Funktioniert die Mietpreisbremse in Karlsruhe?

Vorlage: 2017/0339
Art: Anfrage
Datum: 12.05.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Oststadt, Rüppurr, Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.06.2017

    TOP: 21

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Stellungnahme TOP 21
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0339 Dez. 4 Funktioniert die Mietpreisbremse in Karlsruhe? Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 27.06.2017 21 x Durch Rechtsverordnung der Landesregierung vom 29.09.2015 wurde die Mietpreisbremse in Karlsruhe mit Wirkung vom 01.11.2015 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Schutzvor- schrift für den Mieter. Seine aus dieser Vorschrift resultierenden Rechte muss der Mieter gegen- über dem Vermieter selbst geltend machen. Im Streitfall steht dem Mieter der Zivilrechtsweg offen. Eine Überwachung der Einhaltung der Mietpreisbremse durch Behörden oder behördliche Sanktionen, wie zum Beispiel Bußgelder, sieht das Gesetz nicht vor. Der überwiegende Teil der Mietverträge wird ohne Kenntnis der Stadtverwaltung abgeschlos- sen. In den Fällen, in denen ein Mietvertrag vorzulegen ist, z. B. zur Überprüfung der Mietpreis- bindung oder bei der Übernahme von Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch, liegen die Mieten i. d. R. im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete. Aus diesem Grund werden der Stadtverwaltung Verstöße gegen die Mietpreisbremse überhaupt nur in Ausnahmefällen be- kannt. 1. Welche Maßnahmen hat die Stadtverwaltung bisher angewendet, um die Einhaltung der Mietpreisbremse in Karlsruhe zu gewährleisten? 2. Führt die Stadt Karlsruhe eine stichprobenhafte Sichtung von Immobilienangeboten durch? Die Stadtverwaltung hat keine rechtliche Handhabe, die Einhaltung der Mietpreisbremse zu überwachen bzw. zu gewährleisten. Eine stichprobenhafte Sichtung von Immobilienangeboten oder von Mietverträgen findet daher nicht statt. Anfragen von betroffenen Mieterinnen und Mietern werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beantwortet. 3. Welche rechtlichen Instrumente zur Eindämmung vereinzelter Mietpreisüberhöhungen stehen der Stadtverwaltung zur Verfügung? Eine eigenständige Regelung bildet § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. Demnach handelt ordnungswid- rig, wer die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigt. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 4. Werden Mieter*innen bei der Einforderung ihrer Rechte durch die Stadtverwaltung, durch eine Anlaufstelle oder Hotline unterstützt? Eine spezielle Anlaufstelle oder Hotline ist nicht eingerichtet. Mieterinnen oder Mieter die sich mit entsprechenden Anfragen an die Stadtverwaltung wenden, werden allgemein unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Mietpreisbremse informiert. Zur weiteren Beratung werden die Betroffenen an den Mieterverein Karlsruhe e. V. sowie an entsprechende Rechtsan- wälte verwiesen. Bei Ratsuchenden mit geringem Einkommen erfolgt ferner der Hinweis auf die kostenfreie Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz. Zur weitergehenden Rechtsbera- tung in diesen zivilrechtlichen Angelegenheiten ist die Stadtverwaltung nach dem Rechtsdienst- leistungsgesetz nicht befugt. 5. Gibt es Anzeichen dafür, dass die Mietpreisbremse vermehrt durch Vermietung von möblierten Wohnungen umgangen wird, für die der Mietspiegel nicht gilt? Die Stadtverwaltung hat keine Kenntnis darüber, ob Wohnungen vermehrt allein zu dem Zweck möbliert vermietet werden, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Sofern diese Wohnungen zur Dauernutzung vermietet werden, unterliegen Sie jedoch der Mietpreisbremse. In diesem Fall kann die ortsübliche Vergleichsmiete allerdings nicht mit dem Mietspiegel nachgewiesen wer- den, da dieser für umfassend möblierte Wohnungen nicht gilt. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist hier anderweitig zu begründen (Mietgutachten, Benennung von Vergleichswohnungen), was für den Mieter ungleich schwieriger und aufwendiger ist. Lediglich für Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet werden, gilt die Mietpreisbremse nicht. Nach dem Gutachten „Analyse und Bewertung des Marktes ‚Wohnen auf Zeit‘ und ‚Privatvermietung‘ in Karlsruhe 2017“, das am 24.05.2017 dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung vorgelegt wurde, sind in Karlsruhe 221 Wohneinheiten zum vorüberge- henden Gebrauch vermietet. Wir müssen demnach auch von einer steigenden Tendenz in den kommenden Jahren ausgehen. Das Thema wird in nächster Zeit genauer beobachtet werden müssen. Derzeit wird eruiert, wie andere Kommunen mit diesem Thema umgehen. 6. Wie kann verhindert werden, dass Mieten, bei der Fortschreibung des Mietspiegels berücksichtigt werden, die offensichtlich überteuert sind und bei Einhaltung der Regeln der Mietpreisbremse niedriger sein müssten? Der qualifizierte Mietspiegel stellt ein Abbild des Preisgefüges auf dem Mietwohnungsmarkt dar. Er ist kein Steuerungsinstrument zur Regulierung von Mietpreisen. Sein Zweck ist die Schaf- fung von Transparenz hinsichtlich des Mietpreisniveaus. Die Erstellung eines qualifizierten Miet- spiegels muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen nach § 558d Abs. 1 BGB er- folgen. Es fehlt daher die Möglichkeit, Wohnungen mit Mietpreisen jenseits der durch das Miet- rechtsnovellierungsgesetz festgelegten Grenze bei der Datenerhebung zu erkennen. Die Prü- fung von Mietpreisen hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit ist nicht Aufgabe des Mietspie- gels und kann daher generell nicht gewährleistet werden.

