Neufassung der Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen

Vorlage: 2017/0128
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.02.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.03.2017

    TOP: 15

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Neufassung Richtlinien Beförderungsdienst
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2017/0128 Verantwortlich: Dez.3 Neufassung der Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 22.02.2017 6 X vorberaten Gemeinderat 14.03.2017 15 X genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Sozialausschuss – die Richtlinien über die Durchführung des Beförderungsdienstes für schwerbehinderte Menschen gemäß Anlage. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) nein x ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 200.000 Euro freiwillige Leistungen 955.000 Euro gesetzliche Leistungen 26.392 Euro 1.128.608 Euro Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.500.31.80.02.02 (freiwillige Leistungen) Kontenart: 43000000 1.500.31.10.02.06.90 (gesetzliche Leistungen) Kontenart: 43000000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stadt Karlsruhe unterhält seit dem Jahr 1979 einen Beförderungsdienst für schwerbehinder- te Menschen, denen es wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Im November 2016 waren 986 Personen berechtigt, diesen Beförderungsdienst zu nutzen. Der Gemeinderat hat in seiner Haushaltssitzung am 15. November 2016 beschlossen, ab dem 1. Januar 2017 das Angebot von maximal 200 Beförderungsfahrten im Kalenderjahr auf 144 Fahrten zu begrenzen. Bisher konnten die Berechtigten bis zu 50 Fahrten pro Quartal in Anspruch nehmen. Eine Übertragung war bislang nicht möglich. Diese Quartalsbegrenzung wird aufgehoben und das Angebot damit flexibilisiert. Die Beförderungsberechtigten können ab 2017 das Fahrkontingent ganzjährig nach ihren persönlichen Bedürfnissen nutzen. Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die gesetzlich definierten Pflegestufen I, II und III in die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Seit dem 1. Januar 2017 werden Pfle- gebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie zum Beispiel Demenz- kranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhande- nen Selbständigkeit in fünf Pflegegrade eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erfolgte bisher keine Einordnung in eine Pflegestufe (Pflegestufe 0). Ab dem 1. Januar 2017 werden körperli- che, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung ein- bezogen. Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist auch ein neues Begut- achtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit implementiert worden. Dabei wird der Grad der Selbständigkeit in sechs relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung (unter anderem Mobilität, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte) erfasst. Die Ein- zelergebnisse der sechs Bereiche sind unterschiedlich gewichtet und ergeben addiert das Aus- maß der Pflegebedürftigkeit und damit den Pflegegrad. Pflegebedürftige Menschen, die bereits vor dem 1. Januar 2017 Leistungen der Pflegeversiche- rung erhalten haben, werden nicht schlechter gestellt und per Gesetz in das neue Verfahren übergeleitet. Menschen mit ausschließlich körperlichen Leiden werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad umgewandelt. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. Beispiele: Pflegestufe II wird in Pflegegrad 3 umgewandelt, bei Menschen mit festgestellter ein- geschränkter Alltagskompetenz erfolgt die Umwandlung von Pflegestufe II in Pflegegrad 4. Mit Einführung der Pflegegrade und Anhebung der bisherigen Pflegestufen in den mindestens nächsthöheren Pflegegrad müssen auch die Zulassungsvoraussetzungen für den Beförderungs- dienst für schwerbehinderte Menschen neu gefasst werden. Die Voraussetzungen zur Teilnah- me am Beförderungsdienst erfüllen ab dem 1. Januar 2017 schwerbehinderte oder pflegebe- dürftige Personen, die  im Stadtgebiet wohnen und  einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (= blind) oder dem Merkzei- chen aG (= außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzen oder  Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit mindestens des Pflegegrades 3 erhalten. Mit der Umwandlung der Pflegestufe II in Pflegegrad 3 erfolgt keine Schlechterstellung der An- spruchsberechtigten im Beförderungsdienst. Zukünftig können auch Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, die nicht nur aufgrund ihrer somatischen Einschränkungen pflegebedürftig sind, Leistungen des Beförderungsdienstes für schwerbehinderte Menschen in Anspruch neh- men. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Neufassung der Richtlinie ist als Anlage beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Sozialausschuss – die Richtlinien über die Durchführung des Beförderungsdienstes für schwerbehinderte Menschen gemäß Anlage.

