Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH: Beteiligung an der Transport-Technologie-Consult Karlsruhe (TKK), Anteilserwerb sowie Änderung des Gesellschaftsvertrags der Transport-Technologie-Consult Karlsruhe (TTK)

Vorlage: 2017/0087
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.02.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.03.2017

    TOP: 23

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Gesellschaftsvertrag TTK Neufassung
    Extrahierter Text

    -Anlage 1- GESELLSCHAFTSVERTRAG der TransportTechnologie-Consult Karlsruhe GmbH (TTK) § 1 Firma, Sitz Die Firma der Gesellschaft lautet: TransportTechnologie-Consult Karlsruhe GmbH (TTK) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung und Planung im Verkehrswesen mit ingenieurwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Methoden unter Verwendung DV-gestützterVerfahren. Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäfte ähnlicher Art zu betreiben. Die Gesellschaft ist auch befugt, sich mit anderen Firmen zu Arbeits-und Interessengemeinschaftenzusammenzuschließen, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zubeteiligen sowie Tochtergesellschaften zu gründen. 2 § 3 Stammkapital, Stammeinlagen I.Das Stammkapital der Gesellschaft beträgtEuro100.000,00. II.Es haben übernommen: a)Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH, Karlsruhe einen Geschäftsanteil von Euro49.000,00 b)PTVTransportConsultGmbH, Karlsruhe einen Geschäftsanteil von Euro51.000,00 § 4 Einbringung der Einlagen Die Einlagen sinderbracht. § 5 Dauer der Gesellschaft I.Die Gesellschaft beginnt mit Eintragung im Handelsregister. Die Dauerder Gesellschaft ist unbestimmt. II.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginntam Tage der Errichtung der Gesellschaft und endet mit Ablauf desKalenderjahres der Errichtung. 3 § 6 Organe der Gesellschaft Organe derGesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und dieGeschäfts- führung. § 7 Geschäftsführung, Vertretung I.Die Gesellschafthatzwei Geschäftsführer.Ein Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Mehrheitsgesellschafters, ein Geschäftsführer auf Vorschlag des Minderheitsgesellschafters bestellt.Einer der Geschäftsführer kannper einfachem Mehrheitsbeschlusszum Vorsitzenden der Geschäftsführung ernannt werden II.Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einem Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. III.Beschlüsse der Geschäftsführung werdengrundsätzlicheinstimmig beschlossen.Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand der Vorsitzende der Geschäftsführung zwei Stimmen.Die Aufgabenverteilung der Geschäftsführer wird in einerGeschäftsordnung für die Geschäftsführungfestgehalten, die von der Gesellschafterversammlung erlassen wird. IV.Die Gesellschafterversammlung kann einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilen und ihn von denBeschränkungen des § 181 BGB befreien. V.Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich nichtauf außergewöhnliche und branchenfremde Geschäfte. VI.Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft in Beteiligungsunternehmen und sind befugt, diein diesem Zusammenhang notwendigen Willenserklärungen abzugeben.ln Zweifelsfällen könnendieGeschäftsführer die Gesellschafterversammlung um Weisungen für dieStimmabgabe ersuchen. 4 § 8 Einzelne Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Pflichten derGeschäftsführer I.Jeder Gesellschafter kann-in und außerhalb einerGesellschaftsversammlung -Auskunft in Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,Bücher und Schriften einsehen und sich Bilanzen anfertigen oder aufeigene Kosten anfertigen lassen. DieseRechte hat er auch in den Angelegenheiten von Beteiligungsunternehmen. II.Alle Gesellschafter haben in Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. §9 Gesellschafterversammlung I.Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Inder GeseIlschafterversammlung werdendie Beschlüsse derGesellschafter gefasst. Beschlüsse können auchauf dem Weg schriftlicherBeschlussfassung gefasstwerden, wenn kein Gesellschafter widerspricht. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf esallerdings nicht, wenn sämtliche Gesellschafter mit der zu treffendenBestimmung oder mit der schriftlichenAbgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. II.Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, ein Protokoll zu führen. Das Vorliegen eines Protokollsist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines GeselIschafterbeschlusses. III.Jährlich ist eine ordentliche Gesellschafterversammlung in den erstensechs Monaten des Geschäftsjahresanzuberaumen. Hierzu sind alleGesellschafter mittels eingeschriebenenBriefes zu laden. Die Einladungen sind mindestens zwei Wochenvor der Versammlung zur Post zugeben. Tagungsort, Tagungszeit undTagesordnung sind in der Ladungmitzuteilen. IV.Jeder Gesellschafter darf an der Gesellschafterversammlung teilnehmen; er kann sich durch einen anderen Gesellschafter mit schriftlicherVollmacht vertreten lassen. Zur Vertretung kann schriftlich auch ein zur Berufsverschwiegenheit verpflichteterDritter bevollmächtigt werden. 