Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten (Karlsruher Fächer GmbH, "KFG") gem. §§ 24 i. V. m. 27 a BauGB an dem Grundstück Nr. 90 mit 207 m², Gebäude- und Freifläche, Kaiserstr. 40, Karlsruhe

Vorlage: 2017/0125
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.02.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Dezernat 4
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.03.2017

    TOP: 18

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Lageplan Vorkaufsrecht
    Extrahierter Text

    91 82 86 88 89 54 84 83 93 87 90 92 1584 1587 1580 1576 1583 1582 1594 67/1 1579 1587/1 11 46 22 74 78 13 76 40 42 15 97 16 14 36 20 99 38 18 44 36a 101 109 107 Whs Vwg Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Lagg WGhs WGhs WGhs Btrg Btrg WGhs Btrg WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs Wbürog S HDL HDL HDL HDL WBF WBF WBF HDL HDL WBF HDL HDL ANL HDL WBF ÖFZ HDL 81 Wbürog HDL HDL HDL WBF HDL WBF ± Bitte Kartenthema eintragen! Dieser Plan wurde über die "Geodaten-Auskunft Karlsruhe" erstellt. Er darf ohne Erlaubnis nicht vervielfältigt werden. Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu machen. Bearbeiter/in: Gemarkung:Datum:Maßstab: Liegenschaftsamt 1:500 Stadt Karlsruhe 20.02.2017 Anja Weber -

  • Ausübung Vorkaufsrecht
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0125 Dez. 4 Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten (Karlsruher Fächer GmbH, „KFG“) gem. §§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. 27 a BauGB an dem Grundstück Nr. 90 mit 207 m², Gebäude- und Freifläche, Kaiserstr. 40, Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 07.03.2017 13 x Vorberaten Gemeinderat 14.03.2017 18 x genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat stimmt der Ausübung des Vorkaufsrechts für das auf Gemarkung Karlsruhe gelegene Grundstück Nr. 90 zugunsten eines Dritten (Karlsruher Fächer GmbH) gem. §§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. 27 a BauGB zum Kaufpreis von 1.320.000,000 € (zuzüglich der daraus resultierenden Neben-/Folgekosten) zu. Das Liegenschaftsamt wird ermächtigt hierfür alles Weitere zu veranlassen und die ent- sprechenden Erklärungen abzugeben, insbesondere vertragliche Regelungen zu treffen. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) KFG trägt Gesamtkos- ten der Maßnahme. - Keine unmittelbare Finanzierung durch den städt. Haushalt. - Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: Projekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Mit Ausübung des VKR kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten (KFG) und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet gem. § 27 a Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldnerin. --> sh. "Kosten" ISEK-Karlsruhe-2020-relevant nein x ja Handlungsfeld: Zukunft Innenstadt und öffentl. Raum Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein x ja abgestimmt mit Aufsichtsrat-Sitzung KFG: 09.03.17 Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Eigentumsverhältnisse: Mit Kaufvertrag vom 16.01.2017 – UR Nr. M 61/2017 (Notare Mellmann & Schaefer, Karlsruhe) wurde das Grundstück Nr. 90 mit 207 m², Gebäude- und Freifläche, Kai- serstr. 40, Karlsruhe veräußert. Ausübung des Vorkaufsrechts: I. Grund Nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 Ziff. