Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Rheinaue" im Zuge der Planung des Polders "Bellenkopf-Rappenwört"
| Vorlage: | 2017/0130 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.02.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.03.2017
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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LSG Rheinaue LSG Lutherisch Wäldele Stadt Karlsruhe Umwelt- und Arbeitsschutz April 2008 Kartengrundlage: Vermessung, Liegenschaften, Wohnen ́ 03757501.1251.500187,5 Meter
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Anlage 2 Entwurf(Stand:Dezember2016) Verordnung der Stadt Karlsruhe als untere Naturschutzbehördezur Änderung der Verordnungüber das Landschaftsschutzgebiet„Rheinaue“ Aufgrund der§§ 22 und 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzes-BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiterenÄnderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)sowie§§ 23Abs. 4 und24 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz-NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinaue“ DieVerordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet "Rheinaue"vom 9. September 1975 (Amtsblatt vom 19. September 1975) wird wie folgt geändert: In § 6 der Verordnung wirdfolgende Ziffer 3angefügt: „den Bau und Betrieb des dem Hochwasserschutzund der Revitalisierung der Rheinauendienenden Polders Bellenkopf-Rappenwört mit seinen Einrichtungen und Maßnahmen,einschließlich betroffener Straßenbahnanlagen,entsprechend dem dazu ergangenenPlanfeststellungsbeschluss in der jeweils geltenden Fassung. §§ 3 und 4 gelten auch nicht für Maßnahmen eines mit der Höheren Naturschutzbehörde abgestimmten Betriebs-und Unterhaltungskonzeptes.“ Artikel 2 Auslegung (1)Diese Verordnungwird bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruheauf die Dauer vonzwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während derSprechzeitenöffentlich ausgelegt. -2- (2)Die Verordnung ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 1 bezeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeitenniedergelegt. Artikel 3 Inkrafttreten DieseVerordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Verkündungshinweis: Nach § 25 Abs. 1des Naturschutzgesetzes(NatSchG) vom23. Juni 2015 (GBl. S. 585)ist eine Verletzung der in §24NatSchGgenannten Verfahrens-und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133Karlsruhe geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde
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Änderung der Verordnung über dasLandschaftsschutzgebiet"Rheinaue" im Zusammenhang mit dem PolderBellenkopf/ Rappenwört Würdigung 1.Zielsetzung und verfahrensrechtliche Voraussetzungen Die geplanteÄnderungder Verordnung über dasLandschaftsschutzgebiet(LSG) "Rheinaue"(Verordnung vom 9. September 1975,Amtsblatt vom 19. September 1975) dient dem Zweck, die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für den geplanten Bau eines Hochwasserrückhalteraums zu schaffen. Das Land Baden-Württemberg plant im Rahmen des „Integrierten Rheinprogramms (IRP)“ die Schaffung des gesteuerten Hochwasserrückhalteraums (Polder) „Bellenkopf/Rappenwört“. Das Vorhaben erstreckt sich gemarkungsübergreifend auf den Gebieten der Stadt Karlsruhe, der Stadt Rheinstetten und der Gemeinde Au am Rhein. Für das Vorhaben wird ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung beim Landratsamt Karlsruhe durchgeführt. Zur Verwirklichung der angestrebten Planung ist die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO)im förmlichen Verfahren nach § 24 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG BW) notwendig. Insbesondere kommt aufgrund des räumlichen Umfangs der Planung, wonach ein Großteil des Schutzgebiets zukünftig Hochwasserrückhaltefläche sein soll,sowieaufgrund derverschiedenen, über das Gebiet verteilten technischen und infrastrukturelle Anlagenkeine Befreiung in Betracht. Denn durch eine Befreiung von den Ge-und Verboten dürfen keine großflächigen Bereiche den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung entzogen werden (vgl. VGH Mannheim Urt. v. 05.04.1990, Az. 8 S 2303/89). Es ist beabsichtigt, eine textliche Änderung der Landschaftsschutzverordnung