Erweiterung und Präzisierung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt

Vorlage: 2017/0091
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.02.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Marktamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.03.2017

    TOP: 17

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Zulassungsrichtlinie 2017 2
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Seite 1 von 5 ZULASSUNGSRICHTLINIEN FÜR DEN KARLSRUHER CHRISTKINDLESMARKT - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) – Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 9. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) in der Fassung vom 21. Juni 2016. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Vorübergehend wird der Veranstaltungsort baustellenbedingt auf den Friedrichsplatz verlegt. Dort hat sich die Ausrichtung an den spezifischen Platzbedingungen zu orientieren. Dabei sind insbesondere die Grünflächen und die Tiefgarage bzw. die Traglast der Fläche oberhalb der Tiefgarage zu berücksichtigen. Teile des Marktplatzes, die baustellenbedingt zur Verfügung stehen, werden ab 2017 bei der Zulassung zum Christkindlesmarkt mit eingebunden. Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent und en- det regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. In den Jahren, an denen die Veranstaltungsdauer nach dieser Regelung weniger als 27 Tage betragen würde, beginnt der Christkindlesmarkt bereits am Dienstag vor dem 1. Advent. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter bildet entsprechend dem Gestaltungswillen Angebotsgruppen gemäß Ziff. 324 bis 328 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinaus kann er entsprechende Untergruppen bilden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. Anlage 1 Seite 2 von 5 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Bewerbungen per E-Mail können aus technischen und formalen Gründen nicht angenommen werden. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Ab 2017 wird sie zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auch auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für sich und die betreffende Verkaufseinrichtung erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. Darüber hinaus muss ein Eigentümernachweis der Verkaufseinrichtung erbracht werden. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffern 324 und 325 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. 2.3. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Zur Vollständigkeit einer Bewerbung muss ab 2017 das ausgefüllte Bewerbungsformular von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes einschließlich aller Nachweise fristgerecht vorliegen. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen oder unvollständigen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. Anlage 1 Seite 3 von 5 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Ordnungs- und Bürgeramt, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Kinderfahrgeschäfte und sonstige Fahrgeschäfte mit einem Durchmesser von über 6m inklusive Aufbauten. 3.3. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Angebotsgruppe ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich den Christkindlesmarkt beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Liegen von derselben Bewerberin oder demselben Bewerber mehrere Bewerbungen vor, wird sie oder er maximal mit einem Geschäft auf dem Christkindlesmarkt zugelassen. Hierbei werden auch Geschäftsbeteiligungen berücksichtigt. Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 1a, die Bestandteil der Zulassungsrichtlinien ist, zu berücksichtigen: 1. Frontlänge 2. Bauliche Gestaltung 3. Dekoration und Beleuchtung 4. Warenangebot 5. Prägendes Traditionsgeschäft 6. Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i.S.d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit / Stromverbrauch, Attraktivitätssteigerung) Anlage 1 Seite 4 von 5 Der Veranstalter ist bei der Beurteilung nicht zwingend an seine Einschätzung aus vorangegangenen Veranstaltungen gebunden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern anderweitig, zum Beispiel aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage bekannt sind. 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Markts Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden. Eine Stammbeschickerin oder ein Stammbeschicker, die oder der mindestens drei Jahre in Folge keinen Stand auf dem Christkindlesmarkt betrieben hat, ist wieder als Neubewerberin oder Neubewerber anzusehen. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungskonzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alkoholausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird bei den Gastronomiebetrieben ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Um dem Veranstaltungswillen gerecht zu werden, behält sich der Veranstalter vor, die Anzahl der Zulassungen in den jeweiligen Angebotsgruppen jährlich neu festzulegen und entsprechende Untergruppen zu bilden. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspezifischen Gegebenheiten bis zu drei Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können nur Geschäfte mit einem Durchmesser bis zu 6 m inklusive Aufbauten berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.2.3.). In der Angebotsgruppe Kinderfahrgeschäfte werden ausschließlich die Auswahlkriterien 3, 5 und 6 bewertet. Anlage 1 Seite 5 von 5 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte Zur Bereicherung des Angebots auf dem Christkindlesmarkt stellt das Marktamt grundsätzlich eine Kunsthandwerkerhütte für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker zur Verfügung. Die städtische Kunsthandwerkerhütte besteht aus verschiedenen Abschnitten, die während der Dauer der Veranstaltung im Abstand von zwei bis vier Tagen jeweils neu vergeben werden. Die Bewerbung erfolgt schriftlich anhand eines Bewerbungsformulars von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes unter Angabe der möglichen Belegungstermine. Gehen für einen Termin mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird unter Berücksichtigung der angegebenen Wunschtermine in der Bewerbung eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Können dennoch nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl anhand der Attraktivität des Warenangebots. Zudem muss in diesem Fall aussetzen, wer zuvor drei Jahre in Folge einen Stand in der Kunsthandwerkerhütte belegt hat. Ausgenommen hiervon können Bewerbungen mit einem besonders seltenen, prägenden Angebot oder mit besonderem Veranstaltungsbezug sein. 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 25. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt vom 28. Dezember 2009 außer Kraft. Die letzte Änderung der Richtlinien vom 14. März 2017 treten am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

  • Anlage 1a Auswahlkriterien 2017 2
    Extrahierter Text

    Anlage 1a Auswahlkriterien Kriterien Punktezahl 1 Frontlänge 1 (15=bis 3,5m, 10=bis 6,5m, 5=bis 10,5m, 0=>10,5m) 0-5-10-15 2 Bauliche Gestaltung (Giebel 2 , Hütte zerlegbar, gepflegter Zustand) 0-5-10-15 3 Dekoration und Beleuchtung (einheitliches Erscheinungsbild, Veranstaltungsbezug, Präsentation der Waren) 0-5-10-15 4 Warenangebot a) Verkaufsartikel (weihnachtliche Artikel oder besonderes Sortiment, Sortimentsbeschränkung, Eigenerzeugnisse) b) Verzehr (Sortimentsbeschränkung, Eigenerzeugnisse, bio/regional 3 ) 0-5-10-15 0-5-10-15 5 Prägendes Traditionsgeschäft (bekannt und bewährt, Institution bzw. Bekanntheit und Bedeutung in Karlsruhe, eng verknüpftes/historisches und erhaltenswertes Geschäft, das fester Bestandteil geworden ist) 0-5-10-15 6 Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i. S. d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit/Stromverbrauch, Attraktivitätssteigerung) 0-5-10-15 Für die Kriterien 1 und 2 erfolgt die Vergabe der Punkte gemäß den ausgeführten Angaben. Für die Kriterien 3 und 4 erfolgt die Bewertung anhand der Vergabe von 0 Punkte (mangelhaft) über 5 Punkte (durchschnittlich) und 10 Punkte (gut) bis maximal 15 Punkte (sehr gut). Für die Kriterien 5 und 6 können jeweils pro Unterkriterium 5 Punkte vergeben werden, insgesamt maximal 15 Punkte pro Auswahlkriterium. Die Punktzahl wird anschließend mit einem vorher festgelegten Faktor multipliziert. Dieser spiegelt die Bedeutung der einzelnen Auswahlkriterien für die jeweilige Veranstaltung wider und kann für jedes Jahr neu festgelegt werden. Die jeweiligen Faktoren werden zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auf der Internetseite des Marktamtes veröffentlicht. 1 Frontlänge = gesamte Front inklusive Dachüberstand 2 Giebelständig, Ausnahmen: Sonderformen wie z. B. Pyramide, Schwibbogen 3 Ist nachzuweisen z. B. durch Biozertifizierung

  • Anlage 2 Zulassungsrichtlinie 2017_Synopse 2