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Der o. g. Vertragsge- genstand liegt im Untersuchungsbereich „Innenstadt Ost“ der am 30.06.2015 einge- leiteten vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB. Da im Untersu- chungsbereich städtebauliche (Sanierungs-)Maßnahmen in Betracht gezogen wer- den, wurden für den Zeitraum der Vorbereitung der Sanierungssatzung zur Siche- rung und Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Untersu- chungsbereich für zwei Teilbereiche Satzungen für ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB gefasst. Hierbei gilt es unerwünschte Nutzungen wie z.B. der Betrieb von das Umfeld störende Gaststätten, Bars oder barähnliche Einrich- tungen, Beherbergungsbetriebe, Bordelle, Spielsalons, Spielhallen, Bowlingbahnen und Diskotheken zu verhindern und Wohnungsprostitution einzudämmen. Bei La- denleerständen in der Erdgeschosszone sind die Schaufenster z.B. als Ausstellungs- flächen für lokale Künstler/Kunstobjekte zur Verfügung zu stellen bzw. attraktiv zu gestalten. Aufgrund der negativ ausstrahlenden Außenwirkung dürfen Schaufenster- fronten nicht blickdicht zugeklebt werden. Graffiti ist schnellstmöglich zu beseitigen. Werbeanlagen und Beleuchtung sind dezent zu gestalten. Das Grundstück Nr. 90 liegt im Bereich der „Satzung über ein besonderes Vorkaufs- recht `Östliche Kaiserstraße ́ vom 30.06.2015“. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 steht der Gemeinde ein besonderes Vorkaufsrecht an Grundstück Nr. 90 zu, sofern das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt. Im Bereich der östlichen Kaiserstraße sind augenscheinliche städtebauliche Missstän- de feststellbar. Ein „Trading-Down-Effekt“ hat Einzug gehalten. Billigläden, Leer- stände und ausufernde Werbeanlagen prägen das Erscheinungsbild in den Erdge- schosszonen. Auch die Obergeschosse, die für Dienstleistungen und Wohnen vorge- sehen sind, sind mindergenutzt oder stehen zum Teil leer. Das Gebiet ist in der Erfül- lung der Aufgaben, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen, erheblich be- einträchtigt. Es sind vielschichtige städtebauliche Missstände vorhanden, welche die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen erfordern. An der Behebung der städtebaulichen Missstände besteht nach heutiger Einschätzung ein qualifiziertes öffentliches Interesse (§ 136 Abs. 4 BauGB). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Sanierungsmaßnahmen sollen u. a. dazu beitragen, dass  die bauliche Struktur nach sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Erforder- nissen entwickelt werden soll,  die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur unterstützt wird,  die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderun- gen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen entspricht und  die Gestaltung des Stadtbildes verbessert wird. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes dienen die beabsichtigten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen dem Wohl der Allgemeinheit (§ 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Nach dem Kommentar Brügelmann zu § 25 BauGB, Rn. 40, beck-online gilt: Hat die Gemeinde in der Satzung in zulässiger Weise für ein Gebiet oder für mehrere Gebie- te städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen und zur Sicherung einer geord- neten städtebaulichen Entwicklung die vom Vorkaufsrecht betroffenen Flächen be- zeichnet, so reicht es für das Wohl der Allgemeinheit aus, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts die Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahme erleichtert, wobei der konkrete Nutzungszweck für das Grundstück noch nicht im Einzelnen feststehen muss. [...] Der Grunderwerb muss sich jedoch auf die beabsichtigte städtebauliche Maßnahme beziehen; die Absicht, lediglich den gemeindlichen Grundstücksvorrat für irgendwelche, nicht näher konkretisierte Planungsziele zu erweitern, rechtfertigt die Vorkaufsrechtsausübung nicht. [...] Das Vorkaufsrecht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf ferner zur Sicherung künftiger Sanierungsziele (§§ 136 ff BauGB) eingesetzt werden. Das Objekt „Kaiserstr. 