5 V.Die Gesellschafterversammlung wird vomVorsitzendengeleitet; er hat füreine ordnungsgemäße Protokollierungder Beschlüsse Sorge zu tragen.Der Vorsitzendeist durch die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit zuwählen. VI.Die Gesellschafterversammlung istbeschlussfähig, wenn mindestens75% des Stammkapitals vertreten sind. Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlungmit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf das vertreteneStammkapitalbeschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. VII.Der Gesellschafterversammlung obliegen: a)die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie dieEntlastung der Geschäftsführer, b)die Bestellung und Abberufung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb, c)dieBeschlussfassungüber denJahresabschlussund den Lagebericht, d)dieBeschlussfassungüber die Verteilung eines Gewinns und dieDeckung eines Verlustes, e)das Anfordern der Einzahlung auf die Stammeinlagen, f)ggf.dieWahl desAbschlussprüfersfür das folgende Geschäftsjahr. g)dieÄnderung des Gesellschaftsvertrags h)dieErschließung neuer undwesentliche Erweiterung von Geschäftsfeldern i)dieÜbernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes. j)denAbschluss und Änderung von Beherrschungs-sowie Ergebnisabführungsverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetz k)dieErrichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis des Geschäftsumfangs der Gesellschaft wesentlich ist l)dieFeststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses. 6 § 10 Gesellschafterbeschlüsse I.Gesellschafterbeschlüsse werden miteinfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmengefasst, soweit nicht Satzung oder dasGesetz zwingendeine andere Mehrheit vorschreiben. II.Über Angelegenheiten nach § 9 VII g)bisk)beschließt die Gesellschafterversammlung mit ¾ Mehrheitaller Gesellschafter. III.Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. JeEuro50,00 eines Geschäftsanteilsgewährteine Stimme. § 11 Jahresabschluss I.DerJahresabschlusssowie der Lagebericht sind entsprechend den Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften unter Beachtungsteuerlicher Vorschriften aufzustellen. II.Allen Gesellschaftern ist ohne schuldhaftesZögern eine Abschrift des Jahresabschlusses zwecksschriftlicher Genehmigung zuzustellen. Die Genehmigung gilt als erteilt,falls nicht binnen Monatsfrist seit Zustellung Widerspruch erhoben ist. § 12 Überschussverteilung I.Die Gesellschafter habenAnspruch auf den Jahresüberschusszuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit dersich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftervertragvon der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. II.Die Gesellschafterversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, ob und in welcher Höhe Beträge in Gewinnrücklagen einzustellenoder als Gewinn vorzutragen sind. 7 III.Der sich nach Absatz1ergebende Ausschüttungsbetrag ist nach dem Verhältnis der Geschäftsanteileauf die Gesellschafter umzulegen. § 13 Abtretung von Geschäftsanteilen I.Geschäftsanteile können nur mit Genehmigung einer 3/4-Mehrheit aller Gesellschafter abgetreten werden. II.Am Geschäftsanteil eines jeden Gesellschafters steht den übrigen Gesellschaftern einzeln ein Vorkaufsrecht zu. Es gelten die §§ 504 ff.BGB, mit der Maßgabe,dassdie Genehmigung als erteilt gilt, wenn das Vorkaufsrecht nicht binnen eines Monats ab dem 3. Tag nach Poststempel der Verkaufsanzeige ausgeübt wird. III.Nießbrauchsbestellung an einem Geschäftsanteil sowie die Verpfändung eines Geschäftsanteiles sind ausgeschlossen, wenn nicht einevorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft erteilt wird. § 14 Einziehung von Geschäftsanteilen I.Die Einziehung vonGeschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist zulässig. II.Der Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn a)über das Vermögen des Gesellschafters dasInsolvenzverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masseeingestellt wird oder sein Geschäftsanteil gepfändet wird, es sei denn, dieGerichtsmaßnahme wurde vor derBeschlussfassungüber die Einziehungwieder aufgehoben; b)der Gesellschafter seinen Austritt nach § 15 erklärt hat und infolgedessen nach Maßgabe des§ 15seinen Anteil abzugeben hat; c)in der Person des betreffenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für die übrigenGesellschafter unzumutbar macht; 8 d)der Gesellschafter ein Anstellungsverhältnis mitder Gesellschaft hat, das erlischt. III.Die Einziehung erfolgt durchBeschlussder Gesellschafterversammlungmit 3/-Mehrheit der abgegebenen Stimmen; hierbei hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. IV.An Stelle der Einziehung kann durchBeschlussder Gesellschafterversammlung bestimmt werden,dassder Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder eine von ihr genannte Person zu übertragen ist. V.lm Fall von Ziffer Il.a oben kann die Gesellschaft den betreibendenGläubiger oderInsolvenzverwalter befriedigen, ohnedassderGesellschafter ein Widerspruchsrecht hätte. VI.Die Einziehung erfolgt gegen Entgelt nach den Bestimmungen dieses Vertrages. § 15 Austritt aus der Gesellschaft I.Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seinen Austritt aus der Gesellschaft zu erklären (ordentliches Austrittsrecht)‚der Austritt aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. II.Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er hatschriftlich zu erfolgen, und zwarmit einer Frist von sechs Monaten. III.lm Falle des Austritts aus der Gesellschaft wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern-nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters-von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. IV.Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, nachBeschlussder Gesellschafterversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen seinen Anteil (ganz oder geteilt) an die Gesellschaft selbst, an einenoder mehrere Gesellschafter oder an einen von der Gesellschaft zubenennenden Dritten abzutreten oder die(pflichtgemäße) Einziehungdes Anteils zu dulden. Stichtag für den Rechtsübergang ist das Endedesjenigen Geschäftsjahres, für dessen Ende der Austritt erklärt wurdebzw. wirksam wird. 9 V.Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters ist zu vergüten. DieHöhe der Vergütung und die Zahlungsweise bestimmen sich nach denVorschriften dieses Vertrages. § 16 Erbfolge I.Beim Todeoder des Erlöschens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.Auch ist derTododer das ErlöscheneinesGesellschafters kein Grund für denAusschlussimWege der Einziehung (§14) oder der Gesellschaft statt der Einziehungzu Gebote stehenderfunktional gleicher Behelfe (§14 Abs. lV). DieGesellschaft wird vielmehr mit den gesetzlichen oder testamentarischeingesetzten Erben fortgeführt. II.Die Vererbung eines Geschäftsanteiles ist der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. §17 Bewertung, Abfindung I.Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er als Abfindungsguthaben einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am Unternehmenswert, der von dem für die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens tätigen bzw, sofern die Gesellschaftnicht geprüft wird, von einem von der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer benannten Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter nach den Richtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland eV (IdW) zu ermitteln ist. II.Das Abfindungsguthaben ist vomZeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens an mit 5% pa über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen und in 5 gleichen unmittelbar aufeinander folgenden Jahresraten zur Zahlung fällig, wobei die 1. Rate 3 Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens zu bezahlen ist. Die Zinsen sind jeweils mit den Raten zur Zahlung fällig. Der Gesellschaft steht das Recht einer früheren Auszahlung zu. Sie ist auch befugt, angemessene, weitere Stundung der Raten zu verlangen, wenn durch die Auszahlung der Raten der Bestand der Gesellschaft gefährdet würde. Anspruch auf Sicherheitsleistung für die Abfindung besteht nicht. 10 § 18 Auflösung der Gesellschaft I.EinBeschlussüber die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheitvon 75 % der abgegebenen Stimmen und kann nurgefasstwerden, wennin der Gesellschafterversammlung mindestens 3/4 des Stammkapitalsvertreten sind. Demgegenüber kann ein einzelner Gesellschafter dieGesellschaft nicht in der Weise kündigen, dassdamit dieAuflösung derGesellschaft eintritt; seine Erklärung, die Gesellschaft zu kündigen, istvielmehr als Austritt im Sinne von §15 zu behandeln. II.Die Durchführung der Liquidation der Gesellschaft im Falle ihrer Auflösung obliegt der Geschäftsführung, soweitnicht durchBeschlussder Gesellschaftsversammlung diese anderen Personen übertragen wird. § 19 Schlussabstimmungen Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffendenVereinbarungen der Gesellschafter untereinander und mit der Gesellschaft müssen schriftlich erfolgen, soweitnicht das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt; mündliche Vereinbarungen sind nichtig. Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein, sobleibt der Vertrag imÜbrigengleichwohl gültig. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages durchBeschlussder Gesellschafter so umzudeuten oder zu ergänzen,dassder mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe soll dann gelten, wenn bei Durchführung des Gesellschaftervertrageseine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger. Örtlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist ausschließlichdas Gericht des Sitzes der Gesellschaft.

