Einrichtung des Bildungsgangs Realschule an der Erich-Kästner-Schule Karlsruhe ab dem Schuljahr 2018/19

Vorlage: 2017/0363
Art: Beschlussvorlage
Datum: 24.05.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Schul- und Sportamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.06.2017

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Erich-Kästner-Schule ÖR Vereinbarung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Anlage Der Oberbürgermeister Stadt Karlsruhe, 76124 Karlsruhe Der Oberbürgermeister Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe vertreten durch den Oberbürgermeister und den Landkreisen Calw, Enzkreis, Germersheim, Karlsruhe, Rastatt, Südliche Weinstraße sowie der Stadt Baden-Baden und der Stadt Pforzheim über den Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) – Karlsruhe – 2 – Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Landkreisen Calw, Enzkreis, Germersheim, Karlsruhe, Rastatt, Südliche Weinstraße sowie der Stadt Baden-Baden und der Stadt Pforzheim über den Bau und den Betrieb der Erich Kästner-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) – Karlsruhe. Nach § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG BW) i.d.F. vom 1. August 1983 (GBL. S. 397), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Änderung des Schulge- setzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze v. 23. Februar 2016 (GBl S. 163), i.V.m. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änderung der GemO, des GKZ und anderer Gesetze vom 15. De- zember 2015 (GBl S. 1147) und Artikel 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden- Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 17. und 25. November 1975 (GBl 1976 S. 237-240), wird folgendes vereinbart: § 1 Gegenstand der Vereinbarung Die Stadt Karlsruhe nimmt die Aufgabe des Schulträgers für die Erich Kästner-Schule - Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hö- ren und Sprache (SBBZ) - Karlsruhe in dem in § 2 abgegrenzten Schulbezirk auch für die beteiligten Körperschaften, die Landkreise Calw, Enzkreis, Germersheim, Karlsruhe, Ras- tatt, Südliche Weinstraße sowie die Städte Baden-Baden und Pforzheim, wahr. § 2 Schulbezirk Der Schulbezirk erstreckt sich nach § 25 Abs. 4 SchG BW auf folgendes Einzugsgebiet: Förderschwerpunkt Hören Klassen 1 – 10 Landkreis Calw (Bad Herrenalb mit den Ortsteilen Bernbach, Rotensol und Neusatz sowie Gemeinde Dobel), Landkreis Enzkreis, Landkreis Germersheim, Landkreis Karlsruhe, Land- kreis Rastatt, Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Stadt Baden-Baden, die Stadt Pforz- heim und die Stadt Karlsruhe. – 3 – Förderschwerpunkt Sprache Klassen 1 – 4 Landkreis Karlsruhe mit den Gemeinden Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Pfinztal, Rheinstetten und Waldbronn sowie die Stadt Karlsruhe. Klassen 5 – 10 Landkreis Karlsruhe, Landkreis Calw (Bad Herrenalb mit den Ortsteilen Bernbach, Rotensol und Neusatz sowie Gemeinde Dobel), Landkreis Enzkreis, Landkreis Germersheim, Land- kreis Rastatt, Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Stadt Baden-Baden, die Stadt Pforz- heim und die Stadt Karlsruhe. Für die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße hat die Schulbezirksfestlegung nicht zur Folge, dass Kinder, deren Erziehungsberechtigte den Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ausnahmslos zum Besuch der Erich Kästner-Schule verpflichtet sind. § 3 Mitwirkungsrecht der beteiligten Körperschaften 1. Die bauliche Erweiterung, bauliche Maßnahmen von erheblicher Bedeutung, die Ein- richtung von Außenstellen und Außenklassen sowie die Veränderung von Schulbezir- ken und andere Maßnahmen im Sinne von § 30 a-d SchG BW für das Sonderpädago- gisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) bedürfen der Zustimmung von mindestens drei der beteiligten Körper- schaften nach § 1, deren Anteil an der Schülerzahl (durchschnittliche Schülerzahlen der zurückliegenden fünf Schuljahre) gemeinsam mindestens 66 2 / 3 v.H. betragen muss. Grundlage für Erweiterungen und Veränderungen im Sinne von Satz 1 sind die vom Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Schule und Bildung, beziehungsweise vom Kultusministerium Baden-Württemberg zu genehmigenden Raumprogramme und Entscheidungen im Sinne von § 30 a-d SchG BW. 2. Die Stadt Karlsruhe unterrichtet die beteiligten Körperschaften von allen die Schule betreffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von er- heblicher Bedeutung sind. Investitionen über 50.000 Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung nach Ziffer 1 Satz 1. 