Bebauungsplan "Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße", Karlsruhe-Nordweststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 2017/0379
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.06.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Mühlburg, Nordweststadt, Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.06.2017

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1-Artilleriekaserne
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne, westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe- Nordweststadt Zusammenfassung der im Rahmen der drei Offenlagen geäußerten Anregungen der Öffentlichkeit Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt Stellungnahmen zum Bereich GewerbeHof Bürger A, 8.12.2016 zur zweiten Offenlage Dies betrifft zunächst die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, soweit in dem auf ihrem Grundstück festgesetzten Mischgebiet eine Wohnnutzung ausgeschlossen ist. Durch den Ausschluss der zentrenrelevanten Warensorti- mente wird die Nutzungsmöglichkeit für das Grundstück schon in einer Art und Weise einge- schränkt, die mit Art. 14. Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar ist; wenn zusätzlich auch noch die Wohnnutzung ausgeschlossen wird, ist eine tragfähige Nutzung des Grundstücks nicht mehr möglich. Auch in den übrigen Bereichen des Be- bauungsplans wird eine großzügigere Nutzung ermöglicht. Während in nahezu dem gesamten Bebauungsplangebiet in den Mischgebieten eine Wohnnutzung zulässig ist, sind von dem Aus- schluss der Wohnnutzung im MI 3 fast aus- schließlich die Gebäude auf dem Grundstück un- serer Mandantin betroffen. Worauf sich der an- genommene "stärkere gewerbliche Nutzungs- schwerpunkt" gründet, ist nicht ersicht lich. Dass unsere Mandantin zum jetzigen Zeitpunkt einen Bosch-Car-Service auf ihrem Grundstück be- treibt, bedeutet nicht, dass diese Nutzung auch in Zukunft ausgeübt wird. Nachdem der Bebau- ungsplan die Nutzung für die nächsten Jahr- zehnte steuern soll, ist auch für das Grundstück unserer Mandantin eine vergleichbare Nutzung wie für die ebenfalls vom Bebauungsplan erfass- ten Grundstücke vorzuse hen, denen nicht nur eine hochwertigere Nutzung, sondern auch ein größeres Maß der baulichen Nutzung zugestan- den wird. Seitens unserer Mandantin wird konzediert, dass seitens des Plangebers die jetzige Nutzung des Grundstücks durch eine Autowerkstatt abgesi- chert werden soll. Im Hinblick auf die Zukunfts- Im Plangebiet wird für das gesamte Quartier die Nutzungsart Mischgebiet mit dem Ziel einer le- bendigen Nutzungsmischung festgesetzt. Das Mischgebiet insgesamt wird auf Grundlage des Rahmenplanes in drei unterschiedliche Teilberei- ch e gegliedert, die durch unterschiedliche Schwerpunkte in der Nutzung für ein verträgli- ches Miteinander sorgen. Aufgrund der wertvol- len innerstädtischen Lage, der Vorgaben des Rahmenplanes und der vorhandenen Kultur- denkmale werden im Mischgebiet generell Gar- tenbaubetriebe und Vergnügungsstätten ausge- schlos sen. Einzelhandelsbetriebe, insbesondere zur Gebietsversorgung sind zugelassen; jedoch werden zum Schutz und Stärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zentrenrelevante Waren- sortimente ausgesc hlossen. Zudem eignet sich aufgrund der bereits vorhandenen denkmalge- schützten Gebäudestruktur sowie der ge planten Baufenster das Mischgebiet strukturell nicht für größere Einzelhandelsnutzungen. Sonstige Gewerbebetriebe und Tankstellen, als Ausnahme, sind nur im MI 3 ("GewerbeHof") aufgrund des dort vorgesehenen, stärker gewerb- lichen Nutzungsschwerpunktes zugelassen. Auf- grund des gewerblichen Nutzungsschwer punktes sind im MI 3 nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen. Die Planung MI 3 ist vor allem auch begründet durch die bisherige Aussage des Firmenbesitzers, dass es langjährige Verträge mit der Firma Bosch gäbe, die zu erfüllen seien und dass an eine Fir- - 2 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt gerichtetheit des Bebauungsplanes wird ange- sichts der momentan nicht absehbaren Dauer des Weiterbetriebs der Autowerkstatt unserer Mandantin aber angeregt, den Ausschluss der Wohnnutzung gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB auf den Zeitraum zu beschränken, in dem die Autowerkstatt auf dem Grundstück un- serer Mandantin noch be trieben wird. Nachdem die Stadt Karlsruhe einer Wohnnutzung auch in dem zentralen Hof wohl ohnehin aufgeschlossen gegenübersteht. spricht nach diesseitiger Auffas- sung alles dafür, schon jetzt den Weg für eine Wohnnutzung zu bereiten. Der Gesetzgeber hat dazu dem Plangeber die entsprechende Mög- lichkeit eröffnet. Zumindest in den oberen Ge- schossen (gerade des Solitärs) sollte daher ei ne Wohnnutzung auch auf dem Grundstück unse- rer Mandantin bzw. in dem mittleren Hof un ter der aufschiebenden Bedingung einer Aufgabe der gewerblichen Nutzung zugelassen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die bauliche Ausnutzung des Grundstücks unserer Mandantin stärker beschränkt wird als dies sonst der Fall ist. Die Gebäude, die rund um den mittleren Hof gruppiert sind, sind in ihrem Bestand durch Bau- grenzen und Wandhöhen festge schrieben. Als zusätzliche Bebauungsmöglichkeit verbleibt so- mit allein der "Solitär" in der Mitte des" Ho fes". Gerade im mittleren Hof wird aber der kleinste Solitär vorgesehen, was einerseits dessen Aus- dehnung (21 x 21 m) und andererseits des sen Wandhöhe (19 m) betrifft. Zudem ist die Ge- schossanzahl zwingend auf sechs festgesetzt worden. Der westliche Solitär weist hingegen ei- ne mögliche Wandhöhe von 22 m, sieben Voll- geschosse und eine Seitenlänge des Baufens ters von 23 m auf. 'Der östliche Solitär ist in noch größerem Maße geplant. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Solitär im mittleren Hof nicht zu- mindest demjenigen im westlichen Hof hinsicht- lich des möglichen Bauvolumens angepasst wird. Schließlich erschließt sich auch nicht, weshalb eine GRZ von 0,5 festgesetzt wird, wenn die Baufenster gerade im mittleren Hof nur die Er- richtung eines einzigen Gebäudes gestatten. Sollte das voraussichtlich neu gebildete Grund- stück mit dem Baufenster für den Solitär kei ne ausreichende Größe aufweisen, könnte der Soli- tär in der vorgesehenen Ausdehnung nicht er- richtet werden. Dies würde letztlich zu einem Bauverbot führen. menaufgabe nicht gedacht sei. In verschiedenen Gesprächen wurde darüber hinaus immer wieder gefordert, dass eine Weiterführung des Betriebes unbedingt auch im Rahmen des neuen Planungs- rechtes gewährleistet sein müsste. Der mögliche Zeitraum, der hier angesprochenen Nutzungsveränderung ist zu unbestimmt, als das eine so weitreichende generelle Ausnahmemög- lichkeit (Wohnen anstatt Gewerbe) hier eingefügt werden kann. Im Rahmen der geplanten städte- baulichen Entwicklung wurde ein Kon zept für das Plangebiet entwickelt, welches sich sowohl an den äußeren wie auch an den inneren Gegeben- heiten orientiert. Es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass die bauliche Ausnutzung in diesem Bereich stärker beschränkt werde als in den anderen Be- reichen. Grundlage des Planungskonzeptes für den Bebauungsplan ist der städtebauliche Rah- menplan, der wiederum aus der (unter Beteili- gung von Gemeinderat- und Bürgervertretern, Denkmalschutzbehörden und Stadtverwaltung) durchgeführten Planungswerkstatt mit fünf Pla- nungsbüros hervorgegangen ist. Das Planungs- konzept geht von den grundlegenden Struktu- relementen des Gesamtareals und deren denk- malschutzrechtlichem Ensemblecha rakter aus. Ziel ist es dabei, einerseits die Kulturdenkmale, sowie ihren strukturellen Zusammenhang zu er- halten, andererseits aber auch sinnvoll und be- hutsam durch entsprechende Nutzungen sowie Gebäude zu ergänzen. Die ursprüngliche histori- sche Struktur des ehemal igen Kasernengeländes soll dadurch herausgearbeitet und wieder ables- bar gemacht werden. Sie dient als räumliches Grundgerüst für die weitere bauliche Entwick- lung des Areals: 1. Alle denkmalgeschützten Gebäude und Frei- flächen sind grundsätzlich zu erhalten. 2. Alle nicht denkmalgeschützten, nachträglich errichteten Gebäude, Baracken, Nebenge- bäude sollen langfristig zurückgebaut wer- den. Das Ensemble soll in jedem der drei Höfe durch einen wohlgesetzten Neubau (Solitär) komplet- tiert, ergänzt und akzentuiert werden. Zusam- men mit dem Denkmalschutz wurde ihr Umfang, ihre Höhe und Lage sehr genau definiert, um auch künftig die ursprüngliche Nutzung und Ge- - 3 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt Auf dem Grundstück unserer Mandantin werden schließlich die Aurazonen 2.1 festgesetzt. Deren Nutzung ist anders definiert als dies bei der Aurazone 1.1, die im selben Hof ausgewiesen ist, erfolgt. Ursache dafür ist wohl, dass in einem "Werkhof" keine vergleichbare Nutzung wie in einem "Wohnhof" erfolgen kann. Dann er- schließt sich aber nicht, weshalb die Nutzungs- möglichkeiten im Werkhof nicht insge samt gleichlautend festgesetzt werden. stalt der militärisch genutzten Höfe erlebbar zu machen und gleichzeitig spannungsvolle Bezie- hungen zu den Neubauten sowie eine neue, un- verwechselbare Ausstrahlung des gesamten Ge- bietes entstehen zu lassen. Die bauliche Ausnut- zung basiert auf dem denkmalgeschützten Be- stand einschließlich der Hoflächen, der in diesem Hof umfassend vorhanden ist. Die Wandhöhen sind bei denkmalgeschützten Gebäuden eng ge- fasst. Darüber hinaus werden bei Neubauten die zulässigen Geschosszahlen vorgegeben. Dabei orientiert sich die Anzahl der Vollgeschosse am städtebaulichen Rah menplan. Sie wird für die drei geplanten ́Solitäre ́ als zwingende Anzahl ohne Staffelgeschoss festgesetzt, die nicht un- terschritten werden darf, um hier den angestreb- ten kraftvollen städtebaulichen Akzent durch die entsprechende Geschossigkeit zu setzen. Unter Berücksichtigung der angestrebten Dichte und Freiflächengestaltung wird die Grundflächenzahl für den jeweiligen Bereich insgesamt im Rahmen der Obergrenze nach § 17 BauNVO festgesetzt. Die künftig zulässige Bodenversiegelung wird so auf ein städtebaulich und ökologisch verträgli- ches Maß begrenzt. Gleichzeitig wird durch die Möglichkeit der Flächenbaulast (für die jeweili- gen Hofbereiche) sichergestellt, dass die Festset- zung ausreichend flexibel bleibt. Es zählt alles mit bei der GRZ-Berechnung, auch die be- stehende denkmalgeschützte Randbebauung. Es ist ein Höchstmaß, bei dem auch die Stellplätze und Nebenanlagen sowie die möglichen Tiefga- ragenflächen zu berücksichtigen sind. Im Boden- ordnungsverfahren werden in Abstimmung mit den Eigentümern die neuen Grenzen so festge- legt werden, dass die im Bebauungsplan vorge- sehenen baulichen Anlagen realisiert werden können. Als private Freiraum- und Pufferzonen wurden sogenannte "Aurazonen" definiert, deren Cha- rakter räumlich den jeweiligen Bereich mit prägt; sie sollen jedoch von festen Einbauten und Ein- friedungen freigehalten werden, so dass der of- fene Freiraumcharakter erlebbar wird. Bezüglich der Nutzung werden entsprechend dem Rah- menplan für das MI 2 und das MI 3 unterschiedli- che Nutzungen in den Aurazonen festgesetzt: Im MI 2 wohnungsbezogen (Freisitze, Terrassen), im MI 3 gewerbeorientiert (Arbeits- und Freiflächen, Außengastronomieflächen, Stellplätze, falls not- wendig Anlieferung). - 4 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt Für den Innenhof ist die Anpflanzung von diver- sen Bäumen vorgesehen, wobei diese in dem Be- reich angepflanzt werden sollen, in dem die Möglichkeit einer privaten Gemeinschaftstiefga- rage eröffnet wird. Zwar ist in Nr. 8 der textli- chen Festsetzung vorgesehen, dass diese eine besonders starke Überdeckung vorsehen. Auch ein Substrataufbau von 1 m ist aber nicht ausrei- chend, um den mittel- oder großkronigen Laub- bäumen eine hinreichende Stand festigkeit zu vermitteln. Zudem eröffnet der Bebauungsplan die Möglichkeit einer .Anpassung". Wohin die Bäume im mittleren Hof verrückt werden sollen, ist aber nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die heutigen Möglichkeiten ist nach Auffassung der Grünplaner die festgesetzte Bodenüberdeckung ausreichend, um eine Be- pflanzung mit Bäumen langfristig zu ermögli- chen. Die Anpassungsmöglichkeit wird deshalb ermöglicht, um bei der konkreten Planung auf die genaue Lage und Größe einer Tiefgarage ein- zugehen bzw. die konkrete Begrünung der Tief- garage flexibler zu halten. Dadurch kann bei der objektbezogenen Detailplanung auf Bereiche für Bäume (Substrataufbau 1 m) oder für Sträucher (Substrataufbau 0,60 m) unterschiedlich einge- gangen werden. Daher bleibt es aus städtebauli- cher Sicht vertretbar, an den bisherigen Festset- zungen festzuhalten. Bürger A, 9.3.2017 zur dritten Offenlage Es ist nicht ersichtlich, weshalb jetzt auf dem Grundstück unserer Mandantin zusätzlich eine "Mit Geh-. Fahr- und Leitungsrecht zu belas- tende Fläche zugunsten von Kußmaulstr. 15 b“ festgesetzt wurde. Nachdem die Erschließung bereits über das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Nr. 3 zugunsten des Grundstücks Kußmaulstr. 15 b gesichert ist, ist eine zusätzliche Sicherung der Erschließung über das Grundstück unserer Mandantin nicht erforderlich. Hinzu kommt Fol- gendes: Die Stadt Karlsruhe hat bereits ein Um- legungsver fahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Zufahrt zu dem (neu zu bildenden) Grund- stück Kuß maulstr. 15 b geregelt werden könnte, ohne das Grundstück unserer Mandantin in dem jetzt vorgesehenen Umfang in Anspruch zu nehmen. Festzuhalten bleibt somit, dass das Grundstück unserer Mandantin über Gebühr in Anspruch genommen wird und die Interessen unserer Mandantin somit keine angemessene Berücksichtigung finden. In der jetzigen Fassung kann der Bebauungsplan daher nicht verab- schiedet werden. Weshalb das Wort "öffentlicher" zwischen den Wörtern "attraktiver" und" Verbindungsweg" auf S. 14 oben der Begründung gestrichen wur- de, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine mit Geh- rechten zu belastende Fläche für die Allge- meinheit ist ebenso als öffentliche Fläche anzu- sehen wie eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung "Geh-/Radweg". Weshalb es der Stadt Karlsruhe auch bei der 3. Offenlage nicht gelungen ist, die städtischen Nach Recherche der Umlegungsstelle besteht zu- gunsten des Grundstückes Hertzstraße 15 b ein uneingeschränktes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht welches grundbuchmäßig eingetragen, jedoch nicht lagemäßig verortet ist. Der Inhaber dieses Rechtes macht geltend, auch diese zweite Möglichkeit aus Gründen der unter- schiedlichen Nutzungsbedürfnissen seiner N utzer, aufrecht erhalten zu müssen. Der Geh- und Radweg ist nur noch teilweise als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Ein Teil davon ist mit einem Gehrecht zugunsten der All- gemeinheit ausgewiesen. Dabei verbleibt dieser Grundstücksteil in privatem Eigentum mit der Möglichkeit der Unterbauung durch eine Tiefga- rage. Eine Unterbauung ei nes öffentlichen Weges durch ein privates Bauwerk wird seitens der Stadt aus Versicherungsgründen abgelehnt. Die Kostenermittlung gestaltete sich sehr um- fangreich und aufwändig, da es unter anderem - 5 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt Kosten insgesamt zu ermitteln. erschließt sich ebenfalls nicht. Unter Nr. 9.2 der "Sonstigen Kosten zu Lasten der Stadt" wurden diverse Po- sitionen gestrichen. die Summe aber nicht ver- ändert. so dass diese unzutreffend angegeben ist. Die Gesamtkosten sind ebenfalls nicht aufge- führt. Nach alledem erweckt die erneute Offenlage nicht den Eindruck. als dass schon eine ausge- reifte Planung vorliegt, über die ein Satzungsbe- schluss gefasst werden könnte. auch abzubrechende Gebäude, Einfriedigungen, Werbeanlagen zu schätzen galt. Sie wurde bis zum Satzungsbeschluss angekündigt. Das ist in- zwischen erfolgt. Die Kosten sind nun in der Be- gründung enthalten. Die erneute Offenlage wurde notwendig, weil auf weitere verschiedenste Anregungen einge- gangen werden musste. Stellungnahmen zum Bereich OfficeHof Bürger C, 30.9.2016 zur ersten Offenlage Zu Punkt 2.3 Vollgeschosse (Seite 7): Da der geplante Erweiterungsbau der derzeiti- gen Kripo für eine andere Bundesbehörde auf Grund des benötigten Flächen- und Raumpro- gramms, abweichend vom derzeitigen zurückge- setzten Dachgeschoss, nur durch eine vollstän- dige Bebauung des Dach geschosses umsetzbar ist, wäre hier das Baufenster im DG in diesem Bereich als Vollgeschoss und nicht als Staffelge- schoss zur östlichen Hofseite wünschenswert. Zu Punkt 12 Abweichende Maße der Abstands- flächen (Seite 12): Da aufgrund unterschiedlicher Mietvertragslaufzeiten die nördlichen Hallenbau- ten nicht im Zu ge des geplanten Neubaus des 7 geschossigen Solitärs rückgebaut werden kön- nen, ist der Neu bau im angedachten Baufenster nur mit einer Reduzierung der nördlichen Ab- standsflächen von derzeit 0,35 auf 0,20 möglich. Diese Abstandsfläche wäre allerdings nur bis zum späteren Abbruch der nördlichen Hallen existent, da bei Erstellung der weiteren Neubau- ten im nördlichen Baufenster, dann eine wieder größere Abstandsfläche mit 0,37 (gefordert 0,35!) erreicht wird. Der Bebauungsplanentwurf hat sich im Bereich des „OfficeHofes“ am Vorentwurf des Planungs- büros vom 24.4.2015 orientiert und diesen auch so übernommen. Im Anschluss an das Bestands- gebäude entlang der Hertzstraße (Kripo) ist zu- nächst ein viergeschossiges Gebäudeteil ohne Staffelgeschoss vorgesehen (Breite 10 m, beidsei- tige Wandhöhe 13,50 m). Daran anschließend folgt eine viergeschossige Bebauung mit Staffel- geschoss (Wandhöhe zur Hertzstraße 16,50 m, Wandhöhe zum Innenhof 13,50 m). Wie im Vor- feld mit Eigentümer und Architekten kommuni- ziert, wurden dadurch - im Gegensatz zum ur- sprünglichen städtebaulichen Entwurf / Rahmen- plan – die Festsetzungen für die möglichen neuen Gebäude (von vier Geschossen / WH 13,50 m auf vier Geschosse mit Staffelgeschoss / WH 16,50 m) entsprechend den vorgetragenen Wünschen bezüglich der Höhen angepasst. Der Bebauungsplan ermöglicht – über den derzei- tigen Bestand hinaus – zusätzliche Bauoptionen. Dabei sind u.a. auch die städtebauliche Gestalt, der Denkmalschutz, die allgemeinen Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse etc. zu berücksichtigen. Auf Grundlage und zur Umsetzung des städtebaulichen Rahmenplanes wurden insbesondere die Abstandsflächen von Solitärgebäude und nördlich angrenzender Be- bauung reduziert. Durch die bis auf 0,35 redu- zierten Abstandsflächen werden weiterhin eine ausreichende Belichtung und Belüftung, sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewähr- leistet. Bei einer weiteren Reduzierung der Ab- standsflächen auf 0,2 kann davon auf Dauer je- doch nicht mehr ausgegangen werden. Das Soli- tär-Gebäude könnte deshalb erst errichtet wer- - 6 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt den, nachdem die Gebäude an der Planstraße entsprechend rückgebaut worden wären. In wie weit für eine kurzfristige Übergangszeit Ausnah- men bezüglich der Abstandsflächen denkbar wä- ren, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfah- rens mit dem Bauordnungsamt zu klären. Bürger B, E-Mail 20.3.2017 zur dritten Offenlage Nach nochmaliger Sichtung des aktuellen Be- bauungsplanentwurfes vom 14. 2.2017 ziehen wir unseren bisherigen Einwände vom Septem- ber 2016 auf Basis des vorherigen Bebauungs- planstandes, in Rücksprache mit unserem Auf- traggeber / Ba uherr und Grundstückseigentümer zurück. Diese Stellungnahme bezieht sich auf den Stand des Bebauungsplanes vom 14.2.2017. In diesem wurden die inzwischen in einem Gespräch am 13.2.2017 im Stadtplanungsamt vorgetragenen Anregungen umfassend übernommen. Stellungnahmen zum Bereich WohnHof Bürger C, 30.9.2016 zur ersten Offenlage Ziffer 2.2. Höhe baulicher Anlagen Die Wandhöhen kann für 13 c anhand der be- schriebenen Festsetzungen nicht konkret festge- setzt werden, da es weder definierte Bestands- höhen noch eine konkrete Straßenplanung / Gehweghinterkantenhöhe gibt. Die Bestandshö- hen differieren zwischen Straßenseite und Hof- seite stark. Ggf. wäre wegen der unklaren Hö- hensituation für 13 c eine Festlegung der Wand- höhe auf üNN Bezug sinnvoller. Die Festsetzungen werden dahingehend geän- dert, als dass als Bezugshöhe die Gehweghinter- kante der jeweiligen Erschließungsstraße zu nehmen ist. Wandhöhe bezieht sich auf OK Dachhaut. Achtung beim Solitär Wohnhof - da dieser eventuell als Wandhöhe bisher die Be zugshöhe OK Gelände Innenhof hatte, könnte die Wandhöhe nicht mehr passen! Als Wand- höhe OK Dachhaut. Wichtig auch für die Be- zugshöhe OKFFB letztes Geschoß bzgl. Beurtei- lung Hochhausrichtlinie. Die Festsetzung wäre insofern für die Solitärgebäude in den Höfen se- parat zu regeln. Im Rahmen des vom Tiefbauamt derzeit in Arbeit befindlichen Ausbauplanes der Planstraße A wird die konkrete Gehweghinterkantenhöhe ermit- telt, die dann für alle Bauvorhaben die Bezugs- höhe vorgibt. Der Planer des Vorhabenträgers hat inzwischen Kontakt mit dem Tiefbauamt aufgenommen und stimmt die Höhenlage aufei- nander ab. Die Festsetzung unter Ziffer „2.2 Höhe der bau- lichen Anlagen“ wurde geändert. Der erste Ab- satz lautet nun: „Im zeichnerischen Teil des Be- bauungsplanes ist die Wandhöhe jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Dabei gilt als Wandhöhe das Maß der Hinterkante des erschließenden, öf- fentlichen Gehwegs (Erschließungsstraße, Wohnweg) bis zum Schnittpunkt der Außen- wand mit der Oberkante Dachhaut (bis zum oberen Abschluss der Wand).“ Die Regelung wird auch für den Fall des Solitär- gebäudes als ausreichend erachtet. - 7 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt Ziffer 5. Tiefgaragen Die natürliche Geländeoberfläche ist nicht genau zu definieren bzw. schwankt stark. Welche Höhe ist hier bindend? Die Gemeinschaftstiefgaragen sind nicht öffentlich zu verstehen? Und wenn im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen eine TG möglich ist, wieso liegt Sie dann außerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche? Ist hier eher Baufenster gemeint? Es soll sichergestellt werden, dass die TG nicht übermäßig aus dem Gelände heraus ragt. Bestimmte Höhendifferen- zen sind durchaus machbar, dies ist allerdings über den qualifizierten Aussenanlagenplan mit dem Gartenbauamt abzuklären. Gemeinschaftsgaragen sind als Begrifflichkeit umschrieben und in der Legende "privat" be- schriftet. TG Garagen sind innerhalb der Baufel- der als auch im zeichnerischen Teil dafür um- grenzten Bereichen zulässig. Unser Freianlagen- planer macht folgenden Formulierungsvorschlag: Bisher: "Erster Absatz letzter Satz: Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung darf nicht über die natürliche Geländefläche hin- ausragen". Ergänzend: "Unabhängig hiervon gilt bei Baumpflanzungen auf der Tiefgarage Punkt 8 Grünflächen/Pflanzgebote und Pflanzerhal- tung, zweiter Absatz - Sofern Bäume ange- pflanzt werden, muss der Substrataufbau im Be- reich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m 2 mindestens 1m betragen." Hier gilt auch die vom TBA noch festzulegende Bezugshöhe der Gehweghinterkante, da die Er- schließung der Tiefgarage von der Planstraße A aus erfolgen wird. Um für die Bauherren größt- mögliche Variabilität für das Anlegen der Tiefga- ragen zu erhalten, gibt es in der Planzeichnung den extra dafür ausgewiesenen Bereich (orange farbenen Strichelung) außerhalb der Bauberei- che. Das ist durch die Formulierungen in den Festset- zungen so beabsichtigt. Es bleibt aus den oben genannten Gründen bei den bisherigen Festsetzungen. In Verbindung mit dem aufzustellenden Außenanlagenplan wird auch die Begrünung und Bepflanzung entspre- chend den Gegebenheiten angepasst. Ziffer 8. Grünflächen / Pflanzgebote ... "... flachgeneigte Dachflächen ... sind ... exten- siv zu begrünen". Wir gehen davon aus, dass hiervon die Dachterrassen im nicht betroffen sind, sondern lediglich die Flächen über dem letzten Geschoss als Dach gelten. Andernfalls müsste eine Ausnahme für genutzte Dachflä- chen aufgenommen werden. Die Ziffer 8 der Festsetzungen erhielt als Ergän- zung auch noch den Zusatz „... Dachterras- sen...“. Damit ist der Anregung entsprochen. Eine Ausnahmeregelung ist nicht erforderlich. II. Örtliche Bauvorschriften, Ziffer 1. Äußere Ge- staltung der baulichen Anlagen, 1.1 Dächer Wir gehen davon aus, dass Lüftungshauben (ein- fache Dachdurchführungen) nicht als technis cher Aufbau gelten und entsprechend näher an der Attika durch das Dach geführt werden können. Der bisherige Abstand zwischen technischen Aufbauten und Attika betrug 2,00 m, er wurde verkürzt auf 1,50 m. - 8 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt Ziffer 4.3.5 Ver- und Entsorgung (Begründungen und Hinweise). Der Fernwärmeanschluss ist für den Wohnhof nur über die Kußmaulstraße mög- lich. Dies ist mit den Stadtwerken besprochen. Entsprechende umsetzbare Planungen liegen mittlerweile vor. Ein Leitungsrecht für die Stadt- werke bzgl. Fernwärme bis zum A nschlussraum kann aus Sicht der GEM in den B-Plan eingear- beitet werden. Dieses Leitungsrecht muss Lei- tungen und Lei tungskreuzungen der GEM in diesen Bereich ermöglichen, darf also nicht aus- schließlich sein. Die Pläne sind mit den Stadt- werken vorabge stimmt. Wir gehen davon aus, dass die Pläne durch die Stadtwerke eingereicht sind und eine entsprechende Stellungnahme vor liegt. Ansonsten bitten wir um Hinweis, sodass die Pläne vorgelegt werden können. Wie angeregt, wurde eine Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht „Nr. 3“ zugunsten des Grundstückes 5554/8 in den zeichnerischen Teil übernommen. Die Abstimmung der einzelnen Hausanschlüsse ist im Rahmen des Bauantrages durch den Bauträger mit den Ver- und Entsor- gungsträgern durchzuführen. Ziffer 3. Niederschlagswasser (Begründungen und Hinweise) Wir gehen davon aus, dass auch eine Versickerung über Rigolen möglich ist, so- fern diese den gegebenen Anforderungen ent- spricht. Die Versickerung im Einzelfall ist im Rahmen des Bauantrages bzw. des Entwässerungsgesuches durch den Bauträger direkt mit Tiefbauamt und Umwelt und Arbeitsschutz abzustimmen. Es folgen noch einige Formulierungsvorschläge unseres Freianlagenplaners: 1. Planungsrechtli- che Festsetzungen Seite 11 Punkt 8. Grünflä- chen/Pflanzgebot und Pflanzer haltung dritter Absatz von unten, 2. Satz: In Ausnahmefällen, bei denen dies nicht möglich ist, ist eine mindes- tens 1,5 m tiefe Baumgrube...., usw. "Bei Baum- standorten auf Tiefgaragen gilt: Sofern Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich der Bäume auf einer Fläche von min- destens 12 m 2 mindestens 1 m betragen (siehe oben)". 2. Planungsrechtliche Festsetzungen Seite 11 Punkt 8. Grünflächen/Pflanzgebot und Pflanzer- haltung, letzter Satz: entfällt, statt dessen: "Standortabweichungen von den festgesetzten Baumstandorten sind zulässig. Der Freiflächen- gestaltungsplan ist mit dem Gartenbauamt abzustimmen." 3. Planungsrechtliche Festsetzungen Seite 14 Punkt 3.1. Aurazonen, dritter Absatz, dritter Satz: entfällt, stattdessen: "In den Aurazonen 1.1 (hofseitige Aurazonen im MI 2) sind nur mit dem Denkmalschutz abgestimmte Größen, Oberflächen und Farben der mobilen Pflanztröge Es bleibt bei den mit dem Gartenbauamt abge- stimmten Festsetzungen. Weitere Details sind im Bauantragsverfahren mit den Fachdienststellen abzustimmen. Der vorletzte Satz unter Ziffer 8 lautet: „Gering- fügige Standortabweichungen von bis zu 1 m im Bereich der Baumachse von den zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind zulässig.“ Er gewährt einerseits genügend Flexibilität für den Planer und sichert andererseits die angestrebte qualitätvolle Durchgrünung des Plangebietes. Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Baum- gruppen und Baumreihen unterstreichen dabei in ihrer Anordnung den denkmalgeschützten Charakter der ehemaligen Kasernenanlage mit ihren Raumkanten. Daher ist der Spielraum der Standortabweichung enger gesetzt. Die Festsetzungen zur Außenmöblierung sind u.a. mit der Denkmalbehörde abgestimmt. Eine weitergehende Regelung ist u. E. nicht erforder- lich, zumal im Bereich der denkmalgeschützten Anlagen auch die Denkmalbehörde im Rahmen der Bauanträge beteiligt ist. - 9 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt zulässig." 4. Begründung und Hinweise Seite 28, B. Hin- weise Punkt 3 Niederschlagswasser, zweiter Ab- satz: Eine Versickerung erfolgt über Versicke- rungsmulden mit belebter Bodenschicht oder über eine technische Anlage mit einem zugelas- senen Ersatz-Substrat für die belebte Boden- schicht. Die gewählte Anlage ist mit dem Um- weltamt abzustimmen. Die Hinweise werden nicht geändert. Es handelt sich um die bei der Stadt Karlsruhe üblichen Standardvorgaben zur Versickerung. Details sind im Rahmen der Entwässerungsgesuche mit den Fachdienststellen abzustimmen. Bürger C, E-Mail 24.1.2017 zur zweiten Offenlage Ergänzend zu unseren bereits am 30.9.2016 bei der ersten Offenlage gemachten Anmerkungen möchten wir ergänzend Stellung nehmen: Anmerkungen / Einwendungen Bebauungsplan zweite Offenlage Ziffer 1. Art der baulichen Nutzung. Wir ziehen unsere Anmerkung vom 30.9.2016 zurück. Kenntnisnahme Leitungsrechte/Bestandsbäume Die im sogenannten Wohnhof eingetragenen Leitungsrechtemüssen wir weitestgehend ableh- nen. Wir begründen dies wie folgt: Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu be- lastende Flächen für die Ver­ und Entsorgungs- träge r sowie Notdienste müssen wir hinsichtlich der Leitungsrechte ablehnen, da diese die Tief- garage durchdringen würden oder über der Tiefgarage zum Liegen kommen müssten. Dies ist mit den sonstigen Vorgaben und den sonsti- gen technischen Abhängigkeiten nicht umzuset- zen. Für die durch die GEM vorgesehene und den Versorgern vorabgestimmte Erschließung der Gebäude sind sie zudem nicht notwendig. Die in der zweiten Offenlage nun eingezeichne- ten Leitungsrechte vor Gebäudekör per Nr. 3 und Nr. 11 mit der Ziffer 2 sind nicht in dieser Länge möglich. In diesem Bereich werden diverse pri- vate Leitungen verlegt, welche die Ver- und Ent- sorgung sicherstellen. Wie bereits am 30.9. 