40“ ist teilweise vermietet (Wohnungen im 4. und 5. OG so- wie Penthousewohnung). Die restlichen Geschosse (Keller, EG, 1. bis 3. OG) stehen leer. Es besteht offensichtlich energetischer Erneuerungsbedarf. Weiterhin sind Ge- staltungsdefizite in der Fassaden- und der Werbeanlagengestaltung, insbesondere in der Erdgeschosszone, bekannt. Der Leerstand und das Erscheinungsbild wirken sich negativ auf das Umfeld aus. Es ist beabsichtigt, die gewerblichen Leerstände mit um- feldverträglichen Nutzungen zu aktivieren. Die Qualifizierung der Wohnungen sowie die energetische und gestalterische Erneuerung des Gebäudes werden zur Verbesse- rung der Wohn- und Wirtschaftsstruktur in der Kaiserstraße beitragen und das Stadtbild wesentlich verbessern. Ziel ist die Verbesserung der zentralen innerstädti- schen Funktionen der Kaiserstraße als Wohn-, Dienstleistungs- und Handelsstandort verbunden mit soziokulturellen Aufgaben und somit die Sicherstellung einer geord- neten städtebaulichen Entwicklung. Die derzeitige Nutzung des Objekts entspricht nicht den Zielsetzungen des ggfs. künftigen Sanierungsgebietes. II. Ausübung zugunsten eines Dritten Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten nach Maßgabe von § 27 a Abs. 1 Ziff. 1 BauGB ausüben, sofern dieser die folgenden drei Bedingungen erfüllt. Die Stadt Karlsruhe wird das Vorkaufsrecht zugunsten der Karlsruhe Fächer GmbH (KFG) ausüben; somit hat diese die Bedingungen zu erfüllen: Ergänzende Erläuterungen Seite 4 1.) Der Dritte muss in der Lage sein das Grundstück entsprechend der mit der Aus- übung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung zu nutzen. Im Jahr 2016 wurde der Gesellschaftszweck der KFG erweitert u. a. um Erwerb, Besitz, Verwaltung und Verwertung von bebautem und unbebautem Grundver- mögen zum Zwecke der Stadtentwicklung und Stadterneuerung in Karlsruhe sowie um Projektmanagement, Organisation und Moderation von Projekten, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Gesellschaftszweckerweiterung hat ein zu- sätzliches Instrumentarium für Stadtentwicklung und Stadterneuerung geschaf- fen, mit dem Ziel die Stärkung bzw. den Erhalt bedeutender städtebaulicher Ein- heiten durch die Implementierung von identitätsstiftenden oder positiv prägen- den Nutzungen zu erreichen. Die KFG ist an konkreten und an perspektivischen Immobilien- und Stadtentwicklungsprojekten beteiligt, so auch im angedachten Sanierungsgebiet "Innenstadt Ost". Sie verfolgt dort den Ansatz, durch strategi- sche Intervention im Immobilienmanagement an geeigneten Stellen dem begon- nenen „Downgrading“ des Quartiers entgegenzuwirken. Die KFG engagiert sich aktiv darin begleitende Prozesse zu moderieren, Projekte zu organisieren und diese zur Realisierung zu bringen, d. h. die KFG baut und saniert selbst und sorgt für eine adäquate Belegung. Die Finanzierung der Bau- projekte bewerkstelligt sie selbst mit Eigenmitteln oder kreditfinanziert. Dies war aufgrund guter Bonität bisher immer unproblematisch. Bei der KFG stehen den- noch nicht die Gewinnoptimierungsmöglichkeiten im Vordergrund, sondern sie verfolgt mit solchen Maßnahmen einen öffentlichen Zweck und reflektiert die Maßnahmen mit den politischen Entscheidungsträgern. Die Aufgabe der KFG endet auch nicht mit dem Vermietungsgeschäft. Die KFG begleitet die Nutzer in Ihrem Wirken und unterstützt sie ggfs. in Abstimmung mit städtischen Dienst- stellen (z. B. Wirtschaftsförderung, Kulturamt) mit denen sie ständigem Aus- tausch steht. Dabei ist Kommunikation mit den Nutzern und der Öffentlichkeit auch ein Themenfeld aus dem die KFG Erfahrungswerte für neue Projekte sam- melt. Bei der KFG arbeiten Architekten, Ingenieure, Stadtplaner, Betriebs- und Immobilienwirte, aber auch Geisteswissenschaftler an diesen Themenbereichen und haben allesamt langjährige Erfahrungen in solchen Projekten. Insofern ist die KFG in der Lage das Objekt „Kaiserstr. 40“ entsprechend der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung zu nutzen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Bei dem Objekt „Kaiserstr. 