3. Die beteiligten Körperschaften können der Stadt Karlsruhe Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schule unterbreiten. § 4 Verwaltungs-, Bau- und Betriebskosten 1. Die Stadt Karlsruhe übernimmt die mit der Abwicklung der baulichen Maßnahmen und der Betriebskosten des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. 2. Die in § 1 genannten Landkreise und Stadtkreise beteiligen sich an den durch Zuschüs- se nicht gedeckten Ausgaben von Baumaßnahmen, einschließlich Grunderwerb, Er- schließung, Baunebenkosten und Verbrauchsmaterialien aus Lagerbeständen für das Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten – 4 – Hören und Sprache (SBBZ) im Verhältnis der auf sie entfallenden Schülerzahlen. Hierbei werden die durchschnittlichen Schülerzahlen der zurückliegenden fünf Schuljahre zu- grunde gelegt. Die der Stadt Karlsruhe entstehenden Verwaltungskosten gemäß Ziffer 1 sowie kal- kulatorische Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung nicht in Rechnung ge- stellt. 3. Die Stadt Karlsruhe leistet die im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen an- fallenden Ausgaben und beantragt die Zuschüsse. Die Abrechnung mit den beteiligten Körperschaften erfolgt nach Schlussrechnung der Maßnahme. Hierbei erstellt die Stadt Karlsruhe für die beteiligten Körperschaften nach § 1 eine detaillierte Abrechnung. Sollten nach Schlussrechnung der Maßnahme von der Stadt Karlsruhe noch Auszah- lungen geleistet werden, erfolgt eine geänderte Abrechnung. 4. Die Stadt Karlsruhe kann zur Zwischenfinanzierung zugesagter beziehungsweise in Aussicht gestellter Staatszuschüsse Kredite aufnehmen. Die anfallenden Zinsen werden dem Zuschussbedarf nach § 4 Ziffer 5 hinzugerechnet. 5. Die ungedeckten Schulbetriebskosten (Zuschussbedarf) werden nach Vorliegen des Rechnungsergebnisses mit Fälligkeit zum 1. Juli des folgenden Jahres auf die beteilig- ten Körperschaften umgelegt. Verteilerschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im jeweiligen Haushaltsjahr. § 5 Schlichtungsstelle Die Vertragsparteien werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreiten des Rechtswegs das Regierungspräsidium Karlsruhe - Kommunalaufsicht - zur Vermittlung ei- ner Einigung anrufen. § 6 Kündigung Diese Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund zum Ablauf eines Schuljahres mit ein- jähriger Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an alle Beteilig- ten zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat. Eine Rückzahlung von Finanzierungsanteilen nach § 4 Ziffer 2 dieser Ver- einbarung findet nicht statt. – 5 – § 7 Schlussbestimmungen 1. Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 4 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 GKZ BW der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Vereinbarung ist zusammen mit der Genehmigung von den Beteiligten jeweils in ihrem Kreis/Stadtkreis öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechts- wirksam. 2. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 17. und 25. November 1975 findet auf die vorliegende Vereinbarung das Recht des Landes Ba- den-Württemberg Anwendung. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die beteiligten Körperschaften verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung gegebenenfalls enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lü- cke verpflichten sich die beteiligten Körperschaften auf eine Art und Weise hinzuwir- ken, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Körperschaften nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 4. Mit Inkrafttreten dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird die Verein- barung vom 15. Juli 2009 aufgehoben und durch die neue ersetzt. – 6 – Karlsruhe, ............. Erich Kästner-Schule (SBBZ) Für den Landkreis Calw _________________________________ Helmut Riegger, Landrat Für den Enzkreis _________________________________ Karl Röckinger, Landrat Für den Landkreis Karlsruhe _________________________________ Dr. Christoph Schnaudigel, Landrat Für den Landkreis Rastatt _________________________________ Jürgen Bäuerle, Landrat Für die Stadt Baden-Baden _________________________________ Margret Mergen, Oberbürgermeisterin Für die Stadt Karlsruhe _________________________________ Dr. Frank Mentrup, Oberbürgermeister – 7 – Für die Stadt Pforzheim _________________________________ Peter Boch, Oberbürgermeister Für den Landkreis Südliche Weinstraße _________________________________ Theresia Riedmaier, Landrätin Für den Landkreis Germersheim _________________________________ Dr. Fritz Brechtel, Landrat

  • Erich-Kästner-Schule
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0363 Dez. 3 Einrichtung des Bildungsgangs Realschule an der Erich Kästner-Schule Karlsruhe ab dem Schuljahr 2018/19 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Schulbeirat 30.05.2017 2 x einstimmig zugestimmt Gemeinderat 27.06.2017 7 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat a) Die Beantragung der Einrichtung des Bildungsgangs Realschule an der Erich Kästner- Schule nach § 30 Schulgesetz Baden-Württemberg ab dem Schuljahr 2018/19 sowie b) Die Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache in Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 448.000 € 187.701 € 260.299 € Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Die erforderlichen Haushaltsmittel sind in den Doppelhaushalten 2019/20 und 2021/22 einzuplanen. ISEK-Karlsruhe-2020-relevant nein x ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) Erich Kästner-Schule Karlsru- he hat einen Antrag auf Einrichtung des Bildungsgangs Realschule gestellt. Bei diesem Antrag handelt es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 30 Schulgesetz Baden- Württemberg, für die eine regionale Schulentwicklung erforderlich ist und die einen Beschluss des Schulträgers voraussetzt. Zu beschließen ist a) die Einrichtung des Bildungsgangs Realschule an der Erich Kästner-Schule ab dem Schuljahr 2018/19 Das SBBZ hat die Förderschwerpunkte Hören und Sprache. In der Schule werden rund 250 Schülerinnen und Schüler - 85 Hören und 165 Sprache - von circa 70 Lehrkräften unterrichtet. Angeschlossen ist ein Schulkindergarten mit rund 60 Kindern in fünf Gruppen. Des Weiteren sind dort die Sonderpädagogische Beratungsstelle und die Sonderpädagogischen Dienste ange- siedelt. Das SBBZ ist Ausbildungsschule für das Lehramt Sonderpädagogik. Die Existenz der Werkrealschule der Erich Kästner-Schule ist auf längere Zeit nicht gesichert. Der Hauptschulabschluss kann auch an Realschulen erworben werden. Die Weiterentwicklung zur Realschule begünstigt eine individuelle und differenzierte Förderung der heterogenen Schüler- schaft. In der Orientierungsstufe ist eine differenzierte Förderung und Unterrichtung gegeben. Leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihren Begabungen gefördert, ohne den sonderpädagogischen Kontext des SBBZ verlassen zu müssen. Mit der Einrichtung der Realschule müssen die Kinder der Erich Kästner-Schule zum Erwerb des Realschulabschlusses nicht in ein SBBZ mit Internat wechseln. Die Schule geht in den nächsten Schuljahren von rund 30 Schülerinnen und Schülern in der Eingangsklasse 5 aus. Diese Kinder stammen laut Prognose aus folgenden Städten und Land- kreisen: Stadt-, Landkreis Schuljahre, Klassenstufe 5 Prognose 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 Stadt Karlsruhe 12 11 15 6 Stadt Baden-Baden 0 0 0 1 Stadt Pforzheim 0 1 2 2 Landkreis Enzkreis 2 2 1 3 Landkreis Karlsruhe 11 14 10 10 Landkreis Rastatt 4 3 6 4 Landkreis Calw 0 0 0 2 Landkreis Germersheim 2 3 2 1 Landkreis Südliche Weinstraße 0 0 0 1 Summe 31 34 36 30 Die schulischen Gremien haben sich mehrheitlich für die Einrichtung des Bildungsgangs Real- schule ausgesprochen. Der Gesamtelternbeirat der Stadt Karlsruhe wurde angehört und stimmt der Maßnahme zu. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Im Zuge der Einrichtung des Bildungsgangs Realschule wird die Sanierung des Physikraums mit Vorbereitung sowie des Technikbereichs erforderlich. Die Maßnahmen können frühestens im Doppelhaushalt 2021/22 umgesetzt werden. Die erforderliche Ausstattung kann im Doppel- haushalt 2019/20 beschafft werden. Gemäß Kostenrahmen (Amt für Hochbau und Gebäude- wirtschaft a. und b., Schul- und Sportamt: c.) sind folgende Kosten zu erwarten: a. Sanierung Physikraum mit Vorbereitung 168.000 € b. Sanierung Technikbereich 230.000 € c. Ausstattung 50.000 € Gesamtkosten 448.000 € Die beteiligten Stadt- und Landkreise beteiligen sich an den Kosten im Verhältnis der auf sie entfallenden Schülerzahlen. Hierbei werden die durchschnittlichen Schülerzahlen der zurücklie- genden fünf Schuljahre zugrunde gelegt. Da die Endabrechnung erst rückwirkend erfolgt, kön- nen die Schülerzahlen der vergangenen fünf Jahre noch nicht konkret angeführt werden. Daher wurden bei der folgenden Berechnung die Schülerzahlen des Schuljahres 2016/17 zugrunde gelegt Die Erich Kästner-Schule (Sprache und Hören) besuchen laut Stichtag (19. Oktober 2016) für die Statistik 253 Schüler/innen. Es ergibt sich ein „Pro Kopfbetrag“ von 1.771 € pro Schüler/in (448.000 €: 253 Schüler/in). Daraus ergibt sich circa folgende Kostenaufteilung (1.771 (gerun- det) € X Schülerzahl SJ 16/17): Stadt-, Landkreis Schülerzahl Schuljahr 2016/17 Voraussichtlicher Kostenanteil (€) - angepasst - Stadt Karlsruhe 147 260.299 Stadt Baden-Baden 1 1.771 Stadt Pforzheim 5 8.855 Landkreis Enzkreis 6 10.626 Landkreis Karlsruhe 75 132.800 Landkreis Rastatt 11 19.481 Landkreis Calw 2 3.542 Landkreis Germersheim 6 10.626 Landkreis Südliche Weinstraße 0 0 Gesamtkosten 253 448.000 € b) Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache in Karlsruhe Die Einrichtung des Bildungsgangs Realschule an der Erich Kästner-Schule erfordert auch eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Schule. Die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Bau und Betrieb Erich Kästner- Schule (SBBZ) wird um die Schulart Realschule erweitert. Des Weiteren werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Der beiliegende Vereinbarungsentwurf ist mit den Verwaltungen Ergänzende Erläuterungen Seite 4 aller beteiligten Städte und Landkreise vorbehaltlich der einzelnen Gremienbeschlüsse abge- stimmt. Die Änderungen sind „fett kursiv“ markiert. Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat a) die Beantragung der Einrichtung des Bildungsgangs Realschule an der Erich Kästner- Schule (nach § 30 Schulgesetz Baden-Württemberg) ab dem Schuljahr 2018/19 sowie b) die Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache in Karlsruhe.

  • Abstimmungsergebnis TOP 7
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 7
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 39. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 27. Juni 2017, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 7 der Tagesordnung: Einrichtung des Bildungsgangs Realschule an der Erich-Kästner-Schule Karlsruhe ab dem Schuljahr 2018/19 Vorlage: 2017/0363 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat a) die Beantragung der Einrichtung des Bildungsgangs Realschule an der Erich Käst- ner-Schule (nach § 30 Schulgesetz Baden-Württemberg) ab dem Schuljahr 2018/19 sowie b) die Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache in Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Schulbeirat: Ich bitte um das Votum. – Das ist Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 13. Juli 2017