqualifizierungsmaß- nahmendes Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen.DasdenTrägernzur Verfü- gung stehendeBudgetwirddiesenzuBeginneinesJahresmitgeteilt.Gleichzeitig werden den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbildungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kindertageseinrichtungen festlegt.SämtlicheFortbildungsmaßnahmen,fürdieein Zuschussbeantragt wird,müsseneinemdieserThemenfelderzugeordnet werden 10| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen a.)Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrensvom KVJS geneh- migt wurden: Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Es gilt die Meldepflicht ge- mäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzel- ner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fach- kraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöh- nungsphase der Kinder unter 3Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2-Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. b.)Kinder mit Fluchterfahrung Die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg zeitlich befristete Verwaltungsvereinfachung zur Versorgung von Kindern mit Fluchter- fahrung in Kindertagesstättensowie die Bezuschussung der damit zusammen- hängenden zusätzlichen geeigneten Kräftefindet in Karlsruhe bis 31. August 2018 Anwendung. Die Verwaltungsvereinfachung zur Überschreitung der Höchstgruppenstärke in Gruppen mit Kindern von drei Jahren bis zum Schulein- tritt kann per Erklärungsprinzip, immer für das aktuelle Kindergartenjahr, einge- reicht werden. In den betreffenden Angebotsformen können dann maximal zwei Kinder mit Fluchterfahrung pro Gruppe zusätzlich zur Höchstgruppenstärke auf- genommen werden. Ab dem ersten anwesenden Kind über der Höchstgruppen- stärke ist eine weitere geeignete Kraft erforderlich. Krippen und altersgemischte Gruppen sind von diesem Verfahren ausgeschlossen.Erst wenn kein andererge- eigneter Platz in Karlsruhe ohne Überschreitung der Höchstgruppenstärke zur Verfügung steht, können Kinder mit Fluchterfahrung aufgenommen und die notwendige geeignete Kraft bezuschusst werden. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „geeignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Ent- geltgruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden.Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche obengenanntenMaßnahmen sind von den Trägernvorderen Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnah- men detailliert nachzuweisen. 11| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger vonKindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppengemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, nach § 8 Abs. 2 Ki- TaG wie folgt: 63 %der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal-und Sachausgabeninklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben) und 100 %der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVO ergibt. § 8 Abs. 2 Satz3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für neueGruppen/Einrichtungen, die nach dem1. September2012 eröffnet haben, findet die Förderung der erhöhten Personalausgaben aus der Veränderung des Mindestperso- nalschlüssels keine Anwendung, weil die letzte Stufe der Stellenschlüs- selerhöhung zum1. September2012 abgeschlossen wurde und damit hinfällig ist. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger vonKinderkrippengruppen(§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch beru- fen, wie folgt: 68 %der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal-und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben). Die Empfehlungen des Städte-und Gemeindetages hinsichtlich dererforderlichen Per- sonal-und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Ab- schreibungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Er- werb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigen- leistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheits- bedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. 12| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüber hin- ausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer,beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nichtberücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukosten- zuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapita- lisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes-und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich miet- mindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen DieStadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nichtübersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTERDER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE,HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor-oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor-und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bisSchuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder 13| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 beiHT/RG/VÖ 20 beiGT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 beiHT/RG 22 beiVÖ 20 beiGT Altersgemischte Gruppe AM vomersten Lebensjahrbis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mitBehinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt wer- den. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgendeKrippengruppen: Halbtagesgruppe:mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor-oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe:mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs-und Betriebs- form bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. 14| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Hö- he des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 cFAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statisti- schen Landesamts enthalten sind.Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial-und Jugendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. Dezembereines jeden Jahres der Sozial-und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzu- legen. TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischenBedarfsplanung enthalten sind, wird auf Antrag pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss von 3.000Europro Jahr gewährt (max. 30.000 Europro Gruppe/Jahr). Dieser Zuschuss pro Platz wird jährlichum2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2014 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. MitdiesenZuschüssen sind sämtliche städtischenFörderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst-und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Betreute Spielgruppen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, haben 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öffnungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. 15| RICHTLINIE DER STADTKARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UNDKINDERKRIPPEN AB01.01.2017 Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zu- schüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Überschüssevondem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie trittrückwirkendzum1. Januar 2017in Kraft. MitInkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinienfür diesen Förderbereich ge- genstandslos.