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Seite 1 von 8 ZULASSUNGSRICHTLINIEN FÜR DEN KARLSRUHER CHRISTKINDLESMARKT - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) – alt neu Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 9. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) in der Fassung vom 21. Juni 2016. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Vorübergehend wird der Veranstaltungsort baustellenbedingt auf den Friedrichsplatz verlegt. Dort hat sich die Ausrichtung an den spezifischen Platzbedingungen zu orientieren. Dabei sind insbesondere die Grünflächen und die Tiefgarage bzw. die Traglast der Fläche oberhalb der Tiefgarage zu berücksichtigen. Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 9. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) in der Fassung vom 21. Juni 2016. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Vorübergehend wird der Veranstaltungsort baustellenbedingt auf den Friedrichsplatz verlegt. Dort hat sich die Ausrichtung an den spezifischen Platzbedingungen zu orientieren. Dabei sind insbesondere die Grünflächen und die Tiefgarage bzw. die Traglast der Fläche oberhalb der Tiefgarage zu berücksichtigen. Teile des Marktplatzes, die baustellenbedingt zur Verfügung stehen, werden ab 2017 bei der Zulassung zum Christkindlesmarkt mit eingebunden. Anlage 2 Seite 2 von 8 Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent und endet regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. In den Jahren, an denen die Veranstaltungsdauer nach dieser Regelung weniger als 27 Tage betragen würde, beginnt der Christkindlesmarkt bereits am Dienstag vor dem 1. Advent. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter bildet entsprechend dem Gestaltungswillen Angebotsgruppen gemäß Ziff. 324 bis 328 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinaus kann er entsprechende Untergruppen bilden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Bewerbungen per E-Mail können aus technischen und formalen Gründen nicht angenommen werden. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Ab 2017 wird sie zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auch auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent und endet regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. In den Jahren, an denen die Veranstaltungsdauer nach dieser Regelung weniger als 27 Tage betragen würde, beginnt der Christkindlesmarkt bereits am Dienstag vor dem 1. Advent. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter bildet entsprechend dem Gestaltungswillen Angebotsgruppen gemäß Ziff. 324 bis 328 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinaus kann er entsprechende Untergruppen bilden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Bewerbungen per E-Mail können aus technischen und formalen Gründen nicht angenommen werden. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Ab 2017 wird sie zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auch auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. Anlage 2 Seite 3 von 8 der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für das betreffende Geschäft erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. 2.3. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Zur Vollständigkeit einer Bewerbung muss ab 2017 das ausgefüllte Bewerbungsformular von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes einschließlich aller Nachweise fristgerecht vorliegen. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für sich und die betreffende Verkaufseinrichtung erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. Darüber hinaus muss ein Eigentümernachweis der Verkaufseinrichtung erbracht werden. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffern 324 und 325 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. 2.3. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Zur Vollständigkeit einer Bewerbung muss ab 2017 das ausgefüllte Bewerbungsformular von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes einschließlich aller Nachweise fristgerecht vorliegen. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen oder Anlage 2 Seite 4 von 8 3.1.2. Bewerbungen mit falschen oder unvollständigen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Ordnungs- und Bürgeramt, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Kinderfahrgeschäfte und sonstige Fahrgeschäfte mit einem Fahrbahndurchmesser von über 6m. unvollständigen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Ordnungs- und Bürgeramt, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Kinderfahrgeschäfte und sonstige Fahrgeschäfte mit einem Durchmesser von über 6m inklusive Aufbauten. 3.3. Anlage 2 Seite 5 von 8 3.3. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Angebotsgruppe ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich den Christ- kindlesmarkt beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Liegen von derselben Bewerberin oder demselben Bewerber mehrere Bewerbungen vor, wird sie oder er maximal mit einem Geschäft auf dem Christkindlesmarkt zugelassen. Hierbei werden auch Geschäftsbeteiligungen berücksichtigt. Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 3a, die Bestandteil der Zulassungsrichtlinien ist, zu berücksichtigen: 1. Frontlänge 2. Bauliche Gestaltung 3. Dekoration und Beleuchtung 4. Warenangebot 5. Prägendes Traditionsgeschäft 6. Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i.S.d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit / Stromverbrauch, Attraktivitätssteigerung) Der Veranstalter ist bei der Beurteilung nicht zwingend an seine Einschätzung aus vorangegangenen Veranstaltungen gebunden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern anderweitig, zum Beispiel aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage bekannt sind. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Angebotsgruppe ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich den Christ- kindlesmarkt beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Liegen von derselben Bewerberin oder demselben Bewerber mehrere Bewerbungen vor, wird sie oder er maximal mit einem Geschäft auf dem Christkindlesmarkt zugelassen. Hierbei werden auch Geschäftsbeteiligungen berücksichtigt. Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 1a, die Bestandteil der Zulassungsrichtlinien ist, zu berücksichtigen: 1. Frontlänge 2. Bauliche Gestaltung 3. Dekoration und Beleuchtung 4. Warenangebot 5. Prägendes Traditionsgeschäft 6. Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i.S.d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit / Stromverbrauch, Attraktivitätssteigerung) Der Veranstalter ist bei der Beurteilung nicht zwingend an seine Einschätzung aus vorangegangenen Veranstaltungen gebunden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern anderweitig, zum Beispiel aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage bekannt sind. 4.2. Anlage 2 Seite 6 von 8 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Markts Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden. Eine Stammbeschickerin oder ein Stammbeschicker, die oder der mindestens drei Jahre in Folge keinen Stand auf dem Christkindlesmarkt betrieben hat, ist wieder als Neubewerberin oder Neubewerber anzusehen. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungs- konzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Markts Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden. Eine Stammbeschickerin oder ein Stammbeschicker, die oder der mindestens drei Jahre in Folge keinen Stand auf dem Christkindlesmarkt betrieben hat, ist wieder als Neubewerberin oder Neubewerber anzusehen. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungs- konzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alko- Anlage 2 Seite 7 von 8 davon höchstens 10 Stände mit Alko- holausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird bei den Gastronomiebetrieben ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Um dem Veranstaltungswillen gerecht zu werden, behält sich der Veranstalter vor, die Anzahl der Zulassungen in den jeweiligen Angebotsgruppen jährlich neu festzulegen und entsprechende Untergruppen zu bilden. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspe- zifischen Gegebenheiten bis zu zwei Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können nur Geschäfte mit einem Fahrbahndurchmesser bis zu 6 m berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.2.3.). 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte Zur Bereicherung des Angebots auf dem Christkindlesmarkt stellt das Marktamt grundsätzlich eine Kunsthandwerkerhütte für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker zur Verfügung. Die städtische Kunsthandwerkerhütte besteht aus verschiedenen Abschnitten, die während der Dauer der Veranstaltung im Abstand von zwei bis vier Tagen jeweils neu vergeben werden. Die Bewerbung erfolgt schriftlich anhand eines Bewerbungsformulars von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes unter Angabe der möglichen Belegungstermine. Gehen für einen Termin mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird unter Berücksichtigung der angegebenen Wunschtermine in der Bewerbung eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Können holausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird bei den Gastronomiebetrieben ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Um dem Veranstaltungswillen gerecht zu werden, behält sich der Veranstalter vor, die Anzahl der Zulassungen in den jeweiligen Angebotsgruppen jährlich neu festzulegen und entsprechende Untergruppen zu bilden. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspe- zifischen Gegebenheiten bis zu drei Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können nur Geschäfte mit einem Durchmesser bis zu 6 m inklusive Aufbauten berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.2.3.). In der Angebotsgruppe Kinderfahrgeschäfte werden ausschließlich die Auswahlkriterien 3, 5 und 6 bewertet. 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte Zur Bereicherung des Angebots auf dem Christkindlesmarkt stellt das Marktamt grundsätzlich eine Kunsthandwerkerhütte für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker zur Verfügung. Die städtische Kunsthandwerkerhütte besteht aus verschiedenen Abschnitten, die während der Dauer der Veranstaltung im Abstand von zwei bis vier Tagen jeweils neu vergeben werden. Die Bewerbung erfolgt schriftlich anhand eines Bewerbungsformulars von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes unter Angabe der möglichen Belegungstermine. Gehen für einen Termin mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird unter Berücksichtigung der angegebenen Wunschtermine in der Bewerbung eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Können dennoch nicht alle Bewerbungen Anlage 2 Seite 8 von 8 dennoch nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl anhand der Attraktivität des Warenangebots. Zudem muss in diesem Fall aussetzen, wer zuvor drei Jahre in Folge einen Stand in der Kunsthandwerkerhütte belegt hat. Ausgenommen hiervon können Bewerbungen mit einem besonders seltenen, prägenden Angebot oder mit besonderem Veranstaltungsbezug sein. 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 28. Dezember 2009 außer Kraft. berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl anhand der Attraktivität des Warenangebots. Zudem muss in diesem Fall aussetzen, wer zuvor drei Jahre in Folge einen Stand in der Kunsthandwerkerhütte belegt hat. Ausgenommen hiervon können Bewerbungen mit einem besonders seltenen, prägenden Angebot oder mit besonderem Veranstaltungsbezug sein. 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 25. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt vom 28. Dezember 2009 außer Kraft. Die letzte Änderung der Richtlinien vom 14. März 2017 treten am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

  • Richtlinien Christkindlesmarkt
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0091 Dez. 4 Erweiterung und Präzisierung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindles- markt Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Auschuss für öffentliche Einrichtungen 15.02.2017 6 x vorberaten Hauptausschuss 07.03.2017 11 x vorberaten Gemeinderat 14.03.2017 17 x genehmigt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Erweiterung und Präzisierung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsru- her Christkindlesmarkt zum besseren Verständnis und im Hinblick auf mehr Transparenz. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant X nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Am 21. Juni 2016 beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung die neue Zulassungsrichtlinie für den Karlsruher Christkindlesmarkt. Die damalige Änderung der Zulassungsrichtlinie war erfor- derlich aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen und vermehrter Widersprüche gegen die ablehnenden Bescheide der Stadt Karlsruhe in den vergangenen Jahren. Im Zuge des Zulassungsverfahrens 2016, das gemäß der neuen Zulassungsrichtlinie durchge- führt wurde, kam es erneut zu Widersprüchen mit vier Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz und mehreren Klagen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte alle vier Anträge im Eilverfahren noch vor Beginn des Christkindlesmarktes am 24. November 2016 ab. Eine Beschwerde eines abgelehnten Bewerbers wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim ebenfalls zurückgewiesen. Aus den Erfahrungen des Auswahlverfahrens 2016 empfiehlt die Verwaltung, die Zulassungs- richtlinie zum besseren Verständnis und im Hinblick auf mehr Transparenz zu ergänzen. Außer- dem schlägt die Verwaltung vor, den Christkindlesmarkt auf Teilen des Marktplatzes mit zusätz- lichen Ständen zu erweitern und die Zulassungsrichtlinie wie folgt zu ergänzen (Anlage 1): 1. Ziffer 1. Auf dem Marktplatz ist laut Auskunft der KASIG entlang des Modehauses Schöpf eine Ver- sorgung mit Strom, Wasser und Abwasser vorhanden. Eine Bespielung der nicht durch die KASIG belegten Teilfläche ist daher bereits