vorzunehmen, welche den Bau, Betrieb und die Änderung des Poldersvon den Verboten und Erlaubnisvorbehalten der Verordnung freistellt. Hierzu soll in § 6 der Verordnung ein entsprechender Passus aufgenommen werden. Darüber hinaus ist keine räumliche oder inhaltliche Änderung vorgesehen. Eine Schutzgebietsfestsetzung kann von der normerlassenden Naturschutzbehörde nachträglich aufgehoben oder beschränkt werden, wenn den besonderen Schutzzwecken entgegenstehende, überwiegende sachliche Gründe die Zurückstellung rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, 4 CN 10.02. im Anschluss an BVerwG, B. v. 21.07.1997, 4 BN 10.97). Dabei ist abwägend zu prüfen, ob eine (teilweise) Preisgabe -2- der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets mit den Zielen des Naturschutzes vereinbar und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerwG, B. v. 18.12.1987 4 NB 1.87). Bei einer Änderung aus Anlass eines Zulassungsverfahrens (hier: wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren) können die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ermittelten Daten und Fachgutachten herangezogen werden. Dabei können fachliche Prognosen ausreichend sein (vgl. Erlass des MLR v. 07.11.2013, Az. 62-8881.59). 2.Lage,Gebietsbeschreibung Das LSG "Rheinaue" mit einer Gesamtgröße von ca. 637 ha erstreckt sich entlang des Rheins vom Rheinhafendampfkraftwerk im Norden bis zur Gemarkungsgrenze zur Stadt Rheinstetten im Süden Karlsruhes. Die östliche Schutzgebietsgrenze stellt eine Ergänzung zum Naturschutzgebiet (NSG) „Fritschlach“ dar.Das Gebiet umfasst hier landwirtschaftlich genutzte Flächensowie Flächen für Freizeitnutzungen. Diewestliche Grenze ist der Rhein. Das Landschaftsschutzgebietist Bestandteil des Naturraumes 222 „Nördliche Oberrheinniederung“ undumfasst unterschiedlichste Wald-und Offenlandstandorteder Rheinniederung. Diese zählen zu der unmittelbar vom Rheinwasserstand geprägten Hohen und Tiefen Überflutungsaue und–großflächiger–zu der durch den Hochwasserdamm geschützten, eher druckwassergeprägten Hohen und Tiefen Altaue. RegelmäßigenÜberschwemmungen ausgesetztsind die Silberweidenwälder derWeich- holzaueam Rhein, während die Eichen-Hainbuchenwälder derursprünglichen Hartholzaueheute nur noch durch Druck-oder Regenwasser vernässtwerden. Markant sind dieseWälderaufgrund derehemaligenMittelwaldnutzung, deren Überhälter das Waldbild noch heute prägen. Eine Besonderheit des LSG „Rheinaue“ sind die hervorragend ausgeprägtenTrockenwäldermit Blößen und Säumentrockenwarmer Standorteauf Kiesrücken. Das Gebiet beinhaltet fließende Gewässer,wie zum Beispiel den neuen Federbach und den Rappenwörter Altrhein, aber auch stehende,wie dienicht mehr an das Überschwemmungsregime des Rheins angebundene Schluten.Durch anthropogene Nutzung sind weitere stehende Gewässer wie Kiesentnahmen (Ententeich) entstanden.Neben den markanten Wäldern umfasst das Landschaftsschutzgebiet unterschiedliche Grünländer, in besonders guter Ausprägung auf den landseitigen Flanken der Hochwasserdämme. -3- Die Forstdirektion Karlsruhe hat 1988 den 160 ha großen Schonwald "Rappenwört- Großgrund" mit dem Ziel der "Erhaltung und Förderung der an das unterschiedliche Mosaik der Stromauen-Standorte angepassten Waldgesellschaften" ausgewiesen.Ebenso werden Teile desSchonwaldsBellenkopf (2 haauf Karlsruher Gemarkung)umfasst.Ein Teil des ursprünglichen LSG (ca. 83 ha) wurde mit Verordnung vom29. Dezember 1986 als Naturschutzgebiet „Fritschlach“ ausgewiesen.Innerhalb des Gebietes liegenferner verschiedene Erholungs-, Sport-und Bildungseinrichtungen, wie dasRheinstrandbad, zahlreiche Vereinsgebäude sowie das Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört.Teile dieser Einrichtungen sind denkmalgeschützt. 3.Schutzwürdigkeitder Flächen Der Verordnungstext nennt keinen expliziten Schutzzweck des LSG.Die allgemeine Zweckbestimmung als LSG ergibt sich aus § 26 Abs. 1 BNatSchG. Demnach sind „Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier-und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.