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2017/0425 Verantwortlich: Dez.3 Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ - Befristete Förderung von geeigneten Kräften bei Aufnahme von Kin- dern mit Fluchterfahrung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 05.07.2017 5 x Vorberaten und einstimmig zuge- stimmt Gemeinderat 25.07.2017 9 x genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste Richt- linie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen mit einem finanziellen Mehraufwand von 125.600 Euro im Jahr 2017 und 157.080 Euro im Jahr 2018. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein X ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergebnis-HH 2017 = 125.600 € Ergebnis-HH 2018 = 157.080 € Ergebnis-HH 2017 = 125.600 € Ergebnis-HH 2018 = 157.080 € Ergebnis-HH = 0 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: 1.500.36.50.01.01.82 Kontenart: 43000000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant nein x ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Ausgangslage Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden- Württemberg eine zeitlich bis 31. August 2018 befristete Verwaltungsvereinfachung zur Ver- sorgung von Kindern mit Fluchterfahrung in Kindertagesstätten zugelassen. Diese Vereinfa- chung wurde in der beim Kultusministerium eingerichteten AG „Frühkindliche Bildung“ beraten und somit mit dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und sonstigen Trägerverbänden abgestimmt. Die befristete Verwaltungsvereinfachung zur Überschreitung der Höchstgruppenstärke in Gruppen mit Kindern von drei Jahren bis zum Schuleintritt kann per Erklärungsprinzip, immer für das aktuelle Kindergartenjahr, eingereicht werden. In den betreffenden Angebotsformen können dann maximal zwei Kinder mit Fluchterfahrung pro Gruppe zusätzlich zur Höchstgruppenstärke aufgenommen werden. Ab dem ersten anwesenden Kind über der Höchstgruppenstärke ist eine weitere geeignete Kraft erforderlich. Krippen und altersgemischte Gruppen sind von die- sem Verfahren ausgeschlossen. Aktuell gibt es Karlsruher Träger, die Kinder mit Fluchterfahrung auf ihren Wartelisten führen und diese Kinder im Zuge der o.g. Verwaltungsvereinfachung unter Überschreitung der Höchst- gruppenstärke aufnehmen würden. Die Zurverfügungstellung dieser Platzkapazitäten machen die Träger von der Bezuschussung der vom KVJS hierfür vorgeschriebenen zusätzlichen geeig- neten Kraft seitens der Stadt Karlsruhe abhängig. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ergibt sich aus § 24 SGB VIII und gilt mit Vollen- dung des ersten Lebensjahrs und dabei wird nicht zwischen verschiedenen Bevölkerungsgrup- pen unterschieden. Alle Kinder haben somit das Recht auf frühkindliche Förderung. Die oben genannte Verwaltungsvereinfachung bezieht sich auf Flüchtlingskinder, die sich nach dem Auf- enthalt in einer Landeserstaufnahmestelle ab dem 1. Dezember 2016 in einer vorläufigen Un- terbringung in Gemeinschaftsunterkünften oder in der Anschlussunterbringung in Stadt- oder Landkreisen befinden. Die Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung ist auch aus pädagogischer Sicht sinn- voll und notwendig. Der Besuch einer Kindertageseinrichtung kann durch einen geschützten, kindgerechten Rahmen einen erheblichen Beitrag zu einer positiven Entwicklung der Kinder leisten. Neben dem Spracherwerb als Voraussetzung für die weitere schulische Bildung erleben die Kinder ein Stück Normalität. Diese positiven Erfahrungen bleiben erhalten, auch wenn die Familie nicht auf Dauer bleiben kann. Nicht nur für die Kinder ist der Besuch einer Kita förderlich. Die Familien lernen die Strukturen des Landes kennen, in dem sie gegebenenfalls langfristig leben wollen und entwickeln eine Zugehörigkeit, die eine Integration erleichtert. Die Überbelegung darf nicht zu Lasten der Quali- tät der frühkindlichen Bildung in der Kindertageseinrichtung führen, so dass die zusätzliche ge- eignete Kraft auch aus pädagogischen Gründen zwingend erforderlich ist. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Weiteres Vorgehen Die Verwaltung empfiehlt, die Bezuschussung der zusätzlichen geeigneten Kräfte bei Über- schreitung der Höchstgruppenstärke aufgrund der Betreuung von Kindern mit Fluchterfahrung in die Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrip- pen, befristet bis 31. August 2018, aufzunehmen: „Kinder mit Fluchterfahrung Die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg zeitlich befristete Ver- waltungsvereinfachung zur Versorgung von Kindern mit Fluchterfahrung in Kindertagesstätten sowie die Bezuschussung der damit zusammenhängenden zusätzlichen geeigneten Kräfte findet in Karlsruhe bis 31. August 2018 Anwendung. Die Verwaltungsvereinfachung zur Überschrei- tung der Höchstgruppenstärke in Gruppen mit Kindern von drei Jahren bis zum Schuleintritt kann per Erklärungsprinzip, immer für das aktuelle Kindergartenjahr, eingereicht werden. In den betreffenden Angebotsformen können dann maximal zwei Kinder mit Fluchterfahrung pro Gruppe zusätzlich zur Höchstgruppenstärke aufgenommen werden. Ab dem ersten anwesen- den Kind über der Höchstgruppenstärke ist eine weitere geeignete Kraft erforderlich. Krippen und altersgemischte Gruppen sind von diesem Verfahren ausgeschlossen. Erst wenn kein ande- rer geeigneter Platz in Karlsruhe ohne Überschreitung der Höchstgruppenstärke zur Verfügung steht, können Kinder mit Fluchterfahrung aufgenommen und die notwendige geeignete Kraft bezuschusst werden.“ Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „geeignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Entgeltgruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eige- ner Verantwortung fest. In der gegenüber dem KVJS abzugebenden Selbstverpflichtungserklärung muss der Träger versi- chern, dass kein geeigneter Platz innerhalb der Gemeinde für Kinder mit Fluchterfahrung ohne Überschreitung der Höchstgruppenstärke zur Verfügung steht. Vor Abgabe der Selbstverpflich- tungserklärung bzw. vor Aufnahme von Kindern zusätzlich zur Höchstgruppenstärke ist daher zwingend Kontakt mit der Sozial- und Jugendbehörde aufzunehmen. Erst wenn kein anderer geeigneter Platz in Karlsruhe ohne Überschreitung der Höchstgruppenstärke zur Verfügung steht, können Kinder mit Fluchterfahrung aufgenommen und die notwendige geeignete Kraft bezuschusst werden. Der Entwurf der geänderten Förderrichtlinie ist als Anlage beigefügt (siehe Seite 10, Teil B Ziffer 1, Alternative 1, Nr. VI, Förderung von sonstigen Maßnahmen). Die neu eingefügten Passagen sind grau bzw. grün markiert. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen sind nur schwer abschätzbar. Nachdem Karlsruhe weiterhin LEA- Standort und somit grundsätzlich nicht zur vorläufigen- bzw. zur Anschlussunterbringung ver- pflichtet ist, wird die Zahl der Kinder mit Fluchterfahrung, die in Karlsruhe im Rahmen einer Überbelegung betreut werden, als vorerst nicht so hoch eingeschätzt. Mit zusätzlichen Auf- wendungen im Jahr 2017 von 125.600 Euro für zusätzliche geeignete Kräfte in 4 Gruppen so- wie 157.080 Euro im Jahr 2018 für zusätzliche geeignete Kräfte in 5 Gruppen muss gerechnet werden (PSP-Element 1.500.36.50.01.82, Sachkonto: 43000000). Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Durch Mehrerträge im Bereich der Landeszuweisungen für die Kleinkindförderung nach § 29 c FAG (PSP-Element: 1.500.36.50.01.01.09, Sachkonto: 31410000) im Jahr 2017 können die vorgenannten zusätzlichen Aufwendungen kompensiert werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste Richt- linie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen mit einem finanziellen Mehraufwand von 125.600 Euro im Jahr 2017 und 157.080 Euro im Jahr 2018.
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 40. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 25. Juli 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kindergrippen“ - Befristete Förderung von geeigneten Kräften bei der Aufnahme von Kindern mit Fluchterfahrung Vorlage: 2017/0425 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefass- te Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinder- krippen mit einem finanziellen Mehraufwand von 125.600 Euro im Jahr 2017 und 157.080 Euro im Jahr 2018. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss: Da gibt es keine Notwendigkeit der Aussprache, und ich bitte um das entsprechende Votum. Das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 31. August 2017