2016 mitgeteilt, gibt es einen Entwurf der Fernwär- meleitung, welche mit den Stadtwerken abge- stimmt ist. Einer Leitungsführung, die bis zu der durch die GEM geplanten und mit den Stadt- werken abgestimmten zentralen Versorgungs- zentrale reicht, wird zugestimmt. Es wird an die- ser Stelle nochmal auf die vorliegenden Plan- stände verwiesen. Sollten diese von den Stadt- werken nicht eingereicht worden sein, bit ten wir um Hinweis, sodass wir die Planstände vorlegen können Die im Bebauungsplan eingetragenen Leitungs- rechte ermöglichen den Anschluss an die neuen Infrastruktureinrichtungen in der Planstra ße A und eine optimale Ver- und Entsorgung aller Grundstücksteile mit den verschiedensten Me- dien, zumal derzeit noch nicht bekannt ist, wie die Detailplanung und die innere Erschließung der einzelnen Objekte aussieht. Es ist heute aufgrund der knappen Flächen durchaus üblich, Leitungen durch Tiefgaragen (z. B. unter den Decken befestigt) und Keller zu führen. Die genannten Leitungsrechte sind zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger, dienen somit der privaten Erschließung. Ein Teilstück des genannten Leitungsrechtes „lr 2“ ist nach Rücksprache mit der Abteilung Fernwärme der Stadtwerke geeignet, den ge- wünschten Hausanschluss, der aus der beste- henden Leitung in der Kußmaulstraße kommt, zu ermöglichen. Daher auch die Änderung des Leitungsrechtes in „lr 2“. Die Stadtwerke haben mit dem Projektentwickler des WohnHofes vereinbart, dass dieser die Ko- ordinierung der Leitungsverlegungen über- nimmt. - 10 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt Weiterhin verweisen wir erneut darauf, dass die beiden zwischen der Nr. 3 und 11 liegenden Be- standsbäume nicht mit der Fernwärmeversor- gung zu vereinbaren sind. Diese sind somit als nicht zu erhalten zu qualifizieren. Die beiden Bäume fallen aufgrund ihrer Qualität unter die Baumschutzsatzung und sind erhal- tenswert. Die Lage und Breite des im Bebau- ungsplan eingetragenen Leitungsrechts ermög- licht die geplante Leitungsverlegung mit dem er- forderlichen Abstand zu den Bäumen. Wandhöhen Der Risalit des Hauses 13a hat im Gegensatz zu den sonstigen Risaliten lediglich eine angege- bene Wandhöhe von 6,5 m. Die anderen Risalite sind im Bestand mit 9 m angegeben. Eine dieser Angaben muss demnach im Plan fehlerhaft sein. Das Gebäude 9a war im Ursprung spiegelbildlich zur Nummer 13a gebaut. Durch Kriegsschaden ist der Risalit im Bereich des Daches nicht mehr vorhanden. Im Inneren liegt das Treppenhaus aber noch, voraussichtlich ursprünglich und so- mit denkmalgeschützt, vor. Ei ne spiegelbildliche erhöhte Wandhöhe zum Baukörper 13a wäre in diesem Bereich somit sinnvoll, um eine mögliche Rekonstruktion des Baukörpers in Absprache mit dem Denkmalamt zu realisieren. Die Gebäude stehen, so wie sie heute bestehen, unter Denkmalschutz. Nach Rücksprache mit der Denkmalbehörde wurden im zeichnerischen Teil die entsprechenden Wandhöhen für Gebäude Kußmaulstraße 9 a, 13 b und 15 a korrigiert. Die anstehenden Umbaumaßnahmen sind in je- dem Fall vorab mit der Denkmalbehörde abzu- stimmen. Bürger C, E-Mail 22.3.2017 zur dritten Offenlage Wir hatten bereits eine Stellungnahme zur ersten Offenlage gemacht. Im Rahmen der zweiten Of- fenlage haben wir ergänzende Stellungnahmen abgegeben und eine Anmerkung zurück ge- nommen. Dies haben wir auf Anfrage des ZJD mit E-Mail vom 24.1.2017 präzisiert. Hiermit er- halten wir die Anmerkungen, welche wir zur ers- ten und zweiten Offenlage gemacht haben auf- recht und nehmen Bezug auf unsere E- Mail vom 24.1.2017. Siehe die Antworten zur zweiten Offenlage. - 11 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt Stellungnahmen zur Planstraße A Bürger A, 8.12.2016 zur zweiten Offenlage Die beabsichtigte PIanstraße A nimmt mit ihren Bestandteilen (Bürgersteig, Parkbuchten) in ei- nem erheblichen Umfang das Grundstück unse- rer Mandantin in Anspruch. Sie ist auf die PIan- straße in diesem Umfang nicht angewiesen. Das Grundstück sollte mit der PIanstraße allenfalls hälftig in Anspruch genommen werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass auf dem jetzt von der Straße (im Vergleich zu der Privatstraße zusätzlich) in Anspruch genommenen Teil des Grundstücks unserer Mandantin die Parkplätze für die ca. 30 Mitarbeiter des Betriebes unterge- bracht sind. Mit der Umsetzung des Bebauungs- planes würden diese Stellplätze entfallen; si e könnten auf dem Grundstück auch nicht ander- weitig untergebracht werden. Die im Bebau- ungsplan vorgesehenen Stellplatzflächen sind dafür schlichtweg zu klein, zumal für die Kunden unserer Mandantin ebenfalls Abstell- möglichkeiten für deren Fahrzeuge angeboten werden müssen. Die Errichtung einer Tiefgarage ist zum jetzigen Zeitpunkt wirtschaftlich schlichtweg nicht darstellbar. Insofern muss eine Möglichkeit geschaffen werden, die von der be- standskräftigen Bauge nehmigung erfassten Stellplätze entweder weiterhin nutzen zu kön- nen oder diese anderwei tig so unterzubringen, dass die betrieblichen Abläufe auf dem Grund- stück unserer Mandantin nicht gestört werden. Bisher ist das Gebiet durch eine Privatstraße er- schlossen. Für die nun anstehende Entwicklung in unterschiedliche Bereiche und mit neuen Nut- zungen ist es erforderlich, eine geordnete Er- schließung mit entsprechenden Infrastrukturein- richtungen vorzusehen. Der Ausbau der Planstra- ße A erfolgt unter dem Gesichtspunkt einer den unterschiedlichsten Nutzungsanforderungen (hier auch der gewerblichen Nutzung) gerecht wer- denden Erschließung. Diese stellt gegenüber dem heutigen Zustand eine deutlich verbesserte Er- schließung dar, mit separatem Gehweg, geordne- ter Parkierung und kompletter neuer Infrastruk- tur. Gerade die Anforderung an die gute Anfahr- barkeit der gewerblich genutzten Grundstücke mit Lastkraftwagen wird hierdurch verbessert. Bei verschiedenen Ortsterminen konnte festge- stellt werden, dass auf dem genannten Betriebs- Grundstück noch ausreichend Stellplatzflächen zur Verfügung stehen. Die Anzahl kann unter Optimierung der Stellplatzanlagen auch noch vergrößert werden, so dass auch Besucher und die Mitarbeiter auf dem Gelände parken können. Die im Bebauungsplan eingetragene Fläche für eine Tiefgarage ist eine Option, die insbesondere dann zum Tragen kommen kann, wenn der Soli- tär gebaut werden soll. Solange sich an der heute ausgeübten Nutzung nichts wesentlich verändert, bleibt es bei den bestehenden Anlagen. Es liegt allein in der Hand des Eigentümers, wie er seine betrieblichen Abläufe gestaltet. Nach weiterer Rücksprache am 30.5.2017 mit den Eigentümern wurde bezüglich der Mitarbeiterstellplätze ein Kompromissvorschlag gefunden, der deren Zu- stimmung fand. Anstatt der heutigen ca. 24 Stellplätze direkt vor dem Gebäude Hertzstraße 15 wurden nun gegenüber dem Gebäude 14 private Stellplätze ausgewiesen. Es wird davon ausgegangen, dass in dem großen Hofbereich mittels optimierter Stellplatzeinteilung die übri- gen Mitarbeiterstellplätze auch noch unter- gebracht werden können. Bürger D, 19.3.2017 zur dritten Offenlage Hiermit erheben wir Einspruch gegen den Be- bauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße“, Nordweststadt. Gegen folgende Punkte möchten wir Einspruch erhe- ben. Im Norden des Geltungsbereiches wird anstatt der heutigen Privatstraße eine öffentliche Straße (Planstraße A) mit Gehwegen und Parkplätzen geschaffen bzw. ausgebaut. Über diese wird so- wohl das Plangebiet, als auch die nördlich an- - 12 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt - 2-spurige 6 m breite Straße - Die Höhe des Gebäudes direkt gegen- über unserem Wohnhaus. - Die Parkplätze, die vermeintlich hier vor unserem Haus wegfallen, bzw. verlegt werden sollen. Mit der Bitte um Änderung grenzenden Grundstücke verkehrlich erschlossen. Aufgrund der verkehrsplanerischen Anforderun- gen an die zukünftige Funktion und Nutzung der Planstraße A ist diese auf eine Straßenbreite von mindestens 6,00 m für den Begegnungsfall Lkw/Lkw bei beengten Verhältnissen auszu- bauen. Für die privaten Stellplätze vor dem Ge- bäude Hertzstraße 14/14a wird es geringfügige Anpassungen an den neuen Straßenausbau ge- ben, der durch das Tiefbauamt durchgeführt werden wird. Stellplätze entfallen dadurch nicht. Die gegenüberliegende Bebauung wird zukünftig viergeschossig sein. Die geplante Gebäudehöhe orientiert sich dabei u. a. an der Bebauung ent- lang der Hertzstraße und den Erfordernissen für höhere Geschosshöhen bei Büro- und Verwal- tungsnutzungen. Bürger E, 23.3.2017 zur dritten Offenlage Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den veröf- fentlichen Bebauungsplan zu folgenden Punk- ten: Baumpflanzung / Wegfall unseres zugewie- senen Behindertenparkplatzes. Meine Tochter kann nicht laufen und benötigt daher den uns zugewiesenen Parkplatz, so nah wie möglich am Eingang. Höhe des geplanten Hauses gegenüber unserem Haus. Nach Prüfung und Abstimmung mit dem Liegen- schaftsamt und dem Tiefbauamt bleiben die pri- vaten Stellplätze bestehen, der Straßenausbau wurde entsprechend angepasst. Die gegenüberliegende Bebauung wird zukünftig viergeschossig sein. Die geplante Gebäudehöhe orientiert sich dabei u. a. an der Bebauung ent- lang der Hertzstraße und den Erfordernissen für höhere Geschosshöhen bei Büro- und Verwal- tungsnutzungen. Bürger F, E-Mail 5.3.2017 zur dritten Offenlage Hiermit möchte ich Einspruch gegen das Projekt Planstraße A einlegen. Laut Schreiben vom 21.2.2017 habe ich erstmals Kenntnis erhalten, dass der sich in meinem Besitz befindliche Stell- platz zur Straßenerweiterung benö tigt werden soll. Eigentümer von zwei Wohnungen und ei- nem Stellplatz Hertzstraße. Die Stellplätze vor dem Gebäude Hertzstraße 14/14a werden durch den Straßenausbau nicht entfallen. Nach Prüfung und Abstimmung mit dem Liegenschaftsamt und dem Tiefbauamt wird die in dem nachfolgenden Planausschnitt ge- kennzeichnete Lösung in der Planzeichnung vor- geschlagen. Der neue Straßenverlauf, bzw. die Gehwegführung wurde entsprechend angepasst. Bürger G, E-Mail 27.3.2017 zur dritten Offenlage Die Planstraße A soll nicht verbreitert werden. Das ehemalige Artilleriekasernengelände soll nicht wie geplant bebaut werden. Im Norden des Geltungsbereiches wird anstatt der heutigen Privatstraße eine öffentliche Straße (Planstraße A) mit Gehwegen und Parkplätzen geschaffen bzw. ausgebaut. Über diese wird so- wohl das Plangebiet, als auch die nördlich an- grenzenden Grundstücke verkehrlich erschlossen. Aufgrund der verkehrsplanerischen Anforderun- - 13 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt Außerdem möchte ich Anzeige gegen die Stadt Karlsruhe erheben, die die 15 Bäume in der Ver- bindungsstraße schon gefällt hat, obwohl noch keinerlei Baubeginn zu erwarten ist. gen an die zukünftige Funktion und Nutzung der Planstraße A ist diese auf eine Straßenbreite von mindestens 6,00 m für den Begegnungsfall Lkw/Lkw bei beengten Verhältnissen auszu- bauen. Ziel der Stadtentwicklung ist es, die knappen Flä- chenresourcen so optimal wie möglich zu nut- zen. Dies vor dem Hintergrund der immer knap- per werdenden Flächen, die einer Bebauung zu- geführt werden können. Der Ausbau der Planstraße A bringt aufgrund der heutigen unregelmäßigen Höhenlage der Privat- straße mit sich, dass das Straßenniveau insgesamt verändert werden muss um z. B. das nötige Ge- fälle für die ordnungsgemäße Entwässerung und Anbindung an die neuen Grundstückszufahrten zu erhalten. Verschiedene Eigentümer haben be- reits signalisiert, dass sie alsbald mit einer Neube- bauung beginnen wollen. Voraussetzung dafür ist eine öffentliche Straße mit allen Infrastruktur- einrichtungen. Daher war das Fällen der beste- henden B äume, welches nur in der Winterzeit möglich und zulässig ist, schon jetzt erforderlich. Es werden nach dem Ausbau der Planstraße ent- sprechende Ersatzpflanzungen entstehen. Stellungnahmen zu sonstigen Themen Bürger B, E-Mail 20.10.2016 zur ersten Offenlage Es wird gebeten, im laufenden Bebauungsplan- verfahren sowie im dazugehörigen Umlegungs- verfahren die im Gespräch am 21.10.2014 beim Stadtplanungsamt gemachten Einwände und Hinweise zu berücksichtigen. Dies sind im Einzelnen: Die Nutzungen auf den Grundstücken der Bun- desanstalt für Immobilienaufgaben durch die Zollbehörden haben nach wie vor Bestand, d.h., dass dort vorhandene Parkplätze erhalten blei- ben müssen. Es sind neben den notwendigen Zufahrten auch ausreichend Flächen für Stellplätze in der Plan- zeichnung gemäß der Besprechung enthalten. Ferner muss die Zufahrt der von Zoll genutzten Fahrzeughalle (Kussmaulstr. 15 b) welche derzeit mit im Grundbuch gesicherten Überfahrtsrech- ten gesichert ist, gewährleistet werden. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben- eigene Trafostation auf dem FIurstück Nummer 5554 muss erhalten bleiben bzw. die Versor- gung der von dort versorgten Gebäude muss anderweitig sichergestellt werden. Südlich der Trafostation zwischen Gebäude Moltkestraße 150 und Moltkestraße 152 befind Die Zufahrt zu dem Gebäude 15 b ist durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von der Hertzstra- ße ausgehend in der Planzeichnung berücksich- tigt. Die genannte Trafostation ist in der Planzeich- nung als Standort einer Versorgungsanlage ent- halten. Eine Überbauung ist in diesem Bereich nicht vor- gesehen. Diese Information wurde zuständig- - 14 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt et sich ein unterirdischer, stillgelegter Tankraum mit Öltanks, dessen Überbauung möglicherweise Probleme bereitet. Wegen der im Norden für die öffentliche Straße benötigten Fläche muss sich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit ihrem Mieter, der Bundesanstalt für Wasserbau, abstimmen. Flä- chen hier können grundsätzlich erst abgegeben werden, wenn hierfür kein Bundesbedarf mehr besteht keitshalber an die Umlegungsstelle und Umwelt und Arbeitsschutz weitergeleitet. Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurden auch Gespräche mit diesem Eigentümer geführt. Aus deren Sicht wurden deren Belange im Be- bauungsplanentwurf berücksichtigt. Eine Zu- stimmung zur Grundstücksabtretung wurde sig- nalisiert. Das weitere wird im Bodenordnungsver- fahren abgestimmt werden. Bürger B, 2.12.2016 zur zweiten Offenlage Zum o.g. Bebauungsplanentwurf nehmen wir wie folgt Stellung: Die dienstlichen Nutzungen auf den Grund- stücken der Bundesanstalt für Immobilienaufga- ben (Kußmaulstr. 17, Kußmaulstr. 15 b, Hertzstr. 10, Moltkestr. 152) durch die Bundesanstalt für Wasserbau und Zolldienststellen müssen er- halten bleiben und gewährleistet werden. Dies schließt die Erhaltung der derzeit vorhande- nen privaten Kfz-Stellplätze bei den Gebäuden mit ein. Die Planung für das Gebäude Molktestraße 150 sieht den Wegfall der privaten Kfz-Stellplätze vor. Wir bitten um Ausweisung von privaten Kfz- Stellplätzen östlich des Gebäudes Moltkestr. 150 und südlich des Gebäudes Hertzstr. 10. Solange die heutigen Nutzungen bestehen blei- ben, ändert sich an der Flächenaufteilung nichts. Der Bebauungsplan sieht für beide Gebäude zu- künftig auch Stellplatzflächen vor, die infolge der Planung für den Campusbereich in etwas verän- derter Lage ausgewiesen ist. Auf die dinglich gesicherte Zufahrt zum Ge- bäude Kußmaulstraße 15 b zwischen den Ge- bäuden Kußmaulstraße 13 b und 15 kann nicht verzichtet werden, um so die Zufahrt zum Ge- bäude Kußmaulstraße 15 b weiterhin zu ge- währleisten. Die Zufahrt zum Gebäude Kußmaulstraße 15 b wurde inzwischen durch die Eintragung eines Fahrrechtes in den zeichnerischen Teil eingearbei- tet. Siehe Symbol in der Legende. Das geplante Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zwi- schen den Gebäuden 150 und 152 sollte ent­ fallen. Stattdessen sollte dieses Recht östlich des Gebäudes Moltkestr. 150 ausgewiesen (im Be­ reich des geplanten Ein- und Ausfahrtsbereichs) werden. Die Lage des genannten Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechtes in der Planzeichnung entspricht den örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. dem beste- henden Durchgang. Es bleibt daher entlang der gebäudekante von Nr. 152 bestehen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben- eigene Trafostation zwischen den Gebäuden Moltkestraße 150 und 152 muss erhalten bleiben, da hierüber die Gebäude der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben in diesem Gebiet versorgt werden. Alternativ ist die Versorgung anderweitig sicherzustellen. Die genannte Trafostation ist im Planentwurf enthalten und als solche auch gekennzeichnet. Südlich der unter Ziffer 4 genannten Trafostation befindet sich ein unterirdischer, stillgelegter Tankraum mit Öltanks. Eine Überbauung dieser Flächen könnte möglicherweise Probleme berei- ten. Eine Überbauung ist in diesem Bereich nicht vor- gesehen. - 15 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt Auf dem gesamten Areal Kußmaulstr. / Hertz-str. verlaufen mehrere privateigene Ver- und Ent- sorgungsleitungen, deren Verlauf nur bruch- stückhaft bekannt ist. Diese sind nicht dinglich gesichert. Der Bebauungsplan weist unter Ziffer 8 der Hin- weise darauf hin, dass private Leitungen von der Planung nicht erfasst sind. Im Rahmen des anste- henden Bodenordnungsverfahrens werden die bestehenden und erforderlichen Leitungsrechte erhoben, mit den Eigentümern geklärt und so er- forderlich dinglich gesichert werden. Auf die vorhandenen Tore und Straßenzufahrten südlich der Halle V und zwischen Halle V und Haus 4 der Liegenschaft Kußmaulstraße 17 kann nicht verzichtet werden. Diese sind auch bei den geplanten Neupflanzungen von Bäumen freizu- halten. Es gibt in diesem Bereich nur eine bestehende Straßenzufahrt. Die Gebäudetore werden nach Auskunft der Bundesanstalt für Wasserbau über den Seitenstreifen, der neben dem Gebäude ver- läuft, angefahren. Die geplanten Baumstandorte sind auf die Be- lange abgestimmt. Der durch den Bau von öffentlichen Parkplätzen zu versetzende Zaun zum Gelände Kußmaul­ straße 17 ist optisch an den vorhandenen Zaun anzupassen. Dies wurde im Rahmen des Ausbauplanes Plan- straße A mit aufgenommen und wird im Umle- gungsverfahren mit dem Eigentümer genau ab- gestimmt werden. Bürger H, E-Mail 11.12.2016 zur zweiten Offenlage In einem Bebauungsplan spielen auch soziale Gesichtspunkte eine Rolle, Möglichkeiten Kultur und Gemeinsinn zu entwickeln. So wäre es m.E. sinnvoll, in einem der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude der Artilleriekaserne ein Gemeinschaftshaus zu etablieren. Jeder kleinerer Ort hat eine solche Begegnungsstätte. Hier werden Familienfeste gefeiert, Vereine haben dort ihre Veranstaltungen, die nicht in den eige- nen Räumlichkeiten statt finden können, Schu- len spielen Theater, Musikgruppe oder Chöre treten dort auf. Diese Liste ließe sich fortführen. Speziell für die Nordweststadt sehe ich deshalb einen Bedarf, da die derzeitigen möglichen Räume im Gemeindehaus St. Konrad, bzw. bei der Petrus-Jakobus-Gemeinde oder die Aula der ev. Fachschule Bethlehem wegen anderweitigem Bedarf oder dringenden Sanierungen in abseh- barer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Au- ßerdem könnte die Begegnungsstätte auch von anderen Stadtteilen und Institutionen genutzt werden. Sie sollte von der Stadt betrieben werden, die Nutzung sollte günstig sein. Für die notwendige Infrastruktur und der Mög- lichkeit auf Errichtung einer solchen Einheit sollte im Bebauungsplan Rechnung getragen werden. Das gesamte Plangebiet ist im Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen, mit dem Ziel, eine le- bendige Nutzungsmischung zu erhalten. Die Gliederung in drei Bereiche (WohnHof, Gewer- beHof und OfficeHof) orientiert sich an den be- stehenden und zukünftigen Nutzungsschwer- punkten. Dah er sind kirchliche, soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Nutzungen grund- sätzlich im Mischgebiet 1 und im Mischge biet 3 zulässig. Das Mischgebiet 2 soll gemäß diesem Nutzungsschwerpunkt ruhigere Nutzungen erhal- ten. Daher sind hier keine so zialen, kulturellen Nutzungen zulässig. Da das Plangebiet in privatem Eigentum steht, wird sich die Entwicklung an den genannten zu- lässigen Nutzungen orientieren. Es obliegt den Eigentümern, Nutzungen aus diesem Spektrum anzusiedeln. Die Stadt hat hier keine Möglichkeit unter ihrer Regie ein kulturelles Zentrum anzusie - deln, zumal es im Stadtgebiet eine weitere Viel zahl von Veranstaltungsräumen gibt, die auch privaten Nutzern zur Verfügung stehen, wenn dies auch mit Kosten verbunden ist. In Zeiten der Haushaltskonsolidierung ist es nicht angebracht, eine weitere Begegnungsstätte seitens der Stadt zu errichten und zu betreiben. Die vorüberge- hende Lücke an zu mietenden Räumen in der Nordweststadt, infolge der genannten zu sanie- renden Räumlichkeiten bei kirchlichen Institutio- nen, könnte durchaus bei den verschiedenen Sportvereinsgaststätten mit ihren Nebenräumen - 16 - Stellungnahme Bürger Prüfergebnis Stadtplanungsamt und bei den Vereinsheimen der Kleingartenver- eine gemildert werden. Bürger I, E-Mail 22.2.2017 zur dritten Offenlage In der Auslegungsbekanntmachung zum Bebau- ungsplanentwurf „Ehemalige Artilleriekaserne", veröffentlicht im Amtsblatt vom 17. Februar 2017, wird ein Stadtplanausschnitt verwendet, in dem in der Südostecke (immer noch) die Be- zeichnung „WEST-(Stadt)“ eingetragen ist. Die Stellungnahme ging in Kopie an das Liegen- schaftsamt mit der Bitte um Prüfung und Korrek- tur der Stadtteilgrenze im Stadtplan.

  • Anlage 2-Artilleriekaserne-TÖB
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Anlage 2 Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne, westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe- Nordweststadt Zusammenfassung der im Rahmen der Trägeranhörung und der drei Offenlagen geäußerten Anregungen der Behörden Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Bürgergemeinschaft Nordweststadt Mail vom 10.6.2015 zur Trägeranhörung Von Interesse ist: a) wie die Anbindung an die eigentliche Nordweststadt erfolgen soll. Thema "Cam- pusachse": Der Geh- / Radweg ausge hend von der Moltke-straße mündet ohne weitere sicht- bare Kennzeichnung auf der sogenannten PIa- nstraße A die mit 6 m Breite abzüglich Park- plätzen P ( 7) zu einer Fahrstraße ausgebaut werden soll. b) die 9 Geschosse in MI 3: Sind die von der Gesamthöhe mit dem neuen Klinikbau in der Kußmaulstraße abgestimmt, oder gibt es für die Einzelpläne keine Abstimmung unterei- nander? c) Umweltfreundliche Energieversorgungs- themen. Die Stichleitung der Fernwärmever- sorgung auf dem Areal und deren Übergabe- stationen dürften einen ähnlichen Platzbedarf wie die eingezeichnete Trafostation haben. Ei- ne mögliche Anschlusspflicht könnte festge- legt werden. d) die Nutzung von Solarenergie für Brauch- wasser und oder PV könnte auch vorgeschrie- a) Die sogenannte CampusAchse soll zukünftig nach Norden weitergeführt werden über das KIT- Gelände. Dabei ist die Planstraße A zu überque- ren. In der Planzeichnung ist dies nicht explizit dargestellt. Das wird im Rahmen der Ausbaupla- nung berücksichtigt. b) Dem Bebauungsplanentwurf liegt der aus dem mehrstufigen Planungsprozess hervor gegangene städtebauliche Rahmenplan zugrunde. Es war ausdrückliches Ziel, im Plangebiet mit seinen denkmalgeschützten Gebäuden und Höfen durch drei Solitärbauten neue zeitgemäße Entwick- lungsmöglichkeiten zu schaffen. Das Plan gebiet stellt für sich schon durch die umgebenden Stra- ßen einen abgeschlossenen Bereich dar, der seine eigene Charakteristik und eine eigenständige Entwicklung hat, die mit dem benachbarten Kli- nikumsgelände, allein schon wegen der sehr un- terschiedlichen Nutzungsschwerpunkte und His- torie unterschiedlich zu betrachten sind. c) Das Plangebiet ist schon heute mit Fernwärme versorgt. Auch die Neubauten können an das be- stehende Fernwärmenetz angeschlossen werden. Die heutigen Übergabestationen sind wesentlich kompakter und benötigen weniger Platz. Eine Anschlusspflicht ist aus rechtlichen Gründen hier nicht möglich. Aufgrund von Anfragen bei den Stadtwerken ist bekannt, dass die Privateigentü- mer von sich aus an einem Anschluss an die Fernwärme interessiert sind. d) Thermische Solaranlagen und Photovoltaik- anlagen sind im Plangebiet zulässig. Auch hier gilt, einen Anschlusszwang kann es bei einem - 2 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt ben werden. Als übergeordneten Energiever- sorgungsas pekt käme hier zusammen mit dem Städtischen Klinikum die Nutzung eines BHKW's in Frage. Auch diese Dinge sind in Be- bauungsplänen möglich und könnten mit der gleichen Innovationskraft umgesetzt werden wie der Bolzplatz auf dem Supermarkt. Die Formulierung unter Punkt 10. Regenerierbare Energien sollte geändert werden in verbindli- che Festlegung der Nutzung von Regenerierba- ren Energien. Angebotsbebauungsplan mit verschiedenen Ei- gentumsverhältnissen nicht geben. Es bleibt bei der ausdrücklich genannten allgemeinen Zuläs- sigkeit. Das Klinikum is t ein Eigenbetrieb und muss im Rahmen seiner Versorgungs-situation unabhängig bleiben und vor allem andere Maß- stäbe bei der Energieversorgung berücksichtigen. Mail vom 10. Juli 2015: Da telefonisch alle Themen besprochen worden sind, gibt es von unserer Seite keine Einsprüche gegen den Vorentwurf des Bebauungsplans „Ehemalige Artilleriekaserne“. Wenn Sie weiter an dem Thema Erschließung der NW Stadt durch die Campusachse arbeiten, sind dadurch unsere Interessen gewahrt. Vielen Dank an Fr. Stenzel-Koob für das kon- struktive Gespräch und die praktizierte Bürger- beteiligung. Persönlich wünsche ich mir noch dass Sie vom Stadtplanungsamt durch eine großräumige Planung mehr und intensiver auf die Themen Nutzung der Regenerierbaren Energien und dezentrale Energieversorgung eingehen. In einem frühzeitigeren Stadium hätte man die geplante Energiezentrale des Städtischen Klini- kums mit der Energieversorgung eines Teilge- bietes der Ehemaligen Artilleriekaserne ver- knüpfen können. Ein größeres Blockheizkraft- werk wäre sicher kostengünstiger zu betreiben. Die Energiezentrale des Städtischen Klinikums muss unabhängig und autark bleiben. Eine Kom- bination z. B. mit einem privaten Energie- versorger ist daher nicht möglich. Industrie und Handelskammer Karlsruhe Stellungnahme vom 3.7.2015 zur Träger- anhörung Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe als Trägerin öffentlicher Belange stimmt grund- sätz lich dem Ziel der Planung zu, das Gelände der ehemaligen Artilleriekaserne in der Karlsru- her Nordweststadt städtebau lich weiter zu entwickeln. Wir begrüßen insbesondere das Ziel, ein verträgliches Nebeneinander zwischen Wohnen und Gewerbe zu gestalten. Wir halten daher die Aufteilung in einen "WohnHof, "WerkHof“ und „OfficeHof" prinzipiell für sinnvoll. Kenntnisnahme Es bestehen große Bedenken gegenüber den geplanten Festsetzungen im Bereich "Werk- Hof“ und "OfficeHof“. Würden diese Gültig- Die derzeit vorhandenen gewerblichen Nut- zungen genießen Bestandsschutz und sollen auch zukünftig innerhalb der geplanten Mischgebiets- - 3 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt keit erhalten, wäre die Existenz der dort schon teilweise seit Jahrzehnten ansässigen Betriebe gefährdet, da sie sich unter diesen Bedingun- gen nicht weiter entwickeln könnten. nutzung des Plangebiets in ihrer Entwicklung nicht eingeschränkt werden. Im Rahmen eines er- stellten Schallgutachtens wurden die einzelnen Nutzungen und ihre Belange näher betrachtet. Der Gutachter gelangt zu der Einschätzung, dass die gewerblichen Nutzungen bezüglich ihrer Lär- mimmissionen durch die Planung keine weitere Einschränkung erfährt. So sollen im „OfficeHof“ nur Büro- und Ge- schäftsgebäude erlaubt sein, nicht zulässig sind "sonstige Gewerbebetriebe". Wir denken hier beispielsweise an einen Betrieb, der mit Fräs- und Spritzgussmaschinen Produkte für die kunststoffverarbeitende Industrie herstellt. Um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können, ist dieser Betrieb darauf angewiesen, dass auch in den Abendstunden sowie an den Wochenenden produziert werden kann. Neben Büro- und Geschäftsgebäuden sind im OfficeHof auch Wohngebäude, Anlagen für Ver- waltungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, so- ziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Be- herbergungsgewerbes sowie Einzelhandelsbe- triebe zulässig. Aufgrund der geplanten Nut- zungsdurchmischung und Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen innerhalb des Mischge- bietes wird auf die Ausweisung von sonstigen Gewerbebetrieben im OfficeHof verzichtet und diese zukünftig auf den Teilbereich MI 3 (Werk- Hof) , der durch diesen Schwerpunkt schon heute gewerblich geprägt ist, begrenzt. Der derzeit vorhandene gewerbliche Betrieb ge- nießt Bestandsschutz und soll auch zukünftig in- nerhalb der geplanten Mischgebietsnutzung des Plangebiets in seiner Entwicklung nicht einge- schränkt werden. Mit dem Instrument der Ge- räuschkontingentierung wird die Verträglichkeit zwischen den vorhandenen gewerblichen Nut- zungen mit den zum Wohnen vorgesehenen Flä- chen in der Umgebung hergestellt, ohne die ge- werblichen Nutzungen im geplantem Mischge- biet über das städtebaulich vorgesehene Maß hinaus zu beschränken. Außerdem muss die ständige Anfahrbarkeit mit Lastkraftwagen gewährleistet sein. Wir fordern daher, dass die Festsetzungen so geändert werden, dass auch sonstige Gewerbebetriebe ausnahmsweise in dem Bereich „MI 5“ (heuti- ges MI 1) erlaubt sind. Mit dem geplanten Ausbau der Planstraße A auf sechs Meter Breite (Begegnungsfall LKW/LKW) soll die Anfahrbarkeit auch mit LKWs, die das Plangebiet als Ziel anfahren, verbessert werden. Aufgrund der geplanten Nutzungsdurchmischung und den jeweiligen Schwerpunkten (WohnHof mit Schwerpunkt Wohnen, WerkHof mit Schwer- punkt gewerbliche Nutzung und OfficeHof mit Schwerpunkt Büro- und Geschäftsnutzungen, Handel) wird auf die Zulässigkeit von sonstigen Gewerbebetrieben im OfficeHof (MI 1) verzichtet. Hinsichtlich der Lärmkontingentierung muss gewährleistet sein, dass in Absprache mit dem betroffenen Betrieben dessen Lärmkontingent großzügigst bemessen ist. Mit dem Instrument der Geräuschkontingen- tierung und den Festsetzungen zum passiven Schallschutz wird die Verträglichkeit zwischen vorhandenen und geplanten gewerblichen Nut- zungen mit den zum Wohnen vorgesehenen Flä- chen in der Umgebung hergestellt, ohne die ge- werblichen Nutzungen im geplantem Mischge- biet über das städtebaulich vorgesehene Maß - 4 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt hinaus zu beschränken. Ähnlich problematisch ist die Situation im "WerkHof“. So soll eine Fußgängerverbindung von der Moltkestraße zur Universität möglich sein, die über ein Betriebsgelände führen wür- de. Dies ist aus Haftungsgründung nicht vor- stellbar. Durch die Zulassung eines mehrge- schossigen Gebäudes in der Mitte des „Werk- hofs“ würde der Kundenparkplatz eines dort ansässigen Betriebes überbaut und der Quer- verkehr zwischen dessen Betriebsteilen er- schwert beziehungsweise ganz unterbrochen werden. Im Bebauungsplan wurde die Fuß- und Radewe- geverbindung von der Moltkestraße zum KIT/Nord zum Teil als Verkehrsfläche mit beson- derer Zweckbestimmung bzw. mit einem Geh- recht zugunsten der Allgemeinheit ausgewiesen. Ebenso sieht der Bebauungsplan die Möglichkeit einer zukünftigen Nachverdichtung durch ein mehrgeschossiges Solitärgebäude im WerkHof vor. Damit ist das städtebauliche Entwicklungsziel für diesen Bereich planungsrechtlich gesichert. Das Betriebsgelände mit seinen Gebäuden und seinen derzeitigen Nutzung en, wie z. B. der Kundenparkplatz, genießt