Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung", Karlsruhe-Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 2017/0126 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.02.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Knielingen |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.03.2017
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2017/0126 Verantwortlich: Dez.6 Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe- Knielingen Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 14.03.2017 6 X genehmigt Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: Wählen Sie ein Element aus. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Anlass und Inhalt der Planung Das Gebiet, über das sich der Bebauungsplan erstreckt, ist trotz bestehendem Planrecht mit Ausnahme der ehemaligen amerikanischen Kirche und des Casinos noch unbebaut. Mit seiner Größe von ca. 2,25 ha grenzt es im Süden an die Egon-Eiermann-Allee und im Osten an die Sudetenstraße. Es handelt sich um eine Teilfläche des am 11. September 2009 in Kraft getrete- nen Bebauungsplanes „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“. Bereits dieser derzeit noch gültige Bebauungsplan setzt in diesem Bereich für die östliche Teilfläche Mischgebiet und für die westliche Teilfläche Sondergebiet und Gemeinbedarfsfläche fest. Diese Nutzungsartfestset- zungen sollen in ihren Grundzügen erhalten bleiben, in ihrem Nutzungsspektrum jedoch modi- fiziert werden, um dem dringenden Bedarf an Wohnungen stärker gerecht werden zu können. So kann beispielsweise das derzeit festgesetzte Punkthaus Ecke Sudetenstraße und Egon- Eiermann-Allee aufgrund seiner Abmessungen und Kubatur bevorzugt als gewerblich genutztes Gebäude (z. B. Büronutzung) realisiert werden. Mit den neuen Festsetzungen zum Baubereich und zur Kubatur wird die Nutzung stärker auf eine Wohnnutzung ausgerichtet. Auch die städtebauliche Anordnung der Gebäude wird den geänderten Bedingungen angepasst und die bisherige Platzfläche an der Kreuzung Sudetenstraße mit der Egon-Eiermann-Allee ver- kleinert. Dies wird seitens der Stadtplanung wegen der dort eingeschränkten Aufenthaltsquali- tät und der großen Anzahl von weiteren Quartiersplätzen im Gebiet als sinnvoll erachtet. Die Festsetzungen für das Sondergebiet (Casino-Gebäude) bleiben unverändert. Um dem gro- ßen Bedarf an Kindertagesplätzen gerecht zu werden, wird auf dem als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Bereich zukünftig sowohl Schule als auch Kinderbetreuung zulässig sein. Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung entspricht mit einer GRZ von 0,4 im Sondergebiet und 0,6 im Mischgebiet den Vorgaben der Baunutzungsverordnung. Lediglich zur Deckung des Stellplatzbedarfs wird im Mischgebiet eine Unterbauung der Grundstücke für eine Tiefgarage bis zu einer GRZ von 0,85 zugelassen. Als Ausgleich wird festgesetzt, dass die Dächer von Tief- garagen, soweit sie nicht überbaut sind oder für Zuwege benötigt werden, zu begrünen sind. Durch die Festsetzung von differenzierten Mindestsubstrathöhen für die Überdeckung der Tief- garagendecken wird gewährleistet, dass die geplanten Pflanzungen sich artgemäß entwickeln können. Zur weiteren Erhöhung des Anteils begrünter Flächen im Plangebiet wird ferner festge- setzt, dass auch die Dachflächen zu begrünen sind, wobei hier ebenfalls eine Mindestdicke für die Substratschicht festgesetzt wird. Die Begrünung dient gleichzeitig der Rückhaltung des in diesem Bereich anfallenden Regenwassers. Das Plangebiet wird stark durch Lärmimmissionen beaufschlagt, die im Wesentlichen vom Ver- kehr aber auch vom angrenzenden Gewerbe sowie der nordwestlich gelegenen militärischen Nutzung herrühren und die Orientierungswerte der DIN 18005 überschreiten. Das für die Ur- sprungsplanung aus dem Jahre 2009 vorliegende Lärmgutachten war an die nun angestrebte städtebauliche Veränderung anzupassen und zu überarbeiten. Insbesondere die starke Ver- kehrslärmbelastung im Gebiet machten nach gutachterlicher Einschätzung Schallschutzmaß- nahmen erforderlich. Aktive Maßnahmen wie der Bau einer Lärmschutzwand sind aus städte- baulichen Gründen dort nicht erwünscht und wären angesichts der zugelassenen Gebäudehö- hen gerade in den oberen Geschossen wenig effektiv. In den Bebauungsplan wurden deshalb Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden aufgenommen, die si- cherstellen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dort erreicht werden und auch die Wohnnutzung in diesem Mischgebiet ausreichend geschützt wird. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 II. Zum Verfahren und der Beteiligung am bisherigen Planungsprozess Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Teilfläche des ehemaligen Konversionsgebiets der amerikanischen Streitkräfte, das mit dem eingangs bereits erwähnten großflächigen Bebau- ungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ im Jahre 2009 überplant wurde. Die nun angestrebte weitere Entwicklung mit verstärkter Wohnnutzung erfüllt die Vorgaben des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ermöglicht die Durchführung des Verfahrens unter erleichterten Vo- raussetzungen. Hierzu gehören im Wesentlichen der Verzicht auf den ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht sowie die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 15. Mai 2013 im Saal des ehemaligen Casinos in der Egon- Eiermann-Allee 8 statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich hierzu äu- ßern. So wurde die Verkleinerung des Platzes Ecke Sudetenstraße und Egon-Eiermann-Allee und die geänderte Zufahrt zum Casino angesprochen. Die Stadtplanung erläuterte hierzu, dass der Platz in seiner ursprünglichen Größe angesichts des bereits vielfältigen Angebots im Einkaufs- zentrum sich eher zu einem Platz ohne Aufenthaltsfunktion entwickeln würde, so dass eine Verkleinerung zugunsten ergänzender Nutzungen wohl eher dem Bedürfnis der Bewohner ent- sprechen dürfte. Die Zufahrtssituation zu den rückwärtigen Stellplätzen beim Casino wird sich mit Blick auf eine etwaige Beeinträchtigung der Wohnnutzung mit der Überplanung des Ge- biets eher verbessern, da die Zufahrt nun nicht mehr zwischen zwei Gebäuden mit Wohnungen, sondern zwischen der denkmalgeschützten amerikanischen Kirche und einem Gebäude mit Wohnnutzung durchgeleitet wird. Eine alternative Zufahrt über den Parkplatz des Einkaufszent- rums ist aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht möglich und würde auch in eine mit Bäumen bestandene Grünfläche eingreifen. Im Übrigen kamen seitens der Öffentlichkeit nur noch all- gemeine oder den zeitlichen Ablauf von Planungen betreffende Fragestellungen auf, die keiner Abwägung bedürfen. Zur Planung wurden außerdem die Träger öffentlicher Belange, die in ihrer Zuständigkeit von der Planung berührt sein könnten, gehört. Der BUND begrüßt grundsätzlich die weitere Schaffung von Wohnraum, regt jedoch die Verbes- serung der Radwegeverbindung zum Einkaufszentrum an. Er schlägt hierzu vor, das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zwischen Casino/amerikanischer Kirche und dem Einkaufszentrum auch auf den Radverkehr auszudehnen. Der Bebauungsplanentwurf sieht dort neben dem ge- nannten Gehrecht auch ein Fahrrecht vor, das allerdings auf die Notdienste bzw. die Ver- und Entsorgungsträger begrenzt ist. Bei den hierfür in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich um Privateigentum. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht sollte nur erfolgen, soweit dies auch zwingend erforderlich ist. Angesichts der Tatsache, dass das Einkaufszentrum auf gut ausgebau- ten Straßen mit geringen Umwegen erreichbar ist, erscheint die zusätzliche Inanspruchnahme privater Flächen für den Radverkehr nicht gerechtfertigt. Des Weiteren spricht sich der BUND für die Begrünung privater Grünflächen und den Erhalt des großen Ahornbaums bei der amerikanischen Kirche aus. Eine ausreichende Begrünung der Grünflächen ist aus Sicht der Verwaltung jedoch gewährleistet. Zum einen sieht die Landesbau- ordnung eine Pflicht zur Begrünung nicht überbauter Flächen vor und zum anderen enthält der Bebauungsplanentwurf zahlreiche Festsetzungen, die Tiefgaragenbegrünungen und Baum- pflanzungen vorsehen. Ein Erhalt des Ahornbaumes ist auf längere Sicht nicht möglich, da der Baum aus fachlicher Sicht des Gartenbauamtes leider abgängig ist. Es ist aber nicht vorgesehen, diesen Baum ohne besondere Notwendigkeit beseitigen zu wollen, gleichwohl wird er im Be- bauungsplan als langfristig entfallend dargestellt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Einer weiteren Anregung des BUND, bei Baumpflanzungen einheimische Arten zu bevorzugen, ist bereits in den Artenempfehlungen unter Ziffer 11 der Hinweise Rechnung getragen und auch der Vorschlag die Grünflächen westlich des Casinogebäudes als extensive Wiese zu pfle- gen, wird seitens des Gartenbauamtes durch ein entsprechendes Mahdregime (drei bis fünf Schnitte pro Jahr) gewährleistet. Seitens der Denkmalschutzbehörde wurde vorgetragen, dass es sich bei der ehemaligen ameri- kanischen Kirche um eine Militärkirche handelt, die - wie das Casino auch - ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz darstellt. Beide Gebäude sind dauerhaft zu erhalten. Im Bebauungsplan werden die beiden Gebäude deshalb auch als Anlagen, die dem Denkmal- schutz unterliegen, nachrichtlich übernommen und dargestellt. Dies ist ausreichend, da beide Gebäude bereits Kraft Gesetzes geschützt sind. Beim Casino bilden entsprechende Baugrenzen das Bestandsgebäude ab. Im Bereich der ehemaligen amerikanischen Kirche ist die Stadtpla- nung jedoch der Auffassung, dass aus städtebaulichen Gründen bei einem etwaigem Abbruch der Kirche - was eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung voraussetzen würde - an dieser Stelle ein Baukörper in anderer Ausformung errichtet werden sollte, um auch dort das ange- strebten Ziel einer Mischgebietsnutzung mit anteiliger Wohnnutzung verwirklichen zu können. Im Übrigen wurden von den Trägern öffentlicher Belange in diesem ersten Verfahrensstadium keine Anregungen oder Einwände vorgetragen, die keine Berücksichtigung in der Planung ge- funden hätten oder mit denen sich der Gemeinderat noch abwägend auseinandersetzen müss- te. In seiner Sitzung am 22. November 2016 fasst der Gemeinderat daraufhin den Auslegungsbe- schluss, so dass der Planentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 13. Januar 2017 ausgelegt und auch