  • Anlage Beförderungsdienst
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales Anlage zu TOP 15 Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen 1. AUFGABE Für schwerbehinderte Menschen, denen es wegen ihrer Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, ist ein Fahrdienst einge- richtet. Dieser soll die Mobilität von Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftig- keit verbessern und ihnen die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben er- leichtern. 2. ANSPRUCHSBERECHTIGUNG 2.1. Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Beförderungsdienst erfüllen schwerbehin- derte oder pflegebedürftige Menschen, die  im Stadtgebiet Karlsruhe wohnen und  einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (= blind) oder dem Merk- zeichen aG (= außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzen oder  Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit mindestens ab dem Pflegegrad 3 erhalten. Wird eine Begleitperson benötigt, kann diese unentgeltlich an der Fahrt teilnehmen. 2.2. In den Fällen, in denen ein anderer Sozialleistungsträger in der Hauptsache zuständig ist (zum Beispiel Ambulant Betreutes Wohnen oder stationäre Wohnform), obliegt diesem Träger die Gewährung der Leistungen nach diesen Richtlinien. 3. ANTRAGSTELLUNG 3.1. Als Voraussetzung für die Nutzung des Beförderungsdienstes, ist ein Antrag auf Fahrt- kostenübernahme (Vordruck) zu stellen. Dieser ist je nach Wohnsitz der anspruchsbe- rechtigten Person zu richten an:  Sozial- und Jugendbehörde, Rathaus West, Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe oder  Stadtamt Durlach, Abteilung Jugend und Soziales, Pfinztalstraße 33, 76227 Karlsruhe. 2 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 3.2. Dabei sind folgende notwendige Unterlagen vorzulegen:  gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder  gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder  Bescheid über Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3, 4 oder 5 und  Einkommensnachweise und  Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten sowie  Nachweis über die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, wenn die an- spruchsberechtigte Person unter Betreuung steht. 4. ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG Mit der Durchführung des Beförderungsdienstes für die berechtigten Personen können sowohl Unternehmen, die eine Lizenz zur Personenbeförderung besitzen, als auch Träger der freien Wohlfahrtspflege beauftragt werden (Leistungserbringer). Mit diesen Leistungserbringern werden Verträge nach § 53 SGB X über Inhalt der Leistungen und deren Vergütungen geschlossen. 5. FAHRZEUGARTEN 5.1. Pkw-Beförderung Für Personen, die für ihre Fahrt kein Spezialfahrzeug benötigen, werden Pkw und Taxi zugelassen. 5.2. Beförderung mit Spezialfahrzeugen Zur Durchführung von Spezialfahrten sind Fahrzeuge einzusetzen, für die eine Geneh- migung zur Personenbeförderung gemäß § 49 Personenbeförderungsgesetz besteht. Der rollstuhlgerechte Zugang muss mittels eines Hubliftes oder einer Rampe sicherge- stellt sein. Die Fahrzeuge müssen den gesetzlichen Vorschriften und Normen für Behin- dertenfahrzeuge entsprechen. 5.3. Die berechtigte Person wählt bei Antragstellung die Fahrzeug- bzw. Beförderungsart. Durch Erklärung gegenüber der Stadt Karlsruhe kann die Beförderungsart jederzeit ge- ändert werden. 6. AUFTRAGSENTGEGENNAHME Die Aufträge werden in der Regel telefonisch von den Leistungserbringern entgegen ge- nommen. Bei einer gewünschten Fahrt abends/nachts oder an den Wochenenden bezie- hungsweise Feiertagen sollen die berechtigten Personen die Aufträge rechtzeitig mittei- len, damit längere Wartezeiten vermieden werden können. Die berechtigten Personen haben freie Auswahl unter den Leistungserbringern; ein Anspruch, durch einen bestimm- ten Leistungserbringer befördert zu werden, besteht nicht. 