Bestandsschutz, solan- ge von Seiten des Eigentümers keine Verände- rung beabsichtigt ist. Wir schlagen daher vor, dass in engem Kontakt mit den dort ansässigen Unternehmen die Pla- nung überarbeitet wird, um di e berechtigten Anliegen der Betriebe berücksichtigen zu kön- nen. Bei dieser Gelegenheit könnte auch ge- klärt werden, inwieweit eine großzügigere Nutzung des Werkhofes für das Wohnen mög- lich ist. Die Planung wurde bereits im Vorfeld und wäh- rend der Bebauungsplanerarbeitung den dort an- sässigen Betrieben mehrfach vorgestellt und mit deren Bedürfnissen abgestimmt. Die Rahmenbe- dingungen des Betriebes wurden abgefragt, so dass bereits ein Austausch stattfand und ausrei- chend Möglichkeiten, die Betriebsanliegen vorzu- tragen. Grundsätzlich sind im WerkHof im MI 3 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper- sonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebslei- ter zulässig. Da der Schwerpunkt hier jedoch auf gewerblicher Nutzung liegt, ist keine generelle Wohnnutzung hier sinnvoll. Im Rahmen des Bo- denordnungsverfahrens wird gemeinsam mit dem Eigentümer das weitere Vorgehen abge- stimmt werden. Stellungnahme vom 21.12.2016 zur zwei- ten Offenlage Mit unserer Stellungnahme vom 3. Juli 2015 haben wir ausführlich zu dem genannten Plan- vorhaben Stellung bezogen. Wir bitten da rum, die vorgebrachten Hinweise auch im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Darüber hin- aus haben wir keinerlei weitere Anregungen vorzubringen. Kenntnisnahme Stellungnahme vom 23.3.2017 zur dritten Offenlage Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22. Februar 2017 und die damit einhergehende erneute Einbeziehung der IHK Karlsruhe in die Aufstel- lung des Bebauungsplanes „Ehemalige Artille- riekaserne – westlich Kußmaulstraße“ in Karls- ruhe-Nordweststadt. Mit unserer Stellungnah- me vom 3. Juli 2015 haben wir ausführlich zu dem genannten Planvorhaben Stellung bezo- gen. Wir bitten darum, die vorgebrachten Hin- Siehe obige Stellungnahme der Stadtplanung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bis vor kurzem mit den Eigentümern des Betriebes Ab- stimmungsgespräche stattfanden. So wurden z. B. die Stellplatzzahl für die Mitarbeiter durch eine weitere Ergänzung im zeichnerischen Teil er- gänzt. - 5 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt weise auch im weiteren Planverfahren zu be- rücksichtigen. Darüber hinaus haben wir kei- nerlei weitere Anregungen vorzubringen. Nachbarschaftsverband Karlsruhe Stellungnahme vom 10.8.2016 zur ersten Offenlage Aus Sicht des Nachbarschaftsverbandes stehen dem Vorhaben weiterhin keine belange entge- gen. Der gültige Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe weist für den angegebenen Bereich gemischte Bau- fläche sowie Flächen für den Gemeinbedarf aus. Das Vorhaben ist aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. Bitte informieren Sie uns über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Kenntnisnahme Sobald der Satzungsbeschluss erfolgt und der Bebauungsplan veröffentlicht ist, erhält der Nachbarschaftsverband den Hinweis über den Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Handwerkskammer Karlsruhe Stellungnahme vom 20.9.2016 zur ersten Offenlage Die Handwerkskammer Karlsruhe hat bezüglich des genannten Bebauungsplanes keine Anre- gungen oder Bedenken vorzubringen. Kenntnisnahme Vermögen und Bau, Amt Karlsruhe Stellungnahme vom 5.10.2016 zur ersten Offenlage Landeseigene Grundstücke oder sonstige Rech- te des Landes sind nach den beigelegten Aus- führungen zum Bebauungsplan von der Pla- nung nicht betroffen. Gegen die genannte Pla- nung bestehen seitens des Landes Baden- Württemberg (Liegenschaftsverwaltung) daher grundsätzlich keine Bedenken. Kenntnisnahme Regionalverband Mittlerer Oberrhein Stellungnahme vom 6.10.2016 zur ersten Offenlage Für die Beteiligung am genannten Bebauungs- planverfahren danken wir Ihnen. Regionalpla- nerische Belange sind hiervon nicht berührt. Kenntnisnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen der Bundeswehr Stellungnahme vom 2.12.2016 zur zweiten Offenlage Nach den vorliegenden Unterlagen wird davon ausgegangen, dass die baulichen Anlagen- ein- schließlich untergeordneter gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschrei- ten. Sollte diese Höhe (30 m über Grund) über- schritten werden, wird gebeten in jedem Ein- zelfall die Planungsunterlagen- vor Erteilung ei- ner Baugenehmigung- zur Prüfung zu zuleiten. Die maximale Wandhöhe des höchsten Gebäudes liegt bei 29 Metern. Wir gehen davon aus, dass einer Bebauung grundsätzlich nichts entgegen- steht. Das Bauordnungsamt erhielt eine Kopie der Stel- lungnahme mit der Bitte, das Bundesamt für Inf- rastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr am späteren konkreten Bauge- - 6 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Bei der oben angegebenen Maßnahme beste- hen seitens der Bundeswehr aus liegen- schaftsmäßiger, schutzbereichsmäßiger Sicht und gleichbleibender Rechts- und Sachlage keine Bedenken. nehmigungsverfahren zu beteiligen, sofern die genannte Höhe überschritten werden sollte. Landratsamt Karlsruhe-Gesundheitsamt Stellungnahme vom 13.12.2016 zur zwei- ten Offenlage Nach Überprüfung der zur öffentlichen Ausle- gung gedachten Planungsunterlagen haben sich aus Sicht unseres Amtes keine neuen Be- denken oder Anregungen ergeben. Stellungnahme vom 13.3.2017 zur dritten Offenlage Aus umwelthygienischer Sicht Zustimmung. Stellungnahme Abteilung Gesundheit vom 22.3.2017 zur dritten Offenlage Nach Überprüfung der zur öffentlichen Ausle- gung gedachten P lanungsunterlagen haben sich aus Sicht unseres Amtes keine neuen be- denken oder Anregungen ergeben. Kampfmittelbeseitigungsdienst Stellungnahme vom 15.4.2015 zur Träger- anhörung Für das o. g. Objekt wurde eine multitempora- le Luftbildauswertung mit den umseitig aufge- führten Luftbildern durchgeführt. Die Luftbild- auswertung bzw. andere Unterlagen ergaben Anhaltspunkte, die es erforderlich machen, dass weitere Maßnahmen durchgeführt wer- den. Über eventuell festgestellte Blindgänger- verdachtspunkte hinaus ka nn zumindest in den bombardierten Bereichen das Vorhanden- sein weiterer Bombenblindgänger nicht ausge- schlossen werden. In den bombardierten Be- reichen und Kampfmittelverdachtsflächen sind i.d.R. flächenhafte Vorortprüfungen zu emp- fehlen. Untersucht wurde das in der Anlage umrandete Gebiet! Die Aussagen beziehen sich nur auf die Befliegungsdaten der verwen- deten Luftbilder und können nicht darüber hinausgehen! Eine absolute Kampfmittelfreiheit kann auch für eventuell freigegebene Bereiche nicht be- scheinigt werden. Unter Ziffer 3.5 der Begründung ist folgender Hinweis enthalten: "Im Plangebiet ergeben sich nach Luftbildaus- wertungen Anhaltspunkte für einen Kampfmit- telverdacht. Vor Eingriffen in den Boden sollte daher der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu Ra- te gezogen werden. Näheres ist im Bauge- nehmigungsverfahren zu regeln." Das Bauordnungsamt hat von dieser Stellung- nahme eine Kopie mit der Bitte um Beachtung im betreffenden Baugenehmigungsverfahren er- halten. Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Stellungnahme vom 15.3.2017 zur dritten Offenlage Eine Stellungnahme zu den Belangen der Bau und Kunstdenkmalpflege, sowie der archäolo- Die unter Denkmalschutz stehenden Anlagen sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Im Rah- - 7 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt gischen Denkmalpflege haben Sie mit Schrei- ben vom 8.7.2015 erhalten. Da sich aus unserer Sicht keine grundsätzlich neuen Aspekte ergeben haben behält unsere Stellungnahme zu oben genanntem Planungs- vorhaben weiterhin Gültigkeit. men der anstehenden Bauanträge sind die Maß- nahmen mit der Denkmalschutzbehörde im Ein- zelnen abzustimmen. Stellungnahme vom 8.7.2015 zur Träger- anhörung Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 14.04.2014. Diese behält aus unserer Sicht noch immer ihre Gültigkeit. Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass das Gebäude Kußmaulstraße 7 in den Planunterlagen nicht als Kulturdenkmal ausgewiesen ist. Wir bitten Sie, diese Gebäude ebenfalls als Kulturdenkmal zu kartieren. Das ausgewiesene Baufenster sieht einen Ab- bruch des Gebäudes vor. Gegenüber dieser Planung werden von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege erhebliche Bedenken hervor gebracht. Wir weisen nochmals eindrücklich darauf hin, dass vor baulichen Eingriffen (ins- besondere Abbruch), wie auch vor einer Ver- änderung des Erscheinungsbildes dieses Kul- turdenkmals nach der vorherigen Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Das Planzeichen für das Kulturdenkmal Kuß- maulstraße 7 war versehentlich verschoben und wurde inzwischen an die korrekte Stelle plaziert. Bereits in der Rahmenplanung sowie bei der Mehrfachbeauftragung und in den mehrfach stattgefundenen Abstimmungsterminen mit dem Landesdenkmalamt wurden die städte- baulichen Entwicklungsziele und zukünftig vertretbare Nutzungsmöglichkeiten des Ge- bäudes Kußmaulstraße 7 auch unter Beach- tung des heutigen Gebäudezustandes einge- hend diskutiert. Der Bebauungsplan stellt mit dem ausgewiesenen Baufenster die städtebau- liche Entwicklungsmöglichkeit des Grund- stücks dar, wenn aufgrund der wirt - schaftlichen Rahmenbedingungen eine Sanie- rung und Umnutzung nicht zumutbar sein soll- te. Das Gebäude ist als Kulturdenkmal weiter- hin geschützt und genießt Bestandsschutz. Am 4.8. und 22.9.2015 fanden Abstimmungsge- spräche mit dem Landesamt für Denkmalpfl ege statt, auf deren Grundlage der Bebauungsplan angepasst wurde. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 46, Luftfahrt Stellungnahme vom 6.12.2016 zur zweiten Offenlage Im Zusammenhang mit dem im Betreff ge- nann ten Bebauungsplan bestimmen wir, dass wir gemäß § 17 Luftverkehrs-Gesetz zu jedem hier geplanten Bauwerk zu hören sind, sollte Ihnen hierzu ein Bauantrag oder eine finale Bauausführungsplanung vorgelegt werden. Eine Kopie der Stellungnahme ging an das Bau- ordnungsamt mit der Bitte um Beachtung i n den jeweiligen Bauantragsverfahren. Stellungnahme vom 28.2.2017 zur dritten Offenlage Wir bitten um Berücksichtigung, dass zu dem hier vorgelegten Plan eine verbindliche Aussage erst von unserer Seite getroffen werden kann, sobald uns hierzu ein Bauantrag oder eine fina- le Bauausführungsplanung vorliegt. Aufgrund Eine Kopie der Stellungnahme ging an das Bau- ordnungsamt mit der Bitte um Beachtung in den jeweiligen Bauantragsverfahren. - 8 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt der Lage des Gebietes dürften bei Einhaltung der in der Planfertigung „Bebauungsplan Ehem. Artilleriekaserne – westlich Kußmaul- straße, Maßstab 1:500 vom 15.5.2015“ er- sichtlichen baulichen Vorgab en keine Probleme zu erwarten sein. Wir bitten Sie, aufgrund des in unmittelbarer Nähe gelegenen Hubschrau- bersonderlandeplatzes uns gegebenenfalls vor- liegende finale Bauausfüh rungsplanungen oder Bauanträge zur Prüfung vorzulegen. Stadtwerke Karlsruhe Stellungnahme vom 8.7.2015 zur Träger- anhörung Allgemeine Informationen und Voraussetzun- gen für die Gültigkeit der Stellungnahme: Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfra- genden eingereichten Unterlagen. Eine Über- prüfung der eingearbeiteten Leitungs- und An- lagenbestände, auf Vollständigkeit und Rich- tigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeurtei- lungen aufgrund mangelhafter Unterlagen des Antragstellers gehen ebenso wenig zu unseren Lasten wie ein daraus resultierender Mehrauf- wand des Antragstellers. Aktuelle Planunterla- gen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unserer Leitungsauskunft leitungs- auskunft @netzservice-swka.de. Die Vorgaben unserer Leitungsschutzanwei- sung - siehe www.netzservice-swka.de → Planauskunft → Schutzanweisung - sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den un- ten genannten Ansprechpartnern zulässig. Zu unseren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Min- destabstände einzuhalten. Eine tabellarische Übersicht erhalten Sie als Anlage A. Stromversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Wie bereits mit der Stel- lungnahme vom 14.04.2014 mitgeteilt ist das Areal über mehrere kundeneigene Übergabe- stationen (Kundenstationen) versorgt und ver- fügt über kein Niederspannungsnetz. Für die Neugestaltung/Erschließung muss ein Nieder- spannungsnetz verlegt werden und Standorte für Trafostationen (Netzstationen der Stadt- werke) festgelegt werden. Wir raten dringend dazu, weitere Straßen/Wege öffentlich auszu- weisen, da sonst für sämtliche Privatflächen Grunddienstbarkeiten für die Stadtwerke abge- schlossen werden müssen, welches mit erhebli- Die angefügte Anlage A wurde unter Ziffer 14 der Hinweise aufgenommen. Es bleibt bei der öffentlichen Erschließung über die Planstraße A. Die interne Erschließung ist Aufgabe der Eigentümer. Die bekannten Trans- formatorenstandorte sind in der Planzeichnung enthalten. Notwendige weitere Versorgungsanla- gen sind zulässig. Siehe hierzu Ziffer 6 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen. Im Rahmen ei- nes Abstimmungstermines am 6.8.2015 mit der Stromversorgung und dem Tiefbauamt wurde festgelegt, dass keine weiteren Standorte für Tra- fostationen im Plangebiet auszuweisen sind. Gemäß der städtebaulichen Rahmenplanung wird nur die Campus-Achse als öffentliche Ver- kehrsfläche für Fußgänger- und Radfahrer und - 9 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt chem Zeitaufwand und Kosten für Anschluss- nehmer/Kunden verbunden ist. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Öffent- liche Gas- und Wasserversorgungseinrich- tungen befinden sich derzeit in Hertz-, Moltke- und Kussmaulstraße. Die innere Erschließung des Bebauungsplangebietes mit Trinkwasser er- folgt bisher über private Leitungen, deren Zu- stand uns nicht bekannt ist. Sofern der Aufbau eines öffentlichen Wasserversorgungsnetzes im Plangebiet erfolgen soll, sind Leitungstrassen zu allen zu versorgenden Gebäuden erforder- lich. Um die Leitungen in einer frostfreien Tiefe verlegen zu können, ist eine Überdeckung der Tiefgaragen in einer Größenordnung von 1,50 m im Bereich der Leitungstrassen erforderlich. Hierfür sind u. E. noch entsprechende Festle- gungen zu treffen. Falls einzelne Gebäude an das Gasversorgungs-netz angeschlossen wer- den sollen, bitten wir um frühzeitige Abstim- mung. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes muss für die Planstraße A eine öffentliche Straßenbeleuchtung errichtet werden. Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Auf der im Lageplan eingezeichneten Fläche befinden sich mehrere Trassen mit Informationskabeln der Stadtwerke Karlsruhe. Diese müssen ding- lich gesichert werden. Eine Umverlegung kann geprüft werden. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Teile der Bestandsgebäude sind bereits mit Fern- wärme versorgt und es verlaufen durch einige Keller Fernwärmeleitungen. Hier ist rechtzeitig vor Beginn der vorgesehenen Gebäudesanie- rungen bzw. Umnutzungen Kontakt zum Fernwärmenetzbetrieb aufzunehmen. Hier ist unter Umständen ein gemeinsames Konzept zur weiteren Versorgung der bestehenden Übergabestationen zu sichern. Nach Prüfung die Planstraße A ausgewiesen. Die Ausweisung weiterer Straßen und Wegflächen ist nicht im öf- fentlichen Interesse. Die Trinkwasserversorgung des Plangebietes er- folgt über die öffentliche Verkehrsfläche bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze. Lage und Führung der Wasserleitung innerhalb der Privat- grundstücke ist Sache der Eigentümer. Die Leitungsführung auf den Privatgrundstücken kann auch innerhalb der geplanten TGA erfolgen; eine Überdeckung von mindestens 1,50m ist dann nicht erforderlich. Die Gasversorgung einzelner Gebäude ist An- gelegenheit der privaten Grundstückseigentümer. Im Zuge der weiteren Ausbauplanung der Plan- straße A wird dies berücksichtigt. Im Bebauungsplan werden gemäß den Bestands- erfassungen der vorhandenen Ver- und Entsor- gungsleitungen diese über Leitungsrechte pla- nungsrechtlich gesichert. Im Rahmen des an- schließenden Umlegungsverfahrens werden im Detail die Leitungsrechte und erforderliche Arbei- ten mit allen Beteiligten abgestimmt und gere- gelt. Die Information wurde in die Hinweise über- nommen. - 10 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt der Leitungskapazitäten (Kapazität zur Zeit noch ca. 1MW) der bestehenden Fernwärme- leitungen besteht die Möglichkeit, im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Leitungs- kapazität, die geplanten Neubauten an das Fernwärmenetz anzuschließen. Hier wird um frühzeitige Kontaktaufnahme gebeten, um die eventuell notwendigen Netzerweiterungen rechtzeitig beginnen zu können und kosten- günstige Anschlussangebote zu erstellen. Die Information wurde in die Begründung über- nommen Stellungnahme vom 24.10.2016 zur ersten Offenlage Allgemeine Informationen und Voraussetzun- gen für die Gültigkeit der Stellungnahme: → Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unterlagen. Eine Überprüfung der eingearbeiteten Leitungs- und Anlagenbestände, auf Vollständigkeit und Richtigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeur- teilungen aufgrund mangelhafter Unterlagen des Antragstellers gehen ebenso wenig zu unseren Lasten wie ein daraus resultierender Mehraufwand des Antragstellers. → Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unserer Leitungsauskunft, Leitungsauskunft @netzservice-swka.de, Fax 0721-599-4819. → Die Vorgaben unserer Leitungsschutzanwei- sung - siehe www.netzservice-swka.de → Planauskunft → Schutzanweisung - sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den un- ten genannten Ansprechpartnern zulässig. → Zu unseren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabellar i- sche Übersicht erhalten Sie als Anlage A. Stromversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Wie bereits mit der Stellungnahme vom 14.04.2014 mitgeteilt, ist das Areal über meh- rere kundeneigene Übergabestationen (Kun- denstationen) versorgt und verfügt über kein Niederspannungsnetz der öffentlichen Versor- gung. Für die Neugestaltung/Erschließung muss ggf. ein Niederspannungsnetz verlegt werden und Standorte für Trafostationen (Netzstatio- nen der Stadtwerke) festgelegt werden. Wir empfehlen die öffentliche Ausweisung wei- terer Straßen/Wege, da sonst für sämtliche Privatflächen Grunddienstbarkeiten für die Es bleibt bei der öffentlichen Erschließung über die Planstraße A. Die interne Erschließung ist Aufgabe der Eigentümer. Die bekannten Trans- formatorenstandorte sind in der Planzeichnung enthalten. Notwendige weitere Versorgungsanla- gen sind zulässig. Siehe hierzu Ziffer 6 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen. - 11 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Stadtwerke abgeschlossen werden müssen. Für neu geplante Baumstandorte gilt es einen Mindestabstand von 2,50 m zu den Versor- gungsleitungen einzuhalten. Außerdem gilt es für die Bereiche mit Grenz- bebauung zu prüfen, ob der Verbau im öffent- lichen Bereich liegt und möglicherweise mit Kabelsystemen in Grundstücknähe kollidiert. Sollten Kabelverlegungen oder Ähnliches not- wendig sein und geprüft werden, bitte ich Sie diesbezüglich rechtzeitig Kontakt mit uns auf- zunehmen. 110- und 20-kV-Kabel dürfen we- der freigelegt, noch über- bzw. unterpresst werden. Sollte sich dies nicht vermeiden lassen, ist vorab unsere Abteilung Netzbetrieb, zur Ab- stimmung eventuell notwendiger Sicherungs- maßnahmen zu kontaktieren. Als Vor laufzeit in Bereichen mit 110-kV-Kabeln sind 6 Wochen, in Bereichen mit 20-kV-Kabeln 2 Wochen ein- zuplanen. Bei einer Beschädigung dieser Kabel ist neben einem immensen wirtschaftlichen Schaden eine akute Lebensgefahr gegeben. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. In der nordwestlichen Ecke des Bebauungsplange- biets befindet sich eine Gas- Druckregelanlage der öffentlichen Gasversorgung. Falls deren Standort nicht aufrechterhalten werden kann/soll, wird hierfür ein Alternativstandort benötigt. Dieser soll möglichst nahe an Gashoch- und größer dimensionierten Gasnie- derdruckleitungen liegen, um die Kosten für den Leitungsbau gering zu halten. Im Falle ei- ner Umverlegung gehen wir davon aus, dass dies auf Kosten des Vorhabenträgers erfolgt. Da uns bisher keine Anfragen von Gebäudeei- gentümern nach Gasnetzanschlüssen vorliegen, sehen wir aktuell keine Erweiterung der Gas- versorgung über das derzeit vorhandene Maß vor. Bei der Wasserversorgung ist derzeit nur eine Neuverlegung innerhalb der Planstraße „A“ im Norden des Gebiets vorgesehen. Gemäß unse- rem Kenntnisstand erfolgt die Weiterverteilung über Privatleitungen. Daher sind unsererseits keine Leitungsverlegungen außerhalb der Plan- straße „A“ geplant. Für unsere Netzbetriebsab- teilung wären dennoch Bestandspläne der ge- bietsinternen Wasserversorgung hilfreich. Da- mit könnten bei Störun gen/Umbaumaßnahmen die Gebäude, die von einer eventuellen Unter- Nach Abstimmung mit der entsprechenden Ab- tei lung der Stadtwerke, dem Liegenschaftsamt und dem Gartenbauamt wurde ein Ersatzstandort für die Gas-Druckregelanlage an der Ecke Hertz- straße / Siemensallee gefunden und ein entspre- chendes Grundstück dafür im zeichnerischen teil des Bebauungsplanes ausgewiesen. Die Kosten für den Ersatz der bestehenden Leitung werden von der Stadt getragen. Private Gasnetz- und Wasseranschlüsse sind mit den jeweiligen Eigentümern im Rahmen der pri- vaten Ver- und Entsorgung abzustimmen. - 12 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt brechung der Wasserversorgung betroffen wä- ren, genau identifiziert und deren Bewohner entsprechend informiert werden. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Im Zuge der Umsetzung des B.-Planes muss für die Planstraße A eine öf- fentliche Straßenbeleuchtung errichtet werden. Im Rahmen des vom Tiefbauamt erstellten Aus- bauplanes werden die Belange der Straßenbe- leuchtung berücksichtigt. Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Auf der im Lageplan eingezeichneten Fläche befinden sich mehrere Trassen mit Informationskabeln der Stadtwerke Karlsruhe. Diese müssen ding- lich gesichert werden. Eine Umverlegung kann geprüft werden. Die dingliche Sicherung erfolgt im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens. In der Planzeichnung sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für Ver- und Entsorgungsträger enthalten. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Teile der Bestandsgebäude sind bereits mit Fern- wärme versorgt und es verlaufen durch einige Keller Fernwärmeleitungen. Hier ist rechtzeitig vor Beginn der vorgesehenen Gebäudesanie- rungen bzw. Umnutzungen Kontakt zum Fernwärmenetzbetrieb aufzunehmen. Hier ist unter Umständen ein gemeinsames Konzept zur weiteren Versorgung der bestehenden Übergabestationen zu sichern. Nach Prüfung der Leitungskapazitäten (Kapazität zur Zeit noch ca. 1MW) der bestehenden Fernwärme- leitungen besteht die Möglichkeit, im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Leitungs- kapazität, die geplanten Neubauten an das Fernwärmenetz anzuschließen. Hier wird um frühzeitige Kontaktaufnahme gebeten, um die eventuell notwendigen Netzerweiterungen rechtzeitig beginnen zu können und kosten- günstige Anschlussangebote zu erstellen. Die neue Anbindung der Fernwärme von der Kuß- maulstraße ist im Bebauungsplan mit Leitungs- recht zu sichern. Hierzu hat die Klärung zwi- schen dem Vorhabensträger und den Stadt- werken Karlsruhe GmbH zu erfolgen. Die weitere Versorgung ist durch die Eigentümer direkt mit den Versorgungsbetrieben abzustim- men. Dazu sind vielfältige Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechte für Ver- und Entsorgungsträger in der Planzeichnung enthalten. Das erbetene Leitungsrecht wurde in die Plan- zeichnung übernommen. Dingliche Sicherungen Sofern gemäß der voranstehenden Abschnitte dingliche Sicherungen (beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) erforderlich werden bitten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen, um Kon- taktaufnahme. Die Stellungnahme wurde an die Umlegungsstelle weitergeleitet mit Bitte um Beachtung im Boden- ordnungsverfahren. Lichte Abstände in offener Bauweise und bei grabenlosen Bauverfahren - 13 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Bei grabenlosen Bauverfahren sind lichte Ab- stände von mindestens 1,0 m zu den Versor- gungssystemen einzuhalten. Falls dieses Min- destmaß nicht sicher eingehalten werden kann, sind die betroffenen Systeme an den relevan- ten Punkten freizulegen. Das grabenlose Bau- verfahren ist dann unter ständiger Beobach- tung der Versorgungssysteme durchzuführen und im Falle einer potenziellen Gefährdung un- serer Leitungen, bzw. falls er kennbar wird, dass die unter 1. genannten Mindestmaße nicht eingehalten werden, unverzüglich abzubre- chen. Für die Fernwärmeversorgung gilt darüber hinaus: Um eine Havarie zu vermeiden dürfen Fern- wärmeleitungen auf einer Länge von mehr als 2,0 m nicht freigelegt werden, der Fernwär- menetzbetrieb, Tel. 0721 599-3136, ist recht- zeitig vor Beginn von Arbeiten oberhalb, un- terhalb oder neben Fernwärmetrassen zu in- formieren. Im Heizbetrieb ist eine Überde- ckungshöhe von min. 0,6 m einzuhalten. Die Stellungnahme wurde an die Umlegungsstelle weitergeleitet mit Bitte um Beachtung im Boden- ordnungsverfahren. Die beigefügte Anlage A „Lichte Abstände“ wur- de unter Ziffer 14 der Hinweise aufgenommen. Verkehrsbetriebe Karlsruhe Stellungnahme vom 20.9.2016 zur ersten Offenlage Sollte der Zugang gegenüber Haus Nr. 131, heute mit einem Gehrecht belastet, dauerhaft geöffnet werden so ist das weitere Vorgehen aufgrund des möglicherweise entstehenden Verkehrsaufkommens mit den Verkehrsbetrie- ben abzustimmen. Die Verkehrsbetriebe haben keine weiteren Einwände. Eine generelle Öffnung des genannten Zuganges ist nicht beabsichtigt. Es bleibt bei einer fußläufi- gen Erschließung an dieser Stelle mittels eines Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit. ZJD-Untere Wasser-, Abfallrechts- und Altlastenbehörde Stellungnahme vom 9.9.2016 zur ersten Offenlage Von Seiten der Abfallrechts- und Altlastenbe- hörde ergibt sich kein Bedarf für eine erneute Äußerung im Rahmen der Auslegung der Plan- unterlagen. Kenntnisnahme ZJD-Untere Denkmalbehörde Stellungnahme vom 8.7.2015 zur Träger- - 14 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt anhörung Die Planung bewegt sich - aus denkmalschutz- rechtlicher Sicht - weiterhin auf der Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans. Insoweit stimmt die Denkmalschutzbehörde der Pla- nung zu. In diesem Jahr kam es zu einem An- trag der Fa. Karrer & Barth GmbH auf Errich- tung eines Reifenlagers auf dem Grundstück Kußmaulstraße 15 a (Bauvoranfrage). Das Bauordnungsamt lehnte diesen Antrag auf- grund der ablehnenden Haltung der Denkmal- schutzbehörde am 2. Juli 2015 ab. Kenntnisnahme ZJD-Immissions- und Arbeitsschutzbehörde Stellungnahme vom 10.7.2015 zur Träger- anhörung Ausgehend von der fachlichen Richtigkeit des ,,Fachbeitrags Schall und Verkehr", die vom Umwelt- und Arbeitsschutz geprüft wurde, er- scheint es aus immissionsschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich schlüssig, die Geräu- schimmissions-Konflikte mittels der vorgese- henen Geräuschkontingentierung und Festset- zungen zum passiven Schallschutz zu lösen. Nachstehende Anmerkun gen möchten wir dennoch ins Verfahren einbringen: In Ziffer 4.6 der Planbegründung ist im 5. Absatz die Untergliederung "des GE" erläutert, wo es vermutlich "des MI" heißen sollte. Die im Plangebiet aktuell ansässigen Gewer- bebe triebe sind in Ziffer 3.3 der PIanbegrün- dung beispielhaft beschrieben. Darunter be- finden sich mit Kfz-Betrieben, Druckerei und einem Fräs- und Spritzgussbetrieb gewerbliche Nutzungen, die die vorgesehene Mischge- bietsnutzung im Plangebiet bzw. insbesondere das dortige Wohnen unter Umständen erheb- lich stören können. Der Hinweis unter Ziffer 4. 6 auf' den Bestandsschutz greift u. E. zu kurz. Hier sollte ausführlich aufgezeigt wer- den, ob Konflikte bestehen und wie diese im Rahmen der Planung bewältigt werden. Die Planbegründung wurde entsprechend kor- rigiert. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung der Flä- chen mit gewerblicher Nutzung in Bauleitplan- verfahren ist nicht nur der aktuelle Bestand re- levant, sondern auch die grundsätzliche Mög- lichkeit einer Entwicklung, die sich in schall- technischer Hinsicht ergeben könnte, wenn alle Randbedingungen auf den gewerblich genutz- ten Flächen in Verbindung mit der Pflicht zur Berücksichtigung der umgebenden schutzwür- digen Nutzungen eingehalten werden würden. Mit dem Instrument der Geräuschkontingentie- rung wird die Verträglichkeit zwischen vorhan- denen und geplanten gewerblichen Nutzungen mit den zum Wohnen vorgesehenen Flächen in der Umgebung hergestellt werden, ohne die gewerblichen Nutzungen im geplantem Misch- gebiet über das städtebaulich vorgesehene Maß hinaus zu beschränken. Die Planbegrün- dung wurde entsprechend den oben genann- ten Erläuterungen ergänzt. Außer Schall sind auch andere Immissionen wie z. B. Luftverunreinigungen (einschIießlich Geruch), Erschütterungen, Licht etc. zu be- rücksichtigen. Die Planbegründung wurde um die Belange Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht er- gänzt. Zur Minimierung der Lichtimmissionen wurde zudem folgende planungsrechtliche Fest- - 15 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt setzung ergänzt: „Die Außenbeleuchtung der Freiflächen des Grundstückes ist insektenscho- nend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insek- ten-freundliche Lampen (1. Priorität: LED- Leuchten, 2. Priorität: Natriumnieder drucklam- pen) mit nach unten gerichte ter Abstrahlung zu verwenden. Dies ist im Baugenehmigungs ver- fahren nachzuweisen.“ Die Bundesanstalt für Wasserbau wird in Ziffer 3.5 als "relevante Lärmquelle" bezeichnet, obwohl im Fachbeitrag Schall, Ziffer 5.1.2 er- läutert ist, dass es sich zwar um eine "relevan- te" gewerbliche Nutzung handelt, die aber grundsätzlich mit dem Mischgebiet verträglich sei. Sofern dies so zutrifft und bei der BAW keine Schall- (oder andere Emissions-) quellen vorhanden sind, die sich auf das Mischgebiet nachteilig auswirken, sollte die Formulierung in der Planbegründung angepasst werden. Die Bundesanstalt für Wasserbau stellt zwar eine relevante gewerbliche Nutzung dar, die jedoch mit dem Mischgebiet verträglich ist. Entsprechend wurde die Formulierung in der Planbegründung angepasst. Die Überlegungen zum aktiven Schallschutz bzw. zu dessen eingeschränkter Umsetzbar- keit (z. B. Zif fer 4.5.3 des Fachbeitrags Schall) könnten der Vollständigkeit halber noch in die Planbegründung übernommen werden Die Anregung wurde in die Planbegründung aufgenommen.