den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit wurde, zur Planung Stellung zu nehmen. Seitens der Öffentlichkeit ka- men dabei keine Anregungen zur Planung und von den Trägern öffentlicher Belange haben sich das Regierungspräsidium Karlsruhe als Naturschutzbehörde, Luftfahrtbehörde, die Industrie- und Handelskammer, der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, das Landratsamt Karlsruhe - Gesundheitsamt - sowie die Verkehrsbetriebe Karlsruhe geäußert, aber keine abwägungsrele- vanten Anregungen zur Planung vorgetragen (vgl. Synopse in Anlage 1). Auch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat keine Bedenken ge- gen die Planung, weist jedoch darauf hin, dass sich in ca. 200 m Entfernung zum Plangebiet ein Materiallager der Bundeswehr befindet, bei dem es tags und nachts zu Lärmemissionen kom- men kann. Die von dort ausgehenden Lärmimmissionen waren bereits Gegenstand der Betrach- tung im Verfahren zum derzeit noch gültigen Bebauungsplan und wurden auch mit Blick auf die Änderungsplanung erneut hinsichtlich der schutzbedürftigen Wohnnutzung im Plangebiet bewertet. Das Materiallager wird im Falle von Auslandseinsätzen der Bundeswehr genutzt, die zwar immer nur einen begrenzten Zeitraum von einigen Tagen oder Wochen umfassen, dann aber mit Be- triebstätigkeiten sowohl tags als auch nachts verbunden sind. Diese umfangreiche Betriebstätig- keit war Grundlage für die seinerzeitigen schalltechnischen Berechnungen, die ergeben haben, dass im Beurteilungszeitraum Tag die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten oder unterschritten werden. Im Beurteilungsteilraum Nacht hingegen treten in den Mischgebieten an einzelnen Gebäudefronten Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts der TA- Lärm auf. Aufgrund der Geringfügigkeit der Überschreitungen der maßgeblichen Immissions- richtwerte der TA-Lärm im Beurteilungszeitraum Nacht und der Begebenheit, dass die Über- schreitungen lediglich an einer begrenzten Anzahl von Tagen auftreten, wurden hierzu keine gesonderten Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Die Planung führt mithin zu keiner Ein- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 schränkung der Bundeswehrtätigkeit, so dass dem Hinweis des Bundesamtes Rechnung getra- gen ist. III. Abschluss des Verfahrens Im Rahmen des Satzungsbeschlusses sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künfti- gen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei der Aus- übung seines Planungsermessens bewegen kann, ohne dabei bestimmte Belange außer Ver- hältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dem Gemeinderat kann nach all dem empfohlen werden, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 5. Juli 2013 in der Fassung vom 26. Oktober 2016 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Fest- setzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begrün- dung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit den Planteilen, die die zeichnerischen Regelungen enthalten, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Lan- desbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. August 2010 (GBl. S.358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fas- sung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Ände- rung“, Karlsruhe-Knielingen, zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan Ergänzende Erläuterungen Seite 6 verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung so- wie dem Textteil jeweils vom 5. Juli 2013 in der Fassung vom 26. Oktober 2016. Sie sind Be- standteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 26. Oktober 2016 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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Stadt Karlsruhe Anlage 1 Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“, Karlsru- he-Knielingen Zusammenfassung der im Rahmen der Offenlage geäußerten Anregungen (Zeitraum 12.12.2016 – 13.1.2017) der Behörden Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen d. Bundeswehr, 6.1.2017 Bei Einhaltung der beantragten Parameter beste- hen bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seitens der Bundeswehr keine Bedenken. Für die 1. Änderung zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan und das damit verbundene Bauvorha- ben in der "Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße", in Karlsruhe-Knielingen sind von militäri- schen Liegenschaften ausgehende Lärmimmissi- onen im Sinne des Bundesimmissionsschutzge- setzes zu erwarten. In unmittelbarer Nähe zur geplanten Bebauung befindet sich in nördlicher Richtung ca. 200 m entfernt das Materiallager Karlsruhe. Von der Liegenschaft gehen am Tag und zur Nachtzeit Lärmimmissionen aus. Hinweise: Der Immissionsrichtwert nach TA Lärm beträgt für Immissionsorte außerhalb von Ge- bäuden in Industriegebieten und damit auch für militärische Liegenschaften der Bundeswehr bei Tag und in der Nacht 70 dB (A). In den beiliegenden Unterlagen, hier Entwurf Begründung und Hinweise bzw. Entwurf Pla- nungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bau- vorschriften zu BBPl "Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung" in Karlsruhe - Knielingen sind die von der militärische Liegen- schaft ausgehenden Lärmimmissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes in die Be- rechnung der Lärmsituation im Bebauungsplan- gebiet bzw. in Wahl der zu treffenden Schall- schutzmaßnahmen gegen Umwelteinflüsse aus Verkehrs- und Gewerbelärm mit eingeflossen. Im Rahmen des erstellten Lärmgutachtens 2006 für das gesamte Plangebiet der ehemaligen Kon- versionsflächen wurde auch die von den Liegen- schaften der Bundeswehr ausgehende Lärmim- missionen mitbetrachtet. Der Gutachter kam da- bei zu folgender Einschätzung: Die umfangreiche Betriebstätigkeit bei Auslandseinsätzen war Grundlage für die seinerzeitigen schalltechni- schen Berechnungen. Diese haben ergeben, dass im Beurteilungszeitraum Tag die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten oder unter- schritten werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht treten in den Mischgebieten an einzelnen Ge- bäudefronten Überschreitungen des maßgebli- chen Immissionsrichtwerts der TA Lärm auf. Auf- grund der Geringfügigkeit der Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Beurteilungszeitraum Nacht und der Be- gebenheit, dass die Überschreitungen lediglich an einer begrenzten Anzahl von Tagen auftreten, wurden hierzu keine gesonderten Schallschutz- maßnahmen vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die von Trup- penübungsplätzen/militärischen Liegenschaften ausgehenden Emissionen beziehen, nicht aner- kannt werden. Dieser Hinweis wurde an den Eigentümer bereits im Rahmen des gesamten Bebauungsplanes „Eg- gensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ weiter- geleitet. - 2 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordinaten ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistun- gen der Bundeswehr erneut zu beteiligen. Es wird gebeten zu gegebener Zeit einen Ne- benabdruck der Bekanntmachung bzw. der Baugenehmigung unter Angabe des genannten Zeichens zu übersenden. Eine Kopie dieser Stellungnahme ging an den Ei- gentümer und das Bauordnungsamt, mit der Bit- te um Beachtung der Hinweise und Beteiligung im Bauantragsverfahren. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 46, Luftfahrtbehörde, 6.12.2016 In Zusammenhang mit dem im Betreff genann- ten Bebauungsplan sind luftrechtliche Belange nicht betroffen, sofern die in der Planfertigung „BEBAUUNGSPLAN Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung, M 1:1250 vom 5.7.2013“ ersichtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die uns vorgelegten Dokumente wer- den Bestandteil unserer Akte. Siehe hierzu die Erläuterungen in der Begrün- dung Ziffer 4.7 Schallimmissionen, Festsetzungen Ziffer 9. Schallschutz und die Maßangaben zur jeweiligen Wandhöhe in der Planzeichnung. Dadurch ist der Rahmen für die Bebauung im De- tail festgelegt. Verkehrsbetriebe Karlsruhe, 5.12.2016 Nach Durchsicht der Unterlagen ist es uns aufgefallen, dass die Änderung der Bezeich- nung der Straßenbahnlinie 2 im Text unter Punkt 4.3, auf diese wir bereits in unseren letzten Stellungnahmen hingewiesen hatten, nicht richtig korrigiert wurde. Es handelt sich hier um die Straßenbahnlinie 2 und nicht S2. Wir bitten dies zu ändern. Des Weiteren konnten wir keine Hinweise auf die signaltechnische Einbindung der Ein- und Ausfahrt des Areals an der Egon- Eiermann-Allee in die künftige BÜ- Sicherungsanlage des Knotens Egon- Eier- mann-Allee/Keßlaustraße finden. Wir bitten um entsprechende Ergänzung. Darüber hinaus haben wir keine weiteren Einwände und halten alle üblichen Hinweise aus unserer Stellungnahme vom 31.7.2013 aufrecht. Der Anregung wurde gefolgt und die Begrün- dung entsprechend geändert. Die ebenerdige Ein- und Ausfahrt in das Bau- grundstück liegt nördlich des Knotens Egon- Eiermann-Allee / Keßlaustraße. Die Zu- und Aus- fahrt erfolgt mittels Regelung „nur nach rechts reinfahren, nur nach rechts rausfahren“. Daher erübrigt sich eine signaltechnische Einbindung in die Bahnübergangs-Sicherungsanlage. Die Tiefga- ragenein- und –ausfahrt liegt südlich dieses Kno- tenpunktes. Die ausfahrenden Fahrzeuge werden durch die Bahnübergangssignalanlage an der Keßlaustraße in das Straßennetz eingebunden. In der Stellungnahme vom 31.7.2013 sind keine weiteren Anregungen enthalten als die oben ge- nannten. - 3 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt, 15.12.2016 Nach Überprüfung der zur öffentlichen Ausle- gung gedachten Planungsunterlagen und der bisherigen Beteiligung durch unser Amt, haben sich aus Sicht unseres Amtes keine neuen Be- denken oder Anregungen ergeben. Kenntnisnahme. Stellungnahme vom 19.5.2016 Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen bestehen seitens des Amtes aus hygienischer Sicht keine Bedenken, wenn die geltenden Rechtsverordnungen über Wasser, Abwasser, Emission und Immission eingehalten werden. Angaben über eventuell auftretende altlasten- verdächtigen Flächen sind zur Beurteilung aus gesundheitlicher Sicht nachzureichen. Der Eigentümer und das Bauordnungsamt erhiel- ten hiervon eine Kopie mit der Bitte um Beach- tung im Bauantragsverfahren.