40“ handelt es sich um eine Immobilie, die bei den vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB im Focus stand. Die KFG möchte durch Aktivierung der gewerblichen Leerstände und durch energetische und gestalterische Erneuerung des Gebäudes zur Beseitigung des bestehenden städtebaulichen Missstandes beitragen. Sie sieht in diesem Bereich insbesondere durch die räumliche Nähe zum Campus Süd des KIT die Möglichkeit Synergien zu erzeugen, indem nicht mehr benötigte oder mindergenutzte Handelsflächen durch hochschulaffine Nutzungen belegt werden können und damit das Quartier im Kleinen, aber auch die Standortentwicklung im größeren Kontext befördern. Dabei könnten die bislang zum Handel genutzten Flächen auch einer hochschul- affinen Nutzung zugeführt werden. Denkbar wäre dabei z. B. dass Ausgründun- gen des KIT eine innerstädtische Verortung und damit Präsenz erfahren. Hier könnten die Erfahrungswerte der KFG aus der Entwicklung und dem Betrieb von Gründerzentren der Kreativbranche hilfreich sein. Letztlich könnte sich so ein In- halt ergeben oder aber aus einem vorausgehenden moderierten Prozess mit der Zielgruppe. Ebenso soll die Gestaltung des Gebäudes nicht durch die KFG vorge- geben werden sondern einem Wettbewerbsverfahren unterliegen, um mit einer entsprechenden Wertigkeit im neuen Erscheinungsbild beispielgebend für weite- re oder private Projekte im Umfeld zu sein. 2.) Der Dritte muss dies innerhalb angemessener Frist tun. Die KFG geht davon aus, dass die Vorbereitung und die Umsetzung des Vorha- bens einen Zeitraum von ca. 3 Jahren einnimmt (Planungs- und Bauphase je rd. 1,5 Jahre). Dies entspricht dem allgemein üblichen Zeitplan eines Vorhabens mit dieser komplexen Tragweite. 3.) Der Dritte muss sich hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichten. Die KFG hat sich vor Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber der Gemeinde in einem städtebaulichen Vertrag zu verpflichten, die vorgesehenen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu realisieren. KFG wird diesen Vertrag unmit- telbar nach der eigens hierfür einberufenen Aufsichtsratssitzung am 09.03.2017 mit der Stadt Karlsruhe abschließen. Die KFG erfüllt wie vorstehend dargestellt alle drei Bedingungen. Unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Käufer grundsätz- lich die Möglichkeit, das Vorkaufsrecht abzuwenden. Nach Einschätzung der Verwal- tung erscheint fraglich, dass dieses Abwendungsrecht zum Tragen kommt. III. Frist Nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann das Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Der Kaufvertrag ist am 23.01.2017 bei der Stadt Karlsruhe eingegangen. Das Vorkaufsrecht kann somit nur bis zum Ablauf des 22.03.2017 ausgeübt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Belastungen: a) Grundbuch: Das Grundstück ist nach dem Grundbuch von Karlsruhe, Blatt 31706 wie folgt belastet: II. Abt. lfd. Nr. 1: Nur mit Verkäuferzustimmung abtret- und ver- pfändbare Erwerbsvormerkung III. Abt.: lastenfrei b) Baulasten: keine Eintragungen Kosten: Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstig- ten (KFG) und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet gem. § 27 a Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamt- schuldnerin. a) Kaufpreis: 1.320.000,00 € Nach Maßgabe von § 27 a Abs. 3 findet § 28 Abs. 2 bis 4 BauGB Anwendung. Demnach sind u. a. die Bestimmungen des§ 464 Abs. 2 BGB anzuwenden, d. h. mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten (KFG) und dem Verkäufer unter den Bestimmungen zustande, welcher der Verpflich- tete mit dem Dritten vereinbart hat. Folglich hat der Begünstigte (KFG) den Kaufpreis gem. § 4 des Kaufvertrages UR Nr. M 61/2017 vom 16.01.2017 zu entrichten, d. s. 1.320.000,00 €. Abweichend von Abs. 2 Satz 2 kann die Gemeinde bzw. der Be- günstigte den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 BauGB) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. Dies