3 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 7. ARTEN DER FAHRTEN 7.1. Zweck und Ziel richten sich nach den persönlichen Bedürfnissen der berechtigten Perso- nen, zum Beispiel Fahrten  zu Besorgungen des täglichen Lebens,  zur Freizeitgestaltung,  zur Teilnahme am kulturellen sowie gesellschaftlichen Leben. 7.2. Der Beförderungsdienst darf nicht für Fahrten verwendet werden, für die andere Leis- tungsträger vorrangig zuständig sind. Darunter fallen insbesondere  Fahrten zu Schulen,  Fahrten zu Ausbildungs-, Umschulungs-, Arbeits- oder Studienplatz,  Krankenfahrten zum Arzt, in Krankenhäuser oder zu Reha- und Therapie- Maßnahmen,  Fahrten zur Tagespflege oder Fahrten für Pflege- und Wohnheimausflüge. 8. ANZAHL UND UMFANG DER FAHRTEN 8.1. Jede Fahrt vom Start- zum Zielpunkt zählt als Einzelfahrt. Wird die Fahrt zwischen Start- und Zielpunkt unterbrochen (zum Beispiel für Einkäufe, Erledigungen von Bankgeschäf- ten), so sind zwei Fahrten abzurechnen. 8.2. Im Kalenderjahr können die berechtigten Personen insgesamt 144 Fahrten in Anspruch nehmen. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Fahrten in das Folgejahr ist ausgeschlossen. 8.3. Der Beförderungsdienst darf nur für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Karlsruhe so- wie in die angrenzenden Gemeinden und Städte  Eggenstein-Leopoldshafen,  Ettlingen,  Karlsbad,  Pfinztal,  Rheinstetten,  Stutensee,  Waldbronn,  Weingarten,  Wörth, in Anspruch genommen werde. 4 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 8.4. Fahrten über die genannten Gemeinden und Städte hinaus gehören nicht zu den Auf- gaben des Beförderungsdienstes. Mit Spezialfahrzeugen für Rollstuhl nutzende Personen können diese Fahrten ausnahmsweise im Einzelfall durchgeführt werden, wenn hierzu besondere Gründe vorliegen. Für diese Fahrten ist vor Fahrtantritt die Zustimmung des Sozialamtes einzuholen. 9. KOSTENBEITRAG 9.1. Die Inanspruchnahme des Beförderungsdienstes ist abhängig von Einkünften. Für alle berechtigten Personen wird als Einkommensgrenze § 85 SGB XII zugrunde gelegt. 9.2. Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenze wird ein jährlicher Kostenbeitrag bis in Höhe der Kosten für die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§ 145 SGB IX) erhoben. 9.3. Die Sozial- und Jugendbehörde prüft bei der Antragstellung die Erhebung eines Kosten- beitrags. 9.4. Im Zuge der Abrechnung können weitere Kosten hinzukommen (zum Beispiel für die Herstellung von Berechtigungsnachweisen). 10. NACHWEIS DER BERECHTIGUNG 10.1. Ist die anspruchsberechtigte Person für die Teilnahme am Beförderungsdienst zugelas- sen, erhält sie einen Berechtigungsnachweis. Mit diesem kann sie den Beförderungs- dienst in Anspruch nehmen. 10.2. Der Berechtigungsnachweis darf nur von der berechtigten Person oder von deren recht- lichen Vertretung in Verwahrung genommen werden. 10.3. Die Bewilligung endet mit dem Wegfall der Anspruchsberechtigungen (siehe Ziffer 2 dieser Richtlinien) für den Beförderungsdienst sowie mit dem Entzug der Berechtigung wegen missbräuchlicher Verwendung des Berechtigungsnachweises. 10.4. Nicht benötigte Fahrten verfallen zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres und können nicht in das Folgejahr übernommen werden. 11. BEFÖRDERUNGSARTEN 11.1. Pkw/Taxi-Fahrten 11.1.1. Die Vergütung dieser Fahrten zu einem in Ziffer 8.3 genannten Zielort erfolgt nach den jeweils gültigen Sätzen der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförde- rungsbedingungen für Taxen im Stadtkreis Karlsruhe. 