  • Anlage Artillerie-Festsetzungen
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe – Nordweststadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen.........................................................3 1. Art der baulichen Nutzung................................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ................................................................................ 7 2.1 Grundflächenzahl ................................................................................................ 7 2.2 Höhe baulicher Anlagen ...................................................................................... 7 2.3 Vollgeschosse ...................................................................................................... 7 3. Überbaubare Grundstücksfläche .......................................................................... 8 4. Von Bebauung freizuhaltende Flächen ................................................................. 8 5. Stellplätze, Carports, Garagen, Tiefgaragen ......................................................... 8 6. Nebenanlagen ..................................................................................................... 9 7. Schallschutz......................................................................................................... 9 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ................................................ 10 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden u. Natur ........ 12 10. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ................................................................................................. 12 11. Minimierung der Lichtimmission (Fledermäuse, Insekten) .................................... 12 12. Abweichende Maße der Abstandsflächen .......................................................... 12 13. Denkmalschutz .................................................................................................. 12 II. Örtliche Bauvorschriften ................................................................................ 13 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ......................................................... 13 1.1 Dächer .............................................................................................................. 13 1.2 Materialität und Farbigkeit ................................................................................. 13 1.3 Nebenanlagen ................................................................................................... 13 2. Werbeanlagen und Automaten .......................................................................... 14 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen .................................................................... 14 3.1 Aurazonen, Lager- und Arbeitsflächen, historische Oberflächenbeläge ............... 14 3.2 Einfriedungen .................................................................................................... 15 3.3 Vorgärten .......................................................................................................... 15 3.4 Abfallbehälterstandplätze .................................................................................. 15 4. Außenantennen ................................................................................................ 15 5. Niederspannungsfreileitungen ........................................................................... 15 III. Sonstige Festsetzungen ................................................................................. 16 Anlage I: Außenlärmpegelbereiche über 64 dB (A) ...................................................... 17 Anlage II: Darstellung der Lärmpegelbereiche ............................................................. 17 Anlage III: Verkehrslärmpegel über 50 dB (A) in der Nacht .......................................... 19 BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), und der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet insgesamt wird als Mischgebiet nach § 6 BauNVO festgesetzt. Es wird gegliedert in die Teilbereiche MI 1 – MI 3. Die Abgrenzung der Mischgebiete richtet sich nach den zeichnerischen Festsetzungen in der Planzeichnung. Für alle Mischgebiete (MI 1-MI 3) gilt generell: Gartenbaubetriebe, Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Einzelhandelsbetrie- be sind nur zulässig soweit keine zentrenrelevanten Warensortimente angeboten werden. Zu den zentrenrelevanten Warensortimenten zählen:  Parfümeriewaren  Sanitäts- und Orthopädiebedarf  Bücher  Spielwaren, Baby- und Kinderartikel (kleinteilig)  Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschnerwaren  Schuhe Leder- und Modewaren (Handtaschen, Reisegepäck, Schirme, Acces- soires usw.)  Sportartikel und –bekleidung  Elektrokleingeräte (Haus- und Küchengeräte, Geräte zur persönlichen Pfl ege)  Telekommunikationsgeräte / -zubehör  Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger, Computerspiele, Fotogeräte / Fo- tobedarf  Haushaltswaten, Glas / Porzellan /Keramik, Flecht- und Korbwaren BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 4 -  Geschenk- und Dekorationsartikel, Kunstgewerbe  Antiquitäten, Kunstgegenstände  Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge  Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen  Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik  Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren  Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numismatik usw.) Im Übrigen werden die Mischgebiete hinsichtlich ihrer zulässigen Nutzungen wie folgt gegliedert: MI 1 Zulässig sind:  Wohngebäude  Geschäfts- und Bürogebäude  Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes  Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind:  Tankstellen  Sonstige Gewerbebetriebe MI 2 Zulässig sind:  Wohngebäude  Anlagen für Verwaltung  Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes Nicht zulässig sind:  Geschäfts- und Bürogebäude  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche u. sportliche Zwecke  Tankstellen  Sonstige Gewerbebetriebe MI 3 Zulässig sind: BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 5 -  Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter  Geschäfts- und Bürogebäude  Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes  Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke  Sonstige Gewerbebetriebe Ausnahmsweise zulässig sind Tankstellen soweit sie der betrieblichen Nutzung zu- geordnet und dieser in ihrer Grundfläche untergeordnet sind. Nicht zulässig sind sonstige Wohnnutzungen. c) Gewerbe- und Anlagenlärmkontingentierung im Mischgebiet Zulässig sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK bezogen auf die Im- missionsorte außerhalb des Plangebietes nach DIN 45691 weder tags (6:00 - 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 - 6:00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhal- tung muss nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 erfolgen. Als maßgebliche Immissionsorte zur Ermittlung der Geräuschvorbelastung sind folgende Immissionsorte ausgewählt: Immissionsort Adresse Schutzwürdigkeit IO 1 Moltkestraße 119 WR IO 2 Moltkestraße 121a WR IO 3 Stösserstraße 34 NO WR IO 4 Stösserstraße NW WR IO 5 Moltkestraße 127 WA IO 6 Moltkestraße 131 WA IO 7 Moltkestraße 139 WA IO 8 Moltkestraße 149 WA IO 9 Moltkestraße 153 WA IO 10 NO Ecke der Kleingartenanlage westlich der Herzstraße MI IO 11 Herzstraße 11 WA IO 12 Herzstraße 15 WA IO 13 Julius-Hirsch-Straße 2 SO Fassade WA IO 14 Julius-Hirsch-Straße 2 SSO Fassade WA IO 15 Westhochschule 06.37 MI IO 16 Westhochschule 06.42 MI IO 17 Westhochschule 06.45 MI IO 18 Kußmaulstraße 17 Haus 4 GE IO 19 Kußmaulstraße 17 Halle IV GE IO 20 Kußmaulstraße 17 Halle V GE IO 21 Nancystraße 22 WA IO 22 Kußmaulstraße 8 SOK IO 23 Städtisches Klinikum Geb K/a WA IO 24 Städtisches Klinikum Geb K WA IO 25 Städtisches Klinikum Geb H2 SOK BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 6 - IO 26 Städtisches Klinikum Geb N MI IO 27 Städtisches Klinikum Geb T Nord MI IO 28 Städtisches Klinikum Geb T Süd MI Die der Planung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften können bei der Stadt Karls- ruhe im Stadtplanungsamt in Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 14 - 18 (Hinter- haus), 1. OG, Zimmer 1.10, eingesehen werden. Teilfläche L EK,T in dB(A)/m² tags LEK,N in dB(A)/m² nachts TF 1 43 40 TF 2 40 30 TF 3 55 40 TF 4 53 38 TF 5 53 38 TF 6 45 25 TF 7 50 33 Für die Immissionsorte, die in den im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis H liegen, darf in den Gleichungen (6) und (7) der DIN 45691 das Emissionskon- tingent L EK der einzelnen Teilflächen durch den Wert aus der Summe des Emissi- onskontingents L EK plus dem Zusatzkontingent L EK,zus , das in der nachstehenden Tabelle angegeben ist, ersetzt werden. Sek- tor Anfang Ende EK,zus Tag in dB(A)/m² EK,zus Nacht in dB(A)/m² A 89,0 145,0 0 0 B 145,0 190,0 0 0 C 190,0 289,0 1 1 D 289,0 309,0 8 8 E 309,0 335,0 0 0 F 335,0 15,0 4 4 G 15,0 72,0 9 9 H 72,0 89,0 0 1 Als Referenzpunkt für die Ermittlung der Sektoren wird im Gauß-Krueger- System (3 Grad breite Streifen) folgender Punkt als Mittelpunkt für die Sektorenbildung festgelegt: X Y 3453805,00 5431475,00 Weiterhin werden folgende Ausnahmen gemäß § 31 BauGB festgesetzt: Betriebe und Anlagen sind nach § 31 BauGB ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Be- triebs den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag (6:00 - 22:00 Uhr) und in der Nacht (22:00 - 6:00 Uhr) mindestens um 15 dB un- terschreitet. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 7 - Es ist nach § 31 BauGB ausnahmsweise zulässig, die Emissionskontingente eines Grundstücks oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stel- len, soweit öffentlich-rechtlich sichergestellt ist, dass die sich daraus ergebenden Beurteilungspegel den insgesamt zulässigen Summenpegel der Immissionsbeiträ- ge an den maßgeblichen Immissionsorten einhalten. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die Grundflächenzahl jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächen- zahl von 0,9 ist nur mit baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (notwendige Tiefgaragen) zulässig. Die Grundflächenzahl auf den einzelnen Grundstücken darf überschritten wer- den, soweit durch Baulast sichergestellt ist, dass die Grundflächenzahl bezogen auf die von einer Vereinigungsbaulast umfassten Grundstücke insgesamt einge- halten wird. 2.2 Höhe baulicher Anlagen Gebäude Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die Wandhöhe jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Dabei gilt als Wandhöhe das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs (Erschließungsstraße, Wohnweg) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut (bis zum oberen Ab- schluss der Wand). Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Mitte des Gebäudes bzw., wenn nur ein Teil des Gebäudes im jeweiligen Höhenbereich liegt, in der jeweiligen Mitte des Gebäudeabschnittes gemessen. Die festgesetzte Wandhöhe darf durch technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen um bis zu 2,50 m überschritten werden. (vgl. auch Punkt 1.1 der Örtlichen Bauvorschriften) 2.3 Vollgeschosse Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die zulässige Anzahl der Vollge- schosse festgesetzt (jeweils als Höchstmaß oder zwingend). Staffelgeschosse sind nur in den in den zeichnerischen Festsetzungen mit FD 1 gekennzeichneten Bauflächen zulässig. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 8 - 3. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im zeichnerischen Teil aus- gewiesenen Baugrenzen festgesetzt. 4. Von Bebauung freizuhaltende Flächen Die von Bebauung aller Art freizuhaltenden Flächen mit der Festsetzung „Aura- zonen 1.1 und 1.2 “ dienen als privater, wohnungsbezogener Freiraum, in dem nur Terrassennutzungen als Freisitze ohne feste Einbauten und Einfriedungen zu- lässig sind. Die von Bebauung aller Art freizuhaltenden Flächen mit der Festsetzung „Aura- zonen 2.1 und 2.2 “ dienen als  Arbeits- und Freifläche,  Außengastronomiefläche,  Stellplatzfläche, in denen feste Einbauten und Einfriedungen unzulässig sind. Ausnahmsweise ist die Nutzung als Anlieferzone zulässig, wenn diese nicht innerhalb der überbauba- ren Grundstücksteile (z.B. bei Bestandsgebäuden) realisierbar sind. In den Aurazonen sind ausnahmsweise Nebenanlagen nach Maßgabe der Ziffer 6 zulässig. 5. Stellplätze, Carports, Garagen, Tiefgaragen  Stellplätze, Carports, KFZ-Stellplätze sind nur in den im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zulässig. Carports sind unzulässig.  Oberirdische Garagen Oberirdische Garagen sind unzulässig.  Tiefgaragen Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind nur als Gemeinschaftstiefgaragen innerhalb der im zeichnerischen Teil dafür festge- setzten Flächen zulässig. Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche hinausragen. Hiervon abweichend darf im MI 2 bei einer neuen Randbebauung entlang der Planstraße A zur Ausbildung privater Freibereiche im Südwesten auf einer Tie- fe von maximal 5,00 m (ab Gebäudehinterkante) die Tiefgaragenoberkante (inkl. Beläge, Dachbegrünung, Umgrenzung) das Gelände um maximal 1,50 m überragen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 9 - 6. Nebenanlagen Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO (wie z.B. Pergolen, Terrassen, Terras- senüberdachungen, Geschirrhütten, Abfallbehälterstandplätze, überdachte Fahr- radstellplätze etc.) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen für Nebenanlagen als gemein- schaftliche Nebenanlagen zulässig. Terrassen sind nur zulässig in allen Aurazonen, bis zu einer Tiefe von 5 m ab der Baugrenze. Nebenanlagen sind ausnahmsweise in den Aurazonen 1.2 und 2.2 zulässig, wenn deren Grundfläche 2 m² und deren Höhe 1,0 m nicht überschreiten. Die Grundfläche von überdachten, gemeinschaftlichen Nebenanlagen darf jeweils 50 m² nicht überschreiten. Ihre Wandhöhe ist auf maximal 3 m begrenzt. Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO können ausnahmsweise in den Bauge- bieten zugelassen werden, wenn es sich um untergeordnete und für die Gebiets- ver- und -entsorgung notwendige Nebenanlagen handelt. 7. Schallschutz  Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm Zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen sind Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien, etc.) von Wohnungen, bei denen der Außenlärmpegel über 64 dB am Tag liegt (siehe Anlage I - Plan Nr. 15) und die nicht über zur verkehrslärmabge- wandten Fassadenseite orientierte Außenbereiche verfügen, nur in baulich ge- schlossener Ausführung (z.B. Wintergarten, verglaste Loggia, etc.) zulässig. Aus- nahmsweise sind hier dennoch Außenwohnbereiche zulässig, wenn sichergestellt ist, dass in 1,2 m Höhe über der Mitte der Bodenfläche des Außenwohnbereichs im Tagzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) ein Beurteilungspegel von 64 dB(A) nicht überschritten wird. Der Nachweis muss im Baugenehmigungsverfahren durch Be- rechnung nach „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen -RLS-90“ geführt werden. In der Planzeichnung und in der Anlage II - Plan 17 (Darstellung der Lärmpegelbe- reiche) sind Lärmpegelbereiche dargestellt und festgesetzt, in denen für die Fas- sadenseiten in den Lärmpegelbereichen III-V Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm zu treffen sind. Die Festsetzung bezieht sich auf das lauteste Geschoss. Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile der Auf- enthaltsräume mindestens gemäß den Anforderungen der in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise' vom November 1989 entsprechend nachfolgen- der Tabelle auszubilden. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind in Abhängig- keit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Genehmigungs- bzw. Kennt- nisgabeverfahren auf Basis der DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau- Anforderun- gen und Nachweise' vom November 1989 nachzuweisen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 10 - Die der Planung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften können bei der Stadt Karls- ruhe im Stadtplanungsamt in Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 14 - 18 (Hinter- haus), 1. OG, Zimmer 1.10, eingesehen werden. Lärm- pegel- bereich maßgeblicher Außenlärmpegel erf.R’ w,res des Außenbauteils in dB Bettenraum in Kran- kenanstalten und Sanatorien [dB] Wohn- und Schlafraum in Wohnungen und Beherber- gungsstätten, Unterrichts- räume und ähnliches [dB] Büroraum und ähnli ches [dB] III 61 bis 65 40 35 30 IV 66 bis 70 45 40 35 V 71 bis 75 50 45 40 In den Bereichen des Plangebiets, in denen der Verkehrslärm den Beurteilungs- pegel von 50 dB (A) in der Nacht überschreitet (siehe Anlage III - Plan 16) ist an Schlafräumen und Kinderzimmern der Gebäude, die Belüftung zu sichern, und zwar:  durch die Verwendung fensterunabhängiger schallgedämmter Lüftungsein- richtungen oder gleichwertiger Maßnahmen bautechnischer Art, die eine aus- reichende Belüftung sicherstellen,  durch Anordnung der Fenster an einer geringer schallbelasteten Fassade oder  durch eine geeignete Eigenabschirmung der Fenster. Hiervon kann nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im baurechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass geringere Lärmpe- gelbereiche an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldäm- mung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden.  Lärmmindernde Maßnahmen an Zu- u. Abfahrtsrampen von Tiefgaragen Zu- und Abfahrtsrampen von Tiefgaragen sind an den Seitenwänden und der De- cke hochabsorbierend auszuführen. Das Schallabsorptionsmaß DL a muß dabei mindestens 8 dB(A) betragen. Überfahrbare Regenrinnen und Garagentore sind lärmarm auszuführen. 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes sind eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ́Parkanlage ́ und ́Spielplatz ́, öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung ́Straßenverkehrsgrün ́ (V) sowie für begrünte Vorgarten- bereiche eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung ́Vorgarten ́ (VG) und eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Schulhof festgesetzt. Lärmpegelbereiche, 'Maßgeblicher Außenlärmpegel' und erforderliches Gesamtschalldämm-Maß der Außenbautei- le nach DIN 4109 vom November 1989, Tabelle 8, anzuwenden in Verbindung mit Tabelle 9 (erforderliches Schall- dämmaß in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße) (erschienen im Beuth-Verlag) BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 11 - Darüber hinaus sollen die Blockinnenbereiche möglichst weitgehend als begrünte Flächen gestaltet werden. Die Tiefgaragendächer sind in den Teilen, die nicht überbaut oder als Terrasse, Platz, Weg oder Gemeinschaftsnebenanlage ausgebildet werden, mit intensiver Dachbegrünung mit mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau und Dachgartensubstrat nach dem jeweiligen Stand der Technik zu versehen. So- fern Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² mindestens 1 m betragen. Die oberste Bodenschicht davon ist mit mindestens 20 cm humushaltigem, standort- gerechtem Oberboden herzustellen. Dabei sind die bodenschutzrechtlichen Vor- gaben für das Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden gemäß Vollzugshilfe zu §12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. Das Bodenmaterial muss die Vorsorgewerte nach der Bundes Bo- denschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und ergänzend die Z O-Werte der VwV Boden einhalten . In den Baugebieten sind die sonstigen bis zu 20 Grad flachgeneigten Dachflä- chen, soweit sie nicht der Belichtung und für Dachaufbauten zur Aufnahme technisch notwendiger Anlagen oder für Dachterrassen erforderlich sind, mit ei- nem mindestens 10 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gemäß dem aktuellen Stand der Vegetationstechnik extensiv zu begrünen. Untergeordnete Vordächer und die Dächer von untergeordneten Dachaufbauten sind hiervon ausgenommen. An den in der zeichnerischen Festsetzung festgesetzten Standorten für das An- pflanzen von Bäumen sind mittel- oder großkronige Laubbäume zu pflanzen. Im Bereich der Tiefgaragen können die Baumstandorte nach Maßgabe eines ab- gestimmten Begrünungs- und Gestaltungsplanes im jeweiligen Teilraum ange- passt werden. Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 18 cm, mittelkronige Bäume einen Stammum- fang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsflä- che von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. In Ausnahmefällen, bei denen dies nicht möglich ist, ist eine mindestens 1,5 m tiefe Baumgrube gemäß dem aktuellen Stand der Vegetationstechnik anzulegen; diese ist mit Tiefen- und Grabenbelüftung sowie mindestens 12 m³ überbaubaren Baumgrubensubstrat herzustellen. Die zu erhaltenden Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang als stand- ortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm, ge- messen in 1,0m Höhe zu ersetzen. Bei Abgang zu erhaltener Gehölze sind Er- satzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung erhalten wird. Geringfügige Standortabweichungen von bis zu 1m im Bereich der Baumachse von den zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind zulässig. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 12 - Mit jedem Bauantrag ist ein mit dem Gartenbauamt abgestimmter Freiflächenge- staltungsplan einzureichen, der auch Angaben zu Gehölzarten enthält. 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden u. Natur Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und - aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen. Für Beleuchtung der Straßen und Wege im Geltungsbereich sind insektenfreund- liche Beleuchtungsmittel wie beispielsweise LED-Beleuchtung bzw. gelbes Licht (Natriumdampflampen) zu verwenden. 10. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Grünflächen / Pflanzgebo- te und Pflanzerhaltung Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aufschüttungen an Gebäuden zur barrierefreien Erschlie- ßung. 11. Minimierung der Lichtimmission (Fledermäuse, Insekten) Die Außenbeleuchtung der Freiflächen des Grundstückes ist insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten-freundliche Lampen (1. Priorität: LED- Leuchten, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen) mit nach unten gerichteter Abstrahlung zu verwenden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuwei- sen. 12. Abweichende Maße der Abstandsflächen Die Abstandsflächen baulicher Anlagen auf dem Flurstück Nr. 5554/3, für die zwingend sieben Vollgeschosse festgesetzt sind, dürfen 0,35 der Wandhöhe be- tragen. 13. Denkmalschutz Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gelten nicht, soweit sie objekterhal- tenden baulichen Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäude und Flächen entgegenstehen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 13 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer In der Planzeichnung in den Baufenstern für Neubauten mit Planeinschrieb FD 1 oder FD 2 sind Flachdächer mit bzw. ohne Staffelgeschoß festgesetzt (siehe Plan- legende). Die Tiefgaragendächer sind in den Teilen, die nicht überbaut oder als Terrasse, Platz, Weg oder Gemeinschaftsnebenanlage ausgebildet werden, mit intensiver Dachbegrünung zu gestalten. In den Baugebieten sind die sonstigen bis zu 20 Grad flachgeneigten Dachflä- chen, soweit sie nicht der Belichtung und für Dachaufbauten zur Aufnahme technisch notwendiger Anlagen erforderlich sind, extensiv zu begrünen. Unter- geordnete Vordächer und die Dächer von untergeordneten Dachaufbauten sind hiervon ausgenommen. Die Substrathöhe muss mindestens 10cm im gesetzten Zustand betragen. Es ist Dachgartensubstrat gemäß dem jeweiligen Stand der Technik zu verwenden. Notwendige technische Aufbauten (wie z.B. Photovoltaikanlagen, Anlagen zur solarthermischen Nutzung, Technikanlagen für Aufzüge oder Entlüftung etc.) sind auf den Dächern im Abstand von mindestens 1,50 m ab der Außenwand- kante zulässig. Sonstige Aufbauten sind unzulässig. Die Befestigungen von Pho- tovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestal- ten, dass die Befestigungen nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtauf- baus der Dachbegrünung führen. 1.2 Materialität und Farbigkeit Bei der Gestaltung der Fassaden und Dächer sind keine reinen Primär- und Se- kundärfarben, keine Neon- oder glänzenden Farben, sondern nur gebrochene Farbtöne zulässig. Ebenso sind blendende Materialien unzulässig. Photovoltaik- und Thermische So- laranlagen sind hiervon ausgenommen. Innerhalb zusammenhängender Baufenster und innerhalb des jeweiligen Hofes sind die Gebäude in Material- und Farbgebung aufeinander abzustimmen. 1.3 Nebenanlagen Die oberirdischen Gemeinschaftsnebenanlagen (z.B. private Abfallsammelanlagen und Fahrradabstellplätze) sind als gruppiert zusammengefasste Solitäre oder bandartig gruppiert an zuordnen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 14 - 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Bestehende Werbepylone dürfen an ihrem Standort bestehen bleiben, in Art, An- zahl und Größe erneuert werden und dabei in der Lage um maximal 10 m ver- schoben werden. Werbeanlagen und Automaten an denkmalgeschützten Gebäuden bedürfen zu- sätzlich der vorherigen Zustimmung der Denkmalschutzbehörde. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen 3.1 Aurazonen, Lager- und Arbeitsflächen, historische Oberflächenbeläge  Aurazonen Die Aurazonen 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 sind im direkten Anschluss an ein Gebäude niveaugleich mit den angrenzenden öffentlichen Flächen auszubilden. Vorhandene Oberflächenbeläge sind insbesondere in den Aurazonen zu erhalten. Einfriedungen im Bereich der Aurazonen (Zäune, Hecken, Mauern, Sichtschutze- lemente o.ä.) sind nicht zulässig. Eine optische Abgrenzung dieser Bereiche mit mobilen Elementen (z.B. Pflanzkübel oder Mobiliar) ist zulässig. In den Aurazonen 1.1 (hofseitige Aurazonen im MI 2) sind nur 0,5 m – 1,0 m hohe, in Sandsteintö- nen gehaltene Pflanzkübel zulässig.  Lager- und Arbeitsflächen Nur in den Aurazonen 2.1 und 2.2 sind auch Arbeitsflächen zulässig. Ansonsten ist die Benutzung der zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastenden Flächen ausgerichteten Freiflächen als La- ger- oder Arbeitsflächen nicht zulässig. Hiervon abweichend dürfen im MI 3, die nach innen gerichteten Hofflächen zwi- schen dem südlichen Baufenster und den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen als Arbeitsflächen genutzt werden.  Historische Oberflächenbeläge BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 15 - Die historischen, denkmalgeschützten Oberflächenbeläge aus Buntsandstein und Granitpflaster gemäß der im Übersichtsplan „historische Oberflächenbeläge“ do- kumentierten Bestandaufnahme sind zu erhalten. Höhentechnische Anpassungen sind zulässig. Müssen diese historischen Beläge aufgrund von zur Umsetzung des Bebauungs- plans notwendigen Bodeneingriffen (z.B. Gebäudeneubau, Tiefgarage, Bau bzw. Ertüchtigung Planstraße A) ausgebaut werden, sind diese zu sichern und nach Abschluss der Baumaßnahme in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde wieder einzubauen. 3.2 Einfriedungen Einfriedungen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise sind entlang der Moltke- und Kußmaulstraße neue, max. 2,5 m hohe straßenseitige Einfriedungen und zur Abgrenzung des Schulbereiches neue, maximal 1,50 m hohe Einfriedi- gungen in Form von Zäunen zulässig. 3.3 Vorgärten Im Bereich der Moltkestraße und Kußmaulstraße sind die Grundstücksflächen zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche und Baugrenze als Vorgärten anzu- legen; sie sind als Vegetationsflächen zu erhalten bzw. anzulegen und zu unter- halten. Die Anlage von Schotter-, Splitt- oder Kiesflächen ist nicht gestattet. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist unzulässig. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind davon ausgenommen. 3.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. Diese ist auf dem Dach des Gebäudes anzuordnen. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 16 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung (ehemals städtische Bau- ordnung)" in Kraft getreten am 22.02.1985, wird in den Teilbereichen aufgeho- ben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 15. Mai 2015 Fassung vom 30. Mai 2017 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 17 - Anlage I: Außenlärmpegelbereiche über 64 dB (A) BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 18 - Anlage II: Darstellung der Lärmpegelbereiche BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 19 - Anlage III: Verkehrslärmpegel über 50 dB (A) in der Nacht

  • Anlage Artillerie_Planzeichnung
    Extrahierter Text

    I. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Geräuschkontigentierung (siehe Ziffer 1c der textlichen Festsetzungen) Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG II. Örtliche Bauvorschriften nach LBO III. Sonstige Planzeichen Legende MI Mischgebiet Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten oder Abgranzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Teilfläche 1 TF01 Immissionsort Richtungsvektor zur Abgrenzung des Richtungssektors Bezeichnung des Richtungssektors (Beispiel) A Referenzpunkt GRZ 0,4 maximale Anzahl an Vollgeschossen (Beispiel) Grundflächenzahl als Höchstmaß (Beispiel) zwingend einzuhaltende Anzahl an Vollgeschossen (Beispiel) max. Wandhöhe V III WH Baugrenze NA GTGa St Rad Umgrenzung von Flächen für private KFZ-Stellplätze für private Gemeinschaftstiefgaragen für Nebenanlagen für Fahrradabstellanlagen Gehweg Fahrbahn Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung 'Parken' Verkehrsflächen Straßenverkehrsflächen: Straßenbegrenzungslinie Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Ein- und Ausfahrtsbereich Geh-/Radweg Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung 'Geh-/ Radweg' öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Park' V öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Straßenverkehrsgrün' öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Spielfläche' Anpflanzen eines Baumes Erhalt eines Baumes Schalldämmende Außenbauteile des Lärmpegelbereichs III Schalldämmende Außenbauteile des Lärmpegelbereichs IV III IV V Schalldämmende Außenbauteile des Lärmpegelbereichs V Mit Gehrechten zu belastende Flächen für die Allgemeinheit Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für Ver- und Entsorgungsträger sowie mit Gehrechten zu belastende Flächen für die Allgemeinheit 1 2 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen für die Ver- und Entsorgungsträger sowie Notdienste VG private Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Vorgarten' Schulhof private Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Schulhof' Fläche für Versorgungsanlagen: 'Trafostation/Gasdruckreglerstation' 3 4 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche zugunsten von Kußmaulstraße 15b Aurazone 1.1 Von Bebauung freizuhaltende Flächen: Aurazone 1.1: Hofinnenfläche (siehe Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen) Aurazone 1.2 Aurazone 2.1 Von Bebauung freizuhaltende Flächen: Aurazone 1.2: Von der Hofinnenfläche abgewandte Seite (siehe Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften FD1Flachdach mit Staffelgeschoss FD2Flachdach ohne Staffelgeschoss D Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen (Kulturdenkmal) (Nachrichtliche Übernahme) Aurazone 2.2 'Solitär' Baufeldbezeichnung entfallender Baum Umgrenzung der Sachgesamtheit, die dem Denkmalschutz unterliegt (Verkehrs- und Wirstschaftsfläche, Platzanlagen- bzw. Freiflächen, Einfriedigungen, Mauern) (Nachrichtliche Übernahme) Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen zugunsten von Hertzstraße 10 und Kußmaulstraße 15b sowie mit Gehrecht zu belastende Flächen für die Allgemeinheit Von Bebauung freizuhaltende Flächen: Aurazone 2.1: Hofinnenfläche (siehe Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen) Von Bebauung freizuhaltende Flächen: Aurazone 2.2: Von der Hofinnenfläche abgewandte Seite (siehe Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen) D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D 11 15b 12a 8 9b 13c Geb. 06.37 15a 13b 120 130 1 9a 13a 15 10 3 5 7 132 10a 10b 12 134 150 136 152 WH= 6,5m WH= 8m WH= 19m WH= 22m WH= 10 m WH= 10 m WH= 13 m WH= 13 m WH= 29 m WH= 6,5 m WH= 9,5 m WH= 8 m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 17 m WH= 17 m WH= 5,5 m WH= 10m WH= 13m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 9 m WH= 13 m WH= 13 m WH= 13 m WH= 5,5 m WH= 5,5 m WH= 13,5 m WH= 5,5 m WH= 16,5 m WH= 13,5 m WH= 13,5 m WH= 13,5 m WH= 13,5 m WH= 9 m WH= 8 m WH= 16,5 m WH= 6,5 m WH= 6,5 m WH= 7,5 m WH= 7,5 m WH= 7,5 m WH= 5,5 m III III III IV IV III IV IV IV IV III IV III IV III IV IV IV V V V III IV III III V IV III IV III V III III III III IV IV IV D GRZ 0,5 GRZ 0,5 GRZ 0,5 GRZ 0,5 GRZ 0,6 GRZ 0,5 GRZ 0,5 GRZ 0,5 GRZ 0,5 MI 1 MI 1 MI 1 MI 1 MI 1 MI 3 MI 1 MI 1 MI 2 VG VG VG V V V V V V V V V V V V V V V Aurazone 1.1 Aurazone 1.2 Aurazone 1.2 Aurazone 2.1 Aurazone 1.1 Aurazone 1.1 Aurazone 1.1 Aurazone 1.2 Aurazone 2.1 Aurazone 2.2 VG V V V V V 2 1 St St St NA GTGa GTGa Rad NA GTGa NA GTGa NA NA NA NA NA St St GTGa St + NA 'Solitär' 'Solitär' 'Solitär' St St St St St St St Rad+NA 2 2 3 Schulhof 3 St GTGa GTGa 1 St St St St St St 4 1 3 1 St + NA 1 St + NA V V V V V V V Geh-/ Radweg V VII FD2 FD2 IX FD2 VI FD1 FD1 IV FD2 IV IV FD1 FD1 II FD2 V FD2 Hertzstraße Moltkestraße Stösserstraße Hertzstraße Kußmaulstraße Kußmaulstraße Hertzstraße Kanonierstraße Julius-Hirsch-Straße Siemensallee Moltkestraße Planstraße A Planstraße A 36.00 36.00 5.00 8.00 6.00 4.60 6.00 3.00 3.40 3.00 3.50 6.00 3.00 18.00 5.00 21.00 12.00 6.00 5.00 6.00 5.00 21.00 4.50 6.00 6.00 5.00 14.00 9.00 5.00 8.00 70.00 8.00 14.00 23.00 9.00 5.00 13.20 23.00 14.40 37.00 23.60 2.50 2.00 6.00 2.80 2.50 5.00 6.00 2.00 2.50 28.00 36.60 5.00 5.00 15.00 1.80 6.00 2.00 2.50 3.00 28.00 9.20 5.00 6.20 8.00 3.00 3.00 12.00 14.00 3.00 5.00 6.00 1.50 3.00 1.50 6.00 Büro Asphalt Asphalt Asphalt Schotter Beton Knochensteine Platten Grün Grün Knochensteine Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Beton Granitpflaster Granitpflaster Grün Grün Grün Granitpflaster klein im Bogen verlegt Granitpflaster