ist nicht der Fall. Die Grundstücksbewertungsstelle/Geschäftsstelle des Gut- achterausschusses hat in ihrer Kaufpreisprüfung vom 16.02.2017 den vereinbarten Kaufpreis i. H. v. 1.320.000,00 € als angemessen beurteilt. b) Erwerbsnebenkosten: 158.400,00 € pauschale Veranschlagung der Erwerbs- nebenkosten (z. B. Grunderwerbssteuer, Maklercourtage usw.) mit rd. 12 % des Kaufpreises c) Folgekosten für Renovierung usw. nach vorläufiger Grobschätzung KFG inkl. 25%-igem Sanierungszuschuss: 1.600.000,00 €/netto Die Auflassung des Objekts erfolgt zugunsten der KFG. Sie trägt die vollständigen Kos- ten. Auch unter Berücksichtigung aller Aufwendungen zur vollständigen Sanierung des Objekts werden die künftigen Mieteinnahmen ausreichend sein, um die Gesamtprojekt- kosten zu decken. Die KFG wird den Kaufpreis, die Erwerbsnebenkosten sowie die Sa- nierungskosten (bis auf einen Eigenbeitrag) über Darlehen finanzieren, deren Besiche- rung zu Lasten des Objekts eingetragen wird. Anhand der vorgelegten Unterlagen er- Ergänzende Erläuterungen Seite 7 scheint die vollständige Finanzierung durch die KFG gesichert, so dass die Wahrschein- lichkeit des Eintritts des Haftungsfalles gem. § 27 a Abs. 2 Satz 2 BauGB vernachlässigt werden kann. Der städtische Haushalt wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht belastet. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt der Ausübung des Vorkaufsrechts für das auf Gemarkung Karlsruhe gelegene Grundstück Nr. 90 zugunsten eines Dritten (Karlsruher Fächer GmbH) gem. §§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. 27 a BauGB zum Kaufpreis von 1.320.000,000 € (zuzüglich der daraus resultierenden Neben-/Folgekosten) zu. Das Liegenschaftsamt wird ermächtigt hierfür alles Weitere zu veranlassen und die ent- sprechenden Erklärungen abzugeben.

  • Protokoll TOP 18
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 14. März 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 16. Punkt 18 der Tagesordnung: Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten (Karlsruher Fächer GmbH, „KFG“) gem. §§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. 27 a BauGB an dem Grundstück Nr. 90 mit 207 m², Gebäude- und Freifläche, Kai- serstr. 40, Karlsruhe Vorlage: 2017/0125 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Ausübung des Vorkaufsrechts für das auf Gemarkung Karlsruhe gelegene Grundstück Nr. 90 zugunsten eines Dritten (Karlsruher Fächer GmbH) gem. §§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. 27 a BauGB zum Kaufpreis von 1.320.000,000 € (zuzüglich der daraus resultierenden Neben-/Folgekosten) zu. Das Liegenschaftsamt wird ermächtigt hierfür alles Weitere zu veranlassen und die ent- sprechenden Erklärungen abzugeben. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 18 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Hier darf ich noch auf Folgendes, das sich ganz aktuell ergeben hat, hinweisen: Im letz- ten Drittel auf Seite 5 dieser Vorlage ist ausgeführt, dass der Käufer unter den Voraus- setzungen des § 27 Abs. 1 S. 1 BauGB das Vorkaufsrecht abwenden kann. Inzwischen hat der Rechtsanwalt des Käufers Kontakt mit dem Liegenschaftsamt aufgenommen und mitgeteilt, dass sein Mandant in Erwägung zieht von diesem Recht Gebrauch zu machen. Voraussetzung für die Geltendmachung des Abwendungsrechtes ist, dass der Käufer das Grundstück, binnen einer angemessenen Frist, nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen nutzen und sich hierzu auch verpflichten muss. Die Verwaltung prüft diesen Sachstand derzeit, und ich würde dennoch vorschlagen, dass Sie uns mandatieren, dass wir das Vorkaufsrecht ausüben können, falls wir hier zu kei- nem Ergebnis kommen. Unter dieser Ergänzung bitte ich jetzt um das entsprechende Votum. Das ist eine einstimmige Zustimmung. - 2 - Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 21. März 2017