5 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 11.1.2. Kann die Strecke zu einem in Ziffer 8.3 genannten Zielort mit der Inanspruchnahme einer Fahrt nicht erreicht werden, hat die berechtigte Person die Möglichkeit, die dar- über hinausgehenden Kosten entweder selbst in bar zu entrichten oder hierfür eine weitere Einzelfahrt einzusetzen. Dabei können für eine Strecke höchstens zwei Einzel- fahrten in Anspruch genommen werden. Der Wert einer Einzelfahrt wird in den Ver- trägen nach § 53 SGB X auf einen Höchstbetrag festgelegt. 11.2. Spezialfahrzeuge 11.2.1. Für Rollstuhl nutzende Personen stehen Beförderungsunternehmen bereit, die über Fahrzeuge mit entsprechenden Platzkapazitäten und Befestigungsvorrichtungen („Spezialfahrzeuge“) verfügen. 11.2.2. Wird für die Beförderung der berechtigten Person von der Wohnung zum Spezial- fahrzeug und zurück eine „Tragehilfe“ erforderlich, kann in diesen Fällen ein erhöh- tes Pauschalentgelt abgerechnet werden. 11.2.3. Die Pauschalentgelte für Fahrten mit Spezialfahrzeugen zu einem in Ziffer 8.3 ge- nannten Zielort werden in den Verträgen nach § 53 SGB X festgelegt. 12. PRÄVENTION VON MISSBRAUCH 12.1. Die Sozial- und Jugendbehörde führt eine Datenanalyse mit optionalen Auswertungs- möglichkeiten (Buchungen zeitgleicher Fahrten, Transport von verstorbenen Fahrgästen, Häufigkeits-Abweichungen zum durchschnittlichen Fahrverhalten) durch, um möglichen Missbrauch durch die Beförderungsdienste oder die Nutzerinnen/Nutzer vorzubeugen und besser erkennen zu können. Die Kontrolllisten und Auswertungen erfolgen pseudonymisiert, sodass die Namen der beförderten Personen nicht ersichtlich sind. Ein Stammsatz-Zugriff auf die Klarnamen durch die Mitarbeitenden der Sozial- und Jugendbehörde muss begründet und protokol- liert werden. 13. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

  • Protokoll TOP 15
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 14. März 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 15 der Tagesordnung: Neufassung der Richtlinien über den Beförde- rungsdienst für schwerbehinderte Menschen Vorlage: 2017/0128 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Sozialausschuss – die Richtlinien über die Durchführung des Beförderungsdienstes für schwerbehinderte Menschen ge- mäß Anlage zur Vorlage. Abstimmungsergebnis: 28 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 12 Enthaltungen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 15 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Sozialausschuss. Bürgermeister Lenz: Seit 1979 unterhält die Stadt Karlsruhe diesen Beförderungs- dienst. Das Angebot konnte nicht nur Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbe- hinderung, sondern auch Blinden und Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 3 gewähr- leistet werden über die ganze Zeit. Damit waren wir weit über dem Standard, der in Baden-Württemberg üblich ist. Jetzt sind wir beim Thema, vielen Dank, Herr Lancier. Es kommt natürlich nicht jede Re- duzierung in den Gemeinderat. Aber heute behandeln wir eine Richtlinienänderung. Da darf ich jetzt doch auf die inzwischen vier Sozialklausuren verweisen. Genau dort sind wir in die Tiefe gegangen. In der Tat, die jetzige Kürzung betrifft tatsächlich weniger als 10 %, weil dieser Personenkreis nicht die gesamte Anzahl an Fahrten in Anspruch ge- nommen hat, über 144, auf was wir es heute begrenzen. Wir haben noch eine zweite Milderungsstufe der Kürzung eingebaut. Herr Stadtrat Borner nickt, das haben wir ent- sprechend diskutiert, nämlich dass man die Fahrten machen kann, wann man will und keine verfallen, wie in der Vergangenheit. Wie gesagt, es war der eine Grund dieser Richtlinienänderung. Der