“ Das Gebiet wurde bereits durch die Verordnung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen in Karlsruhe vom8.Januar1962alsBestandteil einer großflächigen, sich über das gesamte Stadtgebiet erstreckenden Gebietskulisseunter Schutz gestellt. Der aktuelle Schutzstatus wurde mit Verordnung vom9.September1975 etabliert.Aus denUnterlagen zur Neufassung des Schutzgebiets im Jahre 1975 geht hervor, dass die Fritschlach und die angrenzenden Auwälder gegen fortschreitende Zersiedlung geschützt und als eine der stärksten Ausprägungen der Landschaft am Mittleren Oberrhein insbesondereauch aus landschaftshistorischen Gründen erhalten werden sollten [...].Ein Teil des ursprünglichen LSG (ca. 83 ha) wurde mit Verordnung vom 29. Dezember 1986 als Naturschutzgebiet „Fritschlach“ ausgewiesen. -4- Das Ergebnis der Arbeitsgruppe „Biotopsystem Nördliche Oberrheinniederung“ 1988 unter Mitwirkung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe (BNL KA) und der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU BW) würdigt die Bedeutung des LSG „Rheinaue“ durch einen großflächigenVorschlag für ein(weiteres) Naturschutzgebiet, das die Wälder nördlich der Hermann-Schneider-Allee, den Rappenwörter Altrhein sowie die Wälder des Kastenwörtes umfassen sollte. Nach heutigem Kenntnisstand müssen die wertgebenden Waldbiotoptypen Silberweidenauwald und Eichen-Hainbuchenwald ergänzt werden um Biotoptypen des Sumpf-und des Trockenwaldes, der Trockenrasen, der eutrophen Seen, der feuchten Hochstaudenfluren sowie der Extensiven Mähwiesen. Hieraus lassen sich zahlreiche nach FFH-Richtlinie geschützte und auchprioritärgeschützte Lebensraumtypen ableiten.Die Flächen des Schutzgebiets sind zugleich Bestandteil des Flora-Fauna-Habitats (FFH) „Rheinniederung zwischen Wintersdorf und Karlsruhe“ und Vogelschutzgebiets (VSG) „Rheinniederung Elchesheim–Karlsruhe“. Das Landschaftsschutzgebiet „Rheinaue“ umfasst eine über viele Jahrzehnte gewachsene, große, zusammenhängende Auelandschaft. Nur wenige, als Sackgassen ausgebildete Straßen oder Sträßchen zu den Erholungseinrichtungen durchziehen das Gebiet. Aufgrund der Historie, der guten Verbundsituation und der Nutzungstradition umfasst das Landschaftsschutzgebiet neben den zahlreichen geschützten Biotoptypen eine enorm hohe Anzahl geschützter Tier-und Pflanzenarten, die hier tw. einen sogenannten Primärstandort haben und trotz der vergangenen Rheinregulierungsarbeiten in dem Schutzgebiet sehr gute Wuchs-/ Lebensbedingungen finden. Zu nennen sind hier beispielsweise natürliche Vorkommen des Arznei-Haarstrangs (Peucedanum off.) oder des Schlitzblatt-Hahnenfußes (Ranunculus polyanthemophyllus). Alte Habitatbäume sind Lebensstätten des Eichenheldbock-Käfers(Cerambyx cerdo)oder der Bechsteinfledermaus(Myotis bechsteinii). Die Wiesen der Hochwasserdämme sind orchideenreich und Lebensstätte desDunklenWiesenknopf-Ameisenbläulings(Maculinea nausithous). Im Altrhein Rappenwört ist der Eisvogel(Alcedo atthis)ein regelmäßiger Brutvogel. 4.Umfang der Beeinträchtigung Die Änderung des Überflutungsregimes durch einen gesteuerten Polder wird erhebliche bau-, anlage-und betriebsbedingte Beeinträchtigungen mit sich bringen.Insgesamt liegen ca. 317 ha des ca. 637 ha großen LSG innerhalb des Polders.Das Gebiet wird aber weiterhin in seinerGesamtheit die Zweckbestimmung eines Landschaftsschutzgebiets nach§ 26 Abs. 1 BNatSchG erfüllen. -5- Anlagebedingte Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds entstehen insbesondere durch die Ein-und Auslaufbauwerke, die Ertüchtigung von Dämmen, den Bau der Spundwände zur Umschließung des Rheinparks, insbesondere durch die Höherlegung der Hermann- Schneider-Allee, geänderte Brücken, Durchlässe etc., die zu einer zusätzlichen technischen Überprägung großer Teile der Landschaft beitragen.Das bisherige Landschaftsbild wird sich betriebsbedingt durch die Rückführung auf den kennzeichnenden Landschaftscharakter einer rezenten Aue verändern. Diese Wirkung ist langfristig günstig zu beurteilen, denn sie verstärkt die besondere Eigenart der Rheinniederung als ursprüngliche Flussaue. Kurz-und mittelfristig hingegen wird sich der Landschaftscharakter nicht an historische oder natürliche Auebilder anpassen können und eher gestört wirken. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Naturhaushalt können positive wie negative Veränderungen je nach Betrachtung von Lebensräumen oder Arten prognostiziert werden. Durch die mit dem gesteuerten Polderbetrieb verbundenen Flutungen kommt es zu großflächigen Änderungen im Naturhaushalt, die einen Umbau der gewachsenen Waldgesellschaften und Biotoptypen des Offenlandes zur Folge haben. Zur Anpassung der Tier-und Pflanzenwelt wird nach dem gemäß DIN-Vorschrift erforderlichen Probeeinstau ein Regime ökologischer Flutungen über einen mehrjährigen Zeitraum etabliert, so dass es nicht nur im tatsächlichen Retentionsfall zu einer Flutung kommt. Dadurch sollen sich sukzessive aueähnliche Lebensgemeinschaften entwickeln. Die Änderungen werden in der Umstellungsphase zu erheblichen Beeinträchtigungen aktuell bestehender schutzwürdiger Waldgesellschaften und Offenlandbiotope sowie der an sie angepassten geschützten und / oder seltenen Pflanzen-und Tierarten führen. Tabelle1:Beeinträchtigungen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets VorhabensbestandteilVeränderungen im Landschaftsschutzgebiet Ausbau der Dämme HWD XXV und XXVI, einschließlich Ein-und Auslassbauwerke Dauerhafte Inanspruchnahme von Wald: 11,76 ha (bandförmig entlang der Dämme) Temporäre Inanspruchnahme von Wald: 3,25 ha (überwiegend bandförmig entlang der Dämme) Beseitigung markanter Bäume im Bereich der Waldränder Verbreiterung der Schneisen -6- VorhabensbestandteilVeränderungen im Landschaftsschutzgebiet Höherlegung der Hermann-Schneider-AlleeDauerhafte Inanspruchnahme von Wald: 1,41 ha (bandförmig entlang der Straße) Temporäre Inanspruchnahme von Wald: 1,07 ha (bandförmig entlang der Straße) Beseitigung markanter Bäume imBereich des jetzigen Waldrands Verbreiterung der durch die Straße gebildeten Schneise Sicherung des Rheinparks (Rheinparkumschließung)Landschaftliche Veränderung durch die bis 4 m hohe Spundwand, u. a. am Rappenwörter Altrhein bei der südlichen Rappenwörtschließe Weitere Maßnahmen zur Sicherung von Freizeitnutzungen Uferumgestaltung am Rappenwörter Altrhein und dauerhafte Inanspruchnahme von Wald auf 0,11 ha durch die Bootsanlegestelle Maßnahmen zur Anpassung des Gewässer-und des Wegenetzes DauerhafteInanspruchnahme von Wald: 1,02 ha Maßnahmen zur Vermeidung schadbringender binnenseitiger Grundwasseranstiege (hier: Graben 3) Dauerhafte Inanspruchnahme von Wald: 1,03 ha ha Ungesteuerte Ökologische Flutungen und Retentionsflutungen Schädigung vonBäumen, die nach der Hochwasserfreilegung aufgewachsen sind, durch Überflutungen Die für naturnahe Waldbestände des Landschaftsschutzgebiets kennzeichnenden Eichen werden allenfalls in sehr geringem Umfang geschädigt; an Silber-Weiden werden keine Schädenauftreten. Verluste von Vorkommen bestimmter, teilweise seltener Pflanzen-und Tierarten Trübung des Ententeichs Verlust des Wildgeheges BautätigkeitenStörungen durch Schall und Bewegungsunruhe, zeitweilige Einschränkungen der Zugänglichkeit von Flächenmit Relevanz für die Erholung -7- Letztlich ist allerdings langfristig ein naturnäherer Zustand zu erwarten. Da der Schutzzweck auf den Erhalt der Überreste ursprünglicher Auenvegetation abzielt, kann die Veränderung insgesamt langfristigals positiv hinsichtlich des angestrebten Schutzzwecks gewertet werden.Die maßgebliche günstige Auswirkung ist daher die Wiederherstellung der Auenbedingungen, die bis zur Errichtung des HWD XXV in den 1930er Jahren bestanden und nach wie vor die Ursache für die besondere Eigenart und den Charakter des Gebiets sind, was auch durch den Gebietsnamen deutlich wird. Die folgenden prägenden Merkmale des Landschaftsschutzgebiets gehen auf die Auenbedingungen zurück: dichtes Netz von Gewässern in großer Vielfalt von stehenden / nochschwach durchflossenen Altwassern bis zur zeitweiligen Wasserfüllung kleiner Senken, vielfältiges Kleinrelief als Folge einstiger Erosions-und Sedimentationsvorgänge durch die Dynamik des Rheins; das Spektrum reicht von nassen Rinnen und Senken bis zu trockenen Kiesrücken, teilweise flächenhaftes Vorkommen des in seinem Erscheinungsbild von allen anderen mitteleuropäischen Wäldern grundlegend verschiedenen und dadurch einzigartigen Silberweiden-Weichholzauenwaldsund großflächiges Vorkommeneichendominierter Wälder, die sich durch die Gehölzartenvielfalt, den mehrschichtigen Aufbau, die vielgestaltige Strauchschicht und auch die teilweise