  • GRÜNE Mietpreisbremse
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2017/0339 Funktioniert die Mietpreisbremse in Karlsruhe? Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 27.06.2017 21 x 1. Welche Maßnahmen hat die Stadtverwaltung bisher angewendet, um die Einhaltung der Mietpreisbremse in Karlsruhe zu gewährleisten? 2. Führt die Stadt Karlsruhe eine stichprobenhafte Sichtung von Immobilienangeboten durch? 3. Welche rechtlichen Instrumente zur Eindämmung vereinzelter Mietpreisüberhöhungen stehen der Stadtverwaltung zur Verfügung? 4. Werden Mieter*innen bei der Einforderung ihrer Rechte durch die Stadtverwaltung, durch eine Anlaufstelle oder Hotline unterstützt? 5. Gibt es Anzeichen dafür, dass die Mietpreisbremse vermehrt durch Vermietung von möblierten Wohnungen umgangen wird, für die der Mietspiegel nicht gilt? 6. Wie kann verhindert werden, dass Mieten, bei der Fortschreibung des Mietspiegels berücksichtigt werden, die offensichtlich überteuert sind und bei Einhaltung der Regeln der Mietpreisbremse niedriger sein müssten? Am 01.11.2015 ist in Karlsruhe die Mietpreisbremse in Kraft getreten. Das bedeutet, dass bei Neu- vermietungen die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, die in Karls- ruhe vom Karlsruher Mietspiegel definiert wird. Ausnahmen gibt es für Neubau oder umfassende Modernisierungen. Auch dürfen Vermieter*innen bei Neuvermietungen immer die bisherige Miete verlangen, selbst wenn sie über dem Mietspiegel liegt. Wenn man den freien Immobilienmarkt beobachtet, werden in Karlsruhe oftmals Wohnungen ange- boten, deren Mieten offensichtlich deutlich über dem Mietspiegel liegen. So wird z. B. folgendes angeboten (maximale ortsübliche Vergleichsmiete in Klammern):  in der Oststadt eine 2-Zimmer-Wohnung (Baujahr 1980) mit 60 qm zu einem Quadratmeterpreis von 20,83 €, (10,95 €/qm)  in Durlach eine 2-Zimmer-Wohnung (Baujahr unbek.) mit 60 qm zu einem Quadratmeterpreis von 23,00 €, (12,20 €/qm)  in der Weststadt eine 1-Zimmer Wohnung (Baujahr unbek.) mit 28 qm zu einem Quadratmeterpreis von 23,21 €, (14,60 €/qm)  in Rüppurr eine 1-Zimmer Wohnung (Baujahr 1899) mit 16 qm zu einem Quadratmeterpreis für 21,88 €, (13,00 €/qm) Sachverhalt / Begründung: Seite 2 Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Mieten aller dieser Wohnungen vorher auch schon so hoch wa- ren. Überhöhte Mieten in Karlsruhe haben eine doppelt schädliche Wirkung. Zum einen durch die soziale Auslese, da sich Normalverdiener*innen bald keine normale Wohnung mehr leisten können. Zum an- deren durch die Rückkopplung über den Mietspiegel, die die Vergleichsmieten immer weiter nach oben treibt. Die Stadt sollte daher die Instrumente nutzen, die ihr zur Eindämmung von überhöhten Mieten zur Verfügung stehen. unterzeichnet von: Michael Borner Verena Anlauf Zoe Mayer Dr. Ute Leidig

  • Protokoll TOP 21
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 39. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 27. Juni 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 18. Punkt 21 der Tagesordnung: Funktioniert die Mietpreisbremse in Karlsruhe? Anfrage: GRÜNE Vorlage: 2017/0339 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 21 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 24. Juli 2017