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Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“ Karlsruhe – Knielingen beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ............................. 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Denkmalschutz .............................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 5 3.5 Belastungen ............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 6 4.3. Erschließung .............................................................................................. 7 4.3.1. Verkehrserschließung ................................................................................ 7 4.3.2. Ver- und Entsorgung .................................................................................. 7 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 8 4.5 Grünordnung.............................................................................................. 9 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ........................................................................ 9 4.5.2 Pflanzungen ............................................................................................... 9 4.6 Artenschutz ................................................................................................ 9 4.6.1 Bestandserfassung .................................................................................... 9 4.6.2 Auswirkungen auf geschützte Arten ........................................................ 11 4.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ....................................... 12 4.7 Schallimmissionen ................................................................................... 13 4.7.1 Straßenverkehrslärm ............................................................................... 14 4.7.2 Schienenverkehrslärm ............................................................................. 14 4.7.3 Gewerbelärm ........................................................................................... 14 4.8 Klimaschutz, Klimawandel ....................................................................... 16 5. Umweltbericht ........................................................................................ 16 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ......................................................... 16 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 16 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 17 7. Statistik ................................................................................................... 17 7.1 Flächenbilanz........................................................................................... 17 7.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 17 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 17 8. Bodenordnung ....................................................................................... 18 9. Kosten (überschlägig) ............................................................................ 18 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 19 2. Entwässerung .......................................................................................... 19 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 19 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 20 5. Baumschutz ............................................................................................. 20 6. Altlasten ................................................................................................... 21 7. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 21 BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 3 8. Private Leitungen ..................................................................................... 21 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 21 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 21 11. Begrünung ............................................................................................... 22 11.1 Artenempfehlung für Bäume .................................................................... 22 11.2 Artenempfehlung für Sträucher und Hecken ............................................ 22 11.3 Artenempfehlung für Dachbegrünung ...................................................... 23 12. Artenschutz .............................................................................................. 24 BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 4 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Der geltende Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße“ sieht im nordöstlich an die Egon-Eiermann-Allee angrenzenden Bereich Sondergebiet und Mischnutzungen vor. Das Punkthaus an der Ecke Sudetenstraße/Egon-Eier- mann-Allee kann aufgrund seiner Abmessungen und Kubatur nur gewerblich, d.h. als Bürogebäude genutzt werden. Ungebrochen ist aber nach wie vor die Nachfrage nach Wohnraum im Konversionsgebiet Knielingen und auch im ge- samten Stadtgebiet. Daher soll der Bebauungsplan insoweit geändert werden, dass vor allem Wohnnutzung in diesem Bereich umgesetzt werden kann. Ziel ist dabei gewerbliche Nutzungen in den ebenerdigen Geschossen der Gebäude an der Egon-Eiermann-Allee und Sudetenstraße bevorzugt unterzubringen. Die städtebauliche Anordnung der Gebäude wird ebenfalls den geänderten Be- dingungen angepasst und die bisherige Platzfläche an der Kreuzung Sudeten- straße mit der Egon-Eiermann-Allee verkleinert. Dies ist im Hinblick auf die, durch die ungünstige Lage eingeschränkte Aufenthaltsqualität und der großen Anzahl von weiteren Quartiersplätzen im Gebiet sinnvoll. Um dem großen Bedarf an Kindertagesplätzen gerecht zu werden, werden im Bereich des Baugrundstückes für Gemeinbedarf zukünftig auch Kinderbetreu- ungseinrichtungen zulässig sein. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Bebauungsplan steht in Übereinstimmung mit dem gültigen Flächennutzungs splan, der für das Gebiet gemischte Baufläche und Fläche für Gemeinbedarf dar- stellt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 788 “Eggenstei- ner, Sudeten- und Pionierstraße“ vom 11.09.2009. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben. Es handelt sich hier um eine Bebauungsplanänderung d i e n a c h d e n V er- f a h r e n s v o r s c h r i f t e n des § 13 a BauGB, Verfahren durchgeführt wird. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 2,25 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Knielingen nordöstlich der Egon-Eiermann-Allee und nordwestlich der Sudetenstraße. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 5 Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Gelände liegt im Tiefgestade der Rheinniederung, die ein Bindeglied ist zwi- schen der Neureuter Rheinniederung und dem Knielinger See. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Denkmalschutz Das Bebauungsplangebiet, welches durch die Egon-Eiermann-Allee erschlossen wird, ist bis auf die ehemalige amerikanische Kirche und das Casino noch unbe- baut. Diese beiden Gebäude sind Kulturdenkmale nach § 2 Denkmalschutzge- setz. An der Erhaltung der Kulturdenkmale besteht aus wissenschaftlichen und hei- matgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Um objekterhaltende bau- liche Maßnahmen durchführen zu können, sind Festsetzungen unter Ziffer 1.10 der Textfestsetzungen enthalten. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Gebiet befindet sich im Eigentum der Konversionsgesellschaft Karlsruhe (KGK). 3.5 Belastungen Immissionen: Das Gebiet ist durch Verkehrslärm und durch Lärm der nahegelegenen Bundes- wehranlagen belastet. Zukünftig auch durch Lärm der geplanten Straßenbahn. Hierzu gibt es Untersuchungen, die erstmals im Rahmen des Umweltberichtes des vorliegenden Bebauungsplanes „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ im Jahre 2006 durch das Büro IBK aufgestellt wurden. Infolge der Veränderungen bei den geplanten baulichen Anlagen wurden diese durch das Büro K&L 2016 überprüft und angepasst. Altlasten: Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Obj.-Nr. 02153-001 „AS Gerszewski-Kaserne, Konversi- onsgelände“ erfasst ist. lm Rahmen von technischen Untersuchungen wurden auf dem Gesamtgelände anthropogene Auffüllungen angetroffen. Des Weiteren wurden in mehreren Teil- bereichen Bodenbelastungen nachgewiesen, die zwischenzeitlich entfernt wur- den. Trotz der erfolgten technischen Untersuchungen auf dem Gesamtgelände können jedoch lokale Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Bei Bau- maßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist in Abstimmung mit der Stadt Karls- ruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abfallrechtlich zu untersuchen. Kampfmittel: Im Plangebiet ergeben sich nach Luftbildauswertungen Anhaltspunkte für einen Kampfmittelverdacht. Vor Eingriffen in den Boden muss daher der Kampfmittel- BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 6 beseitigungsdienst zu Rate gezogen werden. Näheres ist im Baugenehmigungs- verfahren zu regeln. 4. Planungskonzept Das neue Bebauungskonzept fügt sich in die Struktur des neuen Ortsteiles ein. Auf dem Areal sollen im Mischgebiet unterschiedliche Wohnungstypen mit er- gänzenden sozialen Einrichtungen, wohnverträgliche und -nahe gewerbliche bzw. freiberufliche Einrichtungen entstehen. Insgesamt sind vier neue Gebäude geplant, die sich um einen gemeinsamen Innenhof gruppieren. Bei den Gebäu- den kommt ein zukunftsfähiges Energiekonzept zur Anwendung. Das ehemalige Casinogebäude bleibt erhalten und beherbergt wie schon heute verschiedene Nutzungen (u. a. Gastronomie und Angebote für gesundheitliche Zwecke). Die ehemalige amerikanische Kirche steht unter Denkmalschutz. Nut- zungsmöglichkeiten innerhalb des Gebäudes richten sich nach dem Nutzungska- talog des Mischgebietes. Sollte jedoch die Schutzwürdigkeit einmal entfallen, ist aufgrund des hohen Wohnungsbedarfes in diesem Bereich eine weitere Bebau- ung möglich und daher ein entsprechender Baubereich vorgesehen. Auf dem Baugrundstück für Gemeinbedarf kann neben einer Schule zukünftig unter anderem auch eine Kindertageseinrichtung angesiedelt werden. Die südöst- lich angrenzende, bisher als öffentlicher Platz ausgewiesene Fläche, wird nun als öffentliche Grünfläche in Fortführung des nördlich angrenzenden Grünzuges ausgebildet. 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Gebiet wird als Sonder- und Mischgebiet, sowie als Fläche für Gemeinbedarf „Schule / KiTa“ festgesetzt. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzte 3-geschossige Bebauung im Sondergebiet und die 4- bzw. 5-ge- schossige Bebauung im Mischgebiet liegen mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 bzw. 0,6 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von maximal 1,0 bzw. 1,2 innerhalb der zulässigen Obergrenzen nach BauNVO. Eine Überschreitung der zulässigen Obergrenze bis zu einer GRZ von 0,85 wird nur im Mischgebiet, ausschließlich für bauliche Anlagen unter der Geländeober- fläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, also durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten, zugelassen. Eine solche Überschreitung kann nach § 19 Abs. 4 BauNVO in Teilbereichen zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und nachteilige Auswirkungen vermieden werden. Dies ist der Fall, da die Tiefgaragen mit einer intensiven Begrünung versehen werden. Die Verlegung der Stellplätze unter die Geländeoberfläche sichert zudem einen autofreien, be- grünten Hofbereich und ermöglicht dadurch gute Wohnverhältnisse. Baulinien und Baugrenzen im Mischgebiet können zur Anlage von Terrassen bzw. Balkonen geringfügig überschritten werden. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 7 4.3. Erschließung 4.3.1. Verkehrserschließung Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr ist über eine geplante Verlängerung der heutigen Straßenbahnlinie 2 über die Sudetenstraße und Egon- Eiermann-Allee bis zur Wendeschleife an der Eggensteiner Straße konzipiert. Die Anbindung über die südwestliche Sudetenstraße wird in einem eigenen Plan- feststellungsverfahren rechtlich gesichert werden. Es sind künftig folgende Haltestellen im Gebiet vorgesehen: - Im südlichen Bereich der Egon-Eiermann-Allee vor der Einmündung in die Su- detenstraße - Im nördlichen Bereich der Egon-Eiermann-Allee (Wendeschleife) Motorisierter Individualverkehr Die Grundstücke sind über die Egon-Eiermann-Allee erschlossen. Ruhender Verkehr Die Stellplätze werden auf den Baugrundstücken und in einer Tiefgarage unter- gebracht. Die öffentliche Parkierung ist im gesamten Gebiet im öffentlichen Straßenraum, hier als Längsparkierung entlang der Egon-Eiermann-Allee, hergestellt. Geh- und Radwege Gehwege bzw. kombinierte Geh- und Radwege sind entlang der Sudetenstraße und der Egon-Eiermann-Allee vorhanden. 4.3.2. Ver- und Entsorgung Strom-, Gas-, und Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung Die Gebäude werden über Nahwärme versorgt. Die Primärenergieeinspeisung ist geplant durch Abwärmenutzung der nahe gelegenen Mineralölraffinerie Ober- rhein GmbH & Co. KG (MiRo). Die Heizzentrale wird im Keller des Casinogebäu- des eingerichtet werden. Sie dient als Übergabepunkt zwischen Hauptleitung (MiRo-Leitung) und Netzverteilung. Durch installierte Gas-Kessel dient sie zudem als Ausfallschutz, da die MiRo beispielsweise in Revisionszeiten keine gesicherte Wärme liefern kann. Strom- und Wasserversorgung werden über die bestehenden Netze angeschlos- sen. Müllabfuhr Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß städtischer Satzung. Entwässerung (Schmutzwasser, Regenwasser) BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 8 Das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser wird in Mischwasserkanä- len gesammelt und in die um das Gebiet vorhandenen Mischwassersammler ein- geleitet. Das anfallende Regenwasser ist grundsätzlich auf den Grundstücken zur Versicke- rung zu bringen. 4.4 Gestaltung Gebäude Um den einzelnen Gebäuden möglichst viel Spielraum für individuelle Gestaltung zu lassen, beschränken sich die Gestaltungsvorgaben vor allem auf die festgesetz- ten Maße bei Wandhöhe, Dachneigung und Dachform. Entlang der Sudetenstraße und der Egon-Eiermann-Allee ist es städtebauliches Ziel, eine wahrnehmbare Bauflucht festzusetzen. Das hier platzierte Gebäude am „Eingang“ zum Gebiet soll außerdem durch ein weiteres Geschoss eine städte- bauliche Betonung erfahren. Daneben sollen die Gebäude auch strukturelle Versorgungsfunktionen, die nicht vorwiegend im angrenzenden Sondergebiet (Nahversorgungszentrum) unterge- bracht werden können, sowie ergänzende gewerbliche Nutzungen aufnehmen. Nebenanlagen Um ein geordnetes städtebauliches Gesamtbild mit klar gestalteten und definier- ten Straßenräumen und Freibereichen zu erzielen, sind Nebenanlagen nur inner- halb der Baubereiche und an den in der Planzeichnung vorgesehenen Stellen zu- lässig. Fassaden Die Festsetzungen unter Ziffer II.1.2 der örtlichen Bauvorschriften sollen einen prinzipiellen Gestaltungsrahmen für die Fassaden bilden. Hauptziel ist es dabei, eine freundliche und für die Wahrnehmung angenehme, aufeinander abge- stimmte Fassadengestaltung zu erreichen, die im Zusammenwirken mit der Stra- ßenraumgestaltung eine hohe Aufenthaltsqualität im Plangebiet sicherstellt. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen, um in- tensive Leuchtfarben zu vermeiden. Dächer / Dachformen Die Dachgestaltung und insbesondere die im Straßenraum sichtbaren Dachele- mente (Traufen, Dachkanten) werden den Stadtteil und die Straßenräume maß- geblich prägen. Um der Raumkante entlang der Egon-Eiermann-Allee ein geord- netes und einheitliches Erscheinungsbild zu geben, werden - genauso wie auf der südwestlichen Seite der Egon-Eiermann-Allee schon verwirklicht – flachgeneigte Dächer mit 0 - 10° festgesetzt (siehe Ziffer II.1.1 der örtlichen Bauvorschriften). Alle flachgeneigten Dächer sind gemäß den Festsetzungen zu begrünen. Auf allen Dächern sind Solaranlagen zulässig. Antennenanlagen sollen das städtebauliche Bild dieser Siedlung nicht belasten. Da der Rundfunkempfang weitestgehend durch Kabelempfang gesichert er- BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 9 scheint, werden Außenantennen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Aus- nahmen ausgeschlossen. Wandhöhe Um ein einheitliches Straßenbild zu gewährleisten wird die Wandhöhe gemäß Zif- fer I.2 der Festsetzungen verbindlich und für das Mischgebiet einheitlich geregelt. Werbeanlagen Um einen möglichst optisch ruhigen Charakter des Straßenbildes zu bewahren, ist es notwendig, Werbeanlagen in ihrer Größe und sonstigen Ausgestaltung Be- schränkungen zu unterwerfen, die im übrigen auch erforderlich sind, damit sich das Plangebiet in die angrenzende vor allem durch Wohnbebauung geprägte Umgebung einfügt. Insbesondere gilt es, die Unruhefaktoren, die mit einer be- wegten Lichtwerbung im Plangebiet und in der Umgebung zu erwarten wären, zu vermeiden. Unbebaute Flächen / Einfriedungen Einfriedungen sind aufgrund der engen räumlichen Vernetzung der Bebauung insgesamt eingeschränkt zulässig, nur als Hecken oder Zäune, die kein Flechtwerk enthalten dürfen, bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m. Die privaten Grünflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Abstellplätze für Fahrräder und Müll Für Fahrräder und Abfallsammelbehälter werden an bestimmten Stellen Abstell- flächen ausgewiesen, die räumlich mit einem Sichtschutz eingefasst werden. 4.5 Grünordnung 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Das Gebiet liegt entlang der Sudetenstraße und der Egon-Eiermann-Allee und ist bis auf das Casinogebäude und die ehemalige amerikanische Kirche unbebaut. Diese naturräumlichen Gegebenheiten werden zwar durch die geplante Nachver- dichtung verändert, jedoch wird durch die verbesserte Grüngestaltung, die inten- sive Begrünung der Tiefgaragen und die Dachbegrünungen ein Ausgleich ge- schaffen. 4.5.2 Pflanzungen Entsprechende Pflanzempfehlungen sind unter Ziffer 11 der Hinweise aufgeführt. 4.6 Artenschutz 4.6.1 Bestandserfassung Die Belange des Artenschutzes wurden im Rahmen des Bebauungsplans „Eggen- steiner, Sudeten- und Pionierstraße“ untersucht (siehe dessen Umweltbericht). Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei der vorliegenden 1. Änderung zu vermeiden, wurde eine erneute artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro ILN Bühl im Oktober 2015 durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 10 Fledermäuse: Für Fledermäuse geeignete Strukturen (Einflugmöglichkeiten) konnten an der Außenfassade der Kirche festgestellt werden. Die durchgeführten Ausflugbe- obachtungen erbrachten allerdings keine Hinweise auf eine Nutzung dieser Strukturen. Somit kann die Existenz von Sommerquartieren, die durch eine Gruppe von Fledermäusen genutzt werden, einschließlich Wochenstuben 2 , weitgehend ausgeschlossen werden. Auch als Winterquartier scheinen die vor- handenen Strukturen wenig geeignet. Einzelquartiere wurden im UG auch nicht gefunden, werden aber nicht völlig ausgeschlossen. Während den Detektorbegängen konnten bis zu drei Zwergfledermäuse (Pi- pistrellus pipistrellus) jagend festgestellt werden. Vor allem an den Bäumen westlich und nördlich der Kirche war zumindest teilweise eine starke Jagdaktivi- tät festzustellen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle vorhandenen Gehölzstrukturen regelmäßig vor allem von der Zwergfledermaus als Nahrungs- habitat genutzt werden. Vögel: Von den 18 nachgewiesenen Vogelarten sind in der Roten Liste für Baden-Würt- temberg (LUBW 2007) eine Arte als „gefährdet“ (Mehlschwalbe) aufgeführt und sechs weitere Arten werden in der Vorwarnliste geführt (Dorngrasmücke, Girlitz, Haussperling, Mauersegler, Star und Türkentaube). Diese Arten sind aktuell noch nicht gefährdet. Es ist aber zu befürchten, dass sie innerhalb der nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Fak- toren weiterhin einwirken. In der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2007) finden sich mit Haussperling und Mehlschwalbe zwei Arten in der Kategorie V („Vor- warnliste“). Alle nachgewiesenen bestandsbedrohten Arten kommen im Unter- suchungsgebiet lediglich als Nahrungsgäste vor. Hinweise, dass diese Arten im Untersuchungsgebiet brüten, konnten keine erbracht werden. Beispielsweise brütet die Dorngrasmücke in einer verbrachten Fläche nordwest- lich des UG. Ebenso sind Haussperling, Girlitz und Türkentaube Brutvögel der umliegenden Siedlungsbereiche, die auf den Untersuchungsflächen nur nah- rungssuchend beobachtet werden konnten. Reptilien: Trotz intensiver Suche, konnten keine Reptilien nachgewiesen werden. Das neu in den Planbereich aufgenommene Flurstück 30726/18 wird momentan als Erdlager benutzt, in dem ständige Unruhe herrscht. Eidechsen oder andere streng geschützte Tierarten könnten hier nach fachlicher Einschätzung der Stadtökologie erst Fuß fassen, wenn die offenen Erdmieten der Sukzession überlassen blieben. Schmetterlinge (Nachtkerzenschwärmer) BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 11 Das Vorkommen des streng geschützten Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus pro- serpina) wurde im Rahmen eines abgestuften Vorgehens bearbeitet. Dabei erfolgte zunächst eine Überprüfung des Untersuchungsgebiets, ob Raupennah- rungspflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen-Arten) vorkommen. Da bei der Be- gehung am 26.06.2013 keine Raupennahrungspflanzen festzustellen waren, er- folgte keine weitere Untersuchung. 