flächendeckend entwickelte Krautschicht von den sonstigen Wäldern Mitteleuropas erheblich unterscheiden. Um insbesondere die kurz-und mittelfristig zu erwartenden Beeinträchtigungen in die gemäß Naturschutzgesetzgebung zu betrachtenden Schutzgüter auszugleichen, sind umfangreiche Maßnahmen seitens desLandesBaden–Württemberg vorgesehen. Diese Maßnahmen gehen gemäß dem gesetzlichen Rahmen teilweise weit über das Poldergebiet hinaus. Bezogen auf das Landschaftsschutzgebiet können diese Maßnahmen bei kompletter Umsetzung die kurz-und mittelfristig zu erwartenden Beeinträchtigungen in gewissem Rahmen reduzieren. Den Eingriffen stehen für den Charakter des Landschaftsschutzgebiets zusammengefasst folgende Kompensationsmaßnahmengegenüber: -8- Tabelle2:Günstige Auswirkungen im Landschaftsschutzgebiet Vorhabensbestandteil/ Kompensationsmaßnahme Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet Ungesteuerte Ökologische Flutungen Anpassung von Waldbeständen an wiederkehrende Überflutungen Vielfältige, vom kleinräumigen Standortmosaik bestimmte Waldbestände, davon auf 155,79 ha ausdem vorhandenen Bestand hervorgehende naturnahe Hart-und Weichholzauewälder Erhöhung der Erlebnisqualität durch Überflutungen unterschiedlicher Teilflächen Kompensationsmaßnahmen zwischen dem Kastenwört und dem Gartenhausgebiet „Fritschlach“ (Gewann „Oberwald“): Anlage und Pflege von Streuobstwiesen (7,93 ha) Pflanzung von Feldhecken (1,22 ha bzw. ca. 1.340 lfm) Anlage eines Biotopmosaiks aus Grünland, Röhricht und Kleingewässern (2,97 ha) Vielfältiger Ausschnitt der gebietstypischen Kulturlandschaft ausGrünland und Gehölzen anstelle derzeitiger Äcker auf 9,15 ha Vielfältiges Feuchtbiotopmosaik anstelle Kleingartengrundstücken auf 2,97 ha Fördern und Belassen von AlteichenVerstärkte Prägung des Waldes durch markante Alteichen auf 125,46 ha Anlage vonWaldrändernMehrere Meter breite, von Sträuchern gebildete Waldränder anstelle des gegenwärtigen Waldtraufs zu den Dämmen auf einer Gesamtlänge von ca. 4.440 lfm ErsatzaufforstungWaldentwicklung auf der Fläche des Forststützpunkts (0,06 ha) und in einer im HWD XXVI im Kastenwört anzulegenden Bresche (0,83 ha) 5. Vorläufige Abwägung a)Belange des Natur-und Landschaftsschutzes Als Belange des Natur-und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen sind u.a. das geschützte Landschaftsbild in seiner Vielfalt, Schönheit und Eigenart, die Relation der beanspruchten Fläche zur Gesamtfläche des Schutzgebiets, der Erholungswert der betroffenen Landschaft und der auf den Naturhaushalt bezogene Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets. Hinsichtlich des Landschaftsbilds sind die technischen -9- Überprägungen deutlich. Die großflächige Änderung der Pflanzengesellschaften ist in diesem Sinne nur eingeschränkt eine negative Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, zumal sie die besondere Eigenart der Rheinaue stärken kann. Wie ausgeführt wird bezogen auf den Naturhaushalt der Wesensgehalt der Schutzgebietsverordnung nicht preisgegeben, da im Wesentlichen eine Rückführung in den zu schützenden ursprünglichen naturnäheren Zustand einer Überflutungsaue erfolgt. Im Vergleich zum Status Quo wird es aber teilweise zu starken Veränderungen bisheriger Pflanzen-und Tiergesellschaften zugunsten anderer Arten geben. b)Belange des Vorhabens Für das Vorhaben sprechen die öffentlichen Belange des Hochwasserschutzes und damit der Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der Schutz von Eigentum in der Rheinniederung zwischen Staustufe Iffezheim und der hessischen Rheinstrecke mit über einer halbenMillion Bewohnern. Der Polder dient der effektiven Kappung von Hochwasserscheiteln, wobei vor allem der Raum nördlich von Karlsruhe profitiert. Das Land erfüllt mit der Planung des Polders Verpflichtungen aus dem internationalen Rahmenkonzept des„Integrierten Rheinprogramms“, welche zum Zwecke des effektiven Hochwasserschutzes den Bau von insgesamt 13 Rückhalteräumen mit einem Gesamtrückhaltevolumen von 167,3 Mio. m³ entlang des Rheins vorsieht. Die vorliegende Polderplanung ist ein integraler Baustein zur übergeordneten Hochwasserschutzplanung, zu der sich die Anrainerstaaten verpflichtet haben. c)Ergebnis Die Änderung des LSG „Rheinaue“ zugunsten der Polderplanung ist unter Wahrung des Schutzzwecks der LSG-VO sowie der übrigen Belange vonNaturschutz und Landschaftspflege vertretbar. Ausschlaggebend hierfür ist das hohe Gewicht,dasdem öffentlichenInteresse des Hochwasserschutzes beizumessen ist und das hier die Belange des Landschaftsschutzes überwiegt. Zudem im Endergebnis positiv zu bewerten ist die letztlich angestrebte Rückführung in einen naturnäheren,früheren Zustand. Nach gegenwärtigem Stand der Planung und der naturschutzfachlichen Erkenntnisse werden durch das Vorhaben zwar im Bereich des speziellen Artenschutzes und des Natura-2000- Gebietsschutzes Verbotstatbestände erfüllt, für die aber eine rechtliche Ausnahmeentscheidung in Aussicht steht, so dass keine erkennbar unüberwindbaren naturschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0130 Dez. 1 Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Rheinaue" im Zuge der Planung des Polders "Bellenkopf-Rappenwört" Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis AUG/Naturschutzbeirat 23.02.2017 1 x vorberaten Gemeinderat 14.03.2017 9 x genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat stimmt der Verordnung zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverord- nung „Rheinaue“ (gemäß beigefügter Anlage 2 – Text der Änderungsverordnung) im Zuge der Planung des Polders „Bellenkopf-Rappenwört“ zu. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein x ja abgestimmt mit VBK und Stadtwerke Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Hintergrund der Änderung Das Land Baden-Württemberg plant bekanntlich im Rahmen des „Integrierten Rheinprogramms (IRP)“ die Schaffung des Hochwasserrückhalteraums (Polder) „Bellenkopf/ Rappenwört“. Der Polder tangiert mehrere bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete auf den Gemarkun- gen der Stadt und des Landkreises Karlsruhe. Zur Realisierung des Polders bedarf es der Ände- rung der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen. Die Stadt Karlsruhe und das Landratsamt Karls- ruhe führen deshalb als zuständige untere Naturschutzbehörden Verordnungsänderungsverfah- ren für die betroffenen Landschaftsschutzgebiete (LSG), das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige höhere Naturschutzbehörde für die betroffenen Naturschutzgebiete (NSG) durch. Auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe ist in eigener Zuständigkeit das LSG „Rheinaue“ (Verord- nung vom 9. September 1975) betroffen (Anlage 1 – Karte). Ein Großteil des LSGs, das dem Erhalt der Reste der Rheinauen dient, ist als Hochwasserrückhaltefläche vorgesehen. Ferner ist randlich das NSG „Fritschlach“ (Verordnung vom 29. Dezember 1986) in Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe betroffen. II. Auswirkungen auf das Schutzgebiet Das LSG "Rheinaue" mit einer Gesamtgröße von ca. 637 ha umfasst eine über viele Jahrzehnte gewachsene, große, zusammenhängende Auelandschaft. Prägend sind die Silberweidenwälder der Weichholzaue am Rhein sowie die Eichen-Hainbuchenwälder der ursprünglichen Hartholz- aue, die heute nur noch durch Druck- oder Regenwasser vernässt werden. Eine Besonderheit des Schutzgebiets sind die hervorragend ausgeprägten Trockenwälder mit Blößen und Säumen trockenwarmer Standorte auf Kiesrücken. Die Flächen des Schutzgebiets sind zugleich Bestand- teil des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets (FFH) „Rheinniederung zwischen Wintersdorf und Karlsru- he“ und des Vogelschutzgebiets (VSG) „Rheinniederung Elchesheim – Karlsruhe“. Infolge des Polders sind zunächst bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen zu prognostizieren. Anlagebedingte Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds entstehen insbeson- dere durch die technischen Ein- und Auslaufbauwerke, die Ertüchtigung von Dämmen, den Bau der Spundwände zur Umschließung des Rheinparks, die Höherlegung der Hermann-Schneider- Allee, geänderte Brücken, Durchlässe etc.. Das bisherige Landschaftsbild wird sich betriebsbe- dingt durch (ökologische) Flutungen und die Rückführung auf den kennzeichnenden Land- schaftscharakter einer rezenten Aue verändern. Diese Veränderung wird kurz- und mittelfristig zu Beeinträchtigungen führen, ist aber langfristig positiv zu beurteilen, da