zweite hat dann mit der Pflegereform zu tun. Das steht in der Vorlage, das brauche ich nicht vertiefen. Aber - 2 - auch weiterhin sind wir vom Standard her über dem Mittel in Baden-Württemberg. Deswegen noch einmal zur Haushaltskonsolidierung: Ein Ziel und ein Bereich bei unse- ren Klausuren - die übrigens jetzt im Juni weitergehen, die fünfte wird direkt wieder vorm Sozialausschuss stattfinden als Rückblick und Evaluation – war, wenn die Stan- dards gesenkt werden, in welcher Form und wie verträglich wird das sein. Daher bitte ich um Ihre Zustimmung, so wie in der Vorberatung im Sozialausschuss. Stadtrat Dr. Müller (CDU): Eigentlich geht es heute nur darum, das in die Vorlage ein- zuarbeiten, was damals bei den Haushaltsberatungen beschlossen wurde, so dass das berücksichtigt werden kann. Wir glauben, dass dies ein gangbarer Weg ist, vor allem dass dadurch, dass wir die Fahrten flexibel gestaltet haben, hier eine allzu große Härte abgemildert werden konnte und damit das ganze Jahr eine Anzahl von 144 Fahrten – nach der ursprünglichen Fassung waren es noch mehr – möglich ist. Ich glaube, in Ab- wägung der Haushaltskonsolidierung und dem, was hier notwendig ist, ist dies ein er- träglicher Weg. Gerne würden wir mehr tun. Aber ich denke, wir müssen uns auch die- sem Bereich stellen. Die anderen Sachen sind klar, müssen so eingearbeitet werden. Stadträtin Melchien (SPD): Ich möchte kurz auf unser Abstimmungsverhalten einge- hen bezüglich dieser Richtlinie zum Beförderungsdienst. Natürlich haben wir überhaupt kein Problem mit der Anpassung der Pflegefahrten. Herr Lenz hat kurz eingeführt, es gibt verschiedene Aspekte, weswegen wir jetzt diese Richtlinie ändern müssen. Als SPD-Fraktion haben wir uns allerdings nach langer Debatte gegen die Kürzung bei dem Beförderungsdienst entschieden. Vor allem ohne auf der anderen Seite ein Kon- zept zu entwickeln, wie wir Mobilität im Alltag unterstützen können, auch ohne diese Fahrten, die hier gegeben werden. Bei einer Richtlinie ist eine getrennte Abstimmung sehr schwierig. Es ist ein Satz auf S. 3 in der Anlage der Vorlage, der wir nicht folgen können, die Reduzierung der Fahrten. Von daher können wir heute dieser Vorlage kon- sequenterweise nicht zustimmen und werden uns enthalten. Stadtrat Borner (GRÜNE): Die Teilhabe Schwerstbehinderter am allgemeinen gesell- schaftlichen Leben ist wesentlicher und unabdingbarer Bestandteil für ihre Eingliede- rung. Daher werden wir heute der Vorlage zustimmen. In der Neufassung der Richtlinie ist eine Änderung, die redaktionell ist, wie die Anspruchsberichtigung ab Pflegegrad 3. Bei einer anderen Neuregelung freuen wir uns, dass es zu einem Übereinkommen ge- kommen ist zwischen den leider notwendigen Einsparungen und den Interessen von Menschen mit Behinderungen. Künftig können die Anspruchsberechtigten selbst be- stimmen, wann im Kalenderjahr sie die Fahrten nutzen wollen. Damit haben wir in die- sem Fall die Richtlinien entscheidend verbessert. Zu einem anderen Thema: Wir haben aus dem Behindertenbeirat vernommen, dass Fuhrunternehmen, die als Vertragspartner der Stadt fungieren, ihre Leistungen in der Nacht und am Wochenende oftmals nicht zur Verfügung stellen. Wir erwarten von der Stadtverwaltung, dass sie auf diese Fuhrunternehmen zugeht und sich dort für einen Interessensausgleich einsetzt. Dies hat die Stadtverwaltung bereits zugesagt. Der Vorsitzende: Das war die letzte Wortmeldung. Dann kommen wir zur Abstim- mung. – Ich stelle eine ablehnende Haltung bei der KULT-Fraktion fest, Enthaltungen - 3 - bei den Linken und bei der SPD und ansonsten Zustimmung. Damit ist es mit deutlicher Mehrheit angenommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 4. April 2017