4.6.2 Auswirkungen auf geschützte Arten Bei den im Gebiet vorkommenden Fledermausarten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie ist zu beachten, dass im Untersuchungsgebiet derzeit keine Wochen- stubenquartiere (Fortpflanzungsstätten) festgestellt wurden. Auch Winterquar- tiere sind aufgrund der vorhandenen Strukturen nicht zu erwarten. Da grund- sätzlich für Fledermäuse geeignete Strukturen (Einflugmöglichkeiten) an der Kir- che festgestellt wurden und eine Nutzung dieser von einzelnen Tieren als Zwi- schenquartier nicht ausgeschlossen werden kann, sollte der Abriss außerhalb der Wochenstubenzeit erfolgen, um Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 Nr. 1 (Tö- tung, Verletzung) weitgehend auszuschließen zu können. Trotz der festgestellten Aktivität von Zwergfledermäusen im Umfeld der vorhan- denen Gehölze an der Kirche, ist nicht davon auszugehen, dass essentielle Nahrungsräume betroffen sind. Da geeignete Nahrungshabitate in der Nähe (Ge- stadekante, Waldbereiche nördlich Knielingen) existieren, bleibt die ökologische Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfüllt. Vorhabensbedingte Störungen (§44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) während der Fort- pflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhal- tungszustand der lokalen Population der Fledermausarten verschlechtern, sind nicht zu erwarten. Sollte in den folgenden Jahren doch ein Abriss der Kirche vorgenommen werden, so ist diese vorher noch einmal auf ein eventuelles Vorkommen von Fledermäu- sen und Brutvögeln hin zu untersuchen. Für die in den Vorhabensbereichen vorkommenden Vogelarten ist das vorha- bensbedingte Töten von Individuen (§44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bei Ausführung der notwendigen Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit (Oktober – Februar) auszu- schließen. Da es sich bei den im Gebiet vorkommenden Vogelarten um überwie- gend kommune Arten handelt, die auch in der näheren Umgebung siedeln, sind vorhabensbedingte Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population von Vogelarten verschlechtern könnten, nicht zu erwarten. Reviere bzw. Fortpflanzungsstätten (§44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) von bestands- bedrohten Vogelarten gehen durch die Bebauung nicht verloren. Betroffen sind die Vögel vor allem durch den flächenhaften Verlust von Jagdhabitaten (of- fene, magere Grünflächen und ältere Bäume). Dennoch kann der Verlust der Nahrungsräume nicht als essentiell eingeschätzt werden, da in der Umgebung BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 12 entsprechende Flächen noch vorhanden sind. Ein Teil der festgestellten, für Sied- lungen typischen Vogelarten (Amsel, Hausrotschwanz, Grünfink) kann – in Abhängigkeit von der Dichte und Ausgestaltung des Vorhabens – auch nach Bebauung der Flächen geeignete Lebensbedingungen vorfinden und Nester in Gehölzen oder an Gebäuden anlegen. Daher sind auch keine funktionserhalten- den Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktion der betroffenen Fort- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (§44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) erforderlich. 4.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Im Folgenden werden Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der vorha- bensbedingten Auswirkungen vorgeschlagenen. Diese wurden in die Bebauungs- planung übernommen. Siehe hierzu Ziffer 11 und 12 der Hinweise und Ziffer 7.2 der Textfestsetzungen. Erhalt vorhandener Gehölze insbesondere älterer Bäume (siehe Planzeichnung und Festsetzungen). Da die festgestellten Vogelarten vor allem durch den flächenhaften Verlust von Jagdhabitaten betroffen sind, sollen hochstämmige, vor allem ältere Bäume soweit möglich erhalten und in die Bebauungsplanung integriert werden. Nach §39 Satz 1 Absatz 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Bäume, He- cken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zum Schutz von Brutvögeln grundsätzlich nur im Winterhalbjahr, d.h. vom 1. Oktober bis zum 28./29. Febru- ar, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden (sogenanntes zeitliches Fäll- und Rodeverbot). Abriss oder Sanierung von Gebäuden außerhalb einer Quartiernutzung durch Fledermäuse (März bis Oktober). Um den Verbotstatbestand der Tötung weitgehend zu umgehen, wird ein Abriss oder eine Sanierung der Gebäude in den Wintermonaten (November bis Ende Februar) empfohlen, da innerhalb dieses Zeitraumes eine Nutzung als sehr un- wahrscheinlich erscheint. Desweiteren sollte für die geplante Bebauung festgesetzt werden, dass in erheb- lichem Umfang heimische Laubbaumarten und Sträucher an öffentlichen Straßen und auf Plätzen zu pflanzen sind. Die Beleuchtung des öffentlichen Raumes sollte ausschließlich mit umwelt- und insektenverträglichen Leuchten und Lampen erfolgen (SCHANOWSKI & SPÄTH 1994, GEIGER et al. 2004). Sollte sich auf Flurstück 30726/18 auf den offenen Erdmieten im Laufe der Zeit eine Sukzession entwickelt haben, so ist vor Eingriff in die Fläche die Artenschutz- relevanz erneut zu untersuchen. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 13 4.7 Schallimmissionen Für die Berechnung der Lärmsituation im Bebauungsplangebiet wurden zu- nächst die zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Bearbeitung mit einem computergestützten Rechenprogramm aufbereitet. Hierzu wurden Kataster- grundlagen der Stadt Karlsruhe, Liegenschaftsamt, der gesamte Bebauungs- plan mit Stand vom 31.07.2009, der Vorentwurf zur 1. Änderung mit Stand vom 25.11.2015 (noch ohne das neu hinzugekommene Baugrund- stück für Gemeinbedarf) sowie Höhendaten im Bereich des Bebauungs- plangebietes zur Erstellung eines digitalen Geländemodells verwendet. Weiterhin zugrunde gelegt wurde die schalltechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro Kohnen, Bericht Nr. 05-028-1 vom 06.01.2006. Die Verkehrsbelastung auf dem umgebenden Straßennetz sowie für die Straßenbahn wurden aus der schalltechnischen Untersuchung von 2006 übernommen, um vergleichbare Ergebnisse für eine Prognose bei gesamter Erschließung des Bebauungsplangebietes zu erhalten. Die Berechnung des Straßenverkehrslärms erfolgt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Die Berechnung der Lärmemissionen und - immissio- nen erfolgte für den Schienenverkehrslärm nach der Richtlinie Schall-03- 2012. Für das vom Nahversorgungszentrum ausgehende Geräuschaufkommen er- folgte nach eingehender Ortsbesichtigung auf Grundlage der bayerischen Parkplatzlärmstudie, Fassung 2007 sowie unter Verwendung des Berichtes der hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen, Wiesbaden 2005. Die Beurteilung der Außengastronomie innerhalb des Plangebietes und ihre Auswirkungen auf die bestehende Bebauung im Umfeld erfolgte unter Verwendung der TA-Lärm. Für die einzeln untersuchten Lärmarten (Verkehrs- u n d Gewerbelärm) wur- den Lärmisophonenkarten berechnet sowie an maßgeblichen Gebäude- fronten die jeweiligen Fassadenpegel für den Tages- und Nachtzeitraum er- mittelt und dargestellt. Die Durchführung der Berechnungen erfolgte mit dem Berechnungsprogramm SOUNDPLAN der Fa. Braunstein und Berndt, Backnang, Version 7.4. Ergänzend wurden die Bestimmungen und Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) berücksichtigt. Weiterhin wurde für den vom Nahversorgungszentrum ausgehenden Gewerbelärm die TA-Lärm von 1998 berücksichtigt. Für die innerhalb des Änderungsbereiches liegenden Flächen ist die Nut- zungsausweisung Baugrundstück für Gemeinbedarf (Schule/KITA), MI im süd- östlichen Bereich, sowie für den Bereich des ehemaligen Kasinos als Sonder- gebietsfläche vorgesehen. Die südlich der Egon-Eiermann-Allee bestehenden Flächen sind als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Bei der Berechnung des vom Nahversorgungszentrum ausgehenden Ge- werbelärms erfolgte eine Berücksichtigung von möglicher zusätzlicher Ge- BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 14 werbelärmbelastung durch die nördlich vorgesehenen Gewerbeflächen, ent- sprechend den Vorgaben der Lärmkontingentierung aus der schalltech- nischen Untersuchung von 2006. Nicht gesondert berücksichtigt wurden die Lärmbelastungen des Kasernen- geländes. Hier wird auf das Gutachten von 2006 verwiesen, welches folgen- des Ergebnis hatte: Das Kasernengelände in Karlsruhe-Knielingen dient als zentrales Materiallager bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Für den Fall von Auslandseinsätzen, die ei- nen begrenzten Zeitraum von einigen Tagen oder Wochen umfassen, findet eine umfangreiche Betriebstätigkeit durchgehend am Tag und in der Nacht statt. Die- se umfangreiche Betriebstätigkeit war Grundlage für die seinerzeitigen schall- technischen Berechnungen. Diese haben ergeben, dass im Beurteilungszeitraum Tag die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten oder unterschritten wer- den. Im Beurteilungszeitraum Nacht treten in den Mischgebieten an einzelnen Gebäudefronten Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts der TA Lärm auf. Aufgrund der Geringfügigkeit der Überschreitungen der maßgebli- chen Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Beurteilungszeitraum Nacht und der Begebenheit, dass die Überschreitungen lediglich an einer begrenzten Anzahl von Tagen auftreten, wurden hierzu keine gesonderten Schallschutzmaßnahmen vor- gesehen. 4.7.1 Straßenverkehrslärm Die Belastungen auf dem umgebenden Straßennetz wurden aus der schall- technischen Untersuchung von 2006, Ziffer 4.1 übernommen. Dabei wurde von einer Gesamtbelastung bei voller Aufsiedlung des Bebauungsplange- bietes ausgegangen. Auf der Sudetenstraße nördlicher Abschnitt sowie der Egon- Eiermann-Allee wurden von einer Geschwindigkeit von 50 km/h aus- gegangen. Auf der Sudentenstraße südlich der Egon-Eiermann-Allee wurde von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ausgegangen, die bei Betrieb der Straßenbahn vorgesehen ist. 4.7.2 Schienenverkehrslärm Die maßgeblichen Parameter wurden wiederum von der schalltechnischen Untersuchung von 2006 übernommen. Es wurde von einer maximalen zu- lässigen Geschwindigkeit von 70 km/h ausgegangen, wobei im Kurvenbe- reich eine maximal zulässige Geschwindigkeit von 20 km/h und im Bereich der Haltestelle von 40 km/h angesetzt wurde. Als maßgebliche Zugzahlen wurde von 63 Straßenbahnen im Tageszeitraum und 15 Straßenbahnen im Nachtzeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ausgegangen. Entspre- chend Schall-03-2012 wurde die Fahrzeugart Straßenbahn-Niederflurfahr- zeug gewählt. Der Schienenbonus wurde entsprechend aktueller Rechtslage nicht mehr angesetzt. 