es dem früheren na- turnahen Zustand der Rheinniederung als ursprüngliche Flussaue entspricht. Im Übrigen werden verschiedene Kompensationsmaßnahmen der Polderplanung im Schutzgebiet umgesetzt. Wei- tergehende Ausführungen sind der fachlichen Würdigung zu entnehmen (Anlage 3 - Würdi- gung). III. Rechtliche Situation und Verfahrensablauf Die untere Naturschutzbehörde plant eine textliche Änderung der LSG-Verordnung „Rheinaue“, welche den Bau und Betrieb des Polders von den Verboten und Erlaubnisvorbehalten der Ver- ordnung freistellt. Hierfür soll in § 6 der Verordnung ein entsprechender Passus aufgenommen werden (Anlage 2 – Text der Änderungsverordnung). Die Entscheidung über die Änderung ob- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 liegt dem Oberbürgermeister als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist im Verfahren anzuhören. Diese Verordnungsänderung stellt ein eigenständiges rechtliches Verfahren nach § 24 Natur- schutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG BW) dar. Es betrifft nur die rechtliche Vereinbarkeit des Polderprojekts mit dem Landschaftsschutzgebiet und ist daher vom eigentlichen Zulas- sungsverfahren für den Polder getrennt zu betrachten. Anregungen und Einwendungen, die sich etwa auf andere Auswirkungen des Baus und Betriebs oder auf technische Aspekte und Varianten des Polders beziehen, müssen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorge- bracht und geprüft werden. In diesem Verfahren hat bekanntlich vom 8. – 11. November 2016 der Erörterungstermin stattgefunden. Im Rahmen der Änderung der LSG-Verordnung wurde die Anhörung der Träger öffentlicher Belange vom 2. September bis 5. Oktober 2016 durchgeführt. Auf Anregung der Verkehrsbe- triebe Karlsruhe und der anerkannten Naturschutzverbände wurden geringfügige Modifikatio- nen am Wortlaut des Verordnungstextes vorgenommen. Darüber hinausgehende Einwendun- gen der Naturschutzverbände, die sich darauf beziehen, dass der Polder noch nicht planfestge- stellt ist und auch die Alternative der Dammrückverlegung geprüft werden müsse, soll nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde nicht gefolgt werden. Die Änderung der Verord- nung muss aus formalrechtlichen Gründen vor dem Planfeststellungsbeschluss erfolgen, da die- ser sonst gegen eine höherrangige Norm verstoßen würde. Die untere Naturschutzbehörde ist im wasserrechtlichen Verfahren beteiligt und hat in diesem Zusammenhang auch Forderungen nach der Minimierung von Eingriffen eingebracht. Letztlich bleibt die endgültige Entscheidung über die mit der Planung verbundenen Eingriffe und die Abwägung der Alternativen aber der Planfeststellungsbehörde vorbehalten. Nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde bleibt der Charakter des Landschaftsschutzgebiets in der Gesamtbetrachtung aber bei allen Varianten insgesamt erhalten und wird langfristig im Sinne des ursprünglichen Schutzzwecks gestärkt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 19. September bis 19. Oktober 2016 durchgeführt. Es ging lediglich eine Einwendung ein, welche die Erreichbarkeit des Rheinstrandbads während der Polderbauzeit betrifft. Da diese Einwendung inhaltlich nicht den Regelungsbereich der Schutz- gebietsverordnung betrifft, wurde hierfür auf die Bauplanung des Vorhabenträgers verwiesen. Auch das Landratsamt Karlsruhe und das Regierungspräsidium Karlsruhe haben mitgeteilt, dass sie für die Schutzgebietsänderungen in ihrer jeweiligen Zuständigkeit keine entgegenstehenden Belange sehen. IV. Weitere Verfahrensschritte Nach Anhörung des Gemeinderats wird die abschließende Abwägung durch die Naturschutz- behörde erfolgen. Im Folgenden soll die Verordnung vom Oberbürgermeister als Leiter der unte- ren Naturschutzbehörde ausgefertigt und im Amtsblatt verkündet werden. Anlagen Anlage 1 – Übersichtskarte des Schutzgebiets Anlage 2 – Text der Änderungsverordnung Anlage 3 – naturschutzrechtliche und –fachliche Würdigung Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat | Ausschuss stimmt der Verordnung zur Änderung der Landschaftsschutzge- bietsverordnung „Rheinaue“ gemäß beigefügter Anlage im Zuge der Planung des Polders „Bel- lenkopf-Rappenwört“ zu.