Granitpflaster Grün Asphalt Granitpflaster Betonrinne Grün Grün Knochensteine Knochensteine Granitpflaster Granitpflaster Knochensteine Granitpflaster klein im Bogen verlegt Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Reifenstapel nicht messbar Knochensteine Schotter Asphalt Beton Grün Asphalt Granitpflaster klein im Bogen verlegt Beton Knochensteine Grün Knochensteine Platten Betonplatten Granitpflaster Asphalt Granitpflaster Granitpflaster Eingang Betonpflaster Betonplatten Granitpflaster klein im Bogen verlegt Grün Platten Platten Grün Grün Grün Grün Grün Grün Platten Platten Knochensteine Knochensteine Knochensteine Knochensteine Knochensteine Knochensteine Knochensteine Betonplatten Rasengitter Asphalt Asphalt Asphalt Knochensteine Grün Granitpflaster Granitpflaster Sandsteinpflaster Knochensteine Grün Grün Grün Beton Beton Grün Grün Grün Beton Knochensteine Knochensteine Beton Grün Grün Grün Grün Betonpflaster Betonpflaster Betonpflaster Betonpflaster Grün Eingang Betonpflaster Betonpflaster Betonpflaster Betonpflaster Beton Beton Knochensteine Knochensteine Knochensteine Platten Platten Knochensteine Knochensteine Granitpflaster klein Platten Granitpflaster klein Schotter Asphalt Sandsteinpflaster mit Asphaltüberzug Grün Beton Asphalt Grün Grün Granitpflaster Granitpflaster Asphalt Grün Granitpflaster klein im Bogen verlegt Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Grün Grün Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Rasengitter Knochensteine Knochensteine Knochensteine Knochensteine Sandsteinpflaster Betonpflaster Betonpflaster Betonpflaster Grün Grün Grün Grün Grün GrünGrün Grün Asphalt Sandsteinpflaster Asphalt Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Platten Betonpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Teich Knochensteine Spielgerät Spielgerät Tartanplatz Grün Grün Grün Grün Sandsteinpflaster Granitpflaster klein Granitpflaster klein Granitpflaster klein Grün Grün Sandsteinpflaster Beton Sandsteinpflaster Schu Schu Schu Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Trafo Sandsteinpflaster Grün Granitpflaster klein Asphalt Platten Sandsteinpflaster Grün Grün Betonpflaster Rindenmulch Grün Betonpflaster Granitpflaster klein Betonpflaster klein Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Betonpflaster Grün Grün Sand Betonpflaster Spiel Betonpflaster Granitpflaster Sandsteinpflaster Asphalt evtl. darunter Granitpflaster Granitpflaster Granitpflaster Grün Granitpflaster klein im Bogen verlegt Platten Sandsteinpflaster Treppe Platten Platten Grün Grün Grün Sandsteinpflaster Grün Rasengitter Grün Grün Platten Platten Platten Grün Platten Grün Treppe Betonpflaster Platten Platten Grün Platten Grün Asphalt Grün Sandsteinpflaster Betonpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Grün Grün Asphalt Asphalt Sandsteinpflaster Beton Grün Rasengitter Grün Beton Beton Sandsteinpflaster Granitpflaster klein im Bogen verlegt Sandsteinpflaster Grün Grün Grün Asphalt Beton Betonpflaster Sandsteinpflaster Platten Grün Knochensteine Platten Platten Knochensteine Schotter Grün Grün Treppe Platten Grün Platten Granitpflaster klein Knochensteine Asphalt Grün Grün Grün Grün Schotter Schotter Granitpflaster klein Rasengitter Schotter Schotter Schotter Schotter Grün Knochensteine Grün Platten Knochensteine Beton Knochensteine Sandsteinpflaster Beton Betonpflaster Knochensteine Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Grün Platten Platten Asphalt Asphalt Asphalt Platten Knochensteine Betonpflaster Knochensteine Betonpflaster Betonpflaster Platten Asphalt Asphalt Platten Knochensteine Asphalt Granitpflaster Granitpflaster Granitpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Betonpflaster Beton Beton Beton Beton Betonpflaster Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Asphalt Betonpflaster Betonpflaster Grün Beton Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Betonpflaster Beton Asphalt Sandsteinpflaster Knochensteine Schotter Schotter Schotter Beton Beton Grün Knochensteine Betonpflaster Asphalt Asphalt Beton Grün Grün Grün Grün Beton Schotter Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinbrocken Sandsteinbrocken Sandsteinpflaster Grün Sandsteinpflaster Asphalt Sandsteinpflaster Grün Granitpflaster Sandsteinbrocken Sandsteinpflaster Schotter Beton Granitpflaster klein im Bogen verlegt Asphalt Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Sandsteinpflaster Beton Betonpflaster Betonpflaster 44 1 44 2 44 3 44 4 44 5 44 6 44 7 44 8 44 9 44 10 44 11 44 12 44 13 44 14 44 15 44 16 44 17 44 18 44 19 44 20 44 21 44 22 2 1 2 2 2 3 2 4 2 5 2 6 2 7 2 8 2 9 2 10 2 11 2 12 2 13 2 14 2 15 2 16 2 17 2 18 4 1 4 2 4 3 4 4 4 5 4 6 4 7 4 8 4 9 4 10 4 11 4 12 4 13 4 14 4 15 4 16 4 17 4 18 4 19 4 20 4 21 4 22 4 23 4 24 4 25 43 1 43 2 43 3 43 4 43 5 43 6 43 7 43 8 43 9 43 10 43 11 43 12 43 13 43 14 43 15 43 16 43 17 43 18 43 19 43 20 43 21 43 22 43 24 43 25 43 26 45 1 45 2 45 3 45 4 45 5 45 6 45 6 45 7 45 8 45 9 45 10 45 11 45 12 45 13 45 14 45 15 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15 1 16 1 17 1 18 1 19 1 20 1 21 1 22 1 23 1 24 1 35 1 37 1 38 1 39 1 40 1 41 1 42 1 43 1 44 1 45 1 46 1 47 1 48 1 49 1 50 1 51 1 52 1 53 1 54 1 55 1 56 1 57 1 58 1 59 1 60 1 61 1 62 1 63 1 64 1 65 1 66 1 68 1 69 1 70 1 71 1 72 1 73 1 74 1 75 1 76 1 77 1 78 1 79 1 80 1 81 1 82 1 83 47 1 47 2 47 3 47 4 47 5 47 6 47 7 47 8 42 1 42 2 42 3 42 4 42 5 42 6 42 7 42 8 42 9 42 10 42 11 42 12 42 13 42 14 42 15 42 16 42 17 42 18 42 19 42 20 42 21 42 22 42 23 42 24 42 25 42 26 42 27 42 29 42 30 42 31 60 1 46 1 41 1 41 2 41 3 41 4 41 5 41 6 41 7 41 8 41 9 41 10 41 11 41 12 41 13 41 14 41 15 40 1 40 2 40 3 40 4 40 5 40 6 40 7 40 8 40 9 40 11 31 1 31 2 31 3 31 4 31 5 31 6 31 7 31 8 31 9 31 10 31 11 31 12 31 13 31 14 31 15 31 16 31 17 31 18 31 19 31 20 31 21 31 22 31 23 4 26 42 32 42 33 2 19 41 16 44 23 42 34 43 27 43 28 43 29 1 25 41 17 45 16 45 17 45 18 42 35 44 24 44 25 44 26 44 27 49 1 49 2 1 26 1 27 1 28 1 29 1 30 4 27 4 28 4 29 4 30 43 30 43 31 43 32 31 24 31 25 31 26 31 27 31 28 31 29 31 30 40 10 47 9 47 10 48 1 50 1 51 1 51 2 61 1 70 1 47 11 45 19 Grün Treppe Grün 45 20 Beton Grün 31 31 1 31 1 32 1 33 49 3 43 31 42 36 1 34 45 21 1 84 1 85 1 86 1 87 1 88 1 89 1 90 1 91 1 92 1 93 1 94 1 95 43 23 4 31 1 96 49 4 Stadt Karlsruhe, Liegenschaftsamt Projekt: Ehemalige Artilleriekaserne Antragsnummer: IV-110-15 Datei erstellt am: 05.11.2015 3 1 3 2 3 3 3 5 3 6 3 7 3 8 3 9 3 10 3 11 3 12 3 13 3 14 3 15 3 16 3 17 3 18 3 19 3 20 3 21 3 22 3 23 3 24 3 4 3 25 3 26 3 27 3 28 3 29 3 30 3 31 3 33 3 34 3 35 3 36 61 2 61 3 61 4 4722.1 m2 1.4 m2 1031.0 m2 59.0 m2 22.9 m2 408.4 m2 145.8 m2 209.6 m2 1542.8 m2 5.6 m2 3.0 m2 14.2 m2 3134.5 m2 29.6 m2 4048.0 m2 2446.3 m2 672.9 m2 200.8 m2 339.1 m2 208.7 m2 1568.2 m2 646.7 m2 1995.1 m2 744.8 m2 322.9 m2 1610.3 m2 314.4 m2 503.4 m2 17.9 m2 7.3 m2 30.3 m2 352.0 m2 422.0 m2 587.7 m2 5.7 m2 520.1 m2 21.6 m2 19.5 m2 13.7 m2 4.7 m2 5.1 m2 5.1 m2 94.3 m2 35.9 m2 5.8 m2 2.0 m2 52.6 m2 78.7 m2 24.9 m2 6.2 m2 131.1 m2 15.6 m2 10.0 m2 53.0 m2 25.9 m2 155.0 m2 50.0 m2 67.0 m2 3.4 m2 8.4 m2 119.8 m2 147.3 m2 71.2 m2 29.3 m2 9.2 m2 16.4 m2 27.6 m2 31.9 m2 94.1 m2 31.8 m2 157.6 m2 96.4 m2 147.9 m2 71.2 m2 14.5 m2 15.6 m2 5.1 m2 190.4 m2 15.6 m2 16.3 m2 80.5 m2 74.0 m2 729.2 m2 293.5 m2 338.5 m2 17.9 m2 145.2 m2 42.8 m2 92.8 m2 19.7 m2 995.9 m2 1210.8 m2 201.5 m2 116.8 m2 252.5 m2 152.3 m2 41.3 m2 96.2 m2 753.0 m2 2751.1 m2 105.4 m2 337.5 m2 248.2 m2 6.4 m2 556.9 m2 40.5 m2 104.2 m2 430.0 m2 21.7 m2 10.5 m2 16.5 m2 9.8 m2 13.4 m2 398.5 m2 16.8 m2 21.2 m2 86.4 m2 6.3 m2 96.8 m2 34.5 m2 32.2 m2 7.0 m2 10.1 m2 28.6 m2 210.1 m2 25.7 m2 14.2 m2 159.1 m2 27.0 m2 20.0 m2 23.9 m2 31.4 m2 38.6 m2 9.0 m2 145.9 m2 259.3 m2 34.4 m2 108.2 m2 7.8 m2 14.9 m2 1313.2 m2 85.6 m2 117.4 m2 439.0 m2 4.1 m2 12.9 m2 107.6 m2 4.5 m2 29.7 m2 121.0 m2 133.4 m2 764.8 m2 8.4 m2 66.6 m2 8.9 m2 613.6 m2 26.5 m2 205.7 m2 176.9 m2 16.0 m2 444.6 m2 228.0 m2 151.8 m2 768.8 m2 48.5 m2 42.0 m2 187.4 m2 584.9 m2 2.6 m2 0.9 m2 466.7 m2 3.2 m2 40.3 m2 6.5 m2 12.5 m2 16.2 m2 16.4 m2 16.5 m2 22.8 m2 40.5 m2 13.0 m2 12.9 m2 118.9 m2 178.5 m2 274.5 m2 4.7 m2 52.6 m2 153.0 m2 133.5 m2 15.6 m2 22.5 m2 39.9 m2 33.3 m2 13.6 m2 365.0 m2 59.6 m2 11.0 m2 98.0 m2 39.5 m2 96.9 m2 11.6 m2 68.9 m2 7.3 m2 5.4 m2 23.3 m2 8.1 m2 54.4 m2 17.5 m2 10.4 m2 85.0 m2 23.6 m2 189.8 m2 4.5 m2 135.7 m2 37.2 m2 574.3 m2 50.3 m2 49.7 m2 4.6 m2 153.1 m2 22.9 m2 146.5 m2 3.7 m2 12.5 m2 1.3 m2 86.9 m2 3.9 m2 44.6 m2 37.8 m2 30.2 m2 14.5 m2 62.3 m2 52.2 m2 25.5 m2 206.8 m2 734.0 m2 82.2 m2 1105.5 m2 17.1 m2 419.3 m2 1153.6 m2 63.9 m2 40.9 m2 22.3 m2 21.9 m2 21.3 m2 36.9 m2 25.0 m2 23.3 m2 26.6 m2 2559.8 m2 265.5 m2 40.3 m2 9.3 m2 41.2 m2 68.3 m2 669.2 m2 62.8 m2 123.3 m2 152.5 m2 217.7 m2 11.9 m2 134.1 m2 34.6 m2 34.1 m2 34.1 m2 22.8 m2 32.8 m2 21.5 m2 32.7 m2 32.7 m2 151.4 m2 32.7 m2 32.8 m2 33.1 m2 32.6 m2 32.8 m2 16.2 m2 33.0 m2 113.7 m2 24.3 m2 19.9 m2 4.8 m2 18.4 m2 13.6 m2 9.9 m2 9.9 m2 15.5 m2 10.0 m2 9.9 m2 15.5 m2 9.8 m2 9.9 m2 10.0 m2 9.9 m2 9.9 m2 9.8 m2 9.9 m2 133.0 m2 7.8 m2 10.8 m2 26.5 m2 4.3 m2 4.4 m2 35.0 m2 17.6 m2 6.9 m2 29.0 m2 8.7 m2 6.1 m2 23.7 m2 77.8 m2 13.0 m2 996.7 m2 4.6 m2 47.9 m2 112.7 m2 114.3 m2 18.2 m2 148.8 m2 961.0 m2 116.0 m2 10.5 m2 7.2 m2 75.0 m2 71.8 m2 1169.1 m2 31.0 m2 22.5 m2 33.2 m2 101.7 m2 5.5 m2 5.1 m2 132.6 m2 8.4 m2 25.8 m2 5.9 m2 95.2 m2 9.3 m2 30.6 m2 35.4 m2 7.2 m2 5.2 m2 19.8 m2 5.5 m2 34.7 m2 64.1 m2 85.2 m2 1.2 m2 2.9 m2 2.7 m2 12.0 m2 2.7 m2 162.8 m2 1216.9 m2 372.4 m2 32.4 m2 1503.7 m2 9.1 m2 4.6 m2 10.5 m2 29.5 m2 23.6 m2 292.6 m2 10.6 m2 1726.4 m2 21.2 m2 14.2 m2 16.5 m2 10.6 m2 35.2 m2 31.2 m2 33.1 m2 9.3 m2 14.3 m2 12.6 m2 41.4 m2 846.9 m2 9.9 m2 453.5 m2 13 1 13 2 13 3 13 4 13 5 13 6 13 7 13 8 13 9 13 10 1 67 3 32 557.3 m2 94.6 m2 0.6 m2 0.9 m2 2.2 m2 3.5 m2 4.6 m2 4.6 m2 0.4 m2 0.6 m2 1.5 m2 2.8 m2 3 37 20.1 m2 551.5 m2 TF04 TF03 TF05 TF06 TF02 TF01 TF07 A B C D E F H G 1 2 3 4 28 27 26 25 24 23 22 20 19 18 21 17 16 15 13 14 12 11 9 8 7 6 5 10 X 3453805,00 Y 5431475,00 Tel. 0721/94006-0 Fax. 0721/94006-11 MODUS CONSULT Dr.-Ing. Frank Gericke Pforzheimer Straße 15b, 76227 Karlsruhe bearb. NameDatum gez. gepr.fg kö, msc, jk eg30.05.2017 30.05.2017 30.05.2017 Stadt Karlsruhe Nordweststadt STADTPLANUNGSAMT: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am .................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der am .................... Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab ..................... BEBAUUNGSPLAN M. 1 : 500 am 13.02.2014 Ausschnitt Stadtplan M. 1:20.000 - Entwurf - Legende: Buntsandstein Granitpflaster grau Ehem. Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße Allplan 2014H/B = 891 / 1540 (1.37m²) am 19.07.2016 vom 22.08.2016 bis 30.09.2016 vom 05.12.2016 bis 05.01.2017 vom 27.02.2017 bis 27.03.2017 Fassung: 01.02.2016 / 16.06.2016 / 27.07.2016 / 24.11.2016 / 14.02.2017 / 30.05.2017 KARLSRUHE, 15.05.2015 Übersichtsplan Denkmalschutz Übersichtsplan historische Bodenbeläge Übersichtsplan Geräuschkontigentierung: Teilflächen und Richtungssektoren

  • BPlan Ehem Artilleriekaserne
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2017/0379 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe- Nordweststadt Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 27.06.2017 2 X Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 11). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2.424.350 € Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Übersicht der bisher im Aufstellungsverfahren vorgenommenen Verfahrensschritte - Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 13. Februar 2014 - vorgezogene Anhörung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 12. November 2014 im Großen Saal des Gemeindezentrums St. Konrad, Hertzstr. 16 a - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am 2. Juni 2015 - Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 22. August bis 30. September 2016 mit ergänzender Trägerbeteiligung - 2. Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB vom 5. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017 mit ergänzender Trägerbeteili- gung - 3. Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB vom 27. Februar bis 27. März 2017 mit ergänzender Trägerbeteiligung II. Erläuterungen zur Planung und wesentlicher Planinhalt Das Plangebiet wird an drei Seiten umfasst von der Hertz-, Moltke- und Kußmaulstraße. Den nordwestlichen Abschluss zum KIT Campus West und der Bundesanstalt für Wasserbau bildet derzeit eine Privatstraße, die die vorhandenen Nutzungen im nördlichen Teil des Plangebietes erschließt. Hier befinden sich verschiedene Gewerbebetriebe, während im südlichen Teil des Plangebietes Klinikgebäude und schulische Einrichtungen vorhanden sind. Weite Teile des Plan- gebietes umfasst die ehemalige Artilleriekaserne, die als Sachgesamtheit denkmalgeschützt ist. Da Teilbereiche im Areal, die als Erweiterungsfläche für das Klinikum bereitgehalten wurden, hierfür nicht mehr benötigt werden und außerdem weitere Grundstücke sich mittlerweile in Privathand befinden, ist es erforderlich geworden, diesen Bereich unter Berücksichtigung denk- malschutzrechtlicher Aspekt neu zu ordnen und einer städtebaulichen Entwicklung und Aufwer- tung zuzuführen. Ziel ist es dabei, dem großen Bedarf an Wohnraum folgend, auch die Wohn- nutzung zu stärken, eine Verträglichkeit mit den bestehenden Gewerbebetrieben zu gewährleis- ten und die Erschließung des Gebietes zu verbessern. Um diese anspruchsvollen Ziele zu erreichen wurde im Vorfeld nach Durchführung eines kon- kurrierenden Entwurfsverfahrens in Form einer kooperativen Planungswerkstatt ein städtebauli- cher Rahmenplan entwickelt. Nach dessen Billigung durch den Planungsausschuss des Gemein- derates im Juni 2013 wurde die Planung für den nordöstlichen Bereich des Plangebietes, das sich in Privatbesitz befindet, durch Mehrfachbeauftragung konkretisiert. Diese frühen Schritte zur Entwicklung der Planung sind auch der Grund, warum das Karlsruher Innenentwicklungs- konzept (KAI) keine Anwendung findet. Der nun vorliegende Bebauungsplanentwurf folgt dem Gesamtkonzept des Rahmenplanes und sieht in seiner Grundstruktur unter Erhalt der denkmalgeschützten Gebäude ein gemischt ge- nutztes Quartier mit unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkten vor. Das Mischgebiet gliedert sich dabei in drei verschiedene Bereiche, von denen der nördliche Teil des Plangebietes der vor- handenen Gebäudestruktur folgend als Höfe ausgebildet wird, die um jeweils ein Solitärgebäu- de ergänzt werden. Entlang der Moltke- und Kußmaulstraße befinden sich denkmalgeschützte Gebäude, deren Kubaturen durch die Festsetzungen in die Planung übernommen wurden. Le- diglich im nordöstlichen Teil des Plangebietes soll die Randbebauung an der Kußmaulstraße ergänzt werden. Soweit hier ein denkmalgeschütztes Bestandsgebäude (Kußmaulstr. 7) über- plant wird, kann dies nur realisiert werden, soweit zuvor eine denkmalschutzrechtliche Geneh- migung zum Abbruch des Gebäudes erteilt wird. Des Weiteren ist eine Ergänzung der Randbe- bauung im nordwestlichen Teil des Plangebietes vorgesehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Bezüglich der Art der baulichen Nutzung ist vorgesehen, das Gebiet als Mischgebiet mit Gliede- rung in drei verschiedene Bereiche zu entwickeln. Im nördlichen Teil des Plangebietes, das im Bebauungsplan Nr. 614 Nutzungsartfestsetzungen als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, sollen, dem im Rahmenplan entwickelten Nutzungskonzept folgend, drei Höfe mit unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkten entstehen. Im östlichen Bereich ein „WohnHof“, daneben ein „Ge- werbeHof“ und im westlichen Teil ein „OfficeHof“. Diese Gliederung orientiert sich auch an den dort derzeit im Bestand vorhandenen Nutzungen. Während der „WohnHof“ bedingt durch einen Eigentumswechsel heute weitgehend nutzungsfrei ist und diese Fläche relativ rasch einer neuen Nutzung nach den Vorgaben des Bebauungsplanes und den planerischen Zielsetzungen zugeführt werden dürfte, galt es beim „GewerbeHof“ und auch beim „OfficeHof“ auf die Be- standsnutzungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Im „GewerbeHof“ befindet sich eine Autowerkstatt mit nächtlichem Bereitschaftsdienst sowie Nutzungen, die von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verwaltet werden. Die derzeitigen Eigentümer und Nutzer wollen ihre Einrichtungen dort weiter betreiben, insbeson- dere der Eigentümer der Autowerkstatt möchte dies aufgrund längerfristiger Vertragsbindung auf absehbare Zeit auch weiter nutzen. Im „OfficeHof“ sollen die derzeitigen Nutzungen (Zoll- verwaltung, ...) ebenfalls kurzfristig nicht aufgegeben werden, allerdings hat der Grundstücks- eigentümer im Laufe des Bebauungsplanverfahrens Interesse an einer Umsetzung des Planinhal- tes erkennen lassen. Das städtebauliche Ziel einer Stärkung der Wohnnutzung ohne Beeinträch- tigung oder gar Gefährdung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen führte somit zur Fest- setzung eines Mischgebietes, das nach § 6 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dies wird auch durch die Differenzierung des MI mit folgendem Nutzungsspektrum gewährleistet: Im MI 1, dem der „OfficeHof sowie die Bereiche zur Kußmaul- und Moltkestraße mit im We- sentlichen denkmalgeschützter Randbebauung “ zuzurechnen sind, wird die Nutzungsart ein- heitlich strukturiert und eine Mischung aus Wohnen, Büro und Geschäftsgebäuden, Verwal- tung, Einzelhandel, Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke vorsehen. Im MI 2 („WohnHof“), das seiner Bezeichnung folgend den Schwerpunkt in der Wohnnutzung haben soll, sind Wohngebäude, Anlagen für Verwaltung, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig, während Geschäfts- und Bürogebäu- de, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstel- len und sonstige Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden. Dem gegenüber sind im MI 3 („GewerbeHof“) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha- ber und Betriebsleiter, Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig, während sonstige Wohnnutzungen zur Vermeidung von Konflikten mit der vorhandenen ge- werblichen Nutzung ausgeschlossen werden sollen. In allen Bereich des Mischgebietes sollen Gartenbaubetriebe und Vergnügungsstätten ausge- schlossen werden und der Einzelhandel auf nicht zentrenrelevante Warensortimente begrenzt werden. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich mit einer GRZ von 0,5 bzw. 0,6 an den Werten des § 17 BauNVO. Wegen des Stellplatzbedarfs, dem hohen Anteil an denkmalgeschützten Gebäuden im Bestand und dem städtebaulichen Ziel, die Kraftfahrzeuge bevorzugt in Tiefgara- gen unterzubringen, wird für die Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche eine Überschreitung der GRZ bis 0,9 zugelassen. Durch die Festsetzung im Bebauungsplan, dass die Tiefgaragen in Ergänzende Erläuterungen Seite 4 den Teilen, in denen sie nicht überbaut werden, zu begrünen sind, wird diese starke unterirdi- sche Versiegelung ausgeglichen und ermöglicht gleichzeitig die gewünschte Begrünung in den Blockinnenräumen. Die zulässige Höhenentwicklung der Gebäude orientiert sich am Bestand, insbesondere an den denkmalgeschützten Gebäuden im Plangebiet und an den Zielsetzungen des Rahmenplans. Für die drei geplanten Solitärgebäude wird deshalb die Anzahl der Vollgeschosse zwingend vorge- geben, um den angestrebten kraftvollen städtebaulichen Akzent für das Plangebiet zu errei- chen. Im Zuge der Planaufstellung wurde wegen der vielschichtigen Lärmproblematik ein Schallgut- achten durch das Ingenieurbüro Modus Consult erstellt. Das Plangebiet ist dreiseitig umgeben von stark befahrenen Straßen. Die daraus resultierenden Lärmimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehr machen für die Fassaden der Gebäude und die schutzbedürftigen Räume der Wohnungen (Schlaf- und Kinderzimmer) die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand sind in den Berei- chen, in denen bereits Blockrandbebauung vorhanden ist, ohnehin nicht mehr möglich und im Übrigen aus städtebaulichen und Denkmalschutzgründen nicht erwünscht. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes zur Hertzstraße, wo sich keine denkmalgeschützte Gebäudesubstanz be- findet, sieht die Planung einen geschlossenen Gebäuderiegel vor, der gewährleistet, dass die Innenbereiche des Plangebietes vor den Verkehrslärmimmissionen geschützt werden. Dies gilt auch für den nordöstlichen Rand des Plangebietes zur Kußmaulstraße, wo ebenfalls ein Lücken- schluss städtebaulich angestrebt wird. Die hohen Verkehrslärmimmissionen machen es zusätzlich ebenfalls erforderlich, etwaige Au- ßenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, ...) in den am stärksten betroffenen Teilen des Plange- bietes zu schützen. In Anlehnung an die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein Misch- gebiet werden deshalb für die Bereiche des Plangebietes, in denen am Tag ein Beurteilungspe- gel von 64 dB(A) überschritten wird, bauliche Schutzmaßnahmen festgesetzt. Des Weiteren befinden sich im Plangebiet gewerbliche Anlagen, die Lärmimmissionen verursa- chen aber Bestandsschutz genießen. Durch Geräuschkontingentierung im Plangebiet (siehe Zif- fer 1 c) der Festsetzungen sowie ergänzend die Planzeichnung) wird sichergestellt, dass sowohl die Wohnnutzung innerhalb und außerhalb des Plangebietes als auch das Klinikum nach den Maßstäben der TA-Lärm nur im gebietsverträglichen Umfang mit Lärmimmissionen beaufschlagt werden. Die Planung trägt auch, wie oben bereits angesprochen, den Belangen des Denkmalschutzes in weitem Umfang Rechnung. Sie sieht mit Ausnahme des bereits erwähnten Gebäudes Kußmaul- straße 7 den Erhalt der Gebäude und Freiflächen der ehemaligen Kasernenanlage vor. Auch die noch umfangreich vorhandenen historischen Bodenbeläge sind zu erhalten (siehe Ziffer 3.1 der örtlichen Bauvorschriften). III. Zum Verfahren und der Beteiligung der Öffentlichkeit Dem Verfahren liegt der Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses vom 13. Februar 2014 zugrunde. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebau- ungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Nach § 13 a Abs. 1 BauGB ist dies möglich, soweit die festgesetzte zulässige Grundfläche nicht mehr als 20.000 m² beträgt oder bei einer zulässigen Grundfläche von 20.000 m² bis 70.000 m² nach überschlägiger Prüfung unter Be- rücksichtigung der in Anlage 2 des Baugesetzbuches genannten Kriterien die Planung voraus- sichtlich keine erheblichen Umwelteinwirkungen nach sich ziehen wird. Die festgesetzte Grund- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 flächenzahl ermöglicht eine Gesamtüberbauung von ca. 33.000 m², so dass eine Vorprüfung des Einzelfalles für die Planung zu erfolgen hatte. Diese Vorprüfung des Einzelfalles, deren Ergebnis der Begründung als Anlage beigefügt ist, ergab dass die Bebauungsplanänderung voraussichtlich nicht zu erheblichen nachteiligen Um- weltauswirkungen führen wird. Die Grünflächen im Plangebiet bleiben weitgehend erhalten und die als Bauflächen ausgewiesenen Bereiche sind bereits heute im Wesentlichen versiegelt. Die Lärmbelastung ist ebenfalls bereits vorhanden und eine relevante Zusatzbelastung durch die Planung ist nicht zu erwarten. In einer öffentlichen Bekanntmachung am 11. Juli 2014 wurde das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalles nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB veröffentlicht, einschließlich der wesentlichen Gründe, warum von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann. Die Öffentlichkeit konnte sich nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 30. Oktober 2014 in einer Veranstaltung am 12. November 2014 im Gro- ßen Saal des Gemeindezentrums St. Konrad, Hertzstraße 16 a, über die Ziele und Zwecke der Planung informieren und sich hierzu äußern. Im Rahmen der am 2. Juni 2015 durchgeführten Anhörung der Träger öffentlicher Belange ha- ben sich die IHK, die Handwerkskammer, die Bundesanstalt für Infrastruktur, der RVMO, die Bürgergemeinschaft Nordweststadt, das Gesundheitsamt, der NVK, der Kampfmittelbeseiti- gungsdienst, das Landesamt für Denkmalpflege, das Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 46 -, die Stadtwerke, die Verkehrsbetriebe, Vermögen und Bau sowie die Naturschutz- behörde, Immissionsschutzbehörde und Denkmalschutzbehörde zur Planung geäußert. Sowohl mit den Anregungen der Öffentlichkeit als auch den Stellungnahmen der Träger öffent- licher Belange hat sich der Gemeinderat anlässlich des Auslegungsbeschlusses auseinanderge- setzt und an der Planung festgehalten. Wir verweisen hierzu auf die Vorlage Nr. 2016/0407 zum Gemeinderatssitzung am 19. Juli 2016. IV. Stellungnahmen im Rahmen der Planauslegungen Auf der Grundlage des gemeinderätlichen Auslegungsbeschlusses vom 19. Juli 2016 wurde der Planentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 12. August 2016 in der Zeit vom 22. August bis 30. September 2016 erstmals ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belan- ge erhielten nochmals Gelegenheit zur Planung Stellung zu nehmen. Hieraus ergaben sich aus verschiedenen Aspekten Gründe, die zu einer Überarbeitung des Plan- entwurfes in Einzelpunkten führten. Bedeutsam war dabei insbesondere die Stellungnahme der Stadtwerke, die in diesem Verfahrensstadium darauf aufmerksam wurden, dass sich am nord- westlichen Ende des Plangebietes zur Hertzstraße hin eine Gas-Druckregelstation befindet. Die Sicherheitsanforderungen an eine solche Anlage sind mit einer Wohnnutzung, wie sie im Be- bauungsplanentwurf vorgesehen ist, nicht kompatibel. Die Stadtplanung hat sich daraufhin nach Abstimmung mit den Stadtwerken dafür entschieden, am bisherigen Planungsziel und dem festgesetzten Nutzungsspektrum festzuhalten und einen Standort für die Verlegung der Gasdruckregelstation zu suchen. Als geeignet hat sich dabei ein Standort auf der öffentlichen Grünfläche auf der gegenüberliegenden Seite der Hertzstraße/Ecke Moltkestraße erwiesen, für den nunmehr durch Einbeziehung in das Plangebiet und entsprechender Festsetzung als Fläche für Versorgungsanlagen Planrecht geschaffen wurde. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Des Weiteren wurde aus Gesprächen mit der Schulleitung der Erich-Kästner-Schule deutlich, dass die bisherige Annahme, die Schulnutzung würde in absehbarer Zeit aufgegeben, nicht tragfähig ist. Die Erich-Kästner-Schule ist eine Ganztagesschule mit Grund- und Werkrealschul- zweig für hörgeschädigte und sprachbehinderte Kinder und Jugendliche. Die sonderpädagogi- sche Förderung wird an dieser Schule durch eine sonderpädagogisch orientierte Erziehungs- und Unterrichtsgestaltung realisiert und ist speziell auf die Bedürfnisse der hörgeschädigten und sprachbehinderten Kinder und Jugendlichen ausgerichtet. Dies macht es erforderlich, den Schulhof speziell auch für diese Anforderungen nutzen zu kön- nen, so dass eine uneingeschränkte Zugänglichkeit des Schulhofs für die Öffentlichkeit nicht gewährleistet werden kann. Dieser in der bisherigen Planung als Teil einer größeren öffentlichen Grünfläche vorgesehene Bereich, der sich ohnehin im Eigentum der Stadt Karlsruhe befindet, wird deshalb im überarbeiteten Planentwurf als private Grünfläche mit der Nutzung Schulhof festgesetzt, um auch dies langfristig zu sichern. Zwei weitere Planänderungen ergaben sich aus Stellungnahmen von Grundstückseigentümern. Zum einen wurde für das Grundstück 5554/8 der BImA ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zur Moltkestraße in die Planung aufgenommen, um eine Erschließung auch zukünftig planungs- rechtlich zu sichern, und zum anderen wurde zur Versorgung des westlichen Teil des Plangebie- tes mit Fernwärme von der Kußmaulstraße ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsor- gungsträger ergänzend aufgenommen. Die Fläche hatte bisher nur ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit vorgesehen. Darüber hinaus boten die in der ersten Auslegung eingegangenen Stellungnahmen keinen An- lass, weitere Planänderungen vorzunehmen. Dennoch wurde es erforderlich eine zweite Ausle- gung des Bebauungsplanes vom 5. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017 durchzuführen. Hier wurden Einwendungen vorgetragen, die sich im Wesentlichen auf Planinhalte bezogen, die nicht Gegenstand der Planänderungen waren, im Rahmen der ersten Planauslegung aber nicht vorgetragen worden sind. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der inzwischen angelaufenen Bodenordnung im Plangebiet die Grundstückseigentümer sich genauer mit Planinhalten ausei- nandergesetzt haben. Hierzu im Einzelnen: 1. GewerbeHof Ein Grundstückseigentümer im Bereich des GewerbeHofes, der im Bebauungsplan dem Bereich MI 3 zugeordnet ist, sieht die Nutzung seines Grundstücks zu sehr eingeschränkt, als dass noch eine tragfähige Nutzung möglich sei. Der Ausschluss einer allgemeinen Wohnnutzung und die Beschränkung des Einzelhandels auf nicht zentrenrelevante Warensortimente werden als Ein- schränkung angesehen, die nicht im Einklang mit Art. 14 GG stünden. Er fordere stattdessen eine Ausweitung der Wohnnutzung, wie es auch in den anderen Teilen des Mischgebietes vor- gesehen sei, ggf. auch eine Zulassung der Wohnnutzung nach einer Betriebsaufgabe. Der Einwender betreibt eine Autowerkstatt mit Betriebstätigkeiten auch in den Nachtstunden. Im Zuge der Planaufstellung hat er gegenüber der Stadtplanung dargelegt, dass der Betrieb in seiner jetzigen Form auch längerfristig dort weitergeführt werden soll. Eine Betriebsaufgabe oder Betriebsverlagerung sei wegen fehlender Standortalternativen und auch wegen einer lang- fristigen Vertragsbindung nicht angedacht. Das Grundstück des Einwenders befindet sich im nördlichen Teil des Plangebiets, das nach dem Bebauungsplan Nutzungsartfestsetzungen Nr. 614 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Die Ausübung dieses Gewerbes sollte daher auch noch nach einer Überplanung des Gebietes gesichert bleiben und hat deshalb so auch Berücksichti- gung bei der Entwicklung des Gesamtgebietes in der kooperativen Planungswerkstatt und des Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Rahmenplanes gefunden. Die Stadtplanung hat dies planerisch weiter vertieft und im Bebau- ungsplan die Möglichkeit des Weiterbetriebes der Autowerkstatt bei gleichzeitiger verstärkter Wohnnutzung in anderen Bereichen des Mischgebietes geschaffen. So wurden in den Bebau- ungsplan umfangreiche Festsetzungen von Schallkontingenten aufgenommen, um eine dauer- hafte Verträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen zu gewährleisten. Diese unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkte in den Mischgebieten stellen deshalb keine einseitige Benachteiligung des gewerbetreibenden Grundstückseigentümers dar, sondern sind gerade Ausfluss des Bemü- hens um die Standortsicherung des Betriebes, für den sich auch die IHK und die Wirtschaftsför- derung der Stadt Karlsruhe eingesetzt hatten. Auch der Einwand, ein Bebauungsplan müsse eine Nutzung über die nächsten Jahrzehnte steu- ern, Folgenutzungen auch für den Fall einer noch nicht absehbaren Betriebsaufgabe berücksich- tigen und Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB (befristete Nutzungsfestsetzungen) treffen, geht nach Ansicht der Verwaltung ins Leere. Grundsätzlich kann sich die Stadtplanung in diesem Plangebiet langfristig durchaus eine weitere Stärkung der Wohnnutzung vorstellen, sollte der derzeitig hohe Bedarf weiterhin bestehen. Die Festsetzung einer allgemein zulässigen Wohnnutzung im MI 3 sollte jedoch erst erfolgen, wenn auch zu erwarten ist, dass die dortige gewerbliche Nutzung aufgegeben wird. Keiner der drei Grundstückseigentümer im MI 3 – auch nicht der Einwender – haben im Planverfahren die Aufgabe der aktuellen Nutzung in Aussicht gestellt. Zur Vermeidung städtebaulicher Konflikte durch das enge Nebeneinander von Wohnen und sonstigen Gewerbebetrieben sollte einer Überplanung des Mischgebietes mit dem Ziel einer über das derzeitige Maß hinausgehenden Stärkung der Wohnnutzung einem späteren Bebau- ungsplan vorbehalten bleiben, der dann möglicherweise sogar eine weitergehende Nutzungs- änderung im gesamten Plangebiet ermöglichen und der Wohnnutzung noch größeren Raum geben könnte. Die weiterhin beanstandete Einschränkung des Warensortiments im Einzelhandel auf nicht zen- trenrelevante Waren ist städtebaulich erforderlich, um die Versorgungszentren in ihrem Gefüge (Mühlburg, Innenstadt) zu erhalten und zu stärken. Grundlage hierfür ist die Märkterichtlinie der Stadt Karlsruhe und die darin genannten Sortimente. Aus Sicht der Stadtplanung überwiegt das öffentliche Interesse einer geordneten Einzelhandelssteuerung, um die Attraktivität der Zen- tren zu erhalten, gegenüber dem Interesse eines Grundstückseigentümers an der Beibehaltung einer uneingeschränkten Einzelhandelsnutzbarkeit. Der Einwender sieht ferner gerade für sein Grundstück eine zu geringe Erweiterung der Bebau- ungsplanmöglichkeiten, da die GRZ auf 0,5 begrenzt und zusätzlich im „Gewerbehof“ der kleinste Solitär vorgesehen sei. Zum einen ist aber in allen Innenhöfen eine GRZ von 0,5 festge- setzt worden, so dass hier keine Ungleichheit vorliegt, und zum anderen orientiert sich diese GRZ an der Obergrenze von 0,6 des § 17 BauNVO. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksich- tigen, dass einige Gebäude durch ihre Denkmaleigenschaft nur begrenzte Entwicklungsmög- lichkeiten haben. Der Denkmalschutz ist es auch, der die Entwicklung des gesamten Gebietes maßgeblich mitbestimmt hat. Die zunächst grundsätzlich ablehnende Haltung der Denkmal- schutzbehörde gegen eine zusätzliche Bebauung im Gebiet und insbesondere in den Innenhö- fen konnte nur durch ein ausgefeiltes städtebauliches Konzept mit den drei Solitären überwun- den werden. Zusammen mit dem Denkmalschutz wurde die Größe der Gebäude, ihre Höhe und Lage sehr genau definiert, um auch künftig die ursprüngliche Nutzung und Gestalt der militä- risch genutzten Höfe erlebbar zu machen und gleichzeitig spannungsvolle Beziehungen zu den Neubauten sowie eine neue unverwechselbare Ausstrahlung des gesamten Gebietes entstehen zu lassen. Soweit zur Realisierung dieser Solitäre Grundstücke neu gebildet werden müssen, wird ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt, das bereits angelaufen ist. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Die Nutzung der Innenhöfe im Anschluss an die Bestandsbebauung wird durch die Festsetzung von Aurazonen geregelt, deren Nutzungsspektrum sich an der zulässigen Hauptnutzung des einzelnen Teilgebietes (MI 1 bis MI 3) orientiert, so dass auch verschiedene Aurazonen entste- hen können. In den Innenhöfen werden auch trotz der Möglichkeit des Baus von Tiefgaragen auch noch Baumpflanzungen erfolgen können. Einen Substrathöhe von einem Meter wird sei- tens des Gartenbauamtes als ausreichend für die Begrünung angesehen, die auch mittel- und großkronige Bäume aufnehmen kann. Durch die in den Festsetzungen enthaltene Anpassung der Baumstandorte an die spätere konkrete Lage und Größe der Tiefgarage kann bei objektbe- zogener Detailplanung auf die Anpflanzungen unterschiedlich eingegangen werden. Der Grundstückseigentümer des Grundstücks Kußmaulstraße 15 wendet sich ferner gegen ein auf seinem Grundstück eingetragenes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Grund- stücks Kußmaulstraße 15 b. Dieses wurde in den Bebauungsplan aufgenommen, weil der Grundstückseigentümer des Grundstücks Kußmaulstraße 15 b im Verfahren nachvollziehbar geltend gemacht hat, dass die zunächst im Planentwurf vorgesehene Erschließung des Grund- stücks über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zur Moltkestraße der derzeitigen und künftigen Nutzung nicht gerecht werde. Bereits heute würde ein bestehendes und ins Grundbuch einge- tragenes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Lasten des Grundstücks Kußmaulstraße 15 genutzt und sei insbesondere für die Einsatzfahrzeuge ihrer Dienststelle erforderlich. Die Belastung des Grundstücks Kußmaulstraße 15 mit dem genannten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht stellt damit keine neue zusätzliche Belastung dieses Grundstücks durch den Bebauungsplan dar. Dieser bil- det lediglich bereits bestehende Rechte bauplanungsrechtlich ab. 2. OfficeHof Beim sogenannten „OfficeHof“ handelt es sich um den nordwestlichen Teil des MI 1. Für diesen Bereich wurden die Rahmenplanung sowie Planungsüberlegungen des Grundstückseigentümers aufgenommen, so dass dieser bei der ersten Auslegung des Bebauungsplanes nur zur Geschos- sigkeit und den Abstandsflächen Stellung nahm. Diese Stellungnahme führte aber nicht zu einer Änderung der Planung. Erst zur zweiten Auslegung des Planentwurfes machte der Grundstück- seigentümer deutlich, dass die ihm durch den Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkei- ten nur ausgeschöpft werden können, wenn auch die baurechtlich erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück geschaffen werden könnten. Insbesondere die geplante öffentliche Fläche, die als Fußweg das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung durchqueren soll, begrenze die Schaffung von Stellplätzen. Selbst der Bau einer Tiefgarage sei hier nicht mehr möglich, da vorgesehen sei, dass die Stadt das Eigentum an der öffentlichen Fläche erwirbt. Der geplante Fußweg (Campus-Achse) hat die Funktion, die Weststadt mit der Nordweststadt zu verbinden und eine Durchwegung zum KIT-Gelände zu erreichen. Es war ausdrücklicher Wil- le des Gemeinderates in den Vorberatungen zur Planung, diesen Fußweg im Planungskonzept zu berücksichtigen. Der Planentwurf wurde deshalb in diesem Bereich überarbeitet und in fol- genden Punkten geändert: - Der Flächenteil, in welchem die Campus-Achse liegt, wird im Bereich des Grundstückes Flst.-Nr. 5554 als „Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Geh-/Radweg“ und im Bereich des Grundstückes Flst.-Nr.5554/3 „mit Gehrechten zu belastende Fläche für die Allgemeinheit“ ausgewiesen. - Der Tiefgaragenbereich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5554/3 wird größtmöglich erweitert, das heißt die Tiefgarage liegt nun zum Teil unter der Campus-Achse und im südlichen In- nenhof. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 - Die bisherigen Baumstandort auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5554/4 wurden gemäß den Anregungen des Grundstückseigentümers an dessen Neuplanung angepasst. Für entfallen- de Bäume kommen Ersatzpflanzungen. Der nördliche Teil dieser Fußwegverbindung (Campus-Achse) kann somit im Privateigentum verbleiben. Der Grundstückseigentümer hat sich im Gegenzug bereit erklärt, für diese Wege- verbindung eine entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt Karlsruhe und der All- gemeinheit zu akzeptieren und auch die Räum- und Streupflicht für diesen Weg zu tragen. Gleichzeitig besteht für ihn aber die Möglichkeit, diesen Grundstücksteil mit einer Tiefgarage zu unterbauen. Im Bodenordnungsverfahren wird dies entsprechend gesichert werden. Der Grund- stückseigentümer hat seine Belange durch die Planung berücksichtigt gesehen und seine Ein- wendungen daraufhin zurückgezogen. Dem gegenüber soll der südliche Teil der Campus-Achse nach wie vor öffentliche Verkehrsflä- che bleiben. Der Grundstückseigentümer in diesem Planbereich hat dem zugestimmt, allerdings war die Anordnung der Stellplätze für die dortigen Gebäude, wie auch die Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechte im MI 1 zu optimieren, was weitere geringfügige Änderungen in der Planzeichnung nach sich zog. Insgesamt machten die Planänderungen jedoch eine dritte Auslegung des Planentwurfes erfor- derlich, die nach öffentlicher Bekanntmachung am 17. Februar 2017 in der Zeit vom 27. Februar bis 27. März 2017 erfolgte. 3. WohnHof Der Grundstückseigentümer der Grundstücke, die dem WohnHof (MI 2) zugeordnet werden, hat in den Auslegungen der Planentwürfe verschiedene Aspekte vorgetragen, die aus seiner Sicht eine Überarbeitung der Planung erforderlich machen. Dies betrifft insbesondere die Lei- tungsführung zur Ver- und Entsorgung der Gebäude und den damit verbundenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten des Planentwurfes. Die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind jedoch erforderlich, um eine Ver- und Entsorgung die- ses Planbereiches gerade auch mit Fernwärme zu gewährleisten. Die Lage der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ist nach Auffassung der Stadtwerke und der Stadtplanung geeignet, um dieses Ziel zu erreichen und den Anschluss an die neuen Infrastruktureinrichtungen in der Planstraße A umsetzen zu können. Weitere Details sind dem Baugenehmigungsverfahren und der Ausfüh- rungsplanung vorbehalten. Gleiches gilt für die Baumpflanzungen zur Begrünung des Innenho- fes und die Versickerung des Niederschlagswassers. Auch hier können die Details im Bauge- nehmigungsverfahren geklärt werden, eine Änderung des Bebauungsplanes ist hierfür nicht erforderlich. Bezüglich weiterer Einwendungen zur Bezugshöhe der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur Wandhöhe und den Dachaufbauten wurden die Festsetzungen bereits nach der ersten Aus- legung modifiziert. Hierzu wird auf die beigefügte Synopse, in der alle eingegangenen Beiträge aufgeführt und einer Stellungnahme der Stadtplanung gegenübergestellt sind, verwiesen. 4. Planstraße A Die für die Erschließung des Plangebietes erforderliche Planstraße A, die derzeit als Privatstraße bereits existiert, aber dem Standard einer öffentlichen Straße nicht entspricht, muss ausgebaut werden, so dass hier die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen erforderlich wird und vor- Ergänzende Erläuterungen Seite 10 handene Kfz-Stellplätze umgelagert oder entfallen müssen. Die Anwohner und angrenzende Gewerbebetriebe forderten daher einen weitestgehenden Erhalt der erforderlichen Kfz- Stellplätze. Die Planstraße A soll in ihrer Breite auch nur den einschlägigen Mindestanforderungen für das zu erwartende Verkehrsaufkommen entsprechen. Ein separater Gehweg und eine geordnete Parkierung wurden selbstverständlich angestrebt. Durch Umplanung ist es in Abstimmung zwi- schen Tiefbauamt, Stadtplanung und Liegenschaftsamt gelungen, die Stellplätze nördlich der Planstraße zu erhalten und auch im Straßenraum öffentliche Stellplätze zu schaffen. Darüber hinaus kann ein Teil der vor dem Gebäude Kußmaulstraße 15 befindlichen privaten Kfz- Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite geschaffen werden. Für die entfallenden 24 Stellplätze werden 14 neue Stellplätze dort geschaffen werden können, die übrigen 10 Stell- plätze kann der Grundstückseigentümer auf seinem Betriebsgelände schaffen. Angesichts der sich ohnehin ergebenden Neugliederung der Grundstücke im Rahmen der Bodenordnung und den sich durch die Planung ergebenden geänderten Bebauungsmöglichkeiten erscheint dies in diesem untergeordneten Umfang möglich und vertretbar. 5. Sonstige Anregungen oder Einwendungen zur Planung Mehrere Anwohner wenden sich gegen die Höhe des geplanten Hauses gegenüber dem eige- nen Wohngebäude. Da die denkmalgeschützten Gebäude unverändert bleiben und auch nur in ihren bestehenden Ausmaßen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, kann sich dieser Einwand nur auf die drei geplanten Solitäre in den Innenhöfen bzw. die Neubebauung an der Ecke Hertzstraße/Planstraße A beziehen. Dies ist jedoch Ergebnis der Rahmenplanung und wie bereits erläutert in ihren Ausmaßen ausdrücklich städtebaulich und denkmalschutzrechtlich so erwünscht und deshalb in der Planung auch in dieser Größe berücksichtigt worden. Des Weiteren regt ein Bürger an, in einem der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein Gemeinschaftshaus zu etablieren. Dieses solle dann durch die Stadt betrieben werden. Der Be- bauungsplan lässt in den Planbereichen MI 1 und MI 3 durchaus die Möglichkeit einer derarti- gen Einrichtung dort zu schaffen, da in diesen Bereichen Anlagen für kirchliche, kulturelle, sozi- ale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig sind. Ob die Stadt diese Anre- gung aufgreifen möchte, bleibt einer separaten späteren Entscheidung des Gemeinderates vor- behalten und ist vom Bebauungsplan unabhängig. Die BIMA weist noch ergänzend auf verschiedene Belange bezüglich ihrer Grundstücke und Nutzer hin, die in der weiteren Planbearbeitung und später im Bodenordnungsverfahren be- rücksichtigt wurden bzw. werden. Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter II. genannten Träger zur Planung geäußert. Die IHK begrüßt grundsätzlich die Planung, insbesondere das Ziel, das Ge- lände der ehemaligen Artilleriekaserne in der Karlsruher Nordweststadt städtebaulich weiter zu entwickeln und ein verträgliches Nebeneinander zwischen Wohnen und Gewerbe zu gestalten. Sie sorgt sich jedoch um die dort ansässigen Betriebe und deren Fortbestand bzw. Weiterent- wicklung. Wie in der Vorlage mehrfach aufgezeigt, hat sich die Stadtplanung sehr intensiv mit den Belangen der bestehenden Gewerbebetriebe bzw. mit deren Grundstückseigentümer aus- einandergesetzt. Aus Sicht der Verwaltung erscheinen deren Belange angemessen berücksich- tigt. Abschließend wird bezüglich der zur Planung eingegangenen Stellungnahmen noch auf die in Anlage 1 und 2 beigefügten Synopsen verwiesen in denen die eingegangenen Stellungnahmen den Wertungen der Stadtplanung gegenübergestellt sind. Ergänzende Erläuterungen Seite 11 V. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 15. Mai 2015 in der Fassung vom 30. Mai 2017 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bau- vorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeich- nerischen Festsetzungen erhält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße“, Karlsru- he-Nordweststadt, vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 15. Mai 2015 in der Fassung vom 30. Mai 2017 und den ergänzenden Ausführungen der Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird be- auftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße“, Karlsrluhe-Nordweststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe-Nordweststadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvor- schriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebau- ungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zei- chenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 15. Mai 2015 in der Fassung vom 30. Mai 2017, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begrün- dung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschrif- ten (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).

  • BPL-Artillerie-Begründung-270617
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe – Nordweststadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ............ 5 3.3 Vorhandene Nutzungen, Bebauung, Erschließung und Denkmalschutz ........ 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 7 3.5 Belastungen ................................................................................................ 7 4. Planungskonzept ...................................................................................... 8 4.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 9 4.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, von Bebauung freizuhaltende Flächen, Nebenanlagen ...................................... 10 4.3. Erschließung ............................................................................................. 12 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 12 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr .................................................................. 12 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 13 4.3.4 Geh- und Radwege ................................................................................... 13 4.3.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................. 14 4.4 Gestaltung ................................................................................................ 14 4.5 Grünordnung/ Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen/ Artenschutz ................ 16 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ....................................................................... 16 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft ................................................................ 17 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................. 17 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz .............................................................. 18 4.6 Maßnahmen zur Minderung/Beseitigung der Belastungen ......................... 19 4.7 Klimaschutz / Klimaverbesserung ............................................................... 24 5. Umweltbericht ........................................................................................ 24 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan .......................................................... 25 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung ............................................................... 25 6.2 Sozialplan ................................................................................................. 25 7. Statistik ................................................................................................... 25 7.1 Flächenbilanz ............................................................................................ 25 7.2 Geplante Bebauung (Schätzung) ............................................................... 25 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................... 26 8. Bodenordnung ....................................................................................... 26 9. Kosten (überschlägig) ............................................................................ 26 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten ........................................................... 27 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt .......................................................... 27 9.3 Städtische Kosten insgesamt ..................................................................... 28 10. Finanzierung ........................................................................................... 28 BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 3 - 11. Anlagen zur Begründung ...................................................................... 28 B. Hinweise ................................................................................................. 29 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 29 2. Entwässerung ........................................................................................... 29 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 29 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ....................................................... 30 5. Baumschutz .............................................................................................. 30 6. Altlasten ................................................................................................... 31 7. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 31 8. Private Leitungen ...................................................................................... 31 9. Barrierefreies Bauen .................................................................................. 31 10. Erneuerbare Energien ................................................................................ 31 11. Pflanzliste ................................................................................................. 31 12. Artenschutz .............................................................................................. 32 13. Luftfahrt ................................................................................................... 32 14. Leitungshinweise ....................................................................................... 32 Anlage 1 - Rahmenplan ............................................................................34 Anlage 2 - Vorprüfung des Einzelfalls .........................................................35 Anlage 3 - Lärmpegelbereiche an Fassaden .................................................40 Anlage 4 – Lärmpegelbereiche an Fassaden ................................................41 BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das Areal der ehemaligen Artilleriekaserne wird schon seit geraumer Zeit zivil ge- nutzt. Da Teilbereiche im Areal heute nicht mehr als Erweiterungsflächen für das städtische Klinikum und die Bundesanstalt für Wasserbau benötigt werden, sowie nach Erwerb zweier Grundstücke durch einen privaten Investor mit dem Ziel der Entwicklung von Wohnungsbau, entstand die Erforderlichkeit und Chance, unter Berücksichtigung der verschiedenen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude und Freiflächen das Gebiet einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Ent- wicklung und Aufwertung zuzuführen. Im Vorfeld der Bebauungsplanung ist nach Durchführung eines konkurrierenden Entwurfsverfahrens in Form einer kooperativen Planungswerkstatt ein informelles Gesamtkonzept in Form eines städtebaulichen Rahmenplans entwickelt worden. Dieser wurde vom Planungsausschuss des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe am 13. Juni 2013 als Grundlage für die weiteren Planungen beschlossen. In der an- schließend durch den privaten Investor durchgeführten Mehrfachbeauftragung wurde die Planung im Bereich des großen, östlichen Hofes konkretisiert. Die Grundstruktur und der Ensemblecharakter der Artilleriekaserne soll durch ein gemischt genutztes Quartier mit unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkten her- ausgestellt werden. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sollen den rechtlichen Rahmen für die künftige Entwicklung im Gebiet schaffen. Neben einer Neuordnung der künftigen Nutzungen im Gebiet ist insbesondere die interne Wegevernetzung – unter anderem mit Anbindung an die Westhoch- schule über eine Fuß- und Radewegeachse ("CampusAchse") - und die Schaf- fung einer öffentlichen Straße am Nordrand des Gebietes („Planstraße A“) Pla- nungsaufgabe. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der geltende Flächennutzungsplan stellt für dieses Gebiet überwiegend eine „gemischte Baufläche“ und teilweise entlang der Moltkestraße „Einrichtungen für den Gemeinbedarf“ dar. Die Planung ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt der seit dem 22. Februar 1985 rechtswirksame Bebau- ungsplan „Nutzungsartfestsetzung (ehemals städtische Bauordnung)“. Dieser setzt hier ein „Gewerbegebiet“ fest. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben. Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Satz 2 Nr. 2 BauGB. Die Größe der festgesetzten Grundfläche liegt dabei mit ca. 28.700 m² geringfügig über dem Schwellenwert von 20.000 m² und deutlich unter 70.000 m². BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 5 - Für den Bebauungsplan wurde deshalb eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine er- heblichen Umweltauswirkungen hat (siehe Anlage 2 zur Begründung). Aus diesem Grunde wird im Bebauungsplanverfahren von einer Umweltprüfung abgesehen. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 8,1 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Nordweststadt. Im Plan- gebiet befindet sich im Gebäude Hertzstraße 12 a eine Gas-Druckregelanlage. Für diese gibt es einen Ersatzstandort auf einem ca. 80 m² großen Grundstück an der Hertzstraße Ecke Siemensallee. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen innerstädtischen, weitgehend ver- siegelten, bebauten Bereich. Im Schulhofbereich der Erich-Kästner-Schule beste- hen begrünte Freianlagen. Das Gebiet beinhaltet Baumbestand im Inneren und entlang der umlaufenden Straßenzüge, der durch Erhebung des GBA erfasst ist und größtenteils erhaltenswert sowie durch die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe geschützt ist. Für das Plangebiet wurden artenschutzrechtliche Begehungen durchgeführt und die „Artenschutzrechtliche Begehungen zum Plangebiet ́Ehemalige Artillerieka- serne – westlich Kußmaulstraße ́ in Karlsruhe - Gutachterliche Stellungnahme“ vom Büro für Landschaftsökologie und Gewässerkunde Dipl.-Biol. Ute und H.-J. Scheckeler vom 10. Juli 2015 erstellt. 3.3 Vorhandene Nutzungen, Bebauung, Erschließung und Denkmalschutz  Vorhandene Nutzungen Die Quartiersstruktur ist wesentlich durch die Gebäudestruktur der denkmalge- schützten Gebäude und der zugehörigen Freibereiche in Form von drei Höfen geprägt. Sie wird ergänzt durch eine (ebenfalls weitgehend denkmalgeschützte) Randbebauung entlang der umgebenden öffentlichen Straßen. Die Hofstrukturen der ehemaligen Stallungsgebäude werden derzeit überwie- gend durch heterogene kleinteilige Gewerbenutzungen (z. B. Werkstätten, KFZ- Werkstätten, Autogas-Tankstelle, Autohandel, Imbiss und Getränkeshop, Kopier- shop, Druckerei, Fräs- und Spritzgussbetrieb, Möbeltransportunternehmen, Sani- tärgroßhändler) geprägt, sowie durch eine Fahrzeughalle des Zolls, ein Künstlera- telier und weitere private Parkplätze im Freibereich. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 6 - In den Randbebauungen zur Moltke-, Hertz- und Kußmaulstraße befinden sich sowohl schulische Einrichtungen (Erich-Kästner-Schule), Verwaltungseinrichtun- gen (insbesondere Kriminalpolizei, Hauptzollamt etc.), ein Kindergarten und ein sozialpädagogisches Wohnheim, sowie Klinikeinrichtungen. Diese genießen ge- nerell Bestandsschutz. Nach derzeitigem Stand sollen die Klinikeinrichtungen langfristig verlegt werden; eine Aufgabe des Schulstandorts der Erich-Kästner Schule ist auch unter langfristigen Betrachtungen nicht vorgesehen. So lange diese besteht, ist daher ein öffentlicher Fußweg durch das Schulgelände nicht möglich.  Erschließung Das Areal wird heute über die Moltke-, die Kußmaul- und die Hertzstraße sowie über eine im Norden des Plangebietes verlaufende Privatstraße verkehrlich er- schlossen. Im Gebiet bestehen darüber hinaus privatrechtlich gesicherte Wege- verbindungen. ÖPNV-Anschluss besteht über die naheliegenden Haltestellen Hertzstraße und Städtisches Klinikum/Kußmaulstraße. Das Gebiet ist heute bereits technisch erschlossen. Die Leitungsanschlüsse beste- hen über die vorgenannten Straßen. Im Gebiet selbst sind außer privaten Leitun- gen und Hausanschlussleitungen insbesondere eine Fernwärmeleitung, Entwässe- rungsleitungen aus den Anfangsjahren der Artilleriekaserne sowie die Anschlüsse an drei Trafostationen im Gebiet zu nennen.  Denkmalschutz Die Artilleriekaserne gehört mit den ehemaligen Stabs- und Mannschaftsgebäu- den, dem Wohnhaus für Soldatenfamilien, Werkstätten, Lagerhallen und Stallun- gen sowie den historischen Freiflächen zu den fast vollständig erhaltenen badi- schen Kasernenanlagen wilhelminischer Kaiserzeit und gemeinsamer badisch- preußischer Militärvergangenheit. Teile der Anlage wurden jedoch im zweiten Weltkrieg beschädigt oder zerstört. So beispielsweise die Reithalle am östlichen Exerzierplatz. Die Artilleriekaserne ist Teil des repräsentativen Gesamtensembles von Kasernenanlagen im Westen der Stadt, die sich durch gleiche Materialität und Formensprache auszeichnen. Prägend ist hier die „massive“ Architektur aus Sandstein, die auch durch andere Gebäude in der Umgebung wie dem städti- schen Klinikum Ihre Fortsetzung finden. Die ehemalige Artilleriekaserne (mit den verschiedenen Gebäuden der histori- schen Kasernenanlage und den Verkehrs- und Wirtschaftsflächen) ist ein Kultur- denkmal nach § 2 DSchG Baden-Württemberg. Die noch umfangreich vorhandenen historischen Bodenbeläge aus Buntsand- stein- und Granitpflaster sind als historische Bausubstanz für das Erscheinungsbild der Kasernenanlage, insbesondere der Exerzierhöfe, charakteristisch und stilprä- gend. Daher ist der Erhalt der historischen Bodenbeläge von besonderer Bedeu- tung. Die Denkmale und historischen Bodenbeläge haben danach einen besonde- ren Schutzstatus. Vor baulichen Eingriffen, wie auch vor einer Veränderung oder vor Maßnahmen mit Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dieses Kultur- denkmales, sind diese dem Landesamt für Denkmalpflege (Regierungspräsidium Stuttgart, Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe) abzustimmen und eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 7 - 3.4 Eigentumsverhältnisse Grundstückseigentümer sind die Stadt Karlsruhe, das städtische Klinikum Karlsru- he, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie weitere Privateigentümer. 3.5 Belastungen  Schallimmissionen Auf das Plangebiet wirkt von der Hertzstraße, der Kußmaulstraße und der Molt- kestraße Verkehrslärm aus Straßen- und Schienenverkehr ein. Gewerbelärm besteht im Gebiet aufgrund der dortigen gewerblichen Nutzungen. Im Umfeld ist als relevante gewerbliche Nutzung die Bundesanstalt für Wasserbau zu nennen, die aber grundsätzlich mit dem Mischgebiet verträglich ist. Im Rah- men eines erstellten Schallgutachtens wurden die einzelnen Nutzungen und ihre Belange näher betrachtet. Der Gutachter gelangt zu der Einschätzung, dass die gewerblichen Nutzungen bezüglich ihrer Lärmimmissionen durch die Planung keine weitere Einschränkung erfährt. Außerhalb des schalltechnischen Einwirkungsbereiches befindet sich westlich der Hertzstraße die Sportanlage des FC-West 1932 mit Fußball- und Tennisplätzen hinter einer Seniorenwohnanlage.  Klima / Luft Das Plangebiet in innerstädtischer Lage ist heute bebaut, weitgehend versiegelt und beinhaltet Baumbestand. Die Karte 3.4 des Landschaftsplans 2010 stellt das Plangebiet als ́Siedlungsklimatop, Wärmeinsel im Ortskern ́ dar. Westlich schließt ein städtischer Grünbereich an (Kleingärten, Sportflächen). Für den Klimaschutz ist von Vorteil, dass das Plangebiet heute bereits teilweise an das Fernwärmenetz angeschlossen ist.  Altlasten Im Bereich des Plangebiets sind beim Umwelt- und Arbeitsschutz mehrere Flä- chen erfasst. Um die vorliegenden Informationen zusammenzufassen und zu er- gänzen wurde für das gesamte Plangebiet eine historische Untersuchung durch- geführt. Der Gutachter fasst die Ergebnisse wie folgt zusammen: Auf dem Gelände sind/waren zahlreiche unterirdische Tankanlagen sowie Ab- scheideanlagen vorhanden, die schwerpunktmäßig im nord- bis nordöstlichen Teil des Geländes liegen. Hier hatte und haben seit dem 2. Weltkrieg zahlreichen Kfz- Unternehmen ihren Firmensitz. Im selben Bereich wurden auch zahlreichen Heiz- öltanks eingebaut. Auf Grund des Alters der Anlagen sind hier Überfüllungen und Undichtigkeiten möglich, was zu Verunreinigungen des Untergrundes und des Grundwassers durch Mineralölprodukte und Lösungsmittel geführt haben könnte. Des Weiteren sind die Kfz-Werkstätten und deren Umfeld als möglicher Eintragungsort für Mineralölprodukte und Lösungsmittel anzusehen. Im nördlichen Teil der Fläche liegt der ehemalige Standort der Farben- und Lack- fabrikation Kluth, die wohl auch Material außerhalb des Gebäudes in deiner Bo- den-/Betongrube lagerte. Hier könnte es zu Verunreinigungen des Baugrundes BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 8 - und des Grundwassers durch Mineralölprodukte, Lösungsmittel und PCB ge- kommen sein. Im Bereich der Kußmaulstraße 3-13 ist wegen unsachgemäßen Umgangs mit Be- triebsmitteln auf den Freiflächen mit einer diffusen Belastung durch Mineralöl- produkte sowie halogen- und aromatenhaltigen Lösungsmittel zu rechnen. Im Nordwesten wurde in einem ehemaligen Betriebsbereich der Firma Pohl zwi- schen 1983 und 2000 eine Boden- und Grundwassersanierunq wegen eines LHKW-Schadens durch-geführt. An der Hertzstraße 8-10 wurde ein ehemaliger Tankstellenstandort rückgebaut und saniert. Für die Grundstücke Moltkestraße 120 bis 152 sind keine altlastenrelevanten Nutzungen bekannt. Im gesamten Untersuchungsbereich sind schadstoffverdächtige anthropogene Auffüllungen zu erwarten. Aus fachtechnischer Sicht sind in den bekannten Verdachtsbereichen weitere Un- tersuchungen erforderlich. In Abhängigkeit der Planung der Außenanlagen sind eventuell auch Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden-Mensch erforder- lich. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrecht- lich zu untersuchen. Aufgrund der teilweise jahrelangen altlasten-relevanten Nutzung des Geländes sind in verschiedenen Verdachtsbereichen weitere Untersuchungen erforderlich. Auf Grundlage der Ergebnisse sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich.  Kampfmittel Bedingt durch die jahrzehntelange, bereits vor dem 2. Weltkrieg militärische Nut- zung des Geländes als Kaserne und der Tatsache, dass Teile der Anlage im 2. Weltkrieg beschädigt und teilweise zerstört wurde, kann nach Vorliegen der mul- titemporalen Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden Württemberg das Vorhandensein von Bombenblindgängern aus dem 2. Welt- krieg im gesamten Geltungsbereich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Daher sind weitere flächenhafte Vorortüberprüfungen bei Bauantragsstellung durchzuführen. 4. Planungskonzept Das Planungskonzept baut auf dem städtebaulichen Rahmenplan „Ehemalige Ar- tilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße“ vom 13. Juni 2013 auf (siehe Anlage 1 zur Begründung). Wesentliches Ziel ist dabei, die ursprüngliche Struktur und den Gesamtcharakter des Kulturdenkmals der ehemaligen Artilleriekaserne zu erhalten. Dadurch soll das Kulturdenkmal mit seinen ehemaligen Exerzierhöfen wieder erlebbar gestal- tet, aber auch sinnvoll und behutsam durch entsprechende Nutzungen und Ge- bäude ergänzt werden. Die ehemalige Artilleriekaserne soll dadurch zu einem in- tegrierten und lebendigen Stadtbaustein mit sichtbarer Historie, unverwechselba- rer Identität und neuen zeitgemäßen Entwicklungsmöglichkeiten werden. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 9 - Die wesentliche bauliche Grundstruktur setzt sich dabei zusammen aus der Randbebauung entlang der Hertz-, der Moltke- und der Kußmaulstraße, aus der Hofstruktur, die sich in drei Nutzungsschwerpunkte "WohnHof", "WerkHof", "OfficeHof" gliedert, sowie aus den in die Hofflächen eingestellten Solitärbauten. Sie stellen das stabile räumliche Grundgerüst und den verlässlichen Rahmen für die langfristige Entwicklung des Quartiers dar. Im Norden des Gebiets soll aus der vorhandenen Privatstraße eine öffentliche Er- schließungsstraße mit flankierenden Parkplätzen zur Gebietserschließung entste- hen (Planstraße A). Die erwünschte Zugänglichkeit, Durchwegung und Erlebbar- keit des Areals wird einerseits durch einen zum Teil öffentlichen Fuß- und Rad- weg ("CampusAchse") ermöglicht, der die Weststadt mit dem Plangebiet und der Nordweststadt verbindet. Andererseits wird über Gehrechte die weitere in- terne Wegevernetzung im Plangebiet und dadurch die Anbindung an die angren- zenden Straßen ermöglicht. In den Höfen werden vor allem vor den ehemaligen Stallgebäuden „Aurazonen“ angeordnet. Diese fungieren als privater Freiraum, der von den jeweiligen Anlie- gern angeeignet und genutzt werden kann. Die bestehenden, qualitätsvollen Grünräume und Spielflächen entlang der Randbebauung werden in das Frei- raumkonzept integriert mit dem Ziel, sie zukünftig zumindest teilweise der Öf- fentlichkeit zugänglich zu machen. Der freiraumprägende Baumbestand auf dem Areal bleibt weitestgehend erhalten und wird stellenweise durch gezielte Neupflanzungen in den Höfen ergänzt. 