4.7.3 Gewerbelärm Gewerbelärm, der auf das Gebiet der Teiländerung einwirkt, entsteht zum ei- nen durch das Nahversorgungszentrum und der damit verbundene Kunden- sowie Anlieferungsverkehr. Im Nahversorgungszentrum sind neben den Park- BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 15 flächen auch die Stapelvorgänge von Einkaufswägen und die Anlieferungszo- ne maßgebliche Geräuschquellen. Weiterhin wurden zur Beurteilung des Ge- werbelärms auf den nördlich des Nahversorgungszentrums vorgesehenen Gewerbeflächen Geräuschbelastungen im Tages- und Nachtzeitraum ent- sprechend der im schalltechnischen Gutachten von 2006 vorgesehenen flä- chenbezogenen Schallleistungspegel, wie sie im Rahmen der Geräuschkon- tingentierung nach Ziffer 5.2 festgelegt wurden, berücksichtigt. Somit ist si- chergestellt, dass auch zukünftige Nutzungen auf den Gewerbeflächen nicht zu einer unzumutbaren Lärmbelastung innerhalb des Bebauungsplangebietes führen. Als weitere Geräuscherzeugung wurde die Geräuschentstehung durch einen Biergarten im nordwestlichen Teilbereich des Bebauungsplange- bietes berücksichtigt. Die Geräuschentstehung durch die Außenbewirtschaf- tung wurde hier als „Worst-Case“-Fall auch als Gewerbelärm betrachtet, um einen Gesamtpegel von Gewerbegeräuschen zu erhalten. 4.7.4 Beurteilung der Situation und Empfehlung für die Bauleitplanung Aufgrund der erhöhten Lärmbelastung mit Überschreitung der Orientierungs- werte der DIN 18005 im Nahbereich der Sudetenstraße werden Schall- schutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen würden im vorliegenden Fall nur die unteren Stockwerke der zu der Sudetenstraße hingerichteten Gebäudefron- ten schalltechnisch wirksam abschirmen. Aus diesem Grund sowie auch aus ökonomischen aber auch städtebaulichen Gesichtspunkten ist daher ein ak- tiver Schallschutz für den zu ändernden Teilbereich nicht zu empfehlen. Als Alternative zur Gewährleistung zumutbarer Lärmverhältnisse innerhalb der Wohngebäude sind daher passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von ent- sprechend gedämmten Außenbauteilen vorzusehen und planrechtlich im Bebauungsplan festzusetzen. Die geringfügigen Überschreitungen durch die Außengastronomie an einer Gebäudefront finden nur an wenigen Tagen im Jahr statt und sind daher als vertretbar anzusehen. Für die Wohngebäude werden passive schallschutzmaßnahmen festge- setzt. Bei etwaiger Lärmbeeinträchtigung durch die im Casinobereich vor- handene Außengastronomie können im Rahmen des Baugenehmigungs- verfahrens oder ordnungsrechtlich weitere Maßnahmen ergriffen wer- den. Festsetzungen: Die Abgrenzung der eingeteilten Bereiche A bis D für Schallschutzmaßnah- men ergibt sich aus Anlage I (Gutachten 2016) zu den Textfestsetzungen. Festsetzungen gegen Umwelteinwirkungen aus Verkehrs- und Gewerbelärm gemäß § 9 Abs. 1Nr. 24 BauGB: Für Außenbauteile und Aufenthaltsräume sind unter Berücksichtigung der Raumarten und Nutzungen die nach Tabelle 8 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, 1989) aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Die Schallschutzklassen der Fenster er- geben sich aus dem Lärmpegelbereich nach den Tabellen 9 und 10 der DIN BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 16 4109 und der VDI Richtlinie 2719, Tabelle 2, in Abhängigkeit von Fenster- und Wandgrößen aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen. Sofern für die ein- zelnen Gebäudefronten im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche nachge- wiesen werden, die z. B. zukünftig durch abschirmende Bauten entstehen, können für die Außenbauteile entsprechend geringere Schalldämmmaß- nahmen berücksichtigt werden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 4.8 Klimaschutz, Klimawandel Die vorgesehene Planung ist im Hinblick auf die Themenfelder Stadtklima und Klimawandel sowie aus Sicht der Luftreinhaltung als unbedenklich einzustufen. Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Fernwärme in Anschluss an die MiRO, was auf Grund des geringen Primärenergiefaktors auch aus Sicht des Kli- maschutzes eine attraktive Form der Energieversorgung darstellt. Durch die Zulässigkeit von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien schafft der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung klimaschonender Technologie. Bei der geplanten Bebauung soll ein Dämmstandard realisiert werden, der über den gesetzlichen Vorgaben liegt. Die festgesetzte Begrünung sowie die geplanten Baumpflanzungen sichern die dauerhafte Durchgrünung des Plangebiets. 5. Umweltbericht Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine förmli- che Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: - Schaffung von Orten mit hohem Wiedererkennungswert - Bildung von Identität stiftenden stadträumlichen Strukturen - Ausbildung eines durchgrünten Quartieres - Ausbildung von Begegnungsräumen durch entsprechende Anordnung und Funktionszuweisung, Belebung der Räume durch Nutzungsvielfalt - Anordnung und Gestaltung der öffentlichen Räume dergestalt, dass Sicher- heit durch soziale Kontrolle (Kriminalitätsprävention) gewährleistet ist - Angebot an Wohnungen mit einer Ausgewogenheit der Altersstruktur im Neubaugebiet BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 17 - Sicherheit im öffentlichen Raum, durch Vermeidung von Segregation. Die Möglichkeit für ein vielfältiges Angebot an Wohn- und Eigentumswohnun- gen, inklusive der Möglichkeit zu preiswertem Wohnungsbau - Erhöhung der Sicherheit durch offene Gestaltung und gute Beleuchtung im Bereich der Freiraumgestaltung, bei Wegen durch Grünflächen und Querung von Grünflächen 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteili- gen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz M isch g e b ie tca . 1 ,0 7ha47% S o n d e rg e b ie tca . 0 ,4 6ha19% B a u g ru n d stü ck fü r G e m e in b e d a rfca . 0 ,4 2ha20% ö ffe n tlich e G rü n flä ch eca . 0 ,2 4ha3% ö ffe n tl. V e rk e h rsflä ch e : G e h w e g + P a rk ie ru n gca . 0 ,0 6ha11% G e sa m tca .2 ,2 5ha100% 7.2 Geplante Bebauung A n za h lW o h n e in h e ite nB ru tto g e sch o ssflä ch e N e u b e b a u u n g4 S ch u le /K iT a1 G e sa m t5 7.3 Bodenversiegelung 1 G e sa m tflä ch eca .2 ,2 5ha1 0 0 ,0 0 % D e rze itig e V e rsie g e lu n g ca . 0 ,3 2ha 1 4 ,2 2 % D u rch d e n B e b a u u n g sp la n m a x. zu lä ssig e ve rsie g e lte Flä ch e ca . ha Hinweise: 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 18 - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege, Platz und Durchfahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dement- sprechend. - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. - Ca. 3.435 m² der versiegelten Fläche resultieren aus der zulässigen Tiefga- rage, die jedoch nicht überbaut ist. 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich, da sich die Flächen alle im Besitz der Konversi- onsgesellschaft Karlsruhe (KGK) befinden. 9. Kosten (überschlägig) Durch die Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt keine Kosten. Karlsruhe, 5. Juli 2013 Fassung vom 26. Oktober 2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 19 B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallentsorgung erfolgt über die im Bebauungsplan im zeichnerischen Teil festgelegten Flächen bzw. Müllräume. Die Müllräume sind ausreichend groß zu dimensionieren. Die Nutzung der Abfallbehälter erfolgt gemeinschaftlich. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke- rungsmulde hergestellt werden (Konkretes siehe Begründung und örtliche Bau- vorschriften). In Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen ist eine definierte Versickerung in Form einer Versickerungsmulde nicht möglich. Die anthropogenen Auffüllungen sind deshalb zu entfernen. Nach dem Aushub und vor der Herstellung der Versickerungsmulde ist der anste- hende Untergrund freizumessen (Nachweis der ZO-Qualität nach VwV Boden Ba- den- Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25-8980. 08M20 Land/3). Gegebe- nenfalls ist ein Bodenaustausch erforderlich. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 20 eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Das Areal befindet sich in einem frühmittelalterlichen Gräberfeld. Im Vorfeld von Bodeneingriffen sind Prospektionen erforderlich. Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, Berliner Str. 12. 73728 Esslingen, zu melden. Fund und Fund- stelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverän- dertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde einer Ver- kürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12. Oktober 1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbe- ständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 21 6. Altlasten Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz BBodSchGvom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundes- Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrecht- licher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlas- tengesetz -LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Bei der Herstellung von technischen Bauwerken mit Bodenmaterial von außer- halb, sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- /AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvorschrift des Umweltmi- nisteriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25-8980.08M20Land/3) einzuhalten. Bei der Herstellung von technischen Bauwerken mit Recyclingmaterial sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2004 - Az.: 25-8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. Bekannte, vermutete, sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzge- setz) vom 17. März 1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 22 11. Begrünung Den Bauanträgen ist ein mit dem Gartenbauamt abgestimmter Begrünungsplan beizufügen. 