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 14. März 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 9 der Tagesordnung: Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Rheinaue“ im Zuge der Planung des Polders „Bellenkopf-Rappenwört“ Vorlage: 2017/0130 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Verordnung zur Änderung der Landschaftsschutzgebiets- verordnung „Rheinaue“ gemäß der der Vorlage beigefügten Anlage im Zuge der Pla- nung des Polders „Bellenkopf-Rappenwört“ zu. Abstimmungsergebnis: Bei 38 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Naturschutzbei- rat: Hier geht es um eine Anpassung, nicht um eine grundsätzliche Beschlussfassung. Stadtrat Wohlfeil (KULT): Die KULT-Fraktion wird heute gegen diese Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung stimmen. Nicht, weil wir prinzipiell den Polder ab- lehnen würden, sondern es geht nur darum, dass wir die jetzige Planung mit der Höher- legung der Hermann-Schneider-Allee und die hohen Spundwänden um das Rheinstrandbad in ihrer derzeitigen Größe ablehnen. Da dies ein formaler Schritt ist, der letztendlich zu dieser Bebauung führen wird, werden wir heute ablehnen, weil wir, so- lange die Planung so ist, nicht den Weg dahin ebnen wollen. Stadtrat Maier (CDU): Sie haben es eingeführt, Herr Oberbürgermeister. Es ist ledig- lich eine Anpassung. Deswegen waren wir etwas befremdet, dass jetzt hier noch ge- sprochen werden soll. Auch wir sehen natürlich diese Hochlegung kritisch. Es gibt auch das eine oder andere, Stichwort: Biotope, Wildgehege, was man kritisch sehen kann. Aber es ist soweit vorberaten. Wir werden dieser Vorlage jetzt zustimmen und freuen uns natürlich, wenn sich noch Änderungen ergeben würden, und gehen da natürlich auch mit. Also, Zustimmung heute mit den kritischen Anmerkungen. - 2 - Stadtrat Dr. Fechler (SPD): Der Kollege Maier hat es gesagt. Es ist ein formelles Ver- fahren, damit letztendlich auch das Rheinschutzprogramm mit seinen beiden Säulen, einerseits den Hochwasserschutz, auf der anderen Seiten auch die ökologischen Belan- ge, umgesetzt werden kann. Dass es in der Umsetzung sicherlich viele kritische Punkte gibt, sei es die Hochlegung, der Umgang mit den Dämmen, ist richtig. Das wird aber letztendlich das weitere Verfahren zeigen müssen. Man muss auch realistischer Weise sagen, dass wir als Stadt nur bedingt Herr des Verfahrens sind. Von daher werden wir zustimmen. Es sehen auch die Naturschutzverbände, das hat die Vorbereitung gezeigt, die Vorlage als unstrittig an. Von daher finden wir es sehr befremdlich, wenn von Seiten der KULT hier eine Aussprache gewünscht wird, da damit das ganze Verfahren zum Stillstand gebracht werden könnte. Stadträtin Rastätter (GRÜNE): Ich kann mich meinen beiden Vorrednern, Herrn Maier und Herrn Fechler, anschließen. Es geht hier darum, dass wir ausschließlich zustimmen, dass das Verfahren in Gang kommt. Rechtlich ist die Regelung so, dass zunächst die Landschaftsschutzverordnung geändert werden muss, sonst kann nicht begonnen wer- den. Es ist völlig unabhängig davon, was wir hier noch im Rahmen des wasserrechtli- chen Planfeststellungsverfahrens versuchen zu verändern oder Einfluss zu nehmen. Das können wir dann während des ganzen Verfahrens machen. Ich möchte nur noch er- wähnen, auch wir sehen die Höherlegung der Hermann-Schneider-Allee und die 4 m hohen Spundwände sehr kritisch. Aber das sind Themen, mit denen werden wir uns beschäftigen. Aber wir können nicht, wenn wir überhaupt für einen Hochwasserschutz sind, schon zu Beginn das Verfahren verhindern bzw. ablehnen, bevor es überhaupt starten kann. Stadtrat Kalmbach (GfK): Wir reden schon sehr lange über dieses Thema. Es ist nicht so, dass wir jetzt am Anfang stehen. Deswegen schließen wir uns der KULT an und werden auch hier nicht zustimmen, um ein Zeichen zu setzen, dass dies Ernst zu neh- men ist. Die Höherlegung der Hermann-Schneider-Straße ist ein Akt, den wir ablehnen. Deswegen müssen wir auch ein Zeichen setzen. Der Vorsitzende: Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Dann kommen wir jetzt zur Abstimmung. – Ich stelle bei ablehnender Entscheidung durch GfK und die KULT- Fraktion darüber hinaus Zustimmung fest. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 4. April 2017