im Jahr 2017 vorgesehen. Damit wird der Christkindlesmarkt 2017 auf Teilen des Marktplatzes um voraussichtlich 20 Stände erwei- tert. 2. Ziffer 2.2. Es wird genauer definiert, dass erforderliche gesetzliche Nachweise, Genehmigungen und Auflagen für alle Bewerberinnen und Bewerber selbst und für die betreffende Verkaufsein- richtung zu erfüllen sind. Ein Eigentümernachweis der Verkaufseinrichtung ist zu erbringen, da hierdurch ein „Leih- markt“ zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern verhindert werden kann und Bewer- berinnen und Bewerber mit eigenem Investitionsinteresse einen Vorzug erhalten. Im Be- reich Kunsthandwerk und Allgemeiner Verkauf (Gebührenziffer 324 und 325) kann davon abgesehen werden, da die Bewerberzahlen hier ohnehin rückläufig sind und das Warenan- gebot im Vordergrund steht. 3. Ziffer 3.1.3. Zur Verdeutlichung, dass zu Veränderungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist auch ein Ge- sellschafterwechsel zählt, wird dies mitaufgenommen. 4. Ziffer 6. Aufgrund der Erweiterung der Fläche auf dem Marktplatz wird die Option eingeräumt, bis zu drei Kinderfahrgeschäfte zuzulassen. Bisher waren bis zu zwei Kinderfahrgeschäfte zu- gelassen. Eine Korrektur von „Fahrbahndurchmesser“ zu „Durchmesser inklusive Aufbauten“ für Kinderfahrgeschäfte wird aufgrund der Platzverhältnisse auf dem Friedrichsplatz vorge- nommen (siehe auch Ziffer 3.2.3.). Zur Erklärung wird mit aufgenommen, dass in der Angebotsgruppe Kinderfahrgeschäfte ausschließlich die Auswahlkriterien 3,5 und 6 bewertet werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 5. Anlage 1a Die Ausführungen in der Anlage „Auswahlkriterien“ werden zum besseren Verständnis klargestellt. Das Unterkriterium „besonderes Sortiment“ wird im Auswahlkriterium 4 b (Warenangebot, Verzehr) gestrichen und zukünftig nicht mehr bewertet. Zum einen wird dadurch die Dis- kussion um das Thema entschärft, ob ein Speisenangebot „weihnachtlich“ ist oder nicht und zum anderen hat eine solche Änderung keine Auswirkungen auf die maximal erreich- bare Punktzahl im Auswahlverfahren. Für den Bereich 4 a „Verkaufsartikel“ soll das Unter- kriterium „besonderes Sortiment“ bestehen bleiben. Alle Änderungen sind in der beiliegenden Synopse (Anlage 2) dargestellt. Bewerbungsfrist Das Bewerbungsformular für das Jahr 2017 wird angepasst und gemeinsam mit den Auswahl- kriterien 2017 und den darin enthaltenen Faktoren auf der Internetseite des Marktamtes veröf- fentlicht. Aus den Reihen der Beschickerinnen und Beschicker wurde bereits mehrfach der Wunsch geäu- ßert, die Bewerbungsfrist zur besseren Planungssicherheit auf einen früheren Zeitpunkt zu ver- legen. Auch in anderen Städten liegt der Bewerbungsschluss häufig früher im Jahr. Aufgrund des Vertrauensschutzes ist eine Vorverlegung des Bewerbungsschlusses bereits für 2017 ohne Vorankündigung allerdings noch nicht möglich. In diesem Jahr bleibt daher der 30. Juni Bewerbungsschluss. Ab 2018 wird dieser auf den 30. April vorverlegt, um zugleich mehr Zeit für das Auswahlverfah- ren zu gewinnen. Ein entsprechender Hinweis auf die Bewerbungsfrist 2018 ist auf dem Bewer- bungsformular 2017 enthalten. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Erweiterung und Präzisierung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsru- her Christkindlesmarkt zum besseren Verständnis und im Hinblick auf mehr Transparenz.

  • Protokoll TOP 17
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 14. März 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 15. Punkt 17 der Tagesordnung: Erweiterung und Präzisierung der Zulassungsricht- linien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Vorlage: 2017/0091 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtun- gen und im Hauptausschuss die Erweiterung und Präzisierung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt zum besseren Verständnis und im Hinblick auf mehr Transparenz. Abstimmungsergebnis: Bei 38 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende setzt um 19:30 Uhr die unterbrochene Sitzung fort, ruft Tagesord- nungspunkt 17 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Aus- schuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss: Sie signalisieren mir, dass Sie abstimmen möchten, das können wir gerne sofort tun und ich bitte um das Votum - das ist eine einstimmige Zustimmung. Ich darf für das Proto- koll noch vermerken, dass Herr Stadtrat Meier, Frau Stadträtin Anlauf und Herr Stadtrat Fostiropoulos sich für den Rest der Sitzung entschuldigt haben. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 21. März 2017