11.1 Artenempfehlung für Bäume Artenempfehlung großkronige Laubbäume - Winterlinde (Tilia cordata) - Traubeneiche (Quercus petraea)* - Rotbuche (Fagus silvatica) - Roßkastanie (Aesculus hippocastanum) - Spitzahorn (Acer platanoides ) Artenempfehlung mittelkronige Laubbäume - Spitzahorn (Acer platanoides "Olmstedt") - Hainbuche (Carpinus betulus) - Baumhasel (Coryllus colurna) - Amberbaum (Liquidambar styraciflua) - Feldahorn (Acer campestre "Elsrijk) Artenempfehlung kleinkronige Laubbäume: - Obstbäume auf mittel- bis schwachwüchsigen Unterlagen, - Zierkirsche (Prunus Sorten) - Zierapfel (Malus Sorten) * (an ausgewählten Stellen) 11.2 Artenempfehlung für Sträucher und Hecken Artenempfehlung freiwachsende Strauchpflanzungen: - Hasel (Corylus avellana), - Faulbaum (Frangula alnus), - Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), - Schlehe (Prunus spinosa), - Hundsrose (Rosa canina), Artenempfehlung freiwachsende Hecken: - Haselnuss (Corylus avellana), - Geißblatt (Lonicera xylosteum), - Hartriegel (Cornus sanguinea), - Liguster (Ligustrum vulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 23 - Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), - Wildrosen (Rosa canina), - Schneeball (Viburnum lantana, Viburnum opulus) Artenempfehlung geschnittene Hecken: - Feldahorn (Acer campestre), - Hainbuche (Carpinus betulus), - Liguster (Ligustrum vulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), - Buche (Fagus silvatica). 11.3 Artenempfehlung für Dachbegrünung Kräuter (Anteil 60 %): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia. Rundblättr. Glockenblume Centaurea jacea ssp. ang. Schmalblät. Wies.-flockenbl. Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus carthusianorum Kartäuser-Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Linum perenne Ausdauernder Lein Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut Prunella grandiflora Großblütige Brunelle Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser (Anteil 40%): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Corynephorus canescans Silbergras Festuca guestfalica Harter Schafschwingel Phleum phleoides Glanz-Lieschgras BPL "Eggensteiner, Sudeten- u. Pionierstr., 1. Änderung" Begründung 26.10.2016 24 12. Artenschutz Rodung von Gehölzen und Baufeldfreimachung nur in der Zeit zwischen Ok- tober und Ende Februar. Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (März bis September). Abriss oder Sanierung von Gebäuden außerhalb einer Quartiernutzung durch Fledermäuse (März bis Oktober). Die Beleuchtung des öffentlichen Raumes sollte ausschließlich mit umwelt- und insektenverträglichen Leuchten und Lampen erfolgen.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“ Karlsruhe – Knielingen Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 4 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................. 5 3.1 Abweichende Bauweise .............................................................................. 5 3.2 Überschreiten und Unterschreiten von Baulinien und Baugrenzen ................ 5 4. Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports, Tiefgaragen ............................... 5 5. Nebenanlagen............................................................................................. 5 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 5 6.1 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ..................................................................... 5 6.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ...... 6 7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ........................................................................................... 7 7.1 Befestigung von Grundstücksflächen ........................................................... 7 7.2 Außenbeleuchtung ..................................................................................... 7 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ........................................... 7 9. Schallschutz ................................................................................................ 7 10. Denkmalschutz ........................................................................................... 9 II. Örtliche Bauvorschriften ........................................................................ 10 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 10 1.1 Dächer ...................................................................................................... 10 1.2 Fassaden ................................................................................................... 10 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................. 10 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen etc. ..................................................... 10 3.1 Einfriedungen ........................................................................................... 10 3.2 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 11 4. Außenantennen ........................................................................................ 11 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 11 6. Abstellplätze für Fahrräder ........................................................................ 11 7. Versickerungsflächen ................................................................................ 11 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 12 Anlage I (Auszug aus dem Lärmschutzgutachten K&L 16.02.2016) .................... 13 BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), jeweils einschließlich späte- rer Änderungen und Ergänzungen. - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), in Verbindung mit § 4 Ge- meindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL S. 581 berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird für den Geltungsbereich der 1. Bebauungsplanän- derung Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Mischgebiet (MI) § 6 BauNVO Zulässig sind Wohngebäude Geschäfts- und Bürogebäude Betriebe des Beherbergungsgewerbes sonstige Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltungen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig soweit keine zentrenrelevanten Warensortimente angeboten werden. Zu den zentrenrelevanten Waren- sortimenten zählen: Parfümeriewaren, Sanitäts- und Orthopädiebedarf, Bücher, Spielwaren, Baby- und Kinderartikel (kleinteilig), Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschnerwaren Schuhe Leder- und Modewaren (Handtaschen, Reisegepäck, Schirme, Ac- cessoires usw.), Sportartikel und –bekleidung, BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 4 - Elektrokleingeräte (Haus- u. Küchengeräte, Geräte zur persönlichen Pflege), Telekommunikationsgeräte / -zubehör, Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger, Computerspiele, Fotogeräte / Fotobedarf, Haushaltswaten, Glas / Porzellan /Keramik, Flecht- und Korbwaren, Geschenk- und Dekorationsartikel, Kunstgewerbe, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge, Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen, Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik, Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numismatik usw.) Nicht zulässig sind Gartenbaubetriebe Tankstellen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 Sondergebiet (SO) § 11 BauNVO Zulässig sind nur Gemeinbedarfsnutzungen (Bürgerzentrum, Seniorentreffs u.a.) Schank- und Speisewirtschaften Betriebe des Beherbergungsgewerbes Wohnungen für Betriebsangehörige Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke Fläche für Gemeinbedarf Zulässig sind Schulen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderta- gesstätten, Kinderhorte u.a.) 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen (Baulinien / Baugrenzen / GRZ / GFZ / Vollgeschosse / Wandhöhen) im zeichnerischen Teil. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 5 - Dabei gilt als Wandhöhe das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentli- chen Gehwegs (Erschließungsstraße, Wohnweg) bis zum Schnittpunkt der Au- ßenwand mit der Oberkante Dachhaut (bis zum oberen Abschluss der Wand). Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Im Mischgebiet ist eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 nur mit baulichen Anlagen unterhalb der Ge- ländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgaragen und ihre Zufahrten), zulässig. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 3.2 Überschreiten und Unterschreiten von Baulinien und Baugrenzen Die Baugrenzen und Baulinien im Mischgebiet dürfen auf 1/3 der Gebäudebreite ausschließlich mit Balkonen bis auf eine Tiefe von 1,00 m überschritten werden. 4. Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports, Tiefgaragen Ebenerdige Garagen und Carports sind unzulässig. Stellplätze und Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen, sowie innerhalb der hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Ihre Zufahr- ten sind, soweit in der Planzeichnung Einfahrtsbereiche für Baugrundstücke fest- gelegt werden, nur an diesen Stellen zulässig. 5. Nebenanlagen Nebenanlagen wie z.B. Geräte-, Abstell-, Gartenhütten, Müll-, Fahrradabstellan- lagen, Pergolen etc. sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, sowie innerhalb der hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Terrassen sind nur nach folgender Maßgabe zulässig sind: Maximal 3,00 m Tiefe ab der Außenwandkante des jeweiligen Gebäudes, bis zu einer Größe von maxi- mal 15 m² und auf insgesamt maximal der Hälfte der Gebäudelänge. 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 6.1 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen Zum Schutz von großkronigen Laubbäumen wird durch Planeintrag im Bebau- ungsplan der Erhalt wie folgt festgesetzt: Im Traufbereich der Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenver- siegelungen unzulässig. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperi- ode ein gleichartiger Laubbaum zu pflanzen. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 6 - 6.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Für alle Baumpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Baumes als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum gemäß den Hinweisen zur Anpflanzung (s. Hinweise Ziffer 11) nachzupflanzen ist. Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen (Zu- fahrt, Leitungstrassen etc.) als Ausnahme zugelassen werden. Für die Bäume sind offene Baumscheiben von mindestens 10 m² vorzusehen und eine mit Substrat nach FLL zu verfüllende Baumpflanzgrube von mindestens 12 m² Größe mit einer Tiefe von 1,50 m. Eine teilweise Überbauung der offenen Baumscheibe ist mög- lich, wenn der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube mit verdichtbarem Baumsubstrat verfüllt wird. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich Belüf- tungsrohre vorzusehen. Der Stammumfang hat 20-25 cm Umfang zu betragen, die Bäume sind mit ei- nem Dreibock und Arbo-Flex Stammschutzfarbe zu versehen. Zusätzlich zu den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Baumstandorten gilt fol- gendes: - Anpflanzungen von Laubbäumen auf den Baugrundstücken im Misch- gebiet Auf jedem Baugrundstück im Mischgebiet ist pro 500 m² angefangener Grund- stücksfläche ein großkroniger Laubbaum (siehe Artenempfehlung Hinweise Ziffer 11) mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm zu pflanzen. - Anpflanzungen von Laubbäumen auf den Parkierungsflächen Auf Parkierungsflächen ist pro 6 Stellplätze ein mittel- bis großkroniger Laub- baum (siehe Hinweise Ziffer 11) mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gleichmäßig angeordnet zwischen den Stellplätzen zu pflanzen. Die Bäume auf den Parkierungsflächen werden auf die Pflanzgebote auf den Baugrundstücken angerechnet. - Dachbegrünung Alle Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 10° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Der Schichtaufbau hat mindestens 12 cm über der Drainschicht zu be- tragen. Zur Begrünung ist die Artenmischung aus Ziffer 11der Hinweise zu ver- wenden. Zur Herstellung der Dachbegrünung ist anteilig ortseigenes Bodenmaterial zu verwenden. - Gründächer von Tiefgaragen Im gesamten Bebauungsplangebiet sind alle Tiefgaragendächer, die nicht über- baut bzw. für Erschließungszwecke verwendet werden, mit einer Erdaufschüt- tung zu versehen und als Vegetationsflächen anzulegen. Mindestens 1/3 dieser Flächen sind mit Sträuchern, die restlichen mit Rasen, Stauden und Bodendeckern zu begrünen. Zur Begrünung sind die Pflanzarten und Artenmischung aus Ziffer 11der Hinweise zu verwenden. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 7 - Für die Erdaufschüttung über der Drainschicht sind folgende Höhen festgesetzt: - für Rasen, Stauden, Bodendecker 40 cm - für Sträucher und Bäume 90 cm Für die vorgeschriebene Erdaufschüttung ist zur Herstellung von Bodenfunktio- nen für den Naturhaushalt und als Grundlage für die Begrünung eine durchwur- zelbare Bodenschicht aufzubauen. Die oberste Bodenschicht ist dazu (mindestens 0,20 m) aus humushaltigem Bodenmaterial (Mutterboden) aufzufüllen. Zur Her- stellung der durchwurzelbaren Bodenschicht ist unter der humushaltigen Boden- schicht, zur Erreichung der festgesetzten Höhen für Rasen, Stauden, Bodende- cker (40 cm) und Sträucher/Bäume (90 cm), außerdem kulturfähiges Bodenmate- rial gemäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- u. Altlastenverordnung (BBodSchV) zu verwenden. 7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na- tur und Landschaft 7.1 Befestigung von Grundstücksflächen Alle notwendigen Befestigungen wie Zufahrten, Zuwege etc. sind wasserdurch- lässig auszuführen. 7.2 Außenbeleuchtung Für die Außenbeleuchtung sind insektenfreundlichen Leuchtmittel zu verwenden (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen). 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb der überbaubaren Bereiche und außerhalb der Tiefgaragenflächen sind nur zum Anschluss der Bauflächen an die Verkehrsflächen zulässig. Sonstige Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzu- lässig. Im Bereich der unversiegelten Freiflächen (Grünflächen) ist als oberste Boden- schicht (mindestens 0,20 m) mit humushaltigem, ortsähnlichem Bodenmaterial (Mutterboden) anzudecken. Das humushaltige Bodenmaterial muss in seiner Her- kunft unbedenklich und frei von Fremdbeimengungen sein. 9. Schallschutz Die Abgrenzung der nachfolgend genannten Bereiche A bis D für Schallschutz- maßnahmen ergibt sich aus Anlage I und Anlage II zu den Textfestsetzungen. Festsetzungen gegen Umwelteinwirkungen aus Verkehrs- und Gewerbe- lärm: BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 8 - Für Außenbauteile und Aufenthaltsräume sind unter Berücksichtigung der Raum- arten und Nutzungen die nach Tabelle 8 der DIN 4109 (Schallschutz im Hoch- bau, 1989) aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Die Schallschutzklassen der Fenster ergeben sich aus dem Lärmpegelbereich nach den Tabellen 9 und 10 der DIN 4109 und der VDI Richtlinie 2719, Tabelle 2, in Abhängigkeit von Fenster- und Wandgrößen aus den festgesetzten Lärmpegelbe- reichen. Sofern für die einzelnen Gebäudefronten im Einzelfall geringere Lärmpegelberei- che nachgewiesen werden, die z.B. zukünftig durch abschirmende Bauten ent- stehen, können für die Außenbauteile entsprechend geringere Schalldämmmaß- nahmen berücksichtigt werden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzu- weisen. Bereich A: Die nach Südwesten zur Egon-Eiermann-Allee und nach Südosten zur Sudeten- straße ausgerichteten Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich V. Die Nach Nordosten und nach Nordwesten Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich IV. Aufenthalts- und Schlafräume gemäß DIN 4109 sind im LPB IV und V mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen zu versehen. Außenwohnbereiche sind im LPB IV und V durch bauliche Schallschutzmaßnah- men, wie z.B. Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutz- maßnahmen zu schützen. Für die Wintergärten und die verglasten Loggien etc. ist durch schallgedämmte Lüfter oder gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Bereich B: Die nach Südosten gerichteten Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich V, die nach Südwesten und nach Nordosten gerichteten Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich IV. Die nach Nordwesten gerichteten Gebäude- fronten liegen durch die Eigenabschirmung im Lärmpegelbereich III. Aufent- halts- und Schlafräume gemäß DIN 4109 sind im LPB IV und V mit schallge- dämpften Lüftungseinrichtungen zu versehen. Außenwohnbereiche sind im LPB III bis V durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. Wintergär- ten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Für die Wintergärten und die verglasten Loggien etc. ist durch schallgedämmte Lüfter oder gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Bereich C: Alle Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich III. Aufenthalts- und Schlaf- räume gemäß DIN 4109 sind mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen zu versehen. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 9 - Bereich D: Alle Gebäudefronten liegen im Lärmpegelbereich II und sind bereits aus Gründen des Wärmeschutzes mit mindestens Fenster der Klasse 2 auszustatten. 10. Denkmalschutz Für objekterhaltende bauliche Maßnahmen am Gebäude der ehemaligen ameri- kanischen Kirche, die unter Denkmalschutz steht, gelten etwaige entgegenste- henden Bebauungsplanfestsetzungen, insbesondere Baugrenzen, nicht. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 10 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Die Dächer des Mischgebietes sind entsprechend Planeintrag als Flach- oder Pult- dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10° auszuführen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de- ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. 1.2 Fassaden Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzuläs- sig. Fassaden mit grellen Farben sind untersagt. Der Putzfarbton muss einen Hell- bezugswert zwischen 50% und 100% haben. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen. Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon aus- genommen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone (zwischen der jeweiligen Baulinie und der Straßenbegren- zungslinie) und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,50 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone (zwischen der jeweiligen Baulinie und der Straßenbegrenzungslinie) zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen etc. 3.1 Einfriedungen Einfriedungen sind nur als Hecken oder Zäune, diese ohne Flechtwerk bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig. BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 11 - 3.2 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist, oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Abstellplätze für Fahrräder Oberirdische Fahrradstellplätze sind einheitlich zu gestalten und zu begrünen und vor Bauantragstellung mit dem StplA abzustimmen. 7. Versickerungsflächen Versickerung innerhalb des Sonder- und Mischgebietes Das Niederschlagswasser, aller baulichen Anlagen, ist auf der jeweiligen Grund- stücksfläche über belebte Bodenschichten dezentral zu versickern oder als Brauchwasser zu nutzen. In Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen ist eine definierte Versickerung in Form einer Versickerungsmulde nicht möglich. Die anthropogenen Auffüllungen sind zu entfernen (siehe auch Hinweise Abschnitt B 3.). Wasserdurchlässige Parkierung Für Park- und Stellplätze sind ausschließlich wasserdurchlässige Beläge zulässig (Rasenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster etc.). BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 12 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 788, „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße“, in Kraft getreten am 11.09.2009, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 5. Juli 2013 Fassung vom 26. Oktober 2016 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Wössner BPL „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, Festsetzungen 26.10.2016 1. Änderung“ - 13 - Anlage I (Auszug aus dem Lärmschutzgutachten K&L 13.07.2016)
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 14. März 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 6 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2017/0126 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. Au- gust 2010 (GBl. S.358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Eggenstei- ner, Sudeten- und Pionierstraße, 1. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen, zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeich- nung mit Zeichenerklärung sowie dem Textteil jeweils vom 5. Juli 2013 in der Fassung vom 26. Oktober 2016. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 26. Oktober 2016 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebau- ungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). - 2 - Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf: Hier gibt es keine Wortmeldungen. Dann können wir gleich in die Abstimmung eintre- ten. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 4. April 2017