  • Anlage 2 Gesellschaftsvertrag TTK Neu mit Änderungen
    Extrahierter Text

    -Anlage 2- GESELLSCHAFTSVERTRAG der TransportTechnologie-Consult Karlsruhe GmbH (TTK) § 1 Firma, Sitz Die Firma der Gesellschaft lautet: TransportTechnologie-Consult Karlsruhe GmbH (TTK) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung und Planung im Verkehrswesen mit ingenieurwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Methoden unter Verwendung DV-gestützterVerfahren. Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäfte ähnlicher Art zu betreiben. Die Gesellschaft ist auch befugt, sich mit anderen Firmen zu Arbeits-und Interessengemeinschaftenzusammenzuschließen, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zubeteiligen sowie Tochtergesellschaften zu gründen. 2 § 3 Stammkapital, Stammeinlagen I.Das Stammkapital der Gesellschaft beträgtEuro100.000,00 DM 150.000,00. Es haben übernommen: I.Albtal-Verkehrs-Gesellschaftmit beschränkter Haftung, Karlsruhe,einen Geschäftsanteil von DM 75.000,00. II.PTV Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Karlsruhe, einen Geschäftsanteil von DM 37.500,00. III.PTV System Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Karlsruhe, einen Geschäftsanteil von DM 37.500,00. 4 IDas Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 150.000,00. II.Es haben übernommen: a)Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH, Karlsruhe einen Geschäftsanteil von Euro49.000,00DM 66.000,00 b)Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH, Karlsruhe einen Geschäftsanteil von DM 7.500,00 b)cPTV Transport Consult GmbH, Karlsruhe einen Geschäftsanteil von Euro51.000,00DM 39.000,00 d)PTV Transport Consult GmbH, Karlsruhe einen Geschäftsanteil von DM37.500,00 § 4 Einbringung der Einlagen Die Gesellschafter erbringen ihre Einlagen in bar. Die Einlagen sinderbracht.zu 2/3 sofort fällig. § 5 Dauer der Gesellschaft I.Die Gesellschaft beginnt mit Eintragung im Handelsregister. Die Dauerder Gesellschaft ist unbestimmt. 3 II.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginntam Tage der Errichtung der Gesellschaft und endet mit Ablauf desKalenderjahres der Errichtung. § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaftsind die‘Gesellschafterversammlung und dieGeschäfts- führung. § 7 Geschäftsführung, Vertretung I.Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer; bei mehreren Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich odereinem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.Die Gesellschafterhatberufenzwei Geschäftsführer. Ein Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Mehrheitsgesellschafters, ein Geschäftsführer auf Vorschlag des Minderheitsgesellschafters bestellt.Einer der Geschäftsführer kannper einfachem Mehrheitsbeschlusszum Vorsitzenden der Geschäftsführung ernannt werden;dabei stellt der Mehrheitsgesellschafter den Vorsitzenden der Geschäftsführung. II.Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einem Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. I.III.Beschlüsse der Geschäftsführung werdengrundsätzlicheinstimmig beschlossen.Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand der Vorsitzende der Geschäftsführung zwei Stimmen.Sind nur zwei Geschäftsführer berufen, so entscheidet bei einer Pattsituation die Stimme des Geschäftsführers, welcher als Vorsitzender der Geschäftsführung benannt wurde.Die Aufgabenverteilung der Geschäftsführer wird in einermGeschäftsordnung für die Geschäftsführungverteilungsplanfestgehalten, die von der Gesellschafterversammlung erlassen wird.. II.IV.Die Gesellschafterversammlung kann einem Geschäftsführeroder einem ProkuristenEinzelvertretungsbefugnis erteilen und ihn von den Beschränkungen des §181 BGB befreien. III.V.Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich nichtauf außergewöhnliche und branchenfremde Geschäfte. 4 IV.VI.Der oder die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft in Beteiligungsunternehmen und sind befugt, diein diesem Zusammenhang notwendigen Willenserklärungen abzugeben. ln Zweifelsfällen könnenann dieerGeschäftsführer die Gesellschafterversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe ersuchen. § 8 Einzelne Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Pflichten derGeschäftsführer I.Jeder Gesellschafter kann-in und außerhalb einer Gesellschaftsversammlung -Auskunft in Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,Bücher und Schriften einsehen und sich Bilanzen anfertigen oder aufeigene Kosten anfertigen lassen. DieseRechte hat er auch in den Angelegenheiten von Beteiligungsunternehmen. II.Kein Geschäftsführer darf während seinerVertragszeit ohne Einwilligungder Gesellschafter ein Handelsgewerbe betreiben oder im Geschäftszweige der Gesellschaft für eigeneoder fremde Rechnung Geschäftemachen. Auch darf er ohne Einwilligung nicht Mitglied des Vorstandesoder Geschäftsführer oder persönlichhaftender Gesellschafter eineranderen Handelsgesellschaft im Geschäftszweig der Gesellschaft sein.Ausnahmen hiervon bedürfender Zustimmung; diese ist erteilt, wenn dieMehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlungist eine Vertragsstrafe von DM3.000,00 an die Gesellschaft zu zahlen. Der Anspruch auf Unterlassungoder Schadensersatz bleibtunberührt. III.II.Alle Gesellschafter haben in Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. §9 Gesellschafterversammlung I.Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Inder GeseIlschafterversammlung werdendieBeschlüsse der Gesellschafter gefasst. Beschlüsse können auchauf dem Weg schriftlicheroder telegraphischerBeschlussfassunggefasstwerden, wenn kein Gesellschafter widerspricht. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf esallerdings nicht, 5 wenn sämtlicheGesellschafter mit der zu treffendenBestimmung oder mit der schriftlichenAbgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. II.Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, ein Protokoll zu führen. Das Vorliegen eines Protokolls ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines GeselIschafterbeschlusses. III.Jährlich ist eine ordentliche Gesellschafterversammlung in den erstensechs Monaten des Geschäftsjahresanzuberaumen. Hierzu sind alleGesellschafter mittels eingeschriebenenBriefes zu laden. Die Einladungen sind mindestens zwei Wochenvor der Versammlung zur Post zugeben. Tagungsort, Tagungszeit undTagesordnung sind in der Ladungmitzuteilen. IV.Jeder Gesellschafter darf an der Gesellschafterversammlung teilnehmen; er kann sich durch einen anderen Gesellschafter mit schriftlicherVollmacht vertreten lassen. Zur Vertretung kann schriftlich auch ein zur Berufsverschwiegenheit verpflichteterDritter bevollmächtigt werden. V.Die Gesellschafterversammlung wird vomVorsitzendenrgeleitet; er hat für eine ordnungsgemäße Protokollierungder Beschlüsse Sorge zu tragen.Der Vorsitzenderist durch die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit zuwählen. VI.Die Gesellschafterversammlung istbeschlussfähig,wenn mindestens7550,1 % des Stammkapitals vertreten sind. Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlungmit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf das vertreteneStammkapitalbeschlussfähig ist; hierauf ist inder Einladung hinzuweisen. VII.Der Gesellschafterversammlung obliegen: a)die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie dieEntlastung der Geschäftsführer, b)dDie Bestellung und Abberufung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamtenGeschäftsbetrieb, c)dieBeschlussfassungüber denJahresabschlussund den Lagebericht, d)dieBeschlussfassungüber die Verteilung eines Gewinns und dieDeckung eines Verlustes, e)das Anfordern der Einzahlung auf die Stammeinlagen, f)ggf.dieWahl desAbschlussprüfersfür das folgende Geschäftsjahr. g)dieÄnderung des Gesellschaftsvertrags 6 h)dieErschließung neuer undwesentliche Erweiterung von Geschäftsfeldern i)dieÜbernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes. j)denAbschluss und Änderung von Beherrschungs-sowie Ergebnisabführungsverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetz k)dieErrichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis des Geschäftsumfangs der Gesellschaft wesentlich ist f)l)dieFeststellung des Jahresergebnissesund Verwendung des Ergebnisses. § 10 Gesellschafterbeschlüsse I.Gesellschafterbeschlüsse werden miteinfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmengefasst, soweit nicht Satzung oder das Gesetz zwingendeine andere Mehrheit vorschreiben. II.Über denJahresabschlussund den Lagebericht, die Verteilung einesGewinns und die Deckung eines Verlustes und die Bestellung vonGeschäftsführern beschließt die Gesellschafterversammlung mit 3/4Mehrheit. Über die Abberufung von Geschäftsführern beschließt die Gesellschafterversammlung mit 3/4-Mehrheit.Über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. III.II.Über Angelegenheiten nach § 9 VII g)bisundkKh)beschließt die Gesellschafterversammlung mit ¾ Mehrheitaller Gesellschafter. IV.III.Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. JeEuroDM5100,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. V.DieBeschlussfassungüber die Beteiligung an anderen Unternehmensowie über eine Kapitalerhöhung erfolgt mit 3/4-Mehrheit. 7 § 11 Jahresabschluss I.DerJahresabschlusssowie der Lagebericht sind entsprechend den Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften unter Beachtungsteuerlicher Vorschriften aufzustellen. II.AllenGesellschaftern ist ohne schuldhaftes Zögern eine Abschrift des Jahresabschlussesdurch Einschreibebrief (mit Rückschein)zwecks schriftlicher Genehmigung zuzustellen. Die Genehmigung gilt als erteilt,falls nicht binnen Monatsfrist seit Zustellung Widerspruch erhoben ist. § 12 Überschussverteilung I.Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschusszuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit dersich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftervertragvon der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. II.Die Gesellschafterversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, ob und in welcher Höhe Beträge in Gewinnrücklagen einzustellenoder als Gewinn vorzutragen sind. III.Der sich nach Absatz1ergebende Ausschüttungsbetrag ist nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter umzulegen. § 13 Abtretung von Geschäftsanteilen I.Geschäftsanteile können nur mit Genehmigung einer 3/4-Mehrheit aller Gesellschafter abgetreten werden. II.AmGeschäftsanteil eines jeden Gesellschafters steht den übrigen Gesellschaftern einzeln ein Vorkaufsrecht zu. Es gelten die §§ 504 ff.BGB, mit der Maßgabe,dassdie Genehmigung als erteilt gilt, wenn das 8 Vorkaufsrecht nicht binnen eines Monats ab dem 3. Tag nach Poststempel der Verkaufsanzeige ausgeübt wird. III.Nießbrauchsbestellung an einem Geschäftsanteil sowie die Verpfändung eines Geschäftsanteiles sind ausgeschlossen, wenn nicht einevorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft erteilt wird. § 14 Einziehung von Geschäftsanteilen I.Die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist zulässig. II.Der Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn a)über das Vermögen des Gesellschafters dasInsolvenzKonkursverfahren oder dasgerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt wird oder sein Geschäftsanteil gepfändet wird, es sei denn, die Gerichtsmaßnahme wurde vor derBeschlussfassungüber die Einziehung wieder aufgehoben; b)der Gesellschafter seinenAustritt nach § 15 erklärt hat und infolgedessen nach Maßgabe des§ 15seinen Anteil abzugeben hat; c)in der Person des betreffenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für die übrigenGesellschafter unzumutbar macht. d)der Gesellschafter ein Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft hat,das erlischt. III.Die Einziehung erfolgt durchBeschlussder Gesellschafterversammlungmit 3/-Mehrheit der abgegebenen Stimmen; hierbei hat der betroffene Gesellschafterkein Stimmrecht. IV.An Stelle der Einziehung kann durchBeschlussder Gesellschafterversammlung bestimmt werden,dassder Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder eine von ihr genannte Person zu übertragen ist. V.lm Fall von Ziffer Il.aoben kann die Gesellschaft den betreibendenGläubiger oderInsolvenzKonkursverwalter befriedigen, ohnedassderGesellschafter ein Widerspruchsrecht hätte. VI.Die Einziehung erfolgt gegen Entgelt nach den Bestimmungen dieses Vertrages. 9 § 15 Austritt ausder Gesellschaft I.Jeder Gesellschafter ist berechtigt,nach Ablauf von drei Jahren seitGründung der Gesellschaftseinen Austritt aus der Gesellschaft zu erklären (ordentliches Austrittsrecht)‚DerderAustritt aus wichtigem Grund bleibthiervonunberührt. II.Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er hatschriftlich durchEinschreibebriefzu erfolgen, und zwarmit einer Frist von sechs Monaten. III.lm Falle des Austritts aus der Gesellschaft wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern-nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters-von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. IV.Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, nachBeschlussder Gesellschafterversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen seinen Anteil(ganz oder geteilt) an die Gesellschaft selbst, an einenoder mehrere Gesellschafter oder an einen von der Gesellschaft zubenennenden Dritten abzutreten oder die (pflichtgemäße) Einziehungdes Anteils zu dulden. Stichtag für den Rechtsübergang ist das Endedesjenigen Geschäftsjahres, für dessen Ende der Austritt erklärt wurdebzw. wirksam wird. V.Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters ist zu vergüten. DieHöhe der Vergütung und die Zahlungsweise bestimmen sich nach denVorschriften dieses Vertrages. § 16 Erbfolge I.Beim Todeoder des Erlöschens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.Auch ist derTododer das Erlöscheneines Gesellschafters kein Grund für denAusschlussimWege der Einziehung (§14) oder der Gesellschaft stattder Einziehungzu Gebote stehenderfunktional gleicher Behelfe (§14 Abs. lV). DieGesellschaft wird vielmehr mit den gesetzlichen oder testamentarischeingesetzten Erben fortgeführt. II.Die Vererbung eines Geschäftsanteiles ist der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. 10 §17 Bewertung, Abfindung Der Wert eines Geschäftsanteiles wird nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und derVermögenssteuerrichtlinienüber dieBewertung nicht notierter Anteile anKapitalgesellschaften(StuttgarterVerfahren)ermitt I.Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er als Abfindungsguthaben einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am Unternehmenswert, der von dem für die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens tätigen bzw, sofern dieGesellschaft nicht geprüft wird, von einem von der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer benannten Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter nach den Richtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland eV (IdW) zu ermitteln ist. II.Berechnungsgrundlageist hierbei der letzte, dem Bewertungsstichtag unmittelbar vorausgehende oder mit ihm zusammenfallendeJahresabschluss. III.Das Abfindungsentgelt ist an den Berechtigten in drei gleichen Jahresraten unter Verrechnung eines Zinses in Höhe von 3 % über demjeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auszuzahlen. Die ersteRate ist sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, auf dessenEnde die Anteilsbewertung erfolgte, zur Zahlung fällig.Das