4.1 Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet wird für das gesamte Quartier die Nutzungsart Mischgebiet mit dem Ziel einer lebendigen Nutzungsmischung festgesetzt. Das Mischgebiet insge- samt wird auf Grundlage des Rahmenplanes in drei unterschiedliche Teilbereiche gegliedert, die durch unterschiedliche Schwerpunkte in der Nutzung für ein ver- trägliches Miteinander sorgen. Aufgrund der wertvollen innerstädtischen Lage, der Vorgaben des Rahmenplanes und der vorhandenen Kulturdenkmale werden im Mischgebiet generell Gartenbaubetriebe und Vergnügungsstätten ausge- schlossen. Einzelhandelsbetriebe, insbesondere zur Gebietsversorgung sind zugelassen; je- doch werden zum Schutz und Stärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zentrenrelevante Warensortimente ausgeschlossen. Zudem eignet sich aufgrund der bereits vorhandenen denkmalgeschützten Gebäudestruktur sowie der ge- planten Baufenster das Mischgebiet strukturell nicht für größere Einzelhandels- nutzungen. Geschäftsgebäude sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli- che und sportliche Zwecke werden im MI 2 ("WohnHof") ausgeschlossen, um dort die Ruhe und Privatheit des Wohnens und den damit angestrebten Nut- zungsschwerpunkt zu schützen. Sonstige Gewerbebetriebe und Tankstellen sind nur im MI 3 ("GewerbeHof") aufgrund des dort vorgesehenen, stärker gewerblichen Nutzungsschwerpunktes zugelassen. Tankstellen sind jedoch nur ausnahmsweise als untergeordnete Be- triebstankstellen zugelassen, um nicht unnötig Verkehre ins Gebiet zu ziehen und BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 10 - die raumbildende, weitgehend denkmalgeschützte Bebauung entlang der stark befahrenen Straßen zu schützen. Aufgrund des gewerblichen Nutzungsschwer- punktes sind im MI 3 nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, von Be- bauung freizuhaltende Flächen, Nebenanlagen Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich am städtebaulichen Rahmenplan und wird durch Baugrenzen, Grundflächenzahlen und Wandhöhen, sowie durch die Anzahl der Vollgeschosse bei Neubauten festgesetzt. Unter Berücksichtigung der angestrebten Dichte und Freiflächengestaltung wird die Grundflächenzahl für den jeweiligen Bereich insgesamt im Rahmen der Ober- grenze nach § 17 BauNVO festgesetzt. Die künftig zulässige Bodenversiegelung wird so auf ein städtebaulich und ökologisch verträgliches Maß begrenzt. Gleich- zeitig wird durch die Möglichkeit der Flächenbaulast (für die jeweiligen Hofberei- che) sichergestellt, dass die Festsetzung ausreichend flexibel bleibt. Zur Deckung des notwendigen Stellplatzbedarfs sind Tiefgaragen mit einer aus- reichenden Überdeckung für eine Begrünung ausgewiesen. Aufgrund des um- fangreichen denkmalgeschützten Gebäude und Freiflächenbestandes soll weitge- hend auf oberirdische Stellplätze verzichtet werden, insbesondere um die ehema- ligen Exerzierhöfe entsprechend dem Rahmenplan wieder erlebbar zu machen., Um statt dessen ausreichend zusammenhängende Tiefgaragenflächen als Ge- meinschaftsanlagen zu erhalten, wird die zulässige Überschreitung der Grundflä- che gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mit einer maximalen Grundflächenzahl von 0,9 zugelassen. Zur gestalterischen und städtebaulichen Einbindung in das Gesam- tensemble darf die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung die natürliche Geländeoberfläche nicht überragen. Das Maß der baulichen Nutzung wird neben der GRZ durch Baugrenzen und Wandhöhen definiert. Die Wandhöhen sind bei denkmalgeschützten Gebäuden eng gefasst. Darüber hinaus werden bei Neubauten die zulässigen Geschosszah- len vorgegeben. Dabei orientiert sich die Anzahl der Vollgeschosse am städtebau- lichen Rahmenplan. Sie wird für die drei geplanten ́Solitäre ́ als zwingende An- zahl ohne Staffelgeschoss festgesetzt, die nicht unterschritten werden darf, um hier den angestrebten kraftvollen städtebaulichen Akzent durch die entsprechen- de Geschossigkeit zu setzen. Für den Solitär im MI 1 wird zur Umsetzbarkeit des städtebaulichen Rahmenplans ein verträgliches, abweichendes Abstandsflächen- maß zugelassen, da sich aufgrund der vorhandenen Bebauung dort die Ab- standsflächen teilweise überlagern würden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei diesem geringfügig verringerten Abstandsmaß weiterhin gewährleistet ist. Die nach § 17 Abs. 1 BauNVO im Mischgebiet vorgegebene Obergrenze der Ge- schossflächenzahl (1,2) wird durch die Neubebauung in Teilbereichen geringfügig überschritten. Nach § 17 Abs. 2 BauNVO können diese Obergrenzen aus städte- baulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Um- stände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die si- chergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 11 - beitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die städtebauliche Begründung ergibt sich aus dem Ergebnis des mehrstufigen Planungsprozesses (Planungswerkstatt, städte- baulicher Rahmenplan, sowie Konkretisierung in anschließender Mehrfachbeauf- tragung für „WohnHof“), der Grundlage für den Bebauungsplan ist. Diese städ- tebauliche Konzeption ordnet das Gebiet neu unter Einbeziehung der zu erhal- tenden denkmalgeschützten Gebäuden, sowie den zugehörigen, weitgehende versiegelten und ebenfalls denkmalgeschützten Hof- und Freiflächen. Ziel ist da- bei eine sinnvolle Innenentwicklung und maßvolle, nur punktuell vorgesehene Verdichtung. Darüber hinaus werden die Obergrenzen insgesamt, auf das gesam- te Quartier bezogen nicht überschritten. Da die vorgesehenen Neubauten mit ausreichend Abstand zur denkmalgeschützten Hofbebauung bzw. als Randbe- bauung entlang der Straße vorgesehen sind, entstehen hierdurch keine Beein- trächtigungen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden mit der Planung insgesamt vermieden. Bedürfnisse des Verkehrs, so z.B. durch die Ausweisung der Tiefgara- gen und die Ertüchtigung der Planstraße A, werden ausreichend befriedigt. Als private Freiraum- und Pufferzonen werden sogenannte "Aurazonen" defi- niert, deren Charakter räumlich den jeweiligen Bereich mit prägt; sie sollen je- doch von festen Einbauten und Einfriedungen freigehalten werden, so dass der offene Freiraumcharakter erlebbar wird. Bezüglich der Nutzung werden entspre- chend dem Rahmenplan für das MI 2 und das MI 3 unterschiedliche Nutzungen in den Aurazonen festgesetzt: Im MI 2 ("WohnHof") wohnungsbezogen (Freisit- ze, Terrassen), im MI 3 ("GewerbeHof") gewerbeorientiert (Arbeits- und Freiflä- chen, Außengastronomieflächen, Stellplätze, falls notwendig Anlieferung). In un- tergeordnetem Umfang werden Nebenanlagen ausnahmsweise in den Aurazo- nen 1.2 und 2.2 zugelassen, wenn deren Grundfläche 2 m² und deren Höhe 1,0 m nicht überschreiten. Damit wird einerseits eine praktische Abstellmöglichkeit im Zugangsbereich ermöglicht, andererseits durch die Größenbegrenzung dem Denkmalschutz Rechnung getragen. Nebenanlagen sind außerhalb der Baufenster zum Schutz und Erhalt des Charak- ters der Exerzierhöfe in den denkmalgeschützten Hofbereichen entsprechend des Rahmenplans nur als Gemeinschaftsanlagen an definierten Stellen erlaubt. Für das Anlegen von Terrassen wird die Möglichkeit der Überschreitung der Bau- grenzen ausschließlich in den „Aurazonen“ ermöglicht und so die Ausgestaltung der Freibereiche flexibilisiert; ansonsten sind sie nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Als wichtige Bestandteile der räumlichen Struktu- relemente stellen die Solitäre jeweils als einheitlich wirkender Kubus einen eigen- ständigen, klar definierten und abgegrenzten Baukörper dar, der weder durch Staffelgeschosse noch durch hervortretende Terrassenanlagen oder Balkone seine klare räumliche Umgrenzung verlieren soll. Entsprechend wurde dieser Baukörper bereits im Rahmenplan mit diesen Vorgaben konzipiert und als Grundlage für die Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes, insbesondere zum Schutz und Erhalt der Hofanlagen, definiert. Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauGB können als Ausnahme zugelassen wer- den, um die Gebietsver- und Entsorgung sicherstellen zu können. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 12 - Um den denkmalgeschützten historischen Freiraumcharakter der ehemaligen Ka- sernenanlage mit Exerzierhöfen und umgebender Bebauung zu bewahren, sind hier Einfriedigungen grundsätzlich nicht zulässig. Auf den Grundstücken entlang der Moltke- und Kußmaulstraße bestehen Einfrie- dungen der historischen Artilleriekaserne, welche die Höhen nach Nachbarrecht überschreiten. Diese sind denkmalschutzrechtlich von Bedeutung und stellen ge- mäß denkmalschutzrechtlichen Vorgaben bei Maßnahmen teilweise einen Prüffall (BuK – Bauteil und Kleindenkmal) dar. Um den rechtlichen Rahmen für den Erhalt und die Erneuerung oder Ergänzung dieser historischen Einfriedung zu schaffen, werden dort Einfriedungen bis max. 2,5 m Höhe zugelassen. Um dem Sicher- heitsbedürfnis der bestehenden Schule entgegenzukommen, sind darüber hinaus zur Abgrenzung des Schulbereiches Einfriedungen als Zäune bis max. 1,50 m Höhe ebenfalls zulässig. Aufschüttungen und Abgrabungen sind im Plangebiet nicht zulässig, da die Frei- bereiche in weiten Teilen dem Denkmalschutz unterliegen und zum Schutz und Erhalt des Charakters der Exerzierhöfe in den denkmalgeschützten Hofbereichen diese städtebaulich einheitliche, durchlaufende Fläche bewahrt werden sollen. Für notwendige barrierefreie Erschließungen sind Aufschüttungen jedoch zulässig. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die Tram-Haltestellen Hertzstraße und Städtisches Klini- kum/Kußmaulstraße bereits gut an den öffentlichen Personennahverkehr ange- schlossen. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Im Norden des Geltungsbereiches wird eine öffentliche Planstraße A mit Parkplät- zen geschaffen bzw. ausgebaut. Über diese wird der nördliche Teil des Plangebie- tes, der auch Tiefgaragen vorsieht, verkehrlich erschlossen. Aufgrund der verkehrsplanerischen Anforderungen an die zukünftige Funktion und Nutzung der Planstraße A ist diese auf eine Straßenbreite von mindestens 6,00 m für den Begegnungsfall Lkw/Lkw bei beengten Verhältnissen auszu- bauen. Des Weiteren muss im Zuge des Ausbaus der Planstraße A der bestehende Kanal DN 300 ausgebaut und durch einen tief liegenden Kanal DN 600 ersetzt werden; ebenso sind weitere Leitungsträgerarbeiten zur Gebietsversorgung notwendig. Diese Tiefbaumaßnahmen sowie der grundhafte Ausbau der Planstraße A wür- den aufgrund der örtlichen Lage der Bestandsbäume und deren Höhen, insbe- sondere des Wurzelwerkes, erhebliche Eingriffe in den Wurzelraum und an den Stammfüßen nach sich ziehen, so dass nach fachtechnischer Einschätzung die Bestandsbäume auch bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen von Siche- rungsmaßnahmen langfristig nicht erhalten werden können. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 13 - Daher wird der Straßenraum der Planstraße A durch umfangreiche Baumersatz- pflanzungen begrünt, um eine Neuentwicklung eines prägenden Straßenbaum- bestands zu erzielen. Die Innenbereiche (Höfe) werden ausschließlich privat vor allem von der Planstra- ße A aus erschlossen. Zusätzlich sind zur inneren Erschließung Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die Leitungsträger und Notdienste festgesetzt, um die vorhan- denen Leitungstrassen und die Zufahrt im Notfall zu sichern. Die bestehende und künftig zu erwartende Verkehrsbelastung auf den angren- zenden Straßen ist im „Fachbeitrag Schall und Verkehr zum Bebauungsplan“ von Juni 2016 des Büros Modus Consult untersucht. Die Verkehrszunahme auf den betrachteten Straßenabschnitten gegenüber dem Nullfall (ohne Gebietsentwick- lung Artilleriekaserne) liegt auf allen betrachteten Straßenabschnitten gering, dass an keiner Stelle von einer verkehrlich relevanten Zunahme zu sprechen ist. Die ermittelten Belastungsveränderungen sind im Rahmen der allgemeinen Nut- zung der öffentlichen Straßen verträglich. Die bestehenden Anschlussknoten der Planstraße A an die Hertzstraße und die Kußmaulstraße können die prognostizier- ten Kfz-Verkehrsmengen abwickeln. Es sind derzeit keine Umbaumaßnahmen der bestehenden Knotenpunkte erforderlich. 4.3.3 Ruhender Verkehr Für die drei Höfe werden Flächen für Gemeinschaftstiefgaragen festgesetzt. Dadurch werden Beeinträchtigungen des Stadtbildes und der dortigen gemein- schaftlichen Freiflächen durch parkende KFZ reduziert. Im "WohnHof" können oberirdische Teile der Tiefgarage als private Freibereiche dem Wohnen zugeord- net werden. In den drei Gemeinschaftshöfen werden oberirdische KFZ-Stellplätze nur im mitt- leren "WerkHof" zugelassen. Dem angestrebten überwiegend gewerblichen Charakter im dortigen Mischgebiet MI 3 wird durch die Möglichkeit für gut er- reichbare Kundenparkplätze so entsprochen. Dies schafft zudem Ersatz für beste- hende straßenbegleitende KFZ-Stellplätze. In den Randbereichen ist aufgrund des (überwiegend denkmalgeschützten) Be- standes nicht von einer Neubebauung auszugehen. Dort sind daher keine Flächen für Tiefgaragen, sondern in den Privatbereichen oberirdische KFZ-Stellplätze vor- gesehen, welche aufgrund ihrer Anordnung jedoch im Straßenraum kaum in Er- scheinung treten. Oberirdische Garagen und Carports werden ausgeschlossen, um die räumliche Offenheit zu erhalten und den Denkmalcharakter und die städtebauliche Ord- nung nicht durch zusätzliche Einbauten zu beeinträchtigen. Für Fahrradabstellanlagen werden ordnend gebündelte Standorte festgesetzt. 4.3.4 Geh- und Radwege Entlang der Planstraße A stellt ein einseitiger Gehweg die Fußgängerverbindung gebietsseitig sicher. Für Radfahrer sind entlang der Moltke- und der Hertzstraße Wege vorhanden. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 14 - Ein attraktiver öffentlicher Verbindungsweg bzw. Aufenthaltsraum zwischen der Weststadt und der Nordweststadt soll im westlichen Bereich des Plangebietes entstehen („CampusAchse“). Über zusätzliche Gehrechte soll die Durchgängigkeit des Gebietes für Fußgänger gesichert werden. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Wärme sowie die Entwässerung soll über die Planstraße A erfolgen. Im Quartier werden hierfür mit Leitungsrechten zu belastende Flächen mit Anschluss an öffentliche Bereiche festgesetzt. Die im Gebäude Hertzstraße 12a untergebrachte Gas-Druckregelanlage muss verlagert werden. Der neue Standort liegt an der Ecke Hertzstraße / Siemensallee. Nach Prüfung der Leitungskapazitäten der bestehenden Fernwärmeleitungen besteht die Möglichkeit, im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Lei- tungskapazität, die geplanten Neubauten an das Fernwärmenetz anzuschlie- ßen. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll – soweit möglich - entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Im Bereich von anthropogenen Auffüllungen oder Bodenverunreinigungen ist die Anlage von Versickerungsmulden jedoch nicht möglich. Alternativ besteht die Möglichkeit eines Bodenaustausches. Für die Abfallentsorgung werden in den gemeinschaftlichen Höfen Abfallsamme- leinrichtungen ermöglicht, welche sich mit Fahrradabstellanlagen und ggf. Tiefga- ragenzugängen zu "Infrastruktursolitären" ergänzen lassen. Abfallbehälter sind (insbesondere in den Hofbereichen) grundsätzlich gemeinschaftlich zu nutzen. Da entlang der Planstraße A keine ausreichenden Aufstellflächen vorhanden sind, sind die Innenhöfe von MI 2 („WohnHof“) und MI 3 („WerkHof“) im Ringsystem für Müllfahrzeuge befahrbar und durch eine 5 m breite, mit Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechten zu belastende Fläche für die Ver- und Entsorgungsträger (sowie Notdienste) planungsrechtlich gesichert. Die Abfallbehälter-Sammel- einrichtungen sind unmittelbar an dieser vorgesehenen „Ringerschließung“ an- zuordnen. Alternativ können diese auch in die Gebäude integriert werden. Die Entsorgung der Gebäude des MI 1 erfolgt wie schon derzeit vor allem über die anliegenden Straßen: Für den Bereich des „OfficeHofes“ an der Hertzstraße wird ein angrenzender Bereitstellungsplatz südwestlich der Planstraße A festgesetzt. Die Bestandsgebäude entlang der Hertz-, Moltke- und Kußmaulstraße stellen ihre Müllbehälter an der jeweiligen Straße bereit. 4.4 Gestaltung Bei den örtlichen Bauvorschriften wird vor allem aus denkmalschutzrechtlichen Gründen besonderer Wert auf den Schutz und Erhalt der Freibereiche, insbeson- dere der Exerzierhöfe, als räumlich einheitliche und durchlaufende Freiflächen im historischen Kontext gelegt. Entsprechend werden die folgenden gestalterischen BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 15 - Vorschriften zur Vereinbarkeit mit den denkmalschutzrechtlichen Belangen und zur Umsetzung der räumlichen Strukturelemente des Rahmenplans getroffen Dächer Neubauten sollen sich durch Flachdächer vom Gebäudebestand gestalterisch ab- heben. Auf den drei "Solitären" werden Staffelgeschosse ausgeschlossen, um deren monolithischen Charakter als jeweils klar definierten Kubus zu betonen. Materialität und Farbigkeit Grelle Farben und blendende Materialien werden zu Gunsten einer ruhigen Ge- staltung und zur Vermeidung von Störungen bei der Dach- und Fassadengestal- tung ausgeschlossen. Die Abstimmungsverpflichtung in Material- und Farbge- bung dient der gestalterischen Qualitätssicherung. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien auf dem Dach werden in ihrer Höhe und in ihrem Mindestabstand zur Außenwand begrenzt, denn sie treten so im Straßenraum optisch weniger in Erscheinung, nicht zuletzt vor dem Hinter- grund der vielen Kulturdenkmale im Gebiet. Nebenanlagen Die Zusammenfassung oberirdischer Gemeinschaftsnebenanlagen entspricht dem Rahmenplan und bündelt sie gestalterisch. Werbeanlagen und Automaten Die Vorgaben für Werbeanlagen werden entsprechend dem Karlsruher Standard vorgeschrieben. Hierdurch werden mit dem Ortsbild unverträgliche Werbeanla- gen ausgeschlossen und gleichzeitig für den Gebietstyp ausreichend Werbemög- lichkeiten eröffnet. Soweit möglich werden Alternativstandorte für vorhandene Werbepylone ange- boten. Unbebaute Flächen, Einfriedungen Um eine gestalterische Prägung von Gebäudefreiflächen an den Hofbebauungen zu erreichen, sind sogenannte „Aurazonen“ an Gebäuden festgelegt. Diese sol- len von den Anliegern angeeignet und genutzt werden können, jedoch räumlich offen bleiben (keine Einfriedungen, nur optische Abgrenzung durch gestalterisch vereinheitlichte Pflanzkübel etc.). Für die „Aurazonen“ wird die Niveauanglei- chung und der Erhalt von historischen Bodenbelägen vorgeschrieben, sowie Ein- friedungen ausgeschlossen. Zur Abgrenzungen des privaten Raumes werden Pflanzkübel erlaubt. Zum Zweck einer hochwertigen Gestaltung sind diese im „WohnHof“ – MI 2 – einheitlich durch Größenvorgabe und vorgegebenes Farb- spektrum auszubilden. Im MI 3 („WerkHof“) werden aufgrund der dort erwünschten stärkeren gewerb- lichen Prägung auf nach innen gerichteten Innenhofflächen gebäudenah Aus- nahmen vorgesehen. Die noch umfangreich vorhandenen historischen Bodenbeläge aus Buntsand- stein- und Granitpflaster sind als historische Bausubstanz für das Erscheinungsbild BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 16 - der Kasernenanlage, insbesondere der Exerzierhöfe, charakteristisch und stilprä- gend. Daher ist der Erhalt der historischen Bodenbeläge von besonderer Bedeu- tung. Lage und Umfang der historischen Beläge sind in der Bestandskartierung im Übersichtsplan historische Bodenbeläge dokumentiert. Grundsätzlich sind Sa- nierungsarbeiten und höhentechnische Anpassungen erlaubt. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans und damit der städtebaulichen Ziele sind Bodeneingriffe, z.B. für Gebäudeneubau mit Tiefgaragen oder grund- haften Ausbau der Planstraße A mit Anforderungen an die Barrierefreiheit, not- wendig, für deren Umsetzung teilweise der Ausbau historischer Beläge erforder- lich werden wird. Aus denkmalschutzrechtlichen Gründen wird daher vorge- schrieben, dass diese entsprechend zu sichern und nach Möglichkeit wieder am Ursprungsort oder zumindest im Plangebiet wieder zu verlegen sind. Abfallbehälterstandplätze Zum Erhalt der denkmalgeschützten Hofbereiche werden Begrünungen von Ab- fallbehälterstandplätze oder das Anbringen eines Sichtschutzes vorgeschrieben. Vorgärten Zum Schutz und zur Erhaltung der Qualität des Stadtbildes werden begrünte Vorgartenzonen an der Kußmaul- und der Moltkestraße vorgeschrieben. Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen Um die gestalterische Wirkung von Außenantennen und Niederspannungsleitun- gen zu begrenzen, werden diese reglementiert. 4.5 Grünordnung/ Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen/ Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der ökologischen Quartiersaufwer- tung bzw. der Kompensation von Eingriffen und der Gestaltung des Areals; sie si- chern die Gebietsdurchgrünung. Im Geltungsbereich wird eine durch eine Durchwegung getrennte öffentliche „Quartiers-Parkanlage und Spielplatz“ vor- gesehen; der vorhandene Schulhof wird in diesem Bereich als private Grünfläche gesichert. Der Baumbestand im Geltungsbereich soll weitgehend erhalten wer- den. Sofern bestehende Bäume der baulichen Umsetzung entgegenstehen (z.B. bei Tiefgaragen oder dem Bau der Planstraße A), können sie unter der Vorausset- zung, dass entsprechende Ersatzpflanzungen erfolgen, gefällt werden. Hierzu ist vorab ein entsprechender Fällantrag beim Gartenbauamt einzureichen. Um zukünftig eine qualitätvolle Durchgrünung mit Baumbestand sicher zu stel- len, werden im zeichnerischen Teil eine ausreichende Anzahl an Baumstandorten festgesetzt, die durch Baumgruppen und –reihen den städtebaulichen und denkmalgeschütztem Charakter unterstreichen. Die Baumstandorte im Bereich der Tiefgaragenflächen werden flexibel gehalten und sind in einem Begrünungs- und Gestaltungsplan nach zuweisen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 17 - Für entfallende Gehölze sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zur internen Quartiers- und Hofbegrünung werden begrünte Tiefgaragendächer (mit Substrat- stärken, die auch für Bäume bzw. Sträucher geeignet sind) und die Begrünung flachgeneigter Dächer mit dauerhafter Extensiv-Dachbegrünung festgesetzt. Durch eine Gestaltung der Hofinnenbereiche als möglichst weitgehend begrünte Flächen wird eine angemessene Begrünung in den Höfen sicherstellt. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Das Plangebiet ist heute bereits bebaut und bis auf vereinzelte Restgrünflächen stark versiegelt. Mit der Planung wird die Versiegelung im Gebiet gegenüber dem Bestand durch Begrenzung der GRZ und Festsetzung eines Parks reduziert. Die Planung stellt somit eine Verbesserung des heutigen Zustandes für die Schutzgü- ter Boden und Wasser dar. Da zudem die Zahl der Bäume im Quartier insgesamt erhöht wird, findet rechne- risch durch die Planung kein Eingriff in das Schutzgut Tiere/Pflanzen statt. Für das (Klein-) Klima stellt die Planung ebenfalls eine Verbesserung dar. Zwar bleibt es im Geltungsbereich bei einem bebauten Siedlungsklimatop. Jedoch wird dieses über den geplanten Park verbessert. Mit relevanten zusätzlichen Belastungen der Luft aufgrund der Planung wird nicht gerechnet, da das Gebiet bereits bebaut ist und die umliegenden Straßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zur Minderung der Eingriffsintensität und zum Ausgleich sind Gehwege und ebenerdige Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen in wasser- und luft- durchlässigem und Feuerwehrzufahrten in vegetationsfähigem Aufbau herzustel- len. Für das Orts- und Landschaftsbild stellt die Planung eine Verbesserung gegenüber dem zu ordnenden Bestand dar. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Wie schon unter Punkt 2.2 (Vorprüfung des Einzelfalls“) ausgeführt, sind Aus- gleichsmaßnahmen gemäß Baugesetzbuch nicht erforderlich. Aufgrund der vorliegenden, umfangreichen Gesamtgröße des Planungsbereiches und der angestrebten ökologischen Aufwertung des Gebietes wurde auf der Grundlage der vorliegenden detaillierten Bestandsvermessung und des Bebau- ungsplanentwurfes eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach Karlsruher Mo- dell erstellt. Gemäß der Bilanzierung Bestand / Planung ergibt sich eine positive Gesamtsumme von 4.526 Wertepunkten. Desweiteren sind zur Minimierung des Eingriffs verschiedene Maßnahmen vor- gesehen: - Die nach Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe unter Schutz gestellten Bäume sowie die zu erhaltenden Bäume werden mindestens 1:1 im Gebiet er- setzt, die zu pflanzenden Baumarten sind der Pflanzliste zu entnehmen. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 18 - - Die Flachdächer der Neubauten sind extensiv zu begrünen. - Die Innenbereiche der Höfe sind möglichst weitgehend als begrünte Flächen zu gestalten. - Insektenfreundliche Leuchtmittel sind zu verwenden. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Der Fachbeitrag „Artenschutzrechtliche Begehungen zum Plangebiet ́Ehemalige Artilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße ́ in Karlsruhe – Gutachterliche Stel- lungnahme“ vom Büro für Landschaftsökologie und Gewässerkunde Dipl.-Biol. Ute und H.-J. Scheckeler Stand 10. Juli.2015 zeigt, dass vorgezogene arten- schutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für die Realisierbar- keit der Planung nicht erforderlich sind. Artenschutzrecht steht der Planung nicht entgegen, auch da viele Gebäude im Gebiet mit Denkmalschutz bestehen. Und die Bäume überwiegend erhalten bleiben. Bei konkreten Vorhabensplanungen sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsver- bote des § 44 BnatSchG zu beachten. Hierzu sollen zum Schutz von Vögeln Baumfällungen nur außerhalb der Vogel- brutzeit erfolgen. Dies ist bereits durch bestehendes Naturschutzrecht sicherge- stellt. Als Maßnahmen sind für Mauersegler und sonstige Gebäudebrüter der Ab- riss außerhalb der Brutzeit bzw. die Freigabe nach Nachsuche, falls keine Bruten bestehen, sowie für Mauersegler der Ersatz für entfallende Brutmöglichkeiten an benachbarten Bestandsgebäuden benannt. Im südöstlichen und mittleren Hof können Mauersegler auf Grund der geringen Gebäudehöhe der Abrissgebäude ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch im nordwestlichen Hof ist ein Vorkommen relativ unwahrscheinlich, zur Absicherung wurden 2015 Begehungen in der Brutzeit der Mauersegler 12.05.2015, 04.06.2015, 30.06.2015 vorgenommen. Trotz Beobachtung einiger jagender Mauersegler kann die Brut in den Abrissgebäuden nach den 2015 durchgeführ- ten Untersuchungen ausgeschlossen werden. Die vom Abriss betroffenen Gebäude sind in der Mehrzahl wenig für Vogelbruten geeignet, einzelne Brutpaare des Hausrotschwanzes und des Haussperlings sind aber zu erwarten. Zur Vermeidung von Summationseffekten in Zusammenhang mit anderen möglichen Projekten wird vorbeugend das Anbringung von Nisthil- fen an neuen Gebäuden empfohlen, was für die Projektplanung vorgeschlagen wird. Keines der zum Abriss vorgesehenen Gebäude ist für die Brut streng geschützter Vogelarten (z.B. Turmfalke) geeignet. Bei den Begehungen wurden keine Hinwei- se auf Greifvogelhorste oder Spechthöhlen gefunden. Die Brut von streng ge- schützten Vogelarten ist auch nach den Kartierungsergebnissen 2015 auszu- schließen. Gehölzbrütende Arten werden auch weiterhin ausreichend Brutplätze zur Verfü- gung stehen, da die Bereiche mit geeignetem Baumbestand im Wesentlichen er- halten bleiben werden (über 100 funktional vergleichbare Bäume). Einige Bäume BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 19 - entlang der Planstraße A sind theoretisch ebenfalls für einzelne Bruten geeignet, hier ist aber durch die enorme Unruhe und das ungünstige Umfeld für den gan- zen Teilbereich kaum mit erfolgreichen Bruten zu rechnen. Es befinden sich aus- reichend weitere Bäume im direkten Umfeld, so dass weiterhin die für die Le- bensraumsituation mögliche Anzahl von Brutrevieren bestehen bleibt. Zudem ist die Neuanpflanzung von zahlreichen Bäumen entlang der Planstraße A geplant. Es sind keine für Fledermausquartiere – sowohl Winter- wie auch Fortpflanzungs- quartiere- geeigneten Strukturen von den Planungen betroffen, da nach intensi- ver Untersuchung nach geeigneten Höhlen, Spalten usw. sowie nach Spuren (Kot u. ä.) keine Hinweise angetroffen wurden. Dennoch wird zum Schutz der Fleder- mäuse (insbesondere Zwergfledermäusen) bei Sanierungs-/Abbrucharbeiten von ́Bestandsgebäuden ́(B) eine gezielte Kartierung im Vorfeld des aktuellen Eingriffs- zeitpunktes und bei Betroffenheit eine fachgerechte Detailplanung und eventuell eine Begrenzung des Eingriffszeitraums nötig sowie zur Vermeidung von Störun- gen abschirmende Maßnahmen und ggf. projektbezogen vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen (z.B. Integration von Fledermauskästen). Ergänzend wird auf die genaueren Ergebnisse des vorgenannten artenschutz- rechtlichen Fachbeitrages verwiesen. 4.6 Maßnahmen zur Minderung/Beseitigung der Belastungen Gewerbe- und Anlagenlärm Für das Plangebiet ist vom Büro Modus Consult der „Fachbeitrag Schall und Ver- kehr zum Bebauungsplan“ von –Juni 2016 erstellt worden. Dieser schlägt zum Schutz vor Gewerbelärm eine gebietsgliedernde Geräuschkontingentierung vor, des Weiteren schalldämmende Außenbauteile zum Schutz vor Verkehrslärm. Die derzeit vorhandenen gewerblichen Nutzungen genießen Bestandsschutz und sollen auch zukünftig innerhalb der geplanten Mischgebietsnutzung des Plange- biets in ihrer Entwicklung nicht eingeschränkt werden. Daher ist bei der pla- nungsrechtlichen Beurteilung der Flächen mit gewerblicher Nutzung in Bauleit- planverfahren nicht der aktuelle Bestand relevant, sondern die grundsätzliche Möglichkeit einer Entwicklung, die sich in schalltechnischer Hinsicht ergeben könnte, wenn alle Randbedingungen auf den gewerblich genutzten Flächen in Verbindung mit der Pflicht zur Berücksichtigung der umgebenden schutzwürdi- gen Nutzungen eingehalten werden würden. Mit dem Instrument der Geräusch- kontingentierung wird die Verträglichkeit zwischen vorhandenen und geplanten gewerblichen Nutzungen mit den zum Wohnen vorgesehenen Flächen in der Umgebung hergestellt, ohne die gewerblichen Nutzungen im geplantem Misch- gebiet über das städtebaulich vorgesehene Maß hinaus zu beschränken. Die maßgeblichen Immissionsorte für die Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 sind entsprechend festgesetzt. Die gewählte Geräuschkontingentierung stellt sicher, dass die gewerblichen Nutzungen im Gebiet nur die Geräusche emit- tieren, die hinsichtlich der umgebenden schutzwürdigen Nutzungen die Vorga- ben nach TA Lärm in Verbindung mit der DIN 18005 beachten. Die bestehenden Gewerbebetriebe haben im Rahmen ihrer Genehmigung Bestandsschutz und bleiben im bestehenden Betrieb möglich. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 20 - Als Planwert wird dabei angestrebt, dass an den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung der maßgebende Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschrit- ten wird, so dass es keine Einschränkungen für das umgebende Gewerbe im Sin- ne einer Gesamtlärmbewertung geben kann. Die Geräuschemissionen innerhalb des Plangebietes sind vor diesem Hintergrund so dimensioniert, dass sie im „WerkHof“ dem Maß eines Gewerbegebietes ent- sprechen, in den gemischt genutzten Flächen wie ein Mischgebiet eingestuft sind und in den zum Wohnen vorgesehenen Flächen entsprechend reduziert sind. Das Plangebiet ist im MI in mehrere Teilflächen mit verschiedenen Grundkontin- genten für den Tag und die Nacht untergliedert. Darüber hinaus sind fünf Rich- tungswinkel bestimmt, durch die Richtungssektoren definiert sind. In den Rich- tungssektoren liegen unterschiedliche maßgebliche Immissionsorte verschiedener Schutzwürdigkeit, so dass in die verschiedenen Richtungen auch unterschiedliche Geräuschausstrahlungen möglich sind. Die Geräuschkontingentierung bedeutet, dass in dem bezeichneten Gebiet ge- eignete technische bzw. organisatorische Maßnahmen zu treffen sind, so dass die von den Anlagen (einschließlich Verkehr auf den Grundstücken) in den einzelnen Teilflächen verursachten Geräusche keine höheren Beurteilungspegel außerhalb des Geltungsbereiches erzeugen, als bei ungehinderter Schallausbreitung entste- hen würden, wenn von jedem Quadratmeter Grundstücksfläche der hierfür fest- gesetzte „Flächenbezogene Schallleistungspegel” in dB(A)/m² abgestrahlt würde. Dabei sind die Rechenvorschriften gemäß DIN 45691 Geräuschkontingentierung vom Dezember 2006 anzuwenden. Der Nachweis der Einhaltung der sich aus den Emissionskontingenten LEK erge- benden zulässigen Geräuschimmissionskontingenten L der einzelnen Betriebe ist für Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm an den zum Betriebsgrund- stück nächstgelegenen Baugrenzen oder Gebäudefassaden der außerhalb des Planungsgebietes liegenden Nutzungen in denen sich Fenster von Aufenthalts- räumen befinden oder aufgrund von bestehendem Planungsrecht entstehen können, zu führen. Innerhalb des Bebauungsplangebietes ist bei der Planung der Betriebsanlagen da- rauf zu achten, dass auf den jeweiligen unmittelbaren Nachbargrundstücken an den nächstgelegenen Nachbarimmissionsorten (Fenster von Aufenthaltsräumen) bzw., wenn das Nachbargrundstück nicht bebaut ist, an den nächstgelegenen überbaubaren Grundstücksflächen die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gemäß 6.1.c der TA Lärm eingehalten werden. Ausnahmsweise können Geräuschkontingente gewissermaßen zugunsten laute- rer Teile des MI übertragen werden, sofern öffentlich-rechtlich (z.B. durch Aufla- ge in der Baugenehmigung oder durch Baulast) sichergestellt ist, dass die auf- grund der Emissionskontingente beider Flächen zulässigen Immissionskontingente an den maßgeblichen Immissionsorten insgesamt eingehalten werden. Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe, deren Betriebsgeräusche die Immis- sionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreiten ausnahmsweise auch ohne weiteren schalltechnischen Nachweis BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 21 - zulässig, denn diese Geräuschquellen sind aus schalltechnischer Sicht unerheb- lich. Zur weiteren Erläuterung der Lärmkartierung nach DIN 45691 von Dezember 2006 wird auf das ausführliche Gutachten verwiesen. Eine abschließende Entscheidung bleibt den Genehmigungsbehörden vorbehal- ten. Verkehrslärm Die Verkehrszunahme auf den betrachteten Straßenabschnitten gegenüber dem Nullfall (ohne Gebietsentwicklung Artilleriekaserne) liegt auf allen betrachteten Straßenabschnitten so niedrig, dass an keiner Stelle von einer verkehrlich relevan- ten Zunahme zu sprechen ist. Die ermittelten Belastungsveränderungen sind im Rahmen der allgemeinen Nutzung der öffentlichen Straßen verträglich. Die Zu- nahme des Verkehrs aufgrund der Entwicklungen im Plangebiet wirken sich somit nicht maßgeblich auf eine Zunahme des Verkehrslärms aus. Dabei ergeben sich Erhöhungen der Emissionspegel der Straßenabschnitte von 0,1 dB(A) tags / nachts an der Moltkestraße, von 0,2 / 0,3 dB(A) in der Hertzstraße sowie von 0,3 / 0,1 dB(A) tags /nachts in der Kußmaulstraße. Demnach sind aus dieser Bewer- tungssicht keine Maßnahmen vorzusehen. Die schalltechnische Untersuchung zeigt jedoch hinsichtlich Verkehrslärm, dass randlich an der Hertz-, der Moltke- und der Kußmaulstraße Verkehrslärmemissio- nen im Plangebiet auftreten, welche zum Schutz gesunder Wohn- und Arbeits- verhältnisse aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen am Gebietsrand erfor- derlich machen. Eine Reduzierung der Geräuscheinwirkungen kann mit aktiven Schallschutzmaß- nahmen (Lärmschutzwälle oder Lärmschutz-wände) erreicht werden. Eine aktive Schallschutzmaßnahme erzeugt eine pegelmindernde Wirkung sowohl im Au- ßenwohnbereich als auch an der Außenfassade und die mindernde Wirkung wird so dann auch im Innenraum erreicht. Im vorliegenden Fall einer innerstädtischen Bebauung lassen sich aktive Schall- schutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand am Fahrbahnrand nicht um- setzen. Zudem wäre deren abschirmende Wirkung bei ggf. städtebaulich gerade noch vertretbaren Höhen von etwa 3 m im Wesentlichen beschränkt auf das Erd- geschoss. Entlang der Moltke-, Kußmaul- und Hertzstraße wird sowohl der hier maßgeben- de Orientierungswert der DIN 18005 von 50 dB(A) am Tag, als auch der maßge- bende Lärmvorsorgegrenzwerte der 16. BimSchV von 64 dB(A) aufgrund der vor- handenen Vorbelastungen durch Verkehrslärmimmissionen von bis zu 70 dB(A) am Tag bereits heute deutlich überschritten. Ungeschützte Außenwohnbereiche sind daher für einen dauerhaften Aufenthalt nicht geeignet. Die Lage der maßgebenden 64 dB(A)-Isophone kann der Anlage I zu den Festset- zungen – Plan 15 Schallausbreitung unter Berücksichtigung der denkmalge- schützten Bebauung), dargestellt in gelber Strichlierung für eine Höhe von 2,0 m über Gelände, entnommen werden. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 22 - Der denkmalgeschützte Gebäudebestand entlang der Moltkestraße und der Kußmaulstraße weist zur Straßenseite hin weder ebenerdige Außenwohnbereiche (AWB), wie z.B. Gärten oder Terrassen, noch bauliche Außenbereiche in Form von Balkonen, Loggien o.ä. auf. Für diese Gebäude besteht dennoch zur Auswei- sung von Außenwohnbereichen die Möglichkeit, diese zum Blockinneren zu ori- entieren, da dort durch die Eigenabschirmung der Gebäude Beurteilungspegel unterhalb des maßgebenden Orientierungswertes für Mischgebiete vorliegen. Aufgrund des Denkmalschutzes ist auch langfristig mit keiner baulichen Verände- rung zu rechnen, so dass für diese Gebäude kein weiterer Handlungsbedarf be- steht. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Nordwesten entlang der Hertz- straße sowie im Knotenpunktsbereich mit der Planstraße A der Neubau von Wohnbebauung im Bereich mit hoher Verkehrslärmeinwirkung zulässig. Um an diesen Gebäuden eine angemessene Nutzung von baulich verbundenen Außen- bereichen von Wohnungen zu ermöglichen, die nicht über einen zusätzlichen Außenwohnbereich an der lärmabgewandten Fassadenseite verfügen, sind bauli- che Maßnahmen für die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, etc.) zu ergrei- fen. Eine Außenwohnbereichsnutzung ist auf den verkehrslärmzugewandten Fassaden dennoch zulässig, wenn sichergestellt wird, dass ein Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) am Tag (entsprechend dem maßgebenden Vorsorgegrenzwert der 16. BimSchV für Mischgebiete) in einer Bezugshöhe von 1,2 m über der Mitte der Bodenfläche des Außenwohnbereichs mit zusätzlichen baulichen Maßnahmen (z.B. erhöhte Balkonbrüstung, Teilverglasung, absorbierende Deckenverkleidung zur Vermeidung von Reflexionen, etc.) eingehalten werden kann. Hierbei wird ein überwiegend sitzender Aufenthalt auf dem Balkon angenommen und die noch zulässige Verkehrslärmeinwirkung dementsprechend auf “Ohrhöhe” bezogen. Der Nachweis des Beurteilungspegels muss im Baugenehmigungsverfahren durch Berechnung nach RLS-90 geführt werden. Für den Fall, dass ein Beurteilungspegel von 64 dB(A) im Außenwohnbereich nicht eingehalten werden kann, sind diese nur zulässig, wenn die Außenbereiche baulich geschlossen, d.h. in Form von verglasten Loggien, Wintergärten, etc. aus- geführt werden.Zusätzlich sind als passive Schallschutzmaßnahmen in der Plan- zeichnung Fassadenseiten für Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm (die Lärmpe- gelbereiche LPB III bis LPB V gemäß DIN 4109) festgesetzt. An diesen ist in Ab- hängigkeit von der Raumnutzung und –größe ein erhöhter Schallschutz der Au- ßenbauteile von Aufenthaltsräumen bei der Baugenehmigung nachzuweisen. Zudem ist zum Schutz der Nachtruhe an den Schlafräumen der Gebäude entlang der Hertz- oder der Moltkestraße bei der Belüftung der Schallschutz zu sichern, und zwar durch die Verwendung fensterunabhängiger schallgedämmter Lüf- tungseinrichtungen oder gleichwertiger Maßnahmen bautechnischer Art, die eine ausreichende Belüftung sicherstellen, durch Anordnung der Fenster an einer schallabgewandten Fassade oder durch eine geeignete Eigenabschirmung der Fenster. Im Rahmen der Vorgaben der DIN 4109 kann von der Ausbildung der Außenbau- teile abgewichen werden, wenn beispielsweise im Zuge der Baugenehmigung BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 23 - nachgewiesen wird, dass auf Grund tatsächlicher Baustrukturen geringere Lärm- pegelbereiche als in Anlage II – Plan 17 der textlichen Festsetzungen dargestellt erforderlich sind. Die Ergebnisse einer Ausbreitungsberechnung unter Berücksichtigung der ab- schirmenden Wirkung einer beispielhaften Gebäudestruktur entsprechend dem Rahmenplan ist zur Information in Form von 3D-Ansichten mit Darstellung der Lärmpegelbereiche an den Fassadenseiten aus unterschiedlichen Blickwinkeln in den Anlagen II und III – Pläne 18 und 19 (siehe Anlage 3 und 4 zur Begründung) dargestellt, so dass bei Realisierung der zulässigen Baukörper für jede Fassaden- seite und jede Etage die Betroffenheit abgelesen werden kann. Im Plangebiet ist an ausgewiesenen Stellen die Errichtung von Tiefgaragen ein- schließlich derer Zufahrtsrampen zulässig. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Stellplatzimmissionen zu den üblichen innerstädtischen Alltagserscheinung gehören und auch in von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen. Störungen können dabei ei- nerseits durch den an- und abfahrenden Verkehr im Bereich gegenüber einge- hauster Ein- und Ausfahrten, aber auch durch kurzzeitige Geräuschspitzen, wie z.B. beim Überfahren von Regenrinnen oder Schließen des Garagentores entste- hen. Zur Vermeidung von Lärmkonflikten mit schutzwürdigen Nutzungen außer- halb des Plangebietes werden Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Tiefgara- gen-Zu- und Abfahrten vorgesehen. Altlasten In den bekannten Verdachtsbereichen sind weitere Untersuchungen erforderlich. In Abhängigkeit der Planung der Außenanlagen sind eventuell auch Untersu- chungen für den Wirkungspfad Boden-Mensch durchzuführen. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen. Die Anlage von Versickerungsmulden im Bereich von anthropogene Auffüllungen oder Bodenverunreinigungen ist nicht möglich. Eventuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. Kampfmittelverdachtsflächen Bedingt durch die jahrzehntelange, bereits vor dem 2. Weltkrieg militärische Nut- zung des Geländes als Kaserne und der Tatsache, dass Teile der Anlage im 2. Weltkrieg beschädigt und teilweise zerstört wurde, kann nach Vorliegen der mul- titemporalen Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden Württemberg das Vorhandensein von Bombenblindgängern aus dem 2. Welt- krieg im gesamten Geltungsbereich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere für den in der Anlage gekennzeichneten Teil des Plangebietes ist eine schwere Bombardierung sowie ein nicht überprüfter Blindgängerverdachts- punkt dokumentiert, für die weitere Maßnahmen erforderlich sind. Es wird auf die Notwendigkeit zur Feststellung der Kampfmittelfreiheit des Bau- grundstückes vor Eingriff in den Baubereich hingewiesen. Licht Zur Minimierung der Lichtimmissionen ist die Außenbeleuchtung der Freiflächen der Grundstücke insektenschonend zu errichten. Es sind abgeschirmte, insekten- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 24 - freundliche Lampen (1. Priorität: LED-Leuchten, 2. Priorität: Natriumniederdruck- lampen) mit nach unten gerichteter Abstrahlung zu verwenden, um eine stören- de Wirkung an angrenzende Gebäude und Nutzungen zu vermeiden. Luftverunreinigungen Aufgrund der vorhandenen baulichen Dichte im Plangebiet sowie der umgeben- den Bebauung ist bereits heute zwangsläufig eine entsprechend Emissionsdichte vorhanden, sofern die Gebäudebeheizung und Klimatisierung auf der Basis örtli- cher Verbrennungsprozesse erfolgt. Dem wird durch die Versorgung einiger Be- standsgebäude mit Fernwärme bereits heute entgegengewirkt. Nach Prüfung der Leitungskapazitäten der bestehenden Fernwärmeleitungen besteht die Möglich- keit, im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Leitungskapazität, die ge- planten Neubauten an das Fernwärmenetz anzuschließen. Erschütterungen Aufgrund des vorhandenen Verkehr, Baumaßnahmen sowie gewerblichen Anla- gen sind keine Erschütterungen zu erwarten, die die Anhalts- und Richtwerte, die zum Schutz vor Erschütterungen definiert sind, für die Einwirkungen auf bauliche Anlagen oder auch auf Menschen in Gebäuden erreichen. 4.7 Klimaschutz / Klimaverbesserung Aufgrund des großen denkmalgeschützten Gebäudebestands und den damit verbundenen Auflagen ist die Optimierung der Planung zur Erhaltung und Ver- besserung des Kleinklimas auf die Neubaumaßnahmen im Plangebiet gerichtet. Als Klimaanpassungsmaßnahmen dienen insbesondere - die Begrünung der bis zu 20 Grad flachgeneigten Dachflächen - Solarthemische Nutzung und Photovoltaikanlagen - die intensive Begrünung von Tiefgaragen - der Ersatz der zu fällenden Bäume im Verhältnis von mindestens 1:1, ins- besondere zur Beschattung von Wegen und Plätze und zur Neuentwick- lung eines prägenden Straßenbaumbestands in Planstraße A - Möglichkeit von weiteren Anschlüssen von Gebäuden an das bestehende Nahwärmenetz zur Verhinderung von Schadstoffemissionen aus privaten Feuerungsstätten - Die helle Farbgebung der neu zu errichtenden Gebäude (Albedo-Effekt) Hinsichtlich der Luftqualität sind keine relevanten Zusatzbelastungen zu erwarten. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauGB von ca. 28.700 m² festgesetzt (dieser liegt somit geringfügig über dem Schwellenwert von 20.000 m² und deutlich unter 70.000 m²). BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 25 - Nach § 13 a Absatz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) war daher eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass der Bebau- ungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (siehe Punkt 2.2 und Anlage 2 zur Begründung). Aus diesem Grunde wird im Bebauungsplan- verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: - Ausweisung eines neuen innerstädtischen Quartiers im Zusammenhang mit vorhandener Verkehrs- und sonstiger Infrastruktur - Schaffung eines belebten und vielseitigen Wohnumfeldes mit vielfältigem Nutzungsangebot. - Schaffung eines attraktiven Fußwegenetzes mit hoher Akzeptanz - Umfeld der kurzen Wege, - Förderung der Identifikation mit dem Quartier sowie Förderung der Orientie- rung im Gebiet - Unverwechselbare und Orientierung ermöglichende Gestaltung - Erhöhung der Aufenthaltsqualität. 6.2 Sozialplan Die Notwendigkeit eines Sozialplanes kann für diesen Bebauungsplan nicht aus- geschlossen werden, da unter anderem der Abbruch von Gebäuden und eventu- ell Betriebsverlagerungen notwendig werden können. Dafür müssten gegebenen- falls Miet- und Pachtverhältnisse aufgelöst und eventuell Ersatzflächen bereitge- stellt werden. Die nach § 180 Abs. 1 BauGB erforderlichen Erörterungen finden im Rahmen des Umlegungsverfahrens statt. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz M is c h g e b ie tc a . 6 ,6 3ha8 1 ,6 5 % F lä c h e n fü r p riv a te S te llp lä tz e a u ß e rh a lb d e s M Ic a . 0 ,0 1ha0 ,1 2 % S tra ß e n v e rk e h rs flä c h ec a . 0 ,2 8ha3 ,4 5 % V e rk e h rs flä c h e n b e s o n d e re r Z w e c k b e s tim m u n gc a . 0 ,5 6ha6 ,9 0 % ö ffe n tlic h e G rü n flä c h e nc a . 0 ,5 8ha7 ,1 4 % p riv a te G rü n flä c h ec a . 0 ,0 6ha0 ,7 4 % G e s a m tc a . 8 ,1 2ha1 0 0 ,0 0 % Fläche f. Versorgungsanlage Gas-Druckregelanlage ca. 80 m² 7.2 Geplante Bebauung (Schätzung) BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 26 - G e s c h o s s w o h n u n g e nW o h n e in h e ite nB ru tto g e s c h o s s flä c h e [m ²] M I 115315952 M I 25312047 M I 32300 G e s a m t20828299 B ü ro -/G e w e rb e flä c h e nB ru tto g e s c h o s s flä c h e [m ²] M I 11110 M I 32336 G e s a m t3446 7.3 Bodenversiegelung 1 G e s a m tflä c h ec a .8 ,1ha100% D e rz e itig e V e rs ie g e lu n gc a .6 ,5ha80% D u rc h d e n B e b a u u n g s p la n in d e r R e g e l m a x . z u lä s s ig e v e rs ie g e lte F lä c h e c a .6 ,3ha78% Hinweise: - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung für flachgeneigte Dächer, inkl. der Tiefgaragendächer vorgeschrieben. - Ca. 11.000 m² der versiegelten Fläche resultieren aus den zulässigen Tiefga- ragen. 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans wird ein Bodenordnungsverfahren ge- mäß Baugesetzbuch durchgeführt. 9. Kosten (überschlägig) 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 27 - 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Erdbewegung- und Freilegungca.240.000EUR Verkehrsflächenca.226.000EUR Entwässerung (Mischsystem)ca.95.000EUR Begrünungca.113.000EUR Parkflächenca.60.000EUR Beleuchtungca.35.000EUR Gehwegeca.108.000EUR Gesamtca.877.000EUR Rückersatz 95%ca.833.150EUR Stadtanteil 5 % ca.43.850EUR 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt U m b a u K u ß m a u ls tra ß ec a .5 7 .0 0 0E U R U m b a u K a n a l P la n s tra ß e Ac a .1 .1 2 5 .0 0 0E U R G e h - u n d R a d w e gc a .3 6 0 .0 0 0E U R E rd b e w e g u n g - u n d F re ile g u n g c a .7 5 .0 0 0E U R E n tw ä s s e ru n g (M is c h s y s te m )c a .3 2 .0 0 0E U R B ä u m e (G e h -,R a d w e g /ö ffe n tl. F lä c h e )c a .1 7 .5 0 0E U R H e rs te llu n g G rü n flä c h e nc a .4 .0 0 0E U R B e le u c h tu n gc a .1 2 .0 0 0E U R A n p a s s u n g s m a ß n a h m e n G re n z e S c h u lg ru n d s tü c kc a .4 6 .0 0 0E U R A n p a s s u n g s m a ß n a h m e n a n G ru n d s tü c k s g re n z e nc a .5 0 .0 0 0E U R N a c h h e u tig e m S ta n d K o s te n F re ile g u n g P la n s tr.A (B a u s u b s )c a .3 7 2 .0 0 0E U R E rs a tz fü r b e s te h e n d e G a s -D ru c k re g e la n la g ec a .2 3 0 .0 0 0E U R G e s a m tc a .2 .3 8 0 .5 0 0E U R BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 28 - 9.3 Städtische Kosten insgesamt K o s te n Z iffe r 9 .1c a .4 3 .8 5 0E U R K o s te n Z iffe r 9 .2c a .2 .3 8 0 .5 0 0E U R G e s a m tc a .2 .4 2 4 .3 5 0E U R 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksich- tigen. 11. Anlagen zur Begründung Zur Erläuterung ist der Begründung der Rahmenplan (Anlage 1), das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Absatz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (Anlage 2), Lärmpegelbereiche an Fassaden Plannummer 18 (Anlage 3) und Lärmpegelberei- che an Fassaden Plannummer 19 (Anlage 4) beigefügt. Karlsruhe, 15. Mai 2015 Fassung vom 30. Mai 2017 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 29 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind zur Abholung innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem be- festigten Standplatz ebenerdig aufzustellen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßen-oberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke- rungsmulde hergestellt werden. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 30 - stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, Berliner Str. 12. 73728 Esslingen, zu melden. Fund und Fund- stelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverän- dertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkür- zung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Für die mögliche Beseitigung von Bäumen, die der baulichen Umsetzung entge- genstehen, ist eine Befreiung zu beantragen. Baumfällungen sind im Winterhalbjahr durchzuführen (Oktober bis Ende Febru- ar). Es dürfen zum Zwecke von Baustelleneinrichtungen oder -zufahrten keine Bäume gefällt oder geschädigt werden. Auch keine Nutzungen der Flächen im Kronenbereich wie Lagerungen von Materialien. Einschlägige Richtlinien sind zu beachten. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 31 - 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz -BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfall- rechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Traufbereich dürfen keine Lagerungen stattfinden. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. Da im Gebiet eine Fernwärmeleitung verläuft, kann dabei auch geprüft werden, ob ein Anschluss an das Fernwärmenetz möglich ist, oder, bei größeren/mehrere Gebäude umfassenden Baumaßnahmen bzw. einer umfassenden Hofumgestal- tung, ob ein eigenes Nahwärmenetz/BHKW in einem der Gebäude sinnvoll ist. 11. Pflanzliste - Planstraße A, Nord: Linden (Tilia tomentosa 'Brabant' oder Tilia cordata Greenspire')  Planstraße A, Süd+ private Grünflächen: BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 32 - Feldahorn (Acer campestre 'Eisrijk'), Blumenesche (Fraxinus ornus 'Rotterdam') oder schmalblättrige Esche (Fraxinus angustifolia 'Raywood')  CampusAchse (Raster) + private Grünflächen: Sophora japonica (Schnurbaum) oder Zürgelbaum (Celtis australis)  MI 2 + private Grünflächen: Spitz-Ahorn, Hainbuche Die abschließende Festlegung für die Artenauswahl auf städtischen Flächen er- folgt dementsprechend bei Umsetzung durch das Gartenbauamt. Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizufügen, der vorab mit dem Gar- tenbauamt abzustimmen ist. 12. Artenschutz Bei baulichen Änderungen an Bestandgebäuden ist der Artenschutz zum Ein- griffszeitpunkt zu beachten (Gebäude-brütende Vögel und Fledermäuse). Der Abriss der Gebäude soll im Winterhalbjahr durchgeführt werden, um die dadurch verursachten Störungen des Umfeldes so gering wie möglich zu halten. 13. Luftfahrt Die Stellung von Baukränen könnte ggf. problematisch sein. Sofern Kräne gestellt werden sollen, ist die Zustimmung des RP Karlsruhe Referat 46, Luftfahrt unter Beteiligung der Deutschen Flugsicherung GmbH und des Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahrens einzuholen 14. Leitungshinweise Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei der Leitungsauskunft der Stadtwerke Karlsruhe in der Hermann-Veit-Str. 6, Tel. 0721 599-4818 / Fax 0721 599-4819 / leitungsauskunft@netzservice-swka.de. Die Vorgaben der Leitungsschutzanweisung - siehe www.netzservice-swka.de → Planauskunft → Schutzanweisung - sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichun- gen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den jeweiligen Ansprechpartner zulässig. Teile der Bestandsgebäude sind bereits mit Fernwärme versorgt und es verlaufen durch einige Keller Fernwärmeleitungen. Hier ist rechtzeitig vor Beginn der vorge- sehenen Gebäudesanierungen bzw. Umnutzungen Kontakt zum Fernwärme- netzbetrieb (Tel. 0721 599-3155, Herr Huber) aufzunehmen. Zu den Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen folgende sicherheitsre- levante lichte Mindestabstände einzuhalten: BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 33 - BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 34 - Anlage 1 - Rahmenplan BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 35 - Anlage 2 - Vorprüfung des Einzelfalls Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - westlich Kußmaulstraße“, Karls- ruhe-Nordweststadt Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13 a Absatz 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 BauGB Gemäß § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan im so genannten „Beschleunigten Verfahren“ aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne § 19 Abs. 2 BauNVO nicht mehr als 20.000 m² beträgt oder der Bebauungsplan - bei einer zuläs- sigen Grundfläche von 20.000 bis 70.000 m² - nach überschlägiger Prüfung unter Be- rücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Vorliegend wird der untere Schwel- lenwert überschritten: Der Bebauungsplan wird (auf Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans) voraussichtlich eine Gesamtüberbauung von rd. 33.000 m² festset- zen. Es bedarf deshalb einer Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zum BauGB. Prüfung gem. Anlage 2 BauGB Überschlägige Prüfung 1. Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rah- men im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.2 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Plä- ne und Programme beeinflusst erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.3 Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbe- ziehung umweltbezogener, einschließlich ge- sundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.4 Für den Bebauungsplan relevante umweltbezo- gene, einschließlich gesundheitsbezogener Prob- leme erheblich eventuell erheblich X unerheblich 1.5 Bedeutung des Bebauungsplans für die Durch- führung nationaler und europäischer Umweltvor- schriften erheblich X eventuell erheblich unerheblich 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete 2.1 Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Um- kehrbarkeit der Auswirkungen erheblich X eventuell erheblich unerheblich 2.2 Kumulativer und grenzüberschreitenden Charak- ter der Auswirkungen erheblich eventuell erheblich X unerheblich 2.3 Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit erheblich X eventuell erheblich unerheblich 2.4 Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen erheblich eventuell erheblich X unerheblich 2.5 Bedeutung und die Sensibilität des voraussicht- lich betroffenen Gebiets auf Grund der besonde- ren natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets je- weils unter Berücksichtigung der Überschreitung erheblich eventuell erheblich X unerheblich BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 36 - von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten 2.6 Besonders geschützte Gebiete 2.6.1 Natura 2000-Gebiete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.2 Naturschutzgebiete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.3 Nationalparke erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzge- biete erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.5 Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser- haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz Wasserhaushaltsgesetzes des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Über- schwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasser- haushaltsgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvor- schriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbe- sondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes erheblich betroffen eventuell erheblich X nicht betroffen 2.6.9 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmä- ler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäo- logisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind erheblich betroffen X eventuell erheblich nicht betroffen Nähere Erläuterungen zur überschlägigen Prüfung Kurzcharakterisierung des Bebauungsplans: Bisher vor allem gewerblich genutztes Areal, das planungsrechtlich auch überwie- gend als "Gewerbegebiet" festgesetzt ist. Der Bereich der ehemaligen Kasernenan- lage ist darüber hinaus (mit verschiedenen Gebäuden und den historischen Freiflä- chen) ein Kulturdenkmal. Durch die Änderung des bestehenden Baurechtes soll nun Planungsrecht für Nutzungen geschaffen werden, die sich mehr an Wohnen und wohnverträglichen, gemischten Nutzungen orientieren. Neben klassischer Wohnnut- zung sind insbesondere auch studentische Wohnformen oder gewerbliche Nutzun- gen in Form von nichtstörenden Handwerks- oder Gewerbe-/ Dienstleistungsbetrie- ben sowie ergänzende Gastronomiebetriebe, Forschungseinrichtungen etc. vorgese- hen. Hierzu wurde am 13.02.2014 ein Aufstellungsbeschluss durch den Planungsau- schuss des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe gefasst. Maßgebliches Ziel ist neben der Nutzungsart-Änderung die Neuordnung des Ge- samtgebietes, die Schaffung einer neuen öffentlichen Erschließungsstraße im Nor- den, die Entsiegelung und Begrünung von Teilflächen zur Verbesserung des Klein- klimas, die Aufwertung und der angemessene Umgang mit den denkmalgeschützten Gebäuden, sowie eine städtebaulich schlüssige Gesamtlösung auf Grundlage des BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 37 - ebenfalls vom Planungsausschuss beschlossenen städtebaulichen Rahmenplanes (13.06.2013). Kurzcharakterisierung des Plangebiets: Es handelt sich um das derzeit vor allem gewerblich genutzte Areal der ehemaligen Artilleriekaserne, die im Norden vor allem aus denkmalgeschützten eingeschossigen ehemaligen Stallungsgebäuden besteht, die um drei unterschiedlich große Höfe an- geordnet sind. Diese werden im Westen (Hertzstraße), Osten (Kußmaulstraße) und Süden (Moltkestraße) entlang der bestehenden Erschließungsstraßen durch eine Randbebauung mit stattlichen (drei- bis viergeschossigen) ehemaligen Stabs- und Mannschaftsgebäuden ergänzt, die ebenfalls unter Denkmalschutz stehen und stel- lenweise durch Neubauten ergänzt werden sollen. 1. Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rah- men im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt. Mischgebiet auf ca. 8,3 ha (derzeit überwiegend Gewerbegebiet) Im Plangebiet soll Planungsrecht für Nutzungen geschaffen werden, die sich mehr an Wohnen und wohnverträglichen, gemischten und nicht mehr ausschließlich gewerblichen Nutzungen orientieren. Durch die angestrebte Änderung von Gewerbe- in Mischgebiet sind mit der Pla- nung eher Verbesserungen als nachteilige Um- welteinwirkungen verbunden. 1.2 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Plä- ne und Programme beeinflusst Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein ist das Plangebiet als Siedungsfläche mit überwiegend Wohn-/Mischnutzung (Bestand) dargestellt. So- mit wird der neue Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung entsprechen. Im wirksamen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe ist der Gel- tungsbereich überwiegend als gemischte Bau- fläche und z.T. als Gemeinbedarfsfläche (Schu- le), im zugehörigen Landschaftsplan als Sied- lungsfläche dargestellt. Die Planung ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestset- zung" ist das Plangebiet überwiegend als Ge- werbegebiet festgesetzt. Andere Pläne und Programme wie Verkehrs- wegeplanungen des Bundes, Ausbaupläne gem. Luftverkehrsgesetz, Hochwasserschutzpläne, Lärmminderungspläne, Luftreinhaltepläne wer- den durch den Bebauungsplan nicht tangiert. 1.3 Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbe- ziehung umweltbezogener, einschließlich ge- sundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung Infolge der im Bebauungsplan vorgesehenen Ziele, insbesondere der Entsiegelung und Be- grünung von Teilflächen, sind insgesamt positi- ve Wirkungen absehbar und ist eine Verbesse- rung des örtlichen Kleinklimas zu erwarten. Dar- über hinaus ist die Berücksichtigung der Um- weltbelange im üblichen Umfang erforderlich. 1.4 Für den Bebauungsplan relevante umweltbezo- gene, einschließlich gesundheitsbezogene Prob- leme Die Umwelt wird gegenüber der gegenwärtigen Situation nicht stärker belastet. Bezüglich der Versiegelung und Begrünung des Plangebietes BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 38 - sind durch den neuen Bebauungsplan Verbes- serungen zu erwarten. Die Dichte der Bebauung wird sich gegenüber dem Bestand, auf das Ge- samtgebiet bezogen, nicht wesentlich verän- dern, weshalb nicht mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Für das Orts- und Land- schaftsbild wird insbesondere im Blick auf die Hofbereiche mit einer Aufwertung gerechnet. 1.5 Bedeutung des Bebauungsplans für die Durch- führung nationaler und europäischer Umweltvor- schriften Das Gebiet ist bereits heute nahezu vollständig bebaut und versiegelt, so dass es insoweit zu keinen weiteren Eingriffen in Natur und Land- schaft mehr kommt. Bemerkenswerte Biotop- strukturen sind nicht zu erwarten. Eine artenschutzrechtliche Untersuchung zur Überprüfung des Baumbestandes (Habitatstruk- turen für Fledermäuse und Vögel, Käferbesatz und Brutvogelbestand) und des gesamten Ge- bäudebestandes auf gebäudewohnende Tierar- ten (Fledermäuse und Vögel) wird im Rahmen des regulären Bebauungsplanverfahrens im üb- lichen Umfang durchgeführt und ggf. weitere Maßnahmen festgesetzt werden. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete 2.1 Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Um- kehrbarkeit der Auswirkungen Die Auswirkungen betreffen vor allem die geän- derten baulichen Nutzungsmöglichkeiten. Diese werden voraussichtlich nach und nach wahrge- nommen und werden sich so von einer reinen gewerblichen zu einer gemischten Nutzung mit größeren Wohnanteilen verändern. 2.2 Kumulativer und grenzüberschreitender Charak- ter der Auswirkungen Nicht erkennbar 2.3 Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit Geringere Risiken, da durch die geplante ge- mischte Nutzung und Neuordnung des Gebie- tes, gleichbleibende Dichte, größere entsiegelte Flächen und zusätzliche Begrünungsmaßnah- men eine Verbesserung des örtlichen Kleinkli- mas erfolgt. Aufgrund der teilweise jahrelangen altlastenre- levanten Nutzung des Geländes sind in ver- schiedenen Verdachtsbereichen weitere Unter- suchungen erforderlich, die im Rahmen des re- gulären Bebauungsplanverfahrens im üblichen Umfang durchgeführt und ggf. weitere Maß- nahmen festgesetzt werden. Das Plangebiet ist durch den bestehenden Straßenverkehr von Moltke- und Hertzstraße bezüglich des Immissionsschutzes (Lärm) heute schon vorbelastet. Aufgrund der Neuordnung und Orientierung der Nutzungen zu den geringer belasteten Höfen hin, sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Im Rahmen des re- gulären Bebauungsplanverfahrens werden hier- zu Untersuchungen im üblichen Umfang durch- geführt und ggf. weitere Maßnahmen festgesetzt werden. 2.4 Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen Auswirkungen bleiben weitestgehend auf das Plangebiet beschränkt. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 39 - 2.5 Bedeutung und die Sensibilität des voraussicht- lich betroffenen Gebiets auf Grund der besonde- ren natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets je- weils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten Gegenüber dem bestehenden Baurecht sind keine erheblichen zusätzlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft, das kulturelle Erbe oder die Intensität der Bodennutzug im betroffe- nen Gebiet zu erwarten, keine Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. 2.6 Besonders geschützte Gebiete 2.6.1 Natura 2000-Gebiete Nicht betroffen 2.6.2 Naturschutzgebiete Nicht betroffen 2.6.3 Nationalparke Nicht betroffen 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzge- biete Nicht betroffen 2.6.5 Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes Nicht betroffen 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser- haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz Wasserhaushaltsgesetzes des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Über- schwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasser- haushaltsgesetzes Nicht betroffen 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvor- schriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Nicht betroffen 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbe- sondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes Keine erkennbaren Auswirkungen 2.6.9 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmä- ler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäo- logisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Im Plangebiet vorhandene Denkmäler werden nicht angetastet, sondern haben Bestands- schutz. Die Belange der Bau- und Kunstden- malpflege wurden im Rahmen der vorgeschalte- ten Planungswerkstatt schon weitestgehend ab- gestimmt und im städtebaulichen Rahmenplan, der Grundlage für den Bebauungsplan ist, auch so berücksichtigt. Überschlägige Einschätzung: Der Bebauungsplan führt voraussichtlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen. Es besteht deshalb keine Erfordernis zur Durchführung einer Umwelt- prüfung. BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 40 - Anlage 3 - Lärmpegelbereiche an Fassaden BPL "Ehemal. Artilleriekaserne" - 41 - Anlage 4 – Lärmpegelbereiche an Fassaden

  • Abstimmungsergebnis TOP 2
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 2
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 39. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 27. Juni 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 3. Punkt 2 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne - west- lich Kußmaulstraße“, Karlsruhe-Nordweststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2017/0379 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe-Nordweststadt, vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 15. Mai 2015 in der Fassung vom 30. Mai 2017 und den ergän- zenden Ausführungen der Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe-Nordweststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fas- sung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzun- gen den Bebauungsplan „Ehemalige Artilleriekaserne – westlich Kußmaulstraße“, Karlsruhe-Nordweststadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften ge- mäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige - 2 - Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 15. Mai 2015 in der Fassung vom 27. Juni 2017, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bau- vorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf: Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt Ihnen eine Tischvorlage vor, die die S. 25 aus der Begründung des Bebauungsplans ersetzen soll. In der ursprünglichen Fassung hatten wir geschrieben unter Punkt 7.1 Sozialplan, dass ein Sozialplan nicht erforderlich ist, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet vorhandenen oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. Da nicht ausge- schlossen ist, dass durch die neue Campus-Achse auch Betriebsverlagerungen notwen- dig werden, soll der bisherige Text durch den folgenden ersetzt werden, den Sie jetzt auf dem Austauschblatt vorfinden: „Die Notwendigkeit eines Sozialplanes kann für diesen Bebauungsplan nicht ausgeschlossen werden, da u. a. der Abbruch von Gebäuden und eventuelle Be- triebsverlagerungen notwendig werden können. Dafür müssten gegebenenfalls Miet- und Pachtverhältnisse aufgelöst und eventuell Ersatzflächen bereitgestellt werden. Die nach § 180 Abs. 1 Baugesetzbuch erforderlichen Erörterungen fin- den im Rahmen des Umlegungsverfahrens statt.“ Daraus ergibt sich dann auch ein neues Fassungsdatum für die Begründung des Bebau- ungsplans. Bisher stand dort der 30. Mai 2017, jetzt wird es verändert zum 27. Juni 2017. Das nehmen Sie bitte in die damit veränderte Beschlussvorlage mit auf. Ich gehe nicht davon aus, dass wir das jetzt hier diskutieren. Es gibt auch keine Wortmeldungen. Damit können wir gleich in die Beschlussfassung einsteigen. Das ist Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 12. Juli 2017