Abfindungsguthaben ist vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens an mit 5% pa über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen und in 5 gleichen unmittelbar aufeinander folgenden Jahresraten zur Zahlung fällig, wobei die 1. Rate 3 Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens zu bezahlen ist. Die Zinsen sind jeweils mit den Raten zur Zahlung fällig. Der Gesellschaft steht das Recht einer früheren Auszahlung zu. Sie ist auch befugt, angemessene, weitere Stundung der Raten zu verlangen, wenn durch die Auszahlung der Raten der Bestand der Gesellschaft gefährdet würde. Anspruch auf Sicherheitsleistung für die Abfindung besteht nicht. IV.Die Gesellschaft ist nach eigenem Ermessen zu einer vorzeitigerenvollen oder teilweisen Abfindungberechtigt. § 18 Auflösung der Gesellschaft I.EinBeschlussüber die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheitvon 75 % der abgegebenen Stimmen und kann nurgefasstwerden, wennin der Gesellschafterversammlung mindestens 3/4 des Stammkapitalsvertreten sind. Demgegenüber kann ein einzelner Gesellschafter dieGesellschaft nicht in der 11 Weise kündigen, dassßdamit die Auflösung derGesellschaft eintritt; seine Erklärung, die Gesellschaft zu kündigen, istvielmehr als Austritt im Sinne von §15 zubehandeln. II.Die Durchführung der Liquidation der Gesellschaft im Falle ihrer Auflösung obliegt der Geschäftsführung, soweit nicht durchBeschlussder Gesellschaftsversammlung diese anderen Personen übertragen wird. § 19 Schlussabstimmungen Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffendenVereinbarungen der Gesellschafter untereinander und mit der Gesellschaft müssen schriftlich erfolgen, soweitnicht das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt; mündliche Vereinbarungen sind nichtig. Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein, sobleibt der Vertrag imÜbrigengleichwohl gültig. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages durchBeschlussder Gesellschafter so umzudeuten oder zu ergänzen,dassder mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe soll dann gelten, wenn bei Durchführung des Gesellschaftervertrageseine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger. Örtlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist ausschließlichdas Gericht des Sitzes der Gesellschaft. Die Kosten des Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung(einschließlich der Nebenkosten)gehen zu Lasten der Gesellschaftbis zur Höhe von 5.000,00DM.

  • AVG Beteiligung TTK
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2017/0087 Dez. 1 Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH: Beteiligung an der Transport-Technologie-Consult Karls- ruhe (TKK), Anteilserwerb sowie Änderung des Gesellschaftsvertrags der Transport- Technologie-Consult Karlsruhe (TTK) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 07.03.2017 8 x vorberaten Gemeinderat 14.03.2017 23 x genehmigt Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung der Beteiligung der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) an der TransportTechnologie-Consult Karlsruhe GmbH (TTK) durch Erwerb von weiteren 5 % Anteilen am Stammkapital der TTK zum Preis von 82.000 EUR zu. 2. Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage beigefügte Neufassung des Gesellschaftsvertrags der TransportTechnologie-Consult Karlsruhe GmbH (TTK). Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art des Gesellschaftsvertrags noch vorgenommen werden dürfen. 3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der AVG in der Gesellschafterversammlung der TTK, die zur Umsetzung seiner Beschlüsse erforderlichen Entscheidungen und Maß- nahmen herbeizuführen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Finanzielle Auswirkungen (bitte ankreuzen) x nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant x nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein x ja abgestimmt mit Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Anteilserhöhung der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) an der TransportTechnologie-Consult Karlsruhe GmbH (TTK) Die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) ist als Gesellschafterin derzeit mit 44 % an der TTK beteiligt. Weitere 51 % hält die PTV Transport Consult GmbH. Der bisherige Geschäftsführer der TTK, Herr Dr. Ing. Udo Sparmann hält weitere 5 % an der Gesellschaft. Der Minderheitsgesellschafter Herr Dr.-lng. Udo Sparmann wird demnächst aus der Gesell- schaft ausscheiden. Die AVG soll seine Gesellschaftsanteile in Höhe von 5 % des Stammkapitals an der TTK zusätzlich zu ihren eigenen Geschäftsanteilen übernehmen. Nach Ausscheiden des Minderheitsgesellschafters und der Übernahme seiner Geschäftsanteile durch die AVG wird diese somit mit 49 % am Stammkapital der TTK beteiligt sein. Die PTV Transport Consult GmbH Karlsruhe wird weiterhin 51 % an der TTK halten. Die jeweiligen Beteiligungen sind derzeit noch in jeweils 2 Geschäftsanteile getrennt, sollen aber zusammengefasst werden. Die Gesellschaft soll in der bewährten Zusammenarbeit mit dem bisherigen Gesellschafter, der PTV Transport Consult GmbH, weitergeführt werden. Eine Auf- nahme eines neuen Gesellschafters, der die Anteile von Herrn Dr. Sparmann übernehmen könn- te, ist aus strategischen Gründen weder sinnvoll noch erwünscht. Mit der Übernahme der Antei- le durch die AVG ist sichergestellt, dass weiterhin eine ausgewogene Verteilung der Gesell- schaftsanteile auf beide Gesellschafter besteht. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil beträgt 82.000 EUR und wurde anhand einer Unterneh- menswertermittlung festgelegt. 2. Änderung des Gesellschaftsvertrags der TTK Durch den Anteilserwerb der AVG ist der Gesellschaftsvertrag den neuen Gegebenheiten anzu- passen. Darüber hinaus planen die Gesellschafter der TTK mittelfristig eine Geschäftsführung mit zwei Geschäftsführern. Hierbei soll ein Geschäftsführer von der AVG und ein Geschäftsfüh- rer von der PTV ernannt werden. In diesem Zusammenhang soll eine Änderung des Gesell- schaftsvertrages erfolgen, wodurch die Verantwortlichkeiten der beiden Geschäftsführer klar und eindeutig an den Anteilsverhältnissen der Gesellschaft ausgerichtet werden (§ 7 Absatz 1 und 3 des neuen Gesellschaftsvertrags). Der Mehrheitsgesellschafter wird den Vorsitzenden der Geschäftsführung bestimmen, welcher bei Pattsituationen innerhalb der Geschäftsführung zwei Stimmen hat und somit die Entscheidung herbeiführen kann. Des Weiteren waren die sich zwischenzeitlich geänderten Vorgaben der Gemeindeordnung in den Gesellschaftsvertrag einzuarbeiten und zu berücksichtigen. Alte und überholte Regelungen des Gesellschaftsvertrags wurden entfernt. Eine Umstellung des Stammkapitals von DM auf EUR-Beträge wird ebenfalls erfolgen. Zur Glättung des Stammkapital-Betrags ist zudem eine Kapitalerhöhung auf 100.000 EUR vorgesehen. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrages müssen von der Gesellschafterversammlung der TTK beschlossen und notariell beurkundet werden. Eine Vorberatung im Aufsichtsrat der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft ist bereits im Dezember 2016 im Rahmen eines Umlaufbeschlusses erfolgt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Der neu gefasste Gesellschaftsvertrag der TTK ist als Anlage 1 beigefügt. Auf die als Anlage 2 beigefügte Übersicht über die vorgenommenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag wird verwiesen. Die Neufassung des Gesellschaftsvertrags wurde im Vorfeld mit dem Regierungspräsidium Karls- ruhe abgestimmt. Demnach bestehen dort keine Bedenken gegen die vorgesehenen Änderun- gen. Zudem erfolgt keine Ausweitung des Unternehmensgegenstandes, so dass insoweit Be- standsschutz besteht. Somit muss der Gemeinderatsbeschluss dem Regierungspräsidium nicht vorgelegt werden (§ 108 Gemeindeordnung Baden-Württemberg). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung der Beteiligung der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) an der TransportTechnologie-Consult Karlsruhe GmbH (TTK) durch Erwerb von weiteren 5 % Anteilen am Stammkapital der TTK zum Preis von 82.000 EUR zu. 2. Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage beigefügte Neufassung des Gesellschaftsvertrags der TransportTechnologie-Consult Karlsruhe GmbH (TTK). Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art des Gesellschaftsvertrags noch vorgenommen werden dürfen. 3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der AVG in der Gesellschafterversammlung der TTK, die zur Umsetzung seiner Beschlüsse erforderlichen Entscheidungen und Maß- nahmen herbeizuführen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

  • Protokoll TOP 23
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 14. März 2017, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 21. Punkt 23 der Tagesordnung: Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH: Beteiligung an der Transport-Technologie-Consult Karlsruhe (TKK), Anteilserwerb sowie Ände- rung des Gesellschaftsvertrags der Transport-Technologie-Consult Karlsruhe (TTK) Vorlage: 2017/0087 Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung der Beteiligung der Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH (AVG) an der TransportTechnologie-Consult Karlsruhe GmbH (TTK) durch Erwerb von weiteren 5 % Anteilen am Stammkapital der TTK zum Preis von 82.000 EUR zu. 2. Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als An- lage beigefügte Neufassung des Gesellschaftsvertrags der TransportTechnologie- Consult Karlsruhe GmbH (TTK). Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art des Gesellschaftsvertrags noch vorge- nommen werden dürfen. 3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der AVG in der Gesellschafterver- sammlung der TTK, die zur Umsetzung seiner Beschlüsse erforderlichen Ent- scheidungen und Maßnahmen herbeizuführen und die erforderlichen Erklärun- gen abzugeben. Abstimmungsergebnis: Bei 38 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen, mehrheitlich angenommen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 23 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Ich bitte auch hier um die Abstimmung - das ist eine mehrheitliche Zustimmung, abge- lehnt von der FDP-Fraktion. - 2 - Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 29. März 2017